Verfügung vom 21. November 2019
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio,
Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Nicole Ebneter
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alex Gäggeler,
Gegenstand Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islami-
scher Staat" sowie verwandter Organisationen; kriminelle
Organisation; Gewaltdarstellungen
Rückweisung der Anklage
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2019.69
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Die Einzelrichterin erwägt:
1. Mit Strafbefehl vom 26. August 2019 verurteilte die Bundesanwaltschaft (nach-
folgend: BA) A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen mehrfacher Widerhandlung
gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen
«Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122;
nachfolgend: Al-Qaïda/IS-Gesetz), Beteiligung an und/oder Unterstützung einer
kriminellen Organisation gemäss 260ter StGB, sowie wegen Besitzes von Gewalt-
darstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB zu einer Freiheitsstrafe von
6 Monaten.
2. Der Beschuldigte erhob dagegen fristgerecht Einsprache.
3. Die BA hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diesen
am 8. November 2019 dem hiesigen Gericht als Anklageschrift zur Durchführung
eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO).
4. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts prüft als verfahrensleitende Behörde
(Art. 328 StPO) insbesondere, ob die Anklageschrift und die Akten
ordnungsgemäss erstellt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO). Das Gericht sistiert
das Verfahren und weist, falls erforderlich, die Anklage zur Ergänzung oder
Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn sich aufgrund dieser
Prüfung oder später im Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen
kann (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei
ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO).
5. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen
Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). In der Anklageschrift sind (unter
anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung
von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber
genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das
Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person
und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE
133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Durch klare Umgrenzung
des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen
Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden.
Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret
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vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom
2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008, E. 2.1 je m.w.H.).
6.
6.1 Unter dem Anklagepunkt «Propaganda für die Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Is-
lamischer Staat" sowie verwandter Organisationen» führt die BA aus, im Rahmen
der forensischen Analyse sei nachgewiesen worden, dass die am Domizil des
Beschuldigten sichergestellten Datenträger «an zahlreichen fremden Computer-
systemen verwendet» worden seien. Die Festplatte Samsung sei unter anderem
an vierundzwanzig verschiedene Computer angeschlossen worden. Zudem
seien SMS-Konversationen sichergestellt worden, welche beweisen würden,
dass der Beschuldigte Schulungstermine für Kinder organisiere. Drei exemplari-
sche Medien seien nachweislich zwischen Anfang 2015 und Dezember 2016
vom Beschuldigten (USB-Festplatte A6) auf den Computer von B. übertragen
worden. Diese exemplarischen Dateien würden drei zusammengehörige Predig-
ten einer bekannten Al-Shabaab-Führungsperson enthalten.
Bezogen auf den Vorwurf, dass Medien nachweislich vom Beschuldigten bzw.
von der USB-Festplatte A6 auf den Computer von B. übertragen worden seien,
ist nicht mit einer dem Anklagegrundsatz genügenden Präzision dargelegt, worin
die Tathandlung des Förderns der bzw. der Propaganda für die Gruppierungen
«Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen seitens
des Beschuldigten bestehen soll.
Aus dem angeklagten Sachverhalt ist ferner nicht ersichtlich, ob es sich beim
«Verwenden» bzw. Anschliessen der Datenträger an fremde Computersysteme,
u.a. an vierundzwanzig verschiedene Computer, um Tatvorwürfe oder bloss um
eine Beschreibung des Rahmengeschehens bzw. um Indizien für die Beweiswür-
digung handelt. Dies auch deswegen, weil auf S. 5 der Anklage die Förderungs-
handlung gemäss Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz mit dem Überspielen einschlägiger
Propaganda auf (mehrere) fremde Geräte begründet wird und folglich unklar
bleibt, ob damit einzig das Übertragen einer unbestimmten Anzahl Medien auf
B.’s. Computer gemeint ist oder auch das Anschliessen an eine unbestimmte
Anzahl weiterer Computer. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, ob die Organisation von
Schulungsterminen für Kinder als Tatvorwurf zu verstehen ist. Der Prozessge-
genstand ist damit nicht klar umgrenzt, und der Beschuldigte weiss folglich nicht,
was ihm konkret vorgeworfen wird. Sollte es sich bei diesen Ausführungen in der
Anklageschrift um separate Tatvorwürfe handeln, sind die diesbezüglichen Tat-
handlungen wiederum zu wenig konkret umschrieben.
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Die Anklageschrift enthält überdies – mit Ausnahme der drei exemplarisch auf-
gezählten Videos – keine Angaben zum konkreten Inhalt der inkriminierten Fotos
und Videos. Gemäss Sachverhaltsdarstellung seien "eine Fülle" von Gewalt- und
Propagandavideos für die Gruppierung Islamischer Staat oder verwandte Orga-
nisationen, insb. ihr somalischer Ableger Al-Shabaab, sowie "rund zwölftausend
Videos" sowie "tausende Bilder" sichergestellt worden, wovon "mehrere tausend
Videos und Fotos z.T. menschenverachtenden Hinrichtungs- und Folterszenen"
enthielten. Ohne konkrete Angaben zum jeweiligen Inhalt der einzelnen Medien
lässt sich die strafrechtliche Relevanz der inkriminierten, mutmasslich verbreite-
ten Medien nicht beurteilen. Soweit die Anklageschrift die allfällige Propaganda
mit allgemeinen Ausdrücken wie «Gewalt- und Propagandavideos für die Grup-
pierung “Islamischer Staat" oder verwandte Organisationen» beschreibt, genügt
sie ihrer Informationsfunktion nicht und verletzt somit den Anklagegrundsatz.
Nebst dem konkreten Inhalt solcher zusätzlich inkriminierten Medien müsste die
Anklage auch Angaben zum Zeitpunkt der jeweiligen Verbreitung anführen, was
insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-
Gesetz von Bedeutung ist, welches erst seit dem 1. Januar 2015 in Kraft ist.
Schliesslich unterlässt es die Anklage, die genaue Anzahl der insgesamt inkrimi-
nierten Medien zu spezifizieren. Sie gibt unter dem Anklagevorwurf der Propa-
ganda lediglich drei exemplarisch an, obwohl gemäss Anklage, wie erläutert, eine
Fülle von Gewalt- und Propagandavideos bzw. rund zwölftausend Videos sowie
tausende Bilder sichergestellt worden seien. Auch insoweit ist der Anklagevor-
wurf unklar bzw. zu unbestimmt.
6.2 Der Vorwurf des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen ist ebenfalls
nicht in einer mit den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO
konformen Weise umschrieben. Zunächst sind die inkriminierten Darstellungen –
abgesehen von den dreizehn exemplarisch aufgelisteten – zahlenmässig nicht
bestimmt. Auch hier entsteht die Unsicherheit daraus, dass die Anklage aus-
drücklich die grosse Fülle sichergestellter Medien erwähnt, beim Tatvorwurf je-
doch bloss eine Auswahl angibt. Der Vorwurf ist umso weniger fassbar, als mit
einem Teil der Darstellungen gemäss Anklage zugleich der Tatbestand von Art. 2
Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz erfüllt sein soll, welcher Art. 135 StGB vorgeht (Urteil
des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 2.4.3.2 f.). Im Ergebnis
ist also unklar, welche Darstellungen – sollten es mehr sein als bloss die exemp-
larisch aufgelisteten – Gegenstand des beantragten Schuldspruchs nach Art. 135
Abs. 1 und 1bis StGB sein sollen. Hinzu kommt, dass die "rund zwölftausend Vi-
deos" sowie "tausende Bilder" bzw. die "mehrere[n] tausend Videos und Fotos"
– mit Ausnahme der dreizehn exemplarisch aufgezählten Videos – auch in die-
sem Anklagepunkt inhaltlich nicht umschrieben sind.
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7. Zusammenfassend genügt die vorliegende Anklageschrift dem Anklageprinzip
nicht. Sie ist folglich an die BA zurückzuweisen und das Verfahren ist zu sistieren.
8. Das Gericht vermag den für die Überarbeitung der Anklage erforderlichen
Aufwand nicht abzuschätzen, zumal es der Anklagebehörde obliegt, den
konkreten Umfang der Anklage zu bestimmen. Bei dieser Sachlage ist es
angezeigt, die Rechtshängigkeit an die BA übergehen zu lassen.
9. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
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Die Einzelrichterin verfügt:
1. Die Anklage wird zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen an die Bundesan-
waltschaft zurückgewiesen.
2. Das Verfahren SK.2019.69 wird sistiert.
3. Die Rechtshängigkeit geht an die Bundesanwaltschaft über.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
5. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 21. November 2019
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