Urteil vom 26. November 2019
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Vorsitz,
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser und
Stefan Heimgartner,
Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Staatsanwalt des Bundes a.i. Daniel Spycher,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Noa
Bacchetta,
Gegenstand Mehrfache falsche Anschuldigung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2019.39
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und
2 StGB schuldig zu sprechen.
2. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu verurteilen.
3. Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug im Um-
fang von insgesamt 264 Tagen seien an die zu verhängende Freiheitsstrafe anzu-
rechnen (Art. 51 StGB).
4. Die im Vorverfahren entstandenen Gebühren von Fr. 10’000.-- sowie die Auslagen
von Fr. 46’559.40 (gemäss Kostenverzeichnis), zuzüglich der durch das Gericht
festzulegenden Kosten für das erstinstanzliche Hauptverfahren seien A. aufzuer-
legen (Art. 422 ff. StPO).
Anträge der Verteidigung:
1. Die Beschuldigte sei im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Die Beschuldigte sei mit einer angemessenen Freiheitsstrafe von nicht mehr als
9 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft von
264 Tagen.
3. Der Vollzug der Strafe sei unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit aufzu-
schieben.
4. Die Untersuchungs- und Verfahrenskosten sowie die Kosten der Gerichtsverhand-
lung seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter zu maximal einem Viertel
der Beschuldigten aufzuerlegen und der Rest auf die Staatskasse zu nehmen. Die
Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss Gesetz auf die Staatskasse zu
nehmen.
5. Es sei festzustellen, dass der Betrug bzw. die Ansprüche der Privatklägerschaft im
Rahmen dieses Verfahrens als erledigt gelten.
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Prozessgeschichte:
A. Gestützt auf die Strafanzeige der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) vom
14. September 2015 (BA act. 5.0.1 ff. [SV.15.1211]) eröffnete die Bundesanwalt-
schaft (nachfolgend: BA) am 18. September 2015 unter der Geschäftsnummer
SV.15.1211 eine Strafuntersuchung gegen B., C. und gegen unbekannte Täter-
schaft wegen des Verdachts der organisierten Kriminalität (Art. 260ter StGB), der
Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), des
Menschenhandels (Art. 182 StGB), der Förderung der Prostitution
(Art. 195 StGB) und der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Be-
täubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungs-
mittelgesetz, BetmG, SR 812.121; Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG; BA act. 1.0.1
[SV.15.1211]).
B. Mit Verfügung des Bundesamts für Polizei (nachfolgend: fedpol) vom 23. Okto-
ber 2015 wurde A. (nachfolgend: die Beschuldigte) in ein Zeugenschutzpro-
gramm des Bundes aufgenommen (BA act. 10.1.284 ff. [SV.15.1211]).
C. Am 26. November 2015 eröffnete die BA unter der Geschäftsnummer
SV.15.1605 gegen die Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen Verdachts
der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) und der Irreführung der Rechtspflege
(Art. 304 StGB) (BA act. 1.0.1). Die Beschuldigte wurde gleichentags verhaftet
und in der Folge in Untersuchungshaft gesetzt (BA act. 6.1.1 f., -11). Am 18. Ja-
nuar 2016 wurde sie in den vorzeitigen Strafvollzug verlegt (BA act. 6.1.51 ff.).
D. Auf Antrag der Beschuldigten vom 18. Dezember 2015 verfügte die BA am
22. Dezember 2015 die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens
(BA act. 4.0.1 f.).
E. Mit Verfügung vom 1. März 2016 beendete das fedpol das Zeugenschutzpro-
gramm betreffend die Beschuldigte (BA act. 10.1.284 ff. [SV.15.1211]).
F. Am 23. Juni 2016 beendete die BA die Durchführung des abgekürzten Verfah-
rens und verfügte die Wiederaufnahme des ordentlichen Verfahrens
(BA act. 4.0.3 f.).
G. Die BA verfügte am 22. Juni 2017 die Einstellung des unter der Geschäftsnum-
mer SV.15.1211 geführten Strafverfahrens gegen B., C. und unbekannte Täter-
schaft (BA act. 3.0.1 ff. [SV.15.1211]).
H. Am 15. August 2016 wurde die Beschuldigte aus dem vorzeitigen Strafvollzug
entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt, welches sie im
August 2016 ausschaffte (BA act. 6.1.70 ff.).
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I. Am 19. Februar 2019 dehnte die BA die Strafuntersuchung gegen die Beschul-
digte auf den Tatbestand des Betrugs aus (Art. 146 StGB; BA act. 1.0.2). Mit Ver-
fügung vom 5. März 2019 trennte sie die Strafuntersuchung gegen die Beschul-
digte wegen Betrugs von der Untersuchung SV.15.1605 ab und führte erstere
unter der Geschäftsnummer SV.19.0226 weiter (BA act. 1.0.5 ff.). Am
15. März 2019 vereinigte die BA die beiden Verfahren wieder (BA act. 2.0.1 f.)
J. Am 27. Juni 2019 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Anklage gegen die Beschuldigte wegen mehrfacher falscher Anschuldigung
gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB.
K. Das Gericht holte von Amtes wegen Strafregisterauszüge betreffend die Be-
schuldigte im In- und Ausland sowie Führungsberichte beim Regionalgefängnis
K. und bei der Justizvollzugsanstalt L. ein (SK act. 9.231.7.3 ff.).
L. Nachdem die Beschuldigte der ersten Vorladung zur Hauptverhandlung vom
25. November 2019 unentschuldigt fernblieb und auch an der zweiten angesetz-
ten Hauptverhandlung am 26. November 2019 nicht erschien, wurde die Haupt-
verhandlung vorladungsgemäss in Anwesenheit der BA und der Verteidigung am
Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eröffnet (Abwesenheitsverfahren).
M. Gleichentags eröffnete das Gericht in Anwesenheit der BA und der Verteidigung
das Urteil und begründete es mündlich (SK act. 9.720.3 ff., -6).
N. Die Parteien haben keine Berufung angemeldet. Die schriftliche Begründung er-
folgt von Gesetzes wegen (Art. 82 Abs. 1 StPO).
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Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales und Vorfragen
1.1 Zuständigkeit
1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf
mehrfache falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1
und 2 StGB. Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO unterstehen strafbare Handlun-
gen des 17. Titels der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sich die strafbare Handlung
gegen die Behörden des Bundes oder gegen die Bundesrechtspflege richtet
(vgl. BGE 132 IV 89 E. 3). Indem vorliegend die Anschuldigungen teilweise vor
Bundesbeamten erhoben worden sein sollen, ist die Rechtspflege des Bundes
betroffen. Aufgrund der Vereinigungsverfügung der BA vom 15. März 2019
(Art. 26 Abs. 2 StPO; vgl. vorne lit. I) ist die sachliche Zuständigkeit der Strafkam-
mer des Bundesstrafgerichts gegeben.
1.1.2 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 des Bundes-
gesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom
19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).
1.2 Abwesenheitsverfahren
1.2.1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzli-
chen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und
lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die
Beweise, die keinen Aufschub ertragen (Art. 366 Abs. 1 StPO). Erscheint die
beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie
nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit
durchgeführt werden. Das Gericht kann das Verfahren auch sistieren (Art. 366
Abs. 2 StPO). Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn die
beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte,
sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und die Beweislage ein
Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Art. 366 Abs. 4 StPO). Die Parteien und
die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen (Art. 367 Abs. 1 StPO).
Das Gericht urteilt aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobe-
nen Beweise (Art. 367 Abs. 2 StPO). Nach Abschluss der Parteivorträge kann
das Gericht ein Urteil fällen oder das Verfahren sistieren, bis die beschuldigte
Person persönlich vor Gericht erscheint (Art. 367 Abs. 3 StPO). Im Übrigen
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richtet sich das Abwesenheitsverfahren nach den Bestimmungen über das erst-
instanzliche Hauptverfahren (Art. 367 Abs. 4 StPO).
1.2.2
1.2.2.1 Die Beschuldigte wurde zur Hauptverhandlung vom 25. November 2019 (mit
Fortsetzung am Folgetag) vorgeladen (Vorladung I). Gleichzeitig wurde sie für
den Fall ihres Nichterscheinens am 25. November 2019 zur Hauptverhandlung
vom 26. November 2019 vorgeladen (Vorladung II). Die Zustellung der beiden
Vorladungen erfolgte am 20. August 2019 durch Veröffentlichung im Bundesblatt
(Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO) (SK act. 9.331.5). Die Veröffentlichung der Vorladun-
gen erfolgte unter Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens gemäss Art. 366
und Art. 367 StPO (Voraussetzungen und Durchführung des Abwesenheitsver-
fahrens). Die BA und die Verteidigung wurden am 14. August 2019 mit separaten
Vorladungen zur Hauptverhandlung vom 25. November 2019 (Vorladung I)
und – für den Fall des Nichterscheinens der Beschuldigten – auf den 26. Novem-
ber 2019 (Vorladung II) vorgeladen (SK act. 9.320.1 ff.; 9.331.1 ff.).
1.2.2.2 Die Beschuldigte erschien am 25. November 2019 nicht zur Hauptverhandlung;
die BA und die Verteidigung waren anwesend. Die Verteidigung erklärte, keine
Kenntnisse über den Aufenthalt ihrer Mandantin zu haben. Die Vorsitzende
erklärte, dass für diesen Fall die zweite Vorladung gelte (SK act. 9.720.2). Die
Beschuldigte erschien auch am 26. November 2019 nicht zur Hauptverhandlung;
die BA und die Verteidigung waren anwesend. Die Vorsitzende erklärte, dass für
diesen Fall das mit der Vorladung II angedrohte Abwesenheitsverfahren durch-
geführt werde (SK act. 9.720.4).
1.2.2.3 Die Beschuldigte wurde zum ersten Mal am 26. November 2015 durch die BA
zum Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB einvernommen
(BA act. 6.1.3 ff.). Am 4. Dezember 2015 und am 23. Juni 2016 wurde sie
abermals von der Strafverfolgungsbehörde zu diesem Tatvorwurf einvernommen
(BA act. 13.0.1 ff.; -17 ff.; -32 ff.). Die Beschuldigte hatte demnach im bisherigen
Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu den Tatvorwürfen zu äussern.
1.2.2.4 Damit sind die Voraussetzungen für die Durchführung des Abwesenheitsverfah-
rens insgesamt erfüllt. Die BA und die Verteidigung wurden in der Hauptverhand-
lung zum Parteivortrag zugelassen (Art. 367 Abs. 1 StPO) (SK act. 9.720.5). Das
Abwesenheitsurteil ergeht aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren
erhobenen Beweise (Art. 367 Abs. 2 StPO). Eine Sistierung des Verfahrens mit
dem Zweck, die Beschuldigte vor Gericht einvernehmen zu können (Art. 367
Abs. 3 StPO), ist vorliegend nicht erforderlich (vgl. vorne E. 1.2.2.3).
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1.3 Anwendbares Recht
1.3.1 Die Beschuldigte soll die angeklagten Handlungen im Zeitraum vom 18. Au-
gust 2015 bis zum 4. Dezember 2015 begangen haben (S. 2 der Anklageschrift).
Per 1. Januar 2018 wurde die Revision des Sanktionenrechts in Kraft gesetzt
(Revision vom 19. Juni 2015; AS 2016 1249).
1.3.2 Grundsätzlich ist das im Tatzeitpunkt in Kraft gewesene (materielle) Recht
anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 StGB). Das neue Recht ist anzuwenden, wenn es
gegenüber dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht das mildere ist (Art. 2
Abs. 2 StGB). Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht
nach der konkreten Methode festzustellen (TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 2 StGB N. 11).
Das neue Sanktionenrecht erweist sich für die Beschuldigte nicht als milder, da
sie – wie sich noch erweisen wird – mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr zu bestrafen ist (vgl. hinten E. 3.6.3). Diesbezüglich hat sich im neuen Recht
nichts geändert bzw. erweist sich dieses nicht als milder, weshalb vorliegend für
die Strafzumessung vom im Tatzeitpunkt geltenden Recht auszugehen ist.
1.4 Prozessgegenstand
Die Verteidigung stellte während ihres Parteivortrags den Antrag, es sei festzu-
stellen, dass der Betrug bzw. die Ansprüche der Privatklägerschaft im Rahmen
dieses Verfahrens als erledigt gelten (SK act. 9.721.35).
Die Beschuldigte ist angeklagt wegen mehrfacher falscher Anschuldigung. Der
Tatbestand des Betrugs ist nicht Verfahrensgegenstand. Die M. konstituierte sich
als Privatklägerschaft bezüglich des Tatbestandes des Betrugs und ist im vorlie-
genden Verfahren nicht Partei (BA act. 15.1.9 f.; 15.2.1). Über allfällige Ansprü-
che der M. ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Der betref-
fende Antrag ist mithin obsolet, weswegen nicht darauf einzutreten ist.
2. Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB)
2.1 Anklagevorwurf
Die BA wirft der Beschuldigten zusammenfassend vor, im Zeitraum vom 18. Au-
gust 2015 bis zum 4. Dezember 2015 in Zürich, Bern und anderswo in der
Schweiz – erstmalig am 18. August 2015 gegenüber der Stadtpolizei Zürich
sowie letztmalig am 4. Dezember 2015 gegenüber der BKP (Bern) – im Rahmen
von dreizehn Einvernahmen u.a. behauptet zu haben, von einer kriminellen
Organisation unter der Leitung des Pastors B. eingesperrt, vergewaltigt und der
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Prostitution zugeführt worden zu sein. Die Beschuldigte soll wahrheitswidrig
ausgesagt haben, die kriminelle Organisation würde in Brasilien unter dem Deck-
mantel des Hilfsprojektes «D.» Frauen anwerben, welche anschliessend in
verschiedenen Ländern, darunter in der Schweiz, versklavt und zur Prostitution
gezwungen würden. Der in Zürich ansässige Ableger des vermeintlichen
Hilfsprojekts (Verein «D») würde unter der Leitung von Pastor C., einem engen
Freund und Komplizen von B. stehen.
Dadurch soll sich die Beschuldigte der mehrfachen falschen Anschuldigung
gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht haben.
2.2 Rechtliches
2.2.1 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde
eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Straf-
verfolgung gegen ihn herbeizuführen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung
macht sich strafbar, wer in derselben Absicht in anderer Weise arglistige Veran-
staltungen trifft.
2.2.2 Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie das Interesse
der Allgemeinheit an der Integrität und dem korrekten Funktionieren der Justiz.
Zusätzlich schützt die Strafnorm auch zu Unrecht Angeschuldigte in ihren
Persönlichkeitsrechten mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermö-
gen usw. (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 303 StGB N. 5 f.; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Delikte
gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 461 m.w.H.).
2.2.3 Die Strafnorm erfasst einerseits die direkt gegenüber der Behörde vorgebrachte
falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), andererseits eine Form der
indirekten falschen Anschuldigung durch «arglistige Veranstaltungen» (Art. 303
Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Tatvariante der direkten falschen Anschuldigung
gemäss Abs. 1 setzt als Tathandlung eine verbale («unmittelbare») Beschuldi-
gung voraus, das heisst die verbale Behauptung, jemand habe ein Verbrechen
oder Vergehen begangen (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 461;
TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018,
Art. 303 StGB N. 3). Demgegenüber erfasst die Tatvariante gemäss Abs. 2
(sog. Auffangtatbestand) die arglistige averbale («mittelbare») Beschuldigung
(TRECHSEL/PIETH, a.a.O., Art. 303 StGB N. 6). Die Tatvarianten in Art. 303 Ziff. 1
Abs. 1 und 2 StGB unterscheiden sich somit lediglich durch das Mittel, das zur
beabsichtigten Herbeiführung der Strafverfolgung eingesetzt wird (DEL-
NON/RÜDY, a.a.O., Art. 303 StGB N. 25). Wird die Erfüllung des objektiven
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Tatbestands von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bejaht, bleibt für die Anwendung
des subsidiären Auffangtatbestands gemäss Abs. 2 von Ziff. 1 kein Raum.
2.2.4 Angriffsobjekt ist ein Nichtschuldiger, das heisst eine identifizierte oder
identifizierbare, natürliche oder juristische, strafmündige Person, welche eine
bestimmte Straftat nicht begangen hat (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., Art. 303 StGB
N. 2).
2.2.5 Objektives Tatbestandselement ist die Bezichtigung – die sich darauf bezieht,
dass eine Straftat begangen worden sei –, welche bei einer beliebigen Behörde
vorgebracht wird (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 303 StGB N. 14 ff.). Die Beschuldi-
gung muss nicht direkt «bei der Behörde» erfolgen. Wendet sich der Täter an
eine Privatperson, ist der Tatbestand erfüllt, wenn mit der Weiterleitung an die
Strafverfolgungsbehörde zu rechnen ist und diese tatsächlich erfolgt (DEL-
NON/RÜDY, a.a.O., Art. 303 StGB N. 21; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O.,
S. 464; TRECHSEL/PIETH, a.a.O., Art. 303 StGB N. 5). Der objektive Tatbestand
ist mit der Beschuldigung vollendet. Es ist nicht erforderlich, dass gegen den zu
Unrecht Beschuldigten ein Verfahren eröffnet wurde (DONATSCH/THOMMEN/WOH-
LERS, a.a.O., S. 465).
2.2.6 Der subjektive Tatbestand setzt nebst dem Vorsatz ein Handeln wider besseres
Wissen («dolus directus») und eine besondere Absicht voraus. Der Täter muss
bewusst falsche Behauptungen machen. Die Absicht muss sich auf die Herbei-
führung einer Strafverfolgung beziehen, wobei Eventualabsicht genügt (TRECH-
SEL/PIETH, a.a.O., Art. 303 StGB N. 7 ff.). Der Täter handelte in einer solchen Ab-
sicht, wenn er, gleichgültig aus welchem Beweggrund, den Erfolg der Herbeifüh-
rung einer Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen gewollt hat
(BGE 111 IV 159 E. 2a; 80 IV 117, S. 120).
2.3 Beweismittel
2.3.1 E-Mail der Beschuldigten an die M. vom 10. Juni 2015
Am 10. Juni 2015 meldete sich die Beschuldigte per E-Mail mit dem Betreff
«HELP ME» bei der M. in Zürich und behauptete, dass hinter einer brasiliani-
schen Non-Profit-Organisation eine kriminelle Organisation stehe, welche
Frauen wie sie zur Prostitution zwingen (BA act. 5.0.12 [SV.15.1211]).
2.3.2 Fallzusammenfassung der M. vom 3. Juli 2015
Gemäss Fallzusammenfassung der Leiterin der M. vom 3. Juli 2015 behauptete
die Beschuldigte gegenüber der M., von einer kriminellen Organisation unter der
Führung von B. eingesperrt, vergewaltigt und der Prostitution zugeführt worden
- 10 -
zu sein. Sie gab vor, die kriminelle Organisation verberge sich hinter dem Verein
«D.», der vorgebe, wirtschaftlich und sexuell ausgebeuteten Menschen eine si-
chere Rückkehr und einen Neuanfang in ihrem Heimatland zu ermöglichen
(BA act. 10.1.13 ff. [SV.15.1211]; 5.0.3 [SV.15.1211]).
2.3.3 E-Mail der M. ans fedpol vom 20. Juli 2015
Aufgrund der Darlegungen der Beschuldigten ersuchte die Leiterin der M. das
fedpol, Fachstelle Menschenhandel/Menschenschmuggel, mit E-Mail vom
20. Juli 2015 unter Beilage der Fallzusammenfassung vom 3. Juli 2015 um Über-
nahme des Falles und Terminvereinbarung, damit das anzeige- und aussagewil-
lige Opfer (die Beschuldigte) befragt werden könne (BA act. 10.1.5 f.
[SV.15.1211]); 5.0.3 [SV.15.1211]).
2.3.4 Einvernahmen der Beschuldigten als Auskunftsperson
2.3.4.1 In der Folge führte die Stadtpolizei Zürich im Zeitraum vom 18. August 2015 bis
zum 7. Oktober 2015 zwölf Einvernahmen mit der Beschuldigten als Auskunfts-
person durch (BA act. 12.0.1 ff. [SV.15.1211]). Als Auskunftsperson gab die
Beschuldigte zusammengefasst folgende Erlebnisse zu Protokoll:
a) Im Jahr 2010 habe sie den Pastor B. in Brasilien kennengelernt. Er habe ihr
Hoffnung auf eine seriöse Arbeitsstelle gemacht und ihr im Jahr 2011 die Reise
nach Europa organisiert. Auf Geheiss von B. sei sie zunächst in Frankfurt a.M.
gegen ihren Willen festgehalten, vergewaltigt, misshandelt und – wie auch
andere Frauen – teilweise unter Verabreichung von Drogen und Betäubungsmit-
teln zur Prostitution gezwungen worden.
B. habe in der Schweiz «Prostitutionshäuser» gemietet. Im Jahr 2011 sei sie auf
B. Veranlassung hin gegen ihren Willen in die Schweiz gebracht und dort zur
Prostitution gezwungen worden. Zwischen 2011 bis Ende 2012 sei sie in der
Schweiz in insgesamt drei verschiedenen Häusern als Prostituierte festgehalten
und – so wie auch die anderen Prostituierten – auf Geheiss von B. bei Nichtge-
horchen körperlich misshandelt und vergewaltigt worden. Einem Kunden habe B.
sogar gestattet, eine Prostituierte für Fr. 5'000.-- zu erschlagen. Sie selber sei
von B. einmal bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt worden. Er habe sie als sein
Eigentum betrachtet. Zudem habe B. eigenhändig fünf Personen getötet und in
einem Waldstück begraben. Nach einiger Zeit sei sie in der Gunst von B. aufge-
stiegen und zu seiner persönlichen Sexgespielin, später zur Empfangsdame und
Managerin befördert worden. Mit B. habe sie ein gemeinsames Kind, welches
gegen ihren Willen gezeugt worden sei. In Zürich habe B. Drogen gekauft und
gewinnbringend weiterverkauft. Von ihm habe sie gelernt, Drogen zu beschaffen.
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Er habe sie als Geld- und Drogenkurierin eingesetzt. B. sei der Kopf bzw. der
«Führer» der kriminellen Organisation gewesen.
b) C. sei mit B. befreundet gewesen und habe als Geschäftsführer des «Projekts
D. Schweiz» über die Machenschaften der kriminellen Organisation detailliert Be-
scheid gewusst. Zusammen mit B. habe sich C. mit den Spendengeldern, welche
zugunsten des «Projekts D.» geleistet worden seien, persönlich bereichert, an-
statt diese bestimmungsgemäss zugunsten ausgebeuteter Frauen einzusetzen.
Die Frauen seien weder integriert noch finanziell unterstützt, sondern im Gegen-
teil erneut der Prostitution zugeführt worden.
c) E. habe sie von Brasilien nach Zürich gebracht, damit sie dort in einem Pros-
titutionshaus (unfreiwillig) arbeitete.
d) F. habe für B. Erdlöcher ausgehoben, um die getöteten Personen darin zu
begraben (BA act. 10.1.213 ff., -214 [SV.15.1211]).
2.3.4.2 Während ihrer Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich stellte die Beschuldigte
am 25. September 2015 Strafantrag gegen B. wegen Drohung (BA act. 12.1.392,
-434 [SV.15.1211]). Zudem reichte sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernah-
men von ihr verfasste detaillierte Notizen über ihre Erlebnisse zu den Akten (statt
vieler: BA act. 12.1.192, -219 ff., -394 ff., -436, -439 f.,
-451 ff., -544, -548, -557 ff. [SV.15.1211]; 10.1.227, -229 ff. [SV.15.1211]).
Zusätzlich belegte die Beschuldigte ihre Schilderungen mit Fotografien – insbe-
sondere zu Deliktsorten und erlittenen Verletzungen –, Skizzen, Organigram-
men, Flugtickets, Passkopien und Notizbucheinträgen (BA act. 12.1.9 f.,
-13 f., -17 ff., -25 ff., -190 f., -268 ff., -278 ff., -289 ff., -334, -375 f., -382, -390,
-411 ff., -443, -464 ff., -589, -594 [SV.15.1211]; 10.1.227 [SV.15.1211]). Weiter
legte sie den Strafverfolgungsbehörden E-Mail-, SMS- und Skype-Nachrichten
mit drohendem Inhalt vor, die von B. und seinem kriminellen Umfeld stammen
würden (BA act. 12.1.15 f. [SV.15.1211]; 10.1.31 ff. [SV.15.1211]
2.3.5 Geheime Überwachungsmassnahmen
Gemäss Schlussbericht der BKP vom 14. Januar 2016 führte die BKP im Auftrag
der BA zur Abklärung der von der Beschuldigten angezeigten Tatvorwürfe
geheime Überwachungsmassnahmen durch (BA act. 10.1.213 ff. [SV.15.1211]).
2.3.5.1 Telefonüberwachung und rückwirkende Teilnehmeridentifikation
Die Auswertungen der im Oktober bzw. November 2015 durchgeführten Telefon-
überwachungen und rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen der Telefonan-
schlüsse von B., C., F. und der Beschuldigten ergaben keine Hinweise auf ein
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strafbares Verhalten der überwachten Personen (BA act. 10.1.213 ff., -216 f.
[SV.15.1211]).
2.3.5.2 Observationen
Aus den Observationen von C. und der Beschuldigten während dreier Tage bzw.
während eines Tages im November 2015 resultierten ebenfalls keine Erkennt-
nisse, welche die Tatvorwürfe der Beschuldigten erhärteten (BA act. 10.1.213 ff.,
-217 [SV.15.1211]).
2.3.6 Tatortsuche
2.3.6.1 Anlässlich der polizeilichen Befragungen der Beschuldigten machte diese Aus-
führungen über fünf Personen, die von B. getötet worden sein sollen. Am 17. No-
vember 2015 führte die BKP im Auftrag der BA zusammen mit der Beschuldigten
in U/AG eine Tatortsuche durch, um die von der Beschuldigten genannten mut-
masslichen «Gräber» vor Ort zu bezeichnen. Solche konnten jedoch nicht lokali-
siert werden (BA act. 10.1.132 ff., -134 [SV.15.1211]; 10.1.213 ff., -218
[SV.15.1211]).
2.3.6.2 Die Beschuldigte lieferte in den polizeilichen Befragungen Hinweise auf Liegen-
schaften in der Schweiz und in Deutschland, die angeblich von der kriminellen
Organisation als «Prostituiertenhäuser» betrieben worden seien, und in denen
sie als Prostituierte gefangen gehalten worden sei. Die Begehung einer von der
Beschuldigten als «Prostituiertenhaus» bezeichneten Liegenschaft durch die
BKP verlief negativ; ein Bezug zum Rotlichtmilieu wurde nicht festgestellt
(BA act. 10.1.132 ff., -134 [SV.15.1211]; 10.1.213 ff., -221 f. [SV.15.1211]). Auch
die weiteren polizeilichen Ermittlungen betreffend die übrigen angeblichen «Pros-
tituiertenhäuser» im In- und Ausland ergaben, dass die diesbezüglichen Aussa-
gen der Beschuldigten unrealistisch waren; eine von ihr konkret bezeichnete
Liegenschaft konnte als Bordellbetrieb ausgeschlossen werden
(BA act. 10.1.63 ff., -70 [SV.15.1211]; 10.1.176 ff. [SV.15.1211]; 10.1.213 ff.,
-219 f. [SV.15.1211]).
2.3.7 Auskünfte und Verfahrensakten aus Deutschland
Durch eine polizeiliche Anfrage in Deutschland brachte die BKP im Novem-
ber bzw. Dezember 2015 in Erfahrung, dass die Beschuldigte in mehreren euro-
päischen Ländern bereits einschlägig bekannt war, da sie sich jeweils als Opfer
von Menschenhändlern ausgegeben hatte und die Staatsanwaltschaft Berlin in
diesem Zusammenhang denn auch gegen die Beschuldigte eine Untersuchung
geführt hatte (BA act. 10.1.73 f., -221 [SV.15.1211]; 10.1.4). Gemäss den
anschliessend von der BA rechtshilfeweise in Deutschland erhältlich gemachten
- 13 -
Kopien der Verfahrensakten hatte die Staatsanwaltschaft Berlin im Jahr 2013
gegen die Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen Vortäuschens einer
Straftat geführt, da sie sich vor den deutschen Strafverfolgungsbehörden für den
Zeitraum Mai 2011 bis Sommer 2012 als Opfer eines albanischen Menschen-
händlers dargestellt und angegeben hatte, an verschiedenen Orten in Europa zur
Prostitution gezwungen worden zu sein. Auf widersprüchliche und teils übertrie-
bene Sachverhaltsdarstellungen hingewiesen, hatte die Beschuldigte vor der
deutschen Strafverfolgungsbehörde eingestanden, gewisse Geschichten
erfunden zu haben. Infolge Untertauchens der Beschuldigten war das gegen sie
geführte Ermittlungsverfahren in Deutschland eingestellt worden
(BA act.10.1.73 ff. [SV.15.1211]; 18.1.1 ff., -145, -154 f., -216, -231).
In den deutschen Verfahrensakten finden sich mehrere von Interpol übermittelte
Auskünfte, wonach die Beschuldigte erfolglos ähnliche Sachverhaltsdarstellun-
gen wie in Berlin vorgängig bereits in München (6. März 2012), in den Niederlan-
den (16. März 2012), in Spanien (Mai 2012), in Frankreich (12. Juni 2012) und in
Italien (März 2013) bei den dortigen Behörden zur Anzeige gebracht hatte
(BA act. 18.1.45 ff., -148, -196, -209 ff., -217, -230 ff., -237; siehe auch
BA act. 10.1.73 ff. [SV.15.1211]). Weiter ist zu entnehmen, dass die Beschul-
digte sowohl in München als auch in Brüssel und Berlin jeweils über eine gemein-
nützige Institution an die dortigen Strafverfolgungsbehörden gelangt war
(BA act. 18.1.188, -209, -214). Im Zusammenhang mit ihrer Anzeige in München
ist zudem ein gerichtsmedizinischer körperlicher Untersuchungsbericht betref-
fend die Beschuldigte aktenkundig. Dieser hält fest, dass die Fesselmale an den
Handgelenken der Beschuldigten mit Farbe aufgemalt worden waren und ihre
Narben von Selbstverletzungen herrührten (BA act. 18.1.148, -154 ff.).
2.3.8 Psychiatrisches Fachgutachten vom 26. November 2015
Das psychiatrische Fachgutachten der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psy-
chotherapie Bern vom 26. November 2015 beschreibt die Beschuldigte als kluge
und fantasievolle Person. Zur Frage ihrer Glaubwürdigkeit weisen die Gutachter
darauf hin, dass die Beschuldigte im Rahmen der Explorationsgespräche wider-
sprüchliche Aussagen machte (teilweise innerhalb derselben Session). Die Gut-
achter gelangen infolgedessen zum Schluss, dass die von der Beschuldigten
geschilderten Ereignisse grösstenteils erfunden und vermutungsweise bloss ein
Kern ihrer Erzählung in Bezug auf ihre Kindheit und Ehe zutrifft (BA act. 11.0.8 ff.,
-15 [SV.15.1211]).
2.3.9 Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 16. Dezember 2015
Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom
16. Dezember 2015 zur körperlichen Untersuchung der Beschuldigten sind die
- 14 -
Oberhautläsionen am Rücken der Beschuldigten auf eine Selbstbeibringung zu-
rückzuführen (BA act. 11.0.18 ff., -22 f. [SV.15.1211]; 10.2.22 ff. [SV.15.1211]).
2.3.10 Aussagen der Beschuldigten vor den Strafverfolgungsbehörden
2.3.10.1 Vorab ist zur Beweisverwertbarkeit festzuhalten, dass Erklärungen, die von den
Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach
der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem nachfolgenden
ordentlichen Verfahren nicht verwertet werden können (Art. 362 Abs. 4 StPO).
Insbesondere Geständnisse der beschuldigten Person hinsichtlich der anzukla-
genden Sachverhalte werden damit hinfällig, wenn sie im Zusammenhang mit
dem abgekürzten Verfahren gemacht wurden. Demgegenüber bleiben Geständ-
nisse der beschuldigten Person, die ausserhalb der im Rahmen des abgekürzten
Verfahrens geführten Verhandlungen erfolgten, also bspw. in der vorausgehen-
den Voruntersuchung, verwertbar. Entscheidend ist, ob die Zugeständnisse im
Hinblick auf das abgekürzte Verfahren gemacht wurden (GREINER/JAGGI, in: Nig-
gli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 362 StPO N. 30 f.).
In der Zeitspanne vom 22. Dezember 2015 bis zum 23. Juni 2016 wurde ein
abgekürztes Verfahren durchgeführt (vgl. vorne lit. D und F). Gestützt auf
Art. 362 Abs. 4 StPO sind daher die Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer
Einvernahme vom 26. Januar 2016 (BA act. 13.0.27 ff.) und ihre Gefangenen-
post ab dem 6. Januar 2016 an den fallführenden Staatsanwalt des Bundes
(BA act. 6.2.1 ff.) nicht verwertbar und werden daher nicht berücksichtigt und
gewürdigt.
2.3.10.2 Anlässlich der Eröffnung der Festnahme durch die BA vom 26. November 2015
gestand die Beschuldigte, kein Opfer von Menschenhandel zu sein. Ihre Anschul-
digungen gegen B., C. und E. seien gelogen gewesen. Die Beschuldigte gestand
ein, in anderen Ländern vor Behörden gleiche Sachverhaltsdarstellungen ge-
macht zu haben (BA act. 6.1.3 ff.).
2.3.10.3 Am 4. Dezember 2015 wurde die Beschuldigte in einer delegierten Einvernahme
durch die BKP in Bern erneut einvernommen (BA act. 13.0.1 ff.). Sie gestand,
dass ihr die geschilderten Ereignisse weder in der Schweiz noch in Europa zu-
gestossen seien (BA act. 13.0.3 Z. 35). Gleichzeitig belastete die Beschuldigte
B. weiterhin, indem sie erklärte, 90 Prozent des von ihr geschilderten Sachver-
halts sei tatsächlich geschehen, allerdings in Brasilien und nicht in der Schweiz
(BA act. 13.0.10 Z. 27 f.). Sie beabsichtige, dass B. in der Schweiz von der Poli-
zei gefasst werde und gestehe (BA act. 13.0.9 Z. 13 ff.). Den Vorhalt, sich selbst
Nachrichten gesendet zu haben, welche ihre Schilderungen untermauern sollten,
bestritt die Beschuldigte. Sie erklärte, die Nachrichten würden von B. stammen
(BA act. 13.0.4 Z. 32 ff. bzw. -5 Z. 16 ff.). An ihrer Schilderung, wonach sie von
- 15 -
B. Skype-Nachrichten erhalten habe, hielt die Beschuldigte fest (BA act. 13.0.7
Z. 20 ff.).
Am Nachmittag des gleichen Tages wurde die Beschuldigte nochmals durch die
BKP delegiert einvernommen (BA act. 13.0.17 ff.). Sie gestand schliesslich,
sämtliche strafbaren Handlungen der ihrerseits bezichtigten Personen frei erfun-
den (BA act. 13.0.20 Z. 18 ff.) und in anderen Ländern ähnliche Geschichten
erzählt zu haben (BA act. 13.0.23 Z. 11). Zudem anerkannte sie, sämtliche Kom-
munikationsverbindungen mit B. erfunden und hierfür unter anderem
E-Mail-Accounts unter falschem Namen eröffnet sowie Anonymisierungsdienste
verwendet zu haben (BA act. 13.0.20 ff.).
2.3.10.4 An der Schlusseinvernahme bei der BA vom 23. Juni 2016 legte die Beschuldigte
ein umfassendes Geständnis ab (BA act. 13.0.32 ff.). Sie gestand, dass ihre
Schilderungen gegenüber der M. nicht der Wahrheit entsprachen. Sie sei auch
in anderen europäischen Ländern, namentlich Deutschland, Italien, Frankreich,
Spanien und den Niederlanden gleich vorgegangen und habe je nach Land ihre
Lügengeschichte angepasst und perfektioniert. Die Beschuldigte anerkannte,
das von ihr Geschilderte frei erfunden zu haben. Sie habe die Kommunikations-
verbindungen mit B. und C. vorgetäuscht und die beiden wahrheitswidrig zu-
nächst bei der Stadtpolizei Zürich und anschliessend bei der BKP mehrfach
schwerer Straftaten beschuldigt. Dies in der Absicht, gegen die beiden eine Straf-
verfolgung herbeizuführen.
2.4 Beweiswürdigung
2.4.1 Beweiswürdigung in objektiver Hinsicht
2.4.1.1 Es ist unstrittig und erwiesen, dass sich die Beschuldigte am 10. Juni 2015 an
die M. wendete und sich in der Folge spätestens am 3. Juli 2015 gegenüber der
M. als Opfer der unter der angeblich von B. geführten kriminellen Organisation
ausgab, welche sie zur Prostitution zwingen würde (vgl. vorne E. 2.3.1 ff.). Diese
Darstellungen wiederholte sie auch im Zeitraum vom 18. August 2015 bis zum
4. Dezember 2015 im Rahmen von dreizehn Einvernahmen gegenüber der
Stadtpolizei Zürich und der BKP. So machte sie insbesondere geltend, Frauen
würden als Sklavinnen gehalten, sexuell missbraucht sowie auf massivste Weise
körperlich misshandelt und gequält. Neben dem Menschenhandel betätige sich
die kriminelle Organisation im internationalen Drogenhandel, wobei sie mehrfach
zwangsweise als Geld- und Drogenkurierin eingesetzt worden sei. In ihren um-
fangreichen Schilderungen bezichtigte die Beschuldigte B. als «Führer» der kri-
minellen Organisation, C. als dessen Freund und Mittäter sowie E. und F. als
deren Gehilfen. B. beschuldigte sie zudem, mindestens fünf Personen getötet zu
haben (vgl. vorne E. 2.3.4.1 und 2.3.10.3).
- 16 -
2.4.1.2 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 26. November 2015, der delegierten Ein-
vernahme bei der BA durch die BKP vom 4. Dezember 2015 (nachmittags) und
der Schlusseinvernahme vom 23. Juni 2016 erklärte die Beschuldigte, dass ihre
Schilderungen und Anschuldigungen in der Strafuntersuchung SV.15.1211 nicht
der Wahrheit entsprachen (vgl. vorne E. 2.3.10.2 ff.). Anlässlich der Hauptver-
handlung anerkannte auch die Verteidigung explizit den in der Anklage aufge-
führten Sachverhalt (SK act. 9.721.27). Da die Beschuldigte somit die ihr vorge-
worfenen Taten vollumfänglich eingesteht, hat sich das Gericht in erster Linie zu
vergewissern, ob ihr Geständnis mit den Akten übereinstimmt.
2.4.1.3 Im Rahmen der von der BKP geführten Ermittlungen wurden keine Hinweise
gefunden, wonach die Anschuldigungen der Beschuldigten den Tatsachen
entsprechen (vgl. vorne E. 2.3.5 f.). Zudem brachte die Beschuldigte bereits in
anderen europäischen Ländern gleichartige Sachverhaltsdarstellungen erfolglos
zur Anzeige (vgl. vorne E. 2.3.7). Es ist damit erstellt, dass das Geständnis mit
dem Untersuchungsergebnis bzw. mit der Aktenlage übereinstimmt und die von
der Beschuldigten angeschuldigten vier Personen – B., C., F. und E. – unschul-
dig sind.
2.4.1.4 Ebenfalls eingestanden und erwiesen ist der Umstand, dass die Beschuldigte
über ihre vermeintlichen Erlebnisse detaillierte Notizen verfasste, ihre Falschaus-
sagen durch E-Mail-, SMS- und Skype-Nachrichten mit drohendem Inhalt
fingierte, sämtliche Kommunikationsverbindungen mit B. frei erfand, dazu von ihr
unter falschem Namen eröffnete E-Mail-Konten und Anonymisierungsdienste
verwendete und ihre Schilderungen mit fingierten Fotografien, Skizzen, Organi-
grammen etc. belegte (vgl. vorne E. 2.3.4.2 und 2.3.10.4). Aufgrund der ärztli-
chen Untersuchungen ist auch erstellt, dass sich die Beschuldigte zwecks Unter-
mauerung ihrer Behauptungen eigene Verletzungen beibrachte (vgl. vorne
E. 2.3.9; siehe auch E. 2.3.7).
2.4.1.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in objektiver Hinsicht der Sachverhalt
unbestritten und aktenmässig sowie gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten
erstellt ist.
2.4.2 Beweiswürdigung in subjektiver Hinsicht
Die Beschuldigte wurde diverse Male sowohl im In- als auch im Ausland von den
Strafbehörden auf ihre Wahrheitspflicht bzw. auf die Strafbarkeit falscher An-
schuldigung hingewiesen (BA act. 12.1.3 f., -34, -175, -194, -231, -273, -324,
-379, -438, -529, -546, -571 [SV.15.1211]; 13.0.2 Z. 28; 18.1.90, -215; 10.1.16
[SV.15.1211]). Die Beschuldigte räumte ein, gewusst zu haben, dass ihre An-
schuldigungen nicht der Wahrheit entsprachen (vgl. vorne E. 2.3.10.4). Obwohl
- 17 -
sie wusste, dass eine Falschanschuldigung strafbar ist, bezichtigte die Beschul-
digte B., C., E. und F. vor den Strafverfolgungsbehörden und B. zusätzlich auch
vor der M. schwerer Straftaten. Sie wusste, dass die von ihr beanzeigten Hand-
lungen schwere Delikte darstellen. Durch die von ihr beanzeigten Handlungen
bezweckte sie, gegen B. und C. eine Strafverfolgung herbeizuführen bzw. in Be-
zug auf E. und F. fand sie sich zumindest damit ab, dass diese aufgrund ihrer
Darstellungen strafrechtlich verfolgt werden könnten (vgl. vorne E. 2.3.10.3 f.).
2.5 Rechtliche Würdigung
2.5.1
2.5.1.1 Die Beschuldigte bezichtigte gegenüber der M. B. wahrheitswidrig u.a. der
organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution,
der Geldwäscherei und somit der Begehung von Verbrechen (Art. 10
Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 260ter, Art. 182, Art. 195, Art. 305bis StGB). Die Fachstelle
Menschenhandel/Menschenschmuggel des fedpol wurde von der M. am
20. Juli 2015 davon in Kenntnis gesetzt (vgl. vorne E. 2.4.1.1). Die Beschuldigte
musste mit dieser Weiterleitung rechnen, da sie gegenüber der M. angegeben
hatte, eine Anzeige erstatten zu wollen und der M. am 12. Juni 2015 eine Gene-
ralvollmacht ausstellte (BA act. 10.1.7 [SV.15.1211]). Der objektive Tatbestand
einer falschen Anschuldigung von B. war damit am 20. Juli 2015 vollendet.
In den nachfolgenden dreizehn Einvernahmen vor der Stadtpolizei Zürich und
der BKP, welche im Zeitraum vom 18. August bis zum 4. Dezember 2015 durch-
geführt wurden, bezichtigte die Beschuldigte B. erneut und zudem auch C., E.
und F. wahrheitswidrig u.a. der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels,
der Förderung der Prostitution, des Mordes, der Vergewaltigung und der Geld-
wäscherei und somit der Begehung von Verbrechen bzw. der Mittäterschaft und
der Gehilfenschaft dazu (Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 260ter, Art. 182, Art. 112,
Art. 195, Art. 190, Art. 305bis StGB; vgl. vorne E. 2.4.1.1).
Die objektiven Tatbestandselemente von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind somit
erfüllt.
2.5.1.2 In subjektiver Hinsicht bestehen am direkten Vorsatz der Beschuldigten keine
Zweifel. Da die Beschuldigte einräumte, dass sie gegen B. und C. eine Strafver-
folgung herbeiführen wollte, handelte sie in direkter Absicht. Bezüglich E. und F.
nahm sie in Kauf, dass gegen diese eine Strafuntersuchung eröffnet werden
könnte. Mithin liegt in Bezug auf diese beiden Eventualabsicht vor (vgl. vorne
E. 2.4.2).
- 18 -
2.5.1.3 Sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der direkten
Falschanschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind erfüllt. Eine
Prüfung von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erübrigt sich somit (vgl. vorne E. 2.2.3).
2.5.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
2.5.3 In erster Linie bezichtigte die Beschuldigte B. schwerer Verbrechen. Zusätzlich
bezichtigte sie auch C., F. und E. der Mittäterschaft bzw. der Gehilfenschaft dazu
(vgl. vorne E. 2.5.1). Da die Beschuldigte somit wider besseres Wissen mehrere
nichtschuldige Personen der Verbrechensbegehung bezichtigte, ist von mehrfa-
cher Tatbegehung auszugehen.
2.5.4 Im Ergebnis ist die Beschuldigte der mehrfachen falschen Anschuldigung
gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 20. Juli 2015 sowie im
Rahmen von dreizehn Einvernahmen im Zeitraum vom 18. August 2015 bis zum
4. Dezember 2015, schuldig zu sprechen.
3. Strafzumessung
3.1 Rechtliches
3.1.1 Für die Strafzumessung ist vom im Tatzeitpunkt geltenden Recht auszugehen.
(vgl. vorne E. 1.3).
3.1.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück-
sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden
bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffe-
nen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und
Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusse-
ren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden
(Art. 47 Abs. 2 StGB).
Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu
(BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das
Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche ver-
schuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind,
um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen
(BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, die
für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das
Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das
Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und
- 19 -
abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemes-
sung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die
verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehal-
ten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumes-
sungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6, S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil
des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).
3.1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat – derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht
ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das
Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei
ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49
Abs. 1 StGB).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht-
sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und
alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens
festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf-
taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Ge-
richt hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und
strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste De-
likt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbe-
zug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls
den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts
6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom
6. Juni 2011 E. 3.1). Diese konkrete Methode ist nicht in jedem Fall adäquat. Die
Einsatzstrafe kann in Ausnahmefällen gesamthaft für einen Deliktskomplex ge-
bildet werden, wenn das deliktische Verhalten zeitlich, sachlich und situativ eine
Einheit bildet (Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2011 vom 19. November 2012
E. 4.1) oder wenn sich die einzelnen Tatkomplexe nicht wesentlich voneinander
unterscheiden und die schwerste Tat nicht ohne Weiteres zu bestimmen ist (Ur-
teil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.2.1). Ebenso
ist eine Gesamtbetrachtungsweise zulässig, wenn die Delikte zeitlich und sach-
lich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll trennen
und isoliert beurteilen lassen. Eine bundesrechtliche Pflicht zur Gesamtbetrach-
tungsweise besteht nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.5.2).
- 20 -
3.2 Strafrahmen
3.2.1 Die Strafandrohung für eine falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB
lautet auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Der or-
dentliche Strafrahmen reicht somit von Geldstrafe bis zu 20 Jahren Freiheits-
strafe. Die Beschuldigte ist der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss
Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen worden (vgl. vorne E. 2.5.4).
Die mehrfache Tatbegehung wirkt sich strafschärfend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Andere Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich. Die ordentliche Obergrenze
des Strafrahmens ist mit den angedrohten 20 Jahren Freiheitsstrafe bereits er-
reicht (Art. 49 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 StGB). Strafmilderungsgründe im Sinne
von Art. 48 und Art. 308 Abs. 1 StGB liegen keine vor. Zu prüfen ist nachfolgend
der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit.
3.2.2 Verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB)
3.2.2.1 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzu-
sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist dies bei der Strafzumes-
sung mildernd zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 StGB).
3.2.2.2 Obwohl Art. 19 StGB (anders als die Vorgängerregelungen [Art. 10
und 11 aStGB]) darauf verzichtet, Gründe zu benennen, die zur Schuldunfähig-
keit bzw. verminderten Schuldfähigkeit führen, ist unstreitig, dass die Beeinträch-
tigung der Schuldfähigkeit ihre Ursache namentlich in einer psychischen Störung
haben kann. Eine psychische Störung führt allerdings nicht automatisch zur
Schuldunfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit, sondern nur dann, wenn
sie tatsächlich im konkreten Fall die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat
(Einsichtsfähigkeit) oder – wo diese Fähigkeit (noch) vorhanden war – die Fähig-
keit, das eigene Verhalten an dieser Einsicht auszurichten (Steuerungsfähigkeit),
aufhebt bzw. herabsetzt (zum Ganzen BOMMER/DITTMANN, in: Niggli/Wiprächti-
ger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 19 StGB N. 6 ff.; STRATEN-
WERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011,
§ 11 N. 15 und 22; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013,
S. 274 f.).
Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so
ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch eine
sachverständige Person an (Art. 20 StGB). Die Aufgabe eines Gutachters ist es,
eine aktuelle klinische Diagnose zu erstellen und zu begründen. Dabei ist auf ein
internationales Klassifikationssystem (ICD [internationale statistische Klassifika-
tion der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme; von der Weltge-
sundheitsorganisation herausgegeben und weltweit anerkannt] oder DSM [diag-
- 21 -
nostisches und statistisches Handbuch psychischer Störungen; Klassifikations-
system der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung]) abzustellen. Im
Hinblick auf die Frage der Schuldfähigkeit ist die rückgeschlossene Diagnose für
den Tatzeitpunkt unter Bezugnahme auf die psychiatrischen Klassifikationssys-
teme zu begründen. Es ist zu prüfen, ob die Störung auf die psychosoziale
Kompetenz und das rechtsrelevante Handlungsvermögen im Tatzeitpunkt eine
Wirkung zeitigte. Zu beurteilen ist, wie sich die Störung von erheblicher Schwere
auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auswirkte (BGE 140 IV 49 E. 2.4.1
m.w.H.).
Das Gericht ist nicht an die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es
würdigt das Gutachten, wie jedes andere Beweismittel, grundsätzlich frei nach
seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10
Abs. 2 StPO). Es darf allerdings in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom
Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 136 II 539
E. 3.2; 133 II 384 E. 4.2.3; 128 I 81 E. 2, je m.w.H.). Hierzu gehört der ärztliche
Befund über eine allfällig bestehende psychische Störung, während es demge-
genüber eine Rechtsfrage ist, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die
Schuldfähigkeit infolge der vom Gutachter festgestellten Abnormität im Sinne von
Art. 19 StGB beeinträchtigt ist (vgl. BGE 113 IV 1 E. 3; DONATSCH/TAG, a.a.O.,
S. 279; in diesem Sinne auch BOMMER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 20 StGB N. 34 m.w.H.).
3.2.2.3 Im psychiatrischen Fachgutachten der Universitätsklinik für Psychiatrie und
Psychotherapie Bern vom 26. November 2015 gelangen die sachverständigen
Experten aufgrund des Ausmasses der Lügen der Beschuldigten zum Schluss,
dass die Beschuldigte an krankhaftem Lügen (sog. Pseudologia Phantastica)
bzw. einer Mythomanie leidet (BA act. 11.0.8 ff. [SV.15.1211]).
3.2.2.4 Nachdem sich die Beschuldigte schliesslich geständig zeigte und eingestand,
gelogen zu haben, gab die BA eine psychiatrische Begutachtung der Beschul-
digten in Auftrag, um das Vorliegen einer psychischen Störung und die Schuld-
fähigkeit abklären zu lassen (BA act. 11.0.1 ff.). Im forensisch-psychiatrischen
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Universität Bern, vom 7. April 2016
führt Dr. G. zum psychischen Gesundheitszustand und der Schuldfähigkeit der
Beschuldigten zusammengefasst Folgendes aus (BA act. 11.0.10 ff., -51 ff.):
Im Tatzeitraum lag bei der Beschuldigten sehr wahrscheinlich keine schwere
organische oder psychische Störung im engeren Sinne und auch keine Intelli-
genzminderung vor. Im Tatzeitraum lag bei der Beschuldigten sehr wahrschein-
lich ein Benzodiazepinmissbrauch (ICD-10 F13.1), gegebenenfalls auch eine
Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2) sowie ein Alkoholmissbrauch (ICD-
- 22 -
10 F10.1) vor. Es ist im Tatzeitraum vom Vorliegen emotional instabiler und
dissozialer Persönlichkeitszüge auszugehen, die gegebenenfalls (jedoch nicht
sicher feststellbar) den Schweregrad einer kombinierten Persönlichkeitsstörung
erreichten.
Die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht des Tuns war aufgrund der festgestellten
Störungen zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Wird davon ausgegangen, dass
das Tatverhalten der Beschuldigten allein kriminell motiviert war, das heisst aus-
schliesslich zur Erreichung eines externen Gewinns (und nicht eines primären,
internen Krankheitsgewinns) eingesetzt wurde, kann auch keine Verminderung
der Steuerungsfähigkeit aufgrund der Suchtproblematik und der Persönlichkeits-
merkmale abgeleitet werden. Wird hingegen davon ausgegangen, dass bei der
Beschuldigten eine stärker ausgeprägte Persönlichkeitspathologie vorliegt und in
diesem Zusammenhang das Lügen, neben externen Zielen, auch innerseelische
Motive befriedigt, wie zum Beispiel ein fragiles Selbst zu stabilisieren und
Menschen zu haben, die sich um sie kümmern, ist von einer leichten Minderung
der Steuerungsfähigkeit auszugehen.
3.2.2.5 Das Gericht konnte sich aufgrund des Abwesenheitsverfahrens von der Beschul-
digten keinen persönlichen Eindruck verschaffen. Das forensisch-psychiatrische
Gutachten von Dr. G. berücksichtigt – im Gegensatz zum psychiatrischen Fach-
gutachten vom 26. November 2015 – das Geständnis der Beschuldigten
(BA act. 11.0.10 ff., -14 f.). Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit der Beschuldig-
ten ist daher auf das Gutachten von Dr. G. abzustellen, welches sich eingehend
mit der psychischen Verfassung der Beschuldigten auseinandersetzt.
3.2.2.6 Im Zusammenhang mit der Frage einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit ist
Folgendes zu berücksichtigen: Gutachterlich werden der Beschuldigten im Min-
desten emotional instabile und dissoziale Persönlichkeitszüge attestiert. Dr. G.
betont allerdings, es sei durchaus möglich, dass die Pathologie das Ausmass
einer Persönlichkeitsstörung erreiche und in dem Fall als kombinierte Persönlich-
keitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Persönlichkeitsanteilen
klassifiziert werden kann. Die Gutachterin hebt hervor, dass für eine klare Diag-
nose Fremdinformationen von wichtigen Bezugspersonen zentral wären
(BA act. 11.0.45, -52). In Bezug auf das Lügenverhalten der Beschuldigten führt
Dr. G. aus, dass dieses – neben der betrügerischen Absicht – auch Ansätze ei-
nes pathologischen Lügens enthaltet, wobei es sich beim pathologischen Lügen
(sog. Pseudologia Phantastica) um keine Diagnose, sondern um ein Symptom
handelt, das in Zusammenhang mit einer Störung stehen könnte
(BA act. 11.0.47). Die Gutachterin weist daraufhin, dass sich bei der Beschuldig-
ten das Ausmass der Persönlichkeitspathologie nicht sicher feststellen lässt.
- 23 -
Infolgedessen stellt sie in ihrem Gutachten die nachfolgenden zwei Hypothesen
auf (BA act. 11.0.50 f.; siehe auch vorne E. 3.2.2.4):
Unter der Annahme, dass das Tatverhalten der Beschuldigten einzig kriminell
motiviert war, ergibt sich keine verminderte Steuerungsfähigkeit (nachfolgend:
Hypothese 1). Wird hingegen angenommen, die Beschuldigte leide unter einer
stärker ausgeprägten Persönlichkeitspathologie, war ihre Steuerungsfähigkeit
leicht gemindert (nachfolgend: Hypothese 2).
Die Gutachterin weist schliesslich explizit darauf hin, dass aufgrund der begrenz-
ten Informationen und Erkenntnisse aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht
sicher entschieden werden könne, welche der genannten Hypothesen als am
ehesten zutreffend zu beurteilen sind. Sie betont allerdings, dass einige Argu-
mente tendenziell eher für die letztgenannte Hypothese (Hypothese 2) sprechen.
3.2.2.7 Das Gericht folgt aus den nachfolgenden Erwägungen der Hypothese 2 von
Dr. G.:
Auffallend am Verhalten der Beschuldigten ist zunächst die breite Ausgestaltung
ihrer falschen Anschuldigungen sowie das wiederholte Vorbringen derselben in
verschiedenen Ländern ohne erkennbaren Erfolg.
Die Beschuldigte gab als Motiv für ihre Lügen wiederholt an, sie hätte sich eine
Aufenthaltsbewilligung, ein Haus und eine Arbeit gewünscht sowie einen Ausweg
aus der Prostitution gesucht (BA act. 6.1.7; 11.0.46). Dr. G. hebt diesbezüglich
im Gutachten zu Recht hervor, dass das Tatvorgehen der Beschuldigten nur
bedingt geeignet war, diese Ziele zu erreichen: Zwar könne das Lügen eine
Chance bieten, während den Ermittlungen, gegebenenfalls auch bis zum Pro-
zess, im Land zu bleiben, ein dauerhafter Aufenthaltsstatus könne so allerdings
nicht erworben werden. Ebenso bestünde die Möglichkeit, durch ihr Tatvorgehen
finanziell vom Staat unterstützt zu werden, wobei es sich hierbei üblicherweise
nicht um grössere Summen handeln würde. Dr. G. erwähnt, dass die Beschul-
digte selbst angegeben habe, ca. Fr. 900.-- pro Monat zu erhalten, dieses Geld
benötige sie jedoch für ihren Lebensunterhalt (BA act. 11.0.46).
Gemäss Dr. G. lässt sich bei der Beschuldigten ein inneres Motiv für die Tatbe-
gehung am ehesten psychologisch aus der lebenslangen Erfahrung erklären,
kein reales, akzeptables Selbst, keine sorgende Bezugsperson und kein sicherer
Ort zu haben (BA act. 11.0.48). Aus den Akten sind keine Bezugspersonen der
Beschuldigten bekannt. Vielmehr geht auch das Gericht – wie Dr. G.
(BA act. 11.0.38) – davon aus, dass die Beschuldigte ein einsames Leben führte
(vgl. hinten E. 3.5.1). Um Menschen zu haben, die sich um sie kümmern, und um
- 24 -
sich interessant zu machen, wendete sich die Beschuldigte mit ihren fantasievol-
len Geschichten an karitative Institutionen und Strafbehörden, von denen sie ein
offenes Ohr erwarten konnte. Ein inneres Motiv ist in Berücksichtigung ihres
Vorlebens, ihrer persönlichen Verhältnisse und der Tatbegehung somit plausibel.
Daran ändert auch nichts, dass die Beschuldigte selber ein psychologisches
Motiv für die Tatbegehung bestreitet, denn gemäss Dr. G. sind mögliche psycho-
logische Motive für die betroffene Person selbst nicht immer erkennbar
(BA act. 11.0.48).
3.2.2.8 In Erwägung der vorstehend aufgeführten Umstände gelangt das Gericht zum
Schluss, dass das Lügenverhalten der Beschuldigten nicht allein durch externe
Anreize erklärt werden kann, sondern ihr Verhalten auch einem inneren Motiv
folgte. In diesem Sinne ist von Dr. G.s Hypothese 2 auszugehen, wonach die
Beschuldigte unter einer ausgeprägten Persönlichkeitspathologie leidet und
aufgrund dessen (und eventuell aufgrund eines Medikamenten- und Alkohol-
missbrauchs) ihre Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt vermindert war. Der
kausale Zusammenhang zwischen der Persönlichkeitspathologie und den Straf-
taten ist nachgewiesen. Infolgedessen geht das Gericht in rechtlicher Hinsicht
von einer leicht verminderten Steuerungsfähigkeit bei der Tatbegehung aus.
3.2.3 Aufgrund des Vorliegens einer leicht verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 StGB ist der Strafrahmen gemäss Art. 48a StGB nach unten
erweitert und das Gericht ist nicht an die angedrohte Strafart gebunden. Es ist
daher vorliegend von einem erweiterten Strafrahmen von Busse bis zu 20 Jahren
Freiheitsstrafe auszugehen.
3.3 Die mehrfachen falschen Anschuldigungen sind zeitlich und sachlich derart eng
miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll trennen und isoliert beurteilen
lassen. Es kann daher keine eigentliche Asperation im Sinne von Art. 49 StGB
erfolgen. Vielmehr drängt sich eine Gesamtwürdigung auf (vgl. vorne E. 3.1.3).
3.4 Tatkomponenten
3.4.1 In objektiver Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
Die Beschuldigte bezichtigte vier nichtschuldige Personen zahlreicher besonders
schwerer Verbrechen wie bspw. der Vergewaltigung und des Mordes (vgl. vorne
E. 2.5.1), mithin Straftaten, welche mit bis zu zehn Jahren bzw. mit lebenslängli-
cher Freiheitsstrafe bestraft werden (vgl. Art. 190 Abs. 1 und Art. 112 StGB).
Besonders verwerflich ist zudem, dass die Beschuldigte durch ihre Darstellungen
Personen, welche sich gerade für Opfer von Menschenhandel und sexueller Aus-
beutung einsetzen, des solcher Straftaten beschuldigte. Die Anschuldigungen
der Beschuldigten waren geeignet, den Ruf der beanzeigten Personen erheblich
- 25 -
zu schädigen. Kenntnis von den Anschuldigungen erhielten jedoch bis auf die
Strafbehörden, welche einer Geheimhaltungspflicht unterstehen (Art. 73 StPO),
bloss die M., welcher das von C. geleitete Hilfsprojekt «D.» und B. bestens
bekannt war (BA act. 10.1.15 f. [SV.15.1211]). Mithin wurde B. und indirekt auch
C. Ruf zumindest gegenüber der M. geschädigt und die Legitimität des mit B.
zusammenarbeitenden wohltätigen Vereins «Projekt D.» in Frage gestellt. Das
Vorgehen der Beschuldigten erscheint insgesamt als niederträchtig.
Das von der Beschuldigten initiierte Strafverfahren gegen B., C. und unbekannte
Täterschaft wegen Verdachts der Begehung schwer Verbrechen dauerte insge-
samt beinahe zwei Jahre (d.h. vom 18. September 2015 bis zum 22. Juni 2017;
vgl. vorne lit. A und G). B. und C. erhielten davon und von den geheimen Über-
wachungsmassnahmen erst kurz vor Verfahrenseinstellung Kenntnis, wobei die
BA ihnen gleichzeitig mitteilte, dass das Verfahren gegen sie demnächst einge-
stellt würde (BA act. 16.1.1 ff. [SV.15.1211]; 16.2.1 f. [SV.15.1211]). Mithin ist da-
von auszugehen, dass das gegen sie geführte Untersuchungsverfahren für sie
wenig belastend und einschneidend war. Gleiches gilt für F., welcher bloss durch
geheime Überwachungsmassnahmen betroffen war, und E. (BA act. 15.2.1 f.
[SV.15.1211]).
Insgesamt wurden die Persönlichkeitsrechte der zu Unrecht belasteten Personen
erheblich gefährdet, jedoch effektiv nicht sehr schwer beeinträchtigt.
3.4.1.1 Die falschen Darstellungen der Beschuldigten verursachten bei den Strafverfol-
gungsbehörden einen erheblichen Untersuchungsaufwand. Insbesondere die
ausführlichen Einvernahmen der Beschuldigten zu den von ihr beanzeigten
Ereignissen, die geheimen Überwachungsmassnahmen, die technischen Abklä-
rungen im Zusammenhang mit den falsifizierten E-Mails, das Zeugenschutzpro-
gramm und die Suche nach angeblichen Tatorten führten zu einem beträchtli-
chen unnützen Einsatz öffentlicher Mittel.
3.4.1.2 Die mehrfache Tatbegehung (vgl. vorne E. 2.5.3) fällt straferhöhend ins Gewicht.
3.4.1.3 Ebenfalls zu Ungunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen ist ihre nicht uner-
hebliche kriminelle Energie. Die Beschuldigte schilderte jeweils ihre wahrheits-
widrigen Geschichten detailliert und in stundenlangen Einvernahmen. Dabei
nützte sie ihre angebliche Opferrolle aus, simulierte eine erhebliche Gefahr für
Leib und Leben und erreichte es, während knapp fünf Monaten – vom 23. Okto-
ber 2015 bis 1. März 2016 – unter Zeugenschutz zu stehen, der ihr gewisse
Annehmlichkeiten bot wie Hotelaufenthalt, Aufenthaltsgenehmigung etc.
(vgl. vorne lit. B und E). Die Beschuldigte verübte ihre deliktische Tätigkeit über
einen Zeitraum von mehreren Monaten (20. Juli 2015 bzw. 18. August 2015 bis
- 26 -
zum 4. Dezember 2015; vgl. vorne E. 2.5.4). Ihr komplex ausgestaltetes Lügen-
gebäude bzw. ihren vorgegebenen Opferstatus untermauerte sie geschickt mit
eigens falsifizierten E-Mail/Skype-Nachrichten, Notizen, Fotos, Selbstverletzun-
gen etc. (vgl. vorne E. 2.4.1.4). In zeitlicher und materieller Hinsicht betrieb die
Beschuldigte somit einen erheblichen Aufwand.
3.4.2 In subjektiver Hinsicht ist Folgendes zu berücksichtigen:
3.4.2.1 Die Beschuldigte handelte in Bezug auf B. und C. – gemäss ihren eigenen
Aussagen – mit direktem Vorsatz bzw. in Bezug auf E. und F. mit Eventualvorsatz
(vgl. vorne E. 2.5.1.2).
3.4.2.2 Die Beschuldigte anerkannte, sich durch die Falschaussagen ein Aufenthalts-
recht und eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz erhofft zu haben (BA act. 6.1.7).
Ihr Verhalten zielte somit darauf ab, sich einen externen Vorteil zu verschaffen.
Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Beschuldigte allenfalls einen
Ausweg aus der Prostitution suchte, lässt dies ihr Tatverhalten nicht einfühlbar
erscheinen. Die Beschuldigte handelte in erster Line aus egoistischen Motiven.
Dies ist allerdings nicht als krass egoistisch zu qualifizieren, da das Lügenverhal-
ten auch auf psychologische Ursachen zurückzuführen ist (vgl. vorne E. 3.2.2.8).
3.4.3 Sowohl das objektive als auch das subjektive Tatverschulden wiegt nach dem
Dargelegten nicht mehr leicht.
3.4.4
3.4.4.1 Das Schuldprinzip verlangt, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähig-
keit begangene Tat gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB niedriger sein muss, als wenn
der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre.
Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden. Es geht somit
nach neuer Rechtsprechung nicht (mehr) um die Herabsetzung der Strafe,
sondern um die Reduktion des Verschuldens. Eine rein mathematische Reduk-
tion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung
als zulässig erachtet, ist systemwidrig (BGE 136 IV 55 E. 5.5, S. 62). Im Sinne
einer nachvollziehbaren Strafzumessung hat der Richter in einem ersten Schritt
darzutun, wie gross das Tatverschulden (und allenfalls die sich daraus erge-
bende hypothetische Strafe) wäre, wenn keine Verminderung vorläge. In einem
zweiten Schritt ist zu begründen, wie sich die Verminderung auf die Verschul-
denseinschätzung auswirkt und welches die daraus resultierende angemessene
(hypothetische) Strafe ist. Diese Strafe ist dann gegebenenfalls in einem dritten
Schritt aufgrund täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu
reduzieren (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7; Urteil des Bundesgerichts 6B_784/2010
vom 2. Dezember 2010 E. 1.2).
- 27 -
Der einer psychiatrischen Einschätzung zugrundeliegende Ermessensspielraum
kommt auch dem Richter zu, wenn er zu entscheiden hat, wie sich die festge-
stellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf
die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt (Urteil des Bundesgerichts
6B_238/2009 vom 8. März 2010 E. 5.6). Gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung ist es naheliegend, dabei das nachfolgende übliche Abstufungsmus-
ter anzuwenden: Ein (objektiv) sehr schweres Tatverschulden kann sich wegen
einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr
schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung auf
ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein
leichtes bis mittelschweres (BGE 136 IV 55 E. 5.5, S. 62).
3.4.4.2 Die verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten ist als leicht zu qualifizieren
(vgl. vorne E. 3.2.2.8). Entsprechend verringert sich das nicht mehr leichte
Tatverschulden der Beschuldigten geringfügig. Angesichts des Gesamtverschul-
dens kommt vorliegend einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Als hypothetische
tatbezogene Gesamtstrafe, insbesondere aufgrund der Art der Anschuldigungen,
für die Verurteilung wegen mehrfacher falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1
Abs. 1 StGB) und unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit
ist eine Strafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
3.5 Täterkomponenten
3.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Die am ../../1972 geborene Beschuldigte ist brasilianische Staatsangehörige. Ge-
mäss eigenen Angaben ist sie in den USA aufgewachsen. Die
Beschuldigte gab in den Einvernahmen vor der Stadtpolizei Zürich bzw. der BKP
an, ihre Kindheit sei von Gewalttätigkeiten innerhalb der Familie geprägt gewe-
sen (BA act. 12.1.453 f., -535 [SV.15.1211]; 13.0.11). In den USA habe sie ein
Informatikstudium begonnen. Eine Berufsausbildung besitze sie nicht
(BA act. 12.1.536 [SV.15.1211]). Weiter gab sie an, vier mündige Kinder aus ver-
schiedenen Beziehungen zu haben (BA act. 12.1.536,
-538 [SV.15.1211]). Von ihrem Ehemann sei sie misshandelt worden
(BA act. 12.1.536 f. [SV.15.1211]; 13.0.11). Aufgrund ihres Aufenthaltsstatus
habe sie die USA verlassen müssen und sei nach Brasilien zurückgekehrt. Ihre
Kinder habe sie bei ihren Eltern zurückgelassen (BA act. 12.1.537 f.
[SV.15.1211]). In Brasilien habe sie im Restaurant und als Reinigungshilfe gear-
beitet. Zudem sei sie als Babysitterin tätig gewesen und habe Englisch unterrich-
tet. Sie habe damals rund Fr. 200.-- pro Monat verdient (BA act. 12.1.40
[SV.15.1211]). Später habe sie versucht, illegal in die USA einzureisen, wobei
sie erwischt worden und in Ausschaffungshaft gekommen sei (BA act. 12.1.538
- 28 -
[SV.15.1211]). Anschliessend sei sie nach Europa gereist und habe als Prostitu-
ierte gearbeitet (BA act. 12.1.538 [SV.15.1211]; 13.0.18 ff.). Zu ihrer Familie und
ihren Kindern habe sie keinen Kontakt mehr (BA act. 12.1.276, -539
[SV.15.1211]).
Die vorgenannten Schilderungen decken sich im Wesentlichen mit den Feststel-
lungen im Fachgutachten vom 26. November 2015. Die damaligen Gutachter be-
urteilen den Kern der Erzählung bezüglich Kindheit und Ehe als zutreffend
(vgl. vorne E. 2.3.8). Als die Beschuldigte schliesslich umfassend geständig war,
wiederholte sie gegenüber Dr. G. erneut die vorerwähnten Angaben zu ihrem
Vorleben und zu ihren persönlichen Verhältnissen (BA act. 11.0.10 ff., -24 ff.).
Das Gericht beurteilt aufgrund der Aussagenkongruenz zumindest den Kerngeh-
alt der vorgenannten Angaben als glaubhaft. Die unverschuldet schwierigen fa-
miliären Verhältnisse der Beschuldigten sind leicht verschuldensmindernd zu be-
rücksichtigen (vgl. BGE 102 IV 231 E. 3). Dem Gericht sind weder der derzeitige
Aufenthaltsort der Beschuldigten noch ihre aktuellen persönlichen und finanziel-
len Verhältnisse bekannt. Ihre Strafempfindlichkeit gibt zu keinen besonderen
Bemerkungen Anlass. Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln, da diese als
Normalfall gilt (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Zu Lasten des Beschuldigten dürfen
nur erwiesene Tatsachen berücksichtigt werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Nig-
gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 199).
Das Ersuchen um einen Strafregisterauszug an die USA betreffend die Beschul-
digte blieb unbeantwortet. Aus einem aktenkundigen Interneteintrag ergibt sich
jedoch, dass die Beschuldigte in den USA am ../../ 2005 wegen «Nicht-Zurück-
bringens» ihrer Kinder von einem Besuchswochende an die obhutsberechtigte
Person («H.») zu einem Jahr und fünf Tagen Freiheitsstrafe verurteilt und am
15. Mai 2006 aus dem Gefängnis entlassen worden war (BA act. 18.1.20 ff.).
Laut zweier Artikel in der Zeitung I. und der Zeitschrift J. vom
5. bzw. 6. März 2005 war die Beschuldigte zudem in einem gestohlenen Auto
von der Polizei angehalten worden (BA act. 18.1.25 f.). Es kann offenbleiben, ob
die Beschuldigte in den USA verurteilt wurde, da ein «Nicht-Zurückbringen» von
Kindern und ein allfälliger Autodiebstahl keinen Zusammenhang mit dem vorlie-
gend zu beurteilenden Strafverhalten aufweisen. Gemäss den von Amtes wegen
erhältlich gemachten Strafregisterauszügen weist die Beschuldigte im In- und
Ausland keine Vorstrafen auf (vgl. Strafregisterauszüge Spanien vom 12. Au-
gust 2019, Frankreich vom 13. August 2019, Italien vom 16. August 2019,
Schweiz vom 2. September 2019 und Deutschland vom 1. Oktober 2019
[SK act. 9.231.1.15 f.; -17 f.; -19 ff.; -25; -28 f.]). Leicht Verschuldenserhöhend ist
allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mehrmals mit der Strafjustiz
konfrontiert wurde (vgl. vorne E. 2.3.7).
- 29 -
3.5.2 Nachtatverhalten
Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des
Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht
oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über
den eigenen Tatanteil beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Damit wird dem Um-
stand Rechnung getragen, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkür-
zung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert es die
Strafverfolgung nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Be-
weislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig
geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (statt vieler: Urteil des
Bundesgerichts 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2). Die Beschul-
digte legte zwar ein vollumfängliches Geständnis ab und verhielt sich in der Stra-
funtersuchung mehrheitlich kooperativ. Das umfassende Geständnis erfolgte je-
doch reichlich spät, da die Beschuldigte auch noch am 4. Dezember 2014 – und
damit nach ihrer Hafteinvernahme – wahrheitswidrig behauptete, die bedrohli-
chen Nachrichten würden von B. stammen (vgl. vorne E. 2.3.10.3). Zudem hatten
in diesem Zeitpunkt bereits sämtliche Untersuchungsmassnahmen den Tatver-
dacht gegen die zu Unrecht beschuldigten Personen nicht erhärtet und es zeigte
sich, dass die Anschuldigungen der Beschuldigten in dem von ihr geschilderten
Ausmass schlichtweg nicht der Realität entsprechen konnten (vgl. vorne
E. 2.3.5 ff.). Entsprechend ist das Geständnis strafzumessungsneutral zu wer-
ten. Ebenfalls neutral zu gewichten sind das Wohlverhalten in der Haft (vgl. Füh-
rungsberichte Regionalgefängnis K. vom 16. August 2019 und Justizvollzugsan-
stalt L. vom 19. August 2019, SK act. 9.231.7.3 ff.) und die Straffreiheit seit der
Tat, da solches Verhalten allgemein vorausgesetzt wird (BGE 136 IV 1 E. 2.6).
Eine deutliche Einsicht und Reue sind bei der Beschuldigten nicht erkennbar.
3.5.3 In Berücksichtigung der leicht verschuldensmindernden persönlichen Verhält-
nisse, des leicht verschuldenserhöhenden Vorlebens und des neutral zu bewer-
tenden Nachtatverhaltens wirken sich die Täterkomponenten bei der Strafzumes-
sung insgesamt neutral aus.
3.6 Verletzung des Beschleunigungsgebots
3.6.1 Im Rahmen der Strafzumessung sind auch die Verfahrensdauer und deren Wir-
kungen auf die Beschuldigte zu berücksichtigen. Das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK,
Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot ver-
pflichtet die Behörden, das Strafverfahren während seiner gesamten Dauer zügig
voranzutreiben. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Re-
geln. Welche Zeitspanne angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzel-
falles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die
- 30 -
Komplexität des Falles, dessen Behandlung durch die Behörden sowie das Ver-
halten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die amtliche Tätigkeit muss dabei
sowohl in der Gesamtdauer des Verfahrens als auch in ihrer Intensität gewürdigt
werden. Beim zweiten Kriterium ist zu berücksichtigen, dass die Strafbehörden
in einem gleichen Zeitraum üblicherweise mit mehreren Fällen befasst sind, wes-
halb gewisse Pausen unvermeidlich sind; das ist hinzunehmen, solange keine
unter ihnen stossend lange andauert. Das Beschleunigungsgebot kann selbst
dann verletzt sein, wenn die mit der Strafverfolgung betrauten Amtsträger kein
Vorwurf trifft, denn der Staat wird nicht entlastet durch unzureichende Kapazitä-
ten der Strafverfolgungsbehörden. Verfahrensverzögerungen oder eine über-
lange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen des-
halb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf
Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung. Das Gericht ist verpflich-
tet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteil ausdrücklich festzuhal-
ten und darzulegen, inwiefern dieser Umstand berücksichtigt wurde (zum Gan-
zen BGE 130 IV 54 E. 3.3, m.w.H.).
3.6.2 Das Verfahren beanspruchte bis zum vorliegenden Urteil rund vier Jahre. Objek-
tiv nicht nachvollziehbar ist die Zeitspanne von über drei Jahren zwischen der
Schlusseinvernahme der Beschuldigten (23. Juni 2016) und der Anklageerhe-
bung (27. Juni 2019). Die Beschuldigte legte bei der Schlusseinvernahme ein
umfassendes Geständnis ab. Die übrigen Untersuchungsergebnisse (Auswer-
tung der Telefonkontrolle, Tatortsuche etc.) aus dem Verfahren SV.15.1211, die
zu den angeklagten Vorwürfen führten, lagen zu diesem Zeitpunkt bereits vor.
Am 13. Juli 2017 – und somit erst ein gutes Jahr nach der Schlusseinver-
nahme – verfügte die BA den Aktenbeizug aus dem Verfahren SV.15.1211
(BA act. 18.2.1 f.). Abgesehen von diesem Aktenbeizug sind in der Zeitspanne
zwischen der Schlusseinvernahme vom 23. Juli 2016 bis zur Erteilung des Er-
mittlungsauftrags an die BKP vom 15. Januar 2019 zur Bereinigung der Beweis-
mittel (BA act. 10.1.11 ff.) keine Untersuchungshandlungen aktenkundig. Es ist
somit eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Die Ver-
fahrensverzögerung wirkte sich jedoch nicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs
aus. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, der Verletzung des Beschleuni-
gungsgebots mit einer Strafreduktion von zwei Monaten Freiheitsstrafe Rech-
nung zu tragen.
3.6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt
36 Monaten zu bestrafen.
- 31 -
3.7 Teilbedingter Strafvollzug
3.7.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Gemäss
Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben,
wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech-
nung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht
übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der
zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43
Abs. 3 StGB).
Grundvoraussetzung für den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub
ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung des Täters besteht. Der Grund
für den Aufschub der Strafe liegt darin, dass auf die Vollstreckung der Strafe
(vorerst) verzichtet werden kann, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichts-
punkten als sinnvoll erscheint. Für Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwen-
dungsbereich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) gilt dabei
Folgendes: Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich
vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu beja-
hen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver
Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben
sich ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer
Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht
zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den
teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst
ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen.
Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes an-
gesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus
bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug
der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich
erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs,
kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. -busse (Art. 42 Abs. 4 StGB),
spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu
prüfen (BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 5.3.1 und 5.5.2, je m.w.H.).
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt
es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- 32 -
3.7.2 Die objektiven Voraussetzungen des teilbedingten Strafvollzugs sind vorliegend
erfüllt. In subjektiver Hinsicht bestehen indes aufgrund der zahlreichen früheren
falschen Sachverhaltsdarstellungen der Beschuldigten in anderen europäischen
Ländern (vgl. vorne E. 2.3.7), der unbekannten konkreten Zukunftspläne und auf-
grund des unbekannten gegenwärtigen sozialen Umfelds der Beschuldigten er-
hebliche Bedenken hinsichtlich ihrer Bewährungsaussichten. Angesichts der Tat-
sache, dass die Beschuldigte einen Teil der ihr auferlegten Freiheitsstrafe zu ver-
büssen hat, respektive auch bereits einen Teil davon verbüsst hat, kann davon
ausgegangen werden, dass die Teilverbüssung der Strafe für die Beschuldigte
bereits eine abschreckende Wirkung entfaltet hat und sie dies zukünftig von der
Begehung weiterer Straftaten abhält. Durch den Vollzug eines Teils der Strafe ist
somit gewährleistet, dass sich die Beschuldigte intensiv mit ihrer Tat auseinan-
dersetzt, was die Bewährungsaussichten erhöht. Vor diesem Hintergrund er-
scheint dem Gericht der teilbedingte Strafvollzug adäquat. Die Strafe ist daher
teilbedingt auszusprechen.
3.7.3 Nach dem Ausgeführten wird der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe
teilweise aufgeschoben. Der vollziehbare und der unvollziehbare Teil ist je auf
18 Monate festzusetzen. Die Probezeit ist – den bestehenden Bedenken an der
Legalbewährung Rechnung tragend – auf drei Jahre anzusetzen. Auf die Anord-
nung von Bewährungshilfe während der Probezeit (Art. 93 StBG) ist mangels
Wohnsitzes der Beschuldigten in der Schweiz zu verzichten.
3.8 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 53 Tagen und der vorzeitige Straf-
vollzug von 211 Tagen (vgl. vorne lit. C und H) sind auf die Strafe anzurechnen
(Art. 51 StGB; BGE 133 IV 150 E. 5.1).
3.9 Als Vollzugskanton ist der Kanton Bern zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1
und 2 StBOG und Art. 31 Abs. 2 StPO).
4. Verfahrenskosten
4.1 Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426
Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung
des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, das heisst, es muss ein
adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014,
Art. 426 StPO N. 3).
4.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO;
- 33 -
Art. 1 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren
sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP
und von der BA sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1
Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwie-
rigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation
und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und
Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge,
namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten,
Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende
Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR).
4.3
4.3.1 Die BA macht in den Anträgen anlässlich der Hauptverhandlung (abweichend zur
Anklage) für das Vorverfahren gegen die Beschuldigte nur noch eine Gebühr von
Fr. 10'000.-- geltend (SK act. 9.721.24). Die geltend gemachte Gebühr liegt in-
nerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4
lit. c BStKR. Im Hinblick auf den getätigten Aufwand im Zusammenhang mit den
die Beschuldigte betreffenden Anklagevorwürfen ist die beantragte Gebühr an-
gemessen.
4.3.2 Zusätzlich zur Gebühr beantragt die BA anlässlich der Hauptverhandlung, der
Beschuldigten die Auslagen für das Vorverfahren in Höhe von Fr. 46'559.40 auf-
zuerlegen (SK act. 9.721.24). Bei diesem Betrag handelt es sich gemäss Kos-
tenverzeichnis der BA vom 25. Juni 2019 (nachfolgend: BA-Kostenverzeichnis)
um das Total der Auslagen. Die der Beschuldigten gemäss BA-Kostenverzeich-
nis auferlegbaren Auslagen wurden von der BA auf Fr. 24'727.35 beziffert
(BA act. 24.1.1; so auch S. 9, Ziff. 4 der Anklageschrift). Im Betrag von
Fr. 24'727.35 ist die von der BA an die amtliche Verteidigung ausgerichtete Akon-
tozahlung von Fr. 10'000.-- mitumfasst (BA act. 24.1.1). Die Kosten der amtli-
chen Verteidigung gelten zwar als Auslagen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), wobei
sich deren Verlegung indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2
i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO richtet (vgl. hinten E. 6.3). Der fragliche Betrag kann
daher hier keine Berücksichtigung finden. Der Saldo der (auferlegbaren und nicht
auferlegbaren) Auslagen des Vorverfahrens beträgt somit Fr. 36‘559.40
(46'559.40 – 10'000.--).
Gemäss BA-Kostenverzeichnis wurde die als «Arztkosten» bezeichnete Leistung
(Rechnungsdatum 16. Dezember 2015) in Höhe von Fr. 699.35 nicht der Be-
schuldigten auferlegt. Da diese Auslage im Zusammenhang mit dem Gutachten
- 34 -
zur körperlichen Untersuchung vom 16. Dezember 2015 steht
(vgl. BA act. 11.0.18 ff. [SV.15.1211]; 24.1.9), ist dieser Betrag der Beschuldig-
ten auferlegbar. Die übrigen geltend gemachten Auslagen im BA-Kostenver-
zeichnis geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Die der Beschuldigten auferlegbaren Auslagen des Vorverfahrens betragen so-
mit insgesamt Fr. 15'426.70 (Fr. 24'727.35 – 10'000.-- + 699.35).
4.3.3 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts ist gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR auf
Fr. 5'000.-- festzusetzen.
4.3.4 Die gerichtlichen Auslagen, bestehend aus den Kosten für den Dolmetscher an
der Hauptverhandlung, betragen Fr. 300.-- (SK act. 9.891.3 f.).
4.3.5 Demnach betragen die zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung angefallenen Verfah-
renskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung; vgl. hinten E. 6) insgesamt
Fr. 51'859.40 (10'000 + 36'559.40 + 5'000.-- + 300.--). Davon sind der Beschul-
digten Fr. 30'726.70 (10'000.-- + 15'426.70 + 5'000.-- + 300.--) aufzuerlegen.
5. Entschädigung der beschuldigten Person
In Anbetracht des Verfahrensausgangs hat die Beschuldigte keinen Anspruch
auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
6. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
6.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren
nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im
BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi-
gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und
Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen
und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan-
satz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12
Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund
der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).
6.2 Rechtsanwalt Noa Bacchetta – von der BA am 3. Dezember 2015 rückwirkend
auf den 27. November 2015 zum amtlichen Verteidiger der Beschuldigten bestellt
- 35 -
(BA act. 16.0.2 f.) – macht in seiner Honorarnote vom 20. November 2019 insge-
samt eine Entschädigung von Fr. 26'911.25, abzüglich der bereits geleisteten
Akontozahlung geltend (SK act. 9.821.4 ff.). Dieser Betrag setzt sich zusammen
aus 80.5 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.--, Reisezeit von
insgesamt 26.4 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 200.-- und Auslagen im
Umfang von Fr. 1'157.20, zzgl. Mehrwertsteuern von 7.7 % bzw. 8 %. Darin mit-
enthalten sind bereits die geschätzten Aufwände für die Teilnahme an der Haupt-
verhandlung. Die Honorarnote ist insgesamt angemessen. Zusätzlich ist RA Noa
Bacchetta für das Urteilsstudium nach der Urteilseröffnung mit einer Arbeits-
stunde à Fr. 230.-- zu entschädigen. Dies ergibt eine Entschädigung von total
Fr. 27'159.-- (inkl. MWST), die von der Eidgenossenschaft auszurichten ist, ab-
züglich bereits geleisteten Akontozahlung.
6.3 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu Verfah-
renskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidi-
gung zurückzuzahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben.
Die Beschuldigte ist, wie dargelegt (vgl. vorne E. 4.3.5), zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verurteilt worden. Sie hat folglich der Eidgenossenschaft für die
Kosten der amtlichen Verteidigung in vollem Umfang Ersatz zu leisten, sobald
sie dazu in der Lage ist.
7. Entscheidmitteilung
Das Dispositiv dieses Urteils ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Migrationsamt
Bern mitzuteilen (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]).
- 36 -
Die Strafkammer erkennt:
1. A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne
von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 18 Monate voll-
ziehbar sowie 18 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren.
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 53 Tagen und der vorzeitige Straf-
vollzug von 211 Tagen werden auf die Strafe angerechnet.
3. Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
4. Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 10‘000.-- Gebühr Vorverfahren
Fr. 36‘559.40 Auslagen Vorverfahren
Fr. 5‘000.-- Gerichtsgebühr
Fr. 300.-- Auslagen des Gerichts
Fr. 51‘859.40 Total
Davon werden A. Fr. 30‘726.70 auferlegt.
5. Rechtsanwalt Noa Bacchetta wird für die amtliche Verteidigung von A. mit
Fr. 27'159.-- (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, von der
Eidgenossenschaft entschädigt.
A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung
in vollem Umfang Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
- 37 -
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Noa Bacchetta (Verteidiger der Beschuldigten)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- Migrationsdienst des Kantons Bern (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE [Dispositiv])
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können
gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so-
wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich
anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 3. Februar 2020
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