Verfügung vom 13. Februar 2019
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser,
Einzelrichter
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien A.,
erbeten vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Schenkel,
Gesuchsteller
Gegenstand Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2018.62
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Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Mit Urteil SK.2014.33 vom 3. Juni 2015 sprach die Strafkammer des Bundesstraf-
gerichts (Einzelrichter) A. von den Vorwürfen der qualifizierten Geldwäscherei
und der Urkundenfälschung frei, soweit sie das Verfahren nicht infolge Verjäh-
rung einstellte. Sie legte ihm in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfah-
renskosten im Betrag von Fr. 32‘078.10 auf (Dispositiv-Ziff. I.4). Das Urteil ist
inzwischen rechtskräftig.
1.2 Am 9. Juni 2017 gewährte die Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, A. auf
entsprechendes Gesuch hin einen Zahlungsaufschub von zwölf Monaten betref-
fend die erwähnten Verfahrenskosten. Sie erklärte, nach Ablauf eines Jahres
eine Neubeurteilung der finanziellen Situation des Gesuchstellers vorzunehmen,
und wies darauf hin, dass eine formelle Stundung gemäss Art. 425 StPO beim
Bundesstrafgericht beantragt werden müsse.
1.3 Nachdem A. nach Ablauf eines Jahres von der Bundesanwaltschaft erneut in
dieser Angelegenheit kontaktiert worden war, ersuchte er mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 30. November 2018 das hiesige Gericht um Erlass, even-
tualiter Stundung, der Verfahrenskosten gemäss dem Urteil SK.2014.33, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
2.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur-
teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständi-
gen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes be-
stimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver-
fahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO
N 24a).
2.2 Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil
gefällt hat und das Gesuch den Erlass der Verfahrenskosten zum Gegenstand
hat.
3.
3.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen
Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe-
bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be-
hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge
zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie
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dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent-
scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
3.2 Der Gesuchsteller legte seinem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten Belege
über seine persönliche und finanzielle Situation bei (TPF pag. 1.100.59 ff.). Im
Übrigen bilden die Akten des Verfahrens SK.2014.33 Grundlage für den vorlie-
genden Entscheid.
3.3 Auf das Einholen einer Stellungnahme der Bundesanwaltschaft kann verzichtet
werden.
4. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf-
behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim-
mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset-
zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar (DOMEISEN, Basler
Kommentar, a.a.O., Art. 425 StPO N 3).
Ein vollständiger oder teilweiser Erlass der Verfahrenskosten setzt voraus, dass
seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen
des Gesuchstellers eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht wer-
den, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (Beschlüsse
des Bundesstrafgerichts SK.2018.56 vom 21. Januar 2019 E. 5; SK.2018.39 vom
28. August 2018 E. 5, je m.w.H.).
5.
5.1 Der Gesuchsteller war vormals als Bankangestellter und später als selbständiger
Finanzberater tätig. Zum Urteilszeitpunkt war er seit ca. 1.5 Jahren erwerbslos,
wobei er bereits zuvor seit einiger (nicht näher bekannten) Zeit in beengten fi-
nanziellen Verhältnissen lebte; sein letztes ausgewiesenes Jahreseinkommen
(2013) belief sich auf rund Fr. 4‘460.– brutto. Der Gesuchsteller verfügte über
kein Vermögen. Für seinen Lebensunterhalt kam seine Lebenspartnerin auf.
Sein Gesundheitszustand war aufgrund der Belastungen des Strafverfahrens an-
geschlagen (SK.2014.33, TPF pag. 91.260.8 ff., 91.930.2 f.). Das Gericht hat den
Kostenentscheid in Kenntnis dieser (aktenkundigen) Umstände getroffen, auch
wenn es sie im Urteil nicht explizit thematisiert hat.
5.2 Heute präsentieren sich die finanziellen Verhältnisse aufgrund der Aktenlage wie
folgt: Der Gesuchsteller ist nach wie vor arbeits-, einkommens- und vermögens-
los; sein Lebensunterhalt wird weiterhin von seiner Lebenspartnerin bestritten.
Den eingereichten Arztzeugnissen ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller
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2010 an einer posttraumatischen Belastungsstörung, ausgelöst durch das Straf-
verfahren, erkrankte; in der Folge wurde bei ihm eine andauende Persönlichkeits-
störung nach Extrembelastung diagnostiziert. Aufgrund dieser gesundheitlichen
Beeinträchtigung ist er seit Jahren arbeitsunfähig; die Prognose in Bezug auf die
zukünftige Arbeitsfähigkeit sei gemäss dem behandelnden Arzt „düster“ (TPF
pag. 1.100.56 ff.).
5.3 Nach dem Gesagten ist keine wesentliche Veränderung bzw. Verschlechterung
der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers seit dem Urteilsdatum vom
3. Juni 2015 zu verzeichnen. Insbesondere war bereits damals abzusehen, dass
der Gesuchsteller in Anbetracht seines Alters (Jahrgang 1957), schlechten Ge-
sundheitszustands und nicht zuletzt seines – aufgrund des von ihm selbst ver-
schuldeten Strafverfahrens (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.33 vom
3. Juni 2015 E. 7.3.2) – ramponierten Rufs in der Branche es schwer haben
würde, im Berufsleben wieder Fuss zu fassen. Es liegen keine Umstände vor, die
eine Neubeurteilung der Kostenregelung rechtfertigen würden. Das Gesuch ist
abzuweisen.
6. Abschliessend wird der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass es im Ermessen
der Vollzugsbehörde (d.h. der Bundesanwaltschaft) liegt, ob sie ihm Zahlungser-
leichterungen in Form eines Zahlungsaufschubs bzw. von Ratenzahlungen ge-
währt oder die Forderung auf dem Rechtsweg eintreibt (Art. 442 Abs. 1 StPO).
7. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
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Der Einzelrichter verfügt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Diese Verfügung wird A. und der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, schriftlich er-
öffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 13. Februar 2019
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