Urteil vom 12. April 2018
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Anne Kathrin Herzog
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan-
walt des Bundes Hansjörg Stadler,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander
Prechtl,
Gegenstand
Mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2018.6
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Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird schuldig gesprochen des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes
(Art. 242 Abs. 1 StGB).
2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à
Fr. 30.--, ausmachend total Fr. 600.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von
2 Jahren.
3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von
Fr. 800.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--, gesamthaft ausmachend
Fr. 1‘800.--, werden A. auferlegt.
Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich
die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
4. Die zwei sichergestellten Falsifikate zu je Euro 100.-- (Seriennummer 1 und 2) wer-
den eingezogen und unbrauchbar gemacht (Art. 249 Abs. 1 StGB).
5. Das sichergestellte Mobiltelefon (IPhone 5S) sowie die sichergestellten Kleidungs-
stücke werden A. nach Eintritt der Rechtskraft herausgeben.
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich
begründet. Rechtsanwalt Alexander Prechtl wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Der
nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wird das Dispositiv schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
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Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar-
tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug
von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein
begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt
(Art. 82 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde
eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.
Versand: 12. April 2018
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