Urteil vom 4. Juni 2019
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Leitenden
Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Nellen
Gegenstand
Mehrfache Vorteilsannahme
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2019.25
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei wegen mehrfacher Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) schuldig zu sprechen.
2. A. sei mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 190.–, ausmachend
Fr. 20'900.–, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter An-
setzung einer Probezeit von 2 Jahren.
A. sei zudem mit einer Busse von Fr. 2’500.– zu bestrafen; bei schuldhaftem Nicht-
bezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen.
3. A. sei eine Ersatzforderung in gerichtlich zu bestimmender Höhe aufzuerlegen.
4. A. seien die Verfahrenskosten der Bundesanwaltschaft von Fr. 2’100.– aufzuerlegen.
5. Der Kanton Bern sei für den Vollzug der Strafe als zuständig zu erklären.
Anträge der Verteidigung:
1. A. sei vom Vorwurf der mehrfachen Vorteilsannahme freizusprechen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenossenschaft.
2. Von einer Verurteilung von A. zu einer Ersatzforderung sei abzusehen.
3. Die sichergestellten Gegenstände seien A., eventualiter der Bundesanwaltschaft,
subeventualiter der Bundeskriminalpolizei auszuhändigen.
Prozessgeschichte:
A. Am 13. Februar 2017 eröffnete die Bundesanwaltschaft auf Strafanzeige des
Bundesamtes für Polizei fedpol vom 8. Februar 2017 eine Strafuntersuchung ge-
gen A., einen Ermittler der Bundeskriminalpolizei (BKP) zum damaligen Zeit-
punkt, wegen Amtsanmassung, eventuell Amtsmissbrauchs, und Sich-beste-
chen-Lassens, eventuell Vorteilsannahme.
B. Am 11. Januar 2019 erliess die Bundesanwaltschaft eine(n) Strafbefehl/Teilein-
stellungsverfügung, mit dem sie das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen
Amtsanmassung und Amtsmissbrauchs einstellte, ihn hingegen wegen mehrfa-
cher Vorteilsannahme zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je
Fr. 190.– mit einer Probezeit von 2 Jahren in Verbindung mit einer Busse von
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Fr. 2’500.– verurteilte. Zudem regelte sie Kosten- und Entschädigungsfolgen und
entschied über sichergestellte Gegenstände.
C. Der Beschuldigte erhob in der Folge fristgerecht Einsprache gegen den Strafbe-
fehl.
D. Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und
überwies diesen am 3. April 2019 dem hiesigen Gericht als Anklageschrift
zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO).
E. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter der Strafkammer die
erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig-
ten (Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen, das Per-
sonaldossier der BKP) ein. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 entschied der Ein-
zelrichter zudem über die Beweisanträge der Verteidigung; namentlich ordnete
er die Einvernahme von Bundesanwalt B. und Staatsanwalt des Bundes C. als
Zeugen in der Hauptverhandlung an; die übrigen Beweisanträge (Zeugeneinver-
nahmen weiterer Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft und der BKP, diverse Ak-
teneditionen) lehnte er ab.
F. Am 31. Mai und 4. Juni 2019 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der
Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. In der Hauptverhandlung wurden
neben dem Beschuldigten die Zeugen C. und B. befragt und bestimmte Unterla-
gen zu den Akten genommen. Am 4. Juni 2019 eröffnete der Einzelrichter das
Urteil und begründete es mündlich.
G. In der Folge meldete der Verteidiger fristgerecht Berufung gegen das Urteil an.
Der Einzelrichter erwägt:
1. Vorfragen
1.1 Zuständigkeit
Die Bundeszuständigkeit ist gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO gegeben.
Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010
(StBOG; SR 173.71).
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1.2 Ermächtigung zur Strafverfolgung
Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Ver-
antwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Ver-
antwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von Beamten
des Bundes wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit
oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassen-
verkehr, einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-
ments (EJPD).
Die erforderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschuldigten wurde auf
Antrag der Bundesanwaltschaft vom EJPD am 3. April 2017 erteilt (BA pag. 1.2.1
ff.).
1.3 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache
Hinsichtlich der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht
vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), stellen sich keine besonde-
ren Fragen.
1.4 Beweisanträge
Der Einzelrichter wies in der Hauptverhandlung diverse vom Verteidiger einge-
brachte Beweisanträge (Zeugeneinvernahmen, Akteneditionen) – unter Vorbe-
halt einer allfälligen Neubeurteilung ihrer Relevanz im Falle einer Wiedereröff-
nung des Beweisverfahrens nach den Parteivorträgen – ab (TPF pag. 6.720.6 f.).
Die zur Diskussion stehenden Beweisanträge beziehen sich auf Anklagevor-
würfe, von denen der Beschuldigte, wie sich nachfolgend zeigen wird, freigespro-
chen wird (Jagdwochenenden, Reise nach Moskau im Dezember 2016; vgl.
E. 2.5). Sie sind insoweit gegenstandslos. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom
Verteidiger auch nicht dargelegt, inwiefern die beantragten Beweismittel zur Klä-
rung des Vorwurfs, in Bezug auf welchen der Schuldspruch erfolgt (Jagdferien in
Kamtschatka), hätten beitragen können. Es besteht demnach kein Anlass, auf
die Beweisanträge zurückzukommen.
2. Vorteilsannahme
2.1 Wegen Vorteilsannahme ist gemäss Art. 322sexies StGB namentlich strafbar, wer
als Beamter im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil
fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
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2.1.1 Als Vorteile im Sinne der Bestimmung gelten sämtliche unentgeltlichen Zuwen-
dungen materieller und immaterieller Natur. Anders als bei den Bestechungstat-
beständen steht die Vorteilszuwendung nicht im Zusammenhang mit einer kon-
kreten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung als Gegenleistung. Die Zuwen-
dung muss aber «im Hinblick auf die Amtsführung» geschehen. Sie muss mithin
geeignet sein, die Amtsführung des Empfängers zu beeinflussen und einen Be-
zug zum künftigen Verhalten im Amt schlechthin aufweisen. Die Vorteilszuwen-
dung muss ihrer Natur nach somit zukunftsgerichtet sein (Botschaft über die Än-
derung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes
[Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum
Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträ-
ger im internationalen Geschäftsverkehr vom 19. April 1999, BBl 1999 5535; BGE
135 IV 198 E. 6.3; PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 322quinquies StGB
N 9; JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, 2004, S. 377 f.).
2.1.2 Der Tatbestand erfasst nur «nicht gebührende» Vorteile. Art. 322decies Abs. 1
StGB stellt diesbezüglich klar, dass dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich vom
Dritten genehmigte Vorteile (lit. a) sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile (lit.
b) keine nicht gebührenden Vorteile sind. Diese Regelung verweist auf öffentlich-
rechtliche Normen betreffend die Geschenkannahme (PIETH, a.a.O., Art. 322decies
StGB N 5). Nachdem vorliegend die Strafbarkeit eines Beamten des Bundes zur
Debatte steht, gelangen die Bestimmungen des Bundespersonalrechts zu An-
wendung.
Art. 21 Abs. 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR
172.220.1) untersagt – übereinstimmend mit Art 322sexies StGB – den Angestell-
ten des Bundes, für sich oder für andere Geschenke oder sonstige Vorteile zu
beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, wenn dies im
Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht. Gemäss Art. 93 Abs. 1 der Bundes-
personalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) gelten geringfü-
gige, sozial übliche Vorteile nicht als Geschenke oder sonstige Vorteile im Sinne
des Gesetzes. Als geringfügige Vorteile gelten Naturalgeschenke, deren Markt-
wert 200 Franken nicht übersteigt. Art. 93 Abs. 3 BPV sieht vor, dass Angestellte,
wenn sie Geschenke aus Höflichkeitsgründen nicht ablehnen können, diese der
zuständigen Dienststelle abliefern. Die Annahme aus Höflichkeit muss im Ge-
samtinteresse des Bundes liegen. Die Annahme und allfällige Verwertung sol-
cher Geschenke erfolgt durch die zuständige Stelle zugunsten der Eidgenossen-
schaft. Gemäss Art. 93a Abs. 1 BPV lehnen Angestellte Einladungen ab, wenn
deren Annahme ihre Unabhängigkeit oder ihre Handlungsfähigkeit beeinträchti-
gen könnte; Einladungen ins Ausland sind abzulehnen, ausser es liegt eine
schriftliche Bewilligung der Vorgesetzten vor. Gemäss Art. 93 Abs. 4 und Art. 93a
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Abs. 3 BPV klären die Angestellten in Zweifelsfällen die Zulässigkeit der An-
nahme von Vorteilen bzw. Einladungen mit den Vorgesetzten ab.
2.1.3 Als Tathandlungen nennt Art. 322sexies StGB gleich dem Tatbestand des Sich-
bestechen-Lassens nach Art. 322quater StGB das «fordern», «sich versprechen
lassen» oder «annehmen» eines nicht gebührenden Vorteils. Zur Erfüllung der
Tatbestandsvariante «fordern» genügt eine einseitige Willenserklärung des Be-
amten. Die Forderung muss den Adressaten erreichen; nicht notwendig ist, dass
der Empfänger die Forderung erfüllt oder dies auch nur in Aussicht stellt. Unter
«sich versprechen lassen» versteht man die ausdrückliche oder konkludente An-
nahme (im Gegensatz zur blossen Entgegennahme) eines Angebots eines spä-
teren Vorteils. Unter «annehmen» wird die Entgegennahme des Vorteils zu eige-
ner Verfügungsgewalt verstanden (BGE 135 IV 198 E. 6.3).
2.1.4 Der subjektive Tatbestand von Art. 322sexies StGB erfordert Vorsatz in Bezug auf
alle objektiven Tatbestandselemente; dolus eventualis genügt (Art. 12 Abs. 1 und
2 StGB).
2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich durch folgende Hand-
lungen der mehrfachen Vorteilsannahme schuldig gemacht zu haben:
Der Beschuldigte sei im Rahmen seiner Anstellung als Ermittler bei der BKP von
2013 bis 2017 der Bundesanwaltschaft als Russland-Spezialist beratend zur
Seite gestanden. Im Frühling oder Sommer 2014 und im Herbst 2015 sei er mit
einer Delegation der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit laufenden Ver-
fahren nach Russland gereist und habe sich dort mit Funktionären der russischen
Generalstaatsanwaltschaft getroffen. Im Anschluss an diese Dienstreisen habe
er jeweils ein Wochenende zusammen mit russischen Funktionären, u.a. dem –
in der Zwischenzeit verstorbenen – Stellvertretenden Generalstaatsanwalt der
Russischen Föderation D., auf einem ca. 300-400 km von Moskau entfernten
Jagdresort in der Nähe von Jaroslav verbracht. Die Reise dorthin, die Unterkunft
und die Jagdausflüge seien von den russischen Behörden bezahlt worden.
Im Weiteren habe der Beschuldigte im Nachgang eines Treffens mit D. an einem
nicht näher bestimmbaren Datum in der Zeit von 2016 bis 2017 in der Schweiz
das Angebot erhalten, mit russischen Funktionären in Russland eine Woche auf
Jagd zu gehen. Er habe das Angebot angenommen und in der Folge eine Woche
in einem Jagdresort in Kamtschatka verbracht, wo er Bären gejagt und geangelt
habe. Ausser dem Flug von der Schweiz nach Moskau hätten die russischen
Behörden alle Leistungen, inkl. Flug von Moskau nach Kamtschatka, Aufenthalt
und Verpflegung, bezahlt.
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Sodann habe der Beschuldigte kurz vor Weihnachten 2016 einen Anruf von D.
erhalten, der ihn gebeten habe, zur Besprechung von dringlichen vertraulichen
Angelegenheiten nach Moskau zu kommen. In der Folge sei der Beschuldigte
vom 27. bis 29. Dezember 2016 nach Moskau gereist, um mit Funktionären der
russischen Generalstaatsanwaltschaft laufende Verfahren der Bundesanwalt-
schaft zu besprechen. Diese Reise habe er alleine, in seiner Freizeit und ohne
Erlaubnis seines Vorgesetzten angetreten. Den zuständigen Staatsanwalt der
Bundesanwaltschaft habe er erst nach seiner Rückkehr informiert. Die Kosten
des Aufenthalts (Hotel) in Moskau seien von den russischen Behörden bezahlt
worden.
Der Beschuldigte habe die erwähnten Zuwendungen der russischen Behörden
im Wissen darum angenommen, dass er diese im Zusammenhang mit seiner
Anstellung bei der BKP erhalte.
2.3
2.3.1 Der Verteidiger thematisierte im Parteivortrag eine Verletzung des Anklage-
grundsatzes. Namentlich sei in der Anklageschrift nicht ausgeführt, wie mit den
inkriminierten Zuwendungen an den Beschuldigten, dessen Amtsführung hätte
beeinflusst werden können oder sollen (TPF pag. 6.720.9).
2.3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen
Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver-
fahrens (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). In der Anklageschrift sind
(unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Be-
schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst
kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt
das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Per-
son und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion).
Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die
Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfah-
ren garantiert werden. Allfällige Ungenauigkeiten in der Anklageschrift sind so-
lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine
Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (BGE 143 IV 63
E. 2.2; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Ok-
tober 2018 E. 3.3, je m.w.H.).
2.3.3 Der Einwand des Verteidigers ist unbegründet. Im vorliegenden Strafbefehl, der
als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dargelegt, dass der Beschul-
digte die inkriminierten Vorteile im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als BKP-
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Ermittler angenommen habe. Damit ist der Sachverhalt bezüglich des vom Ver-
teidiger thematisierten Tatbestandselements der Vorteilsannahme «im Hinblick
auf die Amtsführung» hinreichend klar umschrieben. Dem Beschuldigten muss
aufgrund der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift klar gewesen sein,
was ihm konkret vorgeworfen wird. Der Anklagegrundsatz ist nicht tangiert.
2.4
2.4.1 Der Beschuldigte weist die Anklagevorwürfe von sich (TPF pag. 6.731.14). Auf
seine Einwände wird unten im einschlägigen Kontext näher eingegangen.
2.4.2 In genereller Hinsicht ist vorab Folgendes zu vermerken:
Der Beschuldigte ist promovierter Slawist. Er war seit 1998 als Ermittler bei der
BKP tätig. In der Zeit von April 2013 bis Ende 2014 war der Beschuldigte gestützt
auf einen auf eine Ressourcenanfrage der Bundesanwaltschaft ergangenen Ent-
scheid der BKP an die Bundesanwaltschaft abdelegiert. Im Rahmen dieses Ar-
rangements war der Beschuldigte als Russland-Experte in Verfahren, die einen
Bezug zu diesem Land aufwiesen, eingesetzt, und der Verantwortung und den
fachlichen Weisungen des zuständigen Staatsanwaltes des Bundes C. unter-
stellt; sein Arbeitsplatz befand sich in dieser Zeit in den Räumlichkeiten der Bun-
desanwaltschaft. In der anklagerelevanten Zeit bestand dieses Arrangement
nicht mehr. Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe sich indes an seiner Tä-
tigkeit für die Bundesanwaltschaft – abgesehen von der Rückverlegung seines
Arbeitsplatzes in die Räumlichkeiten der BKP im Jahre 2015 – nichts geändert;
er sei bei der operativen Tätigkeit nach wie vor der Verantwortung von Staatsan-
walt C. bzw. des jeweiligen verfahrensleitenden Staatsanwalts unterstellt gewe-
sen; sein Vorgesetzter bei der BKP habe sich ihn betreffend bloss um rein admi-
nistrative Aspekte gekümmert. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte in der in-
teressierenden Zeit an verschiedenen Verfahren der Bundesanwaltschaft mit
Russland-Bezug mitwirkte. In diesem Zusammenhang war er mehrfach auf
Dienstreisen in diesem Land (BA pag. 13.1.6 f/.27; TPF pag. 6.262.1.3 [Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2953/2017 vom 18. Januar 2018]; 6.761.11).
2.4.3 Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe er bei der Bundesanwaltschaft ins-
besondere die Aufgabe (eine Art Globalauftrag) gehabt, persönliche Beziehun-
gen zu Vertretern der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation auf-
zubauen und zu pflegen und so den Rechtshilfeverkehr mit diesem Land zu er-
leichtern (BA pag. 13.1.6/40/49/51; TPF pag. 6.731.27/37/57). Den in der Ankla-
geschrift mehrfach erwähnten D. kenne er seit etwa 2008. Nach seiner Abdele-
gation an die Bundesanwaltschaft im April 2013 habe er intensiver mit D. zu tun
gehabt. Kurz davor sei er zusammen mit Staatsanwalt C. in Russland gewesen.
Dort seien sie von D., damals Chef der Hauptabteilung Ausland der russischen
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Generalstaatsanwaltschaft (bis Ende 2016, danach Stellvertretender General-
staatsanwalt), empfangen worden. C. habe ihn dort als künftigen Vertreter/Bera-
ter der Bundesanwaltschaft vorgestellt. In der anklagerelevanten Zeit sei D. sein
Hauptansprechpartner bei der russischen Generalstaatsanwaltschaft gewesen
(BA pag. 13.1.49).
2.4.4 Konkret zu den inkriminierten Vorgängen äusserte sich der Beschuldigte in den
Einvernahmen im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung zusammenfassend
wie folgt:
2.4.4.1 Jagdwochenenden bei Jaroslav: D. habe mehrmals jeweils anlässlich eines ge-
meinsamen Abendessens in einem Restaurant in Moskau am Ende einer Dienst-
reise alle Mitglieder der schweizerischen Delegation zu einem Jagdwochenende
eingeladen. Zweimal, im Frühling oder Sommer 2014 und im Oktober 2015, habe
er (der Beschuldigte) das Angebot mit Einverständnis von Staatsanwalt C. ange-
nommen. Dieser sei immer dabei gewesen, als das Angebot gemacht worden
sei; beim zweiten Mal sei auch E. (eine Mitarbeiterin der Bundesanwaltschaft)
anwesend gewesen. C. habe jeweils irgendeinen Vorwand angeführt, warum er
nicht gehen könne. Dem Beschuldigten habe er hingegen gesagt, er solle gehen,
weil er Russisch spreche und mit den Leuten kommunizieren könne und weil es
seine Aufgabe sei, die Beziehungen zu pflegen; für ihn (C.) sei es problematisch,
weil er als Staatsanwalt Verantwortung trage und Entscheidungen treffe; beim
Beschuldigten sei es prinzipiell anders, da er keine Entscheidungskompetenzen
habe. Die Argumentation von C. habe ihm eingeleuchtet. Er (der Beschuldigte)
sei auf Jagdausflüge im Bewusstsein gegangen, dass es Teil seiner Arbeit sei,
Beziehungen zu pflegen; das sei in der russischen Kultur üblich und notwendig.
Die beiden Jagdwochenenden seien in etwa gleich abgelaufen. Er sei am Frei-
tagnachmittag, nach dem die anderen Delegationsteilnehmer mit einem Dienst-
wagen der Generalstaatsanwaltschaft zum Flughafen gefahren worden seien,
von D. abgeholt worden. Sie seien mit dessen Dienstwagen mit Blaulicht und
Sirene zum Stadtrand gefahren (es sei sonst schwierig an einem Freitagnach-
mittag in Moskau innert vernünftiger Frist aus der Stadt zu kommen), seien dort
in andere Autos umgestiegen und weiter zu einem Jagdresort in der Nähe von
Jaroslav an der Wolga, ca. 300-400 km von Moskau entfernt, gefahren. Das Re-
sort gehöre einem lokalen Oligarchen namens F., einem Armenier, wie auch D.
F. sei damals Parlamentarier in Jaroslav gewesen und habe dort grosse Teile
der staatlichen Ländereien besessen. Er sei beide Male mit von der Partie gewe-
sen. Der Beschuldigte habe im Jagdresort weder Unterkunft noch sonst etwas
bezahlen müssen. Sie hätten dort Wildschweine gejagt und geangelt. Er selbst
habe allerdings kein Schwein erlegt, er habe absichtlich danebengeschossen;
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die Jagd sei nicht seine Sache. Am Sonntag nach dem Frühstück seien sie zu-
rück nach Moskau gefahren und er sei dann in die Schweiz zurückgeflogen (BA
pag. 13.1.49 f.; TPF pag. 6.731.14-21/41).
Bei der Bundesanwaltschaft hätten alle über seine Jagdausflüge im Anschluss
an die Dienstreisen gewusst, da C. und E. ohne ihn aus Moskau zurückgekehrt
seien. Zudem habe er nach dem zweiten Jagdwochenende am wöchentlichen
Montagrapport der BKP teilgenommen und alles erzählt (TPF pag. 6.731.44).
2.4.4.2 Jagdferien in Kamtschatka: Der Beschuldigte sei Mitte August 2016 im Nachgang
eines Besuchs von D. in der Schweiz von diesem angerufen und gefragt worden,
ob er mit ihm (D.) und F. eine Woche auf Jagd gehen wolle; er müsse sich schnell
entscheiden. Von Kamtschatka sei im Telefongespräch nicht die Rede gewesen.
Er sei davon ausgegangen, dass es wieder irgendwo 200-300 km von Moskau
entfernt stattfinden würde und ein mit den Jagdwochenenden vergleichbarer
Ausflug, einfach ein paar Tage mehr, sein würde. Hätte er gewusst, dass es nach
Kamtschatka gehen würde, wäre er nicht gegangen. Zu seiner Motivation, das
Angebot anzunehmen, führte der Beschuldigte an, für ihn sei klar gewesen, dass
es gewollt sei, dass er mit D. eine persönliche Beziehung habe. Zudem habe er
eine Einvernahme im Zusammenhang mit einem Verfahren vorbereiten wollen.
Schliesslich habe er sich ausruhen und Ferien abbauen wollen, dies sei immer
ein Thema für seinen Vorgesetzten in der BKP gewesen. Auf Frage, ob er jeman-
den in der Bundesanwaltschaft oder BKP über die Jagdwoche informiert hätte,
sagte der Beschuldigte aus, er habe E. gesagt, er würde nach Russland in die
Ferien gehen, mehr aber nicht. Er habe Ferien genommen und sei am 21. bzw.
22. August 2016 nach Moskau geflogen. Er sei in Moskau in der Nacht angekom-
men und habe im Hotel G. am Flughafen Sheremetjevo übernachtet. Am nächs-
ten Morgen sei er dort von D., F. und noch ein paar anderen Jägern abgeholt
worden. Sie hätten ihm gesagt, sie würden gleich nach Kamtschatka fliegen. Sie
seien dann, ohne den Flughafen zu verlassen, mit einem Linienflug nach
Kamtschatka geflogen und dort eine Woche in einem Jagdresort verbracht. Sie
seien vor Ort auf Bärenjagd (u.a. mit einem Helikopter) und fischen gegangen;
die Flüsse seien dort voller Fische. Sie hätten auch über Fälle gesprochen, es
sei um die Geselligkeit gegangen. Vom Einzelrichter näher zur Bärenjagd be-
fragt, sagte der Beschuldigte aus, er habe keinen Bären schiessen wollen. Es sei
ihm aber, wie jedem anderen, ein Bär zugeteilt worden. Er habe geschossen,
sich jedoch alle Mühe gegeben, den Bären nicht zu treffen. Wenn aber Einer
danebenschiesse, treffe ein Anderer, da es sonst viel zu gefährlich sei. Am
Schluss sei der Bär tot gewesen. Er übernehme dafür die Verantwortung, hoffe
aber, dass nicht er den Bären erschossen habe (BA pag. 13.1.50 f.; TPF pag.
6.731.21-25/42 f./53).
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Auf Frage, wer die Jagdferien bezahlt habe, gab der Beschuldigte im Vorverfah-
ren an, er wisse es nicht. Er nehme an, es sei der Oligarch F. gewesen. Den Flug
nach Moskau habe er selbst bezahlt. Der Flug nach Kamtschatka sei im Paket
inbegriffen gewesen und vermutlich von F. bezahlt worden. Das sei selbstver-
ständlich gewesen, da dieser unendlich reich sei (BA pag. 13.1.50). In der Haupt-
verhandlung sagte der Beschuldigte aus, die Kamtschatka-Reise sei von D. mit
F. organisiert und finanziert worden. Früher habe er gedacht, F. hätte das be-
zahlt. In Russland sei es selbstverständlich, wer Geld habe, bezahle. Heute
denke er aber, es sei vielleicht komplexer gewesen, da D. – das habe er erst
später erfahren – auch ein reicher Mann gewesen sei. Auf jeden Fall habe die
Reise nichts mit der russischen Generalstaatsanwaltschaft zu tun gehabt (TPF
pag. 6.731.52).
2.4.4.3 Reise nach Moskau, Dezember 2016: Der Beschuldigte habe diese Reise im Zu-
sammenhang mit dem Fall X., einem von der Bundesanwaltschaft gegen eine
ehemalige russische Ministerin für Landwirtschaft geführten Verfahren wegen
Geldwäscherei, unternommen. Die Bundesanwaltschaft habe in diesem Fall ein
Rechtshilfeersuchen an die russische Generalstaatsanwaltschaft gestellt, wel-
ches lange unbeantwortet geblieben sei. Der verfahrensleitende Staatsanwalt H.
habe ihm in diesem Zusammenhang mehrmals gesagt, er solle informell abklä-
ren, ob das einverlangte Dokument übermittelt würde. Widrigenfalls hätte das
Verfahren eingestellt werden müssen. Er habe kurz vor Weihnachten 2016 von
D. einen Anruf bekommen, der ihm eine baldige Ausführung des Rechtshilfeer-
suchens in Aussicht gestellt habe. Einige Tage später habe D. ihn erneut ange-
rufen und gebeten, nach Moskau zu kommen, da er ihm dringend etwas Vertrau-
liches mitteilen wolle, was er nicht per Telefon sagen könne. Für ihn (den Be-
schuldigten) sei klar gewesen, dass es sich dabei um den Fall X. gehandelt habe.
Er habe seinem Vorgesetzten bei der BKP, I., mitgeteilt, dass er für eine Kurz-
reise nach Moskau müsse. Dieser habe jedoch eine Dienstreise angesichts sei-
ner Überstunden und Ferienguthaben abgelehnt. Daraufhin habe er beschlos-
sen, privat nach Moskau zu reisen, um das Verfahren zu retten. Er habe dafür
seine Ferientage verwendet und den Flug nach Moskau aus eigener Tasche be-
zahlt (ca. Fr. 1'000.–). Vor der Abreise habe er Staatsanwalt H. gesagt, dass
dieser das Rechtshilfematerial Ende Dezember oder Anfang Januar bekommen
würde. Er habe ihm jedoch nicht gesagt, dass er nach Moskau reisen würde. Er
sei dann am 27. Dezember 2016 mit einem Diplomatenpass nach Moskau gereist
und sei dort bis 29. Dezember 2016 geblieben. Die Kosten seines Aufenthaltes
in Moskau seien von den Russen bezahlt worden; er gehe davon aus, dass das
Hotel von der Generalstaatsanwaltschaft und die gemeinsamen Essen privat von
D. bezahlt worden seien. Für die Russen sei dies eine Dienstreise gewesen, wie
jede andere. In Moskau sei ihm von D. mitgeteilt worden, dass es der General-
staatsanwaltschaft von «oben» untersagt worden sei, im Fall X. Rechtshilfe an
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die Schweiz zu leisten. Man habe auch andere gemeinsame Verfahren bespro-
chen. Insbesondere habe D. mehrere Treffen mit den in diesen Verfahren invol-
vierten Anwälten organisiert.
Nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er einem für eines der erwähnten
Verfahren zuständigen Ermittler von der Reise erzählt, der seinerseits seinen
Vorgesetzten I. informiert habe. Auf dessen Verlangen habe er sodann eine Ak-
tennotiz (BA 13.1.28-30) über die Reise verfasst. Im Weiteren habe er C. über
seine Treffen in Moskau berichtet und dieser habe sich sehr zufrieden gezeigt.
Er (der Beschuldigte) sei der festen Überzeugung, im wohlverstandenen Inte-
resse der schweizerischen Strafverfolgung gehandelt zu haben (BA pag.
13.1.11-24/32-36; 13.1.28-30 i.V.m. 13.1.23; TPF pag. 6.731.26-34/38/48).
2.4.5 Der in der Hauptverhandlung als Zeuge einvernommene Staatsanwalt des Bun-
des C. gab zusammenfassend Folgendes zu Protokoll:
Der Beschuldigte habe eine grosse Erfahrung betreffend die Länder der ehema-
ligen UdSSR. Er habe in seiner Funktion als Mitarbeiter der BKP mit allen Staats-
anwälten zusammengearbeitet, die Verfahren der Bundesanwaltschaft mit Bezug
zu Russland bearbeitet hätten. Er sei in diesen Verfahren insbesondere als Be-
rater für geopolitische und kulturelle Aspekte, subsidiär als Dolmetscher tätig ge-
wesen. Einen Globalauftrag betreffend die Beziehungspflege mit russischen Be-
hörden habe der Beschuldigte nicht gehabt. Selbstverständlich sei es aber so,
dass jedes Treffen mit einer ausländischen Behörde die Zusammenarbeit fördere
(BA pag. 6.761.11).
Vom Einzelrichter dazu befragt, ob er von den Jagd- und Fischausflügen des
Beschuldigten in Russland gewusst habe, gab C. an, er habe vor einiger Zeit
davon erfahren; es falle ihm schwer, dies zeitlich einzuordnen. Er erinnere sich,
dass er aus den Sommerferien zurückgekommen sei (in welchem Jahr, wisse er
nicht mehr) und die Kollegen von der BKP ihm gesagt hätten, der Beschuldigte
sei auf der Jagd gewesen. Er sei darüber überrascht gewesen, dass der Beschul-
digte das praktisch allen Leuten erzählt habe. Er könne sich erinnern, dass D. sie
(C., den Beschuldigten, andere Delegationsmitglieder) immer wieder zu Jagdpar-
tien eingeladen habe, sie aber immer abgelehnt hätten. C. widersprach der Dar-
stellung des Beschuldigten, wonach dieser die Einladungen zu Jagdwochenen-
den mit seinem Einverständnis angenommen habe. Er habe die Jagd- und Fisch-
ausflüge weder bewilligt noch nachträglich konkludent gutgeheissen. Er habe
dem Beschuldigten vielmehr gesagt, dass man so etwas nicht akzeptieren könne
und dass der Beschuldigte, wenn er diese Ansicht nicht teile, die Angelegenheit
mit seinen Vorgesetzten bei der BKP abklären müsse. Insbesondere habe er nie
gesagt, dass der Beschuldigte gehen könne, weil er Russisch beherrsche; das
- 13 -
sei lächerlich. Die fraglichen Ausflüge seien für die Beziehungspflege zu russi-
schen Behörden nicht nötig gewesen. Vom Einzelrichter konkret auf die Jagdwo-
chenenden des Beschuldigten angesprochen, sagte C. aus, er könne sich nicht
mehr daran erinnern. Das Jagdresort bei Jaroslav sage ihm nichts. Auf Frage
des Verteidigers, ob er bei einer Dienstreise bemerkt habe, dass der Beschul-
digte nicht zurückgeflogen sei, gab C. an, dies sei, soweit er sich erinnere, einmal
der Fall gewesen (BA pag. 6.761.16/19/23 f.).
In Bezug auf die Jagdferien des Beschuldigten in Kamtschatka sagte C. aus, er
habe davon im Nachhinein erfahren; wann, wisse er nicht mehr. Der Beschuldigte
habe nach seiner Reise offen darüber gesprochen. Er (C.) sei davon ausgegan-
gen, dass die BKP darüber Kenntnis hätte und es bewilligt hätte (BA pag.
6.761.19 f./23).
Betreffend die Reise des Beschuldigten nach Moskau im Dezember 2016 gab C.
an, er habe davon nach der Rückkehr des Beschuldigten erfahren. Dieser habe
ihn während seinen Ferien im Januar angerufen und gesagt, er wolle ihn drin-
gend treffen. In der Folge habe er den Beschuldigten in seinem Büro empfangen.
Dieser habe ihm erklärt, dass er wahrscheinlich eine Dummheit begangen habe,
insbesondere wegen der Benutzung des Diplomatenpasses. Der Beschuldigte
habe ihm über seine Reise nach Moskau berichtet und gesagt, dass er für seinen
Vorgesetzten einen Bericht schreiben müsse. Er (C.) habe dem Beschuldigten
gesagt, dass er überrascht sei, nicht verstehe, was geschehen sei, und es er-
staunlich finde, dass ein Staatsanwalt (der russischen Generalstaatsanwalt-
schaft) für die Besprechung einer dringlichen und vertraulichen Angelegenheit
den Beschuldigten angerufen habe und nicht den Bundesanwalt. Er habe sich
aber nicht weiter äussern wollen, da er gewusst habe, dass eine Disziplinarun-
tersuchung im Gange sei (BA pag. 6.761.17 f.).
2.4.6 Der in der Hauptverhandlung als Zeuge einvernommene Bundesanwalt B. sagte
zusammenfassend Folgendes aus:
Er kenne den Beschuldigten seit Ende 1990er Jahre. Er sei in jener Zeit Chef der
Zentralstelle Organisierte Kriminalität des fedpol gewesen. Der Beschuldigte sei
im Zuge des Aufbaus dieser Amtsstelle rekrutiert worden. In Bezug auf die Kom-
petenzen des Beschuldigten bei der Bundesanwaltschaft in der anklagerelevan-
ten Zeit gab B. an, der Beschuldigte sei in seiner Funktion als Ermittler der BKP
in den Verfahren der Bundesanwaltschaft mit Russlandbezug tätig gewesen. Er
sei aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrung privilegiert für diese Themen ein-
gesetzt gewesen. Der Beschuldigte habe ihn mehrmals auf Reisen begleitet und
ihn zu den interkulturellen Aspekten beraten sowie für ihn übersetzt. Auf Frage,
ob der Beschuldigte einen Globalauftrag betreffend die Beziehungspflege mit
- 14 -
russischen Strafbehörden gehabt habe, sagte B. aus, bei der Bundesanwalt-
schaft gebe es keine Globalaufträge. Er könne es aber verstehen, dass der Be-
schuldigte – ein äusserst engagierter Polizist und ein sehr interessierter Russ-
land-Kenner – es so interpretiere, da dieser so viel Unterstützung geleistet und
in den einzelnen Verfahren aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrung sehr häu-
fig beigezogen worden sei (TPF pag. 6.762.12-17).
Konkret zu den Anklagesachverhalten befragt, sagte B. aus, er wisse nichts dar-
über. Er wisse nur, dass D. ein passionierter Jäger gewesen sei und fast alle,
auch ihn, zur Jagd eingeladen habe. Er habe aber abgelehnt. Er habe die
Jagdausflüge bzw. -reise des Beschuldigten weder bewilligt noch nachträglich
konkludent gutgeheissen; der Beschuldigte habe ihn darum auch nie gefragt. Er
habe auch nie gehört, dass der Beschuldigte über seine Reisen herumerzählt
habe (TPF pag. 6.762.19-21).
2.4.7 Der Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom
2. März 2018 auf ein Ersuchen der Bundesanwaltschaft ist zu entnehmen, dass
die Besuche des Beschuldigten in Moskau als Mitglied einer Delegation der
schweizerischen Strafverfolgungsbehörden jeweils auf Einladung der russischen
Seite und auf Initiative der schweizerischen Kollegen zwecks Verhandlungen
über die Zusammenarbeit betreffend die in Russland und in der Schweiz hängi-
gen Strafverfahren von gemeinsamem Interesse durchgeführt worden seien. Ge-
mäss der üblichen Praxis der Zusammenarbeit mit den ausländischen Kollegen
habe die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation als empfan-
gende Partei manchmal die Bezahlung von bestimmten mit dem Aufenthalt des
Beschuldigten und von anderen Mitgliedern der schweizerischen Delegationen
verbundenen Kosten (Transfer vom Flughafen zum Hotel und umgekehrt, Mittag-
und Abendessen, Veranstaltungen des kulturellen Programms und andere) ge-
währleistet. Flugtickets habe die russische Seite nicht bezahlt. Beim Aufenthalt
des Beschuldigten in Moskau vom 27. und bis 29. Dezember 2016 seien die Ho-
telkosten von der empfangenden Partei bezahlt worden. Das Aufenthaltspro-
gramm der schweizerischen Delegationen, in deren Rahmen der Beschuldigte
Russland besucht habe, habe Treffen in den Räumlichkeiten der Generalstaats-
anwaltschaft, Abend- und Mittagessen gemäss Protokoll sowie ein Kulturpro-
gramm (Besuche von Sehenswürdigkeiten von Moskau, Theater- und Museums-
besuche, Ausflüge) vorgesehen. Während des Aufenthalts der schweizerischen
Delegationen in Russland seien Ausflüge allen Mitgliedern der schweizerischen
Delegationen angeboten worden. Bei der Generalstaatsanwaltschaft der Russi-
schen Föderation gebe es keine Praxis, einzelne Mitglieder einer ausländischen
Delegation zu Ausflügen einzuladen (BA pag. 18.1.26-28).
- 15 -
2.4.8 Zusammenfassend sind die Anklagesachverhalte in objektiver Hinsicht vom Be-
schuldigten im Wesentlichen anerkannt und durch das übrige Beweismaterial
(darunter nebst der erwähnten Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft der rus-
sischen Föderation insbesondere die beim Beschuldigten sichergestellten Fotos,
die ihn auf Wildschweine- und Bärenjagd sowie beim Fischen in Gesellschaft mit
D. und anderen Personen zeigen [BA pag. 13.1.66 ff.]) erstellt. Soweit der Be-
schuldigte einwendet, die Kosten im Zusammenhang mit den Jagdwochenenden
und -ferien seien entgegen der Anklage nicht von der russischen Generalstaats-
anwaltschaft, sondern von D. bzw. F. bezahlt worden, ist dieser Aspekt nicht ent-
scheiderheblich. Wie in der Anklageschrift zutreffend dargelegt, war es D., der
den Beschuldigten zu Jagdwochenenden und -ferien einlud, mithin Vorteile an-
bot. Ob D. dabei als Vertreter der russischen Generalstaatsanwaltschaft oder auf
eigene Faust handelte, spielt keine Rolle, da der Tatbestand von Art. 322sexies
StGB keine besondere Eigenschaft des Zuwendenden voraussetzt. Ebenso we-
nig von Bedeutung ist, wer den Vorteil schlussendlich finanzierte.
Unklar bleibt, ob der Beschuldigte die Einladungen zu den Jagdwochenenden im
Einverständnis mit Staatsanwalt C. annahm. Dieser Aspekt wird, soweit relevant,
unten im Rahmen der rechtlichen Würdigung behandelt (E. 2.6.2).
2.5 Die zur Beurteilung stehenden Sachverhalte weisen einen Auslandbezug auf. In
rechtlicher Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob sie dem schweizerischen Recht un-
terliegen.
2.5.1 Jagdwochenenden bei Jaroslav: Es ist erstellt, dass sich der Beschuldigte jeweils
in Russland aufhielt, als er die entsprechenden Angebote bekam und annahm.
Etwas Anderes geht auch aus der Anklageschrift nicht hervor. Es handelt sich
mithin um Auslandtaten.
Jagdferien in Kamtschatka: Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte die dies-
bezügliche Einladung in der Schweiz annahm. Er liegt somit eine Inlandtat vor.
Reise nach Moskau im Dezember 2016: Der Beschuldigte führte das Telefonge-
spräch, anlässlich dessen er von D. gebeten wurde, nach Moskau zu kommen,
zwar von der Schweiz aus. Es bestehen jedoch keine Hinweise und wird auch in
der Anklageschrift nicht behauptet, dass dem Beschuldigten die Bezahlung der
Kosten seines Aufenthalts in Moskau durch die russische Seite bereits anlässlich
dieses Telefongesprächs in Aussicht gestellt wurde. Zu seinen Gunsten ist davon
auszugehen, dass er die betreffende Zuwendung erst in Russland angenommen
hat. Es handelt sich demnach um eine Auslandtat.
2.5.2 Es stellt sich infolgedessen die Frage, ob der Beschuldigte in Bezug auf die in-
kriminierten Auslandtaten dem schweizerischen Strafrecht unterworfen ist. Da
- 16 -
der Beschuldigte Schweizer Bürger ist, kommt das aktive Personalitätsprinzip im
Sinne von Art. 7 Abs. 1 StGB in Frage. Als Voraussetzung inländischer Strafho-
heit bei einer Auslandtat eines Schweizers verlangt diese Bestimmung (lit. a) ins-
besondere die Strafbarkeit der Tat (bzw. den Mangel an Strafhoheit) am Bege-
hungsort.
2.5.3 Die Straftatbestände der Amtsträgerkorruption finden sich in Art. 290 und 291
des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation (RU-StGB). Relevant ist vor-
liegend Art. 290 RU-StGB mit dem Titel «Annahme von Bestechungslohn» (Art.
291 RU-StGB regelt aktive Korruption). Diese Bestimmung stellt die Annahme
von Vermögensvorteilen durch eine Amtsperson für Handlungen (inkl. Unterlas-
sungen) zum Nutzen des Zuwendenden oder durch ihn vertretener Personen,
wenn diese Handlungen zu den dienstlichen Befugnissen der Amtsperson gehö-
ren oder wenn diese Person kraft ihrer Amtsstellung solche Handlungen fördern
kann, sowie die Annahme von Vermögensvorteilen für eine allgemeine Protek-
tion oder Nachsicht im Dienst (vgl. Strafgesetzbuch der Russischen Föderation,
2. Aufl., Berlin 2007, Art. 290; AGHAYEV, Russian Criminal Law, Leipzig 2017,
S. 787 f.).
2.5.4 Die Anklage legt dem Beschuldigten die Annahme der inkriminierten Zuwendun-
gen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der BKP zu Last. Dass er diese
Zuwendungen als Gegenleistung für konkrete Amtshandlungen oder eine allge-
meine Protektion oder Nachsicht im Dienst zum Nutzen des Zuwendenden (D.,
F. oder russische Behörden) oder durch diesen vertretener Personen angenom-
men haben soll, wird nicht behauptet. Mangels diesbezüglicher Angaben in der
Anklageschrift können die fraglichen Taten nicht unter Art. 290 RU-StGB subsu-
miert werden. Im Übrigen lässt auch das Beweisergebnis keinen Schluss zu,
dass die vom Beschuldigten angenommenen Vorteile einen von Art. 290 RU-
StGB vorausgesetzten Konnex aufwiesen.
2.5.5 Demnach ist die Strafbarkeit der angeklagten Auslandtaten des Beschuldigten
nach russischem Recht nicht erstellt. Diesbezüglich fehlen somit die Anwen-
dungsvoraussetzungen des schweizerischen Strafrechts. Der Beschuldigte ist
folglich von den betreffenden Vorwürfen freizusprechen.
2.6 In Bezug auf den Vorwurf der Vorteilsannahme im Zusammenhang mit den Jagd-
ferien in Kamtschatka ist Folgendes festzuhalten:
2.6.1
2.6.1.1 Der Beschuldigte war in der anklagerelevanten Zeit Mitarbeiter der BKP und so-
mit ein Beamter Sinne von Art. 322sexies i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB. Er hat, indem
er der Einladung von D. zu Jagdferien in Russland Folge geleistet hat, einen ver-
mögenswerten Vorteil angenommen.
- 17 -
2.6.1.2 Der angenommene Vorteil weist objektiv einen Bezug zur amtlichen Tätigkeit des
Beschuldigten auf. Es mag zutreffen, dass der Beschuldigte, wie er und sein Ver-
teidiger geltend machen (BA pag. 13.1.35; TPF pag. 6.720.8 f.), eine persönliche
Beziehung zu D. hatte. Wie der Beschuldigte selbst ausführt, verstand er indes
die persönliche Beziehungspflege mit D. als Teil seiner Arbeit. Dieser Aspekt bil-
dete denn auch das Hauptmotiv für seinen Entschluss, das Angebot anzuneh-
men (BA pag. 13.1.50: «Für mich war klar, dass es gewollt war, dass ich mit D.
eine persönliche Beziehung habe.»). Zudem sollten die gemeinsamen Ferien mit
D. dazu dienen, geschäftliche Dinge zu besprechen (TPF pag. 6.731.22). Der
amtliche Kontext der Zuwendung stand somit vorliegend klarerweise im Vorder-
grund.
Der Beschuldigte und sein Verteidiger bestreiten die Eignung des angenomme-
nen Vorteils, die Amtsführung des Beschuldigten zu beeinflussen, zumal er als
Ermittler der BKP keine Entscheidkompetenzen gehabt habe (TPF pag. 6.720.9
f.). Das Argument sticht nicht. Der Tatbestand von Art. 322sexies StGB setzt nebst
der Beamteneigenschaft keine speziellen Entscheidbefugnisse voraus. Es ge-
nügt, dass der Vorteil einen Bezug zum künftigen Verhalten des Empfängers im
Amt aufweist. Dieses Element ist vorliegend gegeben. Wie vorstehend ausge-
führt, erhielt der Beschuldigte die fragliche Zuwendung im amtlichen Kontext. Es
ist nicht anzunehmen, dass es sich dabei um eine Belohnung für irgendeine ver-
gangene Handlung des Beschuldigten handelte. Von einem geringfügigen, sozial
üblichen oder dienstrechtlich erlaubten Vorteil kann, wie nachstehend dargelegt
wird, ebenfalls nicht die Rede sein. Vor diesem Hintergrund lässt sich vernünf-
tigerweise kein anderer Grund für die Zuwendung finden als ein Bezug zum künf-
tigen Verhalten im Amt. Das Tatbestandsmerkmal der Vorteilsannahme «im Hin-
blick auf die Amtsführung» ist damit erfüllt.
2.6.1.3 Der Wert des vom Beschuldigten bezogenen Vorteils ist aufgrund von zahlrei-
chen vergleichbaren Angeboten (eine Woche Jagdferien in Kamtschatka, inkl.
Abschuss eines Bären) auf dem Markt (vgl. TPF pag. 6.721.41) mit mindestens
Fr. 8’000.– zu schätzen. Es kann somit nicht von einer geringfügigen Zuwendung
gesprochen werden.
2.6.1.4 Soweit der Beschuldigte und sein Verteidiger unter dem Aspekt der Ungebühr-
lichkeit der Zuwendung die international übliche Praxis der Einladungen von Mit-
gliedern ausländischer Delegationen zu kulturellen Veranstaltungen, Ausflügen
und vergleichbaren Anlässen thematisieren (TPF pag. 6.720.8, 6.731.44), lässt
sich daraus für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Der Beschuldigte erhielt
und nahm die Einladung zu Jagdferien nicht im Rahmen eines offiziellen Besuchs
in Russland an. Dass solche Einladungen nicht zur üblichen Praxis der Bezie-
hungspflege mit ausländischen Amtskollegen gehören, geht im Übrigen auch aus
- 18 -
der erwähnten Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Födera-
tion klar hervor.
2.6.1.5 Ebenso wenig kann vorliegend von einem dienstrechtlich erlaubten Vorteil die
Rede sein. Hierfür wäre gemäss Art. 93a Abs. 1 BPV eine schriftliche Bewilligung
des Vorgesetzten für die Annahme einer Einladung ins Ausland erforderlich ge-
wesen.
2.6.1.6 Der objektive Tatbestand von Art. 322sexies StGB ist nach dem Gesagten erfüllt.
2.6.2 In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte in Kenntnis aller Tatumstände ge-
handelt. Insbesondere war ihm bewusst, dass die ihm angebotene Zuwendung
einen Bezug zu seiner Amtstätigkeit hatte, war doch sein Hauptmotiv, die Einla-
dung anzunehmen, die Beziehungspflege mit D., die er als Teil seiner Arbeit ver-
stand. Dass er dennoch davon ausgegangen sein mag, dass der Vorteil nicht
geeignet sei, seine Amtsführung zu beeinflussen, ist auf ein unzutreffendes Ver-
ständnis der Strafnorm, namentlich betreffend das Tatbestandsmerkmal «im Hin-
blick auf die Amtsführung», zurückzuführen und ist unter dem Aspekt des
Rechtsirrtums zu würdigen (E. 2.6.3). Ein Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) liegt
insoweit nicht vor, da der Beschuldigte, wie gesagt, die tatsächlichen Prämissen
dieses Tatbestandsmerkmals im konkreten Fall kannte. Im Übrigen kann der Be-
schuldigte entgegen dem Vorbringen des Verteidigers (TPF pag. 6.720.9) nicht
davon ausgegangen sein, dass er für die Annahme der Einladung zu Jagdferien
in Russland über eine mutmassliche Einwilligung seiner Vorgesetzten verfügte.
In dieser Hinsicht spielt es keine Rolle, ob er bei früheren Gelegenheiten
Jagdausflüge mit D. allenfalls mit Einverständnis von Staatsanwalt C. unternom-
men hat. Jene Einladungen erfolgten jeweils anlässlich einer Dienstreise und
konnten allenfalls als Teil eines offiziellen Empfangsprogramms für ausländische
Gäste uminterpretiert werden. Der vorliegende Fall ist anders situiert. Der Be-
schuldigte nahm eine Einladung ins Ausland ausserhalb des Kontextes einer
Dienstreise an. Er konnte daher vernünftigerweise nicht annehmen, dass eine für
einen Jagdausflug im Anschluss an eine Dienstreise erteilte Bewilligung des Vor-
gesetzten auch für die vorliegende Auslandsreise galt.
Nach dem Gesagten ist der subjektive Tatbestand von Art. 322sexies StGB eben-
falls erfüllt.
2.6.3
2.6.3.1 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht
weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum
vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
- 19 -
Einem Verbotsirrtum erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit
weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist (BGE 129 IV
238 E. 3.1). Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund
seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsord-
nung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden
hat, etwas Unrechtes zu tun. Der Verbotsirrtum gilt nach der Rechtsprechung in
der Regel unter anderem dann als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der
Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte Zweifel haben müssen
oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren
Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGE 129 IV 6 E. 4.1; 128
IV 201 E. 2; 120 IV 208 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 6B_393/2008 vom 8. No-
vember 2008 E. 2.3). Die Regelung des Verbotsirrtums beruht auf dem Gedan-
ken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Gesetze zu bemü-
hen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE
129 IV 238 E. 3.1).
2.6.3.2 Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er von der Rechtmässigkeit seiner Tat
ausging, sind für das Gericht glaubwürdig. Auf das fehlende Bewusstsein der
Rechtswidrigkeit weist auch der – durch Aussagen des Zeugen C. (BA pag.
6.761.20) belegte – Umstand hin, dass der Beschuldigte nach der Reise offen
darüber mit Kollegen sprach. Die Voraussetzungen für einen Verbotsirrtum sind
demnach erfüllt.
2.6.3.3 Allerdings war der Irrtum klarerweise vermeidbar. Der Beschuldigte wusste um
den Bestand von rechtlichen Regelungen betreffend Vorteilsannahme (vgl. BA
pag. 13.1.22; TPF pag. 6.731.7), hat sich aber über deren Inhalt und Reichweite
nicht genügend informiert. Als Polizeiermittler mit einer langjährigen Erfahrung
speziell im Bereich der Korruptionskriminalität durfte er zudem nicht ohne Weite-
res davon ausgehen, dass die Annahme einer Einladung zu Jagdferien im Aus-
land für ihn unproblematisch sei. Er hätte Zweifel an der Rechtmässigkeit seines
Tuns haben und sich um entsprechende Abklärungen bei seinen Vorgesetzten
bemühen müssen, ganz abgesehen davon, dass er für Auslandsreisen dienst-
rechtlich einer schriftlichen Bewilligung des Vorgesetzten bedurfte (Art. 93a Abs.
1 BPV).
2.6.4 Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Vorteilsannahme im Sinne von Art.
322sexies StGB im Zusammenhang mit der Jagdreise nach Kamtschatka im Au-
gust 2016 schuldig zu sprechen.
- 20 -
3. Strafzumessung
3.1 Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung des Sanktionenrechts ist für
den Beschuldigten nicht milder als das im Tatzeitpunkt geltende Recht. Demnach
ist das alte Recht anzuwenden (Art. 2 StGB).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be-
stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach
den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden.
3.2.2 Der Strafrahmen von Art. 322sexies StGB erstreckt sich von Geldstrafe von einem
Tagessatz bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Bei der pekuniären Sanktion beträgt
die Höchststrafe 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB).
3.3
3.3.1 In Bezug auf die Tatkomponente fällt Folgendes ins Gewicht: Der Beschuldigte
hat mit der Annahme der verfahrensgegenständlichen Zuwendung das von Art.
322sexies StGB geschützte Vertrauen in staatliche Institutionen in einem nicht un-
erheblichen Mass beeinträchtigt, zumal es sich bei ihm um einen Polizeibeamten
mit langjähriger Erfahrung handelte. Von einer solchen Person ist in einem er-
höhten Mass zu erwarten, dass sie sich gesetzestreu verhält. Sein Verschulden
wird indes dadurch relativiert, dass er an die Rechtmässigkeit seines Tuns
glaubte. Diesem Umstand ist gemäss Art. 21 Satz 2 StGB strafmildernd Rech-
nung zu tragen. Zusätzlich ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er –
irrigerweise – davon ausging, im Interesse der Schweizer Strafverfolgung zu han-
deln.
3.3.2 Im Rahmen der Täterkomponente ist dem Beschuldigten sein kooperatives Ver-
halten im Strafverfahren leicht strafmindernd anzurechnen. Im Übrigen ergeben
sich keine straferhöhenden oder -reduzierenden Elemente.
3.3.3 Im Lichte der dargelegten Faktoren ist das Verschulden des Beschuldigten als
leicht zu werten.
3.3.4 Weitere für die Strafzumessung relevante Faktoren sind nicht ersichtlich. Insbe-
sondere kann vorliegend entgegen der Auffassung des Verteidigers (TPF pag.
6.720.9) nicht von einer überlangen Dauer des Verfahrens gesprochen werden.
- 21 -
3.3.5 Im Ergebnis ist eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen.
3.4
3.4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.–. Das
Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach
Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt-
zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt dabei ist das
Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt.
Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes nur subsidiär zu berück-
sichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise ge-
ringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.1-6.2).
3.4.2 Die aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten prä-
sentieren sich wie folgt:
Der Beschuldigte lebt im gemeinsamen Haushalt mit einer Lebenspartnerin zu-
sammen, mit der eine dreieinhalbjährige Tochter hat. Aus einer früheren Ehe hat
er zudem zwei erwachsene Kinder (Tochter und Sohn).
Der Beschuldigte ist seit September 2017 arbeitslos; in Folge der nicht bewilligten
Reise nach Moskau im Dezember 2016 löste das fedpol das Arbeitsverhältnis
mit ihm wegen Verletzung verschiedener personalrechtlicher Pflichten auf; seine
dagegen geführten Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht und Bundes-
gericht blieben ohne Erfolg (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2953/2017
vom 18. Januar 2018; Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2018 vom 5. Juli 2018).
Der Beschuldigte bezieht zurzeit eine monatliche Arbeitslosenentschädigung von
ca. Fr. 8'000.–; der Anspruch besteht bis August 2019. Daneben erwirtschaftet
er monatlich ca. Fr. 750.– aus der Vermietung einer Eigentumswohnung. Seine
Partnerin erzielt einen monatlichen Lohn von Fr. 2'000.– aus einer Teilzeitanstel-
lung als Krankenschwester. Ausserordentliche Vermögensverhältnisse liegen
nicht vor. Nebst dem Unterhalt des Kleinkinds (zusammen mit der Lebenspart-
nerin) unterstützt der Beschuldigte seinen in Ausbildung stehenden Sohn mit
rund Fr. 1'500.– monatlich. Die erwachsene Tochter ist bereits erwerbstätig und
nicht unterstützungsberechtigt (BA pag. 13.1.41 f; TPF pag. 6.731.9-11).
3.4.3 In Berücksichtigung dieser Umstände ist der Tagessatz auf Fr. 150.– festzulegen.
3.5 Die gesetzlichen Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1
aStGB) sind ohne Weiteres gegeben. Die Geldstrafe ist demnach bedingt aus-
zusprechen. Die Probezeit ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche
Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
- 22 -
3.6 Einer Verbindungsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 aStGB bedarf es vorliegend
nicht.
4. Beschlagnahme
4.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer beschuldigten
oder Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweis-
mittel gebraucht werden. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Ver-
mögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an
die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine
Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
4.2 Mit Strafbefehl/Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2019 (Dispositiv-Ziff. 5)
verfügte die Bundesanwaltschaft, es seien verschiedene beim Beschuldigten si-
chergestellte Unterlagen und Datenträger (Ass.-Nr. 2, 3, 5-11, 105; BA pag.
8.1.9, 8.2.8) bei den Akten zu belassen. Es handelt sich bei diesen Gegenstän-
den um Beweismittel; sie sind im Aktendossier aufzubewahren.
5. Ersatzforderung
5.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf-
tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen
oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Lässt sich
der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhält-
nismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs.
5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr
vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in glei-
cher Höhe; das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise ab-
sehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliede-
rung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB).
5.2 Der deliktisch erlangte Vermögensvorteil ist vorliegend nicht greifbar, weshalb
eine Ersatzforderung auszusprechen ist. Das Gericht geht diesbezüglich, wie
dargelegt, von einem Mindestbetrag von Fr. 8’000.– aus (E. 2.6.1.3). In Berück-
sichtigung der aktuell schwierigen persönlichen Situation und ungewissen Zu-
kunftsperspektiven des Beschuldigten (E. 3.4.2) sieht das Gericht indes davon
ab, den Gegenwert des Vorteils in vollem Umfang abzuschöpfen. Die Ersatzfor-
derung wird demnach auf Fr. 5'000.– festgelegt.
- 23 -
6. Kosten
6.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO;
Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen der Straf-
verfolgungsbehörden und des Gerichts geschuldet (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die
Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der
Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiauf-
wand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen
umfassen insbesondere Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kos-
ten. Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch
die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 3 und 4 BStKR).
6.2
6.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren in Bezug auf die zur Anklage
gebrachten Taten Verfahrenskosten von Fr. 1‘100.– geltend (Strafbefehl/Teilein-
stellungsverfügung vom 11. Januar 2019, Dispositiv-Ziff. 7). Diese erscheinen
angemessen.
Hingegen können die von der Bundesanwaltschaft geltend gemachten Verfah-
renskosten von Fr. 1‘000.– für die Anklagevertretung vor Gericht (TPF pag.
6.721.134) mangels gesetzlicher Grundlage nicht berücksichtigt werden.
Die Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) wird auf Fr. 5‘000.– festgelegt (Art. 1 Abs. 4,
Art. 5 und 7 lit. a BStKR).
6.2.2 Demnach betragen die Verfahrenskosten total Fr. 6’100.–.
6.3 Von den angefallenen Verfahrenskosten ist ein Drittel den Verfahrenshandlun-
gen zuzuordnen, die für die Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts
notwendig waren. Der Beschuldigte hat diese Kosten gemäss Art. 426 Abs. 1
StPO zu tragen.
6.4
6.4.1 In Bezug auf die übrigen Kosten kommt Art. 426 Abs. 2 StPO zur Anwendung.
Gemäss dieser Bestimmung können der beschuldigten Person bei Freispruch
oder Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf-
erlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah-
rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
- 24 -
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht
des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten nicht
um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine an zivil-
rechtliche Grundsätze angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Der
aus dem Strafverfahren entlassenen Person können die Verfahrenskosten auf-
erlegt werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschrie-
bene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizeri-
schen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafver-
fahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei darf sich die
Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar
nachgewiesene Umstände stützen (Urteile des Bundesgerichts 1B_180/2012
vom 24. Mai 2012, E. 2.2; 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.3 und
1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.1, je m.w.H.).
6.4.2 Der vorliegende Verfahren wurde insbesondere wegen Verdachts der Vorteils-
annahme im Zusammenhang mit der Bezahlung der Kosten des Aufenthalts des
Beschuldigten in Moskau im Dezember 2016 durch die russischen Behörden ein-
geleitet. Der Beschuldigte unternahm die betreffende Reise im Hinblick auf einen
Termin dienstlicher Natur entgegen der Weisung seines Vorgesetzten. Er miss-
achtete damit bewusst das Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäss Art. 6 Abs.
2 BPG i.V.m. Art. 321d OR (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
2953/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.1.3-4.1.5, bestätigt durch Urteil des Bun-
desgerichts 8C_194/2018 vom 5. Juli 2018). Sein rechtswidriges und schuldhaf-
tes Verhalten war demnach kausal für die Einleitung des Verfahrens. Die Voraus-
setzungen für die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO sind erfüllt.
6.5 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens in vollem
Umfang (Fr. 6’100.–) zu tragen.
6.6 Der Beschuldigte hat mit der Berufungsanmeldung die schriftliche Begründung
des Urteils veranlasst. Dementsprechend kommt die in Dispositiv-Ziff. 5 vorge-
sehene Reduktion der Gerichtsgebühr nicht zur Anwendung.
7. Entschädigung
7.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch
auf Entschädigung und Genugtuung. Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann
die Entschädigung oder Genugtuung insbesondere dann herabgesetzt oder ver-
weigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuldhaft die
Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
- 25 -
7.2 Wie oben dargelegt (E. 6.4.2), hat der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens
rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Er hat daher keinen Anspruch auf Entschä-
digung.
- 26 -
Der Einzelrichter erkennt:
1. A. wird schuldig gesprochen wegen Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) im Zu-
sammenhang mit der Jagdreise nach Kamtschatka im August 2016.
Im Übrigen wird A. freigesprochen.
2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 150.–, bedingt voll-
ziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Gegen A. wird eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 5'000.– zugunsten der Eidge-
nossenschaft begründet.
4. Die sichergestellten Gegenstände Ass.-Nr. 2, 3, 5-11, 105 verbleiben in den Akten.
Allfällige weitere sichergestellte Gegenstände werden den Berechtigten herausge-
geben, sofern dies noch nicht erfolgt ist.
5. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'100.– (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.–) werden
A. auferlegt.
Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung veranlasst, so reduzieren sich
die von ihm zu tragenden Kosten um Fr. 2'500.–.
6. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich
begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 27 -
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Dominic Nellen
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen,
kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder
schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können
gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so-
wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich
anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Versand: 20. September 2019
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