Verfügung vom 20. September 2019
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,
und
als Privatklägerschaft:
B.,
gegen
A., brasilianischer Staatsangehöriger, erbeten verteidigt
durch Rechtsanwalt Dr. iur. Manuel Brandenberg
Gegenstand Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO);
Abschreibung des Verfahrens
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2019.51
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Der Einzelrichter erwägt, dass
- die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 7. August 2019 A. wegen Tätlichkeiten
(Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 98 LFG) zu einer Busse von Fr. 300.-- und zur
Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 700.-- verurteilte (BA pag. 3.0.1 f.);
- A. mit Schreiben vom 19. August 2019 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob
(BA pag. 3.0.3 f.);
- die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und am
2. September 2019 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks
Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO);
- das Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des
Strafbefehls und der Einsprache entscheidet;
- der Strafbefehl vom 7. August 2019 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien
beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde;
- die Einsprache vom 19. August 2019 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 StPO);
- die Hauptverhandlung mit Verfügung des Einzelrichters vom 13. September 2019 auf
den 25. Oktober 2019 angesetzt wurde;
- die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann
(Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft
erwächst (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 4);
- A. mit Schreiben vom 18. September 2019 die Einsprache innert vorgenanntem
Zeitraum zurückzog (TPF pag. 5.521.001);
- der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 7. August 2019 somit zum Urteil wird
und in Rechtskraft erwächst;
- das Verfahren SK.2019.51 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach
den Art. 422 – 428 StPO bestimmen;
- zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen
Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene
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Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom
28. September 2009 E. 3.3);
- A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
SK.2019.51 verursacht hat;
- wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche
Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu
tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2016.49 vom
20. Januar 2017; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen
Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 626; GILLÉRON/KILLIAS, Commentaire Romand,
Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 356 StPO N. 14);
- A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;
- neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das
Strafbefehlsverfahren zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung
vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen (DAPHINOFF, a.a.O., S. 626);
- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organi-
sation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m.
Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf-
verfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine minimale Pauschalgebühr von Fr. 200.--
festzusetzen ist.
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Der Einzelrichter erkennt:
1. Das Verfahren SK.2019.51 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos
abgeschrieben.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Geht an (Einschreiben)
− Bundesanwaltschaft, Herrn Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes
− Herrn Rechtsanwalt Dr. iur. Manuel Brandenberg, Verteidiger von A. (Beschuldigter)
− Herrn B. (Privatklägerschaft)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
− Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 20. September 2019
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