Urteil vom 6. Februar 2020
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan-
wältin des Bundes Sabrina Beyeler
und
als Privatklägerschaft:
B., vertreten durch Rechtsanwalt Jan Berchtold,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Titus Bossart
Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte;
Beschimpfung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2019.75
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Der Einzelrichter erkennt:
1. A. wird schuldig gesprochen:
− der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285
Ziff. 1 StGB;
− der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.--,
ausmachend total Fr. 900.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A. wird zusätzlich bestraft mit einer Busse von Fr. 60.--, bei schuldhafter Nichtbe-
zahlung tritt anstelle der Busse eine Ersatzfreiheitstrafe von 2 Tagen.
4. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG
i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).
5. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4‘000.-- (Gebühr des Vorverfahrens:
Fr. 2‘000.--; Gerichtsgebühr: Fr. 2‘000.--) werden A. auferlegt.
Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so
reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
6. A. wird verpflichtet, der Privatklägerin B. eine Parteientschädigung von Fr. 7‘375.10
zu bezahlen.
7. Das Entschädigungsbegehren von A. wird abgewiesen.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich
begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht
anwesenden Partei wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
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Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
− Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar-
tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug
von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein
begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt
oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO)
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen,
kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder
schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können
gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so-
wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich
anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Versand: 6. Februar 2020
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