Beschluss vom 28. August 2019
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz,
Miriam Forni und Stefan Heimgartner,
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava,
Parteien B. S.A., vertreten durch Advokat Philipp Rupp,
Privatklägerin
gegen
A.,
Beklagter
Gegenstand Zivilforderung (Rückweisungsurteil des Bundesge-
richts 6B_138/2018 vom 23. November 2018)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2018.65
- 2 -
Die Strafkammer erwägt, dass
- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil SK.2015.44 vom 30. September
2016 und 30. März 2017 A. wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe verurteilte und u.a. die Zivilforderung der Geschädigten B. S.A. gegen
den Beschuldigten (Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 840‘000.–,
EUR 350'000.– und USD 70'000.– zzgl. 6 % Zins seit 1. Oktober 2004) auf den Zivil-
weg verwies (Dispositiv-Ziff. IV.1.3);
- das Bundesgericht eine von A. gegen dieses Urteil geführte Beschwerde in Strafsa-
chen mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 abwies, soweit es darauf eintrat;
- es hingegen mit Urteil 6B_138/2018 vom 23. November 2018 die von der B. S.A.
gegen das erwähnte Urteil der Strafkammer erhobene Beschwerde in Strafsachen
guthiess, das angefochtene Urteil in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Zivil-
punkt aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Strafkammer zurückwies;
- im Rückweisungsverfahren die B. S.A. mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
1. März 2019 beantragte, A. sei zu verurteilen, ihr Schadenersatz in Höhe von
Fr. 840‘000.–, EUR 350'000.– und USD 70'000.– zzgl. 6 % Zins seit 1. Oktober 2004
zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (TPF
pag. 551.4);
- sich A. nicht vernehmen liess;
- A. am 5. März 2019 verstarb (TPF pag. 551.430);
- die Strafkammer daraufhin die B. S.A. sowie die Witwe von A. C. einlud, zu allfälligen
Rechtsfolgen des Ablebens des Beklagten für das Adhäsionsverfahren Stellung zu
nehmen (TPF pag. 400.2);
- die B. S.A. mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Juni 2019 an ihrer Zivilforde-
rung festhielt und die Weiterführung des Verfahrens gegen die Erbmasse bzw. die
Konkursmasse von A. beantragte (TPF pag. 551.420);
- sich C. nicht zur Sache vernehmen liess (TPF pag. 521.1);
- die Erbschaft von A. von allen gesetzlichen Erben ausgeschlagen wurde;
- infolgedessen das Bezirksgericht Laufenburg am 14. Juni 2019 eine – durch das Kon-
kursamt Aargau, Dienststelle Brugg durchzuführende – konkursamtliche Nachlassli-
quidation im Sinne von Art. 573 ZGB anordnete (TPF pag. 551.430);
- 3 -
- die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten aus der
Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen
kann (Art. 122 Abs. 1 StPO);
- der Adhäsionsprozess seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilpro-
zess ist, die Adhäsionsklage somit vom Bestand des Strafprozesses abhängig ist
(DOLGE, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 122 StPO N 7, 9; LIEBER, in: Donatsch/
Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Aufl. 2014, Art. 122 N 3; JEANDIN/MATZ, Commentaire romand, 2011, Art. 122 StPO
N 4, je m.w.H.);
- im Adhäsionsverfahren einzig die beschuldigte Person passivlegitimiert ist (LIEBER,
a.a.O., N 2; JEANDIN/MATZ, a.a.O., N 12, 15), die Konkursmasse der Erbschaftsliqui-
dation mithin nicht adhäsionsweise belangt werden kann;
- infolge des Versterbens des verurteilten Beschuldigten eine materielle Beurteilung
der Adhäsionsklage durch dieses Gericht nach dem Gesagten nicht möglich ist;
- die Zivilforderung der B. S.A. daher auf den Zivilweg zu verweisen ist;
- die B. S.A. mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Juni 2019 in prozessualer
Hinsicht beantragte, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das Konkursamt über
die Aufnahme ihrer Zivilforderung in den Kollokationsplan entschieden habe (TPF
pag. 551.421);
- der Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg den Bestand der Konkursmasse nicht
berührt und somit keine präjudizielle Wirkung auf das konkursamtliche Liquidations-
verfahren hat;
- der Antrag mithin obsolet ist;
- dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Zivilklägerin keinen Anspruch auf
eine Entschädigung hat;
- in Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls auf die Erhe-
bung der Verfahrenskosten zu verzichten ist.
- 4 -
Die Strafkammer beschliesst:
1. Die Zivilforderung der B. S.A. wird auf den Zivilweg verwiesen.
2. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Dieser Beschluss wird der B. S.A. schriftlich eröffnet und der Bundesanwaltschaft sowie
dem Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg in Kopie zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Full & Egal Universal Law Academy