Beschluss vom 28. August 2019
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz,
Miriam Forni und Stefan Heimgartner,
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien B. und C., vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël
Schindelholz,
Privatkläger
gegen
A.,
Beklagter
Gegenstand Zivilforderung (Rückweisungsurteil des Bundesge-
richts 6B_141/2018 vom 23. November 2018)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2018.68
- 2 -
Die Strafkammer erwägt, dass
- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil SK.2015.44 vom 30. September
2016 und 30. März 2017 A. wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe verurteilte und u.a. die Zivilforderung der Geschädigten B. und C. (ein
Ehepaar) gegen den Beschuldigten (Schadenersatzforderung im Betrag von
Fr. 430‘998.– zzgl. 5 % Zins seit 1. Dezember 2004) auf den Zivilweg verwies sowie
ihren Antrag auf Parteientschädigung (Art. 433 StPO) abschlägig beschied (Disposi-
tiv-Ziff. IV.1.3 und IV.1.4.2);
- das Bundesgericht eine von A. gegen dieses Urteil geführte Beschwerde in Strafsa-
chen mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 abwies, soweit es darauf eintrat;
- es hingegen mit Urteil 6B_141/2018 vom 23. November 2018 die von B. und C. gegen
das erwähnte Urteil der Strafkammer erhobene Beschwerde in Strafsachen guthiess,
das angefochtene Urteil in dem die Beschwerdeführer betreffenden Zivilpunkt aufhob
und die Sache zur Neubeurteilung an die Strafkammer zurückwies;
- im Rückweisungsverfahren B. und C. mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
14. Februar 2019 beantragten, A. sei zu verpflichten, ihnen Schadenersatz in Höhe
von Fr. 430‘998.– zzgl. 5 % Zins seit 1. Dezember 2014 und abzüglich eines Betrags
von Fr. 22‘874.19 per 15. Februar 2018 sowie eine angemessene Parteientschädi-
gung im Sinne von Art. 433 StPO zu leisten; zudem seien die beschlagnahmten Ver-
mögenswerte im Umfang des zugesprochenen Schadenersatzes und der Entschädi-
gung zu ihren Gunsten freizugeben (TPF pag. 551.1);
- sich A. nicht vernehmen liess;
- A. am 5. März 2019 verstarb (TPF pag. 251.1);
- die Strafkammer daraufhin B. und C. sowie die Witwe von A. D. einlud, zu allfälligen
Rechtsfolgen des Ablebens des Beklagten für das Adhäsionsverfahren Stellung zu
nehmen (TPF pag. 400.3);
- B. und C. mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 15. April und 6. August 2019 an
ihrer Zivilforderung festhielten und die Weiterführung des Verfahrens beantragten
(TPF pag. 551.2 ff.);
- sich D. nicht zur Sache vernehmen liess (TPF pag. 521.1);
- die Erbschaft von A. von allen gesetzlichen Erben ausgeschlagen wurde;
- 3 -
- infolgedessen das Bezirksgericht Laufenburg am 14. Juni 2019 eine – durch das Kon-
kursamt Aargau, Dienststelle Brugg durchzuführende – konkursamtliche Nachlassli-
quidation im Sinne von Art. 573 ZGB anordnete (TPF pag. 251.1);
- die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten aus der
Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen
kann (Art. 122 Abs. 1 StPO);
- der Adhäsionsprozess seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilpro-
zess ist, die Adhäsionsklage somit vom Bestand des Strafprozesses abhängig ist
(DOLGE, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 122 StPO N 7, 9; LIEBER, in: Donatsch/
Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Aufl. 2014, Art. 122 N 3; JEANDIN/MATZ, Commentaire romand, 2011, Art. 122 StPO
N 4, je m.w.H.);
- im Adhäsionsverfahren einzig die beschuldigte Person passivlegitimiert ist (LIEBER,
a.a.O., N 2; JEANDIN/MATZ, a.a.O., N 12, 15), die Konkursmasse der Erbschaftsliqui-
dation mithin nicht adhäsionsweise belangt werden kann;
- infolge des Versterbens des verurteilten Beschuldigten eine materielle Beurteilung
der Adhäsionsklage durch dieses Gericht nach dem Gesagten nicht möglich ist;
- die Zivilforderung von B. und C. daher auf den Zivilweg zu verweisen ist;
- dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Zivilkläger keinen Anspruch auf eine
Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO haben;
- der (im Übrigen nicht weiter substantiierte) Antrag auf Freigabe der beschlagnahmten
Vermögenswerte bei dieser Sachlage hinfällig wird;
- in Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls auf die Erhe-
bung der Verfahrenskosten zu verzichten ist.
- 4 -
Die Strafkammer beschliesst:
1. Die Zivilforderung von B. und C. wird auf den Zivilweg verwiesen.
2. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Dieser Beschluss wird B. und C. schriftlich eröffnet und der Bundesanwaltschaft sowie
dem Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg in Kopie zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Full & Egal Universal Law Academy