Urteil vom 16. Oktober 2019
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio,
Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Regina Derrer
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,
und
als Privatklägerschaft:
1. B. AG
2. C.
3. D.
4. E. AG
5. F. GmbH
6. G. AG
7. H.
8. I.
9. J.
gegen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2019.33
- 2 -
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Ana Mon-
cada
Gegenstand Diebstahl und Verletzung des Post- und Fernmelde-
geheimnisses
(abgekürztes Verfahren)
- 3 -
In Erwägung, dass
die Staatsanwaltschaft U. des Kantons Zürich (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft) am
29. November 2017 die Vorführung von A. (nachfolgend: der Beschuldigte) zur Einver-
nahme als beschuldigte Person anordnete (BA pag. 06-01-0001 ff.) und damit die Straf-
untersuchung wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) und Verletzung des Post- und Fernmel-
degeheimnisses (Art. 321ter StGB) gegen ihn eröffnete (BA pag. 01-01-0001);
der Beschuldigte gestützt auf diesen Vorführungsbefehl am 29. November 2017 von der
Kantonspolizei Zürich verhaftet wurde (BA pag. 06-01-0006), nachdem diese auf Anord-
nung der Staatsanwaltschaft an dessen Wohnort eine Hausdurchsuchung durchgeführt
und dabei diverse Gegenstände sichergestellt hatte (BA pag. 08-01-0001 ff.);
der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft am 30. November 2017 zur Einvernahme vorge-
führt (BA pag. 06-01-0010 ff.) und ebenfalls am 30. November 2017 wieder aus der Haft
entlassen wurde (BA pag. 06-01-0014 ff.);
die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: die BA) das Strafverfahren gegen den Beschuldig-
ten auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft hin mit Gerichtsstandsanerkennung vom 6. De-
zember 2017 übernahm und es gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 3. Ap-
ril 2019 in seiner Hand vereinigte (BA pag. 02-00-0001 ff.);
die BA einen Teil der von der Kantonspolizei Zürich anlässlich der Hausdurchsuchung
beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände mit Beschlagnahmebefehl vom 3. April
2019 in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. a und c StPO beschlagnahmte (BA pag. 08- 01-
0034 ff.);
die BA das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls (Art. 139 StGB)
und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB) mit Verfügung
vom 30. April 2019 teilweise, d.h. mit Bezug auf fünf Gegenstände, einstellte und dies den
Parteien gleichentags mitteilte (BA pag. 03-00-0004 ff.; 04-01-0004 f.; 04-02-0001 f.);
die BA den mit Eingaben vom 7. Juni und vom 11. Dezember 2018 gestellten Antrag des
Beschuldigten auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens (Art. 358 Abs. 1 StPO) be-
treffend die übrigen Fälle mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 guthiess (BA pag.
04- 01-0001 ff.);
die BA all jenen Geschädigten, die sich als Privatkläger konstituiert und dabei teilweise
Zivilansprüche und Forderungen auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen im
Verfahren angemeldet hatten (Art. 359 Abs. 2 i.V.m. Art. 118 ff. StPO; BA pag. 15.01-
- 4 -
15.51), mit Schreiben vom 30. April 2019 die Anklageschrift eröffnete und sie unter Anset-
zung einer zehntägigen Frist dazu aufforderte zu erklären, ob sie dieser zustimmen oder
diese ablehnen (Art. 360 Abs. 2 StPO; BA pag. 04-02-0001 f.);
die BA die Privatkläger im genannten Schreiben überdies darauf hinwies, dass eine feh-
lende Erklärung gemäss Art. 360 Abs. 3 StPO als Zustimmung gelte (BA pag. 04-02-
0001 f.);
die BA die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweist, sofern
die Parteien dieser zugestimmt haben (Art. 360 Abs. 4 StPO), demgegenüber jedoch ein
ordentliches Verfahren durchführt, wenn eine Partei nicht zustimmt (Art. 360 Abs. 5 StPO);
der Beschuldigte die Erklärung der beschuldigten Person im abgekürzten Verfahren am
10. Mai 2019 eigenhändig unterzeichnete (BA pag. 04-01-0007), womit er der Anklage-
schrift vom 30. April 2019 in der von der BA unterbreiteten Fassung unwiderruflich zu-
stimmte sowie den Verzicht auf ein ordentliches Verfahren und die Ergreifung von Rechts-
mitteln erklärte;
im Zeitraum vom 2. bis 9. Mai 2019 vier Privatkläger die Erklärung, wonach sie der Ankla-
geschrift vom 30. April 2019 im abgekürzten Verfahren unwiderruflich zustimmen und auf
die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens sowie die Ergreifung von Rechtsmitteln
verzichten, unterschrieben, während die übrigen Privatkläger der Anklageschrift still-
schweigend zustimmten (BA pag. 04-02-0005 ff.);
die BA die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren am 20. Mai 2019 in Anwendung von
Art. 360 Abs. 4 StPO zusammen mit den Akten an die Strafkammer des Bundesstrafge-
richts übermittelte, wobei sie die Zuständigkeit des Einzelgerichts in Anwendung von Art.
36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom
19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StPO für gegeben erachtete
(TPF 5-100-001 ff.);
die Strafkammer des Bundesstrafgerichts das Verfahren in der vorliegenden Angelegen-
heit unter der Geschäftsnummer SK.2019.33 eröffnete;
dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vorgeworfen wird, er habe der B. AG in der
Zeit vom 2. Dezember 2016 bis 28. November 2017 mindestens 67 in Postsendungen
enthaltene, fremde bewegliche Sachen mit einer Gesamtdeliktssumme von mindestens
CHF 15'916.20 (recte: CHF 15'827.16 [Gesamttotal Tabelle S. 3-6 der AS]) zur Aneignung
weggenommen, um sich damit unrechtmässig zu bereichern, womit er sich des mehrfa-
chen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht habe;
ihm in der Anklageschrift weiter vorgeworfen wird, er habe die genannten Postsendungen
in der Zeit vom 2. Dezember 2016 bis 28. November 2017 bei sich zu Hause in Z. oder
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auf seiner Tour als Briefträger im Zustellgebiet der Poststelle Y. geöffnet und damit das
Post- und Fernmeldegeheimnis gemäss Art. 321ter StGB mehrfach verletzt;
das Gericht frei darüber befindet, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens recht-
mässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO), ob die Anklage mit dem Ergebnis
der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (lit. b) und ob die beantragten
Sanktionen angemessen sind (lit. c);
die Voraussetzungen für die Bundesstrafgerichtsbarkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO
sowie angesichts der Verfahrensvereinigung durch die BA gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO
erfüllt sind und die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts demnach gegeben ist
(vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.25 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1);
bei Postangestellten – gemäss der jüngeren Praxis des EJPD als zuständige Behörde –
keine Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundesangestellte nach Art. 15 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder
und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) mehr erfor-
derlich ist (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.36 vom 27. Oktober 2017 und Berich-
tigung vom 30. Oktober 2017 E. 1.2.5);
der Beschuldigte von sich aus sowie fristgerecht um Durchführung des abgekürzten Ver-
fahrens ersuchte und den relevanten Anklagesachverhalt sowie die Zivilansprüche im
Grundsatz anerkannte (Art. 358 Abs. 1 StPO; BA pag. 13-01-0046 ff.);
die Anklageschrift den formellen Voraussetzungen von Art. 360 Abs. 1 StPO entspricht,
sowohl der Beschuldigte, als auch die Privatkläger der Anklageschrift ausdrücklich bzw.
konkludent zustimmten und sich der Verzicht auf ein ordentliches Verfahren aus den dem
Beschuldigten bzw. der Privatklägerschaft unterbreiteten Formularen zur Zustimmung auf
ein abgekürztes Verfahren ergibt (Art. 360 Abs. 1 lit. h StPO; BA pag. 04- 02-0001 ff.);
die BA in Übereinstimmung mit Art. 358 Abs. 2 StPO eine Freiheitsstrafe von weniger als
fünf Jahren verlangt;
das Gericht demnach zum Schluss gelangt, dass die Durchführung des abgekürzten Ver-
fahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO);
die gerichtliche Prüfung der Akten und die Befragung des Beschuldigten anlässlich der
Hauptverhandlung am heutigen Tag ergeben hat, dass dessen Geständnis (Art. 361
Abs. 2 lit. a StPO) der Aktenlage und dem Anklagesachverhalt entspricht (Art. 361
Abs. 2 lit. b StPO) und glaubhaft ist;
die in der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vorgenommene rechtliche Würdigung
des massgeblichen Sachverhalts zutreffend ist;
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die in der Anklageschrift enthaltene Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche zwischen
dem Beschuldigten und der Privatklägerschaft zudem den getroffenen Abmachungen ent-
spricht;
das Gericht folglich zur Überzeugung gelangt, dass die Anklage mit dem Ergebnis der
Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO);
das Gericht ferner erkennt, dass die beantragten Sanktionen der vorliegenden tatsächli-
chen und rechtlichen Sachlage angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO);
die Prüfung der Angemessenheit der beantragten Sanktionen durch das Gericht i.S.v. Art.
362 Abs. 1 lit. c StPO auch allfällige Massnahmen mitumfasst, wobei die Einziehung, der
Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sowie allfällige
Ersatzforderungen den Massnahmen zuzuordnen sind (Urteil des Bundesstrafgerichts
SK.2016.25 vom 12. Dezember 2016 E. 6, mit Hinweisen);
der in der Anklageschrift getroffene Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände
und Vermögenswerte und die darin verlangte Ersatzforderung mit den Tatsachen, wie sie
sich aus den Akten und der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung am heuti-
gen Tag ergeben, übereinstimmen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen;
die Anklageschrift nach dem Gesagten zum Urteil erhoben werden kann (Art. 362 Abs.
2 StPO);
- 7 -
erkennt die Einzelrichterin:
I.
1. A. wird des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen
Verletzung des Postgeheimnisses i.S.v. Art. 321ter Abs. 1 StGB schuldig gespro-
chen.
2. A. wird mit einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen zu je CHF 30.–, ent-
sprechend CHF 9'000.–, bestraft.
Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf-
geschoben.
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen wird auf die Strafe angerech-
net, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht (Art. 51 StGB).
3. A. wird zusätzlich mit einer Verbindungsbusse im Betrag von CHF 1‘800.– bestraft,
bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen.
4. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
5. Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden
nach Eintritt der Rechtskraft
5.1. an die berechtigten Personen zurückgegeben (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 70
Abs. 1 StGB):
Fall
-Nr. Asservat Nr. Gegenstand Wert Berechtigte Person
5 AO11'013'879 200.00 CZK, vgl. Fall 56 CHF 9.20
E.AG in X.
9
AO11'013'766
CHF 1640.00 K. Genos-
senschaft-Checks CHF 1'640.00
K. Genossenschaft, Bern
36
37
38
22 AO11'014'372
1 Fahrzeugschlüssel zu
Jeep mit Couvert
ca. CHF
150.00 L. in Y.
35 AO11'004'629
11 Schachteln Cordy-
ceps sinensis Capsules
mit Lieferschein und
Quittung
GBP 700.00
(= CHF
864.40)
M. c/o N. in W.
49 AO11'014'361
Medaille Hans Erni
(Gold) CHF 1'518.00 O. in W.
AO11'014'430
Rechnung Medaille
Hans Erni -
- 8 -
50 AO11'014'430
Mitgliederkarten Golf-
verband mit Karte und
Couvert
- P. in W.
51 AO11'014'430
Hotel-Gutschein mit
Rechnung / EZ mit Cou-
vert, adressiert Kern
- Q. e R. SA in V.
5.2. zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich ausgeschrieben. Erhebt innert fünf Jah-
ren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen diese Gegenstände und
Vermögenswerte zur Verwertung oder Vernichtung an den Bund (Art. 267
Abs. 6 StPO):
Fall
-Nr. Asservat Nr. Gegenstand Wert
6
AO11'013'915
15.00 GBP CHF 19.60
7 25.00 GBP CHF 32.70
8 AO11'014'032 20.00 THB CHF 0.60
10 AO11'014'167 3 Fahrkarten ZVV CHF 110.00
11 AO11'014'178 1 Kinogutschein ArtHouse CHF 19.00
12 AO11'014'214
2 Kinoeintritte auf Karte Universitätsspital
ZH ca. CHF 33.00
13 AO11'014'247 10 Kino Gutscheine KITAG CHF 180.00
14 AO11'014'258 2 Gutscheine Firma GLÜCK CHF 100.00
15 AO11'014'269 1 Gutschein John Lewis ca. CHF 10.00
16 AO11'014'270 1 Gutschein Zalando CHF 100.00
17 AO11'014'281 1 Gutschein Café Lilli SU CHF 145.00
18 AO11'014'316 3 Autobahnvignetten Italien VIAcard EUR 150.00 (= CHF 160.80)
19 AO11'014'327 1 Gutschein AMAZON ca. CHF 10.00
20 AO11'014'349
3 Gutscheine Apple iTunes
(Wert: GBP 30.00) CHF 39.20
21 AO11'014'361 1 Paar Ohrringe, Edelsteine, 2 Münzen ca. CHF 50.00
23 AO11'004'425 6 Kugelschreiber mit Aufschrift ca. CHF 12.00
24 AO11'004'470 1 Mobiltelefonhülle ca. CHF 20.00
25 AO11'004'481
1 Schlüssel mit Anhänger "Haustüre
2016" ca. CHF 5.00
26 AO11'004'492 1 Lesebrille aus offenem Behälter ca. CHF 20.00
27
AO11'004'516 Damenmodeschmuck (diverse)
ca. CHF 100.00
28 ca. CHF 50.00
29 ca. CHF 50.00
30 AO11'004'527
2 Musik CDs (neu, verpackt), 2 DVDs
(unverpackt) ca. CHF 60.00
31 AO11'004'549 1 Schlüsselanhänger ca. CHF 2.00
32 AO11'004'561 1 Kartonschachtel mit DNA Kit
EUR 79.00
(= CHF 84.70)
33 AO11'004'572 1 Penisring verpackt ca. CHF 12.00
34 AO11'004'607 1 Tauchbuch blau ca. CHF 47.80
5.3. bei den Akten belassen (Art. 267 Abs. 3 StPO):
- 9 -
Fall-
Nr. Asservat Nr. Gegenstand Wert
3 AO11'014'418 1 Lieferschein S. TRL 2'000'000 mit Couvert -
36
AO11'014'383
Couvert aufgerissen, adressiert T. -
37 Couvert aufgerissen, adressiert AA. -
38 Couvert aufgerissen, adressiert BB. -
39
AO11'014'394
Lieferschein CC. für Fremdwährung -
40 Lieferschein DD. für Fremdwährung -
41
AO11'014'394 Lieferschein DD. für Fremdwährung -
AO11'014'430 Couvert aufgerissen; adressiert EE. -
42 AO11'014'394 Lieferschein DD. für Fremdwährung -
43
AO11'014'430
Rechnung Modeschmuck von FF. -
44 Couvert leer, adressiert GG. -
45 Couvert leer, adressiert HH.
46 Couvert, leer, adressiert II. -
47 Couvert, leer, adressiert JJ: -
48 Brief betreffend Gratis-Tickets, adressiert KK. -
52 Lieferschein für Apple iPhone 6S, in Kartoncouvert adressiert LL. -
- Couvert unverschlossen und vorfrankiert, adressiert MM. -
- Abholungseinladung für NN. -
6. A. wird verurteilt,
- der C. CHF 5'516.45 zu bezahlen;
- der F. GmbH CHF 96.40 zu bezahlen;
- der G. AG CHF 13.00 zu bezahlen;
- I. CHF 50.00 zu bezahlen sowie
- J. CHF 107.80 zu bezahlen.
7. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung
im Betrag von CHF 2'000.– begründet.
8. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Gebühr des Vorverfahrens in der
Höhe von CHF 5’000.– und der Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 1’000.–, total
CHF 6‘000.–, werden A. auferlegt.
9. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird nach Ablauf der gesetzli-
chen Frist die Zustimmung zur Löschung der von A. erhobenen biometrischen er-
kennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der
Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten vom
6. Dezember 2013 [SR 361.3]).
- 10 -
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich
begründet. Der Bundesanwaltschaft und dem Beschuldigten wird das schriftlich begrün-
dete Urteil ausgehändigt; den nicht anwesenden Privatklägern wird es schriftlich zuge-
stellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- B. AG
- C.
- Herrn D.
- Herrn H.
- E. AG
- F. GmbH
- G. AG
- Herrn I.
- Herrn J.
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- Migrationsamt des Kantons Zürich (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE [Dispositiv])
- 11 -
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen,
kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder
schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das
Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 16. Oktober 2019
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