Beschluss vom 26. Juni 2018
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Vorsitz
Joséphine Contu Albrizio und Martin Stupf,
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Partei A.,
Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2018.4
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Die Strafkammer erwägt:
1. Mit Urteil SK.2014.10 vom 7. Oktober 2014 verurteilte die Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts A. wegen versuchter Gefährdung durch Sprengstoffe in verbreche-
rischer Absicht zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von drei Jahren. Sie legte ihm die Verfahrenskosten im Betrag von
Fr. 20'000.– auf (Dispositiv-Ziff. III.1). Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
2. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 ersuchte A. die Bundesanwaltschaft um Erlass der
erwähnten Verfahrenskosten. Die Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, leitete
das Gesuch am 24. Januar 2018 zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiter.
3.
3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil
gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen
nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.
Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten
(vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N 24a).
3.2 Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil
gefällt hat und das Gesuch den Erlass der Verfahrenskosten zum Gegenstand hat.
4.
4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Ent-
scheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen
durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Ge-
legenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen
(Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorlie-
genden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich
und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
4.2 Der Gesuchsteller legte seinem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten Belege
über seine persönliche und finanzielle Situation bei (TPF 1.100.4 ff.). Die Strafkam-
mer holte zudem von Amtes wegen Steuerunterlagen des Beschuldigten für die
Steuerperioden 2013 bis 2016 ein (TPF 1.261.1 ff.). Im Übrigen bilden die Akten des
Verfahrens SK.2014.10 Grundlage für den vorliegenden Entscheid.
Die Bundesanwaltschaft stellte im Übermittlungsschreiben vom 24. Januar 2018
den Entscheid ins Ermessen des Gerichts (TPF 1.100.1).
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5. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf-
behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim-
mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung
bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der
Resozialisierungsgedanke (DOMEISEN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 425 StPO
N 3).
6.
6.1 Die Strafkammer trug den beengten finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers
in Anwendung von Art. 425 StPO bereits im Urteil SK.2014.10 Rechnung, indem sie
ihm von den angefallenen Verfahrenskosten von Fr. 37‘439.55 (Gebühren und Aus-
lagen, ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) nur einen Teil, namentlich
Fr. 20‘000.–, auferlegte (a.a.O., E. 10.4). Bei dieser Sachlage würde sich ein voll-
ständiger oder teilweiser Erlass der Verfahrenskosten nur rechtfertigen, wenn seit
dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Ge-
suchstellers eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein
Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesstraf-
gerichts SK.2014.20 vom 10. Dezember 2014 E. 5.3).
6.2 Die Strafkammer stellte im Urteil SK.2014.10 fest, dass der Gesuchsteller bis zu
seiner selbst herbeigeführten Kündigung bei seinem früheren Arbeitgeber im März
2012 arbeitstätig war. In der Zeit bis zu seiner Verhaftung im Juli 2013 lebte er von
seinen Ersparnissen. Während seiner Zeit in Haft, die bis zur Urteilseröffnung an-
dauerte, verrichtete er eine Arbeit und bekam dafür ein Pekulium. Er besass kein
Vermögen (a.a.O., E. 4.4, 5.3.2).
6.3 Die aktuelle finanzielle Situation des Gesuchstellers präsentiert sich wie folgt: Der
Gesuchsteller hat nach seiner Haftentlassung bislang keine feste Anstellung finden
können. Er verfügt über kein steuerbares Einkommen und kein Vermögen. Seit Ok-
tober 2017 wird er von der Sozialhilfe unterstützt. Es ist somit eine gewisse – wenn
auch nicht sehr gravierende – Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des
Gesuchstellers im Vergleich zum Urteilsdatum zu verzeichnen. Indessen ist eine
künftige Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage nicht ausgeschlossen. Der Ge-
suchsteller war vor seiner Festnahme in der Lage, selber für seinen Lebensunterhalt
aufzukommen, und hat immer wieder neue Anstellungen gefunden. Die Verurteilung
des Gesuchstellers kann sich zwar erschwerend auf seine Wiedereingliederung in
die Berufswelt auswirken, gleichwohl kommt eine künftige Anstellung, insbesondere
auch mit der Unterstützung durch die Sozialbehörden, weiterhin durchaus in Frage.
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Der Gesuchsteller ist mit seinen 52 Jahren zudem noch weit vom Rentenalter ent-
fernt, weshalb aufgrund seines Alters nicht von einer zusätzlichen Erschwerung bei
der Arbeitsfindung auszugehen ist.
In Gesamtwürdigung dieser Faktoren erscheint ein teilweiser, nicht jedoch vollstän-
diger, Erlass der Verfahrenskosten als gerechtfertigt. Den Umständen angemessen
ist die Kostenreduktion auf einen Betrag von Fr. 5‘000.–.
7. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
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Die Strafkammer beschliesst:
1. Das Gesuch von A. um Erlass der Verfahrenskosten wird teilweise gutgeheissen
und die Forderung aus den Verfahrenskosten gemäss Ziff. III.1 des Dispositivs
des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2014.10 vom 7. Oktober 2014 wird auf
den Betrag von Fr. 5‘000.– reduziert. Soweit weitergehend, wird das Gesuch ab-
gewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieser Beschluss wird A. und der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug
schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 26. Juni 2018
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