Urteil vom 26. Juni 2020
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto,
gegen
A, amtlich verteidigt durch Advokat Yves Waldmann,
Gegenstand Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und
«Islamischer Staat» sowie verwandter Organisatio-
nen; Gewaltdarstellungen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2019.38
- 2 -
Anträge der Bundesanwaltschaft (gemäss Dispositiv des Strafbefehls vom 8. Mai 2019,
unten I., und Ergänzungen/Präzisierungen vom 24. Juni 2019, unten II.; vgl. TPF pag.
3.100.2 und 3.100.9 f.):
I.
1. A. sei des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der
Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter
Organisationen sowie des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135
Abs. 1bis StGB) schuldig zu sprechen.
2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen zu bestrafen. Der Vollzug der
Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
3. A. sei zusätzlich mit einer Busse von Fr. 1000.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.
4. Von den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7’500.-- seien A. Fr. 2’000.--
aufzuerlegen.
5. Advokat B. sei durch die Bundesanwaltschaft für seine Aufwendungen als amtlicher
Verteidiger von A. eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1’364.70 (Honorar und
Auslagen inkl. 8% MWST) auszurichten, wovon bereits ausgerichtete
Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 1‘518.30 in Abzug zu bringen seien. Advokat
B. sei zu verpflichten, der Bundesanwaltschaft die Differenz zu seinen Ungunsten
von Fr. 153.60 zurückuerstatten.
6. Rechtsanwalt C. sei durch die Bundesanwaltschaft für seine Aufwendungen als
amtlicher Verteidiger von A. eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8’446.80
(Honorar und Auslagen inkl 8% resp. 7,7% MWST) auszurichten, wovon bereits
ausgerichtete Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 8’446.80 in Abzug zu bringen
seien.
7. Advokat Yves WALDMANN sei durch die Bundesanwaltschaft für seine
Aufwendungen als amtlicher Verteidiger von A. eine Entschädigung in der Höhe von
Fr. 1’750.45 (Honorar und Auslagen inkl. 7,7% MWST) auszurichten.
8. A. sei zu verpflichten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhltnisse erlaubten, dem
Bund die Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch Advokat B.,
Rechtsanwalt C. sowie Advokat Yves WALDMANN zurückzuzahlen sowie der
Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen
Honorar zu erstatten.
- 3 -
9. Folgende im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens beschlagnahmten
Gegenstände und Daten seien einzuziehen und zu vernichten respektive zu
löschen:
Ass. Nr. 01.01.0002 Flagge (6 St.);
Ass. Nr. 01.01.0003 Flagge weiss (9 St.);
Ass. Nr. 01.01.0004 Flasche Acetone 1l (angebraucht);
Ass. Nr. 01.01.0005 Flasche Ethanol 1l (verschlossen);
Ass. Nr. 01.01.0006 Flasche Phosphor rot 1kg (angebraucht);
Ass. Nr. 01.01.0007 Beutel Kristallzucker 1kg (angebraucht);
sämtliche auf den Datenträgern der Asservate 01.01.0008-0011 befindliche Daten.
Mit der Vernichtung respektive der Löschung sei die Bundeskriminalpolizei zu
beauftragen.
10. Folgende im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens beschlagnahmten
Gegenstände seien nach Löschung der Daten (siehe Dispositiv Ziff. 9) freizugeben
und dem berechtigten A. zurückzugeben:
01.01.0008 Laptop Toschiba Satellite L870-177, Serie NR. 1021 1220R mit
Batterie und Ladekabel;
01.01.0009 Smartphone, Apple lPhone 6+, IMEI ……………, mit Etui,
Ladekabel und SIM-Card ALDI Mobile;
01.01.0010 Mobiltelefon Sony Ericsson, rot, IMEI …………… SVN.., mit SIM-
Card, SD-Speicherkarte und Ladekabel;
01.01.0011 Apple IPad mini 2, 16 GB, Serie Nt. F9FR2EQDFCM5 mit
Ladekabel in Originalverpackung.
Mit der Rückgabe der Gegenstände sei die Bundeskriminalpolizei zu beauftragen.
11. Es sei weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung an A. auszurichten.
12. Nachdem der Strafbefehl rechtskräftig geworden sei, sei der Kanton Basel-
Landschaft für den Strafvollzug zuständig (Art. 74 StBOG).
- 4 -
II.
Gestützt auf Art. 337 StPO wird dem Gericht beantragt:
1. A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 8. Mai 2019 zu verurteilen
und zu bestrafen.
2. Die im Rahmen des Strafverfahrens SV.15.1643-NOT verfügten
Beschlagnahmungen seien aufzuheben und über die betreffenden Gegenstände
und Daten sei gemäss Ziff. 9 und 10 des Strafbefehls vom 8. Mai 2019 zu verfahren.
3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der
Höhe von insgesamt Fr. 7’500.--, seien in der Höhe von Fr. 2'000.-- sowie zuzüglich
einer zu bestimmenden Gerichtsgebühr A. aufzuerlegen.
4. Die amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt C. und Advokat Yves WALDMANN seien
gemäss Strafbefehl vom 8. Mai 2019 zu entschädigen; Advokat Yves WALDMANN
zuzüglich für die aus dem Einspracheverfahren erwachsenen Aufwendungen.
Anträge der Verteidigung (TPF pag. 3.720.7 und 3.721.38):
1. A. sei vollumfänglich und kostenlos von der Anklage freizusprechen.
2. Hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände sei den Anträgen der
Bundesanwaltschaft zu folgen.
3. Die amtliche Verteidigung sei gemäss der eingereichten Honorarnote zuzüglich
Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung zu entschädigen.
- 5 -
Prozessgeschichte:
A. Das Strafverfahren hat seinen Ausgangspunkt in einer Gerichtsstandsanfrage
der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an die Bundesanwaltschaft vom
19. November 2015 betreffend ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Wi-
derhandlung gegen Art. 259 StGB und Art. 2 des Bundesgesetzes über das Ver-
bot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter
Organisationen vom 12. Dezember 2014 (nachfolgend: Al-Qaïda/IS-Gesetz;
SR 122). Diese Anfrage erfolgte im Zusammenhang mit einem in der Sonntags-
Zeitung vom 15. November 2015 erschienenen Artikel mit dem Titel «IZRS-Mit-
glied nennt Terror ‘verdient’» (pag. 02-00-0007). Die Bundesanwaltschaft über-
nahm das Verfahren am 1. Dezember 2015 (pag. 02-00-0001 ff.) und eröffnete
eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen des Verdachts des Verstosses
gegen Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz (pag. 01-00-0001). Mit Verfügung vom 20. Ja-
nuar 2016 dehnte sie das Verfahren auf A. (nachfolgend: Beschuldigter) aus
(pag. 01-00-0003). Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 dehnte sie es ferner auf den
Verdacht der Gewaltdarstellungen nach Art. 135 StGB aus und vereinigte die
Strafverfolgung und Beurteilung gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der
Bundesbehörden (pag. 01-00-0004).
B. Die Bundesanwaltschaft erliess am 8. Juni 2017 einen Strafbefehl gegen den
Beschuldigten (pag. 03-00-0001 ff.). Der Beschuldigte erhob dagegen durch sei-
nen Verteidiger Einsprache. Daraufhin ergänzte die Bundesanwaltschaft die Un-
tersuchung u.a. mit einem ergänzenden Bericht der Bundeskriminalpolizei (nach-
folgend: BKP) vom 17. August 2017 zum Schlussbericht vom 4. April 2017 (pag.
10-02-0118 ff.) und führte am 30. Oktober 2017 eine Einvernahme mit dem Be-
schuldigten durch (pag. 13-01-0071 ff.). Am 8. Mai 2019 erliess sie einen neuen
Strafbefehl. Sie sprach den Beschuldigten des Verstosses gegen Art. 2 Al-
Qaïda/IS-Gesetz und des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen nach
Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheits-
strafe von 180 Tagen, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von
Fr. 1'000.-- (pag. 03-00-0012 ff.; siehe auch vorne Anträge der Bundesanwalt-
schaft, Ziff. I). Gegen den Strafbefehl vom 8. Mai 2019 erhob der Beschuldigte
durch seinen Verteidiger am 16. Mai 2019 Einsprache bei der Bundesanwalt-
schaft (pag. 03-00-0020).
C. Die Bundesanwaltschaft überwies am 24. Juni 2019 den Strafbefehl vom 8. Mai
2019 zusammen mit den Verfahrensakten an die Strafkammer des Bundesstraf-
gerichts (TPF pag. 3.100.1 ff.). Der Präsident der Strafkammer zeigte den Par-
teien am 25. Juni 2019 den Eingang des Strafbefehls an und delegierte das Ver-
fahren an die Einzelrichterin (TPF pag. 3.120.1 f.).
- 6 -
D. Die Einzelrichterin lud die Parteien am 18. September 2019 zu Beweisanträgen
ein und beauftragte die BKP, einen ergänzenden Bericht zum Bericht vom
20. Dezember 2016 zu erstellen (TPF pag. 3.400.1, 3.262.1.1).
Die BKP reichte am 30. September 2019 den Bericht ein (TPF pag. 3.262.1.3 ff.).
Die Parteien wurden zu Ergänzungsfragen eingeladen (TPF pag. 3.400.2).
Die Bundesanwaltschaft verzichtete innert Frist auf Beweisanträge und Ergän-
zungsfragen (TPF pag. 3.510.1, 3.510.4). Der Verteidigung reichte innert Frist
keine Beweisanträge und Ergänzungsfragen ein (TPF pag. 3.521.1).
E. Die Akten wurden von Amtes wegen um einen Betreibungs- und einen Strafre-
gisterauszug sowie um die Steuerunterlagen betreffend den Beschuldigten er-
gänzt (TFP pag. 3.231.1.1 f., 3.231.2.1 ff., 3.231.3.1 f.).
F. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 teilte die Einzelrichterin den Parteien einen
rechtlichen Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 344 StPO mit.
G. Am 23. Juni 2020 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten
und seines Verteidigers vor der Einzelrichterin der Strafkammer am Sitz des Bun-
desstrafgerichts statt. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme
(TPF pag. 3.100.2). Das Urteil wurde am 26. Juni 2020 in Anwesenheit des Be-
schuldigten und seines Verteidigers mündlich eröffnet und begründet (TPF pag.
3.720.1 ff.).
I. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 ersuchte die Bundesanwaltschaft um ein schrift-
lich begründetes Urteil (TPF pag. 3.510.11).
Der Beschuldigte meldete am 6. Juli 2020 Berufung an (TPF pag. 3.940.1).
Die Einzelrichterin erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Bundesgerichtsbarkeit
1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage (Strafbefehl
vom 8. Mai 2019) wurde wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz
und mehrfacher Gewaltdarstellungen (Besitz) gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB er-
lassen.
- 7 -
1.1.2 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Ge-
setz unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 3 Al-Qaïda/IS-Gesetz der Bundesgerichts-
barkeit. Dies betrifft indes nur die ab dem 1. Januar 2015 – Datum des Inkrafttre-
tens des Al-Qaïda/IS-Gesetzes – begangenen strafbaren Handlungen. Nach
dem früheren Recht – Verordnung der Bundesversammlung über das Verbot der
Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen vom 23. Dezember 2011
(AS 2012 1) sowie vorherige Verordnungen des Bundesrats (siehe unten E. 2) –
unterstanden solche Taten nicht der Bundesgerichtsbarkeit, sondern kantonaler
Gerichtsbarkeit (Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über das Verbot
der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Orga-
nisationen vom 12. November 2014 [Botschaft 2014], BBl 2014 8925, 8934).
Eine Vereinigungsverfügung für die vor dem 1. Januar 2015 begangenen Taten
im Sinne von Art. 26 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Da der Kanton Basel-Landschaft
insgesamt um Übernahme des Strafverfahrens ersucht hat und die Bundesan-
waltschaft diesem Ersuchen zugestimmt hat (Prozessgeschichte lit. A), kann je-
denfalls von einer konkludenten Zustimmung zur Übernahme bezüglich sämtli-
cher Straftaten ausgegangen werden. Bundesgerichtsbarkeit ist damit gegeben.
1.1.3 Die im Ausland begangenen Taten unterstehen schweizerischer Gerichtsbarkeit,
wenn der Täter in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird (Art. 2 Abs. 2
Al-Qaïda/IS-Gesetz bzw. Art. 2 Abs. 2 der vorstehend erwähnten Verordnung der
Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011). Der Beschuldigte wurde zwar
nicht verhaftet, er befindet sich aber in der Schweiz und würde als Schweizer
Bürger nicht ins Ausland ausgeliefert. Es ist daher unerheblich, dass die Anklage
einen (in- oder ausländischen) Handlungsort nicht ausdrücklich nennt. Schwei-
zerische Gerichtsbarkeit ist auch bei allfälliger Tathandlung im Ausland gegeben.
1.1.4 Die Verfolgung und Beurteilung des Tatbestands der Gewaltdarstellungen nach
Art. 135 StGB unterliegt grundsätzlich kantonaler Zuständigkeit (Art. 22 StPO).
Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend aufgrund der formellen Verfügung
der Bundesanwaltschaft vom 9. Mai 2017 betreffend die Ausdehnung des Ver-
fahrens auf den Tatbestand von Art. 135 StGB und die Vereinigung der Verfahren
in der Hand der Bundesbehörden nach Art. 26 Abs. 2 StPO (pag. 01-00-0004 f.).
1.1.5 Bundesgerichtsbarkeit ist somit in Bezug auf alle Anklagepunkte gegeben.
1.1.6 Die Kompetenz der Einzelrichterin der Strafkammer ergibt sich nach Art. 19
Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation
der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).
- 8 -
1.2 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache
1.2.1 Das Gericht entscheidet vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und
der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das
Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens
an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 356 Abs. 5 StPO).
1.2.2 Der Strafbefehl vom 8. Mai 2019 (pag. 03-02-0012 ff. bzw. TPF pag. 3.100.4 ff.)
erfüllt die formellen Voraussetzungen nach Art. 352 und 353 StPO. Die dort be-
stimmte Strafe (180 Tage Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probe-
zeit von zwei Jahren, sowie Fr. 1'000.-- Busse) liegt im Rahmen der Zuständigkeit
der Staatsanwaltschaft. Der Strafbefehl ist gültig.
1.2.3 Der Strafbefehl wurde am 10. Mai 2019 zugestellt (pag. 03-00-0012, TPF pag.
3.510.5-7). Die (unbegründete) Einsprache des Verteidigers an die Bundesan-
waltschaft vom 16. Mai 2019 (pag. 03-00-0020) erfolgte schriftlich innert 10 Ta-
gen form- und fristgerecht (Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO). Die Einsprache ist gültig.
1.2.4 Der Beschuldigte war persönlich an der Hauptverhandlung anwesend und wurde
durch seinen Verteidiger vertreten. Die Anwesenheit der Bundesanwaltschaft war
aufgrund der gestellten Anträge nicht erforderlich (Art. 337 Abs. 3 StPO). Diese
wurde von der Einzelrichterin auch nicht zur persönlichen Vertretung der Anklage
verpflichtet (Art. 337 Abs. 4 StPO; siehe auch vorne Prozessgeschichte Bst. G).
1.2.5 Der an das Gericht überwiesene Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 8. Mai
2019 gilt als Anklageschrift (Art. 355 Abs. 1 StPO).
2. Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie ver-
wandter Organisationen; Normierungen und Hintergründe 2001-2015
2.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-
Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. De-
zember 2014 (SR 122; Al-Qaïda/IS-Gesetz) sind seit dem 1. Januar 2015 die
Gruppierungen Al-Qaïda, Islamischer Staat, wie auch deren Tarn- und Nachfol-
gegruppierungen, sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung,
Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung Al-Qaïda oder der Gruppierung Is-
lamischer Staat übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln, verboten. Art. 2
Al-Qaïda/IS-Gesetz verbietet Handlungen zu Gunsten solcher Gruppierungen.
- 9 -
2.2
2.2.1 Bezogen auf die Al-Qaïda hatte der Bundesrat die in Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz
aufgeführten Handlungen bereits 2001 explizit verboten mit dem Erlass der Ver-
ordnung vom 7. November 2001 über Massnahmen gegen die Gruppierung «Al-
Qaïda» und verwandte Organisationen (AS 2001 3040 f.; nachfolgend: AQ-Vo-
BR; s. insb. Art. 2 AQ-Vo-BR). Die Verordnung war befristet und wurde in der
Folge mehrmals, letztmals bis zum 31. Dezember 2011, verlängert.
Am 1. Januar 2012 trat die Verordnung der Bundesversammlung über das Verbot
der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen vom 23. Dezem-
ber 2011 (AQ-Vo-BV) in Kraft (AS 2012 1). Sie galt bis zum 31. Dezember 2014.
Am 8. Oktober 2014 erliess der Bundesrat die Verordnung vom 8. Oktober 2014
über das Verbot der Gruppierung «Islamischer Staat» und verwandter Organisa-
tionen (IS-Vo-BR), welche am 9. Oktober 2014 in Kraft trat (AS 2014 3255).
Am 1. Januar 2015 trat schliesslich, wie erwähnt (E. 2.1), das Al-Qaïda/IS-Gesetz
in Kraft (zur Gesetzgebungsgeschichte vgl. auch Urteile des Bundesgerichts
6B_1104/2016 und 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 je E. 1.1; ENGLER, Basler
Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 260ter StGB N. 27; PAJAROLA/OEHEN/THOMMEN,
in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen Kriminelle Organisati-
onen, Bd. II, 2018, § 9 Kriminelle Organisationen, Art. 260ter StGB N. 129 ff.).
Der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens gründete massgeblich auf Ereignisse,
die den Bundesrat oder das Parlament zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zu
einem dringlichen Handeln veranlassten. Im Wesentlichen sind dies folgende:
2.2.2 Zum Erlass der oben (E. 2.2.1 erster Absatz) erwähnten AQ-Vo-BR vom 7. No-
vember 2001 sah sich der Bundesrat zum Schutz der inneren Sicherheit der
Schweiz und in Unterstützung des staatengemeinschaftlichen Kampfes gegen
den Terrorismus veranlasst, nachdem am 11. September 2001 mehrere Terror-
anschläge in den Vereinigten Staaten verübt worden waren (vgl. Botschaft 2014,
BBl 2014 8926). Die bundesrätliche Verordnung war befristet und wurde schliess-
lich mehrfach verlängert.
2.2.3 In der Absicht, die vorerwähnte Norm über einen längeren Zeitraum in Kraft zu
behalten und ins ordentliche Recht zu überführen, unterbreitete der Bundesrat
am 18. Mai 2011 der Bundesversammlung den Entwurf für eine Verordnung der
Bundesversammlung über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter
Organisationen (BBl 2011 4495 ff.).
- 10 -
Zu jenem Zeitpunkt zeichnete sich die durch die Al-Qaïda ausgehende Bedro-
hungslage u.a. auch durch die Bildung von Al-Qaïda-Ablegern und wechselnde
Territorialstrukturen aus. Bereits 2004 hatte die in Pakistan gegründete und ver-
mehrt in Afghanistan verbreitete Al-Qaïda einen Ableger im Irak namens «Al-
Qaïda im Irak» (nachfolgend: AQI oder AQ Irak) gegründet. Es folgten weitere
Ableger, z.B. in Algerien, Jemen oder Somalia. Führer der sogenannten Kern-Al-
Qaïda war, bis zu dessen Tod, Osama Bin Laden (nachfolgend: Bin Laden). Füh-
rer der AQ Irak war, bis zu dessen Tod Mitte 2006, Abu Musab al-Zarqawi, wel-
cher Bin Laden die Treue geschworen hatte. Unter der darauffolgenden Leitung
von Abu Umar al-Baghdadi (alias Abu Abdallah ar-Raschid al-Baghdadi, verstor-
ben im Mai 2010) nannte sich die irakische Filiale neu „Islamischer Staat im Irak“
(nachfolgend: ISI oder IS Irak). Nach dem Tod von Abu Umar al-Baghdadi ging
die Leitung des ISI schliesslich an Abu Bakr al-Baghdadi (nachfolgend: al-Bagh-
dadi) über. Im Mai 2011 wurde Bin Laden getötet und Aiman az-Zawahiri (nach-
folgend: az-Zawahiri) übernahm die Führung der Kern-Al-Qaïda (zum Ganzen
und anstelle Vieler: Bundesakademie für Sicherheitspolitik, Arbeitspapier Sicher-
heitspolitik Nr. 19/2017, https://www.baks.bund.de/sites/baks010/files/arbeitspa-
pier_sicherheitspolitik_2017_19.pdf, zuletzt aufgerufen am 17.07.2020; STEIN-
BERG, Al-Qaida, 20.09.2011, in: Bundeszentrale für politische Bildung [nachfol-
gend: bpd], http://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/36374/al-qaida,
zuletzt aufgerufen am 17.07.2020; SAID, Islamischer Staat, 2015, S. 56, 65, 200
und 204; ATWAN, L’histoire secrète d‘Al-Qaida, 2007, S. 320 f., 331, 346;
DIETL/HIRSCHMANN/TOPHOVEN, Das Terrorismus-Lexikon, Täter, Opfer, Hinter-
gründe, 2006, S. 211 ff.; STEINBERG, Der Islamische Staat in Irak und Syrien
(ISIS), 26.8.2014, in: bpd, http://www.bpb.de/politik/extremismus/islamis-
mus/190499/der-islamische-staat-im-irak-und-syrien-isis, zuletzt aufgerufen am
17.07.2020; WARRICK, Schwarze Flaggen, der Aufstieg des IS und die USA,
2017, S. 320; ATASSI, Qaeda chief annuls Syrian-Iraqi Jihad Merger, 09.06.2013,
https://www.aljazeera.com/news/middleeast/2013/06/2013699425657882.html,
zuletzt aufgerufen am 17.07.2020; UN Sicherheitsrat, Résumé des motifs ayant
présidé aux inscriptions sur la liste, 14.05.2014, https://www.un.org/securitycoun-
cil/fr/sanctions/1267/aq_sanctions_list/summaries/entity/al-nusrah-front-for-the-
people-of-the-levant, zuletzt aufgerufen am 17.07.2020; UN Sicherheitsrat,
Résumé des motifs ayant présidé aux inscriptions sur la liste, 05.10.2011,
https://www.un.org/ securitycouncil/fr/sanctions/1267/aq_sanctions_list/summa-
ries/individual/ibrahim-awwad-ibrahim-ali-al-badri-al-samarrai [betreffend Abu
Bakr al-Baghdadi al-Husseini al-Quarashi], zuletzt aufgerufen am 17.07.2020).
In der Botschaft vom 18. Mai 2011 zur AQ-Vo-BV (BBl 2011 4495 ff.) führte der
Bundesrat u.a. aus, ein (weiteres) Verbot der Al-Qaïda sei entsprechend dem
von dieser Gruppierung ausgehenden Gefährdungspotenzial zur Wahrung der
inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz notwendig. Zwar habe die Kern-
- 11 -
Al-Qaïda an operativen Fähigkeiten eingebüsst, sie sei aber trotz massiven An-
strengungen der Weltgemeinschaft nicht verschwunden und es hätten sich ein
Ableger der Al-Qaïda auf der arabischen Halbinsel (nachfolgend auch: AQAH),
die Al-Qaïda im islamischen Maghreb (nachfolgend auch: AQIM) und die Al-
Qaïda im Irak (AQI) gebildet. Die terroristischen Aktivitäten der AQIM hätten in
den letzten Jahren mit Entführungen auch die Sicherheitsinteressen der Schweiz
direkt betroffen. Insgesamt hätte sich zudem die Wahrscheinlichkeit von islamis-
tisch motivierten Terroranschlägen in Westeuropa erhöht. Die Botschaft des Bun-
desrats äussert sich auch zur Notwendigkeit allfälliger Einschränkungen der
Grundrechte. Sie bezeichnet das öffentliche Interesse als offenkundig. Einerseits
liege dieses im Verhindern konkreter terroristischer Umtriebe durch die genannte
Organisation und andererseits im Erhalt der guten Beziehungen der Schweiz zur
internationalen Staatengemeinschaft. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit sei
das Verbot der Gruppierung tendenziell ein taugliches Mittel sowohl zum Verhin-
dern terroristischer Umtriebe als auch für die Wahrung der guten Beziehungen
zum Ausland; es sei zum Schutz der Bevölkerung und der staatlichen Strukturen
erforderlich und ein notwendiges aussenpolitisches Signal und schliesslich sei es
angesichts des mit dem Terrorismus einhergehenden Leids auch ohne Weiteres
zumutbar (Wahrung der Zweck/Mittel-Relation). Das vorgeschlagene Verbot sei
verfassungskonform; die rechtsstaatlichen Prinzipien seien gewahrt (BBl 2011
4500, 4504 f.).
Gestützt auf Art. 173 Abs. 1 lit. c BV erliess die Bundesversammlung am 23. De-
zember 2011 die AQ-Vo-BV (AS 2012 1 f.; siehe oben E. 2.2.1 zweiter Absatz).
2.2.4 Im Herbst 2014 sah sich der Bundesrat erneut zum Erlass einer Notrecht-Ver-
ordnung veranlasst; am 8. Oktober 2014 erliess er die IS-Vo-BR (AS 2014 3255;
oben E. 2.2.1 dritter Absatz), welche inhaltlich gleichlautend war wie die AQ-Vo-
BV (oben E. 2.2.1), sich jedoch auf ausschliesslich den sogenannten «Islami-
schen Staat» bezog.
Der sogenannte «Islamische Staat» (IS) war wenige Monate zuvor, aufgrund ei-
nes Zerwürfnisses innerhalb der Al-Qaïda, insbesondere zwischen dem damali-
gen Führer des irakischen Al-Qaïda-Ablegers ISI, al-Baghdadi (siehe oben), und
dem Führer des syrischen Al-Qaïda-Ablegers namens «Jabhat Al Nusra» (oder
«Al Nusra Front»; nachfolgend: Al Nusra) entstanden. Al-Baghdadi beabsich-
tigte, die Al Nusra in Syrien ihm zu unterstellen. Zu diesem Zweck rief er im April
2013 eigenmächtig den «Islamischen Staat im Irak und Syrien» (nachfolgend:
ISIS; auch «Islamischer Staat im Irak und der Levante», ISIL) aus und erklärte
die Al Nusra zu dessen Ableger. Abu Muhammad al-Jawlani (nachfolgend: al-
Jawlani), Führer der Al Nusra, weigerte sich, sich al-Baghdadi zu unterstellen. In
einer Audiobotschaft vom 10. April 2013 erneuerte er daher im Namen der Al
- 12 -
Nusra ausschliesslich dem Führer der Kern-Al-Qaïda, az-Zawahiri, die Treue, die
Anerkennung dessen Oberhauptstellung und den Gehorsam. Az-Zawahiri hiess
die durch al-Baghdadi ausgerufene Vereinigung der Al Nusra und des IS in die
Gruppierung ISIS (oder ISIL) nicht gut, er löste sie auf und wies das irakische
Gebiet (wieder) dem IS im Irak (ISI) und das syrische Gebiet (wieder) der Al
Nusra zu. In der Folge spitzte sich der Streit der beiden Al-Qaïda-Gruppierungen
zu. Im Februar 2014 schloss az-Zawahiri al-Baghdadi aus dem Al-Qaida-Ver-
bund aus. Im Juni 2014 nahmen ISIS-Anhänger Mossul ein, wo al-Baghdadi am
29. Juni 2014 eigenmächtig ein sogenanntes Kalifat namens «Islamischer Staat»
(nachfolgend IS) ausrief und sich selbst als Kalifen bezeichnete. Das Kalifat sollte
landesübergreifend gelten, weshalb sein Name keine Staatsangaben (z.B. Irak,
Syrien) aufführte (Quellen siehe E. 2.2.3, zweiter Abschnitt am Ende; NEUMANN,
Die neuen Dschihadisten, 2015, S. 82-83 und 169; NAJI ,«Islamischer Staat» (IS),
2015, S. 13-17, 92 und 108; BÉNICHOU/KHOSROKHAVAR/MIGAUX, Le jihadisme,
2015, S. 472; LE SOMMIER, Daech, l’histoire, 2016, S. 98-99 und 106-107; LU-
IZARD, Die Falle des Kalifats, 2017 (deutsche Ausgabe von: Le piège Daech,
2015), S. 115-120; SAID, Islamischer Staat, 2014, S. 59-69 und S. 82-87; GER-
GES, A history, ISIS, 2017 (Taschenbuchausgabe; Erstausgabe 2016), S. 175-
193, 247-248, 256).
2.2.5 Kurze Zeit nach Erlass der vorerwähnten Notrecht-Verordnung (IS-Vo-BR; oben
E. 2.2.4), mit Botschaft vom 12. November 2014 zum Al-Qaïda/IS-Gesetz (Bot-
schaft 2014, BBl 2014 8925 ff.), unterbreitete der Bundesrat dem Parlament den
Antrag auf Zustimmung zum Entwurf eines dringlichen Bundesgesetzes über das
Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwand-
ter Organisationen.
Die bundesrätliche Botschaft hält u.a. fest, dass der IS als massive Bedrohung
internationaler Sicherheitsinteressen in Konkurrenz zur Al-Qaïda stehe. Somit
bestehe ein bedeutendes Risiko, dass die beiden Gruppierungen im Kampf um
die Vorherrschaft in der internationalen, terroristischen Bewegung weltweit terro-
ristische Anschläge verüben würden, um ihre Stärke und Handlungsfähigkeit zu
demonstrieren. Die Aktivitäten beider Gruppierungen würden damit weiterhin
eine Bedrohung für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz und der Staa-
tengemeinschaft darstellen. Es sei deshalb wichtig, sämtliche Aktivitäten dieser
Gruppierungen in der Schweiz und im Ausland weiterhin unter Strafe zu stellen,
ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielten, diese (Gruppierungen) mate-
riell oder personell zu unterstützen, z. B. durch Propagandaaktionen, Geldsamm-
lungen oder das Rekrutieren neuer Mitglieder (BBl 2014 8931). Ferner würde
sich die Bedrohung durch den IS in einer aggressiven Propaganda manifestieren,
die Einzelpersonen zu Anschlägen motivieren könne aber auch zum Anschluss
- 13 -
an andere terroristische Organisationen (BBl 2014 8928). Der Bundesrat sah da-
bei die grösste Bedrohung in kampferprobten Rückkehrern sowie in radikalisier-
ten, in der Schweiz gebliebenen Einzeltätern (BBl 2014 8928 und 8931). In Bezug
auf den sogenannten Islamischen Staat führt die bundesrätliche Botschaft aus,
die Gruppierung veröffentliche medienwirksam und unter gezielter Verwendung
der modernen Kommunikationsmittel weltweit Bildmaterial über während der
Kampfhandlungen im Irak und in Syrien begangenen Gräueltaten gegen die Zi-
vilbevölkerung sowie massive Gewaltanwendung gegen staatliche Institutionen.
Zum damaligen Zeitpunkt hätte sich ihre Aggression insbesondere gegen geg-
nerische Sunniten, Schiiten, Kurden und Mitglieder nicht muslimischer Minder-
heiten im Irak gerichtet, wobei sie auch gedroht habe, gegen Staatsangehörige
und Interessen aller Staaten der Anti-IS-Koalition Anschläge zu verüben (BBl
2014 8930).
National- und Ständerat stimmten dem Antrag des Bundesrats zu. Die vormals
durch diverse Verordnungen (AQ-Vo-BR bzw. AQ-Vo-BV; IS-Vo-BR) verbotenen
Handlungen sind seit dem 1. Januar 2015 durch das Al-Qaïda/IS-Gesetz (s. auch
oben E. 2.2.1 vierter Absatz) erfasst.
2.2.6 Die Beurteilung der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit im Jahr 2015 ist auch
in der Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung, die der Bundesrat am
18. September 2015 guthiess (BBl 2015 7487 ff.), und im Bericht des Bundesrats
vom 24. August 2016 zur Sicherheitspolitik der Schweiz (BBl 2016 7763 ff.) fest-
gehalten.
Im Bericht vom 24. August 2016 stellte der Bundesrat eine Verschärfung der Be-
drohung fest, und zwar auch durch den dschihadistisch motivierten Terrorismus
und Gewaltextremismus. Es bestehe eine direkte Verbindung zwischen der Un-
sicherheit im Ausland (Maghreb, Naher und Mittlerer Osten) und der Sicherheit
in der Schweiz: Die Konflikte in diesen Regionen, die Feindseligkeit der Terror-
organisationen Al-Qaïda und «Islamischer Staat» gegen den Westen und die At-
traktivität des Dschihadismus, auch für Menschen in der Schweiz, seien für die
terroristische Bedrohung in Form von Anschlägen in der Schweiz oder gegen
schweizerische Personen und Einrichtungen im Ausland ausschlaggebend. Da-
bei seien nicht nur die Pläne der Terrororganisationen von Belang; Personen in
der Schweiz würden sich radikalisieren und auch ohne direkte Verbindung zu
Terrororganisationen aktiv werden können. Wie schon in der Botschaft zum Al-
Qaïda/IS-Gesetz (Botschaft 2014, BBl 2014 8925 ff.) erkannte der Bundesrat ins-
besondere im Einsatz moderner Kommunikationsmittel eine Gefahr und in den
dschihadistischen Rückkehrern eine Bedrohung. Das Internet biete allen gewalt-
tätigen und terroristischen Gruppierungen neue Möglichkeiten, sowohl zur Pro-
paganda wie zur heimlichen Vernetzung. Es vereinfache und unterstütze die
- 14 -
Selbstradikalisierung künftiger Einzeltäter wie auch die Beteiligung an der Pla-
nung von Terroranschlägen über die Landesgrenzen hinweg. Zudem verursache
oder begünstige die regionale Instabilität Flüchtlings- und Migrationsströme, wel-
che auch von Terroristen genutzt werden können, um unerkannt in die Schweiz
zu gelangen. Weltweit seien so viele Menschen auf der Flucht wie noch nie seit
dem Ende des Zweiten Weltkrieges. Schweizer Staatsangehörige und Interessen
könnten auch im Ausland bedroht werden. Schweizerinnen und Schweizer wür-
den im internationalen Vergleich überdurchschnittlich oft verreisen oder im Aus-
land arbeiten. Ihr Aufenthaltsort könne auch in Krisengebieten liegen. Die Betrof-
fenheit von Schweizer Interessen durch Konflikte oder terroristische Aktionen
könne eher zufällig sein; als westliche Nation werde die Schweiz aber in dschiha-
distischen Kreisen als Teil des generellen Feindbildes wahrgenommen. Nament-
lich in Konfliktzonen im islamischen Raum seien auch Schweizerinnen und
Schweizer potentielle Opfer von Entführungen oder Terrorakten. Entführungen
zur Erpressung von Lösegeld seien zu einer essenziellen Finanzierungsquelle
für den Terrorismus geworden und hätten Schweizer Bürgerinnen und Bürger
bereits betroffen. Mit einer zunehmend schwierigen Sicherheitslage seien auch
immer mehr diplomatische Vertretungen der Schweiz konfrontiert, sodass in den
letzten Jahren an mehreren Botschaften die Sicherheitsmassnahmen hätten ver-
stärkt werden müssen.
In der Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung vom 18. Septem-
ber 2015 sind verschiedene Ziele festgehalten. Darunter findet sich das Ziel, Aus-
übung, Export und Unterstützung von Terrorismus in oder von schweizerischem
Gebiet aus zu verhindern, namentlich durch Verhinderung des Missbrauchs des
Schweizer Territoriums für Propaganda, Rekrutierung und Ausbildung für terro-
ristische Zwecke oder zur Unterstützung oder Beteiligung an einer kriminellen
(terroristischen) Organisation, oder durch Verhinderung, dass Schweizerinnen,
Schweizer oder in der Schweiz lebende ausländische Personen die Schweiz ver-
lassen, um sich im Ausland terroristisch zu betätigen. Eine aufgeführte strategi-
sche Entwicklungslinie liegt in der Verhinderung der Radikalisierung.
3. Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
ren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer nach Artikel 1 des Gesetzes ver-
botenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell un-
terstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt
oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert.
3.2 Mit dieser Strafbestimmung sollen sämtliche Aktivitäten der in Art. 1 Al-Qaïda/IS-
Gesetz genannten Gruppierungen (siehe dazu E. 2.1) in der Schweiz und im
- 15 -
Ausland unter Strafe gestellt werden, ebenso wie alle Handlungen, die darauf
abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen (Botschaft 2014, BBl
2014 8927 ff.). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit
schon im Vorfeld von Straftaten. Nach der Botschaft 2014 manifestiert sich die
Bedrohung durch den IS (unter anderem) in einer aggressiven Propaganda. Es
bestehe das Risiko, dass diese Propaganda Personen in der Schweiz zur Ver-
übung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisati-
onen verleite (BBl 2014 8928, 8931). Die Bestimmung bewirkt eine Vorverlage-
rung der Strafbarkeit, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der be-
nannten terroristischen Organisationen unter Strafe stellt. Voraussetzung ist,
dass eine der im Straftatbestand benannten drei Tatvarianten auf dem Gebiet
der Schweiz ausgeführt wird (EICKER, Zur Interpretation des Al-Qaïda- und IS-
Gesetzes durch das Bundesstrafgericht im Fall eines zum Islamischen Staat Rei-
senden, in: Jusletter 21. November 2016, Rz 11; vgl. JOSITSCH/POULIKAKOS, Lü-
ckenfüllung um jeden Preis?, in: Jusletter 28. Oktober 2019 Rz 3 ff.; zum Ganzen:
Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1).
Im Gegensatz zu Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB braucht die Unterstützung einer
verbotenen Organisation nach Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz diese nicht in
ihrer verbrecherischen Tätigkeit zu fördern. Die unter Strafe gestellten Tathand-
lungen sind insofern weiter gefasst als bei Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Somit
sind personelles und materielles Unterstützen jeglichen Handelns der Organisa-
tion – und nicht bloss des explizit verbrecherischen – strafbar (vgl. TODESCHINI,
Terrorismusbekämpfung im Strafrecht, 2019, S. 52 f. Rz 75). Der Tatbestand der
«Förderung auf andere Weise» ist absichtlich sehr weit gefasst, damit jegliche
Handlungen bestraft werden können, mit denen der Fortbestand und die Aktivi-
täten der verbotenen terroristischen Organisationen gefördert werden (Botschaft
zur Verlängerung des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-
Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 22. No-
vember 2017, BBl 2018 87, 98). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist einerlei, ob ein bestimmtes Verhalten unter die Tathandlung der «Unterstüt-
zung» oder unter die Generalklausel der «Förderung auf andere Wiese» gefasst
wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017
E. 4.2.2).
Das blosse Sympathisieren mit oder das Bewundern von kriminellen oder terro-
ristischen Organisationen fällt indessen – analog zur bundesgerichtlichen Recht-
sprechung, wonach solches Verhalten nicht als Unterstützung einer kriminellen
Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1;
131 II 235 E. 2.12.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2016 vom 7. März 2017
E. 1.3.3) – nicht unter die Generalklausel von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz
(Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2 m.H.).
- 16 -
Diesbezüglich können Abgrenzungsschwierigkeiten zur Tatbestandsvariante der
strafbaren Propaganda bestehen (vgl. JOSITSCH/POULIKAKOS, a.a.O., Rz 18).
3.3 Propagandaaktionen
3.3.1 Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten u.a. vor, gegen Art. 2 Al-Qaïda/IS-
Gesetz verstossen zu haben, indem er am 11. Juni 2014 ein Propaganda-Video
des IS versandt habe. Angeklagt ist hier somit – jedenfalls sinngemäss – die Tat-
bestandsvariante der «Propagandaaktion». Bei den weiteren angeklagten Hand-
lungen vom 5. September, 6. September und von Anfang Oktober 2015 wird in
der Anklageschrift hingegen keine spezifische Tatbestandsvariante angegeben.
3.3.2 Propaganda im allgemeinen Sinne äussert sich – genau wie Werbung – in Mass-
nahmen, die darauf abzielen, den Adressaten zu einem bestimmten Denken,
Verhalten oder Handeln zu veranlassen. Mit Propaganda und Werbung ist also
beabsichtigt, auf die Einstellung des Adressaten einzuwirken. Die Erscheinungs-
formen von Propaganda und Werbung sind vielfältig. Sie können beispielsweise
in Schrift, Ton, Bild, Farbe, Form, aber auch in weiteren Handlungen bestehen.
Der Unterschied der Begriffe Werbung und Propaganda liegt grundsätzlich nicht
in deren Ziel oder Art; Werbung und Propaganda unterscheiden sich vielmehr im
Anwendungsbereich. Als Propaganda wird im Allgemeinen jene Werbung be-
zeichnet, die sich nicht auf kommerzielle, sondern auf ideologische Bereiche be-
zieht. Das sind z.B. kulturelle, soziale, politische oder religiöse Bereiche (vgl. DA-
VID/REUTTER, Schweizerisches Werberecht, 3. Aufl., 2015, Rz 10 f. und 15).
3.3.3 Nach gängiger Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propagandabe-
griff (BGE 68 IV 145 E. 2; 140 IV 102 E. 2.2.2; 143 IV 308 E. 5.2; NIGGLI, Ras-
sendiskriminierung, 2. Aufl., 2007, Rz 1222-1223; VEST, in: Martin Schubarth
[Hrsg.]), Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Art. 261bis StGB Rz 62) besteht
Propaganda im allgemeinen Sinne objektiv in irgendwelchen von den Mitmen-
schen wahrnehmbaren Handlungen, einschliesslich blosser Gebärden, und sub-
jektiv sowohl im Bewusstsein, dass eine bestimmte Handlung von Mitmenschen
wahrgenommen wird als auch in der Absicht, damit zu werben, d.h. so auf die
Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken gewonnen
oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung gefestigt werden
(vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.3).
3.3.4 Der Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz erfasst (namentlich) Pro-
pagandaaktionen. Es geht dabei um Propaganda, mit der Werbung für die Ideo-
logie und den Wertekanon der Gruppierungen Al-Qaïda bzw. Islamischer Staat
betrieben wird. Diese Tatvariante erfasst das Verbreiten des Gedankenguts die-
ser Gruppierungen, beispielsweise indem Bilder, Fotos, Texte, Videos etc. via
- 17 -
Internetkanäle und Soziale Medien (wie Facebook, Twitter) veröffentlicht werden
(Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.2).
Nicht massgeblich ist, ob Bilder und andere Inhalte, die Gegenstand von Propa-
ganda sind, echt bzw. wahr sind oder nicht. Es kann demnach – entgegen der
Auffassung des Beschuldigten (TPF pag. 3.731.6) und seiner Verteidigung (TPF
pag. 3.721.35 f.) – nicht gesagt werden, dass mit wahren bzw. echten Bildern gar
keine Propaganda betrieben werden könne.
Der strafrechtliche Propagandabegriff setzt jedoch voraus, dass die Propaganda
öffentlich und auf die Beeinflussung vieler Menschen gerichtet ist. Keine Propa-
ganda stellt mithin dar, wenn jemand nur eine einzelne Person oder jemanden
im privaten Bereich für eine Idee gewinnen will (Propagandabegriff in Art. 275bis
StGB: LANDSHUT, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 275bis StGB N. 2; DUPUIS
ET AL., Petit commentaire, Code pénal, 2. Aufl., 2017, Art. 275bis StGB N. 4;
GODEL, Commentaire Romand, Code pénal II, Art. 111 - 392, Art. 275bis StGB
N. 8; Propagandabegriff in Art. 261bis StGB: MAZOU, Commentaire Romand,
Code pénal II, Art. 111 - 392, Art. 261bis StGB N. 13 ff.; NIGGLI, Rassendiskrimi-
nierung, Ein Kommentar zu Art. 261bis StGB und Art. 171c MStG, 2. Aufl., 2007,
Rn. 1227; TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge-
setzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 261bis StGB N. 25). Hinweise,
dass der Gesetzgeber den Propagandabegriff hinsichtlich des Verbots der Grup-
pierungen Al-Qaïda und Islamischer Staat anders als im gemeinen Strafrecht
verstand, liegen nicht vor.
3.4 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt; Eventualvorsatz genügt (Art. 12
Abs. 1 und 2 StGB). Der Täter muss wissen oder zumindest damit rechnen, dass
er eine Gruppierung oder Organisation nach Art. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz unter-
stützt, sich daran beteiligt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert,
für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert (vgl. TPF 2018 22
E. 2.4.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember
2019 E. 2.2.2; SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.3; SK.2016.9 vom 15. Juli
2016 E. II.1.16; TODESCHINI, a.a.O., S. 56 Rz 81).
3.5 Wie bei der Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziff. 1
Abs. 2 StGB ist auch jedes tatbestandsmässige Handeln nach Art. 2 Abs. 1 Al-
Qaïda/IS-Gesetz ein Dauerdelikt. Tatbestandsmässige Einzelhandlungen im
ganzen Zeitraum entsprechender Tätigkeiten gelten als eine Tatbegehung (Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.7;
SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 5.3; SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. II.1.17).
- 18 -
4. Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB)
4.1 Nach Art. 135 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld-
strafe bestraft, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände
oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftli-
chen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere
eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwe-
rer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, aus-
stellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht.
Nach Art. 135 Abs. 1bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit
sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über
elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.
Erfasst von Art. 135 StGB sind alle in Frage kommenden Bild- und Tonträger;
Schriften sind ausgenommen (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019,
Art. 135 StGB N. 10 f.). Nur grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder
Tiere, eindringlich dargestellt, sind tatbestandsmässig. Gewalttätigkeit ist aktive,
aggressive physische Einwirkung. Insbesondere das Hinrichten und Abschlach-
ten von Menschen oder Leichenschändungen gehören dazu (HAGENSTEIN,
a.a.O., Art. 135 StGB N. 22). Als eigentliche Einschränkung des Tatbestands
wirkt das Kriterium der Grausamkeit. Als grausam gilt nach der Botschaft eine
Gewalttätigkeit dann, wenn sie in der Realität für das Opfer besonders schwere
körperliche oder seelische Leiden mit sich brächte. Oft wird diese Wirkung nicht
bloss durch einmalige, sehr intensive Gewalt, sondern durch die besondere, aus-
gefallene Art, die Dauer oder die Wiederholung der Gewaltanwendung hervorge-
rufen. Sie setzt ausserdem einen jeder menschlichen Regung baren Gewalttäter
voraus. Die Eindringlichkeit der grausamen Darstellung als weiteres Merkmal for-
dert, dass die Darstellung geeignet ist, in das Bewusstsein des Betrachters ein-
zudringen. Diese Einprägsamkeit braucht nicht unbedingt mit einer wiederholten,
länger dauernden Darstellung verbunden zu sein. Auch eine einmalige, intensive
Darstellung kann als eindringlich gelten (BBl 1985 II 1009, 1046).
Haben die Darstellungen einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftli-
chen Wert, sind sie nicht nach Art. 135 StGB strafbar. Sowohl die Ziele, die der
Urheber verfolgt, als auch die Mittel, derer er sich bedient, haben schutzwürdig
zu sein (Urteil des Bundesgerichts 5C.26/2003 vom 27. Mai 2003 E. 3). Einen
schutzwürdigen wissenschaftlichen Wert ergibt sich u. a. aus deren Notwendig-
keit für Lehre und Forschung (s. HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 33
m.w.H.). Grausamkeiten, die sich im Wesentlichen bloss zur Unterhaltung oder
- 19 -
Belustigung erschöpfen, haben keinen schutzwürdigen kulturellen Wert (s. HA-
GENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 35 m.w.H.).
4.2 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt (Art. 12
Abs. 1 und 2 StGB).
5. Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes; Anklagevor-
würfe
5.1 Unter dem Titel «Verstoss gegen Art. 2 AQ/IS-Gesetz» beschreibt die Anklage
insgesamt fünf Äusserungen des Beschuldigten, die dieser am 11. Juni 2014,
5. September 2015, 6. September 2015 und Anfang Oktober 2015 in sozialen
Medien bzw. mit seinem Mobiltelefon via WhatsApp sowie auf Facebook getätigt
haben soll (Anklageschrift [Strafbefehl] S. 1-4).
5.2 Handlung vom 11. Juni 2014
5.2.1 Bezüglich der Handlung vom 11. Juni 2014 wird dem Beschuldigten zusammen-
gefasst vorgeworfen, er habe mit der Kurzmitteilungsapplikation WhatsApp sei-
nem Bekannten D., von dem er gewusst habe, dass dieser «den ,,Islamischen
Staat” (resp. dessen Vorgängerorganisation ,,Islamischer Staat Im Irak und in der
Levante” ISIL, nachfolgend nur: IS)» ablehne, «ein offensichtlich als solches er-
kennbares Propaganda-Video des IS, Video-Datei ,,…………-
……………...mp4”» versandt in der Absicht, «D. von der IS-Ideologie zu über-
zeugen» (Anklageschrift S. 1).
5.2.2
5.2.2.1 Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 16. Februar 2016
wurde u.a. ein Mobiltelefongerät Apple iPhone 6+ sichergestellt (Bericht BKP
vom 22. Februar 2016, pag. 08-01-05 ff., 08-01-0014 ff., Ass.-Nr. 01.01.0009;
Bericht BKP vom 20. Dezember 2016, pag. 10-02-0009 ff.). Gemäss Auswertung
wurde mit diesem Gerät am 11. Juni 2014, 20:32 Uhr, die in der Anklage aufge-
führte Videodatei «.………..-………………...mp4» an D. versandt (Bericht BKP
vom 20. Dezember 2016, Annex 3, Nr. 133 Video [pag. 10-02-0100]). Der Inhalt
dieser Videodatei ist nicht in einem polizeilichen Bericht wiedergegeben, sondern
in den Akten nur elektronisch enthalten. Das Video hat eine Dauer von rund vier-
einhalb Minuten (Bericht BKP vom 20. Dezember 2016, Annex 5, «4144
01.01.0009 HNY Apple iPhone 6plus selected video files», Video Nr. 133 [pag.
10-02-0108]; elektronische Akten: «Pag_10_02_0108»: …).
- 20 -
5.2.2.2 Das Video wurde dem Beschuldigten in der Einvernahme vom 26. Januar 2017
vorgespielt (pag. 13-01-0036). Der Beschuldigte anerkannte den Versand der Vi-
deodatei per WhatsApp an D. und erklärte, es habe halt immer ein bisschen Kon-
frontation zwischen ihnen gegeben. D. lehne den IS ab und richte sich innerlich
eher der PKK zu. Für die Kurden sei der Islamische Staat der Gegner. D. und er
hätten sich mit solchen Videos gegenseitig provoziert. Auf keinen Fall habe er D.
mit dem Video vom Islamischen Staat überzeugen wollen (pag. 13-01-0036).
Auch in der folgenden Einvernahme vom 30. Oktober 2017 anerkannte der Be-
schuldigte den Versand der Datei, wobei er darauf hinwies, dass diese Handlung
vor dem Inkrafttreten des Al-Qaïda/IS-Gesetzes erfolgt sei (pag. 13-01-0073
Z. 28 f.).
In der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine Angaben zum Be-
weggrund des Videoversandes. Er führte aus, D. sei ein grosser Bewunderer der
PKK und als Kurde per se schon sehr kritisch gegenüber dem IS eingestellt ge-
wesen. Sie hätten sich gegenseitig mit ihren Äusserungen und dem Zusenden
von Bildmaterial necken und provozieren wollen. Es sei ihm deshalb klar gewe-
sen, dass D. niemals den ISIS, den IS oder eine ähnliche Organisation unterstüt-
zen würde. Er bezweifle sogar, dass D. sich das Video angeschaut habe, da die-
ser nie darauf reagiert habe. Er selber habe das Video lediglich wenige Minuten
angeschaut und dann an D. gesandt (TPF pag. 3.731.4-6). Der Beschuldigte er-
klärte weiter, er könne sich nicht mehr genau erinnern, woher er das Video ge-
habt habe; er vermute, es bei YouTube gefunden und sogleich weiter an seinen
Bekannten verschickt zu haben (TPF pag. 3.731.4).
5.2.2.3 Die Handlung vom 11. Juni 2014 – das Versenden des in der Anklage näher
bezeichneten Videos durch den Beschuldigten an D. – ist demnach erstellt.
5.2.3
5.2.3.1 Im Zeitpunkt der Handlung vom 11. Juni 2014 existierte das Al-Qaïda/IS-Gesetz
vom 12. Dezember 2014 – welches am 1. Januar 2015 in Kraft trat – nicht. Eine
Strafbarkeit käme somit nur dann in Betracht, wenn die angeklagte Handlung
anderweitig zur Tatzeit verboten war (vgl. Art. 1 StGB). Zum fraglichen Zeitpunkt
bestand die AQ-Vo-BV vom 23. Dezember 2011 (vgl. oben E. 2.2.1). Art. 1 dieser
Verordnung verbietet die Gruppierung Al-Qaïda (lit. a) sowie Tarn- und Nachfol-
gegruppierungen der Al-Qaïda und Organisationen und Gruppierungen, die in
Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Al-Qaïda übereinstimmen oder in ihrem
Auftrag handeln (lit. b). Nach Art. 2 Abs. 1 AQ-Vo-BV wird, sofern nicht strengere
Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
ren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer nach Art. 1 AQ-Vo-BV verbotenen
Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt,
- 21 -
für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre
Aktivitäten auf andere Weise fördert. Das strafbare Verhalten ist mithin auf die
gleiche Art umschrieben wie in Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz (oben E. 3.1).
Die Einzelrichterin hat den Parteien mit Schreiben vom 10. Juni 2020 den Vorbe-
halt einer allfälligen abweichenden rechtlichen Würdigung im Sinne einer Prüfung
von Art. 2 AQ-Vo-BV gemäss Art. 344 StPO eröffnet (TPF pag. 3.400.5) und
ihnen eine Stellungnahme dazu ermöglicht.
Der Beschuldigte machte in der Hauptverhandlung diesbezüglich geltend, der IS
sei weder eine Tarn- noch eine Nachfolgeorganisation der Al-Qaïda, sondern
eine mit der Al-Qaïda konkurrierende Organisation. Die Handlung vom 11. Juni
2014 könne daher nicht unter das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und ver-
wandter Organisationen (AQ-Vo-BV) fallen (TPF pag. 3.721.33 f.).
Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 12. Juni 2020 auf eine Stel-
lungnahme zum rechtlichen Würdigungsvorbehalt (TPF pag. 3.510.10).
5.2.3.2 Gemäss Anklageschrift handelt es sich bei dem vom Beschuldigten versandten
Video um ein «Propaganda-Video des IS» (Anklage S. 1). Die Anklage weist je-
doch im fraglichen Anklageabschnitt darauf hin, dass sie sowohl die Organisation
«Islamischer Staat im Irak und Levante», ISIL (deren weitere Bezeichnung als
«Islamischer Staat in Irak und Syrien» bzw. deren Akronym ISIS hierzulande eher
verbreitet ist), als auch die Organisation «Islamischer Staat» als IS bezeichnet.
Daraus und aus der in der Anklageschrift wiedergegebenen, dem Video entnom-
menen Textpassage, welche von einem «ISIS Foreign Fighter» spricht (Anklage
S. 2), geht mithin hervor, dass die Anklage an dieser Stelle – d.h. beim Vorwurf
betreffend die Handlung vom 11. Juni 2014 – mit «IS» nicht den sogenannten
«Islamischen Staat», sondern den ISIL bzw. ISIS meint (vgl. oben E. 2.2.4). Die
in der Anklage umschriebene Handlung bezieht sich somit auf den ISIS. Dem-
entsprechend wirft die Anklage dem Beschuldigten inhaltlich vor, am 11. Juni
2014 D. ein ISIS-Propaganda-Video zugesandt zu haben in der Absicht, ihn von
der Ideologie des ISIS zu überzeugen.
5.2.3.3 Wie oben ausgeführt (E. 2), sind der ISIS (bzw. ISIL) und der IS insofern nicht
dasselbe, als dass der sogenannte «Islamische Staat» (mit dem heute gängigen
Akronym IS) am 29. Juni 2014 ausgerufen wurde. Aus der Botschaft des Bun-
desrats vom 12. November 2014 zum Al-Qaïda/IS-Gesetz (BBl 2014 8925 ff.)
geht hervor, dass aus gesetzgeberischer Sicht der Schweiz der ISIS als iraki-
scher Al-Qaïda-Flügel galt bzw. als daraus abgespaltene Organisation und ein
Verbot des IS sich erst nach der Bildung des sogenannten «Islamischen Staats»
bzw. des am 29. Juni 2014 ausgerufenen sogenannten Kalifats aufdrängte. Kon-
- 22 -
kret führte der Bundesrat im November 2014 aus: Als neuer terroristisch moti-
vierter Hauptakteur tritt die Gruppierung «Islamischer Staat» auf. Historisch geht
die Gruppierung «Islamischer Staat» auf die 2003 oder früher gegründete Grup-
pierung «Al-Tawhid wa Al-Jihad» zurück. 2004 schwor die Gruppierung Osama
Bin Ladin Gefolgschaft und wurde zur Gruppierung «Al-Qaïda im Irak» (AQI).
2006 wurde aus der AQI die Gruppierung «Islamischer Staat im Irak» (ISI). Im
Rahmen des Konflikts in Syrien entsandte der ISI Kämpfer nach Syrien, um dort
die Gruppierung «Jabhat Al-Nusra» (JaN; auch Nusra-Front) zu gründen. 2013
wurde aus dem ISI die Gruppierung «Islamischer Staat im Irak und in (Gross-)
Syrien» (ISIS). Zu diesem Zeitpunkt entfachte sich ein Konflikt zwischen der
Nusra-Front und anderen Gruppierungen. Die ISIS entschloss sich 2014, der «Al-
Qaïda» keine Gefolgschaft mehr zu leisten, und etablierte sich als eine eigen-
ständige Gruppierung. Am 29. Juni 2014 verkündete der ISIS die Schaffung des
Kalifats in den sich unter seiner Kontrolle befindenden Gebieten. Der bisherige
ISIS-Anführer, Abu Bakr Al-Baghdadi, wurde zum sogenannten Kalifen «Ibra-
him» ernannt und die Gruppierung in «Islamischer Staat» (IS) umbenannt. Ge-
mäss der Namenliste des Sanktionskomitees des UNO-Sicherheitsrats (etabliert
im Nachgang zu dessen Resolutionen Nr. 12678 und 19899) figuriert der IS als
von der Gruppierung «Al-Qaïda» dissidente Organisation. Der IS ist eine unab-
hängige, internationale, dschihadistisch motivierte Terrorgruppierung (BBl 2014
8930).
5.2.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gruppierung ISIL bzw. ISIS eine
aus der Al-Qaïda hervorgegangene Organisation war. Es versteht sich von
selbst, dass sich eine verbotene Organisation nicht dem Verbot entziehen kann,
indem sie sich einen neuen Namen gibt. Das ergibt sich schon daraus, dass auch
Tarnorganisationen verboten sind. Ebenso entfällt die Anwendbarkeit des Ver-
bots nicht, wenn sich eine Unterorganisation aufgrund eines internen Streits um
die Vorherrschaft in einem bestimmten Gebiet einen neuen Namen gibt. Der ISIS
war auch nach 2013, weit bis ins Frühjahr 2014 hinein, ein auf dem Gebiet des
Irak und in Syrien verankerter Flügel der Al-Qaïda; er gehörte mithin der Al-Qaïda
an. Der ISIS (bzw. ISIL) war vor der Ausrufung des Kalifats bzw. vor der Etablie-
rung des sogenannten «Islamischen Staats» für die schweizerische Rechtsord-
nung Teil der Al-Qaïda und demnach gemäss Art. 1 AQ-Vo-BV verboten.
Handlungen vom 11. Juni 2014, welche eine Beteiligung am oder eine Unterstüt-
zung des ISIS darstellen, unter anderem auch Propagandaaktionen für diese
Gruppierung oder Organisation, sind somit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AQ-Vo-BV
strafbar. Hinsichtlich des strafbaren Verhaltes kann mutatis mutandis auf die Aus-
führungen zu Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz (oben E. 3) verwiesen werden.
- 23 -
5.2.3.5 Die Anklage wirft dem Beschuldigtem den Versand des Videos an D. vor. Die
Ermittlungen weisen nicht auf weitere Empfänger hin. Das Video war somit an
eine einzelne, bestimmte Person gerichtet. Die Handlung des Beschuldigten ge-
schah weder öffentlich noch gegenüber vielen Personen (siehe dazu E. 3.3.4).
Bei der Handlung handelt es sich mithin nicht um Propaganda im strafrechtlichen
Sinn, also um Propaganda, die darauf abzielt, beliebig viele Menschen vom ISIS
bzw. von dessen Ideologie zu überzeugen oder eine in ihnen bestehende Über-
zeugung zu verstärken. In objektiver Hinsicht liegt daher keine Propaganda vor.
5.2.3.6 Im Übrigen hat der Beschuldigte stets betont, dass er D. das Video nicht in der
Absicht gesandt hat, ihn von der Ideologie des IS (gemeint wohl auch hier: ISIS)
zu überzeugen, sondern um D. zu necken (pag. 13.1.36; E. 5.2.1.2).
Der Chat-Verlauf zwischen ihm und D. vom 11. bis 14. Juni 2014 stützt genau
diese Darstellung. So beginnt dieser mit der Mitteilung von D. an den Beschul-
digten, die «verdammte ISID» (offenbar ein Tippfehler; gemeint wohl: ISIS) habe
das türkische Konsulat angegriffen, und D. sendet später dem Beschuldigten
eine Karte mit Angaben zu den von der PKK eingenommenen Gebieten. Darauf-
hin hängt der Beschuldigte das Gegenstand der Anklage bildende Video dem
Chat mit D. an (siehe nachfolgend: Chat vom 11.6.2014, 19.36 und 20.32 Uhr).
Konkret verläuft der WhatsApp-Austausch zwischen dem Beschuldigten und D.
wie folgt (siehe auch TPF pag. 3.731.19 ff., insbesondere 3.731.23-30 [Einver-
nahme des Beschuldigten vom 23. Juni 2020, Beilage 6]; redaktionelle Anmer-
kung: H = D.; A = Beschuldigter A.):
H
Datum/Zeit::
11.06.2014
18:46:16(UTC+0)
Shalom
Datum/Zeit::
11.06.2014
19:15:57(UTC+0)
Die verdammti Isid het türkische Konsulat a griffe
Datum/Zeit::
11.06.2014
19:16:50(UTC+0)
Ibrahim nagie etc Unterstütze die radikali Gruppe
Datum/Zeit::
11.06.2014
19:17:38(UTC+0)
Nur abschlachte das isch Islam vo dene lüt
Datum/Zeit::
11.06.2014
19:19:10(UTC+0)
Attachments:
…………………………...jpg
Datum/Zeit::
11.06.2014
19:19:49(UTC+0)
Das sind die wo Chaos in Syrien und Irak mache
A
Datum/Zeit::
11.06.2014
19:31:55(UTC+0)
So en seich.
Was het de Ibrahim Abou Nagie mit dene Ztue?
H
Datum/Zeit::
11.06.2014
19:33:11(UTC+0)
Das sind die lüt wo für sie weine die hüchler.
- 24 -
A
Datum/Zeit::
11.06.2014
19:33:56(UTC+0)
Wer weint für wen?
H
Datum/Zeit::
11.06.2014
19:36:16(UTC+0)
Jedefalls isch de a griff in Stadtteil vo Kurdistan gsi döt
sind au Türke a griffe gworde. Die sind jetzt in Schutz vo
kurde. Isid wird do nid so licht usegoh. Allahs Löwen
sind unterwegs.
Datum/Zeit::
11.06.2014
19:36:27(UTC+0)
Attachments:
…………………………….jpg
A
Datum/Zeit::
11.06.2014
19:37:56(UTC+0)
Weisch, ich bi nöd vor Ort. Dzuekunft wird's zeige, wer
stärker isch.
Datum/Zeit::
11.06.2014
20:32:35(UTC+0)
Attachments:
………………………………..mp4
H
Datum/Zeit::
11.06.2014
20:34:54(UTC+0)
Möge allah dich us dem befreie osamas Nachfolger z
werde
A
Datum/Zeit::
11.06.2014
20:36:08(UTC+0)
Mashallah die Muslime werdet immer stärker. De 11.
September isch würklich en Albtraum für de Weschte
worde.
H
Datum/Zeit::
11.06.2014
20:36:19(UTC+0)
Genau söttigi Gruppe mache de terror und kämpfe ohni
e plan für de Zukunft . Nur töte töte töte
Datum/Zeit::
11.06.2014
20:36:44(UTC+0)
Jo wege dem Grund weiss ich das di weg wo du gosch
falsh isch
Datum/Zeit::
11.06.2014
20:36:58(UTC+0)
Will di Verständnis gege de Islam isch
Datum/Zeit::
11.06.2014
20:42:18(UTC+0)
Die mensche döt bruche bildig . Und vor allem Kultur .
Eigentlich sind sie Kreature wo wieder Mensch müend
werde. Die ganzi Welt het e schlechte Bild vom Islam
wege söttig Gruppe wo du und dini Hampelmänner un-
terstütze. Gsehsh das sind wie HöhleMensche wo
ständig stei werfe uf Normali mensche. Will sie Men-
schlichkeit nid kenne.
Datum/Zeit::
11.06.2014
20:43:16(UTC+0)
Isch nüd gege dich. Aber wenn du de scheiss unter-
stüzisch denn muesch mir nüd vo gebet etc rede .
A
Datum/Zeit::
11.06.2014
20:48:58(UTC+0)
Weisch D. Wird echli älter. Denn wirsch gseh, dass de
stärker immer de schwächeri besiegt. Es passt halt
eifach am weschte nöd, dass die Muslime es islami-
sches Selbstbewustsein ufbauet.
H
Datum/Zeit::
11.06.2014
20:51:45(UTC+0)
Was het das jez mit dem zu tue was ich gshribe han?
Wenn du so Gruppe unterstüzisch denn wird das usa
natürlich nid guet finde. Und de Grund vor allem das
usa in dene Länder ine goht isch, will die lüt " z friedini
Sklave vo regierig" gworde sind und wit e weg vo Poli-
tik sind.
Datum/Zeit::
11.06.2014
20:52:51(UTC+0)
Sie begriffe eifach nonig das mir im 21. Jahrhundert
lebe
A
Datum/Zeit::
11.06.2014
21:03:45(UTC+0)
Die islamische Länder sind völlig i de händ vom
Weschte. Al Hamdu Lillah dass es immer meh zu emene
islamische Selbstbewustsein chunt.
- 25 -
H
Datum/Zeit::
11.06.2014
21:04:52(UTC+0)
Und an allem ist natürlich die usa schuld ;)
Datum/Zeit::
11.06.2014
21:05:48(UTC+0)
Jo wo isch das Selbstbewusstsein? Das Chaos döt
goht immer wie tiefer
Datum/Zeit::
11.06.2014
21:24:26(UTC+0)
Es isch nit nur usa schuld. In dene Länder fehlt bildig
und Kultur. Die mensche hent alti traditionelli ideologie
aber düent sich nid modernisiere. Das Volk muess sich
bewege und für Freiheit kämpfe. Und vor allem mol us
dere männer moral use koh und fraue im Mittelpunkt
stelle!
Der vorstehend wiedergegebene Gesprächstext zeigt klar auf, dass D. und der
Beschuldigte sich dazu hinreissen liessen, den eigenen, jeweils entgegengesetz-
ten Standpunkt zu vertreten, um sich gegenseitig zu ärgern, und dies nicht in der
Erwartung, den anderen von der eigenen Idee überzeugen zu können.
Mangels eines Propaganda-Vorsatzes wäre demnach der Tatbestand auch in
subjektiver Hinsicht nicht erfüllt.
5.2.4 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte betreffend den Vorwurf der Handlung
vom 11. Juni 2014 freizusprechen.
5.3 Handlungen vom 5. und 6. September 2015 sowie von Anfang Oktober 2015
5.3.1
5.3.1.1 Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen vom 5. und 6. September
2015 sowie Anfang Oktober 2015 beziehen sich auf Facebook-Einträge durch
das Facebook-Konto mit der Bezeichnung «E.» (Anklage S. 2 unten bis S. 4).
5.3.1.2 Die in der Anklage aufgeführten Einträge sind im Amtsbericht des Nachrichten-
dienstes des Bundes (NDB) an die Bundesanwaltschaft zum «Internetnutzer A.»
vom 7. Dezember 2015 dokumentiert (pag. 10-01-0010 ff.). Der Amtsbericht ent-
hält Facebook-Einträge, welche dem Beschuldigten als Nutzer eines Facebook-
Kontos mit ID-Nr. 1 zugeordnet werden konnten (pag. 10-01-0011; pag. 10-01-
0015 [Handlungen vom 5. und 6. September 2015], pag. 10-01-0014 [Handlung
von Anfang Oktober 2015]).
5.3.1.3 Der Beschuldigte anerkennt, Inhaber eines Facebook-Kontos mit dem Pseudo-
nym «E.» gewesen zu sein und sich auf der Facebook-Plattform früher so ge-
nannt zu haben. Die Bezeichnung «E.» stehe für F. Dieses Konto sei gesperrt
worden; wobei er es dann unter dem Namen «A.» habe weiterführen können
(pag. 13-01-0016).
- 26 -
5.3.2 Handlungen vom 5. und 6 September 2015
Bezüglich der Handlungen vom 5. September 2015 wird dem Beschuldigten zu-
sammengefasst vorgeworfen, mittels des von ihm benutzten «Facebook»-Kontos
«F.» ohne weiteren Kommentar und für alle Berechtigten sichtbar, Veröffentli-
chungen anderer Nutzer geteilt zu haben, und zwar um 16:45 Uhr vier Fotos von
medizinischen Einrichtungen mit der Legende «Libyen, Islamischer Staat / – Aus
dem Archiv (2/2) / Für diejenigen die denken dem Islamischen Staat in Libyen
würde es an Medizinischen Mitteln fehlen. / Bilder vom modernen und komplett
ausgestatteten Krankenhaus des Islamischen Staat in Libyen mit dem Namen
,lbn Sinai’ in der Stadt Sirte.» und um 23:22 Uhr elf Fotos von Unterhaltsarbeiten
an Leitungs-, Beleuchtungs- und Grünanlagen mit der Legende «#lslamischer
Staat / Reparaturarbeiten am Telefonnetz, Strassenlaternen und Grünanlagen in
der Wilayat al-Raqqa».
Dadurch habe der Beschuldigte den Betrachtern die Botschaft vermittelt, dass im
IS ein normales Leben bei gut unterhaltener Infrastruktur geführt werden könne.
5.3.2.1 Die zur Anklage gebrachten Facebook-Einträge vom 5. September 2015 wurden
dem Beschuldigten im Vorverfahren nicht vorgehalten.
Immerhin führte der (ursprüngliche) Strafbefehl vom 8. Juni 2017 (siehe Prozess-
geschichte Bst. B) den Facebook-Eintrag von 16.45 Uhr bereits auf (pag. 03-00-
0002) und wurde (implizit) als Verstoss gegen Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz bezeich-
net (pag. 03-00-0005). Obschon dem Beschuldigten dieser Eintrag auch anläss-
lich der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Oktober 2017
nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden war, war ihm dieser Vorwurf somit be-
reits bekannt. In jener Einvernahme führte der Beschuldigte, ohne Bezug auf ei-
nen bestimmten Vorhalt, aus, er habe nie Sympathien für den IS gehegt, er habe
nur provokante Fragen gestellt (pag. 13.1.73). In der Hauptverhandlung stellte
der Beschuldigte nicht in Abrede, am 5. September 2015, 16.45 Uhr, die fragli-
chen Fotos auf Facebook geteilt zu haben und erklärte, er könne sich nicht mehr
daran erinnern, weshalb er dies getan habe (TPF pag. 3.731.6).
Der Facebook-Eintrag von 22.23 Uhr war im Strafbefehl vom 8. Juni 2017 nicht
aufgeführt, sondern erst in jenem vom 8. Mai 2019. Der Beschuldigte konnte sich
daher erst vor Gericht dazu äussern, wo er in Bezug darauf von seinem Aussa-
geverweigerungsrecht Gebrauch machte (TPF pag. 3.731.7).
5.3.2.2 Der vom Beschuldigten am 5. September 2015 um 16.45 Uhr auf Facebook ge-
teilte Eintrag richtet sich ausdrücklich an Personen, die daran zweifeln, dass der
IS über ausreichende medizinische Versorgung verfügt. Diese Personen werden
- 27 -
darauf hingewiesen, dass der IS in Libyen über ein «modernes und komplett aus-
gestattetes Krankenhaus» verfüge. Die Bilder von Räumlichkeiten mit Kranken-
haus-Infrastrukturen (pag. 10-01-0015) sollen mithin belegen, dass sich jene, die
anders denken, irren. Der IS wird dargestellt als eine Gruppierung, die in der Lage
ist, für die Genesung von Kranken oder Verletzten in Libyen nach heutigen Mass-
stäben zu sorgen. Dem Betrachter wird das Bild vermittelt, dass der IS das Ge-
sundheitswesen (bezogen auf den Zeitpunkt des Eintrages) mit zeitgemässen
Infrastrukturen versorgt und es erfolgreich administriert. Es handelt sich somit um
Werbung für den IS. Der Tatbestand der Propaganda im Sinne von Art. 2 Al-
Qaïda/IS-Gesetz ist in objektiver Hinsicht erfüllt.
5.3.2.3 Auf dem Facebook-Eintrag, welcher vom Beschuldigten am 5. September 2015
um 23.22 Uhr geteilt wurde, ist zu erkennen: ein Foto einer Strassenlaterne; ein
Foto eines Strom- oder Telefonleitungsmasten, an welchem mit Einsatz eines
Krans mit Personentransportkabine Wartungsarbeiten vorgenommen werden;
ein Foto einer Strasse mit seitlicher Vegetation; ein Foto einer kaum erkennbaren
Person (pag. 10-01-0015). Die im Übrigen eingeblendete Zahl «+8» weist darauf
hin, dass der Eintrag offenbar weitere Fotos beinhaltete; diese sind allerdings
nicht aktenkundig.
Die Bildlegende «#lslamischer Staat / Reparaturarbeiten am Telefonnetz, Stras-
senlaternen und Grünanlagen in der Wilayat al-Raqqa» geht lediglich in Bezug
auf die Angabe des angeblichen Standorts und dem Hashtag (#lslamischer
Staat) über die bereits bildlich vermittelten Informationen hinaus. Der Verfasser
dieses Eintrags beabsichtigte somit, den Betrachter darüber zu informieren, dass
in einem vom IS militärisch eingenommenen bzw. umkämpften Gebiet – die Stadt
al-Raqqa galt im damaligen Zeitraum als eine IS-Hochburg in Syrien – die zivile
Infrastruktur mit Einsatz grosser bautechnischer Vorrichtungen unterhalten wird,
und dass selbst Grünanlagen angelegt oder instandgehalten werden. Damit wird
dargestellt, dass der IS zeitgemässe und teure Maschinen einsetzt, für den Un-
terhalt der Infrastruktur und die Instandhaltung von naturnahen Erholungsanla-
gen sorgt und das (zivile) Bauwesen erfolgreich administriert. Dabei handelt es
sich somit um Werbung für den IS. Dass der Betrachter den Eintrag als Werbung
wahrnimmt, zeigt sich auch im Kommentar eines anderen Facebook-Nutzers,
welcher den Beschuldigten wegen diesem Eintrag als Daesh-Fan bezeichnete
(pag. 10-01-0015). Der Tatbestand der Propaganda im Sinne von Art. 2 Al-
Qaïda/IS-Gesetz ist in objektiver Hinsicht erfüllt.
5.3.2.4 Bezüglich der Handlung vom 6. September 2015, 07:15 Uhr, wird dem Beschul-
digten vorgeworfen, mittels des von ihm benutzten Facebook-Kontos «F.» als
Antwort zum oberwähnten Kommentar eines Dritten, welcher ihn als «Daesh-
Fan» bezeichnet hatte (vgl. pag. 10-01-0015), geschrieben zu haben:
- 28 -
«Ich schaue die Sache sehr kritisch an. Als die Daesh auftraten, ging so ein Ge-
schrei los, dass ich gleich dachte, hier muss etwas falsch sein.
Auch die Presse prüfte gar nicht mehr, ob die abgedruckten Artikel der Wahrheit ent-
sprachen oder nicht.
Ein fast identisches Gehabe, habe ich direkt nach dem 11. September 2001 beo-
bachtet.
Es wurde krampfhaft versucht, ein Feindbild zu erschaffen.»
Dadurch habe der Beschuldigte den Betrachtern die Botschaft vermittelt, dass
«die Presse in Bezug auf den IS krampfhaft versuche, ein Feindbild zu kreieren»
(Anklage S. 3).
5.3.2.5 Auch diese Handlung wurde dem Beschuldigten im Vorverfahren nicht vorgehal-
ten. Sie wurde auch nicht im (ursprünglichen) Strafbefehl vom 8. Juni 2017 auf-
geführt. Insofern hatte der Beschuldigte anlässlich der letzten staatsanwaltschaft-
lichen Einvernahme vom 30. Oktober 2017 auch von diesem Vorwurf keine
Kenntnis. Er wurde damit erstmals mit dem neuen Strafbefehl vom 8. Mai 2019
konfrontiert und konnte sich dazu erst vor Gericht äussern.
Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, höchstwahrscheinlich
der Verfasser dieses Posts zu sein, daran erinnern könne er sich allerdings nicht.
Auf die Frage, was er mit diesem Kommentar den Lesern habe mitteilen wollen,
erklärte der Beschuldigte, dass bei der Gründung der Al-Qaïda nicht die ganze
Wahrheit in den Medien geschrieben worden sei. Er habe daher vermutet, dass
auch der IS lediglich als Schachfigur eingesetzt worden sei, damit Russland ei-
nen Vorwand habe, um in Syrien Krieg zu führen. Er habe nicht versucht, den IS
zu rechtfertigen, sondern er habe darauf aufmerksam machen wollen, dass man
die Berichterstattungen kritisch hinterfragen solle (TPF pag. 3.731.7 f.).
5.3.2.6 Als Reaktion zum Facebook-Kommentar eines Dritten über seine Einstellung
zum Daesh (IS) erklärte der Beschuldigte unter anderem, die Presse habe
krampfhaft versucht, ein Feindbild zu erschaffen. Damit drückt er aus, dass die
negative bzw. feindliche Darstellung des IS durch die Presse ein Konstrukt sei,
das nicht den Tatsachen entspreche. Im Umkehrschluss sagt er mithin, die kor-
rekte Darstellung des IS sollte positiv oder zumindest neutral sein. Dabei handelt
es sich um Werbung für den IS. Der Tatbestand der Propaganda im Sinne von
Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz ist in objektiver Hinsicht erfüllt.
5.3.3 Handlung von Anfang Oktober 2015
5.3.3.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, Anfang Oktober 2015
die Veröffentlichung eines anderen Facebook-Nutzers zum Vorgehen des IS bei
Gefangennahme eines russischen Piloten bzw. die Angabe, dass ein russischer
- 29 -
Pilot bei Gefangennahme durch den IS dasselbe Schicksal wie der jordanische
Pilot erleiden würde (gemeint: Tötung) und dem Hinweis, dass nur der IS Ge-
rechtigkeit bringe, mittels des von ihm benutzten Facebook-Kontos «F.» für alle
Berechtigten sichtbar zustimmend, konkret wie folgt, kommentiert zu haben:
«Dem muss ich Zustimmen.
Das letzte was das russische Militär braucht, ist eine öffentliche Hinrichtung. Würde
dies geschehen, würde sich der Unmut in der russischen Bevölkerung mit jedem
weiteren Video verstärken.»
Dadurch habe er die Botschaft vermittelt, dass nur der IS Gerechtigkeit bringe,
da der IS russische Piloten im Falle einer Gefangenschaft öffentlich hinrichten
und anders wie andere kämpfende Fraktionen nicht freilassen würde (Anklage S.
3-4).
5.3.3.2 Auch dieser Eintrag wurde dem Beschuldigten im Vorverfahren nicht vorgehal-
ten. Indessen wurde er im (ursprünglichen) Strafbefehl vom 8. Juni 2017 wenigs-
tens zum Teil aufgeführt (pag. 03-00-0002); insofern hatte der Beschuldigte an-
lässlich der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Oktober 2017
Kenntnis davon.
Zu diesem Vorwurf erklärte der Beschuldigte in der Hauptverhandlung, er habe
den Kommentar zwar geschrieben, damit jedoch keine Tötungen befürwortet. Er
habe niemals zugestimmt, dass jemand öffentlich hingerichtet werde, sonst wäre
das ja im Text ersichtlich. Er habe lediglich gesagt, dass eine öffentliche Hinrich-
tung Unmut in der russischen Bevölkerung auslösen würde (TPF pag. 3.731.8).
5.3.3.3 Es ist notorisch, dass der IS im Dezember 2014 einen jordanischen Kampfjet-
Piloten gefangen nahm und ihn daraufhin tötete; der IS veröffentlichte dazu im
Februar 2015 ein Video. Im Sommer 2015 startete Russland in Syrien eine Mili-
tärintervention u.a. gegen den IS und die russische Luftwaffe flog in der Folge
Einsätze gegen den IS (NAJI, «Islamischer Staat» (IS), 2015, S. 98 f.; NDB, La-
gebericht «Sicherheit Schweiz» 2017, S. 19; Internetlexikon «Wikipedia Die freie
Enzyklopädie», Eintrag «Islamischer Staat (Organisation)», Unterrubrik 11 Situ-
ation in Syrien, auf: https://de.wikipedia.org/wiki/Islamischer_Staat_(Organisa-
tion); besucht am 30.09.2019).
5.3.3.4 Der Beschuldigte reagierte auf den Eintrag eines Dritten – welcher unter anderem
die früher erfolgte Gefangennahme eines jordanischen Piloten durch den IS so-
wie die Behauptung, dass ein (allfällig) gefangener, russischer Pilot beim IS das-
selbe (Schicksal) erleiden würde, zum Gegenstand hatte (pag. 10-01-0014) – mit
vorbehaltloser Zustimmung. Diese ergänzte er in einem neuen Absatz mit den
Worten, dass das letzte, was das russische Militär brauche, eine öffentliche Hin-
richtung sei, und dass – sollte dies geschehen – sich der Unmut in der russischen
- 30 -
Bevölkerung mit jedem weiteren Video verstärken würde. Mit «Video» konnte der
Beschuldigte in diesem Kontext (allfällige Gefangennahme eines russischen Pi-
loten durch den IS, der dasselbe wie der jordanische Pilot erleiden würde) nur
ein Hinrichtungsvideo gemeint haben. Dem Einwand, der Beschuldigte habe
keine Tötungen bzw. öffentlichen Hinrichtungen befürwortet und mit seiner Zu-
stimmung auch nicht der gesamten Aussage des Dritten zugestimmt, namentlich
nicht dessen Behauptung, dass nur der IS Gerechtigkeit bringe, weil er Piloten
hinrichte (vgl. auch TPF pag. 3.731.36), kann nicht gefolgt werden. Die Zustim-
mung («Dem muss ich Zustimmen») erfolgte pauschal und vorbehaltlos am An-
fang seines Kommentars. Mit der späteren Ergänzung über öffentliche Hinrich-
tungen differenzierte bzw. relativierte der Beschuldigte nicht seine Zustimmung,
sondern verstärkte sie noch in ihrem Gehalt.
Der Beschuldigte hat der positiven Äusserung eines Dritten über den IS und die
vom IS verübten Gewalttaten vorbehaltlos zugestimmt und so dazu beigetragen,
ein positives Ansehen des IS und seiner verbrecherischen Handlungen zu ver-
breiten. Er hat somit Werbung für den IS betrieben. Der Tatbestand der Propa-
ganda im Sinne von Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz ist in objektiver Hinsicht erfüllt.
5.3.4 Ergänzend ist festzuhalten: Facebook ist – was als allgemein bekannte Tatsache
gilt – ein soziales Netzwerk und ermöglicht u.a. das Erstellen von privaten Profi-
len zur Darstellung der eigenen Person sowie von Gruppen zur privaten Diskus-
sion gemeinsamer Interessen. Die Profile können durch Freundschaftsanfragen
untereinander vernetzt werden, wobei eine unbeschränkte Anzahl von Abonnen-
ten (analog den Followers auf Twitter) möglich ist. Somit ist jedes Facebook-
Konto ein potenzielles Gefäss von Propaganda, sei es von eigener oder von sol-
cher Dritter (Freunde oder Allgemeinheit; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts
SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. II.4.4.4-4.4.5). Die vom Beschuldigten auf sei-
nem Facebook-Konto veröffentlichten Einträge waren für seine Facebook-
Freunde, für die Betreiber der Seiten mit den Einträgen, die er teilte oder kom-
mentierte, aber auch für sämtliche weitere Dritte, einsehbar. Der Beschuldigte
hat mit seinen Einträgen auf Facebook öffentlich Werbung gegenüber unbe-
stimmt vielen Personen betrieben. Der Einwand der Verteidigung, die Anklage
habe nicht die Berechtigten bezeichnet und nicht angegeben, wie viele dies ge-
wesen sein sollen (TPF pag. 3.731.36), ist daher unbehelflich.
5.3.5 Der Beschuldigte hat zusammenfassend mit den Handlungen vom 5. und 6. Sep-
tember 2015 und von Anfang 2015 objektiv gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Ge-
setz verstossen.
5.3.6 In subjektiver Hinsicht liegt Vorsatz vor. Der Beschuldigte wusste, was er tat, und
er wollte mit seinen Handlungen die Organisation «Islamischer Staat» in einem
- 31 -
positiven Licht darstellen, ihre verbrecherischen Aktivitäten rechtfertigen und für
sie werben. Er wollte somit für den Islamischen Staat Propaganda im Sinne der
Tatbestandsvariante von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz betreiben.
5.4 Der Beschuldigte ist in Bezug auf die vorgenannten Anklagepunkte (E. 5.3) der
Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz schuldig zu sprechen.
6. Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) / Anklagevorwürfe
6.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Bezug auf zwei Bilder, wel-
che auf seinem Mobiltelefon gespeichert waren, (mehrfachen) Besitz von Ge-
waltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB vor (Anklage S. 4-5).
Konkret soll der Beschuldigte eine Bilddatei «beinhaltend die Abbildung eines
Mannes, wie er ein blutiges Messer in der einen Hand hält und den Zeigefinger
der anderen Hand in einer salafistisch geprägten und auch von lS-Anhängern
regelmässig zur Schau gestellten Geste der Bekennung zum Einheitsglauben
nach oben streckt, während fünf blutverschmierte, von ihren Torsi abgetrennte
menschliche Köpfe aufgereiht zu seinen Füssen liegen», im Zeitraum vom
14. Juni 2014 bis zum 16. Februar 2016 auf seinem Mobiltelefon Apple iPhone
6+ besessen haben, nachdem er die Bilddatei am 13. Juni 2014 von D. per Mess-
enger-Applikation WhatsApp zugesandt erhalten habe.
Der Beschuldigte soll sodann im Zeitraum vom 8. April 2015 bis zum 16. Februar
2016 auf dem gleichen Gerät eine weitere Bilddatei «beinhaltend die Abbildung
zweier aneinander liegender, von ihren Torsi abgetrennter menschlicher Köpfe,
in deren geöffnetem Mund jeweils ein abgetrennter Penis» besessen haben. Der
Beschuldigte habe die Bilddatei am 8. April 2015, 15:12 Uhr, im WhatsApp-Grup-
penchat «G.» zugesandt erhalten und habe die Sendung am 8. April 2015, 15:55
Uhr, kommentiert mit: «Fotoshop lässt grüssen».
Der Beschuldigte soll dabei wissentlich und willentlich gehandelt haben.
6.1.1 Die Auswertung des anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom
16. Februar 2016 sichergestellten Geräts Apple iPhone 6+ (vgl. E. 5.2.2.1) ergab,
dass auf diesem Gerät die in der Anklage erwähnten Bilddateien in der Bibliothek
der Applikation WhatsApp (als Gegenstand eines Austauschs via Chat) gespei-
chert waren (pag. 10-02-0011 f., 10-02-0015).
Die Bilddatei …………………………...jpg (nachfolgend: Foto 1-farbig) – eine
Farbfotografie, darstellend einen posierenden Mann mit einem blutigen Messer
in der rechten Hand und erhobenem Zeigefinger der linken Hand, vor ihm auf
dem Boden aufgereiht fünf vom Körper abgetrennte, blutverschmierte Köpfe –
- 32 -
wurde am 14. Juni 2014 erstellt («created») bzw. gespeichert (Bericht BKP vom
20. Dezember 2016, Annex 3, Nr. 87; pag. 10-02-0084).
Die Bilddatei …………………………...jpg (nachfolgend Foto 2-S/W) – eine
Schwarzweissfotografie, darstellend zwei nebeneinanderliegende, vom Körper
abgetrennte Köpfe, je mit einem abgetrennten Penis im offenen Mund – wurde
am 8. April 2015 erstellt («created») bzw. gespeichert (Bericht BKP vom 20. De-
zember 2016, Annex 3, Nr. 104; pag. 10-02-0090).
Wie aus dem ergänzenden BKP-Bericht vom 30. September 2019 (vgl. Prozess-
geschichte Bst. D) hervorgeht, sind die beiden Bilder in den logischen Daten des
sichergestellten Mobiltelefons bzw. das Foto 1-farbig im Chatverlauf mit D. und
das Foto 2-S/W im Gruppenchat «G.» als empfangene Bilddatei vorhanden und
somit mittels Scrollen durch den jeweiligen Chatverlauf einsehbar (TPF pag.
3.262.1.4 f).
6.1.2 Zum Foto 1-farbig erklärte der Beschuldigte im Vorverfahren (Einvernahme vom
26. Januar 2017), dieses sei ekelhaft (pag. 13-01-0037 f.). In der Hauptverhand-
lung fügte er an, D. habe ihm das Foto als Provokation zugestellt. Er habe das
Bild beim Durchscrollen gesehen, es aber nicht geöffnet. WhatsApp habe das
Bild aber automatisch in die Fotobibliothek heruntergeladen, weil dies in den Ein-
stellungen so eingestellt gewesen sei. Er habe das Bild dann in der Fotobibliothek
gesehen und dort gelöscht. Im Polizeibericht stehe, das Bild sei nur im Chatver-
lauf gewesen. Das Problem sei gewesen, dass es einen Cloudspeicher gegeben
habe. Als er das Bild in der Fotobibliothek gelöscht habe, sei dieses auch auto-
matisch in der WhatsApp-Applikation gelöscht worden. Das Bild habe sich aber
immer noch in der Cloud befunden. Irgendwann habe das Telefon ein automati-
sches Update gemacht und das Bild sei wieder auf das Telefon gelangt (TPF
pag. 3.731.8).
Zum Foto 2-S/W erklärte der Beschuldigte im Vorverfahren, es handle sich dabei
um «perverse Scheisse» (pag. 13-01-0037). Nachdem er gegen den ersten Straf-
befehl Einsprache erhoben hatte, führte der Beschuldigte am 30. Oktober 2017
bei der Bundesanwaltschaft weiter aus, das Bild stamme aus Wikipedia, es
handle sich dabei um eine historische Sache. Es sei automatisch heruntergela-
den worden. Im Rahmen der Hauptverhandlung erklärte er, das Bild via
WhatsApp erhalten zu haben. Er habe es in der Fotobibliothek gelöscht, habe es
aber versäumt, jenes auch in WhatsApp zu löschen. Das Bild finde man auch in
Wikipedia mit einem entsprechenden Bericht. Er habe gedacht, es handle sich
um eine Fotomontage. Erst später habe er auf Wikipedia gesehen, dass es sich
um ein Bild aus dem Algerienkrieg handelt und solche Taten tatsächlich began-
gen wurden. Das Bild sei grausam und menschenunwürdig. Er wisse nicht, was
- 33 -
die Soldaten sich dabei dachten, als sie das als Machtdemonstration gegen die
Bevölkerung verwendet haben.
Der Beschuldigte bestreitet somit nicht, dass sich die Fotodateien ab dem fest-
gestellten Empfangsdatum wie auch im Zeitpunkt der Sicherstellung vom
16. Februar 2016 auf seinem Mobiltelefon befanden. Er macht jedoch geltend,
dass er die Bilder auf seinem Gerät zwischenzeitlich gelöscht habe (TPF pag.
3.720.5 f.). Darauf ist bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands einzugehen.
6.1.3 Die Fotos zeigen auf eindringliche Weise Formen extremer Gewalt und Erniedri-
gung von Menschen. Bilder von Enthauptungen gehören zu den typischen von
Art. 135 StGB erfassten Grausamkeiten (ROS, Commentaire Romand, Code
pénal II, Art. 111 - 392, Art. 135 StGB N. 55). Auf den vorliegend sichergestellten
Bildern sind jeweils abgetrennte menschliche Köpfe zu sehen, die am Boden auf-
gereiht und zur Schau gestellt werden, das eine Mal vor einem Mann, der sich in
«Siegespose» zeigt und sich an den Enthauptungen erfreut, das andere Mal mit
weiteren Verstümmelungen bzw. würdelosen Platzierungen abgetrennter Geni-
talien in die Münder der Toten. Es handelt sich dementsprechend um besonders
schwere, eindringliche, die Menschenwürde verletzende Gewaltdarstellungen,
welche die Anforderungen von Art. 135 StGB erfüllen.
6.1.4 Der Beschuldigte bestreitet die Qualität und die Intensität der dargestellten Grau-
samkeiten nicht und räumt ein, dass beide Bilder grundsätzlich Gewaltdarstellun-
gen seien (TPF pag. 3.721.37). Er macht jedoch geltend, die Bilder hätten einen
schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert. Die Verteidigung er-
läuterte dazu in ihrem Plädoyer, das Foto 1-farbig stamme aus einem Blog na-
mens «Islamisierung und Linkstrend stoppen, Grundrechte schützen, Demokra-
tie stärken», wo dieses Bild vor historischem Hintergrund ins Netz gestellt worden
sei. Das Foto 2-S/W sei ein Bild aus dem Jahre 1957, das die Torturen des Al-
gerienkrieges zeige. Es sei ein historisches Bild, dass sich sowohl in Geschichts-
büchern wie auch auf den beiden Internetportalen Wikipedia und Wikiwand be-
finde. Der Ursprung dieses Bildes sei auch von der Staatsanwaltschaft Basel-
Landschaft festgestellt worden, was aus deren Nichtanhandnahmeverfügung
vom 28. November 2017 (TPF pag. 3.721.28 f.) hervorgehe (TPF pag. 3.720.5).
6.1.4.1 Im November 2017 hatte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft Basel-
Landschaft mit Verweis auf den oben erwähnten Blog eines deutschen Verfas-
sers sowie auf einen französischen Wikipedia-Beitrag mit dem Titel «Torture pen-
dant la guerre d'Algérie» zwei Strafanzeigen wegen Gewaltdarstellungen einge-
reicht (TPF pag. 3.721.28 und 3.721.30).
- 34 -
6.1.4.2 Im Blog des deutschen Verfassers wurde das Foto 1-farbig und im französischen
Wikipedia-Beitrag das Foto 2-S/W veröffentlicht. Im Mai 2019 löschten die Ver-
fasser des Wikipedia-Beitrages das Bild mit Angabe, es sei schockierend und
nicht wirklich notwendig («Supression d'une image choquante pas particulière-
ment nécessaire»; siehe Versionsgeschichte des Wikipedia-Eintrages). In der ur-
sprünglichen Wikipedia-Version war das Bild mit folgender Legende versehen:
«Photo extraite de la brochure de propagande Aspects véritables de la rébellion
algérienne publiée en 1957 par le Gouvernement général de l'Algérie et censée
représenter deux musulmans torturés et décapités par les «rebelles» du FLN».
Wikiwand ist bloss eine andere Darstellungsart von Artikeln aus Wikipedia. Daher
ist auch der von der Verteidigung eingereichte Wikiwand-Artikel «linciaggio»
(TPF pag. 3.721.1 ff.) nichts anderes als eine Wiedergabe des entsprechenden
italienischen Wikipedia-Artikels. Als Quelle des Fotos 2-S/W führt das italienische
Wikipedia-Portal im Artikel «linciaggio» einen Interneteintrag eines Vereins und
ein Foto einer (nicht näher bezeichneten) Zeitschrift oder Broschüre auf (siehe
FN 52 und 53 Wikipedia und Wikiwand-Eintrag). In welchen Geschichtsbüchern
das Bild abgedruckt worden sein soll, gab der Beschuldigte nicht an.
Woher die Aufnahme genau stammt, ist indessen für sich alleine nicht entschei-
dend. Einem Bild mit eindringlichen Darstellungen von grausamen Gewalttätig-
keiten gegen Menschen kann nur dann ein schützenswerter wissenschaftlicher
oder kultureller Wert zukommen, wenn es in einen solchen Kontext eingebunden
ist. Schützenswerten Bildern, die sich in einem solchen Kontext befinden, kann
dieser Schutz aber nicht mehr zukommen, wenn sie aus dem wissenschaftlichen
Werk kopiert bzw. isoliert werden und anschliessend ohne solchen Kontext und
damit ohne wissenschaftlichen oder kulturellen Grund besessen werden. Somit
kann auch offengelassen werden, ob die Bilder in den genannten Internet-Blogs
oder in einem Wikipedia-Eintrag über das Lynchen oder in einer anderen Veröf-
fentlichung einen wissenschaftlichen Wert darstellen. Entscheidend ist, ob sich
die vom Beschuldigten besessenen Bilder in einem kulturellen oder historischen
Kontext befanden, ob er sie in der Zeit zwischen April 2015 bis zur polizeilichen
Sicherstellung im Februar 2016 ernsthaft zu wissenschaftlichen Zwecken besass
und ob es ein entsprechend geeignetes Mittel zu diesen Zwecken war. Anhalts-
punkte für einen wissenschaftlichen Wert der Bilder in der WhatsApp-Applikation
des Beschuldigten gibt es indessen nicht.
Somit hat der Beschuldigte durch Besitz des Fotos 1-farbig und des Fotos 2-S/W
in seinem WhatsApp Account in objektiver Hinsicht verbotene Gewaltdarstellun-
gen besessen.
6.1.5 In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte mit Vorsatz gehandelt zu ha-
ben. Zusammengefasst erklärte er, die Bilder gelöscht zu haben, wobei diese
- 35 -
später, ohne sein Wissen und Dazutun, wieder im Chatverlauf der WhatsApp
Applikation erschienen seien. Konkret habe er die Dateien nach dem Empfang
aus der Fotobibliothek seines Mobiltelefons gelöscht, er habe jedoch vergessen,
sie zusätzlich auch im Chatverlauf zu löschen bzw. er habe nicht im Chatverlauf
nachgeschaut, ob das Foto dort auch gelöscht war. Die Bilddateien seien nach
dem Löschen in der Fotobibliothek auch im Chatverlauf gelöscht gewesen, aber
später automatisch – im Rahmen eines Updates aus einer Cloud von
WhatsApp – wieder auf dem Gerät gespeichert worden. Dieser Vorgang hänge
mit einem Wechsel seines Telefongeräts, das er mindestens ein Jahr vor der
Sicherstellung erworben und eingerichtet habe, zusammen. Beim Back-up sei
nicht nur sein Chatverlauf mit D. heruntergeladen worden, sondern auch der ent-
sprechende Chatverlauf von D. mit ihm, deshalb sei das Foto noch bzw. wieder
auf seinem Account vorhanden gewesen (TPF pag. 3.720.5-6).
Die Erklärungen des Beschuldigten sind widersprüchlich und lebensfremd. Dass
er die Bilder gelöscht habe, brachte er erstmals in der Hauptverhandlung vor.
Das mag indessen darauf zurückzuführen sein, dass erst das Gericht abklären
liess, wo genau die Bilder auf seinem Mobiltelefon vorhanden waren, und dass
der Beschuldigte im Vorverfahren zu den unterschiedlichen in Frage kommenden
Einstellungen und Speicherorten seines Geräts nicht befragt wurde. Da die Bilder
nicht in der Fotobibliothek des Geräts vorgefunden wurden, kann nicht ausge-
schlossen werden, dass der Beschuldigte, wie von ihm geltend gemacht, die au-
tomatische Ablage der per WhatsApp empfangenen Bilder in der Fotobibliothek
des Mobiltelefons eingerichtet hatte und später die zwei fraglichen Bilder dort
tatsächlich gelöscht hat. Hinweise, die gegen diese Darstellung sprechen, liegen
nicht vor. Es steht jedoch fest, dass der Beschuldigte die beiden Bilder in zwei
verschiedenen WhatsApp-Chats erhalten hatte und die Bilder primär in den ent-
sprechenden Chatverläufen ersichtlich waren. Als Benutzer der WhatsApp Appli-
kation kann ihm das ebenso wenig entgangen sein, wie der Umstand, dass das
Löschen eines via WhatsApp eingegangenen Bildes in einem sekundären Spei-
cherort des Mobiltelefons, wie der Fotobibliothek, den Chatverlauf als solchen
nicht ändert. Der Beschuldigte bringt vor, die von ihm gelöschten Bilder seien
auch im Chatverlauf nicht mehr vorhanden gewesen, und zwar bis zum Erwerb
und zur Einrichtung des Mobiltelefons iPhone 6+. Das iPhone 6+ kam, wie auch
die Verteidigung ausführte (TPF pag. 3.720.5 f.), ab September 2014 auf den
europäischen Markt. Hätte der Beschuldigte bei Inbetriebnahme des neuen Ge-
räts keinen automatischen Back-up eingerichtet gehabt oder keinen manuellen
Back-up vorgenommen, wären auf dem neuen Gerät gar keine frühere
WhatsApp-Konversationen aufgeladen worden. Dass solche übernommen wur-
den, steht jedoch aufgrund der sichergestellten Dateien aus der Zeit vor dem
Erwerb bzw. vor September 2014 fest. Je nach Einstellung des automatischen
- 36 -
Back-ups erfolgt ein automatischer Back-up von WhatsApp-Nachrichten spätes-
tens monatlich. Da sich 2016 Textnachrichten vom Juni 2014 auf dem Gerät be-
fanden, erfolgte automatisch ein entsprechender Back-up, oder ein solcher
wurde manuell vorgenommen. Auch der Einwand des Beschuldigten, es sei nicht
sein Chatverlauf (gemeint mit gelöschtem Foto), sondern jener von D. (gemeint
mit vorhandenem Foto) auf seinem WhatsApp-Account übertragen worden, über-
zeugt nicht; Installationsverfahren betreffen nur den eigenen Chatverlauf und
nicht jenen der Chatpartner. Der Beschuldigte wusste, dass ihm die fraglichen
Bilder via WhatsApp zugesandt worden waren, er liess sie im jeweiligen Chat-
verlauf seiner Applikation, und war somit mit Wissen und Willen in deren Besitz.
Der subjektive Tatbestand (Vorsatz) ist damit erfüllt.
6.2 Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten des Besitzes von Gewaltdarstellungen
im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen.
7. Strafzumessung
7.1 Rechtliches
7.1.1 Die strafbaren Handlungen nach Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz erfolgten im
September und Oktober 2015, der Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135
Abs. 1bis StGB) im Zeitraum vom 14. Juni 2014 bis am 16. Februar 2016.
Am 1. Januar 2018 trat das teilrevidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249).
Grundsätzlich wird ein Täter nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tat-
begehung in Kraft war, es sei denn, das neue Recht erweise sich als das mildere
(Art. 2 StGB). Das im Tatzeitpunkt geltende Recht sah Geldstrafen von einem bis
höchstens 360 Tagessätzen vor (aArt. 34 Abs. 1 StGB). Das neue Recht ermög-
licht Geldstrafen von mindestens drei bis höchstens 180 Tagessätzen (Art. 34
Abs. 1 StGB). Nach altem Recht betrug die Freiheitsstrafe in der Regel mindes-
tens sechs Monate (aArt. 40 StGB). Unter diesem Strafmass konnten, sofern die
weiteren Voraussetzungen erfüllt waren, nur unbedingte Freiheitsstrafen ausge-
sprochen werden (aArt. 41 StGB). Nach neuem Recht beträgt die Mindestdauer
der Freiheitsstrafe drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB). Die Möglichkeit des bedingten
Strafvollzugs ist nicht mehr an eine Mindestdauer der Freiheitsstrafe gebunden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf eine (bedingte oder unbedingte)
Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkannt werden (Art. 41 StGB).
Die Bundesanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von 180 Tagen, ohne die
Wahl der Strafart zu begründen. Bei diesem Strafmass fällt sowohl alt- wie neu-
rechtlich auch eine Geldstrafe in Betracht. In Vorwegnahme des Ergebnisses der
- 37 -
Strafzumessung ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Gericht eine (be-
dingte) Geldstrafe als angemessen erachtet. Das neue Recht erweist sich im Hin-
blick darauf nicht als das mildere Recht. Es ist das alte Recht anzuwenden.
7.1.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzu-
wendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu; es berücksich-
tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der
Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gesetz führt weder
alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch
regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im
Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumes-
sungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen).
7.1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht
ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst-
mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, wobei ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Erhöhung der Strafe bis um
höchstens die Hälfte des angedrohten Höchstmasses dann nicht zulässig ist,
wenn dies zu einer Höchststrafe führen würde, die höher wäre als die Höchst-
strafe bei Anwendung des Kumulationsprinzips bzw. der Summe der Höchststra-
fen der Einzelstraftaten. Der Kumulation der Höchststrafen der Einzelstraftaten
kommt eine Art Sperrwirkung nach oben zu (BGE 143 IV 145 E. 8.2.3). Obere
Grenze bildet das gesetzliche Höchstmass der Strafart (Art. 49 Abs. 1 StGB).
7.1.4 Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist nach der Rechtsprechung vorab der Straf-
rahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe
für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich
ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Um-
stände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste DeIikt festzulegen. In ei-
nem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf-
taten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Um-
ständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und
6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011
E. 3.1). Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn die Strafen gleichartig sind.
- 38 -
Hat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, hat es daher
zunächst für jede von ihnen die Art der Strafe zu bestimmen. Geldstrafe und Frei-
heitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
7.2 Strafrahmen
Der Beschuldigte hat mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste
Tat ist die Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz. Diese Bestim-
mung droht Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Besitz von
Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) wird mit Freiheitsstrafe von bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die obere Grenze des Strafrahmens be-
trägt sechs Jahre Freiheitsstrafe bzw. 360 Tagessätze Geldstrafe (E. 7.1, 7.3).
Die untere Grenze des Strafrahmens von einem Tagessatz Geldstrafe (aArt. 34
Abs. 1 StGB) ist infolge Tatmehrheit (Asperation) zwingend zu überschreiten.
Die Einsatzstrafe ist für die Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Ge-
setz zu bilden. In der Folge ist diese für die weitere Tat angemessen zu erhöhen.
7.3 Einsatzstrafe
Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz.
Diesbezüglich sind vier Handlungen zu beurteilen, die je für sich den Tatbestand
erfüllen; infolge Tateinheit entfällt aber eine Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB.
Sowohl das objektive wie auch das subjektive Verschulden sind gesamthaft noch
als leicht zu bewerten: Die beiden Handlungen vom 5. September 2015 erschöp-
fen sich im kommentarlosen Teilen der von Dritten veröffentlichen Fotos mit Bild-
legenden und Kurzkommentaren («posts»). Der Beschuldigte verbreitete eine
positive Schilderung des alltäglichen Lebens und der medizinischen Versorgung
in den Gebieten des IS in Syrien bzw. Libyen und somit unter dem Regime der
Terrororganisation. Insgesamt betrachtet sind diese Darstellungen jedoch eher
im banalen Bereich. Die Handlungen vom 6. September 2015 und von Anfang
Oktober 2015 beinhalten Kommentare des Beschuldigten zu Äusserungen von
Dritten. In diesen rechtfertigte der Beschuldigte allgemein die Existenz und das
Wirken des IS und stellt die diesbezügliche Presseberichterstattung sinngemäss
als unwahr dar. Ausserdem nahm er direkt Bezug auf gegen den IS gerichtete
Kampfhandlungen und rechtfertigte die Reaktion des IS, nämlich die Hinrichtung
gefangener Kampfjetpiloten. Insgesamt geht es um vier Handlungen, die inner-
halb etwa eines Monats und damit in einem kurzen Zeitraum erfolgten. Sie stehen
dabei in einem engen sachlichen Zusammenhang. Tatmittel bildeten die sozialen
Medien. Der Beschuldigte entwickelte damals nach eigenem Bekunden ein ge-
wisses Interesse für den IS. Er nahm die strafbaren Handlungen aus freiem Wil-
len und ohne äusseren Druck vor. Er hätte davon ohne weiteres absehen können.
- 39 -
Als inhaltlich schwerwiegendste Propaganda ist sein Kommentar vom 6. Septem-
ber 2015 in Bezug auf die Gewaltanwendung zum Nachteil von Gefangenen zu
werten, der als Reaktion zu einem Post eines Dritten erfolgte.
Aufgrund des Strafrahmens und der Strafzumessungsfaktoren ist eine Einsatz-
strafe von 21 Tagessätzen angebracht.
7.4 Asperation
Aufgrund der Gewaltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1bis StGB ist die Einsatz-
strafe angemessen zu erhöhen. Der Besitz von zwei einzelnen Bildern, die dem
Beschuldigten ohne eigenen Antrieb zugekommen sind, wiegt in objektiver Hin-
sicht sehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte
ein eigenes Interesse daran hatte, am Meinungsaustausch in der WhatsApp-
Gruppe teilzunehmen, aus deren Mitte ihm das Foto 2-S/W zugesandt worden
war. Er wusste auch, dass ihm inhaltlich kritisches Material zugesandt worden
war, und entledigte sich nicht dessen Besitzes. Etwa gleich verhält es sich mit
dem Foto 1-farbig; dieses erhielt er von einem Bekannten, mit dem der Beschul-
digte einen konfrontativen Meinungsaustausch pflegte. Vom Besitz dieser Bilder
hätte sich der Beschuldigte ohne weiteres entledigen können. Auch wenn er
diese Bilder aus seiner Fotobibliothek des Mobiltelefons gelöscht hat, so behielt
er sie dennoch weiterhin im jeweiligen WhatsApp-Chatverlauf. Sein Verschulden
liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens. Es erscheint daher ange-
messen, die Strafe diesbezüglich um 7 Tagessätze zu erhöhen.
Die hypothetische Gesamtstrafe beträgt demnach 28 Tagessätze Geldstrafe.
7.5 Zu den Täterkomponenten ist Folgendes festzuhalten:
Der Beschuldigte ist heute 35jährig, geschieden und kinderlos. Er wuchs zusam-
men mit zwei jüngeren Schwestern bei seinen Eltern in der Ostschweiz auf. Nach
dem Schulabschluss absolvierte er eine Lehre als Automatiker und arbeitete da-
nach in verschiedenen Unternehmen. Im Zeitpunkt der ersten Einvernahme
(16. Februar 2016) war er stellenlos und lebte von der Arbeitslosenunterstützung
(pag. 13-01-0017). Zum Hintergrund seiner Handlungen erklärte er im Vorverfah-
ren, er habe sich nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 als 17jäh-
riger für die Hintergründe interessiert und sich entsprechend informiert. Auf die-
sem Weg habe er zum Islam gefunden und habe im November 2004 zum Islam
konvertiert. Er habe einige Zeit im arabischen Raum verbracht, um das islami-
sche Leben kennenzulernen und Kulturstätten zu besuchen. Er sei praktizieren-
der Muslim und Mitglied des Islamischen Zentralrats Schweiz, welchen er finan-
ziell unterstütze. In der Schweiz habe er mehrmals bei Koranverteilungsaktionen
von «Lies» mitgemacht. Zu seiner Einstellung zur Al-Qaïda und zum IS befragt
- 40 -
erklärte er, dass er die Enthauptungen verurteile, da sie grausam seien; man
könne seine Ziele ohne Gewalt und ohne so viel Propaganda erreichen. Dem IS
stehe er neutral gegenüber, mit einem Fragezeichen; er wisse nicht genau, wer
wirklich dahinterstecke und was sie wirklich beabsichtigten. Jeder Muslim wün-
sche sich einen islamischen Staat, man könne jedoch mit anderen Mitteln zum
Ziel gelangen (pag. 13-01-0018 ff.). In der gerichtlichen Hauptverhandlung er-
klärte er, seit Anfang 2018 wieder eine feste Arbeitsstelle zu haben. Er arbeite
als Automatiker und erziele monatlich rund Fr. 4'480.-- netto (TPF pag. 3.731.2).
Er verfüge über einen kleinen Sparbetrag auf einem Bankkonto. Ausser einer
kleinen Kreditkartenschuld sei er schuldenfrei (TPF pag. 3.731.3). Seine monat-
lichen Ausgaben lägen bei ca. Fr. 270.-- für die Krankenkasse sowie Fr. 400.--
für die Miete, da er diese anteilsmässig zusammen mit seinen Mitbewohnern tra-
gen würde (TPF pag. 3.731.3, 3.731.12). Der Beschuldigte hat keine familiären
Unterhaltspflichten (TPF pag. 3.731.2) und ist nicht im Straf- und im Betreibungs-
register verzeichnet (TPF pag. 3.231.1.2, 3.231.3.2).
Der Beschuldigte hat sich nach den Taten wohlverhalten. Das Verhalten im Straf-
verfahren und das Nachtatverhalten geben zu keiner besonderen Bemerkungen
Anlass. Heute hat sich der Beschuldigte von seinen früheren Einstellungen zu
den Handlungen der Terrororganisationen ISIS oder IS distanziert. Die Angaben
in der Hauptverhandlung, dass er einen Reifeprozess und positiven persönlichen
Wandel durchgemacht habe (TPF pag. 3.731.3), erscheinen glaubhaft.
Die heutige Einstellung des Beschuldigten wirkt sich positiv und insofern leicht
strafmindernd auf die hypothetische Gesamtstrafe aus. Die übrigen Täterkompo-
nenten sind neutral zu bewerten.
7.6 Gesamtstrafe
In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist die Gesamtstrafe
somit auf 25 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
7.7 Tagessatz
Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3‘000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe
des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le-
bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB).
Aufgrund der heutigen finanziellen Situation des Beschuldigten (E. 7.5) ist von
einem strafrechtlichen Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3'310.-- (Einkommen
- 41 -
monatlich netto Fr. 4'480.--; Auslagen: Krankenkassenprämie Fr. 270.--, Mietkos-
ten Fr. 400.--, Fahrtauslagen geschätzt Fr. 500.--) bzw. von rund Fr. 110.-- pro
Tag auszugehen. Der Tagessatz ist auf Fr. 100.-- festzusetzen.
7.8 Bedingter Strafvollzug
7.8.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Für die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist somit das Fehlen einer ungünstigen
Prognose bezüglich weiterer künftiger Delikte vorausgesetzt; die günstige Prog-
nose wird vermutet, diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden (HEIM-
GARTNER, StGB Kommentar, 20. Aufl., 2018, Art. 42 StGB N. 6). Grundsätzlich
wird demnach davon ausgegangen, dass es nicht notwendig sei, die Strafe zu
vollziehen, damit der Verurteilte sich künftig bewährt. Der Strafaufschub wird le-
diglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt (TRECHSEL/PIETH, Schweize-
risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 42 StGB N. 8).
7.8.2 Es liegt ein leichtes Tatverschulden vor. Der Beschuldigte ist beruflich und sozial
integriert und hat sich seit mehreren Jahren wohlverhalten. Es liegen keine An-
haltspunkte vor, die ernstlich gegen ein künftiges Wohlverhalten sprechen wür-
den. Der bedingte Strafvollzug kann dem Beschuldigten somit gewährt werden.
7.8.3 Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine Erhöhung
der Dauer der Probezeit über das gesetzliche Minimum von zwei Jahren hinaus
ist vorliegend nicht angezeigt. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.
8. Einziehung
8.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person
die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha-
ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden
sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder
die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an-
ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver-
nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).
Gegenstände, die Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB ent-
halten, sind einzuziehen (Art. 135 Abs. 2 StGB). Bei elektronischen Datenträgern
sind aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips in der Regel die inkriminierten
Daten zu löschen und die Datenträger danach dem Berechtigen zurückzugeben.
- 42 -
8.2 Datenträger
8.2.1 Im Untersuchungsverfahren wurden beim Beschuldigten folgende elektronischen
Datenträger beschlagnahmt (pag. 08-01-0008 ff., 08-01-0015, 08-01-0020 f.):
– Laptop Toshiba Satellite L870-177, Serie Nr. 10211220R, mit Batterie und
Ladekabel (Ass. Nr. 01.01.0008);
– Smartphone, Apple iPhone 6+, IMEI……………., mit Etui, Ladekabel und
SIM-Card ALDI Mobile (Ass. Nr. 01.01.0009);
– Mobiltelefon Sony Ericsson, rot, IMEI ……………….SVN.., mit SIM-Card,
SD-Speicherkarte und Ladekabel (Ass. Nr. 01.01.0010);
– Apple iPad mini 2, 16 GB, Serie Nr. F9FR2EODFCM5, mit Ladekabel in
Originalverpackung (Ass. Nr. 01.01.0011).
8.2.2 Die Bundesanwaltschaft beantragt die Rückgabe dieser Datenträger an den
Beschuldigten nach vorgängiger Löschung sämtlicher Daten. Gemäss Bericht
der BKP vom 20. Dezember 2016 enthalten diese Datenträger mehrere Zehn-
tausend Dateien (Bilder, Videos, Audios, Textnachrichten; pag. 10-02-0009 ff.).
8.2.3 Der Beschuldigte erklärte sich in der Hauptverhandlung mit diesem Vorgehen
einverstanden und stellte in diesem Sinne Antrag (TPF pag. 3.720.7).
8.2.4 Die Datenträger enthalten unbestrittenermassen auch Dateien, welche die öffent-
liche Sicherheit gefährden können. In Bezug auf die zwei Dateien mit Gewaltdar-
stellungen im Sinne von Art. 135 StGB (siehe E. 6) ist die Einziehung zwingend.
Auf eine Datentriage kann im vorliegenden Fall aufgrund der Zustimmung des
Beschuldigten zur Löschung sämtlicher Dateien verzichtet werden. Somit sind
die beschlagnahmten Datenträger nach vorgängiger Löschung sämtlicher sich
darauf befindender Dateien dem Beschuldigten zurückzugeben.
8.3 Weitere Gegenstände
8.3.1 Im Untersuchungsverfahren wurden beim Beschuldigten folgende weiteren Ge-
genstände beschlagnahmt (pag. 08-01-0008 ff., 08-01-0014, 08-01-0020 f.):
– Flagge Kalifat (Shahda) (6 St.) (Ass. Nr. 01.01.0002);
– Flagge Kalifat weiss (9 St.) (Ass. Nr. 01.01.0003);
– Flasche Acetone 1l (angebraucht) (Ass. Nr. 01.01.0004);
– Flasche Ethanol 1l (verschlossen) (Ass. Nr. 01.01.0005);
– Flasche Phosphor rot 1kg (angebraucht) (Ass. Nr. 01.01.0006);
– Beutel Kristallzucker 1kg (angebraucht) (Ass. Nr. 01.01.0007).
8.3.2 Die Bundesanwaltschaft beantragt deren Einziehung und Vernichtung.
- 43 -
8.3.3 Der Beschuldigte hat diesem Vorgehen in der Hauptverhandlung zugestimmt und
sein Desinteresse an sämtlichen Gegenständen erklärt (TPF pag. 3.731.12).
8.3.4 Aufgrund der vom Beschuldigten durchgeführten chemischen Experimente mit
einem Teil dieser Materialien und seinen diesbezüglichen Aussagen im
Vorverfahren (pag. 13-01-0024, 13-01-0039) ist eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit nicht auszuschliessen, wenn diese Materialien in der Hand des
Beschuldigten oder eines Dritten verbleiben. Die 15 Flaggen könnten in Zukunft
für Propaganda für den IS verwendet werden. Sämtliche Gegenstände sind
demnach einzuziehen und zu vernichten.
8.4 Die Bundesanwaltschaft ist von Gesetzes wegen zum Vollzug der Einziehung
zuständig, weshalb diesbezüglich keine Anordnung zu treffen ist (Art. 75 StBOG).
9. Verfahrenskosten
9.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 StPO).
9.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO;
Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet,
die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt-
schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der
Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem
Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR.
Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die
Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an-
derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten
(Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR).
9.3 Die Bundesanwaltschaft macht eine Gebühr von Fr. 2'000.-- für das Vorverfahren
geltend. Diese Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von
Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und ist angemessen. Sie ist daher in
dieser Höhe festzusetzen. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2‘000.-- festgesetzt
(Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a BStKR).
Demnach betragen die Verfahrenskosten insgesamt Fr. 4'000.--.
- 44 -
9.4 Der Beschuldigte wird in einem Anklagepunkt freigesprochen; hinsichtlich der
weiteren Anklagepunkte ergeht ein Schuldspruch. Der Aufwand im Anklage-
punkt, der zum Freispruch führt, ist gesamthaft betrachtet von eher geringer Be-
deutung. Demnach sind dem Beschuldigten Verfahrenskosten in leicht reduzier-
ter Höhe von Fr. 3'800.-- aufzuerlegen.
10. Entschädigung der beschuldigten Person
10.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Ver-
fahren eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendun-
gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung
der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am
Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verlet-
zungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug
(Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen.
Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu
belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
10.2 Angesichts des Verfahrensausgangs (teilweiser Freispruch) hat der Beschuldigte
grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Entschädigung. Die Entschädigung
gemäss Art. 429 Abs. 1 lit a StPO betrifft in erster Linie die Kosten für die Vertei-
digung. Soweit eine beschuldigte Person amtlich verteidigt ist, trägt vorab der
Staat diese Kosten, vorbehältlich der Rückerstattungspflicht des Verurteilten ge-
mäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Da der Beschuldigte amtlich verteidigt ist, sind ihm
unter diesem Titel keine Aufwendungen der Verteidigung zu entschädigen.
10.3 Wirtschaftliche Einbussen im Zusammenhang mit der Beteiligung am Strafver-
fahren werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Die Beteiligung
an einem Strafverfahren stellt für sich allein keine besonders schwere Verletzung
der Persönlichkeit dar. Die Voraussetzungen für eine Genugtuung sind nicht er-
füllt; eine solche wurde nicht beantragt. Es ist keine Entschädigung auszurichten.
11. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
11.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren
nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die An-
waltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich
für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11
Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen
Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchs-
tens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der
Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).
- 45 -
Die Bundesanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am
Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
11.2 Advokat B.
Advokat B. nahm vom 16. Februar bis am 24. Februar 2016 die amtliche
Verteidigung des Beschuldigten wahr (pag. 16-01-0004). Er reichte für seine Auf-
wendungen eine Honorarnote im Betrag von Fr. 1'518.30 (inkl. MWST) ein (pag.
16-01-0002 f.), welcher dem Verteidiger von der Bundesanwaltschaft bereits ver-
gütet wurde. Die Bundesanwaltschaft setzte mit Verfügung vom 31. März 2016
die Entschädigung auf Fr. 1‘364.70 (inkl. MWST) fest (pag. 16-01-0004 f.). Diese
Entschädigung ist vorliegend zu bestätigen. Für den erhaltenen Mehrbetrag von
Fr. 153.60 ist der Verteidiger zur Rückerstattung zu verpflichten.
11.3 Rechtsanwalt C.
Rechtsanwalt C. wurde von der Bundesanwaltschaft mit Wirkung ab 24. Februar
2016 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten bestellt (pag. 16-02-0005 f.).
Sein Mandat endete am 29. März 2018 (pag. 16-02-0054 f.). Der Rechtsanwalt
macht mit Honorarnote vom 10. April 2018 (pag. 16-02-0056 ff.) Aufwendungen
von Fr. 7'658.91 (Fr. 6'635.65 Arbeits- und Reisezeit, Fr. 456.20 Auslagen, Fr.
567.06 MWST) und mit Eingabe vom 2. Juni 2017 (pag. 16-02-0039 ff.) für die
Stellvertretung Fr. 730.-- zuzüglich 58.40 MWST, total Fr. 8'447.31 geltend.
Der Verteidiger führt für Fahrten von Zürich zu den Einvernahmen in Bern und
zurück jeweils zwischen 210 bis 250 Minuten auf. Gesamthaft macht er Reisezeit
von 15,08 Stunden à Fr. 200.-- geltend. Für die Reise von seinem Arbeitsort in
Zürich zum Einvernahmezentrum der Bundesanwaltschaft in Bern und zurück
sowie allfällige Wartezeit sind jeweils 150 Minuten zu berücksichtigen (vgl. Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts SK.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.5.3 g). Für
die vier Einvernahmen, an denen der Rechtsanwalt anwesend war, ist somit eine
Reisezeit von insgesamt 10 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.-- zu entschä-
digen. Die Kürzung des geltend gemachten Honorars betrifft mithin 5 Stunden
Reisezeit à Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8%, total Fr. 1'080.--.
Die Bundesanwaltschaft gewährte dem Verteidiger im Vorverfahren aufgrund der
eingereichten Honorarnoten Akontozahlungen von total Fr. 8'446.80 inkl. MWST
(pag. 16-02-0075 ff.). Aufgrund der gekürzten Reisezeit ist die Entschädigung
des Verteidigers auf total Fr. 7'366.80 inkl. MWST festzusetzen. Rechtsanwalt C.
hat dem Bund die Differenz von Fr. 1’080.-- zurückzuerstatten.
- 46 -
11.4 Advokat Yves Waldmann
11.4.1 Advokat Yves Waldmann wurde von der Bundesanwaltschaft mit Wirkung ab
dem 29. März 2018 zum amtlichen Verteidigung des Beschuldigten bestellt (pag.
16-03-0005 f., -0008). Diese Einsetzung gilt auch für das Hauptverfahren.
Der Verteidiger reichte in der Hauptverhandlung für seine Aufwendungen (exklu-
siv Aufwand für Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Urteilsverkündung)
eine Honorarnote im Betrag von Fr. 11'134.50 ein (Fr. 8'046.-- Arbeitszeit,
Fr. 666.70 Auslagen, Fr. 670.90 MWST; TPF pag. 3.721.39 ff.).
Der Verteidiger weist für die Zeitperiode vom 7. April 2018 bis zum 28. Februar
2019 einen Arbeitsaufwand von 7 Stunden und für die Periode vom 12. April 2019
bis zum 22. Juni 2020 einen Arbeitsaufwand von 20.2 Stunden aus, total 27.2
Stunden. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Für die Hauptverhandlung
(2.25 Std.) und die Urteilsbegründung (1 Std.) sowie die Urteilsbesprechung
(1 Std.) ist weiterer Aufwand von 4.25 Stunden zu veranschlagen. Der zu ent-
schädigende Arbeitsaufwand beträgt total 31.45 Stunden (Ansatz Fr. 230.--).
Für die Reise und Wartezeit werden insgesamt 17 Stunden geltend gemacht. Die
Bahnfahrt von Basel SBB nach Bellinzona dauert rund drei Stunden. Für die
zweimalige Anreise nach Bellinzona (Hauptverhandlung und Urteilseröffnung)
sind 14 Stunden (3.5 Stunden pro Weg) zu veranschlagen (Ansatz Fr. 200.--).
Das Honorar beträgt somit Fr. 10'033.50 (31.45 x Fr. 230.-- und 14 x Fr. 200.--).
11.4.2 Die in der Kostennote für die Zeit vom 7. April 2018 bis zum 28. Februar 2019
aufgeführten Auslagen von Fr. 15.30 sind nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der
weiteren Auslagen seit 12. April 2019 sind folgende Anpassungen vorzunehmen:
Es werden Reisespesen in Höhe von Fr. 560.-- geltend gemacht. An Fahrtkosten
des Verteidigers sind gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR jeweils die Kosten eines
Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse zu entschädigen. Ein 1. Klasse-Ticket für die
Strecke Basel-Bellinzona mit Halbtax retour kostet Fr. 140.--. Dementsprechend
sind für die zwei Retourfahrten insgesamt Fr. 280.-- zu vergüten.
Weiter macht der Verteidiger 69 Fotokopien zu einem Ansatz von Fr. 1.-- geltend.
Fotokopien werden gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR höchstens zu Fr. 0.50, bei
Massenanfertigungen mit 20 Rappen entschädigt. Da jeweils nicht viele Kopien
des gleichen Dokuments gemacht wurden, sind sie zum Ansatz von 50 Rappen
zu entschädigen. Diese Auslagen sind daher mit Fr. 34.50 zu entschädigen.
- 47 -
Das Auslagenjournal führt für Telefon und Porti einen Gesamtbetrag von
Fr. 32.70 auf. Fälschlicherweise wurden in der Honorarnote Fr. 37.70 übertragen.
Für die Vergütung der Porti- und Telefonspesen ist von Fr. 32.70 auszugehen.
Die zu vergütenden Auslagen belaufen sich demnach auf total Fr. 362.50.
11.4.3 Die Entschädigung wird auf (aufgerundet) total Fr. 11'200.-- inkl. MWST festge-
setzt (Honorar Fr. 10'033.50, Auslagen Fr. 362.50, MWST zu 7,7% = Fr. 800.50).
11.5 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten belaufen sich auf total
Fr. 19'931.50. Der Beschuldigte hat in Berücksichtigung des teilweisen Frei-
spruchs sowie seiner finanziellen Verhältnisse dem Bund hierfür im reduzierten
Umfang von Fr. 15'000.-- Ersatz zu leisten, sobald er dazu wirtschaftlich in der
Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 48 -
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Bezug auf die vor dem 1. Januar 2015 begangene Handlung wird A. freigespro-
chen.
2. A. wird der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ver-
bot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Or-
ganisationen – begangen in der Zeit vom 5. September 2015 bis Anfang Oktober
2015 – schuldig gesprochen.
3. A. wird der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig ge-
sprochen.
4. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à je Fr. 100.--, bedingt voll-
ziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Beschlagnahmte Gegenstände
5.1 Folgende Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:
– Flagge Kalifat (Shahda) (6 St.) (Ass. Nr. 01.01.0002);
– Flagge Kalifat weiss (9 St.) (Ass. Nr. 01.01.0003);
– Flasche Acetone (angebraucht) (Ass. Nr. 01.01.0004);
– Flasche Ethanol (verschlossen) (Ass. Nr. 01.01.0005);
– Flasche Phosphor rot (angebraucht) (Ass. Nr. 01.01.0006);
– Beutel Kristallzucker (angebraucht) (Ass. Nr. 01.01.0007).
5.2 Folgende Gegenstände werden A. nach Löschung der Daten im Sinne der Erwä-
gungen zurückgegeben:
– Laptop Toshiba Satellite L870-177, Serie Nr. 10211220R, mit Batterie und La-
dekabel (Ass. Nr. 01.01.0008);
– Smartphone, Apple iPhone 6+, IMEI ………………., mit Etui, Ladekabel und
SIM-Card ALDI Mobile (Ass. Nr. 01.01.0009);
– Mobiltelefon Sony Ericsson, rot, IMEI ……………… SVN.., mit SIM-Card, SD-
Speicherkarte und Ladekabel (Ass. Nr. 01.01.0010);
– Apple iPad mini 2, 16 GB, Serie Nr. F9FR2EODFCM5, mit Ladekabel in Origi-
nalverpackung (Ass. Nr. 01.01.0011).
- 49 -
6. Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten betragen Fr. 4’000.-- (davon Fr. 2’000.-- Gerichtsgebühr). Von
den Verfahrenskosten werden A. Fr. 3'800.-- auferlegt.
7. Entschädigung
Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
8. Amtliche Verteidigung
8.1 Advokat B. wird für die amtliche Verteidigung von A. mit total Fr. 1‘364.70 (inkl.
MWST) entschädigt, abzüglich geleisteter Akontozahlungen von Fr. 1‘518.30.
Advokat B. hat dem Bund die Differenz von Fr. 153.60 zurückzuerstatten.
8.2 Rechtsanwalt C. wird für die amtliche Verteidigung von A. – unter Berücksichtigung
einer um 5 Stunden reduzierten Reisezeit – mit total Fr. 7’366.80 (inkl. MWST)
entschädigt, abzüglich geleisteter Akontozahlungen von Fr. 8‘446.80.
Rechtsanwalt C. hat dem Bund die Differenz von Fr. 1'080.-- zurückzuerstatten.
8.3 Advokat Yves Waldmann wird für die amtliche Verteidigung von A. mit total
Fr. 11'200.-- (inkl. MWST) entschädigt.
9. A. wird verpflichtet, dem Bund die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im
reduzierten Umfang von Fr. 15‘000.-- zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
- 50 -
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Yves Waldmann (Verteidiger von A.)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar-
tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug
von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein
begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt
oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen,
kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder
schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können
gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so-
wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich
anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 1. September 2020
Full & Egal Universal Law Academy