Verfügung vom 28. Januar 2019
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Johannes
Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A.,
Gegenstand
Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO);
Abschreibung des Verfahrens
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2019.2
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Der Einzelrichter erwägt, dass
die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2018 A. wegen In
Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von
10 Tagessätzen à Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von
Fr. 100.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 620.-- verurteilte;
A. mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob;
die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit a StPO) und am
22. Januar 2019 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks
Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO);
das Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des
Strafbefehls und der Einsprache entscheidet;
der Strafbefehl vom 10. Dezember 2018 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten
Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde;
die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann
(Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechts-
kraft erwächst (FRANZ RIKLIN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen-
tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 356 StPO N 4);
A. mit Schreiben vom 25. Januar 2019 die Einsprache innert vorgenanntem Zeit-
raum zurückzog;
der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 2018 folglich zum Urteil
wird und in Rechtskraft erwächst;
das Verfahren SK.2019.2 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist;
sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich
nach den Art. 422 – 428 StPO bestimmen;
zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die
entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das
gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3);
A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
SK.2019.2 verursacht hat;
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wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche
Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten
zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2016.49 vom
20. Januar 2017; MICHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der
Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss., 2012, S. 626; GWLADYS
GILLÉRON/MARTIN KILLIAS, Commentaire Romand, Code de procédure pénale
suisse, 2011, Art. 356 StPO N 14);
A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;
neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das
Strafbefehlsverfahren zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung
vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen (DAPHINOFF, a.a.O., S. 626);
in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organi-
sation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5
und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) eine Pauschalgebühr von minimal Fr. 200.-- festzusetzen ist.
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Der Einzelrichter erkennt:
1. Das Verfahren SK.2019.2 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos
abgeschrieben.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an
Bundesanwaltschaft, Herrn Johannes Rinnerthaler
Herrn A.
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
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Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 28. Januar 2019
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