Urteil vom 6. September 2019
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Davide Colacino,
Gegenstand Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase
in verbrecherischer Absicht
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2019.35
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. Der Beschuldigte sei der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre-
cherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon 8
Monate unbedingt und 12 Monate bedingt vollziehbar, unter Ansetzung einer Probe-
zeit von 4 Jahren.
3. Die bisher entstandenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'512.20, zuzüglich
der durch das Gericht festzulegenden Kosten für das Hauptverfahren, ausgenommen
diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Davide Colacino, sei für die ab dem 29. No-
vember 2017 angeordnete amtliche Verteidigung des Beschuldigten in gerichtlich zu
bestimmender Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei der Beschuldigte
zu verpflichten sei, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.
5. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.
Anträge der Verteidigung:
1. A. sei für nicht schuldig zu befinden und von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Vorverfahrens seien auf die
Staatskasse zu nehmen.
3. A. sei eine Entschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbete-
nen Verteidigung gemäss eingereichter Kostennote auszurichten.
Sachverhalt:
A. Am 13. Mai 2017, um 19.25 Uhr, wurde anlässlich des Challenge League Spiels
zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich im Fussballstadion Schützen-
wiese in Winterthur auf der Osttribüne im Sektor C ein pyrotechnischer Gegen-
stand («Thunder King») gezündet und auf das Spielfeld geworfen. Der Feuer-
werkskörper explodierte mit einem lauten Knall auf Höhe Mittelkreis / -linie in un-
mittelbarer Nähe eines Spielers des FC Winterthurs, welcher in der Folge zu Bo-
den ging. Es bestand der Verdacht, dass A. (nachfolgend: Beschuldigter) den
pyrotechnischen Gegenstand geworfen hat.
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B. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland eröffnete auf Strafanzeige der
Stadtpolizei Winterthur vom 15. Juni 2017 eine Strafuntersuchung gegen den
Beschuldigten wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre-
cherischer Absicht etc. (Akten-Nr. C-1/2016/10023338). Mit Gerichtsstandsan-
frage vom 25. August 2017 ersuchte sie die Bundesanwaltschaft um Übernahme
des Verfahrens (BA pag. 02-00-0001). Am 31. August 2017 übernahm diese das
Verfahren gegen den Beschuldigten (BA pag. 02-00-0002).
C. Am 2. Oktober 2017 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung
gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige
Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB; BA pag. 01-00-0001).
D. Die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) wertete die Fernsehbilder des
Fussballspiels vom 13. Mai 2017 aus (vgl. unten E. 2.3.1). Die Täterschaft konnte
anhand der Videoaufnahme nicht identifiziert werden (BA pag. 10-02-0005).
E. Am 12. Juni 2019 erhob die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten An-
klage beim Bundesstrafgericht wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige
Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB).
F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter der Strafkammer die
erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen
des Beschuldigten (Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunter-
lagen) sowie einen Amtsbericht beim Forensischen Institut Zürich (nachfolgend:
FOR) vom 26. Juni 2019 zum geworfenen pyrotechnischen Gegenstand ein.
G. Am 6. September 2019 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien
am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Das Urteil des Einzelrichters der Strafkam-
mer wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet.
H. Der Beschuldigte hat innert gesetzlicher Frist die Berufung angemeldet (Art. 399
Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO).
Der Einzelrichter erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Zuständigkeit
1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht
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(Art. 224 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehörden-
organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO unter-
stehen die Verbrechen und Vergehen der Art. 224–226ter StGB der Bundesge-
richtsbarkeit. Die Bundesgerichtsbarkeit ist demnach gegeben.
1.1.2 Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG.
1.2 Beweisantrag
1.2.1 Die Bundesanwaltschaft beantragte an der Hauptverhandlung vom 6. September
2019 im Hinblick auf die Strafzumessung den Beizug der Akten der Staatsan-
waltschaft Winterthur / Unterland betreffend das gegen den Beschuldigten pen-
dente Verfahren wegen Raubs.
1.2.2 Das pendente Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland ge-
gen den Beschuldigten wegen Raubs darf aufgrund der Unschuldsvermutung bei
der Legalprognose über das künftige Verhalten nicht berücksichtigt werden
(vgl. E. 3.8.3). Der Einzelrichter wies daher den Antrag mangels rechtlicher Re-
levanz in Bezug auf die Strafzumessung ab (TPF pag. 3.720.004).
2. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab-
sicht
2.1 Anklagevorwurf
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage vom 12. Juni
2019 zusammengefasst vor, er habe am 13. Mai 2017 an einem Fussballspiel
der Challenge League zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich in der
85. Spielminute einen pyrotechnischen Gegenstand («Thunder King»; Kategorie
F3 der Sprengstoffverordnung) gezündet und auf das Spielfeld in Richtung Mit-
telkreis bzw. -linie geworfen. Die Sprengkapsel sei rund 2 Meter neben einem
Spieler des FC Winterthur mit einem lauten Knall explodiert. Der Spieler sei in-
folge der Detonation zu Boden gegangen und habe vorübergehend Ohren-
schmerzen gehabt. Der Beschuldigte habe dabei vorsätzlich und in verbrecheri-
scher Absicht Leib und Leben von Menschen (Spieler, Schiedsrichter und Zu-
schauer) sowie fremdes Eigentum konkret in Gefahr gebracht. Er habe aufgrund
seiner eingeschränkten Sicht, der unkontrollierten Wurfbahn und der nicht einge-
haltenen Benützungsvorschriften Verletzungen von Personen sowie Sachbe-
schädigungen zumindest billigend in Kauf genommen.
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Der Beschuldigte weist den Anklagevorwurf von sich (TPF pag. 3.731.005, 009).
Er bestreitet, den pyrotechnischen Gegenstand geworfen zu haben. Er macht
hinsichtlich des fraglichen Zeitraums eine Erinnerungslücke in Form eines
«Blackouts» geltend.
2.2 Rechtliches
2.2.1 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbreche-
rischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Men-
schen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt.
2.2.2 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen
mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom
25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41). Als Sprengstoffe gelten
gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemi-
sche solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder
auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer
zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnis-
mässig geringer Menge gefährlich sind». Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der
Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Spreng-
stoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen
Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 lit. a SprstG
(explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere
Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren), lit. b (bei der Her-
stellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwi-
schenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Ab-
schluss des Produktionsverfahrens verlieren) und lit. c (explosionsfähige Erzeug-
nisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel
gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224–
226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist
(BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts
SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Straf-
gesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler
Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4).
Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv-
oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische
Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von
Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als
Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen
sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwe-
cke der Zerstörung verwendet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019
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vom 5. August 2019 E. 1.5.1; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5;
6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteil des
Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 4.1.1; Entscheid des
Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2).
2.2.3 Art. 224 StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar und setzt objektiv vo-
raus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von
Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundes-
gerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Feb-
ruar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b S. 113; 103 IV 241 E. I.1 S. 243). Die
konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, son-
dern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bun-
desgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1
S. 243; bezüglich Gesundheitsgefährdung durch Arzneimittel: BGE 138 IV 57
E. 4.1.2 S. 61; 135 IV 37 E. 2.4.1 S. 39 f.; bezüglich Störung des Eisenbahnver-
kehrs: BGE 124 IV 114 E. 1 S. 115 f.). Massgebend sind die tatsächlichen Um-
stände des konkreten Falles. Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Perso-
nen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefähr-
dung eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten fremden Sache
(BGE 103 IV 241 E. I.1; 115 IV 113; CORBOZ, Les infractions en droit suisse,
Volume II, 3. Aufl. 2010, Art. 224 StGB N. 12). Deshalb erfüllt bereits der taugli-
che Versuch eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von Art. 224 StGB (RO-
ELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28
vom 7. April 2016 E. 4.1). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das
Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt es, jeder wie auch im-
mer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Ge-
fährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August
2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen).
Allerdings ist bezüglich der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase im
Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB angesichts der hohen Strafdrohung und des
Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen,
individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine eher grosse Wahrschein-
lichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe
Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019
E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
2.2.4 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst Gefährdungsvor-
satz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt.
Wer in diesem Bewusstsein handelt, will die Gefahr auch. Nicht erforderlich ist,
dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt
hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3;
6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 und 4.5.3; 6B_913/2016 vom
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13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publ. in:
BGE 136 IV 76, mit Hinweisen; BGE 103 IV 241 E. I.1). Sodann setzt der subjek-
tive Tatbestand ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus. Die verbreche-
rische Absicht bezieht sich auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der
Verwirklichung eines (anderen) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus –
Vergehens bestehen; eine angestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus
(ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB
N. 7). In verbrecherischer Absicht handelt nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung, wer nicht rechtmässig und sachgerecht Sprengstoff einsetzt und eine
Gefährdung in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. Au-
gust 2019 E. 1.7.3). So handelt beispielsweise in verbrecherischer Absicht, wer
mittels Sprengstoffen beabsichtigt, ein Delikt wie zum Beispiel eine Körperverlet-
zung oder eine Sachbeschädigung zu begehen (Urteil des Bundesgerichts
6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243 mit Ver-
weis auf BGE 80 IV 120). Die verbrecherische Absicht besteht darin, dass der
Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüberhinausgehendes Ver-
brechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019
vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5).
Eventualabsicht genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August
2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3; BGE 103 IV 241
E. I.1 S. 243; a.M. STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Beson-
derer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 29 N. 20;
DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit,
5. Aufl. 2017, § 10 S. 50; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/CONINX,
a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Der Täter handelt mit Eventualabsicht, wenn ihn die
Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren, Eintritt des Erfolges nicht von
der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (Urteile des Bundesge-
richts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar
2019 E. 4.6.3 und 4.6.4). Auch wer mit dem eigentlichen Ziel handelt, Personen
zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, ist nach Art. 224 StGB strafbar, wenn
er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Personen oder Eigen-
tum vorsätzlich in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. Au-
gust 2019 E. 1.7.2).
2.3 Beweismittel
2.3.1 Auswertung der sichergestellten Bild- und Tonaufnahmen
Die Bundesanwaltschaft holte bei der B. AG das Bildmaterial des Fussballspiels
zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich vom 13. Mai 2017 ein (BA
pag. 07-01-0005). Auf der Videosequenz ist in der 85. Spielminute ein im Fuss-
ballstadion Schützenwiese in Winterthur von der vollbesetzten Osttribüne (Sektor
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C) heranfliegender Knallköper mit unberechenbarer Flugbahn ersichtlich, wel-
cher in der Nähe des Spielrands auf dem Spielfeld aufschlägt und eine erste
Rauchwolke mit einem akustisch wahrnehmbaren dumpfen Laut verursacht. Da-
raus wird eine Sprengkapsel herausgeschleudert. Diese bzw. der Knallkörper ex-
plodiert etwas weiter vorne in der Nähe des Mittelkreises bzw. der -linie mit einem
lauten Knall. Die Detonation verursacht einen Blitz und eine weitere grössere
Rauchwolke. In unmittelbarer Nähe des Explosionsorts zucken drei Spieler zu-
sammen. Der C. des FC Winterthur steht rund zwei Meter vom Detonationsort
entfernt und geht aufgrund der Explosion zu Boden. Er hält sich mit den Händen
an den Ohren und muss am linken Ohr behandelt werden. Die übrigen Spieler
und Beteiligten sind schockiert. Die Zuschauer sind wegen der Explosion entsetzt
und pfeifen lautstark während rund zwei Minuten. Die kriminaltechnische Aus-
wertung der Fernsehbilder durch die BKP ergab keine Hinweise auf die Täter-
schaft (BA pag. 10-02-0005; vgl. Lit. D.).
2.3.2 Aussagen von Eishockeykollegen (Zeugen)
2.3.2.1 Am 15. Oktober 2018 sagte D. als Zeuge bei der Bundesanwaltschaft aus, er sei
ein Kollege des Beschuldigten (BA pag. 12-04-0006). Der Beschuldigte habe ihm
den Böller am Bahnhof Winterthur gezeigt (BA pag. 12-04-0008, 0009). Er habe
dem Beschuldigten gesagt, dass er diesen nicht einsetzen solle (BA pag. 12-04-
0009). Sie seien danach im Stadion auf der gleichen Höhe nebeneinander ge-
standen (BA pag. 12-04-0008, 0012). Er habe den Böller erst gesehen, als dieser
auf dem Spielfeld gelegen sei (BA pag. 12-04-0008). Nach dem Böllerwurf seien
viele Sachen, unter anderem Becher, auf sie geworfen worden. Es habe einen
Radau gegeben. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte von den Zuschauern
«rausgedrückt» und zu den Security-Mitarbeitern getragen worden sei (BA
pag. 12-04-0010). Er selbst habe kein Feuerzeug dabeigehabt (BA pag. 12-04-
0008). Abschliessend zum angeblichen Aussetzer des Beschuldigten in Form ei-
nes «Blackouts» befragt, erklärte er, der Beschuldigte habe einmal im Eishockey-
training auf die Toilette gehen müssen und habe ihm gesagt, er habe einen Aus-
setzer gehabt. Ansonsten habe er beim Beschuldigten keine Aussetzer beobach-
tet (BA pag. 12-04-0011).
2.3.2.2 E. sagte am 15. Oktober 2018 bei der Bundesanwaltschaft als Zeuge aus, der
Beschuldigte sei ein Kollege von ihm (BA pag. 12-05-0011). Der Beschuldigte sei
im Stadion entweder auf gleicher Höhe oder oberhalb von ihm gestanden (BA
pag. 12-05-0016). Er habe den Böller auf dem Spielfeld liegen sehen. Er habe
aber nicht gesehen, wie und von wem der Böller geworfen worden sei (BA
pag. 12-05-0012, 0016). Nach dem Böllerwurf sei Unruhe entstanden (BA
pag. 12-05-0014). Ein paar Zuschauer hätten den Beschuldigten beschuldigt,
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den Böller geworfen zu haben (BA pag. 12-05-0012). Er habe ausserdem gese-
hen, dass ein paar Zuschauer auf den Beschuldigten gezeigt hätten. Anschlies-
send sei der Beschuldigte von Security-Mitarbeitern hinausbegleitet worden (BA
pag. 12-05-0012, 0014). Er (E.) habe kein Feuerzeug dabeigehabt (BA pag. 12-
05-0013). Zum angeblichen «Blackout» des Beschuldigten befragt, erklärte E.,
er wisse nichts von Aussetzern. Er habe beim Beschuldigten nie Aussetzer ge-
sehen (BA pag. 12-05-0015).
2.3.2.3 Am 6. Dezember 2018 sagte F. bei der Bundesanwaltschaft als Zeuge aus, sie
seien alle (gemeint: Eishockeykollegen) an das Spiel gegangen. Er kenne den
Beschuldigten vom Hockey (BA pag. 12-06-0005). Auf Frage, welchen Eindruck
der Beschuldigte im Stadion gemacht habe, sagte er aus: Ganz normal. Die Stim-
mung sei gut gewesen (BA pag. 12-06-0006, 0007). Es seien ca. 4 bis 5 Perso-
nen zwischen ihm und dem Beschuldigten gestanden. Er könne nicht zu 100
Prozent sagen, dass der Beschuldigte den Böller geworfen habe (BA pag. 12-06-
0008). Der Beschuldigte sei relativ locker mitgegangen, als er von den Zuschau-
ern gepackt und dem Sicherheitsdienst übergeben worden sei (BA pag. 12-06-
0009). Er (F.) habe kein Feuerzeug dabeigehabt (BA pag. 12-06-0008). F. be-
jahte die Frage, ob der Beschuldigte im Eishockeytraining Aussetzer gehabt habe
(BA pag. 12-06-0011).
2.3.2.4 Am 6. Dezember 2018 sagte der Zeuge G. bei der Bundesanwaltschaft aus, der
Beschuldigte sei ein Kollege vom Eishockey. Er habe im Fussballstadion etwas
neben sich rauchen und auf das Feld fliegen sehen. Dann habe es einen «Chl-
apf» gegeben (BA pag. 12-07-0005). Der Beschuldigte habe sich mit den Kolle-
gen der Eishockeymannschaft ca. auf Höhe der Mittellinie befunden und sei rund
2 bis 3 Meter links von ihm gestanden. Er habe ziemlich entspannt gewirkt; er sei
nicht völlig verändert oder geistesabwesend gewesen (BA pag. 12-07-0007). Er
sei normal und präsent gewesen. Auch nicht in einer Stimmung, in welcher er ihn
noch nie gesehen habe (BA pag. 12-07-00013). Auf Nachfrage, wie nah er das
Rauchen neben ihm gesehen habe, sagte er aus: Er schätze 2.5 Meter links von
ihm (G.). Der Zeuge wiederholte, dass der Beschuldigte links von ihm auf gleicher
Höhe gestanden sei (BA pag. 12-07-0007, 0008). Er habe aber nicht gesehen,
dass der Beschuldigte den Böller gezündet und auf das Spielfeld geworfen habe
(BA pag. 12-07-0008). Die Zuschauer hätten gesagt: «Sie sinds gsi» (gemeint:
Beschuldigter). Der Beschuldigte sei schliesslich vom Security-Dienst aus dem
Stadion geführt worden (BA pag. 12-07-0009). Er nehme an, dass die Zuschauer
gesehen hätten, dass der Beschuldigte den Böller auf das Feld geworfen habe.
Es sei eine aufgeheizte, hektische und unangenehme Stimmung gewesen (BA
pag. 12-07-0010). Auf Frage, was der Beschuldigte zu ihm gesagt habe, als sie
sich im Anschluss an das Fussballspiel mit Mannschaftskollegen in einem Res-
taurant beim Bahnhof Winterthur getroffen hätten, sagte er aus: «Wir fragten ihn,
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ob er es gewesen sei. In dem Moment sagte er, er sei es gewesen» (BA pag.12-
07-0011, 0014, 0016). Der Beschuldigte habe direkt gegenüber ihm gesessen
(BA pag. 12-07-0014). Auf Nachfrage bestätigte G., dass der Beschuldigte ihm
gegenüber nach dem Match zugegeben habe, dass er den pyrotechnischen Ge-
genstand gezündet und auf das Spielfeld geworfen habe (BA pag. 12-07-0012;
«korrekt, ja»). «Mir ist einfach der Moment geblieben, als ich A. darauf ansprach,
ob er es gewesen sei, und er dies bejaht hat» (BA pag. 12-07-0016). Auf Vorhalt
der Aussage des Beschuldigten, wonach dieser einen «Aussetzer» gehabt ha-
ben will, sagte G. aus: «Aussetzer in Form von Blackouts, dass er ohnmächtig
wird? Gut, dann könnte er ja keinen Böller werfen, sorry». Der Beschuldigte habe
dies einmal erwähnt und auch ein paar Trainingsabsenzen gehabt (BA pag. 12-
07-0012). Im Training habe er aber auf ihn immer präsent gewirkt. G. bestätige
wiederholt, dass der Beschuldigte auch am 13. Mai 2017 definitiv präsent gewirkt
habe. Er sei ganz normal gewesen (BA pag. 12-07-0013). G. verneinte, ein Feu-
erzeug dabeigehabt zu haben (BA pag. 12-07-0008). Auf den Alkoholkonsum
vom 13. Mai 2017 angesprochen räumte er ein, dass er vor dem Spiel 5 dl Bier
konsumiert habe. Kurz vor und während dem Spiel habe er mindestens 5 bis 6 3
dl-Becher Bier getrunken. Während dem Abendessen im Restaurant habe er
nochmals rund 5 bis 6 3 dl-Gläser Bier getrunken (BA pag. 12-07-0016). Natürlich
sei er leicht angetrunken gewesen (BA pag. 12-07-0015).
2.3.3 Aussagen vom Sicherheitspersonal (Zeugen)
2.3.3.1 Am 15. Mai 2018 sagte H. bei der BKP als Zeuge aus, er sei als Sicherheitsan-
gestellter beim Fussballmatch im Einsatz gewesen. Er habe aus dem Augenwin-
kel heraus den Wurf aus der Menschenmasse heraus gesehen. Es habe danach
einen Tumult gegeben. Er sei hingegangen. Die Leute hätten den Beschuldigten
bedrängt. Der Beschuldigte sei beschuldigt und identifiziert worden, den Böller
geworfen zu haben (BA pag. 12-01-0006). Der Beschuldigte sei ziemlich aufge-
regt und nervös gewesen. H. verneinte die Frage, ob der Beschuldigte abwesend
oder schläfrig gewirkt habe (BA pag. 12-01-0007).
2.3.3.2 I. sagte am 15. Mai 2018 bei der BKP als Zeuge aus, er sei am Challenge League
Spiel vom 13. Mai 2017 als Einsatzleiter des Sicherheitsdienstes im Einsatz ge-
wesen. Der Beschuldigte sei nach dem Böllerwurf vom Publikum im Sektor C in
die Hände vom Sicherheitsdienst heruntergeschubst worden. Und dies mit der
Aussage, dass er den Böller geworfen habe (BA pag. 12-02-0005). Der Beschul-
digte sei ruhig gewesen und habe mit dem Sicherheitsdienst normal und koope-
rativ gesprochen. Auf Frage, ob der Beschuldigte auf ihn einen wachen und kla-
ren Eindruck gemacht und verstanden habe, um was es gehe, sagte er aus: «Ja»
- 11 -
(BA pag. 12-02-0006). Auf den Zustand des Beschuldigten angesprochen, er-
klärte er weiter, der Beschuldigte sei normal gewesen und sie hätten nichts Aus-
sergewöhnliches bei ihm festgestellt (BA pag. 12-02-0007).
2.3.3.3 Am 15. Mai 2018 sagte J. bei der BKP als Zeuge aus, er sei beim Challenge
League Spiel vom 13. Mai 2017 im Sicherheitsdienst gewesen. Sie hätten einen
Knallkörper gehört und einen Rauchschwaden in der Nähe des Mittelkreises ge-
sehen. Ein Spieler vom FC Winterthur sei in der Nähe auf dem Boden gelegen.
Der Grossteil der Tribüne C sei aufgebracht gewesen. Der Grossteil der Zu-
schauer von der Tribüne hätten die Aggressionen gegen den Beschuldigten ge-
richtet (BA pag. 12-03-0005, 0006). Laut Aussagen der aufgebrachten Zu-
schauer sei der Beschuldigte der Petardenwerfer gewesen. Das habe «ein Vier-
tel der Tribüne gesagt». Primär seien es Beschimpfungen gewesen. Das «Arsch-
loch» sei es laut Zuschauern gewesen (BA pag. 12-03-0006). Es habe Aussagen
von Zuschauern gegeben, man solle den Beschuldigten rausnehmen, sonst wür-
den sie es machen (BA pag. 12-03-0005, 0006). Sie hätten den Beschuldigten
zu seiner Sicherheit «vor dem Mob abgeführt» (BA pag. 12-03-0005). Der Be-
schuldigte habe eingeschüchtert gewirkt (BA pag. 12-03-0007).
2.3.4 Aussagen des Beschuldigten
2.3.4.1 a) Am 12. Dezember 2017 sagte der Beschuldigte bei der Bundesanwaltschaft
aus, er habe am 13. Mai 2017 vor dem Fussballspiel im Zug von einer unbekann-
ten Person einen «Thunder King» geschenkt bekommen. Der «Thunder King»
sei ca. 15 cm lang gewesen und habe grüne Farbe gehabt. Er habe danach am
13. Mai 2017 mit Kollegen vom Eishockeyclub auf Stehplätzen im Sektor C das
Challenge League Spiel zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich ange-
schaut (BA pag. 13-01-0021 ff.). Seine Kollegen seien im Stadion rechts von ihm
gestanden (BA pag. 13-01-0025). Er habe während dem Match seine Jacke mit
dem «Thunder King» in der Tasche ausgezogen und habe sie 2 bis 3 Meter ent-
fernt deponiert. Er habe dann eine Erinnerungslücke bekommen und sei erst vor
dem Stadion wieder zu sich gekommen (BA pag. 13-01-0025). Er erinnere sich
nicht mehr, dass er den «Thunder King» gezündet und geworfen habe (BA
pag. 13-01-0022, 0024). Der Grund dafür sei seine Krankheit mit Schwindelatta-
cken und teilweiser Bewusstlosigkeit (BA pag. 13-01-0024). Die Kollegen hätten
ihm gesagt, dass er aus dem Stadion entfernt worden sei, nachdem er den Böller
geworfen habe (BA pag. 13-01-0022).
b) Bei der Schlusseinvernahme vom 4. Februar 2019 (BA pag. 13-01-0038 ff.)
sagte der Beschuldigte weitestgehend gleichbleibend aus. Auf Frage, warum in
mehreren Arztberichten der Vorfall mit der angeblichen Erinnerungslücke im Sta-
dion nirgends erwähnt worden sei, sagte er aus, dass er nie mit Ärzten darüber
- 12 -
gesprochen habe (BA pag. 13-01-0039, 0041, 0043, 0045). Er bestätigte, den
«Thunder King» vor dem Match erhalten und in der Jackentasche in das Stadion
mitgenommen zu haben (BA pag. 13-01-0057). Auf Frage räumte der Beschul-
digte ein, er habe gewusst, dass er den «Thunder King» nicht hätte ins Stadion
mitnehmen dürfen (BA pag. 13-01-0057). Die Stimmung im Stadion sei gut ge-
wesen (BA pag. 13-01-0052). Er habe sich gut gefühlt. Er sei aber etwas bedrückt
gewesen, wegen der Vorfälle mit den «Blackouts» (BA pag. 13-01-0059). Auf
Vorhalt der Aussagen der Zeugen, wonach er von den Zuschauern bedrängt und
beschuldigt worden sei, den Böller geworfen zu haben, sagte er mehrmals aus,
das sei möglich; er könne sich aber nicht an den Böllerwurf erinnern (BA pag. 13-
01-0046, 0048, 0051, 0052). Er könne sich erst wieder erinnern, als er vor dem
Stadion gewesen sei. Es treffe zu, dass er D. vor dem Match am Bahnhof den
Böller gezeigt habe (BA pag. 13-01-0050). Nach dem Match sei er zusammen
mit G. und den anderen zu einem Restaurant gegangen. Auf Vorhalt der Aussage
von G., wonach er nach dem Match im Restaurant zugegeben habe, den Böller
geworfen zu haben, sagte er aus: Er habe G. nicht direkt gesagt, dass er den
Böller geworfen habe. Er habe nur gesagt, dass es möglich sei, dass er es ge-
wesen sei, da er aus dem Stadion geworfen worden sei (BA pag. 13-01-0055).
c) An der Hauptverhandlung vom 6. September 2019 hielt der Beschuldigte an
seiner Darstellung, wonach er sich nicht erinnern könne, ob er es gewesen sei,
der den pyrotechnischen Gegenstand auf das Spielfeld geworfen habe, fest
(TPF pag. 3.731.006 ff.). Er könne sich aber erinnern, dass seine Kollegen rechts
von ihm gestanden seien (TPF pag. 3.731.007). Er habe zu Beginn gar nicht
gewusst, dass G. auch am Spiel gewesen sei (TPF pag. 3.731.008). Er räumte
ein, dass es nicht erlaubt sei, Feuerwerkskörper ins Stadion mitzunehmen. Es
könne sein, dass jemand anderes den Böller geworfen habe, da seine Jacke mit
dem Böller neben ihm am Boden deponiert gewesen sei (TPF pag. 3.731.008).
Auf Vorhalt, warum in den Arztberichten von Mai 2017 bis Januar 2018 betreffend
seine neurologischen Untersuchungen der angebliche Aussetzer im Stadion
nicht erwähnt sei, sagte er aus: Er habe nichts gegenüber den Ärzten sagen wol-
len, weil eine Straftat passiert sei (TPF pag. 3.731.007). Auf seine angeblichen
Aussetzer angesprochen, sagte er aus, wenn er solche Anfälle bekomme, dann
würde dies 10 bis 15 Minuten dauern. Auf Frage, ob es möglich sei, mit einem
«Blackout» gezielt einen Böller auf das Spielfeld zu werfen, sagte er aus: «Nein»
(TPF pag. 3.731.008). Abschliessend vom Einzelrichter zu den möglichen Ver-
letzungen eines Böllerwurfs befragt, räumte der Beschuldigte ein, er wisse, dass
ein solcher Böller verschiedene Verletzungen wie Brandverletzungen, Platzwun-
den und Gehörschäden mit sich bringen könne (TPF pag. 3.731.009). Auf Frage
des Verteidigers nach der Positionierung seiner Kollegen im Stadion, sagte er
aus, dass G. nach der Halbzeitpause nicht neben ihm gestanden sei (TPF
pag. 3.731.010).
- 13 -
2.3.5 Amtsbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR)
Zum geworfenen pyrotechnischen Gegenstand und den von diesem ausgehen-
den Gefahren erstellte das FOR aufgrund eines Fragenkatalogs des Einzelrich-
ters sowie des zur Verfügung gestellten Videomaterials vom Fussballspiel mit-
samt Foto (Symbolbild) vom verwendeten Feuerwerkskörper «Thunder King» ei-
nen Amtsbericht (TPF pag. 3.264.1.012, -062). Auf den Inhalt des Berichts wird
im einschlägigen Kontext näher eingegangen (siehe unten E. 2.6.1.1).
2.3.6 Ärztliche Berichte
a) Der Beschuldigte war am 20. April 2017 in einen Autounfall verwickelt und
hatte danach Kopfschmerzen und Schwindelanfälle (BA pag. 18-01-0014 f.). Ge-
mäss Arztzeugnis von Dr. med. K. vom 10. Mai 2017 bzw. drei Tage vor dem
Wurf des pyrotechnischen Gegenstandes wurden beim Beschuldigten Schwindel
und Marklagerläsionen diagnostiziert (BA pag. 18-01-0013).
b) Der Beschuldigte wurde nach dem Wurf des pyrotechnischen Gegenstandes
von Mai 2017 bis Januar 2018 mehrfach spezialärztlich neurologisch untersucht
(BA pag. 18-02-0003, -0025; 18-03-0005, -0045). Den Arztberichten von Dr. med.
L. vom 24. Mai 2017, Dr. med. M. und Dr. med. N. vom O. Center vom 30. Juni
2017, vom 5. Oktober 2017, vom 23. November 2017 und vom 5. Januar 2018
sowie den Arztberichten des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Neurologie, von
Prof. Dr. med. P., Dr. med. Q., Dr. med. R. und Dr. med. S. vom 4. Juli 2017
sowie des Universitätsspitals Zürich von Dr. med. T. sowie Prof. Dr. med. AA.
vom 29. Juni 2017 sowie den Arztberichten von Dr. med. BB und Dr. med. L. vom
2. Juni 2017 sowie vom 18. August 2017 werden zusammengefasst beim Be-
schuldigten Schwindelgefühle, Schwankschwindel, Kopfschmerzen und episo-
denartige Bewusstlosigkeiten diagnostiziert (BA pag. 18-01-0009, -18-02-0025).
2.4 Beweiswürdigung
2.4.1 Vorliegend ist einzig strittig, ob der Beschuldigte am 13. Mai 2017 im Fussball-
stadion Schützenwiese in Winterthur beim Fussballmatch zwischen dem FC Win-
terthur und dem FC Zürich in der 85. Minute im Sektor C den pyrotechnischen
Gegenstand «Thunder King» gezündet und auf das Spielfeld geworfen hat. Der
angeklagte Sachverhalt ist ansonsten in objektiver Hinsicht erstellt.
2.4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Per-
son günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen,
- 14 -
dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese
Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschulds-
vermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet
es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden
Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Be-
weise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ver-
wirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion
vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite
kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische
Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren
Hinweisen).
Der Nachweis kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden.
Bei Letzterem (sog. Indizienbeweis) wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht
unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu bewei-
sende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von
Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf
die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild er-
zeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich
der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016
vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom
9. August 2018 E. 3.4.4.4). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleich-
gestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016
vom 1. Juni 2017 E. 2.4; nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom
4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). Sachverhaltsalternativen sind nur zu
prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent ist (BGE 144 IV
345 E. 2.2.3.7).
2.4.3 Direkte Sach- oder Personalbeweise, dass der Beschuldigte den pyrotechni-
schen Gegenstand geworfen hat, liegen nicht vor. Mangels direkter objektiver
Beweise bedarf es somit zum Nachweis der Täterschaft einer Indizienkette, die
in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugt, das Zweifel ausschliesst, dass der Beschul-
digte der Werfer des Böllers war.
2.4.4 Die Täterschaft des Beschuldigten stützt sich auf folgende Indizien:
2.4.4.1 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 13. Mai 2017 vor dem Fussball-
spiel seinem Kollegen D. den Böller «Thunder King» gezeigt hat (BA pag. 13-01-
0005). Der Zeuge D. forderte den Beschuldigten auf, den Böller nicht im Stadion
einzusetzen (E. 2.3.2.1). Er hatte mithin Bedenken, dass der Beschuldigte den
Böller einsetzen würde.
- 15 -
2.4.4.2 Der Beschuldigte hat zugegebenermassen den pyrotechnischen Gegenstand
des Typs «Thunder King», welcher am 13. Mai 2017 in der 85. Spielminute auf
dem Spielfeld explodierte, in seiner Jackentasche in den Sektor C im Stadion
Schützenwiese in Winterthur mitgenommen (E. 2.3.4.1 b und c). Auch wusste er
von der Gefährlichkeit des «Thunder Kings», wenn er unsachgemäss im Fuss-
ballstadion verwendet wird (E. 2.3.4.1 c).
2.4.4.3 a) Der Zeuge G. schilderte detailliert den Standort des Beschuldigten während
des inkriminierten Ereignisses. So stand der Beschuldigte während des Fussball-
matches in der 85. Spielminute rund 2 bis 3 Meter links neben ihm. Der Zeuge
sah rund 2.5 Meter links neben ihm etwas rauchen und auf das Spielfeld fliegen
(E. 2.3.2.4). Die Aussagen des Zeugen sind in sich stimmig. Sie zeichnen sich
durch logische Konsistenz aus (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Aussagepsychologie
für die Rechtspraxis, 2007, S. 49). Ferner entlastete er den Beschuldigten, indem
er aussagte, dass er nicht gesehen habe, wer den Böller geworfen und gezündet
habe (E. 2.3.2.4; BA pag. 12-07-0008). Diese Entlastung des Beschuldigten ist
ein Merkmal, welches für die Glaubhaftigkeit des Zeugen spricht (LUDEWIG/BAU-
MER/TAVOR, a.a.O., S. 51). Es lag ihm daran, den Beschuldigten nicht zu denun-
zieren, sondern neutral zu berichten.
b) Demgegenüber sagte der Beschuldigte im Vorverfahren und zunächst an der
Hauptverhandlung aus, seine Mannschaftskollegen inklusive G. seien rechts von
ihm gestanden (TPF pag. 3.731.007 f.). Auf Frage seines Verteidigers zum
Schluss der Einvernahme an der Hauptverhandlung brachte er zum ersten Mal
vor, G .sei nach der Halbzeitpause nicht mehr neben ihm gestanden. Diese Aus-
sagen sind widersprüchlich und offensichtlich dem Stand des Verfahrens ange-
passt. Dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten.
c) Nach dem Gesagten ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte im Fuss-
ballstadion am Ort auf der Tribüne stand, wo der pyrotechnische Gegenstand
gezündet und geworfen wurde.
2.4.4.4 Der Beschuldigte wurde nach der Explosion des pyrotechnischen Gegenstandes
laut den Aussagen seiner Eishockeykollegen von den Zuschauern gepackt und
dem Sicherheitsdienst übergeben, was darauf schliessen lässt, dass er von den
Zuschauern beim Werfen des Böllers beobachtet wurde. Gemäss den glaubhaf-
ten Aussagen des Zeugen H. hätten die Zuschauer den Beschuldigten sogar als
Werfer identifiziert (E. 2.3.3.1). Diese Wahrnehmungen decken sich mit den Aus-
sagen des Zeugen E., wonach ein paar Zuschauer den Beschuldigten beschul-
digt hätten, den Böller geworfen zu haben (E. 2.3.2.2). Ein weiteres starkes Indiz
für die Täterschaft des Beschuldigten ist zudem, dass laut den stimmigen Aus-
- 16 -
sagen der Zeugen die Zuschauer nach der Explosion auf den Beschuldigten ge-
zeigt und sich die Aggressionen gegen ihn gerichtet hätten. Für das Gericht er-
scheint es unwahrscheinlich und lebensfremd, dass sich sämtliche Zeugen in ih-
rer Wahrnehmung getäuscht haben. Die Aussagen der Zeugen sind vielmehr in
sich stimmig und anschaulich. Sie geben in ihrer Gesamtheit in Bezug auf das
inkriminierte Geschehen ein eindeutiges, schlüssiges Bild von der Täterschaft
des Beschuldigten. Es kann m.a.W. auch von Homogenität der Zeugenaussagen
bezüglich des Kerngeschehens gesprochen werden (vgl. dazu ARNTZEN, Psy-
chologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. 2011, S. 48). Darüber hinaus ist nicht er-
kennbar, welches Motiv die Kollegen haben sollten, eine Geschichte zu erfinden,
um den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Vielmehr lässt die enge Bande
der Hockeykollegen (haben über den Fall gesprochen; gemeinsame Freizeitakti-
vitäten; temporäre Anstellung des Beschuldigten im Dezember 2007 beim Vater
vom Zeugen E.) und ihr kollegiales Verhältnis darauf schliessen, dass sie mög-
lichst versucht waren, soweit wie möglich den Beschuldigten nicht zu belasten.
2.4.4.5 Die Zeugenaussagen des Sicherheitspersonals decken sich in Bezug auf das
Kerngeschehen mit denjenigen der Eishockeykollegen, wonach die Zuschauer
nach der Böllerexplosion den Beschuldigten gestellt und ihnen übergeben hätten.
Dabei sollen sich laut den glaubhaften Aussagen des Zeugen J. die Aggressio-
nen des Grossteils der Tribüne gegen den Beschuldigten gerichtet haben (E.
2.3.3.3). Selbst der Beschuldigte räumte aufgrund der erdrückenden Beweislage
gegen ihn schliesslich ein, seine Kollegen hätten ihm gesagt, er habe den Böller
geworfen (vgl. E. 2.3.4.1 a; BA pag. 13-01-0024). Er hielt es für möglich, dass er
es gewesen sei (E. 2.3.4.1 b). Die Aussagen ergeben ein in sich stimmiges Ge-
samtbild bezüglich der Täterschaft des Beschuldigten.
2.4.4.6 Ein starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten sind auch die mehrmali-
gen Aussagen des Zeugen G., wonach er beim gemeinsamen Abendessen nach
dem inkriminierten Ereignis im Stadion vom Beschuldigten ein eindeutiges dies-
bezügliches Geständnis gehört habe. Es gibt keinen Grund, an der Glaubhaf-
tigkeit der Zeugenaussagen von G. zu zweifeln (vgl. oben E. 2.4.4.3 a). Auch der
unumwunden eingeräumte Alkoholkonsum während des Matchtages vom 13.
Mai 2017 vermag keine Zweifel am Erinnerungsvermögen aufkommen zu lassen,
konnte er doch den Vorfall und das Gespräch im Restaurant detailliert und nach-
vollziehbar wiedergeben. Er hat in seinen Erzählungen weder positiv noch nega-
tiv übertrieben. Vielmehr machte er den Eindruck, als wolle er im Verfahren als
Zeuge möglichst genau berichten und der Wahrheit verpflichtet sein.
2.4.4.7 Überdies erscheint das alternative Szenario des Beschuldigten höchst unwahr-
scheinlich, wonach er – der zwar den pyrotechnischen Gegenstand ins Stadion
gebracht hat – zufälligerweise ein «Blackout» erlitten habe, und ausgerechnet
- 17 -
dann irgendjemand den pyrotechnischen Gegenstand aus seiner Jackentasche
behändigt und in die Mitte des Stadions geworfen haben soll.
Aber auch folgende Gründe sprechen zweifelsfrei gegen ein «Blackout» des Be-
schuldigten:
a) Die Eishockeykollegen sowie das Sicherheitspersonal sagten deckungsgleich
aus, dass sie im Verhalten des Beschuldigten im Stadion keine Auffälligkeiten
festgestellt hätten. Keiner der Zeugen hat beim Beschuldigten einen Aussetzer
oder dergleichen wahrgenommen. Der Zeuge G.hat den Beschuldigten im Tat-
zeitraum als normal wirkend beschrieben (E. 2.3.2.4). Da aber die angeblichen
Aussetzer laut dem Beschuldigten jeweils 10 bis 15 Minuten dauern würden (TPF
pag. 3.731.008), hätten die Zeugen ein «Blackout» von ihm sicherlich bemerkt.
b) Was das vom Beschuldigten (subsidiär) implizit geltend gemachte Szenario
angeht, wonach er anlässlich des Wurfs infolge des «Blackouts» nicht schuldfä-
hig gewesen sei, ist in tatsächlicher Hinsicht Folgendes festzustellen: Ein solch
gezielter Wurf über die Zuschauer Richtung Mittelkreis bzw. -linie ist nur bei vol-
lem geistigen und körperlichen Bewusstsein möglich. Auch der Beschuldigte hat
eingeräumt, dass es nicht möglich gewesen wäre, mit einem «Blackout» den py-
rotechnischen Gegenstand anzuzünden und gezielt über die Zuschauer Richtung
Spieler zu werfen (E. 2.3.4.1 c; TPF pag. 3.731.008 «Nein».).
c) In den zahlreichen ärztlichen Berichten, welche auf den Angaben des Beschul-
digten beruhen, wird der angebliche Aussetzer nicht erwähnt. Dass der Beschul-
digte den angeblichen Vorfall im Stadion vom 13. Mai 2017 im Rahmen der zahl-
reichen neurologischen Untersuchungen nicht thematisiert, hätte er denn statt-
gefunden, ist unwahrscheinlich. Aber auch in den ärztlichen Untersuchungen
werden keine Aussetzer diagnostiziert. Es handelt sich diesbezüglich unisono um
unauffällige medizinische Befunde. Der Einwand des Beschuldigten an der
Hauptverhandlung, er habe gegenüber den Ärzten nichts vom Aussetzer er-
wähnt, weil im Stadion eine Straftat passiert sei, überzeugt im Gesamtkontext
nicht und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal dem Beschuldigten
die ärztliche Schweigepflicht bekannt war, gab er doch am 24. Mai 2017 eine
Entbindungserklärung von der beruflichen Schweigepflicht bzw. vom Berufsge-
heimnis gemäss Art. 321 StGB zu den Akten (TPF pag. 3.731.007; BA 18-01-
0002, 0008).
Das Gericht schliesst daher in Würdigung aller Umstände ein «Blackout» des
Beschuldigten beim Fussballmatch vom 13. Mai 2017 aus.
- 18 -
2.4.5 Beweisergebnis
Die widerspruchsfreie und eindeutige Indizienkette lässt nur den Schluss zu,
dass es der Beschuldigte war, der den Böller «Thunder King» am 13. Mai 2017
im Fussballstadion Schützenwiese in Winterthur in der 85. Spielminute gezündet
und gezielt über die Zuschauer auf das Spielfeld in Richtung Mittelkreis bzw.
-linie geworfen hat. Durch die unberechenbare Flugbahn und Explosion des
Knallkörpers hat er – wie auf dem Video ersichtlich – eine eindeutige und beson-
ders gefährliche Situation für die Gesundheit der Spieler, anderer Beteiligten, Zu-
schauer und für die Unversehrtheit der Stadioneinrichtung sowie den Fussballra-
sen geschaffen. Innerhalb des vom FOR angegebenen Sicherheitsabstandes
von 15 bis 25 Metern (vgl. unten E. 2.6.1.1) haben sich zahlreiche Personen
(Spieler, Schiedsrichter, Zuschauer) befunden. Die Sprengkapsel explodierte
rund 2 Meter neben einem Fussballspieler mit einem lauten Knall, welcher in der
Folge zu Boden ging. In unmittelbarer Nähe zum Explosionsort zuckten drei Spie-
ler zusammen. Die übrigen Spieler und Zuschauer waren schockiert. Der Be-
schuldigte wusste um die dadurch geschaffene Gefahr, was er an der Hauptver-
handlung explizit einräumte (E. 2.3.4.1 c). Ebenso war ihm bewusst, dass er den
Böller nicht bestimmungsgemäss einsetzte. Unter Würdigung sämtlicher Um-
stände steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass sich der Sachverhalt so abge-
spielt hat, wie in der Anklage aufgeführt. Der angeklagte Sachverhalt ist in objek-
tiver und subjektiver Hinsicht anhand der erhobenen Beweismittel rechtsgenü-
gend erstellt.
2.5 Einwände des Verteidigers
2.5.1 Die vom Verteidiger im Parteivortrag geltend gemachten Einwände stellen Sach-
verhaltsalternativen in Bezug auf die Täterschaft dar (BA pag. 3.721.038, -045).
Aufgrund der schlüssigen Indizienkette sind alternative Hypothesen grundsätz-
lich nicht zu prüfen (vgl. E. 2.4.2, zweiter Absatz). Um dem Anspruch auf rechtli-
ches Gehör vollkommen zu genügen, wird gleichwohl eine Prüfung der relevan-
testen Einwände vorgenommen. Diese sind aus folgenden Gründen nicht geeig-
net, um vernünftige und nachhaltige Zweifel am angeklagten Sachverhalt hervor-
zurufen:
2.5.1.1 Der Einwand des Verteidigers, kein Augenzeuge habe das Zünden und Werfen
des pyrotechnischen Gegenstandes beobachten und mit dem Beschuldigten in
Verbindung bringen können (sog. direkter Beweis), ist aufgrund des geführten
Indizienbeweises (sog. indirekter Beweis) ohne rechtliche Relevanz. Der schlüs-
sige Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (E. 2.4.2, zweiter Ab-
satz). Der Einwand ist daher unbegründet.
- 19 -
2.5.1.2 a) Der Verteidiger wandte weiter ein, die Aussagen des Zeugen G. seien aus
folgenden Gründen unglaubwürdig: Der Zeuge habe bei der ersten Einvernahme
durch die Stadtpolizei Winterthur vom 10. Juni 2017 nicht erwähnt, dass der Be-
schuldigte ihm gegenüber geständig gewesen sei. Ausserdem habe der Zeuge
am 13. Mai 2017 wegen seines Alkoholkonsums das angebliche Geständnis des
Beschuldigten nach dem Match im Restaurant falsch verstanden. Schliesslich sei
der Zeuge über den Beschuldigten wegen dessen Verdrängung aus dem Eisho-
ckeyteam verärgert gewesen.
b) Was den ersten Einwand anbelangt, so sagte der Zeuge am 6. Dezember
2018 bei der Bundesanwaltschaft aus, dass er bei der telefonischen polizeilichen
Befragung nicht nach einem Geständnis gefragt worden sei und daher nichts er-
wähnt habe (BA pag. 12-07-0017). Diese Aussage erscheint plausibel, zumal er
kein Motiv hatte, seinen Kollegen ungefragt und von sich aus zu belasten. Dass
der Alkoholkonsum keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen des
Zeugen hatte, wurde dargelegt (E. 2.4.4.7). Der Vorwurf, der Zeuge habe wegen
sportlichem Misserfolg wohl falsch ausgesagt, findet in den Akten keine Stütze.
So hat auch kein Mannschaftskollege als Zeuge jemals erwähnt, es habe zwi-
schen den beiden eine Feindschaft oder dergleichen bestanden. Der Einwand ist
daher unbegründet.
2.5.1.3 Der Verteidiger brachte vor, der Beschuldigte habe im Stadion seine Jacke aus-
gezogen und die anderen Mannschaftskollegen hätten vom pyrotechnischen Ge-
genstand in der Jackentasche gewusst. Es könne daher nicht ausgeschlossen
werden, dass eine andere Person den pyrotechnischen Gegenstand angezündet
und geworfen habe, zumal der Beschuldigte kein Feuerzeug dabeigehabt habe.
Der Einwand, sämtliche Kollegen hätten vom Böller in der Jackentasche des Be-
schuldigten gewusst, ist nicht aktenkundig, gab doch lediglich der Zeuge D. an,
diesen vor dem Match gesehen zu haben (E. 2.3.2.2). Auch der Beschuldigte
gab an, diesen lediglich D. gezeigt zu haben (E. 2.3.4.1 b). Aufgrund der Zeu-
genaussagen zum Tathergang ist dieses alternative Szenario nicht plausibel. Der
Einwand ist somit unbegründet.
2.5.1.4 Der Verteidiger wandte weiter ein, bei den Zuschauern und beim Sicherheitsper-
sonal handle es sich lediglich um mittelbare Zeugen («Zeugen vom Hörensa-
gen»). So genüge eine falsche Anschuldigung eines Zuschauers, um ein «Lauf-
feuer» in der Menschenmenge auszulösen, welche dann ohne eigene Wahrneh-
mung jemanden fälschlicherweise beschuldige. Die Sachverhaltsalternative ist
aufgrund der Zeugenaussagen zur Täterschaft des Beschuldigten höchst un-
wahrscheinlich (vgl. E. 2.4.4.4 f.). Der Einwand ist ebenfalls unbegründet.
- 20 -
2.6 Subsumtion objektiver Tatbestand
2.6.1 Einsatz von Sprengstoff
Es ist zunächst zu prüfen, ob es sich beim detonierten pyrotechnischen Gegen-
stand des Typs «Thunder King», den der Beschuldigte gezündet und auf das
Spielfeld geworfen hat, um Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB han-
delt. Der eingesetzte «Thunder King» ist als Sprengstoff im Sinne von Art. 224
StGB zu qualifizieren, sofern er zum Zwecke der Zerstörung verwendet wurde
(E. 2.2.2, zweiter Absatz). Entscheidend ist, ob durch die Art, wie der Böller ein-
gesetzt wurde, eine besonders grosse Gefährdung für Personen oder Sachen
entstanden ist oder nicht.
2.6.1.1 Gemäss dem vom Gericht eingeholten Amtsbericht des FOR (E. 2.3.5) handelt
es sich beim verwendeten «Thunder King» um einen pyrotechnischen Gegen-
stand im Sinne des Sprengstoffgesetzes. Der Gegenstand entspricht der Defini-
tion von Art. 7b SprstG. Es handelt sich um einen Feuerwerkskörper der Gruppe
«Feuerwerksrohr V11». Er fällt in die Kategorie F3 der Sprengstoffverordnung.
Von solchen Feuerwerkskörpern geht eine mittlere Gefahr aus. Sie sind für die
Verwendung in weitem, offenen Bereich vorgesehen. Sie dürfen grundsätzlich
von jedermann über 18 Jahren eingesetzt werden.
Bezüglich der potenziell verletzenden Wirkung führt der Bericht des FOR aus,
dass der Effektkörper des Feuerwerksrohres einen Blitzknallsatz beinhaltet. Blitz-
knallsätze sind sehr energiereiche pyrotechnische Systeme mit hoher Reaktions-
geschwindigkeit. Dementsprechend gross sind Explosionsdruck und Knalleffekt.
Der Mindestabstand beträgt 15 Meter und der Sicherheitsabstand variiert je nach
Hersteller gemäss Gebrauchsanleitung zwischen 15 bis 25 Metern. Alles, was
sich innerhalb des Sicherheitsabstandes befindet, ist potenziell gefährdet. Der
pyrotechnische Gegenstand wurde zudem offensichtlich missbräuchlich und
nicht bestimmungsgemäss eingesetzt (vgl. auch Bericht FOR [TPF
pag. 3.246.1.019]).
Mögliche Verletzungen sind stark abhängig von der Distanz zum Abbrandort res-
pektive zum Umsetzungsort des wegfliegenden Effektkörpers des pyrotechni-
schen Gegenstandes. Insbesondere durch den Schalldruck sind Schäden mög-
lich. Besonders schwere Verletzungen wären bei einer Umsetzung des Effekt-
körpers direkt am menschlichen Körper zu erwarten. Beim Werfen ist die Eigen-
gefährdung des Werfenden und der im Nahbereich stehenden Personen sehr
hoch, da die Verzögerungszeit der Anzündung variieren kann. Zudem ist der
ganze Vorgang des Anzündens, des Erkennens, des Abbrandes der Anzündhitze
und das Ausholen zum Wurf respektive der Wurf relativ komplex und deshalb
anfällig für Fehler. Die Endlage des pyrotechnischen Gegenstandes nach einem
- 21 -
Wurf, die effektive Ausschussrichtung und der Explosionszeitpunkt des Effekt-
körpers sind mit unkalkulierbaren Risiken verbunden. Selbstredend sind alle Per-
sonen respektive das Publikum und die Sportler im Umfeld gefährdet. Diese Ge-
fährdung war im konkreten Fall massiv erhöht, da der Wurf des pyrotechnischen
Gegenstandes auf das Fussballfeld erfolgte, auf welchem sich je nach Spielver-
lauf die Spieler und Schiedsrichter dynamisch bewegten und nicht vorauszuse-
hen war, wo sie nach Ablauf der Zündung hinlaufen respektive stehen würden.
Das FOR dokumentiert anhand von Fotos mögliche Verletzungen an Gliedmas-
sen und Gegenständen.
2.6.1.2 Der vom Beschuldigten gezündete und gezielt über die Zuschauer in Richtung
Mittelfeldkreis bzw. -linie geworfene Böller detonierte mit einem lauten Knall (BA
pag. 07-01-0005). Es bestand ein hohes Risiko, Zuschauer und Spieler unmittel-
bar zu treffen. Die Detonation verursachte einen Blitz und eine Rauchwolke. Der
Knallköper explodierte rund 2 Meter neben einem Spieler, welcher in der Folge
zu Boden ging und am Ohr behandelt werden musste. Der grosse Explosions-
druck und Knalleffekt war auf den im Sprengkörper enthaltenen Blitzknallsatz zu-
rückzuführen (E. 2.6.1.1). In unmittelbarer Nähe zum Explosionsort zuckten drei
Spieler zusammen. Die übrigen Spieler und Zuschauer waren entsetzt und scho-
ckiert. Wird ein derartiger pyrotechnischer Gegenstand der Kategorie F3 – wel-
chem definitionsgemäss eine mittlere Gefahr immanent ist – in einem vollen
Fussballstadion und ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes von mindestens
15 bis 25 Metern im Bereich von Zuschauern gezündet und inmitten von Spielern
zur Explosion gebracht, so ist eine besonders grosse Gefährdung für Personen
und Sachen gegeben. Bei direkter Umsetzung des Sprengkörpers am Körper
wären schwere Verletzungen zu erwarten gewesen (E. 2.6.1.1).
Nach dem Gesagten steht zweifelsfrei fest, dass so, wie der Beschuldigte den
pyrotechnischen Gegenstand eingesetzt hat, es sich beim Böller um Sprengstoff
und damit um ein geeignetes «zerstörerisches» Tatmittel im Sinne von Art. 224
Abs. 1 StGB gehandelt hat.
2.6.2 Konkrete Gefährdung
In Bezug auf die konkrete Gefährdungslage kann auf den Bericht des FOR ver-
wiesen werden (E. 2.6.1.1). Wird ein Sprengstoff der vorliegenden Art in einem
vollen Fussballstadion und unter krasser Missachtung des vom Hersteller vorge-
schriebenen Sicherheitsabstandes von mindestens 15 Metern gezündet und ge-
worfen, sind gemäss Bericht des FOR selbstverständlich das Publikum und die
Spieler auf dem Spielfeld konkret gefährdet. Es befanden sich im Radius des
Sicherheitsabstandes zahlreiche Zuschauer. In unmittelbarer Nähe zum explo-
- 22 -
dierten Sprengkörper hielten sich vier Spieler auf. Die nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung verlangte eher grosse Verletzungswahrscheinlichkeit liegt
ebenfalls vor, erfolgte doch die Detonation nahezu inmitten des Spielfelds
(E. 2.2.3). Anders kann die Gefahrenlage aufgrund der Zündung und des geziel-
ten Wurfs des Böllers aus einer Menschenmenge heraus im Fussballstadion und
über die Zuschauer inmitten von Spielern nicht gewertet werden. Nachweislich
befanden sich im Radius von 15 Metern beim Zünden und Wurf andere Zu-
schauer und am Zielort bei der Explosion mehrere Spieler. Nicht auszumalen,
was geschehen wäre, wenn der Böller am Körper eines Zuschauers oder Spie-
lers detoniert wäre. Dass in diesem näheren Umkreis ohne Weiteres von einer
konkreten Gefährdung für die sich dort aufhaltenden Personen und Sachen aus-
gegangen werden kann, zeigen die Gehörsverletzung des Kapitäns des FC Win-
terthurs sowie die Beschädigung des Fussballrasens. Es bestand zusammenfas-
send eine sehr grosse, evidente Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Le-
ben und Eigentum. Damit ist die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung konkrete Gefährdung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in Bezug
auf den vom Beschuldigten gezündeten und geworfenen Böller zweifelsfrei nach-
gewiesen (E. 2.2.3).
2.6.3 Der Beschuldigte hat mit dem Zünden und Werfen des Sprengkörpers den ob-
jektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt.
2.7 Subsumtion subjektiver Tatbestand
2.7.1 Der Beschuldigte zündete und warf den Sprengkörper wissentlich und willentlich.
Es war ihm klar, dass er den Böller nicht hätte ins Stadion mitnehmen und ab-
feuern dürfen (E. 2.3.4.1. b und c). Er wusste mithin, dass bei unsachgemässer
Verwendung – ohne Kontrolle der Flugbahn und des Detonationsortes – eine
Gefahr vom Sprengkörper für Menschen und Sachen (Unversehrtheit der Stadi-
oneinrichtung und des Rasens) ausging. Einen anderen Schluss lässt der ge-
zielte Wurf des Böllers über die Zuschauer in Richtung Mittelfeldkreis bzw. -linie
nicht zu. Zwar konnte der Beschuldigte die Flugbahn und den Detonationsort
nicht genau bestimmen, doch nahm er aufgrund der sich auf dem Platz bewe-
genden Spieler, deren Position er nicht genau kannte, in Kauf, dass der Böller in
unmittelbarer Nähe eines Spielers explodiert, was ja dann auch geschah. Das
Gefährdungsrisiko wurde dadurch verstärkt, weil der Beschuldigte nach Ablauf
der Zündung nicht voraussehen konnte, wo die Spieler hinlaufen oder stehen
werden. Ebenso wenig stand es in seiner Macht zu kontrollieren, ob sich bereits
bei der Zündung des Knallkörpers und während des Wurfs eine Person in die
Flugbahn oder zum Auftreffpunkt begeben würde oder der Böller das anvisierte
Ziel verfehlt. Er wusste um die Gefahr, welche vom gezündeten Sprengkörper
ausging, gab er doch an der Hauptverhandlung unumwunden zu Protokoll, ein
- 23 -
explodierter «Thunder King» könne unter anderem Brandverletzungen, Platz-
wunden und einen Tinitus verursachen (TPF pag. 3.731.009). Er räumte ausser-
dem ein, dass es bei Explosionen in der Nähe des Ohres Gehörschäden mit sich
bringen könne (TPF pag. 3.731.009). Er hielt es somit für möglich, Personen zu
verletzen und nahm dies in Kauf. Wie festgestellt wurde (E. 2.3.4.1 c), war dem
Beschuldigten das Gefährdungspotenzial des von ihm eingesetzten Sprengkör-
pers in einem vollen Fussballstadion während eines laufenden Spiels bewusst.
Er kannte die Gefahr und handelte trotzdem. Nicht entscheidend ist, ob er
wusste, welcher Sicherheitsabstand konkret einzuhalten gewesen wäre. Der Be-
schuldigte nahm weitergehende Delikte wie Körperverletzungen und Sachbe-
schädigungen in Kauf und handelte dabei in der Eventualabsicht, Menschen an
Leib und Leben zu verletzen und fremdes Eigentum zu beschädigen. Nur durch
Glück erlitt offenbar kein Zuschauer oder Spieler einen Tinitus oder andere Ver-
letzungen. Nach dem Gesagten ist der Gefährdungsvorsatz gegeben.
2.7.2 Der Beschuldigte hat den Sprengstoff offensichtlich nicht bestimmungsgemäss
eingesetzt (TPF pag. 3.264.1.019). Indem er den Knallkörper weder rechtmässig
noch sachgerecht verwendete, diesen trotz Kenntnis der Gefährlichkeit in unmit-
telbarer Nähe anderer Menschen zündete und auf das Spielfeld warf, ist das
Handeln in verbrecherischer Absicht erstellt (vgl. E. 2.2.4). Wer während laufen-
dem Spiel einen pyrotechnischen Gegenstand der hier in Frage stehenden Art
auf das Spielfeld wirft, nimmt in Kauf, beliebigen Personen (Zuschauer, Spieler,
Schiedsrichter) einen gesundheitlichen Schaden zuzufügen und damit ein Ver-
brechen oder Vergehen zu begehen. Diese Absicht wird – als inneres Element
des Willens – durch die Missachtung der Handhabungsvorschriften (Sicherheits-
abstand von 15 bis 25 Metern) untermauert. Dass es nicht sein primäres Ziel
gewesen sein muss, beliebige Menschen an ihrer Gesundheit zu verletzen oder
ihm der Verletzungserfolg gar unerwünscht gewesen sein mag, ist unerheblich.
Eine Eventualabsicht des Verletzungserfolgs (im Sinne einer Körperverletzung)
ist angesichts seiner Vorgehensweise zu bejahen. Auch war sich der Beschul-
digte bewusst, dass er den pyrotechnischen Gegenstand auf illegale Weise ver-
wendete. Nach dem Gesagten ist das Handeln in verbrecherischer Absicht ge-
geben.
2.7.3 Zusammenfassend sind sowohl der Vorsatz als auch die verbrecherische Absicht
gegeben. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
2.8 Bei dieser Sachlage sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbe-
standsmerkmale von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt.
2.9 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben. Implizit
wurde von der Verteidigung unter dem Aspekt des Vorsatzes eine fehlende
- 24 -
Schuldfähigkeit aufgrund eins «Blackouts» geltend gemacht. Die Behauptung
des Beschuldigten, er leide unter «Blackouts» und könne sich an nichts mehr
erinnern, was den Böllerwurf betrifft, hat sich indessen als Schutzbehauptung
erwiesen (E. 2.4.4.7; 2.4.4). Der Beschuldigte hat demnach tatbestandsmässig,
rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.
2.10 Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbre-
cherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Strafzumessung
3.1 Rechtliches
3.1.1 Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung des Sanktionenrechts ist für
den Beschuldigten nicht milder als das im Tatzeitpunkt geltende Recht. Demnach
ist das alte, d.h. das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2
StGB).
3.1.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be-
stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach
den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden. Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine
entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven
Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil
darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkre-
ten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens
zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5).
3.1.3 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er
wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in
der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren
Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49
Abs. 2 StGB will das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz ge-
währleisten (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli
2009 E. 3.4.2 in Bezug auf Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Die Asperation setzt die Gleich-
artigkeit der Strafen voraus; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen.
- 25 -
Diese Voraussetzung gilt auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospek-
tiven Konkurrenz (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Der Zweitrichter ist in Bezug auf die
Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (BGE 137 IV 249
E. 3.4.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58 m.H.). Demnach ist es ausgeschlossen,
eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen (Urteil
des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5 [Freiheitsstrafe,
Busse]; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.31 vom 26. September 2017
E. 4.1.9; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.11 vom 30. September
2010 E. 10.2.4 b; ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB
N. 94).
3.2 Strafrahmen
Der Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr an. Es ist somit zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Strafrah-
men beträgt damit Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren (Art. 40 Abs. 2
StGB).
3.3 Der Beschuldigte wurde mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schaffhausen vom 4. Juli 2019 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu ei-
ner Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt vollziehbar mit einer Pro-
bezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, verurteilt. Der Entscheid
ist rechtskräftig. Es stellt sich daher die Frage nach einer Zusatzstrafe. Vorlie-
gend ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. E. 3.2). Eine Zusatzstrafe unter
dem Aspekt der retrospektiven Konkurrenz ist somit aufgrund ungleichartiger
Strafen a priori ausgeschlossen (E. 3.1.3).
3.4 Tatkomponenten
3.4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Be-
schuldigte mit seinem Handeln zahlreiche unbeteiligte Menschen (Stadionbesu-
cher, Fussballspieler, Schiedsrichter) konkret an Leib und Leben sowie deren
Eigentum (Kleider und mitgeführte Gegenstände) sowie die Unversehrtheit der
Stadioneinrichtung gefährdet hat. Das Ausmass der Gefährdung war erheblich.
Die Zuschauer und Spieler hatten wegen der äusseren Gegebenheiten im Sta-
dion sowie wegen des unerwarteten Werfens des Sprengkörpers keine Möglich-
keit, der Gefahr auszuweichen. Darin liegt eine hinterhältige und rücksichtslose
Vorgehensweise durch den Beschuldigten. Die kriminelle Energie war nicht un-
erheblich. Dass der Beschuldigte den Böller aus dem voll besetzten Zuschauer-
bereich weg in Richtung Spielfeld warf, relativiert sein Verschulden nicht, denn
es befanden sich auch auf dem Spielfeld Personen. Es ist nur dem Zufall zu ver-
danken, dass nur eine Person durch den Einsatz verletzt wurde und diese keine
- 26 -
bleibenden Schäden erlitten hat. Diese Umstände sind zu Lasten des Beschul-
digten zu werten. Das objektive Tatverschulden ist erheblich.
3.4.2 In subjektiver Hinsicht muss mangels diesbezüglicher Aussagen des Beschuldig-
ten offen bleiben, was genau sein Motiv war. Es ist aber davon auszugehen, dass
er die Tat aus primitiven egoistischen Beweggründen begangen hat. Er war in
keiner Fangruppe und stand nicht unter einem Gruppendruck. Das einzige plau-
sible Motiv, zur Unterhaltung Radau zu machen, ist verwerflich und in keiner
Weise zu entschuldigen. Die Intensität des deliktischen Willens war erheblich. Es
spricht auch für fehlende Empathie und fehlendes Verantwortungsbewusstsein
des Beschuldigten, dass er als ambitionierter Eishockeyspieler ausgerechnet die
körperliche Integrität von Fussballprofis sowie seiner Mannschaftskollegen
grundlos gefährdet hat. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich ge-
wesen, seine Tat und deren Tatfolgen zu vermeiden. Das subjektive Tatverschul-
den ist gesamthaft betrachtet nicht mehr leicht, sondern erheblich.
3.4.3 Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 15 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
3.5 Täterkomponenten
3.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Der Beschuldigte ist bald 22-jährig. Nach abgeschlossener Primar- und Sekun-
darschule begann er eine Lehre als Sanitär und danach als Heizungsinstallateur,
welche er beide abbrach. Danach ging er in die USA Eishockey spielen. Die an-
gestrebte Karriere als Hockeyprofi konnte er bis anhin verletzungsbedingt nicht
erreichen. Der Beschuldigte ist zurzeit arbeitslos, hat aber eine Arbeitsstelle in
Aussicht. Er hat kein Einkommen und kein Vermögen (TPF pag. 3.731.003). Es
liegen weder Betreibungen noch Verlustscheine gegen den Beschuldigten vor
(TPF pag. 3.231.3.002). Der Beschuldigte wird von seinen Eltern finanziell unter-
stützt, wo er auch wohnt. Sozialhilfe bezieht er nicht (TPF pag. 3.731.004).
In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschuldigten kann auf Erwägung
2.3.6 verwiesen werden. Gemäss Lehrmeinung und Rechtsprechung reichen ge-
sundheitliche Schwierigkeiten, wie beträchtliche neurologische Schmerzen,
grundsätzlich nicht für eine Strafminderung (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kom-
mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 152; Urteil des Bundesgerichts
6S.120/2003 vom 17. Juni 2003). Die neurologischen Beeinträchtigungen des
Beschuldigten haben vorliegend nicht die erforderliche Intensität, um strafmin-
dernd berücksichtigt zu werden.
- 27 -
Der Beschuldigte ist vorbestraft. Mit Strafmandat der Jugendanwaltschaft Win-
terthur vom 10. November 2014 wurde er wegen mehrfacher einfacher Körper-
verletzung, versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung sowie eines geringfügi-
gen Diebstahls verurteilt und zu einer persönlichen Leistung verpflichtet. Ausser-
dem wurde eine ambulante Behandlung und persönliche Betreuung angeordnet.
Es wurde unter anderem ein Anti-Aggressions-Training angeordnet. Das Risiko-
Assessment ergab ein mittleres Rückfallrisiko (BA pag. B18-04-001-0358). Der
Beschuldigte würde dazu neigen, bei Provokationen und persönlicher Unsicher-
heit zuzuschlagen (BA pag. B18-04-001-0358). Die Vorstrafe wirkt sich leicht
straferhöhend aus.
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind ansonsten neutral zu wer-
ten. Die Strafempfindlichkeit gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
3.5.2 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren
3.5.2.1 Der Beschuldigte zeigte sich nicht kooperativ, bestritt er doch während des ge-
samten Verfahrens den Tatvorwurf. Da gemäss ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewis-
sen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend be-
rücksichtig werden kann (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2017
vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 173),
ist vorliegend von einer Straferhöhung abzusehen.
3.5.2.2 Der Beschuldigte hat sich während laufender Strafuntersuchung nicht wohl ver-
halten. So wurde er lediglich 5 Monate nach der Schlusseinvernahme durch die
Bundesanwaltschaft mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schaffhausen vom 4. Juli 2019 wegen eines Strassenverkehrsdelikts verurteilt
(vgl. E. 3.3). Die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung ist straferhö-
hend zu berücksichtigen.
3.5.3 Die Täterkomponenten wirken sich unter Einbezug aller Strafzumessungsfakto-
ren leicht straferhöhend aus.
3.6
3.6.1 Gemäss Art. 48 lit. d StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter aufrich-
tige Reue zeigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zumutbar war, ersetzt
hat. Mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit und die Betätigung der Reue verlangt
das Gesetz eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig
und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des
drohenden oder hängigen Strafverfahrens, erbringen muss. Es braucht mithin
zweierlei, nämlich aufrichtige Reue und (namentlich) Ersatz des Schadens
(WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 48 StGB N. 30).
- 28 -
3.6.2 Der Beschuldigte und der FC Winterthur haben sich im Rahmen einer Schlich-
tungsverhandlung im Zusammenhang mit einer Busse, welche dem Fussballclub
nach dem Vorfall vom 13. Mai 2017 vom Schweizerischen Fussballverband auf-
erlegt wurde, verglichen. Der Beschuldige hat einen Teil dieser Busse bezahlt.
Der Vergleich wurde ohne Anerkennung einer Schuld abgeschlossen (BA
pag. 15-01-0009).
3.6.3 Das genannte Verhalten des Beschuldigten stellt keine aufrichtige Reue dar. Die
Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. d StGB sind mithin nicht
gegeben.
3.6.4 Auch andere Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe liegen nicht vor.
3.7 Konkrete Strafe
In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist eine Freiheitsstrafe von 16
Monaten auszusprechen.
3.8 Bedingter Strafvollzug
3.8.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren
in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42
Abs. 1 StGB). Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs sind nach dem
Gesagten nicht überschritten.
3.8.2 Sind die objektiven Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug gegeben,
hat das Gericht eine Prognose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2). Materielle
Grundvoraussetzung für den gewährten Strafaufschub ist eine begründete Aus-
sicht auf Bewährung des Täters. Entscheidend ist das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) verzichtet werden, wenn dies
unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Der Strafauf-
schub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewi-
chen werden darf (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 42
StGB N. 38; BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2019 vom
26. April 2019 E. 1.3.2). Das Gesetz fordert als Wirkung des bedingten Strafauf-
schubs eine innere und infolgedessen dauernde Besserung des Verurteilten
(SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 41). Das Gericht hat also eine Prog-
nose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen. Zu prüfen ist die Rück-
fallgefahr. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten
Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzu-
nehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen
- 29 -
auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige
Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussicht seiner Bewährung zu-
lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2 und
6S.253/2004 vom 3. November 2004). Der Charakter ist zwar als Prognosekrite-
rium im Gesetz nicht (mehr) ausdrücklich erwähnt, bleibt aber auch unter dem
neuen Recht ein wichtiges Element zur Gesamtwürdigung der Täterpersönlich-
keit und der Rückfallgefahr (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 69). Ein-
sicht in das Unrecht der Tat und Reue sind die wichtigsten Voraussetzungen für
eine günstige Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 75; BGE 68
IV 71 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_947/2016 vom 4. April 2017 E. 2;
6S.489/2005 vom 12. April 2006 E. 1.3). Zu beachten sind ebenfalls die Tatum-
stände und das Verhalten des Schuldigen nach der Tat (SCHNEIDER/GARRÉ,
a.a.O., Art. 42 StGB N. 76). Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere
die strafrechtliche Vorbelastung (Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2019 vom
26. April 2019 E. 1.3.2; BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.; 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5).
Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten;
sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteile des Bun-
desgerichts 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2 und 6B_235/2018 vom
1. November 2018 E. 2.2; BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 7). Von grosser Bedeutung
ist das Verhalten des Delinquenten nach der Tat, insbesondere während des
Strafverfahrens.
Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens
ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2019
vom 26. April 2019 E. 1.3.2).
3.8.3 Das Gericht erachtet die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB gerade noch als erfüllt: Der Beschul-
digte ist zwar vorbestraft, jedoch nicht einschlägig. Er ist sozial integriert und hat
eine Arbeitsstelle in Aussicht (TPF pag. 3.731.002 f.). Diese Umstände wirken
sich stabilisierend auf seine persönlichen Verhältnisse aus. Aus spezialpräven-
tiven Gesichtspunkten und mit Blick auf seine beruflichen Perspektiven erscheint
ein Strafaufschub angezeigt. Die bereits fünf Jahre zurückliegenden und unter
das Jugendstrafrecht fallenden Delikte lassen zwar gewisse Bedenken in Bezug
auf seine Legalprognose aufkommen. Dasselbe gilt für das Nachtatverhalten mit
der Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Das Rückfallrisiko ist
indessen in Bezug auf ein erneutes Aggressionsdelikt als moderat einzustufen.
Die pendente Strafuntersuchung bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter-
land wegen Raubs darf aufgrund der Unschuldsvermutung bei der Legalprog-
nose nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.31
vom 18. September 2012 E. 5.7.2; mutatis mutandis im Urteil des Bundesgerichts
- 30 -
6B_54/2018 vom 29. November 2018 E. 1.4.4). Selbst die ältere Praxis des Bun-
desgerichts, auf die sich wohl die Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung
bezog (TPF pag. 3.721.031), lässt bei der Prognosestellung den Einbezug von
pendenten Strafverfahren nur bei diesbezüglich geständigen Tätern zu (Urteil
des Bundesgerichts 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 1.2). Bei einer Ge-
samtwürdigung werden die strafrechtlichen Vorbelastungen des Beschuldigten
durch die übrigen genannten Umstände (soziale Integration) kompensiert. Das
Gericht geht davon aus, dass die vorliegende Bestrafung wegen einer schweren
Verfehlung den Beschuldigten von künftigem kriminellen Verhalten abhalten
wird. Es kann ihm insgesamt gerade noch keine schlechte Prognose gestellt wer-
den. Der bedingte Strafvollzug kann daher dem Beschuldigten gewährt werden.
3.8.4 Dem Verschulden und gewissen Bedenken hinsichtlich der Prognose über das
künftige Verhalten des Beschuldigten entsprechend erachtet das Gericht eine
Probezeit von drei Jahren als angezeigt.
4. Verfahrenskosten
4.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO;
Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet,
die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt-
schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der
Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem
Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR.
Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die
Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an-
derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten
(Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR).
4.1.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von insgesamt
Fr. 7'500.-- geltend. Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrah-
mens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und erscheint angemessen.
Ihre Auslagen beziffert die Bundesanwaltschaft mit Fr. 12.20 (Kosten für die Ein-
vernahme des Zeugen H. [BA 24-00-0001]). Diese sind auferlegbar.
- 31 -
4.1.2 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird gemäss Art. 1 Abs. 4,
Art. 5 und 7 lit. a BStKR auf Fr. 7'540.-- festgesetzt.
Die auferlegbaren Auslagen des Gerichts betragen Fr. 77.80 (Spesen).
4.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1
StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des
zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater
Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, Kommentar zur Schweizeri-
schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 3).
Der Beschuldigte ist schuldig gesprochen worden. Die durchgeführten Verfah-
renshandlungen, welche für die Bestimmung der auferlegbaren Kosten berück-
sichtigt wurden, waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung des Beschul-
digten führenden Straftat notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrens-
handlungen ist somit gegeben.
Die dem Beschuldigten grundsätzlich auferlegbaren Verfahrenskosten – ohne
die Kosten der amtlichen Verteidigung – betragen insgesamt Fr. 15'130.--.
4.3 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung
ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar.
Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist es angezeigt,
ihm die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Angemessen er-
scheint ein Betrag von Fr. 5'000.--.
4.4 Nachdem der Beschuldigte die schriftliche Begründung des Urteils verlangt
bzw. Berufung angemeldet hat (vgl. Lit. H.), fällt die in Dispositiv Ziffer 3 vorge-
sehene Reduktion der Gerichtsgebühr ausser Betracht.
5. Entschädigung Beschuldigter
Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für die Aufwendungen im Zu-
sammenhang mit der erbetenen Verteidigung vom 7. November 2017 bis 29. No-
vember 2017 (TPF pag. 3.720.005; 3.721.049; 3.821.005). Eine Entschädigung
an den Beschuldigten ist nur bei Freispruch, teilweisem Freispruch oder bei Ein-
stellung des Verfahrens möglich (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Das ist vorliegend
- 32 -
nicht der Fall, weshalb keine Entschädigung i.S. von Art. 429 ABs. 1 StPO zuzu-
sprechen ist. Der Antrag ist somit abzuweisen.
6. Entschädigung des amtlichen Verteidigers
6.1 Am 24. November 2017 stellte Rechtsanwalt Davide Colacino ein Gesuch um
Einsetzung als amtlicher (notwendiger) Verteidiger des Beschuldigten im Sinne
von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (BA pag. 16-01-0015). Mit Verfügung der Bundes-
anwaltschaft vom 29. November 2017 wurde Rechtsanwalt Davide Colacino in
Anwendung von Art. 130 lit. b, Art. 132 Abs. 1 lit. a und Art. 133 StPO als amtli-
cher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (BA pag. 16-01-0015 f.). Die amtliche
Verteidigung im Vorverfahren erstreckt sich auf das gerichtliche Verfahren (in fine
Art. 134 StPO). Die Strafkammer ist zur Festlegung der Entschädigung der amt-
lichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO).
6.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren
nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135
Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen
Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te-
lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen
und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes-
tens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen
werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten ver-
gütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für
Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stunden-
ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und
Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts
BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts
SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten
beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28
vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des
Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen wer-
den im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet
(Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet
werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwert-
steuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.
6.3 Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 2. September 2019 die Ausrich-
tung eines Honorars von Fr. 19'186.35 (inkl. MWST) (TPF pag. 3.821.004, -009).
Darin enthalten ist das Honorar für die erbetene Verteidigung vom 7. November
2017 bis 24. November 2017 sowie bereits der Zeitaufwand und die Auslagen für
- 33 -
die Hauptverhandlung vom 6. September 2019. Der geltend gemachte Arbeits-
aufwand setzt sich aus 63.30 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 230.--, 4.45 Stun-
den zu einem Ansatz zu Fr. 100.--, 11 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von
Fr. 200.--, Auslagen (Portospesen, Reisespesen, Spesenpauschale) von
Fr. 601.50 sowie die Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 1'380.15 (vom 7. Novem-
ber 2017 bis 12. Dezember 2017 8% von Fr. 3'033.30 = Fr. 242.65; ab 9. Januar
2018 bis 6. September 2019 7.7 % von Fr. 14'772.90 = Fr. 1'137.50) zusammen.
6.4
6.4.1 Am 3. September 2019 teilte das Gericht dem Verteidiger telefonisch mit, dass
die Honorarnote für die amtliche Verteidigung vom 2. September 2019 nicht Ziffer
4.2 des der Vorladung beigelegten Merkblatts für die Erstellung der Honorarnote
der Verteidigung und der Rechtsbeistände in Verfahren vor der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts entspricht (vgl. Telefonnotiz, TPF pag. 3.521.009; 3.821.001
[vgl. Merkblatt]). So fehlt eine Summierung des Arbeitsaufwands für die einzel-
nen Leistungsträger (Akten- und Rechtsstudium; Abfassen schriftlicher Einga-
ben; Einvernahmen; Besprechungen; Korrespondenz; Telefonate; Vorbereitung
der Hauptverhandlung etc.). Dies erschwert es dem Gericht zu überprüfen, ob
der Arbeitsaufwand angemessen war. Die Überprüfung der Honorarnote wird zu-
sätzlich erschwert, indem teilweise zahlreiche Leistungsträger bloss mit einer
Zeitangabe erfasst werden (z.B. 22. August 2019: Zeit 4.20 Std.; Arbeit an Plä-
doyernotizen; Aktenstudium; diverse ärztliche Berichte; Einvernahme). Für das
Gericht ist somit mangels differenzierterer Darstellung nicht klar ersichtlich, wel-
cher zeitliche Aufwand für die einzelnen Leistungsträger tatsächlich anfiel und ob
dieser angemessen war. Der Verteidiger wurde angefragt, ob er die Kostennote
im erwähnten Sinne nachbessern könnte. Der Verteidiger teilte mit, dass dies
leider elektronisch nicht möglich sei. Ausserdem könne er bei der Aufführung
mehrerer Leistungsträger mit einer Zeitangabe nicht mehr genau sagen, wie viel
der zeitliche Aufwand für den einzelnen Leistungsträger effektiv gewesen sei
(vgl. Telefonnotiz, TPF pag. 3.521.009).
6.4.2 Anhand der nicht nachgebesserten Kostennote ist es für das Gericht nicht mög-
lich, die Angemessenheit des Zeitaufwands für die einzelnen Leistungsträger ge-
nau zu bestimmen. Soweit der Zeitaufwand für verschiedene Leistungsträger mit
einer Zeiteinheit angegeben ist, und dieser insgesamt nicht angemessen er-
scheint, erfolgt nachfolgend eine pauschale Kürzung des Arbeitsaufwands
(E. 6.6.2; 6.7.2).
6.5 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz
- 34 -
für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Prakti-
kantentätigkeit auf Fr. 100.-- sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen
(vgl. E. 6.2).
6.6
6.6.1 Der Verteidiger fakturiert für die Zeit vom 7. November 2017 bis 12. Dezember
2017 9.3 Arbeitsstunden à Fr. 230.--, 4.1 Arbeitsstunden à Fr. 100.--, 2 Stunden
Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 84.30 sowie die
Mehrwertsteuer von Fr. 242.65 (8%), insgesamt Fr. 3'275.95 (TPF
pag. 3.821.004).
6.6.2 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint, mit nachgenannten Ausnah-
men, angemessen: Nicht zu entschädigen sind in diesem Kontext die Aufwen-
dungen für die erbetene Verteidigung vom 7. November 2017 bis 24. November
2017. Der zu kürzende Arbeitsaufwand für die erbetene Verteidigung beträgt ins-
gesamt 5.90 Stunden à Fr. 230.-- und 4.1 Stunden à Fr. 100.--. Ferner sind fol-
gende Aufwände zu kürzen: das E-Mail vom 5. Dezember 2017 betreffend den
USA-Aufenthalt des Beschuldigten, 0.25 Stunden; das Telefonat vom 7. Dezem-
ber 2017 betreffend den USA-Aufenthalt, 0.3 Stunden. Die Reduktion für die Ar-
beitszeit beträgt somit 6.15 Stunden für den anwaltlichen Aufwand und 4.1 Stun-
den für die Praktikantentätigkeit.
6.6.3 Die Entschädigung für die Arbeitszeit beträgt somit Fr. 1'124.50 (3.15 Stunden
Arbeitszeit x Fr. 230.--; 2 Stunden Reisezeit x Fr. 200.--). Die Auslagen von
Fr. 84.30 erscheinen angemessen. Nach dem Gesagten beträgt das Honorar bis
zum 12. Dezember 2017 Fr. 1'305.50 (inkl. 8% MWST auf Fr. 1'208.80, ausma-
chend Fr. 96.70).
6.7
6.7.1 Der Verteidiger macht ab dem 9. Januar 2018 bis und mit Hauptverhandlung vom
6. September 2019 eine Arbeitszeit von 54 Stunden à Fr. 230.--, 0.35 Stunden à
Fr. 100.--, eine Reisezeit von 9 Stunden à Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 517.20
sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 1'137.50 (7.7%), insgesamt Fr. 15'910.40 (ge-
meint: Fr. 15'910.--), geltend (TPF pag. 3.821.004).
6.7.2 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand ist nicht zu beanstanden, mit folgenden
Aufwendungen, welche über das hinausgingen, was für eine gewissenhafte Ver-
teidigung unter Berücksichtigung der nicht aussergewöhnlichen Schwierigkeiten
erforderlich war (vgl. E. 6.2):
- 11. April 2018: Durchsicht E-Mail von CC. (Fedpol) betreffend Zeugeneinvernahme,
E-Mail an A. betreffend Terminrücksprache, Aktenstudium, E-Mail an CC. betreffend Termine;
Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.75 auf 0.6 Stunden);
- 35 -
- 17. April 2018: Kurznachricht und E-Mail; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.30
auf 0.15 Stunden);
- 27. April 2018: E-Mails an CC. betreffend Einvernahmetermin, E-Mail an A. betreffend Einver-
nahme; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.20 Stunden (0.40 auf 0.20 Stunden);
- 2. Mai 2018: Durchsicht Mitteilungen Verfahrenshandlung von CC., E-Mail an A. betreffend Mit-
teilung durch CC.; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.30 auf 0.15 Stunden);
- 14. Mai 2018: E-Mail an A. betreffend Zeugeneinvernahme, Aktenstudium, Vorbereitung Ergän-
zungsfragen Zeugeneinvernahme; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.60 Stunden (1.60 auf
1.00 Stunde);
- 2. Oktober 2018: Durchsicht Vorladung, E-Mail an A. betreffend Einvernahmetermin; Kürzung
des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.30 auf 0.15 Stunden);
- 4. Oktober 2018: Telefonat mit Bundesanwaltschaft betreffend Einvernahmetermin, E-Mail an
A. betreffend neue Termine; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.30 auf 0.15
Stunden);
- 5. Oktober 2018: E-Mail an A. betreffend Einvernahmetermin; Kürzung des Arbeitsaufwands
um 0.10 Stunden (0.20 auf 0.10 Stunden);
- 18. Oktober 2018: Telefonat mit Bundesanwaltschaft betreffend Einvernahmetermin, E-Mail an
A.; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.20 Stunden (0.40 Stunden auf 0.2 Stunden);
- 30. Oktober 2018: E-Mail an A. betreffend Schlusseinvernahme und weitere Zeugen, Aktenstu-
dium betreffend Zeugen; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.35 Stunden (0.70 auf 0.35 Stun-
den);
- 3. Dezember 2018: Telefonat mit Bundesanwaltschaft betreffend Absage Schlusseinvernahme,
E-Mail an A. betreffend Einvernahmetermin; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.25 Stunden
(0.50 Stunden auf 0.25 Stunden);
- 10. Dezember 2018: E-Mail an A. betreffend Schlusseinvernahme und weiteres Vorgehen; Kür-
zung des Arbeitsaufwands um 0.20 Stunden (0.40 Stunden auf 0.20 Stunden);
- 5. Februar 2019: Durchsicht Anklage, taktische und rechtliche Überlegungen zu möglichen Be-
weisergänzungsanträgen; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.25 Stunden (0.50 auf 0.25 Stun-
den);
- 7. Februar 2019: Durchsicht Verfügung Bundesanwaltschaft, E-Mail an A. betreffend weiteres
Vorgehen, Aktenstudium; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.30 Stunden (0.60 auf 0.30 Stun-
den);
- 22. Februar 2019: E-Mail an A. betreffend Beweisergänzungsanträge, Aktenstudium; Kürzung
des Arbeitsaufwands um 0.30 Stunden (0.60 auf 0.30 Stunden);
- 7. März 2019: Telefonat mit Bundesanwaltschaft betreffend Akontozahlung; Kürzung des Ar-
beitsaufwands um 0.20 Stunden (0.20 auf 0.00 Stunden, da Kanzleiaufwand);
- 13. Juni 2019: (Vertretung von D. Colacino) Durchsicht der Anklageschrift, E-Mail an A. betref-
fend Anklageschrift; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.10 Stunden (0.20 auf 0.10 Stunden);
- 24. Juni 2019: (Vertretung von D. Colacino) Durchsicht Verfügung des Bundesstrafgerichts vom
21. Juni 2019; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.10 Stunden (0.20 auf 0.10 Stunden);
- 28. Juni 2019: (Vertretung von D. Colacino) Entwurf Eingabe an Bundesstrafgericht betreffend
Verhandlungstermin; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.30 auf 0.15 Stunden);
- 8. Juli 2019: Durchsicht Verfügung Bundesstrafgericht betreffend Beweisanträge, Durchsicht
prozessleitende Verfügung vom 4. Juli 2019, Durchsicht Vorladung zur Hauptverhandlung vom
5. Juli 2019, E-Mail an A. betreffend Hauptverhandlung und mögliche Beweisanträge, Telefon
mit Bundesstrafgericht betreffend Beweisanträge; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.40 Stun-
den (0.80 auf 0.40 Stunden);
- 36 -
- 8. Juli 2019: Rechtliche Beurteilung der verschiedenen Handlungen der Bundesanwaltschaft;
Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.25 Stunden (0.50 auf 0.25 Stunden);
- 11. Juli 2019: Telefonat mit David Heeb (Bundesstrafgericht) betreffend Amtsbericht, Nachricht
an A. betreffend Beweisanträge, Aktenstudium; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.25 Stunden
(0.50 auf 0.25 Stunden);
- 22. August 2019: Arbeit an Plädoyernotizen (Tathandlung, Indizien), Aktenstudium (polizeiliche
Einvernahme vom 15. Juni 2017, diverse ärztliche Berichte, Einvernahme der Staatsanwalt-
schaft Winterthur / Oberland vom 24. August 2018); Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.20
Stunden (4.20 auf 4.00 Stunden);
- 30. Oktober 2019: Überarbeitung Plädoyernotizen, Vorbereitung Hauptverhandlung, E-Mail an
A. betreffend Ablauf Hauptverhandlung und Plädoyernotizen; Kürzung des Arbeitsaufwands um
0.35 Stunden (3.35 auf 3.00 Stunden);
- 2. September 2019: Überarbeitung Plädoyernotizen, Vorbereitung Hauptverhandlung; Kürzung
des Arbeitsaufwands um 0.75 Stunden (3.75 auf 3.00 Stunden).
Die Reduktion der Arbeitszeit beträgt somit insgesamt 6.25 Stunden (zu je
Fr. 230.--).
6.7.3 Die Auslagen von Fr. 517.20 erscheinen angemessen, mit folgender Ausnahme:
Vom Amtes wegen sind die Kosten für das Mittagessen vom 6. September 2019
mit Fr. 27.50 zu entschädigen (Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV).
6.7.4 Nach dem Gesagten beträgt das Honorar für die Arbeitszeit Fr. 11'017.50 (47.75
Stunden x Fr. 230.--; 0.35 Stunden x Fr. 100.--) und das Honorar für die Reisezeit
Fr. 1'800.-- (9 Stunden x Fr. 200.--). Die Auslagen betragen Fr. 544.70. Die zu
entschädigenden Positionen ab dem 9. Januar 2018 bis und mit 6. September
2019 betragen somit Fr. 13'362.20 (Honorar Fr. 12'817.50 + Auslagen von
Fr. 544.70). Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% (Fr. 1'028.90) ist die Entschädi-
gung des amtlichen Verteidigers auf total Fr. 14'391.10 (inkl. MWST) festzuset-
zen.
6.8 Zusammengefasst ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf insge-
samt Fr. 15‘696.60 (Fr. 1'305.50 + Fr. 14'391.10 [inkl. MWST]) festzusetzen.
6.9 Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, der Eidgenos-
senschaft die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung zurückzubezahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- 37 -
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird schuldig gesprochen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase
in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB.
2. A. wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probe-
zeit von 3 Jahren.
3. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 15'130.-- (Gebühr Bundesanwaltschaft
Fr. 7'500.--, Auslagen Vorverfahren Fr. 12.20; Gerichtsgebühr Fr. 7'540.--, Auslagen
Gericht Fr. 77.80). Davon werden A. Fr. 5'000.-- auferlegt.
Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die
Gerichtsgebühr um die Hälfte.
4.
4.1 Der Antrag von A. auf Entschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit
der erbetenen Verteidigung wird abgewiesen.
4.2 Rechtsanwalt Davide Colacino wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die
Eidgenossenschaft mit Fr. 15‘696.60 (inkl. MWST) entschädigt.
A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers
Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich
begründet. Die Parteien erhalten das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 38 -
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen,
kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder
schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können
gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so-
wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich
anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 8. November 2019
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