Beschluss vom 20. Mai 2021
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz
Adrian Peter Urwyler und Miriam Forni,
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan-
walt des Bundes Cédric Remund,
und
als Privatklägerschaft:
1. Deutscher Fussball-Bund e.V. (DFB), vertreten
durch Rechtsanwältin Andrea Meier und Rechts-
anwalt Peter Reichart,
2. Fédération Internationale de Football Associ-
ation FIFA, vertreten durch Rechtsanwältin
Catherine Hohl-Chirazi,
gegen
1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Nathan
Landshut,
2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Beat
Luginbühl
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2019.45
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3. C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Till
Gontersweiler,
4. D., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Bern-
hard Isenring,
Gegenstand
Betrug, Gehilfenschaft zu Betrug
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Prozessgeschichte:
A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung
gegen Unbekannt wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und
der Geldwäscherei im Zusammenhang mit Zahlungen im Vorfeld der Fussball-
Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland (nachfolgend: WM 2006). Am 5. Juli 2016
dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung auf A., B., E., D. und C. we-
gen Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Ver-
untreuung aus.
B. Gegen A., B., D. und C. wird im gleichen Sachzusammenhang in Deutschland
ein Strafverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterziehung bzw. der Gehilfen-
schaft dazu geführt. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main erhob am 17. Mai
2018 Anklage gegen die vier Beschuldigten beim Landgericht Frankfurt am Main.
C. Im Laufe des hiesigen Verfahrens konstituierten sich der Deutsche Fussball-
Bund e.V. (nachfolgend: DFB) und die Fédération Internationale de Football
Association FIFA (nachfolgend: FIFA) als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt
gegen die Beschuldigten.
D. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfah-
ren gegen A., B., E., D. und C. betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei ein.
E. Am 24. Juli 2019 verfügte die Bundesanwaltschaft die Abtrennung der Strafun-
tersuchung gegen E. vom übrigen Verfahren und die Weiterführung der Strafun-
tersuchung gegen den Genannten unter einer separaten Geschäftsnummer. Da-
gegen führten B., C. und D. jeweils Beschwerde bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts.
F. Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage bei der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts gegen die Beschuldigten wie folgt: gegen A. und B. we-
gen Betrugs; gegen C. wegen Betrugs, eventualiter Gehilfenschaft dazu; gegen
D. wegen Gehilfenschaft zu Betrug.
G. Am 26. September 2019 wies die Beschwerdekammer mit Beschlüssen
BB.2019.162, BB.2019.163 und BB.2019.166 die Beschwerden von B., C. und
D. gegen die erwähnte Abtrennungsverfügung der Bundesanwaltschaft ab.
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H. Am 10. Oktober 2019 lud die Strafkammer die Parteien zur Stellung von Beweis-
anträgen unter Fristansetzung bis 25. Oktober 2019 ein. Die Frist wurde in der
Folge auf entsprechende Gesuche der Verteidiger verschiedentlich verlängert,
zuletzt bis 15. November 2019. Die Verteidiger stellten umfassende Beweis- und
weitere Prozessanträge, u.a. auf Rückweisung der Anklage zur Vervollständi-
gung der Untersuchung.
I. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 entschied die Vorsitzende über die Beweis-
und andere Prozessanträge der Verteidiger. Insbesondere wies sie den Antrag
auf Rückweisung der Anklage ab. Gleichentags lud die Strafkammer die Bundes-
anwaltschaft zur Ergänzung der Anklage i.S.v. Art. 333 Abs. 1 StPO im Hinblick
auf die sich aufdrängende Prüfung des Anklagesachverhalts unter dem Gesichts-
punkt des Tatbestands der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
(Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) resp. des Missbrauchstatbestands der ungetreuen
Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 2 StGB ein. Am 27. Januar 2020 reichte
die Bundesanwaltschaft die ergänzte Anklageschrift ein.
J. Am 22. Januar 2020 wurden die Parteien mit Vorladungen I und II zur Hauptver-
handlung bedient. Im Hinblick auf die Regelung von Art. 366 StPO wurde die
Eröffnung der Hauptverhandlung in der Vorladung I auf den 9. März 2020 ange-
setzt; in der Vorladung II wurde, für den Fall, dass eine der beschuldigten Perso-
nen zur Hauptverhandlung am 9. März 2020 nicht erscheine, die Hauptverhand-
lung neu auf den 11. März 2020 angesetzt.
K. Am 9. März 2020 wurde die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts
in Bellinzona eröffnet und gleichentags infolge der Abwesenheit der Beschuldig-
ten A., B. und D. gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO geschlossen.
L. Am 11. März 2020 wurde die gemäss Vorladung II angesetzte Verhandlung am
Sitz des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertreter mit
Ausnahme der Beschuldigten A. und B. eröffnet.
M. Vor und während der Hauptverhandlung stellten die Verteidiger der Beschuldig-
ten verschiedentlich Anträge auf Nichteröffnung bzw. Unterbruch der Hauptver-
handlung und Sistierung des Verfahrens. Die Anträge wurden insbesondere mit
dem Gesundheitszustand der Beschuldigten und der allgemeinen Situation im
Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus im Kanton Tessin begrün-
det. (Der Staatsrat des Kantons Tessin hatte am 11. März 2020 mit Risoluzione
Nr. 1262 die Notlage im Kanton ausgerufen und verschiedene Massnahmen zur
Eindämmung der Pandemie angeordnet.) Das Gericht wies diese Anträge – unter
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Vorbehalt einer Neubeurteilung in Berücksichtigung allfälliger neuer Entwicklun-
gen – jeweils ab, zuletzt mit prozessleitendem Beschluss vom 13. März 2020.
N. Am 14. März 2020 ordnete der Staatsrat des Kantons Tessin zusätzliche Mass-
nahmen zur Eindämmung der Pandemie an (namentlich die Schliessung diverser
öffentlich zugänglicher Einrichtungen wie Restaurants, Hotels, Läden usw., die
Schliessung aller Schulen, die Aufhebung der Gottesdienste und Teilnahmebe-
schränkungen bei Beerdigungen). Die Bevölkerung wurde aufgerufen, die Fort-
bewegungen auf das Notwendige zu reduzieren (Risoluzioni 1298 bis 1301, vom
14. März 2020).
Der Bundesrat hatte am 28. Februar 2020 die Situation im Zusammenhang mit
der Ausbreitung des Coronavirus in der Schweiz als «besondere Lage» gemäss
Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) eingestuft und
eine Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erlassen,
die fortlaufend angepasst wurde. Am 16. März 2020 verordnete der Bundesrat –
vorerst bis 19. April 2020 – neue Einschränkungen des öffentlichen Lebens in
Bezug auf Veranstaltungen, Restaurants, Freizeitbetriebe, Einkaufsläden, Be-
triebe mit personenbezogenen Dienstleistungen und verbot den Präsenzunter-
richt in Schulen, Hochschulen und Ausbildungsstätten. Darüber hinaus be-
stimmte der Bundesrat, dass besonders gefährdete Personen (Personen ab 65
Jahren und Personen mit vorbestehenden Erkrankungen) zu Hause bleiben und
Menschenansammlungen meiden sollten. Ferner wurde u.a. Deutschland als Ri-
sikoland aufgelistet und der Reiseverkehr mit diesem Land weitgehend be-
schränkt (Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
[Covid-19] vom 13. März 2020 [COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24], in der
Fassung vom 17. März 2020 [AS 2020 783]). Analoge Regelungen wurden auch
in Deutschland eingeführt.
Aufgrund dieser Entwicklung unterbrach die Strafkammer mit Beschluss
SN.2020.10 vom 17. März 2020 die Hauptverhandlung und sistierte das Verfah-
ren mindestens bis zum 20. April 2020. Das Gericht erwog dabei, dass sämtliche
Beschuldigte älter als 65 Jahre seien und teilweise einschlägige Vorerkrankun-
gen aufweisen würden. Sie würden demnach zur Risikogruppe gemäss der zi-
tierten Verordnung gehören. Es könne ihnen daher zumindest für die Dauer der
seitens des Bundesrats angeordneten Massnahmen nicht zugemutet werden, an
der Hauptverhandlung teilzunehmen.
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O. Am 17. April 2020 verfügte der Bundesrat die Verlängerung der Massnahmen
gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen bis zum 26. Ap-
ril 2020 (COVID-19-Verordnung 2; in der Fassung vom 17. April 2020).
Angesichts des Fortbestehens der ausserordentlichen Lage im Zusammenhang
mit der Pandemie wurde mit Beschluss der Strafkammer vom 20. April 2020 die
Verfahrenssistierung bis zum 27. April 2020 aufrechterhalten.
P. Mit Schreiben vom 28. April 2020 teilte die Vorsitzende den Parteien mit, das
Gericht beabsichtige das Verfahren wegen Verjährungseintritts einzustellen, und
leitete i.S.v. Art. 329 Abs. 4 StPO einen Schriftenwechsel betreffend die diesbe-
züglichen Folgen ein. Der Schriftenwechsel endete nach mehrfacher Fristerstre-
ckung am 30. November 2020.
Q. Die Parteien reichten die folgenden Anträge in der Sache ein:
Bundesanwaltschaft:
1. Sämtliche Verfahrenskosten seien den Beschuldigten A., B., C. und D. in angemessenem
Verhältnis aufzuerlegen.
2. Zulasten der Beschuldigten A., B., C. und D. sei der Fédération Internationale de Football
Association FIFA und dem Deutschen Fussball-Bund e.V. eine angemessene Parteient-
schädigung zuzusprechen.
3. Die (nachfolgend wiedergegebenen) Anträge von A., B., C. und D. seien abzuweisen.
Deutscher Fussball-Bund e.V.:
Die Beschuldigten A., B., C. und D. seien für den Fall, dass sie nach Art. 426 Abs. 2 StPO kosten-
pflichtig werden, zu verpflichten, dem Deutschen Fussball-Bund e.V. eine Parteientschädigung in
Höhe von Fr. 138'146.70 zu bezahlen.
Fédération Internationale de Football Association FIFA:
Die Beschuldigten A., B., C. und D. seien für den Fall, dass sie nach Art. 426 Abs. 2 StPO kosten-
pflichtig werden, zu verpflichten, der Fédération Internationale de Football Association FIFA eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 385'218.66 zu bezahlen.
A.:
1. A. sei eine Entschädigung für die angemessene Ausübung von Verfahrensrechten in Höhe
von Fr. 343'086.50 zuzusprechen.
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2. A. sei eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhält-
nisse in Höhe von Fr. 100'000.– zuzusprechen.
B.:
1. Das Strafverfahren gegen A., B., C. und D. sei gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustel-
len.
2. Die Verfahrenskosten seien gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO vollumfänglich der schweizeri-
schen Eidgenossenschaft aufzuerlegen.
3. B. sei gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung in Höhe von EUR 29'754.–
zzgl. Zins seit wann rechtens für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu-
zusprechen.
4. B. sei gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung in Höhe von EUR 5’900.– zzgl.
Zins seit wann rechtens für seine wirtschaftlichen Einbussen aufgrund des Verfahrens zu-
zusprechen.
5. B. sei gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von Fr. 100’000.– für die beson-
ders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse zuzusprechen.
6. Die Anträge der Bundesanwaltschaft seien abzuweisen.
7. Die Anträge der Privatklägerschaft seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
C.:
1. Es sei das Strafverfahren einzustellen.
2. Auf die Anträge der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerschaft sei nicht einzutreten;
eventualiter seien diese abzuweisen.
3. Es sei C. eine Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung in Höhe von
- Fr. 2'055'922.50 (Kosten der erbetenen Vertretung durch RA Gontersweiler) zzgl. 5 %
Zins seit 1. Januar 2018,
- Fr. 36'763.50 (Kosten Gutachten),
- Fr. 75'863.08 (Kosten Medienberatung),
- EUR 108’315.– (Kosten der erbetenen Vertretung durch RA Dörr)
zuzusprechen.
4. Es sei C. Schadenersatz in Höhe von Fr. 792’200.– zzgl. 5 % Zins seit 1. Januar 2018
zuzusprechen.
5. Es sei C. eine Genugtuung in Höhe von Fr. 100'000.– zzgl. 5 % Zins seit 5. Juli 2016 zuzu-
sprechen.
6. Die Kosten für Untersuchung, Verfahren und Verteidigung sowie diejenigen für Schadener-
satz und Genugtuung seien der Bundesanwaltschaft, der Fédération Internationale de Foot-
ball Association FIFA und dem Deutschen Fussball-Bund e.V. zu gleichen Teilen aufzuerle-
gen.
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7. Eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatkläger, evtl. des
Staates.
D.:
1. Sämtliche Kosten des Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Es sei D. für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte eine Entschädigung
im Betrag von Fr. 511'070.67 (inkl. Spesen) und EUR 123’075.46 (inkl. Umsatzsteuer und
Spesen) auszurichten.
3. Es sei D. für wirtschaftliche Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Ver-
fahren entstanden sind, eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1'680.50 auszurichten.
4. Es sei D. eine Genugtuung im Betrag von Fr. 100'000.– auszurichten.
Der amtliche Verteidiger von B., Rechtsanwalt Beat Luginbühl, beantragt, er sei
für die Ausübung des Mandats gemäss der eingereichten Honorarnote zu ent-
schädigen.
R. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertreter, jeweils vom 25. November 2020, teilten die
FIFA und C. der Strafkammer mit, dass sie sich in der Zwischenzeit über die
zivilrechtlichen Folgen der vorliegenden Angelegenheit hätten einigen können.
Die FIFA ziehe die adhäsionsweise erhobenen Zivilansprüche gegen C. zurück;
die Zivilansprüche gegen die übrigen Beschuldigten blieben hiervon unberührt.
C. ziehe seinerseits die gegen die FIFA erhobenen Ansprüche zurück.
Die Strafkammer erwägt:
1. Formelles
1.1 Bundesgerichtsbarkeit
Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 24 Abs. 2 StPO gege-
ben (vgl. auch BGE 133 IV 235 E. 7.1).
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1.2 Anwendbares Recht
1.3 Die Beschuldigten sollen die ihnen vorgeworfenen Handlungen im Tatzeitraum
zwischen Sommer 2003 und April 2005 begangen haben. Seitdem sind die ein-
schlägigen Strafnormen mehrfach revidiert worden. Unter Berücksichtigung des
strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewe-
sene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter
das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 389 Abs. 1 StGB). Letzteres trifft in concreto
nicht zu.
2. Anklagesachverhalt
Die Anklage wirft den Beschuldigten zusammenfassend Folgendes vor:
Im September 2000 habe der DFB ein Organisationskomitee für die Fussball-
Weltmeisterschaft 2006 (nachfolgend: OK WM 2006) gegründet und mit der Pla-
nung und Vorbereitung des Turniers beauftragt. Das OK WM 2006 sei eine recht-
lich unselbständige, organisatorisch verselbständigte Abteilung des DFB gewe-
sen. Es sei operativ durch ein vierköpfiges Präsidium (nachfolgend: OK-Präsi-
dium) geleitet worden, dem im Tatzeitraum E. (als Präsident), A., B. und D. an-
gehört hätten. Die Geschäftstätigkeit des OK-Präsidiums sei durch den Auf-
sichtsrat des OK WM 2006 überwacht worden. Ab Mai 2003 sei zudem der sog.
Präsidialausschuss des Aufsichtsrats des OK WM 2006 (nachfolgend: OK-Präsi-
dialausschuss) als zusätzliches Kontrollgremium für Finanz- und Personalthe-
men bestellt worden. Dieses Gremium sei insbesondere für die Zustimmung zu
finanziellen Transaktionen ab einem bestimmten wirtschaftlichen Volumen zu-
ständig gewesen.
E. habe im Jahr 2002 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein verzins-
liches Darlehen in Höhe von Fr. 10 Mio. bei dem (in der Zwischenzeit verstorbe-
nen) Geschäftsmann F. aufgenommen. Nachdem E. das Darlehen nicht innert
der vereinbarten Frist zurückgezahlt habe, habe F. im Sommer 2003 über einen
Mittelsmann Kontakt zu A. aufgenommen und die Rückzahlung des Darlehens
durch das OK WM 2006 eingefordert. In der Folge seien A., B. und D. von E.
über den Hintergrund der Darlehensaufnahme orientiert worden. Gemäss des-
sen Angaben seien die von ihm bei F. als Darlehen erhältlich gemachten Fr. 10
Mio. im Zusammenhang mit der Gewährung eines Fr. 250 Mio.-Zuschusses an
das OK WM 2006 benötigt worden, zu welchem sich die FIFA 2002 nach lang-
wierigen Verhandlungen verpflichtet habe. Der damalige FIFA-Präsident G. habe
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ihm im Rahmen der diesbezüglichen Verhandlungen anlässlich eines Vier-Au-
gengesprächs mitgeteilt, dass er (G.) mit der Gewährung des Zuschusses ein-
verstanden sei, dass man sich jedoch direkt an die FIFA-Finanzkommission bzw.
an deren Mitglied H. wenden und diese bzw. diesen gleichfalls überzeugen
müsse. Daraufhin sei es über eine Vertrauensperson von E. zur Kontaktauf-
nahme mit H. gekommen. Ergebnis dieser Kontaktaufnahme sei gewesen, dass
im Gegenzug für die Bewilligung des Zuschusses Fr. 10 Mio. an die FIFA-Finanz-
kommission bzw. konkret an H. hätten fliessen müssen. Dabei sei Wert darauf-
gelegt worden, dass dieser Betrag separat gezahlt und nicht mit dem Zuschuss
an das OK WM 2006 verrechnet würde. Mit dieser Forderung habe sich E. an
den damaligen DFB-Präsidenten I. gewandt. Dieser habe jedoch eine Zahlung
durch den DFB abgelehnt. Da E. dem OK WM 2006 den Zuschuss von Fr. 250
Mio. unbedingt habe sichern wollen, habe er sich kurzum entschieden, sich per-
sönlich um die Zahlung der geforderten Fr. 10 Mio. zu kümmern. Letztlich sei
diese Zahlung über die Aufnahme des Darlehens bei F. finanziert worden. Er (E.)
habe in der Erwartung gehandelt, der DFB würde seine persönliche Darlehens-
schuld dereinst übernehmen.
A., B. und D. sei bewusst gewesen, dass rechtlich nicht das OK WM 2006 bzw.
der DFB, sondern E. persönlich die Rückzahlung des Darlehens geschuldet
habe. Nichtsdestotrotz hätten sie sich gegenüber E. aufgrund seiner Verdienste
bei der Organisation der WM 2006 verpflichtet gefühlt. Zudem hätten sie befürch-
tet, dass E. ohne ihre Unterstützung als Präsident des OK WM 2006 zurücktreten
würde. Sie hätten daher beschlossen, dafür zu sorgen, dass E. für die Darlehens-
schuld nicht persönlich in Anspruch genommen werde. Dabei sei ihnen bewusst
gewesen, dass eine direkte Zahlung aus den Mitteln des OK WM 2006 an F., der
in keiner Weise in die Organisation der WM 2006 involviert gewesen sei, proble-
matisch sein würde. In der Auffassung, dass die FIFA das Problem durch die
mutmassliche Forderung der Finanzkommission bzw. von H. verursacht habe,
hätten sie entschieden, dass die Rückzahlung des Darlehens vermittelt über die
FIFA erfolgen sollte. Da hierfür die Mitwirkung einer FIFA-Kaderperson erforder-
lich gewesen sei, habe sich A. Ende 2003/Anfang 2004 an den damaligen FIFA-
Generalsekretär und primären Ansprechpartner des OK-Präsidiums seitens der
FIFA C. gewandt. C. habe sich zu einer Mitwirkung an der Darlehensrückzahlung
gemäss den von A., B. und D. vereinbarten Eckpunkten bereit erklärt, da auch er
einen öffentlichen Eklat rund um die thematisierten Umstände befürchtet habe.
In der Folgezeit hätten A., B. und C. schrittweise den Plan entwickelt, die Darle-
hensrückzahlung aus den Mitteln des OK WM 2006 zu finanzieren und die be-
treffende Zahlung insbesondere gegenüber dem OK-Präsidialausschuss, der bei
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einer Transaktion dieser Grössenordnung in die Entscheidfindung zwingend ein-
zubeziehen gewesen sei, als finanziellen Beitrag des OK WM 2006 an der tat-
sächlich geplanten Auftaktveranstaltung der FIFA zur WM 2006 zu legendieren.
In Umsetzung dieses Plans habe das OK-Präsidium anlässlich einer am 7. April
2005 in Köln stattgefundenen Sitzung beschlossen, eine Zahlung von bis zu EUR
7 Mio. als angeblichen Mitfinanzierungsbeitrag des OK WM 2006 für die FIFA-
Auftaktveranstaltung zu leisten. Tags darauf habe gleichenorts eine Sitzung des
OK-Präsidialausschusses stattgefunden. Anlässlich derselben, habe das OK-
Präsidialausschuss die Absicht des OK-Präsidiums, der FIFA zwecks Mitfinan-
zierung der erwähnten Veranstaltung bis zu EUR 7 Mio. aus dem Budget des OK
WM 2006 bereitzustellen, zur Kenntnis genommen. Die Mitglieder des OK-Präsi-
dialausschusses seien dabei nicht über den wahren Zweck der beabsichtigten
Zahlung informiert gewesen.
In weiterer Folge hätten A. und B. mit einem an C. adressierten Schreiben vom
19. April 2005 mit Betreff «Beitrag Kulturprogramm FIFA Fussball-Weltmeister-
schaft 2006» die FIFA angewiesen, den in Kürze vom OK WM 2006 eingehenden
Betrag von EUR 6.7 Mio. (entsprechend der von F. geforderten Summe) auf ein
F. zuzuordnendes Kontos bei der Bank J. SA in Zürich weiterzuleiten. Daraufhin
habe C. den nach der FIFA-internen Kompetenzordnung in eine solche Transak-
tion zwingend einzubeziehenden CFO (Chief Financial Officer) der FIFA K. mit
der Ausführung der Zahlung beauftragt, ohne ihn über den wahren Hintergrund
und den Begünstigten der Zahlung aufzuklären. Sodann hätten A. und B. mit
Zahlungsauftrag vom 26. April 2005, ausgeführt am darauffolgenden Tag, unter
Angabe des Zahlungszwecks «Kostenbeteiligung OK an FIFA Football Gala»
EUR 6.7 Mio. von einem auf den DFB lautenden, durch das OK WM 2006 ver-
wendeten Bankkonto bei der Bank L. AG in Deutschland auf ein Konto der FIFA
bei der Bank M. AG in Zürich überwiesen. Gleichentags (am 27. April 2005) sei
der genannte Betrag im Auftrag von K. (entsprechend der Anweisung von C.)
unter Angabe des Zahlungszwecks «FIFA Fussball-Weltmeisterschaft Deutsch-
land 2006» vom letzteren Konto auf das F. zuzuordnende Konto bei der Bank J.
SA in Zürich weitergeleitet worden.
Durch die dargelegten Handlungen hätten die Beschuldigten bewirkt, dass das
Vermögen des DFB ohne Gegenleistung um EUR 6.7 Mio. verringert worden sei.
3. Einstellung des Verfahrens
Die Strafverfolgung verjährt in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte
Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (Art. 70 Abs. 1 lit. b
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aStGB in der bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Fassung). Die Verjäh-
rung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem
Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 71 lit. a und b aStGB in der
genannten Fassung).
Sowohl Betrug wie auch die beiden vorliegend in Frage kommenden Tatbe-
standsvarianten der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 und
Ziff. 2 StGB) werden mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren als
Höchststrafe bedroht. Die Verjährungsfrist für die Verfolgung dieser Delikte be-
trägt somit 15 Jahre (Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB). Gemäss Anklage erfolgte die
letzte Tathandlung spätestens am 27. April 2005. Somit ist die Verfolgungsver-
jährung spätestens am 27. April 2020 eingetreten. Das Strafverfahren gegen die
Beschuldigten ist folglich gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen.
4. Zivilklagen
Die gegen die Beschuldigten anhängig gemachten Zivilklagen des DFB und der
FIFA sind – mit folgender Ausnahme – infolge der Einstellung des Strafverfah-
rens gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
Die Zivilklage der FIFA gegen C. ist infolge Rückzugs (TPF pag. 139.552.69) als
gegenstandslos abzuschreiben.
5. Verfahrenskosten
5.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so
können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei
Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art.
10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschul-
digten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vor-
geworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die
Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit der Verfassung
und der EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kos-
ten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne
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einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze,
eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Ge-
samtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und
dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.
Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Frei-
spruch oder Verfahrenseinstellung soll aber Ausnahmecharakter haben. Nicht
jedes vertrags-, sitten- (Art. 20 OR) oder treuwidrige Verhalten (Art. 2 ZGB) recht-
fertigt eine Kostenauflage. Erforderlich sind qualifiziert rechtswidrige Sachver-
halte. Die missachtete Verhaltensnorm muss den Schutz des verletzten Rechts-
guts bezwecken. Widerrechtlichkeit liegt mithin nur vor, wenn entweder ein
Rechtsgut oder eine Verhaltensnorm, die den Schutz des Geschädigten be-
zweckt, verletzt wird. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf
unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Die Verfah-
renskosten müssen mit dem widerrechtlichen Verhalten in einem adäquat-kau-
salen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile des Bundesge-
richts 6B_1347/2019 vom 11. August 2020 E. 3.2; 6B_732/2019 vom 5. Juni
2020 E. 1.1.2 und 1.3.2; 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1 f.; GRIESSER,
Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 426 N 13).
Die Kostenauflage wegen Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens
(sog. prozessuales Verschulden i.e.S.) setzt eine Verletzung klarer prozessualer
Pflichten voraus. Das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte genügt
für eine Kostenauflage nicht. Vielmehr muss der Beschuldigte in einem solchen
Fall ein hinterhältiges, gemeines oder krass wahrheitswidriges Benehmen an den
Tag gelegt haben, damit ihm wegen Erschwerung oder Verlängerung des Ver-
fahrens Kosten überbunden werden können (BGE 116 Ia 162 E. 2d/aa;
SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 426 N 6).
5.2
5.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht geltend, die Beschuldigten hätten die Einleitung
des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt (sog. prozessuales Ver-
schulden i.w.S.).
5.2.2 In diesem Zusammenhang beantragt die Bundesanwaltschaft Edition diverser
Unterlagen bei der FIFA, um festzustellen, welche Pflichten A. und C. als FIFA-
Funktionäre gegenüber dieser Organisation gehabt hätten (TPF pag.
139.510.271/278/300).
Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung rechtfertigt sich
nur, wenn das Verhalten der beschuldigten Person in klarer Weise gegen die
Normen der Rechtsordnung verstösst. Entscheidend für die Kostenauflage ist
- 14 -
nicht, ob nachträglich irgendeine Verletzung zivilrechtlicher Regeln feststellbar
ist, sondern allein, welches der Grund für die Einleitung des Verfahrens war und
ob dieser Grund von der beschuldigten Person in zivilrechtlich vorwerfbarer
Weise gesetzt worden ist. Mögliche Rechtsverstösse, die erst im Nachhinein fest-
gestellt werden, sind a priori nicht geeignet, den Verdacht einer strafbaren Hand-
lung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung des Strafverfahrens zu geben
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.3). In
diesem Stadium des Verfahrens besteht insoweit kein Raum für zusätzliche Be-
weiserhebungen.
5.2.3 Für die Beurteilung der Frage, ob den Beschuldigten Kosten des Verfahrens auf-
erlegt werden dürfen, ist zunächst zu klären, aus welchem Grund die Strafunter-
suchung eingeleitet wurde. Daran schliesst sich die Frage an, ob dieser Grund
den beschuldigten Personen in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbar ist.
Anlass für die Einleitung und Ausdehnung des Verfahrens gegen die Beschuldig-
ten war der Verdacht auf Vermögensdelikte (Betrug, ungetreue Geschäftsbesor-
gung, Veruntreuung) zum Nachteil des DFB. Konkret wurden die Beschuldigten
verdächtigt, sie hätten durch die über die Konti des DFB und der FIFA getätigten
Zahlungen bewirkt, dass das Vermögen des DFB pflichtwidrig gemindert und
zweckentfremdet worden sei, um eine Privatschuld von E. zu begleichen. Zudem
bestand der Verdacht auf Geldwäscherei (vgl. BA 1.100.2/4 f.). Letzterer Vorwurf
wurde indessen aus dem Verdacht der genannten Vermögensdelikte abgeleitet
und hat daher vorliegend keine selbständige Bedeutung.
5.2.4
5.2.4.1 Die Bundesanwaltschaft begründet das prozessuale Verschulden der Beschul-
digten i.w.S. zur Hauptsache mit diversen Verstössen gegen zivilrechtliche Nor-
men, die sie im Tatzeitraum im Zusammenhang mit dem angeklagten Sachver-
halt begangen haben sollen (TPF pag. 139.510.273 ff.).
5.2.4.2 Hierzu ist vorab festzuhalten, dass bezüglich des zur Diskussion stehenden
Sachverhalts nicht nur die strafrechtliche, sondern auch die einschlägigen zivil-
rechtlichen Verjährungsfristen verstrichen sind (vgl. Art. 60, 127 OR; für das deut-
sche Recht vgl. § 195 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs). Der Zweck der Verjäh-
rung im Allgemeinen ist die Wahrung der Rechtssicherheit und des Rechtsfrie-
dens. Es wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Zeitablauf die
Verhältnisse verdunkelt und dadurch der Beweis erschwert wird. Das Rechtsin-
stitut schützt den Schuldner vor Ansprüchen aus lange zurückliegender Zeit. Zu-
dem entlastet es Gerichte, indem sie nicht mehr mit lange zurückliegenden Sach-
verhalten, an deren Aufklärung die Rechtsgemeinschaft generell nur noch ein
- 15 -
untergeordnetes Interesse hat, befassen müssen (vgl. BGE 136 II 187 E. 7.4).
Es widerspräche der ratio legis der verjährungsrechtlichen Regelungen, die Kos-
tenpflicht i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO gestützt auf einen unter zivilrechtlichen Ge-
sichtspunkten vorwerfbaren Sachverhalt zu begründen, bezüglich dessen die zi-
vilrechtliche Verjährung eingetreten ist (in diesem Sinne auch Entscheid des Kan-
tonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. September 2018 [470 18 185] E. 3.2), zu-
mal die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung, wie dargelegt, Ausnah-
mecharakter haben soll.
5.2.4.3 Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO sind
vorliegend, wie im Folgenden gezeigt wird, aber auch unabhängig von der Ver-
jährungsproblematik nicht gegeben.
5.2.5
5.2.5.1 A., B. und D. waren im untersuchten Zeitraum jeweils in leitender Funktion für
den DFB resp. das OK WM 2006 tätig. Die Bundesanwaltschaft legt ihnen diverse
Pflichtverletzungen gegenüber dem DFB zur Last, die sie im Zusammenhang mit
der Vorbereitung, Abwicklung und der buchhalterischen und steuerlichen Erfas-
sung der inkriminierten Zahlung aus den Mitteln des DFB begangen haben sollen
(TPF pag. 139.510.276 ff.).
5.2.5.2 Beim DFB handelt es sich um eine juristische Person (eingetragener Verein)
nach deutschem Recht mit Sitz in Deutschland. Beim OK WM 2006 handelte es
sich um eine Abteilung des DFB ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Arbeits-
und sonstigen Rechtsverhältnisse von A., B. und D. mit dem DFB gründeten je-
weils im deutschen Zivilrecht. Allfällige Verstösse der Genannten gegen ihre ar-
beits- oder sonstigen vertraglichen Pflichten gegenüber dem DFB beurteilen sich
mithin nach jenem Recht. Die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO setzt
nach dem Ausgeführten einen klaren Verstoss gegen eine Verhaltensnorm der
schweizerischen Rechtsordnung voraus; der Verstoss gegen eine ausländische
Rechtsnorm genügt nicht (E. 5.1; vgl. auch GRIESSER, a.a.O., Art. 426 N 10;
BORBÉLY, Die Kostentragung in Einstellungsverfügungen, ZStrR 2011, S. 422).
Mögliche Pflichtverletzungen der Beschuldigten gegenüber dem DFB begründen
demnach kein prozessuales Verschulden i.w.S. Dass die thematisierten Hand-
lungen, wären sie im Rahmen eines Anstellungs- oder Auftragsverhältnisses
nach schweizerischem Recht begangen worden, allenfalls auch gegen Verhal-
tensnormen der schweizerischen Rechtsordnung (etwa die Treuepflicht des Ar-
beits- resp. Auftragnehmers nach Art. 321a Abs. 1 bzw. Art. 398 Abs. 2 OR)
verstossen hätten, wie von der Bundesanwaltschaft vorgebracht (TPF pag.
139.510.283/294/296), vermag dem Erfordernis der tatsächlich begangenen Ver-
letzung einer schweizerischen Rechtsnorm nicht zu genügen.
- 16 -
5.2.6
5.2.6.1 In Bezug auf A. bringt die Bundesanwaltschaft zusätzlich vor, dieser sei im un-
tersuchten Zeitraum nebst seinen Funktionen beim DFB/OK WM 2006 Mitglied
bzw. Berater der FIFA-Organisationskommission für die WM 2006 gewesen. Auf-
grund dieser Funktion habe A. Treue- und allenfalls weitere (durch die beantragte
Unterlagenedition [E. 5.2.1] zu klärende) Pflichten gegenüber der FIFA (einem
Verein nach schweizerischem Recht) gehabt. Er habe gegen diese Pflichten
verstossen, indem er die ihm durch E. zur Kenntnis gebrachten möglichen
Rechtsverstösse von Mitgliedern der FIFA-Finanzkommission bzw. H. im Zusam-
menhang mit der Gewährung des Zuschusses an das OK WM 2006 nicht den
zuständigen FIFA-Gremien gemeldet habe (TPF pag. 139.510.278 ff.).
5.2.6.2 Allfällige Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Gewährung des Zu-
schusses von Fr. 250 Mio. an das OK WM 2006 durch die FIFA-Finanzkommis-
sion waren nicht Gegenstand der Strafuntersuchung (vgl. E. 5.2.3). Den Beschul-
digten wurden diesbezüglich keine strafrechtlich relevanten Vorwürfe gemacht.
Die A. zur Last gelegte Unterlassung der Meldung des möglichen Fehlverhaltens
der Mitglieder der FIFA-Finanzkommission bzw. H. bei den zuständigen FIFA-
Gremien war somit von vornherein nicht geeignet, eine Verdachtslage betreffend
die verfahrensgegenständlichen Vermögensdelikte zu begründen und infolge-
dessen die Einleitung resp. die Ausdehnung des Strafverfahrens gegen ihn zu
provozieren.
5.2.7
5.2.7.1 In Bezug auf D. thematisiert die Bundesanwaltschaft weiter mutmassliche Pflicht-
verletzungen im Zusammenhang mit den internen Untersuchungen des DFB und
der FIFA im Jahr 2015. D. sei ab März 2012 DFB-Präsident und ab März 2015
Mitglied des FIFA-Exekutivkomitees gewesen. Er habe spätestens im Juni 2015
(im hier nicht interessierenden Kontext) Hinweise auf Unregelmässigkeiten bei
der Mitfinanzierung der FIFA-Auftaktveranstaltung zur WM 2006 erhalten, es je-
doch unterlassen, die zuständigen Gremien des DFB und der FIFA rechtzeitig
darüber zu orientieren. Damit habe er gegen seine organschaftlichen Pflichten
gegenüber diesen Vereinen verstossen (TPF pag. 139.510.296 ff.).
5.2.7.2 Hinsichtlich der zur Diskussion stehenden Pflichtverletzungen gegenüber dem
DFB kann zunächst auf das oben Ausgeführte verwiesen werden (E. 5.2.5); es
liegt diesbezüglich kein Verstoss gegen eine Verhaltensnorm der schweizeri-
schen Rechtsordnung vor. Zudem waren allfällige Verfehlungen von D. im Zu-
sammenhang mit den internen Untersuchungen des DFB und der FIFA im Jahr
2015 nicht Gegenstand des Strafverfahrens. Es fehlt somit an einem adäquaten
- 17 -
Kausalzusammenhang zwischen dem inkriminierten Verhalten und den Verfah-
renskosten.
5.2.8
5.2.8.1 C. war in der anklagerelevanten Tatzeit Generalsekretär der FIFA, eines Vereins
nach schweizerischem Recht (Art. 60 ff. ZGB) mit Sitz in Zürich. In dieser Funk-
tion stand er mit der FIFA in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis nach
schweizerischem Recht (Art. 319 ff. OR). Die Bundesanwaltschaft macht geltend,
C. habe seine arbeitsrechtliche Treuepflicht i.S.v. Art. 321a Abs. 1 OR sowie al-
lenfalls weitere (durch die beantragte Unterlagenedition [E. 5.2.1] zu klärende)
Pflichten gegenüber der FIFA dadurch verletzt, dass er im Zusammenhang mit
der Weiterleitung des von A. und B. überwiesenen Betrags an F. FIFA-intern,
namentlich gegenüber dem CFO K. unvollständige bzw. falsche Angaben zu den
Hintergründen der Transaktion gemacht habe. Die wahren Umstände hätten K.
zu weiteren Abklärungen veranlasst. Weiter habe C. seine Pflichten gegenüber
der FIFA dadurch verletzt, dass er die ihm durch A. zur Kenntnis gebrachten
möglichen Rechtsverstösse von Mitgliedern der FIFA-Finanzkommission bzw. H.
im Zusammenhang mit der Gewährung des Zuschusses an das OK WM 2006
nicht den zuständigen FIFA-Gremien gemeldet habe (TPF pag. 139.510.299 ff.).
5.2.8.2 Anlass für die Einleitung und Ausdehnung des Verfahrens im zu beurteilenden
Fall war nach dem Dargelegten (E. 5.2.3) der Verdacht, die Beschuldigten hätten
durch die thematisierten Transaktionen den DFB am Vermögen geschädigt. C.
und die Mitbeschuldigten wurden mithin eines Verhaltens zum Nachteil des DFB,
nicht der FIFA verdächtigt. Die von der Bundesanwaltschaft vorliegend themati-
sierten Pflichtverletzungen von C. gegenüber der Arbeitgeberin genügen für die
Auferlegung der Verfahrenskosten nicht, da die angerufene Verhaltensnorm
von Art. 321a Abs. 1 OR nicht den Schutz Dritter bezweckt (vgl. hierzu auch Urteil
des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.2 f. mit einer ver-
gleichbaren Konstellation). Die von C. allenfalls begangenen Vertragsverletzun-
gen gegenüber der FIFA stellen demnach kein widerrechtliches Verhalten i.S.v.
Art. 426 Abs. 2 StPO dar.
Hinsichtlich des Vorwurfs der unterlassenen Meldung mutmasslicher Verstösse
im Zusammenhang mit der Zuschussgewährung an das OK WM 2006 kann zu-
dem auf das oben zum analogen Vorbringen der Bundesanwaltschaft betreffend
A. Ausgeführte verwiesen werden (E. 5.2.6.2). Es fehlt insoweit von vornherein
an der Kausalität zwischen dem inkriminierten Verhalten und dem Strafverfahren.
5.2.9 Nach dem Gesagten trifft die Beschuldigten kein prozessuales Verschulden
i.w.S.
- 18 -
5.3
5.3.1 Die Bundesanwaltschaft begründet die beantragte Kostenauflage an die Be-
schuldigten zudem mit prozessualem Verschulden i.e.S. Die Beschuldigten, ins-
besondere C. und B., in einem geringeren Ausmass auch A. und D., hätten nichts
unversucht gelassen, um das Strafverfahren zu verzögern und den Verjährungs-
eintritt zu bewirken (TPF pag. 139.510.305 ff./325 ff.).
5.3.2
5.3.2.1 Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft soll das Strafverfahren insbesondere
durch eine Vielzahl der von den Beschuldigten mutwillig initiierten aussichtslosen
Beschwerde- und Ausstandsverfahren erheblich verzögert worden sein. In die-
sem Zusammenhang werden namentlich 10 von C. angestrengte Beschwerde-
verfahren sowie 14 von den Beschuldigten gestellte Ausstandsgesuche gegen
den fallführenden Staatsanwalt des Bundes Cédric Remund, die Assistenz-
Staatsanwältin des Bundes Simone Beckers und weitere nicht operativ in das
Verfahren involvierte Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft problematisiert. Alle
diese Verfahren seien von den zuständigen Instanzen (Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts, Bundesgericht) mit Nichteintreten, Abweisung oder Ab-
schreibung infolge Gegenstandslosigkeit erledigt worden (TPF pag. 139.510.307
ff./326 f.).
5.3.2.2 Mit dem Einlegen der infrage stehenden Rechtsbehelfe übten die Beschuldigten
die ihnen zustehenden prozessualen Rechte aus. Ein hinterhältiges, gemeines
oder krass wahrheitswidriges Benehmen ist insoweit nicht auszumachen. Dem
in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwand wurde mit der Verlegung der
Kosten im jeweiligen Beschwerde- resp. Austandsverfahren bereits Rechnung
getragen. Es besteht insoweit kein Raum für eine zusätzliche Inpflichtnahme der
Beschuldigten hinsichtlich der Kosten des vorliegenden Strafverfahrens.
Im Übrigen haben die zur Diskussion stehenden Rechtsmittel – Beschwerde
nach Art. 393 ff. StPO, Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG – grund-
sätzlich keine aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO, 103 BGG). Die vom Aus-
standsgesuch betroffene Person übt gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO ihr Amt bis zum
Entscheid über das Gesuch aus. Bei dieser Rechtslage waren die thematisierten
Prozesshandlungen der Beschuldigten von vornherein nicht geeignet, den Gang
des Verfahrens in einer vorwerfbaren Weise zu beeinträchtigen. Soweit die Bun-
desanwaltschaft diesbezüglich vorbringt, die von den Beschuldigten angestreng-
ten Nebenverfahren hätten zahlreiche Stellungnahmen erforderlich gemacht und
entsprechend die Ressourcen der fallbearbeitenden Staatsanwälte gebunden,
überzeugt dieses Argument nicht (TPF pag. 139.510.327). Aussichtslose Rechts-
behelfe verursachen bei der Gegenpartei generell keinen grossen notwendigen
- 19 -
Argumentationsaufwand. Sofern die infrage stehenden Beschwerden und Aus-
standsgesuche offensichtlich unbegründet, unzulässig oder gegenstandslos wa-
ren, wie die Bundesanwaltschaft behauptet, leuchtet nicht ein, weshalb ihr im
Zusammenhang mit der Ausarbeitung der entsprechenden Stellungnahmen ein
derart grosser Aufwand entstanden sein soll, dass sie dadurch an der operativen
Führung des Strafverfahrens erheblich gehindert wurde.
5.3.3
5.3.3.1 Die Bundesanwaltschaft bringt weiter vor, B. und C. hätten das Verfahren durch
haltlose Strafanzeigen gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt und die As-
sistenz-Staatsanwältin erschwert (TPF pag. 139.510.315 f.).
5.3.3.2 B. stellte zwei Mal, am 3. Mai und 6. September 2019, Strafanzeigen gegen StA
Remund und Ass.-StA Beckers wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), unge-
treuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und (in einem Fall) Begünstigung (Art. 305
Abs. 1 StGB), angeblich begangen im Zusammenhang mit der Führung dieses
Strafverfahrens. StA Remund und Ass.-StA Beckers wurden zudem am 30. Juli
2019 von C. wegen der erwähnten Delikte angezeigt. Die Strafanzeigen wurden
durch einen ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes geprüft und am 29.
Juli, 31. Oktober resp. 27. Dezember 2019 jeweils gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit.
a StPO aufgrund eindeutiger Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände nicht
anhand genommen (BA pag. 18.402.20 ff.; TPF pag. 139.510.166 ff./209 ff.).
Während der Prüfung der Strafanzeigen waren StA Remund und Ass.-StA Be-
ckers nicht in ihrer Amtsführung beeinträchtigt. Inwiefern der Gang des vorlie-
genden Strafverfahrens durch diese Strafanzeigen beeinträchtigt worden sein
soll, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch von der Bundesanwaltschaft
nicht konkret dargelegt.
5.3.4
5.3.4.1 Die Bundesanwaltschaft macht ferner geltend, A., B. und (zum Teil) D. seien den
Parteiverhandlungen unentschuldigt ferngeblieben (vgl. Prozessgeschichte, lit. K
und L). Es sei angezeigt, hierdurch entstandene Verfahrenskosten den genann-
ten Beschuldigten aufzuerlegen (TPF pag. 139.510.316).
5.3.4.2 Die Hauptverhandlung war für den Zeitraum vom 9. bis 27. März 2020 (gemäss
Vorladung I) resp. vom 11. bis 27. März 2020 (gemäss Vorladung II) terminiert;
zudem waren gemäss beiden Vorladungen 6. bis 9. April 2020 als Reservetage
vorgesehen (TPF pag. 139.331.1/5). Wie oben dargelegt (Prozessgeschichte,
lit. N und O), musste die Hauptverhandlung am 17. März 2020 aufgrund der pan-
demiebedingten Umstände unterbrochen werden und konnte in der Folge bis
- 20 -
zum Eintritt der Verjährung nicht wieder aufgenommen werden. An diesem Aus-
gang des Verfahrens hätte sich nichts geändert, auch wenn die Gerichtsverhand-
lung vom ersten gelplanten Tag (9. März 2020) an in Anwesenheit aller Beschul-
digten geführt worden wäre. Das Nicht- bzw. teilweise Nichterscheinen von A.,
B. und D. zu den Parteiverhandlungen war mithin – unabhängig der Frage der
Entschuldbarkeit – nicht kausal dafür, dass das Verfahren nicht mit einem Sa-
churteil abgeschlossen werden konnte. Es entstanden diesbezüglich auch keine
Mehrkosten.
5.3.5
5.3.5.1 Mit Bezug auf C. problematisiert die Bundesanwaltschaft weiter unter dem As-
pekt des prozessualen Verschuldens i.e.S. das Verhalten von dessen Verteidi-
ger, RA Till Gontersweiler. Dieser habe die ihm ins Postfach seiner Kanzlei per
Einschreiben zugestellten fristauslösenden Mitteilungen der Bundesanwaltschaft
häufig erst mehrere Tage nach Avisierung abgeholt. RA Gontersweiler habe die
angesetzten Fristen regelmässig unter Hinweis auf das Datum der effektiven Ab-
holung versäumt bzw. sich erstrecken lassen, weshalb die Bundesanwaltschaft
sich mitunter gezwungen gesehen habe, ihm wichtige fristauslösende Mitteilun-
gen durch die Polizei zustellen zu lassen. Aufgrund dieses Gebarens habe RA
Gontersweiler bisweilen von vornherein gegenstandslose Beschwerden gegen
die Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft geführt, die sich bei zeitna-
her Abholung der Postsendungen hätten vermeiden lassen können (TPF pag.
139.510.306).
5.3.5.2 Dieser Vorwurf bezieht sich nicht auf das Verhalten von C., sondern seines Ver-
teidigers. Eine Kostenpflicht des Beschuldigten lässt sich damit nicht begründen.
Soweit RA Gontersweiler durch das fragliche Verhalten seine Pflicht zur sorgfäl-
tigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a des Bundesge-
setzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000
(Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) verletzt und dadurch unnötige Verfahrens-
kosten verursacht haben soll, kommt eine Kostenauflage gemäss Art. 417 StPO
an ihn in Frage. Gemäss dieser Bestimmung kann die Strafbehörde bei Säumnis
und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen Verfahrenskosten und Ent-
schädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten
Person auferlegen, die sie verursacht hat. Art. 417 StPO ist als eine Kann-Be-
stimmung konzipiert. Der Strafbehörde steht es frei, von einer Kostenauflage an
einen fehlerhaft handelnden Verfahrensbeteiligten abzusehen, wenn ihr dies als
recht und billig erscheint (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 417
StPO N 4). Über die Verlegung der Kosten der Beschwerdeverfahren, die allen-
falls durch das RA Gontersweiler zur Last gelegte Verhalten verursacht wurden,
- 21 -
war in jenen Verfahren zu entscheiden, nicht in diesem. Im Übrigen kommt dem
hier thematisierten Sachverhalt im Hinblick auf die Kostenfrage eine klar unter-
geordnete Bedeutung zu. Es kann insoweit auf eine Kostenverlegung i.S.v. Art.
417 StPO ohne Weiterungen verzichtet werden.
5.4 Zusammenfassend kann den Beschuldigten kein die Kostenpflicht i.S.v. Art. 426
Abs. 2 StPO begründendes Verhalten vorgeworfen werden.
5.5 Verfahrenskosten, die ausschliesslich im Zusammenhang mit den Anträgen der
Privatkläger DFB und FIFA im Zivilpunkt angefallen wären, liegen keine vor. Eine
Kostenauferlegung an die Privatklägerschaft nach Art. 427 Abs. 1 lit. a StPO fällt
damit ebenfalls ausser Betracht.
5.6 Im Ergebnis sind die Verfahrenskosten von der Eidgenossenschaft zu tragen.
6. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der Beschuldigten
6.1
6.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO An-
spruch auf Schadensersatz und Genugtuung. Der Staat muss den gesamten
Schaden ausgleichen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammen-
hang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht. Die zu erstattenden Aufwendungen
im Sinne von lit. a bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten
Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen
Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar
des Anwalts gerechtfertigt sind. Nach lit. b muss die beschuldigte Person für die
wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus dem Verfahren ergeben, entschädigt wer-
den. Es geht vor allem um Lohn- oder Erwerbseinbussen, die wegen Verhaftung
oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden sowie um
Reisekosten. Hat die beschuldigte Person wegen des Verfahrens eine besonders
schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten, hat sie Anspruch auf
Genugtuung (lit. c). Hauptanwendungsfall der Genugtuung ist der im Gesetz aus-
drücklich erwähnte Freiheitsentzug. Eine schwere Persönlichkeitsverletzung
kann aber auch andere Ursachen haben, etwa eine extensive Medienberichter-
stattung (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom
13. Juli 2020, m.w.H.).
Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschä-
digung und Genugtuung von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person
- 22 -
auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die Strafbehörde ist
nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeut-
samen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Es obliegt der beschuldigten
Person, ihre Ansprüche zu begründen und zu belegen. Dies entspricht der zivil-
rechtlichen Regel von Art. 42 Abs. 1 OR, wonach wer Schadenersatz bean-
sprucht, den Schaden zu beweisen hat (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 m.w.H.).
6.1.2 Auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person für erbe-
tene Verteidigung sind die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung an-
wendbar (Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die
notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie
Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem
notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der
Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12
Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der
Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeits-
zeit und Fr. 200.– für Reisezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in
der Regel Fr. 100.– (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. Sep-
tember 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.; vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Aus-
lagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten
vergütet (Art. 13 BStKR).
6.1.3 Die Entschädigung oder Genugtuung kann insbesondere dann herabgesetzt
oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuld-
haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert
hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Bestimmung knüpft an die gleichen Vo-
raussetzungen wie die Regelung von Art. 426 Abs. 2 StPO betreffend die Kos-
tenauflage an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung
(BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die betreffenden Voraussetzungen sind nach dem
Ausgeführten (E. 5.4) nicht gegeben.
6.2 Im Folgenden werden zunächst die Entschädigungsansprüche der Beschuldig-
ten i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO einzeln geprüft. Bezüglich der Genug-
tuungsbegehren (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) sind bei allen Beschuldigten im We-
sentlichen die gleichen Faktoren zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich daher,
die diesbezüglichen Anträge der Beschuldigten zusammen zu behandeln.
- 23 -
6.3 Entschädigungsanspruch von A.
6.3.1 A. verlangt eine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO im Zusammen-
hang mit seiner erbetenen Verteidigung durch RA Nathan Landshut in Höhe von
Fr. 343'086.50 (TPF pag. 139.521.119/189).
6.3.2 Die anwaltliche Verbeiständung war vorliegend bei sämtlichen Beschuldigten er-
forderlich, da ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (Art. 130 lit. b und d
StPO).
RA Landshut weist in den eingereichten Kostennoten einen Aufwand von insge-
samt 878 Stunden (inkl. nicht separat ausgewiesener Reisezeit) zu einem Stun-
denansatz von Fr. 350.– und Auslagen von Fr. 11'352.10 (zzgl. MWST) aus (TPF
pag. 139.521.164 ff, …190). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint ange-
messen. Hiervon entfallen (geschätzte) 100 Stunden auf die Reisezeit, die für die
Teilnahme an 14 Einvernahmen in Bern, 8 Reisen nach Frankfurt a.M. zwecks
Teilnahme an Einvernahmen bzw. Treffen mit dem Klienten sowie die Hauptver-
handlung in Bellinzona benötigt wurde. Dieser Aufwand ist praxisgemäss mit ei-
nem Stundenansatz von Fr. 200.– zu vergüten. Der Arbeitsaufwand (778 Stun-
den) ist zum üblichen Stundenansatz von Fr. 230.– zu entschädigen, da das
Strafverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurch-
schnittliche Anforderungen an die Verteidigung stellte. Der Umstand alleine, dass
es sich vorliegend um einen Fall mit grosser Medienresonanz handelt, rechtfertigt
nicht die Anwendung eines erhöhten Stundenansatzes. Die in Rechnung gestell-
ten Auslagen sind ebenfalls angemessen. Die Mehrwertsteuer fällt vorliegend
nicht an, da der Dienstleistungsempfänger im Ausland wohnhaft ist (vgl. Art. 8
MWSTG).
Im Ergebnis betragen die vom Staat zu ersetzenden Kosten der erbetenen Ver-
teidigung von A. aufgerundet Fr. 210‘300.–.
6.4 Entschädigungsansprüche von B.
6.4.1 B. wird im vorliegenden Verfahren nebst dem amtlichen Verteidiger RA Luginbühl
vom deutschen Anwalt N. auf erbetener Basis vertreten, der auch im erwähnten
Verfahren in Deutschland als sein Verteidiger tätig ist. Für die Aufwendungen von
RA N. im hiesigen Verfahren macht B. eine Entschädigung im Betrag von EUR
29'754.– (85.5 Stunden à EUR 300.– zzgl. Umsatzsteuer) zzgl. Zins geltend (TPF
pag. 139.522.121/165).
- 24 -
RA N. wurde am 1. September 2016 von B. mit der Interessenwahrung in diesem
Verfahren beauftragt. Nachdem B. der mehrfachen Aufforderung seitens der
Bundesanwaltschaft, i.S.v. Art. 23 BGFA zusätzlich einen Schweizer Anwalt zu
bezeichnen, nicht nachgekommen war, setzte die Bundesanwaltschaft am
9. März 2017 mit sofortiger Wirkung RA Luginbühl als amtlichen Verteidiger ein
(BA pag. 16.3.47 ff.). Gemäss den eingereichten Rechnungen von RA N. leistete
er bis zur Bestellung der amtlichen Verteidigung rund 20 Stunden Arbeit im vor-
liegenden Verfahren (TPF pag. 139.522.167 f.). Dieser Aufwand war für die Inte-
ressenwahrung von B. im betreffenden Stadium des Verfahrens notwendig und
ist zu entschädigen. Hingegen ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Aufwendun-
gen von RA N. im Umfang von rund 60 Stunden für die Interessenwahrung von
B. in diesem Verfahren notwendig waren, nachdem RA Luginbühl mit der amtli-
chen Verteidigung mandatiert worden war. In seiner Eingabe vom 25. August
2020 führt RA Luginbühl diesbezüglich aus, die fraglichen Aufwendungen von
RA N. seien im Hinblick auf die Koordination der Verteidigungstätigkeit im
schweizerischen und deutschen Verfahren sowie die Sicherstellung einer rei-
bungslosen Kommunikation zwischen dem amtlichen Verteidiger und B. notwen-
dig gewesen (TPF pag. 139.522.133). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Der für
die Verteidigung von B. im vorliegenden Verfahren notwendige Aufwand im Zu-
sammenhang mit der Koordination der Verteidigungsstrategien in beiden Verfah-
ren wird durch die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (E. 7) abgegolten;
die entsprechenden Aufwendungen von RA N. sind dem Verfahren in Deutsch-
land zuzuordnen und nicht in diesem Verfahren zu entschädigen. Sodann ist
nicht einzusehen, weshalb RA Luginbühl für die Kommunikation mit B. auf die
Dienste von RA N. angewiesen gewesen sein soll. Sofern B. oder RA Luginbühl
diesen Kommunikationskanal bevorzugt oder vereinbart haben sollten, ist dieser
Umstand nicht vom Staat zu vertreten.
Im Übrigen ist ein Vergleich mit dem beim Mitbeschuldigten A. angefallenen Ver-
teidigungsaufwand aufschlussreich (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts
6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.7.4; 6B_528/2010 vom 16. September
2010 E. 2.5.1). Der Arbeitsaufwand von RA Landshut beläuft sich, wie dargelegt
(E. 6.3.2), auf 778 Arbeitsstunden und ist in diesem Umfang mit dem zu entschä-
digenden Arbeitsaufwand des amtlichen Verteidigers von B. (778.3 Anwaltsstun-
den, 11.7 Stunden Praktikantenarbeit; vgl. E. 7) vergleichbar. Dem nachvollzieh-
baren Mehraufwand im Zusammenhang mit der Vertretung von B. durch RA N.
vor der Einsetzung der amtlichen Verteidigung wird, wie vorstehend ausgeführt,
im Umfang von 20 Stunden Rechnung getragen. Weitere Elemente, die einen
zusätzlichen Aufwand im Vergleich zur Verteidigung von A. erklärbar machen
könnten, sind nicht ersichtlich. Ein Vergleich mit dem Verteidigungsaufwand von
- 25 -
C. und D. ist nicht zielführend, da die veranschlagten Aufwendungen ihrer Ver-
teidiger, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, übersetzt und zu kürzen sind.
Nach dem Dargelegten sind im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung
von B. 20 Anwaltsstunden zu entschädigen. Der anzuwendende Stundenansatz
beträgt Fr. 230.– (vgl. E. 6.3.2). Unter Berücksichtigung der notwendigen Ausla-
gen, die mit Fr. 100.– geschätzt werden, und der deutschen Umsatzsteuer (16 %
des Nettobetrags) wird die Entschädigung auf Fr. 5'452.– festgelegt. Bezüglich
dieses Betrags fallen keine Zinsen an (BGE 143 IV 495 E. 2.2.4).
6.4.2
6.4.2.1 Weiter macht B. wirtschaftliche Einbussen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in
Höhe von EUR 5'900.– und Fr. 908.– zzgl. Zins geltend (TPF pag. 139.522.122).
6.4.2.2 Die erste Position bezieht sich auf die Kosten im Zusammenhang mit den Dienst-
leistungen der O. GmbH, Agentur für Public Relations und Medienberatung. RA
Luginbühl führt diesbezüglich aus, B. habe diese Agentur im Zusammenhang mit
der Eröffnung der Strafuntersuchung in der Schweiz aufgrund des enormen Me-
dieninteresses engagiert. Die betreffenden Dienstleistungen seien zur Vermei-
dung einer noch gravierenderen Rufschädigung notwendig und im Hinblick auf
die zivilrechtliche Schadensminderungspflicht geboten gewesen (TPF pag.
139.522.134).
Der diesbezüglich ins Recht gelegten Rechnung der O. GmbH, datiert vom 7. Ok-
tober 2016, ist zu entnehmen, dass es sich beim fraglichen Betrag (Pauschale
von EUR 5'000.– zzgl. 19 % MWST) um die vereinbarte Vergütung für «mediale
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Thematik ‘WM 2006’» handelt (TPF
pag. 139.522.181). Welche Leistungen konkret erbracht wurden, ist nicht be-
kannt. Eine Überprüfung der Notwendigkeit der geltenden gemachten Kosten für
die angemessene Wahrung der Persönlichkeitsrechte von B. im Zusammenhang
mit dem vorliegenden Strafverfahren ist damit nicht möglich. Im Übrigen kann auf
das zum analogen Antrag von C. Ausgeführte verwiesen werden (E. 6.5.1.6). Die
diesbezüglichen Kosten sind nicht entschädigungspflichtig.
6.4.2.3 Bei der zweiten Position handelt es sich um Reisespesen im Zusammenhang mit
der Einvernahme von B. am 17. Mai 2018 bei der Bundesanwaltschaft in Bern
(TPF pag. 139.522.134). Diese Kosten sind nicht zu beanstanden. B. hat insoweit
Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von Fr. 908.–. Die Entschädigung ist an-
tragsgemäss zu 5 % ab dem 17. Mai 2018 zu verzinsen (vgl. BGE 131 III 12
E. 9.1).
- 26 -
6.5 Entschädigungsansprüche von C.
6.5.1
6.5.1.1 C. macht unter dem Titel von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO folgende Kosten geltend:
Fr. 2'055'922.50 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2018 (Honorar von RA
Gontersweiler), EUR 108’315.– (Honorar der deutschen Rechtsvertreter RA P.
und RA Q.), Fr. 36'763.50 (Kosten für zwei Gutachten) und Fr. 75'863.08 (Kosten
der Medienberatung) (TPF pag. 139.523.190, 139.823.4).
6.5.1.2 Von den geltend gemachten Kosten der erbetenen Verteidigung durch RA Gon-
tersweiler (Fr. 2'055'922.50) entfallen Fr. 576'998.– auf Aufwendungen, die in
verschiedenen Nebenverfahren (Beschwerdeverfahren, Entsiegelungsverfah-
ren, Verfahren betreffend Ausstandsbegehren und Strafanzeige gegen die Ver-
treter der Bundesanwaltschaft) und in dem gegen C. in Deutschland geführten
Strafverfahren angefallen sind (Eingabe vom 29.6.2020, Beilagen 26 bis 42 [TPF
pag. 139.523.230]). Hierbei handelt es sich um verfahrensfremde Aufwendun-
gen, die im vorliegenden Verfahren a priori nicht zu berücksichtigen sind.
6.5.1.3 Für seine im Strafverfahren erbrachten Leistungen macht RA Gontersweiler, ba-
sierend auf einem Aufwand von 2834.3 Stunden (inkl. Reisezeit) bei einem Stun-
denansatz von Fr. 500.– und Auslagen von Fr. 29'141.20 (zzgl. MWST), insge-
samt Fr. 1'478'924.50 geltend (Beilagen 43 bis 47 zur Eingabe vom 29.6.2020
[TPF pag. 139.523.230/409 ff.]; Rechnung vom 4.3.2021 [TPF pag. 139.823.5
ff.]).
Der verbuchte Aufwand ist offensichtlich übersetzt; es ist insbesondere nicht
nachvollziehbar, weshalb für die Verteidigung von C. ein mehr als dreifacher Zeit-
aufwand im Vergleich zur Verteidigung von A. benötigt wurde. Ebenso wenig
nachvollziehbar ist die grosse Diskrepanz bei den Auslagen (vgl. E. 6.3.2). Bei
dieser Sachlage ist die Entschädigung für die Verteidigungskosten von C. ermes-
sensweise unter Bezugnahme auf den gerechtfertigten Verteidigungsaufwand
von A. zu bestimmen, wobei den Besonderheiten des vorliegenden Falls Rech-
nung zu tragen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Ok-
tober 2017 E. 2.7.4; 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1). Ein Ver-
gleich mit dem Verteidigungsaufwand von B. und D. ist aufgrund des oben
(E. 6.4.1) Ausgeführten nicht zielführend.
Im Vergleich zum Arbeitsaufwand von RA Landshut (778 Stunden) ist bei RA
Gontersweiler ein Mehraufwand an Arbeitsstunden im folgenden Umfang nach-
vollziehbar: 22 Stunden für die Teilnahme an 9 Einvernahmen, bei denen RA
Landshut nicht anwesend war (Positionen vom 3.10.2017, 18.5.2018, 6.9.2018,
- 27 -
17.9.2018, 10.10.2018, 6.3.2019, 14.3.2019, 4.4.2019, 11.6.2019); 34 Stunden
für die Konsultation von Akten mit beschränkter Akteneinsicht in den Räumlich-
keiten der Bundesanwaltschaft in Bern (Positionen vom 13.11.2018, 14.11.2018,
6.12.2018, 7.12.2018, 8.1.2019, 11.2.2019, 23.5.2019, 24.5.2019, 11.7.2019;
vgl. BA pag. 16.5.249/294/303/374/ 642/814); 1 Stunde für die Teilnahme an ei-
ner Hausdurchsuchung (Position vom 6.12.2016, vgl. BA pag. 8.110.20); zusätz-
lich werden ermessensweise 15 Stunden als angemessener Aufwand anerkannt.
Im Ergebnis werden bei RA Gontersweiler 850 Arbeitsstunden als gerechtfertig-
ter Aufwand anerkannt. Sie sind nach dem Dargelegten (E. 6.3.2) mit einem
Stundenansatz von Fr. 230.– zu vergüten. Die nicht separat ausgewiesene Rei-
sezeit wird mit 150 Stunden geschätzt und mit einem Stundenansatz von
Fr. 200.– vergütet.
Die Auslagen sind ermessensweise mit einem Pauschalbetrag von Fr. 12’000.–
zu entschädigen. Bei der Festsetzung dieses Betrags wird Folgendes berück-
sichtigt: Auf der einen Seite sind bei RA Gontersweiler im Vergleich zu RA Lands-
hut zusätzliche Kosten aufgrund seines vorstehend thematisierten höheren Ar-
beitsaufwands entstanden. Auf der anderen Seite ist bei RA Landshut eine hö-
here Anzahl an kostenintensiven Reisen nach Deutschland im Zusammenhang
mit der Teilnahme an den rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahmen und
Treffen mit dem Klienten (8 Reisen) als bei RA Gontersweiler (6 Reisen) zu ver-
zeichnen.
Nach dem Gesagten belaufen sich die zu entschädigenden Kosten der erbeten-
den Verteidigung netto auf Fr. 237’500.–. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in
Höhe von Fr. 18'500 (8 % auf rund 1/3 des Betrags [Positionen bis 31.12.2017],
7.7 % auf rund 2/3 des Betrags [Positionen ab 1.1.2018]). Im Ergebnis beträgt
die Entschädigung für die Verteidigungskosten Fr. 256'000.–.
6.5.1.4 Nebst RA Gontersweiler liess sich C. im vorliegenden Strafverfahren durch seine
Verteidiger im deutschen Strafverfahren RA P. und RA Q. vertreten. Diese ma-
chen für ihre Bemühungen im Zusammenhang mit dem hiesigen Strafverfahren
zusammen einen Zeitaufwand von 319.7 Stunden zu einem Stundenansatz von
EUR 450.– (RA P.) resp. EUR 300.– (RA Q.) geltend, ausmachend total EUR
108’315.– (TPF pag. 139.523.478).
Der angemessene Verteidigungsaufwand von C. für das vorliegende Strafverfah-
ren wurde vorstehend abschliessend bestimmt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb
für die effiziente Wahrnehmung der Verteidigungsrechte von C. im vorliegenden
Verfahren nebst der Verteidigungstätigkeit von RA Gontersweiler der Einsatz
weiterer Rechtsvertreter notwendig war. Aufwendungen im Zusammenhang mit
- 28 -
der Koordination der Verteidigungsstätigkeit im schweizerischen und deutschen
Verfahren sind durch die Entschädigung für die Kosten der Verteidigung durch
RA Gontersweiler abgedeckt. Der entsprechende Aufwand der Rechtsvertreter
aus Deutschland ist dem in jenem Land geführten Verfahren zuzuordnen. Der
diesbezügliche Entschädigungsantrag ist abzuweisen.
6.5.1.5 Zu den geltend gemachten Kosten für zwei Gutachten (Fr. 36'763.50) ergibt sich
Folgendes: RA Gontersweiler führt in seiner Eingabe vom 29. Juni 2020 aus,
dass er über zwei (von nicht namentlich angegebenen Experten erstellte) Gut-
achten zu den verfahrensrelevanten Fragestellungen verfüge (TPF pag.
139.523.203/207/231). Die fraglichen Gutachten sind indes nicht aktenkundig. In
Bezug auf das eine Gutachten geht aus der entsprechenden Rechnung zudem
hervor, dass dieses für das gegen C. in Deutschland geführte Strafverfahren er-
stellt worden sei (TPF pag. 139.523.494). In Bezug auf das zweite Gutachten
liegen keinerlei Informationen vor, welche die Beurteilung der behaupteten Rele-
vanz desselben für das vorliegende Verfahren erlauben könnten. Bei der gege-
benen Aktenlage besteht diesbezüglich kein Entschädigungsanspruch.
6.5.1.6 Weiter macht C. Kosten von Fr. 75'863.08 für eine professionelle Medienbera-
tung durch die R. AG geltend. Er habe diese Dienstleisterin wegen der medialen
Vorverurteilung und der einseitigen Berichterstattung über das Strafverfahren
beigezogen (TPF pag. 139.523.231/488 ff.).
Der Umstand, dass es sich vorliegend um einen medienträchtigen Fall handelt
und in diesem Zusammenhang bestimmte zusätzliche Aufwendungen (Sichtung
der Medienberichte, Beantwortung von Anfragen von Medienschaffenden etc.)
bei der Verteidigung angefallen sind, wurde vorstehend bei der Bestimmung des
notwendigen Verteidigungsaufwands berücksichtigt. Die festgesetzte Entschädi-
gung für die Kosten der erbetenen Verteidigung deckt diese Aufwendungen in
angemessenem Umfang. Die hier separat geltend gemachten Aufwendungen
gehen sowohl hinsichtlich des Zeitaufwands (135.25 Stunden) wie auch des ver-
anschlagten Stundenansatzes (Fr. 500.–) weit über die angemessene Ausübung
von Verfahrensrechten hinaus. Die diesbezüglichen Kosten sind nicht vom Staat
zu tragen.
6.5.1.7 Zusammenfassend hat die Eidgenossenschaft C. für die Kosten der angemes-
senen Ausübung der Verfahrensrechte mit Fr. 256'000.– zu entschädigen. Be-
züglich dieses Betrags besteht kein Anspruch auf Verzinsung (BGE 143 IV 495
E. 2.2.4).
- 29 -
6.5.2
6.5.2.1 C. verlangt weiter eine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für einen
durch das Strafverfahren entstandenen Erwerbsausfall von insgesamt
Fr. 792’200.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Januar 2018, weil er Verwaltungsrats-
mandate bei mehreren Gesellschaften (S. AG, T. AG, AA. Genossenschaft, BB.
AG, CC.) habe niederlegen und eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit der DD.
AG (einem auf Erbringen von Dienstleitungen im Sportbereich spezialisierten Un-
ternehmen mit Sitz in Zürich) als Berater habe aufgeben müssen (TPF pag.
139.523.224 ff.).
6.5.2.2 Bezüglich der geltend gemachten Einbussen im Zusammenhang mit den Man-
datsverlusten bei der S. AG, der T. AG, der AA. Genossenschaft, der BB. AG
und CC. – diese belaufen sich zusammen auf Fr. 523’500.– (TPF pag.
139.523.224 ff.) sind die im Wesentlichen gleichlautenden Mandatsverträge, da-
tiert jeweils mit 23. März 2016, aktenkundig. Alle diese Verträge wurden zwischen
der jeweiligen Gesellschaft, der C. AG als Auftragnehmerin und C. als Mandats-
träger geschlossen. Den Verträgen ist jeweils zu entnehmen, dass die Auftrag-
nehmerin (C. AG) den Mandatsträger (C.) beauftrage, als Verwaltungsratsman-
dat der betreffenden Gesellschaft tätig zu werden. Der Mandatsträger über-
nehme das Mandat als Mitarbeiter der Auftragnehmerin und nicht als Privatper-
son. Die Auftragnehmerin erhalte von der Gesellschaft für die zur Verfügung-
Stellung des Mandatsträgers als Verwaltungsrat ein fixes Honorar pro Kalender-
jahr, eine variable Entschädigung in Form von Sitzungsgeldern und eine pau-
schale Spesenentschädigung in der jeweils vereinbarten Höhe (TPF pag.
139.262.3.3 ff., 139.523.323 ff./331 ff./334 ff./341 ff.). Im Weiteren ergibt sich aus
den von C. eingereichten Erfolgsrechnungen der C. AG, dass die Einnahmen aus
den zur Diskussion stehenden Mandaten jeweils als Ertrag dieser Gesellschaft
verbucht wurden (TPF pag. 139.523.353 ff.). Allfällige infolge der verfahrensbe-
dingten vorzeitigen Beendigung der fraglichen Mandatsverhältnisse entstandene
finanzielle Einbussen traten somit jeweils bei der C. AG, einer von C. unabhän-
gigen juristischen Person, ein. Inwiefern C. persönlich ein wirtschaftlicher Scha-
den in diesem Zusammenhang erwachsen sein soll, geht aus den vorhandenen
Akten nicht hervor. Die diesbezüglichen Entschädigungsbegehren sind somit un-
belegt.
6.5.2.3 In Bezug auf die behauptete Einbusse im Betrag von Fr. 268'500.– im Zusam-
menhang mit der DD. AG präsentiert sich die Lage im Wesentlichen gleich. C.
legt diesbezüglich ein auf Englisch verfasstes Schreiben der DD. AG vom
17. März 2016 ins Recht, in welchem die Bedingungen eines zwischen dieser
Firma und der C. AG abgeschlossenen Dienstleitungsvertrags («Services Agree-
- 30 -
ment») bestätigt werden (TPF 139.523.345 ff.). Dem Schreiben ist zu entneh-
men, dass die DD. AG die C. AG als Dienstleisterin («services provider») im Zu-
sammenhang mit der Fussball-Weltmeisterschaft 2018 in Russland für die ver-
tragliche Dauer vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2018 engagiere. Die C.
AG stelle ihrerseits der DD. AG C. als Berater («consultant») zur Verfügung. Die-
ser würde dabei als Arbeitnehmer der C. AG tätig sein; Letztere trage die volle
Verantwortung betreffend die Sozial- und sonstige Versicherungen. Bezüglich
der Vergütung wird im Schreiben zwar an einer Stelle festgehalten, dass das
Entgelt für die erbrachten Dienstleitungen (Fr. 4'000.– pro Arbeitstag resp. Fr.
2'000.–, wenn die Dienstleitung weniger als einen Arbeitstag beanspruche) dem
Berater bezahlt werde («the Consultant shall be paid …»). Dieser Passus steht
jedoch im Widerspruch zum übrigen Vertragsinhalt (Vertragsparteien sind die
DD. AG und die C. AG, nicht C.; C. erbringt seine Dienstleistungen im Rahmen
des Arbeitsverhältnisses mit der C. AG) und stellt wohl einen redaktionellen Feh-
ler dar. Dies ergibt sich auch aus den von C. eingereichten Jahresrechnungen
der C. AG; in diesen sind die Einnahmen aus dem vorliegenden Vertrag als Er-
trag dieser Gesellschaft verbucht (TPF 139.523.353 ff.). Der geltend gemachte
Schaden bezieht sich mithin auf (allfällige) entgangene Einnahmen der C. AG.
Inwiefern C. persönlich ein wirtschaftlicher Schaden infolge einer vorzeitigen Be-
endigung des Vertragsverhältnisses zwischen der DD. AG und der C. AG ent-
standen sein soll, ist nicht belegt.
Im Übrigen fehlt es in casu auch am Nachweis eines Kausalzusammenhangs
zwischen dem Strafverfahren und der Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Anders als etwa bei der S. AG, der T. AG, der AA. Genossenschaft und der BB.
AG ergeben sich aus den eingereichten Unterlagen betreffend die DD. AG keine
Hinweise auf die Umstände der Vertragsauflösung.
6.5.2.4 Nach dem Dargelegten sind die geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen
unbewiesen. Der Entschädigungsantrag ist abzuweisen.
6.5.3 Soweit C. beantragt, die Kosten für die Entschädigung und Genugtuung dem
DFB anteilsmässig aufzuerlegen (TPF pag. 139.523.190; der entsprechende An-
trag gegen die FIFA wurde zurückgezogen [TPF pag. 139.523.547]), ergibt sich
dazu Folgendes:
Art. 432 Abs. 1 StPO räumt der obsiegenden beschuldigten Person gegenüber
der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch
die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Gesetzlich nicht aus-
drücklich geregelt ist, ob der Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg nach Art.
126 Abs. 2 StPO als Unterliegen der Privatklägerschaft i.S.v. Art. 432 Abs. 1
- 31 -
StPO gilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Privatkläger-
schaft jedenfalls bei Verweisung der Klage auf den Zivilweg bei Erlass eines
Strafbefehls (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO) nicht als unterliegende Partei (BGE 139
IV 102 E. 4.4). Das Gleiche muss auch gelten, wenn die Zivilklage – wie vorlie-
gend – infolge Einstellung des Strafverfahrens auf den Zivilweg verwiesen wird,
zumal die Privatkläger diese Rechtsfolge nicht zu vertreten haben (in diesem
Sinne WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 432 StPO N 6). Im
Übrigen wird seitens C. nicht aufgezeigt, inwiefern ihm in diesem Verfahren aus-
schliesslich den Zivilpunkt betreffende Aufwendungen entstanden sind. Dem-
nach ist der DFB gegenüber C. nicht entschädigungspflichtig.
Eine Inpflichtnahme der Privatklägerschaft bezüglich der Entschädigung und Ge-
nugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO kommt mangels gesetzlicher
Grundlage a priori nicht in Betracht.
6.6 Entschädigungsansprüche von D.
6.6.1
6.6.1.1 D. macht unter dem Titel von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Kosten von
Fr. 511'070.67 für die erbetene Verteidigung durch RA Bernhard Isenring sowie
EUR 123’075.46 für die Rechtsvertretung durch die deutsche Anwältin EE. gel-
tend (TPF pag. 139.524.330/799). Letztere vertritt D. auch im erwähnten Verfah-
ren in Deutschland.
6.6.1.2 RA Isenring weist in seinen Kostennoten (TPF pag. 139.524.602 ff./831) einen
Aufwand von 1092.5 Stunden (inkl. Reisezeit) à Fr. 350.–, 392.65 Stunden Prak-
tikantenarbeit à Fr. 220.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 29'564.34.– aus, aus-
machend insgesamt Fr. 498'322.34 (die Differenz zum geltend gemachten Total-
betrag von Fr. 511'070.67 ist nicht nachvollziehbar).
Der verbuchte Aufwand ist übersetzt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, wes-
halb für die Verteidigung von D. durch RA Isenring ein Mehraufwand von über
210 Stunden (inkl. Reisezeit) anwaltlicher Leistungen und zusätzlich die Prakti-
kantenarbeit von über 390 Stunden im Vergleich zur Verteidigung von A. benötigt
wurde, zumal D. in der Anklage ein weniger schwerwiegender Vorwurf gemacht
wurde. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Differenz von über Fr. 18'000.– bei
den geltend gemachten Auslagen von RA Isenring und RA Landshut. Bei dieser
Sachlage ist der notwendige Verteidigungsaufwand von D. unter Bezugnahme
auf den Verteidigungsaufwand von A. zu bestimmen. Ein Vergleich mit dem Ver-
teidigungsaufwand der übrigen Mitbeschuldigten ist nach dem Dargelegten
(E. 6.4.1) nicht aufschlussreich.
- 32 -
Im Vergleich zum Arbeitsaufwand von RA Landshut (778 Stunden) ist bei
RA Isenring ein Mehraufwand an Arbeitsstunden im folgenden Umfang nachvoll-
ziehbar: 20 Stunden für die Teilnahme an 7 Einvernahmen, bei denen RA Lands-
hut nicht anwesend war (Positionen vom 3.10.2017, 18.5.2018, 6.9.2018,
17.9.2018, 14.3.2019, 4.4.2019, 11.6.2019); 3 Stunden für die Konsultation von
Akten mit beschränkter Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Bundesanwalt-
schaft in Bern (Positionen vom 20.2.2019, 5.7.2019 [vgl. BA pag. 16.2.587]; be-
züglich der letzteren Position werden für die verbuchten 4 Stunden Praktikanten-
arbeit 2 Anwaltsstunden angerechnet); zusätzlich werden ermessensweise 15
Stunden als angemessener Aufwand anerkannt. Im Ergebnis werden bei
RA Isenring 816 Stunden Anwaltsarbeit als gerechtfertigter Aufwand anerkannt.
Sie sind nach dem Dargelegten (E. 6.3.2) mit einem Stundenansatz von Fr. 230.–
zu vergüten. Die z.T. nicht separat ausgewiesene Reisezeit wird (in Berücksich-
tigung der Anzahl der Reisen und der Reisezielorte) mit 150 Stunden geschätzt
und mit einem Stundenansatz von Fr. 200.– vergütet.
Die Auslagen sind mit einem Pauschalbetrag von Fr. 13’000.– abzugelten. Bei
der Festsetzung dieses Betrags werden bei RA Isenring Mehrkosten im Zusam-
menhang mit seinem vorstehend thematisierten zusätzlichen Arbeitsaufwand im
Vergleich zu RA Landshut berücksichtigt.
Die Mehrwertsteuer fällt nicht an, da der Dienstleistungsempfänger im Ausland
wohnhaft ist. Im Ergebnis betragen die vom Staat zu ersetzenden Kosten der
erbetenen Verteidigung von D. durch RA Isenring Fr. 230‘680.–.
6.6.1.3 Die geltend gemachten Kosten der zusätzlichen Rechtsvertretung von D. durch
RA EE. stellen keinen notwendigen Verteidigungsaufwand in diesem Verfahren
dar und finden hier daher keine Berücksichtigung. Es kann insoweit auf das zum
analogen Entschädigungsbegehren von C. Ausgeführte (E. 6.5.1.4) verwiesen
werden.
6.6.2 Unter dem Gesichtspunkt von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO macht D. verfahrensbe-
dingte Reisespesen im Betrag von Fr. 1’680.50 geltend (TPF pag.
139.524.330/363 f.). Diese Kosten geben zu keiner Kritik Anlass. Die Eidgenos-
senschaft hat D. für den genannten Betrag zu entschädigen.
6.7 Genugtuung
6.7.1 A., B., C. und D. beantragen jeweils eine Genugtuung in Höhe von Fr. 100'000.–
für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse. Im Wesent-
- 33 -
lichen begründen sie den Anspruch jeweils mit der extensiven Medienberichter-
stattung über den Prozess (TPF pag. 139.521.120 f., 139.522.135 ff.,
139.523.197, 139.524.363 ff.).
6.7.2 Gegenstand des Strafverfahrens waren mutmassliche Straftaten im Zusammen-
hang mit der Organisation der WM 2006, weltweit eines der bedeutendsten
Sportereignisse. Verdächtigt, die Straftaten begangen zu haben, waren ehema-
lige hochrangige Sportfunktionäre, darunter ein weltbekannter ehemaliger Fuss-
ballspieler (E.). Entsprechend wurde das Strafverfahren von Anfang an von ei-
nem grossen medialen Interesse im In- und Ausland (insbesondere in Deutsch-
land) begleitet. Die Beschuldigten, die bis dato einen tadellosen Ruf hatten, wur-
den jahrelang in der Öffentlichkeit unter voller Namensnennung mit schwerwie-
genden Vorwürfen konfrontiert. Sie wurden dadurch in ihren persönlichen Ver-
hältnissen besonders schwer beeinträchtigt und haben daher Anspruch auf Ge-
nugtuung. Dabei ist indes zu berücksichtigen, dass die inkriminierten Taten der
Beschuldigten in den Medien bereits vor der Eröffnung des Strafverfahrens the-
matisiert wurden. Zum Teil gaben Medienberichte Anlass für die Einleitung der
Strafuntersuchung (vgl. Eröffnungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom
6. November 2015; BA pag. 1.100.1). Zu berücksichtigen ist weiter, dass gegen
die Beschuldigten im gleichen Kontext auch in Deutschland ein Strafverfahren
mit medialer Resonanz geführt wird. Das hiesige Verfahren stellt somit nicht die
alleinige Ursache der Persönlichkeitsverletzungen der Beschuldigten im Zusam-
menhang mit der Medienberichterstattung dar. Relativiert wird die Schwere der
Persönlichkeitsverletzung ferner dadurch, dass die Beschuldigten gerade auch
wegen dem starken medialen Interesse die Möglichkeit hatten, ihre Sicht der
Dinge in der Öffentlichkeit darzulegen.
Weitere genugtuungsrelevante Umstände sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist
entgegen den Vorbringen von RA Luginbühl und RA Isenring (TPF pag.
139.522.136, 139.524.363) unerheblich, dass das Strafverfahren mit einer Ein-
stellung infolge Verjährung und nicht allenfalls mit Freisprüchen der Beschuldig-
ten abgeschlossen wird. Denn die definitive Einstellung des Strafverfahrens ist
nicht ein «Freispruch zweiter Klasse» (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2011
vom 20. April 2011 E. 2.2 m.w.H.). Nicht zu überzeugen vermag sodann das Vor-
bringen von RA Luginbühl, wonach diverse gravierende Verletzungen der Ver-
fahrensrechte durch die Bundesanwaltschaft – thematisiert werden diesbezüg-
lich fehlende Schlusseinvernahmen, kurzfristige Verschiebung von Terminen
ohne Konsultation der Parteien, grundlose Verweigerung von Fristerstreckungs-
gesuchen, verspätetes Zustellen von Einvernahmeprotokollen, Missachtung der
Konfrontationsrechte, nicht protokollierte Kontakte der Bundesanwaltschaft mit
der Privatklägerin FIFA – die bereits ohnehin starke psychische Belastung seines
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Mandanten durch das Verfahren vervielfacht hätten (TPF pag. 139.522.136). Ein
Genugtuungsanspruch setzt eine besonders schwere Verletzung der Persönlich-
keitsrechte voraus. Die problematisierten Umstände, sofern hier überhaupt pro-
zessuale Verstösse auszumachen sind, wiegen jedenfalls nicht derart schwer,
dass sie eine genugtuungsrelevante Verletzung der Persönlichkeitsrechte der
Beschuldigten begründen könnten.
Im Lichte des Dargelegten erscheint bezüglich aller Beschuldigten jeweils eine
Genugtuung in Höhe von Fr. 15’000.– der Schwere der erlittenen Verletzung der
Persönlichkeitsrechte angemessen.
6.8 Bezüglich der Genugtuung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Verzinsung
ab dem Zeitpunkt des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte. Der Zinssatz beträgt
gemäss Art. 73 OR 5 % (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni
2017 E. 2.2). Der Anspruch wird vorliegend nur von C. ausdrücklich geltend ge-
macht. In Anlehnung an die zivilprozessuale Maxime, wonach das Gericht nur
durch den insgesamt geltend gemachten Betrag gebunden ist (BGE 119 II 396
E. 2), rechtfertigt es sich angesichts der Differenz zwischen den beantragten und
zugesprochenen Genugtuungssummen, auch die übrigen Beschuldigten in den
Genuss der Verzinsung kommen zu lassen. Nachdem die Beschuldigten die Ein-
griffe in ihre Persönlichkeitsrechte über einen längeren Zeitraum erlitten haben,
ist der Beginn des Zinsenlaufs auf den mittleren Zeitpunkt festzulegen (vgl. BGE
129 IV 149 E. 4). Massgeblich ist der Zeitraum von der Ausdehnung der Strafun-
tersuchung gegen die Beschuldigten (5. Juli 2016) bis zum Verjährungseintritt
(27. April 2020). Der Beginn des Zinsenlaufs fällt demnach auf den 1. Juni 2018.
7. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
RA Luginbühl macht für die amtliche Verteidigung von B. eine Entschädigung von
insgesamt Fr. 249'121.– geltend. Die ausgewiesenen Aufwendungen umfassen
778.3 Stunden Anwaltsarbeit à Fr. 280.–, 11.7 Stunden Praktikantenarbeit à
Fr. 100.–, 31 Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 200.– sowie Auslagen von
Fr. 6’453.– zzgl. MWST (TPF pag. 139.522.208 ff.). Der geltend gemachte Zeit-
aufwand und die Auslagen erscheinen insgesamt angemessen. Der Arbeitsauf-
wand des Verteidigers ist nach dem oben Dargelegten (E. 6.3.2) zum üblichen
Stundenansatz von Fr. 230.– zu vergüten. Daraus resultiert (aufgerundet) eine
Entschädigung von Fr. 207’700.– (inkl. MWST). Die von der Bundesanwaltschaft
geleistete Akontozahlung ist auf diesen Betrag anzurechnen.
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8. Entschädigungsansprüche der Privatklägerschaft
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf
angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren,
wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kos-
tenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO).
Diese Voraussetzungen liegen nach dem Dargelegten nicht vor. Der DFB und
die FIFA haben somit keinen Anspruch auf Entschädigung.
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Die Strafkammer beschliesst:
1. Das Verfahren gegen A., B., C. und D. wird eingestellt.
2. Die Zivilklagen des Deutschen Fussball-Bundes e.V. (DFB) und der Fédération In-
ternationale de Football Association FIFA gegen A., B., C. und D. werden auf den
Zivilweg verwiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden.
3. Die Verfahrenskosten verbleiben bei der Eidgenossenschaft.
4.
4.1 Die Eidgenossenschaft bezahlt A.
- Fr. 210‘300.– als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung,
- Fr. 15‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung.
4.2 Die Eidgenossenschaft bezahlt B.
- Fr. 5'452.– als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung,
- Fr. 908.– zzgl. 5 % Zins ab dem 17. Mai 2018 als Entschädigung für die durch
das Strafverfahren verursachten wirtschaftlichen Einbussen,
- Fr. 15‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung.
4.3 Die Eidgenossenschaft bezahlt C.
- Fr. 256'000.– als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung,
- Fr. 15‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung.
4.4 Die Eidgenossenschaft bezahlt D.
- Fr. 230‘680.– als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung,
- Fr. 1’680.50 als Entschädigung für die durch das Strafverfahren verursachten
wirtschaftlichen Einbussen,
- Fr. 15‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung.
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4.5 Im Übrigen werden die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen von A., B.,
C. und D. abgewiesen.
5. Rechtsanwalt Beat Luginbühl wird für die amtliche Verteidigung von B. von der Eid-
genossenschaft mit Fr. 207’700.– (inkl. MWST) entschädigt.
6. Der Deutsche Fussball-Bund e.V. (DFB) und die Fédération Internationale de Foot-
ball Association FIFA haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
7. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art.
396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO)
Versand 20. Mai 2021
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