Urteil vom 8. Oktober 2019
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Vorsitz,
Bundesstrafrichter Martin Stupf und Stefan Heimgartner,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Urs Köhli, Staatsanwalt des Bundes
gegen
A.,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Kunz
und Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler
Gegenstand
Qualifizierte Geldwäscherei, qualifizierte Veruntreuung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2018.73
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei schuldig zu sprechen
a) der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 305bis
Ziff. 2 lit. b StGB bezüglich der Ziff. 1.1. bzw. 1.1.4.1. der Anklageschrift;
b) der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 305bis
Ziff. 2 StGB bezüglich der Ziff. 1.1. bzw. 1.1.4.2. der Anklageschrift;
c) der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2
StGB bezüglich der Ziff. 1.2. der Anklageschrift.
2. A. sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu verurteilen, wobei 20
Monate bedingt, 14 Monate unbedingt auszusprechen seien, unter Ansetzung einer
Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der erstandenen Haft. Mit der Frei-
heitsstrafe sei eine Geldstrafe von 600 Tagessätzen zu je CHF 400.--, entsprechend
CHF 240'000.-- zu verbinden, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit
von 2 Jahren aufzuschieben sei.
3. Die Behörden des Kantons Zürich seien mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu be-
auftragen.
4. Die in Ziff. 3.2. der Anklageschrift aufgeführten Ersatzmassnahmen seien nach Ein-
tritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben.
5. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte
a) Die in Ziff. 4.1. der Anklageschrift aufgeführte Beschlagnahme von Vermögens-
werten sei bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufrechtzuerhalten.
b) Die in Ziff. 4.2.1., 4.2.3. und 4.2.5. der Anklageschrift aufgeführten beschlag-
nahmten Akten seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Berechtig-
ten herauszugeben.
c) Die in Ziff. 4.2.2. und 4.2.4. der Anklageschrift aufgeführten beschlagnahmten
Akten seien umgehend an die Berechtigten herauszugeben.
6. Auf der bei der Bank B. AG geführten Bankbeziehung Nr. 1, lautend auf A., seien
Vermögenswerte im Umfang von EUR 456'000.-- einzuziehen.
7. Gegen A. sei auf eine Ersatzforderung im Umfang von EUR 544'000.-- zu erkennen.
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8. Die Kosten des Vorverfahrens von total CHF 150'400.55, bestehend aus Verfah-
renskosten von CHF 125'400.55 und einer Gebühr von CHF 25'000.-- sowie die
Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens seien A. aufzuerlegen.
9. A. sei keine Entschädigung auszurichten.
Anträge der Verteidigung:
1. A. sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
2. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien dem Be-
schuldigten herauszugeben.
3. Von einer Einziehung oder Anordnung einer Ersatzforderung sei abzusehen.
4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Vorverfahrens seien auf die
Staatskasse zu nehmen.
5. A. sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen.
Insbesondere sei er zu entschädigen für die ungerechtfertigte Haft vom 1. Juli 2014
bis zum 2. Juli 2014 sowie vom 16. Dezember 2014 bis zum 26. November 2015
(insgesamt 347 Tage).
6. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt.) für die Kos-
ten seiner erbetenen Verteidigung auszurichten.
Prozessgeschichte:
A. Am 25. April 2012 erstattete die Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend:
MROS) gestützt auf Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung
der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997
(Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955) eine Meldung an die Staatsanwaltschaft I
des Kantons Zürich (BA 5.101.1 ff.). Die zugrundeliegende Verdachtsmeldung
i.S.v. Art. 9 GwG vom 20. April 2012 betraf je ein Konto der Gesellschaft C. Corp.
und der Gesellschaft D. Inc. – beides panamaische Gesellschaften – bei der
Bank E. AG in Zürich (nachfolgend Bank E.), deren wirtschaftlich Berechtigter F.
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war, sowie drei auf F. selbst lautende Privatkonten, ebenfalls bei der Bank E.
(BA 5.101.4 ff.).
B. Am 27. April 2012 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) gegen F.
und Unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei. Es bestand der
Verdacht, dass dieser seinem Cousin, dem ehemaligen griechischen Verteidi-
gungsminister Apostolos-Athanasios (Akis) Tsochatzopoulos (nachfolgend:
Tsochatzopoulos), bei der Weiterleitung von Bestechungsgeldern aus Rüstungs-
geschäften, unter anderem mit der russischen Gesellschaft G., über eigene so-
wie über Drittkonten von ihm zurechenbaren Unternehmen behilflich gewesen
war (BA 18.101.2; 21.102.36 ff.). Gleichzeitig führte die Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich infolge der MROS-Meldung vom 25. April 2012 eine Strafunter-
suchung gegen Unbekannt, bevor sie diese auf entsprechende Übernahmeerklä-
rung der BA hin mit Verfügung vom 23. November 2012 an die BA abtrat
(BA 5.100.3 f.; 21.102.36 ff.).
C. Im Zuge der mit dieser Strafuntersuchung einhergehenden Ermittlungen der BA
erhärtete sich der Tatverdacht gegen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) – Kun-
denberater von F. bei der Bank E. (BA 13.1.3 ff.) –, weshalb die BA am 20. Juni
2014 eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff.
1 i.V.m. 2 StGB) gegen ihn eröffnete (BA 1.100.1).
Am 26. Juni 2014 dehnte die BA die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten
auf den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB aus
(BA 1.100.2).
Am 2. September 2015 wurde die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten zu-
sätzlich auf den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138
Ziff. 1 i.V.m. 2 StGB ausgedehnt. Aus den bisherigen Ermittlungen ergab sich der
Verdacht, dass er gemeinsam mit seinem langjährigen Freund H. unter dem Vor-
wand (fingierter) Kunstverkäufe Vermögenswerte von den Konten der C. Corp.
und der D. Inc. bei der Bank E. auf Konten der Gesellschaft I. (nachfolgend: I.)
und der J. Anstalt (von H. resp. ihm kontrollierte Unternehmen [BA 10.208.26 ff.])
bei anderen Banken transferiert hatte, ohne dass der wirtschaftlich Berechtigte
F. diesen Transaktionen zugestimmt hatte (BA 1.100.4 ff.; 13.1.407 f.). Gegen H.
hatte die BA in der vorliegenden Angelegenheit bereits mit Verfügung vom
12. März 2015 eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei nach
Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. 2 StGB eröffnet (BA 1.100.3).
D. Der Beschuldigte befand sich vom 1. bis 2. Juli 2014 und vom 16. Dezem-
ber 2014 bis 26. November 2015 in Untersuchungshaft (BA 6.1.10 und -917).
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E. Die BA nahm umfangreiche Beweiserhebungen, unter anderem auf dem Rechts-
hilfeweg im Ausland, vor: Es wurden verschiedene in die untersuchten Vorgänge
involvierte Personen in der Schweiz und in Griechenland befragt (BA 12.1… bis
12.20… und 13.1… bis 13.2…), Akten aus Straf- und Rechtshilfeverfahren, die
mit der vorliegenden Angelegenheit zusammenhängen, beigezogen (BA 7.1…
bis 7.4…), Bankunterlagen und andere Dokumente ediert (BA 7.100… bis
7.200…) sowie Überwachungsmassnahmen (BA 9.101… bis 9.104…) und Haus-
durchsuchungen mit Sicherstellungen und Beschlagnahmen (BA 8.101… bis
8.107…) durchgeführt.
F. Am 7. Oktober 2013 wurden Tsochatzopoulos, F. und weitere Beschuldigte in
Griechenland erstinstanzlich wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei von aus
Bestechung stammenden Vermögenswerten zu mehrjährigen Haftstrafen verur-
teilt (BA B18.101.7.1 ff., insbes. -174; TPF 210.222.8 ff. und -223.83 ff.; vgl. unten
II., E. 1.3.1.1).
Gemäss diversen Medienberichten wurde dieses Urteil im Fall von Tsochatzop-
oulos im Oktober 2017 von einem griechischen Berufungsgericht bestätigt, wobei
dieses die erstinstanzlich verhängte Freiheitsstrafe um ein Jahr auf 19 Jahre re-
duzierte (vgl. unten II., E. 1.3.1.1b).
Über Eurojust erhältlich gemachten Angaben der griechischen Behörden sowie
Medienberichten zufolge wurde das Urteil des griechischen Berufungsgerichts
beim Supreme Court, dem letztinstanzlichen Gericht Griechenlands, angefoch-
ten (TPF 210.261.1.1 ff., insbes. -6 f.; vgl. auch ekathimerini.com vom 2. Ju-
li 2018, a.a.O.; The National Herald, Former Greek defense minister
Tsochatzopoulos freed, pending appeal, 3. Juli 2018, herald.com/206382/former-greek-defense-minister-tsochatzopoulos-freed-pen-
ding-appeal/ >, aufgerufen am 23. April 2019). Gemäss Mitteilung von Eurojust
vom 31. Juli 2019 wies der Supreme Court mit Entscheid vom 27. Juni 2019 das
von Tsochatzopoulos gegen das Urteil des griechischen Berufungsgerichts erho-
bene Rechtsmittel ab und bestätigte dessen Rechtskraft (TPF 210.224.23
ff., -261.1.14 ff.).
G. Bereits am 4. April 2005 verurteilte ein russisches Gericht K. wegen Amtsmiss-
brauchs mit der Begründung, er habe Dritten in seiner Position als stellvertreten-
der Generaldirektor der G. und zum Schaden dieses vom russischen Staat ge-
gründeten und kontrollierten Unternehmens Gewinne bzw. Vorteile verschafft.
Das russische Gericht erachtete es als erwiesen, dass K. seine Kompetenzen
missbraucht hatte, indem er am 18. Juli 2000 als Vertreter der G. – in Missach-
tung von griechischen Richtlinien und des Vertrags Nr. 2 zwischen der G. und
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dem Verteidigungsministerium Griechenlands über die Lieferung von Waffensys-
temen im Wert von USD 800 Mio. – mit der zypriotischen Firma L. Ltd. (nachfol-
gend: L.) die Zusatzvereinbarung Nr. 3 über Kompensationsprogramme im Wert
von rund USD 80 Mio. abgeschlossen hatte (BA B18.101.4.240 ff., insbes. -
242 ff., -252 ff., -271, -277 ff., -282 f.).
H. Mit Verfügung vom 28. August 2017 stellte die BA das Strafverfahren gegen F.
wegen Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB in Anwendung von
Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 3 StPO ein (BA 21.102.36 ff.).
I. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 stellte die BA das Strafverfahren gegen
den Beschuldigten wegen des Verdachts der Urkundenfälschung gemäss
Art. 251 Ziff. 1 StGB und – zufolge Verjährung – auch wegen des Verdachts der
qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB hinsichtlich der ihm bis zum
9. Oktober 2003 vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen ein (BA 3.1.1 ff.).
J. Gleichentags erhob die BA beim hiesigen Gericht gegen den Beschuldigten An-
klage wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2
StGB sowie wegen qualifizierter Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
i.V.m. Ziff. 2 StGB (TPF 210.100.1 ff.).
K. Die Strafuntersuchung gegen H. wurde mit Verfügung vom 19. Dezember 2018
von der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten abgetrennt (BA 3.2.1 ff.).
L. Im Rahmen der Prozessvorbereitung liess das Gericht bislang noch nicht über-
setzte wesentliche Teile des erstinstanzlichen griechischen Urteils vom 7. Okto-
ber 2013 (TPF 210.223.1 ff.) sowie ebenfalls noch nicht übersetzte Dokumente
der griechischen Behörden im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen der
BA vom 15. März 2018 (TPF 210.223.124 ff.) ins Deutsche übersetzen. Weiter
wurden der Bericht der Forensischen Finanzanalyse (nachfolgend: FFA-Bericht)
– der von der BA im Rahmen der Strafuntersuchung gegen F. in Auftrag gegeben
worden war und auf den im Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei Bezug ge-
nommen wird (BA 10.208.44) – sowie die Aufträge bezüglich der im vorinstanzli-
chen Dossier liegenden Übersetzungen zu den Akten genommen
(TPF 210.400.2, -510.17 ff., insbes. -21 f.). Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 ent-
schied die Vorsitzende über Beweis- und andere prozessuale Anträge der Par-
teien (TPF 210.250.1 ff.). Schliesslich holte das Gericht von Amtes wegen Straf-
und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen des Beschuldigten sowie
Auszüge aus dem britischen und dem griechischen Strafregister ein
(TPF 210.231.1.1 ff., -2.1 ff. und -3.1 f.).
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M. Am 2. April 2019 ersuchten die griechischen Behörden die Schweizer Behörden
über Eurojust darum, die Beschlagnahme bzw. Sperrung der für das Strafverfah-
ren in Griechenland relevanten Vermögenswerte aufrechtzuerhalten
(TPF 210.261.1.6).
N. Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 beauftragte das Gericht das Schweizerische
Institut für Rechtsvergleichung (nachfolgend: SIR) mit der Erstellung eines Gut-
achtens zu Fragen zum griechischen Straf(prozess)recht. Dieses reichte sein
Gutachten am 8. August 2019 ein. Auf ein vom Verteidiger des Beschuldigten
gegen das SIR gestellte Ausstandsgesuch trat die Beschwerdekammer mit Be-
schluss BB.2019.173 vom 30. September 2019 nicht ein bzw. wies ein zusätzlich
gegen die sachverständige Person formuliertes Ausstandsbegehren ab.
O. Die Hauptverhandlung wurde am 21. August 2019 in Anwesenheit der BA, des
Beschuldigten und seiner privat erbetenen Verteidiger am Sitz des Bundesstraf-
gerichts in Bellinzona eröffnet. Die Parteiverhandlungen dauerten bis am 23. Au-
gust 2019 (TPF 210.720.1 ff.).
P. In Anwesenheit der BA, des Beschuldigten und seiner Verteidiger eröffnete das
Gericht am 14. Oktober 2019 das Dispositiv des vorliegenden Urteils vom 8. Ok-
tober 2019 und begründete es mündlich (TPF 210.930.1 ff.).
Q. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 meldete der Beschuldigte innert Frist ge-
stützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (TPF 210.940.1).
Die Strafkammer erwägt:
I. Prozessuales
1. Bundesgerichtsbarkeit
1.1 Die Bundesgerichtsbarkeit für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ergibt
sich ohne weiteres aus Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO. Im Übrigen darf die Strafkammer
des Bundesstrafgerichts ihre Zuständigkeit nach Anklageerhebung nur aus be-
sonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1, S. 246 f.). Solche
wurden vorliegend weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich.
1.2 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 des
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Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom
19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).
2. Anwendbares Recht
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach des-
sen Inkrafttreten eine Straftat begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der
Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (POPP/BERKEMEIER, Basler Kom-
mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2
StGB, dass eine Tat, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde,
nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter milder ist (lex
mitior).
2.2 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich zwischen Dezember 2003 und Ap-
ril 2012 der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2
StGB sowie der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m.
Ziff. 2 StGB schuldig gemacht zu haben.
Der im Tatzeitpunkt geltende Straftatbestand gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m.
Ziff. 2 StGB entspricht – abgesehen von den mit der Revision des Sanktionen-
rechts, in Kraft seit 1. Januar 2018, einhergehenden Änderungen (Revision vom
19. Juni 2015; AS 2016 1249) – dem Recht im Urteilszeitpunkt. Dasselbe gilt –
mit Ausnahme der vorliegend nicht interessierenden Ergänzung um das Herrüh-
ren von Vermögenswerten aus qualifizierten Steuervergehen (eingeführt mit dem
Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten
Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Januar 2016,
AS 2015 1389) – für den Straftatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB.
Auf die intertemporalrechtlichen Fragen, die sich angesichts der Revision des
Allgemeinen Teils (Erstes Buch) des Strafgesetzbuchs vom 13. Dezember 2002
(in Kraft seit 1. Januar 2007; AS 2006 3459) sowie der weiteren Änderung des
Verjährungsrechts (in Kraft seit dem 1. Januar 2014 [Revision vom 21. Juni 2013;
AS 2013 4417]) und des Sanktionenrechts (in Kraft seit 1. Januar 2018 [Revision
vom 19. Juni 2015; AS 2016 1249]) stellen, wird an entsprechender Stelle einge-
gangen (vgl. I., E. 4; II., E. 3).
3. Untersuchungsgrundsatz und Teilnahmerechte
3.1 Vorbemerkung
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Die Verteidigung des Beschuldigten wiederholte in der Hauptverhandlung im We-
sentlichen die bereits mit Eingabe vom 8. März 2019 gestellten Verfahrens- und
Beweisanträge. Diese betrafen hauptsächlich Fragen zum Untersuchungsgrund-
satz und zu den Teilnahmerechten (TPF 210.521.3 ff., -721.1 ff.). Sofern es dabei
nicht um Hauptfragen ging, entschied das Gericht über diese mit summarisch
begründetem prozessleitendem Beschluss gemäss Art. 339 Abs. 3 StPO
(TPF 210.720.4 f.). Eine vollständige Begründung solcher Entscheide erfolgt
grundsätzlich im Endentscheid (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014,
Art. 339 StPO N. 21).
3.2 Antrag auf Rückweisung der Anklage
Zunächst stellte die Verteidigung den Antrag, das Verfahren sei zur Ergänzung
und zum korrekten Abschluss der Strafuntersuchung an die BA zurückzuweisen.
Zur Begründung führte sie aus, das Vorverfahren sei unvollständig und unter sys-
tematischer Verletzung der Verfahrensrechte des Beschuldigten durchgeführt
worden und es würden nach wie vor unverzichtbare Beweismittel fehlen. Insbe-
sondere seien die beantragten Einvernahmen (teilweise rechtshilfeweise) der
Belastungszeugen F. und M. sowie ihres gemeinsamen Rechtsvertreters N.
(nachfolgend: RA N.), von H. und O., ehemaliger Kundenberater von vorliegend
relevanten Kundenbeziehungen bei der Bank P. SA (vormals Bank Q.), bislang
nicht durchgeführt worden. Ferner seien weder die Akten des in der Schweiz ge-
führten Strafverfahrens gegen F. und der damit zusammenhängenden Rechts-
hilfeverfahren noch das Urteil des griechischen Berufungsgerichts gegen
Tsochatzopoulos, F. und weitere Mitbeschuldigte beigezogen worden. Die des-
halb notwendige Ergänzung der Strafuntersuchung sei einem anderen Staatsan-
walt zu übertragen, da der bislang zuständige Staatsanwalt angesichts der sys-
tematischen Verletzung von Verfahrensrechten des Beschuldigten als befangen
erscheine (TPF 210.721.1, -47 f. sowie TPF 210.521.3 ff., insbes. -31 ff.).
3.3 Zu den Rügen betreffend die Untersuchungsführung
3.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO besagt, dass die Strafbehör-
den von Amtes wegen alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen und alle Be-
weise zu erheben haben, die für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten
Person von Bedeutung sind (Abs. 1). Sie müssen die belastenden und entlasten-
den Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Abs. 2). Den Strafbehörden
obliegt die Ermittlung der «materiellen Wahrheit». Welche Tatsachen für die Be-
urteilung von Bedeutung sind, ergibt sich aus den materiellstrafrechtlichen Nor-
men, die auf der Grundlage des bestehenden Tatverdachts zur Anwendung kom-
men. Der Sachverhalt ist insoweit abzuklären, als dies für die Beurteilung der in
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Frage stehenden konkreten Strafsache erforderlich erscheint. Über Tatsachen,
die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenü-
gend erwiesen sind, ist nicht Beweis zu führen (Art. 139 Abs. 2 StPO; zum Gan-
zen WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.
2014, Art. 6 StPO N. 5 f.; RIEDO/FIOLKA, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 6
StPO N. 2 und 67 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 6
StPO N. 1).
3.3.2 In ihrem Vorfragenplädoyer beantragte die Verteidigung, sämtliche im Zusam-
menhang mit diesem Verfahren an die BA gesandten Unterlagen (auch seitens
Dritter) seien ins Dossier aufzunehmen und die BA sei aufzufordern, eine voll-
ständige Version ihres Schreibens vom 19. Juni 2018 an die griechischen Behör-
den zu den Akten zu geben. Insbesondere seien sämtliche Kontakte der BA mit
RA N. von Interesse. Sofern die BA in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2019
diesbezüglich geltend mache, dass es im vorliegenden Verfahren keine Einga-
ben von Dritten gebe, sei dies nicht zutreffend. So habe die BA in einem Schrei-
ben an RA R. vom 20. April 2015 erklärt, dass bei ihr seitens RA N. ein Schreiben
von RA R. aus dem Jahr 2005 eingereicht worden sei. Wie RA N. dieses Schrei-
ben bei der BA eingereicht habe, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Über-
dies erweise sich die Behauptung der BA in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai
2019, wonach der Teilsatz im Schreiben vom 19. Juni 2018 «Die für den 4. Juli
geplanten Einvernahmen müssen (…)» aus einer Entwurfsvorlage stamme und
in der Endversion des Schreibens nicht entfernt worden sei, nach Übersetzung
der vollständigen griechischen Version dieses Schreibens in BA 18.101.481 als
erfunden (TPF 210.721.1, -4 ff. sowie TPF 210.521.3, -9 f.).
Die Verteidigung legte nicht dar, weshalb es für das vorliegende Verfahren er-
heblich sein soll, in Erfahrung zu bringen, wie RA N. das Schreiben an RA R. bei
der BA eingereicht hat. Sofern es dabei um die Behauptung geht, RA N. habe
sich mit der BA ausgetauscht, um die Ergänzungsfragen der Verteidigung an F.
im Voraus in Erfahrung zu bringen (BA 210.521.22 f.), wird auf die Ausführungen
zu den Teilnahmerechten (vgl. I., E. 3.4) verwiesen. Im Übrigen handelt es sich
beim Vorbringen, es bestünden weitere Eingaben Dritter, die nicht zu den Akten
genommen worden seien, um eine pauschale, unsubstantiierte Behauptung. Die
Tatsache, dass die griechische Version des Schreibens vom 19. Juni 2018 (die
griechische Version dieses Schreibens datiert vom 20. Juni 2019
[BA 18.101.481]), wie von der Verteidigung dargelegt, vollständig ist, legt nahe,
dass die BA dem Übersetzer eine vollständige deutsche Version dieses Schrei-
bens überreicht hatte. Dass die deutsche Version nicht vollständig in den Akten
abgebildet ist, ergibt sich demnach aus einem offensichtlichen Versehen als aus
einer Vertuschungsabsicht der BA, wie dies die Verteidigung impliziert, zumal der
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Beschuldigte die in den Akten liegende vollständige griechische Version des
Schreibens aufgrund seiner Sprachkenntnisse ohnehin verstanden hat.
3.3.3 Ferner beantragte die Verteidigung erneut die vollständige Übersetzung des erst-
instanzlichen griechischen Urteils aus dem Jahr 2013. Dabei machte sie geltend,
anhand der in den Akten liegenden Übersetzungen von willkürlich ausgewählten
Auszügen aus diesem Urteil sei dieses nicht verständlich. So fehle bspw. eine
vollständige Übersetzung der Verteidigungsrede von F. oder auch des Plädoyers
der griechischen Staatsanwaltschaft (TPF 210.721.1, -8 ff. sowie TPF 210.521.4,
-11).
Gemäss Art. 68 Abs. 2 Satz 2 StPO besteht kein Anspruch auf integrale Über-
setzung sämtlicher Verfahrensakten; es müssen lediglich die wesentlichen Teile
derselben übersetzt werden. Die für das vorliegende Verfahren wesentlichen
Teile des griechischen Urteils wurden übersetzt. Hierzu zählen insbesondere die
Urteilsbegründung betreffend die Verurteilung von Tsochatzopoulos wegen pas-
siver Bestechung sowie das Urteilsdispositiv betreffend sämtliche Angeklagten
bzw. Verurteilten (TPF 210.223.83-120). Die Verteidigung beantragte die Über-
setzung zusätzlicher Verfahrensakten (Plädoyers, Verteidigungsreden der Be-
schuldigten etc.), die jedoch zur Beurteilung des Vorliegens einer rechtsgenügli-
chen Vortat gemäss Art. 305bis StGB nicht erforderlich sind, zumal ein Urteil vor-
liegt, auf welches das Gericht abstellen kann. Anhaltspunkte, welche eine will-
kürliche Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung durch das griechische
Gericht nahelegen würden, sind nicht vorhanden.
3.3.4 Die Verteidigung beantragte sodann, es seien sämtliche Akten des in der
Schweiz geführten Strafverfahrens gegen F. (SV.12.0528-OCH) und der damit
zusammenhängenden Rechtshilfeverfahren (RH.12.0100-OCH und
RH.13.0112-OCH) sowie die Akten des Rechtshilfeverfahrens, das Auslöser für
die griechischen Presseartikel im März 2018 gewesen sei, und eine Übersetzung
dieser Presseartikel mitsamt der in den Presseartikeln genannten griechischen
Verfahrensakten beizuziehen.
Bezüglich des rechtserheblichen Sachverhalts liegen nach Ansicht des Gerichts
genügend Beweismittel in den Akten und zwar auch solche, welche die Glaub-
würdigkeit von F. zu beurteilen erlauben. Diesbezüglich kommt das Gericht denn
auch zum Schluss, dass die Aussagen von F. nicht stets glaubhaft sind
(vgl. nachfolgend II., E. 1.4.1). Der verlangte Aktenbeizug erschien dem Gericht
daher unverhältnismässig bzw. unnötig. Einzig der von der BA auf Aufforderung
des Gerichts hin an der Hauptverhandlung ins Recht gelegte Strafbefehl vom
- 12 -
21. August 2017 betreffend F. erachtete das Gericht als wesentlich und erkannte
ihn zu den Akten (TPF 210.721.83 ff.).
3.3.5 Die Verteidigung ersuchte ferner um den Beizug der Akten des zweitinstanzli-
chen griechischen Verfahrens gegen Tsochatzopoulos, F. und andere. Zur Be-
gründung führte sie aus, dass ein Schweizer Gericht zum Beweis der angebli-
chen Vortat nicht unbesehen auf ein griechisches Urteil wegen Geldwäscherei
abstellen dürfe. Selbst wenn dies aber möglich sein sollte, könne vorliegend des-
halb nicht auf das erstinstanzliche griechische Urteil abgestellt werden, weil die-
ses angefochten worden sei. Aus den vom Gericht beigezogenen Presseartikeln
gehe zudem hervor, dass das griechische Berufungsgericht die Deliktssumme
bezüglich der Geldwäschereivorwürfe von EUR 40 Mio. auf EUR 10 Mio. redu-
ziert habe, womit es offenbar anerkannt habe, dass mindestens ein Teil der Gel-
der nicht deliktischer Herkunft sei (TPF 210.721.1, -42 f. sowie
TPF 210.521.5, -26 ff.).
Der Einwand, wonach das Gericht zum Beweis der angeblichen Vortat nicht auf
das angefochtene erstinstanzliche griechische Urteil abstellen dürfe, geht fehl.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Geldwäscherei-
vortat kein strikter Nachweis erforderlich (BGE 120 IV 323 E. 3d, S. 328 f.; zuletzt
Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4). Ein Urteil
betreffend die Vortat ist weder in prozessualer noch in materiellrechtlicher Hin-
sicht eine Voraussetzung für die Anklageerhebung oder die gerichtliche Beurtei-
lung, weshalb es noch weniger auf dessen mangelnde Rechtskraft ankommen
kann. Ebenfalls nicht stichhaltig ist das Argument, wonach auf den erstinstanzlich
festgestellten Sachverhalt nicht abgestellt werden könne, weil das griechische
Berufungsgericht den Deliktsbetrag massgeblich gesenkt habe. Die Reduktion
betrifft den Betrag der «gewaschenen» Gelder, nicht die Höhe der erstinstanzlich
festgestellten Bestechungsgelder, welche sich gemäss dem erstinstanzlichen Ur-
teil auf über USD 81 Mio. beliefen. Für weitere Ausführungen sei auf die Erwä-
gungen unter II., E. 1.4.2.1 verwiesen.
3.3.6 Im Vorfragenplädoyer hielt die Verteidigung auch am Antrag auf Einvernahme
von H. fest. So seien die bisherigen Versuche, H. einzuvernehmen, einzig wegen
der Strategie der BA gescheitert (TPF 210.721.1, -43 ff. sowie TPF 210.521.5, -
29 ff.).
Ob das Vorgehen der BA mit Blick auf die Einvernahme von H. korrekt war, kann
offenbleiben, da das Gericht nicht auf dessen Aussagen abzustellen braucht. So
liegen nach Überzeugung des Gerichts genügend Aktenbeweise für eine rechtli-
che Beurteilung der Überweisungen im Zusammenhang mit den angeblichen
- 13 -
Kunstgeschäften vor, so dass aus einer Einvernahme von H. keine neuen Er-
kenntnisse zu erwarten gewesen wären.
3.3.7 Die Verteidigung beantragte die rechtshilfeweise Einvernahme von O. als Zeu-
gen an der Hauptverhandlung. So habe O. seit den 1990er Jahren nicht nur die
Konten von F., sondern auch von anderen in die Affäre um Tsochatsopoulos in-
volvierten Personen bei der Bank P. SA betreut, weshalb seine Einvernahme
grossen Erkenntnisgewinn verspreche (TPF 210.721.1, -45 ff. sowie TPF
210.521.5, -30 ff.).
Der Antrag auf Einvernahme von O. an der Hauptverhandlung wurde in der Be-
weisverfügung vom 11. Juli 2019 zwar gutgeheissen und der in Frankreich wohn-
hafte O. mit Schreiben vom 24. Juli 2019 für die Hauptverhandlung als Zeuge
eingeladen. Telefonisch sowie mit Schreiben vom 5. August 2019 teilte O. jedoch
mit, aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Hauptverhandlung erscheinen
zu können. Angesichts seines Alters könne er sich an die weit zurückliegenden
Ereignisse ohnehin nicht erinnern (TPF 210.363.18 f.). Vor dem Hintergrund die-
ser Erklärungen wären aus einer rechtshilfeweisen Einvernahme von O. keine
beweisrechtlich relevanten Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb das Ge-
richt auf dessen Einvernahme verzichtete.
3.4 Zur Rüge betreffend die Teilnahmerechte
3.4.1 Die Verteidigung beantragte, F., M. und RA N. seien durch das Gericht – allen-
falls rechthilfeweise – einzuvernehmen. Zur Begründung monierte die Verteidi-
gung eine systematische Missachtung der Frage- und Teilnahmerechte des Be-
schuldigten bei den bisherigen Einvernahmen von F. und M. in Griechenland. So
sei es dem Beschuldigten und seiner Verteidigung nicht gestattet worden, an die-
sen rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahmen anwesend zu sein. Die BA
habe demgegenüber mit mehreren Delegierten daran teilgenommen und die Ver-
teidigung erst rund zwei Monate danach informiert, dass deren fristgerecht ein-
gereichten schriftlichen Ergänzungsfragen aus zeitlichen Gründen nicht hätten
gestellt werden können. Die Konfrontationseinvernahme vom 1. Dezember 2016
sei erst rund eineinhalb Jahre später angesetzt worden, wobei sowohl F. als auch
M. dafür von den griechischen Behörden nicht mehr als Zeugen, sondern als
Angeklagte vorgeladen worden seien. Dies habe es ihnen erlaubt, bereits im Vo-
raus Zugang zum gesamten Fragenkatalog der Verteidigung zu erhalten. Auf den
Satz im griechischen Einvernahmeprotokoll von F. (BA 12.9.459), wonach sich
dieser beschwert habe, dass ihm die Fragen nicht vorgängig ausgehändigt wor-
den seien, könne aus den nachfolgenden Gründen nicht abgestellt werden: F.
sei nicht glaubwürdig; zudem ergebe sich aus dem Protokoll der Einvernahme
- 14 -
von M. in Griechenland, dass diesem das Recht zugestanden worden sei, von
allen Untersuchungsdokumenten Kenntnis zu erlangen, weshalb dasselbe für F.
gelten müsse; ohnehin sei M. vor F. einvernommen worden, weshalb F. bereits
über M. von den Fragen erfahren haben müsse, zumal beide von RA N. vertreten
worden seien; schliesslich weise auch die Quittung in BA B18.101.8.54 darauf
hin, dass RA N. vor der Einvernahme von F. eine Kopie des Fragenkatalogs er-
stellt habe. Des Weiteren seien F. und M. die Dokumente, die ihnen gemäss In-
struktion der Verteidigung zusammen mit den Ergänzungsfragen hätten vorge-
legt werden sollen, anlässlich der Einvernahme vom 1. Dezember 2016 nicht vor-
gehalten worden. Es müsse gar davon ausgegangen werden, dass es nie zu
einer mündlichen Einvernahme von F. und M. gekommen sei, sondern dass eine
von RA N. vorbereitete schriftliche Erklärung eingereicht worden sei. Schliesslich
habe die BA versucht, das Verfahren vorzeitig abzubrechen, indem sie der Ver-
teidigung die Absicht vorgetäuscht habe, F., M. und RA N. in der Schweiz resp.
in Griechenland, einzuvernehmen, diese Einvernahmen dann aber bewusst habe
scheitern lassen: Während sie der Verteidigung mit Schreiben vom 19. Juni 2018
Gelegenheit gegeben habe, einen entsprechenden Fragenkatalog einzureichen,
habe sie den griechischen Behörden gleichentags ein Schreiben zugestellt, in
dem sie um Absage resp. Verschiebung der entsprechenden Einvernahmen er-
sucht habe. Just der relevante Absatz dieses Schreibens an die griechischen
Behörden vom 19. Juni 2018 befinde sich nicht in den Akten. Am 19. Dezember
2018 habe die BA die Strafuntersuchung durch Anklageerhebung beendet, ohne
dass die Zeugen nochmals einvernommen worden wären (TPF 210.721.1, -12 ff.
sowie TPF 210.521.4, -11 ff.).
3.4.2 Art. 147 Abs. 1 StPO gesteht den Parteien das Recht zu, bei Beweiserhebungen
durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernom-
menen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen im Ausland wird das
Teilnahmerecht nach Massgabe von Art. 148 Abs. 1 lit. a-c StPO bereits dann
als gewahrt betrachtet, wenn die Parteien vor der Einvernahme und nochmals
nach Einsicht in das entsprechende Befragungsprotokoll schriftlich Fragen stel-
len können. Bei Einhaltung dieser Voraussetzungen sind Einvernahmen im Aus-
land auch ohne ein dort vorhandenes resp. ausgeübtes Teilnahmerecht der Par-
teien verwertbar (Art. 148 StPO e contrario; zum Ganzen: SCHMID/JOSITSCH,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Art. 148 StPO
N. 833; SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 148 StPO
N. 1 f.; WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.
2014, Art. 148 StPO N. 3-5).
- 15 -
3.4.3
3.4.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass F. und M. seit Eröffnung der Strafuntersuchung
gegen den Beschuldigten mehrmals rechtshilfeweise in Griechenland einver-
nommen wurden (BA 12.9.403 ff.; 12.10.26 ff.). Die griechischen Behörden ver-
weigerten dem Beschuldigten und seiner Verteidigung zwar die persönliche Teil-
nahme an den Befragungen von F. und M. mit Hinweis auf die Vorgaben der
griechischen Strafprozessordnung (BA 18.101.237, -478). Dies kann jedoch ei-
nerseits nicht der BA angelastet werden, die sich mehrmals um eine Teilnahme
der Verteidigung bemüht hat (BA 18.101.170, -474 und -476). Andererseits wur-
den F. und M. die Fragen – wie bei Beweiserhebungen im Ausland gesetzlich
vorgesehen – gemäss den schriftlichen Fragenkatalogen der Verteidigung (BA
16.101.284 ff., -290 ff.) allesamt anlässlich deren Einvernahmen vom 1. Dezem-
ber 2016 durch die griechischen Behörden gestellt (BA 12.9.474 ff.; 12.10.50 ff.).
Der Behauptung der Verteidigung, F. seien die Fragen vorgängig ausgehändigt
worden, steht die Erklärung von F. anlässlich seiner Einvernahme vom 1. De-
zember 2016 entgegen, worin er monierte, dass er «um die Fragen der Anwälte
von Herrn A. gebeten [habe], so [dass er seine] Antworten vorbereiten [könne],
doch [habe] der Untersuchungsrichter [ihm] dies wegen der Auflage verweigert,
dass die Fragen der zu untersuchenden Person nicht im Voraus ausgehändigt
werden dürfen» (vgl. 1. Satz des entsprechenden Protokolls; BA 12.9.459). Die
von der Verteidigung dagegen vorgebrachten Einwände vermögen dies nicht zu
widerlegen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern es F. gedient hätte, vorgängig über
M. von den Fragen erfahren zu haben, die jenem am 1. Dezember 2016 seitens
der griechischen Staatsanwaltschaft gestellt worden waren, da M. andere Fragen
gestellt wurden als F. (BA 16.101.284 ff., -290 ff. sowie 12.10.50 ff. und 12.9.474
ff.). Selbst wenn F. und M. vor ihren Einvernahmen Akteneinsicht in die Doku-
mente der Untersuchung gewährt worden wäre, bedeutet dies noch nicht, dass
sie auch Einsicht in die jeweiligen Fragenkataloge der Verteidigung erhielten.
Schliesslich bleibt es eine reine Behauptung, dass die Quittung in
BA B18.101.8.54 in irgendeinem Zusammenhang mit den behaupteten Kopien
der Fragenkataloge steht. Es sind folglich keine schlüssigen Hinweise dafür er-
sichtlich, dass F. die Fragen vor der Einvernahme ausgehändigt worden wären,
weshalb auch der Einwand, er sei vermutlich gar nie mündlich einvernommen
worden, jeglicher Grundlage entbehrt.
Des Weiteren ist festzustellen, dass die Protokolle der Einvernahmen von F. und
M. vom 1. Dezember 2016 dem Beschuldigten gesetzeskonform zur Einsicht zu-
gestellt wurden (BA 16.101.508 ff., insbes. -541 ff.). Dass die Verteidigung nach
Erhalt der Befragungsprotokolle von F. Ergänzungsfragen an diesen gestellt
hätte bzw. solche von der BA verweigert worden wären, ist den Akten nicht zu
entnehmen. Hinsichtlich der für den 4. Juli 2018 geplanten, letztlich aber nicht
- 16 -
mehr durchgeführten Einvernahme von F. und RA N. geht aus den Akten hervor,
dass die Verteidigung des Beschuldigten ausdrücklich auf die Einreichung eines
Fragenkatalogs verzichtet hatte (BA 16.101.893 ff.). Der Einwand der Verteidi-
gung, die BA habe das Verfahren vorzeitig abgebrochen, erscheint daher wider-
sprüchlich. Dass diese Einvernahmen seitens der BA mit Schreiben an die grie-
chischen Behörden vom 19. Juni 2018 abgesagt worden seien, geht aus der bei-
gebrachten vollständigen Version dieses Dokuments nicht hervor. Darin ist ledig-
lich von einer Verschiebung dieser Einvernahmen die Rede (TPF 210.721.7). In-
wiefern schliesslich die gerügte zeitliche Verzögerung zwischen der Einver-
nahme von F. im Juni 2015 und der Konfrontation mit den Fragen der Verteidi-
gung am 1. Dezember 2016 die Verteidigungsrechte tangiert haben soll, wird
nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich.
3.4.3.2 Im Ergebnis kommt das Gericht hinsichtlich der Einvernahmen von F. und M.
dennoch zum Schluss, dass das Teilnahme- bzw. Konfrontationsrecht des Be-
schuldigten bzw. der Verteidigung insofern ungenügend gewahrt wurde, als aus
den Einvernahmeprotokollen klar hervorgeht, dass F. und M. die von der Vertei-
digung zu ihren Fragenkatalogen beigelegten Dokumente von den griechischen
Behörden nicht vorgehalten wurden (insbes. BA 12.9.476 ff., F13, 25, 34, 37, 39,
43-45; BA 12.10.51, F8). Eine effektive Konfrontation konnte folglich mit Bezug
auf die Fragen, welche sich auf die vorzuhaltenden Dokumente bezogen, nicht
stattfinden, weshalb die Antworten von F. und M. auf diese Fragen in sämtlichen
Einvernahmeprotokollen nicht verwertbar sind. Im Prinzip verwertbar bleiben –
wie zuvor dargelegt – dagegen dokumentenunabhängige Fragen bzw. deren Ant-
worten. Diesbezüglich erachtet das Gericht die Verteidigungsrechte gemäss Art.
148 StPO als gewahrt. Angesichts der vorhandenen Aktenbeweise wird das Ge-
richt jedoch nicht auf die Aussagen von F. und M. abzustellen brauchen (vgl.
nachfolgend II., E. 1.4.1); deren Aussagen sind folglich nicht beweiswesentlich.
3.5 Im Ergebnis steht fest, dass die Vorbringen der Verteidigung im Zusammenhang
mit der Verfahrensführung durch die BA und die Gewährleistung der Teilnahme-
rechte unbegründet sind bzw. jedenfalls nicht derartige Verfahrensfehler vorlie-
gen, welche eine Rückweisung der Anklage gerechtfertigt hätten. Die Strafunter-
suchung erweist sich als vollständig (Art. 6 StPO).
Hinsichtlich der Rüge der Befangenheit verneinte die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts in ihrem abschlägigen Entscheid BB.2018.3/BP.2018.11
vom 18. Dezember 2017 eine Befangenheit des bislang zuständigen Staatsan-
waltes (BA 21.102.109 ff.).
- 17 -
4. Verjährung
4.1 Die Verjährungsfrist von Verbrechen – d.h. Taten, die mit einer Freiheitsstrafe
von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB) – wurde im Rahmen
der Revision des Verjährungsrechts vom 21. Juni 2013 nicht verändert und be-
trägt sowohl nach altem Recht (Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB in der bis 31. Dezem-
ber 2013 geltenden Fassung [bis 31. Dezember 2006: Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB])
als auch nach neuem Recht (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) 15 Jahre. Das im Tatzeit-
raum geltende Verjährungsrecht erweist sich gegenüber dem entsprechenden
aktuellen Recht somit nicht als strenger, weshalb gemäss Art. 2 StGB ersteres
anzuwenden ist.
In den Fällen, in denen der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten
ausführt, beginnt die Verjährung an jenem Tag zu laufen, an dem er die letzte
Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. b aStGB). Diese Bestimmung betraf nach der frühe-
ren Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst das sogenannte fortgesetzte
Delikt (vgl. z.B. BGE 109 IV 84 E. 1, S. 85 ff.) resp. die sogenannte verjährungs-
rechtliche Einheit (BGE 117 IV 408 E. 2f, S. 413 f.). Gemäss der durch BGE 131
IV 83 E. 2.4, S. 90 ff. begründeten neuen Rechtsprechung erfasst sie nur noch
die Fälle der sogenannten tatbestandlichen oder natürlichen Handlungseinheit.
Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt dann vor, wenn das tatbestandsmäs-
sige Verhalten begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzel-
handlungen voraussetzt. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die
mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und we-
gen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Be-
trachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erschei-
nen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5, S. 93 ff.; 132 IV 49 E. 3.1.1.3, S. 54 f.).
Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt
die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 aStGB).
4.2 Das vorliegende Urteil erging am 8. Oktober 2019. Um zu beurteilen, ob die vor
15 Jahren seit dem Entscheiddatum und damit vor dem 8. Oktober 2004 began-
genen angeklagten Geldwäschereihandlungen (Anklageziffern 1.1.3.3.1 bis
1.1.3.3.20) verjährt sind, ist nach dem zuvor Gesagten die Frage zu beantworten,
ob sie, zusammen mit den anderen, später erfolgten Geldwäschereihandlungen
eine tatbestandliche oder natürliche Handlungseinheit bilden.
Eine tatbestandliche Handlungseinheit kann von vornherein ausgeschlossen
werden: Gemäss dem Wortlaut von Art. 305bis StGB reicht bereits eine Vereite-
- 18 -
lungshandlung aus, um den Tatbestand der Geldwäscherei zu erfüllen. Die Be-
jahung qualifizierender Merkmale i.S.v. Ziff. 2 von Art. 305bis StGB vermag daran
nichts zu ändern, da diese nicht die Verjährung, sondern die Strafzumessung
betreffen (BGE 124 IV 59 E. 3b/bb, S. 62 ff.; STRATENWERTH, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, §19 N. 18).
Eine natürliche Handlungseinheit kann nur mit Zurückhaltung angenommen wer-
den, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit
unter einer anderen Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3,
S. 266). Sie fällt auf jeden Fall ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen
Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeit-
raum liegt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5, S. 93 ff.). Ein längerer Zeitraum wurde vom
Bundesgericht bereits bei einem Monat angenommen (BGE 111 IV 144 E. 3,
S. 147 ff.). In casu wurden die vorgeworfenen Transaktionen über einen Zeitraum
von mehr als acht Jahren begangen. Die Einzelakte standen demzufolge nicht in
einem engen zeitlichen Zusammenhang zueinander (vgl. Urteil des Bundesstraf-
gerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017, Ziff. II E. 3.4,
S. 30 f., bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_64/2018 vom 23. Novem-
ber 2018 E. 4.2). Auch waren die einzelnen Transaktionen nicht aufeinander be-
zogen, sondern stellten in sich abgeschlossene Bankoperationen dar, deren
Durchführungszeitpunkt von der – in der alleinigen Disposition des Auftraggebers
stehenden – Erteilung des entsprechenden Zahlungsauftrags abhing. Bei dieser
Sachlage ist auch eine natürliche Handlungseinheit zu verneinen.
4.3 Nach dem Dargelegten sind die dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift zur
Last gelegten Geldwäschereihandlungen vom 15. Dezember 2003 bis 5. Okto-
ber 2004 (Anklageziffern 1.1.3.3.1 bis 1.1.3.3.20) bereits verjährt, weshalb das
Verfahren hinsichtlich dieser Vorwürfe einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 und 5
StPO).
II. Materielles
1. Qualifizierte Geldwäscherei
1.1 Anklagevorwürfe
1.1.1 Die BA wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, als Mitarbeiter der
Bank E. in Zürich unter Angabe von falschen Kundendaten Bankbeziehungen
eröffnet und zwischen Dezember 2003 und April 2012 gemeinsam mit Tsochatz-
opoulos, F., S. und T. daran mitgewirkt zu haben, die darauf einbezahlten Gelder
in der Höhe von insgesamt rund EUR 21.7 Mio. – in Missachtung bankinterner
- 19 -
Regeln zur Verhütung von Geldwäscherei – zu Gunsten des damaligen griechi-
schen Verteidigungsministers Tsochatzopoulos in verschiedene Projekte zu in-
vestieren sowie in Griechenland Bargeldbeträge erhältlich zu machen (Anklage-
ziffern 1.1.3.1 bis 1.1.3.8).
1.1.2 Konkret werden dem Beschuldigten als in der fraglichen Zeit zuständigem Kun-
denberater von F. für die Betreuung dessen Bankbeziehungen bei der Bank E.
folgende Vorwürfe gemacht:
1) Investition in eine Buchhandlung von AA. mittels BB. AG (Anklagezif-
fer 1.1.3.1): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zulasten des auf F. lautenden
Bank E.-Kontos Nr. 4 zwei Zahlungsaufträge genehmigt zu haben: am
26. Juli 2005 einen solchen über EUR 1 Mio. (Anklageziffer 1.1.3.1.1) und am
16. Juni 2006 einen solchen über EUR 500'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.1.2; recte:
die zweite Zahlung über EUR 500'000.-- erfolgte ab dem auf F. lautenden Konto
Nr. 5; vgl. unten II., E. 1.3.1.3b/bb; BA B7.101.3.2.1.156 f.). Beide Zahlungen
erfolgten zugunsten eines Kontos bei der Bank CC. in Zürich, lautend auf die von
Tsochatzopoulos gegründete BB. AG, von wo sie an AA. weiterüberwiesen wor-
den seien. Mit diesen Beträgen im Umfang von total EUR 1'500'000.-- habe
Tsochatzopoulos in eine Buchhandlung von AA. in Athen investiert.
2) Kauf von Goldbarren bei der DD. SA (Anklageziffer 1.1.3.2): Dem Beschuldig-
ten wird vorgeworfen, zwischen Dezember 2005 und Juli 2007 (recte: Juli 2006)
elf Zahlungsaufträge über Beträge zwischen EUR 150'000.-- und EUR 330'000.-
- (insgesamt EUR 2'420'000.--) zulasten des auf F. lautenden Kontos Nr. 5 bei
der Bank E. zu Gunsten eines Kontos der Genfer Firma DD. SA bei der Bank B.
AG genehmigt zu haben, womit Tsochatzopoulos in Gold investiert habe (Ankla-
geziffern 1.1.3.2.1 bis 1.1.3.2.11). Die Goldbarren seien in der Folge irgendwo in
der Schweiz verblieben oder nach Griechenland transportiert worden.
3) Kompensationsgeschäfte mit EE. (Anklageziffer 1.1.3.3): Dem Beschuldigten
wird vorgeworfen, zwischen Dezember 2003 und August 2006 in den nachfol-
genden Fällen Zahlungsaufträge zulasten der auf F. lautenden Konten Nr. 4, Nr.
5 und Nr. 6 zugunsten der S. – dem Vater des engsten Freundes des Beschul-
digten, H. – gehörenden Devisenhandelsgesellschaft EE. mit Büro in Athen ge-
nehmigt zu haben (Anklageziffern 1.1.3.3.1 bis 1.1.3.3.68, nachfolgende lit. b-d).
Dadurch seien für Tsochatzopoulos Vermögenswerte im Umfang von EUR
16'344'683.-- mittels Kompensationsgeschäften in Athen in bar zur Verfügung
gestanden.
- 20 -
Das Geschäft der EE. habe auf folgendem Modell basiert: Ein Kunde habe einen
Bargeldbetrag von z.B. EUR 100'000.-- in die Büroräumlichkeiten der EE. in
Athen gebracht und diese beauftragt, die Bargelder auf ein Konto Y des Kunden
X in der Schweiz zu transferieren, ohne eine Geldspur von Griechenland in die
Schweiz zu legen. Da die EE. gewusst habe, dass Tsochatzopoulos in der
Schweiz über Bestechungsgelder verfügt habe, diese jedoch nicht per Bank-
transfer nach Griechenland habe überweisen wollen, habe die EE. F. gefragt, ob
er bzw. Tsochatzopoulos eventuell EUR 100'000.-- benötige. Bejahendenfalls sei
das Bargeld entweder von einem Boten zu Tsochatzopoulos gebracht worden
oder F. habe das Geld in den Räumlichkeiten der EE. abgeholt. Mindestens ein-
mal sei das Geld sogar von Tsochatzopolos persönlich abgeholt worden. Zur
Kompensation habe Tsochatzopoulos bzw. F. von den Konten Nr. 4 oder Nr. 5
bei der Bank E. in der Schweiz den Betrag von EUR 100'000.-- auf eine sich
ebenfalls in der Schweiz oder in Zypern befindende Bankbeziehung der EE. über-
wiesen. Nach Eingang des Betrags habe die EE. diesen schliesslich nach Abzug
einer Kommission an die Bankbeziehung Y des Kunden X in der Schweiz weiter-
geleitet. Der Beschuldigte sei mit diesem Geschäftsmodell der EE. bestens ver-
traut gewesen und habe diese Vorgehensweise in allen anklagerelevanten Fällen
vorgeschlagen.
Im Einzelnen wird dem Beschuldigten die Genehmigung folgender Zahlungsauf-
träge vorgeworfen:
a) Die Vorwürfe gemäss Anklageziffern 1.1.3.3.1 bis 1.1.3.3.20 haben Transak-
tionen in der Zeit zwischen 15. Dezember 2003 und 5. Oktober 2004 zum Ge-
genstand. Auf den Inhalt dieser Vorwürfe ist vorliegend nicht näher einzugehen,
da diesbezüglich, wie oben (I., E. 4) gezeigt, zufolge Verjährungseintritts keine
materielle Beurteilung erfolgt.
b) Zwischen 15. Oktober 2004 und 26. Juli 2005 habe der Beschuldigte zwanzig
Zahlungsaufträge über Beträge zwischen EUR 180'000.-- und EUR 400'000.--
(insgesamt EUR 4'970'000.--; recte: die Zahlung vom 09.02.2005 [Anklagezif-
fer 1.1.3.3.30] betrug EUR 380'000.--, nicht EUR 880'000.--; vgl. nachfolgend II.,
E. 1.5.2.1c sowie BA B7.101.3.1.1.177 ff.) sowie einmal USD 210'000.-- zulasten
des auf F. lautenden Bank E.-Kontos Nr. 4 und zu Gunsten eines Kontos der EE.
bei der Bank P. in der Schweiz (Anklageziffern 1.1.3.3.21, 1.1.3.3.23, 1.1.3.3.25
bis 1.1.3.3.40 sowie 1.1.3.3.42) bzw. bei der Bank FF. in Athen (Anklageziffer
1.1.3.3.24) genehmigt.
c) Am 11. November 2004 und am 19. Juli 2007 (recte: 2005) habe er zwei Zah-
lungsaufträge über einen Betrag von EUR 75'000.-- resp. EUR 120'000.-- zulas-
ten des auf F. lautenden Bank E.-Kontos Nr. 6 und zu Gunsten eines Kontos der
- 21 -
EE. bei der Bank P. in der Schweiz (Anklageziffern 1.1.3.3.22 und 1.1.3.3.41)
genehmigt.
d) Zwischen 19. August 2005 und 1. August 2006 habe er 26 Zahlungsaufträge
über Beträge zwischen EUR 50'000.-- und EUR 540'000.-- (insgesamt
EUR 5'614'683.--) zulasten des auf F. lautenden Bank E.-Kontos Nr. 5 und zu
Gunsten eines Kontos der EE. bei der Bank P. in der Schweiz (Anklageziffern
1.1.3.3.43 bis 1.1.3.3.49 und 1.1.3.3.52) bzw. bei der Bank GG. Nicosia/Zypern
(Anklageziffern 1.1.3.3.50, 1.1.3.3.51, 1.1.3.3.53 bis 1.1.3.3.57, 1.1.3.3.61,
1.1.3.3.63 bis 1.1.3.3.66 und 1.1.3.3.68) bzw. bei der Bank HH. (Anklageziffern
1.1.3.3.58 bis 1.1.3.3.60, 1.1.3.3.62 und 1.1.3.3.67) genehmigt.
4) Kompensationsgeschäfte mit der Firma II. SA (Anklageziffer 1.1.3.4): Dem Be-
schuldigten wird vorgeworfen, zwischen November 2009 und Juni 2010 drei Zah-
lungsaufträge zulasten des auf die C. Corp. lautenden Bank E.-Kontos Nr. 7, an
dem F. wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, zugunsten der S. gehörenden
Nachfolgefirma der EE., der II., mit Bankbeziehung bei der Bank JJ. in der
Schweiz, wie folgt genehmigt zu haben: am 13. November 2009 und am 29. Ja-
nuar 2010 je einen Betrag von EUR 48'000.-- und am 11. Juni 2010 einen Betrag
von EUR 76'000.-- (Anklageziffern 1.1.3.4.1 bis 1.1.3.4.3). Die II. habe Tsochatz-
opoulos in Athen mit der im Zusammenhang mit den Überweisungen an die EE.
geschilderten Vorgehensweise mit Bargeld in der Höhe von insgesamt
EUR 174'000.-- versorgt.
5) Bargeldtransaktionen (Anklageziffer 1.1.3.5): Dem Beschuldigten wird vorge-
worfen, an zwei Bargeldoperationen zugunsten F. beteiligt gewesen zu sein,
wodurch diesem am 28. Juli 2010 ein Bargeldbetrag über CHF 20'000.-- (Ankla-
geziffer 1.1.3.5.1) und am 25. August 2010 ein Bargeldbetrag über
CHF 30'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.5.2) ab dem Bank E.-Konto Nr. 7 (C. Corp.)
ausbezahlt worden sei.
6) Zahlungen an M. (Anklageziffer 1.1.3.6): Gemäss Anklageschrift sollen F. und
der Beschuldigte mit M. einen alten Freund von F. als formell Zeichnungsberech-
tigten an der Bank E.-Bankbeziehung Nr. 8 (D. Inc.) eingesetzt haben. Dies,
nachdem F. ab Frühling 2010 in der griechischen Presse im Zusammenhang mit
mutmasslichen Bestechungsgeldern von Tsochatzopoulos genannt worden sei.
M. habe eine Kopie seines Passes sowie Blankounterschriften zur Verfügung
stellen müssen, wofür er aus den Bestechungsgeldern von Tsochatzopoulos
zwei Zahlungen im Umfang von insgesamt EUR 255'000.-- als Belohnung erhal-
ten habe. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, diese beiden Zahlungen zulas-
ten des Bank E.-Kontos Nr. 8 der D. Inc. wie folgt genehmigt zu haben: Am 23.
September 2010 habe er die von ihm selber ausgefüllte «internal payment order
- 22 -
form» mit Kurzzeichen «A.» im Umfang von EUR 135'000.-- zu Gunsten einer
eigens dafür von M. bei der Bank KK. in Istanbul eröffneten Bankbeziehung ge-
nehmigt; von dort sei das Geld in zwei Tranchen an nicht bekannte Konten wei-
tertransferiert worden. Am 24. Oktober 2011 habe er auf nicht bekannte Art und
Weise den von M. verfassten Zahlungsauftrag vom 21. Oktober 2011 im Umfang
von EUR 120'000.-- zu Gunsten der Bankbeziehung von M. bei der Bank KK. in
Istanbul genehmigt; von dort sei das Geld in vier Tranchen an nicht bekannte
Konten weitertransferiert worden.
7) Zahlung an LL. (Anklageziffer 1.1.3.7): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen,
am 5. April 2012 einen von M. unterzeichneten Zahlungsauftrag im Umfang von
EUR 40'000.-- zulasten des Bank E.-Kontos Nr. 8 der D. Inc. und zu Gunsten
eines Kontos von LL., der Ex-Ehefrau von S., bei der Bank MM. SA in Athen
genehmigt zu haben. Dabei habe der Ersteller des Zahlungsauftrages eine von
M. ausgestellte Blankounterschrift verwendet, die auch bei einer Transaktion zu-
gunsten der I. (Anklageziffern 1.1.3.8.5 bzw. 1.2.4.5) verwendet worden sei.
8) Transfers an I. (Anklageziffer 1.1.3.8): Schliesslich wird dem Beschuldigten
vorgeworfen, zwischen Juli 2010 und November 2011 die nachfolgenden sieben
Überweisungen im Umfang von gesamthaft EUR 960'000.-- an die H. gehörende
I. mit IBAN Nr. 9 bei der Bank NN. in London veranlasst zu haben: am 8. Juli
2010 EUR 180'000.-- und am 27. Juli 2010 EUR 230'000.-- zulasten des Bank
E.-Kontos Nr. 7 der C. Corp. (Anklageziffern 1.1.3.8.1 und 1.1.3.8.2) sowie am
11. Oktober 2010 EUR 60'000.--, am 23. März 2011 EUR 80'000.--, am 3. Juni
2011 EUR 70'000.--, am 8. September 2011 EUR 160'000.-- und am 16. Novem-
ber 2011 EUR 180'000.-- (Anklageziffern 1.1.3.8.3-1.1.3.8.7) zulasten des Bank
E.-Kontos Nr. 8 der D. Inc.
1.1.3 Der Beschuldigte habe dies getan, obwohl er seit 1999 gewusst habe, dass die
von F. bei der Bank E. einbezahlten Gelder verbrecherischer Herkunft gewesen
seien. Er soll die ihm vorgeworfenen Taten als Mitglied einer Bande begangen
haben, welche sich im Zeitraum von Juli 1999 bis April 2012 aus Tsochatzopou-
los, F., dem Beschuldigten, S., T. und H. zusammengesetzt habe. Damit habe er
sich der bandenmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2
lit. b StGB schuldig gemacht. Zusätzlich seien die dem Beschuldigten vorgewor-
fenen Handlungen als anderer schwerer Fall von Geldwäscherei im Sinne von
Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zu qualifizieren.
1.2 Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei
- 23 -
Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine
Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung
oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder
annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Begeht der Täter die Tat als
Mitglied einer Verbrechensorganisation, als Mitglied einer Bande, gewerbsmäs-
sig oder unter ähnlich erschwerenden Umständen, liegt ein schwerer Fall der
Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB vor.
1.2.1 Objektiver Tatbestand
1.2.1.1 Mit Blick auf den objektiven Tatbestand wird durch Geldwäscherei in erster Linie
die Einziehung, d.h. der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute,
vereitelt. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat un-
rechtmässig erlangten Vermögenswerte. Strafbar ist die Vereitelungshandlung
als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei setzt nicht
zwingend komplizierte Finanztransaktionen voraus.
1.2.1.2 Gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Geldwäscherei bei ei-
ner Überweisung von der Schweiz ins Ausland jedoch nur dann zu bejahen, wenn
die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln. Auch eine
Überweisung vom Ausland in die Schweiz kann tatbestandsmässig sein, unter
anderem dann, wenn ihr Transfers vorangegangen sind, die geeignet sind, die
Herkunft der Gelder zu verschleiern. Tatobjekt der Geldwäscherei nach
Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren
(BGE 144 IV 172 E. 7.2.2, S. 174 ff.; 129 IV 322 E. 2.2.4, S. 325 ff.; 128 IV 117
E. 7a, S. 131 f., mit Hinweisen; 126 IV 255 E. 3a, S. 261; Urteil des Bundesge-
richts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4.6; PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl.
2019, Art. 305bis StGB N. 9 f. und 37 ff., mit Hinweisen).
1.2.1.3 Der Geldwäschereitatbestand verlangt aufgrund seines akzessorischen Charak-
ters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der
Vortat – eines Verbrechens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB – als auch den
Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren. Der Tat-
bestand von Art. 305bis StGB ist gemäss Ziff. 3 dieser Bestimmung auch dann
erfüllt, wenn die Vortat im Ausland begangen wurde und diese ebenfalls am Be-
gehungsort strafbar ist, wobei sich nach schweizerischem Recht beurteilt, ob die
im Ausland begangene Vortat als Verbrechen zu qualifizieren ist. Im Rahmen von
Art. 305bis Ziff. 3 StGB findet damit das Prinzip der doppelten Strafbarkeit Anwen-
dung (BGE 136 IV 179; 126 IV 255 E. 3a und 3b/aa, S. 261; ferner PIETH, a.a.O.,
Art. 305bis StGB N. 67). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die ver-
brecherische Herkunft der Vermögenswerte nicht strikte zu beweisen; das Bun-
desgericht fordert lediglich eine lockere Verbindung zwischen dem Delikt, aus
- 24 -
dem die Vermögenswerte stammen, und der Geldwäscherei. Insbesondere müs-
sen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es
genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stam-
men (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2 und 4.2.3.2, S. 5 und 7 ff.; ferner PIETH, a.a.O.,
Art. 305bis StGB N. 36). Entsprechend ist bei im Ausland begangenen Vortaten
auch nicht erforderlich, dass diese verfolgt oder von einem Gericht beurteilt wur-
den (BGE 120 IV 323 E. 3d, S. 328 f.). Ferner muss die Vortat in der Anklage-
schrift nicht ausdrücklich bezeichnet werden, solange sich den darin beschriebe-
nen Umständen entnehmen lässt, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht,
die interessierenden Vermögenswerte seien verbrecherischer Herkunft (Urteil
des Bundesgerichts 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4). Voraussetzung
für einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei ist im Weiteren, dass der Einzie-
hungsanspruch auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zum Zeitpunkt
der Geldwäschereihandlung nicht verjährt ist (Art. 70 StGB). Ist die Vortat im Aus-
land begangen worden, beurteilt sich deren Verjährung in erster Linie nach dem
ausländischen Recht. Dabei ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts
eine Vereitelungshandlung im Sinne von Art. 305bis StGB auch dann möglich,
wenn die Vortat und mithin auch der schweizerische Einziehungsanspruch nach
ausländischem Recht verjährt wäre, solange nach dieser ausländischen Rege-
lung ein ausländischer Anspruch auf Einziehung weiterbestünde und die Schweiz
dem ausländischen Staat ungeachtet der allenfalls nach inländischem Recht ein-
getretenen absoluten Verjährung Rechtshilfe für die Durchsetzung dieses An-
spruchs gewährt, die Einschränkung von Art. 5 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) somit nicht zur
Anwendung gelangt. Dies gilt nach der Rechtsprechung sowohl im Rahmen des
Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. Ap-
ril 1959 (EUeR; SR 0.351.1) wie auch bei bilateralen Staatsverträgen, bei denen
die Frage des Verjährungseintritts nicht geprüft wird (BGE 117 Ib 53; 126 IV 255
E. 3b, S. 261 ff.; vgl. ferner ACKERMANN/ZEHNDER, in: Ackermann [Hrsg.], Kom-
mentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen: Einziehung, Krimi-
nelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. II, 2018,
§11, Art. 305bis StGB N. 326 und 331 ff.). Die Frage der Verjährung des Einzie-
hungsanspruchs nach ausländischem Recht ist ein Element des Sachverhalts
(TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 7 StGB N. 11 mit Verweis
auf BGE 104 IV 77 E. 7c, S. 87).
Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz sind primär die Be-
stimmungen des EUeR, dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die-
sem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll
(2. ZP EUeR; SR 0.351.12) massgeblich. Überdies gelangen die Bestimmungen
der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
- 25 -
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62), zur
Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehen-
den Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48
Abs. 2 SDÜ). Da es vorliegend um die Frage geht, ob dem griechischen Staat
ein Anspruch auf Einziehung von Bestechungsgeldern zusteht bzw. im Zeitpunkt
der angeklagten Geldwäschereihandlungen (noch) zustand, kommt auch das
Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäscherei-
übereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung. Ebenso sind das Straf-
rechtsübereinkommen des Europarates vom 27. Januar 1999 über Korruption
(Europarat-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.55), das hierzu ergangene
Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 (ZP zum Europarat-Korruptions-Übereinkom-
men; SR 0.311.551), das OECD-Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über
die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen
Geschäftsverkehr (OECD-Bestechungs-Übereinkommen; SR 0.311.21; vgl.
hierzu auch TPF 2009 111 E. 1.3) und Art. 43 ff. des Übereinkommens vom
31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC;
SR 0.311.56) anwendbar. Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle be-
stimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das
schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt
(sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3, S. 255; 140 IV 123 E. 2, S. 125 f.;
136 IV 82 E. 3.1, S. 84; 135 IV 212 E. 2.3, S. 215; ZIMMERMANN, La coopération
judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das IRSG
und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an-
wendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3, S. 93; 136 IV 82 E. 3.2,
S. 84; 130 II 337 E. 1, S. 339 ff.; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die
Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4, S. 73 f.; 135 IV 212 E. 2.3,
S. 215; 123 II 595 E. 7c, S. 616 ff.; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O.,
N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.2.2 Subjektiver Tatbestand
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt. Der Geld-
wäscher muss die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Ver-
wirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt
wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirkli-
chung einverstanden sein. Sein (Eventual-)Vorsatz muss sich dabei auf alle ob-
jektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Vereitelungshandlung und
die Herkunft des Geldes. Dabei genügt es, wenn der Täter die einzelnen Ele-
mente entsprechend der «Parallelwertung in der Laiensphäre» verstanden hat.
- 26 -
So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher die Vermögens-
werte stammen, ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB ist, sondern nur, dass
die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebli-
che Sanktionen nach sich zieht; dabei genügt gemäss Botschaft des Bundesra-
tes zu Art. 305bis StGB, dass der Täter die Vortat für schwerwiegender hält als
ein Bagatelldelikt (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Straf-
gesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei
Geldgeschäften], vom 12. Juni 1989 [nachfolgend: Botschaft Geldwäscherei],
BBl 1989 II, 1061, 1085). Die konkreten Umstände der Vortat braucht der Geld-
wäscher nicht zu kennen; vielmehr genügt es, wenn Verdachtsgründe die Mög-
lichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Diese Umstände, die den Verdacht
nahelegen, das Geld stamme aus einer verbrecherischen Vortat, muss der Geld-
wäscher kennen. Er braucht nicht zu wissen, dass das Gesetz die entsprechende
Qualifikation vornimmt (z.B. Diebstahl, qualifizierte Veruntreuung, Betrug, quali-
fizierte Betäubungsmitteldelikte), jedoch muss er die für die Subsumtion erforder-
lichen Umstände kennen (BGE 138 IV 1; 129 IV 238 E. 3.2.2, S. 243; 122 IV 211
E. 2e, S. 217; 119 IV 242 E. 2b, S. 247 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2009
vom 21. Oktober 2010 E. 6.1 [nicht publiziert in BGE 136 IV 179]; Urteil des Bun-
desstrafgerichts SK.2007.24 vom 10. Oktober 2008 E. 3.2.4; TRECHSEL/PIETH,
Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 305bis StGB N. 21, mit Hinweisen; CAPPA,
La norma penale sul riciclaggio di denaro, in Bollettino OATi Nr. 40/2010, S. 45;
CORBOZ, Les infractions en droit suisse, vol. II 2010, Art. 305bis StGB N. 42; DO-
NATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 4. Aufl. 2011, S. 482; CASSANI, Commentaire
du droit pénal suisse, Code pénal suisse, Partie spéciale, vol. 9 1996, Art. 305bis
StGB N. 51; PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 59; ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O.,
§ 11, Art. 305bis StGB N. 672 ff.; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches
Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 57 N. 32).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tat-
sachen. Bei Fehlen eines Geständnisses kann der Richter aus äusseren Um-
ständen sowie aus Regeln der Lebenserfahrung auf jene inneren Tatsachen
schliessen. Gemäss Rechtsprechung hat der Richter auf das Einverständnis der
Tatbestandsverwirklichung zu schliessen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines
Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftiger-
weise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 101 IV
42 E. 4, S. 46). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen
werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen,
zählt die Rechtsprechung unter anderem die Grösse des dem Täter bekannten
Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtver-
letzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und
je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche
- 27 -
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom-
men (BGE 125 IV 242 E. 3c, S. 251 f.; 119 IV 1 E. 5a, S. 2 ff.). Zu den relevanten
Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tat-
handlung gehören (BGE 125 IV 242 E. 3c, S. 251 f., mit Hinweisen). Der Schluss,
der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf jedoch
nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der
Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte. Denn dieses
Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewuss-
ten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Diese unterscheidet sich vom Eventualdolus
einzig im Willensmoment, indem der bewusst fahrlässig handelnde Täter (aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf vertraut, dass der von ihm als möglich vo-
rausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mit-
hin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich
handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit
ihm und findet sich mit ihm ab, auch wenn er ihn nicht billigt (BGE 96 IV 99 S. 101;
103 IV 65 E I.2, S. 67 ff.).
1.2.3 Qualifikation
Nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei unter an-
derem dann vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetz-
ten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat, handelt (lit. b). Aus
der Formulierung des Gesetzes («insbesondere») ergibt sich, dass auch andere
als die in Ziff. 2 lit. a-c aufgezählten schweren Fälle denkbar sind. Dabei müssen
die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im
Gesetz genannten Beispiele (BGE 114 IV 164 E. 2b, S. 167 f.; Urteil des Bun-
desstrafgerichts SK.2014.33 vom 3. Juni 2015 E. 4.3).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Bandenmässigkeit vor, wenn
sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten
Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer – d.h. mehr als zwei
(Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2008 vom 20. März 2009 E. 4.1) – selbst-
ständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusam-
menzuwirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und
physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von
weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das Qualifikationsmerkmal der
Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Ar-
beitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus,
dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur
kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass
- 28 -
von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt be-
steht, liegt keine Bande vor. Für den Vorsatz hinsichtlich der Bandenmässigkeit
ist wesentlich, ob der Täter die Tatsachen kannte und wollte, aus denen das Ge-
richt den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht. Banden-
mässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame
Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2b,
S. 88 f.; 124 IV 286 E. 2a, S. 293 f.; 135 IV 158 E. 2 und 3, S. 158 ff.; TRECH-
SEL/PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 25 mit Verweis auf TRECHSEL/CRAMERI,
Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N. 16 f.; PIETH, a.a.O., Art. 305bis
StGB N. 65 mit Verweis auf NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019,
Art. 139 StGB N. 118 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch Entscheid des Bundesstraf-
gerichts SK.2010.33 vom 5. Mai 2011 E. 3.5.1).
1.2.4 Geldwäschereiregelung
1.2.4.1 Das Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwä-
scherei und die Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, aGwG) sah in
Art. 7 eine Dokumentationspflicht vor. Konkret wurde darin ausgeführt, dass der
Finanzintermediär über die getätigten Transaktionen und weitere nach dem Ge-
setz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen musste, dass fachkundige
Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbezie-
hungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden
konnten. Ferner musste er die Belege so aufbewahren, dass er allfälligen Aus-
kunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert ange-
messener Frist nachkommen konnte.
1.2.4.2 Weitere während des relevanten Zeitraums geltende Regelungen zur Verhinde-
rung von Geldwäscherei sahen mit Blick auf die erforderlichen Abklärungen zum
Klienten und zur Herkunft dessen Vermögens sowie zum Hintergrund von Trans-
aktionen Folgendes vor:
a) Gemäss Art. 17 f. und 20 der Verordnung der Eidgenössischen Bankenkom-
mission zur Verhinderung der Geldwäscherei vom 18. Dezember 2002 (EBK-
Geldwäschereiverordnung; GwV EBK) und Art. 14 bis 16 der Verordnung der
Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei
und Terrorismusfinanzierung vom 8. Dezember 2010 (Geldwäschereiverordnung
FINMA; GwV FINMA, SR 955.033.0) ist der Finanzintermediär bei Geschäftsbe-
ziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken zur Abklärung, Plausibilisie-
rung und Dokumentation verschiedener Punkte verpflichtet. Art. 15 Abs. 2 lit. e
GwV FINMA bzw. 17 Abs. 2 lit. e GwV EBK verlangen dabei Recherchen zum
Ursprung des Vermögens der Vertragspartei sowie des wirtschaftlich Berechtig-
- 29 -
ten. Die erforderlichen Abklärungen sollen nach Feststellung der erhöhten Risi-
ken umgehend und so schnell wie möglich erfolgen. Art. 12 GwV EBK sowie das
Rundschreiben der EBK «Richtlinien zur Bekämpfung und Verhinderung der
Geldwäscherei» vom 26. März 1998 (EBK-Rundschreiben, BA 10.208.274) defi-
nieren im Anhang Anhaltspunkte für Geldwäscherei. Anhaltspunkt A2 des EBK-
Rundschreibens schreibt explizit vor, dass Erklärungen des Kunden zu den wirt-
schaftlichen Hintergründen von Transaktionen plausibilisiert werden müssen und
nicht alle Angaben einfach ohne weiteres akzeptiert werden können. Der Anhalts-
punkt A22 nennt die Überweisung an eine andere Bank ohne Angabe des Emp-
fängers, der Anhaltspunkt A23 die Annahme von Geldüberweisungen anderer
Banken ohne Angabe des Namens oder der Nummer des Kontos des Begüns-
tigten oder des Auftraggebers (BA 10.208.283 f.). Diese Anhaltspunkte wurden
praktisch unverändert in die aktuelle GwV FINMA 2010 übernommen (vgl. An-
hang zur genannten Verordnung, Ziff. 3.2.6 f.).
b) Das «Private Banking, Private Wealth Management Compliance Manual» der
Bank E. in der Version von Oktober 1999 (nachfolgend: Compliance Manual
10/1999) bestimmt in Kapitel 5.4 u.a., dass «[t]he duties to establish and record
the identity of the client and to find out background information on a client are
best practice and arise under Swiss Anti-Money Laundering Regulations. Each
IA must learn and record all essential facts relating to the financial and personal
background of the account holder as well as the identity and background of the
beneficial owner of the assets, if different from the account holder. […] [T]he Cus-
tomer Profile and Advisory & Portfolio Management Profile must be fully com-
pleted by the IA or SA prior to opening of a new account reflecting a detailed
description of the client‘s personal and financial background and source of
wealth.» Kapitel 5.5 hält sodann fest, dass «Each IA is obligated to obtain suffi-
cient information from new or existing clients to reasonably establish that the cli-
ent‘s funds are not Iikely to emanate from criminal activities. The detailed rules
for banks are set out in the 1998 Due Diligence Convention (CDB98). […] Viola-
tion of these rules may constitute a criminal offence. […] Every employee must
report any suspicion of possible money laundering acts immediately to PWM
Management [...] without informing the client thereof. For example, significant
changes in account activity, unusual requests or planned transactions without
underlying economic reason or outside the client‘s normal pattern must be
brought to the attention of PWM Management [...].» Die Compliance Notice vom
19. September 2000 sah ebenfalls vor, dass «[d]etailed information on a client‘s
and beneficial owner‘s activities must be obtained prior to account opening to
identify the source of wealth/income, which has to be wholly legitimate». Bezüg-
lich Bartransaktionen (physical cash transactions) wurde gemäss Kapitel 14.3
des Compliance Manuals 10/1999 eine sorgfältige Abklärung, eine «proper due
- 30 -
diligence», bezüglich dem wirtschaftlichen Hintergrund und dem Zweck erwartet.
Diese Abklärungen mussten mit dem Formular «Clarification of Physical
Transactions» dokumentiert werden, welches durch den Law & Compliance Ma-
nager unterzeichnet werden musste. Bartransaktionen sollten eine seltene Aus-
nahme («a rare exception») sein. Gemäss Kapitel 14.4 des Compliance Manuals
10/1999 waren Checkeinlieferungen wie Cash-Transaktionen zu behandeln. Für
Überweisungen sah Kapitel 14.1 vor, dass jederzeit eine sorgfältige Due Dili-
gence einzuhalten und für jede Transaktion der finanzielle Hintergrund abzuklä-
ren war. Jede verdächtige Transaktion, die nicht dem Kundenprofil entsprach
resp. wirtschaftlich sinnlos erschien, war sofort dem PWM-Management zu mel-
den. Zu jeder Überweisung gehörte standardmässig der schriftliche Kundenauf-
trag und das Formular «internal payment order» (BA 7.101_Bank E.\DT\7.101-
352\Workstream 3\3. Compliance Manuals_h. Bank E. AG Private Banking, Pri-
vate Wealth Management Compliance Manual, version October 1999.pdf; BA
7.101_Bank E.\DT\7.101-352\Workstream 3\5. Compliance Notices_f. Compli-
ance Notice Due Diligence, version September 2000.pdf, Abschnitt «Source of
Wealth/Income»).
c) In Art. 3 Rz. 22 der «Vereinbarungen über die Standesregeln zur Sorgfalts-
pflicht der Banken» aus dem Jahre 1998 (VSB98; BA 10.208.234 ff., -242 f.) ist
festgehalten, dass bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten u.a. dann
Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung angebracht sind, (…) sofern der
Bank die finanziellen Verhältnisse der Person, die eine Eröffnung gemäss Art. 3
beantragt, bekannt sind, die mitgebrachten oder in Aussicht gestellten Werte
aber ausserhalb dieses finanziellen Rahmens liegen (…). Art. 7 VSB98 sieht un-
ter dem Titel «Kapitalflucht» ein Verbot der aktiven Beihilfe zum Kapitaltransfer
aus Ländern vor, deren Gesetzgebung die Anlage von Geldern im Ausland ein-
schränkt. Als Formen der aktiven Beihilfe erwähnt Art. 7 in Rz. 46, lit. b explizit
die Mitwirkung im Ausland bei der Organisation von Kompensationsgeschäften,
wenn die Bank weiss oder nach den gesamten Umständen wissen muss, dass
die Kompensation der Kapitalflucht dient. Gemäss Rz. 45 ist Art. 7 nicht auf den
Kapitaltransfer aus der Schweiz ins Ausland anwendbar (vgl. BA 10.208.234
ff., -250).
d) Das EBK-Bulletin Nr. 42 aus dem Jahr 2002 (chiv/ebk/f/publik/bulletin/pdf/bull42.pdf >, aufgerufen am 5. Dezember 2019) so-
wie der EBK-Jahresbericht aus dem Jahr 2000 (chiv/ebk/d/publik/bericht/pdf/jb00.pdf >, aufgerufen am 5. Dezember 2019) hal-
ten fest, dass die Tatsache, wonach Gelder von einer grossen bzw. anderen
Bank in der Schweiz stammen, die Empfängerbank nicht davon befreie, eigene
- 31 -
Abklärungen zu treffen, sei dies zum persönlichen und wirtschaftlichen Hinter-
grund des Vertragspartners oder zum wirtschaftlichen Hintergrund von Transak-
tionen. Das EBK-Bulletin Nummer 41 aus dem Jahr 2000
(, auf-
gerufen am 5. Dezember 2019) erwähnt zudem explizit, dass die Begründung,
die eingehenden Gelder stammen von renommierten in- und ausländischen Ban-
ken, unzureichend sei und die Herkunft von einer renommierten Bank bzw. das
Unterhalten einer Bankverbindung des Kunden bei einer Drittbank kein Grund
sei, auf eigene Abklärungen zu verzichten. Dies, weil eine Vorgängerbank eine
Geschäftsbeziehung gerade wegen Zweifeln bezüglich der Herkunft von Vermö-
genswerten abgebrochen haben könnte.
1.3 Beweismittel
1.3.1 Sachbeweise
1.3.1.1 Urteile der griechischen Strafgerichte im Verfahren gegen Tsochatzopoulos et al.
a) Mit Urteil des Dreiköpfigen Appellationsgerichts («Efetion») für Verbrechen
von Athen (erstinstanzliches griechisches Gericht) vom 7. Oktober 2013 wurden
neben weiteren Personen Tsochatzopoulos, F., OO., S., T. und AA. erstinstanz-
lich wegen mittäterschaftlich begangener gewerbsmässiger Geldwäscherei im
Zusammenhang mit Einkünften aus «der andauernden passiven Bestechung»
von Tsochatzopoulos zu Lasten der griechischen öffentlichen Hand jeweils zu
mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt (TPF 210.223.83 ff.).
aa) Das erstinstanzliche griechische Gericht zog in seiner Urteilsbegründung die
nachfolgenden Schlüsse: «Aufschlussreich für das während der Dienstzeit des
ersten Angeklagten [Tsochatzopoulos] innerhalb des Ministeriums für Nationale
Verteidigung geformte Klima und die herrschenden Zustände waren die Aussa-
gen zahlreicher, laut Bericht vom Untersuchungsausschuss des Parlaments im
Jahre 2004 einvernommenen Zeugen, aus denen hervorgeht, dass in den Büros
und Fluren des Ministeriums für Nationale Verteidigung nahezu täglich mannig-
fache Makler, Vermittler, Werbefachmänner, Zwischenpersonen und Waffen-
händler ungehemmt wie in heimischer Umgebung ein- und ausgingen, um die
von ihnen vertretenen Waffensysteme zu propagieren. (…). Dies war also das im
Zusammenhang mit Rüstungsbeschaffungen vorherrschende Milieu, als
[Tsochatzopoulos] dazu berufen war, seinen Aufgaben als Minister für Nationale
Verteidigung nachzugehen, welcher, wie sogleich nachstehend dargelegt und
bewiesen wird, die ihm in dieser Umgebung gebotenen Chancen vollends aus-
schöpfte, um seine illegale Bereicherung zu erreichen. Insbesondere stimmte er
- 32 -
sich mit den Vertretern der gigantischen Waffenbeschaffungsfirmen ab, die mit
allen Mitteln danach strebten, ihre Produkte in Griechenland abzusetzen, ver-
langte und erhielt von ihnen Geld, um seine Befugnisse im Zusammenhang mit
der Vergabe der von Griechenland benötigten, zu beschaffenden U-Boote und
Waffensysteme zu Gunsten ihrer Interessen auszuüben. Es war ihm bewusst und
erwiesenermassen gleichgültig, dass die Beschaffungsfirmen die rechtswidrigen
Provisionen (Bestechungsgelder) auf den griechischen Staat abwälzen und da-
mit die Interessen des griechischen Fiskus schädigen würden, dessen hohes Amt
des Verteidigungsministers er damals innehatte.» Das erstinstanzliche griechi-
sche Gericht gelangte zur Überzeugung, dass «sich lückenlos beweisen [lasse],
dass [Tsochatzopoulos], im Zeitraum vom 25.09.1996 bis zum 23.10.2001 [als]
Minister für Nationale Verteidigung in Athen, um die in den Bereich seiner Amts-
pflichten fallende Auftragsvergabe zur Beschaffung und Überholung von Unter-
seebooten an die deutsche Firma PP. im Rahmen der Verträge «QQ.» vom
15.02.2000 bzw. «RR.» vom 31.05.2002 samt Offsetleistungen vorzunehmen»
[Anmerkung: Dabei handelt es sich um Sachverhaltselemente, die nicht Gegen-
stand dieses Verfahrens sind] «sowie um am 26.02.1999 die Vergabe des Auf-
trags zur Beschaffung der Waffensysteme TOR-M1 samt Offsetleistungen an die
russische Firma G. vorzunehmen, von den vorgenannten Firmen fortgesetzt be-
stochen worden ist [;] und zwar forderte und erhielt er bei Verletzung seiner
Pflichten, jeweils in der Zeit zwischen dem Frühjahr 1997 und – zu unbekannten
Zeitpunkten zwar – in jedem Fall jedoch vor seinen vorgenannten Handlungen
und vor Abschluss der obigen Verträge das Versprechen, dass er von PP. und
G. Geldgeschenke (Schmiergelder) erhalten würde. Diese Beträge hat er tat-
sächlich zu verschiedenen Zeitpunkten vor und nach Abschluss der Verträge, wie
oben ausgeführt, erhalten.». Das erstinstanzliche griechische Gericht erachtete
es demnach als erstellt, dass Tsochatzopoulos in seiner Eigenschaft als damali-
ger (griechischer) Minister für Nationalverteidigung in der Zeitspanne vom 25.
September 1996 bis 23. Oktober 2001 geldwerte Vorteile verlangt und auch er-
halten habe, damit er eine zu seinen Pflichten gehörende Handlung vornehme.
So habe er sich unter anderem für die hier interessierende Vergabe des Auftrags
zur Beschaffung der Flugabwehrraketensysteme TOR-M1 samt Offsetleistungen
an die russische Rüstungsfirma G. von dieser bestechen lassen, indem er sich
zwischen dem Frühjahr 1997 und vor Abschluss der entsprechenden Verträge
seitens dieser Firma Gelder in der Höhe von CHF 32'404'000.--, USD 1'748'000.-
- und GRD 98'500'000.-- habe versprechen lassen. Diese Beträge seien ihm zu
verschiedenen Zeitpunkten vor und nach Abschluss der Verträge auch tatsäch-
lich ausbezahlt worden (BA B18.101.7.192f., -200 f., -259, TPF 210.223.91 f.).
- 33 -
bb) Am 26. Februar 1999 hätten der durch Tsochatzopoulos bevollmächtigte Lei-
ter der Hauptabteilung Rüstung, OO., und der Vertreter der G., K., den Beschaf-
fungsantrag Nr. 2 abgeschlossen. Inhalt sei die Lieferung von 21 Flugabwehrra-
ketensystemen TOR-M1 und weiteren zusammenhängenden Leistungen im Auf-
tragswert von USD 800 Mio. gewesen, mit Option auf Beschaffung weiterer 29
Systeme gleicher Ausführung. Der Vertrag sei zustande gekommen, obwohl die
Waffensysteme gemäss einem Bericht der sog. Hauptabteilung Rüstung vom
21. September 1998 mit dem einheitlichen Luftverteidigungssystem Griechen-
lands nicht kompatibel gewesen seien. Gleichentags hätten der von Tsochatzop-
oulos eigens hierzu bevollmächtigte OO. und K., der Vertreter von G., den Off-
setvertrag Nr. 10 für die Erbringung der sich aus dem Hauptvertrag ergebenden
Offsetpflichten abgeschlossen. Darin sei die Firma SS. AG (nachfolgend: SS.)
mit der Übermittlung von Informationen und Dokumenten zwischen dem Vertei-
digungsministerium und G. beauftragt worden, obwohl die SS. die vertraglich ver-
einbarten Voraussetzungen dafür nicht erfüllt habe. Am 18. Juli 2000 hätten K.
im Namen der G. und TT., der Geschäftsführer der kurz zuvor, am 2. Juni 2000,
gegründeten zypriotischen Offshore-Firma L. Ltd., den Vertrag Nr. 3 unterzeich-
net. Damit habe G. die L. beauftragt, mit dem griechischen Verteidigungsminis-
terium eine Vereinbarung über die Offsetprogramme für Rechtsdienstleistungen
und weitere Handlungen herbeizuführen. Im Gegenzug habe sich die G. ver-
pflichtet, der L. 10% des Vergütungswertes des Hauptvertrages und der Offset-
programme zu zahlen, mithin USD 81'869'568.--. Dies seien die «Schmiergelder»
gewesen, die die L. an die griechischen Entscheidungsträger für den Beschaf-
fungsauftrag der Flugabwehrraketensysteme TOR-M1 zu verteilen hatte, insbe-
sondere an den ehemaligen Minister (BA B18.101.7.192 f., -202 ff.).
Konkret seien am 27. September 2000 von der russischen Bank AAA., Moskau,
Russland, USD 21'081'757.-- auf das Konto Nr. 11 der L. bei der Bank BBB. auf
Zypern überwiesen worden. Von diesem Konto der L. seien am 28. September
2000 folgende Beträge auf Konten der CCC. Ltd. bei der Bank P. S.A. in Genf
(vormals Bank Q. [Suisse] SA; nachfolgend: Bank P.) überwiesen worden: am
28. September 2000 USD 2.5 Mio. (auf Konto Nr. 12) und USD 16’857'229.90
(auf Konto Nr. 13) und am 2. Oktober 2000 USD 1 Mio. (auf Konto Nr. 13). Am
2. November 2000 sei seitens der G. zudem direkt ein Betrag von USD 4 Mio.
auf das Konto Nr. 13 der CCC. Ltd. bei der Bank P. überwiesen worden. Insge-
samt seien von der G. damit USD 25'081'757.-- an die CCC. Ltd. geflossen, wel-
che als Muttergesellschaft der SS. und L. in keiner Weise in den Offsetvertrag
involviert gewesen sei. Der von ihr vereinnahmte Betrag habe genauestens ei-
nem Anteil von 10% des Gesamtbetrages in Höhe von USD 250'817'571.-- ent-
sprochen, welcher am 24. April 2000 von der Hauptabteilung Rüstung des (grie-
chischen) Ministeriums für Nationale Verteidigung auf das Offsetkonto von G. als
- 34 -
Entgelt für deren aus dem Offsetvertrag resultierenden Erfüllungspflichten im Vo-
raus überwiesen worden sei.
Die zuvor genannten Gelder im Umfang von USD 25'081'757.-- seien daraufhin
von den Konten der CCC. Ltd. bei der Bank P., die sich in der Verfügungsmacht
von TT. befunden hätten, in Form von Checks abgeflossen. Die Checks seien zu
Gunsten zweier von Tsochatzopoulos faktisch beherrschten Firmen ausgestellt
worden, für welche F. als wirtschaftlich Berechtigter vorgeschoben worden sei:
der DDD. SA (nachfolgend: DDD.) und der EEE. Keine der beiden Firmen habe
irgendetwas mit den Beschaffungsverträgen der Flugabwehrraketensysteme
TOR-M1 zu tun gehabt und sei auch nicht an der Erfüllung des Offsetvertrags
Nr. 10 beteiligt gewesen. Konkret seien auf Anweisung von TT. an die Bank P.
am 26. und 27. Juni 2000, am 24. November 2000, 5. Januar 2001, 13. März
2001 und 7. Juni 2001 insgesamt sechs Checks mit den Nrn. 14, 15, 16, 17, 18
und 19 in Gesamthöhe von CHF 16'202'000.-- zu Gunsten der Firma DDD. und
weitere Checks mit den Nrn. 20, 21, 22, 23 und 24 über dieselben Einzelbeträge
in Gesamthöhe von CHF 16'202'000.-- zugunsten der EEE. ausgestellt worden.
Ebenfalls auf Anweisung von TT. an die Bank P. sei am 30. Juni 1998 ein Check
in der Höhe von USD 1'748'000.-- zu Gunsten der DDD. ausbezahlt worden. Der
grösste Teil dieser Checkbeträge sei auf die von F. bei der Bank E. gehaltenen
Konten einbezahlt worden. Diese Konten hätten wie untereinander verbundene
Trichter zur vollkommenen Verschleierung der rechtswidrigen Zahlungen an
Tsochatzopoulos funktioniert. So sei auf das Bank E.-Konto Nr. 4 lautend auf F.
der Gesamtbetrag von CHF 27'154'000.-- (CHF 15'054'000.-- + 8'100'000.-- +
4'500'000.--) überwiesen worden. Dieser Betrag sei der höchste unter jenen ge-
wesen, die TT. auf die Konten der DDD. und der EEE. überwiesen habe. Der
Check vom 30. Juni 1998 über USD 1'748'000.-- zu Gunsten der DDD. sei ferner
auf das Bank E.-Konto Nr. 5, lautend auf F., überwiesen worden. F. sei für
Tsochatzopoulos Person uneingeschränkten Vertrauens gewesen; er habe eng
mit dem ehemaligen Minister zusammengearbeitet, sei sein Geheimnishüter ge-
wesen und habe Tsochatzopoulos mit allen Mitteln beschützt. Dieses soeben be-
schriebene Bestechungsunternehmen sei vom erfahrenen Waffenhändler TT.
und dessen aus ungeklärten Umständen verstorbenen Mitarbeiters FFF. organi-
siert und von leitenden Angestellten der G., K. und GGG., die später von der
russischen Justiz wegen Amtsmissbrauchs verurteilt wurden (vgl. vorne, Lit. G),
sowie vom ehemaligen Minister Tsochatzopoulos geplant worden.
In der Folge habe Tsochatzopoulos die fraglichen Bestechungsgelder teils auf
das Konto der S. und T. gehörenden EE. bei der Bank P. SA einbezahlt. Die EE.
habe das Geld anschliessend – nach Abzug einer Kommission von 5 bis 10% –
zugunsten des ehemaligen Ministers in Griechenland in bar ausbezahlt. Teils
- 35 -
habe Tsochatzopoulos die Gelder – über die von ihm kontrollierte Firma HHH.
Ltd. (nachfolgend: HHH.) – in Immobilien angelegt, darunter in die Immobilien an
der Z.-Strasse 33 und an der Y.-Strasse 3 in Athen bzw. – über die ebenfalls von
ihm kontrollierte Gesellschaft BB. AE (dt.: AG) – in die Buchhandlung «III. AE»
von AA. (BA B18.101.7.209 ff., -317 ff.; TPF 210.223.99 ff.).
cc) Zusammengefasst kam das erstinstanzliche griechische Gericht zum
Schluss, dass Tsochatzopoulos in der Zeitspanne zwischen Anfang 1998 bis
mindestens April 2010 gemeinsam mit anderen Personen an einer (Anfang 1998
gegründeten) Organisation teilgenommen habe, die den Zweck verfolgt habe, die
aus dem Hauptverbrechen der fortgesetzten passiven Bestechung zulasten des
griechischen Staates resultierenden Einnahmen zu legalisieren (zu waschen).
Über die Organisation seien illegale Einkünfte in beträchtlicher Höhe über ein gut
aufgebautes und kompliziertes Netz von inländischen, aber auch von Offshore-
Gesellschaften und mit der Benutzung einer grossen Menge von Bankkonten zur
Verwischung der Spuren der aus diesem Hauptverbrechen stammenden Gelder
durch labyrinthische Bahnen verborgen und platziert worden (TPF 210.223.99 f.,
-119).
Während das erstinstanzliche griechische Gericht Tsochatzopoulos und weitere
Personen vor diesem Hintergrund wegen gewerbsmässig begangener Geldwä-
scherei gemäss griechischem Recht verurteilte, wies es im Urteil darauf hin, dass
eine Verurteilung wegen passiver Bestechung ausser Betracht falle, weil für
Straftaten von Ministern, welche zwingend mit deren Amtspflichten verbunden
seien, eine kurze Verjährungsfrist gelte, die bei Eröffnung der Strafverfolgung
gegen Tsochatzopoulos am 1. Juli 2011 bereits verstrichen gewesen sei. Die für
die Strafbarkeit der Geldwäscherei auch nach griechischem Recht zwingend er-
forderliche Vortat, in casu die passive Bestechung von Tsochatzopoulos, prüfte
das griechische Gericht inzident (BA 18.101.07.69 f., -192f., -200 f., -259;
TPF 210.223.91 f.).
b) Verschiedenen Presseartikeln zufolge wurde das erstinstanzliche Urteil im Fall
von Tsochatzopoulos im Oktober 2017 von einem griechischen Berufungsgericht
(zweitinstanzliches griechisches Gericht) bestätigt. Es wurde davon berichtet,
dass das Berufungsgericht dabei sowohl auf die passive Bestechung im Zusam-
menhang mit der Beschaffung der russischen Raketen TOR-M1 (G.) als auch auf
die – hier nicht weiter interessierende – passive Bestechung im Zusammenhang
mit der Beschaffung deutscher U-Boote (PP.) abstellte. Ferner geht aus den
Presseartikeln hervor, dass das zweitinstanzliche griechische Gericht bezüglich
des Geldwäschereivorwurfs von einer Deliktssumme von EUR 10 Mio., statt wie
das erstinstanzliche Gericht von EUR 40 Mio., ausging und die erstinstanzlich
- 36 -
verhängte Freiheitsstrafe um ein Jahr auf 19 Jahre reduzierte (TPF 210.250.008
ff.).
c) Mit Entscheid vom 27. Juni 2019 wies der Supreme Court das von Tsochatz-
opoulos gegen das Urteil des griechischen Berufungsgerichts erhobene Rechts-
mittel ab, womit die Verurteilung des ehemaligen Ministers in Rechtskraft er-
wuchs (TPF 210.224.23 ff., -261.1.14 ff.; vgl. vorne, Lit. F.).
1.3.1.2 Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR)
Wie unter II., E. 1.2.1.3 ausgeführt, setzt eine Verurteilung wegen Geldwäscherei
voraus, dass der Einziehungsanspruch auf die verbrecherisch erlangten Vermö-
genswerte zum Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung noch nicht verjährt ist
(Art. 70 StGB), was eine Tatfrage darstellt (vgl. II., E. 1.2.1.3). Ist die Vortat im
Ausland begangen worden, beurteilt sich die Verjährung des Einziehungsan-
spruchs nach dem ausländischen Recht. Demnach beurteilt sich die Frage, ob
der (griechische) Einziehungsanspruch auf die aus der passiven Bestechung von
Tsochatzopoulos in Griechenland stammenden Vermögenswerte zum Zeitpunkt
der Geldwäschereihandlungen in der Schweiz bereits verjährt war, vorliegend
nach griechischem Recht. Vor diesem Hintergrund beauftragte das Gericht das
SIR am 24. Juli 2019 mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage, wie die
Verjährung der Einziehung von aus passiver Bestechung stammenden Vermö-
genswerten im griechischen Straf(prozess)recht im Zeitpunkt der vor dem Bun-
desstrafgericht angeklagten Geldwäschereihandlungen (2003-2012) geregelt
war resp. ob eine solche Einziehung nach griechischem Straf(prozess)recht
überhaupt verjähren könne und falls ja, innert welcher Frist sie verjähren würde.
Ferner unterbreitete das Gericht dem SIR die Frage, ob das griechische Recht
im Zeitpunkt der angeklagten Geldwäschereihandlungen (2003-2012) mit Bezug
auf den staatlichen Einziehungsanspruch auf Vermögenswerte, die von Ministern
verbrecherisch erlangt wurden, ebenfalls kürzere Verjährungsfristen bzw. die Im-
munität vorsah wie dies für die Strafverfolgung gemäss Art. 86 der griechischen
Verfassung der Fall war (TPF 210.661.6 ff.).
Mit Gutachten vom 8. August 2019 beantwortete das SIR – unter Beizug einer
sachverständigen Person für griechisches Recht – die vom Gericht gestellten
Fragen wie folgt: Das griechische Recht kennt einerseits die Einziehung als Ne-
benstrafe (seit 1. Juli 2019: Art. 68 des griechischen StGB; zuvor: aArt. 76 des
griechischen StGB), andererseits die – vorliegend interessierende – Einziehung
auf Grundlage der Geldwäschereigesetzgebung. Die im Jahr 1995 eingeführte
Geldwäschereigesetzgebung (Gesetz 2331/1995) wurde zunächst im Jahr 2008
(Gesetz 3691/2008) und jüngst im Jahr 2018 (Gesetz 4557/2018) revidiert. So-
wohl die beiden früheren, vorliegend relevanten Gesetzesversionen (Art. 46 des
- 37 -
Gesetzes 3691/2008 und davor Art. 2 Abs. 6 und 8 des Gesetzes 2331/1995),
als auch das aktuelle Gesetz (Art. 40 des Gesetz 4557/2018) sahen resp. sehen
vor, dass bei Geldwäschedelikten die Einziehung unabhängig von einer straf-
rechtlichen Verurteilung wegen einer Vortat, wie passive Bestechung, angeord-
net werden konnte resp. kann. Die Einziehung ist gemäss Gutachten seit Einfüh-
rung der Geldwäschereigesetzgebung im Jahr 1999 überdies selbst dann mög-
lich, wenn das gestützt auf diese Gesetzgebung geführte Strafverfahren einge-
stellt wurde, bspw. zufolge Verjährung der Vortat und/oder der Geldwäscherei-
handlung. Die Verjährung der Vortat und/oder der Geldwäschereihandlung steht
der strafrechtlichen Einziehung demnach nicht entgegen, sofern das Strafverfah-
ren gestützt auf die Geldwäschereigesetzgebung geführt wurde. Das griechische
Recht sah demnach von 2003 bis 2012 keine Verjährungsfristen für den in der
Geldwäschereigesetzgebung vorgesehenen Einziehungsanspruch auf Vermö-
genswerte vor. Art. 86 der griechischen Verfassung bezieht sich auf die Verfol-
gungsverjährung, nicht aber auf die Verjährung der Beschlagnahme oder Einzie-
hung von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten (TPF 210.661.47 ff.).
1.3.1.3 Bankunterlagen zu den Kontobewegungen betreffend die Bankverbindungen von
F. bei der Bank E.
a) Zuflüsse auf die F.-Konten bei der Bank E. und interne Transfers
aa) Die im erstinstanzlichen griechischen Urteil dargestellten Eingänge auf die
Konten der CCC. Ltd. bei der Bank P. (vgl. II., E. 1.3.1.1a) sind aktenmässig
belegt (BA 07.104.45 f.; B7.104.2.1.1.3, -14; B7.104.2.2.3, -12 ff.; B7.104.2.2.1.4,
-16 ff.). Der am 28. September 2000 auf das Konto der CCC. Ltd. gutgeschrie-
bene Betrag von USD 16’857'229.90 wurde gleichentags im Umfang von USD
16'855'000.-- auf das Privatkonto Nr. 25 von TT. (lautend auf ihn selbst und seine
Ehefrau, JJJ.) bei der Bank P. weitergeleitet (BA B7.104.2.2.1.13 f.).
Die Auswertung der edierten Bankunterlagen durch das Kompetenzzentrum
Wirtschaft und Finanzen (CCWF) vom 1. September 2015 (vgl. CCWF-Bericht in
SV.12.0528: BA 11.101.1 ff.) hat ergeben, dass seitens der G. zwischen dem
2. Juni 1999 und dem 13. Februar 2001 insgesamt USD 71'287'668.56 auf Kon-
ten der TT. zuzurechnenden Firmen KKK. Ltd. (nachfolgend: KKK. [Konto Nr. 26];
total USD 44'480'281.73) und LLL. Ltd. (nachfolgend: LLL. [Konto Nr. 27]; total
USD 26'807'386.83) bei der Bank P. Genf überwiesen wurden (SV.12.0528: BA
11.101.11, Fn. 7; B11.101.1.289 f., -317). Vom Konto der KKK. bei der Bank P.
wurde anschliessend ab 3. Juni 1999 bis 13. Februar 2001 der Betrag von USD
34'293'795.-- in 13 Tranchen auf das Privatkonto Nr. 25 von TT. bei der Bank P.
Genf übertragen (vgl. BA B6.1.1.93; SV.12.0528: B11.101.1.289 f., mit entspre-
chenden Verweisen auf die Bankunterlagen; entgegen dem CCWF-Bericht ist die
- 38 -
Überweisung über USD 1'250.-- vom 8. April 1999 nicht zu berücksichtigen, da
diese vor Eingang der Gelder seitens der G. [ab 2. Juni 1999; vgl. oben] erfolgte).
Vom letztgenannten Konto von TT. gingen zwischen dem 10. Juli 2000 und dem
26. Juni 2001 auf das Konto Nr. 4 von F. bei der Bank E. 10 Checks im Gesamt-
betrag von CHF 27'654'000.-- ein, hiervon fünf im Betrag von CHF 13'202'000.--,
ausgestellt auf die DDD., und fünf im Betrag von CHF 14'452'000.--, ausgestellt
auf die EEE. Von demselben Konto von TT. wurde dem Konto Nr. 5. von F. bei
der Bank E. am 26. Juni 2001 ein weiterer auf die EEE. ausgestellter Check im
Betrag von CHF 1'750'000.-- gutgeschrieben (BA B7.101.3.1.2.57 ff. sowie
SV.12.0528: BA 11.101.48, Fn. 210; B11.101.1.275, -286). Zuvor wurden dem
Konto der LLL. bei der Bank P. ab dem 22. Juli 1999 bis und mit 13. Septem-
ber 1999 insgesamt 18 Checks im Totalbetrag von CHF 18'030'000.-- zugunsten
des auf F. lautenden Kontos Nr. 4 bei der Bank E. belastet, davon 10 über total
CHF 10'540'000.--, lautend auf die DDD., und acht über total CHF 7'490'000.--,
lautend auf die EEE. (BA B7.101.3.1.2.45, -47 sowie SV.12.0528: BA 11.101.48,
Fn. 212; B11.101.1.275). Damit erfolgten ab den genannten Konten von TT. resp.
der LLL. Gutschriften im Totalbetrag von CHF 47'434'000.-- auf die vorgenannten
Konten von F. (CHF 45'684'000.-- auf das Konto Nr. 4 und CHF 1'750'000.-- auf
das Konto Nr. 5). In Übereinstimmung mit dem griechischen Urteil geht aus den
Bankunterlagen ferner hervor, dass ab der auf TT. und seine Ehefrau lautenden
Bankverbindung Nr. 25 bei der Bank P. Checks im Umfang von
CHF 16'202'000.--, ausgestellt auf die DDD., sowie Checks im selben Umfang,
ausgestellt auf die EEE., belastet wurden. Von den auf die DDD. ausgestellten
Checks wurden, wie oben festgestellt, CHF 13'202'000.-- auf das Bank E.-Konto
Nr. 4 von F. gutgeschrieben. Ein weiterer Check über den Betrag von CHF 3 Mio.,
ausgestellt auf die DDD., wurde deren Bankverbindung Nr. 28 bei der Bank P.
Genf gutgeschrieben, auf der wiederum F. als wirtschaftlich Berechtigter und Ein-
zelzeichnungsberechtigter eingetragen war (BA B7.104.11.1.E.7;
B7.104.11.1.2.11). Von den auf EEE. ausgestellten Checks wurden, wie oben
festgestellt, CHF 14'452'000.-- auf das Bank E.-Konto Nr. 4 von F. und
CHF 1'750'000.-- auf dessen Bank E.-Konto Nr. 5 gutgeschrieben.
Weiter ergibt sich gemäss CCWF-Bericht gestützt auf die in den Akten liegenden
Bankunterlagen, dass auf das obgenannte Konto Nr. 28 der DDD. bei der Bank
P. mehrere auf die DDD. ausgestellte Checks im Gesamtbetrag von
USD 6'319'160.-- (nach Abzug der Bankspesen) einbezahlt wurden, darunter der
zuvor erwähnte Check über ca. CHF 3 Mio. (siehe sogleich): am 17. Juli 1998
USD 1'747'671.--, am 26. November 1998 USD 955'432.--, am 8. Februar 1999
USD 1'771'747.-- und am 10. Juli 2000 CHF 2'999'960.-- (umgerechnet
USD 1'844'310.-- [CHF/USD 0.61478 per 10. Juli 2000 gemäss
- 39 -
www.oanda.com, aufgerufen am 16. Juli 2019]). Letzterer Betrag wurde dem Pri-
vatkonto Nr. 25 von TT. bei der Bank CC. belastet und erfolgte als einziger nach
dem Datum der aktenmässig belegten ersten Überweisung seitens der G. (2. Juni
1999; vgl. zu den einzelnen Überweisungen BA B7.104.11.1.1.3, -4, -5, -12 f., -
41 f., -48; B7.104.11.1.2.4, -11; B7.104.16.1.3.4). Dieser Betrag vermischte sich
auf dem Konto Nr. 28 der DDD. bei der Bank P. mit den übrigen gutgeschriebe-
nen Checkeingängen. Vom Konto der DDD. erfolgten in der Folge mehrere Über-
weisungen im Gesamtbetrag von USD 5'248'404.19 auf die auf F. lautende Bank-
beziehung Nr. 29 bei der Bank P. (BA B7.104.11.1.1.3, -5, -7; B7.104.13.1.2.2, -
4, -10). Von hier überwies F. im April 2004 USD 4'057'218.05 und
EUR 402'186.51 auf die auf «MMM.» lautende Kontobeziehung Nr. 30 (Zah-
lungsvermerk «NNN.») bei der Bank OOO. (BA B7.104.13.1.2.25, -363;
B7.105.1.1.1.10, -14 f.; B7.105.1.1.2.7). Die Überweisungen über
USD 1'530'746.88 und EUR 418'055.24 (Gutschrift: EUR 418'042.32) auf die auf
«PPP.» lautende Kontobeziehung Nr. 31 bei der Bank OOO. (Zahlungsvermerk
«QQQ.») stammen hingegen von einem anderen Konto von F. bei der Bank P.
(Nr. 32; BA B7.104.13.3.1.50 f.; B7.105.1.2.1.11, -13; B7.105.1.2.2.8 f.). Für die
Bankbeziehungen «MMM.» und «PPP.» war gemäss Formular A S. als wirt-
schaftlich Berechtigter eingetragen, jedoch hatte nebst ihm auch F. Einzelzeich-
nungsrecht (BA B7.105.1.1.E.1 ff.; B7.105.1.2.E.1 ff.). Vom Konto «PPP.», auf
das, wie festgestellt, keine von G. stammenden Vermögenswerte geflossen wa-
ren, wurden schliesslich am 14. Juli 2005 EUR 423'751.85 sowie
USD 1'550'000.--, jeweils mit der Referenz «RRR.» auf das Konto Nr. 6 von F.
bei der Bank E. transferiert (BA B7.101.3.3.2.39, -58; B7.101.3.3.3.1, -10;
B7.105.1.2.1.3, -6 f.; B7.105.1.2.2.2 ff.). Vom Konto «MMM.» wurden am
26. Juli 2005 USD 3'960'000.-- mit der Referenz «SSS.» auf das Konto Nr. 4 von
F. bei der Bank E. überwiesen (BA B7.101.3.1.4.69, -170; B7.105.1.1.1.3, -8 f.),
wo sich die Gelder mit den dort bereits vorhandenen Bestechungsgeldern von
Tsochatzopoulos vermischten. Die jeweiligen Zahlungsaufträge für die Überwei-
sungen mit der Referenz «RRR.» und «SSS.» tragen die Unterschrift von S. (BA;
B7.105.1.1.1.9; B7.105.1.2.1.6; B7.105.1.2.2.4).
bb) Gemäss Bankunterlagen eröffnete F. bei der Bank E. am 20. Juli 1999 zu-
nächst die Bankverbindung Nr. 4 (Hauptkonto; BA B7.101.3.1.E.1 ff.). Von dieser
Bankverbindung stammen die Anfangssaldi der Subkonten Nr. 5, eröffnet am 22.
Januar 2001 (CHF 5'822'400.-- [BA B7.101.3.1.1.95; B7.101.3.2.E.1]), und Nr. 6,
eröffnet am 18. Dezember 2000 (CHF 665'000.-- + CHF 500'000.-- +
CHF 200'000.-- [BA B7.101.3.1.2.58 f.; B7.101.3.1.1.95, -98 sowie SV.12.0528:
B11.101.1.287; BA B7.101.3.3.E.1]). Der Restsaldo, das Depot sowie ein ausge-
setzter Kredit des Hauptkontos Nr. 4 wurden am 4. August bzw. 14. Dezember
2005 auf das Subkonto Nr. 5 transferiert und das Hauptkonto anschliessend am
- 40 -
28. August 2006 gemäss entsprechendem Auftrag vom 28. Juli 2006 definitiv
saldiert (BA B7.101.3.1.E.6; SV.12.0528: BA 11.101.43 und B11.101.1.246 ff.,
mit entsprechenden Verweisen auf die Bankunterlagen). Zum selben Datum
wurde auch das erwähnte Subkonto Nr. 5 saldiert (Saldierungsauftrag F. vom 28.
Juli 2006; BA B7.101.3.2.E.2). Zuvor wurden am 1. August 2006 der Betrag von
EUR 354'682.68 und am 4., 9. sowie 24. August 2006 weitere kleinere Beträge
zugunsten eines Kontos der EE. bei der Bank GG. in Limassol (Zypern) überwie-
sen (BA B7.101.3.2.1.74). Das Subkonto Nr. 6 wurde bereits am 19. Okto-
ber 2005 saldiert und zuvor der Restsaldo sowie das Depot als Anfangssaldo auf
die am 1. September 2005 neu eröffnete Bankverbindung Nr. 7 lautend auf die
(am 20. Juli 2005 gegründete) panamaische Sitzgesellschaft C. Corp. bei der
Bank E. transferiert (BA B7.101.3.3.E.2; B7.101.3.3.1.24; SV.12.0528: BA
11.101.44 und B11.101.1.252 f., mit entsprechenden Verweisen auf die Bankun-
terlagen). Wirtschaftlich Berechtigter der C. Corp. mit Einzelzeichnungsrecht
(nebst T.) war F. (BA B7.101.2.1.E.1 ff.). Auch die Bankverbindung lautend auf
die C. Corp. wurde am 22. September 2010 saldiert und hernach die verbleiben-
den Vermögenswerte als Anfangssaldo auf die am 28. Juli 2010 neu eröffnete
Bankverbindung Nr. 8 lautend auf die (am 14. Mai 2010 gegründete) panamai-
sche Sitzgesellschaft D. Inc. weitergeleitet (BA B7.101.2.1.E.23;
B7.101.2.1.V.940; SV.12.0528: BA 11.101.44 und B11.101.1.254 f., mit entspre-
chenden Verweisen auf die Bankunterlagen). Auch diesbezüglich war F. wirt-
schaftlich Berechtigter, jedoch ohne Zeichnungsrecht. Einzelzeichnungsberech-
tigt war allein M. (BA B7.101.1.1.E.1 ff.). Nachdem die BA die Kontoverbindung
der D. Inc. mit Verfügung vom 27. April 2012 beschlagnahmte, wurde der ge-
samte Restsaldo (EUR 1'752'104.92) im Mai 2014 gestützt auf die Zahlungsan-
weisungen von F. vom 14. März 2014 bzw. M. vom 29. April 2014 an die griechi-
schen Behörden auf das Konto «Greek State‘s bank account for amounts of cri-
mes against the Greek State» überwiesen (BA 07.101.219, -223, -225, -228, -
232 sowie SV.12.0528: BA 11.101.44).
cc) Zusammengefasst ergibt sich aus den Bankunterlagen, dass die ursprünglich
von der G. zugunsten von Tsochatzopoulos ausbezahlten Vermögenswerte über
Konten bei der Bank P. Genf in der Verfügungsberechtigung von TT. in Form von
Checks bzw. über das Konto der DDD. bei der Bank P. teilweise über das Privat-
konto von F. bei der Bank P. und danach über das Konto «MMM.» bei der Bank
OOO., teilweise direkt auf die vom Beschuldigten betreuten Konten Nr. 4 (Haupt-
konto) und Nr. 5 (erstes Subkonto) in der Verfügungsberechtigung von F. bei der
Bank E. gelangten. Sodann stammte der Anfangssaldo des zweiten Subkontos
Nr. 6 vom Hauptkonto, der Anfangssaldo des Kontos Nr. 7 (C. Corp.) vom Rest-
saldo des genannten Subkontos (Nr. 6) und der Anfangssaldo des Kontos Nr. 8
- 41 -
(D. Inc.) vom Restsaldo des Kontos C. Corp. Damit flossen auf sämtliche ankla-
gerelevanten, vom Beschuldigten bei der Bank E. betreuten, in Verbindung mit
F. stehenden Konten Vermögenswerte, welche ursprünglich von G. bezahlt wor-
den waren.
b) Bankunterlagen betreffend Abflüsse von den F.-Konten bei der Bank E.
aa) Kurz nach Eingang der ersten Gelder auf den Konten von F. bei der Bank E.
begann dieser für Tsochatzopoulos mit Investitionen. So liess er in der Periode
von Oktober 1999 bis März 2000 über die von Tsochatzopoulos kontrollierte, zyp-
riotische Gesellschaft HHH. den Betrag von USD 6’700'000.-- in eine Liegen-
schaft an der Z.-Strasse am Fusse der Akropolis in Athen investieren (vgl. II.,
E. 1.3.1.1a). Die Investition erfolgte mittels drei Transfers zulasten des Bank E.-
Kontos Nr. 4 und zugunsten der HHH. mit Konto bei der Bank TTT. in Nicosia
(USD 4'500'000.-- per Valuta 27.10.1999; USD 1'200'000.-- per Valuta
10.01.2000; USD 1 Mio. per Valuta 06.03.2000). Die ersten zwei Transfers wur-
den mit zwei von der Bank E. gewährten Krediten im Gesamtbetrag von
USD 5'700'000.-- vorfinanziert (BA B7.101.3.1.4.85, -90, -93 f., -99;
B7.101.6.103 f. sowie SV.12.0528: BA 11.101.17, -68). Der Kundenauftrag für
den dritten Transfer per Valuta 06.03.2000 wurde von F. unterschrieben und ist
mit den Orts- und Datumsangaben «Munich, March 3, 2000» versehen und an
den Beschuldigten adressiert. Weiter wurde darauf ein Bankstempel angebracht,
der um das Datum 06.03.2000 und die Unterschrift des Beschuldigten ergänzt
wurde (BA B7.101.2.287).
bb) Zwischen dem 23. Mai 2003 und dem 16. Juni 2006 wurden total
EUR 1.5 Mio. (EUR 1 Mio. per Valuta 26.07.2005 [BA B7.101.3.1.1.210 f.];
EUR 500'000.-- per Valuta 16.06.2006 [BA B7.101.3.2.1.156 f.]) und
CHF 112‘500.-- (per Valuta 23.05.2003 [B7.101.3.1.2.79 f.]) von den Bank E.-
Konten Nr. 4 und Nr. 5 auf die Bankverbindung Nr. 33 bei der Bank CC. lautend
auf BB. AG, mit F. als wirtschaftlich Berechtigtem, transferiert (BA B7.103.4.1.E.1
ff. sowie SV.12.0528: BA 11.101.70; B11.101.1.267 f.). Die Zahlungsaufträge für
die Überweisungen der beiden Eurobeträge wurden vom Beschuldigten signiert
(BA B7.101.3.1.1.210, -182). Jeweils kurz nach Eingang der beiden Eurobeträge
auf dem Bank CC.-Konto der BB. AG wurden diese auf nicht weiter bekannte
Konten lautend auf AA. weitertransferiert (EUR 1 Mio. per Valuta 27.07.2005;
EUR 500'000.-- per Valuta 19.06.2006; BA B7.103.4.1.3.1, -4 sowie SV.12.0528:
BA 11.101.71; B11.101.1.268). In den Bankunterlagen der Bank E. zum Konto
Nr. 4 (Hauptkonto), lautend auf F., sind Verträge bezüglich des Verkaufs von
Aktien der III. S.A. in Thessaloniki von AA. an die BB. AG im Betrag von total
EUR 1.5 Mio. enthalten (BA B7.101.3.1.1.183 ff.). Der Transfer im Betrag von
- 42 -
EUR 1 Mio. vom Bank E.-Konto Nr. 4 von F. auf das Bank CC.-Konto der BB. AG
wurde mit einem von der Bank E. gewährten Kredit über CHF 2.4 Mio. vorfinan-
ziert. Der restliche Teil der Anlage über EUR 500'000.-- wurde mit Rückzahlun-
gen aus Anlagen und Devisentransaktionen abgedeckt, welche aus dem inkrimi-
nierten Vermögen geleistet wurden (SV.12.0528: BA 11.101.17, 71 f., mit ent-
sprechenden Verweisen auf die Bankunterlagen; BA B7.101.06.104).
cc) Zwischen dem 1. Dezember 2005 und dem 28. Juli 2006 wurden vom Bank
E.-Konto Nr. 5 in 11 Transaktionen insgesamt über EUR 2'420'000.-- auf das
Bank B.-Bankkonto Nr. 34, lautend auf die Genfer Gesellschaft DD. S.A., trans-
feriert. Mit Ausnahme der Überweisungen vom 1. Dezember 2005 über EUR
240'000.--, vom 9. Juni 2006 über EUR 166'000.-- und vom 8. Juni 2006 über
EUR 284'000.-- wurden alle Zahlungsaufträge vom Beschuldigten signiert (BA
10.208.34, -215; SV.12.0528: BA 11.101.73 f.; B11.101.1.269, mit entsprechen-
den Verweisen auf die Bankunterlagen).
dd) Von den Bank E.-Bankverbindungen Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 wurden mehrere
Transfers zugunsten von Konten der EE. in der Schweiz und im Ausland vorge-
nommen. Bei der EE. handelt es sich um eine panamaische Offshore-Gesell-
schaft, die im Bereich des weltweiten treuhänderischen An- und Verkaufs von
Devisen (Währungsumtausch), Edelmetallen, Aktien und sonstigen Wertpapie-
ren, der Finanzierung von Schifffahrtgesellschaften sowie der Erbringung von
Dienstleistungen im Bereich von Vermögensverwaltung tätig ist (SV.12.0528: BA
11.101.34). Der grösste Anteil der an die EE. überwiesenen Gelder floss dabei
auf eine Bankverbindung mit der Nummer 35 der EE. bei der Bank P. in Genf.
Weitere Beträge gingen auf ein Konto der EE. bei der Bank HH. in Genf und bei
der Bank GG. in Limassol bzw. Nicosia (Zypern). Ein kleiner Anteil wurde auf ein
Konto der EE. bei Bank FF. in Athen überwiesen. Insgesamt wurden EUR
16'244'683.--, USD 2'155'000.-- und CHF 370'000.-- von den genannten Bank E.-
Konten auf die aufgezählten Konten der EE. transferiert (SV.12.0528: BA
11.101.61; B11.101.1.258 ff.). Auf die Zeit vom 8. Oktober 2004 (Urteilsdatum)
bis zum 1. August 2006 (vgl. Anklageziffer 1.1.3.3.21-68 sowie I., E. 4.2) entfal-
len Überweisungen im Umfang von USD 210'000.-- und EUR 10'949'683.-- (die
Zahlung vom 25.01.2006 über EUR 170'000.-- [BA B7.101.3.2.1.121] wurde nicht
angeklagt, weshalb der Gesamtbetrag gemäss Anklageschrift EUR 10'779'683.--
ergibt). Bezüglich dieser Überweisungen wurden die Zahlungsaufträge vom Be-
schuldigten oder einer anderen Person signiert, mit Ausnahme der Zahlungen
vom 17. November 2004 über EUR 75'000.-- und vom 1. August 2006 über
EUR 354'683.-- (für die sich in den Akten nur eine Belastungsanzeige, jedoch
kein Zahlungsauftrag findet) und für die Zahlungen vom 15. Oktober 2004 über
- 43 -
EUR 350'000.--, vom 4. April 2005 über EUR 200'000.-- und vom 8. Septem-
ber 2005 über EUR 300'000.-- (für die in den Akten zwar Zahlungsaufträge vor-
handen sind, diese jedoch nicht visiert sind; SV.12.0528: BA 11.101.61 ff.;
B11.101.1.258 ff., mit entsprechenden Verweisen auf die Bankunterlagen). Ein
Teil der Gelder, die von den drei Bank E.-Konten auf die Konten der EE. transfe-
riert wurden, wurde zeitnah und in einem bestimmten betragsmässigen Verhält-
nis auf das Bank B.-Konto Nr. 36 lautend auf die liechtensteinische Gesellschaft
J. Anstalt weitergeleitet, mit dem Beschuldigten als wirtschaftlich Berechtigtem
und Einzelzeichnungsberechtigtem (BA B7.102.4.1.E.1 ff.). So wurde zwischen
dem 15. November 2004 und 28. Juni 2006 12-mal exakt 1/3 der ursprünglichen
Summe, die von F. an die EE. überwiesen wurde, auf das Bank B.-Konto Nr. 36
der J. Anstalt weitergeleitet. Ferner gibt es weitere ähnliche Transaktionen, die
nicht in das vorerwähnte 1/3 Schema passen, jedoch ein Muster in Bezug auf
den Basisbetrag und den Zeitpunkt aufweisen. Insgesamt wurden zwischen dem
13. September 2004 und dem 28. Juli 2006 EUR 1'168'440.-- und USD 70'000.--
von der EE. auf das Bank B.-Konto der J. Anstalt überwiesen (vgl. BA 10.208.100
ff., -271 f., und SV.12.0528: BA B11.101.1.259 ff., mit entsprechenden Verweisen
auf die Bankunterlagen). Dies entspricht in Anwendung der durchschnittlichen
Wechselkurse für den entsprechenden Zeitraum (durchschnittlicher Wechselkurs
EUR/CHF vom 15.11.2004 – 28.07.2006: 1.551122; durchschnittlicher Wechsel-
kurs USD/CHF im relevanten Zeitpunkt [29.11.2004]: 1.142200 [vgl. www.o-
anda.com, aufgerufen am 12. August 2019]) CHF 1'892'346.99.
ee) Zwischen dem 13. November 2009 und dem 11. Juni 2010 wurde in drei
Transaktionen ein Totalbetrag von EUR 174'000.-- vom Bank E.-Konto Nr. 7 (C.
Corp.) auf das Konto Nr. 37 der II. bei der Bank CC. (ehemals Bank JJ.), mit den
wirtschaftlich Berechtigten S. und T., transferiert (BA B7.103.1.1.E.1;
B7.101.2.1.2.133, -142, -162, -183 f., -185 ff., -188 ff. sowie SV.12.0528: BA
11.101.75 f.; B11.101.1.270). Die diesbezüglichen Zahlungsaufträge tragen die
Unterschrift des Beschuldigten (BA B7.101.2.1.2.187 ff.). Die II. übernahm nach
Schliessung der Kontobeziehungen auf den Namen der EE. deren Funktion (BA
10.208.33; 12.2.19 f.).
ff) Am 28. Juli und 25. August 2010 erfolgten ab dem Bank E.-Konto Nr. 7
(C. Corp.) Bargeldauszahlungen im Betrag von CHF 20’000.-- und
CHF 30'000.--. Der Beschuldigte füllte die «internal payment order form» aus,
bzw. wurde diese in seinem Auftrag («i.A.») ausgefüllt, und händigte das Bargeld
aus («Cash will be handed over by IA [Investment Adviser]» bzw. «Cash will be
handed over to the client by A.»; BA B7.101.2.1.1.48 f., -52 f.).
- 44 -
gg) Zwischen dem 8. Juli 2010 und dem 16. November 2011 erfolgten sieben
Überweisungen auf das Konto der I. bei der Bank NN. in England mit H. als wirt-
schaftlich Berechtigtem, zunächst ab dem Bank E.-Konto Nr. 7 (C. Corp.):
EUR 180'000.-- per Valuta 08.07.2010, EUR 230'000.-- per Valuta 27.07.2010;
danach ab dem Bank E.-Konto Nr. 8 (D. Inc.): EUR 60'000.-- per Valuta
11.10.2010, EUR 80'000.-- per Valuta 23.03.2011, EUR 70'000.-- per Valuta
03.06.2011, EUR 160'000.-- per Valuta 08.09.2011, EUR 180'000.-- per Valuta
16.11.2011 (BA B7.108.1.1.E.2; SV.12.0528: BA 11.101.77; B11.101.1.271). Die
Zahlungsaufträge zu den ersten zwei Überweisungen ab dem Konto der C. Corp.
wurden vom Beschuldigten unterzeichnet. Auch liegt die jeweilige «internal pay-
ment order» mit dem Kürzel des Beschuldigten als zuständiger Investment Advi-
ser (IA) bei den Akten (BA B7.101.2.1.2.192 f., -195 f.). Betreffend die fünf wei-
teren, ab dem Konto der D. Inc. erfolgten Überweisungen liegen an den Beschul-
digten persönlich adressierte Zahlungsaufträge des Einzelzeichnungsberechtig-
ten M. vor. Die jeweiligen «internal payment orders» tragen hingegen nicht die
Unterschrift oder das Kürzel des Beschuldigten (vgl. BA B7.101.1.1.2.63 f., -66
f., -69 f., -73 f., -79). Nach Abzug einer Kommission von 5% wurden die von den
Bank E.-Konten lautend auf C. Corp. und D. Inc. stammenden Gelder vom Konto
der I. bei der Bank NN. auf das Bank B.-Konto Nr. 36 der J. Anstalt weitergeleitet
(EUR 171'000.-- per Valuta 12.07.2010; EUR 218'500.-- per Valuta 28.07.2010;
EUR 57'000.-- per Valuta 12.10.2010; EUR 76'000.-- per Valuta 24.03.2011;
EUR 66'500.-- per Valuta 07.06.2011; EUR 152'000.-- per Valuta 12.09.2011,
EUR 171'000.-- per Valuta 18.11.2011; BA B7.108.1.1.1.6, -11, -14, -17, -20;
B7.102.4.1.1.118). Von dort wurden die Gelder im Umfang von rund 50% auf
Privatkonten von H. weitergeleitet (EUR 85'000.-- per Valuta 13.07.2010;
EUR 102'000.-- per Valuta 29.07.2010; EUR 28’000.-- per Valuta 15.10.2010;
EUR 36'500.-- per Valuta 28.03.2011; EUR 32'109.94 per Valuta 08.06.2011;
EUR 73'116.59 per Valuta 12.09.2011, EUR 82’000.-- per Valuta 22.11.2011;
BA B7.102.4.1.1.118; B7.102.4.1.1.122, -131, -135, -140, -145; vgl. zum Ganzen
BA 10.208.67).
hh) Vom Bank E.-Konto Nr. 8 (D. Inc.) wurden am 23. September 2010
EUR 135'000.-- und am 25. Oktober 2011 EUR 120'000.-- auf ein Konto der Bank
KK. A.S. in Istanbul lautend auf M. überwiesen. Von dort aus wurde dieses Geld
in zwei Tranchen an weitere Konten in der Türkei weitertransferiert (BA
B7.101.1.1.2.1, -50, -60, -61, -75, -76, -77; B7.122.1.1.1.2 ff.). Bezüglich der
Überweisung vom 23. September 2010 findet sich auf der «internal payment or-
der form» das Kürzel «A.» sowie die Unterschrift des Beschuldigten. Bezüglich
der Überweisung vom 25. Oktober 2011 liegt ein handschriftlich verfasster Zah-
lungsauftrag vom 21. Oktober 2011 mit der Unterschrift von M. in den Akten.
Dieser beginnt mit der Anrede «Dear Sir», der Beschuldigte wird nicht namentlich
- 45 -
genannt. Die entsprechende «internal payment order form» vom 24. Oktober
2011 trägt an der Stelle «IA» das Kürzel «MW» (BA B7.101.1.1.2.61, -76 f.).
ii) Am 5. April 2012 wurden vom Bank E.-Konto Nr. 8 (D. Inc.) EUR 40'000.-- an
LL. bei der Bank MM. SA in Athen überwiesen. In den Akten liegt ein entspre-
chender Zahlungsauftrag, der die Unterschrift von M. trägt und persönlich an den
Beschuldigten adressiert ist, jedoch nicht von diesem signiert wurde
(BA B7.101.1.1.2.80 f.).
jj) Am 4. Mai 2012 beauftragte der Beschuldigte die Bank B. AG, die sich auf dem
Konto Nr. 36 lautend auf die J. Anstalt befindenden Vermögenswerte im Umfang
von CHF 480'000.-- auf sein Privatkonto bei der Bank B. AG zu übertragen
(BA B7.102.4.1.E.38).
1.3.1.4 Kundendossiers
a) Angaben in den Kundenprofilen betreffend die F.-Konten bei der Bank E.
aa) Im Kundenprofil zum Bank E.-Konto Nr. 4 (Hauptkonto), das vom Beschul-
digten handschriftlich ausgefüllt und am 21. Juli 1999 unterzeichnet wurde, ver-
merkte dieser bei der Frage betreffend die erste Kontaktaufnahme mit dem Kun-
den «Personally known to A. for many years». Hinsichtlich des Hintergrundes
des wirtschaftlich Berechtigten und der Vermögenswerte, die auf die neu zu er-
öffnende Bankbeziehung einbezahlt werden sollten, gab er an, der wirtschaftlich
Berechtigte F. sei Eigentümer einer Holzfabrik in Griechenland und einer Alumi-
niumhandelsfirma in Deutschland. Firmennamen wurden auf dem Kundenprofil
keine genannt. Das Gesamtvermögen von F. bezifferte der Beschuldigte auf USD
20 Mio., das voraussichtliche jährliche Einkommen auf USD 500'000.-- und das
voraussichtliche Kontovolumen auf USD 5 Mio. Dokumentierte Abklärungen zum
persönlichen und beruflichen Umfeld von F. aus der Zeit der Eröffnung der Bank-
verbindung bei der Bank E. sind nicht im Kundendossier enthalten
(BA B7.101.3.1.E.15 ff. sowie SV.12.0528: BA 11.101.79 ff.).
Im Kundenprofil zum Bank E.-Konto Nr. 7 (C. Corp.), das vom Beschuldigten am
1. September 2005 unterzeichnet wurde, gab dieser hinsichtlich des Hintergrun-
des des wirtschaftlich Berechtigten und der eingehenden Vermögenswerte an, F.
sei Miteigentümer einer Holz- und Papierhandelsfabrik in Griechenland und einer
Aluminiumhandelsgesellschaft in Deutschland gewesen. Die Vermögenswerte
auf der Kundenbeziehung würden aus dem Verkauf seiner Anteile an diesen Fir-
men im Jahr 1996 stammen. Firmennamen wurden wiederum keine vermerkt.
Ferner besitze F. umfangreiche Liegenschaften im Zentrum von Athen, welche
in Form von Mieteinnahmen Einkünfte generierten. Das Gesamtvermögen des
- 46 -
Kunden wird im Profil auf USD 45 Mio. geschätzt. Davon sollten USD 15 Mio. in
«cash and securities» und USD 30 Mio. in Immobilien angelegt sein. Das Jah-
reseinkommen wird auf USD 500'000.-- geschätzt. Gemäss Profil werde ausser-
dem erwartet, dass die Bankverbindung auf ca. USD 3.5 Mio. anwachsen werde.
Als Datum des persönlichen Kennenlernens von F. gab der Beschuldigte das
Jahr 1996 an. Zugleich gab er an, F. an Kundenanlässen in Griechenland, na-
mentlich mittels anderer Kunden und Anwälte, einem «Cross-Checking» unter-
worfen zu haben, ohne jedoch konkrete Quellen zu nennen. Bezüglich der Frage
der Überprüfung der Identität des Vertragspartners wurde festgehalten, dass mit
dem wirtschaftlich Berechtigten und Zeichnungsberechtigten persönliche Treffen
stattgefunden hätten und dass sämtliche Dokumente zur Gesellschaft einge-
reicht worden seien. Es wird verneint, dass es sich beim wirtschaftlich Berechtig-
ten um eine «Politically Exposed Person» (nachfolgend: «PEP») handle. Viel-
mehr wurde die Bankverbindung als «Normal Risk Relationship» eingestuft. Als
Grund für die Eröffnung des neuen Bank E.-Kontos Nr. 7 (C. Corp.) nannte der
Beschuldigte steuerliche Aspekte («new EU-withholding tax rules»). Unterlagen,
welche die Angaben des Beschuldigten im Kundenprofil C. Corp. bestätigen, sind
im Kundendossier der Bank E. nicht vorhanden (BA B7.101.2.1.E.24 ff. sowie
SV.12.0528: BA 11.101.86). Im August 2006 wurde für T. eine Einzelzeichnungs-
berechtigung für das Bank E.-Konto Nr. 7 (C. Corp.) errichtet (BA
B7.101.2.1.E.18-21).
Im Kundenprofil zum Bank E.-Konto Nr. 8 (D. Inc.), das vom Beschuldigten am
16. August 2010 unterzeichnet wurde, hielt dieser zur ursprünglichen Herkunft
der Gelder fest, dass F. sein Vermögen mit Export- und Importgeschäften von
Holz von und nach Griechenland gemacht habe. Die Haupteinnahmequelle be-
stünde jedoch seit 10 Jahren in Mietzinseinnahmen aus Liegenschaften in Athen
und Zypern. Es wird weiterhin verneint, dass es sich beim wirtschaftlich Berech-
tigten der Bankverbindung um eine «PEP» handle. Zwar wurde das Domizil der
Gesellschaft in Panama als risikoreich eingestuft. Bei der D. Inc. handle es sich
aber lediglich um eine lnvestment-Gesellschaft; weder der Kontoinhaber noch
der wirtschaftlich Berechtigte würden Aktivitäten in risikoreichen Ländern ausü-
ben. Bezüglich der Frage, wie die Identität des Kontoinhabers verifiziert wurde,
gab der Beschuldigte an, dass persönliche Treffen mit dem wirtschaftlich Berech-
tigten und dem Zeichnungsberechtigten stattgefunden hätten, und dass alle er-
forderlichen Gesellschaftsdokumente und Passkopien eingereicht worden seien.
Ferner hielt er fest, F. seit 1998 zu kennen und ihn mehrmals in seinen privaten
Räumlichkeiten getroffen zu haben, das letzte Mal im Juni 2010. Weiter geht aus
dem Kundenprofil hervor, dass M. eine Einzelzeichnungsberechtigung erhalten
und F. selber nur noch als an den Vermögenwerten wirtschaftlich Berechtigter
aufgeführt werden solle. Dennoch ist im Kundenprofil vermerkt: «The B.O. has
- 47 -
full authority over the private investment company and can dispose of the assets
at all times.» Hinsichtlich der persönlichen Situation des wirtschaftlich Berechtig-
ten wird festgehalten, dass er pensioniert und geschieden sei und eine Tochter
habe, die finanziell jedoch nicht von ihm abhängig sei (BA B7.101.1.1.E.26 ff.).
bb) Gemäss Kundenprofil der EE. bei der Bank P. in Genf soll es sich bei der EE.
um einen «agent de change» in Athen handeln. Die Gelder sollen von Kunden
der Gesellschaft stammen. Die EE. verkauft gemäss Kundenprofil ihren Kunden
in Griechenland Drachmen. Die Rückzahlungen sollen dann auf das Konto der
EE. bei der Bank P. erfolgen (BA B7.104.12.1.E.71 ff.).
b) Weitere Bankunterlagen aus den Kundendossiers betreffend die F.-Konten bei
der Bank E.
Aus dem Kundendossier zum Bank E.-Konto Nr. 4 (Hauptkonto) geht hervor,
dass zulasten des genannten Kontos (Verpfänder) eine «Pfandbestellung und
Abtretungserklärung» mit Datum 14. Oktober 1999, ausgestellt auf den Schuld-
ner HHH. und unterzeichnet von F. für die HHH. und gleichzeitig von ihm als
Kontoinhaber und Verpfänder, bestand (BA B7.101.3.1.K.6); das Dokument
wurde durch den Beschuldigten ausgefüllt (BA B7.101.3.1.K.6).
Weder das Kundenprofil des Bank E.-Kontos Nr. 4 noch jenes des Bank E.-Kon-
tos Nr. 5 enthalten Abklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund der in
E. 1.3.1.3a/aa beschriebenen umfangreichen Eingänge von Checks, ausgestellt
auf die DDD. und die EEE. (BA B7.101.3.1.E.18 sowie SV.12.0528:
BA 11.101.53). Auch in den übrigen Bankunterlagen betreffend den Kunden F.
gibt es wenig bis gar keine Detailinformationen zu den Checkeinlieferungen. So
konnte lediglich eine Empfangsbestätigung für zwei Checks über CHF 2.2 Mio.
(Nr. 18) und CHF 2.3 Mio. (Nr. 38) zugunsten des Bank E.-Kontos Nr. 5, datiert
vom 26. März 2001, gefunden werden. Diese Empfangsbestätigung trägt die Un-
terschrift des Beschuldigten (BA B7.101.2.390 f.; BA 10.208.51).
Weiter lässt sich den Kundendossiers zu den Bank E.-Konten von F. entnehmen,
dass der Eingang der Zahlung über CHF 3'960'000.-- ab dem Konto Nr. 30 lau-
tend auf «MMM.» bei der Bank OOO. auf das Konto Nr. 4 bei der Bank E. einen
Anti-Money-Laundering-Alert auslöste, woraufhin die Compliance-Mitarbeiterin
AAAA. vom Beschuldigten per E-Mail eine Erklärung über den Hintergrund der
Gelder verlangte. In seiner Antwort vom selben Tag teilte der Beschuldigte mit,
dass der Kunde den Eingang angekündigt habe und die Herkunft der Gelder gut
erklärt gewesen sei. Weiter schreibt er, dass der Kunde ein Konto bei der Bank
OOO. saldiert und die Gelder zur Bank E. transferiert habe (BA B7.101.3.1.K.1).
- 48 -
In den Bankunterlagen finden sich keine genaueren Angaben resp. Belege, wo-
her das Geld ursprünglich stammt, lediglich die Information des Beschuldigten
vom 25. Juli 2005 an den Zahlungsverkehr hinsichtlich des erwarteten Zahlungs-
eingangs mit der Referenz «SSS.» und der Anweisung, dass dieser dem Konto
Nr. 4 gutzuschreiben sei (BA B7.101.3.1.4.170). Dasselbe gilt für die Zahlungs-
eingänge mit der Referenz «RRR.», die gemäss Anweisungen des Beschuldig-
ten an den Zahlungsverkehr vom 12. Juli 2005 resp. vom 7. Mai 2006 dem Konto
Nr. 6 resp. Nr. 5 gutgeschrieben werden sollten (BA B7.101.3.3.2.58;
B7.101.3.2.1.186). Auf den jeweiligen Zahlungsaufträgen wurden «RRR.» und
«SSS.» als Begünstigte angegeben. Die Nummern der Empfängerkonten bei der
Bank E. sind nicht aufgeführt (BA B7.105.1.2.1.6; B7.105.1.2.2.4;
B7.105.1.1.1.9). Die Bank E. bestätigte, dass es sich bei den auf den Zahlungs-
aufträgen als Empfängerkonten angegebenen Kontoverbindungen Nr. 39 und 40
nicht um Bank E.-Konten handle (BA 7.101.179). Gemäss Angaben des Beschul-
digten bzw. der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung soll es sich bei
den fraglichen Kontoverbindungen um solche der Korrespondenzbank der Bank
E. handeln (TPF 210.720.13, -731.45).
Im Kundendossier zum Bank E.-Konto Nr. 8 (D. Inc.) sind bezüglich der Klassifi-
kation dieses Kontos als «high risk» (statt als «PEP») zwei bankinterne Aktenno-
tizen unbekannter Autoren enthalten: ein «Case Summary» vom 19. August
2010 und ein «Additional Case Summary» vom 20. August 2010. Im «Case Sum-
mary» vom 19. August 2010 wurde festgehalten, dass der Cousin von F.
(Tsochatzopoulos) als «PEP» einzustufen sei, da er zwischen 1985 und 2008
Parlamentsmitglied in Thessaloniki gewesen sei. Die Beziehung zwischen den
Cousins werde jedoch als zu wenig eng erachtet, um die Bankverbindung als
«PEP»-Beziehung einzustufen. Zusätzlich wird angegeben, dass F. gemäss grie-
chischen Medienberichten vom 28. und 29. Juli 2010 wahrscheinlich in eine Un-
tersuchung im Immobilienbereich verwickelt sei, gestützt darauf derzeit aber
keine Hinweise auf «political illegal income» bestünden. Im «Additional Case
Summary» vom 20. August 2010 wird weiter festgehalten, dass nach Rückspra-
che mit dem Kundenberater nicht von einer engen Beziehung zwischen dem wirt-
schaftlich Berechtigten und seinem Cousin ausgegangen werde. Der Hauptteil
der Gelder würde aus dem Holzimport- und -exportgeschäft von und nach Grie-
chenland stammen und nicht aus dem Liegenschaftengeschäft. Regelmässige
Eingänge würden nicht erwartet und es werde von jährlichen Rückzügen zur De-
ckung der Lebenshaltungskosten in Griechenland ausgegangen. Daher werde
die Bankverbindung als «high risk», aber nicht als «PEP» klassifiziert
(BA B7.101.1.1.E.39).
- 49 -
c) Angaben in anderen Kundendossiers
Aus von der BA zu den Akten genommenen Kundendossiers, die vom Beschul-
digten um dieselbe Zeit wie das Kundendossier von F. betreut wurden, geht her-
vor, dass der Beschuldigte, wenn das Vermögen eines Kunden aus der Ge-
schäftstätigkeit oder dem Verkauf von Firmen stammte, im Dossier zumindest die
Namen dieser Firmen vermerkte. Teilweise machte er weitere konkrete Angaben
zu den Firmen oder tätigte zusätzliche Abklärungen (BA 7.101_ Bank
E./DT/07.101-0278/Konto Nr. 41, BBBB., S. 31; -Konto Nr. 42, CCCC. Limited,
S. 91; -Konto Nr. 43, DDDD., S. 53, 81; -Konto Nr. 44, EEEE. Inc, S. 95, 99; -
Konto Nr. 45 [main] & 46 [sub], FFFF., S. 26).
1.3.1.5 Dokumente zu den Überweisungen betreffend die (angeblichen) Kunstverkäufe
Im Zusammenhang mit den Transfers zwischen dem 8. Juli 2010 und dem
16. November 2011 von den Bank E.-Konten lautend auf C. Corp. resp. D. Inc.
auf das Bank NN.-Konto der I. resp. das Bank B.-Konto der J. Anstalt (vgl. II.,
E. 1.3.1.3b/gg) wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. Juli 2014 am
Domizil des Beschuldigten die nachfolgenden Dokumente aufgefunden resp. die
nachfolgenden Feststellungen gemacht (BA 8.102.1 ff.):
Auf dem privaten Notebook des Beschuldigten wurden zwei nicht unterschrie-
bene Offerten der I. zuhanden von M. für 10 Bilder des Künstlers Theodoros Sta-
mos (nachfolgend: Stamos) gefunden. Die Offerten sind an die Adresse von M.
in Istanbul adressiert und tragen das Datum 14. Mai 2010 und 20. Januar 2011.
Gemäss den Metadaten der zwei Dateien wurden diese jedoch erst am 6. März
2013 erstellt (BA 8.102.157 ff.). Weiter wurden auf dem privaten Notebook des
Beschuldigten sieben Rechnungen der J. Anstalt an die I. betreffend den Verkauf
dieser 10 Stamos-Bilder über EUR 912'000.-- sichergestellt. Die Rechnungen
sind auf den 9. Juli 2010, den 28. Juli 2010, den 27. September 2010, den 9.
März 2011, den 23. Mai 2011, den 24. August 2011 und den 2. November 2011
datiert. Die Auswertung der Metadaten dieser Rechnungen ergab, dass sie alle-
samt am 6. Mai 2012 und damit ebenfalls erst rund zwei Jahre später erstellt
wurden (BA 8.102.117 ff.). Aus Unterlagen in einem beim Beschuldigten sicher-
gestellten Ordner mit dem Titel «Kunstkäufe» geht hervor, dass dieser die Sta-
mos-Bilder als Privatperson erworben hat und damit deren Eigentümer ist (BA
B8.102.037.1 ff.). Anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldig-
ten wurde dies von dessen Ehefrau bestätigt; diese gab auch an, dass es sich
beim Künstler Stamos um den «liebsten Maler» ihres Ehemannes handle (BA
8.102.48 f.). Ferner wurde im Rahmen der Hausdurchsuchung festgestellt, dass
sich die Kunstwerke zu jenem Zeitpunkt am Domizil und damit weiterhin im Besitz
des Beschuldigten befanden (BA 8.102.50 ff., -66 ff.).
- 50 -
Weiter konnte auf dem privaten Notebook des Beschuldigten im Zeitraum zwi-
schen dem 8. November und dem 4. Dezember 2012 ein E-Mailverkehr zwischen
ihm und H. hinsichtlich eines Meetings mit der Londoner Anwaltskanzlei GGGG.
im Zusammenhang mit den (angeblichen) Kunsttransaktionen sichergestellt wer-
den. In diesem E-Mailverkehr instruiert der Beschuldigte H., was er gegenüber
der Anwaltskanzlei sagen solle und wie er sich zu verhalten habe. So weist er
ihn insbesondere an, den Namen des Beschuldigten nicht zu nennen, im Zusam-
menhang mit der Verhaftung des Käufers «F.» nicht von «ML» (money
laundering) zu sprechen, zu erklären, dass die Kunstwerke an ein vom Käufer
bestimmtes Freilager in Zürich geliefert worden seien und bewusst von «HHHH.»
statt «C. Corp.» zu sprechen. Im E-Mail vom 14. November 2012 verwendete er
überdies die nachfolgende Formulierung: «(…) - you should clarify to GGGG. that
when you negotiated with the deceased middleman the art transactions, you did
not know that he was acting on behalf of tsopanos, or the former minister. The
middleman did not disclose the name of the endbuyer. (…)» (BA 8.102.168 f., -
172 f., -176 ff.; Hervorhebung hinzugefügt). Ferner wurde auf dem privaten Note-
book des Beschuldigten das Dokument «Timeline of events for discussion with
GGGG.» gefunden, das gemäss Metadaten am 7. März 2013 erstellt wurde und
die (angeblichen) Geschehnisse im Zusammenhang mit der (angeblichen)
Kunsttransaktion auflistet (BA 13.1.116 f.).
1.3.1.6 Unterlagen zum Arbeitsverhältnis zwischen der Bank E. und dem Beschuldigten
a) Der Beschuldigte begann seine Anstellung bei der Bank E. im Juli 1992 als
Investment Advisor. Im September 2010 wurde er zum Head Private Wealth Ma-
nagement EMEA (Europe, Middle East, Africa) bei der Bank E. in London er-
nannt, blieb aber auch in seiner neuen Funktion bei der Bank E. angestellt und
wurde lediglich auf der Grundlage einer expat-Vereinbarung im Rahmen eines
secondment an London «ausgeliehen» (BA 7.101.349; B7.101.06.43).
b) Die Bank E. löste das Anstellungsverhältnis mit dem Beschuldigten per Ende
Oktober 2012 auf. Das Kündigungsschreiben der Bank E. erfolgte am
31. Juli 2012. Darin ist festgehalten, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnis-
ses nicht mehr tragbar sei, da das Versäumnis des Beschuldigten, bestimmte
«red flags» zu identifizieren resp. darauf zu reagieren, den Interessen und dem
Ruf der Bank einen potenziellen Schaden zugefügt hätten. Nach einem Gespräch
mit dem Beschuldigten komme die Geschäftsleitung der Bank zum Schluss, dass
die Kündigung zwar Bestand haben, jedoch nicht aus «wichtigen Gründen» («for
cause») erfolgen sollte, vorausgesetzt, dass mit dem Beschuldigten über alle of-
fenen Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses –
- 51 -
einschliesslich des Verzichts auf weitere Ansprüche gegenüber der Bank – ein-
vernehmlich eine Lösung gefunden werden könne (BA 10.208.325 f.).
c) Der bankinterne Schlussbericht benennt die im Kündigungsschreiben erwähn-
ten «red flags» resp. «key issues» wie folgt (BA 10.208.343):
«F. was the first cousin of the former Greek defence minister (AT [Anm:
Tsochatzopoulos]). F. and AT had been named in press reports as having been
involved in an alleged real estate scandal. Despite this, A. (Anm.: der Be-
schuldigte) did not contact the client to discuss these facts, instead he relied on
Bank E. AG compliance to decide whether the account should be opened. F. had
been investing in real estate from his Bank E. AG account since 2000, despite
this, A. did not inform Bank E. AG compliance of this relevant detail. A. confirmed
to Bank E. AG compliance that the source of income was from import/export of
timber and overlooked.»
Schliesslich wird im bankinternen Schlussbericht das nachfolgende Fazit gezo-
gen:
«The above and A.‘s inaction (other than in respect of client facing communica-
tion) in particular during the two 2011 prosecutor requests relating to F. (…) in
connection with the alleged laundering of the proceeds of corruption, raise con-
cerns that A.:
failed to highlight or escalate, in August 2010, that in an earlier context Bank
E. AG has been used by F. to make multiple payments connected to real es-
tate investments;
allowed a junior member of staff in Bank E. AG compliance to proceed, during
its enhanced due diligence, on the basis of a literal truth as to the source of
funds for the proposed account which mistakenly closed off an avenue of en-
quiry which may have revealed the earlier use of Bank E. AG in the facilitation
of real estate payments;
failed to act proactively (other than where in the interests of affected clients),
in respect of the two 2011 prosecutor requests, specifically to the question
whether the prosecutor requests were connected;
failed to escalate appropriately or ensure that Bank E. was conducting a de-
tailed review of the matter, even after Bank E. AG had publicly been linked
with the scandal in media articles;
placed the interests of clients ahead of those of the franchise during 2010 and
2011.
- 52 -
This matter has caused wider franchise and management concerns:
Bank E. AG has been brought into disrepute (Bank E. AG named as bank
through which funds had been laundered).
As a result of the STR made by Bank E. AG in April 2012, Swiss prosecutors
have now commenced their own money laundering investigation into F., po-
tentially exposing the Firm further in connection with its conduct in this regard.
Bank E. AG failed to file an STR at an earlier stage despite receiving three of
the prosecutorial requests.
There were sufficient red flags for A. to have connected the various prosecutor
requests and to ensure this connection was escalated and to manage-
ment/LCD and actioned.»
1.3.2 Personalbeweise
1.3.2.1 Aussagen des Beschuldigten
a) Aussagen des Beschuldigten bezüglich seiner Beziehung zu Griechenland
Anlässlich der Einvernahmen im Vorverfahren gab der Beschuldigte zu Protokoll,
dass er in Griechenland sämtliche Schulen bis zum Gymnasium besucht habe.
Danach sei er für das Hochschulstudium in die Schweiz gekommen. In dieser
Zeit habe er auch H., der selbst diverse Bezüge zu Griechenland habe, kennen-
gelernt. Mit ihm habe er während mehreren Jahren eine enge Freundschaft ge-
pflegt. H. und er seien u.a. in Griechenland gemeinsam geschäftlichen Projekten
nachgegangen. Er kenne auch den Vater von H., S., allerdings nicht sehr gut
(BA 13.1.32 Z. 7 ff., -46 Z. 40 ff., -75 Z. 8 ff., -173 Z. 5 f.). T. kenne er demgegen-
über nicht persönlich und könne sich nicht an ein Treffen mit ihm erinnern
(BA 13.1.47 Z. 4 ff., -93 Z. 28 f.). Im Jahr 1993 (recte: 1992; vgl. vorstehend, II.,
E. 1.3.1.6a) habe er – nachdem er ein Ausbildungsprogramm in New York absol-
viert habe – bei der Bank E. in Zürich zu arbeiten begonnen und habe als Kun-
denberater kundenmässig u.a. Griechenland abgedeckt (BA 13.1.4 Z. 42). Sein
im Jahr 1996 verstorbener Vater sei in Griechenland ein renommierter Wirt-
schaftsanwalt mit einer eigenen Kanzlei in Athen gewesen. Seine Mutter sei
Deutsche und lebe noch heute in Athen. Sein Vater sei eng mit dem renommier-
ten, zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen Rechtsanwalt IIII. befreundet gewe-
sen. RA IIII. wurde vom Beschuldigten im Vorverfahren auch als «enger Freund
der Familie» bezeichnet, der die Grabrede an der Beerdigung seines Vaters ge-
halten und an der Hochzeit des Beschuldigten in Zürich anwesend gewesen sei.
Es sei in Griechenland bekannt gewesen, dass die Kanzlei von RA IIII. sehr enge
- 53 -
Beziehungen zur sozialistischen Partei Pasok gepflegt habe, namentlich zur Fa-
milie Papandreou (RA IIII. sei deren Anwalt gewesen), was der Beschuldigte von
seinem Vater gewusst habe. Ein Onkel des Beschuldigten sei gemäss dessen
Angaben zwei Jahre Parlamentsabgeordneter in der Partei «Nea Dimokratia»
gewesen; der Beschuldigte meinte, dieser Onkel sei ca. 2002 verstorben. Die
Schwester des Beschuldigten, ebenfalls Rechtsanwältin, habe bis ins Jahr 2014
in Athen gelebt und sei danach nach Zürich gezogen. Seit sie über die griechi-
schen Medien über die gegen den Beschuldigten laufende Strafuntersuchung im
Bilde gewesen sei, sei der Kontakt zwischen ihnen gänzlich abgebrochen (BA
13.1.7 Z. 46 ff., -8 Z. 1 ff., -33, -8 ff., -65 Z. 9 ff., -66 Z. 1 ff., -94 Z. 1 ff.). Im
Zusammenhang mit seinem Fliegerhobby berichtete der Beschuldigte davon,
dass sowohl sein Freundeskreis in der Schweiz als auch in Griechenland darüber
Bescheid gewusst habe, dass er einmal im Besitz eines Helikopters gewesen sei
(BA 13.1.98 Z. 41).
Vor Gericht gab der Beschuldigte bezüglich seiner Beziehung zu Griechenland
auf Nachfrage hin zu Protokoll, dass er, seit er in die Schweiz gezogen sei, jedes
Jahr mehrmals, zum Teil öfters, zum Teil weniger oft, nach Griechenland gereist
sei. Bei der Bank E. habe er sehr viele griechische Kunden gehabt und sich sehr
oft mit diesen telefonisch unterhalten. Privat habe er eigentlich nur noch Kontakt
zu seiner Mutter, die er stets besuche, wenn er in Athen sei, und mit der er sich
öfters telefonisch unterhalte. Sein Vater sei bereits im Jahr 1996 verstorben. Zu
seiner Schwester habe er bis ins Jahr 2013, als sie noch ein gutes Verhältnis
gehabt hätten, öfters Kontakt gehabt. Zum Onkel, der Parlamentsabgeordneter
gewesen sei, habe er kaum ein Verhältnis gehabt. Der Kontakt zu seinen Cousins
sei, als er in die Schweiz gekommen sei, abgebrochen. Lediglich ein Cousin
zweiten Grades seines Vaters sei ein enger Freund von ihm. Der Beschuldigte
bezeichnete seine Familie als gutbürgerlich, eine Familie, die sich mehr durch
Bildung als durch Geld ausgezeichnet habe. Politische Interessen habe seine
Familie aber – trotz der Verwandtschaft zu einem Parlamentsabgeordneten und
der engen Freundschaft seines Vaters zu einem der Pasok-Partei nahestehen-
den Anwalt – nicht besonders verfolgt. Sein Vater habe sich nicht besonders in
der Politik engagiert. Er habe, anders als RA IIII., die Konservativen gewählt.
Geschäftlich habe er aber nie mit Politik zu tun gehabt. Ihn selbst hätten als für
griechische Kunden zuständiger Kundenberater bei der Bank E. die politischen
Geschehnisse in Griechenland nur insoweit interessiert, als sie sein Geschäft
beeinflusst hätten. Mehr sei von der Bank E. seiner Ansicht nach auch nicht ver-
langt gewesen. So habe es nicht zu seinem Pflichtenheft gehört, alle Politiker zu
kennen, die in einem Land die jeweiligen Ministerien besetzt hätten
(TPF 210.731.8 ff.).
- 54 -
b) Aussagen des Beschuldigten zur Eröffnung der Bank E.-Konten lautend auf
F., C. Corp. und D. Inc.
aa) Anlässlich seiner Einvernahmen im Vorverfahren gab der Beschuldigte zu
Protokoll, F. sei ihm von RA IIII. ca. 1 bis 1 ½ Jahre vor der Eröffnung des Bank
E.-Kontos Nr. 4 in Athen vorgestellt worden. F. habe sich als Geschäftsmann
ausgegeben, der daran gewesen sei, seine Firmen zu veräussern, und der eine
Bank gesucht habe, die den Erlös aus dem Verkauf habe anlegen können (BA
13.1.4 f., -7 f.). Bezüglich der Informationen, die er zum Kunden erhoben habe,
gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er, soweit er sich erinnern könne, Visi-
tenkarten von Firmen erhalten habe, aber nicht mehr wisse, was draufgestanden
sei. Auch wisse er nicht, ob diese dem Dossier beigelegt worden seien. Es sei
damals, anders als heute, nicht erforderlich gewesen, die Herkunft der Gelder zu
plausibilisieren (BA 13.1.9 Z. 33 ff., -10 Z. 7 ff.). Auf Nachfrage, ob er die Namen
der Firmen im Zeitpunkt der Kontoeröffnung gekannt habe, führte er aus, dass er
sich nicht erinnern könne, ob er überhaupt nach deren Namen gefragt habe. Er
wisse einzig noch, dass F. Unternehmer gewesen sei, der im Holzhandel tätig
gewesen sei und eine Firma in Deutschland im Aluminiumhandel besessen habe.
Er habe diese aus Altersgründen verkaufen wollen. Die Firmennamen seien zwar
nicht unwichtig gewesen, doch habe er keine Recherchen über Firmen durchge-
führt. Die Compliance habe dies auch nicht erwartet. Wichtig für ihn sei gewesen,
dass der Kunde von einer renommierten Kanzlei empfohlen worden sei
(BA 13.1.10 Z. 20 ff.). Darauf angesprochen, weshalb er RA IIII. nicht im Kun-
denprofil angegeben habe, antwortete er, dass er nicht wisse, weshalb diese An-
gabe fehle, er aber nichts habe verheimlichen wollen und wohl wegen der zeitli-
chen Distanz des ersten Kennenlernens und der Eröffnung der Kundenbezie-
hung die Variante gewählt habe, die im Kundenprofil stehe; es wäre wohl aber
besser gewesen, er hätte RA IIII. erwähnt (BA 13.1.12 Z. 7 f. und Z. 25 ff., -71 Z.
5 ff.). Auf Vorhalt der Angabe im Kundenprofil, wonach der Beschuldigte F. «for
many years» kenne, gab er an, dass dies ein wenig übertrieben sei und er F.
damals vielleicht seit zwei Jahren gekannt habe (BA 13.1.12 Z. 1 ff., Z. 36 ff.). An
der Hauptverhandlung danach gefragt, ob in den USD 5 Mio., die er im Kunden-
profil als erwartetes Vermögen angegeben habe, der Erlös aus den Firmenver-
käufen von F. einkalkuliert gewesen sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass
er nicht mehr wisse, ob im Betrag der potentielle Firmenverkauf berücksichtigt
gewesen sei, oder ob das das Vermögen gewesen sei, das F. sowieso neben
seinen Firmen gehabt habe. Bei den Angaben auf den Kundenprofilen habe es
sich um Schätzungen gehandelt. Diese seien nicht immer im Einklang mit der
Realität gewesen (TPF 210.731.31 Z. 30ff., -32 Z. 1 ff.). Danach gefragt, wie der
Beschuldigte die enorme Diskrepanz zwischen den im Kundenprofil angegebe-
nen, erwarteten Geldeingängen von USD 5 Mio. und den tatsächlich per Checks
- 55 -
eingegangenen Vermögenswerten im Umfang von über CHF 47 Mio. erkläre, und
mit den entsprechenden Geldwäschereiregelungen (II., E. 1.2.4) sowie Aussa-
gen von Bank E.-Mitarbeitern konfrontiert, wonach eine derart grosse Diskrepanz
prüfungsrelevant gewesen wäre (II., E. 1.3.2.2b), führte der Beschuldigte aus,
dass damals keine Pflicht bestanden habe, das Kundenprofil laufend an die ak-
tuelle Situation anzupassen. Deshalb habe er sich bezüglich Diskrepanzen auch
nicht gefragt, ob diese schlecht seien oder ob man deren Ursache ermitteln
müsse. Eine Pflicht zum Abgleich der Informationen sei erst 2010, als die EDV-
Technik bereits fortgeschritten gewesen sei, eingeführt worden. Ausser der ehe-
maligen Compliance-Mitarbeiterin bei der Bank E. JJJJ. seien die befragten Bank
E.-Mitarbeiter 1999 noch nicht bei der Bank gewesen (TPF 210.731.32 ff.).
bb) Bezüglich der Eröffnung des Bank E.-Kontos Nr. 7 (C. Corp.) gab der Be-
schuldigte gegenüber der BA zu Protokoll, F. habe ihm mitgeteilt, dass er sich in
Scheidung befinde und die Vermögenswerte deshalb von seinem Privat- auf ein
Firmenkonto transferieren wolle. Ein weiterer Grund für die Neueröffnung des
Kontos sei die neue Zinsbesteuerung in der EU gewesen (BA 13.1.5 Z. 29 ff., -
16 Z. 2 ff.). Vor Gericht wiederholte der Beschuldigte diese Aussage
(TPF 210.731.47 Z. 3 ff.). Auf die näheren Angaben zum Account-Holder im Kun-
denprofil angesprochen, führte der Beschuldigte gegenüber der BA aus, F. sei
jeweils zu Kundenanlässen der Bank E. gekommen und habe den Beschuldigten
mit anderen Kunden bekannt gemacht. Dies sei für ihn ein Indiz dafür gewesen,
dass F. nichts zu verheimlichen habe. Bezüglich des im Kundenprofil erwähnten
«Cross-Checkings» wolle er ausser RA IIII. die konkreten Quellen nicht nennen.
Für ihn habe sich das «Cross-Checking» allein aus der Tatsache ergeben, dass
F. an Veranstaltungen der Bank E. teilgenommen habe. Er glaube, er habe gar
keine Kunden konkret zu F. befragt, weil er keinen Verdacht gehabt habe. Auf
Nachfrage, weshalb er bei der Eröffnung des Kontos lautend auf C. Corp. keine
ernsthafte Überprüfung des Kunden durchgeführt habe, erwiderte er, dass dies
nicht notwendig gewesen sei, weil das Geld intern von einem Privat- auf das Ge-
schäftskonto des gleichen wirtschaftlich Berechtigten vorschoben worden sei.
Zusätzliche Geldflüsse habe es nicht gegeben (BA 13.1.16 ff.). Vor Gericht wie-
derholte der Beschuldigte auf Nachfrage, dass die Querplausibilisierung für ihn
darin bestanden habe, dass F. zu Kundenanlässen erschienen sei und sich dort
mit anderen Kunden unterhalten habe. Er habe die Namen der anderen Kunden
und Anwälte, mittels welcher er das «Cross-Checking» durchgeführt habe, ge-
genüber der BA nicht preisgeben wollen, weil es vorgekommen sei, dass Aus-
züge aus den Befragungen der BA in der griechischen Presse publiziert worden
seien (TPF 210.731.48 Z. 7 ff.). In der Hauptverhandlung darauf angesprochen,
dass der Beschuldigte im Kundenprofil zum Konto lautend auf C. Corp. angege-
- 56 -
ben habe, F. sei Miteigentümer einer Holz- und Papierhandelsfabrik in Griechen-
land und einer Aluminiumhandelsgesellschaft in Deutschland gewesen, während
er im Kundenprofil zum Bank E.-Hauptkonto (Nr. 4) noch geschrieben habe, er
sei Eigentümer dieser Fabriken gewesen, gab der Beschuldigte zu Protokoll,
dass es sich diesbezüglich wohl um eine zusätzliche Information gehandelt habe,
die er vom Kunden in dieser Zeitspanne erhalten habe. Gleich antwortete er auf
die Frage, wie es zu erklären sei, dass er im Kundenprofil zum Konto C. Corp.
angegeben habe, F. habe seine Firmenanteile im Jahr 1996 verkauft, während
er im Widerspruch dazu wiederholt zu Protokoll gegeben habe, dass F. ihm, als
er ihn ca. 1997/1998 kennengelernt habe, mitgeteilt habe, dass er daran sei,
seine Firma/Firmen zu verkaufen (TPF 210.731.47 Z. 22 ff.; Hervorhebung hin-
zugefügt).
cc) Bezüglich der Eröffnung des Bank E.-Kontos Nr. 8 lautend auf D. Inc. führte
der Beschuldigte im Vorverfahren aus, F. habe ein neues Konto eröffnen wollen,
bei dem einer Drittperson seines Vertrauens (M.), die sich im Fall seines Able-
bens um seinen Nachlass kümmern sollte, die Unterschriftsberechtigung erteilt
werden sollte. Auf Nachfrage, weshalb eine neue Kundenbeziehung eröffnet
wurde, statt M. eine Einzelzeichnungsberechtigung auf dem Konto der C. Corp.
einzuräumen, gab der Beschuldigte an, F. habe dies so gewollt, aus Gründen der
Nachfahrenregelung, mit einer Vertrauensperson als Bevollmächtigtem. Möglich-
erweise habe seine geschiedene Frau von der C. Corp. gewusst und F. habe
nicht gewollt, dass die Firma für Ansprüche seiner geschiedenen Frau hinhalten
müsse. Es sei nicht ungewöhnlich, dass einem wirtschaftlich Berechtigten keine
Unterschriftsberechtigung eingeräumt werde. Es sei üblich, wenn Treuhänder
das Konto verwalten würden. Als Aktionär und Gründer der Firma habe sich F.
jederzeit ein Zeichnungsrecht einräumen können (BA 13.1.20 Z. 24 ff., -105 Z.
38 ff., -161 ff.). Er vermute, M. sei von F. als Strohmann bzw. als Gehilfe oder
Beauftragter benutzt worden, wobei F. auch dessen Konto in der Türkei genutzt
habe, um Gelder vom D. Inc.-Konto zu erhalten. F. habe wohl auch die hand-
schriftlichen Aufträge vorbereitet, die M. unterzeichnet habe, und auf den Namen
von M. ein E-Mail-Konto eingerichtet (BA 13.1.404 Z. 18 ff.).
Ferner sagte der Beschuldigte aus, dass er F. im Rahmen der Eröffnung des
Kontos lautend auf D. Inc. im Juli 2010 auf die Verwandtschaft mit Tsochatzo-
poulos angesprochen habe. Dieser habe erklärt, dass er mit seinem Cousin kei-
nen Kontakt pflege und er die Beziehung deshalb nicht angegeben habe. Darauf-
hin habe der Beschuldigte mit der Compliance besprochen, ob das Konto lautend
auf D. Inc. eröffnet werden könne. Er habe der Compliance mitgeteilt, dass er
den Kunden kenne und dieser jeglichen Kontakt zu Tsochatzopoulos verneint
habe. Die Entscheidung, ob das Konto vor diesem Hintergrund eröffnet werden
- 57 -
solle, sei jedoch bei der Compliance gelegen und nicht bei ihm. Die Compliance
habe der Eröffnung des Kontos D. Inc. zugestimmt, mit der Begründung, dass F.
nicht bereits deshalb eine «PEP» sei, weil er der Cousin von Tsochatzopoulos
sei. Das Konto sei aber als «high risk» deklariert worden, so dass sämtliche Zah-
lungseingänge näher hätten erklärt werden müssen (BA 13.1.132 ff., -167 Z. 25
ff., -390 Z. 39 ff.).
Auf die Frage, weshalb bei der Kontoeröffnung nicht die neuen Know Your Custo-
mer (KYC)-Standards angewendet, sondern lediglich auf die vagen Abklärungen
aus dem Jahr 1999 verwiesen wurde, meinte der Beschuldigte, an der Frage
woher das ursprüngliche Geld gekommen sei (Holzhandel aus bzw. nach Grie-
chenland), habe sich nichts geändert. Es habe weder im 2012 noch im 2010 die
Pflicht dafür bestanden abzuklären, dass es diesen Holzhandel gegeben habe,
den er 1999 erwähnt habe, und die Compliance habe ihn auch nicht dazu aufge-
fordert. Es wäre Sache der Compliance gewesen, weitere Abklärungen anzuord-
nen. Die Verantwortung zur Abklärung der Informationen liege beim Berater. Die
Verantwortung, ob aufgrund dieser Informationen eine Kontoeröffnung gemacht
werde, läge bei der Compliance bzw. beim Risk Management. Er sei mit den
Angaben des Kunden zufrieden gewesen. Im Anschluss an die Einstufung «high
risk» habe er die Beziehung F. retrospektiv nicht neu betrachtet. Was die Com-
pliance gemacht habe, wisse er nicht. Für ihn habe es keinen Anlass gegeben,
den Kunden mit der Herkunft der Gelder aus dem Jahr 1999 zu konfrontieren.
Das sei auch nicht seine Aufgabe gewesen. Die Einstufung «high risk» habe da-
mit zu tun gehabt, dass es sich um eine panamaische Gesellschaft mit einem
Kontakt zu einer politischen Person gehandelt habe (BA 13.1.135 Z. 13 ff., -167
Z. 36 ff.). Vor Gericht führte der Beschuldigte dazu aus, dass es bei der Bank E.
bis zu jenem Zeitpunkt völlig in Ordnung gewesen sei, dass man sich bei einer
internen Überweisung oder bei einer Kontoschliessung und Neuüberweisung auf
Informationen des vorangehenden Kundenprofils abgestützt habe, vor allem
wenn es dieselben Gelder gewesen seien, also nicht neue Gelder, sondern eine
interne Überweisung. Auf Vorhalt der im Jahr 2010 geltenden Geldwäschereire-
gelungen (II., E. 1.2.4) und der Aussage der ehemaligen Compliance-Mitarbeite-
rin bei der Bank E. JJJJ. im Vorverfahren, wonach auch langjährige Kunden bei
einer Kontoeröffnung im 2010 Nachinformationen zu ihrer Tätigkeit und zu ihren
Vermögensverhältnissen hätten nachliefern müssen (II., E. 1.3.2.2c), trug der
Beschuldigte vor, dass dies stimmen möge, er es aber in der Praxis nie erlebt
habe, dass er für einen Kunden, der bei der Bank E. ein Konto geschlossen und
dasselbe Geld auf ein neues Konto eingebracht habe, die ursprüngliche Alimen-
tierung des Kontos habe überprüfen müssen (TPF 210.731.50 ff.).
- 58 -
Den Vorhalt, dass er in den Kontoeröffnungsunterlagen zur Beziehung D. Inc.
vermerkt habe, dass er F. mehrmals besucht hatte, letztmals im Juni 2010 in
Athen, bestätigte der Beschuldigte gegenüber der BA (BA 13.1.499
Z. 25 ff., -39 f.). Dass es beim letzten Treffen um den im Juni 2010 erschienen
Artikel gegangen sei und das Treffen in den Büroräumlichkeiten der EE. in Athen
stattgefunden hätte, verneinte er jedoch. Die einzige Diskussion, die er im Juli
2010 mit F. geführt habe, sei im Zusammenhang mit der Eröffnung des Kontos
D. Inc. gestanden, als er ihn auf die Verwandtschaft mit Tsochatzopoulos ange-
sprochen habe. Die Angaben von F. seien falsch, erfunden und bösgläubig und
bewusst so formuliert, um ihn zu beschuldigen. Letztmals habe er F. im Septem-
ber oder Oktober 2011 in Athen getroffen, um ihm E-Banking-Dokumente für das
Konto D. Inc. zur Einholung der Unterschrift von M. zu übergeben. Am Ende die-
ser Reise habe ihm F. am Flughafen Athen die unterzeichneten E-Banking-Do-
kumente übergeben (BA 13.1.390 Z. 19 ff., -391 Z. 1 ff., -392 Z. 1 ff., -255 Z. 30
ff.).
c) Aussagen des Beschuldigten zu den Checkeingängen lautend auf DDD. und
EEE.
Zu den Checkeingängen auf die Bank E.-Konten lautend auf F. führte der Be-
schuldigte im Vorverfahren aus, dass es damals für die Bank E. wichtig gewesen
sei, dass die Checks von einer Schweizer Bank gekommen seien. Checkzahlun-
gen alleine seien keine «red flag» gewesen. Sie seien zwar nicht üblich gewesen,
aber auch kein Einzelfall. In seiner Gruppe habe es keine Checkeingänge in ver-
gleichbarer Höhe gegeben. Vom Kontoinhaber oder der Vertragspartei der zah-
lenden Bank habe er damals keine Kenntnis gehabt. Auch könne er sich nicht
erinnern, mit F. über die DDD. gesprochen zu haben. Er glaube aber, dass es
irgendwo einen Link gegeben habe, dass die Firma F. gehöre und er der Bank
entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt habe. Er könne sich aber nicht
erinnern. F. habe ihm in jedem Fall gesagt, dass die Gelder vom Verkauf seines
Unternehmens stammen würden. Zum Ablauf der Gutschrift erklärte der Beschul-
digte, dass nicht der Kundenberater entscheide, ob ein Check letztlich gutge-
schrieben werde. Entweder sei der Check indossiert oder der Kunde müsse zu-
sätzliche Angaben dazu machen. Er habe die notwendigen Informationen an die
zuständige Stelle – die Client Documentation Group – weitergeleitet. Diese habe
die Angaben und die entsprechenden Dokumente überprüft und das Ganze an
den Zahlungsverkehr weitergeleitet. Dieser sei für die entsprechende Gutschrift
zuständig gewesen (BA 13.1.5 Z. 11 ff. und Z. 38 ff.).
- 59 -
Vor Gericht darauf angesprochen, dass die damals zuständige Compliance Mit-
arbeiterin der Bank E. KKKK. im Vorverfahren angegeben habe, dass der Kun-
denberater insbesondere bei Checkeingängen die Pflicht gehabt habe, bei ent-
sprechenden Diskrepanzen Abklärungen vorzunehmen und sich allenfalls mit der
Compliance in Verbindung zu setzen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er
sich nicht mehr erinnern könne, ob er Abklärungen getroffen und diese mit der
Compliance besprochen habe. Frau KKKK. sei zudem 2008 oder 2009 zur Bank
E. gestossen. Damals seien die Verhältnisse anders gewesen als 1999. Er wie-
derholte, dass Checkeingänge nichts Ungewöhnliches oder gar Suspektes seien,
auch wenn sie weniger häufig seien als Überweisungen. Auf einem Check seien
genauso viele Informationen zu finden, wie damals auf einem Zahlungsauftrag.
Die Abklärungen zur Checkgutschrift habe zudem nicht der Kundenberater, son-
dern das Back-Office gemacht. Auf Vorhalt, dass die Geldwäschereiregelung ei-
nen Background-Check bezüglich aller relevanten Tatsachen betreffend den fi-
nanziellen und persönlichen Hintergrund des Kontoinhabers sowie des wirt-
schaftlich Berechtigten verlange (II., E. 1.2.4.2a), dass jedoch keinerlei Unterla-
gen oder Hinweise auf Abklärungen über die DDD. und die EEE. im Bankdossier
zu finden seien, führte der Beschuldigte aus, dass es alle für die Kontoeröffnung
und für die Checkgutschriften nötigen Unterlagen gegeben haben müsse, an-
sonsten die Checkgutschriften nicht erfolgt wären. Denn die Checkgutschrift er-
folge, wie bereits erwähnt, nicht durch den Kundenberater. Das einzige, was der
Kundenberater gemacht habe, sei, die Checks entgegenzunehmen, dem Kunden
eine Quittung für die Übergabe der Checks auszustellen, gewisse interne For-
mulare auszufüllen und die Unterlagen dann weiterzugeben. Wenn die Angaben
nicht ausreichend seien, würden die Unterlagen an den Kundenberater zurück-
kommen. Im Zusammenhang mit seinen Aussagen im Vorverfahren auf die Geld-
wäschereiregelung angesprochen, wonach die Herkunft der Gelder von einer an-
deren Schweizer Bank die Bank nicht davon befreien würde, den persönlichen
und wirtschaftlichen Hintergrund des Vertragspartners resp. den wirtschaftlichen
Hintergrund einer Transaktion abzuklären (II., E. 1.2.4.2d), machte der Beschul-
digte geltend, dem vollumfänglich zuzustimmen. Entsprechende Abklärungen
habe der Kundenberater machen müssen, während die Kontrollen, ob diese Ab-
klärungen dem Standard entsprechen, vom Branch-Management und von Com-
pliance hätten vorgenommen werden müssen (TPF 210.731.35 ff.).
d) Aussagen des Beschuldigten zu den Eingängen mit den Referenzen «RRR.»
und «SSS.» auf den Bank E.-Konten lautend auf F.
Vor Gericht wurde der Beschuldigte mit den Überweisungen auf die Bank E.-
Konten Nr. 5 und Nr. 6 mit den Referenzen «RRR.» und «SSS.» konfrontiert so-
wie mit der Tatsache, dass er darüber im Voraus unterrichtet worden war und
- 60 -
entsprechend den Zahlungsverkehr informiert hatte (vgl. II., E. 1.3.1.3a und E.
1.3.1.4b). Auf Nachfrage, wer ihn über den Eingang dieser Zahlungen unterrich-
tet habe, führte er aus, dass er dies nicht mehr wisse, dass es aber mit grosser
Wahrscheinlichkeit F. gewesen sei. Er könne sich nicht daran erinnern, dass F.
eine Begründung dafür angegeben habe, dass auf den Zahlungsaufträgen als
Begünstigte Gesellschaften genannt waren, die über keine Konten bei der Bank
E. verfügten. Er gehe aber davon aus, dass F. ihm gesagt habe, dass Zahlungen
mit den Referenzen «RRR.» und «SSS.» eingehen würden. Diese Information
habe er an den Zahlungsverkehr weitergegeben. Dass «RRR.» und «SSS.» im
Zahlungsverkehr nicht als Referenz, sondern als Begünstigte angegeben wur-
den, habe er nicht wissen können, weil es sich dabei um Informationen handle,
die aus dem SWIFT hervorgingen. Diese Informationen sehe der Kundenberater
nicht. Danach gefragt, wie es sein könne, dass auf den Zahlungsaufträgen fal-
sche Kontonummern angegeben gewesen seien (vgl. II., E. 1.3.1.4b), er aber
dem Zahlungsverkehr die richtigen Konten lautend auf F. angegeben habe, trug
der Beschuldigte vor, dass ihm die Tatsache, dass die Zahlungsinstruktionen so
ausgefüllt waren, damals nicht bekannt gewesen sei. Das einzige, was ihm be-
kannt gewesen sei, seien die Instruktionen des Kunden gewesen, die er darauf-
hin an den Zahlungsverkehr weitergegeben habe, weil dies so üblich gewesen
sei. Die auf den Zahlungsaufträgen angegebenen Kontonummern seien nicht
falsch. Es handle sich um die Kontonummern der Korrespondenzbank der Bank
E. Es sei vorgekommen, dass die Kunden das Korrespondenzbankkonto mit ih-
rem eigenen Konto verwechselt hätten. Weil die Bank E. die Referenzen gehabt
habe und das Geld avisiert gewesen sowie auf die Bank E. überwiesen worden
sei, habe es bei der Bank E. gutgeschrieben werden können. Seitdem es die
IBAN-Nummer gebe, sei dies anders. Damit konfrontiert, dass gemäss Geldwä-
schereiregelung Erklärungen des Kunden zu den wirtschaftlichen Hintergründen
von Transaktionen plausibilisiert werden müssten und nicht alle Angaben einfach
ohne weiteres akzeptiert werden könnten, und dass Überweisungen an eine an-
dere Bank ohne Angabe des Empfängers und die Annahme von Geldüberwei-
sungen anderer Banken ohne Angabe des Namens oder der Nummer des Kon-
tos des Begünstigten oder des Auftraggebers Anhaltspunkte für Geldwäscherei
seien (II., E. 1.2.4.2a), gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er nicht gewusst
habe, wie die Zahlungsaufträge ausgefüllt gewesen und wie sie effektiv im
SWIFT beim Zahlungsverkehr erfasst worden seien (TPF 210.731.43 ff.).
e) Aussagen des Beschuldigten zu den einzelnen Transaktionen ab den Bank
E.-Konten lautend auf F., C. Corp. und D. Inc.
Anlässlich der Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte im Rahmen der Fra-
gen zu den einzelnen ihm vorgeworfenen Transaktionen zunächst generell vor,
- 61 -
dass es nicht korrekt sei, im Zusammenhang mit den Zahlungsaufträgen von ei-
ner Genehmigung durch den Kundenberater zu sprechen. Er erklärte dazu, dass
er bei den Zahlungsaufträgen jeweils jene Vorkehrungen getroffen habe, die ei-
nem Kundenberater zufallen würden, d.h. er habe bestätigt, dass er den Zah-
lungsauftrag entgegengenommen habe und dass er u.a. überprüft habe, dass
genügend Geld auf dem Konto verfügbar sei, dass die Kontonummer stimme und
die Überweisungsinstruktionen komplett seien. Daraufhin habe er auf einem in-
ternen Formular, der «internal payment order», seine Unterschrift angebracht,
bevor der Zahlungsauftrag zusammen mit diesem Formular an die Client Docu-
mentation Group und anschliessend an den Zahlungsverkehr weitergeleitet wor-
den sei (TPF 210.731.15 Z. 5 ff., -18 Z. 23 ff., -23 f. Z. 44 ff.). Ohne die Unter-
schrift dieser drei Stellen hätte eine Zahlung gar nicht ausgelöst werden können
(TPF 210.731.16 Z. 17 ff.). Allerdings sei es nicht notwendig gewesen, dass er
als Kundenberater jeweils persönlich unterzeichnet habe. Wenn er nicht zugegen
gewesen sei, habe auch jemand anderes, i.d.R. jemand aus seinem Team, un-
terzeichnen können. Er sei aber, nachdem er im Jahr 2005 Team-Head gewor-
den sei, für die Handlungen seines Teams verantwortlich gewesen
(TPF 210.731.17 f. Z. 6 ff.).
Mit Bezug auf die einzelnen Anklagepunkte äusserte sich der Beschuldigte wie
folgt:
aa) Investition in eine Buchhandlung mittels BB. (Anklageziffer 1.1.3.1): Anläss-
lich seiner Einvernahmen durch die BA gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass
er F. für die Gründung einer Schweizer Firma die LLLL. Treuhand AG (nachfol-
gend: LLLL.) empfohlen und den Kontakt zu dieser hergestellt habe. Ansonsten
habe die Bank E. nur das Gründungskapital der von F. über die LLLL. gegründe-
ten Firma BB. alimentiert und der BB. einen Kredit zur Verfügung gestellt, welcher
über das Depot von F. gesichert gewesen sei, und an die Bank von BB. ausge-
zahlt (BA 13.1.390 Z. 5 ff.). Im Übrigen verweigerte der Beschuldigte im Vorver-
fahren die Aussage zu diesem Thema (BA 13.1.530 Z. 1 ff.). Vor Gericht gab er
zu Protokoll, für beide Zahlungen zugunsten der BB., d.h. jene vom 26. Juli 2005
über EUR 1 Mio. und jene vom 16. Juni 2006 über EUR 500'000.--, die Vorkeh-
rungen getroffen zu haben, zu denen er als Kundenberater verpflichtet gewesen
sei (TPF 210.731.14 f. Z. 43 ff.).
bb) Kauf von Goldbarren bei der DD. (Anklageziffer 1.1.3.2): Gegenüber der BA
gab der Beschuldigte an, von der DD. erst aus der Zeitung erfahren zu haben
(BA 13.1.48 Z. 24 f.). Auf Vorhalt der ihm angelasteten Transaktionen verwei-
gerte er im Vorverfahren die Aussage (BA 13.1.530 Z. 10 ff.). Vor Gericht gab er
- 62 -
zu Protokoll, die Zahlungsaufträge zugunsten der DD. als Kundenberater unter-
zeichnet und das übliche Procedere eingehalten zu haben. Er habe eine Zahlung
an eine Firma mit einem Konto bei der Bank B. getätigt. Der Name DD. habe ihm
damals aber nichts gesagt (TPF 210.731.15 f. Z. 25 ff.).
cc) Kompensationsgeschäfte mit EE. (Anklageziffer 1.1.3.3): Zu den Zahlungen
an die EE. gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahmen im Vorverfahren
zu Protokoll, dass F. bereits zu Beginn der Bankbeziehung mit der Bank E. an-
gekündigt habe, dass ein grosser Teil der Gelder in Immobilien in Griechenland
investiert würde. F. habe diese Überweisungen über den griechischen Finanzin-
termediär EE. ausführen wollen, der die Gelder in Griechenland in bar auszahlen
oder für Immobilieninvestitionen zur Verfügung stellen sollte. Der Beschuldigte
fügte an, dass die EE. mit einer kleinen Western Union zu vergleichen sei. Sie
habe für ihre Dienstleistungen eine Kommission verlangt. Seitens der Bank E.
habe man hauptsächlich auf Konten der EE. in Genf überwiesen und die EE.
habe dann auf Konten in Griechenland überwiesen, wobei das in Griechenland
in bar ausbezahlte Geld nicht unbedingt mit dem in Genf einbezahlten Geld iden-
tisch gewesen sei. Bei der Barauszahlung in Griechenland gehe der Paper Trail
verloren bzw. es sei ein anderer Paper Trail als bei einer Bank. Er wisse aber
nicht, ob die EE. den Paper Trail sichergestellt habe. Ferner gab der Beschuldigte
zu Protokoll, dass er vermute, F. habe die Überweisung über die EE. einer Bank
vorgezogen, weil bei der EE., wie bei der Western Union, eine Kontobeziehung
bei einer Bank nicht verlangt werde und die Abwicklung über eine spezialisierte
Firma wie die EE. einfacher sei als über eine Bank. In einer späteren Einver-
nahme führte er zudem aus, die EE. als auf Überweisungen spezialisierte Firma
habe allenfalls auch eine einfachere Verfügbarkeit der Gelder in Griechenland
ermöglicht als eine Bank, beispielsweise Bargeld für Renovationen (BA 13.1.43
Z. 40 ff., -44 Z. 2 ff. und Z. 17 ff., -45 Z. 36 ff., -79 Z. 24 ff.).
Der Beschuldigte führte weiter aus, er habe nicht von Anfang an Kenntnis vom
Geschäftsmodell der EE. gehabt, sondern erst, als die Sache gross in der Presse
gestanden sei, da der Kunde die Bank vorgängig nicht entsprechend orientiert
habe (BA 13.1.44 Z. 12 ff., -77 Z. 4 ff.). Auf Vorhalt der BA, wonach es im Ban-
kenbereich notorisch sei, dass die von der EE. angebotene Art von Dienstleistung
unter dem Begriff «Kompensationsgeschäfte» oder «Clearing-Deals» bekannt
sei, gab er an, die genannten Begriffe nicht zu kennen (BA 13.1.46 Z. 1 ff.). Für
die Bank E. seien Transfers innerhalb der Schweiz für die Plausibilitätsüberprü-
fung immer das Beste gewesen. Da bei F. sämtliche Zahlungen, auch diejenigen
via Checks, aus der Schweiz gekommen seien, habe die Kontrolle nicht oberste
Priorität gehabt (BA 13.1.79 Z. 19 ff.). Überdies erklärte der Beschuldigte, dass
- 63 -
er bei der EE. keine Ansprechperson gehabt habe. Später in derselben Einver-
nahme gab er an, S. zu kennen, aber nicht sehr gut. Anlässlich einer weiteren
Einvernahme gab er zu Protokoll, er glaube, dass S. die EE. zusammen mit ei-
nem Partner führe. Aus den Medien habe er erfahren, dass S. und sein Ge-
schäftspartner in diesem Sachverhaltskontext in Griechenland verurteilt worden
seien (BA 13.1.45 Z. 5, -46 Z. 42 ff., -77 Z. 13 ff.). Vor Gericht gestand er im
Zusammenhang mit Zahlungen der EE. auf das Konto seiner Gesellschaft J. An-
stalt ab 2004 (vgl. unten, II., E. 1.3.2.1g) ein, dass er bereits damals um das Ge-
schäftsmodell der EE. gewusst habe (TPF 210.731.41 f.).
Auf Vorhalt der Zeitspanne sowie des Gesamtbetrages der von den Bank E.-
Konten von F. zugunsten der EE. ausgeführten Überweisungen verweigerte der
Beschuldigte gegenüber der BA die Aussage (BA 13.1.530 Z. 19 ff.). Vor Gericht
gab er zu Protokoll, dass er bezüglich der Zahlungsaufträge datierend vom
15. Dezember 2003 bis 1. August 2006 für die Überweisungen an die Gesell-
schaft EE. dort, wo seine Unterschrift zu finden sei, jenen Teil gemacht habe,
welcher der Kundenberater für die Auslösung der Zahlung machen müsse, und
dies auch mit seiner Unterschrift quittiert habe. Wenn er nicht anwesend gewe-
sen sei, habe in der Regel jemand aus seinem Team diese Aufgabe übernom-
men (TPF 210.731.16 ff. Z. 32 ff.).
dd) Kompensationsgeschäfte mit II. (Anklageziffer 1.1.3.4): Auf die Frage, was er
über die II. wisse, gab der Beschuldigte gegenüber der BA zu Protokoll, dass er
im Nachhinein, durch das Studium der verschiedenen Akten, erkannt habe, dass
dies eine Firma sei, die im Zusammenhang mit F. oder S. gestanden habe. Er
erinnere sich aber nicht mehr genau daran (BA 13.1.210 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt der
Zahlungen an die II. verweigerte der Beschuldigte im Vorverfahren die Aussage
(BA 13.1.530 Z. 29 ff.). Vor Gericht gab er zu Protokoll, es könne sein, dass er
seine Unterschrift zweimal angebracht habe, einmal auf dem «internal payment
order» und einmal auf dem jeweiligen Zahlungsauftrag (TPF 210.731.18 Z. 16
ff.).
ee) Bargeldtransaktionen (Anklageziffer 1.1.3.5): Der Beschuldigte anerkannte,
an den ihm vorgeworfenen Bargeldtransaktionen beteiligt gewesen zu sein
(BA 13.1.50 Z. 26 ff., -30 ff.; TPF 210.731.18 Z. 28 ff.). Er glaube, die kleinen
Zahlungen seien für Aufenthalte von F. in der Schweiz gewesen. An die grösse-
ren Beträge könne er sich nicht erinnern (BA 13.1.50 Z. 29 ff.).
ff) Zahlungen an M. (Anklageziffer 1.1.3.6): Hinsichtlich der beiden Zahlungen an
M. vom 23. September 2010 und 24. Oktober 2011 gab der Beschuldigte gegen-
über der BA zu Protokoll, dass er keine genauen Informationen zum Hintergrund
der Zahlungen erhalten habe, sich aber vorstellen könne, dass es sich dabei um
- 64 -
Gelder gehandelt habe, die M. F. gegeben oder in der Türkei angelegt habe (BA
13.1.81 Z. 24 ff.). Auf Vorhalt, dass die «internal payment order form» vom 21.
Oktober 2010 betreffend den zweiten Zahlungsauftrag, anders als dasselbe For-
mular vom 23. September 2010 betreffend den ersten Zahlungsauftrag, nicht sein
eigenes, sondern das Kürzel «MW» trage (BA B7.101.1.1.2.61, -76 f.), führte der
Beschuldigte vor Gericht aus, dass er die erste Überweisung noch als Kunden-
berater habe unterschreiben können, weil er sich damals noch in Zürich befunden
habe, während er bei der zweiten Überweisung bereits seine Position als Head
Private Wealth Management EMEA in London angetreten und seine Kundenbe-
rateraufgaben an sein Team in Zürich weitergegeben habe (TPF 210.731.18 f. Z.
35 ff.).
gg) Zahlung an LL. (Anklageziffer 1.1.3.7): Zur Zahlung an LL. sagte der Beschul-
digte vor Gericht aus, dass diese in einer Zeit stattgefunden habe, in der er nicht
mehr Kundenberater gewesen sei. Er habe mit dieser Zahlung überhaupt nichts
zu tun gehabt (TPF 210.731.24 f. Z. 5 ff.). Im Vorverfahren gab er zum Hinter-
grund dieser Zahlung an, diese habe ebenfalls mit Kunst zu tun gehabt (BA
13.1.81 Z. 30 ff.).
f) Angaben des Beschuldigten zu den (angeblichen) Kunstverkäufen
aa) Anlässlich der Einvernahmen im Vorverfahren bejahte der Beschuldigte, den
ersten Zahlungsauftrag vom Bank E.-Konto Nr. 7 (C. Corp.) gesehen, gelesen
und mit seiner Unterschrift zur Zahlung freigegeben zu haben. Im Übrigen gab er
zu Protokoll, sich nicht mehr daran zu erinnern, ob er auch ab anderen Konten
Zahlungen an die I. bestätigt habe (BA 13.1.221 Z. 28 ff., -222 Z. 2 ff.). Vom
Moment an, als er in die Geschäftsleitung nach London gewechselt habe, habe
er das Tagesgeschäft an sein Team in Zürich abgegeben und sei nicht mehr
darin involviert gewesen. Mit den Transaktionen im Zusammenhang mit den
Kunstkäufen habe er nichts mehr zu tun gehabt. Die Zahlungen seien von Zürich
aus auf Instruktion von F. bzw. M. ausgeführt worden (BA 13.1.170 Z. 31 ff.).
bb) Über den Hintergrund der Zahlungen von den Bank E.-Konten lautend auf
C. Corp. resp. D. Inc. an die I. gab der Beschuldigte gegenüber der BA am 24.
Juli 2014 zunächst zu Protokoll, dass er vermute, F. habe bei H. einen Kunstge-
genstand gekauft. I. habe die Transaktion ausgeführt. H. habe ihm bestätigt, dass
es sich bei den Transaktionen um ein Geschäft im Kunsthandel mit F. gehandelt
habe. F. habe ihm diesbezüglich nichts gesagt (BA 13.1.80 Z. 38 ff., -81 Z. 14
ff.).
In der nachfolgenden Einvernahme vom 16. Dezember 2014 führte er aus, dass
das Geschäft vermutlich nicht mit F., sondern mit M. – jemanden, den er «nun im
- 65 -
Nachhinein» kenne – abgewickelt worden sei. H. habe ihm von den Transaktio-
nen berichtet, als der Skandal [um Tsochatzopoulos] im Jahr 2012 aufgeflogen
sei. H. habe ihm davon im Zusammenhang mit der juristischen Beratung erzählt,
die dieser in England in Anspruch genommen habe, um zu erfahren, wie die
Rechtslage sei, wenn er von einem Konto Geld erhalten habe, das von einem
Geldwäschereivorwurf betroffen sei. Nach Abwicklung der Geschäfte habe er
ihm auch erklärt, um welche Kunstgegenstände es gegangen sei. Diese hätten
sich in der Schweiz befunden, H. und ihm gehört und sich teilweise in seinem
Besitz, an seinem Domizil im Keller, teilweise im Besitz von H. befunden. Auf
Nachfrage, seit wann sich die Kunstgegenstände beim Beschuldigten im Keller
befänden, verlangte er eine Unterredung mit seinem Anwalt. Danach verweigerte
er zunächst die Aussage. Nachdem ihm Dokumente im Zusammenhang mit den
(angeblichen) Kunsttransaktionen vorgelegt wurden, die anlässlich der Haus-
durchsuchung vom 1. Juli 2014 an seinem Domizil auf seinem privaten Notebook
gefunden worden waren, und nachdem er damit konfrontiert wurde, dass auf der
Bankbeziehung der J. Anstalt bei der Bank B. von Juli 2010 bis November 2011
Eingänge von insgesamt EUR 912‘000.-- seitens der I. identifiziert worden wa-
ren, erklärte er sich erneut zur Aussage bereit. Er gab zu Protokoll, dass H. wohl
im Jahr 2009 von M., den er (der Beschuldigte) damals noch nicht gekannt habe,
angefragt worden sei, ob er ihm dabei behilflich sein könne, in Kunst zu investie-
ren. H. – die Initiative sei von ihm ausgegangen, er habe die Verhandlungen ge-
führt und auch Kontakt zu M. gehabt – habe dem Beschuldigten daraufhin vor-
geschlagen, die Bilder des Künstlers Stamos, die der Beschuldigte in die gemein-
same Sammlung mit H. eingebracht habe, zum Kauf anzubieten. Im Laufe der
Transaktionen sei dem Beschuldigten bewusst geworden, dass die Käufe für F.
seien, weil die Zahlungen von C. Corp. in Auftrag gegeben worden seien. Als
dann im August 2010 das Konto der D. Inc. eröffnet worden sei, habe er auch
den Zusammenhang zu M. erkannt. Da aber weder er noch H. zu jenem Zeitpunkt
irgendeinen Verdacht gehabt hätten, hätten sie das Geschäft zu Ende geführt.
Die J. Anstalt sei u.a. deshalb eingesetzt worden, weil H. aus steuerlichen Grün-
den keine Geschäfte mit seiner eigenen Gesellschaft habe tätigen können. Als
dann der Skandal in Griechenland aufgeflogen sei, hätten sie juristische Bera-
tung in England eingeholt. Diese habe H. empfohlen, nichts zu tun und abzuwar-
ten. Auf Nachfrage führte der Beschuldigte aus, dass er die Bilder behalten habe
und nicht zur Polizei gegangen sei, weil seine berufliche Karriere sonst bereits
dann zu Ende gewesen wäre. Auf Vorhalt, wonach die Rechnungen der J. Anstalt
an die I. mit Daten in den Jahren 2010 und 2011 versehen seien, gemäss Meta-
daten jedoch erst Mitte 2012 erstellt worden seien, gab der Beschuldigte an, dass
sie die Rechnungen erst erstellt hätten, als die I. diese für ihre Buchhaltung ge-
braucht habe (BA 13.1.102 ff.).
- 66 -
In der darauffolgenden Einvernahme vom 17. Dezember 2014 bestätigte der Be-
schuldigte auf Vorhalt die Aussage seiner Ehefrau, wonach es sich bei Stamos
um seinen «liebsten Maler» handle. Ferner gab er an, dass er erst nach der ers-
ten Transaktion verstanden habe, dass diese im Zusammenhang mit der C. Corp.
stehe. Später, als er M. kennengelernt habe, habe er den Gesamtzusammen-
hang verstanden. Auf Nachfrage, weshalb 50% des Erlöses aus dem Verkauf
von Bildern, die dem Beschuldigten gehörten, von der J. Anstalt an die H. gehö-
rende I. zurückgeflossen seien, erklärte der Beschuldigte, dass dies die Abma-
chung gewesen sei und sie gleich vorgegangen wären, wenn Gegenstände aus
der Sammlung von H. verkauft worden wären (BA 13.1.131 Z. 17 ff., -132 Z. 10
ff.). Vor Gericht gab er auf Nachfrage, ob er es normal finde, dass etwa die Hälfte
des Verkaufserlöses an den Agenten ausbezahlt würden, zu Protokoll, dass dies
bei Kunst vorkommen könne und dass diese Fragen von einem Kunstexperten
beantwortet werden müssten (TPF 210.731.64 Z. 4 ff.).
Am 19. Februar 2015 reichte der Beschuldigte eine schriftliche Erklärung zum
Verkauf der Stamos-Bilder ein. Darin hielt er im Wesentlichen fest, dass er, seit
er H. kenne, mit ihm Geschäfte ohne Verträge, basierend auf gegenseitigem Ver-
trauen, gemacht habe, wie dies in ihrer Kultur üblich sei. Auch sei es nicht unge-
wöhnlich und von Seiten der Bank auch nicht untersagt gewesen, dass der Kun-
denberater zwischen seinen Kunden den Kontakt für Geschäfte hergestellt habe.
So habe er H., der ebenfalls ein Bank E.-Kunde gewesen sei, bereits ver-
schiedentlich anderen Bank E.-Kunden vorgestellt. Zum Ablauf der Stamos-Ver-
käufe führte der Beschuldigte aus, H. habe ihn Anfang 2010 kontaktiert und ihn
gefragt, ob er seine Stamos-Bilder verkaufen wolle, ohne den Namen seines
Kunden zu nennen. Der Beschuldigte habe eingewilligt, sofern er mindestens das
Doppelte des Kaufpreises verlangen könne. Zwischen Juli und Oktober 2010
seien unter diesen Konditionen fünf Stamos-Bilder an die I. verkauft worden. H.
habe gegenüber seinem Kunden zusätzlich 100% Marge aufgeschlagen. Der Be-
schuldigte habe die Rechnungen entsprechend ausgestellt. Als Gegenpartei der
I. habe er die J. Anstalt gewählt, weil er die Bilder nicht steuerlich deklariert habe
und nicht namentlich auf der Provenienzkette der Bilder habe erscheinen wollen.
Nach dem jeweiligen Erhalt der Überweisungen der I. habe er die Hälfte verein-
barungsgemäss auf ein Privatkonto von H. überwiesen. Als H. dem Beschuldig-
ten im Dezember 2010 mitgeteilt habe, dass er weitere Stamos-Bilder kaufen
wolle, habe der Beschuldigte gewusst, dass es sich beim Käufer um M. handle,
nicht aber, dass F. ein Strohmann von Tsochatzopoulos war. Der Verkauf dieser
Bilder sei gleich abgelaufen wie zuvor. Jegliche Bilder seien auf Anweisung von
H. im Eigentum des Beschuldigten verblieben. Sie sollten, sobald der Kunde in
der Schweiz ein Freilager mieten würde, an dieses ausgeliefert werden. Da M.
- 67 -
nach den Verhaftungen in Griechenland im Jahr 2012 nicht mehr auffindbar ge-
wesen sei, sei die Auslieferung der Bilder nicht mehr möglich gewesen. Der Be-
schuldigte und H. hätten sich daraufhin in England juristisch beraten lassen, wo-
bei die Anwälte ihnen angeraten hätten, abzuwarten (BA B18.103.1.217 ff.).
Anlässlich der Einvernahme vom 11. März 2015 wurde der Beschuldigte damit
konfrontiert, dass er den (ersten) Zahlungsauftrag von der C. Corp. zugunsten
der I. (Zahlungsauftrag vom 8. Juli 2010 über EUR 180'000.--) mit dem Vermerk
«telephonically confirmed» und seiner Unterschrift versehen habe und damit be-
reits zu jenem Zeitpunkt gewusst haben müsse, dass diese Zahlung im Zusam-
menhang mit dem angeblichen Bildverkauf gestanden sei. Dem entgegnete der
Beschuldigte, er habe diesen Zusammenhang in jenem Zeitpunkt nicht erkannt,
da jeweils viele Zahlungen hätten bestätigt werden müssen. Für ihn sei erst spä-
ter klar geworden, dass der Kunde von H. ein Kunde der Bank gewesen sei
(BA 13.1.220 Z. 23 ff., -221 Z. 28 ff.). Auf die zeitliche Nähe zwischen der nach-
träglichen Rechnungsstellung durch den Beschuldigten (gemäss Metadaten auf
seinem privaten Notebook am 6. Mai 2012) und den Verhaftungen in Griechen-
land angesprochen, machte der Beschuldigte geltend, dass er dazu nichts Kon-
kretes sagen könne. Er könne einfach generell sagen, dass er und H., als die
Verhaftungen stattgefunden hätten, sehr alarmiert und deshalb darum bemüht
gewesen seien, das Geschäft so gut wie möglich zu dokumentieren (BA 13.1.223
Z. 3 ff.). Auf Vorhalt, dass er den von ihm erstellten Rechnungen zufolge zwei
Mal dasselbe Bild verkauft habe («Infinity Fields Sunion Series 1971», Oil on
Canvas, 202x143cm), obwohl er nur eines besessen habe, führte er aus, dass
es sich vielleicht um einen Fehler auf der Rechnung handle und dies nicht die
korrekten Rechnungen seien, die dann wirklich verschickt worden seien
(BA 13.1.223 Z. 24 ff., -224 Z. 1 ff.; BA 8.102.81, -123, -141).
In der Einvernahme vom 9. April 2015 wurden dem Beschuldigten die Angaben
von H. in dessen Schreiben vom 22. Januar 2015 zu den (angeblichen) Kunst-
verkäufen (vgl. unten, II., E. 1.3.2.3) vorgehalten. Mit den Diskrepanzen konfron-
tiert, verwies er hauptsächlich auf seine eigene schriftliche Eingabe vom 19. Feb-
ruar 2015 (BA 13.1.243 Z. 18 ff.). Danach gefragt, ob er bestätigen könne, dass
er H. Instruktionen für das Gespräch mit der Anwaltskanzlei in England gegeben
habe, führte er aus, dass er ihn gebeten habe, sich juristischen Rat zu holen. Es
habe sich aber nicht um einen Befehl gehandelt, sondern sie hätten dies gemein-
sam besprochen (BA 13.1.245 Z. 41 ff., -246 Z. 2 ff.). Auf das Dokument «Time-
line of events for discussion with GGGG.» angesprochen, führte der Beschuldigte
aus, dass dieses in Zusammenarbeit mit H. mit Blick auf das Treffen mit den
englischen Anwälten erstellt worden sei. Auf Vorhalt, wonach die Kanzlei GGGG.
demnach offensichtlich nicht korrekt bzw. wahrheitswidrig über die Abwicklung
- 68 -
des angeblichen Bilderverkaufs informiert worden sei, erklärte der Beschuldigte,
dass er dazu nichts zu sagen habe (BA 13.1.245 Z. 41 ff., -246 Z. 8 ff.). Auf die
Frage, ob er die angeblichen Kunsttransaktionen gegenüber der Bank E. offen-
gelegt habe, gab er zu Protokoll, dass er dafür keinen Anlass gesehen habe
(BA 13.1.245 Z. 29 ff.).
Auf die an M. adressierten Offerten der I. vom 20. Januar und vom 14. Mai 2010
angesprochen, gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom 10. Juni 2015 zu-
nächst zu Protokoll, dass dies Offerten von ihm an die I. und dann von I. an M.
gewesen seien, weshalb sie sich auch auf seinem Notebook befunden hätten.
Damit konfrontiert, dass diese Offerten gemäss Metadaten auf dem Notebook
erst viel später, nämlich am 6. März 2013 erstellt worden seien, rang der Be-
schuldigte zunächst nach Worten, räumte dies danach jedoch ein und erklärte,
er habe die Offerten erstellt, weil der Käufer M. sich nach dem Skandal nicht
mehr gemeldet habe, er und H. jedoch mit allen Unterlagen hätten bereit sein
wollen, falls sich M. doch noch gemeldet hätte (BA 13.1.269 Z. 11 ff. und Z. 35
ff., -270 Z. 1 ff.). Darauf angesprochen, was die Bezeichnung «tsopanos» be-
deute, erklärte der Beschuldigte, das dies das griechische Wort für «Hirte» sei.
Dass dies ein Deckname für Tsochatzopoulos sei, sei sehr weit hergeholt (BA
13.1.271 Z. 15 ff.). Seitens des Gerichts danach gefragt, ob es sich bei «tsopa-
nos» um F. handle, gab der Beschuldigte an, dass damit wahrscheinlich F. oder
M. gemeint gewesen seien (TPF 210.731.63 Z. 38 ff.). Für die übrigen im E-Mail-
verkehr zwischen ihm und H. zwischen dem 8. November und dem 4. Dezember
2012 verwendeten Codierungen und Falschangaben hatte er keine Erklärung;
genauso wenig auf die Frage, wieso er H. darin detailliert instruierte, was er den
Anwälten in London über die (angeblichen) Bildverkäufe genau zu sagen habe
(BA 13.1.272 Z. 9 ff., -273 Z. 8 ff.). Vor Gericht gab er auf Nachfrage hin an, dass
er H. instruiert habe, gegenüber den Anwälten in England nicht von «ML» (money
laundering) zu sprechen, da er Angst gehabt habe, diese würden gegenüber den
englischen Behörden eine entsprechende Verdachtsmeldung machen
(TPF 210.731.63 Z. 2 ff.).
g) Aussagen des Beschuldigten zur J. Anstalt und zu den Bewegungen auf deren
Bank B.-Konto
aa) Anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2014 bestätigte der Beschul-
digte auf expliziten Vorhalt der BA, dass er Verwaltungsrat der J. Anstalt gewe-
sen sei. Auf weiteres Nachhaken gab er zu Protokoll, dass die Gesellschaft zwar
seiner Mutter gehöre, er diese aber geführt habe, weshalb die Korrespondenz-
adresse der Firma mit seinem Domizil identisch sei. Die J. Anstalt habe eine
Bankbeziehung bei der Bank B., an der er wirtschaftlich Berechtigter sei. Die
- 69 -
Vermögenswerte der J. Anstalt seien jedoch weder in der Steuererklärung seiner
Mutter noch in seiner eigenen Steuererklärung deklariert. Nachdem dem Be-
schuldigten vorgehalten worden war, dass eigentlich seine Mutter im Formular A
der Bankbeziehung der J. Anstalt bei der Bank B. als wirtschaftlich Berechtigte
hätte eingetragen werden müssen, verweigerte er die Aussage (BA 13.1.99 ff.).
Obwohl der Beschuldigte vor diesen erfragten Angaben wiederholt von der BA
dazu aufgefordert worden war, alle seine Bank- und Geschäftskonten sowie
seine Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmandate offenzulegen, nannte er
die J. Anstalt nie von sich aus (BA 13.1.33 Z. 34 ff., -95 f. Z. 6 ff. und Z. 27 ff.).
bb) Auf Vorhalt, dass es im Zeitraum zwischen 2004 und 2010 mittels ca. 15 bis
20 Transaktionen zu Überweisungen im Umfang von über EUR 1 Mio. von der
EE. auf das Konto der J. Anstalt gekommen sei, gab der Beschuldigte gegenüber
der BA zu Protokoll, dass dies keine Zahlungen von F. gewesen seien, sondern
Vermögenswerte aus dem Familienvermögen aus Griechenland. Es seien dekla-
rierte Gelder aus dem Erbe des Vaters gewesen. An weitere Einzelheiten könne
er sich nicht erinnern. Er bestritt ferner vehement, dass es sich bei diesen Zah-
lungen der EE. um seinen Anteil aus der Kommission handeln würde, welche die
EE. für ihre Dienstleistungen zugunsten von F. erhalten habe. Anlässlich einer
anderen Einvernahme durch die BA erklärte der Beschuldigte, dass er den Heli-
kopter, der sich im Eigentum der J. Anstalt befunden habe, öfters H. ausgeliehen
habe und diese Gutschriften von der EE. teilweise Entschädigungen dafür gewe-
sen seien (BA 13.1.112 f. Z. 39 ff., -129 f. Z. 35 ff., -445). Gleichzeitig sagte der
Beschuldigte, H. besitze keinen Pilotenschein (BA 13.1.253 Z. 33). Auf Nach-
frage, weshalb er seine Beziehung zur EE. zunächst verschwiegen habe, führte
er aus, dass dies vielleicht ein Fehler von ihm gewesen sei, er aber mit der EE.
nicht in direktem Kontakt gestanden sei (BA 13.1.124 Z. 2 ff.). Vor Gericht damit
konfrontiert, dass ein Teil der Gelder, die von Bank E.-Konten von F. auf die Kon-
ten der EE. transferiert wurden, zeitnah und in einem bestimmten betragsmässi-
gen Verhältnis auf das Bank B.-Konto der J. Anstalt weitergeleitet wurden (vgl.
II., E. 1.3.1.3b), führte der Beschuldigte aus, dass er dies nicht erklären könne
und davon nichts gewusst habe, bis er mit dieser Sache konfrontiert worden sei
(TPF 210.731.43).
h) Aussagen des Beschuldigten zu den griechischen Presseartikeln betreffend
Tsochatzopoulos et al.
aa) Zu den Presseartikeln, die im Mai und Juni 2010 in Griechenland online und
in den Printmedien erschienen waren (vgl. nachfolgend, II., E. 1.5.2.2a/aa), er-
klärte der Beschuldigte gegenüber der BA, er habe die griechische Presse nicht
täglich verfolgt. Er habe von diesen Artikeln und Beiträgen in seiner Funktion
- 70 -
nichts gewusst oder gelesen. Die ihm vorgehaltenen Artikel stammten von unbe-
kannten Berichterstattern und hätten nicht das Format einer NZZ (BA 13.1.168
Z. 36 ff., -169 Z. 1 ff.). Im Widerspruch dazu hatte der Beschuldigte in einer vor-
angehenden Einvernahme noch angegeben, in seiner Zeit als Kundenberater bei
der Bank E. habe er die griechische Presse verfolgt (BA 13.1.83 Z. 9 f.). Ferner
brachte der Beschuldigte vor, in den Artikeln stehe nichts von Geldwäscherei,
deliktischer Herkunft, Schmiergeldern oder sonst etwas, das auf eine Straftat hin-
gewiesen hätte, sondern lediglich etwas im Zusammenhang mit dem Kauf einer
Immobilie. Er habe sich auch nicht mehr daran erinnern können, dass Zahlungen
an eine Firma mit dem Namen HHH., die in einem dieser Artikel genannt gewe-
sen sei, erfolgt seien. So hätten diese Zahlungen beim Erscheinen der interes-
sierenden Artikel denn auch über 10 Jahre zurückgelegen, weshalb es nicht zu-
mutbar sei, dass er sich noch an den Namen des Zahlungsempfängers erinnern
könne. Dies umso mehr, als der Name der Firma im genannten Artikel nicht HHH.
gewesen sei, sondern ein anderer. Im Übrigen habe sich die Diskussion mit Com-
pliance um die Verwandtschaft zwischen F. und Tsochatzopoulos und nicht um
diese übrigen Informationen aus den genannten Artikeln gedreht. In jedem Fall
habe er gestützt auf diese Artikel keinen Verdacht auf Geldwäscherei oder an-
dere unrechtmässige Handlungen geschöpft (BA 13.1.218 Z. 5 ff., -386 Z. 15
ff., -387 Z. 28 ff.).
Auf Frage des Gerichts, wie er auf das Erscheinen der Presseartikel von Mai und
Juni 2010 reagiert habe, führte der Beschuldigte aus, dass er im Juli oder Au-
gust 2010 das erste Mal einen Artikel gesehen habe, in dem die Verwandtschaft
zwischen F. und Tsochatzopoulos thematisiert worden sei. Dies sei anlässlich
der Eröffnung des Kontos lautend auf D. Inc. gewesen, als ihm der entspre-
chende Artikel von der Compliance gezeigt worden sei. Von den Berichten aus
einem Blog (Artikel in der online Zeitung «InOut» vom 19. Juni 2010;
BA 22.000.38 f. bzw. 46 ff.) habe er, bevor sie ihm von der BA vorgelegt worden
seien, keine Kenntnis genommen. Auf die Frage, ob in jener Zeit, als dieser Blog-
Artikel erschienen sei, die darin behandelten Themen in seiner Familie oder in
den gesellschaftlichen Kreisen, in denen er sich privat und geschäftlich in Grie-
chenland bewegte, nicht diskutiert worden seien, führte er aus, dass sein Vater,
von dem er habe annehmen können, dass dieser ihn zum Wohl seiner Karriere
auf solche Artikel hingewiesen hätte, zu jenem Zeitpunkt bereits verstorben sei.
Seine Mutter lese keine griechische Presse und mit seiner Schwester habe er
nicht über solche Themen gesprochen. Die Leute, mit denen er sich in Griechen-
land überdies ausgetauscht habe, seien hauptsächlich seine Kunden gewesen;
er habe keine Freunde in Griechenland und könne sich nicht erinnern, dass er
von seinen Bekanntschaften in Griechenland damit konfrontiert worden wäre,
dass sich ein Skandal mit einem Politiker anbahne (TPF 210.731.48 ff.). Seitens
- 71 -
des Gerichts wurden dem Beschuldigten ferner der Zahlungsauftrag betreffend
die dritte Überweisung an die HHH. über USD 1 Mio., der mit der Unterschrift des
Beschuldigten versehen ist (BA B7.101.2.287), und die Pfandbestellung und Ab-
tretungserklärung mit Datum 14. Oktober 1999 (BA B7.101.3.1.K.6) vorgehalten.
Dennoch blieb er dabei, von der HHH. erst aufgrund der bankinternen Untersu-
chung erfahren zu haben. Er habe täglich durchschnittlich 10 bis 20 Zahlungen
von verschiedenen Kunden erhalten, weshalb er sich im Jahr 2012 nicht mehr an
den Namen HHH. habe erinnern können. Genausowenig sei ihm der Name die-
ser Firma infolge der Pfandbestellung und Abtretungserklärung bekannt gewe-
sen. Zwar sei die Pfandbestellung wohl mit F. besprochen worden. Wie er aus
dem nachträglichen Aktenstudium jedoch wisse, sei gar nie ein Kredit an die
HHH. vergeben worden, weshalb er sich nicht an den Namen erinnern könne
(TPF 210.731.39 f.).
bb) Nachdem die beiden Presseartikel vom 28. und 29. Juli 2010 erschienen wa-
ren, die den verwandtschaftlichen Zusammenhang zwischen F. und Tsochatzop-
oulos aufzeigten und Immobiliengeschäfte der Gesellschaft HHH. in Athen the-
matisierten (vgl. II., E. 1.5.2.2a/aa), führte die Compliance ein Gespräch mit dem
Beschuldigten durch, was dieser gegenüber der BA bestätigte (BA 13.1.167 Z.
10 ff., wo auf B7.101.1.1.E.39 verwiesen wird). Seinen Angaben zufolge habe es
damals noch keine Korruptionsvorwürfe gegen Tsochatzopoulos gegeben, wes-
halb er sich zusammen mit der Compliance und dem Management dazu ent-
schieden habe, das Konto lautend auf D. Inc. zu eröffnen. F. habe als «related to
PEP», nicht als «PEP» gegolten (BA 13.1.5 f.). Nachdem das Verwandtschafts-
verhältnis zwischen F. und Tsochatzopoulos festgestellt worden sei, habe er F.
damit konfrontiert. Dies anlässlich der Eröffnung des Kontos lautend auf D. Inc.
oder einen Tag vorher oder später (BA 13.1.133 Z. 13 ff., -134 Z. 26 ff.).
Auf Nachfrage des Gerichts erklärte der Beschuldigte, dass er die Compliance,
nachdem er von dieser über die Artikel vom 28. und 29. Juli 2010 informiert wor-
den war, darüber orientiert habe, dass er von der Verwandtschaft zwischen F.
und Tsochatzopoulos bislang nichts gewusst habe. Die Compliance habe darauf-
hin darüber diskutiert, ob die Kundenbeziehung lautend auf D. Inc. als «PEP»
einzustufen sei. Irgendein deliktisches Problem sei demgegenüber nicht Thema
dieser Diskussion gewesen, da der Name Tsochatzopoulos – jedenfalls nach sei-
nem Wissen – damals nicht negativ behaftet gewesen sei. Er habe F. daraufhin
mit Sicherheit auf die Verwandtschaft mit Tsochatzopoulos angesprochen. Der
Name HHH. sei ihm, wie bereits erwähnt, damals kein Begriff gewesen. Danach
gefragt, ob der Beschuldigte die Compliance über die Investitionen von F. in Im-
mobilien in Griechenland informiert habe, nachdem in den beiden Artikeln zu le-
sen war, dass es einen Zusammenhang zwischen F., Tsochatzopoulos und dem
- 72 -
Kauf von Immobilien gab, und im Wissen darum, dass F. Überweisungen von
über EUR 16 Mio. über die EE. getätigt hatte, mit der Begründung, diese dienten
Immobilieninvestitionen in Griechenland, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass
er sich an das genaue Gespräch mit der Compliance nicht erinnern könne. Er
habe im Kundenprofil jedoch angegeben, dass F. beabsichtige, in Immobilien in
Griechenland zu investieren, weshalb er davon ausgehe, dass die Compliance
dies auch gesehen habe. Dass die Compliance die Kundenbeziehung lautend
auf D. Inc. in der Folge dennoch nicht als «PEP», sondern lediglich als «high
risk» eröffnet habe, erkläre er damit, dass die Immobiliengeschäfte nicht die
Quelle des auf die Bank E.-Konten einbezahlten Vermögens gewesen seien. Den
Vorwurf der bankinternen Untersuchung, wonach er es pflichtwidrig unterlassen
habe, die Bank im August 2010 auf die Immobilieninvestitionen von F. hinzuwei-
sen, und es zugelassen habe, dass KKKK., damals eine «Junior Member of
Staff», gestützt auf bloss mündliche Auskünfte bezüglich der Herkunft der Gelder
grünes Licht für die Eröffnung der Kundenbeziehung lautend auf D. Inc. gegeben
habe, wies er von sich. Die Bank E. habe angesichts des Reputationsrisikos eine
interne Investigation angeordnet, die er unterstützt habe, mit deren Resultaten er
aber nicht einverstanden gewesen sei. Nachdem er zu seinen Argumenten an-
gehört worden sei, sei seine Anstellung zwar beendet worden, jedoch nicht mehr
«for cause», womit zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Bank E. ihn
wegen des Reputationsrisikos habe entlassen müssen, er jedoch an sich nichts
falsch gemacht habe (TPF 210.731.53 ff.).
cc) Zum Artikel aus der griechischen Zeitung «Eleftherotypia» vom 10. Okto-
ber 2010, welchen der Beschuldigte von der Compliance-Mitarbeiterin KKKK. am
25. Mai 2011 per E-Mail erhalten hatte (vgl. II., E. 1.5.2.2a/aa), erklärte er gegen-
über der BA, die E-Mail der Compliance habe keinerlei Aufforderung enthalten,
dazu Stellung zu nehmen oder Erklärungen abzugeben. Auch enthalte der Artikel
keine Andeutung auf Geldwäscherei. Es stehe lediglich, dass die Gelder von der
Bank E. an die Firma HHH. gegangen seien, F. an der HHH. beteiligt gewesen
sei und daraufhin eine Immobilie gekauft worden sei, die Tsochatzopoulos gehört
habe. Angesichts der Tatsache, dass Legal & Compliance diesen Artikel zum
damaligen Zeitpunkt für die Kundenbeziehung F. nicht als problematisch einge-
stuft resp. keine weiteren Abklärungen angefragt habe, habe er keinen Grund
gesehen, irgendetwas zu unternehmen. Das Konto D. Inc. sei überdies bereits
neun Monate zuvor eröffnet worden (BA 13.1.525 Z. 11 ff.).
Auf Nachfrage seitens des Gerichts, ob er die Compliance nach Erscheinen die-
ses Artikels darüber informiert habe, dass während seiner Tätigkeit als Kunden-
berater ab den Bank E.-Konten von F. Zahlungen an die HHH. und die EE. erfolgt
waren, führte er aus, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne. Der Name
- 73 -
HHH. habe ihm aber, wie bereits zuvor erwähnt, damals nichts gesagt. Zudem
stimme auch der Vorwurf in der Anklage nicht, wonach er den Artikel gegenüber
der Compliance verheimlicht habe, da dieser ja von der Compliance gekommen
sei (TPF 210.731.59 f.).
dd) Zum Artikel aus der griechischen Zeitung «Kathimerini», den der Beschul-
digte am 31. Mai 2011 von der bei der Bank E. in England arbeitenden Mitarbei-
terin MMMM. per E-Mail erhalten hatte (vgl. II., E. 1.5.2.2a/aa), gab er im Vorver-
fahren zu Protokoll, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne. Im Artikel sei
jedoch angegeben, dass die Zahlung von PP. an H. im Zusammenhang mit der
HHH. stehe, was nicht stimme, weshalb es auch nichts weiter zu recherchieren
gegeben habe. Zudem sei der Artikel nach dem Treffen mit F. und Legal & Com-
pliance in Zürich (dieses hatte am 29. Mai 2011 stattgefunden [vgl. BA 12.3.30
ff.]) datiert. Legal & Compliance hätten damals entschieden, dass es keinen An-
lass gegeben habe, etwas zu unternehmen (BA 13.1.527 Z. 6 ff.). Vor Gericht
dazu befragt, wie er auf diesen Artikel reagiert habe, führte er aus, dass er sich
nicht mehr daran erinnern könne (TPF 210.731.60 Z. 10 ff.).
1.3.2.2 Aussagen anderer Bank E.-Mitarbeiter
Sowohl im Vorverfahren als auch vor Gericht wurden verschiedene, teilweise
ehemalige Bank E.-Mitarbeiter zum vorliegenden Verfahren als Zeugen einver-
nommen. Diese sagten im Wesentlichen Folgendes aus:
a) JJJJ., die seit April 2000 sowohl im Bereich Legal als auch im Bereich Com-
pliance bei der Bank E. tätig war, gab gegenüber der BA zu Protokoll, dass der
Beschuldigte bei der Bank E. Team-Head der Konten von griechischen Kunden
gewesen sei (BA 12.5.12. Z. 42 ff.). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vor Ge-
richt bestätigte sie diese Aussage, teilte auf Nachfrage jedoch mit, dass sie nicht
mehr wisse, ob er auch nach seiner Beförderung nach London weiterhin für die
Konten dieser griechischen Kunden zuständig gewesen sei (TPF 210.761.6
Z. 22 ff.). NNNN., ehemaliges Teammitglied und Nachfolger des Beschuldigten
bei der Bank E. in Zürich, gab an, der Beschuldigte sei auch nach seinem Weg-
zug nach London weiterhin für die Kundenbeziehung von F. zuständig gewesen,
auch wenn diese zuvor formell auf ihn, NNNN., übertragen worden sei (BA
12.6.22 Z. 22 ff.). Der Beschuldigte sei freitags jeweils in Zürich gewesen und
habe bezüglich der Kundenbeziehung F. insofern einen handlungsorientierten
Ansatz verfolgt, als er diese weiterhin enger betreut habe (BA B7.101.6.27). Auf
Nachfrage, welche Kenntnisse bezüglich Kultur, Wirtschaft und Politik von einem
Kundenberater mit einem Kundenstamm aus einem bestimmten Land erwartet
wurden, antwortete JJJJ. sowohl gegenüber der BA als auch gegenüber dem
Gericht, der Kundenberater müsse vor allem der Sprache mächtig sein, über die
- 74 -
politischen Verhältnisse informiert sein und Kenntnisse über die allgemeine wirt-
schaftliche Lage in diesen Ländern haben. Es sei von einem Kundenberater er-
wartet worden, dass er sich, in politischer sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, über
das jeweilige Land informiert habe und darüber Bescheid gewusst habe, was im
jeweiligen Land gelaufen sei (BA 12.5.44 Z. 40 ff., -45 Z. 1 ff.). Der anlässlich der
Hauptverhandlung vom Gericht einvernommene OOOO., der gleichzeitig wie der
Beschuldigte Kundenberater bei der Bank E. war, gab diesbezüglich zu Protokoll,
dass ein Kundenberater, wenn er Kundenentwicklung betreiben wolle, selbstver-
ständlich gewisse Kenntnisse zum Hintergrund des Kunden sowie ein gewisses
Netzwerk benötige und der Sprache mächtig sein müsse. Soweit er sich erinnere,
habe die Bank damals aber keine konkreten Anforderungen diesbezüglich ge-
stellt (TPF 210.762.8 Z. 41 ff., -9 Z. 1 ff.). Die damals zuständige Compliance-
Mitarbeiterin KKKK. sagte gegenüber der BA aus, der Beschuldigte sei ein guter
und erfahrener Kundenberater gewesen, der Griechenland gut gekannt habe und
dort gut vernetzt gewesen sei. Er sei auch oft in Griechenland gewesen und hätte
deshalb etwas gehört haben müssen (BA 12.3.8 Z. 28 ff., -9 Z. 1 ff.).
b) Mit dem Kundenprofil zum Bank E.-Konto Nr. 4 konfrontiert, gab PPPP., seit
2010 Compliance Officer bei der Bank E., im Vorverfahren zu Protokoll, dass er
darin Angaben zu den nicht namentlich erwähnten Firmen vermisse, was nach
seiner Einschätzung auch 1999 problematisch gewesen sei (BA 12.19.27
Z. 26 ff., -28 Z. 1 ff.). KKKK. gab gegenüber der BA an, dass der Beschuldigte im
Rahmen der bankinternen Untersuchung erwähnt habe, F. habe bei Aufnahme
der Bankbeziehung Visitenkarten bezüglich seiner Firmen ausgehändigt. Solche
Visitenkarten wären, so KKKK., im Kundendossier abzulegen gewesen
(BA 12.3.17 Z. 4 ff.). Anlässlich der Zeugeneinvernahme von OOOO. vor Gericht
führte dieser auf Vorhalt des Kundenprofils zum Bank E.-Konto Nr. 4 und den
angeblichen Aussagen von F., wonach er daran sei, seine Firmen zu verkaufen,
weshalb er eine Bank suche, um die Erlöse aus diesem Verkauf anzulegen, aus,
dass er in dieser Situation Erkundigungen zu diesen Firmen und zum Verkaufs-
erlös eingeholt hätte. Dies sei Teil des KYC. Ein Kundenberater sei verpflichtet,
sich darüber, wo das Geld herkomme, so gut wie möglich zu informieren und
diese Informationen anschliessend zu bestätigen. Er habe seine Kunden generell
nach den Namen ihrer Firmen gefragt (TPF 210.762.9 Z. 17 ff., -16 Z. 27 f.). JJJJ.
vermochte sich vor Gericht nicht mehr daran zu erinnern, ob die Compliance wei-
tere Erkundigungen zu den Firmen von F. und dem Verkaufserlös verlangt habe.
Im Zeitpunkt der Eröffnung des betreffenden Kontos, d.h. 1999, sei dies noch
nicht so streng gehandhabt worden wie heute. Eine sinnvolle Risikobeurteilung
sei jedoch an sich nur möglich, wenn die Namen der Firmen, aus der die einzu-
- 75 -
bringenden Gelder stammten, bekannt seien. Primär sei es Aufgabe des Kun-
denberaters gewesen, den Kunden und seinen Hintergrund zu kennen (TPF
210.761.7 Z. 7 ff., -13 Z. 18 ff.).
Auf das Missverhältnis zwischen den gemäss Kundenprofil zum Bank E.-Konto
Nr. 4 erwarteten Vermögenswerten (USD 5 Mio.), dem angegebenen Vermögen
(USD 20 Mio.), dem Jahreseinkommen (USD 500'000.--) und den letztlich tat-
sächlich auf diesem Konto eingegangenen Vermögenswerten (über
CHF 47 Mio.) angesprochen, waren sämtliche Bankmitarbeiter, die sich hierzu
äusserten, der Ansicht, dass das damals wie heute prüfungsrelevant gewesen
wäre (BA 12.3.48 f., Z. 32 ff., Z. 1 ff.; 12.5.53 Z. 24 ff.; 12.6.27, Z. 6 ff., -49, Z. 6
ff.; 12.18.28, Z. 8 ff.). KKKK. erklärte, dass damals die Verantwortung für diese
Abklärung mangels Transaktionsmonitoringsystems (Einführung laut Bankanga-
ben im Jahr 2004) beim Kundenberater gelegen habe und dieser die Pflicht ge-
habt habe, dies zu prüfen. Checkzahlungen seien an und für sich bereits ein Indiz
dafür, dass man nachfragen müsse. Der erste Schritt wäre gewesen, den Kunden
zu fragen. Wäre dies nicht möglich gewesen, hätte «eine Eskalation an die Com-
pliance erfolgen müssen» (BA 12.3.49 Z. 5 ff.). JJJJ. gab vor Gericht auf dieses
Missverhältnis angesprochen zu Protokoll, dass das Kundenprofil entsprechend
hätte richtig gestellt werden müssen (TPF 210.761.7 Z. 40 ff., -8 Z. 1 ff.). OOOO.
bestätigte dies anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vor Gericht. Konkret führte
er dazu aus, dass in einer solchen Situation tiefere Recherchen, eine nähere
Erklärung seitens des Kunden und vielleicht auch eine Aktualisierung des KYC
erforderlich gewesen wären. In den Jahren 1999 bis 2001 seien die Anforderun-
gen und Erwartungen selbstverständlich noch nicht so hoch gewesen wie heute.
Aber das KYC, das Risikoprofil, verlange natürlich, dass bei substantiellen Ver-
änderungen der Situation nachgefragt, nach Erklärungen und Nachweisen ge-
sucht und damit die Situation plausibilisiert werde. Es sei im Ermessen des Kun-
denberaters gelegen, welche Unterlagen und Informationen im Einzelfall einge-
holt werden mussten. Es habe einfach die Plausibilität der Situation hergestellt
werden müssen (TPF 210.762.9 ff.). Ähnlich äusserte sich NNNN. im Vorverfah-
ren, als er erklärte, dass er den Kunden bei einer solchen Diskrepanz zwischen
angekündigten und tatsächlich eingegangenen Vermögenswerten gebeten hätte,
diese zusätzlichen Vermögenszuflüsse zu erläutern und nachzuweisen, wie sie
entstanden seien (BA 12.6.49 Z. 16 ff.). Zu dieser Diskrepanz zwischen den er-
warteten und tatsächlich auf dem Bank E.-Konto Nr. 4 eingegangen Vermögens-
werten wurden auch PPPP. und AAAA. befragt. Letztere war seit Ende der
1980er Jahre bis 2009 bei der Bank E. angestellt und von 2003 bis 2009 in der
Compliance tätig (BA 12.16.7 Z. 8 ff.). Konkret wurden PPPP. und AAAA. mit Art.
3, Rz. 22, der VSB98 konfrontiert, wonach Zweifel an der wirtschaftlichen Be-
rechtigung angebracht seien, (…) sofern der Bank die finanziellen Verhältnisse
- 76 -
der Person (…) bekannt seien, die mitgebrachten oder in Aussicht gestellten
Werte jedoch ausserhalb dieses finanziellen Rahmens lägen (vgl. oben, II., E.
1.2.4.2c). PPPP. meinte dazu, dass die geschilderte Situation unter die genannte
Regel gefallen sei und die VSB98 damals vermutlich gegolten habe (BA 12.19.23
Z. 24 ff., -29 Z. 31 ff., -30 Z. 1 ff.). AAAA. sagte dazu aus, im KYC werde festge-
halten, wieviel Vermögen eine Person habe und wieviel Geld sie in die Bank ein-
bringe. Wenn diese Werte über den im KYC festgehaltenen Werten lägen, müsse
man detaillierte Abklärungen treffen bzw. eventuell das KYC überarbeiten. Bei
einer solchen Diskrepanz müsste in der heutigen Zeit eine Prüfung in Bezug auf
die «Source of Fund» und die «Source of Wealth» vorgenommen werden. Da-
mals hätten solch unübliche Transaktionen bis zur Einführung des automatischen
Transaktionsmonitoringsystems, welches diese Situation eventuell identifiziert
hätte, auch weil Checks betroffen seien, vom Kundenberater oder der Operations
in Frage gestellt werden müssen (BA 12.16.16 Z. 26 ff., -17 Z. 1 ff.). Auf die Dis-
krepanz zwischen angekündigten und eingegangenen Vermögenswerten ange-
sprochen, meinte QQQQ., ehemaliges Geschäftsleitungsmitglied bei der Bank
E., dass er dieses Wort bislang vermieden habe, dies aber ungewöhnlich sei und
eigentlich einer Neueinschätzung der Situation bedurft hätte (BA 12.18.29 Z. 12
f).
Praktisch einhellig waren die befragten Personen (KKKK., NNNN. und AAAA.)
der Auffassung, dass RA IIII. im speziell dafür vorhandenen Abschnitt im Kun-
denprofil zum Bank E.-Konto Nr. 4 hätte erwähnt werden müssen (BA 12.3.47;
12.6.48; 12.16.15). Nach Angaben des ehemaligen General Counsel der Bank
E. in Zürich, RRRR., legte der Beschuldigte diese Information erstmals in einem
Gespräch im Herbst 2012 offen (BA 12.4.41).
c) Mit Blick auf die Kundenbeziehung lautend auf D. Inc. führte KKKK. aus, dass
entschieden worden sei, dieses Konto nicht als «PEP», sondern als «high risk»
zu führen, obwohl sie beim vorgängig durchgeführten Due Diligence Check auf
einen Artikel betreffend die Verwandtschaft zwischen F. und Tsochatzopoulos
sowie den Immobilienkauf eines Klosters gestossen sei. Dies sei deshalb so ent-
schieden worden, weil sich die Compliance auf die Angaben des Beschuldigten
als erfahrener Kundenberater verlassen habe. So habe der Beschuldigte, als
KKKK. ihn mit dem genannten Artikel konfrontiert habe, angegeben, er wisse
nichts von einer verwandtschaftlichen Beziehung zwischen F. und Tsochatzop-
oulos, es handle sich um eine langjährige Kundenbeziehung und er kenne F.
sehr gut (BA 12.3.8 f. Z. 28 ff., Z. 1 ff.). Mit dem Umstand konfrontiert, dass der
Beschuldigte im Kundenprofil zum Konto lautend auf D. Inc. wie schon 1999 an-
gab, dass das Vermögen auf diesem Konto aus dem Holzhandel stamme, und er
dazu vortrug, er habe diese Vermögenswerte, die 1999 auf das Konto von F.
- 77 -
gekommen seien, nicht nochmals überprüfen müssen, bestätigte JJJJ. vor Ge-
richt ihre Aussage im Vorverfahren, wonach im Jahr 2010 bezüglich des KYC
auch bei einem langjährigen Kunden die Abklärungen hätten getätigt werden
müssen, die gemäss der aktuellsten Geldwäschereiregelungen gegolten hätten.
Das heisse, dass auch langjährige Kunden bei einer Kontoeröffnung im Jahr
2010 Nachinformationen zu ihrer Tätigkeit und zu ihren Vermögensverhältnissen
hätten nachliefern müssen. Man könne sich nicht damit begnügen, dass man den
Kunden bereits kenne. Die entsprechenden Informationen würden vom Kunden-
berater eingeholt und im Kundendossier abgelegt (TPF 210.761.12; BA 12.5.49
Z. 11 ff., -51 Z. 34 ff.). OOOO. sagte vor Gericht dazu aus, dass es angesichts
der zeitnah zu dieser Kontoeröffnung erschienenen Presseartikel sicherlich an-
gebracht gewesen wäre, weitere Abklärungen zu treffen (TPF 210.762.13 Z. 27
ff.).
d) Hinsichtlich der Tatsache, dass die auf den Bank E.-Konten von F. eingegan-
genen CHF 47'434'000.-- per Check einbezahlt wurden, erklärte JJJJ. gegenüber
der BA, dass es seit 1999 ein Compliance Manual mit einem besonderen Ab-
schnitt bezüglich Checkeinlieferungen und Cashein- oder -auslieferungen gebe.
Zudem habe es spezielle Formulare wie die «Physical transaction clarification
form» gegeben. Darauf habe der Kundenberater eine Begründung für die Trans-
aktion angeben müssen. Das Formular sei dann vom «Law & Compliance Mana-
ger» – oder in seiner Abwesenheit durch den «General Manager» – unterzeich-
net worden. Das habe für das Jahr 2000 gegolten. Unter «Physical Transactions»
seien bei der Bank E. Cash- und Checkein- oder -auslieferungen zu verstehen
(BA 12.5.14 Z. 28 ff.). Vor Gericht bestätigte JJJJ. diese Angaben, indem sie
ausführte, dass es bei Checkeingängen bereits in den Jahren 1999 bis 2001 er-
forderlich gewesen sei, auf der sogenannten «Clarification form» den wirtschaft-
lichen Hintergrund anzugeben sowie auszuführen, weshalb die Checks akzep-
tiert worden seien (TPF 210.761.8 Z. 10 ff.). NNNN. erklärte im Vorverfahren im
Zusammenhang mit den Checkeinlieferungen, dass auch heute ein Konto mittels
Checks alimentiert werden könne, grundsätzlich aber nur mit einem Check.
Wenn der Check auf eine Drittperson laute, müssten der Hintergrund und die
Herkunft abgeklärt werden sowie das Verhältnis der Drittpartei zum Kontoinha-
ber. Die Informationen würden dann an die Compliance resp. ans Case Manage-
ment zur Genehmigung weitergeleitet (BA 12.6.26 Z. 19 ff.). Damit konfrontiert,
dass die 29 Checks im Umfang von über CHF 47 Mio., die auf die Konten von F.
bei der Bank E. einbezahlt wurden, auf die zwei Offshore-Gesellschaften DDD.
und EEE. ausgestellt waren, diese Firmen im KYC zu den Konten von F. jedoch
nicht erwähnt wurden, gab OOOO. vor Gericht zu Protokoll, dass das KYC bei
mehreren oder regelmässigen Zahlungen von diesen Gesellschaften wahr-
scheinlich hätte aktualisiert und die Gesellschaften darin hätten erwähnt werden
- 78 -
sollen (TPF 210.762.11 f., Z. 14 ff., Z. 1 ff.). OOOO. erklärte auf Nachfrage, dass
er auch schon mit Einzahlungen auf Kundenbeziehungen mittels Checks zu tun
gehabt habe und er sich an einen Gesellschaftsverkauf in Frankreich erinnere,
bei dem die französische Bank allerdings nur einen einzigen Check ausgestellt
habe (TPF 210.762.15 f., Z. 44 ff., Z. 1 ff.).
Mit der Tatsache konfrontiert, dass zwischen Dezember 2003 und August 2006
ab den Konten von F. 68 Überweisungen über EUR 16'300'000.-- auf die Konten
der EE. in der Schweiz erfolgten und das Geschäftsmodell der EE. in sogenann-
ten Kompensationsgeschäften bestand, gab JJJJ. gegenüber dem Gericht zu
Protokoll, dass der Kundenberater dies aus Sicht der Compliance genauer hätte
anschauen müssen (TPF 210.761.8 Z. 29 ff.).
e) Im Zusammenhang mit den ab Ende Mai 2010 in Griechenland erschienenen
Presseartikeln erklärte KKKK., der Compliance sei der Zusammenhang zwischen
der in den Artikeln von Juli 2010 thematisierten, angeblich F. gehörenden Firma
HHH., dem durch die HHH. finanzierten Hauskauf in Athen und dessen Weiter-
verkauf an die Ehefrau von Tsochatzopoulos sowie den ab den Konten von F. an
die HHH. überwiesenen USD 6'700'000.-- nicht bewusst gewesen. Der Beschul-
digte habe keinen Aufschluss über Zahlungen ab Konten von F. auf die im Artikel
erwähnte HHH. gegeben. Bei Kenntnis dieser Umstände, so KKKK., hätte die
Bank wohl zumindest von ihrem Melderecht Gebrauch gemacht (BA 12.3.56 f. Z.
35 ff., Z. 1 ff.). Seitens des Gerichts danach gefragt, ob er die Compliance als
Kundenberater angesichts der ab Ende Mai 2010 in Griechenland erschienenen
Presseartikel darüber informiert hätte, dass die Gesellschaften HHH., DDD. und
EE. mit den Kontobeziehungen von F. im Zusammenhang standen, dass Über-
weisungen an diese erfolgt waren, dass die Checks auf die DDD. ausgestellt wa-
ren und dass die Überweisungen an die EE. speziell mit Immobilieninvestitionen
begründet worden waren, führte OOOO. aus, dass er in einem solchen Fall das
Gespräch mit der Compliance gesucht hätte (TPF 210.762.12 f., Z. 31 ff., Z 1 ff.).
f) Bezüglich des (angeblichen) Verkaufs der Stamos-Bilder waren mehrere dazu
einvernommene Mitarbeiter der Bank E. der Auffassung, dieses Geschäft sei
problematisch gewesen und hätte dem Management gemeldet werden müssen
(BA 12.3.60 Z. 24 ff.; 12.4.47; 12.5.64 Z. 21 ff.; 12.19.41 Z. 2 ff.; 12.18.36 f.
Z. 35 ff., Z. 1 ff.).
1.3.2.3 Aussagen weiterer Personen
a) S., der Vater von H., der in Griechenland zusammen mit Tsochatzopoulos ver-
urteilt wurde, gab im Vorverfahren an, den Beschuldigten seit ca. 1998/1999 zu
kennen, als er mit seinem Sohn an der Universität St. Gallen studiert habe. Er
- 79 -
habe ihn auch zwei oder drei Mal in Griechenland gesehen, als der Beschuldigte
dort als Student Ferien gemacht habe (BA 12.2.42 f. Z. 8 f., Z. 1 ff., -175). T.
führte im Vorverfahren aus, den Beschuldigten einmal in Griechenland getroffen
zu haben (BA 12.1.14 Z. 29 f.). Mit Blick auf die Geschäfte der EE. resp. der II.
bestätigten S. und T. in ihren jeweiligen Einvernahmen als Auskunftspersonen
gegenüber der BA, dass die über die Konten dieser beiden Gesellschaften bei
der Bank P. resp. der Bank CC. in der Schweiz von F. einbezahlten Gelder in
Griechenland in bar an diesen ausbezahlt worden seien. Sie hätten jeweils auf
Anweisung von F. gehandelt (BA 12.1.60 Z. 4 ff., -64 Z. 4 ff., -165; 12.2.16 Z. 2 ff.,
-47 Z. 23 ff., -51 Z. 22). Zu den Überweisungen von der EE. auf das Konto der J.
Anstalt gaben beide zu Protokoll, ein zeitlicher Zusammenhang zu den Überwei-
sungen von den Bank E.-Konten von F. auf das Konto der EE. sei rein zufällig.
Die Gelder seien von H. angewiesen worden, um einem Freund aus steuerlichen
Gründen zu helfen, die Gelder in die Schweiz zu bringen. Sowohl S. als auch T.
gaben an, nicht gewusst zu haben, wer hinter der J. Anstalt gestanden habe (BA
12.2.169 ff.; 12.1.241 ff.).
b) Im Vorverfahren mit der Aussage des Beschuldigten konfrontiert, wonach
seine Mutter aus der Erbschaft seines Vaters den grössten Teil der liquiden Mittel
erhalten habe, während er und seine Schwester schätzungsweise die Hälfte des
Anteils der Mutter, d.h. etwa EUR 2 Mio. bis EUR 2.5 Mio. geerbt hätten, konnte
die als Zeugin einvernommene Schwester SSSS. nicht bestätigen, dass das Erbe
in liquider Form in erwähnter Grössenordnung vorhanden gewesen sei. Sie habe
jegliches Privatvermögen, das Teil der Erbschaft gewesen sei, deklariert. Von
liquiden Mitteln habe sie keine Kenntnis (BA 12.8.43 Z. 2 ff.). Auch die Mutter des
Beschuldigten, TTTT., sagte aus, ihr verstorbener Ehemann habe kein Bargeld
hinterlassen. Es sei viel Geld für dessen Operation in den USA ausgegeben wor-
den, so hätten weder sie noch ihre Kinder Bargeld geerbt (BA 12.14.9). Überdies
war der Mutter des Beschuldigten auch die Firma J. Anstalt, an deren Vermögen
sie gemäss Aussagen des Beschuldigten wirtschaftliche Berechtigte sei, nicht
bekannt (BA 12.14.11).
c) In einer schriftlichen, an die BA adressierten Erklärung vom 22. Januar 2015
gab H. zu den (angeblichen) Bilderverkäufen im Wesentlichen an, er und der
Beschuldigte hätten die 10 Stamos-Bilder von verschiedenen Sammlern in Zürich
und Athen gemeinsam gekauft. Im Juni 2010 habe ihm der Beschuldigte erzählt,
dass er einen Kunden bei der Bank E. habe, der daran interessiert sei, die 10
Stamos-Bilder zu erwerben. Aufgrund von Interessenskonflikten gegenüber der
Bank E. habe ihn der Beschuldigte darum gebeten, die Kunsttransaktion über
sein Unternehmen, die I., abzuwickeln. Das Unternehmen des Beschuldigten, die
- 80 -
J. Anstalt, welche Eigentümerin der Bilder sei, sollte auf Wunsch des Beschul-
digten wegen dieses Interessenskonfliktes absolut geheim gehalten werden –
auch gegenüber der Anwaltskanzlei GGGG. Zudem sei er, H., vom Beschuldig-
ten instruiert worden, ein weiteres Kunstwerk aus seiner eigenen Kollektion von
Cecil Brown an die D. Inc. zu verkaufen. Weder die Stamos-Bilder, die sich seit
dem Verkauf im Besitz des Beschuldigten befunden hätten, noch das Bild von
Cecil Brown, das nach wie vor bei H. zu Hause sei, hätten an den Käufer geliefert
werden können, da dieser gemäss Auskunft des Beschuldigten ab 2012 nicht
mehr erreichbar gewesen sei (BA 15.104.8 ff.).
1.4 Beweisergebnis
1.4.1 Zu den Aussagen von F. und M.
Vorwegzunehmen ist, dass das Gericht nicht auf Aussagen von F. und M. abstellt
(vgl. vorne I., E. 3.4.3.2). So sind die Aussagen von F., wie von der Verteidigung
in ihrem Plädoyer zu Recht moniert (TPF 210.721.206 ff., Rz. 91 ff.), teils wider-
sprüchlich, teils nicht stets glaubhaft (vgl. BA 12.9.1 ff.). M. seinerseits bestreitet
beharrlich jegliche Beteiligung an den vorgeworfenen Handlungen (vgl. BA
12.10.1 ff., insbes. -131 ff.). Wie nachfolgend dargelegt, sind die übrigen Akten-
beweise – entgegen der Ansicht der Verteidigung (TPF 210.721.206, Rz. 89 f.) –
überdies genügend aussagekräftig, weshalb die Aussagen von F. und M. nicht
beweiswesentlich sind. Damit erübrigt sich eine Behandlung der Vorbringen der
Verteidigung bezüglich der Aussagen von F. und M. (insbesondere in
TPF 210.721.204-249).
1.4.2 Zur Vortat
1.4.2.1 Urteilsspruch der griechischen Gerichte im Fall Tsochatzopoulos et al.
a) Gestützt auf das erstinstanzliche griechische Urteil vom 7. Oktober 2013 – das
abgesehen von der Höhe der Deliktssumme und dem Strafmass von einem grie-
chischen Berufungsgericht und daraufhin vom griechischen Supreme Court be-
stätigt wurde –, kann als erstellt gelten, dass sich u.a. Tsochatzopoulos, F., OO.,
S., T. und AA. im Zusammenhang mit Einkünften aus der «andauernden passi-
ven Bestechung» von Tsochatzopoulos zu Lasten der griechischen öffentlichen
Hand wegen mittäterschaftlich begangener gewerbsmässiger Geldwäscherei
schuldig gemacht haben.
- 81 -
Zusammengefasst kam das erstinstanzliche griechische Gericht zum Schluss,
dass Tsochatzopoulos in seiner Eigenschaft als damaliger Minister für National-
verteidigung in der Zeitspanne vom 25. September 1996 bis 23. Oktober 2001 in
Verletzung seiner Pflichten geldwerte Vorteile verlangt und auch erhalten hatte,
damit er eine zu seinen Pflichten gehörende Handlung vornahm. Konkret sah es
das griechische Gericht als erwiesen an, dass der Kaufvertrag und der Vertrag
über die Offsetpflichten mit dem russischen Rüstungskonzern G. bzgl. des Kaufs
der russischen Flugabwehrraketensysteme TOR-M1 nur zustande gekommen
waren, weil sich Tsochatzopoulos von Vertretern der G. USD 81'869'568.-- als
Gegenleistung für den erfolgreichen Abschluss des Geschäfts hatte versprechen
lassen, welche dann schliesslich auch bezahlt wurden. Dabei habe es sich um
«Schmiergelder» gehandelt, die – über die L. – hauptsächlich an Tsochatzopou-
los ausgerichtet wurden. Die genannten Verträge seien zustande gekommen,
obwohl die russischen Waffensysteme gemäss einem Bericht der Hauptabteilung
Rüstung mit dem einheitlichen Luftverteidigungssystem Griechenlands nicht
kompatibel gewesen seien.
Ferner erachtete es das erstinstanzliche griechische Gericht als erstellt, dass
Tsochatzopoulos in der Zeitspanne zwischen Anfang 1998 bis mindestens Ap-
ril 2010 gemeinsam mit anderen Personen an einer (Anfang 1998 gegründeten)
Organisation teilgenommen habe, die die Legalisierung, d.h. die Geldwäsche der
durch die russische G. zugunsten Tsochatzopoulos geleisteten Bestechungsgel-
der, bezweckt habe. Dabei habe Tsochatzopoulos u.a. mit F. die Firmen DDD.,
EEE., HHH. und BB. – mit F. als wirtschaftlich Berechtigtem und Tsochatzopou-
los als tatsächlichem Inhaber – gegründet. Das schriftliche Urteil beschreibt zu-
dem den Weg, den die für Tsochatzopoulos bestimmten Bestechungsgelder, z.T.
unter Einbezug der genannten Firmen, über die Konten von TT. bzw. dessen
Gesellschaften bei der Bank P. bis zur Bank E. auf die Konten von F. durchliefen.
F. und Tsochatzopoulos hätten die Organisation geleitet und die Rollen verteilt.
Die übrigen Mitglieder hätten – teils über die genannten Gesellschaften sowie die
EE. – verschiedene Handlungen zur Legalisierung dieses illegalen Vermögens
getätigt, dies im Wissen darum, dass es der rechtswidrigen Handlung der Be-
stechlichkeit von Tsochatzopoulos entstammte (vgl. zum Ganzen II., E. 1.3.1.1).
b) Die Verteidigung monierte in ihrem Plädoyer zunächst, die Schweizer Justiz
dürfe zum Beweis der Vortat nicht unbesehen auf ein griechisches Urteil abstel-
len, da es keine Bindungswirkung an ausländische Strafurteile gebe. Selbst wenn
darauf abgestellt werden dürfe, sei nicht nachvollziehbar, wie die BA darauf
komme, auf die Feststellungen eines erstinstanzlichen Gerichts abzustellen. So
sei das erstinstanzliche griechische Urteil mittlerweile mit Rechtsmitteln ange-
fochten worden, weshalb es nicht rechtskräftig sei (TPF 210.721.195 ff.).
- 82 -
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist hinsichtlich der Geldwäscherei-
vortat kein strikter Nachweis erforderlich. Entsprechend wird bei im Ausland be-
gangenen Vortaten nicht verlangt, dass diese verfolgt oder von einem Gericht
beurteilt wurden (BGE 120 IV 323 E. 3d, S. 328 f.; zuletzt Urteil des Bundesge-
richts 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4; II., E. 1.2.1.3). Liegt nun – wie
dies vorliegend der Fall ist (II., E. 1.4.2.1) – ein (detailliertes) ausländisches Urteil
vor, das überdies keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Sachverhaltsfeststel-
lung erkennen lässt, kann das Schweizer Gericht vor dem Hintergrund der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung darauf abstellen. Auch mit dem Argument, wo-
nach auf das griechische Urteil auch deswegen nicht abgestellt werden dürfe,
weil es angefochten worden sei, ist die Verteidigung nicht zu hören: Bedarf es für
die Bejahung der Vortat keines ausländischen Urteils, kann es noch weniger auf
dessen mangelnde Rechtskraft ankommen. Vorliegend wurde die Verurteilung
von Tsochatzopoulos in Griechenland wegen mittäterschaftlich begangener ge-
werbsmässiger Geldwäscherei im Zusammenhang mit Bestechungszahlungen
im Umfang von über USD 81 Mio. zwischenzeitlich vom griechischen Supreme
Court bestätigt und ist damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne, Lit. F.).
Des weiteren machte die Verteidigung geltend, die Beschuldigten im griechi-
schen Verfahren seien nur wegen Geldwäscherei, nicht jedoch wegen passiver
Bestechung verurteilt worden. Die Verurteilung wegen Geldwäscherei stütze sich
dabei lediglich auf die Bestechung von Tsochatzopoulos durch PP., welche durch
ein deutsches Urteil belegt sei. Hingegen sei die für das vorliegende Verfahren
relevante Bestechung von Tsochatzopoulos durch G. nicht nachgewiesen. Folg-
lich dürfe ein Schweizer Gericht die passive Bestechung von Tsochatzopoulos
durch G. alleine gestützt auf das griechische Urteil nicht als erstellt betrachten
(TPF 210.721.201 f. Rz. 80 f). Sodann ergebe sich aus der Presseberichterstat-
tung über das zweitinstanzliche griechische Urteil, dass das Berufungsgericht in
Bezug auf einen wesentlichen Teil der Vorwürfe, insbesondere in betragsmässi-
ger Hinsicht, zu einem Freispruch gelangt zu sein scheine, habe es doch – so
die Presseartikel – den Deliktsbetrag von EUR 40 Mio. auf EUR 10 Mio. reduziert.
Folglich könne das erstinstanzliche griechische Urteil nicht Beweis dafür bilden,
dass die gesamten CHF 47 Mio., welche auf den Konten bei der Bank E. gelandet
seien, verbrecherischer Herkunft seien (TPF 210.721.196 Rz. 56 f.).
c) Die Tatsache, dass Tsochatzopoulos in Griechenland zufolge einer ihm als
damaligem Ministerpräsidenten zugutekommenden kürzeren Verjährungsfrist
nicht auch wegen passiver Bestechung verurteilt werden konnte, sondern nur
wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei, hindert das Gericht nicht daran, (auch)
auf jenen Sachverhalt für die Vortat abzustellen. Das griechische Gericht hat die
passive Bestechung in detaillierter Weise inzident geprüft, sie für beweismässig
- 83 -
erstellt erachtet und auf sie als Vortat für die gewerbsmässige Geldwäscherei
abgestellt. Dabei kam es zum Schluss, dass sich Tsochatzopoulos nicht nur von
PP., sondern auch von G. hatte bestechen lassen, und zwar für die Vergabe des
Auftrags zur Beschaffung der Flugabwehrraketensysteme TOR-M1 samt Offset-
leistungen, und dass die Bestechungsgelder in der Höhe von über USD 81 Mio.,
welche G. für den Zuschlag bezahlen sollte, mit den Vereinbarungen bezüglich
der Offsetprogramme getarnt wurden (vgl. II., E. 1.3.1.1a). Öffentlich zugängli-
chen Presseberichten ist im Übrigen zu entnehmen, dass das griechische Beru-
fungsgericht in seinem Urteil sowohl auf die Bestechungszahlungen von PP. als
auch auf die Bestechungszahlungen von G. abstellte. Es gelangte jedoch zum
Schluss, dass Tsochatzopoulos und dessen Mittätern nicht die gesamte von der
Vorinstanz erkannte Deliktssumme beweismässig nachzuweisen war. Dabei be-
trifft die erwähnte Reduktion des Deliktsbetrags von EUR 40 Mio. auf EUR 10
Mio., wie bereits in I., E. 3.3.5 ausgeführt, ganz offensichtlich den Betrag der
gewaschenen Gelder, nicht die Höhe der erstinstanzlich festgestellten Beste-
chungsgelder, welche sich gemäss dem erstinstanzlichen Urteil auf über
USD 81 Mio. beliefen (vgl. II., E. 1.3.1.1b). Folglich ändert die Herabsetzung des
Geldwäschereideliktsbetrags nichts an der erstinstanzlich festgestellten passiven
Bestechung und an der Höhe der von G. bezahlten Bestechungsgelder.
d) Nach dem Gesagten erachtet es das Gericht gestützt auf das erstinstanzliche
griechische Urteil als erstellt, dass Tsochatzopoulos seitens der G. Bestechungs-
gelder im Umfang von ca. USD 81 Mio. entgegengenommen und diese Vermö-
genswerte im Zusammenspiel mit anderen Personen gewaschen hatte bzw. wa-
schen liess.
1.4.2.2 Herkunft der auf den Bank E.-Konten lautend auf F., C. Corp. und D. Inc. einge-
gangenen Gelder
Die im griechischen Urteil dargelegten relevanten Zahlungsflüsse von der G. über
Konten von Drittpersonen auf die Bank E.-Konten von F. sind durch die vorlie-
genden Verfahrensakten belegt und werden von der Verteidigung auch nicht in
Frage gestellt (TPF 210.721.177 ff.). Aufgrund der edierten Bankunterlagen ist
erstellt, dass seitens der G. ein Betrag von USD 71'287'668.56 auf die Konten
der Firmen von TT. (KKK. und LLL.) bei der Bank P. einbezahlt wurde. Zudem ist
erstellt, dass von der G. USD 25'081'757.-- an die CCC. Ltd. flossen. Von diesen
Konten wurden CHF 47'434'000.-- mittels Checks auf die vom Beschuldigten be-
treuten Konten Nr. 4 (Hauptkonto) und Nr. 5 (erstes Subkonto) in der Verfügungs-
berechtigung von F. bei der Bank E. weitertransferiert, wobei teilweise Überwei-
sungen an Privatkonten von TT. dazwischen lagen. Ein weiterer Betrag über
CHF 3 Mio. wurde ab Konten von TT. mittels Check dem Konto der DDD. bei der
- 84 -
Bank P. gutgeschrieben, von da zunächst auf das Konto von F. bei derselben
Bank und sodann auf ein Konto von S. bei der Bank OOO. weitertransferiert. Von
da aus gelangten USD 3'960'000.-- schliesslich mittels einer Überweisung mit
der Referenz «SSS.» auf das Bank E.-Konto Nr. 4 lautend auf F., wo es sich mit
den übrigen Bestechungsgeldern vermischte. Der Anfangssaldo des zweiten
Subkontos Nr. 6 stammt vom Hauptkonto, der Anfangssaldo des Kontos Nr. 7
lautend auf C. Corp. stammt vom Restsaldo des genannten Subkontos (Nr. 6)
und der Anfangssaldo des Kontos Nr. 8 lautend auf D. Inc. stammt vom Rest-
saldo des Kontos lautend auf C. Corp. Demnach erachtet es das Gericht gestützt
auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse und das erstinstanzliche griechische
Urteil als erstellt, dass die auf den Bank E.-Konten, lautend auf F., einbezahlten
CHF 47'434'000.-- und die später darauf einbezahlten CHF 3 Mio. von den Be-
stechungszahlungen, die Tsochatzopoulos seitens der G. entgegengenommen
hatte, herrühren (vgl. II., E. 1.3.1.3a und E. 1.3.1.1).
1.4.2.3 Verjährung des Einziehungsanspruchs nach griechischem Recht
a) Gemäss erstinstanzlichem griechischem Urteil erwies sich eine Verurteilung
von Tsochatzopoulos wegen Entgegennahme der genannten Bestechungszah-
lungen seitens G. als nicht möglich, weil für Straftaten von Ministern, welche
zwingend mit deren Amtspflichten verbunden sind, eine kurze Verjährungsfrist
gilt, die bei Eröffnung der Strafverfolgung gegen Tsochatzopoulos am 1. Juli 2011
bereits verstrichen war (vgl. II., E. 1.3.1.1a). Die Verjährung einer ausländischen
Vortat hindert die Strafbarkeit der Geldwäscherei nach Schweizer Recht jedoch
nur dann, wenn auch der ausländische Einziehungsanspruch bezüglich der Ver-
mögenswerte aus der ausländischen Vortat zum Zeitpunkt der Vornahme der zu
beurteilenden Geldwäschereihandlungen bereits verjährt war (vgl. vorne II.,
E. 1.2.1.3). Dies war vorliegend nicht der Fall, wie den nachstehenden Erwägun-
gen unter lit. c zu entnehmen ist.
b) Die Verteidigung moniert in ihrem Plädoyer, dass die Strafbarkeit etwaiger von
Tsochatzopoulos im Zusammenhang mit seiner Amtsführung begangener De-
likte wegen der im griechischen Recht dafür vorgesehenen kurzen Verjährungs-
fristen am 30. September 2006 endgültig erloschen war. Folglich sei die im grie-
chischen Recht als Nebenstrafe ausgestaltete Einziehung von Vermögenswer-
ten, die aus solchen Delikten stammen würden, ebenfalls seit dem 30. Septem-
ber 2006 ausgeschlossen (TPF 210.721.186 ff.).
c) Diese Einwände der Verteidigung vermögen vor dem Hintergrund des vom
Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens des SIR vom 8. August 2019 – auf das
nach dem abschlägigen Ausstandsentscheid der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts vom 30. September 2019 abgestellt werden kann (vgl. vorne,
- 85 -
Lit. N) – nicht zu überzeugen. So ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der
griechische Einziehungsanspruch keiner Verjährung unterliegt und im Delikts-
zeitraum auch keiner Verjährung unterlag, wenn das Strafverfahren gestützt auf
die Geldwäschereigesetzgebung geführt wird resp. wurde. Die Einziehung ist
bzw. war gemäss Gutachten überdies selbst dann möglich, wenn das gestützt
auf die Geldwäschereigesetzgebung geführte Strafverfahren eingestellt wird
resp. wurde, bspw. zufolge Verjährung der Vortat und / oder der Geldwäscherei-
handlung (II., E. 1.3.1.2). Vorliegend erfolgte im gegen Tsochatzopoulos in Grie-
chenland geführten Strafverfahren wegen Geldwäscherei ein Schuldspruch. Ge-
stützt auf das Gutachten des SIR vom 8. August 2019 bzw. die darin erwähnten
anwendbaren Bestimmungen des griechischen Rechts ergibt sich somit, dass
dem griechischen Staat im relevanten Deliktszeitraum trotz verjährter Vortat ein
Einziehungsanspruch zustand. Mit dieser Schlussfolgerung im Einklang stehen
auch das Rechtshilfeersuchen der griechischen Behörden via Eurojust vom
2. April 2019, in dem ausdrücklich um Aufrechterhaltung der im vorliegenden Ver-
fahren erfolgten Beschlagnahme der fraglichen Vermögenswerte ersucht wird
(vgl. vorne, Lit. M), und die gemäss Medienberichten seitens des griechischen
Staates im Zusammenhang mit den Verurteilungen von Tsochatzopoulos erfolgte
Einziehung grosser Vermögenswerte (vgl. BA B10.201.1.157; TPF 210.250.14
f.; The National Herald, Letter from Athens: Tsochatzopoulos’ Jail Release
Shows Crime, Corruption Pay in Greece, 7. Juli 2018, herald.com/206758/letter-from-athens-tsochatzopoulos-jail-release-shows-
crime-corruption-pay-in-greece/ >, aufgerufen am 1. Juli 2019; Griechenland Zei-
tung, Ex-Minister muss zurück ins Gefängnis – Besitz von Tsochatzopoulos kon-
fisziert, 2. November 2017, tik/22584-ex-minister-muss-zurück-ins-gefängnis-–-besitz-von-tsochatzopoulos-
konfisziert >, aufgerufen am 1. Juli 2019).
d) Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass der strafrechtliche Einziehungsan-
spruch des griechischen Staates betreffend die aus der passiven Bestechung
von Tsochatzopoulos stammenden Vermögenswerte im relevanten Deliktszeit-
raum nicht verjährt war.
1.4.3 Transaktionen ab den Bank E.-Konten lautend auf F., C. Corp. und D. Inc.
Die in der Anklageschrift aufgeführten, noch nicht verjährten Transaktionen
(I., E. 4.3) – sowie im Speziellen auch die Geschäftsweise der EE. resp. der II.
(Überweisung von Geldern auf die Konten der EE. resp. der II. in der Schweiz
oder im Ausland mit anschliessender Barauszahlung in Griechenland; sog. Kom-
pensationsgeschäfte) – sind in ihrem äusseren Ablauf aufgrund der Aktenlage
- 86 -
(II., E. 1.3.1.1a, E. 1.3.1.4a/bb, E. 1.3.2.3) erstellt und werden vom Beschuldigten
nicht in Abrede gestellt (vgl. II., E. 1.3.2.1e/cc; TPF 210.721.255 ff.).
1.4.4 Zusammenwirken des Beschuldigten mit anderen Personen
Aufgrund der Akten kommt das Gericht in beweisrechtlicher Hinsicht zum
Schluss, dass verschiedene Personen, darunter – neben dem Beschuldigten –
F. sowie S. und H. während neun Jahren (den Zeitraum der verjährten Transak-
tionen nicht mitgezählt) erfolgreich zusammenwirkten, um die Vermögenswerte
auf den Bank E.-Konten von F. nach Griechenland zu verbringen. Jeder der ge-
nannten Personen hatte eine klar definierte Rolle: Der Beschuldigte war der
Fachmann innerhalb der Bank, der die von Tsochatzopoulos über F. bzw. später
M. in Auftrag gegebenen Transaktionen dank seiner Kenntnisse über die bank-
internen Abläufe und Regelungen reibungslos und möglichst unauffällig abwi-
ckelte (vgl. insbes. II., E. 1.5.2.2a/bb). F. war als Strohmann von Tsochatzopou-
los dafür zuständig, die Zahlungsaufträge gemäss den Instruktionen von
Tsochatzopoulos zu erteilen (II., E. 1.3.1.1a). S. war für die Kompensationsge-
schäfte über die EE. (bzw. später über die Nachfolgefirma II.) zuständig, wodurch
Tsochatzopoulos Bargeld in Griechenland erhielt (II., E. 1.3.1.1a). H. schliesslich
wurde vom Beschuldigten beigezogen, als es aufgrund der Presseberichte über
Tsochatzopoulos und F. «heikel» wurde und es darum ging, die Gelder ab den
Konten der C. Corp. bzw. D. Inc. auf möglichst geschickte Weise abzudisponie-
ren. Hierzu konstruierte der Beschuldigte mit der Unterstützung von H. das fin-
gierte Kunstgeschäft (vgl. nachfolgend II., E. 1.5.2.1b/ee). Indem jeder seine
Rolle wahrnahm resp. die ihm zugedachten Aufgaben erledigte, wirkten die ge-
nannten Personen zumindest konkludent zusammen. Dabei waren die Rollen der
verschiedenen Personen nicht austauschbar – keiner konnte die Funktion des
anderen übernehmen: Der Beschuldigte konnte weder die Funktion von S. bei
der EE. resp. der II. noch die Aufgabe von F. als Zeichnungsberechtigter auf den
Bank E.-Konten oder von H. als Inhaber der I. übernehmen und umgekehrt. Auch
mussten die genannten Personen keine Handlungen gemeinsam vornehmen.
Vielmehr erledigte jeder zu gegebener Zeit seinen Teil, weshalb es ausreichte,
dass jeder Kenntnis des modus operandi hatte, ohne dass eine weitergehende
Kommunikation zu erfolgen brauchte. Dennoch fand erwiesenermassen ein ge-
wisses Mass an Kommunikation statt, so in jedem Fall zwischen F. und dem Be-
schuldigten im Hinblick auf die Eröffnung der Bank E.-Konten sowie bzgl. der
einzelnen Transaktionen und zwischen dem Beschuldigten und H. bzgl. der fikti-
ven Kunstgeschäfte und der Überweisungen an die I. (II., E. 1.3.2.1b und f). Zwi-
schen den genannten Personen und dem Beschuldigten bestand überdies ein
Vertrauensverhältnis: Der Beschuldigte als gebürtiger Grieche war in Griechen-
land sehr gut vernetzt. Er pflegte zu H. während Jahren eine enge Freundschaft,
- 87 -
was auch eine genügend grosse Nähe zu dessen Vater S. schaffte. F. war dem
Beschuldigten von RA IIII. vorgestellt worden, der der Partei von Tsochatzopou-
los, der Pasok, nahegestanden und gleichzeitig enger Freund des Vaters resp.
der Familie des Beschuldigten gewesen war (II., E. 1.3.2.1a und b). Somit erwies
sich der Beschuldigte als perfekter Eingeweihter, der sicherstellen konnte, dass
die illegalen Gelder von Tsochatzopoulos möglichst unauffällig nach Griechen-
land zurückflossen und für den ehemaligen Minister wieder greifbar wurden.
1.5 Subsumtion
1.5.1 Zur Vortat
1.5.1.1 Verbrecherische Anlasstat
Gestützt auf das erstinstanzliche griechische Urteil ist erstellt, dass Tsochatzop-
oulos seitens der G. Bestechungsgelder im Umfang von über USD 81 Mio. ent-
gegengenommen und diese Vermögenswerte im Zusammenspiel mit anderen
Personen gewaschen hatte (vgl. vorne, II., E. 1.4.2.1). Mit Bezug auf diesen
Sachverhalt ist nunmehr zu prüfen, ob er sich unter einen Verbrechenstatbestand
gemäss Schweizer Strafrecht subsumieren lässt (nachfolgend lit. a und b) und
ob die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit vorliegt (nachfolgend II.,
E. 1.5.1.2). Die zusätzlichen Erfordernisse, dass ein rechtsgenüglicher Kausal-
nexus («Herrühren») zwischen den anklagerelevanten Vermögenswerten und
der (ausländischen) Vortat gegeben sein muss und der griechische Einziehungs-
anspruch nicht verjährt sein darf, sind aufgrund des Beweisergebnisses erstellt
(vgl. II., E. 1.4.2.2 und E. 1.4.2.3).
a) Sachverhalt bezüglich passiver Bestechung
aa) Gemäss Art. 322quater StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer richter-
lichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständi-
ger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit
seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende
Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden
Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
Der Vorteil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Na-
tur sein. Materielle Vorteile sind in erster Linie solche wirtschaftlicher Art (Bot-
schaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Mili-
tärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der
Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländi-
scher Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 19. April 1999,
- 88 -
BBl 1999 5497, 5527; Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2004 vom 23. Juli 2004
E. 6.3; PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 322ter StGB N. 24). Der Vor-
teil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen ste-
hende Handlung oder Unterlassung darstellen, welche im Zusammenhang mit
der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Ein solcher Zusammenhang liegt
vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder
mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst (WOHL-
ERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,
4. Aufl. 2020, Art. 322ter StGB N. 9). Das neue Recht setzt nicht mehr voraus,
dass die Vorteilsgewährung der Amtshandlung vorausgeht (PIETH, a.a.O.,
Art. 322ter StGB N. 46; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, 3. Aufl.
2018, Art. 322ter StGB N. 3).
Der angebotene, geforderte, versprochene, gewährte oder angenommene Vor-
teil muss im Rahmen einer (nicht zwingend abgeschlossenen, aber zumindest
offerierten) «Unrechtsvereinbarung», einem sog. Äquivalenzverhältnis, stehen,
d.h. im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Amts-
pflichtverletzung oder Ermessensentscheidung erfolgen. Erforderlich ist ein ge-
nügender, gewissermassen rechtsgeschäftlicher Zusammenhang zwischen dem
Verhalten des Beamten und der Vorteilsgewährung. Dieser lässt sich auch an-
hand objektiver Kriterien wie Höhe des Vorteils, zeitliche Nähe von Leistung und
Gegenleistung, Häufigkeit der Kontakte und Zusammenhang zwischen berufli-
cher Stellung des Gebenden und Amtstätigkeit des Nehmenden ermitteln
(TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 322quater StGB
N. 2 im Verweis auf Art. 322ter StGB N. 3; PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 47;
PIETH, Korruptionsstrafrecht, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht
der Schweiz, Bern 2013, § 22 N. 32, 45 f., jeweils mit Hinweisen). Bei fortgesetz-
ten Geschäftskontakten wirken die bisherigen Erfahrungen wie Angebote oder
Versprechungen weiter, so dass Äquivalenz gegeben ist, selbst wenn der Vorteil
erst durch die nachträgliche Belohnung konkret wird (Urteil des Bundesgerichts
6S.180/2006 vom 14. Juli 2006 E. 3.2.4; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskom-
mentar, Art. 322ter StGB N. 3).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt. Das Wis-
sen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerk-
male erstrecken, auch auf das Äquivalenzverhältnis (PIETH, a.a.O., Art. 322ter
StGB N. 49).
bb) Das erstinstanzliche griechische Gericht sah es als erwiesen an, dass
Tsochatzopoulos von Vertretern des russischen Rüstungskonzerns G. in der
Zeitspanne vom 25. September 1996 bis 23. Oktober 2001 über USD 81 Mio.
- 89 -
«rechtswidrige Provisionen (Bestechungsgelder)» verlangte und schliesslich
auch erhielt, «um seine Befugnisse im Zusammenhang mit der Vergabe der von
Griechenland benötigten, zu beschaffenden (…) Waffensysteme zu Gunsten
(der) Interessen (von G.) auszuüben». Tsochatzopoulos war während des rele-
vanten Zeitraums griechischer Minister für Nationalverteidigung. Die Rüstungs-
beschaffung stellte somit – nach dem Wortlaut des erstinstanzlichen griechi-
schen Gerichts – «eine zu seinen Pflichten gehörende Handlung» resp. eine «in
den Bereich seiner Amtspflichten fallende Auftragsvergabe» dar. Damit handelte
Tsochatzopoulos im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit i.S.v.
Art. 322quater StGB. Die hauptsächlich an Tsochatzopoulos ausbezahlten Gelder
im Umfang von über USD 81 Mio. sind gemäss erstinstanzlichem griechischem
Urteil als «Geldgeschenke (Schmiergelder)» und damit als nicht gebührender
Vorteil i.S.v. Art. 322quater StGB zu qualifizieren. Tsochatzopoulos sei – so das
erstinstanzliche griechische Gericht weiter – von der G. «fortgesetzt bestochen
worden», «um am 26.02.1999 die Vergabe des Auftrags zur Beschaffung der
Waffensysteme TOR-M1 samt Offsetleistungen an die russische Firma G. vorzu-
nehmen». Damit kann auch der für die Bestechung erforderliche Äquivalenzzu-
sammenhang bejaht werden, indem Tsochatzopoulos als Gegenleistung für den
erfolgreichen Abschluss des Kaufvertrags einschliesslich Offsetpflichten bzgl.
des Erwerbs der Flugabwehrraketensysteme TOR-M1 – und damit in Verletzung
seiner Pflichten – geldwerte Vorteile seitens der G. forderte und erhielt. Wie das
erstinstanzliche griechische Gericht festhielt, waren diese Verträge nur wegen
der zuvor genannten «Schmiergeldzahlungen» zustande gekommen, zumal die
Waffensysteme mit dem einheitlichen Luftverteidigungssystem Griechenlands
gar nicht kompatibel waren. Dass der Hauptvertrag bezüglich der Rüstungsgüter
erst zustande kam, nachdem bereits «Schmiergeldzahlungen» geflossen waren
(vgl. vorstehend II., E. 1.3.1.1a/aa und bb), steht der Erfüllung des Tatbestands
der passiven Bestechung nicht entgegen (vgl. vorstehend II., E. 1.5.1.1a/aa).
Nach dem Gesagten lässt sich der vom griechischen Strafgericht festgestellte
Sachverhalt ohne weiteres unter den Tatbestand der passiven Bestechung i.S.v.
Art. 322quater StGB (sich bestechen lassen) subsumieren. Hierfür droht das Ge-
setz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an, womit es sich beim
Tatbestand von Art. 322quater StGB um ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB
handelt.
cc) Die wesentlichen Elemente der Vortat der passiven Bestechung gemäss
Art. 322quater StGB werden – entgegen der Ansicht der Verteidigung
(TPF 210.721.192 ff.) – auch in der Anklageschrift genügend umschrieben
(vgl. AS, Ziff. 1.1 und Ziff. 1.1.2). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts
- 90 -
reicht aus, dass sich der Anklageschrift entnehmen lässt, dass die interessieren-
den Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft sind; die Vortat muss demge-
genüber nicht ausdrücklich bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts
6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4; II., E. 1.2.1.3). Aus Ziff. 1.1 der An-
klageschrift geht hervor, dass der Kaufvertrag betreffend die Flugabwehrraketen-
systeme des russischen Anbieters G. nur zustande gekommen sei, weil Vertreter
der G. dem griechischen Verteidigungsminister Tsochatzopoulos rund USD 80
Mio. als Gegenleistung für den erfolgreichen Abschluss des Geschäfts verspro-
chen hätten. Bereits diese Umschreibung der Vortat erlaubte es dem anwaltlich
vertretenen Beschuldigten ohne weiteres zu verstehen, dass (nach Anklage) die
auf den Bank E.-Konten von F. eingegangenen Gelder nach Ansicht der BA aus
einem Bestechungsdelikt, konkret aus passiver Bestechung (Art. 322quater StGB)
und damit aus einem Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB stammen sollen.
b) Sachverhalt bezüglich gewerbsmässiger Geldwäscherei
Alternativ kann für die verbrecherische Anlasstat auf den vom griechischen Ge-
richt erster Instanz als gewerbsmässige Geldwäscherei qualifizierten Sachver-
halt abgestellt werden.
aa) Für den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei nach Schweizer Straf-
gesetzbuch wird auf II., E. 1.2 verwiesen.
bb) Das griechische Gericht erachtete es als erwiesen, dass sich Tsochatzopou-
los für die Vergabe des Auftrags zur Beschaffung der Flugabwehrraketensys-
teme TOR-M1 samt Offsetleistungen mit über USD 81 Mio. durch G. bestechen
liess und die aus dieser Vortat stammenden Gelder mittels verschiedener Trans-
aktionen zu verschleiern versuchte. Dazu habe er diverse Firmen gegründet und
mit verschiedenen Personen, u.a. F. und S., zusammengewirkt, die ihm – im Wis-
sen um die deliktische Herkunft des Vermögens – dabei behilflich gewesen seien,
die «Schmiergelder» über diverse Konten, darunter die Bank E.-Konten von F.,
zu waschen (II., E. 1.4.2.1a).
Dieser Sachverhalt wurde vom griechischen Gericht unter den griechischen
Straftatbestand der gewerbsmässigen Geldwäscherei subsumiert
(II., E. 1.4.2.1a). Nach Schweizer Strafrecht erfüllt der Sachverhalt prima facie
den Tatbestand der bandenmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2
lit. b StGB, der angesichts der Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
ren oder Geldstrafe ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB darstellt.
- 91 -
cc) Die Verteidigung moniert, eine Geldwäschereihandlung per se könne nicht
Vortat einer Geldwäschereihandlung sein, vorliegend im Besonderen auch des-
halb nicht, weil eine Geldwäschereihandlung in Griechenland der vorliegend zu
beurteilenden Geldwäscherei jedenfalls nicht vorgelagert gewesen sei. Überdies
sei aufgrund der Anklage eindeutig, dass die passive Bestechung von Tsochatz-
opoulos Vortat sei, weshalb die angeblich anderswo begangene Geldwäscherei
nicht zur Verurteilung wegen der hierzulande angeklagten Geldwäscherei führen
könne (TPF 210.721.190 f.).
Gemäss Botschaft des Bundesrates zu Art. 305bis StGB ist die qualifizierte Geld-
wäscherei ein vortattaugliches Verbrechen (vgl. Botschaft Geldwäscherei,
BBl 1989 II, 1061, 1082). Die Lehre ist praktisch einhellig auch dieser Auffassung
(vgl. statt vieler, PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 21; TRECHSEL/PIETH, a.a.O.,
Art. 305bis StGB N. 10). Anderer Ansicht sind – die von der Verteidigung zitierten
– ACKERMANN/ZEHNDER, die argumentieren, die Vortat zur Geldwäscherei müsse
Vermögenswerte generieren, was der Geldwäscher gerade nicht tue (ACKER-
MANN/ZEHNDER, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kri-
minelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des
Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. II, 2018, Art. 305bis StGB N. 303). Dem ist zu
entgegnen, dass der Geldwäscher aus schmutzigem Geld durch den Waschvor-
gang Geld hervorbringt, welches nunmehr (dem Anschein nach sauber) ins le-
gale Wirtschaftsleben eingebracht werden kann. Dadurch wird auf verbrecheri-
sche Weise ein Mehrwert generiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.667/2000
vom 19. Februar 2001 E. 3c). Die Minderheitsmeinung von ACKERMANN/ZEHN-
DER überzeugt daher im Ergebnis nicht. Das Gericht hat mithin keine Veranlas-
sung, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.
Das Vorbringen der Verteidigung, wonach den vorliegend zu beurteilenden
Geldwäschereihandlungen keine anderen Geldwäschereihandlungen (an denen
der Beschuldigte nicht beteiligt war) vorgelagert waren, trifft überdies nicht zu.
Wie beweismässig festgestellt, flossen die Gelder von der G. nachweislich zu-
nächst auf die Konten der TT. zuzurechnenden Firmen KKK., LLL. und CCC.
Ltd., bevor sie – teilweise unter Zwischenschaltung von Privatkonten von TT.
und einem Konto der DDD., das per Check ab Konten von TT. alimentiert wor-
den war, sowie einem Konto lautend auf F. bei der Bank P. und einem Konto
von S. bei der Bank OOO. – schliesslich auf den Bank E.-Konten von F. lande-
ten (vgl. II., E. 1.4.2.2). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschul-
digte an diesen Geldwäschereihandlungen beteiligt war. Dies behauptet auch
die Anklageschrift nicht. Damit aber waren sie den hier angeklagten Geldwä-
schereihandlungen vorgelagert.
- 92 -
Weiter wird die Anklageschrift auch den bundesgerichtlichen Anforderungen an
die Substanziierung der Vortat (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts
6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4; II., E. 1.2.1.3) gerecht. In Ziff. 1.1.2
der Anklageschrift wird dargelegt, wie die «Schmiergelder» zugunsten von
Tsochatzopoulos von der G. direkt oder indirekt auf Firmen- und Privatkonten
von TT. flossen und von dort aus überwiegend mittels Checks zugunsten der
Firmen DDD. und EEE. weitertransferiert wurden, um schliesslich auf den Bank
E.-Konten von F. zu landen (vgl. AS, S. 15 ff.). Diesen Ausführungen lässt sich
für den anwaltlich vertretenen Beschuldigten durchaus entnehmen, dass der
Überweisung auf die Bank E.-Konten von F. nach Ansicht der BA bereits andere
von mehreren Personen gemeinsam bewerkstelligte Transaktionen zwecks Ver-
schleierung der aus Bestechung stammenden Vermögenswerte von Tsochatz-
opoulos vorangegangen waren und den vorliegend zu beurteilenden Geldwä-
schereihandlungen damit andere qualifizierte Geldwäschereihandlungen
(Art. 305bis Ziff. 2 StGB) vorgelagert waren.
1.5.1.2 Doppelte Strafbarkeit
Nach dem zuvor Gesagten (II., E. 1.5.1.1) ist gestützt auf die passive Bestechung
sowie auf die qualifizierte Geldwäscherei als Vortaten die doppelte Strafbarkeit
ohne weiteres zu bejahen.
1.5.1.3 Fazit zur Vortat
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kommt das Gericht zusammenfas-
send zum Schluss, dass sowohl die gemäss griechischem Urteil begangene pas-
sive Bestechung von Tsochatzopoulos durch die G. als auch die gemäss griechi-
schem Urteil von ihm gemeinsam mit anderen Personen begangene gewerbs-
mässige Geldwäscherei die Voraussetzungen der Vortat i.S.v. Art. 305bis StGB
erfüllen.
1.5.2 Zu den einzelnen Geldwäschereihandlungen
1.5.2.1 In objektiver Hinsicht
a) Zurechenbarkeit der anklagerelevanten Transaktionen
Zunächst unproblematisch sind hinsichtlich der Zurechenbarkeit diejenigen Zah-
lungsaufträge, welche direkt vom Beschuldigten als zuständigem Kundenberater
mit Unterschrift oder Kürzel visiert wurden, sowie die Bargeldtransaktionen, die
allesamt vom Beschuldigten visiert bzw. ausgeführt wurden (vgl. vorstehend II.,
- 93 -
E. 1.3.1.3b/bb-hh). Dasselbe muss mit Bezug auf den nicht visierten Zahlungs-
auftrag vom 15. Oktober 2004 zugunsten der EE. gelten, sowie der Überweisung
vom 17. November 2004 zugunsten der EE., für die kein Zahlungsauftrag in den
Akten liegt (vgl. vorstehend II., E. 1.3.1.3b/dd). Der Beschuldigte war ab Konto-
eröffnung im Jahr 1999 der für die Konten von F. und für dessen Zahlungsauf-
träge zuständige Kundenberater. Der Beschuldigte bestritt seine Verantwortlich-
keit für die genannten Zahlungsaufträge denn auch nicht. Des Weiteren muss
sich der Beschuldigte ab seiner Beförderung im Jahr 2005 zum Team-Head der
Konten griechischer Kunden (vgl. vorstehend II., E. 1.3.1.2c) auch diejenigen
Zahlungsaufträge zurechnen lassen, die die Unterschrift oder das Kürzel von je-
mand aus seinem Team tragen oder auf denen eine Unterschrift oder ein Kürzel
fehlen oder wo kein Zahlungsauftrag in den Akten liegt (vgl. vorstehend II., E.
1.3.1.3b/cc und dd). Seine – auch diesbezügliche – Verantwortung als Teamchef
bestätigte der Beschuldigte ausdrücklich (vgl. vorstehend II., E. 1.3.2.1c). Hin-
sichtlich der Zahlungsaufträge zugunsten der EE., die ab 2005 erfolgten, erklärte
der Beschuldigte zudem explizit, dass sich jemand aus seinem Team darum ge-
kümmert habe, wenn er selber nicht anwesend gewesen sei (II., E. 1.3.2.1c/cc).
Es kann davon ausgegangen werden, dass dasselbe mit Bezug auf die Zah-
lungsaufträge an die II. gilt. Bezüglich der Zahlungsaufträge an die DD. gab der
Beschuldigte ohne Einschränkungen an, diese visiert zu haben (II., E.
1.3.2.1c/bb).
Nach Überzeugung des Gerichts sind dem Beschuldigten schliesslich auch die-
jenigen Transaktionen zuzurechnen, welche in die Zeit ab seiner Beförderung
zum Head Private Wealth Management EMEA nach London fallen, also ab Sep-
tember/Oktober 2010. Dies betrifft die fünf letzten Überweisungen an die I. (vgl.
vorstehend II., E. 1.3.1.3b/gg), die zweite Überweisung an M. (vgl. vorstehend II.,
E. 1.3.1.3b/hh) sowie die Überweisung an LL. (vgl. vorstehend II., E. 1.3.1.3b/ii).
Nicht nur fielen Europa und damit auch Griechenland sowie der aus diesen Län-
dern generierte Umsatz ganz generell unter seine Verantwortlichkeit als Head
Private Wealth Management EMEA, sondern belegen die Akten auch ganz kon-
kret, dass der Beschuldigte sich persönlich weiterhin um die Kundenbeziehung
F. kümmerte: Die Zahlungsaufträge von F. bzw. M. waren selbst zwei Jahre nach
dessen Beförderung nach London weiterhin an ihn persönlich adressiert (vgl. vor-
stehend II., E. 1.3.1.3b/gg-ii), weshalb auch für den einzigen Zahlungsauftrag von
M. vom 21. Oktober 2011, der lediglich die Anrede «Dear Sir» enthält (vgl. vor-
stehend II., E. 1.3.1.3b/hh), davon ausgegangen werden kann, dass M. auch die-
sen, wie die übrigen, an den Beschuldigten gerichtet hatte. Auch der Kundenbe-
rater NNNN. bezeugte wiederholt, dass die Übergabe des Kunden F. an ihn,
NNNN., bloss formell erfolgt sei, sich der Beschuldigte jedoch faktisch selber wei-
- 94 -
terhin um den Kunden gekümmert habe (vgl. vorstehend II., E. 1.3.2.2). Die Zu-
rechenbarkeit ist zudem unabhängig von der Tatsache zu bejahen, dass der Be-
schuldigte nicht allein für die Zahlungen zuständig war, sondern weitere Stellen,
namentlich Execution Group, PWM Management und Zurich Operations inner-
halb der Bank ebenfalls ihren Teil beitrugen. Der Beschuldigte als Investment
Advisor (Kundenberater) hatte gemäss Compliance Manual 1999 Ziff. 14.1 ins-
besondere die Payment Order Form zu Handen der Execution Group auszufüllen
und unter anderem auch zu prüfen, ob das zu belastende Konto über genügend
Mittel verfügte; falls nicht, musste er ein Memo erstellen und angeben, wann und
wie die Unterdeckung wieder ausgeglichen werde. Damit waren die dem Be-
schuldigten obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit Zahlungsanweisun-
gen entscheidend und beinhalteten auch eine materielle Prüfung, worauf sich die
nachgelagerten Stellen abstützten und folglich auch verlassen können mussten.
Im Ergebnis sind dem Beschuldigten sämtliche anklagerelevanten Transaktionen
zuzurechnen, soweit es zunächst um Überweisungen bzw. Transaktionen ab den
vom Beschuldigten betreuten Konten von F. bei der Bank E. geht. Zusätzlich ist
ihm der Weitertransfer von EUR 500'000.-- ab dem Schweizer Konto der BB. AG
auf ein unbekanntes Konto von AA. im Zusammenhang mit der Investition in die
Buchhandlung III. (Anklageziffer 1.1.3.1.2) zurechenbar, da er – aufgrund der er-
wiesenermassen im Kundendossier zum Hauptkonto von F. enthaltenen Kauf-
verträge zwischen AA. und der BB. AG – wusste, dass die von ihm initiierte Über-
weisung der genannten Investition diente (vgl. vorstehend II., E. 1.3.1.3b/bb bzw.
nachstehend II., E. 1.5.2.2a/bb-ii). Hingegen können ihm die ab dem Privatkonto
von M. bei der Bank KK. in der Türkei auf nicht weiter bekannte Drittkonten er-
folgten Überweisungen (Anklageziffer 1.1.3.6.1 und 1.1.3.6.2) nicht zugerechnet
werden, da keine Hinweise dafür bestehen, dass er davon gewusst oder damit
gerechnet hatte (vgl. nachstehend II., E. 1.5.2.2b).
b) Vereitelungscharakter der anklagerelevanten Transaktionen
aa) Die im Zusammenhang mit der Investition in die Buchhandlung III. über die
Firma BB. getätigte Anlage von insgesamt EUR 1.5 Mio. (Anklageziffer 1.1.3.1)
wurde im Umfang von EUR 1 Mio. (Anklageziffer 1.1.3.1.1) mit einem von der
Bank E. zugunsten des Kontos Nr. 4 gewährten Kredit über CHF 2.4 Mio. finan-
ziert. In dieser Höhe erfolgte der Transfer mithin mit nicht inkriminiertem Geld (II.,
E. 1.3.1.3b/bb), weshalb diese Transaktion nicht tatbestandsmässig ist. Inwiefern
die Rückzahlung des Kredits mit inkriminiertem Geld erfolgte, kann offenbleiben,
da die Anklageschrift weder den Kredit noch die Kreditrückzahlung erwähnt.
Die zweite ab dem Konto Nr. 5 und damit aus inkriminiertem Geld geleistete
Überweisung über EUR 500'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.1.2) erfolgte an ein Konto
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der BB. AG bei der Bank CC. in der Schweiz mit F. als wirtschaftlich Berechtigtem
(II., E. 1.3.1.3b/bb). Dieser Inlandtransfer zwischen Konten desselben wirtschaft-
lich Berechtigten stellt für sich genommen noch keine Geldwäschereihandlung
dar. Am nachfolgenden Tag wurde das Geld jedoch auf ein unbekanntes Konto
von AA. weiterüberwiesen. Aus den Bankunterlagen zum Bank E.-Hauptkonto
geht hervor, dass AA. der BB. Aktien der griechischen Buchhandlung III. verkauft
hatte, der Weitertransfer mithin zwecks Investitionen in Griechenland erfolgte.
Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erfüllt jede Form der Anlage
von kriminellen Geldern den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei (PIETH,
a.a.O., Art. 305bis StGB N. 47, mit Verweis auf BGE 119 IV 242 E. 1e, S. 246 f.;
122 IV 211 E. 2c, S. 216). Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als es sich
nicht um eine einfache Anlage durch den Täter selbst, sondern um eine von F.
als Strohmann für den wirtschaftlich Berechtigten Tsochatzopoulos in Auftrag ge-
gebene Anlage handelte. Dadurch schuf Tsochatzopoulos eine grössere Distanz
zwischen sich und den Bestechungsgeldern. Eine solche Vorgehensweise ist ge-
eignet, die Einziehung zu vereiteln (vgl. ACKERMANN, Geldwäschereistrafrecht,
in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 15
N. 51 f., mit Hinweisen). Damit ist mit Bezug auf die Überweisung von EUR
500'000.-- der Vereitelungscharakter zu bejahen, so dass diese tatbestandsmäs-
sig ist.
bb) Auch beim Kauf von Goldbarren bei der DD. (Anklageziffer 1.1.3.2) handelt
es sich um eine Anlage, die – gerade auch wegen des damit einhergehenden
Wechsels des Wertträgers – den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei er-
füllt, auch wenn die Empfängerin der vom Beschuldigten initiierten Zahlung eine
Schweizer Gesellschaft mit einem Konto bei der Bank B. in der Schweiz war
(TPF 210.721.257). Auch hier ist der Vereitelungscharakter überdies deshalb zu
bejahen, weil wiederum F. als vorgeschobener Mittelsmann von Tsochatzopou-
los dessen inkriminiertes Vermögen investierte (vgl. dazu PIETH, a.a.O.,
Art. 305bis StGB N. 47; ACKERMANN, a.a.O., § 15 N. 51 f., jeweils mit Hinweisen).
cc) Mittels der Überweisungen auf in- und ausländische Konten der EE. (Ankla-
geziffern 1.1.3.3.21-68) resp. deren Nachfolgefirma II. (Anklageziffer 1.1.3.4)
wurden F. – unter Mitwirkung der Inhaber der beiden Firmen, S. und T. – zuhan-
den von Tsochatzopoulos in Griechenland Bargeldbeträge zur Verfügung gestellt
(vgl. II., E. 1.4.3). Dadurch wurde der Paper Trail unterbrochen, wozu das raffi-
nierte Geschäftsmodell der EE. bzw. der II. explizit ausgedacht war. Damit sind
der Vereitelungscharakter und folglich die objektive Tatbestandsmässigkeit zu
bejahen (vgl. PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 51).
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dd) Barauszahlungen unterbrechen den Paper Trail immer (PIETH, a.a.O.,
Art. 305bis StGB N. 51; ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., § 11, Art. 305bis StGB
N. 517). Folglich erfüllen auch die angeklagten Bargeldtransaktionen (Anklage-
ziffer 1.1.3.5) ohne weiteres den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei.
ee) Den sieben anklagerelevanten Überweisungen auf das Konto der I. (Ankla-
geziffer 1.1.3.8) sollen gemäss Aussagen des Beschuldigten und H. angebliche
Kunstgeschäfte zwischen F. bzw. M. und der I. zugrunde liegen (vgl. oben II., E.
1.3.2.1f, 1.3.2.3c).
Aufgrund der Fülle an aktenmässig belegten Ungereimtheiten erscheinen diese
Kunstgeschäfte fingiert und es drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass sie
dem Beschuldigten einzig dazu dienen sollten, die Gelder auf den unter seiner
Verantwortung stehenden Bank E.-Konten von F. wegzuschaffen, als die Situa-
tion aufgrund der brisanten Pressemeldungen «heikel» wurde (vgl. nachfolgend
II., E. 1.5.2.2a/aa). So erfolgte die erste Überweisung ab dem Bank E.-Konto
lautend auf C. Corp. auf das Konto der I. am 8. Juli 2010 (vgl. II., E. 1.3.1.3b/gg)
und damit unmittelbar nach Erscheinen der ersten vorliegend interessierenden
Presseartikel in Griechenland. Es fällt zudem auf, dass der Beschuldigte seine
tatsächliche Involvierung in die angeblichen Kunstgeschäfte gegenüber der BA
so lange wie möglich zu verheimlichen versuchte und jeweils nur so viel preisgab,
wie ihm jeweils nachgewiesen werden konnte (II., E. 1.3.2.1f). Noch im Zeitpunkt
des Abschlusses des Vorverfahrens wies seine Version der Geschehnisse ferner
Widersprüche zu jener von H. auf (II., E. 1.3.2.1f und E. 1.3.2.3c). Dass H. in
seiner Erklärung vom 22. Januar 2015 bestätigte, dass es einen Verkauf von Sta-
mos-Bildern an die I. und von der I. an M. gegeben habe, liefert – entgegen der
Argumentation der Verteidigung – keinen Beweis dafür, dass das fragliche Kunst-
geschäft tatsächlich abgeschlossen worden war (TPF 210.721.289). So einigten
sich der Beschuldigte und H. bereits im Jahr 2012/2013 für die Konsultation bei
der Londoner Anwaltskanzlei GGGG. auf dieses Narrativ (II., E. 1.3.1.5). Ge-
nauso wenig vermögen die aktenmässig belegten Überweisungen von der I. an
die J. Anstalt zu beweisen, dass das Kunstgeschäft nicht fingiert war
(TPF 210.721.289). Über den im Zeitpunkt der Konsultation bei GGGG. wohl
noch nicht relevanten, im Zusammenhang mit dem später eröffneten Strafverfah-
ren aber entscheidenden Punkt, wer das angebliche Kunstgeschäft initiiert haben
soll, herrscht mit Blick auf die Versionen von H. und dem Beschuldigten weiterhin
Uneinigkeit (II., E. 1.3.2.1f und E. 1.3.2.3c). Dabei erscheint es angesichts der
aktenkundigen Instruktionen des Beschuldigten an H. bezüglich der Treffen mit
GGGG. (II., E. 1.3.1.5) wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte und nicht H. in
dieser Angelegenheit federführend war, ansonsten dieser E-Mailverkehr kaum
notwendig gewesen wäre. Dass H. in seinem jüngsten Schreiben vom 7. Januar
- 97 -
2019 und in einem E-Mail an seine aktuelle amtliche Verteidigerin nun das Ge-
genteil behauptet (TPF 210.721.290 f.), vermag angesichts des geringen Be-
weiswerts dieser nachgeschobenen Schreiben nicht zu überzeugen. Weiter ver-
schwieg der Beschuldigte die angeblichen Kunstgeschäfte mit einem Kunden der
Bank auch gegenüber seiner Arbeitgeberin, der Bank E. Er habe keinen Anlass
gesehen, die Bank E. darüber zu informieren (II., E. 1.3.2.1f/bb). Im Gegensatz
hierzu waren mehrere dazu einvernommene Mitarbeiter der Bank E. der Auffas-
sung, dieses Geschäft sei problematisch gewesen und hätte dem Management
gemeldet werden müssen (vgl. II., E. 1.3.2.2f). Auch die Tatsache, dass die Ver-
gütung der angeblichen Bildverkäufe in umständlicher Weise über die Konten der
(vorgeschobenen) Gesellschaften I. und J. Anstalt abgewickelt wurden, obwohl
der Beschuldigte – und nicht diese Gesellschaften – Eigentümer der Bilder war
und (wohl) auch heute noch ist (vgl. II., E. 1.3.1.3b/gg und E. 1.3.1.5), und der
Beschuldigte die J. Anstalt so lange wie möglich vor der BA zu verheimlichen
versuchte (vgl. II., E. 1.3.2.1g/aa), sind Indizien dafür, dass die Kunstgeschäfte
fingiert waren. Nicht plausibel erscheint auch, dass die Gesellschaft von H., die
I., als Kunstagentin die Hälfte des Erlöses aus dem angeblichen Verkauf der dem
Beschuldigten gehörenden Stamos-Bilder erhielt, wenn gleichzeitig erklärt wird
bzw. aktenkundig ist, dass es sich nicht um solche handelte, die H. einbrachte
(vgl. II., E. 1.3.1.5 und E. 1.3.2.1f/bb). In seiner schriftlichen Erklärung vom
19. Februar 2015 führte der Beschuldigte aus, dass er in den Verkauf seiner Sta-
mos-Bilder eingewilligt habe, sofern er das Doppelte des Kaufpreises verlangen
könne (vgl. II., E. 1.3.2.1f/bb; Hervorhebung hinzugefügt). Vor Gericht mit der
hohen Kommission der I. konfrontiert, konnte der Beschuldigte keine plausible
Erklärung dazu liefern (II., E. 1.3.2.1f/bb). In Berücksichtigung der Tatsache,
dass sich die Bilder anlässlich der Hausdurchsuchung am 1. Juni 2014 am Do-
mizil des Beschuldigten und damit nach wie vor in dessen Besitz befanden, und
die Frau des Beschuldigten zu diesen Bildern ferner aussagte, dass es sich um
den «liebsten Maler» ihres Ehemannes handle (II., E. 1.3.1.5), entsteht der Ein-
druck, dass der vorgebliche Bildverkauf gar nie beabsichtigt war, sondern nur
dazu diente, Gelder auf dem Konto lautend auf C. Corp. resp. D. Inc. unter Vor-
spiegelung eines legalen Hintergrunds beiseite zu schaffen (vgl. in diesem Sinne
auch die Schlussfolgerungen im Schlussbericht der BKP, BA 10.208.130 f.). Da-
für sprechen auch die Rechnungen für diese angeblichen Kunsttransaktionen,
die gemäss Auswertung der Metadaten am 6. Mai 2012 und damit unmittelbar
nach den Verhaftungen von Tsochatzopoulos und F. in Griechenland am 11. Ap-
ril 2012 erstellt wurden, sowie die nachträglich erstellten Offerten und die Instruk-
tion an H. durch den Beschuldigten, gegenüber den Anwälten in London falsche
Angaben zu machen (II., E. 1.3.1.5 und E. 1.3.2.1f/bb). Eine überzeugende Er-
klärung für die nachträgliche Erstellung von zum Teil mit den behaupteten Ver-
- 98 -
käufen nicht übereinstimmenden Rechnungen und die Falschangaben gegen-
über den Londoner Anwälten vermochte der Beschuldigte denn auch nicht zu
liefern (vgl. II., E. 1.3.2.1f/bb). Vor diesem Hintergrund vermag auch die Tatsa-
che, dass sich F. resp. RA N. mit Blick auf die angeblichen Kunsttransaktionen
mehrmals mit dem Rechtsvertreter des Beschuldigten getroffen hatte, nicht vom
Gegenteil zu überzeugen, ging es F. resp. RA N. doch offensichtlich um die Rück-
erstattung der abdisponierten Gelder (TPF 210.721.291), was jedoch die Exis-
tenz des Kunstgeschäfts nicht beweist.
Zusammengefasst ergibt sich für das Gericht gestützt auf die Aktenlage und die
Aussagen der Beteiligten, dass die angeblichen Kunsttransaktionen in Tat und
Wahrheit dem Beschuldigten dazu dienten, die Gelder auf den unter seiner Ver-
antwortung stehenden Bank E.-Konten unter Vorspiegelung eines legalen Hin-
tergrunds beiseite zu schaffen, als die Situation kritisch wurde. Nach Überzeu-
gung des Gerichts war der Beschuldigte bei der Umsetzung dieses Vorhabens
federführend. Zusammen mit H. plante er das Vorhaben mit der I. als Vertrags-
partnerin von F. bzw. M. und erstellte nachträglich fingierte Rechnungen und Of-
ferten, damit das Geld zunächst auf das britische Konto der H. gehörenden Firma
verschoben und damit ins Ausland verbracht werden konnte. Daraufhin wurde es
auf das Konto der dem Beschuldigten gehörenden Gesellschaft J. Anstalt über-
wiesen, von wo er es zur Hälfte auf das Konto der I. zurücktransferierte (II., E.
1.3.1.3b/gg und jj). Mit diesem komplizierten und wirtschaftlich sinnlosen Vorge-
hen schuf der Beschuldigte sowohl eine persönliche als auch eine räumliche Dis-
tanz zur Herkunft des deliktischen Vermögens. Indem er ein Rechtsgeschäft fin-
gierte und Rechnungen und Offerten fälschte, manipulierte er zudem die Beweis-
lage. Solche Handlungen sind – gerade wenn sie, wie vorliegend, kombiniert wer-
den – durchaus geeignet, die Papierspur zu unterbrechen und die Einziehung zu
vereiteln (vgl. BGE 127 IV 30 E. 3b, S. 26; ACKERMANN, a.a.O., § 15 N. 50 ff.).
Vor diesem Hintergrund ist der Vereitelungscharakter der fraglichen Transaktio-
nen auch in Berücksichtigung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(vgl. BGE 144 IV 172 E. 7.2.2, S. 174 ff.; II., E. 1.2.1.1) zu bejahen.
ff) Die beiden Überweisungen an M. (Anklageziffer 1.1.3.6) erfolgten ab dem
Konto lautend auf D. Inc., auf dem M. zeichnungsberechtigt war (II., E.
1.3.1.4a/aa), auf ein Privatkonto von M. in der Türkei (II., E. 1.3.1.3b/hh). Diese
Transfers stellen für sich genommen gemäss der zitierten, neueren bundesge-
richtlichen Rechtsprechung, wonach, anders als bisher, nicht jede Überweisung
ins Ausland tatbestandsmässig ist (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2, S. 174 ff.; II., E.
1.2.1.1), bloss eine Verlängerung des Paper Trails dar. Ob der Weitertransfer der
Gelder in zwei Tranchen auf zwei weitere Konten in der Türkei in objektiver Hin-
sicht Geldwäschereihandlungen darstellen, braucht demgegenüber nicht geprüft
- 99 -
zu werden, da diese dem Beschuldigten nicht zurechenbar sind (vgl. vorstehend
II., E. 1.5.2.1a).
gg) Anders als bei den Zahlungen an M. wurde mit der Auslandüberweisung an
LL. (Anklageziffer 1.1.3.7) nicht lediglich der Paper Trail verlängert. Bei LL. han-
delt es sich um die Mutter von H. und Ex-Frau von S., die der Organisation um
Tsochatzopoulos zur Geldwäscherei der Bestechungsgelder nicht angehörte.
Damit war sie Vertrauensperson und galt zudem gegen aussen als grundsätzlich
unverdächtige Person, so dass mit der Zahlung auf ihr ausländisches Konto eine
persönliche Distanz zur Herkunft des deliktischen Vermögens geschaffen wer-
den konnte. Diese Umstände sprechen dafür, dass es sich bei LL. um eine vor-
geschobene Strohperson handelt. Damit ist die anklagerelevante Überweisung
an sie auch unter Berücksichtigung der neueren bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung zur Geldwäschereitauglichkeit von Auslandüberweisungen als tatbe-
standsmässig zu betrachten.
c) Deliktssumme
Was die Deliktssumme betrifft, ergibt sich in Berücksichtigung der Abzüge zu-
folge der verjährten EE.-Transaktionen im Umfang von EUR 4'855'000.--
(vgl. oben, I. E. 4.2 und 4.3; Anklageziffern 1.1.3.3.1-20), des Abzugs der nicht
tatbestandsmässigen Überweisung an die BB. AG über EUR 1 Mio. (vgl. oben,
II., E. 1.5.2.1b/aa; Anklageziffer 1.1.3.1.1) sowie der beiden nicht tatbestands-
mässigen Überweisungen an M. von total EUR 255'000.-- (vgl. oben, II.,
E. 1.5.2.1b/ff; Anklageziffer 1.1.3.6) ein Betrag von EUR 14'873'683.-- zuzüglich
USD 210'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.3.24) sowie CHF 50'000.-- (Barauszahlun-
gen; Anklageziffer 1.1.3.5). Die Überweisung an die EE. vom 9. Februar 2005
(Anklageziffer 1.1.3.3.30) betrug ferner EUR 380'000.--, nicht EUR 880'000.--.
Demnach beläuft sich die Deliktssumme auf EUR 14'373'683.-- zuzüglich
USD 210'000.-- und CHF 50'000.--. Dies entspricht in Anwendung der durch-
schnittlichen Wechselkurse für den entsprechenden Zeitraum (durchschnittlicher
Wechselkurs EUR/CHF vom 15.10.2004–05.04.2012: 1.487487; durchschnittli-
cher Wechselkurs USD/CHF im relevanten Zeitpunkt [26.11.2004]: 1.138700
[vgl. www.oanda.com, aufgerufen am 12. August 2019]) CHF 22'410'131.03.
1.5.2.2 In subjektiver Hinsicht
Der Geldwäschereitatbestand kann nur vorsätzlich begangen werden, wobei
Eventualvorsatz genügt (vgl. oben II., E. 1.2.2). Was der Täter wusste, wollte und
in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage
(BGE 130 IV 58 E. 8.5, S. 62 f.). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der
Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird
- 100 -
aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen
sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlos-
sen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln be-
trachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können in ihrer Gesamtheit
ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt,
dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesge-
richts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.). Mit anderen Worten rei-
chen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Indizien für den Beweis nur
aus, wenn sie in ihrer Gesamtheit derart gewichtig sind, dass sie jeden berech-
tigten Zweifel an der Unschuld des Angeklagten ausräumen.
a) (Eventual-)Vorsatz bezüglich der verbrecherischen Herkunft der Vermögens-
werte
Die Anklage geht davon aus, dass der Beschuldigte seit 1999 gewusst habe,
dass die von F. bei der Bank E. einbezahlten Gelder verbrecherischer Herkunft
gewesen seien. Der Beschuldigte gab demgegenüber an, zum damaligen Zeit-
punkt und bis 2012 nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den Vermögens-
werten, mit denen er die fraglichen Transaktionen ausgeführt habe, um Beste-
chungsgelder für Tsochatzopoulos bzw. um deliktische Gelder gehandelt habe
(BA 13.1.43 Z. 12 ff.).
aa) Zur Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls ab wann der Beschuldigte die
verbrecherische Herkunft der fraglichen Vermögenswerte kannte oder zumindest
damit rechnete bzw. rechnen musste, sind nebst der vorstehend erläuterten Ak-
tenbeweise (II., E. 1.3), soweit diese Rückschlüsse auf das Wissen und Wollen
des Beschuldigten erlauben, auch die nachfolgenden, ab Mai 2010 in der grie-
chischen Presse erschienenen Medienartikel von Relevanz:
Im Mai und Juni 2010 waren in Griechenland online und in den Printmedien Pres-
seartikel erschienen (der erste datiert vom 30. Mai 2010), die die verwandtschaft-
liche Beziehung zwischen F. und dem vormaligen Minister Tsochatzopoulos so-
wie die Gesellschaften DDD. und HHH. einer breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis
brachten (BA 22.0.1 bzw. 27-55). Aus den Artikeln wurde im Detail öffentlich be-
kannt,
dass F. der Cousin von Tsochatzopoulos ist;
dass die der Familie Tsochatzopoulos gehörende Immobilie an der Z.-Strasse
in Athen ursprünglich von der Gesellschaft HHH. erworben worden war;
dass es verschiedene Immobilienübertragungen zwischen F. und der Familie
Tsochatzopoulos gegeben hatte;
- 101 -
dass die liberianische Offshore-Gesellschaft DDD. im Athener Stadtteil X. über
eine Immobilie verfügte, in der die Tochter von Tsochatzopoulos wohnte;
dass Tsochatzopoulos im Laufe seiner Karriere verschiedene hochkarätige
Immobilien in Griechenland erworben hatte;
dass Tsochatzopoulos an der Strasse Y. 3 in Athen zwei Wohnungen sowie
weitere Immobilien in Griechenland gekauft hatte, deren Finanzierung auf-
grund der Vermögensverhältnisse von Tsochatzopoulos nicht erklärbar waren;
dass 15 weitere Immobilien von Tsochatzopoulos entdeckt worden waren, die
teilweise im Miteigentum zweier seiner Mitarbeiter im Verteidigungsministe-
rium standen, darunter OO.;
dass seine Mitarbeiter für staatliche Einkäufe von unermesslichen Dimensio-
nen zuständig gewesen seien; dass die Staatsanwaltschaft sämtliche Ver-
träge untersuche, welche Tsochatzopoulos und OO. während ihrer Tätigkeit
beim Verteidigungsministerium unterzeichnet hatten, einer Zeit, in der für Grie-
chenland grosse Bestellungen für Verteidigungssysteme realisiert worden wa-
ren, darunter die russischen Raketen TOR-M1;
dass wegen der Beschaffung dieser Waffensysteme ein parlamentarischer
Untersuchungsausschuss zur Prüfung verdächtiger Konten in der Schweiz ge-
bildet worden war;
dass sich die Russen zu jener Zeit mit nicht konkurrenzfähigen Produkten in
den Markt drängten und bereit gewesen seien, möglichen Käufern für eine
Zusammenarbeit alles zu geben; dass damit Korruptionsgerüchte betreffend
die PASOK bestätigt würden;
dass in diesem Zusammenhang auch die Vermögensverhältnisse der Famili-
enmitglieder von Tsochatzopoulos untersucht würden, darunter der Tochter,
welche in einer der Offshore-Gesellschaft DDD. gehörenden Wohnung lebe;
die Wohnung 2005 gekauft und 2006 an die Tochter von Tsochatzopoulos
übertragen worden sei (Artikel in der online-Zeitung «InOut» vom 19. Ju-
ni 2010; BA 22.0.38 f. bzw. -46 f.).
Im Rahmen der nachfolgenden Überprüfungen des Kunden D. Inc. sowie von F.
und M. durch die Compliance-Abteilung der Bank E. kamen schliesslich nament-
lich zwei Artikel vom 28. und 29. Juli 2010 in deutscher und englischer Sprache
zum Vorschein, die den verwandtschaftlichen Zusammenhang zwischen F. und
dem ehemaligen Minister Tsochatzopoulos aufzeigten. Zudem wurden in den Ar-
tikeln die Immobiliengeschäfte der Gesellschaft HHH. an der Strasse Z. in Athen
thematisiert. Gemäss einem der Artikel gebe es bisher («derzeit») aber keine
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Beweise dafür, dass «politisches Schwarzgeld» geflossen sei
(BA B7.101.1.1.E.41 f.).
Am 25. Mai 2011 erhielt der Beschuldigte von der Compliance-Mitarbeiterin der
Bank E. KKKK. per E-Mail einen weiteren Artikel aus der griechischen Zeitung
«Eleftherotypia» vom 10. Oktober 2010 zugestellt (BA 13.1.535 ff. bzw. -544 ff.).
Diesem ist zu entnehmen,
dass die griechischen Behörden die Schweiz um Rechtshilfe ersuchen wollen,
und zwar betreffend die Bankverbindung bei der Bank E., von welcher zwi-
schen 1999 und 2000 rund USD 6.7 Mio. über die zypriotische Gesellschaft
HHH. nach Griechenland geflossen waren, unter anderem zwecks Erwerbs
eines teuren Wohnhauses an der Z.-Strasse in Athen, das schliesslich ins Ei-
gentum von Tsochatzopoulos übergegangen war;
dass sich die HHH. bis 2003 im Eigentum von F., einem Verwandten von
Tsochatzopoulos, befand;
dass auch die schweizerische Bankbeziehung der Gesellschaft EE. im Inte-
resse der griechischen Behörden stehe, da auch von dieser Gesellschaft eine
Zahlung an die HHH. festgestellt worden war.
Am 31. Mai 2011, und damit rund eine Woche später, erhielt der Beschuldigte
von der bei der Bank E. in England arbeitenden MMMM. per E-Mail einen weite-
ren Artikel aus der griechischen Zeitung «Kathimerini» zugestellt (BA 13.1.541-
548). Diesem ist zu entnehmen,
dass eine Verbindung zwischen einem Konto eines Angestellten der Werft PP.
und dem ehemaligen Verteidigungsminister der PASOK, Tsochatzopoulos,
bestehe;
dass es sich um das Konto bei der Bank E. mit dem Codenamen «AAAAA.»
handle, das am 5. Dezember 2002 mit CHF 2'070'000.-- gespeist worden war;
dass die Mitglieder eines griechischen Untersuchungsausschusses zum
Schluss gekommen seien, dass sich der Kreis zwischen dem Kauf der
U-Boote durch Griechenland und dem Erwerb der teuren Immobilie in Athen
von Tsochatzopoulos durch die HHH. schliesse;
dass die Staatsanwaltschaft München in ihrer Anklageschrift gegen Verant-
wortliche der deutschen PP. Tsochatzopoulos als Empfänger der illegalen
Zahlungen nannte.
Am 11. April 2012 verhafteten die griechischen Strafverfolgungsbehörden
Tsochatzopoulos und F. in Athen, was ein grosses Medienecho auslöste und zur
- 103 -
vorerst bankinternen Blockierung des Restsaldos auf der Beziehung der D. Inc.
und zum Absetzen einer Meldung an MROS führte (BA 5.101.1 ff.).
bb) In Würdigung der vorgenannten Aktenbeweise und Presseberichte sieht es
das Gericht – wie nachfolgend gezeigt werden wird – als erwiesen an, dass der
Beschuldigte ab der Eröffnung des ersten Kontos durch F. bei der Bank E. im Juli
1999 hinsichtlich der verbrecherischen Herkunft der anklagerelevanten Vermö-
genswerte mit Eventualvorsatz und ab Erscheinen der ersten Presseartikel im
Frühling/Sommer 2010 mit direktem Vorsatz handelte.
i) Dass der Beschuldigte hinsichtlich der verbrecherischen Herkunft von Anfang
an, also ab 1999 mit Eventualvorsatz handelte, ergibt sich primär aus den folgen-
den Ermittlungsergebnissen und Indizien:
F. wurde dem Beschuldigten durch RA IIII., einem – laut dem Beschuldigten –
engen Familienfreund und gleichzeitig der Partei Tsochatzopoulos' nahen An-
walt vorgestellt (vgl. vorstehend II., E. 1.3.2.1a). Es liegt daher nahe, dass
RA IIII. über das Verwandtschaftsverhältnis zwischen F. und Tsochatzopoulos
sowie insbesondere darüber Bescheid gewusst hatte, dass die auf die Bank
E.-Konten von F. bei der Bank E. einzuzahlenden Vermögenswerte in Tat und
Wahrheit Tsochatzopoulos gehörten. Es ist zudem nicht anders denkbar, als
dass RA IIII. den Beschuldigten, den Sohn seines engen Freundes (BBBBB.)
und damit Vertrauensperson sowie gleichzeitig Kundenberater bei einer
Schweizer Bank, nicht zufällig auswählte, sondern ganz gezielt, um Tsochatz-
opoulos die sichere Unterbringung dessen Vermögenswerte zu ermöglichen,
wozu RA IIII. den Beschuldigten aber zwingend über die wirtschaftliche Be-
rechtigung von Tsochatzopoulos an den Vermögenswerten einweihen
musste. Dies belegen denn auch die nachfolgenden Indizien, welche aufzei-
gen, wie der Beschuldigte ein falsches Bild von F. zeichnete, um diesen als
unauffälligen, «Bank E.-adäquaten» Kunden darzustellen und um Rückfragen
der Bank bzw. insbesondere der Compliance zu vermeiden. Mehr noch bele-
gen die nachfolgenden Indizien, dass der Beschuldigte zumindest mit der
Möglichkeit rechnete, dass die fraglichen Vermögenswerte nicht legaler, son-
dern verbrecherischer Herkunft sein könnten.
F. gab sich gemäss Angaben des Beschuldigten, als dieser ihn kennenlernte,
als Geschäftsmann aus, der daran gewesen sei, seine Firmen zu veräussern.
Anders als in anderen vom Beschuldigten erstellten Kundenprofilen (vgl. vor-
stehend II., E. 1.3.1.4c) gab er im Kundenprofil zur Kontoeröffnung von F.
1999 jedoch nicht an, dass das Vermögen aus einem Firmenverkauf stammte,
auch nicht den Namen der fraglichen Firmen oder die Höhe des angeblichen
Verkaufserlöses (vgl. vorstehend II., E. 1.3.1.4a/aa); die Namen der Firmen
- 104 -
gab er auch in den Kundendossiers der später durch F. eröffneten Beziehun-
gen «C. Corp.» und «D. Inc.» nicht an. Dass dies nicht dem gängigen bzw.
erwarteten Standard entsprach, bezeugen auch die Aussagen von Bank E.-
Mitarbeitern, wonach die Namen von Firmen, aus denen die bei der Bank ein-
zubringenden Gelder stammten, im Kundendossier zu erwähnen gewesen
wären, ansonsten eine sinnvolle Risikobeurteilung der Herkunft der Vermö-
genswerte nicht möglich sei (vgl. II., E. 1.3.2.2b). Auch die von F. angeblich
erhaltenen Visitenkarten der zu veräussernden Firmen legte der Beschuldigte
nicht im Dossier ab (vgl. II., E. 1.3.2.1b/aa). Das Verschweigen detaillierter
Angaben zu den angeblich zu veräussernden Firmen als Quelle der auf den
Bank E.-Konten von F. einbezahlten Vermögenswerte deutet darauf hin, dass
der Beschuldigte wusste, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprachen.
Der Beschuldigte gab hinsichtlich der für das KYC bereits damals wesentli-
chen Frage «wie kam der Kunde zur Bank» an, er kenne F. «seit vielen Jah-
ren» («personally known to A. for many years»), was einerseits seinen eige-
nen Angaben in den Einvernahmen widerspricht, wo er sagte, er habe F. le-
diglich 1 bis 1½ Jahre vor der Kontoeröffnung kennengelernt bzw. 1997. Der
Beschuldigte räumte denn auch selbst ein, «personally known […] for many
years» sei ein wenig übertrieben und er habe F. zu jenem Zeitpunkt vielleicht
seit zwei Jahren gekannt (II., E. 1.3.2.1b/aa und bb). Diese Diskrepanz zwi-
schen den Ausführungen im Kundenprofil und den tatsächlichen Verhältnissen
erweckt den Eindruck, dass der Beschuldigte mittels der angeblichen langjäh-
rigen Bekanntschaft zum Kunden dessen Vertrauenswürdigkeit vorgeben
wollte. Auch verschwieg der Beschuldigte, dass er F. über RA IIII. kennenge-
lernt hatte, obwohl dies laut einhelliger Meinung der hierzu befragten Bank E.-
Mitarbeiter im dafür vorgesehenen Abschnitt des Kundenprofils hätte Erwäh-
nung finden müssen (vgl. vorstehend II., E. 1.3.2.2b) und obwohl der Beschul-
digte selbst – als Rechtfertigung dafür, dass keine Recherchen über die Fir-
men von F. notwendig gewesen seien – angab, wichtig sei gewesen, dass der
Kunde von einer renommierten Kanzlei empfohlen worden sei (II., E. 1.3.2.1
b/aa); unter diesem Aspekt umso unverständlicher ist die Nichterwähnung von
RA IIII. im Kundenprofil bzw. kann dies nur als bewusste Unterlassung gedeu-
tet werden, vermutlich, weil die Nähe von RA IIII. zur Pasok-Partei von
Tsochatzopoulos zu heikel gewesen wäre;
Als die Gelder aus diesem angeblichen Firmenverkauf auf das Konto von F.
einbezahlt wurden, blieb der Beschuldigte passiv, dies obwohl:
- 105 -
der einbezahlte Betrag in der Höhe von CHF 47,4 Mio. ein Vielfaches vom
angekündigten und im Kundenprofil angegebenen Volumen von USD 5
Mio. ausmachte;
für die Kontoeröffnung seitens F. ein Firmenverkauf angegeben worden
war, der angebliche Verkaufserlös jedoch nicht mit einem, sondern mit 29
Checks über einen Zeitraum von fast 2 Jahren einbezahlt wurde;
Diese Stückelung erscheint angesichts der mit jedem einzelnen Check ver-
bundenen Bankgebühren wirtschaftlich nicht sinnvoll und dürfte für ein sol-
ches Geschäft kaum üblich gewesen sein. Die Einlieferung von 29 Checks
widersprach aber auch der Vorgabe des damals geltenden «Compliance
Manuals 10/1999», Kapitel 14.3, wonach Bartransaktionen, wozu auch
Checkeinlieferungen zählen, eine «rare exception» sein sollten (vgl. vorste-
hend II., E. 1.2.4.2b), so dass die Einzahlung mittels 29 Checks für ein ein-
ziges Rechtsgeschäft den Beschuldigten als für die Plausibilitätsprüfung
der Vermögensein- und -ausgänge zuständiger Kundenberater zumindest
zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen sollen, auch wenn nicht er sel-
ber für die eigentlichen Checkgutschriften zuständig war. Die hierfür zu-
ständigen Stellen verliessen sich jedoch auf die durch den Kundenberater
in primis durchzuführende Plausibilitätsprüfung. Auch der Schilderung des
Zeugen OOOO. anlässlich der Hauptverhandlung ist zu entnehmen, dass
die Einzahlung des Verkaufserlöses einer Firma mittels eines einzelnen
Checks den unbedenklichen Normalfall darstellt (vgl. vorstehend II.,
E. 1.3.2.2c). Schliesslich widerspricht die Erklärung des Beschuldigten, wo-
nach Checkzahlungen alleine keine «red flag» gewesen seien, solange die
Checks von einer Schweizer Bank gekommen seien (II., E. 1.3.2.1c), den
Vorgaben im EBK-Bulletin Nr. 41/2000 und Nr. 42/2002 sowie im EBK-Jah-
resbericht 2000, wonach die Empfängerbank nicht davon befreit ist, Gelder,
die von einer anderen Schweizer Bank stammen, eigenen Abklärungen zu
unterziehen (II., E. 1.2.4.2a).
Die Passivität des Beschuldigten ist deswegen als belastend zu werten, weil:
Anhaltspunkt 2 des EBK-Rundschreibens vom 26. März 1998, der praktisch
unverändert in die GwV EBK vom 18. Dezember 2002 und später in die GwV
FINMA vom 8. Dezember 2010 übernommen wurde, klar festhält, dass Abklä-
rungen zum wirtschaftlichen Hintergrund von Geschäftsbeziehungen plausibi-
lisiert werden müssen; in Übereinstimmung hiermit auch das Compliance-Ma-
nual 10/1999 verlangte, dass jeder Kundenberater sämtliche wesentlichen
Tatsachen zum finanziellen und persönlichen Hintergrund des Kontoinhabers
resp. des wirtschaftlich Berechtigten in Erfahrung bringen und dokumentieren
- 106 -
musste, wobei in den Bankunterlagen sowohl der persönliche und finanzielle
Hintergrund des Kunden als auch die Herkunft des Vermögens detailliert be-
schrieben werden mussten (vgl. vorstehend II., E. 1.2.4.2a); damit auch ge-
sagt ist, dass diese Abklärungen – entgegen der Ansicht des Beschuldigten –
in der Verantwortung des Kundenberaters lagen bzw. liegen, wohingegen die
Compliance selbst kein Monitoring über Geldeingänge durchführt;
Art. 3 Rz. 22 der VSB98 vorsah, dass bei der Feststellung des wirtschaftlich
Berechtigten im Falle einer Diskrepanz zwischen den bekannten und den in
Aussicht gestellten Werten Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung ange-
bracht waren (vgl. vorstehend II., E. 1.2.4.2c);
in Übereinstimmung mit den zitierten Vorgaben zur Verhinderung von Geld-
wäscherei sämtliche Bank E.-Mitarbeiter, welche sich hierzu äusserten, anga-
ben, die Diskrepanz zwischen den angekündigten und den tatsächlich mittels
Checks eingegangenen Geldern zu Rückfragen beim Kunden oder zumindest
zu einer Anpassung des Kundenprofils hätte führen müssen (vgl. vorstehend
II., E. 1.3.2.2b); entgegen dem Vorbringen der Verteidigung
(TPF 210.721.224) der Vorwurf an den Beschuldigten nicht darin besteht,
dass die erwarteten Vermögenswerte nicht genügend detailliert aufgeführt
worden wären, sondern vielmehr darin, dass sich die gemachten Angaben als
falsch herausstellten und das Kundenprofil vom Beschuldigten nicht nachge-
führt bzw. vom Kunden keine Erklärung für die eklatante Diskrepanz eingeholt
wurde; das Argument der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten auch in-
sofern kein Vorwurf gemacht werden könne, weil die Kontoeröffnungsunterla-
gen von weiteren Personen gegengeprüft worden seien (TPF 210.721.225),
ebenfalls unbehelflich ist, da Angaben wie «Personally known to A. for many
years» oder, dass ein «Cross-Checking» durchgeführt worden sei, äusserst
schwierig zu überprüfen sind, da die Quelle hier der Beschuldigte selbst ist;
zudem Angaben, die sich, wie die Höhe der eingegangenen Vermögenswerte,
im Nachhinein als falsch herausstellten, den mitunterzeichnenden Personen
im Zeitpunkt der Genehmigung der Kontoeröffnungsunterlagen nicht bekannt
sein kann;
die Dokumentationspflicht gemäss Art. 7 des GWG von 1997 (vgl. vorste-
hend II., E. 1.2.4.1) vom Beschuldigten Nachweise im Dossier verlangt hätte,
wonach er sich um die zur Einhaltung der KYC-Vorgaben notwendigen Erklä-
rungen des Kunden zumindest bemüht hatte, was nicht der Fall ist, fehlen
doch im Dossier jegliche dokumentierten Abklärungen zum persönlichem und
beruflichem Umfeld von F. bzw. zum wirtschaftlichen Hintergrund der Vermö-
genswerte.
- 107 -
Wäre der Beschuldigte tatsächlich ahnungslos gewesen, wie er vorgab, wäre er
aufgrund des krassen Missverhältnisses zwischen den eingegangenen im Ver-
gleich zu den angekündigten Vermögenswerten angesichts der erläuterten Geld-
wäschereiregelungen und des Anfang der 90er-Jahre neu eingeführten Geldwä-
schereitatbestands, zu deren Beachtung der Kundenberater verpflichtet war,
nicht passiv geblieben.
Ebenfalls zu berücksichtigen sind die folgenden, als belastend zu wertenden In-
dizien:
Der Beschuldigte machte in den Kundenprofilen der von F. später eröffneten
Konten lautend auf die C. Corp. (2005) und D. Inc. (2010) z.T. dem Kunden-
profil zum Hauptkonto von 1999 widersprechende Angaben, so z.B. die An-
gabe, F. sei nur Miteigentümer einer Holz- und Papierhandelsfabrik in Grie-
chenland und einer Aluminiumhandelsgesellschaft in Deutschland, wohinge-
gen er diesen im Kundenprofil 1999 als Alleineigentümer angab und keine
Rede von einer Papierhandelsfabrik gewesen war; oder die Angabe, wonach
er F. seit 1996 kenne, wohingegen er im Kundenprofil zum Hauptkonto «per-
sonally known to A. for many years» angegeben hatte; oder auch die Angabe
im Kundenprofil C. Corp., die Vermögenswerte von F. würden aus dem Ver-
kauf dessen Firmenanteile im Jahr 1996 stammen, wohingegen er in den Ein-
vernahmen aussagte, er habe F. 1 bis 1½ Jahre vor der ersten Kontoeröffnung
bzw. 1998 kennengelernt und F. habe sich damals als Geschäftsmann vorge-
stellt, der daran gewesen sei, seine Firmen zu verkaufen (II., E. 1.3.1.4a/aa,
E. 1.3.2.1b/aa; Hervorhebung hinzugefügt). Der Firmenverkauf konnte folglich
nicht bereits 1996 stattgefunden haben. Dafür, dass es sich – wie anlässlich
der Hauptverhandlung betreffend diese Widersprüche vorgebracht – um zu-
sätzliche Informationen gehandelt haben soll, die ihm der Kunde bei der Er-
öffnung des Kontos lautend auf C. Corp. habe zukommen lassen (II., E.
1.3.2.1b/bb), finden sich keinerlei Hinweise im Kundendossier; dieses Vorbrin-
gen vermag auch vor dem Hintergrund der Dokumentationspflicht sowie der
damit einhergehenden Pflicht zur Nachführung des KYC nicht zu überzeugen,
die vom Beschuldigten die Anpassung bzw. Abgleichung der Informationen in
den verschiedenen F.-Kundendossiers verlangt hätten. Insgesamt erscheint
das Narrativ des Beschuldigten in den Kundenprofilen inkonsistent. Die Wi-
dersprüche deuten vielmehr darauf hin, dass die Angaben über F. bewusst
nicht wahrheitsgemäss waren.
Der Beschuldigte vermerkte im Kundenprofil zum Konto C. Corp., er habe be-
züglich des Kunden F. ein «Cross-Checking» durchgeführt (vgl. II.,
E. 1.3.1.4a/aa), gab jedoch selber zu, keine Kunden konkret zu F. befragt zu
- 108 -
haben, weil er keinen Verdacht gehabt habe, und sich damit begnügt zu ha-
ben, dass F. an Veranstaltungen der Bank E. teilgenommen habe (II.,
E. 1.3.2.1b/bb). Dies vermag einer ernsthaften Überprüfung des Kunden kaum
gerecht zu werden; hingegen erweckte der Beschuldigte mit dem Vermerk
«Cross-Checking» den Eindruck, F. seriös überprüft zu haben.
Der Beschuldigte informierte den Zahlungsverkehr per Mail im Juli 2005 resp.
im Mai 2006 im Hinblick auf die erwarteten Eingänge mit der Referenz «SSS.»
und «RRR.» zwecks Gutschrift auf die Konten von F. (II., E. 1.3.1.4b). Ohne
diese Avisierung seitens des Beschuldigten hätte die Gutschrift nicht korrekt
und jedenfalls nicht reibungslos erfolgen können, da die Angaben auf den je-
weiligen Zahlungsaufträgen keinerlei Hinweise auf den tatsächlichen Empfän-
ger enthielten; vielmehr wurden anstelle der Empfängerkonten bei der Bank
E. offenbar die Kontonummern der Korrespondenzbank der Bank E. angege-
ben und anstelle des tatsächlichen Empfängers (F.) die Referenznamen
«RRR.» resp. «SSS.» (vgl. vorstehend II., E. 1.3.1.4b). Die Tatsache, dass
der Beschuldigte es für nötig befand, den Zahlungsverkehr mit den korrekten
Angaben für die Gutschrift zu bedienen, ist ein starkes Indiz dafür, dass er –
entgegen seiner Behauptung – über die Falschangaben auf den Zahlungsauf-
trägen sehr wohl Bescheid wusste, andernfalls eine solche Avisierung wenig
Sinn gemacht hätte. Das Verhalten des Beschuldigten ist auch deshalb belas-
tend, weil genau diese Konstellation – Geldüberweisungen anderer Banken
ohne Angabe des Namens oder der Nummer des Kontos des Begünstigten
oder des Auftraggebers – gemäss Anhaltspunkt A23 des Anhangs zur GwV
der EBK bzw. der FINMA von 2002 bzw. 2010 und zum EBK-Rundschreiben
von 1998 als ein Anhaltspunkt für Geldwäscherei galt und nach wie vor gilt
(vgl. vorstehend II., E. 1.2.4.2a). Zuungunsten des Beschuldigten fällt auch ins
Gewicht, dass er auf die Anfrage der Compliance bezüglich des Anti-Money-
Laundering-Alerts bei Eingang der Zahlung über CHF 3'960'000.-- ab dem
Konto Nr. 30 lautend auf «MMM.» bei der Bank OOO. pauschal behauptete,
der Kunde habe die Herkunft der Gelder gut erklärt, sich für diese Behauptung
jedoch keinerlei Belege im Kundendossier finden (II., E. 1.3.1.4b).
Das zwischen den Überweisungen ab den Konten von F. bei der Bank E. an
die EE. und den Zahlungen der EE. an die J. Anstalt in der Zeitspanne vom
13. September 2004 bis 28. Juli 2006 in zeitlicher und betragsmässiger Hin-
sicht auffällige Muster (vgl. oben II., E. 1.3.1.3b/dd) spricht dafür, dass zwi-
schen den geldwäschereitauglichen Überweisungen an die EE. und deren
kurz darauf erfolgten Zahlungen auf das Bank B.-Konto der Gesellschaft des
Beschuldigten im Umfang von EUR 1'168'440.-- und USD 70'000.-- bzw. um-
gerechnet CHF 1'892'346.99 (vgl. oben II., E. 1.3.1.3b/dd) in der genannten
- 109 -
Zeitspanne ein enger Konnex besteht, der vernünftigerweise nur die Schluss-
folgerung zulässt, dass es sich bei den letztgenannten Zahlungen um Kick-
backzahlungen handelte, die der Beschuldigte für seine Dienste erhielt, auch
wenn betragsmässig nicht durchgehend Drittelszahlungen vorliegen. Für die
Behauptungen des Beschuldigten, bei diesen Überweisungen habe es sich
um Gelder aus dem Erbe seines Vaters resp. um die Vergütung für den Ge-
brauch seines Helikopters durch H. gehandelt (II., E. 1.3.2.1g/bb), findet sich
in den Akten keine Stütze. Im Gegenteil gaben sowohl die Schwester als auch
die Mutter des Beschuldigten an, im Erbe des Vaters resp. des Ehemannes
hätten sich keine liquiden Mittel befunden (II., E. 1.3.2.3b). Da der Beschul-
digte überdies selbst zu Protokoll gab, dass H. keinen Pilotenschein besass
(II., E. 1.3.2.1g/bb), ist es unwahrscheinlich, dass all die Zahlungen aus der
Leihe des Helikopters an H. stammen sollen. Die Tatsache, dass diese Kick-
backzahlungen aktenmässig belegt, jedoch in der Anklageschrift nicht erwähnt
werden, schadet hinsichtlich des Akkusationsprinzips nicht, da diese Zahlun-
gen für die objektive Tatbestandsmässigkeit der Geldwäscherei nicht ent-
scheidend sind. Hingegen geben sie Rückschlüsse auf die Handlungsmotiva-
tion und das Wissen des Beschuldigten, weshalb die entsprechenden Ermitt-
lungsergebnisse diesbezüglich vom Gericht verwendet werden können.
Obige Ausführungen zeigen, wie sich der Beschuldigte seit Beginn der Kontoer-
öffnung durch F. bei der Bank E. im Jahr 1999 stetig darum bemühte, die Konto-
führung möglichst unverdächtig und reibungslos zu handhaben, durch Falschan-
gaben im Kundendossier bis hin zu aktivem Eingreifen in «heiklen» Situationen
(Money-Laundering-Alert). Aufgrund dieses Verhaltens ist es nicht anders denk-
bar, als dass der Beschuldigte darüber eingeweiht worden war – vermutlich von
RA IIII. – dass die Vermögenswerte, die von F. zur Bank E. transferiert werden
sollten, in Tat und Wahrheit Tsochatzopoulos gehörten. Dass RA IIII., der lang-
jährige enge Freund der Familie, den Beschuldigten nicht über diese Hinter-
gründe informiert haben soll, erscheint unrealistisch. Evident war auch, dass
diese Vermögenswerte in x-facher Millionenhöhe weder mit Tsochatzopoulos’
Lohn als Minister noch mit dessen familiären Herkunft erklärbar waren, stammte
Tsochatzopoulos doch bekanntermassen aus bescheidenen Verhältnissen. Ob
der Beschuldigte konkret darüber orientiert worden war, dass es sich bei den
fraglichen Vermögenswerten um Bestechungsgelder handelte, ist für den Vor-
satz ohne Belang: Es genügt, dass der Beschuldigte aufgrund der Umstände mit
der Möglichkeit rechnen musste, dass die Gelder aus einer strafbaren Vortat mit
mehr als nur Bagatellcharakter stammen könnten (vgl. oben II., E. 1.2.2). Solche
für den Beschuldigten erkennbaren Umstände lagen nach Überzeugung des Ge-
richts vor: Eine Vertrauensperson eines Ministers (F.) soll als Strohmann für des-
sen Gelder fungieren, deren ansehnliche Höhe nicht ohne weiteres erklärbar ist
- 110 -
und die darüber hinaus portioniert, mittels auf Offshore-Gesellschaften ausge-
stellten Checks bei einer Schweizer Vertrauensbank einbezahlt werden und
möglichst unauffällig nach Griechenland zurückfliessen sollen. Indem er in
Kenntnis dieser fragwürdigen Umstände zusagte, sich als Kundenberater um die
fraglichen Vermögenswerte zu kümmern, hat der Beschuldigte zugleich in Kauf
genommen, dass die Gelder illegaler Herkunft sein könnten und angesichts de-
ren Höhe und der geplanten ausgeklügelten Art und Weise der Rückführung nach
Griechenland nicht aus einem Bagatelldelikt stammen konnten.
ii) Dass der Beschuldigte sodann hinsichtlich der verbrecherischen Herkunft der
Vermögenswerte ab Erscheinen der ersten Presseartikel im Mai/Juni 2010 gar
mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich aus den nachfolgenden Ermittlungser-
gebnissen und Indizien:
Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht überzeugt ist, dass der Beschul-
digte über die ab Mai/Juni 2010 in diesen Presseberichten geschilderten Vor-
fälle im Bild war. Seine Behauptung, er habe davon keinerlei Kenntnis erhal-
ten, erscheint angesichts seiner ursprünglichen Aussagen, wonach er die grie-
chische Presse verfolgt habe (II., E. 1.3.2.1h/aa), seiner ausgezeichneten Ver-
netzung in Griechenland (II., E. 1.3.2.1a) und der Erwartungen der Bank an
ihn als Kundenberater und später Team-Head der Griechenland-Kunden, sich
über die aktuellen wirtschaftlichen und politischen Geschehnisse in diesem
Land auf dem Laufenden zu halten (vgl. II., E. 1.3.2.2a), realitätsfern bzw. nicht
glaubhaft und ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Ob der Beschuldigte
genau die in den Akten liegenden Presseartikel zur Kenntnis nahm, ist im Üb-
rigen nicht entscheidend, denn diese zeugen lediglich davon, dass die Immo-
bilieninvestitionen von Tsochatzopoulos in Griechenland in jener Zeit in der
Gesellschaft diskutiert wurden. Umso mehr ist davon auszugehen, dass dies
ein Thema in den gesellschaftlichen Kreisen war, in denen der Beschuldigte
verkehrte. Dass der Beschuldigte F. ausgerechnet im Juni 2010 in Athen be-
suchte, wie er in den Kontounterlagen D. Inc. selbst vermerkt hatte, spricht
angesichts der zeitlichen Koinzidenz ebenfalls dafür, dass er über die Enthül-
lungen in der Presse erfahren hatte.
Die vom Beschuldigten – und später auch von dessen Verteidigung in ihrem
Plädoyer – vorgetragene Behauptung, es habe in den Artikeln keine Hinweise
für eine Straftat gegeben (vgl. II., E. 1.3.2.1h/aa; TPF 210.721.251 ff.), ist über-
dies haltlos. So wird von Beginn weg von nicht erklärbaren Immobilienkäufen
und der Untersuchung der Verträge des griechischen Verteidigungsministeri-
ums betreffend den Kauf der russischen Raketen TOR-M1 durch die griechi-
- 111 -
sche Staatsanwaltschaft berichtet. Weiter werden in den Artikeln Korruptions-
gerüchte, politisches Schwarzgeld, ein Rechthilfeersuchen der griechischen
an die Schweizer Behörden betreffend Zahlungen von den Bank E.-Konten
von F. an die HHH. zwecks Erwerbs von Immobilien sowie eine Anklage durch
die Staatsanwaltschaft München betreffend illegale Zahlungen an den Cousin
von F. erwähnt (vgl. II., E. 1.5.2.2a/aa). Auch wenn die Schuld der genannten
Personen damit nicht bewiesen war, hätten Mitteilungen über solch schwer-
wiegende Vorfälle den Beschuldigten, wäre er gutgläubig gewesen, zumindest
stutzig machen müssen. Dieser reagierte jedoch, wie sogleich gezeigt wird,
genau gegenteilig, indem er nicht nur selber pflichtwidrig keine weiteren Ab-
klärungen zu den wirtschaftlichen Hintergründen von F. tätigte, sondern auch
die Compliance mit bewussten Falschangaben davon abhielt.
Der Beschuldigte wusste, dass F. von seinen Konten bei der Bank E. über die
HHH. und über die EE. Immobilieninvestitionen in Griechenland in ansehnli-
cher Höhe getätigt hatte. Auch war ihm die Firma DDD. angesichts der um-
fangreichen Eingänge von auf sie ausgestellten Checks (II., E. 1.3.1.3a/aa)
bekannt. Der Beschuldigte war nicht nur über die Zahlung an die HHH. per
Valuta 06.03.2000, die von F. am 3. März 2000 in München unterschrieben
wurde, informiert, wurde dieses Dokument doch am 6. März 2000 seitens des
Beschuldigten signiert (II., E. 1.3.1.3b/aa). Vielmehr wurde auch das Doku-
ment «Pfandbestellung und Abtretungserklärung» vom 14. Oktober 1999, aus-
gestellt auf den Schuldner HHH., vom Beschuldigten ausgefüllt (vgl. oben II.,
E. 1.3.1.4b). Selbst wenn also keine Kreditvergabe zugunsten der Firma er-
folgt sein sollte, wie dies vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung
vorgebracht wurde, war dieser nicht nur einmal mit dem Namen HHH. kon-
frontiert. Auch ist seine Behauptung, im fraglichen Artikel sei nicht der Name
HHH. genannt worden, sondern ein anderer (vgl. oben, E. 1.3.2.1h/aa) offen-
sichtlich unzutreffend. Die Firma HHH. wurde explizit genannt, jedoch wurden
zwei Buchstaben verdreht – vgl. B07.101.1.1.E-41 – was jedoch die Assozia-
tion an den korrekten Namen weiterhin zulässt. Es ist damit nicht glaubhaft,
dass er die HHH. nicht wiedererkannte. Bezüglich der Firma DDD. behauptete
der Beschuldigte nicht, dass er sich nicht mehr an diese habe erinnern kön-
nen. Er gab lediglich zu Protokoll, dass er nicht mehr wisse, ob er mit F. über
die DDD. gesprochen habe, dass er jedoch glaube, dass es irgendwo einen
Link gegeben habe, dass diese Firma F. gehöre und er der Bank entspre-
chende Unterlagen zur Verfügung gestellt habe (II., E. 1.3.2.1c). Gestützt da-
rauf ist davon auszugehen, dass die DDD. dem Beschuldigten im Zeitpunkt
des Erscheinens der griechischen Presseartikel durchaus ein Begriff war. Als
Kundenberater, der die Pflicht hatte, mit dem KYC betreffend seine Kunden
immer auf dem Laufenden zu sein, kann er sich nicht darauf berufen, er habe
- 112 -
sich 2010 nicht mehr an die genannten Firmen erinnert. Dies erscheint ohne-
hin unglaubhaft. Seine KYC-Pflicht hätte jedoch in jedem Fall von ihm verlangt,
angesichts der Enthüllungen in der Presse und weil ihm bekannt war, dass F.
in Immobilien in Griechenland investiert hatte, allenfalls im Dossier nachzuse-
hen, über welche Gesellschaften dies erfolgt war, sollten ihm die Namen tat-
sächlich nicht mehr geläufig gewesen sein. Stattdessen unterliess der Be-
schuldigte nicht nur dies, sondern begnügte sich bei der Eröffnung des Kontos
lautend auf D. Inc. im Jahr 2010 – trotz der brisanten Presseberichte um F.
und der Klassifizierung des Kontos als «high risk», wie schon 1999 und damit
vor über 10 Jahren – mit der Angabe, das Vermögen stamme aus dem Holz-
handel. Er verzichtete also darauf, Nachinformationen zum wirtschaftlichen
Hintergrund des Kunden und der Herkunft dessen Vermögens einzuholen. Im
Unterschied zum Beschuldigten waren sowohl JJJJ. als auch OOOO. der An-
sicht, dass die Informationen zum Kunden und zur Herkunft des Vermögens
unter diesen Umständen erneut hätten überprüft werden müssen, auch wenn
es sich bei F. um einen langjährigen Kunden handelte (II., E. 1.3.2.2c). Dies
deckt sich mit den Vorgaben gemäss Kapitel 5.5 des Bank E.-Compliance Ma-
nuals 10/1999, welches solche Abklärungen auch für bestehende Kunden ver-
langt (vgl. oben II., E. 1.2.4.2b), sowie gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. e GwV FINMA
(resp. Art. 17 Abs. 2 lit. e GwV EBK), welcher bei Geschäftsbeziehungen mit
erhöhten Risiken umgehend Recherchen zum Ursprung des Vermögens der
Vertragspartei sowie des wirtschaftlich Berechtigten vorschreibt (vgl. oben II.,
E. 1.2.4.2a).
Angesichts der Enthüllungen in der Presse traf den Beschuldigten als verant-
wortlicher Kundenberater die Pflicht, die Compliance über die von F. getätig-
ten Immobilieninvestitionen zu informieren. Dies stellt angesichts des Informa-
tionsvorsprungs des Kundenberaters gegenüber der Compliance eine Bring-
schuld des Kundenberaters dar und kann nicht – wie der Beschuldigte be-
hauptet – eine Holschuld der Compliance sein. Diese hatte keine Veranlas-
sung, eigene Nachforschungen über F. vorzunehmen oder beim Beschuldig-
ten nachzufragen, da ihr – im Gegensatz zum Beschuldigten – die Zusam-
menhänge zwischen F., den in den interessierenden Artikeln genannten Ge-
sellschaften und den Immobilieninvestitionen nicht bekannt waren. OOOO.
gab anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er als Kundenberater
angesichts der ab Ende Mai 2010 in Griechenland erschienen Presseartikel
von sich aus das Gespräch mit der Compliance gesucht hätte (II., E. 1.3.2.2e).
Auch die bankinterne Untersuchung kommt zum Schluss, dass der Beschul-
digte die Compliance über die Zahlungen ab den Bank E.-Konten von F.
zwecks Investitionen in Immobilien hätte informieren müssen (II., E. 1.3.1.6c).
Dass der Beschuldigte, wie von ihm behauptet, im Kundenprofil zu den Konten
- 113 -
F. angegeben habe, dass F. beabsichtige, in Immobilien in Griechenland zu
investieren, weshalb die Compliance über die Immobilieninvestitionen hätte
orientiert sein müssen, trifft überdies nicht zu (II., E. 1.3.2.1h/bb). Den Kun-
denprofilen zu den Konten von F. ist lediglich zu entnehmen, dass dieser über
Immobilien verfüge und daraus Einkommen erziele (II., E. 1.3.1.4a/aa). Der
Beschuldigte blieb aber nicht einfach nur passiv. Als ihn die Compliance-Mit-
arbeiterin KKKK. im Zusammenhang mit der Eröffnung des Kontos lautend auf
D. Inc. auf die in den Presseartikeln vom 28. und 29. Juli 2010 thematisierte
Verwandtschaft zwischen F. und Tsochatzopoulos ansprach, beschwichtigte
er sie damit, dass er F. sehr gut kenne, es sich um eine langjährige Kunden-
beziehung handle und er von der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen
dem Kunden und dem ehemaligen griechischen Politiker nichts wisse (II.,
E. 1.3.2.2c). Dieses Verhalten zeigt, dass der Beschuldigte versuchte, die
Compliance von weiteren Untersuchungen bezüglich der F.-Konten abzuhal-
ten. Auch der bankinterne Untersuchungsbericht kommt in dieser Hinsicht
zum Schluss, dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen weitere Abklärun-
gen der Compliance bezüglich der Verwicklung der Bank E.-Konten von F. in
die Immobilienkäufe von Tsochatzopoulos in Griechenland zu verhindern
suchte und auch tatsächlich verhinderte (II., E. 1.3.1.6c). Der Beschuldigte
wusste, dass er als langjähriger und angesehener Kundenberater sowie Grie-
chenlandkenner seitens der Bank ein hohes Vertrauen genoss und sich die
Compliance auf seine Angaben verliess. Dies bestätigte denn auch KKKK. in
ihrer Einvernahme (vgl. oben II., E. 1.3.2.2a). Dieses Vertrauensverhältnis
nutzte der Beschuldigte bewusst aus, um die tatsächlichen Umstände im Zu-
sammenhang mit den Bank E.-Konten von F. zu vertuschen bzw. weitere Ab-
klärungen zu verhindern.
Die bewusste Passivität des Beschuldigten in dieser Hinsicht hatte denn auch
entscheidende Folgen: KKKK. von der Compliance gab in diesem Zusammen-
hang an, dass die Compliance zumindest vom Melderecht gegenüber der
MROS Gebrauch gemacht hätte, wenn sie um die Zahlungen ab den Konten
von F. an die HHH. gewusst hätte (vgl. oben II., E. 1.3.2.2e).
Auch die Risikoklassifizierung der im Juli 2010 eröffneten Beziehung D. Inc.,
die gemäss KKKK. gestützt auf die Angaben des Beschuldigten bloss als
«high risk» und nicht als «PEP» geführt worden war (vgl. oben II., E. 1.3.2.2c),
wäre wohl anders ausgefallen, hätte der Beschuldigte die gesamten Zusam-
menhänge und insbesondere die Immobilieninvestitionen von F. über die in
der Presse genannten Gesellschaften HHH. und EE. gegenüber der Compli-
ance offengelegt. So ist im «Additional Case Summary» vom 20. August 2010
denn auch festgehalten, dass nach Rücksprache mit dem Beschuldigten eine
- 114 -
enge Beziehung zwischen F. und Tsochatzopoulos verneint und kein Zusam-
menhang zwischen den Geldern auf den Bank E.-Konten von F. und Immobi-
lieninvestitionen festgestellt wurde (II., E. 1.3.1.4b). Gerade weil die Compli-
ance, anders als der Beschuldigte, über die entscheidenden Zusammenhänge
zwischen F., den in den interessierenden Artikeln genannten Gesellschaften
und den Immobilieninvestitionen nicht im Bild war, kann der Beschuldigte nicht
argumentieren, die Compliance habe die Presseartikel selber gekannt und
KKKK. habe sich nach Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten selbständig, ohne
Einflussnahme des Beschuldigten, dazu entschieden, das Konto D. Inc. zu
eröffnen und auf die Risikoklassifizierung als «PEP» zu verzichten (TPF
210.721.250 ff.; II., E. 1.3.2.1b/cc).
Die Angabe in den Kontounterlagen der im Juli 2010 eröffneten Beziehung D.
Inc., wonach der wirtschaftlich Berechtigte, also F., weiterhin über alle Vermö-
genswerte verfügen könne (vgl. oben II., E. 1.3.1.4a/aa), obwohl ihm keine
Zeichnungsberechtigung mehr zukam, sieht das Gericht als ein weiteres Ver-
tuschungsmanöver. Die diesbezügliche Erklärung des Beschuldigten, dies sei
aus Gründen der Nachfahrenregelung, mit einer Vertrauensperson als Bevoll-
mächtigtem, auf Wunsch des wirtschaftlich Berechtigten geschehen, um zu
verhindern, dass die Firma für Ansprüche der Ex-Frau von F. habe hinhalten
müssen (II., E. 1.3.2.1b/cc), vermag nicht zu überzeugen. Eine Vertrauensper-
son mit Einzelzeichnungsberechtigung hätte auch bei weiterbestehender
Zeichnungsberechtigung von F. eingesetzt werden können. Überdies ist nicht
ersichtlich, inwiefern der Verzicht auf eine Einzelzeichnungsberechtigung für
F. dessen Firma vor dem Zugriff seiner Ex-Frau hätte schützen sollen. Entge-
gen der Ansicht der Verteidigung kam F. bezüglich des Kontos lautend auf
D. Inc. – mangels Zeichnungsberechtigung – sehr wohl nur noch die Rolle ei-
nes wirtschaftlich Berechtigten zu. Daran ändert nichts, dass er über die
D. Inc. selbst volle Verfügungsmacht hatte und sich somit theoretisch jederzeit
eine Zeichnungsberechtigung auf deren Konto hätte einräumen können (TPF
210.721.250). Schliesslich geht auch die Argumentation des Beschuldigten
fehl, wonach sein Arbeitsverhältnis letztlich nicht «for cause» beendet und sei-
tens der Bank damit zum Ausdruck gebracht worden sei, dass er nichts falsch
gemacht habe (II., E. 1.3.2.1h/bb). Vielmehr schien die Bank auf eine Kündi-
gung aus «wichtigen Gründen» verzichten zu wollen, um im Gegenzug einen
Verzicht des Beschuldigten auf weitere Ansprüche gegenüber der Bank E. zu
erwirken (II., E. 1.3.1.6b).
Die angeblichen Kunstgeschäfte zwischen F. bzw. M. und der I. erachtet das
Gericht, wie festgehalten, als fingiert und als ausgeklügeltes Manöver, um die
Gelder von den unter der Verantwortung des Beschuldigten stehenden F.-
- 115 -
Konten (C. Corp. und D. Inc.) wegzuschaffen, als die Situation aufgrund der
brisanten Pressemeldungen «heikel» wurde (vgl. oben II., E. 1.5.2.1b/ee). Die
Tatsache, dass der Beschuldigte die I. und die J. Anstalt vorschob, um selber
nicht in Erscheinung zu treten, und dass er selbst vor dem Erstellen fingierter
Offerten und Rechnungen nicht zurückschreckte und gar H. instruierte, gegen-
über Anwälten Falschangaben zu machen, spricht nicht dafür, dass der Be-
schuldigte gutgläubig war, wie er vorgibt; im Gegenteil legt das Verhalten des
Beschuldigten den Schluss nahe, dass er ab der ersten Zahlung vom Bank E.-
Konto lautend auf die C. Corp. auf das Konto der I. vom 8. Juli 2010 um die
illegale Herkunft der Gelder wusste. Statt weiterer Vertuschungshandlungen
hätte er bei Gutgläubigkeit viel eher versucht, die wahren Umstände ans Licht
zu bringen, um sich dadurch zu entlasten. In diesem Zusammenhang auffällig
sind auch wiederum die zeitliche Koinzidenz zwischen dem Erstellen der fin-
gierten Rechnungen bzw. Offerten und den Verhaftungen von Tsochatzopou-
los und F. in Griechenland (vgl. oben II., E. 1.3.1.5 und E. 1.5.2.1b/ee), die
Ungereimtheiten in den Rechnungen selber sowie die nicht nachvollziehbaren
Erklärungsversuche des Beschuldigten hierzu (II., E. 1.3.2.1f/bb).
Die vom Beschuldigten im Zusammenhang mit den fingierten Kunstgeschäf-
ten zurückbehaltenen 50% auf die von der I. auf das Konto der J. Anstalt über-
wiesenen Beträge (vgl. vorstehend II., E. 1.3.1.3b/gg) erachtet das Gericht,
wie bereits die Zahlungen der EE. an die J. Anstalt (vgl. vorstehend II., E.
1.5.2.2a/bb-i) als Kickbackzahlungen, die der Beschuldigte für seine «Geld-
wäschereidienstleistungen» einbehielt. Eine wirtschaftlich sinnvolle Erklärung
für diese Zahlungen ist nicht auszumachen und konnte auch der Beschuldigte
nicht plausibel liefern. Auch hier schadet die Tatsache, dass diese Zahlungen
in der Anklageschrift keine Erwähnung finden, unter dem Aspekt des Akkusa-
tionsprinzips nicht und diese können im Zusammenhang mit der Prüfung des
subjektiven Tatbestands verwendet werden (vgl. dazu wiederum II., E.
1.5.2.2a/bb-i).
cc) Die erörterten Indizien zeigen im Ergebnis vor allem eines: So verhält sich
nicht, wer gutgläubig ist. Hätte der Beschuldigte tatsächlich nichts von den wah-
ren Hintergründen bezüglich F. und der fraglichen Vermögenswerte gewusst,
hätte er sich – schon nur aus Selbstschutz – anders verhalten und sich insbe-
sondere gegenüber der Compliance abzusichern versucht. Der Beschuldigte hat
nichts dergleichen getan. Er hat vielmehr bewusst relevante Informationen nicht
weitergegeben bzw. Zusammenhänge nicht offengelegt und die Compliance bei
Rückfragen beschwichtigt. Er ging sogar so weit, fingierte Kunstgeschäfte über
unverdächtige Gesellschaften zu ersinnen, um die deliktischen Gelder von den
- 116 -
unter seiner Verantwortung stehenden Konten zu entfernen, als die Situation hei-
kel wurde. Insgesamt deutet das Verhalten des Beschuldigten ab Erscheinen der
ersten Presseberichte im Jahr 2010 darauf hin, dass er die wahren Hintergründe
nicht erst dann realisierte, sondern bereits seit der ersten Kontoeröffnung mit der
Möglichkeit rechnete, dass es sich um deliktisches Geld handeln könnte, und als
sich diese Möglichkeit ab 2010 bewahrheitete, er alles tat, um die wahren Hinter-
gründe zu kaschieren.
b) (Eventual-)Vorsatz bezüglich der objektiv tatbestandsmässigen Transaktionen
aa) Wie soeben dargelegt, rechnete der Beschuldigte seit der Kontoeröffnung
durch F. im Jahr 1999 bis zum Erscheinen der ersten Presseartikel im Mai/Juni
2010 mit der Möglichkeit, dass die von F. einbezahlten Vermögenswerte aus ei-
ner Straftat stammen könnten, der nicht bloss Bagatellcharakter zukam. Mit den
Enthüllungen in der griechischen Presse wurde der Verdacht des Beschuldigten
nunmehr zur Gewissheit. Wie ebenfalls festgestellt, sind dem Beschuldigten
sämtliche anklagerelevanten Transaktionen – mit zwei Ausnahmen (Anklagezif-
fern 1.1.3.6.1 und 1.1.3.6.2), worauf sogleich zurückzukommen ist – objektiv zu-
rechenbar (II., E. 1.5.2.1a), sodass hinsichtlich der objektiv tatbestandsmässigen
Transaktionen (II., E. 1.5.2.1b) auch sein diesbezügliches Wissen feststeht sowie
– als Kundenberater und Bankfachmann – das Wissen darüber, dass die fragli-
chen Transaktionen – Anlagegeschäfte (BB. AG/III.; DD.), Kompensationsge-
schäfte (EE., II.), Barauszahlungen, Transaktionen auf der Grundlage fiktiver
Rechtsgeschäfte sowie Auslandüberweisungen an Strohpersonen (LL.) – geeig-
net waren, die Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der fraglichen Ver-
mögenswerte zu vereiteln. Hingegen liegen in den Akten keine Hinweise dafür
vor, dass er wusste oder damit rechnen musste, dass die an M. überwiesenen
Gelder an unbekannte Drittempfänger weitergeleitet werden würden (Anklagezif-
fer 1.1.3.6; vgl. vorstehend II., E. 1.5.2.1a), so dass es diesbezüglich am Vorsatz
fehlt.
Zur objektiv tatbestandsmässigen Überweisung an die BB. über
EUR 500'000.-- (vgl. vorstehend II., E. 1.5.2.1b/aa) ist zu präzisieren, dass der
Beschuldigte mit dem kurz darauf erfolgten Weitertransfer der Gelder ab dem
Konto der BB. bei der Bank CC. zugunsten von AA. zwar direkt nichts zu tun
hatte; jedoch liegen in den Bankunterlagen der Bank E., wie gesehen, die Kauf-
verträge zwischen AA. und der BB. über Aktien der III. S.A. in Thessaloniki (vgl.
oben II., E. 1.3.1.3b/bb), so dass davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte
um den Weitertransfer der Gelder wusste und ihm somit auch bekannt war, dass
die von ihm veranlasste Überweisung an die BB. letztlich Investitionen in Grie-
chenland dienen würde.
- 117 -
Was das Vorbringen des Beschuldigten betrifft, wonach er die bekannte Genfer
Firma DD. nicht gekannt habe, so ist dies für ihn als Bankfachmann und «Invest-
ment Adviser» unglaubhaft.
Hinsichtlich der Überweisungen an die EE. gestand der Beschuldigte ein, vom
Geschäftsmodell der EE. bereits seit 2004 im Zusammenhang mit deren Zahlun-
gen an seine J. Anstalt Bescheid gewusst zu haben (vgl. oben II., E. 1.3.2.1e/cc).
Es ist folglich davon auszugehen, dass er angesichts seiner Nähe zur Familie
von H. und S. auch die Nachfolgefirma der EE., die II., kannte. Seine Behaup-
tung, erst aus den Akten davon erfahren zu haben, ist daher als Schutzbehaup-
tung zu werten. Das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe im Zu-
sammenhang mit der EE. und der II. bloss Überweisungen auf Schweizer Konten
ausgeführt (TPF 210.721.257, -259), ist vor dem Hintergrund des ihm bekannten,
auf die Unterbrechung des Paper Trails ausgerichteten Geschäftsmodells der
EE. und der II. unbehelflich.
c) Im Ergebnis kommt das Gericht zum Schluss, dass hinsichtlich sämtlicher an-
geklagten Transaktionen, die objektiv tatbestandsmässig sind (vgl. oben II.,
E. 1.5.2.1a und b) auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist, mit Ausnahme von
Anklageziffer 1.1.3.6 (Überweisungen an M.), wobei der Beschuldigte ab Konto-
eröffnung durch F. 1999 bis zum Erscheinen der ersten Presseberichte in Grie-
chenland im Mai/Juni 2010 mit Eventualvorsatz, danach mit direktem Vorsatz
handelte.
1.5.3 Zur Qualifikation
Der Beschuldigte hat während neun Jahren (der Zeitraum der verjährten Trans-
aktionen nicht mitgezählt) erfolgreich mit F. sowie H. und S. zusammengewirkt,
um die Gelder auf den Bank E.-Konten von F. nach Griechenland zu verbringen.
Jeder einzelne der Genannten hatte eine spezifische Funktion inne und trug sei-
nen Teil zum Gelingen des Unterfangens – des Waschens von Tsochatzopoulos’
Bestechungsgeldern – bei (vgl. vorstehend II., E. 1.4.4). Damit ist der Qualifika-
tionsgrund der Bandenmässigkeit gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB vorliegend
als erfüllt zu betrachten. Inwiefern allenfalls weitere Personen beteiligt waren,
kann offenbleiben, reichen zwei Mitglieder gemäss ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung für eine bandenmässige Begehung doch bereits aus (BGE 135
IV 158 E. 2 und 3, S. 158 ff., mit Hinweisen; II., E. 1.2.3). An der Bandenmässig-
keit ändert auch nichts, dass die Zusammenarbeit weitgehend konkludent er-
folgte, indem jede der genannten Personen ihre klar definierte, nicht austausch-
bare Rolle für sich wahrnahm und die ihr zugedachte Aufgabe weitgehend selb-
ständig erledigte (II., E. 1.4.4). So kann Bandenmässigkeit auch durch still-
schweigendes Zusammenspiel erfüllt werden. Die Bandenmitglieder müssen
- 118 -
sich nicht nachweislich getroffen und kommuniziert haben (PIETH, a.a.O.,
Art. 305bis StGB N. 65 mit Verweis auf NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB
N. 128; TRECHSEL/PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 25 mit Verweis auf TRECH-
SEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 139 StGB N. 16, jeweils mit Hinweisen; II., E. 1.2.3).
Dies ist freilich bei typischen Bandendelikten, wie beispielsweise bei Raub oder
Drogenhandel in der Regel anders: Jedes Bandenmitglied kann grundsätzlich
jede Funktion übernehmen, weshalb die Mitglieder unter sich weitgehend aus-
tauschbar sind; zudem gehen die Mitglieder meist gemeinsam vor. Entsprechend
ist bei solchen typischen Bandendelikten ein hoher Grad an Koordination mit wie-
derholten Absprachen erforderlich. Im vorliegenden Fall mussten die genannten
Personen demgegenüber nichts gemeinsam machen, weshalb es in casu einzig
einer einmaligen Verständigung über den modus operandi bedurfte – wobei
nachweislich ein gewisses Mass an Kommunikation zwischen den Mitgliedern
erfolgte (II., E. 1.4.4). Das Erfordernis eines bis zu einem gewissen Grade fest
verbundenen und stabilen Teams, das das Ziel der fortgesetzten Tatverübung
verfolgt (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 25 mit Verweis auf TRECH-
SEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 139 StGB N. 16 sowie BGE 135 IV 158 E. 3.2, S. 160;
PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 65 mit Verweis auf NIGGLI/RIEDO, a.a.O.,
Art. 139 StGB N. 129 f.; II., E. 1.2.3) ist angesichts des reibungslosen und erfolg-
reichen Zusammenwirkens der eingangs genannten Personen während neun
Jahren als erfüllt zu erachten. Dabei erwies sich das besondere Vertrauensver-
hältnis des Beschuldigten zu H., das – entgegen der Ansicht der Verteidigung
(TPF 210.721.269) – auch eine hinreichende Nähe zu dessen Vater S. schuf,
und zu RA IIII., der das Bindeglied zu F. darstellte, als besonders günstig (vgl.
vorstehend II., E. 1.4.4). Auch wenn, wie gesagt, die klassische Definition für den
Bandenbegriff, welcher typischerweise auf Delikte wie z.B. Raub oder Drogen-
handel zugeschnitten ist, vorliegend nicht originär passt, muss im Ergebnis auf-
grund des Gesagten mutatis mutandis genügen, dass der Beschuldigte, F. sowie
S. und H. mit ihren jeweiligen spezifischen Funktionen aufgrund eines besonde-
ren Vertrauensverhältnisses über Jahre auf feste und stabile Weise erfolgreich
zusammenwirkten. Was die Verteidigung daraus ableiten möchte, dass der Be-
schuldigte nicht zu den in Griechenland verurteilten Mittätern von Tsochatzopou-
los gehört (TPF 210.721.267), ist im Übrigen unerfindlich, geht es doch vorlie-
gend um Geldwäschereihandlungen, die den vom griechischen Gericht beurteil-
ten Geldwäschereihandlungen nachgelagert sind (vgl. vorstehend II., E.
1.5.1.1b); auch liegt bezüglich des Beschuldigten damit offensichtlich keine res
iudicata vor.
Ob nebst der bandenmässig qualifizierten Begehung zusätzlich ein anderer
schwerer Fall i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB vorliegt, braucht nicht weiter geprüft
zu werden.
- 119 -
1.5.4 Der Beschuldigte hat sich im Ergebnis hinsichtlich der Anklageziffern 1.1.3.1.2
(Investition in Buchhandlung mittels BB. über EUR 500'000.--), 1.1.3.2 (Kauf von
Goldbarren bei der DD.), 1.1.3.3.21-68 (nicht verjährte Kompensationsgeschäfte
über die EE.), 1.1.3.4 (Kompensationsgeschäfte über die II.), 1.1.3.5 (Bargeld-
transaktionen), 1.1.3.7 (Überweisung an LL.) und 1.1.3.8 (Überweisungen an I.)
und damit im Umfang von CHF 22'410'131.03 der qualifizierten Geldwäscherei
i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB schuldig gemacht.
Demgegenüber ist der Beschuldigte mit Bezug auf die Anklageziffern 1.1.3.1.1
(Investition in Buchhandlung mittels BB. über EUR 1 Mio.) und 1.1.3.6 (Überwei-
sungen an M.) nicht schuldig zu sprechen.
2. Veruntreuung
2.1 Anklagevorwurf
Unter Ziff. 1.2 der Anklageschrift wirft die BA dem Beschuldigten vor, in der Peri-
ode zwischen Juli 2010 und November 2011 unter dem Vorwand der fingierten
Kunstgeschäfte von den Bank E.-Konten lautend auf C. Corp. und D. Inc. in sie-
ben Tranchen den Betrag von insgesamt EUR 960'000.-- zur unrechtmässigen
Verwendung an die Gesellschaft I. sowie im April 2012 den Betrag von
EUR 40'000.-- an die Mutter von H. überwiesen zu haben, ohne dass der an die-
sen Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigte F. davon gewusst habe.
Konkret geht die Anklage davon aus, dass F. dem Beschuldigten als Anlagebe-
rater der Bankbeziehungen bei der Bank E. lautend auf C. Corp. und D. Inc. an-
lässlich eines Treffens vor dem 7. Juli 2010 in Athen oder anderswo mehrere
eigene sowie mehrere Blankounterschriften des auf dem Konto D. Inc. Einzel-
zeichnungsberechtigten M. übergeben habe. Hierdurch habe der Beschuldigte
fortan eigenständig über das Konto der D. Inc. verfügen können und habe die
ihm überlassenen Blankounterschriften in der Folge selbst verwendet, um die
zuvor genannten sieben Überweisungen an die I. im Umfang von EUR 960'000.-
- sowie die Zahlung an die Mutter von H. im Umfang von EUR 40'000.-- vorzu-
nehmen. Alternativ geht die Anklage davon aus, der Beschuldigte habe die er-
haltenen Blankounterschriften an S. oder jemand anderen übergeben, der sie
gemäss Anweisungen des Beschuldigten verwendet habe. Zur Plausibilisierung
der Transaktionen habe der Beschuldigte als Zahlungsgrund den angeblichen
Verkauf von Bildern an M. bzw. F. angegeben, obwohl solche Verkäufe in Wahr-
heit nie stattgefunden hätten.
- 120 -
Da der Beschuldigte als berufsmässiger Vermögensverwalter gehandelt habe,
habe er sich der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m.
Ziff. 2 StGB schuldig gemacht.
2.2 Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung
Den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer
ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen
Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
Tatobjekte nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind Vermögenswerte und damit
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung alle geldwerten Positionen, die
wirtschaftlich zum Vermögen eines anderen gehören (BGE 70 IV 71, S. 72). Die
tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögens-
werten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen be-
kundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV
21 E. 6.1.1, S. 26 f.). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung emp-
fängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, ins-
besondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern
(BGE 133 IV 21 E. 6.2, S. 27 ff.). In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung
kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt
daher nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht (NIG-
GLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 138 StGB N. 93, mit Hinweisen;
TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 138 StGB N. 10). Die
ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt,
wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaft-
lich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des
Empfangenen ständig zu erhalten. Die Werterhaltungspflicht, d.h. das Anver-
trauen eines Vermögenswerts im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, kann
auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Massgeblich ist,
ob dem Täter die Verfügungsmacht über den Vermögenswert von einem anderen
bewusst und freiwillig übertragen wird (zum Ganzen BGE 133 IV 21 E. 6.2,
S. 27 ff., mit Hinweisen).
Bei Vermögen deliktischer Herkunft stellt sich die Frage, ob dieses unter dem
Schweizer Strafrecht überhaupt Schutz geniesst. Anders als in der deutschen
Rechtsprechung, gemäss welcher der Standpunkt vertreten wird, dass die (deut-
sche) Rechtsordnung im Bereich der Vermögensdelikte kein wegen seiner Her-
kunft, Entstehung oder Verwendung schutzunwürdiges Vermögen kenne
(vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2018, 5 StR 595/17, Ziff. 21),
wurde die Frage, ob Vermögenswerte deliktischen Ursprungs taugliche Objekte
- 121 -
einer Veruntreuung sein können, in der Schweizer Rechtsprechung noch nicht
entschieden. Thematisiert wurde demgegenüber (i.d.R. am Beispiel von Betäu-
bungsmitteln), inwiefern verkehrsunfähige Sachen Gegenstand von Delikten ge-
gen das Vermögen sein können. Dabei kommt das Bundesgericht zum Schluss,
dass verkehrsunfähige Sachen nicht zu den Rechtsgütern gezählt werden kön-
nen, die von den Straftatbeständen der Vermögensdelikte geschützt sind. Der
diesbezüglich massgebliche wirtschaftlich-juristische Vermögensbegriff erfasst
nur rechtlich geschützte wirtschaftliche Werte. Verkehrsunfähige Sachen wie Be-
täubungsmittel bei unbefugtem Besitz gehören nicht dazu, unterliegen sie doch
im Gegenteil der Einziehung. Zudem schliesst die mangelnde Verkehrsfähigkeit
nach Auffassung des Bundesgerichts auch die Fremdheit einer Sache aus,
könne an verkehrsunfähigen Objekten doch per definitionem kein Eigentum er-
worben werden (BGE 122 IV 179 E. 3c/aa und d, S. 182 ff.; 124 IV 102 E. 2,
S. 105; bestätigt in 132 IV 5). Für eine analoge Anwendung dieser Überlegungen
auf deliktisch erlangte Vermögenswerte spricht, dass der für die Vermögensver-
untreuung massgebliche obligatorische Anspruch des Treugebers nur bei Vorlie-
gen eines rechtsgültigen Grundgeschäfts bestehen kann. Ist der Inhalt des
Grundgeschäfts widerrechtlich, ist dieses nicht rechtsgültig, sondern gemäss
Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR;
SR 220) nichtig. Weil aus einem nichtigen Grundgeschäft demnach kein obliga-
torischer Anspruch abgeleitet werden kann, ist eine Vermögensveruntreuung ge-
mäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht möglich. Aus strafrechtlicher Sicht wäre
die gegenteilige Schlussfolgerung denn auch insofern unhaltbar, als damit der
deliktische Erwerb von Sachen und Vermögenswerten geschützt würde.
2.3 Beweisergebnis
Zum Beweisergebnis, insbesondere betreffend die Transaktionen im Zusammen-
hang mit den (fingierten) Kunstverkäufen, kann grundsätzlich auf die entspre-
chenden Erwägungen zur qualifizierten Geldwäscherei verwiesen werden
(vgl. II., E. 1.2.4 und 1.4). Hinsichtlich der Blankounterschriften von F. und M., die
F. dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift anlässlich eines Treffens vor dem
7. Juli 2010 übergeben haben soll (vgl. AS, S. 43), kommt das Gericht zu nach-
folgendem Schluss:
Anders als in der Anklageschrift behauptet, ist nicht erstellt, dass F. dem Beschul-
digten anlässlich eines Treffens vor dem 7. Juli 2010 mehrere eigene sowie meh-
rere Blankounterschriften von M. übergeben hat. So finden sich in den Akten be-
reits für die Zeit vor 2010 Zahlungsaufträge für Überweisungen ab dem Konto
C. Corp., die die Unterschrift von F. tragen (z.B. Zahlungsaufträge zugunsten der
- 122 -
II. [vgl. BA B7.101.2.1.2.184 ff.]). F. hätte seine Blankounterschrift demnach be-
reits vor 2010 an den Beschuldigten übergeben haben müssen, was auch die
Anklageschrift nicht behauptet. Vielmehr geht sie in Übereinstimmung mit den
Ergebnissen des Kriminaltechnischen Dienstes davon aus, dass bereits ab 2004
regelmässig digital reproduzierte Unterschriften von F. durch Tsochatzopoulos
auf den Zahlungsaufträgen verwendet worden seien (BA B10.207.001 ff. sowie
10.208.39 f.; vgl. Plädoyer Verteidigung, S. 111; AS, S. 37 f.). Angesichts dessen
kann nicht als erstellt gelten, dass es sich bei den ab 2010 verwendeten Unter-
schriften von F. bzw. M. nicht ebenfalls um digital reproduzierte Unterschriften
handelte. Schliesslich hat auch F., der den Beschuldigten ansonsten schwer be-
lastet hat, nie angegeben, diesem Blankounterschriften übergeben zu haben (BA
12.9.348, -362, -410, -414 f., -435 ff., -443 ff., -475, -478, -480, -481, -485).
2.4 Subsumtion
2.4.1 Wie vorstehend festgestellt (vgl. II., E. 1) dienten die Bank E.-Konten lautend auf
C. Corp. und D. Inc. der Verwaltung von Vermögen aus Bestechung und Geld-
wäscherei. Die diesen Konten zugrundeliegenden Verträge mit der Bank waren
demnach widerrechtlich und damit gemäss Art. 20 Abs. 1 OR nichtig. Aus solch
nichtigen Grundgeschäften lassen sich keine obligatorischen Ansprüche ablei-
ten, weshalb das auf den Konten liegende Vermögen auch nicht veruntreut wer-
den konnte.
Hinzu kommt, dass vorliegend auch das Tatbestandserfordernis des Anvertrau-
ens nicht erfüllt ist. Als anvertraut gelten Vermögenswerte nur dann, wenn der
Treunehmer faktische Verfügungsmacht und Verfügungsberechtigung über die
Vermögenswerte erhält, d.h. wenn er die Möglichkeit hat, selbständig, mit dem
Willen des Treugebers über die fraglichen Vermögenswerte zu verfügen
(II., E. 2.2). Dies war beim Beschuldigten als für die Konten von F. zuständiger
Kundenberater – entgegen der Ansicht der BA (vgl. TPF 210.721.160) – nicht
automatisch der Fall, sondern wäre es nur dann gewesen, wenn ihm F. eine sol-
che Verfügungsberechtigung eingeräumt hätte. Da sich die Behauptung in der
Anklageschrift, wonach F. dem Beschuldigten anlässlich eines Treffens vor dem
7. Juli 2010 mehrere eigene sowie mehrere Blankounterschriften von M. überge-
ben haben soll, gestützt auf die Akten nicht beweisen lässt (vgl. vorstehend, II.,
E. 2.3), ist nicht erstellt, dass F. dem Beschuldigten eine Verfügungsberechtigung
für die vorliegend interessierenden Transaktionen einräumte. Damit ist das Tat-
bestandserfordernis des Anvertrautseins gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
nicht nachgewiesen.
- 123 -
2.4.2 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten Verun-
treuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB (Anklageziffer 1.2) frei-
zusprechen.
3. Strafzumessung
3.1 Rechtliches
3.1.1 Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Fassung des Sanktionenrechts ist
angesichts der Tatsache, dass sich vorliegend die Frage des (teil)bedingten
Strafvollzugs stellt (Kapitel II, E. 3.6), für den Beschuldigten grundsätzlich die
mildeste. Demnach ist das neue, im Urteilszeitpunkt geltende Recht anzuwenden
(Art. 2 Abs. 2 StGB).
3.1.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschul-
den des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält-
nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden
bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han-
delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Tä-
ter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4, S. 59).
Im Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB hat das Gericht zuerst die
objektiven und subjektiven Tatumstände (Tatkomponenten) zu gewichten und
die sich daraus ergebende hypothetische Strafe zu definieren (BGE 134 IV 132
E. 6.1, S. 135 ff.). Die objektive Tatkomponente umfasst das Ausmass des ver-
schuldeten Erfolgs und die Art und Weise des Vorgehens, während sich die sub-
jektive Tatkomponente auf die Beweggründe, die Intensität des deliktischen Wil-
lens und das Mass an Entscheidungsfreiheit bezieht (BGE 129 IV 6 E. 6.1,
S. 20 f.). Sodann ist die anhand der objektiven und subjektiven Tatumstände er-
mittelte hypothetische Strafe bei Vorliegen täterrelevanter Strafzumessungsfak-
toren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (BGE 136 IV 55 E. 5.7, S. 62 f.). Die Täter-
komponente setzt sich zusammen aus dem Vorleben, den persönlichen Verhält-
nissen, dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der Strafemp-
findlichkeit des Täters (BGE 129 IV 6 E. 6.1, S. 20 f.).
- 124 -
3.2 Strafrahmen
Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1
i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB schuldig gemacht (II., E. 1.5.4). Vom Vorwurf der qualifi-
zierten Veruntreuung ist er demgegenüber freizusprechen (II., E. 2.4.2). Für
schwere Fälle der Geldwäscherei droht Art. 305bis Ziff. 2 StGB Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis
zu 500 Tagessätzen verbunden (Art. 305bis Ziff. 2 Satz 2 StGB). Der Strafrahmen
bewegt sich somit in casu zwischen einem Minimum von drei Tagessätzen Geld-
strafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) und einem Maximum von 5 Jahren Freiheitsstrafe.
Der Strafrahmen der mit der Freiheitsstrafe auszusprechenden Geldstrafe be-
wegt sich zwischen 3 und 500 Tagessätzen.
3.3 Tatkomponente
3.3.1 Bezüglich des objektiven Tatverschuldens fällt zunächst das Ausmass des vom
Beschuldigten verschuldeten deliktischen Erfolgs ins Gewicht: Während neun
Jahren (der Zeitraum der verjährten Transaktionen nicht mitgezählt) hat er als
Mitglied einer international agierenden Bande Bestechungsgelder von über
CHF 22 Mio. gewaschen. Um die tatsächliche Herkunft der Gelder zu verschlei-
ern und diese zur Auszahlung zu bringen, war seitens des Beschuldigten eine
detaillierte Planung sowie ein grosser Arbeitsaufwand erforderlich: Er gehörte bei
der Bank E. in der Schweiz und in London dem obersten Kader («Team Head»
und «Head Private Wealth Management EMEA») an und genoss ein entspre-
chend hohes Ansehen, was ihm erlaubte, über Jahre unauffällig und unentdeckt
die inkriminierten Gelder über ein von ihm persönlich betreutes, komplexes Fir-
men- und Personengeflecht nach Belieben zu verschieben. Ferner ist er raffiniert
vorgegangen, als er in die Abwicklung der einzelnen Transaktionen von Beginn
an nicht nur diverse Gesellschaften einbezog, sondern insbesondere in der End-
phase seines deliktischen Handelns unter Vortäuschung angeblicher Kunsttrans-
aktionen und Einführung eines neuen Bandenmitglieds (H.) Gelder auf den Bank
E.-Konten von F. beiseiteschaffte. Als Bandenmitglied kam ihm demzufolge eine
bedeutende, entscheidende Rolle zu, denn es brauchte einen eingeweihten Kun-
denberater bei einer Bank, damit ein derartiges Geldwäschereisystem überhaupt
aufgebaut und zum Laufen gebracht werden konnte. Insofern ist ihm anzulasten,
als eigentlicher Urheber bzw. «Architekt» und Verwalter desselben fungiert zu
haben. Seinen Status innerhalb der Bank E. nutzte er schamlos aus, namentlich
indem er sich über die bankinternen Kontrollmechanismen geschickt hinwegzu-
setzen wusste: Damit seine deliktische Tätigkeit bankintern nicht aufflog, enthielt
er der Compliance nicht nur bewusst Informationen über den wahren Hintergrund
- 125 -
der Transaktionen vor, sondern bewegte diese gar aktiv dazu, von weiteren Ab-
klärungen Abstand zu nehmen. Ein derartiges Verhalten zeugt von einer ausge-
prägten Verwerflichkeit. Damit fällt auch erschwerend ins Gewicht, dass sich der
Tatverlauf durch eine zunehmende Intensität der Vereitelungshandlungen und
der Raffinesse kennzeichnet. Insgesamt ist dem Beschuldigten aufgrund seiner
Rolle und Vorgehensweise, der hohen Anzahl von Geldwäschereitransaktionen
sowie der Sorgfalt und Zeit, die er dafür aufwendete, eine sehr hohe kriminelle
Energie zu attestieren. Hinzu kommt, dass er für seine Dienste von unrechtmäs-
sigen «Kickbackzahlungen» im Umfang von CHF 2’491’961.50 profitierte, was im
Verhältnis zur Höhe der gewaschenen Gelder eine beträchtliche Summe dar-
stellt. Angesichts der Höhe des Deliktsbetrages, des Tatzeitraums und des be-
schriebenen Vorgehens ist die objektive Tatschwere als erheblich einzustufen.
3.3.2 In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte von 1999 bis 2010
zunächst eventualvorsätzlich, danach jedoch mit dem Erscheinen der ersten re-
levanten Artikel in der griechischen Presse ab Mai 2010 mit direktem Vorsatz
handelte. Mit der direkt-vorsätzlichen, durch besondere Vertuschungshandlun-
gen (insbesondere die fiktiven Kunsttransaktionen) gekennzeichneten Tatbege-
hung in den letzten zwei Jahren des Tatzeitraums ist in der Endphase eine deut-
lich gesteigerte Intensität des deliktischen Willens festzustellen: Obwohl das
rechtliche Instrumentarium der Geldwäschereibekämpfung über die Zeit hinweg
stetig verschärft wurde – wovon der Beschuldigte als langjähriger Mitarbeiter der
Bank E. zweifellos Kenntnis erlangte – hielt es ihn nicht von seinem kriminellen
Tun ab, im Gegenteil: Nebst der Zwischenschaltung weiterer Gesellschaften (u.a.
die von ihm gegründete und verwaltete J. Anstalt), die eine Perpetuierung der
Geldwäschereihandlungen zur Folge hatte, führte er mit H., einem sehr guten
Freund (ebenfalls griechischer Abstammung), ein neues Bandenmitglied ein. Be-
sonders verwerflich ist dabei, dass der Beschuldigte das neue Mitglied akribisch
instruierte, was dieses gegenüber einer Anwaltskanzlei zu den (angeblichen)
Kunsttransaktionen erklären solle und wie es sich zu verhalten habe. Letztlich
handelte der Beschuldigte aus rein eigennützigen Beweggründen, indem er sich
mit seinem Verhalten einerseits zweifellos ein höheres Ansehen – zunächst im
Umfeld der oberen griechischen Gesellschaft, dann aber auch innerhalb der
Bank E. – versprach und ihm diese deliktische Tätigkeit andererseits erlaubte,
über all die Jahre einen hohen Zusatzverdienst zu erzielen. Dabei wäre es für ihn
aufgrund seiner Kaderposition bei der Bank E., des damit verbundenen Einkom-
mens und generierten Vermögens ein Leichtes gewesen, sich auf die Einnahmen
- 126 -
aus der legalen Erwerbstätigkeit zu beschränken. Die Rechtsgutsgefährdung
wäre für den Beschuldigten jedenfalls ohne weiteres vermeidbar gewesen.
3.3.3 Das Gesamtverschulden des Beschuldigten ist nach dem Gesagten als schwer
einzustufen und die Einsatzstrafe bei 30 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. Die
in schweren Fällen gemäss Art. 305bis Ziff. 2 Satz 2 StGB in Verbindung mit der
Freiheitsstrafe auszusprechende Geldstrafe ist auf 250 Tagessätze festzulegen.
3.4 Täterkomponente
3.4.1 Der Beschuldigte ist 52-jährig. Er ist verheiratet und hat zwei volljährige Söhne,
die beide in den USA studieren. Die Kosten für das Studium der beiden Söhne
belaufen sich auf insgesamt rund CHF 11'500.-- pro Monat. Weiter unterstützt
der Beschuldigte seine in Griechenland lebende Mutter mit rund CHF 1'500.--
monatlich. Ansonsten hat er keine familiären Unterhaltspflichten. Der Beschul-
digte studierte in der Schweiz Betriebswissenschaften und arbeitete danach bis
ins Jahr 2012 bei der Bank E. in Zürich und London und von April 2013 bis Au-
gust 2014 bei der Bank B. Seit Dezember 2017 ist er für eine unabhängige eng-
lische Vermögensverwaltungsfirma als Anlageberater tätig. Dabei erzielt er ein
variables monatliches Einkommen, das sich momentan auf CHF 7'000.-- bis
CHF 8'000.-- brutto beläuft. Zusätzlich wirft sein liquides Vermögen jährlich einen
Ertrag von CHF 300'000.-- bis CHF 400'000.-- ab. Er ist zu 25% Eigentümer einer
Schiffbeteiligungsgesellschaft und besitzt ein Wohnhaus in Zürich, eine Woh-
nung in Athen und ein Ferienhaus auf der Insel Santorini sowie Wertschriften.
Insgesamt hat sein Vermögen seinen Angaben vor Gericht zufolge (schuldberei-
nigt) einen Wert von rund CHF 13 Mio. Der Aufwand für die Liegenschaften (inkl.
Steuern) beläuft sich auf total CHF 395'000.-- bis CHF 515'000.-- pro Jahr. Die
monatlichen Lebenshaltungskosten des Beschuldigten und seiner Ehefrau betra-
gen, einschliesslich der Krankenkassenprämien, CHF 15'000.--. Die Ehefrau des
Beschuldigten ist nicht erwerbstätig (BA 13.1.32 f.; TPF 210.731.2 ff.;
210.231.2.2 ff.).
3.4.2 Der Beschuldigte ist weder im schweizerischen noch im britischen Strafregister
verzeichnet (TPF 210.231.1.4 und -6). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral
aus. Auch das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der Tat wirkt sich neutral
aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4, S. 3 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom
15. Juli 2013, E. 3.7). Sein Verhalten im Strafverfahren ist weder zu seinen Guns-
ten noch zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. Eine Einsicht ins begangene
- 127 -
Unrecht liegt nicht ansatzweise vor. Hinweise auf eine aktuell erhöhte Strafemp-
findlichkeit des Beschuldigten sind nicht ersichtlich. Sämtliche Täterkomponen-
ten wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus.
3.4.3 Damit bleibt es grundsätzlich bei der festgelegten hypothetischen Freiheitsstrafe
von 30 Monaten. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.
Der Beschuldigte ist demnach mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer
Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu bestrafen.
Die Untersuchungshaft von 348 Tagen (1. bis 2. Juli 2014 und 16. Dezem-
ber 2014 bis 26. November 2015; BA 6.1.3, -10, -918) ist auf den Vollzug der
Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
3.5 Tagessatz
Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.--. Die Höhe des Tagessatzes be-
stimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters
im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebens-
aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis-
tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 37'000.-- (inkl. Ertrag aus
beweglichem Vermögen), einem Lebensaufwand von monatlich rund
CHF 15'000.-- und einem Nettovermögen von rund CHF 13 Mio. ist der Tages-
satz auf CHF 1'000.-- festzusetzen.
3.6 Vollzug
3.6.1 Die per 1. Januar 2007 eingeführte Fassung von Art. 43 Abs. 1 StGB sieht vor,
dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben kann, wenn dies notwendig ist,
um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt
vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufge-
schobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate
betragen (Art. 43 StGB). Mit der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision
des Sanktionenrechts hat sich an diesen Voraussetzungen für die teilbedingte
Freiheitsstrafe nichts geändert.
3.6.1.1 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist,
dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entspre-
chender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von
- 128 -
Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht aus-
fällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung
ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss
teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3.1
sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1). In-
nerhalb des gesetzlichen Rahmens Iiegt die Festsetzung des bedingten und un-
bedingten Teils im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. AIs Bemessungsre-
gel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Gemäss Bundesgericht ist unter dem Begriff des
Verschuldens nach Art. 43 StGB das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs
zu verstehen; er umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkre-
ten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Der Begriffsinhalt richtet sich nach der Le-
galdefinition von Art. 47 Abs. 2 StGB. Gemeint ist die Strafzumessungsschuld.
Das Verschulden ist daher zunächst und vor allem ein Bemessungskriterium bei
der Strafzumessung. Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte Strafe wegen des
Verschuldens des Täters und unter Berücksichtigung seiner Bewährungsaus-
sichten als notwendig erscheint, kann es gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung nicht mehr in gleicher Weise auf die Strafzumessungsschuld ankommen.
Denn im Zeitpunkt, in dem das Gericht über die Gewährung des Strafaufschubs
befindet, muss die Strafhöhe bereits feststehen und es geht nur noch um die
angemessene Vollzugsform. Allerdings verknüpft das Gesetz die Frage nach der
schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den
bedingten Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die
Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich dann als Folge der
Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei
Jahren niederschlägt. Darin liegt ein Anhaltspunkt für die Bedeutung der Ver-
schuldensklausel (ausführlich auch zur Gesetzgebung Urteil des Bundesgerichts
6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 6). Der Zweck der Spezialprävention findet
seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des
Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die
«hauptsächliche Bedeutung» bzw. der «Hauptanwendungsbereich» von Art. 43
StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen,
dass darin die Wahrscheinlichkeit der LegaIbewährung des Täters einerseits und
dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je güns-
tiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss
der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei
das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht un-
terschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
3.6.1.2 Aus objektiven Gründen und aufgrund des erheblichen Verschuldens des Be-
schuldigten (vgl. oben, E. 3.3.1 und 3.3.2) kann vorliegend nur ein teilweiser
- 129 -
Strafaufschub in Betracht fallen. Der Beschuldigte hat als Kader einer Bank über
einen Zeitraum von insgesamt neun Jahren (den Zeitraum der verjährten Trans-
aktionen nicht mitgezählt) delinquiert. Er unternahm alles, um die von ihm ver-
walteten Bestechungsgelder zu waschen (über CHF 22 Mio.) und den Begüns-
tigten zuführen zu können: namentlich fälschte er Beweise; täuschte und be-
schwichtigte Mitarbeiter der bankinternen Compliance über die tatsächliche Her-
kunft der von ihm verwalteten Gelder; ignorierte, umging und verletzte das ge-
samte Geldwäschereibekämpfungsinstrumentarium. Als seine Geldwäscherei-
handlungen aufgrund der Berichterstattungen in der Presse aufzufliegen drohten,
entwickelte er zusätzliche kriminelle Energie, indem er weitere raffinierte Ver-
schleierungsstrategien ersann und umsetzte, um eine Aufklärung der wahren
Hintergründe und ein Aufdecken der inkriminierten Gelder mit aller Kraft zu ver-
hindern. Das «Crescendo» seines deliktischen Verhaltens verdeutlicht, dass er
sich offenbar nie an die gesetzlichen Vorschriften halten wollte. Dies fällt umso
mehr ins Gewicht, als es sich bei ihm um einen in Finanz- und Geldwäschereifra-
gen versierten Fachmann in leitender Position handelt. Vor diesem Hintergrund
ist sein deliktisches Handeln als verwerflich und rücksichtslos zu bezeichnen, zu-
mal er damit nicht nur dem betroffenen Finanzinstitut Bank E., sondern auch dem
schweizerischen Finanzplatz insgesamt einen erheblichen Reputationsschaden
zufügte. Das Gericht geht indessen davon aus, dass die erstmalige Bestrafung
zu einer (längeren) Freiheitsstrafe den Beschuldigten künftig zur Achtung der
Rechtsordnung anhalten wird. Der Beschuldigte ist beruflich und sozial integriert;
er weist keine Vorstrafen auf und hat sich seit der letzten Tat wohl verhalten.
Aufgrund der heutigen persönlichen und finanziellen Situation ist eine künftige
Straffälligkeit nicht zu erwarten. Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die Wir-
kung des Strafvollzugs und die erstandene Untersuchungshaft einbezieht, kann
ihm somit keine schlechte Prognose gestellt werden, die einen teilbedingten
Strafvollzug ausschliessen würde. Demnach kann dem Beschuldigten der teilbe-
dingte Strafvollzug gewährt werden. Insgesamt legt das schwere Tatverschulden
des Beschuldigten nahe, den unbedingt zu vollziehenden Teil auf die Hälfte der
Freiheitsstrafe, mithin 15 Monate, festzusetzen. Der Strafaufschub ist für die rest-
lichen 15 Monate zu gewähren.
3.6.2 Die teilbedingte Geldstrafe wurde per 1. Januar 2018 abgeschafft
(TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Vor Art. 42 StGB N. 2a) und
ist damit nach dem anwendbaren Recht ausgeschlossen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
Da dem Beschuldigten, wie zuvor erwähnt, keine schlechte Prognose gestellt
- 130 -
werden kann (Art. 42 Abs. 1 StGB), ist die auf 250 Tagessätze à CHF 1'000.--
festgesetzte Geldstrafe bedingt auszusprechen.
3.6.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt
es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens
richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persön-
lichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfällig-
keit. Je grösser diese Gefahr, desto Iänger muss die Bewährungsprobe mit ihrem
Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probe-
zeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (vgl. SCHNEI-
DER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N 4 zu Art. 44 StGB).
Aufgrund der guten Legalprognose des Beschuldigten (vgl. oben II., E. 3.6.1.2)
ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.
3.7 Vollzugskanton
Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2
StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
4. Einziehung
4.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher
aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine
Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu
befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
4.2 Vorliegend ist zunächst über die Einziehung bzw. Herausgabe diverser beim Be-
schuldigten beschlagnahmter Gegenstände resp. Unterlagen (vgl. im Einzelnen
AS, Ziff. 4.2) zu befinden.
4.2.1 Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 richtete sich die Republik Ägypten erstmals an
Fedpol und teilte mit, dass sie gestützt auf das Übereinkommen vom 14. Novem-
ber 1970 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen
Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (SR 0.444.1) und die Vereinba-
rung vom 14. April 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Re-
gierung der Arabischen Republik Ägypten über die rechtswidrige Einfuhr und
Durchfuhr sowie die Rückführung von Altertümern in deren Herkunftsland
(SR 0.444.132.11) Anspruch auf zwei antike Objekte – eine grosse Vase aus
Alabaster und eine Büste aus Granit – erhebe und deren Herausgabe verlange.
- 131 -
Die fraglichen Objekte seien durch illegale Ausgrabungen erhältlich gemacht und
unrechtmässig aus dem Land ausgeführt worden. Am 5. April 2017 stellte die
Republik Ägypten ein entsprechendes formelles Rechtshilfeersuchen an die
Schweiz, welches zur Eröffnung des Rechtshilfeverfahrens RH.17.0087 führte
(BA 18.108.39, -70, -89 f.). Am 7. August 2016 ordnete die BA die Sicherstellung
der grossen Vase aus Alabaster und der Büste aus Granit sowie einer Kopfstütze
aus Alabaster am Domizil des Beschuldigten resp. am Domizil von CCCCC. an.
Zur Begründung führte die BA aus, dass sich aus den Ermittlungen im vorliegen-
den Verfahren der Verdacht ergeben habe, dass die drei antiken Objekte in Ver-
letzung des Bundesgesetzes über den internationalen Kulturgütertransfer vom
20. Juni 2003 (Kulturgütertransfergesetz, KGTG; SR 444.1) in die Schweiz ein-
geführt worden sein könnten. Die Sicherstellung der fraglichen Objekte erfolge
demnach im Hinblick auf eine Beschlagnahme gestützt auf Art. 20 Abs. 1 KGTG
(BA 8.102.212 ff.; 8.107.1 ff.). Alle drei antiken Objekte wurden am 9. und 10. Au-
gust 2016 sichergestellt und ins Lager der DDDDD. AG in W. (ZH) verbracht (BA
8.102.205 f. und 8.107.21 f., -40). Bislang wurde, soweit aus den Akten ersicht-
lich, seitens der BA keine Beschlagnahme der genannten Objekte angeordnet.
Ein Verstoss gegen das KGTG bildet nicht Gegenstand der vorliegenden An-
klage. Da das Bundesamt für Kultur (BAK) gestützt auf Art. 28 KGTG i.V.m.
Art. 27 der Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgüter-
transferverordnung, KGTV; SR 444.11) erst bei bereits eingezogenen Gegen-
ständen tätig werden kann, ist bezüglich der weiteren Verwendung der Vase aus
Alabaster und der Büste aus Granit sowie der von der BA ebenfalls sichergestell-
ten Kopfstütze aus Alabaster die BA zuständig.
4.2.2 Die übrigen sichergestellten bzw. beschlagnahmten Unterlagen und Gegen-
stände sind in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO nach Eintritt der Rechtskraft
an die berechtigten Personen zurückzugeben. Davon ausgenommen sind der
anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten beschlagnahmte Bundes-
ordner mit der Beschriftung «Kunstkäufe» (BA 8.102.225 f.; B8.102.37 ff.), die
am Domizil der LLLL. in Zürich sichergestellten Unterlagen (BA 8.103.11 ff., -18
f.; B8.103.1 ff.) und eine am Domizil von M. in V., Griechenland, sichergestellte
Quittung (BA 8.106.1 ff.). Es handelt sich bei diesen Unterlagen um Beweismittel;
sie sind bei den Akten zu belassen. Die Beschlagnahme ist zu diesem Zweck
aufrechtzuerhalten (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 267 Abs. 1 StPO e
contrario).
4.3 Weiter ist über die Rückgabe, Verwendung resp. Einziehung der von der BA am
11. Mai 2017 durch Sperrung des Bank B.-Kontos Nr. 1, lautend auf den Beschul-
digten, beschlagnahmten CHF 2 Mio. (AS, Ziff. 4.1) zu befinden.
- 132 -
Zur Begründung der Beschlagnahme dieser Gelder führte die BA im Beschlag-
nahmebefehl aus, es habe sich aus den bisherigen Erkenntnissen ergeben, dass
von der EE. im Zeitraum von November 2004 bis März 2009 rund CHF 1 Mio. auf
das Bank B.-Konto Nr. 36 der J. Anstalt, an dem der Beschuldigte wirtschaftlich
berechtigt war (BA B7.102.4.1.E.6; 13.1.101), geflossen seien; im Zeitraum von
Juli 2010 bis November 2011 seien von der I. nochmals rund CHF 1 Mio. auf das
Bank B.-Konto Nr. 36 der J. Anstalt geflossen. Diese insgesamt rund CHF 2 Mio.
seien daraufhin auf das Bank B.-Konto Nr. 1 des Beschuldigten transferiert wor-
den und stammten mutmasslich aus strafbaren Handlungen in Griechenland,
weshalb sie der gerichtlichen Einziehung nach Art. 70 f. StGB i.V.m. Art. 263 Abs.
1 lit. d StPO unterstünden (AS, S. 62; BA 7.102.123 ff.).
4.3.1
4.3.1.1 Die Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte an die Geschädigten resp.
Verletzten (vorliegend der griechische Staat) gestützt auf Art. 70 Abs. 1 in fine
StGB i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO ist gegenüber der Einziehung vorrangig
zu prüfen (Art. 70 Abs. 1 StGB; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar,
3. Aufl. 2018, Art. 263 StPO N. 3).
Bei einem unechten Surrogat – das dann vorliegt, wenn der unmittelbare Delikts-
erlös in Form von Banknoten, Devisen, Checks, Guthaben oder anderen Forde-
rungen angefallen ist und diese Wertträger später in vergleichbare Wertträger
umgewandelt oder mit nicht deliktischen Geldern oder Forderungen vermischt
werden – ist eine Restitution nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB nur dann möglich,
wenn zwischen Originalwert und unechtem Surrogat eine Papierspur beweis-
mässig erstellt werden kann (HEIMGARTNER, StGB-Kommentar, 20. Aufl. 2018,
Art. 70 StGB N. 9 und 11; NADELHOFER DO CANTO, Einziehung im Unternehmens-
und Wirtschaftsstrafrecht, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der
Schweiz, Bern 2013, § 11 N. 26, Fn. 39; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000
vom 26. Mai 2003 E. 6.3; 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 7.2.2; 1B_127/2009
vom 11. September 2009 E. 3, jeweils mit Hinweisen).
4.3.1.2 a) Aus den Akten geht hervor, dass im Zusammenhang mit den fiktiven Kunst-
käufen netto EUR 473'273.47 vom Bank E.-Konto lautend auf C. Corp. resp. D.
Inc. über das Konto der I. auf das Konto der J. Anstalt bei der Bank B. überwiesen
wurden. Dies entspricht in Anwendung des durchschnittlichen Wechselkurses für
den entsprechenden Zeitraum CHF 599'614.52 (durchschnittlicher Wechselkurs
EUR/CHF vom 08.07.2010 – 16.11.2011: 1.266934 [vgl. www.oanda.com, auf-
gerufen am 12. August 2019]). Der Restsaldo auf dem Konto der J. Anstalt bei
der Bank B. wurde später auf das Bank B.-Konto Nr. 1 des Beschuldigten trans-
feriert und vermischte sich mit dem bisherigen Guthaben auf dem von der BA am
- 133 -
11. Mai 2017 gesperrten Privatkonto. Bei diesen Überweisungen handelt es sich
um die festgestellten Kickbackzahlungen, die sich der Beschuldigte im Zusam-
menhang mit den von ihm erbrachten «Geldwäschereidienstleistungen» selber
auszahlte bzw. einbehielt (II., E. 1.3.1.3b/gg und E. 1.5.1.2b/ee).
Wie in II., E. 1.5.2.1b/ee, dargelegt, verwischte der Beschuldigte die Papierspur,
indem er ein kompliziertes, teilweise wirtschaftlich wenig sinnvolles Vorgehen bei
der Überweisung dieser Gelder wählte. Eine Restitution dieser Vermögenswerte
nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB ist nach dem zuvor Gesagten demnach nicht
möglich.
b) Wie festgestellt, geht das Gericht aufgrund der Ermittlungsergebnisse ferner
davon aus, dass der Beschuldigte zwischen dem 15. November 2004 und dem
28. Juli 2006 von der EE. für seine Dienste Kickbackzahlungen auf das Bank B.-
Konto der J. Anstalt im Umfang CHF 1'892'346.99 erhielt, welche aus dem Ver-
mögen auf den Bank E.-Konten von F. finanziert wurden. Dies ergibt sich aus
dem in zeitlicher und betragsmässiger Hinsicht erkennbaren Muster zwischen
den in diesem Zeitraum erfolgten Überweisungen ab den Bank E.-Konten von F.
an die EE. und den Zahlungen der EE. an die J. Anstalt (II., E. 1.3.1.3b/dd und
E. 1.5.2.2a/bb-ii). Wie bereits zuvor ausgeführt, wurde der Restsaldo auf dem
Konto der J. Anstalt bei der Bank B. später auf das Bank B.-Privatkonto Nr. 1 des
Beschuldigten transferiert und vermischte sich dort mit dem bereits darauf einge-
zahlten Guthaben. Dass diese Kickbackzahlungen aktenmässig belegt, jedoch in
der Anklageschrift nicht erwähnt werden, verstösst auch in diesem Zusammen-
hang nicht gegen das Anklageprinzip, da dieses mit Bezug auf die Einziehung
nicht resp. nur eingeschränkt gilt (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl.
2018, Art. 9 StPO N. 6).
Die vorliegend interessierenden Überweisungen von F. an die EE. gingen stets
auf deren Konto in der Schweiz. Die entsprechenden Kickbackzahlungen auf das
Konto der J. Anstalt erfolgten demgegenüber nicht nur ab dem Konto der EE. in
der Schweiz, sondern auch ab Konten der Firma im Ausland (BA 10.208.271 f.).
Ausserdem wurde – wie zuvor erläutert – seitens der EE. jeweils nicht derselbe
Betrag, der von den Bank E.-Konten von F. bei ihr einging, an die J. Anstalt wei-
tergeleitet. Durch dieses Vorgehen wurde auch im Zusammenhang mit diesen
Zahlungen die Papierspur verwischt, weshalb eine Restitution dieser Vermö-
genswerte nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB ebenfalls nicht möglich ist.
4.3.2 Sofern Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu
bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, nicht dem Ver-
- 134 -
letzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt wer-
den, verfügt das Gericht deren Einziehung (Art. 70 Abs. 1 StGB). Das Recht zur
Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat
einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, findet diese Frist auch auf die Ein-
ziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB).
4.3.2.1 a) Die Vermögenseinziehung steht im Dienst des sozialethischen Gebots, dass
der Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Handlung erlangten Vorteils blei-
ben darf. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (TRECHSEL/JEAN-RICHARD,
a.a.O., Art. 70 StGB N. 1, mit Hinweisen). Objekt der Einziehung nach Art. 70
Abs. 1 StGB sind Vermögenswerte; erfasst werden alle wirtschaftlichen Vorteile,
gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder einer Verminderung der
Passiven bestehen. Immer muss es sich aber um einen geldwerten Vorteil han-
deln (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 70 StGB N. 2). In BGE 128 IV 145
E. 2, S. 148 ff., hielt das Bundesgericht fest, dass die Einziehung von Vermö-
genswerten seitens der Schweizer Strafverfolgungsbehörden nur dann angeord-
net werden kann, wenn die Anlasstat unter die schweizerische Gerichtsbarkeit
gemäss Art. 3 bis 7 StGB fällt.
Gestützt auf die ausländische Vortat i.S.v. Art. 305bis StGB können die Schweizer
Strafverfolgungsbehörden demnach mangels schweizerischer Gerichtsbarkeit
keine Einziehung anordnen, es sei denn der griechische Staat habe die Schweiz
in dieser Hinsicht um Rechtshilfe ersucht, so dass die Schweizer Behörden die
Einziehung zugunsten Griechenlands anordnen könnten (BGE 128 IV 145 E. 2d
und e, S. 152). Die griechischen Behörden haben zu Handen der Schweizer Be-
hörden jedoch bislang kein formelles Rechtshilfeersuchen um Einziehung der
aus der vorliegend beurteilten Geldwäschereivortat stammenden Vermögens-
werte gestellt. Ein Teil dieser Vermögenswerte, d.h. die auf dem Bank E.-Konto
lautend auf D. Inc. im Umfang von EUR 1'752'104.92 verbliebenen Gelder, wur-
den – der Einstellungsverfügung der BA vom 28. August 2017 im Verfahren
SV.12.0526 zufolge – von F. (ohne ersichtliches Rechtshilfeersuchen) an den
griechischen Staat überwiesen (BA 21.102.36, insbes. -38). Im E-Mail an Eu-
rojust vom 2. April 2019 ersuchten die griechischen Behörden demgegenüber
darum, die Beschlagnahme der Vermögenswerte in der Schweiz angesichts der
fortgeführten Rechtshängigkeit des griechischen Strafverfahrens gegen
Tsochatzopoulos aufrechtzuerhalten (vgl. vorne, Lit. M).
b) Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das Bundesstrafgericht ge-
stützt auf die Regeln der internationalen Rechthilfe angesichts der ausländischen
Vortat i.S.v. Art. 305bis StGB zugunsten des griechischen Staates die Einziehung
- 135 -
anordnen kann, obwohl kein formelles Rechtshilfeersuchen der griechischen Be-
hörden um Einziehung vorliegt.
Das für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz primär massge-
bliche EUeR (insbes. Art. 5) und das in Ergänzung dazu heranzuziehende SDÜ
(insbes. Art. 48 bis 53; vgl. II., E. 1.2.1) knüpfen als Voraussetzung für die Ge-
währung der Rechtshilfe zwecks Einziehung von Vermögenswerten dem Wort-
laut nach an ein formelles Rechthilfeersuchen an. Dasselbe gilt für das ebenfalls
anwendbare GwUe (insbes. Art. 13) und das UNCAC (insbes. Art. 57 Ziff. 3 lit. a;
vgl. II., E. 1.2.1). Auch Art. 74a IRSG setzt für eine rechthilfeweise Einziehung
ein entsprechendes formelles Gesuch einer ausländischen Behörde voraus
(Abs. 1); zudem können Vermögenswerte in der Schweiz zurückbehalten wer-
den, wenn sie für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden
oder für die Einziehung in der Schweiz geeignet sind (Abs. 4 lit. d).
Nach dem Gesagten kann die Schweiz bereits mangels eines formellen Recht-
hilfeersuchens des griechischen Staates keine Einziehung zu dessen Gunsten
anordnen. Das E-Mail der griechischen Behörden vom 2. April 2019 über Eu-
rojust stellt kein formelles Rechtshilfeersuchen dar.
4.3.2.2 Eine Einziehung zugunsten des griechischen Staates fällt überdies deswegen
ausser Betracht, weil der Schweiz ein eigener Einziehungsanspruch i.S.v.
Art. 74a Abs. 4 lit. d IRSG zusteht.
Die am 11. Mai 2017 von der BA beschlagnahmten Vermögenswerte können ge-
stützt auf die in der Schweiz begangenen Geldwäschereihandlungen in Anwen-
dung von Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen werden. Anlasstat ist demnach nicht
die ausländische Vortat, sondern die in der Schweiz begangenen Geldwä-
schereihandlungen. Bezüglich des Umfangs der einzuziehenden Vermögens-
werte ist im Sinne des Grundsatzes, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen
soll, zumindest der Deliktslohn resp. «Gewinn» des Täters aus der Geldwäsche-
rei einzuziehen (vgl. KAJETAN, Beschlagnahme und Einziehung von in der
Schweiz «gewaschenen» Vermögenswerten aus einer rein ausländischen Vor-
tat, in: forumpoenale 04/2017 vom 4. August 2017, S. 234 ff., 237 mit Verweis
auf BAUMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 70/71 StGB N. 26 ff.).
Der Deliktslohn resp. «Gewinn» des Beschuldigten besteht vorliegend aus den
zuvor erwähnten Kickbackzahlungen im Gesamtbetrag von CHF 2’491’961.50
(II., E. 4.3.1.2) und übersteigt somit das von der BA am 11. Mai 2017 auf dem
Bank B.-Konto Nr. 1 des Beschuldigten beschlagnahmte Vermögen im Betrag
von CHF 2 Mio. Folglich ist der gesamte beschlagnahmte Betrag in der Höhe von
- 136 -
CHF 2 Mio. einzuziehen. Das Recht zur Einziehung war im Urteilszeitpunkt
(8. Oktober 2019) noch nicht verjährt (Art. 70 Abs. 3 i.V.m. Art. 97 f. StGB).
5. Ersatzforderung
5.1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden,
weil sie bspw. verbraucht, versteckt, veräussert oder ins Ausland verbracht wur-
den (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 71 StGB N. 1), so erkennt das Gericht
auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB).
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die Regelung in Art. 71 Abs. 1
StGB verhindern, dass derjenige, der sich einschlägiger Vermögenswerte entle-
digt hat, bessergestellt wird, als jemand, der sie behalten hat (BGE 129 IV 107
E. 3.2, S. 109). Der Grund, weshalb das ursprüngliche Einziehungsobjekt nicht
mehr vorhanden ist, ist bei der Festsetzung einer Ersatzforderung grundsätzlich
irrelevant (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 71 StGB N. 1).
Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn
diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Be-
troffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).
5.2 Wie zuvor erwähnt, übersteigen die vom Beschuldigten erlangten Kickbackzah-
lungen für seine «Geldwäschereidienstleistungen» den Betrag seines beschlag-
nahmten und einziehbaren Vermögens um CHF 491’961.50 (II., E. 4.3.2.2b). Das
Gericht erkennt demnach in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatz-
forderung in entsprechender Höhe. Von einer darüber hinausgehenden Ersatz-
forderung ist insofern abzusehen, als der Beschuldigte – abgesehen von den er-
wähnten Kickbackzahlungen – keinen nachweisbaren Vorteil aus den Geldwä-
schereihandlungen zog.
5.3 Umstände nach Art. 71 Abs. 2 StGB sind nicht ersichtlich. Bei einem monatlichen
Nettoeinkommen von rund CHF 37'000.-- (inkl. Ertrag aus beweglichem Vermö-
gen) und einem Nettovermögen von rund CHF 13 Mio. (II., E. 3.4.1) vermag die
Ersatzforderung von CHF 491’961.50 die Wiedereingliederung des Betroffenen
nicht ernstlich zu gefährden.
6. Sicherheitsleistung
Die vom Beschuldigten erbrachte Sicherheitsleistung im Betrag von
CHF 200'000.-- (vgl. BA 6.1.963 ff.) wird gestützt auf Art. 239 Abs. 1 lit. c StPO
freigegeben, wenn dieser den Strafvollzug angetreten hat. Sie wird zur Deckung
- 137 -
der ihm auferlegten Verfahrenskosten verwendet (Art. 239 Abs. 2 StPO). Ein all-
fälliger Überschuss wird dem Beschuldigten zurückerstattet.
7. Meldepflicht
Die dem Beschuldigten auferlegte monatliche Meldepflicht (vgl. BA 6.1.957 ff.)
wird aufgehoben (Art. 237 Abs. 2 lit. d i.V.m. Abs. 5 StPO).
8. Berichtigung
8.1 Ist das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich oder unvollständig
oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde,
die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen
eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Der
Erläuterung und Berichtigung sind nur offensichtliche Versehen zugänglich, wie
offensichtliche Redaktions- oder Rechnungsfehler (STOHNER, Basler Kommen-
tar, 2. Aufl. 2014, Art. 83 StPO N. 3 und N. 10).
8.2 Aus II., E. 4.2 geht eindeutig hervor, dass das Gericht bezüglich der weiteren
Verwendung der von der BA sichergestellten grossen Vase aus Alabaster, der
Büste aus Granit und der Kopfstütze aus Alabaster die BA für zuständig erachtet.
Das BAK kann nicht zuständig sein, da es gestützt auf Art. 28 KGTG i.V.m.
Art. 27 KGTV erst bei bereits eingezogenen Gegenständen tätig werden kann.
Dass in Ziff. 7.1 Abs. 2 des anlässlich der Urteilseröffnung vom 14. Oktober 2019
ausgeteilten Dispositivs anstelle der BA das BAK als zuständige Behörde ge-
nannt wurde, entspricht demnach nicht dem Willen des Gerichts. Es handelt sich
um einen offensichtlichen Redaktionsfehler, weshalb das Dispositiv entspre-
chend zu korrigieren ist.
9. Verfahrenskosten
9.1
9.1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO;
Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskos-
ten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebüh-
ren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO).
- 138 -
Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah-
ren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren durchgeführt oder angeordnet
worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Be-
deutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer
finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich
nach Art. 6 und 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten
Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen,
Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere ent-
sprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR).
Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfas-
sen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und
der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6
Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung ei-
ner Untersuchung eine Gebühr von CHF 200.-- bis CHF 50'000.-- erhoben (Art. 6
Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung
eine Gebühr von CHF 1'000.-- bis CHF 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4
lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung
darf den Betrag von CHF 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR).
Im erstinstanzlichen Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr
CHF 1‘000.-- bis CHF 100'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR).
9.1.2
9.1.2.1 Die BA macht für das Vorverfahren Gebühren im Umfang von CHF 25'000.-- gel-
tend (TPF 210.721.174). Dies erscheint mit Blick auf den Aufwand im vorliegen-
den Verfahren und vor dem Hintergrund des gesetzlichen Kostenrahmens (Art. 6
BStKR) angemessen.
9.1.2.2 Ferner beziffert die BA die Auslagen für das Vorverfahren auf CHF 125'400.55
(TPF 210.721.174 f.). Diese werden im separaten Kostenverzeichnis spezifiziert
und belegt (BA 24.100; vgl. Art. 2 Abs. 3 BStKR).
Die von der BA geltend gemachten Auslagen können dem Beschuldigten nicht
vollumfänglich auferlegt werden. Davon in Abzug zu bringen sind in erster Linie
die Kosten für den Transport und die Lagermiete betreffend die beschlagnahm-
ten antiken Objekte im Umfang von total CHF 8'068.25 (vgl. BA 24.100; Lauf-
Nr. 121, 122, 124, 127, 135-137, 140, 141, 147, 149). Wie in II., E. 4.2.1, ausge-
führt, erfolgte die Beschlagnahme gemäss entsprechendem Befehl wegen des
Verdachts, dass die antiken Objekte in Verletzung des KGTG in die Schweiz ein-
geführt worden sein könnten. Ein Verstoss gegen das KGTG ist jedoch nicht Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb in diesem Zusammenhang auch
- 139 -
keine Auslagen auferlegt werden können. Weiter sind dem Beschuldigten die
Kosten für die medizinische Behandlung vom 10. November 2015 – und damit
während der Untersuchungshaft (vgl. vorne, Lit. D) – in der Höhe von CHF 96.45
nicht auferlegbar. Diese sind zu den Haftkosten zu zählen und weisen keinen
direkten Zusammenhang mit der Strafuntersuchung auf (Art. 422 Abs. 2 StPO e
contrario, Art. 9 Abs. 2 BStKR; vgl. GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 422 StPO N. 18 f.; BGE 141 IV 465
E. 9.5.4, S. 474 f.; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezem-
ber 2011 E. 18.3.1 sowie SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom
22. Juli 2014 E. 3).
Damit belaufen sich die dem Beschuldigten auferlegbaren Auslagen im Vorver-
fahren auf total CHF 117'235.85. Darin enthalten sind die Übersetzungs- und
Dolmetscherkosten im Betrag von CHF 83'265.05 (vgl. BA 24.100; Lauf-Nr. 8,
10, 21, 26, 28, 33, 38, 40, 41-43, 46, 50-54, 57, 58, 62, 63, 68, 69, 70-72, 77, 79,
80, 90-92, 94-96, 102-104, 107-113, 115-119, 123, 125, 126, 128-133, 138, 139,
142-146, 148). Diese können dem Beschuldigten auferlegt werden, da sie im Zu-
sammenhang mit Rechtshilfeverfahren, fremdsprachigen Akten sowie Einver-
nahmen von Personen in Griechenland, welche nicht der Verfahrenssprache
mächtig sind, angefallen sind; es handelt sich demnach – anders als bei Über-
setzungs- und Dolmetscherkosten, die wegen der Fremdsprachigkeit einer be-
schuldigten Person anfallen – um Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO;
Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung
vom 22. Juli 2014 E. D.3 mit Verweis auf BGE 133 IV 324 E. 5, S. 327 f. [zum
früheren Recht, Art. 172 Abs. 1 Satz 1 aBStP]). Weiter sind in den auferlegbaren
Auslagen die Kosten für die Telefonüberwachung im Betrag von CHF 17’590.--
(vgl. BA 24.100; Lauf-Nr. 1, 5-7, 11-13, 27, 114), die Gebühren des Zwangs-
massnahmengerichts im Betrag von CHF 10'528.-- (vgl. BA 24.100; Lauf-Nr. 15,
35, 59, 64, 81, 98) sowie die Reisekosten der Untersuchungsbehörden im Zu-
sammenhang mit internationalen Rechtshilfeverfahren im Betrag von
CHF 971.80 (vgl. BA 24.100; Lauf-Nr. 47, 61) enthalten (zur Auferlegbarkeit die-
ser Kosten vgl. z.B. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014
und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. D.3). Zu den auferlegbaren Auslagen ge-
hören auch die Entschädigungen der Zeugen im Vorverfahren, die CHF 951.--
ausmachen (vgl. BA 24.100; Lauf-Nr. 2, 3, 9, 32, 73-79; zur Auferlegbarkeit die-
ser Kosten vgl. z.B. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2012.10 vom 25. Mai 2012
E. 8.3), sowie die Kosten für den BKP-Schlussbericht im Betrag von CHF 3'930.--
(vgl. BA 24.100; Lauf-Nr. 134), zumal diese offensichtlich nicht in den Gebühren
für das Vorverfahren enthalten sind (vgl. zur Auferlegbarkeit dieser Kosten
BGE 141 IV 465 E. 9.5.3, S. 474).
- 140 -
9.1.3 Die Gebühren und Auslagen des Gerichts sind wie folgt festzusetzen:
Für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist in Berücksichtigung des gesetzlichen
Kostenrahmens (Art. 7 lit. a BStKR) eine Gebühr von CHF 50'000.-- angemes-
sen.
Die Auslagen des Gerichts von total CHF 6’975.55 setzen sich aus der Zeu-
genentschädigung im Hauptverfahren sowie den Übersetzungs- und Dolmet-
scherkosten im Zusammenhang mit fremdsprachigen Akten und Zeugen zusam-
men (zur Auferlegbarkeit dieser Kosten vgl. oben II., E. 9.1.2.2).
9.1.4 Die zu verlegenden Verfahrenskosten für das Vor- und Hauptverfahren belaufen
sich demnach auf total CHF 199‘211.40.
9.2
9.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per-
son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf-
erlegt werden und eine Entschädigung verweigert werden, wenn sie rechtswidrig
und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen
Beschuldigten handelt es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht
um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine an zivil-
rechtliche Grundsätze angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Der
aus dem Strafverfahren entlassenen Person können die Verfahrenskosten auf-
erlegt werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschrie-
bene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizeri-
schen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafver-
fahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei darf sich die
Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar
nachgewiesene Umstände stützen (Urteile des Bundesgerichts 1B_180/2012
vom 24. Mai 2012 E. 2.2; 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.3 und
1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.1, je m.w.H.; SCHMID/JOSITSCH, Schweize-
rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 426 StPO
N. 6).
9.2.2 Obwohl der Beschuldigte nur wegen qualifizierter Geldwäscherei zu verurteilen,
vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung jedoch freizusprechen ist, sind ihm
- 141 -
aus den nachfolgenden Gründen gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die gesamten
Verfahrenskosten im Betrag von CHF 199‘211.40 aufzuerlegen.
Wie zuvor festgestellt, hat der Beschuldigte zur Vortäuschung von Kunstgeschäf-
ten mit dem Ziel, Gelder von den Bank E.-Konten von F. beiseite zu schaffen,
Scheingeschäfte mit H. abgeschlossen (vgl. II., E. 1.5.2.1b/ee). Solche Ge-
schäfte sind widerrechtlich (Art. 20 OR; vgl. vorstehend II., E. 2.2). Durch dieses
widerrechtliche Verhalten hat der Beschuldigte als für die Bank E.-Konten von F.
verantwortlicher Kundenberater, der Gelder auf sein eigenes Konto und das
Konto seines Freundes abdisponierte, rechtswidrig und schuldhaft den Verdacht
aufkommen lassen, dass er das Vermögen von F. veruntreut hat. Folglich war
das Verhalten des Beschuldigten für die Einleitung einer Strafuntersuchung we-
gen qualifizierter Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 2 StGB durch die BA adäquat
kausal.
Im Übrigen resultierte aus den Ermittlungen wegen des Verdachts auf qualifi-
zierte Veruntreuung insofern kein erheblich grösserer Aufwand, als die unter dem
Titel der Veruntreuung angeklagten Handlungen nach Überzeugung des Ge-
richts Geldwäschereihandlungen darstellten. Der diesbezüglich einzige Mehrauf-
wand bestand darin, dass für den Nachweis der Veruntreuung die Unterschriften
auf den Zahlungsaufträgen durch den kriminaltechnischen Dienst überprüft wer-
den mussten.
Die Voraussetzungen für die Auflage der gesamten Verfahrenskosten gemäss
Art. 426 Abs. 2 StPO sind demnach erfüllt.
10. Entschädigung des Beschuldigten
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch
auf Entschädigung und Genugtuung. Die Entschädigung oder Genugtuung kann
insbesondere dann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte
Person rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder
dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
Wie oben dargelegt (II., E. 9.2.2), hat der Beschuldigte die Einleitung des gegen
ihn wegen qualifizierter Veruntreuung geführten Verfahrens rechtswidrig und
schuldhaft bewirkt. Er hat daher keinen Anspruch auf Entschädigung.
- 142 -
Die Strafkammer erkennt:
1. Das Strafverfahren gegen A. wird bezüglich der Anklageziffern 1.1.3.3.1-1.1.3.3.20
eingestellt.
2. A. wird vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
StGB freigesprochen.
3. A. wird der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2
lit. b StGB schuldig gesprochen.
4.
4.1 A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 15 Monate unbe-
dingt und 15 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
Die Untersuchungshaft von 348 Tagen wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe an-
gerechnet.
4.2 A. wird zusätzlich bestraft mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen à Fr. 1'000.--,
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Als Vollzugskanton wird der Kanton Zürich bestimmt.
6.
6.1 Die Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 200'000.-- wird freigegeben, wenn A. den
Strafvollzug angetreten hat. Sie wird zur Deckung der A. auferlegten Verfahrenskos-
ten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird A. zurückerstattet.
6.2 Die monatliche Meldepflicht wird aufgehoben.
7. Sichergestellte bzw. beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte
7.1 Es wird davon Vormerk genommen, dass die Arabische Republik Ägypten um
rechtshilfeweise Herausgabe der von der Bundesanwaltschaft sichergestellten gros-
sen Vase aus Alabaster (Position 05.01.0001, pag. 08.102-205) und der Büste aus
Granit (Position 05.01.0002, pag. 08.102-206) ersucht hat.
Es wird festgestellt, dass bezüglich der weiteren Verwendung der oben genannten
Gegenstände sowie der von der Bundesanwaltschaft ebenfalls sichergestellten
Kopfstütze aus Alabaster (Position 06.01.0001, pag. 08.107-0021) die Bundesan-
waltschaft zuständig ist.
7.2 Folgende Unterlagen werden bei den Akten belassen:
- 143 -
- der anlässlich der Hausdurchsuchung bei A. in U., beschlagnahmte Bundesord-
ner mit der Beschriftung «Kunstkäufe»;
- die am Domizil der LLLL. Treuhand AG, Zürich, sichergestellten Unterlagen;
- die am Domizil von M., V., Griechenland, sichergestellte Quittung.
7.3 Unter Vorbehalt der oben stehenden Ziff. 7.1 und 7.2 werden die übrigen sicherge-
stellten bzw. beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände nach Eintritt der
Rechtskraft an die berechtigten Personen zurückgegeben.
7.4 Die auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank B. AG lautend auf A. beschlagnahmten Ver-
mögenswerte in Höhe von Fr. 2'000'000.-- (pag. 07.102-123 ff.) werden eingezogen.
8. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung
im Betrag von Fr. 491'961.50 begründet.
9. Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 25'000.-- Gebühr Vorverfahren
Fr. 117'235.85 Auslagen Vorverfahren
Fr. 50'000.-- Gerichtsgebühr
Fr. 6’975.55 Auslagen des Gerichts
Fr. 199‘211.40 Total
Diese Kosten werden A. auferlegt.
10. Das Entschädigungsbegehren von A. wird abgewiesen.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich
begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
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Das Urteilsdispositiv wird auszugsweise mitgeteilt an:
Bundesamt für Kultur (auszugsweise: Ziffer 7.1)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Migrationsamt des Kantons Zürich (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE [Dispositiv])
Bank B., Zürich (auszugsweise: Ziff. 7.4)
- 145 -
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen,
kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder
schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können
gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so-
wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich
anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 7. April 2020
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