Urteil vom 7. Oktober 2020
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio,
Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Rafael Schoch
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alex Gäggeler,
Gegenstand
Kriminelle Organisation, mehrfache Widerhandlung gegen
Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der
Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» so-
wie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2019.74
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SK.2019.74
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz,
Art. 260ter StGB und Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen.
2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen.
3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 7'000.– seien A. aufzuerlegen
(Art. 426 Abs. 1 StPO).
4. Die Beschlagnahme der mit Verfügung vom 26. August 2019 beschlagnahmten Ge-
genstände sei aufzuheben.
5. Die mit Verfügung vom 26. August 2019 beschlagnahmten Gegenstände seien ein-
zuziehen und zu vernichten (Art. 69 Abs. 1 StGB).
6. Der Kanton Bern sei für den Strafvollzug zuständig zu erklären (Art. 74 StBOG).
Anträge der Verteidigung:
1. Das Strafverfahren gegen A. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1
des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islami-
scher Staat» sowie verwandter Organisationen, wegen krimineller Organisation
(Art. 260ter StGB) sowie wegen Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 StGB) sei unter
Ausscheidung der entsprechenden Verfahrenskosten im Umfang von mindesten
9/10 zulasten des Staates einzustellen.
2. Eventualiter: A. sei unter Ausscheidung der entsprechenden Verfahrenskosten im
Umfang von mindesten 9/10 zulasten des Staates freizusprechen von den Vorwür-
fen
2.1. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie ver-
wandter Organisationen;
2.2. der kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB);
2.3. wegen Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 StGB).
3. A. sei schuldig zu sprechen wegen Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1bis StGB)
durch Besitz von 12 Videodateien und er sei unter Anwendung der massgebenden
Gesetzesbestimmungen zu verurteilen:
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3.1. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 20.00 unter Anrechnung von
einem Tag Polizeihaft. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter An-
setzung einer Probezeit von zwei Jahren;
3.2. zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten
im Umfang von höchstens 1/10.
4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei gemäss Kostennote vom 25. Au-
gust 2020 festzusetzen, wobei für mindestens 9/10 des Gesamtaufwands keine
Rückzahlungspflicht durch A. vorzusehen sei.
5. Es sei dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst nach Ablauf der gesetzli-
chen Frist die Zustimmung zur Löschung der von A. erhobenen biometrischen er-
kennungsdienstlichen Daten zu erteilen.
6. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.
Prozessgeschichte:
A. Nach Eingang einer anonymen Anzeige vom 30. Oktober 2015 bei der Polizei-
wache Lauterbrunnen/BE, wonach A. im Rahmen seines Koranunterrichts min-
derjährigen Kindern brutale Videos über Exekutionen und Attentate vorführe, er-
öffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen den Genannten am
27. Januar 2016 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Gewaltdarstellun-
gen.
B. Am 17. Mai 2016 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eine Gerichts-
standsanfrage zu Handen der Bundesanwaltschaft, worauf diese am 31. Mai
2016 eine Strafuntersuchung gegen den Genannten wegen Verdachts des
Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das
Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwand-
ter Organisationen (SR 122; nachfolgend: Al-Qaïda/IS-Gesetz) eröffnete. Mit
Verfügungen vom 11. Juli 2016 und 7. Dezember 2016 dehnte die Bundesan-
waltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf die Tatbestände der
Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) und der Unterstützung bzw. der Beteiligung
an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) aus.
C. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 übernahm die Bundesanwaltschaft das von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern geführte Verfahren und vereinigte die
Strafverfolgung gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 28. Juni 2018 in
der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO).
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D. Mit Strafbefehl vom 26. August 2019 verurteilte die Bundesanwaltschaft den Be-
schuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-
Qaïda/IS-Gesetzes, Art. 260ter StGB und Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB zu
einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
E. Der Beschuldigte erhob am 4. September 2019 fristgerecht Einsprache gegen
den Strafbefehl.
F. Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und
überwies diesen mitsamt ihren Anträgen am 8. November 2019 der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts als Anklageschrift zur Durchführung eines Hauptverfah-
rens (Art. 356 Abs. 1 StPO).
G. Mit Verfügung vom 21. November 2019 (Geschäftsnummer SK.2019.69) wies die
Einzelrichterin die Anklage zur Berichtigung zurück und übertrug gleichzeitig die
Rechtshängigkeit an die Bundesanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO). Hie-
rauf reichte die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl unverändert nochmals ein
und teilte mit Schreiben vom 29. November 2019 mit, sie halte daran fest.
H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Einzelrichterin von Amtes wegen
die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschul-
digten (Straf- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen) ein.
I. Die Bundesanwaltschaft (mit Schreiben vom 19. Dezember 2019) und die Ver-
teidigung (mit Schreiben vom 10. Februar 2020) verzichteten auf die Stellung von
Beweisanträgen.
J. Die Parteien sowie die Dolmetscherin wurden mit Schreiben vom 30. April 2020
zur Hauptverhandlung auf den 16. Juni 2020 vorgeladen.
K. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) verfügte am 11. Juli 2019 die Ausweisung
des Beschuldigten gemäss Art. 68 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und
Integrationsgesetz; AIG [SR 142.20]), verbunden mit einem 20-jährigen Einrei-
severbot. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies das EJPD
ab, wogegen der Beschuldigte an den Bundesrat gelangte. Dieses Verfahren ist
nach wie vor pendent. Ebenso ist gemäss Auskunft des Staatssekretariats für
Migration (SEM) vom 20. April 2020 ein Verfahren zur Rückführung des Beschul-
digten nach Somalia hängig.
L. Am 25. August 2020 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldig-
ten und seines Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts statt, nachdem der
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(mit Rücksicht auf die Covid-19-Situation) erstmals auf den 16. Juni 2020 anbe-
raumte Hauptverhandlungstermin zufolge krankheitsbedingter Verhandlungsun-
fähigkeit des Verteidigers abgenommen werden musste. Die Bundesanwalt-
schaft verzichtete auf eine Teilnahme. Das Urteil wurde am 7. Oktober 2020
mündlich eröffnet.
M. In der Folge meldete der Verteidiger fristgerecht Berufung gegen das Urteil an.
Die Einzelrichterin erwägt:
1. Vorfragen
1.1 Zuständigkeit
Die Bundeszuständigkeit ist vorliegend gegeben (Art. 2 Abs. 3 des Al-Qaïda/IS-
Gesetzes, Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 26 Abs. 2 StPO).
Die Kompetenz der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010
(StBOG; SR 173.71).
1.2 Gültigkeit der Einsprache
Die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht zu prüfen hat
(Art. 356 Abs. 2 StPO), ist ohne weiteres gegeben, weshalb sich Ausführungen
hierzu erübrigen.
1.3 Anklageprinzip
1.3.1 Der Verteidiger machte in seinem Parteivortrag eine Verletzung des Anklageprin-
zips zusammengefasst wie folgt geltend: Hinsichtlich der Vorwürfe der kriminel-
len Organisation bzw. des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Ge-
setzes und der Gewaltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB
dürften vom Gericht nur die in der Anklageschrift spezifizierten, nicht die sich in
den Akten befindlichen übrigen sichergestellten Dateien und Bilder gewürdigt
werden. Mit Bezug auf den Vorwurf der kriminellen Organisation bzw. des
Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes sei nicht klar umschrie-
ben, inwiefern das Anschliessen an vierundzwanzig Computer bzw. das Übertra-
gen dreier Dateien auf den Computer von B. sowie die Durchführung von Schu-
lungen für Kinder die Tathandlung der Propaganda erfülle (TPF pag.
5.721.007 ff.).
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1.3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen
Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver-
fahrens (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Das Gericht ist an den in
der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen
rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). In der
Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen
Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung
möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich
bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul-
digten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations-
funktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je m.w.H.). Durch klare Um-
grenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung not-
wendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert wer-
den. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vor-
geworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010
E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.).
1.3.3 Unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes wirft die
Anklage dem Beschuldigten vor, die Gruppierung «Islamischer Staat» (nachfol-
gend: IS) und verwandte Organisationen, insbesondere ihr somalischer Ableger
«Al-Shaabab» (recte: «Al-Shabaab») in ihren verbrecherischen Machenschaften
gefördert zu haben, indem er Datenträger mit einschlägiger Propaganda auf
fremde Geräte, namentlich vierundzwanzig verschiedene Computer angeschlos-
sen haben soll. Wenngleich die Anklage angibt, beim Beschuldigten seien Da-
tenträger mit rund zwölftausend Videos und tausenden von Bildern sichergestellt
worden, beschreibt sie in diesem Zusammenhang exemplarisch lediglich drei Da-
teien, welche der Beschuldigte zwischen Anfang 2015 und Dezember 2016 auf
den Computer von B. übertragen haben soll. Zudem habe der Beschuldigte Schu-
lungstermine für Kinder organisiert. Gemäss einer Meldung an die Kantonspolizei
Bern vom Oktober 2015 führe der Beschuldigte im Rahmen von Koranschulun-
gen islamistische Gewalt- und Propagandavideos vor, in der Absicht, diese ide-
ologisch zu radikalisieren.
Dem Verteidiger ist insofern beizupflichten, als mangels konkreter Nennung, Um-
schreibung und Spezifikation in der Anklageschrift – wenigstens Bezeichnung der
Dateien geordnet nach Themengruppen – unklar bleibt, ob die bzw. welche der
übrigen sichergestellten zahlreichen Videos und Bilder inhaltlich unerlaubte bzw.
verbotene Propaganda enthalten sollen. Die Angabe, der Beschuldigte habe
«eine Fülle» solcher Videos und Bilder angehäuft bzw. es seien «rund zwölftau-
send» solcher Videos und «tausende» solcher Bilder sichergestellt worden, ohne
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individualisierende Bezeichnung, sowie die reine Paraphrasierung des Wortlauts
des Gesetzes («Propagandavideos für die Gruppierung Islamischer Staat oder
verwandter Organisationen») genügen dem Anklageprinzip nicht. Der Beschul-
digte weiss mangels Bezeichnung in der Anklageschrift nicht, welche Videos und
Bilder ihm konkret angelastet werden, und das Gericht weiss nicht, welche Vi-
deos und Bilder es konkret zu prüfen hat. In Bezug auf diesen Anklagesachver-
halt kann das Gericht daher einzig die in der Anklage im Zusammenhang mit dem
Vorwurf der Übertragung auf B.s Computer aufgeführten drei Dateien würdigen
und beurteilen. Demgemäss braucht mangels Spezifikation der mutmasslich ver-
botenen Propaganda nicht geprüft zu werden, ob der Tatvorwurf, der Beschul-
digte habe seine Festplatte Samsung (Asservat A3) an vierundzwanzig verschie-
dene Computer angeschlossen, dem Anklagegrundsatz genügt, zumal sich die
drei spezifizierten Dateien gemäss Anklage nicht auf dieser Festplatte befanden,
sondern auf der USB-Festplatte A6 (vgl. Anklageschrift S. 2). Dasselbe gilt hin-
sichtlich des Vorwurfs der Vorführung solcher Propaganda anlässlich von Schu-
lungen für Kinder. Hinsichtlich des mithin einzig zu prüfenden Anklagesachver-
halts ist die Tathandlung, wonach der Beschuldigte ab seiner USB-Festplatte
Toshiba (Asservat A6) die genannten drei Dateien auf den Computer von B. über-
tragen habe, demgegenüber ausreichend klar umschrieben. Auch geht aus der
Umschreibung des Anklagevorwurfs hervor, dass der Beschuldigte durch die
Übertragung der inkriminierten drei Dateien den IS und verwandte Organisatio-
nen in ihren verbrecherischen Machenschaften gefördert habe; dass dieser Vor-
wurf unter der Überschrift "Begründung" aufgeführt wird, worin die Anklagebe-
hörde nebst dem Aufführen sachverhaltlicher Elemente auch bereits eine rechtli-
che Würdigung vornimmt, bedeutet entgegen dem Vorbringen des Verteidigers
(TPF pag. 5.721.008) keine Verletzung des Anklageprinzips. Das Anklageprinzip
bezweckt im Sinne der Informationsfunktion, dass der Beschuldigte weiss, was
ihm vorgeworfen wird. Das Gesetz definiert in Art. 325 StPO zwar, welche Infor-
mationen die Anklageschrift zu enthalten hat und wie der Sachverhalt, der dem
Beschuldigten vorgeworfen wird, zu umschreiben ist. Hingegen bestehen keine
Regeln, wie eine Anklage zu gliedern ist (HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommen-
tar, 2. Aufl. 2014, Art. 325 StPO N 1 und 23). Solange der dem Beschuldigten
gemachte Vorwurf eindeutig umschrieben ist, kann es somit keine Rolle spielen,
an welcher Stelle der Anklageschrift oder unter welcher Überschrift er dargelegt
wird. Auch im Lichte der nach der Rückweisungsverfügung der Einzelrichterin
vom 21. November 2019 (vgl. Lit. G) ergangenen neuesten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, welche unter Ablehnung eines überspitzten Formalismus’ eine
Gesamtbetrachtung der Anklageschrift verlangt (Urteil des Bundesgerichts
6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4), genügt diese Umschreibung der
Tathandlung den Anforderungen gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO. Der Beschul-
digte wusste mit Bezug auf diesen einen Sachverhalt, welches Verhalten ihm
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konkret vorgeworfen wird. Demgegenüber stellen die Ausführungen, wonach die
Tathandlung des Überspielens eine Verbreitung verbotener Propaganda zur För-
derung des IS und verwandter Organisationen darstelle (S. 5 der Anklageschrift),
bereits eine rechtliche Würdigung dar, an die das Gericht nicht gebunden ist und
die es selbst vorzunehmen hat.
1.3.4 Hinsichtlich des Vorwurfs der Gewaltdarstellungen ist der Anklageschrift zu ent-
nehmen, dass am 9. Februar 2016 eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten
stattfand, anlässlich welcher auf seinen elektronischen Datenträgern «rund zwölf-
tausend Videos» sowie «tausende Bilder» mit Bezug zum IS oder verwandten
Organisationen, insbesondere zur «Al-Shaabab» (recte: «Al-Shabaab»), sicher-
gestellt wurden. Darunter hätten sich «mehrere tausend» Videos und Fotos mit
«z.T.» menschenverachtenden Hinrichtungs- und Folterungsszenen befunden.
Die Anklageschrift bezeichnet und umschreibt diesbezüglich exemplarisch ledig-
lich dreizehn Videodateien, welche auf den Festplatten USB-Toshiba und USB-
Samsung des Beschuldigten sichergestellt wurden und von der Bundesanwalt-
schaft als Verstösse gegen Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB qualifiziert werden.
Dem Verteidiger ist auch hier darin beizupflichten, dass anklagerelevant lediglich
die dreizehn in der Anklage konkret bezeichneten Videodateien sind, da mangels
Nennung und Umschreibung der übrigen sichergestellten Dateien nicht geprüft
werden kann, inwiefern diese tatsächlich Darstellungen von Gewalt enthalten.
Auch bringt der Verteidiger zu Recht vor, dass die Anklageschrift keine Elemente
enthält, die es erlauben könnten, den Anklagesachverhalt unter eine der Tat-
handlungen von Art. 135 Abs. 1 StGB (vgl. E. 1.3.1) zu subsumieren. Im Hinblick
auf Abs. 1bis StGB der Bestimmung, namentlich die Tathandlung des Besitzes,
genügt die Anklageschrift hingegen den gesetzlichen Anforderungen, geht doch
aus ihr klar hervor, dass sich die inkriminierten Darstellungen auf den elektroni-
schen Datenträgern des Beschuldigten und somit in seinem Gewahrsam befun-
den haben sollen.
1.4 Teilnahmerechte
Die Einvernahme des Zeugen B. vom 21. Dezember 2016, der Zeugin C. vom
20. August 2018 sowie der Auskunftsperson D. vom 20. August 2018, über die
der Verteidiger gemäss dessen Vorbringen nicht informiert und bezüglich deren
somit das Konfrontationsrecht nicht gewährt worden ist, wird nicht zum Nachteil
des Beschuldigten verwertet. Im Übrigen wurden die Teilnahmerechte des Be-
schuldigten hingegen eingehalten.
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2. Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes
2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum zwischen An-
fang 2015 und Dezember 2016 drei zusammengehörige Predigten der bekannten
«Al-Shaabab»- (recte: «Al-Shabaab»-)Führungsperson Aadan Xaashi Ceyrow
(nachfolgend: Ceyrow) enthaltende Dateien von seiner USB-Festplatte A6 auf
den Computer von B. übertragen und damit verbreitet zu haben. Dadurch habe
er den IS und verwandte Organisationen in deren verbrecherischen Machen-
schaften gefördert.
Im Einzelnen wird dem Beschuldigten die Verbreitung folgender Dateien zur Last
gelegt:
Bezeichnung/Pfad Beschreibung
[Dateipfad] Der Sprecher sagt, dass er alle Mujaheddin be-
grüsse. Ein besonderer Gruss gelte dabei Osama
BIN LADEN. Was nun geschehe, sei ein Krieg
gegen die Muslime. Amerika habe Soldaten aus
Burundi, Äthiopien und Uganda nach Somalia ge-
schickt, um zu verhindern, dass die islamische
Religion in Ostafrika die Oberhand gewinne. Er
rufe alle Somalis zum Dschihad auf.
[Dateipfad] Der Sprecher ruft die im Ausland Lebenden auf,
nach Somalia zu kommen, um am Dschihad teil-
zunehmen. Sie sollen ihre Waffen, Schwerter, al-
les, was sie finden können, als Waffe gegen die
Ungläubigen mitnehmen. Für die Muslime sei es
egal, ob der Feind aus Amerika komme oder aus
Uganda, Burundi oder Äthiopien. Es seien alles
Kafr (Ungläubige).
[Dateipfad] Zu Beginn erinnert der Sprecher daran, dass der
Dschihad obligatorisch sei. Es sei dasselbe wie
fünf Mal am Tag zu beten und das Einhalten des
Ramadan. Die Brüder sollen gegen die Ungläubi-
gen kämpfen und kein Erbarmen zeigen. Sie sol-
len sie köpfen und in jede Ecke schauen, wo sie
sich verstecken. Wenn sie sie töten, sollen sie
„Allah Akbar” rufen. Sie sollen sie so grausam wie
möglich töten, wie die Welt es noch nicht gese-
hen hat. Das Fleisch soll geschnitten werden
während sie am Leben sind und es sollen alle Un-
gläubigen getötet werden. Er wolle die Zuhörer
aufwecken, damit sie am Dschihad teilnehmen.
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2.2
2.2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf
dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Or-
ganisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele
Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere
Weise fördert. Nach Art. 1 des Gesetzes sind namentlich verboten die Gruppie-
rungen Al-Qaïda (lit. a), IS (lit. b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen dersel-
ben sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und
Mitteln mit jenen übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c) (nachfol-
gend: verbotene Gruppierungen). Für die Ermittlung der Tarn- und Nachfolge-
gruppierungen ist insbesondere auf die Namensliste im Anhang 2 der Verord-
nung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbin-
dungen zu Osama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban vom
2. Oktober 2000 (SR 946.203) abzustellen (vgl. Botschaft zum Al-Qaïda/IS-Ge-
setz vom 12. November 2014, BBl 2014 8925, S. 8933). Anhang 2 der genannten
Verordnung entspricht dabei den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Na-
tionen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Na-
tionen bezeichneten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Orga-
nisationen. Auf deren Liste findet sich u.a. die somalische «Al-Shabaab»-Miliz
(auch bekannt unter dem Namen «Harakat Al-Shabaab Al-Mujaahidiin») unter
der permanenten Referenznummer SOe.001 (aufgenommen am 12. April 2010;
https://scsanctions.un.org/consolidated/).
Die Strafbestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie
schon das Unterstützen und Fördern der in Art. 1 des Gesetzes benannten ver-
botenen Gruppierungen unter Strafe stellt. Die vorgenannten Tathandlungen des
Untersützens und Förderns stellen verselbständigte Teilnahmehandlungen dar
(mit Bezug auf den gleichlautenden Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda-Verordnung der Bun-
desversammlung vom 23. Dezember 2011 vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts
SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. B1.2.10).
Voraussetzung ist, dass eine der im Straftatbestand benannten Tatvarianten auf
dem Gebiet der Schweiz (gemäss Abs. 2 auch im Ausland) ausgeführt wird
(EICKER, Zur Interpretation des Al-Qaïda- und IS-Gesetzes durch das Bun-
desstrafgericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, Jusletter 21. No-
vember 2016, Rz. 11). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen
Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Die Bedrohung manifestiert sich da-
bei in einer aggressiven Propaganda, die Personen in der Schweiz zur Verübung
von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen
verleitet (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1
m.w.H.).
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2.2.2 Den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz erfüllt insbesondere, wer
Propaganda für verbotene Gruppierungen in objektiv erkennbarer Weise be-
wusst verbreitet (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Feb-
ruar 2020 E. 2.4 und 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2; Urteile des
Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.2.2 und
SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.2 und E. 5.1 f.).
2.2.2.1 Propaganda im allgemeinen Sinne äussert sich – genau wie Werbung – in Mass-
nahmen, die darauf abzielen, den Adressaten zu einem bestimmten Denken,
Verhalten oder Handeln zu veranlassen. Der Unterschied der Begriffe Werbung
und Propaganda liegt grundsätzlich nicht in deren Ziel oder Art; Werbung und
Propaganda unterscheiden sich vielmehr im Anwendungsbereich. Als Propa-
ganda wird im Allgemeinen jene Werbung bezeichnet, die sich nicht auf kommer-
zielle, sondern auf ideologische Bereiche bezieht. Das sind z.B. kulturelle, sozi-
ale, politische oder religiöse Bereiche (vgl. DAVID/REUTTER, Schweizerisches
Werberecht, 3. Aufl. 2015, N 10 f. und 15).
2.2.2.2 Nach gängiger Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propagandabe-
griff besteht Propaganda objektiv in irgendwelchen von den Mitmenschen wahr-
nehmbaren Handlungen und subjektiv sowohl im Bewusstsein, dass eine be-
stimmte Handlung von Mitmenschen wahrgenommen wird, als auch in der Ab-
sicht, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die
geäusserten Gedanken und Werte gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zuge-
tan sind, in ihrer Überzeugung gefestigt werden (vgl. BGE 68 IV 145 E. 2; 140 IV
102 E. 2.2.2; 143 IV 308 E. 5.2; NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl. 2007,
N 1222 f.; VEST, in: Martin Schubarth [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen Frie-
den, 2007, zu Art. 261bis StGB N 62). Propaganda ist damit auf die Beeinflussung
vieler gerichtet (LANDSHUT, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 275bis StGB
N 2, unter Hinweis auf SCHWANDER, Das schweizerische Strafgesetzbuch unter
besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis, 2. Aufl. 1964), ist
also inhaltlich auf eine Öffentlichkeit bezogen. Die Art und Weise oder der Weg
der Kommunikation sind nicht bedeutsam. Die möglichen Propagandamittel sind
daher grundsätzlich unbeschränkt (vgl. DAVID/REUTTER, a.a.O., N 18). Insbeson-
dere Videos können Propaganda darstellen, wenn deren Inhalt die vorgenannten
Voraussetzungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.49 vom
15. Juni 2018 E. 3.3.11.1, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts
6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.3 f.).
2.2.2.3 Hinsichtlich des Erfordernisses der Öffentlichkeit gilt es, dieses in dreifacher Hin-
sicht zu unterscheiden: 1.) Die Öffentlichkeit der Tathandlung, wie sie beispiels-
weise von Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB (Rassendiskriminierung) verlangt wird,
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2.) die Öffentlichkeit als inhaltliche Adressatin (vgl. vorne E. 2.2.2.2) und 3.) die
Öffentlichkeit als tatsächliche, "wahrnehmende" Empfängerin der Handlung. Hin-
sichtlich des ersten Kriteriums gilt für das Verbreiten von Propaganda gemäss
Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz – wie beim Tatbestand von Art. 261bis Abs. 3
StGB (Rassendiskriminierung durch Propagandaaktionen), bei dem der Gesetz-
geber auf die gleichen Tätigkeiten wie mit Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz ab-
zielte (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und
Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. B1.2.10) – dass die Tathandlung selbst nicht
in der Öffentlichkeit vorgenommen werden muss, solange die Propaganda, zu
der Hilfe geleistet wird, inhaltlich an die Öffentlichkeit gerichtet ist (vgl. SCHLEIMIN-
GER METTLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 261bis StGB N 43; NIGGLI,
a.a.O., N 1223, 1225, 1244). Entsprechend fällt gemäss der Judikatur selbst das
Verstecken von Propaganda einer verbotenen Gruppierung, was naturgemäss
nie öffentlich vorgenommen werden kann, unter die Strafnorm von Art. 2 Abs. 1
Al-Qaïda/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai
2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. B1.4.5; ENGLER, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N 32). Das dritte Kriterium der Öffentlichkeit als
tatsächliche Empfängerin der Handlung (z.B. der Propaganda) ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rassendiskriminierungsartikel dann
erfüllt, wenn Letzere an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht
zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet ist bzw. von diesem
wahrgenommen werden kann (BGE 130 IV 111 E. 3.1 m.w.H.). Massgeblich ist
damit, ob der Täter eine Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserungen
hatte (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., Art. 261bis StGB N 22, m.w.H.; NIGGLI,
a.a.O., N 977). Im Lichte der bereits genannten Rechtsprechung, welche selbst
das Verstecken von Propagandamaterial, bei dem es an einer Öffentlichkeit als
Empfängerin der Handlung offensichtlich fehlt, als tatbestandsmässige
Förderung einer Propagandaaktion qualifiziert hat, kann für
Propagandahandlungen zugunsten verbotener Organisationen oder deren Ziele
an diesem dritten Kriterium nicht festgehalten werden. Dass auch
Propagandaaktionen mit geringerer Intensität und anders gearteter Absicht unter
Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz fallen sollen, entspricht im Übrigen der
gesetzgeberischen Absicht, wonach mit der bewusst weit gefassten Generalklau-
sel des Förderns der Aktivitäten verbotener Gruppierungen oder deren Ziele auf
andere Weise jegliche Handlungen sollen bestraft werden können, mit denen der
Fortbestand und die Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen gefördert werden
(Botschaft zur Verlängerung des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppie-
rung «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom
22. November 2017, BBl 2018 87, S. 98). Mit Rücksicht auf das Bestimmtheits-
gebot sind gemäss der Judikatur jedenfalls Verhaltensweisen erfasst, welche
eine gewisse „Tatnähe“ zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen
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SK.2019.74
Gruppierungen aufweisen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom
15. Dezember 2017 E. 2.3.1; mit Hinweis auf Urteil SK.2016.9 vom 15. Juli 2016
E. 1.14.3, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Feb-
ruar 2017 E. 4.2.1).
2.2.2.4 Die Tathandlungen des Unterstützens, Organisierens von Propagandaaktionen,
des Anwerbens sowie Förderns auf andere Weise gemäss Art. 2 Abs. 1 Al-
Qaïda/IS-Gesetz stellen verselbständigte Teilnahme- bzw. Hilfshandlungen
zugunsten von Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen dar (vgl. vorne
E. 2.2.1). Als weitere Tathandlung gilt gemäss Rechtsprechung zudem, wie er-
läutert, das Fördern einer Propagandaaktion, z.B. durch Verstecken von Propa-
gandamaterial (vgl. vorne E. 2.2.2.3). Nach der Rechtsprechung zu Art. 25 StGB
gilt, dass die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen
der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen muss. Nicht erforderlich ist, dass
es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (statt vieler BGE 129 IV 124
E. 3.2). Massgebend ist somit, ob die Förderungshandlung die praktischen Er-
folgschancen der Haupthandlung, z.B. der Propagandaaktion, erhöht hat. Dies
ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass
die Propagandaaktion weitere Beachtung findet (vgl. FORSTER, Basler Kommen-
tar, 4. Aufl. 2019, Art. 25 StGB N 8, 25).
Beim Verbreiten von Propaganda wird Propaganda für verbotene Gruppierungen
oder deren Ziele vom Täter an Drittpersonen mitgeteilt. Bereits die Mitteilung an
einen Dritten erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Propaganda bzw. die Pro-
pagandaaktion weitere Beachtung findet. In der Regel ist somit nicht erforderlich,
dass die Propaganda an eine Vielzahl von Personen verbreitet wird. Das Verbrei-
ten von Propaganda für verbotene Gruppierungen oder deren Ziele stellt ein För-
dern einer Propagandaaktion i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz dar.
Letzteres liesse sich am ehesten unter die Tatvariante des Förderns der
Aktivitäten verbotener Gruppierungen auf andere Weise subsumieren, wobei es
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einerlei ist, ob ein den Tatbestand
von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz erfüllendes Verhalten unter eine konkrete
Tatvariante oder unter die Generalklausel der «Förderung auf andere Weise» fällt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2, mit
Bezug auf einen zum IS Reisenden).
2.3 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten drei Dateien liegen bei den Akten (BA
pag. 10.1.249; Pfad: [Dateipfad]). Diesbezüglich ergibt sich in objektiver Hinsicht
Folgendes:
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SK.2019.74
2.3.1 Die Urheberschaft des Beschuldigten für die zur Diskussion stehenden Dateien
ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne weiteres
erstellt. Die inkriminierten Dateien wurden nachweislich zu einem nicht näher be-
kannten Zeitpunkt zwischen Anfang Januar 2015 und dem 8. Februar 2016 ab
der (durch die Bundeskriminalpolizei am 9. Februar 2016 sichergestellten) USB-
Festplatte Toshiba (A6) des Beschuldigten auf den IBM-Computer von B. kopiert
(BA pag. 10.1.92 ff., -105 ff., -177 ff./184, -192).
2.3.2 Auch die deliktische Relevanz der drei inkriminierten audiovisuellen Dateien ist
fraglos gegeben. Darauf sind drei zusammenhängende Reden von Ceyrow zu
hören, der ab 2006 als militärischer Führer der verbotenen Organisation «Al-
Shabaab» gilt (vgl. E. 2.2.1; https://en.wikipedia.org/wiki/Aden_Hashi_Fa-
rah_Aero). Bei der «Al-Shabaab» handelt es sich um eine salafistisch geprägte
Terrororganisation militärischen Zuschnitts in Somalia, die 2012 der Al-Qaïda die
Treue geschworen hat und seitdem als regionaler Al-Qaïda-Ableger gilt. Wie die
Al-Qaïda betreibt auch die «Al-Shabaab»-Miliz den bewaffneten Dschihad mit
dem Ziel, am Horn von Afrika einen islamistischen Gottesstaat (Kalifat) mit strikter
Auslegung des islamischen Rechts (Scharia) zu errichten. Sie ist verantwortlich
für Verbrechen gegen die Menschlichkeit und zahlreiche Anschläge gegen die
Zivilbevölkerung (vgl. TPF pag. 5.262.2.011; https://www.interpol.int/en/How-we-
work/Notices/View-UN-Notices-Entities#2014-12944; https://www.files.ethz.ch/
isn/55851/AlShabaab.pdf; https://de.wikipedia.org/wiki/Al-Shabaab_(Miliz)).
Beim Abspielen der drei inkriminierten audiovisuellen Dateien ist zu Beginn je-
weils eine schwarze Fahne mit arabischen Schriftzügen und einem weissen Logo
zu sehen. Dass es sich dabei um die sog. IS-Flagge handelt, ist notorisch (vgl.
statt vieler https://de.wikipedia.org/wiki/Islamischer_Staat_(Organisation)). Das
islamische Glaubensbekenntnis in der speziellen Kombination, wie es auf der IS-
Flagge zu sehen ist (islamisches Glaubensbekenntnis [Arabisch: shahāda] mit
dem Siegel des Propheten), wird ausschliesslich vom IS, der Al-Qaïda und die-
sen zugewandten Gruppierungen, wie der «Al-Shabaab»-Miliz, benutzt. Die «Al-
Shabaab»-Miliz missbraucht damit ein zentrales Symbol des Islams für ihre ter-
roristischen Zwecke. Der propagandistische Inhalt der drei Reden ist überdies
unzweifelhaft. So ruft Ceyrow darin die Somalis, auch die im Ausland lebenden,
zum gewaltsamen Dschihad gegen alle Ungläubigen (Arabisch: Kafr) auf. Diese
seien so grausam wie möglich zu töten. Durch die Aufzeichnung wurden die Re-
den von Ceyrow objektiv für eine Vielzahl von Personen wahrnehmbar gemacht.
Diese drei audiovisuellen Dateien richten sich somit inhaltlich an eine Vielzahl
von Menschen, namentlich an alle Somalis, und bezwecken, diese von den Wer-
tevorstellungen einer verbotenen Gruppierung, namentlich der «Al-Shabaab»-
Miliz zu überzeugen. Die Dateien stellen somit Propaganda für eine verbotene
Gruppierung, namentlich die «Al-Shabaab»-Miliz, dar.
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SK.2019.74
2.3.3 Der Verteidiger bestreitet, dass die Übertragung der Dateien auf den Computer
von B. ein Verbreiten darstelle (TPF pag. 5.721.021). Dieser Einwand geht fehl.
Mit dem Übertragen der Propagandareden Ceyrows auf den Computer von B.
hat der Beschuldigte die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die Propaganda(aktion)
von Ceyrow für die «Al-Shabaab» weitere Beachtung findet. Dies umso mehr als
B.s Computer von verschiedenen weiteren Personen benutzt wurde, wie etwa
dessen Ehefrau E. sowie Besuchern (BA pag. 12-03-0011 Z. 22 f./32 f., -0012
Z. 23 f.). Bereits dadurch hat er Ceyrows Propagandaaktion gefördert. Mit dem
Übertragen der Dateien auf B.s Computer verliessen diese überdies den Herr-
schaftsbereich des Beschuldigten, wodurch er keinen Einfluss mehr auf deren
weitere Verwendung bzw. keine Kontrolle darüber hatte. Indem er die fraglichen
Dateien B. und einer unbestimmten Anzahl weiterer Benutzer von dessen Com-
puter zugänglich machte, hat er deren Beeinflussung im Sinne des Propaganda-
begriffs ermöglicht. Im Übrigen hätte der Beschuldigte, wie dargelegt, auch durch
weniger intensive Propagandahandlungen, wie z.B. durch ein Verstecken verbo-
tener Propaganda den Tatbestand bereits erfüllt (vgl. vorne E. 2.2.2.3). Demge-
mäss spielt entgegen dem Vorbringen des Verteidigers (TPF pag. 5.721.022 f.)
auch keine Rolle, ob die inkriminierten drei Dateien tatsächlich verwendet worden
sind oder nicht.
2.3.4 Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des Al-
Qaïda/IS-Gesetzes erstellt.
2.4 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes:
2.4.1 Bei seiner Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft am 25. Januar 2019 wurde
der Beschuldigte zu seiner Einstellung zur «Al-Shabaab»-Miliz befragt. Er gab
dabei an, es handle sich um eine Gruppe in Somalia. Er wisse viel darüber. Deren
Ideologie sei falsch. Falsch sei zum Beispiel, dass man Unschuldige durch Bom-
benangriffe töte. Auch der IS und die Al-Qaïda würden dieselben Fehler machen.
Sie seien nicht untereinander einverstanden. Anlässlich seiner Befragung an der
Hauptverhandlung präzisierte der Beschuldigte, er meine damit, dass er wisse,
dass es sich bei den Mitgliedern von «Al-Shabaab» um Somalier handle und sie
die somalische Sprache sprechen und dass diese ihn nicht irreführen könnten
(TPF pag. 5.731.009 Z. 4 f.). Zur Frage, was der Islam zum Wechsel des Glau-
bens sage, erklärte der Beschuldigte, der Prophet sage, man solle den Betref-
fenden töten, wenn er nach einer Bedenkzeit dabei bleibe, den islamischen Glau-
ben zu wechseln. Jeder Moslem und jeder, der an den Islam glaube, müsse an
den Koran glauben. Gott sage, man könne nicht an einen Teil des Korans glau-
ben und an den anderen Teil nicht. Dies sei nicht akzeptabel. Er sei zwar nicht
der Meinung, dass man jemanden töten müsse, der den Islam verlassen wolle,
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SK.2019.74
aber es stehe im muslimischen Glauben. Er sei ja nicht derjenige, der töten
müsse (BA pag. 13.1.27 Z. 10 ff.). An der Hauptverhandlung spezifizierte der
Beschuldigte diesbezüglich, nur ein legitimiertes islamisches Gericht dürfe eine
solche Todesstrafe aussprechen (TPF pag. 5.731.011 Z. 4/15 f.). Die Ideologie
der «Al-Shabaab», des IS und der Al-Qaïda sei falsch. Auf Vorhalt der auf seinen
Datenträgern sichergestellten, anklagerelevanten Videos (vgl. E. 3.1) erkannte
der Beschuldigte von sich aus die IS-Flagge und sagte hierzu, diese Flagge sei
ein Symbol, es sei die Flagge des Propheten. Diese werde vom IS und der «Al-
Shabaab» verwendet (BA pag. 13.1.28 Z. 6/9 f./14 f., -31 Z. 5 f.). In der Haupt-
verhandlung bekräftigte der Beschuldigte seine aktuell ablehnende Haltung ge-
genüber der «Al-Shabaab», der Al-Qaïda und dem IS. Was diese Gruppierungen
machen würden, sei falsch (TPF pag. 5.731.009 Z. 17).
2.4.2 Konkret zu den inkriminierten audiovisuellen Dateien gab der Beschuldigte in der
erwähnten Einvernahme vom 25. Januar 2019 an, er kenne Ceyrow nur als so-
malischen Scheich. Er habe nicht gewusst, zu welcher Gruppierung dieser ge-
höre oder was dessen Ideologie sei. Ceyrow lese Bücher vor, die der Beschul-
digte sich anhöre. Es sei ihm dabei egal, welche Ideologie dieser verbreite. Da-
rauf angesprochen, dass es sich bei den fraglichen Reden von Ceyrow nicht um
sachliche Informationen handle, sondern um Propaganda für die Ideologie der
«Al-Shabaab», erwiderte der Beschuldigte, es gehe um die Sprache, nicht um
die Propaganda. Er habe ein Buch mit dem Titel «Nahwa (Ashrumi)» kopiert.
Dieses habe er aufgrund des Titels heruntergeladen. Er selber habe aber nichts
gehört (BA pag. 13.1.37 Z. 3 f., 6 f./15 ff./19 ff.).
Weiter gab der Beschuldigte im Vorverfahren an, er habe die inkriminierten audi-
ovisuellen Dateien nicht bewusst auf den Computer von B. kopiert; er habe bloss
ein (online-)Buch über die arabische Grammatik auf den Computer von B. kopiert
(BA pag. 13.1.36 Z. 26 f.). Dies wiederholte er anlässlich seiner Befragung an der
Hauptverhandlung und gab an, die Dateien seien allenfalls aus Versehen über-
tragen worden (TPF pag. 5.731.008 Z. 12 f., 37 ff.). Gemäss Ausführungen des
Verteidigers trage das Buch den Titel "Alarabijato ben gadeka" (TPF pag.
5.721.023). Dieser Einwand ist angesichts der Ergebnisse der technisch-forensi-
schen Analyse nicht glaubhaft: Die drei inkriminierten Dateien waren auf der
USB-Festplatte (A6) des Beschuldigten in einer Verzeichnisstruktur mit dem Na-
men «Muxaadarooyin Muuqaal ah» (zu Deutsch: «Veranstaltungen/bewegte Bil-
der») in einem eigens erstellten Verzeichnis «Macalim Adam Xaashi Cerow» (zu
Deutsch: Lehrer Adam Xaashi Cerow) abgespeichert. Die fraglichen Dateien wa-
ren somit mit dem Namen «Cerow» eigens bezeichnet, so dass bereits aus die-
sem Grund ein versehentliches Übertragen unwahrscheinlich erscheint. Ent-
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SK.2019.74
scheidend ist überdies, dass die übrigen Verzeichnisse in besagter Verzeich-
nisstruktur mit wenigen Ausnahmen alle die Bezeichnung «sh. Xasaan» tragen
(vgl. pag. 10.1.0183). Bei der Person Xassaan Xusseen handelt es sich um den
am 19. April 1979 in Kenia geborenen und dort wohnhaften Prediger Hassan Ma-
hat Omar (alias Hassan Husseyn Adam Abu Salman und anderen Aliasnamen),
der die Leitung einer religiösen Institution, inklusive einer Moschee in Nairobi in-
nehat, welche als Rekrutierungs- und Propagandastätte für die «AI-Shabaab»-
Miliz bekannt ist. Spätestens seit 2008 fungiert Hassan Mahat Omar als ideolo-
gischer Führer von «AI-Shabaab» und gibt deren terroristischen Aktivitäten eine
(Scharia-)rechtliche Legitimation. Er soll im März 2015 seine Loyalität zum IS und
dessen Führer Abu Bakr Al-Baghdadi verkündet und die Milizen von «AI-
Shabaab» ebenfalls zur Loyalität gegenüber dem IS aufgerufen haben. Er wurde
2011 zusammen mit anderen Führungspersonen von «Al-Shabaab» vom UN-Si-
cherheitsrat in seine Sanktionsliste aufgenommen und figuriert auch auf einer
Sanktionsliste des SECO (vgl. BA pag. 10.1.142). Die Verzeichnisstruktur wurde
integral auf den Computer von B. kopiert. Angesichts des anhand der einzelnen
Verzeichnisnamen erkennbaren Inhalts bestehen für das Gericht keine Zweifel,
dass es dem Beschuldigten nicht um das Kopieren eines Arabischbuches ging,
sondern um die Verbreitung von Propaganda für die «Al-Shabaab».
2.4.3 Der Beschuldigte gab im Vorverfahren sowie anlässlich der Hauptverhandlung
ganz generell mit Bezug auf die bei ihm sichergestellten Dateien an, er habe
diese deswegen heruntergeladen, weil er habe wissen wollen, was die Leute ma-
chen bzw. glauben würden, was auf der ganzen Welt passiere und warum das
passiere, damit er nicht in die gleiche Falle reinfalle wie seine Exfrau. Er habe
verstehen, sich ein Bild machen und vorsichtig sein wollen; er habe wissen wol-
len, was die Gruppierungen wie der IS oder die Al-Qaïda glauben würden (BA
pag. 2.00.20 Z. 67; 13.1.30 Z. 5 ff.; TPF pag. 5.731.008 Z. 33 f.; -013 Z. 36 ff.).
Angesichts der Tatsache, dass die «Al-Shabaab» als somalischer Ableger der
Al-Qaïda gilt, deren breite Medienberichterstattung sowie Propagandatätigkeit
notorisch sind, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass es dem Be-
schuldigten als Somalier bekannt war, dass es sich bei der «Al-Shabaab»-Miliz
um eine dschihadistisch motivierte Terrororganisation handelt. Der Beschuldigte
gab selber an, viel über die «Al-Shabaab» zu wissen, erkannte auch die IS-
Flagge auf den ihm vorgehaltenen inkriminierten audiovisuellen Dateien und
weiss um deren Ideologie. Aktenkundig ist auch eine auf der sichergestellten
Festplatte Toshiba des Beschuldigten (Asservat A4) vorgefundene Audionach-
richt vom 18. Februar 2015, worin dieser gegenüber einem gewissen "F." angibt,
eines Tages nach Somalia zurückkehren zu wollen, wenn es die Scharia gebe
(BA pag. 10.1.209). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte
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SK.2019.74
diese Aussage und präzisierte, dass es aber bisher weltweit noch keinen Ort
gäbe, an der die richtige Scharia angewendet werde (TPF pag. 5.731.014 Z. 5
ff.). Dies spricht für seine Hoffnung auf einen Sieg der «Al-Shabaab» in Somalia.
In einer weiteren, auf der Festplatte Toshiba des Beschuldigten (Asservat A6)
sichergestellten Audionachricht erklärt er Kindern und Jugendlichen im Rahmen
einer Koranlektion vom 30. August 2014 (ab Minute 00:48:59) folgendes: „Dieje-
nigen, die vergessen würden zu Allah zu beten oder vergessen würden zu fasten,
würden über die anderen, die das machen, lachen und sagen, sie seien Terroris-
ten. Die Terroristen würden lange Bärte und kurze Hosen tragen. Sie würden
dann sehen, dass diejenigen, die sie als Terroristen bezeichnet hätten, ins Para-
dies laufen würden. Die Menschen, die gelacht hätten, hätten den richtig Gläubi-
gen hunderte Namen gegeben, die er nun nicht alle aufzählen werde. Allah werde
die Gläubigen belohnen" (BA pag. 10.1.144). Seine Aussagen und der Inhalt der
von ihm weiterverbreiteten Reden Ceyrows lassen keinen Zweifel daran, dass er
damit beabsichtigte, der Ideologie des gewaltsamen Islamismus’ der «Al-
Shabaab»-Miliz erhöhte Aufmerksamkeit zu verschaffen und deren gewaltextre-
mistisches Gedankengut Dritten gegenüber bekanntzumachen bzw. Anhänger in
ihrer Überzeugung zu stärken. Dies belegt auch die Tatsache, dass er die bei
ihm sichergestellten Dateien peinlich genau nach Thema und Titel geordnet hatte
(BA pag. 10.1.140; vgl. auch Excel-Liste zu USB-Stick in BA pag. 10.1.59), was
von seiner Absicht zeugt, die einzelnen Dateien problemlos wiederfinden zu kön-
nen. Dies bestätigte der Beschuldigte denn auch anlässlich der Hauptverhand-
lung (TPF pag. 5.731.017 Z. 22 f./27 ff.). Die Aussage, wonach es ihm nur um
die Sprache gegangen und ihm die Ideologie Ceyrows sowie dessen Führungs-
position in der «Al-Shabaab»-Miliz nicht bekannt gewesen seien, ist angesichts
obiger Feststellungen unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. In der
Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte dies denn auch nicht mehr vor, son-
dern sagte über die Al-Shabaab, das seien Terroristen, sie seien auf der ganzen
Welt verboten (TPF pag. 5.731.009 Z. 21 f.). Ebenfalls als Schutzbehauptung zu
werten ist sein Vorbringen, er habe bloss wissen wollen, was auf der Welt laufe,
was Gruppierungen wie der IS glauben würden. Hierzu wäre das Herunterladen
von Hunderten von Dateien – so die effektive Zahl strafrechtlich relevanter Da-
teien laut Angabe des Beschuldigten auf seinen Datenträgern (TPF pag.
5.731.017 Z. 10) – und die Aufbewahrung unter akribischer Ordnung nicht erfor-
derlich gewesen, setzt doch die inhaltliche Sortierung der Dateien naturgemäss
voraus, dass der Inhalt der Dateien bzw. die darin vermittelten Informationen zur
Kenntnis genommen wird. Der Beschuldigte führt überdies nicht konkret aus, wel-
che zusätzlichen Informationen über die ohnehin notorischen Tätigkeiten und
Wertevorstellungen solcher verbotenen Gruppierungen er durch diese Dateien
hätte erhalten wollen. Nicht von Bedeutung ist sodann das Vorbringen der Ver-
teidigung, wonach der Beschuldigte die Todesstrafe für Andersdenkende oder
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SK.2019.74
Abtrünnige gerade nicht befürworte (TPF pag. 5.721.028). Der Beschuldigte be-
kräftigte auch an der Hauptverhandlung seine bereits im Vorverfahren geäus-
serte Überzeugung, wonach im Koran sehr wohl stehe, dass Abtrünnige zu töten
seien. Man könne nicht an einen Teil des Korans glauben und an den anderen
nicht. Er finde dies nicht richtig, aber er sei ja nicht derjenige, der töten müsse.
Diese Aussage reflektiert seine Haltung, dass er nicht selber töten würde, die
Tötung jedoch gerechtfertigt wäre. Auch die Aussage des Beschuldigten, nur ein
legitimiertes islamisches Gericht dürfe eine solche Todesstrafe aussprechen,
verdeutlicht diese Einstellung des Beschuldigten. Ob die Tötung durch eine be-
liebige oder eine gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten «legitimierte»
Person erfolgt, kann nicht relevant sein. Die Tatsache, dass er die propagandis-
tischen Reden Ceyrows auf B.s Computer übertrug und somit aus der Hand gab,
spricht dafür, dass er zumindest in Kauf nahm, dass Dritte sie sichten würden
bzw. dass B. diese seinerseits weiterverbreiten würde.
2.4.4 Zusammenfassend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des Al-
Qaïda/IS-Gesetzes erfüllt.
2.5 Bei mehreren Förderungshandlungen zugunsten einer kriminellen Organisation
durch einen Täter wird der Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Geset-
zes nur einmal, nicht mehrfach erfüllt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.63
vom 18. Dezember 2019 E. 2.7). Der Beschuldigte hat mit den drei Propaganda-
beiträgen eine verbotene Gruppierung, namentlich die «Al-Shabaab»-Miliz, in de-
ren Aktivitäten gefördert. Es liegt demnach eine Tateinheit vor.
2.6 Im Ergebnis ist der Beschuldigte des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-
Qaïda/IS-Gesetzes, begangen zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 8. Feb-
ruar 2016 betreffend die Weiterverbreitung von drei Reden Ceyrows (Pfad: [Da-
teipfad]) schuldig zu sprechen.
2.7 Da dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift einzig Taten zur Last gelegt wer-
den, die er nach Inkrafttreten des Al-Qaïda/IS-Gesetzes am 1. Januar 2015
beging, geht dieses jüngere Spezialgesetz dem Tatbestand der kriminellen Or-
ganisation gemäss Art. 260ter StGB vor. Soweit eine Handlung sowohl Art. 260ter
StGB als auch Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes erfüllt, gelangt einzig der
jüngere Spezialtatbestand zur Anwendung (Urteil des Bundesstrafgerichts
SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N 30). Die
Prüfung des Tatbestands von Art. 260ter StGB kann daher unterbleiben.
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SK.2019.74
3. Gewaltdarstellungen
3.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, 13 verbotene Gewaltdarstellungen in
Form von Videos besessen zu haben.
Es handelt sich im Einzelnen um folgende Darstellungen:
Bezeichnung/Pfad Beschreibung Erstellt
[Dateipfad] Erschiessung von vermutlich
mehr als 100 Gefangenen im
Irak
30.06.2015
00:09:38
[Dateipfad] Enthauptung der Geisel G. 10.07.2015
14:51:16
[Dateipfad] Enthauptung der japanischen
Geisel H.
29.06.2015
23:59:37
[Dateipfad] Personen werden gezwungen
ihr eigenes Grab zu schaufeln.
Sie werden an Ort und Stelle
erschossen
06.04.2015
22:16:55
[Dateipfad] Ein Gefangener wird gekreu-
zigt und seine Gliedmassen
werden ihm mittels einer Ma-
chete abgehackt
15.07.2015
23:52:40
[Dateipfad] Enthauptung eines offensicht-
lich misshandelten Gefange-
nen
15.07.2015
23:52:38
[Dateipfad] Befragung und Erschiessung
zweier Gefangener
15.07.2015
23:52:09
[Dateipfad] Exekution durch Kind, mut-
masslicher Mossad Agent
15.07.2015
23:50:51
[Dateipfad] Massenweise Erschiessung
von flüchtenden und sich erge-
benden Soldaten der Syri-
schen Regierung
06.04.2015
23:28:38
[Dateipfad] Gefangener wird misshandelt 27.01.2012
22:34:00
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[Dateipfad] Enthauptung Soldat unbe-
kannte Einheit
18.05.2015
08:39:35
[Dateipfad] "Zivilsten" werden von Unifor-
mierten aus nächster Nähe er-
schossen. Patrouillen werden
in einem Hinterhalt angegriffen
und getötet
27.01.2012
22:47:36
[Dateipfad] Gefangene werden erschos-
sen
15.09.2013
09:32:25
3.2
3.2.1 Nach Art. 135 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer Ton- oder Bildaufnahmen,
Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdi-
gen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätig-
keiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elemen-
tare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert,
in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich
macht. Gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Ab-
satz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, er-
wirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.
Tatobjekt von Art. 135 StGB sind die Menschenwürde in elementarer Weise ver-
letzende Gewaltdarstellungen. Erforderlich ist eine eindringliche Darstellung
grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender brutaler Gewalttätigkeiten ge-
gen Menschen oder Tiere. Ein Schuldspruch nach Art. 135 StGB setzt weiter
voraus, dass die Darstellung bar jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen
Wertes ist (zum Ganzen HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135
StGB N 9 ff.; GODENZI, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020,
Art. 135 StGB N 2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Even-
tualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).
3.2.2 Für die Tathandlung des Besitzens nach Art. 135 Abs. 1bis StGB wird objektiv
tatsächliche Sachherrschaft und subjektiv der Wille vorausgesetzt, die Sachherr-
schaft auszuüben. Eine Beschaffungshandlung ist dabei nicht erforderlich; straf-
bar macht sich auch derjenige, der zunächst unvorsätzlich in den Besitz von ver-
botenen Darstellungen gelangt ist und diese nach Kenntnisnahme ihres Inhalts
weiter aufbewahrt (BGE 137 IV 208 E. 4.1).
- 22 -
SK.2019.74
3.3
3.3.1 Die inkriminierten Videos liegen bei den Akten (BA pag. 10.1.59).
Die infrage stehenden Videos sind anlässlich der Hausdurchsuchung vom
9. Februar 2016 am Domizil des Beschuldigten, namentlich auf seinen Festplat-
ten Toshiba (Asservat A4) und Samsung (Asservat A3), sichergestellt worden.
Dieser Umstand wird vom Beschuldigten nicht bestritten (BA pag. 10.1.10 ff.,
13.1.30 Z. 6 ff.; TPF pag. 5.731.007 Z. 30).
Es steht sodann ausser Frage, dass die ersten zwölf inkriminierten Videos ge-
mäss Reihenfolge in der Anklageschrift (S. 3 f.) grausame Gewalttätigkeiten ge-
gen Menschen eindringlich darstellen und keinerlei kulturellen oder wissenschaft-
lichen Wert haben (so auch der Verteidiger; TPF pag. 2.721.3). Hingegen ist dem
Verteidiger zuzustimmen, dass es sich beim letzten Video gemäss Auflistung in
der Anklageschrift (S. 4) mit der Bezeichnung "[Dateipfad]" um einen Teil einer
Reportage des Londoner Youtube-Channels "I." über die terroristische Organisa-
tion "Jabhat-al-Nusra" handelt (TPF pag. 5.721.033 f.). Diese gilt als syrischer
Ableger der Al-Qaïda (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Feb-
ruar 2020 E. 2.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.49 vom 15. Juni 2018
E. 2.1.4). Im fraglichen Video informiert der Reporter über die Terrororganisation
und deren Wirken, soweit dieses bekannt sei. Besonders grausame Szenen, wie
Erschiessungen, sind im Video nicht sichtbar. Entsprechend kann das Video zu
Gunsten des Beschuldigten gerade noch als «neutrale Informationsverbreitung»
bezeichnet werden, so dass es nicht unter den Straftatbestand von Art. 135 StGB
fällt.
Der objektive Tatbestand von Art. 135 Abs. 1bis StGB in der Tatvariante des Be-
sitzes ist demnach mit Bezug auf die ersten zwölf Videos gemäss Auflistung in
der Anklageschrift erfüllt.
3.3.2 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Der Beschuldigte gab zusammengefasst an, er habe diese Filme heruntergela-
den, weil er habe wissen wollen, was auf der Welt laufe, was Gruppierungen wie
der IS glauben würden. Er finde diese Videos nicht gut. Für ihn sei dies nicht der
richtige Islam (BA pag. 13.1.30 Z. 14 ff., -31 Z. 24, -32 Z. 32 f., -33 Z. 5 ff., -39 Z.
7 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er diese Haltung. Er finde den
Inhalt dieser Videos und was dort gemacht werde falsch (TPF pag. 5.731.015 f.).
Der Beschuldigte wusste somit über seinen tatsächlichen Gewahrsam über die
zur Diskussion stehenden Videos sowie um deren Inhalt Bescheid.
- 23 -
SK.2019.74
Damit ist auch vorsätzliches Handeln mit Bezug auf den Besitz von Gewaltdar-
stellungen ohne weiteres erstellt und der subjektive Tatbestand entsprechend
erstellt.
3.3.3 Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
3.3.4 Schuld
Der Beschuldigte gab hinsichtlich der inkriminierten Videos an zu wissen, dass
es falsch sei, dass er diese Filme anderen Leuten weitergeleitet habe, er habe
aber nicht gewusst, dass der Besitz solcher Videos in der Schweiz verboten sei.
Der Verteidiger machte im Parteivortrag diesbezüglich geltend, der Beschuldigte
habe sich in einem Verbotsirrtum befunden, indem er nicht gewusst habe, dass
der Besitz von Gewaltdarstellungen in der Schweiz strafbar sei (TPF pag.
5.721.036).
Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht
weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum
vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Einem Rechts- bzw. Verbotsirrtum
erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut,
aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Ein
Rechts- bzw. Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner
laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung wider-
spricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas
Unrechtes zu tun (BGE 104 IV 217 E. 2; vgl. auch BGE 130 IV 77 E. 2.4). Die
Regelung betreffend den Rechts- bzw. Verbotsirrtum beruht auf dem Gedanken,
dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Gesetze zu bemühen hat
und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV
238 E. 3.1). Die Annahme eines Rechts- bzw. Verbotsirrtums kommt höchstens
für Personen in Betracht, die sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten.
Je länger jemand in der schweizerischen Gesellschaft lebt, desto eher wird an-
genommen, dass er auch mit dieser Rechtsordnung vertraut ist bzw. sein muss
(BGE 117 IV 7, S. 9; TRECHSEL/SCHLAURI, Rechtsgutachten: Weibliche Genital-
verstümmelung in der Schweiz, Schweizerisches Komitee für UNICEF, Zürich
2004, S. 18, abrufbar unter: http://rd.humanrights.ch/cms/up-
load/pdf/061107_UNI_Rechtsgutachten_WGV_de.pdf).
Der Beschuldigte lebt seit 2004 ohne Unterbruch in der Schweiz, zum Zeitpunkt
des Abspeicherns der ersten inkriminierten Videos am 27. Januar 2012 mithin
seit über 8 Jahren. Er hat eine schweizerisch-somalische Doppelbürgerin gehei-
ratet, sein ältester Sohn (geb. 2007) wurde im Tatzeitpunkt (2012 – 2015) einge-
schult und der Beschuldigte ging und geht nach wie vor einer Arbeit in der
- 24 -
SK.2019.74
Schweiz nach. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass
der Beschuldigte im Tatzeitpunkt mit der hiesigen Rechtsordnung vertraut war
und ihm daher bewusst sein musste, dass das Herunterladen und Besitzen von
Gewaltdarstellungen verboten ist. Dies umso mehr, als auf sämtlichen Videos die
– auch von «Al-Shabaab» benutzte – IS-Fahne entweder als Logo oben im Bild
oder im Film selbst zu sehen ist und es sich folglich um Propaganda für den IS
und/oder die «Al-Shabaab» bzw. für deren gewaltextremistische Ideologie han-
delt. Damit kann sich der Beschuldigte von vornherein nicht darauf berufen, dass
ihm das Unrechtsbewusstsein gefehlt habe. Das Verbot von Gewaltdarstellungen
muss im Übrigen bereits wegen seiner Bedeutsamkeit als universell bekannt gel-
ten und findet sich zudem auf verschiedenen Informationsseiten der Schweizer
Polizei im Internet (z.B. https://www.stadt-zuerich.ch/pd/de/index/stadtpoli-
zei_zuerich/praevention/digitale-medien/grauzone-oder-strafbare-aktivitaet/ge-
waltdarstellungen.html; https://www.ur.ch/_docn/40971/Bliib_suuber.pdf).
Damit liegt kein Verbotsirrtum vor. Auch weitere Schuldausschlussgründe sind
nicht ersichtlich.
3.3.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Besitzes von Gewaltdarstellungen
gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen.
4. Strafzumessung
4.1 Per 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249).
Grundsätzlich wird ein Täter nach dem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt der Tat-
begehung in Kraft stand, es sei denn, das neue Recht erweise sich als das mil-
dere (Art. 2 StGB).
In Vorwegnahme des Ergebnisses der Abwägung der für die Strafzumessung
relevanten Kriterien ist an dieser Stelle Folgendes festzuhalten: Das Gericht er-
achtet eine Gesamtfreiheitsstrafe im Bereich von 5 - 6 Monaten für alle Straftaten
als angemessen. Nach altem Sanktionenrecht müsste eine Freiheitsstrafe von 6
Monaten ausgesprochen werden, da die Ausfällung einer Freiheitsstrafe unter
dieser Grenze nur unter sehr restriktiven – hier nicht zutreffenden – Vorausset-
zungen möglich ist (vgl. Art. 40 f. aStGB in der bis 31. Dezember 2017 geltenden
Fassung). Nach geltendem Recht ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
weniger als 6 Monaten hingegen möglich (vgl. Art. 40 f. StGB). Das neue Sank-
tionenrecht erweist sich mithin in der vorliegenden Konstellation für den Täter als
das mildere, weshalb die Strafzumessung nach diesem vorzunehmen ist.
- 25 -
SK.2019.74
4.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzu-
wendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu; es berücksich-
tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der
Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gesetz führt weder
alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf noch
regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im
Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumes-
sungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 m.w.H.).
4.3
4.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht
ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst-
mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es
an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
4.3.2 Der Beschuldigte hat mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste
Tat ist in casu der Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes. Die
Strafdrohung für dieses Verbrechen lautet auf Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jah-
ren oder Geldstrafe. Der Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB)
wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB).
Aufgrund der Tatmehrheit ist diese Mindeststrafe zwingend zu erhöhen. Die
Obergrenze des erweiterten Strafrahmens bei der Freiheitsstrafe beträgt auf-
grund der sog. Sperrwirkung der hypothetischen Kumulation (vgl. dazu BGE 143
IV 145 E. 8.2.3 m.w.H.) 6 Jahre.
4.4 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet nach dem Gesagten das Verbrechen
nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes.
4.4.1 Hinsichtlich der Tatkomponente fällt zunächst objektiv ins Gewicht, dass der Be-
schuldigte drei Reden des «Al-Shabaab»-Anführers Ceyrow und damit Propa-
ganda für die gewaltextremistische Ideologie der «Al-Shabaab»-Miliz verbreitet
hat. In den inkriminierten Reden ruft Ceyrow zum gewaltsamen Dschihad gegen
alle Ungläubigen auf und wendet sich dabei auf besonders krasse, gewaltver-
herrlichende Weise an seine Zuhörer, indem er sie ermahnt, die Ungläubigen
- 26 -
SK.2019.74
"grausam, so grausam wie es die Welt noch nicht gesehen hat [zu töten]" und
"ihr Fleisch [zu schneiden] während sie leben". Zu berücksichtigen ist auch, dass
es sich bei Ceyrow als Anführer der «Al-Shabaab»-Miliz um eine gefürchtete und
von Gleichgesinnten angesehene Autoritätsperson handelt und ihm daher ein
grosses Beeinflussungspotential attestiert werden muss. Angesichts der Verbrei-
tung mehrerer solcher propagandistischen Reden und deren extremistischen In-
halts ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs nicht unerheblich. In subjektiver
Hinsicht handelte der Beschuldigte als religiöser Überzeugungstäter, was delikts-
typisch ist.
4.4.2 Im Lichte dieser Faktoren wiegt das Gesamttatverschulden nicht mehr leicht, so
dass eine Geldstrafe nicht in Betracht kommt. Schuldangemessen erscheint eine
Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens von Art. 2 Abs. 1 des Al-
Qaïda/IS-Gesetzes. Die (gedankliche) Einsatzstrafe ist auf 4 Monate festzule-
gen.
4.5 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Stra-
fen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – infolge Delikts- und Tat-
mehrheit angemessen zu erhöhen.
4.5.1 In dieser Hinsicht ist der Besitz von Gewaltdarstellungen zu würdigen.
In Bezug auf den Besitz von Gewaltdarstellungen ist Folgendes von Bedeutung:
Diese Tat steht in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit
dem Verbrechen nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes, weisen doch die
inkriminierten Darstellungen einen expliziten Bezug zur «Al-Shabaab» und/oder
zum gewaltextremistischen Islam verbotener Gruppierungen auf. In Berücksich-
tigung dieses Umstands einerseits und der möglichst grossen präventiven Effizi-
enz der Strafe andererseits ist auch für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe ange-
zeigt.
Für die Asperation der Einsatzstrafe sind folgende Kriterien relevant: Der Be-
schuldigte hat sich für den Besitz von einem Dutzend deliktischer Videodarstel-
lungen zu verantworten. Die betreffenden Videos sind für einen normalen Men-
schen nur schwer auszuhalten, zeigen sie doch detailliert tödliche Kriegsverlet-
zungen, brutalste Hinrichtungen und abgetrennte Köpfe sowie Gliedmassen. Er-
schwerend ins Gewicht fällt die subjektive Tatkomponente: Der Besitz der inkri-
minierten Videos lässt sich einzig durch die extremistisch-dschihadistische Ein-
stellung des Beschuldigten in der deliktsrelevanten Zeit erklären.
4.5.2 In Berücksichtigung dieser Faktoren ist die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhö-
hen.
- 27 -
SK.2019.74
4.6 Insgesamt erscheint damit eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 6 Monaten
Freiheitsstrafe als angemessen.
4.7 Täterkomponenten
Der 38-jährige Beschuldigte ist somalischer Staatsangehöriger. In Somalia be-
suchte er gemäss eigenen Angaben ein paar Monate eine englische Privatschule
und arbeitete als ungelernter Landschaftsgärtner. 2004 reiste er in die Schweiz
ein und absolvierte ab 2006 bis 2009 verschiedene Deutschkurse. Ab 2008 war
er – meist befristet bzw. im Teilzeitverhältnis – bei verschiedenen Unternehmen
als Raumpfleger bzw. als Mitarbeiter im Bereich Reinigung angestellt (J. AG
[2008], K. AG [2009, 2016 – 2017], L. Werkstätten [2011], M. AG [2015]). 2010
arbeitete er bei der N. AG als Lagermitarbeiter und von 2013 – 2015 bei der O.
GmbH als Gruppenleiter, Reklameverteiler und Fahrer. Heute ist er (auf Abruf)
Teilzeit bei der P. GmbH als Flyerverteiler tätig. Der Beschuldigte ist in zweiter
Ehe verheiratet und lebt zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen
vier Söhnen (Jahrgänge 2007, 2010, 2011 und 2018). Seine zwei Kinder aus
erster Ehe leben in Somalia. Seine seh- und hörbehinderte jetzige Ehefrau ist
erwerbslos und erhält eine IV-Hilflosenentschädigung sowie Ergänzungsleistun-
gen. Der Beschuldigte unterstützt sie in der Hausarbeit und in der Kinderbetreu-
ung. Er besitzt kein Vermögen, hat aber auch keine (ausgewiesenen) Schulden.
In der Hauptverhandlung zu seinen Zukunftsplänen befragt, gab er an, er habe
vor dem vorliegenden Strafverfahren viele Pläne gehabt, doch nun sei es dunkel
für ihn, er könne es momentan nicht sagen (BA pag. 2.00.19, 13.1.24 f.; TPF pag.
5.521.007 ff.; 5.731.006 Z. 24 ff.).
Der Beschuldigte ist ein strenggläubiger Moslem. Zur Frage, ob für ihn der Koran
bzw. die Gebote des Islams oder das Schweizer Rechtssystem vorgehen, ant-
wortete der Beschuldigte, wenn er in der Schweiz lebe, dann gehe das Schweizer
Rechtssystem vor. Dieses müsse man respektieren; es sei ein "sehr, sehr gutes
System". Gleichzeitig war der Beschuldigte zur Frage, was der Islam zum Wech-
sel des Glaubens sage, unter Berufung auf den Koran klar der Ansicht, dass der-
jenige, der sich vom islamischen Glauben abwende, getötet werden müsse. Er
sei aber nicht derjenige, der töten müsse. Jeder Moslem müsse an den Koran
glauben. Auch in der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese An-
sicht (E. 2.4.3). Gemäss seinen – für das Gericht glaubhaften – Aussagen hat
sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit von der gewaltextremistischen Ideolo-
gie der «Al-Shabaab», der Al-Qaïda und des IS distanziert und bereut seine Ta-
ten (BA pag. 13.1.27 Z. 10 ff., 28 ff.; TPF pag. 5.731.009 Z. 21 f., -011 Z. 23).
Wie auch die Vorstrafenlosigkeit (TPF pag. 5.231.1.004), die erwartet werden
darf, wirken sich auch dieser Umstand sowie das Vorleben und die persönlichen
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SK.2019.74
Verhältnisse des Beschuldigten neutral auf die Strafzumessung aus. Das weit-
gehende Geständnis des Beschuldigten ist hingegen leicht strafmindernd zu be-
rücksichtigen.
4.8 Gesamtstrafe
Im Ergebnis ist das Verschulden des Beschuldigten im unteren Bereich anzusie-
deln. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist der Beschuldigte mit
einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten zu bestrafen.
4.9 Anrechnung der vorläufigen Festnahme
Der Beschuldigte wurde im Vorverfahren am 9. Februar 2016 von 06:00 bis
12:15 Uhr durch die Kantonspolizei Bern vorläufig festgenommen (BA pag.
02.00.0005 ff.). Es stellt sich die Frage der Anrechenbarkeit der erlittenen Haft
auf die Strafe (Art. 51 StGB). Damit eine Anrechnung in Betracht kommt, muss
der Freiheitsentzug eine Mindestdauer von drei Stunden haben (TRECH-
SEL/THOMMEN, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafge-
setzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 51 StGB N 2). Die vorläufige Fest-
nahme des Beschuldigten überschreitet diese Dauer. Die ausgestandene Haft ist
ihm daher im Umfang von einem Tag auf die Strafe anzurechnen.
4.10 Vollzug
4.10.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren
in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42
Abs. 1 StGB).
Grundvoraussetzung für den gewährten Strafaufschub ist eine begründete Aus-
sicht auf Bewährung des Täters. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) ver-
zichtet werden, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll
erscheint. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungüns-
tiger Prognose abgewichen werden darf. Das Gesetz fordert als Wirkung des be-
dingten Strafaufschubs eine innere und infolgedessen dauernde Besserung des
Verurteilten. Das Gericht hat also eine Prognose über das künftige Verhalten des
Täters zu stellen. Zu prüfen ist die Rückfallgefahr. Dabei steht ihm ein erhebli-
ches Ermessen zu. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohl-
verhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände
vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumstän-
den auch das Vorleben, das Verhalten des Schuldigen nach der Tat sowie alle
weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die
- 29 -
SK.2019.74
Aussicht seiner Bewährung zulassen. Einsicht in das Unrecht der Tat und Reue
sind die wichtigsten Voraussetzungen für eine günstige Prognose (BGE 135 IV
180 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_947/2016 vom 4. April 2017 E. 2;
6S.253/2004 vom 3. November 2004, E. 4).
4.10.2 Die objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs sind vorliegend erfüllt.
In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zunächst die Vorstrafenlosigkeit zu-
gutezuhalten. Auf der anderen Seite fällt negativ ins Gewicht, dass er die Taten,
derentwegen er verurteilt wurde, als religiöser Überzeugungstäter beging. Bei
solchen Tätern besteht generell die Gefahr, dass sich der Schuldige in Zukunft
ähnlich verhalten könnte (BGE 108 IV 3 E. 4; SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kom-
mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 42 StGB N 72). Das Gericht konnte sich indessen
aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten davon überzeugen, dass
er sich von der Ideologie des gewaltsamen Islamismus distanziert hat (vgl.
E. 2.4.1 und 4.7). Er zeigt sich einsichtig und scheint seine Taten zu bereuen.
Positiv zu vermerken ist ferner sein Wohlverhalten seit diesen Taten. Nicht zuletzt
lässt die gesamte Wirkung des Strafverfahrens, insbesondere die spezialpräven-
tive Effizienz der verhängten Freiheitsstrafe, hoffen, dass sich der Beschuldigte
auch künftig wohl verhalten wird. Demzufolge ist der Vollzug der ausgesproche-
nen Strafe aufzuschieben; die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen (Art. 44
Abs. 1 StGB).
4.11 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden
(Art. 42 Abs. 4 StGB). Eine Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB ist vor-
liegend weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen indiziert, weshalb
darauf zu verzichten ist.
5. Einziehung
5.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person
die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha-
ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden
sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder
die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an-
ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver-
nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).
Gegenstände, die Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB enthalten,
sind gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung einzuziehen.
- 30 -
SK.2019.74
5.2 Im Untersuchungsverfahren wurden beim Beschuldigten unter anderem folgende
Datenträger sichergestellt und beschlagnahmt: eine Samsung Festplatte (Asser-
vat-Nr. A3), zwei Toshiba Festplatten (Asservat-Nr. A4 und A6), eine WD Fest-
platte (Asservat-Nr. A5), ein Laptop Acer Aspire (Asservat-Nr. E6) sowie ein
Desktop Computer Steg (Asservat-Nr. E10). Diese Datenträger enthalten Da-
teien mit Bezug zur «Al-Shabaab» und/oder zu verbotenen Gruppierungen sowie
Gewaltdarstellungen (BA pag. 10.1.10 ff.). Diese Datenträger bzw. elektroni-
schen Mittel sind nach Rechtskraft des Urteils einzuziehen und zu vernichten; die
übrigen beschlagnahmten Gegenstände oder Datenträger sind an den Beschul-
digten herauszugeben, soweit dies nicht bereits geschehen ist.
6. Biometrische erkennungsdienstliche Daten
6.1 Der für die Führung von AFIS (automatisiertes Fingerabdruck-Identifikationssys-
tem) zuständige Dienst löscht die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten,
die von einer bestimmten Person erfasst worden sind, fünf Jahre nach Ablauf der
Probezeit bei bedingtem Strafvollzug (Art. 17 Abs. 1 lit. e Verordnung vom 6. De-
zember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten;
SR 361.3). Die auftraggebende Behörde holt die Zustimmung der zuständigen
richterlichen Behörde ein. Diese kann die Zustimmung verweigern, wenn der kon-
krete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben
ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird (Art. 19 Abs. 1 Verordnung über
die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
6.2 Der Beschuldigte wurde am 9. Februar 2016 erkennungsdienstlich erfasst
(PCN […]; BA pag. 02.00.0046). Die Frage der Löschung der biometrischen er-
kennungsdienstlichen Daten stellt sich erst nach Ablauf der vorgenannten Frist.
Deren Beurteilung ist demnach verfrüht. Entsprechend wird die erforderliche Zu-
stimmung zu gegebener Zeit einzuholen sein.
7. Verfahrenskosten
7.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 StPO).
7.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO;
Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet,
- 31 -
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die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt-
schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der
Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem
Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR.
Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die
Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an-
derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten
(Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR).
7.3 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 7'000.–
geltend (BA pag. 24.01.0007). Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Ge-
bührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und ist angemes-
sen. Die übrigen Kosten (Dolmetscheraufträge, Entscheid des Zwangsmassnah-
mengerichts über die Anordnung von Schutzmassnahmen zugunsten einer über-
setzenden Person) sind nicht auferlegbar und werden von der Bundesanwalt-
schaft zu Recht nicht in Rechnung gestellt.
Die Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) wird auf Fr. 3‘000.– festgesetzt (Art. 1 Abs.
4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR). Die Dolmetscherkosten des Gerichts von insgesamt
Fr. 2'010.00 (TPF pag. 5.891.001; 5.892.001) sind nicht auferlegbar (vgl. Urteil
des Bundesstrafgerichts SK.2017.49 vom 15. Juni 2018, E. 7.1.2).
Demnach betragen die Verfahrenskosten insgesamt Fr. 10'000.–.
7.4 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung
ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar.
Angesichts der prekären wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (E. 4.7)
ist es angezeigt, ihm die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. An-
gemessen erscheint ein Betrag von Fr. 5'000.–.
7.5 Nachdem der Beschuldigte die Ausfertigung des schriftlichen Urteils verlangt hat,
entfällt die im Urteilsdispositiv, Ziff. 4 al. 2, vorgesehene Möglichkeit der Kosten-
reduktion.
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8. Entschädigung der beschuldigten Person
Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf
Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
9. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
9.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren
nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die An-
waltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich
für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11
Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen
Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchs-
tens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der
Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).
9.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Alex Gäggeler, macht
in seiner Kostennote einen Aufwand von 119.26 Stunden zu einem Stundenan-
satz von Fr. 230.– (Arbeitszeit) resp. Fr. 200.– (Reise- und Wartezeit), insgesamt
Fr. 27'092.30 (exkl. MWST), sowie Auslagen von Fr. 2'932.30 (exkl. MWST), aus-
machend total Fr. 32'142.60 (inkl. 7.7 % MWST), geltend (TPF pag.
5.721.040 ff.). Das beantragte Honorar erscheint angemessen, mit folgenden
Korrekturen:
In der Kostennote ist der Aufwand für die Hauptverhandlung mit 4.5 Stunden zu
einem Stundenansatz von Fr. 230.– geschätzt (TPF pag. 5.721.048). Effektiv hat
die Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung) knapp 7 Stunden beansprucht.
Hinzu kommt der Aufwand für die Nachbesprechung des Urteils, welcher auf
1 Stunde festzusetzen ist. Die Entschädigung ist somit um Fr. 805.– (exkl.
MWST) zu erhöhen.
In der Kostennote wurde zudem von einer Wartezeit von 3 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 200.– für die Zeit zwischen dem Abschluss des Parteivor-
trags und der Urteilseröffnung ausgegangen (TPF pag. 5.721.048). Die Urteilser-
öffnung hat vorliegend nicht direkt nach dem Parteivortrag, sondern an einem
separaten Tag stattgefunden, sodass diese Wartezeit entfallen ist. Die Entschä-
digung ist somit um diese Fr. 600.– (exkl. MWST) zu kürzen.
Wegen der separaten Urteilseröffnung ist die Entschädigung hingegen um den
Aufwand für die Reise von 6.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.–,
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ausmachend total Fr. 1'300.– (exkl. MWST), sowie um die Auslagen für die Reise
von Fr. 168.– (exkl. MWST) zu erhöhen.
Nach dem Gesagten ist die Entschädigung für die vorgenannten zusätzlichen
Aufwände und Auslagen um Fr. 1’801.80 (inkl. MWST) zu erhöhen.
Weiter ist der Verteidiger für die bis zum 31. Dezember 2017 erbrachten Leistun-
gen von einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % (Normalsatz) ausgegangen (TPF
pag. 5.721.040). Bis zum 31. Dezember 2017 betrug die Mehrwertsteuer aller-
dings 8 % (Normalsatz) (aArt. 25 Abs. 1 MWSTG). Die Entschädigung ist somit
um die fehlende Mehrwertsteuer von Fr. 9.40 zu erhöhen.
Im Ergebnis wird die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Gäggeler aus-
zurichtende Entschädigung auf Fr. 33'953.80 (inkl. MWST) festgesetzt.
9.3 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald er
dazu finanziell in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).
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Die Einzelrichterin erkennt:
1. A. wird schuldig gesprochen:
- des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Grup-
pierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen,
begangen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 8. Februar 2016;
- des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB.
2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt vollziehbar, bei ei-
ner Probezeit von 2 Jahren.
Die ausgestandene Haft von 1 Tag wird auf die Strafe angerechnet.
3. Die beschlagnahmten Datenträger mit verbotener Propaganda und Gewaltdarstel-
lungen werden eingezogen und vernichtet.
Die übrigen Gegenstände werden an A. herausgegeben.
4. Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.–) werden A.
Fr. 5'000.– auferlegt.
Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die
Gerichtsgebühr um die Hälfte.
5. Rechtsanwalt Alex Gäggeler wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eid-
genossenschaft mit Fr. 33'953.80 (inkl. MWST) entschädigt.
A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftli-
chen Verhältnisse erlauben.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich
begründet. Das Urteilsdispositiv wird der anwesenden Partei ausgehändigt; der nicht an-
wesenden Partei wird es schriftlich zugestellt.
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Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
− Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
− Bundesamt für Polizei (fedpol) (Art. 74 Abs. 7 NDG)
− Nachrichtendienst des Bundes (NDB) (Art. 74 Abs. 7 NDG)
− Migrationsdienst des Kantons Bern (Art. 82 Abs. 1 VZAE)
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar-
tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug
von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein
begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt
oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen,
kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder
schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können
gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so-
wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich
anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
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Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 20. Oktober 2020
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