Beschluss vom 13. November 2019
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz
Emanuel Hochstrasser und Stefan Heimgartner,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan
A. Buchli
2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic
Nellen
Gegenstand
Kriminelle Organisation, Gewaltdarstellungen, sexuelle
Handlungen mit Kindern, Pornografie
Rückweisung der Anklageschrift
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2019.62
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Die Strafkammer erwägt:
1. Die Bundesanwaltschaft erhob am 24. Oktober 2019 bei der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. und B. Im Hauptpunkt (Ziff. 1.1.1 der An-
klageschrift) wirft sie A. die Beteiligung an der kriminellen Organisation «Islami-
scher Staat» und die Unterstützung dieser sowie ihr verwandter krimineller Or-
ganisationen vor; B. die Unterstützung der kriminellen Organisation «Islamischer
Staat» oder ihr verwandter krimineller Organisationen (Ziff. 1.2.1 der Anklage-
schrift).
2.
2.1 Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als
verfahrensleitende Behörde, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungs-
gemäss erstellt sind (lit. a.), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b.) oder
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c.). Das Gericht sistiert das Verfahren und
weist, falls erforderlich, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die
Staatsanwaltschaft zurück, wenn sich aufgrund dieser Prüfung oder später im
Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann (Art. 329 Abs. 2
StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt
(Art. 329 Abs. 3 StPO).
2.2 Die Anklageschrift muss die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen
«möglichst kurz, aber genau» umschreiben (Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO). Der An-
klagevorwurf hat sich demnach grundsätzlich auf eine präzise, konzise Bezeich-
nung der Sachverhaltselemente zu beschränken, die für die Subsumtion der vor-
geworfenen Handlungen unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich
sind.
2.3 In Bezug auf die überwiesene Anklageschrift ist Folgendes festzustellen:
2.3.1 Der Vorwurf gegen A. lautet im Hauptanklagepunkt (Ziff. 1.1.1.1 der Anklage-
schrift, S. 5 ff.) dahingehend, er habe sich Mitte November 2013 der zur kriminel-
len Organisation «Islamischer Staat» zählenden Kampftruppe C. angeschlossen
und habe zu diesem Zwecke bis am 9. Dezember 2013 in Syrien geweilt (Betei-
ligungshandlung). Die Anklage geht somit davon aus, dass die «C.» integrieren-
der Bestandteil des «Islamischen Staates» sei. Die Anklage umschreibt zwar das
allfällig strafbare Verhalten und die Funktionen bzw. Handlungen von A. im Rah-
men der «C.», mit welchen er die verbrecherische Tätigkeit und Existenz des
«Islamischen Staates» oder seiner Vorgängerorganisationen unterstützt haben
soll (Unterstützungshandlungen; vgl. S. 6-9 der Anklageschrift).
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Die Anklageschrift vermittelt jedoch keine Klarheit darüber, ob und inwiefern die
«C.» durch eine etwaige organisatorische Eingliederung Teil des «Islamischen
Staates» gewesen sein soll. Es ist weiter nicht ersichtlich, wann der formale An-
schluss der Kampftruppe «C.» an den «Islamischen Staat» stattgefunden haben
soll. Mit anderen Worten fehlt in der Anklageschrift die Umschreibung, ob die
«C.» im anklagerelevanten Zeitraum tatsächlich Teil des «Islamischen Staates»
oder einer seiner Vorgängerorganisation(en) gewesen ist.
2.3.2 Ferner sollten die in der Anklageschrift unter Ziff. 1.1.1 (Beschuldigter A.) und
Ziff. 1.2.1 (Beschuldigter B.) erwähnten, mit dem «Islamischen Staat» verwand-
ten kriminellen Organisationen und/oder Vorgängerorganisationen (vgl. Seiten 5,
9, 23, 25, 26, 28, 30, 31, 32, 33 der Anklageschrift) namentlich genannt und an-
hand der Tatbestandselemente von Art. 260ter StGB umschrieben werden. Mit
dieser alternativen Auswahl zwischen verschiedenen kriminellen Organisationen
ist das dem Anklageprinzip inhärente Bestimmtheitsgebot verletzt. Das Gericht
muss bei der Beurteilung einer Anklage nach Art. 260ter Ziff. 1 StGB zunächst
darüber befinden, ob die von der Bundesanwaltschaft erwähnten Organisationen
die gesetzlichen Erfordernisse, die an eine kriminelle Organisation gestellt wer-
den, erfüllen. Diese Erfordernisse müssen hinsichtlich dieser bestimmten krimi-
nellen Organisation bzw. jeder einzelnen Organisation, auf die sich der Hand-
lungsvorwurf bezieht, dargestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich
die Beschuldigten gemäss Anklage an einer oder mehreren kriminellen Organi-
sationen beteiligt oder diese unterstützt haben sollen. Mit den Formulierungen
«verwandter Organisationen» und/oder «Vorgängerorganisationen» ist dies un-
klar.
Die Anklageschrift muss dabei namentlich diejenigen Momente umschreiben,
welche das Gesetz für die Tatbestandselemente der kriminellen Organisation als
wesentlich bezeichnet (Geheimhaltung ihres Aufbaus und ihrer personellen Zu-
sammensetzung sowie Zweck der Begehung von Gewaltverbrechen oder der
Bereicherung mit verbrecherischen Mitteln) und dazu die Kriterien, welche nach
herrschender Gerichtspraxis begriffsnotwendig sind: Austauschbarkeit der Mit-
glieder, systematische Arbeitsteilung, Professionalität, hierarchische Gliederung
und deren Absicherung durch Zwang (BGE 133 IV 235 E. 4.2).
2.3.3 Schliesslich umschreibt die Anklage in Ziffer 1.1.1.1 (S. 6 bis 9 der Anklage-
schrift) die dem Beschuldigten A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen, ohne
anzugeben, hinsichtlich welcher kriminellen Organisation(en) bzw. Vorgängeror-
ganisationen diese jeweils erbracht worden sein sollen. Die Anklagebehörde hat
insofern darzulegen, welches strafbare Verhalten dem Beschuldigten in Bezug
auf welche kriminelle Organisation(en) vorgeworfen wird.
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3. Die Anklageschrift ist im Sinne der Erwägungen zu ergänzen und an die
Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. Das Verfahren ist zu sistieren.
4. Das Gericht vermag den für die Ergänzung der Anklage erforderlichen Aufwand
nicht abzuschätzen. Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, die Rechtshängigkeit
wieder auf die Bundesanwaltschaft zu übertragen (Art. 329 Abs. 3 StPO).
5. Für diesen Beschluss sind keine Kosten zu erheben.
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Die Strafkammer beschliesst:
1. Die Anklage wird zur Ergänzung im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwalt-
schaft zurückgewiesen.
2. Das Verfahren SK.2019.62 wird sistiert.
3. Die Rechtshängigkeit geht an die Bundesanwaltschaft über.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
5. Dieser Beschluss wird den Parteien mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 13. November 2019
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