Beschluss vom 5. Juli 2019
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz
Sylvia Frei und Martin Stupf,
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch a.o.
Staatsanwalt des Bundes Daniel Vögeli.
und
als Privatklägerschaft:
1. B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt C.
2. D. AG, vertreten durch Rechtsanwalt E.
3. F. SA, vertreten durch Rechtsanwalt G.
4. H. AG, vertreten durch I.
gegen
A. amtlich verteidigt durch Advokat Georg Wohl.
Gegenstand
Mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässiger Betrug,
eventualiter mehrfache Veruntreuung, subeventualiter
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2019.10
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qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirt-
schaft, gewerbsmässige Geldwäscherei
Rückweisung der Anklageschrift
- 3 -
Die Strafkammer erwägt:
1.
1.1 Die Bundesanwaltschaft erhob am 28. September 2018 bei der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. (nachfolgend: Beschuldigte) wegen mehr-
facher Urkundenfälschung sowie Versuchs dazu, gewerbsmässigen Betrugs,
eventualiter mehrfacher Veruntreuung, subeventualiter qualifizierter ungetreuer
Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft und gewerbsmässiger Geldwäscherei
(SK.2018.54, TPF pag. 100.005, -145).
1.2 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies mit Beschluss vom 6. Dezember
2018 die Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft zurück, weil sie nicht dem
Anklageprinzip genügte (SK.2018.54, TPF pag. 932.001, -006).
1.3 Nach Verbesserung der Anklageschrift im Sinne des Rückweisungsbeschlusses
erhob die Bundesanwaltschaft am 13. Februar 2019 erneut Anklage gegen die
Beschuldigte wegen der genannten Delikte (TPF pag. 100.005, -172).
1.4 Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 erkundigte sich die Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts bei der Bundesanwaltschaft über den Verfahrensstand der bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts pendenten verschiedenen Be-
schwerdeverfahren betreffend die von der Bundesanwaltschaft verfügten Einstel-
lungen in Bezug auf mitbeschuldigte Personen. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019
reichte die Bundesanwaltschaft u.a. den Beschluss der Beschwerdekammer
BB.2018.146 vom 7. Mai 2019 mit einer Stellungnahme ein (TPF pag. 510.039,
-043; 510.052, -069).
1.5 Die Beschwerdekammer hiess im genannten Entscheid die Beschwerde der H.
AG betreffend die Einstellung des Verfahrens gegen J. vom 30. Juli 2018 gut und
wies die Bundesanwaltschaft an, das Verfahren weiterzuführen und gegen J. An-
klage zu erheben.
1.6 In ihrer Stellungnahme vertritt die Bundesanwaltschaft die Auffassung, dass der
Entscheid lediglich einen „Fall“ betreffen würde, namentlich den zwischen der
Beschwerdeführerin H. AG und der K. AG am 29. September bzw. 6. Oktober
2009 abgeschlossenen Kreditvertrag. Der betreffende Fall datiere ganz am
Schluss der deliktischen Tätigkeit und sei anders gelagert als sämtliche voran-
gehenden Fälle („vorher immer B. AG. nachfolgend: B. AG) als Geschädigte; von
A. weitere Bank gesucht, weil Schneeballsystem am Zusammenbrechen war
bzw. die Rückzahlungen durch noch mehr von der B. AG vorfinanzierte Ge-
schäfte nicht mehr bewerkstelligt werden konnten“). Mithin würde die Anklage
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gegen J.nichts an den Vorhaltungen, die der Beschuldigten gemacht werden, än-
dern.
2.
2.1 Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als
verfahrensleitende Behörde, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungs-
gemäss erstellt sind (lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) resp.
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Das Gericht sistiert das Verfahren und
weist, falls erforderlich, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die
Staatsanwaltschaft zurück, wenn sich aufgrund dieser Prüfung oder später im
Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann (Art. 329 Abs. 2
StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt
(Art. 329 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 328 StPO wird das Verfahren mit Eingang
der Anklageschrift beim Gericht rechtshängig. Mit der Rechtshängigkeit gehen
die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über. Dazu gehört insbesondere die
Prüfung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (Art.
329 Abs. 1 lit. a StPO). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung (oder später im
Verfahren), dass ein Urteil nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das
Verfahren und weist die Anklage, falls erforderlich, zur Ergänzung oder
Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das
Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3
StPO).
2.2 Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt (nicht
hingegen an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde) gebunden
(Immutabilitätsprinzip). Demnach darf der Richter innerhalb des angeklagten
Sachverhalts keine Änderungen vornehmen (sog. Fixierungsfunktion; vgl.
Art. 350 StPO; NIGGLI/HEIMGARTNER, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl.
2014, Art. 9 StPO N. 39). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last
gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die
Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind.
Erforderlich ist dabei auch eine eindeutige Umschreibung des konkreten
historischen Sachverhalts. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den
Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem
Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1;
140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die
beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion
aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine
zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau
weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten
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rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten
kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen
oder anderen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b;
Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht
publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; 6B_344/2011
vom 16. September 2011 E. 3, je mit Hinweisen). Für die Frage der Einhaltung
des Anklagegrundsatzes massgeblich ist indessen nicht (nur), ob der Angeklagte
erkennen konnte, was ihm vorgeworfen wird, sondern auch, ob Anklagebehörde
und Gericht dies können (NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 StPO N. 46b).
2.3 Im Übrigen haben die Strafbehörden die Obliegenheit im Sinne und Geist des
Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO), sich widersprechende Urteile,
sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der
Strafzumessung, so weit wie möglich zu verhindern (vgl. mutatis mutandis
BGE 138 IV 29 E. 3.2).
3.
3.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschloss im genannten
Entscheid, dass die Einstellung des Strafverfahrens betreffend J. in Bezug auf
die Privatklägerin H. AG aufzuheben und diesbezüglich Anklage zu erheben sei
(Ziff. 1 des Dispositivs).
3.2 Das Verfahren gegen J. in Bezug auf die inkriminierte Betrugshandlung war von
der Bundesanwaltschaft mit der Begründung eingestellt worden, dass J. weder
von den Verhandlungen der K. AG mit der Beschwerdeführerin Kenntnis gehabt
noch an der Kreditbeschaffung mitgewirkt habe. Überdies habe nicht der
Nachweis erbracht werden können, dass er die Tatbestandsverwirklichung für
möglich gehalten habe (E. 3.1 des Beschlusses der Beschwerdekammer
BB.2018.146 vom 7. Mai 2019).
3.3 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erwog zusammengefasst,
dass hinreichende Anhaltspunkte bestünden, dass J. von den Vertragsverhand-
lungen und dem Vertragsabschluss zwischen der H. AG und der K. AG gewusst
und an der Kreditbeschaffung mitgewirkt haben könnte (a.a.O., E. 3.2).
3.4 In Bezug auf das Verhältnis der Beschuldigten mit J. hielt die Beschwerdekam-
mer fest, dass die Beweis- und Aktenlage auf ein besonderes Verhältnis hin-
deute, welches wohl der Grund gewesen sein müsse, dass bei der B. AG in Be-
zug auf die K. AG ein branchenunübliches Vorgehen praktiziert worden sei
(a.a.O., E. 5.3). Etwa hätte ein Mitarbeiter der B. AG anlässlich der Einvernahme
als Auskunftsperson zu Protokoll gegeben, dass er J. im Zeitraum von 2002 und
2010 verschiedene Male auf Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der K. AG
- 6 -
angesprochen habe; bei anderen Kunden der B. AG sei nicht dasselbe Vorgehen
gewählt worden und die Geschäfte mit der K. AG seien beinahe ausschliesslich
durch den Beschuldigten betreut worden. Weiter bestünden Anhaltspunkte, dass
J. Mitarbeitern der K. AG Anweisungen zum Inhalt von Schreiben an Dritte erteilt
und teilweise Dokumentenvorlagen (bspw. Abtretungserklärungen an Endkun-
den) zugesendet habe. Diese hätten auf dem Briefpapier der K. AG ausgedruckt
werden müssen und seien dann nach Unterzeichnung bei der B. AG eingereicht
worden (a.a.O., E. 5.4.1). Überdies gäbe es aufgrund der Aussagen einer Mitar-
beiterin der Beschuldigten konkrete Hinweise, dass J. in die Arbeitsabläufe der
K. AG einbezogen gewesen sei (a.a.O., E. 5.4.2 f.).
3.5 Weiter gäbe es Hinweise in den Akten, dass J. und seine Familie von der Be-
schuldigten geldwerte Leistungen erhalten haben könnten (a.a.O., E. 5.5.1).
Etwa habe ein Verwaltungsrat der K. AG ausgesagt, dass J. bis möglicherweise
Oktober/November 2009 Provisionen erhalten habe. Weiter bestünden Aussa-
gen von Mitarbeitern der K. AG, wonach jeweils vor den (zwei-) wöchentlichen
Besuchen von J. bei der K. AG ein bestimmter Mitarbeiter Fr. 10'000.— in bar bei
der Bank hätte abheben müssen (a.a.O., E. 5.5.2). Ähnliche Aussagen hätten
auch Personen aus dem verwandtschaftlichen Umfeld der Beschuldigten zu Pro-
tokoll gegeben. Auch habe die Beschuldigte selber geldwerte Leistungen er-
wähnt (Fahrzeuge, Luxusuhren, Honorare von über Fr. 600'000.— für nicht er-
brachte Leistungen, ein Darlehen von zwei Millionen etc.), die J. oder seine Fa-
milie von ihr, der L. AG oder der M. AG erhalten habe (a.a.O., E. 5.5.3).
3.6 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts schliesst auch, dass J. von
den finanziellen Verhältnissen der K. AG im Jahr 2009 Kenntnis gehabt haben
müsse und möglicherweise bis Ende Februar 2010 in die Verfahrensabläufe der
K. AG eingebunden gewesen sei (a.a.O., E. 5.7).
4.
4.1 Die Aufhebung der Einstellung gegen J. bezieht sich formal lediglich auf einen
inkriminierten Sachverhaltskomplex vom 29. September bzw. 6. Oktober 2009
(Anklage Ziff. 3.4). Die Bundesanwaltschaft wurde durch den Entscheid der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angewiesen, gegen J. Anklage
wegen Mittäterschaft oder Teilnahme am Betrug zu erheben (dem die
Bundesanwaltschaft „unter Vorbehalt der erfolgreichen Ergreifung eines
ausserordentlichen Rechtsmittels durch J.“ nachkommen wird; vgl. Eingabe der
Bundesanwaltschaft vom 22. Mai 2019, S. 3). Ein diesbezügliches ordentliches
oder ausserordentliches Rechtsmittel, auf welches das Bundesgericht eintreten
würde, existiert nicht (vgl. Art. 79 und Art. 113 BGG) und entsprechend wurde –
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soweit ersichtlich – durch J. auch keine Beschwerde ans Bundesgericht erhoben.
Mithin ist zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt, wie er in der Anklage der
Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2019 umschrieben ist, mit dem (aufgrund
des Beschlusses der Beschwerdekammer BB.2018.146 vom 7. Mai 2019)
wahrscheinlichen Anklagesachverhalt gegen J. korrespondiert bzw. das
Hauptverfahren gegen die Beschuldigte bei der bestehenden Akten- und
Beweislage ohne potentielle Verletzung des Anklageprinzips durchgeführt
werden kann.
5.
5.1 Wie bereits ausgeführt wurde, betrifft der Entscheid der Beschwerdekammer for-
mal lediglich den genannten Sachverhaltskomplex. Angesichts der von der Be-
schwerdekammer aufgrund der Akten- und Beweislage skizzierten Verdachtshy-
pothese hinsichtlich der eventuellen Beteiligung von J. an den übrigen inkrimi-
nierten Anklagesachverhalten, fragt sich indes, ob vorliegende Anklage gegebe-
nenfalls auch eine Verurteilung der Beschuldigten ermöglichen würde, wenn das
Gericht betreffende Verdachtshypothese als bewiesen betrachten würde. Diese
Frage stellt sich unabhängig vom Umstand, dass eine diesbezügliche eventuelle
Beteiligung von J. gestützt auf das Prinzip „ne bis in idem“ unter Umständen als
abgeurteilt gelten und ihm gegenüber nicht mehr vorgehalten werden könnte.
5.2 Die Anklage umschreibt die inkriminierten Handlungen der Beschuldigten im All-
gemeinen Teil, indem sie erwähnt, dass Mitarbeitende der K. AG als Tatwerk-
zeuge beteiligt gewesen seien (Anklage, S. 14). Auch bezeichnet die Anklage die
Namen der betreffenden Mitarbeiter (Anklage, S. 15). Eine eventuelle Beteiligung
von J. wird nicht erwähnt.
5.3 Der Beschuldigten wird unter anderem gewerbsmässiger Betrug vorgeworfen,
indem sie Bankmitarbeiter der B. AG arglistig über den Bestand von 106 Forde-
rungen der K. AG gegenüber Käufern von Pressmaschinen im Umfang von
EURO 413'733'826.35 und US-Dollar 2'000'000.00 getäuscht haben soll (An-
klage S. 68 f.).
5.4 Auch im Besonderen Teil der Anklage wird eine eventuelle Beteiligung von J.
nicht erwähnt. Im Gegenteil geht die Anklageschrift davon aus, dass J. und zwei
weitere bei der B. AG für die Kreditvergabe zuständige Mitarbeiter über die Exis-
tenz eines realen Verfügungsgeschäfts, mithin einer an die B. AG abgetretenen
Forderung der K. AG gegenüber dem jeweiligen Kunden getäuscht worden seien
(Anklage S. 93 und 113) und J. sowie teilweise andere Mitarbeiter gestützt darauf
die Vermögensdispositionen ausgelöst hätten (Anklage S. 123). Würde indes die
aufgrund der Akten- und Beweislage von der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts skizzierte Hypothese hinsichtlich J. als bewiesen betrachtet,
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würde sich die Frage stellen, welche anderen Bankmitarbeiter der B. AG jeweils
durch wen (die Beschuldigte und/oder J.) arglistig getäuscht wurden und gestützt
darauf die Vermögensdispositionen zum Schaden der B. AG ausgelöst haben.
Die Anklageschrift geht diesbezüglich davon aus, dass die Beschuldigte (mittels
Tatwerkzeugen) die arglistige Täuschung und der darauf basierende Irrtum al-
leine bewirkt habe. Würde die Beweiswürdigung ergeben, dass J. in irgendeiner
Form am tatbestandsmässigen Vorgehen beteiligt gewesen war bzw. Kenntnis
über die tatsächlichen Umstände gehabt hatte, hätte dies erhebliche Auswirkun-
gen in Bezug auf die rechtliche Würdigung. Würde doch eine diesbezügliche Be-
teiligung von J. dazu führen, dass nicht er der Adressat der Täuschung innerhalb
der B. AG wäre. Auch würde sich in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der
Arglist die Frage der Opfermitverantwortung anders stellen und sich in Konstel-
lationen, in denen J. die Vermögensdisposition ausgelöst hat, diffizile Vertre-
tungs- und Zurechnungsfragen stellen. Mithin wäre gestützt auf die vorliegende
Anklageschrift zumindest in Bezug auf den Sachverhaltskomplex betreffend die
B. AG eine tatsächliche und rechtliche Würdigung nicht ohne Verletzung des An-
klageprinzips möglich. Zusammenfassend genügt bei einer eventuellen Beteili-
gung J.s die aktuelle Anklageschrift nicht den Anforderungen des Anklageprin-
zips.
5.5 Den einen Fall betreffend (siehe E. 3.1 ff.) Folgendes:
5.5.1 Die Anklageschrift gegen die Beschuldigte umschreibt die Täuschungshandlung
gegenüber der H. AG im Besonderen Teil ohne die eventuelle Beteiligung von J.
zu umschreiben oder überhaupt zu erwähnen (Anklage S. 120 f.). Auch im Allge-
meinen Teil der Anklage wird eine eventuelle Mittäterschaft oder Teilnahme von
J. weder erwähnt noch umschrieben (Anklage S. 8 ff.).
5.5.2 Würde die von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als im Verfah-
ren gegen J. angenommene (anzuklagende) Hypothese – wonach J. am Betrug
gegenüber der H. AG beteiligt gewesen sei – von der Strafkammer als Sachge-
richt als bewiesen betrachtet, wäre es fraglich, ob gestützt auf die vorliegende
Anklageschrift eine Verurteilung der Beschuldigten erfolgen könnte, weil die An-
klage eine eventuell J. zuzurechnende Mitwirkung nicht erwähnt.
5.6 Vorliegende Anklageschrift ist mit den Sachverhaltselementen (im Sinne einer
Eventualanklage) zu ergänzen. Infolgedessen ist die Anklage an die Bundes-
anwaltschaft zurückzuweisen.
6. Es obliegt in vorliegender Konstellation der Bundesanwaltschaft zu prüfen, auf
welche Weise die Anklageschrift dem Grundsatz der Verfahrenseinheit und der
Prozessökonomie Rechnung trägt.
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7. Es obliegt wiederum der Anklagebehörde, Handlungen, die im Zeitpunkt der Wie-
dereinreichung der Anklage mehr als 15 Jahre zurückliegen werden, von der An-
klage auszuscheiden und gegebenenfalls einzustellen.
8. Das Verfahren ist zu sistieren. Die Rechtshängigkeit des sistierten Verfahrens
verbleibt nicht beim Gericht (Art. 329 Abs. 3 StPO). Die Rechtshängigkeit ist wie-
der auf die Bundesanwaltschaft zu übertragen.
9. Es sind keine Kosten zu erheben.
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Die Strafkammer beschliesst:
1. Die Anklage wird zur Ergänzung im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwalt-
schaft zurückgewiesen.
2. Das Verfahren SK.2019.10 wird sistiert.
3. Die Rechtshängigkeit geht an die Bundesanwaltschaft über.
4. Die den Parteien mit Schreiben vom 15. März 2019 mitgeteilten Daten als mög-
liche Termine für die Hauptverhandlung (17. bis und mit 20. September 2019
sowie 25. bis und mit 26. September 2019) werden revoziert.
5. Es werden keine Kosten erhoben.
6. Dieser Beschluss wird den Parteien mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 5. Juli 2019
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