Urteil vom 26. Juni 2020
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz
Miriam Forni und Joséphine Contu Albrizio,
Gerichtsschreiberin Nicole Ebneter
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Staatsanwalt des Bundes Urs Köhli, Guisanplatz 1,
3003 Bern
gegen
1. Mykola MARTYNENKO, erbeten verteidigt
durch Rechtsanwalt Reza Vafadar,
2. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt
Michael Mráz,
Gegenstand Qualifizierte Geldwäscherei
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2019.77
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Anträge der Bundesanwaltschaft:
I. Mykola MARTYNENKO
1. Mykola MARTYNENKO sei schuldig zu sprechen der qualifizierten Geldwäscherei im
Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB bezüglich der Ziff. 1.1. der Ankla-
geschrift.
2. Mykola MARTYNENKO sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten zu
verurteilen, wobei 20 Monate bedingt, 6 Monate unbedingt auszusprechen seien, un-
ter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Mit der Freiheitsstrafe sei eine Geldstrafe
von 250 Tagessätzen zu je CHF 1’000.00, entsprechend CHF 250'000.00, zu verbin-
den, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben
sei.
II. A.
1. A. sei schuldig zu sprechen der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis
Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB bezüglich der Ziff. 1.1. der Anklageschrift.
2. A. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, unter Anset-
zung einer Probezeit von 2 Jahren. Mit der Freiheitsstrafe sei eine Geldstrafe von 250
Tagessätzen zu je CHF 100.00, entsprechend CHF 25'000.00 zu verbinden, wobei
der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.
III. Einziehung gemäss Art. 70 StGB
In Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB seien die auf der bei der GGGG. im Auftrag der
Bundesanwaltschaft geführten Bankbeziehung liegenden Vermögenswerte der Gesell-
schaft B. SA im Umfang von umgerechnet EUR 2'177’960.00 einzuziehen.
IV. Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB
In Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB sei gegen Mykola MARTYNENKO auf eine Er-
satzforderung im Umfang von EUR 2'878'547.40 zu erkennen.
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V. Weitere Verfügungen
1. Die in der Ziffer 4.1. der Anklageschrift aufgeführte Beschlagnahme von Vermögens-
werten sei bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufrechtzuerhalten.
2. Die in Ziffer 4.2.1. der Anklageschrift aufgeführten beschlagnahmten Akten seien
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Berechtigten herauszugeben.
3. Die Behörden des Kantons Zürich seien in Anwendung von Art. 74 StBOG mit dem
Vollzug der Freiheitsstrafe zu beauftragen.
VI. Verfahrenskosten
1. Entstandene Untersuchungskosten
Im Verfahren SV.13.0943-KOU gegen Mykola MARTYNENKO und A. sind im Vorverfah-
ren die folgenden, auferlegbaren Kosten und Gebühren angefallen:
Verfahrenskosten: CHF 240'080.80 (gemäss Kostenverzeichnis)
Gebühren: CHF 15'000.00
Total: CHF 255'080.80
2. Verfahrenskosten
Bei diesem Ausgang des Verfahrens seien die entstandenen Kosten des Vorverfahrens
sowie die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens Mykola MARTYNENKO zu ei-
nem Anteil von 80 % und A. zu einem Anteil von 20 % zur Bezahlung aufzuerlegen.
VII. Entschädigung
Beim beantragten Ausgang des Verfahrens haben Mykola MARTYNENKO und A. keinen
Anspruch auf Entschädigung.
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Anträge der Verteidigung des Beschuldigten Martynenko:
1. Der Beschuldigte sei von allen Anklagepunkten freizusprechen.
2. Es sei dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von CHF 500'000.00 inklusive
die Aufwendungen für die Teilnahme an der heutigen Verhandlung und der Urteils-
verkündung am 26. Juni 2020 zuzusprechen.
3. Es sei dem Beschuldigten als Genugtuung für die erlittene Unbill ein symbolischer
Betrag von CHF 1.00 auszurichten.
4. Es sei die Aufhebung der Beschlagnahme auf den Vermögenswerten der B. SA an-
zuordnen.
Anträge der Verteidigung des Beschuldigten A.:
Der Beschuldigte A. sei vollumfänglich freizusprechen, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
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Prozessgeschichte:
A. Am 24. Juli 2013 erstattete die Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend:
MROS) gestützt auf Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der
Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (Geldwä-
schereigesetz, GwG; SR 955) eine Meldung an die Bundesanwaltschaft (nachfol-
gend: BA). Die zugrundeliegende Verdachtsmeldung i.S.v. Art. 9 GwG vom
19. Juli 2013 betraf u.a. ein Konto der panamaischen Gesellschaft B. SA bei der
C., dessen wirtschaftlich Berechtigter Mykola Martynenko (nachfolgend: Beschul-
digter Martynenko) und dessen Bevollmächtigter A. waren. Martynenko war zu die-
sem Zeitpunkt Volksabgeordneter im nationalen Parlament der Ukraine.
B. Am 15. August 2013 eröffnete die BA gegen den Beschuldigten Martynenko eine
Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei und Bestechung fremder Amtsträger
und weitete mit Verfügung vom 29. Juni 2018 das Verfahren in Bezug auf qualifi-
zierte Geldwäscherei auf den Beschuldigten A. aus. Es bestand der Verdacht,
dass die Vermögenswerte der B. SA auf den Schweizer Bankkonten aus Beste-
chungsgeldern des tschechischen Unternehmens D. für Auftragszuschläge zur
Lieferung von Nuklearreaktoren und Bestandteilen für ukrainische Kernkraftwerke
herrühren und die nachfolgenden Transaktionen als Geldwäschereihandlungen zu
qualifizieren sind.
C. Die BA führte umfangreiche Beweiserhebungen – zum Teil auf dem Rechtshilfe-
weg im Ausland – durch, unter anderem Befragungen einer Vielzahl in die unter-
suchten Vorgänge involvierter Personen in der Schweiz, Tschechien und der
Ukraine. Zudem edierte sie Bankunterlagen sowie weitere Dokumente und führte
Hausdurchsuchungen in der Schweiz und rechtshilfeweise in Tschechien mit Si-
cherstellungen und Beschlagnahmen durch.
D. In der Ukraine wurde gegen die Beschuldigten Martynenko und A. sowie weitere
involvierte Personen ebenfalls ermittelt und in der Folge am 21. Mai 2018 wegen
ungetreuer Amtsführung in grossem Ausmass, begangen durch eine organisierte
Gruppe, Anklage erhoben, welche gemäss Medienberichten im September 2019
an den High-Anti-Corruption Court in Kiew überwiesen wurde. In Tschechien
wurde im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhaltskomplex gegen Mit-
arbeiter von D. wegen Veruntreuung sowie Hinterziehung von Steuern, Abgaben
und weiteren obligatorischen Zahlungen ebenfalls eine Untersuchung eröffnet.
E. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 stellte die BA das Strafverfahren gegen
den Beschuldigten Martynenko wegen Bestechung fremder Amtsträger in Anwen-
dung von Art. 319 Abs. 1 lit b StPO ein.
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F. Am 19. Dezember 2019 erhob die BA beim hiesigen Gericht Anklage gegen die
Beschuldigten Martynenko und A. wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss
Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB.
G. Im Rahmen der Prozessvorbereitung erkannte das Gericht deutsche Übersetzun-
gen von Artikeln des tschechischen Strafgesetzbuches sowie die amtshilfeweise
durch die Oberstaatsanwaltschaft Zürich übermittelte Anklageschrift betreffend ei-
nen Polizisten vom 23. Januar 2020 zu den Akten. Ferner holte das Gericht Aus-
züge aus dem schweizerischen, tschechischen und ukrainischen Strafregister der
Beschuldigten ein. Diverse vom Verteidiger des Beschuldigten Martynenko einge-
reichte Unterlagen erkannte das Gericht mittels Beweisverfügungen vom 6. März
2020 ebenfalls zu den Akten.
H. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 hiess das Gericht die Anträge der beiden Vertei-
diger vom 29. April 2020 und 13. Mai 2020 auf Dispensation ihrer Klienten vom
persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung gut (Art. 336 Abs. 3 StPO).
I. Die Hauptverhandlung fand am 2. Juni 2020 in Anwesenheit der Anklägerin sowie
der erbetenen Verteidiger der beiden Beschuldigten vor dem Kollegialgericht der
Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt. Die von ihrer An-
wesenheitspflicht dispensierten Beschuldigten blieben der Hauptverhandlung wie
angekündigt fern. Das Urteil wurde am 26. Juni 2020 mündlich eröffnet und be-
gründet.
J. Anlässlich der Hauptverhandlung gaben die beiden Verteidiger nach der Verle-
sung des Urteils bekannt, dass sie gestützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO im Namen
ihrer Mandanten Berufung anmelden (TPF pag. 76.720.012).
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Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Bundesgerichtbarkeit
Die Bundesgerichtsbarkeit für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ergibt
sich ohne Weiteres aus Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO. Im Übrigen darf die Strafkam-
mer des Bundesstrafgerichts ihre Zuständigkeit nach Anklageerhebung nur aus
besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Solche wurden
vorliegend weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich.
Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom
19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).
1.2 Territoriale Zuständigkeit
1.2.1 Gemäss Territorialitätsprinzip ist der schweizerischen Strafhoheit unterworfen,
wer in der Schweiz eine Geldwäschereihandlung begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB).
Bei mittelbarer Täterschaft gilt die Geldwäscherei überall dort als verübt, wo der
mittelbare Täter und sein Tatmittler gehandelt haben. Steuert der mittelbare Täter
sein Werkzeug vom Ausland aus, findet folglich die eigentliche Geldwäscherei-
handlung durch den Tatmittler auf Schweizer Territorium statt, mithin sind nach
schweizerischem Recht sowohl die Schweiz als auch der jeweilige ausländische
Staat Handlungsorte der Geldwäscherei (ACKERMANN/ZEHNDER, in: Ackermann
[Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen: Einzie-
hung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei,
Bd. Il, 2018, §11, Art. 305bis StGB N. 796 f.).
1.2.2 Gemäss Anklagevorwurf (vgl. nachfolgend E. 2) beziehen sich die Geldwä-
schereihandlungen auf Überweisungen, welche bei den Schweizer Banken C.
und E. SA durch die beiden Beschuldigten in Auftrag gegeben und schliesslich
durch die Schweizer Banken, d.h. durch Bankangestellte, ausgeführt worden
seien. Da die Bankmitarbeitenden in der Schweiz zur Weiterleitung der Vermö-
genswerte aktiv geworden sein sollen, liegt ein örtlicher Anknüpfungspunkt in der
Schweiz vor, womit die Anwendungsbereiche des Schweizer Strafrechts und der
Schweizer Strafverfolgung gegeben sind.
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1.3 Anwendbares Recht
1.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach des-
sen Inkrafttreten eine Straftat begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der
Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (POPP/BERKEMEIER, Basler Kom-
mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2
StGB, dass eine Tat, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde,
nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter milder ist (lex
mitior).
1.3.2 Den Beschuldigten wird vorgeworfen, sich zwischen dem 6. Juli 2009 und dem
5. August 2011 der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m.
Ziff. 2 lit. b StGB schuldig gemacht zu haben.
1.3.3 Der im Tatzeitpunkt geltende Straftatbestand gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2
StGB entspricht – mit Ausnahme der vorliegend nicht interessierenden Ergän-
zung um das Herrühren von Vermögenswerten aus qualifizierten Steuerverge-
hen (eingeführt mit dem Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung
der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit
1. Januar 2016, AS 2015 1389) – dem Recht im Urteilszeitpunkt.
1.3.4 Verletzung des rechtlichen Gehörs B. SA
Die Verteidigung des Beschuldigten Martynenko hat anlässlich der Hauptver-
handlung in prozessualer Hinsicht vorgebracht, dass der Rechtsvertreter der B.
SA von der BA und vom Gericht nicht begrüsst worden sei, weswegen schon aus
formellen Gründen nicht über den Antrag zur Einziehung derer Vermögenswerte
(vgl. oben Anträge BA) befunden werden könne. Zutreffend ist, dass die B. SA
nicht förmlich ins Verfahren einbezogen wurde, jedoch geht das Gericht gestützt
auf die Sach- und Beweislage davon aus, dass der Beschuldigte Martynenko und
die B. SA wirtschaftlich identisch sind. Die Identität liegt im Wesentlichen aus
zwei Gründen vor: Erstens ist der Beschuldigte Martynenko der «Settler» und
alleinige wirtschaftlich Berechtigte (Beneficial Owner) an der B. SA (vgl. sodann
E. 3.5.1). Zweitens fungierte die B. SA – wie noch aufgezeigt wird (vgl. E.
3.6.1.2d) – als reine offshore Domizilgesellschaft. Sie war nicht operativ tätig und
diente dem Beschuldigten Martynenko als Vermögensvehikel. Damit gelten die
dem Beschuldigten Martynenko bzw. seiner Vertretung gewährten Rechte auch
gegenüber der B. SA als zugestanden, sodass keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorliegt. Darüber hinaus fungierte der Vertreter der B. SA, Rechtsanwalt
F., zu Beginn des Strafverfahrens ebenfalls als Verteidiger des Beschuldigten
Martynenko (vgl. u.a. BA pag. 16.100-0009). Diese Doppelvertretung manifestiert
zum einen, dass die Interessen des Beschuldigten Martynenko und der B. SA
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identisch waren. Zum anderen führte die Doppelvertretung dazu, dass ein unge-
filterter Informationsfluss zwischen der B. SA und dem Beschuldigten Marty-
nenko gewährleistet war. Das Ausgeführte gilt gleichermassen für die G. Ltd. Auf
diesen Aspekt wird noch in materieller Hinsicht vertieft eingegangen (E. 5.6 ff.).
1.3.5 Teilnahmerechte und Rollenwechsel des Beschuldigten A.
Die Verteidigung des Beschuldigten A. weist zu Recht darauf hin, das vorlie-
gende Strafverfahren sei von der BA erst mit Ausdehnungsverfügung vom
29. Juni 2018 gegen seinen Klienten in persönlicher Hinsicht ausgedehnt worden
(BA pag. 1.000-0003), weshalb er naturgemäss seine Parteirechte vor diesem
Datum nicht habe ausüben können. Bezüglich der Verwertbarkeit der Zeugen-
einvernahmen von Dritten ist der Schriftenwechsel zwischen dem damaligen
amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A. Rechtsanwalt H. und der BA beizu-
ziehen. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2018 wies H. die BA darauf hin, dass
seiner Ansicht nach unter Verweis auf Art. 147 StPO die bisherigen Zeugenaus-
sagen wegen Verletzung des Konfrontationsrechts nicht gegen seinen Klienten
verwertet werden dürften (BA pag. 16.300-0017). Mit Schreiben vom 7. Januar
2019 antwortete die BA, dass sie diese Ansicht «vollumfänglich teile» (BA pag.
16.300-0018 f.). Im Sinne des Gebotes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a
StPO) ist für das Gericht die Auffassung der BA, dass diese Zeugeneinvernah-
men nicht verwertbar sind, verbindlich, zufolge dessen ist nicht zu prüfen, ob ein
(sinngemässes) Gesuch gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO vorliegt bzw. ein solches
unter vorliegenden Umständen hätte gestellt werden müssen. Die unter Einhal-
tung der Teilnahmerechte wiederholten Einvernahmen (vgl. die Einvernahmen
des Zeugen I. [E. 3.5.11.3] und der Zeugin J. [E. 3.5.11.4]) können hingegen
(auch) in Bezug auf den Beschuldigten A. verwertet werden. Unverwertbar sind
hingegen aufgrund des unechten Rollenwechsels vom Zeugen zur beschuldigten
Person die vom Beschuldigten A. anlässlich seiner rechtshilfeweise in der Ukra-
ine durchgeführten Zeugeneinvernahmen getätigten Aussagen (Art. 158 Abs. 1
lit. b i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO).
2. Anklagevorwurf
Zusammengefasst wirft die BA den Beschuldigten Folgendes vor: Der Beschul-
digte Martynenko und der Beschuldigte A. sollen in der Periode vom 6. Juli 2009
bis 5. August 2011 vorsätzlich und in bandenmässiger Begehung die Einziehung
von verbrecherischen Vermögenswerten im Umfang von insgesamt
EUR 2'878’547.40 vereitelt haben. Dies indem der Beschuldigte A. im Auftrag
des Beschuldigten Martynenko von seinem Büro in Kiew aus, den Schweizer
Banken C. und E. SA den Auftrag zur Ausführung von 57 Transaktionen von den
schweizerischen Bankbeziehungen der Gesellschaft B. SA an Drittempfänger im
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In- und Ausland gegeben habe und die Banken die entsprechenden Überweisun-
gen sodann ausgeführt hätten. An den Bankbeziehungen der B. SA sei der Be-
schuldigte Martynenko der wirtschaftlich Berechtigte gewesen. Die Gelder wür-
den aus unrechtmässigen Kommissionszahlungen der tschechischen Atomkraft-
werkproduzentin D. im Umfang von EUR 6‘400‘782.00 an die B. SA stammen. D.
habe diese Kommissionen an B. SA bezahlt, um als Gegenleistung den Zuschlag
zur Lieferung von Bauteilen an die ukrainische staatliche Betreiberin von Kern-
kraftwerken K. bzw. deren Unterabteilung L. zu erhalten. Der Zuschlag der staat-
lichen Lieferverträge zu Gunsten von D. sei von M., dem damaligen Direktor von
L. und einem Vertrauten des Beschuldigten Martynenko, sichergestellt worden.
Dieser habe seine amtliche Funktion im Rahmen der Ausschreibungsverfahren
(«tender») missbraucht und es sei zu diversen Verletzungen der ukrainischen
Ausschreibungsgesetzgebung gekommen. Die B. SA selber habe keinerlei geld-
werte Gegenleistung für den Erhalt der Kommissionen erbracht, wodurch das
Budget der K. um die Höhe der unrechtmässigen Kommissionen geschädigt wor-
den sei.
3. Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei
Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine
Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung
oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die – wie er weiss oder
annehmen muss – aus einem Verbrechen herrühren. Begeht der Täter die Tat
als Mitglied einer Verbrechensorganisation, als Mitglied einer Bande, gewerbs-
mässig oder unter ähnlich erschwerenden Umständen, liegt ein schwerer Fall der
Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB vor.
3.1 Objektiver Tatbestand
Mit Blick auf den objektiven Tatbestand wird durch Geldwäscherei in erster Linie
die Einziehung, d.h. der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute,
vereitelt. Täter kann jedermann sein, auch der Vortäter selbst (BGE 122 IV 211
E. 3c). Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat un-
rechtmässig erlangten Vermögenswerte. Strafbar ist die Vereitelungshandlung
als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei setzt nicht
zwingend komplizierte Finanztransaktionen voraus. Gemäss jüngster Rechtspre-
chung des Bundesgerichts ist Geldwäscherei bei einer Überweisung von der
Schweiz ins Ausland jedoch nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet
ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Auch eine
Überweisung vom Ausland in die Schweiz kann tatbestandsmässig sein, unter
anderem dann, wenn ihr Transfers vorangegangen sind, die geeignet sind, die
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Herkunft der Gelder zu verschleiern. Tatobjekt der Geldwäscherei nach
Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren
(BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; 129 IV 322 E. 2.2.4; 128 IV 117 E. 7a, mit Hinweisen;
126 IV 255 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E.
4.6; PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis StGB N. 9 f. und 37 ff.,
mit Hinweisen).
Der Geldwäschereitatbestand verlangt aufgrund seines akzessorischen Charak-
ters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der
Vortat – eines Verbrechens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB – als auch den
Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren. Der Tat-
bestand von Art. 305bis StGB ist gemäss Ziff. 3 dieser Bestimmung auch dann
erfüllt, wenn die Vortat im Ausland begangen wurde und diese ebenfalls am Be-
gehungsort strafbar ist, wobei sich nach schweizerischem Recht beurteilt, ob die
im Ausland begangene Vortat als Verbrechen zu qualifizieren ist. Im Rahmen von
Art. 305bis Ziff. 3 StGB findet damit das Prinzip der doppelten Strafbarkeit Anwen-
dung (BGE 136 IV 179; 126 IV 255 E. 3a und 3b/aa, S. 261; ferner PIETH, a.a.O.,
Art. 305bis StGB N. 67). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die ver-
brecherische Herkunft der Vermögenswerte nicht in extenso zu beweisen; das
Bundesgericht fordert lediglich eine lockere Verbindung zwischen dem Delikt,
aus dem die Vermögenswerte stammen, und der Geldwäscherei. Insbesondere
müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein.
Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen
stammen (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2, E. 4.2.3.2, S. 5 u. 7 ff.; ferner PIETH, a.a.O.,
Art. 305bis StGB N. 36). Entsprechend ist bei im Ausland begangenen Vortaten
auch nicht erforderlich, dass diese verfolgt oder von einem Gericht beurteilt wur-
den (BGE 120 IV 323 E. 3d, S. 328 f.). Ferner muss die Vortat in der Anklage-
schrift nicht ausdrücklich bezeichnet werden, solange sich den darin beschriebe-
nen Umständen entnehmen lässt, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht,
die interessierenden Vermögenswerte seien verbrecherischer Herkunft (Urteil
des Bundesgerichts 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4).
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3.2 Subjektiver Tatbestand
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der
Geldwäscher muss die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die
Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last ge-
legt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsver-
wirklichung einverstanden sein. Sein (Eventual-)Vorsatz muss sich dabei auf alle
objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Vereitelungshandlung
und die Herkunft des Geldes. Dabei genügt es, wenn der Täter die einzelnen
Elemente entsprechend der «Parallelwertung in der Laiensphäre» verstanden
hat. So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher die Vermö-
genswerte stammen, ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB ist, sondern nur,
dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die er-
hebliche Sanktionen nach sich zieht; dabei genügt gemäss Botschaft des Bun-
desrates zu Art. 305bis StGB, dass der Täter die Vortat für schwerwiegender hält
als ein Bagatelldelikt (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt
bei Geldgeschäften], vom 12. Juni 1989 [nachfolgend: Botschaft Geldwäscherei],
BBl 1989 II, 1061, 1085). Die konkreten Umstände der Vortat braucht der Geld-
wäscher nicht zu kennen; vielmehr genügt es, wenn Verdachtsgründe die Mög-
lichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Er braucht auch nicht zu wissen, dass
das Gesetz die entsprechende Qualifikation als Verbrechen vornimmt (z.B. Dieb-
stahl, qualifizierte Veruntreuung, Betrug, qualifizierte Betäubungsmitteldelikte),
jedoch muss er die für die Subsumtion erforderlichen Umstände kennen (BGE
138 IV 1; 129 IV 238 E. 3.2.2, S. 243; 122 IV 211 E. 2e, S. 217; 119 IV 242 E. 2b,
S. 247 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2009 vom 21. Oktober 2010 E. 6.1
[nicht publiziert in BGE 136 IV 179]; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.73
vom 8. Oktober 2019 E. 1.2.2; TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018,
Art. 305bis StGB N. 21, mit Hinweisen; CAPPA, La norma penale sul riciclaggio di
denaro, in Bollettino OATi Nr. 40/2010, S. 45; CORBOZ, Les infractions en droit
suisse, vol. II, 3. Ausgabe 2010, Art. 305bis StGB N. 42; PIETH, a.a.O., Art. 305bis
StGB N. 59; ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., § 11, Art. 305bis StGB N. 672 ff.; STRA-
TENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl.
2013, § 57 N. 32).
3.3 Mittäterschaftliche Tatbegehung
Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen
Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es
darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem
- 13 -
Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht
oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Be-
gründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Ent-
schliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Dar-
aus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung
beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a mit Hin-
weisen). Die Frage, ob ein Beteiligter an der Tatherrschaft teilhat und deshalb
Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art des Tatbeitrags. Dabei sind tatbe-
standsmässige Ausführungshandlungen keine notwendige Voraussetzung für
die Annahme von Mittäterschaft (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a;
120 IV 17 E. 2d). Der Beteiligte muss jedoch – damit von Tatherrschaft ausge-
gangen werden kann – in für die Tat massgebender Weise mit dem bzw. den
anderen Tätern zusammenwirken. Dabei ist die Gesamtheit der Umstände des
Tatgeschehens zu berücksichtigen (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechens-
lehre, 9. Aufl. 2013, S. 175 f.).
3.4 Qualifikation
Nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei unter an-
derem dann vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b). Aus
der Formulierung des Gesetzes («insbesondere») ergibt sich, dass auch andere
als die in Ziff. 2 lit. a-c aufgezählten schweren Fälle denkbar sind. Dabei müssen
die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im
Gesetz genannten Beispiele (BGE 114 IV 164 E. 2b, S. 167 f.; Urteil des Bun-
desstrafgerichts SK.2014.33 vom 3. Juni 2015 E. 4.3).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Bandenmässigkeit vor, wenn
sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten
Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer – d.h. mehr als zwei
(Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2008 vom 20. März 2009 E. 4.1) – selbst-
ständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusam-
menzuwirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und
physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von
weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das Qualifikationsmerkmal der
Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Ar-
beitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus,
dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur
kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass
von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt be-
steht, liegt keine Bande vor. Für den Vorsatz hinsichtlich der Bandenmässigkeit
- 14 -
ist wesentlich, ob der Täter die Tatsachen kannte und wollte, aus denen das Ge-
richt den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht. Banden-
mässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame
Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2b,
S. 88 f.; 124 IV 286 E. 2a, S. 293 f.; 135 IV 158 E. 2 und 3, S. 158 ff.; TRECH-
SEL/PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 25 mit Verweis auf TRECHSEL/CRAMERI,
Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N. 16 f.; PIETH, a.a.O., Art. 305bis
StGB N. 65 mit Verweis auf NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019,
Art. 139 StGB N. 118 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesstrafge-
richts SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 E. 1.2.3).
3.5 Beweismittel
3.5.1 Unterlagen bzgl. Gründung der B. SA und der Eröffnung der Bankbeziehung E.
SA und BANK C.
Die von der Bank E. SA edierten Unterlagen zeigen, dass die Gesellschaft B. SA
im Jahr 2007 in der Republik Panama gegründet und unter der Adresse: (…..)
Panama, registriert wurde. Als Organe der B. SA wurden N., O. und P., allesamt
panamaische Staatsangehörige, bezeichnet (BA pag. B07.102.001.01.E-0018
ff.).
Nach der formellen Gründung der B. SA unterzeichneten die vorerwähnten Or-
gane N. und P. am 15. Januar 2007 eine «Board Resolution», wonach bei der
damaligen Q. (welche 2010 durch die E. SA übernommen wurde [BA pag.
100.300-0168]) eine Bankbeziehung im Namen der B. SA zu eröffnen sei, welche
von den Beschuldigten Martynenko und A. zu verwalten sei (BA pag.
B07.102.001.01.E-0017). Für die gleichentags eröffnete Bankbeziehung erhiel-
ten die beiden Beschuldigten auch eine Zeichnungsberechtigung (BA pag.
B07.102.001.01.E-0011, -0017), wobei der Beschuldigte Martynenko als alleini-
ger wirtschaftlich Berechtigter eingetragen war (BA pag. B07.102.001.01.E-
0009).
Im Februar 2011, eröffnete die B. SA ein weiteres Konto bei der BANK C. Der
Beschuldigte Martynenko wurde als wirtschaftlich Berechtigter eingetragen. Der
Beschuldigte A. erhielt die alleinige Vollmacht (BA pag. B07.101.001.01.E-0001).
3.5.2 «Cooperation Agreement» zwischen D. und B. SA
Die D. und die B. SA unterzeichneten am 14. und 24. November 2008 ein Schrift-
stück mit dem Titel «Cooperation Agreement» (BA pag. B08.102.001-0249 ff.).
Die B. SA verpflichtete sich gegenüber der D. bei der Steigerung des Umsatzes
sowie der Erbringung von Dienstleistungen auf dem ukrainischen Markt beratend
- 15 -
und unterstützend zur Seite zu stehen und eine «Vermittlungstätigkeit» wahrzu-
nehmen. Die wesentlichen Vertragsbestandteile lauteten wie folgt:
«B. SA shall assume the support of D. and shall provide services related to the
promotion of sales of the equipment and services of D. at Ukrainian market listed
in List of items agreed time to time by the contractual Parties.» (article 1).
«B. SA will exercise his agent‘s activity with professional care and to this aim he
will especially;
a. use his best efforts to arrange the contract with reputable Ukrainian partners
to ensure commercial success of transaction mentioned in list of items accord-
ing to the instructions of D.
b. promptly submit D. all Information about viable projects in energy sector in
Ukraine and all data and information of prospective clients obtained by B. SA;
c. transmit D. proposals and technical data and information relating to the subject
matter of this Agreement, to the prospective clients and assist D. in under-
standing the materials submitted by the prospective clients;
d. on the demand of D. assist D. and/or its sub-suppliers in negotiations, prepa-
ration of materials for Ukrainian partners, if necessary at the respective au-
thorities and other important commercial institutions, all in strict conformity with
the written instructions of D.(…) (article 2)».
Das «Cooperation Agreement» war erfolgsabhängig konzipiert und die Zahlungs-
modalitäten sahen vor, dass die Zahlungen der D. an die B. SA für die Beratun-
gen jeweils innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Zahlung «des ukrainischen
Partners» zu erfolgen hatten:
«For the due and timely performance of the complete activity according to Article
No. 1 of this Agreement the B. SA will receive the commission from business
transactions mediated by him and confirmed by D.» (article 5.1).
«The commission will be paid by D. within fifteen (15) days from receiving the
payment from the Ukrainian partners in concern to the account of D. against
presentation of commercial invoice of B. SA.» (article 5.4).
- 16 -
3.5.3 Appendizes zum «Cooperation Agreement»
Das «Cooperation Agreement» zwischen D. und B. SA umfasste beim Abschluss
im November 2008 einen ebenfalls in englischer Sprache verfassten Appendix.
Zwischen Dezember 2009 und April 2011 fügten die Vertragsparteien der Koope-
rationsvereinbarung weitere drei Appendizes hinzu.
Gemäss Appendix Nr. 1 des «Cooperation Agreement» von November 2008
(BA pag. 08.102/Beilageordner/B08.102.001-254) verpflichtete sich die B. SA die
D. in Bezug auf folgende Transaktionen zu fördern («shall promote following
transactions»):
- Lieferung von Regalen zur Lagerung von Abfallbrennstoffen für die «Unit 1»
des Atomkraftwerks «R.» (vgl. [URL mit den entsprechenden Hinweisen], zu-
letzt aufgerufen am 14.7.2020) im Wert von EUR 3'300’000.00, wofür die
B. SA eine Provision von 15 % erhalten sollte;
- Lieferung von Regalen zur Lagerung von Abfallbrennstoffen für die «Unit 3»
des Atomkraftwerks «T.» (vgl. [URL mit den entsprechenden Hinweisen], zu-
letzt aufgerufen am 14.7.2020) im Wert von EUR 3'400’000.00, wofür die
B. SA eine Provision von 15 % Provision erhalten sollte, sowie
- Lieferung von 70 Stück «of control rod drive mechanism» für die «Unit 3» des
Atomkraftwerks R. im Wert von EUR 13'600'000.00, wofür die B. SA eine Pro-
vision von 18 % erhalten sollte.
Gemäss Appendix Nr. 2 des «Cooperation Agreement» von 1. Dezember 2009
(BA pag. 08.102/Beilageordner/B08.102.001-261) verpflichtete sich die B. SA die
D. in Bezug auf folgende Transaktionen zu fördern:
- Lieferung von Regalen zur Lagerung von Abfallbrennstoffen für die «Unit 4»
des Atomkraftwerks T. im Wert von EUR 3'500’000.00, wofür die B. SA eine
Provision von 15 % erhalten sollte;
- Lieferung von «modification of SGIU and spare parts SGIU» für die «Unit 3»
des Atomkraftwerks T. im Wert von EUR 5'500'000.00, wofür die B. SA eine
Provision von 20 % erhalten sollte.
Gemäss Appendix Nr. 3 des «Cooperation Agreement» von 9. Juli 2010 (BA pag.
08.102/Beilageordner/B08.102.001-262) verpflichtete sich die B. SA die D. in Be-
zug auf folgende Transaktionen zu fördern:
- 17 -
- Lieferung von Regalen zur Lagerung von Abfallbrennstoffen für die «Unit 5»
des Atomkraftwerks T. im Wert von EUR 3'500’000.00, wofür die B. SA eine
Provision von 15 % erhalten sollte;
- Lieferung von Regalen zur Lagerung von Abfallbrennstoffen für die «Unit 1»
des Atomkraftwerks T. im Wert von EUR 3'500'000.00, wofür die B. SA eine
Provision von 15 % erhalten sollte;
- Lieferung von Regalen zur Lagerung von Abfallbrennstoffen für die «Unit 2»
des Atomkraftwerks T. im Wert von EUR 3'500'000.00, wofür die B. SA eine
Provision von 15 % erhalten sollte;
- Lieferung von Dichtungen für die Dampfgeneratoren im Wert von
EUR 800'000.00 für alle Atomkraftwerke, wofür die B. SA eine Provision von
15 % erhalten sollte.
Ferner wird im Appendix Nr. 3 explizit auf K. Bezug genommen, indem festge-
halten wird: «In case, when K. shall pay its obligation towards D. in Czech Crown
(CZK), if applicable, the agreed commission shall be remunerated by D. in favour
of B. SA in EUR (…). Nett Price, as a basis for commission calculation, means
the total Contract Price stated in the contract agreed between K. and D. for each
particular transaction less the cost of credit insurance paid by D. (…).»
Gemäss Appendix Nr. 4 des «Cooperation Agreement» von 11. April 2011
(BA pag. 08.102/Beilageordner/B08.102.001-263) verpflichtete sich die B. SA die
D. in Bezug auf folgende Transaktionen zu fördern:
- Lieferung von 70 Stück CRDMs für die «Unit 1» des Atomkraftwerks T. im
Wert von CZK 320'000'000.00, wofür die B. SA eine Provision von 15 % er-
halten sollte;
- Lieferung von 65 Stück CRDMs für die «Unit 1» des Atomkraftwerks «S.» (vgl.
[URL mit den entsprechenden Hinweisen], zuletzt aufgerufen am 14.7.2020)
im Wert von CZK 308'000'000.00, wofür die B. SA eine Provision von 15 %
erhalten sollte;
- «measurements N16» in den «Units 1-6» des Atomkraftwerks T. im Wert von
CZK 33'000'000.00, wofür die B. SA eine Provision von 15 % erhalten sollte.
Wie in Appendix Nr. 3 wird im Appendix Nr. 4 auf die K. Bezug genommen und
ausgeführt, dass für den Fall, dass die K. ihre Verbindlichkeiten der D. in CZK
- 18 -
leisten sollte, die D. die Provisionszahlung an die B. SA in EUR zu überweisen
habe.
3.5.4 Die Kaufverträge zwischen K. und D.
K. und D. schlossen in den Jahren 2009 bis 2012 die nachfolgend aufgeführten
Lieferverträge ab.
Am 14. Januar 2009 schloss die D. mit der K. den Vertrag Nr. 1 ab (BA pag.
08.102-0038 ff.). Gegenstand des Vertrages war die Lieferung «eines kompletten
AA.» für den Reaktor 1 des Atomkraftwerks sowie «eines kompletten AA.» für
den Reaktor 3 des Atomkraftwerks T. zu einem Gesamtpreis von EUR
7'265'000.00 (BA pag. 08.102-0039).
AA. bezeichnet «a Russian designation for densely fuel storage system», mithin
ein Lagersystem für Brennstoffe (vgl. [URL mit den entsprechenden Hinweisen]
zuletzt aufgerufen am 14.7.2020).
Am 15. Mai 2009 schloss die D. mit der K. den Vertrag Nr. 2 ab (BA pag. 08.102-
0065 ff.). Gegenstand des Vertrags war die Lieferung von 70 «Antrieben SEM-
M» und je 70 Kabelbündeln für die «BB.» und «Blocks von Elektromagneten» für
den Reaktor 3 des Atomkraftwerks R. im Wert (inkl. Versicherungskosten) von
EUR 13'170'132.00 (BA pag. 08.102-0066).
Am 28. Dezember 2010 schloss die D. mit der K. den Vertrag Nr. 3 ab (BA pag.
08.102-0068 ff.). Gegenstand des Vertrages war die Lieferung von diversen Ge-
räten, Software und Materialien zur Ausrüstung bzw. Modifizierung von Steue-
rungssystemen von Kernkraftwerken.
Am 31. Dezember 2010 schloss die D. mit der K. den Vertrag Nr. 4 ab (BA pag.
08.102-0077 ff.). Gegenstand des Vertrages war die Lieferung der Materialien für
die Reaktoren 1, 2 und 5 des Atomkraftwerks T.
Am 6. Juni 2011 schloss die D. mit der K. den Vertrag Nr. 5 ab (BA pag. 08.102.-
0081 ff.). Gegenstand des Vertrages war im Wesentlichen die Lieferung von mo-
dernisierten, elektromagnetischen Schrittantrieben für den Reaktor 6 des Atom-
kraftwerks T.
Am 27. Juli 2011 schloss die D. mit der K. den Vertrag Nr. 6 ab (BA pag. 08.102.-
0084 ff.). Gegenstand des Vertrages war die Lieferung von Stellantrieben für den
Reaktor 1 des Atomkraftwerks CC.
- 19 -
Am 19. März 2012 schloss die D. mit der K. den Vertrag Nr. 7 ab (BA pag.
08.102.-0088 ff.). Gegenstand des Vertrages war die Lieferung von Dichtungen
für die Atomkraftwerke R., T., CC. und DD.
3.5.5 Die Zahlungen der D. an B. SA
Basierend auf dem «Cooperation Agreement» und den jeweiligen Appendizes
stellte die B. SA der D. zwischen dem 13. März 2009 und dem 27. August 2012
insgesamt EUR 6'400'782.00 in Rechnung (BA pag. 08.1 02/Beilageordner/808.
102.001-0047 ff.).
Die D. tätigte sodann gestützt auf die Rechnungsstellung die folgenden Überwei-
sungen auf die Kontobeziehung Nr. 8 bei der E. SA lautend auf B. SA (jeweils
Datum der Gutschrift [B07.102.001.01.02-0014; -0018, -0021, -0026, 0035; -
0037; -0054, -0056, -0063]):
19.03.2009: EUR 45'075.00
19.03.2009: EUR 125'250.00
14.04.2009: EUR 127'500.00
28.04.2009: EUR 29'100.00
03.07.2009: EUR 117'814.00
03.07.2009: EUR 52'889.00
18.08.2009: EUR 355'593.00
18.08.2009: EUR 2'015'030.00
12.05.2010: EUR 755'066.00
Sodann tätigte die D. die folgenden Überweisungen auf die Kontobeziehung Nr. 9
bei der BANK C. lautend auf B. SA (jeweils Datum der Gutschrift [BA pag.
B07.101.001.01.01-0007; -0011; -0013; -0015; -0019; -0039; -0041; -0045; -
0047; -0053]):
21.02.2011: EUR 361'813.00
16.03.2011: EUR 91'768.00
03.05.2011: EUR 93'905.00
19.05.2011: EUR 166'321.00
16.06.2011: EUR 946'362.00
25.10.2011: EUR 278'460.00
27.12.2011: EUR 450'416.00
24.04.2012: EUR 283'405.00
18.06.2012: EUR 102'813.00
17.09.2012: EUR 2’197.50
- 20 -
3.5.6 Sichergestellter E-Mailverkehr
Anlässlich der rechtshilfeweise in Tschechien durchgeführten Hausdurchsu-
chung vom 12. Dezember 2014 bei der D. wurde u.a. folgender E-Mailverkehr
elektronisch sichergestellt.
E-Mailverkehr zwischen EE. und M.
EE. und M. führten im deliktsrelevanten Zeitraum diverse E-Mail Konversationen,
welche unter anderem folgende E-Mails, die vom Russischen ins Deutsche über-
setzt wurden, enthalten:
a) E-Mail vom 13. Januar 2011 von EE. («E-Mail Adresse von EE.») an M.
(«E-Mail Adresse von M.»)
«Guten Tag M.
ich möchte bei meiner nächsten Anreise nach Kiew das nächstfällige Protokoll
unterzeichnen. Im Anhang übermittle ich dessen Entwurf. Den kann man korri-
gieren und ergänzen in jeder Form. Wird man das organisieren können?
Freundliche Grüsse EE.»
Im Anhang zu dieser E-Mail befindet sich der Entwurf des Protokolls zu einem
zukünftigen Treffen zwischen D. und B. SA in Kiew u.a. mit den Haupttraktanden
«Analyse der Zusammenarbeit im Jahr 2010» und «Neue Möglichkeiten der Ko-
operation» (BA pag. DT_08.102-0595 ff.).
b) E-Mail vom 7. Januar 2010 von EE. an M.
«Guten Tag M.
weil sich einige Änderungen in unseren Kontrakten ergeben haben (höhere Kos-
ten und Währungsänderung) müssen wir das besprechen. Zugleich ist es erfor-
derlich für unsere Steuerbehörde zu zeigen, dass wir aktiv zusammenarbeiten.
Ich rechne damit, dass ich in Kiew am 19. oder 20. Januar bin. Wird es möglich
sein, dass wir uns treffen und dieses Thema besprechen? Im Anhang übermittle
ich den Entwurf des Protokolls.
Freundliche Grüsse»
Auch im Anhang dieser E-Mail befindet sich ein Protokollentwurf zu einem zu-
künftigen Treffen zwischen der D. und der B. SA (BA pag. DT_08.102-0582 ff.).
- 21 -
E-Mailverkehr zwischen EE. und dem Beschuldigten A.
Im Zuge der rechtshilfeweise durchgeführten Hausdurchsuchung bei der D. wur-
den hinsichtlich des deliktsrelevanten Zeitraums zahlreiche E-Mails zwischen
EE. (E-Mail Adresse von EE.) und dem Beschuldigten A. (E-Mail Adresse von A.)
sichergestellt. In den E-Mailnachrichten ging es hauptsächlich um die Übermitt-
lung von unterzeichneten B. SA-Dokumenten (vgl. u.a. BA pag. DT_08.102-
0069; -0146) oder darum, dass EE. den Beschuldigten A. kurz aufforderte, ihm
(EE.) Rechnungen der B. SA zu senden (vgl. u.a. BA pag. DT_08.102-0117).
3.5.7 Berichte und Anklageschriften aus ausländischen Strafverfahren
Bericht der Polizei der Tschechischen Republik vom 29. Januar 2018 zur Gegen-
leistung der B. SA für den Erhalt der Kommissionen
Am 29. Januar 2018 verfasste die Polizei der Tschechischen Republik, nationale
Zentrale zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens, einen Bericht (BA pag.
18.102.1.456 ff.). Dieser hält fest, dass auf Grundlage einer am 4. August 2015
ergangenen Aufforderung, die D. am 13. Oktober und 21. Oktober 2015 Materi-
alien herausgegeben habe, welche unter anderem Beleg für die (legalen) Tätig-
keiten bzw. Dienstleistungen der B. SA für die D. sein sollten. Es handle sich um
insgesamt 19 Seiten, eine Papierschachtel mit farbigen Broschüren sowie Mate-
rialien in zwei Ordnern. Die tschechische Polizei analysierte diese Unterlagen
und kam zu folgendem Schluss: Ein grosser Teil des Materials beinhalte allge-
meine Prognosen und Studien. Was die Fachliteratur beträfe, so habe diese zum
überwiegenden Teil, d.h. ca. 70 %, keinen Bezug zu den Einrichtungen, welche
Gegenstand der zwischen der D. und der K. geschlossenen Verträge gewesen
seien. Selbst in den Fällen, in denen zumindest ein Zusammenhang erkennbar
wäre, sei jedoch nicht ersichtlich, welchen konkreten Nutzen diese Unterlagen
für den Abschluss der einzelnen Verträge gehabt habe, bzw. ob sie überhaupt
von Nutzen für die D. gewesen seien. Es handle sich in vielen Fällen um Materi-
alien aus den Achtziger- und Neunzigerjahren. Einige fachliche Materialien seien
öffentlich zugänglich oder es handle sich direkt um interne Normen, die von der
K. als Anforderungen für die gelieferte Einrichtung herausgegeben worden seien.
Zusammenfassend konstatiert der Bericht, dass lediglich bei ca. 20 % des beur-
teilten Materials nicht ausgeschlossen werde könne, dass dieses theoretisch ei-
nen Bezug zu den zwischen der D. und der K. geschlossenen Verträgen haben
könnte.
Beschluss zur Einleitung Strafverfolgung in der Tschechischen Republik
Gemäss Beschluss der Polizei der Tschechischen Republik vom 2. Januar 2019
wurde eine Strafverfolgung gegen diverse Personen im Umfeld der D. eröffnet
- 22 -
(BA pag. 18.102.1.494 ff.). Die Eröffnung wurde ausführlich begründet: U.a. soll-
ten sich FF., GG., HH., EE. et al. der Veruntreuung gemäss § 206 StGB des
tschechischen StGB (nachfolgend: CZE-StGB) schuldig gemacht haben. Sie sol-
len vereinfacht und zusammengefasst von Konten der D. auf Konten der B. SA
Geld als Kommission überwiesen haben, obwohl B. SA nicht imstande gewesen
sei, auf legale Art und Weise auf die in den Kaufverträgen zwischen der D. und
K. definierten Beschaffungen Einfluss zu nehmen.
Analyse über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen in den Ausschrei-
bungsverfahren der K.
Im Auftrag des Nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine (NABU) und der
staatlichen Finanzinspektion führte der stellvertretende Leiter der Abteilung für
die Überprüfung der staatlichen Einkäufe, II., eine Analyse über die Einhaltung
der gesetzlichen Anforderungen in den Ausschreibungsverfahren der K., aus
welchem die D. als Siegerin hervorging, durch (BA pag. B18.104.02-0263 ff.).
Der Bericht hält fest, dass es in den Ausschreibungsverfahren zu diversen Ver-
letzungen der ukrainischen Ausschreibungsgesetzgebung gekommen sei. Insbe-
sondere wird bemängelt, es seien Ausschreibungsofferten zugelassen worden,
obwohl sie nicht den Anforderungen entsprochen und abgelehnt hätten werden
müssen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass nur ein Angebot – dasjenige der D. –
zur Bewertung zugelassen worden wäre, was wiederum gemäss den ukraini-
schen Gesetzesvorschriften die Annullation der gesamten Ausschreibung zur
Folge gehabt hätte. Nichtsdestotrotz seien die ungültigen Angebote der Mitbe-
werber zugelassen worden und sodann das Angebot der D. als Bestes auserko-
ren worden (vgl. u.a. B18.104.02-0265, -0270, -0273). Des Weiteren würden
mehrere im Anschluss an die Ausschreibungen zwischen der D. und der K. ge-
schlossenen Kaufverträge Bedingungen enthalten, welche sich vom Inhalt der
Ausschreibungsangebote unterscheiden würden. Dies stelle ebenfalls eine Ver-
letzung der Ausschreibungsgesetzgebung dar (vgl. u.a. B18.104.02-0268, -
0274).
Anklageschrift des nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine vom 21. Mai
2018
a) In der Ukraine erhob das nationale Antikorruptionsbüro am 21. Mai 2018
gegen den Beschuldigten Martynenko und den Beschuldigten A. sowie M.
und JJ. wegen ungetreuer Amtsführung in grossem Ausmass, begangen
durch eine organisierte Gruppe, gemäss Art. 191 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 UA-
StGB Anklage. In der Anklageschrift wird den Beschuldigten zusammenge-
fasst Folgendes vorgeworfen (BA pag. 18.104/Beilageordner/B18.104.05-
0252 ff.): Der Beschuldigte Martynenko, der Beschuldigte A., M. und JJ.
- 23 -
sollen sich zu einer kriminellen Vereinigung zusammengeschlossen haben.
Sie hätten sich u.a. Geldmittel der K. angeeignet, indem sie veranlasst hät-
ten, dass diese Waren- und Materialwerte von der D. zu überhöhten Prei-
sen beschafft hätte. Die von der K. an die D. bezahlten Preise seien um
einen zuvor von den Beschuldigten vereinbarten Betrag aufgestockt gewe-
sen. Dieser Betrag sei sodann unter dem Vorwand der Vergütung von
Dienstleistungen von der D. an die B. SA überwiesen worden. Tatsächlich
habe die B. SA jedoch keine (legalen) Dienstleistungen für die D. erbracht.
b) Die ukrainische Anklageschrift beschreibt konkret fünf öffentliche und durch
die K. im Zeitraum von 2008 bis 2011 durchgeführte Ausschreibungsver-
fahren («tender») zur Beschaffung verschiedener Ausrüstungsgüter im
Kernenergiesektor, an denen die tschechische D. teilgenommen und letzt-
lich den Zuschlag erhalten habe. Daneben soll die D. einen weiteren Auf-
trag erhalten haben, ohne dass eine öffentliche Ausschreibung stattgefun-
den habe (BA pag. 18.104/Beilageordner/B18.104.05-0310 ff.).
c) Die ukrainische Anklageschrift führt aus, es sei während der Durchführung
der Ausschreibungsverfahren systematisch zu Verletzungen der ukraini-
schen Ausschreibungsgesetzgebung gekommen. So habe die D. den ge-
planten Maximalpreis der jeweiligen Beschaffung überschritten und sei
dennoch als bestes Angebot auserkoren worden. Dies, obschon das Ange-
bot einer Konkurrentin mit der Begründung des zu hohen Preises abgelehnt
worden sei (BA pag. 18.104/Beilageordner/B18.104.05-0310). Des Weite-
ren hätten die Liefertermine der D. zum Teil nicht den Bedingungen der
Ausschreibung entsprochen und die D. hätte von der Teilnahme ausge-
schlossen werden müssen. Auf der anderen Seite seien Konkurrentinnen
mittels Beschlusses des Tender-Komitees ohne relevanten Grund unter
Verletzung der Richtlinien nicht zur Teilnahme zugelassen worden (BA pag.
18.104/Beilageordner/B18.104.05-0316.). Ferner soll es in manchen Aus-
schreibungen eine «Scheinkonkurrentin» gegeben haben und die Wettbe-
werbsteilnehmerinnen sollen Absprachen getroffen haben, um die Ange-
botspreise bei den Ausschreibungen fiktiv und nicht-kompetitiv festzulegen,
was dem Tender-Komitee bewusst gewesen sei (BA pag. 18.104/Beilage-
ordner/B18.104.05-0321 f.).
d) Nichtsdestotrotz sei M., ein Direktor innerhalb der K., nicht eingeschritten,
was gemäss der ukrainischen Anklageschrift darauf zurückzuführen sei,
dass M. zur kriminellen Vereinigung um die Beschuldigten Martynenko und
A. gehört habe. Die Verträge seien somit unter Missbrauch der Dienststel-
lung seitens M. im Rahmen der Auftragsvergaben an D. vergeben worden
(u.a. BA pag. 18.104/Beilageordner/B18.104.05-0314).
- 24 -
e) Gestützt auf die gewonnenen Ausschreibungsverfahren seien gemäss der
ukrainischen Anklageschrift vom 21. Mai 2018 die entsprechenden Liefer-
verträge zwischen der D. und der K. abgeschlossen worden (vgl. dazu
E. 3.5.4). In deren Erfüllung habe die K. folgende Überweisungen auf die
Konten der D. ausgeführt (BA pag. B18.104/Beilageordner/B18.104.05-
0357 ff.):
Zahlung Vertrag Originalbetrag in EUR
03.08.2009 2 EUR 1'975'520.00
12.08.2009 2 EUR 11'194'612.00
30.04.2010 1 CZK 28'302'990.00 ca. 1'050'000.00
30.04.2010 1 CZK 31'345'182.00 ca. 1'160'000.00
31.01.2011 1 CZK 29'657’857.00 ca. 1'100'000.00
30.04.2010 1 CZK 71'392’195.00 ca. 2'644'000.00
30.04.2010 1 CZK 77'036’324.00 ca. 2'850'000.00
08.06.2011 3 CZK 114'983’016.00 ca. 4'258'000.00
16.04.2012 5 CZK 46'856’250.00 ca. 1'753'000.00
20.04.2011 4 CZK 15'150’000.00 ca. 560'000.00
30.05.2012 4 CZK 15'450’000.00 ca. 572'000.00
04.03.2011 4 CZK 14'850’000.00 ca. 550'000.00
15.12.2011 4 CZK 84'150’000.00 ca. 3'115'000.00
11.-18.10.2011 6 CZK 46'224’375.00 ca. 1'710'000.00
Total ca. 34‘492‘132.00
d) Die ukrainische Anklageschrift äussert sich darüber hinaus ausdrücklich
zum Beschuldigten A. So sei dieser über die tatsächlichen Grundlagen der
Überweisung der Buchgelder der Gesellschaft D. auf das Konto der Gesell-
schaft B. SA und insbesondere über den Abschluss und die Unterzeich-
nung von fiktiven Vereinbarungen zur Schaffung von «sichtbaren» rechtli-
chen Grundlagen für die Überweisung der Geldmittel informiert gewesen
(BA pag. B18.104/Beilagenordner/B18.104.05-0308).
3.5.8 Bankunterlagen betreffend Abflüsse vom Konto der B. SA bei E. SA (vormals Q.,
Beziehung Nr. 8)
Zu den Überweisungen der D. auf das B. SA-Konto der E. SA wird auf die Auf-
stellung in E. 3.5.5.3 verwiesen. Bereits vor diesen Überweisungen von D. hatte
- 25 -
die Gesellschaft KK. total USD 100'475.00 auf das B. SA-Konto bei E. SA einbe-
zahlt und zwar am 19. Juni 2007 USD 475.00 (BA pag. B07.104.001.01.02-0025;
B07.102.001.01.01-0002) und am 7. Dezember 2007 USD 100'000.00 (BA pag.
B07.102.001.01.01-0013). Von diesen USD 100’475.00 flossen bis zum 19. Feb-
ruar 2009 USD 2’525.00 wieder ab, sodass sich zum Zeitpunkt der ersten Über-
weisung von D. vom 19. März 2009 bereits USD 97’950.00 auf dem Konto be-
fanden.
Zwischen dem 19. März 2009 und dem 6. Juli 2009 flossen mittels neun Trans-
aktionen insgesamt EUR 108'930.00 und USD 550.00 wieder ab (BA pag.
B07.102.001.01.01-0049; -0054, -0057; -0060; B07.102.001.01.K-0002;
B07.102.001.01.02-0023; -0024; -0028; -0032; -0049), wobei diese Überweisun-
gen nicht Gegenstand der Anklage bilden (vgl. unten E. 3.7.2.3).
Zwischen dem 6. Juli 2009 und dem 8. Juli 2010 wurden vom Konto der B. SA
bei der E. SA die nachgenannten Überweisungen durchgeführt. Mit Ausnahme
der Zahlung an die Gesellschaft LL. SA mit Konto in Genf (vgl. unten E. 3.5.8e)
handelte es sich jeweils um Auslandüberweisungen:
a) Am 6. Juli 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax die von ihm
unterschriebenen Aufträge zur Zahlung von EUR 72'267.88 an MM. LLP, von
EUR 90'000.00 an NN. LLP und von EUR 28'000.00 an OO. CORP. zukom-
men (BA pag. B07.102.001.01.02-0040; -0043; -0046). Gleichentags tätigte
die Bank die entsprechenden Auslandüberweisungen.
b) Am 12. Mai 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax einen von
ihm unterschriebenen Dauerauftrag zur monatlichen Zahlung von
EUR 15'000.00 an PP. s.r.o. zukommen. Die letzte Zahlung sollte am 27. Juli
2029 erfolgen (BA pag. B07.102.001.01.K-0002). Am 23. Juli 2009 tätigte die
Bank eine Auslandüberweisung von EUR 15'000.00 an PP. s.r.o.
c) Am 19. August 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von
ihm unterschriebenen Auftrag zur Bezahlung von EUR 23'788.00 und
EUR 25'580.00 an QQ. sowie von EUR 22'392.00 an RR. LTD
(B07.102.001.02-0059) zukommen. Die Auslandüberweisungen erfolgten
am 20. August 2009.
d) Am 21. August 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von
ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 833'188.00 an NN. LLP
zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0072). Die Bank führte die Ausland-
überweisung am 24. August 2009 aus (BA pag. B07.102.001.01.02-0072).
- 26 -
e) Am 31. August 2009 wurde der Bank mittels Fax ein nicht unterschriebener
Auftrag zur Zahlung von EUR 200'000.00 auf das Konto mit Kundennummer
10 bei der SS. in Genf erteilt (BA pag. B07.102.001.01.02-0075). Die Über-
weisung durch die Bank erfolgte gleichentags. Das Konto mit der Kunden-
nummer 10 bei der SS. lautet auf LL. SA. Dabei handelt es sich gemäss
Polizeibericht um eine Gesellschaft des weltbekannten Juweliers und Dia-
mantenhändlers TT. Das Unternehmen ist im weltweiten Diamanthandel tä-
tig, d.h. im Abbau der Diamanten in südafrikanischen Minen, deren Weiter-
verarbeitung sowie der Herstellung und Verkauf des fertig bearbeiteten
Schmuckes (BA pag. 10.300.250).
f) Am 1. September 2009 überwies die Bank gestützt auf unbekannte Auf-
tragserteilung USD 225.00 an AAA. (BA pag. B07.102.001.01.01-0064).
g) Am 11. September 2009 überwies die Bank gestützt auf unbekannte Auf-
tragserteilung EUR 9'111.00 an BBB. und EUR 33'500.00 an OO. CORP.
(BA pag. B07.102.001.02-0077; -0080).
h) Am 23. September 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den
von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 15'000.00 an PP.
s.r.o. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0084.). Gleichentags tätigte
die Bank die entsprechende Auslandüberweisung.
i) Am 5. Oktober 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von
ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 20'000.00 an CCC. zu-
kommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0087). Die Bank führte die Ausland-
überweisung am 6. Oktober 2009 aus.
j) Am 27. Oktober 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von
ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 15'000.00 an PP. s.r.o.
zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0092). Die Bank führte die Ausland-
überweisung am 28. Oktober 2009 aus.
k) Am 3. November 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den
von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 60'027.00 und EUR
41'973.00 an DDD. sowie von EUR 17'067.00 an EEE. zukommen (BA pag.
B07.102.001.01.02-0095; -0098; -0101). Gleichentags tätigte die Bank die
entsprechenden Auslandüberweisungen.
l) Am 18. November 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den
von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 8'133.96 an FFF.
SA zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0104). Die Bank führte die
Überweisung am 19. November 2009 aus.
- 27 -
m) Am 30. November 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den
von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 15'000.00 an PP.
s.r.o. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0107). Die Bank führte die
Auslandüberweisung am 1. Dezember 2009 aus.
n) Am 8. Dezember 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den
von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 15'652.00 an OO.
CORP. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0110.). Die Bank führte die
Auslandüberweisungen am 9. Dezember 2009 aus.
o) Am 16. Dezember 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den
von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 4'925.00 an QQ.
sowie von EUR 18'072.00 an GGG. LTD zukommen (BA pag.
B07.102.001.01.02-0113). Gleichentags tätigte die Bank die entsprechen-
den Auslandüberweisungen.
p) Am 14. Januar 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von
ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 16'900.00 an HHH.
GmbH zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0119). Die Bank führte die
Überweisung am 15. Januar 2010 aus.
q) Am 25. Januar 2010 überwies die Bank gestützt auf unbekannte Auftragser-
teilung USD 200.00 an AAA. (BA pag. B07.102.001.01.01-0066).
r) Am 25. Januar 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von
ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 15'000.00 an PP. s.r.o.
zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0122). Die Bank führte die Über-
weisung am 26. Januar 2010 aus.
s) Am 16. Februar 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von
ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von USD 407.00 an AAA. zukom-
men (BA pag. B07.102.001.01.01-0071). Die Bank führte die Auslandüber-
weisung am 17. Februar 2010 aus.
t) Am 18. Februar 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von
ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 15'000.00 an III. sowie
EUR 18'473.00 an OO. CORP. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-
0125; -0128). Die Bank führte die Auslandüberweisungen am 19. Februar
2010 aus.
u) Am 23. Februar 2010 wurde der Bank mittels Fax der nicht unterzeichnete
Auftrag zur Zahlung von EUR 2'110.70 an DDD. von EUR 9’769.75 und von
EUR 12'891.00 an JJJ. sowie von EUR 4'998.00 und von EUR 9’450.00 an
- 28 -
EEE. erteilt. Mit Ausnahme der Überweisung an DDD. liess sich die Bank-
mitarbeiterin KKK. die Aufträge telefonisch rückbestätigen (BA pag.
B07.102.001.01.02-0131; -0134; -0137; -0140; -0143). Die Bank führte die
Auslandüberweisungen sodann am 25. Februar 2010 aus.
v) Am 3. März 2010 wurde gemäss «tel. call as usually» der Bank der Auftrag
gegeben «payment annual fee, USD 877.50» zu bezahlen (BA pag.
B07.102.001.01.K-0016). Am 4. März 2010 überwies die Bank USD 877.50
an AAA. (BA pag. B07.102.001.01.01-0072).
w) Am 15. März 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von
ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 30'000.00 an LLL. LTD
zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0147). Die Bank führte die Über-
weisung gleichentags aus.
x) Am 8. April 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm
unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 16'500.00 und
EUR 27'000.00 an MMM. LTD zukommen (BA pag. B07.102.001.01.01-
0016). Die Bank führte die Auslandüberweisungen gleichentags aus.
y) Am 12. April 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den nicht
unterzeichneten Auftrag zur Zahlung von EUR 16'850.00 an DDD. und EUR
11'836.17 an EEE. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0154; -0158).
Die Bank führte die Auslandüberweisungen sodann am 13. April 2010 aus.
z) Am 21. April 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von
ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 15'000.00 an PP. s.r.o.
zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0030). Gleichentags tätigte die
Bank die entsprechende Auslandüberweisung.
aa) Am 18. Mai 2010 überwies die Bank gestützt auf unbekannte Auftragsertei-
lung EUR 21'900.00 an NNN. LTD (BA pag. B07.102.001.01.02-0165).
bb) Am 26. Mai 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Telefonanrufs
den Auftrag zur Zahlung von EUR 55'000.00 an LLL. LTD zukommen (BA
pag. B07.102.001.01.02-0175). Gleichentags tätigte die Bank die entspre-
chende Auslandüberweisung.
cc) Am 17. Mai 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den nicht
unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 19'000.00 an NNN. LTD zu-
kommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0172). Die Bank führte die Ausland-
überweisung am 27. Mai 2010 aus.
- 29 -
dd) Der Beschuldigte A. liess am 8. Juni 2010 der Bank per E-Mail den Auftrag
zur Zahlung von EUR 250'000.00 an OOO. INC zukommen (BA pag.
B07.102.001.01.02-0175 f.). Gleichentags tätigte die Bank die entspre-
chende Auslandüberweisung.
ee) Am 18. Mai 2010 überwies die Bank gestützt auf unbekannte Auftragsertei-
lung EUR 7'539.00 und USD 37'984.00 an MMM. LTD (BA pag.
B07.102.001.01.02-0178; B07.102.001.01.01-0019).
ff) Am 28. Juni 2010 überwies die Bank gestützt auf unbekannte Auftragsertei-
lung EUR 14'782.00 an PPP, und EUR 25'000.00 an NNN. LTD (BA pag.
B07.102.001.01.02-0180; -0182).
gg) Am 1. Juli 2010 überwies die Bank gestützt auf unbekannte Auftragserteilung
EUR 20'400.00 an NNN. LTD (BA pag. B07.102.001.01.02-0184.).
hh) Am 8. Juli 2010 überwies die Bank gestützt auf unbekannte Auftragserteilung
EUR 10'620.00 und USD 32'250.00 an MMM. LTD (BA pag.
B07.102.001.01.02-0186; B07.102.001.01.01-0021).
3.5.9 Bankunterlagen betreffend Abflüsse vom Konto der B. SA bei der BANK C. (Be-
ziehung Nr. 9)
Zu den Überweisungen der D. auf das B. SA-Konto der BANK C. wird auf die
Aufstellung in E. 3.5.5.3 verwiesen.
Neben den Überweisungen von D. gingen zudem am 30. Mai 2011
EUR 150'000.00 und am 31. Mai 2011 USD 150'000.00, umgerechnet ca.
EUR 120'000.00, von der QQQ. Limited auf dem B. SA-Konto bei der BANK C.
(Beziehung Nr. 9) ein (BA pag. B07.101.001.01.01.-0001; B07.101.001.01.03-
0001).
Sodann wurden folgende Auslandüberweisungen vom Konto der B. SA bei der
BANK C. ausgeführt:
a) Am 20. Juni 2011 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm
unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 538'076.00 «for USD and
pay the equivalent in USD» an NN. LLP zukommen. Als Zahlungsgrund gab
der Beschuldigte A. «payment for metal production» an (BA pag.
B07.101.001.01.03-0009). Die Bank führte die Auslandüberweisung in der
Höhe von USD 769'078.70 am 22. Juni 2011 aus.
b) Am 5. Juli 2011 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax die von ihm
unterschriebenen Aufträge zur Zahlung von EUR 17'477.00 an QQ., EUR
- 30 -
9'761.00 an RRR., EUR 45'000.00 an SSS. sowie EUR 35'000.00 an OO.
CORP. zukommen (BA pag. B07.101.001.01.01-0024; -0026; -0028; -0030).
Die Bank führte die Auslandüberweisungen am 6. Juli 2011 aus.
c) Am 2. August 2011 liess der Beschuldigte A. der Bank per E-Mail den Auftrag
zur Zahlung von EUR 67'540.00 an TTT. LTD zukommen (BA pag.
B07.101.001.01.01-0032; -0033). Die Bank führte die Auslandüberweisung
gleichentags aus.
d) Am 4. August 2011 liess der Beschuldigte A. der Bank per E-Mail den Auftrag
zur Zahlung von EUR 25'460.00 an TTT. LTD zukommen (BA pag.
B07.101.001.01.01-0035; -0036). Die Bank führte die Auslandüberweisung
am 5. August 2011 aus.
3.5.10 Memos / Unterlagen aus Kundendossiers
Q. (heute E. SA)
- Dokument «Assessment of politically exposed person» vom 19. Februar 2007
Am 19. Februar 2007 unterzeichnete die Kundenbetreuerin KKK. das Dokument
«Assessment of politically exposed person», wobei sie unter Punkt 2.4 zur Her-
kunft der Gelder der B. SA Folgendes festhielt: «During his activity 1991 – 1998
he accumulated shares of different Ukrainian companies. According to UKR law,
he gave up his commercial activitiy but still remained a major shareholder of dif-
ferent companies (…).» (BA pag. B07.102.001.01.E-0042).
- Memo vom 1. April 2009
Im April 2009 wurde die Bankbeziehung der B. SA durch die Q. überprüft. Im
Memo, verfasst durch KKK., wurde Folgendes festgehalten:
«B. SA was set up as a company to receive the dividends from various participa-
tions of the Beneficial Owner. In 2008 B. SA entered in to the new cooperation
agreement with D. (see attached). B. SA received commission on the account
EUR 125250 EUR and 45075 EUR according invoices see attached. Other funds
expected, and will be accumulated on the account. The Financial Director of Mr.
Martynenko is the Mr. A. and covers this new business of B. SA with D. in Ukraine
and has signature on the account of B. SA. Mr. Martynenko remains the 100%
shareholder of the company B. SA and will receive Dividends going forward,
which is in line with Ukrainian law. The previous participations of Mr. Martynenko
remain the same; according to him more funds / dividends payments went to
AAAA. AG Nr. 1 as it proved to be more stable mainly at the end of last year»
(BA pag. 102.001.01. E-0086).
- 31 -
BANK C.
I., der bei der BANK C. damals zuständige Kundenberater der B. SA, absolvierte
einen Kundenbesuch beim Beschuldigten Martynenko in seiner Funktion als Be-
neficial Owner der B. SA in Kiew. In einem Memo vom 15. Juli 2013 hielt I. fest,
er habe das Meeting zusammen mit dem Beschuldigten A., der «rechten Hand»
des «Beneficial Owner» (gemeint Martynenko), geführt. Der Beschuldigte A.
habe ausführlich die einzelnen Businessbereiche erklärt. I. hielt explizit fest: «Ins-
besondere A. hat sich sehr viel Zeit genommen, um mit I. vor allem auch die
Entstehung des Business zu erklären (BA pag. 07.101.001.01.E-0104).
BBBB. AG
Am 20. November 2010 unterzeichnete die B. SA bzw. deren Bevollmächtigter,
der Beschuldigte A., ein «Mandate Agreement» mit der Vermögensverwalterin
BBBB. AG. Mit gleichem Datum wurde auf einem durch den Beschuldigten A.
unterzeichneten Formular festgehalten, dass es sich beim wirtschaftlich Berech-
tigten der vom «Mandate Agreement» betroffenen Firma um den Beschuldigten
Martynenko handle (BA pag. B08.101.016-0001). In einem Memo hielt die BBBB.
AG des Weiteren fest (BA pag. 08.101.016-0014): «Martynenko (…) worked at
the Kiev mechanical plant. In 1990 began business. 1991-1998 CEO, President
of the Trade House, OOOO. Deputy of the Rada, was elected 5 times. Continued
business activities (allowed by the Regulations of the Ukraine) (…) The co B. SA
was set up as a company to receive dividends from various participations of the
CCCC. In 2008 the company B. SA entered into cooperation with D., received
commissions according invoices. The financial director of the CCCC. is Mr. A.,
manages this business with D., has signature right on the account. Mr.
Martynenko remains 100% shareholder of the company.»
AAAA. AG
Der Restsaldo der geschlossenen Beziehung der B. SA bei der E. SA wurde
Ende August 2010 auf die Bankbeziehung von KK. bei der AAAA. AG transferiert
(BA pag. 102.001.01.02-0189). Als wirtschaftlich Berechtigter dieser Bankbezie-
hung war wiederum Martynenko eingetragen (BA pag. B07.104.001.01.E-0003).
Über eine Vollmacht verfügten sowohl Martynenko als auch A. (BA pag.
B07.104.001.01.E-0004).
- Memo KYC (know your customer) vom 27. September 2006
In einem Memo vom 27. September 2006 mit dem Titel «KYC: Beruf» wurde zur
Person des Beschuldigten A. Folgendes festgehalten: «(...) A. is one of the
- 32 -
Martynenko's main financial advisers and has duty to structure his whole wealth
in appropriate manner» (BA pag. B07.104.001.01.E-0076).
- Memoranden zu Kundenbesuchen vom 1. November 2006 und 23. Okto-
ber 2007
Am 1. November 2006 und am 23. Oktober 2007 besuchte die Kundenberaterin
J. den Beschuldigten Martynenko und den Beschuldigten A. in Kiew. In den von
ihr verfassten Memoranden hielt sie fest, beim ersten Besuch habe ihr der Be-
schuldigte A. sein Büro sowie das «prestigious office» des Beschuldigten Marty-
nenko gezeigt. Letzterer sei sehr beschäftigt gewesen und habe deshalb am
Meeting nicht teilnehmen können. Martynenko sei klar als Beneficial Owner prä-
sentiert worden und der Beschuldigte A. habe ihn vertreten. J. notierte zum
ersten Treffen weiter: «A. has a lot of influence on the clients' decision.» (BA pag.
B07.104.001.01.K-0004). Beim zweiten Treffen in Kiew am 23. Oktober 2007
habe der Beschuldigte Martynenko J. persönlich zu einem kurzen Gespräch in
seinem sehr luxuriös ausgestatteten Büro empfangen. J. notierte unter anderem:
«number of payments for furniture has been done by us». Der Beschuldigte A.
habe anschliessend anlässlich eines Lunch Meetings geschäftliche Angelegen-
heiten mit J. besprochen (BA pag. B07.104.001.01.K-0006 f.).
3.5.11 Personalbeweise
Aussagen Beschuldigter Martynenko
Anlässlich der Einvernahme im Vorverfahren vom 28. Oktober 2013 (BA pag.
13.100.0005) führte der Beschuldigte Martynenko aus, sein aktueller Beruf sei
Parlamentarier. Er sei seit 1998 Abgeordneter im ukrainischen Parlament («Ver-
chovna Rada»). Auf die Frage, was er über die Gesellschaft B. SA sagen könne,
antwortete er, diese Gesellschaft würde es in der Tat geben. Dort gäbe es ein
Management, dieses sei mit gewissen Aufgaben betraut und sei auch die Ver-
waltung dieser Firma. Das Management sei unter anderem in Kiew tätig. Herr JJ.
sei Manager einer Reihe von Projekten der Gesellschaft. Er kenne A. schon sehr
lange. Wo zurzeit das Büro in Kiew sei, wisse er nicht. Dessen Vorgesetzter sei
der derzeitige Leiter der Gesellschaft B. SA. Weitere Personen, die bei der B. SA
arbeiten würden, kenne er nicht. Er selbst habe die Korporationsrechte über B.
SA, aber keinen Zugriff auf die operative Steuerung von B. SA. Er selbst habe
die Firma gegründet. Der Beschuldigte A. habe als Manager der B. SA fungiert.
Er wisse dies, da er Gründer der B. SA sei. Ihm sei zwar bekannt, dass es Konten
der Firma B. SA bei der BANK C. gegeben habe, er habe diese jedoch nicht
eröffnet. Er könne nicht bestätigen, dass er (Martynenko) der wirtschaftlich Be-
rechtigte an den Konten der BANK C. sei. Die Vermögenswerte hätten der B. SA
und nicht ihm persönlich gehört. Das Dokument kenne er nicht, gemäss dessen
- 33 -
er wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten der B. SA sei, und er
habe dem Beschuldigten A. im Zusammenhang mit der Bankbeziehung in der
Schweiz keine Instruktionen gegeben. Der Beschuldigte bekräftigte, keine Kennt-
nisse darüber zu haben, welche konkreten Leistungen B. SA im Rahmen des
Agreements betreffend die Lieferung der genannten Teile gegenüber D. zu er-
bringen gehabt habe. Er habe auch keine Kenntnis davon gehabt, dass zwischen
Februar 2011 und September 2012 die D. in zehn Raten insgesamt EUR
2‘777‘460.50 an B. SA bezahlt habe. Zu seiner Rolle als Abgeordneter führte er
aus, er sei seit ca. 2006 Leiter des Komitees in Energiefragen. Die Aufgabe des
Komitees sei es, Gesetzesentwürfe zu entwickeln, diese zu analysieren, entspre-
chende Gutachten zu erstellen und diese für das Parlament vorzubereiten. Er
leite die Sitzung vom Komitee und habe u.a. auch das Recht, an Sitzungen von
Unterkomitees teilzunehmen. Das Komitee habe jedoch keinen Bezug zum Fi-
nanzhaushalt.
Anlässlich der Einvernahme vom 12. Februar 2018 verweigerte der Beschuldigte
Martynenko die Aussage (BA pag. 13.100-0062 ff.).
Aussagen Beschuldigter A.
Anlässlich der rechtshilfeweise in der Ukraine durchgeführten Einvernahme als
beschuldigte Person vom 14. Januar 2019 verweigerte der Beschuldigte A. sämt-
liche Aussagen (BA pag. 13.200-0091 ff.).
Aussagen Zeuge I.
I. war bei der BANK C. der zuständige Kundenberater für B. SA. Anlässlich der
Zeugeneinvernahme durch die BA vom 6. März 2019 (BA pag.12.101-0026 ff.)
führte der Zeuge I. aus, für ihn sei vollkommen klar gewesen, dass der Beschul-
digte Martynenko der einzig wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten
von B. SA gewesen sei. Weiter bestätigte der Zeuge I., dass der Beschuldigte A.
die «rechte Hand» des Beschuldigten Martynenko gewesen sei. Ferner habe er
anlässlich der Treffen realisiert, dass der Beschuldigte A. den Beschuldigten Mar-
tynenko als Respektsperson betrachtete (BA pag. 12.101-0031). Es habe ein
Verhältnis Chef und Untergebener bestanden. Er habe zuerst Kontakt mit dem
Beschuldigten A. in seinem Büro in Kiew gehabt und sodann seien sie zusammen
ins Büro des Beschuldigten Martynenko gegangen, welches sich glaublich im sel-
ben Gebäude befunden habe. Der Beschuldigte Martynenko habe sich knapp
eine Stunde Zeit genommen, da er einen dichten Terminplan gehabt habe. Der
Zeuge I. bringt des Weiteren vor, er habe jeweils den Eindruck gehabt, den Kun-
den explizit gefragt zu haben, aber von diesem sei nie etwas proaktiv gekommen.
- 34 -
Bei präzisen Fragen bezüglich der neuen Firmen seien immer nur spärliche In-
formationen geflossen. Er (gemeint der Beschuldigte A.) sei immer weniger bereit
gewesen, der Bank konkrete Angaben zu machen.
Aussagen Zeugin J.
J. war bei der AAAA. AG die zuständige Kundenberaterin für die Beziehung lau-
tend auf die Gesellschaft KK. (vgl. E. 3.5.8 u. E. 3.5.10.4). Anlässlich der Zeu-
geneinvernahme durch die BA vom 6. März 2019 (BA pag. 12.120-0028 ff.) be-
stätigte die Zeugin J., dass der Beschuldigte Martynenko der wirtschaftlich Be-
rechtigte an den Vermögenswerten von KK. gewesen sei. Unter Vorlage des Me-
mos datiert vom 27. September 2006, mit dem Titel «KYC: Beruf» (BA pag.
B07.104.001.01.E-0076; vgl. E. 3.5.10.4) führte sie aus, es sei der Beschuldigte
A. selber gewesen, der ihr die Information «A. is one of the Mykola's main finan-
cial advisers and has duty to structure his whole wealth in appropriate manner.»
gegeben habe. Das persönliche Verhältnis zwischen Martynenko und A. würde
sie als Chef (Martynenko) und Untergebener bzw. Berater (A.) bezeichnen. Der
Beschuldigte Martynenko sei sehr dominant gewesen und der Beschuldigte A.
habe von ihm immer vom «Boss» gesprochen.
3.6 Beweiswürdigung
3.6.1 Zur Vortat
Gemäss Anklageschrift hat sich die Vortat nicht in der Schweiz, sondern im Aus-
land zugetragen. Ein ausländisches Urteil ist jedoch noch nicht ergangen, wes-
halb das Gericht selbständig zu prüfen hat, ob eine rechtsgenüglich nachgewie-
sene Geldwäschereivortat vorliegt. Dabei ist in Bezug auf die Beweiswürdigung
in Erinnerung zu rufen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hin-
sichtlich der Vortat kein strikter Nachweis erforderlich ist (BGE 120 IV 323 E. 3d,
S. 328 f.). Angaben von Deliktsort, Tatzeit u.s.w. sind nicht verlangt und auf den
Nachweis der Schuld des Auslandvortäters sowie die Identität der Täterschaft
kann verzichtet werden. Erforderlich ist einzig die objektiv nachweisbare Gewiss-
heit, dass ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verbrechen begangen
wurde, welches die fraglichen Vermögenswerte generiert hat (vgl. oben E. 3.1
und insbesondere ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., § 11, Art. 305bis StGB N. 918 S.
1460). Diese Rechtsprechung und die damit verbundenen Beweiserleichterun-
gen gelten auch, wenn wie vorliegend ein paralleles Verfahren im Ausland geführt
wird und die Schweiz Rechtshilfe erhalten hat.
a) Die Anklageschrift des nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine
(NABU) vom 21. Mai 2018 (vgl. E. 3.5.7.4) und der ausführlich begründete
- 35 -
Beschluss zur Einleitung der Strafverfolgung in der Tschechischen Repub-
lik (E. 3.5.7.2) liegen bei den Akten. Der Verteidigung ist zwar zuzustim-
men, dass diese keine abschliessenden Beweise darstellen, da die in den
ausländischen Verfahren vorgeworfenen Sachverhaltskomplexe noch von
einer richterlichen Instanz zu beurteilen sind. Nichtsdestotrotz handelt es
sich um Indizien, aufgrund deren das Gericht zum Schluss gelangen kann,
dass das Vorliegen einer ausländischen verbrecherischen Vortat rechtsge-
nügend bewiesen ist. Daran vermag der Einwand der Verteidigung des Be-
schuldigten Martynenko, wonach es sich bei der NABU um den «bewaffne-
ten Arm von Amerika» in der Ukraine handle, mit welchem die USA – wie
in den 50er Jahren in Guatemala – Personen, die nicht ihre Weltanschau-
ung teilen, von der Macht entfernen wolle, nichts zu ändern. Es bestehen
vorliegend keine Anhaltspunkte, welche die Glaubhaftigkeit der NABU und
die Seriosität der Untersuchung in Zweifel zu ziehen vermögen. Der weitere
Einwand der Verteidigung, dass sich die Anklage der BA einzig auf die An-
klageschrift der Ukraine abstützt, geht ebenfalls fehl. Wie unter dem Titel
«Beweismittel» (E. 3.5) aufgeführt wurde, liegen diverse, teilweise über-
setzte oder in englischer Sprache verfasste Beweismittel bei den Akten,
gestützt auf welche sich das Gericht ein eigenes Bild von der in der Ankla-
geschrift der BA umschriebenen Geldwäschereivortat machen kann.
b) Das «Cooperation Agreement» und die dazugehörenden Appendizes zwi-
schen der D. und der B. SA, verfasst in englischer Sprache, sind aktenkun-
dig (E. 3.5.2). Diese Verträge waren explizit für die Ausschreibungsverfah-
ren im Kernenergiesektor der K.in den Jahren 2008 bis 2011 konzipiert.
Dies ergibt sich u.a. aus den Vertragstexten selbst sowie aus den zeitlichen
und inhaltlichen Überschneidungen mit den Ausschreibungsverfahren. Es
war jeweils eine Provision von 15-20 % des Kaufpreises vorgesehen, wenn
zwischen der D. und der K. bzw. deren Abteilung L., ein Vertrag für die
Lieferung von Bestandteilen für Atomkraftwerke zustande kam.
c) Aufgrund der Aktenlage erwiesen – und im Übrigen auch nicht bestritten –
sind die äusseren Umstände der in den Jahren 2008-2011 durchgeführten
Ausschreibungsverfahren bzw. «tender» der K. für die Lieferung von Be-
standteilen für ukrainische Atomkraftwerke: Die Tatsache, dass die D. die
Ausschreibungsverfahren gewann (E. 3.5.7.3), die entsprechenden Ver-
träge mit der K. abschloss (E. 3.5.4) und die darin vereinbarten Zahlungen
in der Höhe von umgerechnet rund EUR 34.5 Millionen der K. ausbezahlt
erhielt (E. 3.5.7.4e). Aufgrund der Bankunterlagen ist ferner belegt, dass
die D., gestützt auf das «Cooperation Agreement», die äquivalenten Kom-
- 36 -
missionszahlungen in der Gesamthöhe von rund EUR 6'400'770.00 (ent-
spricht ca. 18.5 % von EUR 34.5 Millionen) auf die Konten der B. SA bei
der E. SA und der BANK C. überwies (E. 3.5.5.2 u. E. 3.5.5.3).
d) Im tschechischen Strafverfahren kam die D. der Aufforderung nach, die er-
haltene Gegenleistung der B. SA für die Kommissionszahlungen ins Recht
zu legen. Es handelt sich um 19 Seiten, eine Papierschachtel mit farbigen
Broschüren sowie Materialien in zwei Ordnern. Diese wurden durch die
tschechische Polizei analysiert. Aus dem Bericht der Polizei der Tschechi-
schen Republik vom 29. Januar 2018 zur Gegenleistung der B. SA für den
Erhalt der Kommissionen geht hervor, dass diese Materialien zu einem
grossen Teil keinen Bezug zu den Ausschreibungsverfahren hatten und
keinen manifesten Nutzen für die D. erkennen lassen (E. 3.5.7.1). Der pau-
schale Einwand der Verteidigung, dass der verantwortliche tschechische
Beamte nicht über das notwendige Wissen verfüge, um dies Jahre später
zu beurteilen, geht fehl. Es ist evident, dass eine Gegenleistung von bei-
nahe EUR 6.5 Millionen nicht aus 19 Seiten, einer Papierschachtel mit far-
bigen Broschüren sowie Materialien in zwei Ordnern bestehen kann. Von
der Verteidigung wurde zudem nicht vorgetragen, dass die B. SA eine über
diese wenigen Materialien hinausgehende Gegenleistung für die D. er-
bracht habe; eine solche ist aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Eine Gegenleistung zu erbringen, wäre der B. SA zudem nicht möglich ge-
wesen, verfügte sie zu keinem Zeitpunkt über entsprechend kompetente
Mitarbeiter. Gestützt auf die Aktenlage muss vielmehr davon ausgegangen
werden, dass es sich bei der B. SA um eine klassische, nicht operativ tätige
Offshore-Domizilgesellschaft handelte. Von der B. SA liegen keine Erfolgs-
rechnungen vor, und es sind weder Gewinne noch Verluste ausgewiesen.
Der Beschuldigte A. kommunizierte darüber hinaus nicht etwa über eine
offensichtliche Geschäftsadresse mit seinen Geschäftspartnern, sondern
über die E-Mail-Adresse «E-Mail Adresse von A.» (E. 3.5.6.2). In den Ge-
schäftsräumlichkeiten der Firma in Kiew trafen die Kundenbetreuerinnen
und Kundenbetreuer der Banken jeweils einzig die beiden Beschuldigten
an (E. 3.5.10.2 u. E. 3.5.10.4). Der Beschuldigte Martynenko konnte keine
konkreten Angaben zu weiteren Mitarbeitern oder Büroräumlichkeiten der
ihm gehörenden B. SA machen (E. 3.5.11).
e) Gemäss der detaillierten Analyse über die Einhaltung der gesetzlichen An-
forderungen in den Ausschreibungsverfahren der K. ist es bei der Vergabe
der Lieferverträge zu Unregelmässigkeiten gekommen (E. 3.5.7.3). Der Be-
richt wurde vom stellvertretenden Leiter der Abteilung für die Überprüfung
der staatlichen Einkäufe verfasst, ist schlüssig und nachvollziehbar, wes-
halb ihm ein hoher Beweiswert zuzuerkennen ist. Die vom Verteidiger des
- 37 -
Beschuldigten Martynenko am 8. Februar 2018 ins Recht gelegten Ausfüh-
rungen des ukrainischen Justizministers (TPF pag. 76.521.173 ff.) vermö-
gen daran nichts zu ändern, wird darin im Wesentlichen einzig ausgeführt,
dass keine Kausalität zwischen der Intervention der B. SA und der behaup-
teten Überfakturierung durch die D. festgestellt werden konnte. Wie im Rah-
men der rechtlichen Würdigung aufgezeigt wird (E. 3.7.7) bedarf es keines
solchen Konnexes für die Tatbestandsmässigkeit.
f) Durch die sich in den Akten befindenden, übersetzten E-Mails ist erwiesen,
dass M., der Direktor der L. und Mitglied des Tender-Komitees, in einem
regelmässigen und direkten Kontakt mit EE. von der D. sowie mit dem Be-
schuldigten A. stand, um Angelegenheiten im Zusammenhang mit der B.
SA zu klären (E. 3.5.6.1 u. E. 3.5.6.2). Bereits der Umstand an und für sich,
dass sich M. über seinen privaten E-Mail-Account mit der D. und dem Be-
schuldigten A. austauscht, ist verdächtig. Es ist insbesondere kein Grund
ersichtlich, warum sich der Direktor des Tender-Komitees direkt mit B. SA
austauschen sollte, ist diese doch weder eine Vertragspartnerin noch trat
sie offiziell im Ausschreibungsverfahren in Erscheinung. Analysiert man die
E-Mails, offenbart sich, was für eine enge Zusammenarbeit zwischen der
D., der B. SA und M. als Funktionär der K. bestand. Die D. wandte sich an
M. und sandte ihm Protokolle für Treffen zwischen der D. und der B. SA als
ob er ein Mitarbeiter der B. SA wäre, die «man korrigieren und ergänzen
[kann] in jeder Form» (E. 3.5.6.1a). Ferner kontaktierte die D. M., wenn es
darum ging, der Steuerbehörde «zu zeigen, dass wir aktiv zusammenarbei-
ten», wobei mit «wir» offensichtlich die Zusammenarbeit zwischen D. und
B. SA gemeint war, ist doch auch dieser E-Mail ein Protokollentwurf zu ei-
nem Treffen zwischen der D. und der B. SA angehängt (E. 3.5.6.2b). Diese
E-Mail Konversationen sind ein weiteres gewichtiges Indiz, dass M. im Aus-
schreibungsverfahren nicht neutral gewesen war. Vielmehr ist er zugleich
für die B. SA tätig gewesen und hat sein Amt dafür benutzt, dass die D. den
Zuschlag und die B. SA die damit verbundenen Provisionen erhält. Gestützt
auf die objektiv verifizierbare Beweislage folgt das Gericht diesbezüglich
der ukrainischen Anklageschrift in ihrer Schlussfolgerung, dass M. sich der
Unstimmigkeiten im Ausschreibungsverfahren bewusst war (vgl. zu den
Unstimmigkeiten E. 3.5.7.3) und vorsätzlich nicht eingeschritten ist
(E. 3.5.7.4). Es sei darauf hingewiesen, dass M. anlässlich seiner rechtshil-
feweise durchgeführten Zeugeneinvernahme vom 25. September 2015 jeg-
liche Schuld bestritt (BA pag. 12.111-0018 ff.). Betreffende Aussagen sind
indes aus formellen Gründen in diesem Verfahren in Bezug auf A. nicht
verwertbar (vgl. E. 1.3.5), weshalb darauf nicht eingegangen wird. Im Übri-
gen kann offenbleiben, ob andere Mitglieder des Auswahlkomitees – und
- 38 -
wenn ja welche – ebenfalls bewusst nicht interveniert haben und damit mit
M. «unter einer Decke steckten».
g) Die oben umschriebenen Umstände, namentlich die fehlende Gegenleis-
tung für die Kommissionszahlungen, die «Verbandelung» M. mit der B. SA,
verbunden mit den Unregelmässigkeiten im Vergabeverfahren, lassen nur
den Schluss zu, dass es sich bei den Zahlungen an die B. SA – vereinfacht
gesagt – um «Schmiergeldzahlungen» handelte. Ob und wie M. für den
Missbrauch seiner Stellung aus diesen «Schmiergeldzahlungen» entlöhnt
wurde, ist nicht erstellt. Dies muss und kann offengelassen werden. Den
Verteidigern ist insoweit zuzustimmen, dass entgegen den Ausführungen
in der Anklageschrift (vgl. u.a. Ziff. 1.1.1.1.10, S. 38 oben) nicht ersichtlich
ist, inwieweit die D. durch die Überweisungen an die B. SA einen Schaden
erlitten hat. Zum einen erhielt die D. durchaus eine geldwerte Gegenleis-
tung; in Form des vereinfachten bzw. konkurrenzlosen Zuschlags im Aus-
schreibungsverfahren. Zum anderen ist unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände die Hypothese im Sinne der ukrainischen Anklageschrift als be-
wiesen zu betrachten, dass die Provisionen auf den Preis geschlagen wur-
den (E. 3.5.7.4). Der Sinn von «Schmiergeldzahlungen» liegt gerade darin,
dass die involvierten Parteien gewinnen und letztlich einzig das Gemein-
wesen Schaden nimmt. Zu erwähnen ist, dass in den vom Verteidiger des
Beschuldigten Martynenko ins Recht gelegten Zeugeneinvernahmen wei-
tere Mitglieder des Auswahlkomitees bzw. von Experten, die in das Aus-
wahlverfahren involviert waren, aussagen, dass es ihres Erachtens keine
externe Beeinflussung auf das Tender-Komitee gegeben habe (TPF pag.
76.521.012 ff.). Selbst wenn diese Zeugen ihre Wahrnehmung wahrheits-
getreu wiedergegeben hätten, würde der Umstand, dass andere Mittglieder
beim Auswahlverfahren keine Manipulationen wahrgenommen haben, le-
diglich das raffinierte Vorgehen von M. indizieren.
h) Mit diversen Beweiseingaben, insbesondere mit dem ins Recht gelegten
Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (BA pag.
16.100.0126 ff.), suchte der Verteidiger des Beschuldigten Martynenko zu
belegen, dass es seinem Klienten unmöglich gewesen sei, den Prozess der
Vertragsvergabe der K. zu beeinflussen. Das Gericht betrachtet den Um-
stand, dass der Beschuldigte Martynenko im Ausschreibungsverfahren for-
mell keine Kompetenz oder Weisungsbefugnis hatte, ebenfalls als erwie-
sen, weshalb auf diese Beweiseingaben nicht näher einzugehen ist. Fakt
ist hingegen, dass der Beschuldigte Martynenko der wirtschaftlich Berech-
tigte an der B. SA war, auf deren Konto die «Schmiergeldzahlungen» ein-
bezahlt wurden. Dieser Umstand belegt – und daran vermögen die erwähn-
- 39 -
ten Beweiseingaben des Verteidigers nichts zu ändern – dass der Beschul-
digte Martynenko zumindest bis zu einem gewissen Umfang auch in die
Machenschaften der angeklagten Vortat beteiligt gewesen war, wobei vor-
liegend der genaue Umfang dieser informellen Einflussnahme und die ge-
nauen Handlungen offengelassen werden können.
Zusammenfassend und gestützt auf die im Kern korrespondierenden Ermitt-
lungs- und Untersuchungsergebnisse, sind in Bezug auf die Vortat folgende Um-
stände rechtsgenüglich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E.
3.6.1.1) nachgewiesen:
In den Jahren 2008-2011 kam es anlässlich der Ausschreibungsverfahren der
staatlichen K. bzw. deren Unterabteilung L. bei der Vergabe von verschiedenen
Verträgen für die Lieferung von Bestandteilen für Atomkraftwerke zu Unregel-
mässigkeiten. Mit M. hat mindestens eine leitende Person innerhalb der L. ihre
Amtsstellung missbraucht und die Lieferverträge in der Höhe von EUR 34.5 Mil-
lionen wurden unter Verletzung des ukrainischen Ausschreibungsrechts mit der
D. abgeschlossen. Die D. traf parallel dazu mit der B. SA diverse vertragliche
Vereinbarungen. Gemäss diesen Verträgen (sog. «Cooperation Agreement» und
die jeweiligen Annexe) erhielt die B. SA jeweils eine Provision von 15-20 % des
Kaufpreises, wenn zwischen der D. und der L. ein Vertrag für die Lieferung von
Bestandteilen für Atomkraftwerke zustande kam. Die B. SA hat der D. jedoch für
«die Provisionen» keine legale Gegenleistung erbracht, sondern lediglich nutz-
und wertlose Materialien als angebliche Beratungsunterlagen zusammengetra-
gen und Protokolle angeblicher Sitzungen zur Plausibilisierung erstellt. Das Ge-
richt geht folglich davon aus, dass es sich bei den vereinbarten Provisionen um
«Schmiergeldzahlungen» handelte, damit die D. ohne Weiteres den Zuschlag er-
hielt. Die betreffenden Kommissions- bzw. «Schmiergeldzahlungen» wurden von
der D.im Verkaufspreis jeweils an K. weiterverrechnet, welche infolgedessen auf-
grund des überhöhten Preises im Umfang von fast EUR 6.5 Millionen geschädigt
wurde.
3.6.2 Zu den einzelnen Transaktionen
Die in der Anklageschrift aufgeführten Transaktionen sind in ihrem äusseren Ab-
lauf aktenkundig (vgl. E. 3.5.8 u. E. 3.5.9) bzw. erstellt und werden von den Be-
schuldigten auch nicht in Abrede gestellt. Inwiefern die einzelnen Transaktionen
den beiden Beschuldigten zurechenbar sind, ist im Kern eine rechtliche Frage
und wird bei der Subsumtion zu behandeln sein (vgl. sodann E. 3.7.2.1).
- 40 -
3.6.3 Zum Zusammenwirken der Beschuldigten
Der Beschuldigte Martynenko machte in der Einvernahme vom 28. Oktober 2013
nur sehr vage Aussagen. In der Einvernahme vom 12. Februar 2018 machte er
von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Der Beschuldigte A. verwei-
gerte in seiner Einvernahme als beschuldigte Person ebenfalls jegliche Aussa-
gen. Die von ihm getroffenen Aussagen als Zeuge sind, wie bereits festgehalten
(E. 1.3.5), unverwertbar. Das Zusammenspiel der Beschuldigten ist demnach
hauptsächlich aufgrund der äusseren Umstände zu eruieren.
Der Beschuldigte A. war von Oktober 1993 bis 31. Januar 2006 in der Schweiz
als Direktor der dem Beschuldigten Martynenko gehörenden DDDD. tätig, was
belegt, dass sich die Beschuldigten schon lange kennen (BA pag. 10.300-0140;
-0201; B07.101.001.01.E-0106). Zur Rollenaufteilung in Bezug auf den vorliegen-
den Sachverhalt ist aktenkundig, dass der Beschuldigte Martynenko der wirt-
schaftlich Berechtigte an den Bankkonten war. Gemäss Memo der BBBB. AG
war er ferner «100% shareholder of the company» (E. 3.5.10.3). Der Beschul-
digte A. verfügte für beide Bankkonten jeweils über eine Zeichnungsberechtigung
(E. 3.5.1). Die von den Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuer verfassten
Memos (E. 3.5.10.2 u. E. 3.5.10.4) sowie die Aussagen des Zeugen I.
(E. 3.5.11.3) und der Zeugin J. (E. 3.5.11.4) geben ein klares und einheitliches
Bild zum Zusammenwirken der Beschuldigten. Der Beschuldigte Martynenko
blieb gegenüber den Schweizer Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuern
stets im Hintergrund. Der Beschuldigte A. war hingegen «main financial advisor»
und die rechte Hand des Beschuldigten Martynenko. Damit der Beschuldigte A.
seine Tätigkeiten wahrnehmen konnte, hat ihm der Beschuldigte Martynenko ein
eigenes Büro in Kiew zur Verfügung gestellt, in welchem er u.a. die Kundenbe-
treuerinnen und Kundenbetreuer empfangen konnte (vgl. E. 3.5.10.4 u.
E. 3.5.11.3). Dies belegt das professionelle und auf Dauer ausgelegte Zusam-
menwirken der Beschuldigten. Der Beschuldigte Martynenko ist in der Hierarchie
klar oberhalb des Beschuldigten A. anzusiedeln; er war der «Chef» (vgl. E.
3.5.11.3 f.). A. war eindeutig der Angestellte bzw. der Berater des Beschuldigten
Martynenko. Ihm kam zudem die Aufgabe zu, die Fragen der Kundenberaterin-
nen und Kundenberater zu beantworten und die legale Herkunft der Vermögens-
werte zu plausibilisieren. In Bezug auf die Vortat ergibt sich, dass beide Beschul-
digten in den festgestellten Sachverhalt gemäss E. 3.6.1 involviert waren. Der
Beschuldigte A. stand mit dem Vortäter M. in Kontakt (E. 3.6.1.2f) und der Be-
schuldigte Martynenko liess – wie bereits festgestellt (E. 3.6.1h) – im Hintergrund
seine Kontakte spielen.
- 41 -
3.7 Subsumtion
3.7.1 Zur Vortat
Strafbarkeit nach ukrainischem Recht
Es ist zu prüfen, ob der im Beweisergebnis festgestellte Lebenssachverhalt der
Vortat nach ukrainischem Recht strafbar ist.
Art. 191 Abs. 2 und 5 UKR-StGB lautet wie folgt (https://www.legislation-
line.org/documents/action/poptip/id/16257/preview, zuletzt aufgerufen am
14.7.2020):
Misappropriation, embezzlement or conversion of property by malversation –
shall be punishable by restraint of liberty for a term up to five years, or imprison-
ment for the same term, with the deprivation of the right to occupy certain posi-
tions or engage in certain activities for a term up to three years. (Abs. 2)
Any such actions as provided for by paragraphs 1, 2, 3 or 4 of this Article, if
committed in respect of an especially gross amount, or by an organized group, -
shall be punishable by imprisonment for a term of seven to twelve years, with the
deprivation of the right to occupy certain positions or engage in certain activities
for a term up to three years and forfeiture of property. (Abs. 5)
Nach ukrainischem Recht ist demnach sinngemäss die «Veruntreuung durch
Amtsmissbrauch» unter Strafe gestellt. Die ukrainische Anklagebehörde hat ge-
gen M. sowie die beiden im vorliegenden Verfahren Beschuldigten und JJ. u.a.
gestützt auf diesen Tatbestand in der Ukraine Anklage erhoben (E. 3.5.7.4) und
damit den oben aufgeführten Lebenssachverhalt unter diese Norm subsumiert.
Obwohl diese Anklage noch einer richterlichen Überprüfung standhalten muss,
indiziert dies, dass die Vortat per se auch in der Ukraine strafbar ist. Des Weite-
ren stimmen die Merkmale einer «Veruntreuung durch Amtsmissbrauch» nach
ukrainischem Recht in den wesentlichen Aspekten mit der ungetreuen Amtsfüh-
rung nach Schweizer Recht (Art. 314 StGB) überein, weshalb in Bezug auf die
Subsumtion auf die Ausführungen unter E. 3.7.1.2 verwiesen werden kann. Auf-
grund des Vergabevolumens von ca. EUR 34.5 Millionen und dem Schaden von
fast EUR 6.5 Millionen liegt vorliegend ein «especially gross amount» vor, womit
in Übereinstimmung mit der ukrainischen Anklageschrift von einer qualifizierten
Tatbegehung gemäss Art. 191 Abs. 2 und 5 UKR-StGB auszugehen ist.
- 42 -
Strafbarkeit nach Schweizer Recht
a) Nach Art. 314 StGB strafbar sind Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die
bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen
schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver-
schaffen.
Täter kann nur ein Mitglied einer Behörde oder ein Beamter (Art. 119 Abs. 3
StGB) sein. Das tatbestandsmässige Verhalten gemäss Art. 314 StGB setzt
ein rechtsgeschäftliches Handeln voraus. Erfasst sind der Abschluss von pri-
vatrechtlichen Verträgen und die Vergabe von Aufträgen (BGE 101 IV 407 E.
2 f. S. 411 f.). Auch Aktivitäten, welche dem eigentlichen Vertragsabschluss
vorangehen, können als solche tatbestandsmässig sein. Es genügt, dass in
irgendeinem Stadium auf den Abschluss des Rechtsgeschäfts Einfluss ge-
nommen wird (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Beson-
derer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 59 N. 28 mit Hinweisen). Dabei genügt, dass die
Wahrung der öffentlichen Interessen im Submissionsverfahren in irgendeinem
Stadium desselben unterblieb (BGE 109 IV 168 E. 4 S. 172). Den Tatbestand
von Art. 314 StGB kann auch ein Beamter erfüllen, der selbst zwar keine end-
gültigen Entscheidungen trifft, jedoch aufgrund seines Fachwissens und sei-
ner Stellung faktische Entscheidungskompetenz hat. Wer als Beamter einen
Entscheid derart beeinflusst, kann die öffentlichen Interessen auch schädigen,
wenn er formell nicht selbst entscheidet (Urteil des Bundesgerichts
6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.2; BGE 114 IV 133 E. 1a S.
135). Der Unrechtsgehalt der Tat besteht darin, dass der Beamte bei einem
Rechtsgeschäft private Interessen auf Kosten der öffentlichen bevorzugt (BGE
141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 135 IV 198 unveröffentlichte E. 7.5; Urteil
des Bundesgerichts 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.8). Die öffentli-
chen Interessen müssen durch das Rechtsgeschäft selbst und dessen recht-
liche Wirkungen geschädigt werden (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3;
101 IV 407 E. 2 S. 411 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23.
September 2014 E. 7.2.2).
Subjektiv ist einerseits Vorsatz erforderlich, d.h. das Wissen um die Schädi-
gung öffentlicher Interessen sowie den Willen dazu, wobei Eventualvorsatz
genügt, und andererseits die Absicht, sich oder einem anderen einen unrecht-
mässigen Vorteil zu verschaffen. Der Vorteil muss sich aus dem Rechtsge-
schäft selbst ergeben (BGE 135 IV 198 unveröffentlichte E. 7.3; Urteile des
Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.3;
6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.6; NIGGLI, Basler Kommentar, 4. Aufl.
2019, Art. 314 StGB N. 28 ff.). Der Vorteil muss – korrespondierend zum Scha-
den – nicht materieller Art sein, sondern kann ideellen Charakter haben und
- 43 -
in jeder Besserstellung bestehen, auf die kein Anspruch besteht (NIGGLI,
a.a.O., Art. 314 StGB N. 29).
b) Es ist vorab zu prüfen, ob es sich beim Täter um einen Beamten handelt, mit-
hin ob der Vortäter mit betreffender analoger schweizerischer Funktion unter
den Begriff des Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB zu subsumieren wäre.
M., ein Direktor der K., fällt unter den Begriff des Beamten, da es sich bei der
öffentlich-rechtlichen Betreiberin von Kernkraftwerken K. um einen staatlichen
Monopolbetrieb handelt. Nach Schweizer StGB und Rechtsprechung ist die
Rechtsform des Betriebs nicht entscheidend. So wurde etwa in BGE 141 IV
329 der Chef einer Abteilung einer Anstalt des öffentlichen Rechts als Beamter
qualifiziert und im Entscheid des Bundesgerichts 6B_718/2010 vom 18. Okto-
ber 2011 die leitenden Angestellten einer vom Staat beherrschten AG im Be-
reich der Energieversorgung. Gleichermassen unbeachtlich bleibt im Übrigen,
ob der Täter alleine oder als Mitglied eines Kollektivs gehandelt hat. Der Täter
muss die Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung haben, wobei nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung die faktische Entscheidkompetenz aus-
reicht. Von einer solchen ist aufgrund des Beweisergebnisses vorliegend aus-
zugehen, hatte doch zumindest de facto M. als Direktor der L. die Möglichkeit,
die Zuschlagserteilung zu bestimmen bzw. zu beeinflussen (vgl. oben
E. 3.6.1).
Die tatbestandsmässige Handlung der Schädigung der öffentlichen Interessen
bei der Vornahme der Rechtsgeschäfte liegt in casu darin, dass in den Verträ-
gen die Provisionen quasi als Kickbacks an die B. SA draufgeschlagen wurden
(E. 3.6.1.2g), womit das Budget der K., und damit letztlich der ukrainische
Staat, mindestens in der Höhe dieser Zahlungen von fast EUR 6.5 Millionen
geschädigt wurde (E. 3.6.1.2d). Ob eventuell ein weiterer Schaden entstand,
weil dadurch möglicherweise der Wettbewerb ausgehebelt wurde, kann offen-
bleiben.
In subjektiver Hinsicht besteht vorliegend die Absicht, sich oder einem ande-
ren einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen darin, dass die D. unter Ver-
letzung des Vergaberechts quasi konkurrenzlos den Zuschlag erhielt respek-
tive der B. SA bzw. dem Beschuldigten Martynenko über die D. die Provisio-
nen ausbezahlt wurden. Ob und wie M. selber direkt oder indirekt einen Vorteil
erlangte, kann dahingestellt bleiben, da nicht erforderlich ist, dass sich der
Täter selber zu bevorteilen beabsichtigt.
c) Nach dem Gesagten lässt sich der im Rahmen der Beweiswürdigung festge-
stellte Sachverhalt unter den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung ge-
mäss Art. 314 StGB subsumieren. Hierfür droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis
- 44 -
zu fünf Jahren oder Geldstrafe an, womit es sich beim Tatbestand von Art. 314
StGB um ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB handelt.
Der Umstand, dass die Strafbestimmung von Art. 314 StGB in der Anklage-
schrift nicht ausdrücklich bezeichnet wurde, ist unerheblich. Den in der An-
klage beschriebenen Tatumständen war klar zu entnehmen, dass die BA da-
von ausgeht, die Vermögenswerte auf den betroffenen Schweizer Bankkonten
seien verbrecherischer Herkunft, womit gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung dem Anklagegrundsatz Genüge getan ist (Urteil des Bundesge-
richts 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4).
Nicht verjährter Einziehungsanspruch bei Tatbegehung
Die Vermögenseinziehung ist gemäss Art. 191 Abs. 5 UKR-StGB als Sanktion
vorgesehen. Entgegen der Auffassung des Verteidigers des Beschuldigten A. ist
dieses Element der Vortat in der Anklageschrift genügend umschrieben, indem
auf die durch die Beschuldigten erwirkte Vereitelung der Einziehung hingewiesen
wird sowie Art. 191 Abs. 5 UKR-StGB explizit aufgeführt wird.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die angeklagten Geldwäscherei-
handlungen kurz nach Vollendung der Vortat erfolgt sind und damit zum Zeit-
punkt der Tatbegehung nach ukrainischem Recht selbstredend noch keine Ver-
jährung des Delikts und damit einhergehend auch keine Verjährung der sanktio-
nierten Einziehbarkeit eingetreten ist (vgl. Art. 12 Abs. 5 UA-StGB i.V.m. Art. 49
Abs. 1 Ziff. 5 UA-StGB).
Kausalnexus zwischen Vermögenswerten und Vortat («Herrühren»)
Bei den Eingängen auf den Konten der B. SA bei der Bank E. SA bzw. BANK C.
handelte es sich, wie bereits festgestellt – vereinfacht gesagt – um «Schmier-
geldzahlungen» der D., damit diese die Aufträge der K. einfacher bzw. mittels
ausgeschalteter Konkurrenz erhielt. Dabei überwies die K. die Zahlungen (darin
bereits enthalten waren die unrechtmässigen Kommissionsanteile) für die Liefe-
rung von AKW-Ausrüstungsgegenständen an die D. und diese überwies wiede-
rum die vereinbarten Kommissionen bzw. Bestechungszahlungen von durch-
schnittlich 18.5 % des Gesamtpreises auf die erwähnten Bankkonten der B. SA
in Zürich. Der Kausalnexus ist insofern gegeben, als dass es sich bei den inkri-
minierten Vermögenswerten um einen unrechtmässigen Erlös aus den durch un-
getreue Amtsführung erlangten Vertragsabschlüssen handelte. Die Vermögens-
werte rühren damit ohne Zweifel aus der Vortat her, womit dieses Tatbestandse-
lement gegeben ist.
- 45 -
Fazit zur Vortat
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten,
dass die durch M. im Rahmen der Ausschreibungsverfahren begangene unge-
treue Amtsführung die Voraussetzungen der Vortat i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB
erfüllt.
3.7.2 Zu den einzelnen Geldwäschereihandlungen
Zurechenbarkeit der anklagerelevanten Transaktionen / Mittäterschaft
Bei einem grossen Teil der angeklagten Transaktionen ist aufgrund der Akten-
lage erwiesen, dass der Beschuldigte A. die Bankmitarbeitenden per Fax aufge-
fordert hat, diese auszuführen (vgl. E. 3.5.8 u. E. 3.5.9). Der Einwand der Vertei-
digung des Beschuldigten A., dass die Transaktionen, bei welchen nicht direkt
ersichtlich ist, wer genau den Zahlungsauftrag gab, aufgrund des Grundsatzes
«in dubio pro reo» nicht dem Beschuldigten A. zuzurechnen seien, geht fehl.
Diese Argumentation lässt ausser Acht, dass bei der Kontobeziehung Nr. 8 bei
E. SA nur der Beschuldigte Martynenko und der Beschuldigte A. zeichnungsbe-
rechtigt waren (vgl. oben E. 3.5.1). Bei der Bankbeziehung der B. SA bei der
BANK C. verfügte sogar einzig der Beschuldigte A. über eine Vollmacht. (vgl.
oben E. 3.5.1). Darüber hinaus war der Beschuldigte A. «financial adviser» und
aufgrund des modus operandi ist davon auszugehen, dass A. jeweils den
Schweizer Bankmitarbeitenden den Auftrag gab, die Zahlungen auszuführen. Die
Rolle des Beschuldigten A. lag demgemäss in der Erteilung der Zahlungsaufträge
und somit darin, die Transfers der Gelder von den Konten der B. SA durch die
ahnungslosen Kundenbetreuer ausführen zu lassen. Die Kundenberater und
Kundenberaterinnen fungierten als nichtwissende Tatwerkzeuge (bzw. als Tat-
mittler [vgl. zum Ganzen die Ausführungen zur territorialen Zuständigkeit,
E. 1.2]).
Selbstredend – und wie auch von dessen Verteidiger vorgebracht – veranlasste
der Beschuldigte A. die Zahlungen von den Konten, an dessen Vermögenswer-
ten er wirtschaftlich keine Berechtigung hatte, nicht autonom. Hier kam der Be-
schuldigte Martynenko ins Spiel. Obwohl der Beschuldigte Martynenko selbst,
aller Wahrscheinlichkeit nach, keine der Überweisungen direkt bei den Schweizer
Bankmitarbeitenden in Auftrag gab, hatte er nichtsdestotrotz eine entscheidende
Rolle inne: Er war der wirtschaftlich Berechtigte an der B. SA und deren eigentli-
cher Inhaber. Naturgemäss lag es am Beschuldigten Martynenko zu entschei-
den, wie die Vermögenswerte zu verwenden waren. Seine Aussage, wonach er
dem Beschuldigten A. keine Instruktionen im Zusammenhang mit der Bankbezie-
hung gegeben habe (vgl. E. 3.5.11.1), ist realitätsfremd und insbesondere durch
- 46 -
die Aussagen der Bankmitarbeitenden (E. 3.5.11.3 u. E. 3.5.11.4) wiederlegt.
Entscheidend ist ferner, dass der Beschuldigte Martynenko den Vortäter M. seit
mindestens 1991 kannte, als Politiker über viele Kontakte verfügte und – wie im
Rahmen der Beweiswürdigung bereits festgestellt – in die aufgetretenen Unre-
gelmässigkeiten im Ausschreibungsverfahren involviert war (vgl. E. 3.6). Gestützt
auf diese Sach- und Beweislage ist der Beschuldigte Martynenko als Spiritus
Rector des vorliegenden Konstrukts anzusehen. Diese Rolle beinhaltete auch,
dass er – insbesondere bei der Anordnung der einzelnen Transfers – gegenüber
einzelnen Bankmitarbeitenden im Hintergrund blieb und den Beschuldigten A.
vorschob. Der Beschuldigte Martynenko trat nur dann gegenüber den Banken in
Erscheinung, wenn es zur Vertrauensbildung notwendig war (vgl. E. 3.5.10). Auf
diese Weise war das arbeitsteilige Zusammenwirken der beiden Beschuldigten
perfekt abgestimmt.
Nach dem Gesagten sind die beiden Beschuldigten in Bezug auf die inkriminier-
ten Transfers mittäterschaftlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung vorgegangen. In mittäterschaftlicher Tatbegehung haben sie die Bankmit-
arbeitenden als Werkzeug vom Ausland aus gesteuert. Sämtliche anklagerele-
vanten Transaktionen sind demgemäss beiden Beschuldigten zurechenbar.
Vereitelungscharakter der anklagerelevanten Transaktionen
a) Bei den angeklagten 57 Transfers handelt es sich mit einer Ausnahme (vgl.
sodann E. 3.7.2.2b) um Geldüberweisungen ins Ausland (E. 3.5.8 u.
E. 3.5.9). Seit der Praxisänderung in BGE 144 IV 172 begründet ein Aus-
landtransfer für sich alleine nicht a priori eine Geldwäschereihandlung (vgl.
E. 3.1). Vorliegend liegen jedoch folgende Vereitelungsfaktoren vor:
- Die inkriminierten Gelder wurden auf ausländische Drittkonten weiter-
transferiert, deren Inhaber nicht mit der B. SA identisch waren (E. 3.5.8 u.
E. 3.5.9). Mit diesen Überweisungen auf Drittkonten wurden die «Schmier-
geldzahlungen» erneut weiter aus dem persönlichen Bereich der Vortäter
entfernt (vgl. dazu BGE 119 IV 242 E. 1d). Die damit geschaffene persön-
liche Distanz vermochte die Beschlagnahme und die Einziehung zu er-
schweren.
- Die Beschuldigten haben bewusst die B. SA, mithin eine Offshore-Gesell-
schaft, verwendet und damit das Zwischenschieben einer juristischen Per-
son vorgenommen. Transaktionen, mit welchen Vermögenswerte buch-
mässig über juristische Personen verschoben werden, haben einen Verei-
- 47 -
telungscharakter inne, da eine persönliche Distanz zwischen den inkrimi-
nierten Vermögenswerten und der eigenen Person geschaffen wird (vgl.
ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., § 11, Art. 305bis StGB N. 416, N. 428 ff.).
- Hinzu kommt die Manipulation mit Scheingeschäften – namentlich mit
dem inhaltlich fingierten «Cooperation Agreement» und dessen Annexen
(E. 3.5.2 und E- 3.5.3) – durch welche die Banken getäuscht wurden, sowie
die mehrfach gegenüber Bankmitarbeitende vorgebrachte unwahre An-
gabe, dass auf den Konten Dividenden eingehen würden, was im Einklang
mit der ukrainischen Gesetzgebung stehen würde (E. 3.5.10). Mit diesen
Manipulationshandlungen haben die Beschuldigten zu erreichen beabsich-
tigt, dass die Banken eine legale Herkunft der Gelder als plausibel qualifi-
zierten. Ohne diese Scheinverträge und irreführenden Angaben wäre die
Kontoführung (insbesondere bei der ehemaligen BANK C., welche in casu
mit der MROS Meldung vorbildlich reagierte) kaum möglich gewesen, da
die Kundenberaterinnen ansonsten früher Verdacht geschöpft hätten (vgl.
dazu Einvernahme I. E. 3.5.11.3).
Aufgrund dieser weiteren, die Einziehung erschwerenden Aspekte und un-
ter Einbezug der Lehre und Rechtsprechung (vgl. E. 3.1), wohnt sämtlichen
durch die Beschuldigten getätigten Auslandüberweisungen ein Vereite-
lungscharakter inne. Somit sind diese auch im Sinne der neueren bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung zur Geldwäschereitauglichkeit von Ausland-
überweisungen als tatbestandsmässig zu betrachten.
b) Beim singulären Inlandtransfer vom 31. August 2009 auf ein Bankkonto der
SS. in Genf (E. 3.5.8e) liegt die Vereitelungshandlung darin, dass durch die
Bezahlung von Leistungen an einen Diamantenhändler indirekt der Wert-
träger umgewandelt wurde; dies gilt nach der Rechtsprechung als Geldwä-
schereihandlung, da dadurch eine sachliche Distanz geschaffen wird (vgl.
ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., § 11, Art. 305bis StGB N. 497 ff.). Die Inland-
überweisung ist demnach ebenfalls tatbestandsmässig.
Deliktssumme
Wie soeben festgehalten, waren sämtliche angeklagte Transaktionen (vgl.
E. 3.7.2.2) geeignet, die Einziehung der deliktischen Vermögenswerte zu verei-
teln. Was die diesbezügliche Deliktssumme betrifft, ist einleitend festzuhalten,
dass in der Lehre umstritten ist, wie mit sogenannten teilinkriminierten Vermö-
genswerten in Bezug auf die Geldwäscherei umgegangen werden soll. Es stellt
sich die Frage, was für legal erwirtschaftete Gelder, die sich auf dem Konto einer
Gesellschaft befinden und mit solchen verbrecherischer Herkunft vermischt wer-
den, zu gelten hat (vgl. u.a. RENTSCH, Die Tatobjektseigenschaft von Surrogaten
- 48 -
sowie Vermögenswerten teilweiser deliktisch Herkunft nach Art. 305bis StGB
[Geldwäscherei], 2020, S. 303 ff.).
Die Anklageschrift stützt sich auf die sog. Bodensatz- oder Sockeltheorie (bzw.
Saldoprinzip in der Sockelvariante). Gemäss dieser Theorie sammeln sich die
kontaminierten Vermögenswerte bildlich gesprochen am Grund des Kontos. Zu-
und Abflüsse stellen solange keine Geldwäschereihandlungen dar, als die delik-
tischen Vermögenswerte auf dem Konto noch vorhanden sind (vgl. ACKER-
MANN/ZEHNDER, a.a.O., § 11, Art. 305bis StGB N. 363). Da das Gericht bei der
Beurteilung des Strafpunktes an den in der Anklageschrift umschriebenen Sach-
verhalt, welcher sich auf die Bodensatztheorie stützt, gebunden ist (Art. 350
Abs. 1 StPO), beschränken sich die geldwäschereirelevanten Vereitelungshand-
lungen auf die angeklagten 57 Transaktionen (vgl. Ziff. 1.1.2.13.1 ff. und Ziff.
1.1.2.14.1 ff. der Anklageschrift). So bilden insbesondere die neun Überweisun-
gen zwischen dem 19. März 2009 und 6. Juli 2009 von gemäss Sockeltheorie
nicht inkriminierten Gelder in der Höhe von EUR 108'930.00 und USD 550.00
(vgl. oben E. 3.5.8) nicht Gegenstand der Anklage (vgl. Anklageschrift
Ziff. 1.1.2.13 S. 46 unten). Ebenso klagte die BA beim Transfer vom 21. Juni 2011
ab der Bankbeziehung bei der BANK C. in der Gesamthöhe von USD 769'078.70
(vgl. E. 3.5.9a) nur den Betrag von USD 499'078.00 an, da es sich beim Betrag
von 270'000.00 um legale Vermögenswerte gehandelt habe (vgl. Anklageschrift
Ziff. 1.1.2.14.1).
Unter Berücksichtigung des Gesagten, belaufen sich die angeklagten und tatbe-
standsmässigen Überweisungen auf EUR 2’878’547.40. Dies entspricht bei ei-
nem mittleren Wechselkurs während des Begehungszeitraums (vgl. E. 3.5.8 u.
E. 3.5.9) rund CHF 3'769'850.00 (zur genauen Berechnung vgl. sodann E. 8.5
zur Ersatzforderung). Ob bei Anwendung einer anderen Theorie gestützt auf die
in den Akten liegenden Beweismittel noch weitere Gelder als inkriminiert anzu-
sehen wären und ob mit diesen Geldern allenfalls weitere Geldwäschereihand-
lungen durch die Beschuldigten vorgenommen worden sind, muss aufgrund der
Bindungswirkung der Anklageschrift offengelassen werden.
- 49 -
3.7.3 In subjektiver Hinsicht
Der Geldwäschereitatbestand kann nur vorsätzlich begangen werden, wobei
Eventualvorsatz genügt (vgl. oben E. 3.2). Was ein Täter wusste, wollte und in
Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage
(BGE 130 IV 58 E. 8.5, S. 62 f.). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der
Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim sogenannten Indi-
zienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheb-
lich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche
Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen
und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können in
ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel
bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundes-
gerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.).
Der Beschuldigte Martynenko machte in der Einvernahme vom 28. Oktober 2013
nur sehr vage, ausweichende Aussagen. So konnte bzw. wollte er nicht bestäti-
gen, dass er der wirtschaftlich Berechtigte der Gelder der B. SA sei, obwohl dies
u.a. aufgrund des Formulars A, datiert vom 4. Februar 2011, bezüglich der Bank-
beziehung der B. SA bei der ehemaligen BANK C. belegt ist (BA pag.
B07.101.001.01.E-0012). Als wirtschaftlich Berechtigter muss er gewusst haben,
dass die B. SA nicht operativ tätig war und demgemäss auch keine legale Ge-
genleistung für die D. erbracht hat. Ferner ist der Beschuldigte Martynenko ge-
stützt auf die vorliegende Sach- und Beweislage als eigentlicher Spiritus Rector
des ganzen Geldwäschereikonstrukts anzusehen (vgl. oben E. 3.7.2.1). Ob der
Beschuldigte Martynenko, wie in der ukrainischen Anklageschrift ausgeführt, in
eigener Person die Vortat der ungetreuen Amtsführung in grossem Ausmass, be-
gangen durch eine organisierte Gruppe erfüllt hat, kann offen bleiben. Erwiesen
ist jedoch, dass er als Spiritus Rector um die deliktische Herkunft der Gelder
wusste, wobei ihm desgleichen bekannt war, dass es sich beim Missbrauch eines
Amtes um eine gravierende Straftat handelte. Als wirtschaftlich Berechtigter gab
er zudem dem Beschuldigten A. die Instruktionen, wofür die inkriminierten Gelder
zu verwenden waren. Damit war es der Beschuldigte Martynenko, welcher die
einzelnen Überweisungen initiierte, weshalb in Bezug auf sämtliche objektiven
Geldwäschereihandlungen der direkte Vorsatz gegeben ist.
Der Beschuldigte A. verweigerte in der Einvernahme als beschuldigte Person
jegliche Aussage (E. 3.5.11.2). Aufgrund des sichergestellten E-Mailverkehrs ist
jedoch ersichtlich, dass er selber in die Vortat involviert war, stand er doch in
diesem Zusammenhang in regem Kontakt mit EE. als Vertreter der D.
(E. 3.5.6.2). Auch im Kundenmemo der BBBB. AG wird festgehalten, dass der
- 50 -
Beschuldigte A. die Geschäfte mit D. regelte (E. 3.5.10.3). Er war offenbar der
einzige Mitarbeiter der B. SA, daher war ihm auch bewusst, dass sein Arbeitgeber
kein operatives Geschäft betrieb. Der Beschuldigte A. war damit über den Ab-
schluss und die Unterzeichnung von fiktiven Vereinbarungen zur Schaffung von
sichtbaren rechtlichen Grundlagen informiert und wusste, dass die Gelder in Tat
und Wahrheit «Schmiergeldzahlungen» darstellten. Ob der Beschuldige A. sich
im Sinne der ukrainischen Anklage der ungetreuen Amtsführung in grossem Aus-
mass, begangen durch eine organisierte Gruppe schuldig gemacht hat, kann
ebenfalls offen bleiben. Entscheidend ist, dass vorliegend aufgrund der Indizien
erwiesen ist, dass der Beschuldigte A. um die verbrecherische Herkunft der Gel-
der wusste. Die einzelnen Überweisungen hat er selber im Wissen um die Tat-
umstände und mit dem Ziel der Verschleierung den Bankmitarbeitenden in Auf-
trag gegeben, weshalb er in Bezug auf die einzelnen Geldwäschereihandlungen
mit direktem Vorsatz handelte.
3.7.4 Zur Qualifikation
Wie bereits festgehalten, haben die beiden Beschuldigten die Geldwäscherei-
handlungen mittäterschaftlich vorgenommen (E. 3.7.2.1). Das Vorliegen einer
Mittäterschaft führt jedoch nicht talis qualis zum Vorliegen der Bandenmässigkeit,
welche ein Qualifikationsgrund gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB darstellt.
Vorliegend bestand zwischen den Beschuldigten ein jahrelanges, besonderes
Vertrauensverhältnis. Das dadurch geschaffene Zusammengehörigkeitsgefühl
führte zu einer psychischen Stärkung in der deliktischen Tatbegehung und somit
zu einem erhöhten Gefährlichkeitspotenzial. Sodann haben sie über mehr als
zwei Jahre erfolgreich zusammengewirkt, um die Gelder mittels 57 Transaktio-
nen über die Schweizer Bankkonten zu waschen. Jeder Beschuldigte hatte eine
spezifische Funktion inne und trug seinen Teil zum Gelingen des Unterfangens
– des Waschens der inkriminierten Gelder – bei: Der Beschuldigte Martynenko
war der Initiator des Gebildes und sorgte durch sein Netzwerk dafür, dass die
inkriminierten Gelder auf die Konten der B. SA in Zürich flossen (E. 3.7.2.1). Der
Beschuldigte A. war als gewandter, erfahrener Vermögensverwalter dafür zu-
ständig, die Kontakte mit den Bankmitarbeitenden einzufädeln, die Zahlungen
diesen gegenüber zu plausibilisieren und ihnen die Zahlungsanweisungen zu
übermitteln (E. 3.5.8 ff. u. E. 3.7.2.1). Um die auf Dauer angelegte Zusammen-
arbeit zu vereinfachen, hat der Beschuldigte Martynenko dem Beschuldigten A.
ein Büro in Kiew zur Verfügung gestellt (E. 3.6.3). Durch diese Kooperation ha-
ben sie das Ziel der fortgesetzten Tatverübung verfolgt und wurden einzig durch
die MROS-Meldung gestoppt. Ein vorheriger Ausstieg aus der deliktischen Tä-
tigkeit wäre den Beschuldigten aufgrund des gegenseitigen Gruppendrucks auch
nicht möglich gewesen. Sie waren voneinander abhängig. Aufgrund dieses fest
- 51 -
verbundenen und stabilen Teams in Verbindung mit dem hohen Organisations-
grad des Zusammenwirkens waren die Beschuldigten mehr als blosse Mittäter.
Angesichts des beschriebenen reibungslosen und erfolgreichen Zusammenwir-
kens der beiden Beschuldigten ist der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit
gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB als erfüllt zu betrachten. Inwiefern allenfalls
weitere Personen beteiligt waren, kann offenbleiben, reichen doch zwei Mitglie-
der gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung für eine bandenmäs-
sige Begehung aus (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3, S. 158 ff., mit Hinweisen). Dies
gilt insbesondere beim Beschuldigten Martynenko und A., bei welchen der Druck
und die psychische Stärkung aufgrund der langjährigen Verbundenheit grösser
war als bei einer grösseren Teilnehmerzahl ohne besonderen Zusammenhalt.
3.7.5 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
3.7.6 Der Beschuldigte Martynenko und der Beschuldigte A. haben sich im Ergebnis
hinsichtlich der angeklagten 57 Transaktionen und damit im Umfang von umge-
rechnet rund CHF 3'770'000.00 der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis
Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB schuldig gemacht.
4. Strafzumessung
4.1 Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Unter Berück-
sichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in
Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für
den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB). Letzteres trifft in concreto nicht zu.
4.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschul-
den des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält-
nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden
bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han-
delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Tä-
ter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4, S. 59).
Im Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB hat das Gericht zuerst die
objektiven und subjektiven Tatumstände (Tatkomponenten) zu gewichten und die
sich daraus ergebende hypothetische Strafe zu definieren (BGE 134 IV 132
E. 6.1, S. 135 ff.). Die objektive Tatkomponente umfasst das Ausmass des ver-
schuldeten Erfolgs und die Art und Weise des Vorgehens, während sich die sub-
- 52 -
jektive Tatkomponente auf die Beweggründe, die Intensität des deliktischen Wil-
lens und das Mass an Entscheidungsfreiheit bezieht (BGE 129 IV 6 E. 6.1,
S. 20 f.). Sodann ist die anhand der objektiven und subjektiven Tatumstände er-
mittelte hypothetische Strafe bei Vorliegen täterrelevanter Strafzumessungsfak-
toren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (BGE 136 IV 55 E. 5.7, S. 62 f.). Die Täter-
komponente setzt sich zusammen aus dem Vorleben, den persönlichen Verhält-
nissen, dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der Strafemp-
findlichkeit des Täters (BGE 129 IV 6 E. 6.1, S. 20 f.).
4.3 Die zwei Beschuldigten haben sich der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v.
Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB schuldig gemacht. Für schwere Fälle der
Geldwäscherei droht Art. 305bis Ziff. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe an. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Ta-
gessätzen verbunden (Art. 305bis Ziff. 2 Satz 2 StGB). Der Strafrahmen bewegt
sich somit in casu zwischen einem Minimum von einem Tagessatz Geldstrafe
(Art. 34 Abs. 1 aStGB) und einem Maximum von 5 Jahren Freiheitsstrafe. Der
Strafrahmen der mit der Freiheitsstrafe auszusprechenden Geldstrafe bewegt
sich zwischen einem und 500 Tagessätzen.
4.4 Beschuldigter Martynenko
4.4.1 Tatkomponente
Bezüglich des objektiven Tatverschuldens ist zu beachten, dass die Begehung
der Geldwäschereihandlungen eine wohl überlegte und gut kalkulierte Vorge-
hensweise aufweist. Der Beschuldigte Martynenko liess die Kundenbetreuer nur
soweit für die Bankbeziehung erforderlich direkt an sich persönlich heran, indem
er sie – wenn überhaupt – nur kurz und flüchtig zu Treffen empfing. Er lieferte
den Banken immer nur gerade so viel an Informationen, wie es ihm angebracht
erschien. Ferner hat er Vertrauenspositionen in verschiedenen Staaten (Ukraine,
Tschechien) platziert und in der Folge den Schweizer Finanzplatz für seine Geld-
wäschereihandlungen genutzt. Demnach bestand zumindest die Gefahr, den be-
troffenen Banken und dem schweizerischen Finanzplatz insgesamt einen erheb-
lichen Reputationsschaden zuzufügen. Die Gründung der B. SA als panamai-
sche Offshore-Gesellschaft, die Einbeziehung der D. in den Tatplan und das Ver-
fassen von Verträgen, um eine glaubhafte Grundlage für die eingegangenen Zah-
lungen zu fingieren, zeugen davon, dass der Beschuldigte Martynenko einen
nicht zu unterschätzenden Zeitaufwand in die Konzeption der Straftat gesteckt
hatte, was auf eine hohe kriminelle Energie schliessen lässt. Des Weiteren ist
das Ausmass des vom Beschuldigten Martynenko verschuldeten deliktischen Er-
- 53 -
folgs relevant. Während mehr als zwei Jahren hat er als Mitglied einer internati-
onal agierenden Bande Bestechungsgelder von umgerechnet rund CHF
3'769'800.00 gewaschen.
In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist zu beachten, dass der Beschul-
digte Martynenko mit direktem Vorsatz handelte. Erschwerend fällt ins Gewicht,
dass er vor der Tatbegehung seit vielen Jahren in der Ukraine als Politiker tätig
war, insbesondere als Abgeordneter im Parlament der Ukraine. Als nationaler
Politiker hatte er die Pflicht, sich im Interesse der gesamten ukrainischen Bevöl-
kerung für einen schonenden Umgang mit den Staatsgeldern einzusetzen. Dass
der Beschuldigte Martynenko nun gerade seinen politischen Einfluss für mone-
täre Zwecke missbrauchte, ist besonders verwerflich. Dies gilt auch im vorliegen-
den Verfahren, obschon nicht die Vortat zu beurteilen ist, da der Beschuldigte
Martynenko durch die Geldwäschereihandlung beabsichtigte, die Gelder der Ver-
fügungsmacht der Ukraine – mithin des Landes, von dessen Bevölkerung er als
Abgeordneter gewählt wurde und die ihm damit grosses Vertrauen entgegen-
brachte – zu entziehen.
4.4.2 Täterkomponente
Der Beschuldigte Martynenko ist 59-jährig. Er ist verheiratet und hat aus erster
Ehe drei erwachsene Töchter (BA pag. B07.104.001.01.E-0075). Er war im Zeit-
raum vom 29. März 1998 bis zum 4. Dezember 2015 Volksabgeordneter im nati-
onalen Parlament der Ukraine (BA pag. 10.300-0053 ff.). Der Beschuldigte Mar-
tynenko ist weder im schweizerischen noch im tschechischen Strafregister ver-
zeichnet (TPF pag. 76.231.1.004; -0009). Aus dem ukrainischen Strafregister-
auszug vom 11. März 2020 ist einzig der bereits bekannte Umstand ersichtlich,
dass das Nationale Antikorruptionsbüro ein Verfahren gegen ihn führt (TPF pag.
76.231.1.014). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus.
Sein Verhalten im vorliegenden Strafverfahren, mithin der Umstand, dass der Be-
schuldigte Martynenko seine Aussagen zum Teil verweigerte, er insofern nicht
kooperierte und er bzw. seine Verteidigung erfolgslose Ausstandsgesuche und
selbst eine Strafanzeige gegen die Verfahrensleitung des Vorverfahrens ein-
reichte, kann als Teil der Verteidigungsstrategie nicht zu seinen Ungunsten be-
rücksichtigt werden. Straferhöhend wirkt sich hingegen sein Nachtatverhalten in-
sofern aus, als dass der Beschuldigte Martynenko die Leistungen einer Privatde-
tektivin in Anspruch nahm. Es ist aufgrund der mit Beweisen untermauerten An-
klageschrift der Staatanwaltschaft Zürich vom 23. Januar 2020 (TPF pag.
76.262.1.004 ff.) aktenkundig, dass er zumindest indirekt über eine Beratungs-
firma diese Detektivin anwies, Informationen über das gegen ihn laufende Straf-
- 54 -
verfahren zu beschaffen, worauf ein Mitarbeiter der Kantonspolizei Zürich im Auf-
trag dieser Privatdetektivin diverse Abfragen in internen Polizeisystemen vorge-
nommen und die Adresse des Verfahrensleiters ausfindig gemacht hat.
Der Vorwurf der Verteidigung des Beschuldigten Martynenko, dass die Un-
schuldsvermutung seines Klienten verletzt worden sei – was je nach Schwere ein
Strafminderungsgrund darstellen kann – geht fehl. Diese Rüge wurde bereits
mehrfach in den Ausstandsgesuchen gegen die Verfahrensleitung des Vorver-
fahrens vorgebracht, und in den diesbezüglichen Entscheiden wurde bereits fest-
gestellt, es sei nichts ersichtlich, was den Anschein der Befangenheit und Vor-
eingenommenheit des fallführenden Staatsanwaltes zu erwecken vermöchte
(Entscheid des Bundesstrafgericht BB.2017.78 vom 29. September 2017 E. 2.5).
Die BA hat alsdann in jeder proaktiven Medienmitteilung explizit auf die Un-
schuldsvermutung aufmerksam gemacht. Es trifft zwar zu, dass die BA bei der
Beantwortung einer konkreten Medienanfrage nicht nochmals direkt auf die Un-
schuldsvermutung hingewiesen hatte (BA pag. 22.002-0026). Da sich diese Mit-
teilung an einen konkreten Journalisten richtete, war dies indes nicht notwendig,
zumal die BA betonte, es würden noch Ermittlungen laufen, was zumindest im-
pliziert, dass immer noch die Unschuldsvermutung gilt. Was die ebenfalls vom
Verteidiger des Beschuldigten Martynenko aufgeworfene, die Unschuldsvermu-
tung verletzende Vorverurteilung durch die Medien betrifft, genügt es gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, lediglich geltend zu machen, die Per-
sönlichkeitsrechte seien während des Verfahrens durch Medienberichte verletzt
worden (BGE 128 IV 97 E. 3b). Beschuldigte haben diesbezüglich vielmehr dar-
zutun, inwiefern die Berichterstattungen die Grundsätze der Unschuldsvermu-
tung tangierten und sie vorverurteilten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2017
vom 3. August 2018 E. 2.5.2). Neben der pauschalen Behauptung, es sei auf-
grund des Verfahrens zu einer medialen Vorverurteilung in der Ukraine gekom-
men, legte der Verteidiger des Beschuldigten Martynenko jedoch keine Beweise
ins Recht und aus den Akten ist ebenfalls keine mediale Vorverurteilung ersicht-
lich. Der reine Umstand, dass wie in casu über den Straffall berichtet wird, führt
nicht zu einer Strafminderung.
4.4.3 In Würdigung der vorstehend erwogenen Strafzumessungsfaktoren ist das Ge-
samtverschulden des Beschuldigten Martynenko als mittelschwer einzustufen,
weshalb das Gericht auf eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten erkennt. Die in
schweren Fällen gemäss Art. 305bis Ziff. 2 Satz 2 StGB in Verbindung mit der
Freiheitsstrafe auszusprechende Geldstrafe ist ebenfalls in der Mitte des Straf-
rahmens und damit auf 250 Tagessätze festzulegen.
- 55 -
4.4.4 Tagessatz
Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.00. Die Höhe des Tagessatzes be-
stimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters
im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebens-
aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis-
tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB).
Der Beschuldigte Martynenko machte im vorliegenden Strafverfahren keine An-
gaben zu seinen finanziellen Verhältnissen. Gegenüber der ehemaligen BANK
C. bezüglich der Bankbeziehung der EEEE. LIMITED gab der Beschuldigte Mar-
tynenko an, ein Vermögen von über USD 5 Mio. zu besitzen und Schulden im
Umfang von lediglich USD 100'000.00 bis 500'000.00 zu haben (BA pag.
B07.108.001.01.E-6; 101.005.01.E-29). Im Analysebericht über den politischen,
ökonomischen und gesellschaftlichen Hintergrund des Beschuldigten Marty-
nenko vom 17. August 2018 hält die Bundeskriminalpolizei fest, der Beschuldigte
Martynenko habe für das Jahr 2014 für seine Familie Einnahmen von rund
CHF 130'000.00 und ein Vermögen von gerundet CHF 150'000.00 deklariert,
was in eklatantem Widerspruch zu öffentlichen Informationen über den kostspie-
ligen Lebensstil des Funktionärs stehe. Sichergestellte Dokumente belegten,
dass der Beschuldigte USD 35'000.00 und USD 28'600.00 für Urlaub auf den
Malediven ausgegeben habe. Für einen Skiurlaub wiederum habe er UAH 1,6
Mio. (entspricht CHF 59'840.00) bezahlt (BA pag. 10.300-0061). Alsdann be-
schreibt auch die Kundenbetreuerin J. in einem Memo «the prestigious office»
des Beschuldigten Martynenko in Kiew (BA pag. 10.300-0061, vgl. oben
E. 3.5.10.4).
Aufgrund der äusserst guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten Marty-
nenko ist der Tagessatz auf CHF 1'000.00 festzulegen.
4.4.5 Vollzug
Art. 43 aStGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben
kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech-
nung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht
übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müs-
sen mindestens sechs Monate betragen.
Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist,
dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entspre-
chender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von
- 56 -
Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht aus-
fällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung
ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss
teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3.1
sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1). In-
nerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des bedingten und un-
bedingten Teils im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. AIs Bemessungsre-
gel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Gemäss Bundesgericht ist unter dem Begriff des
Verschuldens nach Art. 43 StGB das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs
zu verstehen; er umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkre-
ten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Der Begriffsinhalt richtet sich nach der Le-
galdefinition von Art. 47 Abs. 2 StGB. Gemeint ist die Strafzumessungsschuld.
Das Verschulden ist daher zunächst und vor allem ein Bemessungskriterium bei
der Strafzumessung. Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte Strafe wegen des
Verschuldens des Täters und unter Berücksichtigung seiner Bewährungsaus-
sichten als notwendig erscheint, kann es gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung nicht mehr in gleicher Weise auf die Strafzumessungsschuld ankommen.
Denn im Zeitpunkt, in dem das Gericht über die Gewährung des Strafaufschubs
befindet, muss die Strafhöhe bereits feststehen und es geht nur noch um die
angemessene Vollzugsform. Allerdings verknüpft das Gesetz die Frage nach der
schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den
bedingten Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die
Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich dann als Folge der
Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei
Jahren niederschlägt. Darin liegt ein Anhaltspunkt für die Bedeutung der Ver-
schuldensklausel (ausführlich auch zur Gesetzgebung Urteil des Bundesgerichts
6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 6). Der Zweck der Spezialprävention findet
seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des
Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die
«hauptsächliche Bedeutung» bzw. der «Hauptanwendungsbereich» von Art. 43
StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen,
dass darin die Wahrscheinlichkeit der LegaIbewährung des Täters einerseits und
dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je güns-
tiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss
der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei
das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht un-
terschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
Die objektiven Voraussetzungen des teilbedingten Strafvollzugs sind vorliegend
erfüllt. Das Gericht geht zudem davon aus, dass die erstmalige Bestrafung zu
einer Freiheitsstrafe den Beschuldigten Martynenko künftig zur Achtung der
- 57 -
Rechtsordnung anhalten wird, da ihm damit der Ernst der Lage vor Augen geführt
wird. Der Beschuldigte Martynenko weist keine Vorstrafen auf und hat sich seit
der letzten Tat wohl verhalten. Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die Wir-
kung des Strafvollzugs auf das Leben des Beschuldigten Martynenko einbezieht,
kann ihm keine schlechte Prognose gestellt werden, die einen teilbedingten Straf-
vollzug ausschliessen würde. Insgesamt legt das mittelschwere Tatverschulden
des Beschuldigten nahe, den unbedingt zu vollziehenden Teil auf 12 Monate fest-
zusetzen. Der Strafaufschub ist für die restlichen 16 Monate zu gewähren, wobei
dem Beschuldigten diesbezüglich eine minimale Probezeit von zwei Jahren auf-
zuerlegen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Die Voraussetzungen für eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe sind vorlie-
gend ohne Weiteres erfüllt, da dem Beschuldigten Martynenko, wie zuvor er-
wähnt, keine schlechte Prognose gestellt werden kann. Die auf 250 Tagessätze
à CHF 1'000.00 festgesetzte Geldstrafe ist bedingt auszusprechen. Dem Be-
schuldigten Martynenko ist die minimale Probezeit von zwei Jahren aufzuerlegen
(Art. 44 Abs. 1 StGB).
4.4.6 Vollzugskanton
Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2
StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
4.5 Beschuldigter A.
4.5.1 Tatkomponente
In Bezug auf die Vorgehensweise, den deliktischen Erfolg und insbesondere die
Deliktssumme kann auf die Ausführungen bzgl. des Beschuldigten Martynenko
verwiesen werden (E. 4.4.1). Beim Beschuldigten A. ist ferner im Speziellen her-
vorzuheben, dass er über mehrere Jahre viel Zeit und Energie dafür verwendet
hat, den äusserst raffinierten und durchdachten modus operandi aufrechtzuer-
halten. So schirmte er den Beschuldigten Martynenko über Jahre erfolgreich ge-
gen die Fragen der Kundenbetreuer ab. Sein vordergründig sauberes, koopera-
tives Auftreten ermöglichte erst, die Transfers in die Schweiz gegenüber den
Banken zu plausibilisieren. So hielt z.B. der Kundenberater I. explizit fest, der
Beschuldigte A. habe sich viel Zeit genommen und ausführlich die einzelnen Bu-
sinessbereiche erklärt (vgl. oben E. 3.5.10.2). In Bezug auf die subjektive Tat-
- 58 -
komponente handelte auch der Beschuldigte A. mit direktem Vorsatz. Seine Be-
weggründe waren monetär, weil er durch seine berufliche Position, welche zu-
mindest u.a. die Geldwäschereihandlungen beinhaltete, seinen Erwerbslohn ge-
nerierte.
4.5.2 Täterkomponente
Der Beschuldigte A. ist 57 Jahre alt. Er war von Oktober 1993 bis 31. Januar
2006 in der Schweiz als Direktor der DDDD. tätig, deren Zweck der Handel mit
Import und Export von Waren aller Art und das Erbringen von Finanzdienstleis-
tungen war (BA pag. 10.300-0140; -0201). Der Beschuldigte A. ist weder im
schweizerischen noch im tschechischen Strafregister verzeichnet (TPF pag.
76.232.1.004; -009). Aus dem ukrainischen Strafregisterauszug vom 11. März
2020 ist ersichtlich, dass das Nationale Antikorruptionsbüro ein Verfahren gegen
ihn führt (TPF pag. 76.232.1.014). Ob sich der Beschuldigte A. tatsächlich auf
der Flucht vor den Ermittlungsbehörden befindet, wie im ukrainischen Strafregis-
terauszug ausgeführt, jedoch von seiner Verteidigung bestritten wurde, kann
offen bleiben. Die Vorstrafenlosigkeit sowie das Wohlverhalten des Beschuldig-
ten A. seit der Tat wirkt sich neutral aus. Sein Verhalten im Strafverfahren ist
weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. Sämt-
liche Täterkomponenten wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus.
4.5.3 Das Gesamtverschulden des Beschuldigten A. ist nach dem Gesagten als nicht
mehr leicht bis mittelschwer einzustufen. Eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten
erscheint angemessen. Die in schweren Fällen gemäss Art. 305bis Ziff. 2 Satz 2
StGB in Verbindung mit der Freiheitsstrafe auszusprechende Geldstrafe ist ana-
log der Freiheitstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens und damit auf 180 Ta-
gessätze festzulegen.
4.5.4 Tagessatz
Der Beschuldigte A. machte im vorliegenden Strafverfahren keine Angaben zu
seinen finanziellen Verhältnissen. Er war jedoch über mehrere Jahre in der
Schweiz als Direktor der DDDD. tätig (vgl. E. 4.5.2), womit davon auszugehen
ist, dass er einen guten Lohn erzielt hat und dieser nach Rückkehr in die Ukraine
nicht in massgeblicher Weise gesenkt wurde. Demgemäss ist der Tagessatz auf
CHF 200.00 festzulegen.
- 59 -
4.5.5 Vollzug
Die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs der Geld- und Freiheitstrafe ge-
mäss Art. 42 Abs. 1 aStGB sind vorliegend ohne Weiteres erfüllt, da dem Be-
schuldigten A. insbesondere auf Grund der Vorstrafenlosigkeit keine schlechte
Prognose gestellt werden kann. Sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe
sind bedingt anzuordnen. Die Probezeiten werden auf das Minimum von zwei
Jahren festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
5. Beschlagnahme
5.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Dritt-
person können schon im Vorverfahren strafprozessual beschlagnahmt werden,
wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten
zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c-d StPO). Auch im
Hinblick auf die Durchsetzung einer staatlichen Ersatzforderung kann die Unter-
suchungsbehörde Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen
(Art. 71 Abs. 3 StGB). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann ausser-
dem so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung von Verfah-
renskosten und Entschädigungen nötig ist (Art. 268 Abs. 1 lit. a und Art. 263
Abs. 1 lit. b StPO). Vermögensbeschlagnahmen sind aufzuheben, falls eine rich-
terliche Einziehung, die Rückgabe an Geschädigte oder die Zusprechung einer
staatlichen Ersatzforderung (bzw. die Auferlegung von Verfahrenskosten und
Entschädigungen) schon im Vorverfahren als rechtlich ausgeschlossen erschei-
nen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1-4.1.2 S. 61-64; 139 IV 250 E. 2., S. 252 f.; 137 IV
145 E. 6.3-6.4 S. 151 f.; je mit Hinweisen).
5.2 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher
aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine
Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid
zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
5.3 Im Vorverfahren wurden folgende Vermögenswerte beschlagnahmt:
Datum
Beschlag-
nahme
Bank Kontonummer Kontoinhaber Beschlag-
nahmter
Betrag in
CHF per
30.06.2019
15.08.2013 FFFF. /
BANK C.
24 (früher bei
der BANK C. 9)
BA (früher bei
der BANK C.:
B. SA)
6'446.76
- 60 -
15.08.2013 GGGG. /
BANK C.
11 BA (früher B.
SA)
3'222'135.65
15.08.2013 HHHH. /
BANK C.
12 G. Ltd. 101'101.05
15.08.2013 GGGG. /
BANK C.
13 (früher bei
der BANK C.
25)
BA (früher bei
der BANK C.:
G. Ltd.)
330'271.68
5.4 Gegenüber dem Eigentum von (unbeteiligten) Dritten sind Ersatzforderungs- und
Deckungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel un-
zulässig. Angezeigt sind sie indessen (abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2
i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall), wenn der «Dritte» mit dem Beschul-
digten wirtschaftlich identisch ist und demgemäss die Voraussetzungen für einen
strafprozessualen «Durchgriff» vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich Vermögens-
werten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person ste-
hen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine «Strohperson» übertra-
gen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 64; Urteile 1B_255/2018 vom 6.
August 2018 E. 2.6; 1B_463/2016 vom 10. April 2017 E. 4.6; je mit Hinweisen).
Für nicht beschuldigte Dritte, welche Deliktsgut erworben haben bzw. davon be-
günstigt wurden («tiers favorisés»), gelten die oben genannten Bestimmungen
von Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (vgl. BGE 140 IV 57
E. 4.1.2).
5.5 Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO können Beschlagnahmen nur verfügt und
aufrechterhalten werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere
Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straf-
tat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Beschlagnahmen, welche in die Grund-
rechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend
einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).
5.6 Vorliegend wurden Vermögenswerte der Gesellschaften B. SA sowie G. Ltd. be-
schlagnahmt. Zu prüfen ist demnach, ob diese Gesellschaften als rechtlich
selbstständig, mithin als unbeteiligte Dritte i.S.v. Art. 197 Abs. 2 StPO, zu gelten
haben oder ob die Voraussetzungen des strafprozessualen «Durchgriffs» gege-
ben sind.
5.7 Gemäss Formular A, datiert vom 4. Februar 2011, bezüglich der Bankbeziehung
der B. SA bei der ehemaligen BANK C., ist ausschliesslich der Beschuldigte Mar-
tynenko an dieser Gesellschaft wirtschaftlich berechtigt (BA pag.
B07.101.001.01.E-0012). Bei B. SA handelt es sich um eine Sitzgesellschaft
nach panamaischem Recht (BA pag. B08.102.001-0063). Bei von Beschlagnah-
men betroffenen Gesellschaften genügt für einen strafprozessualen «Durchgriff»
- 61 -
die wirtschaftlich-faktische Identität zwischen ihnen und den sie beherrschenden
beschuldigten Personen (vgl. statt vieler BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Diese Voraus-
setzung ist vorliegend erfüllt. Damit erübrigt sich an dieser Stelle eine genauere
Prüfung der Transaktionen, die vom Beschuldigten Martynenko über die Gesell-
schaft B. SA mutmasslich zu seinem eigenen Vorteil bzw. demjenigen seiner Fa-
milie getätigt wurden (vgl. BA pag. 07.102-0012). Das Vermögen der Gesell-
schaft B. SA kann dem Beschuldigten Martynenko ohne Weiteres zugerechnet
werden. Im Ergebnis handelt es sich bei B. SA nicht um eine unbeteiligte Dritt-
person i.S.v. Art. 197 Abs. 2 StPO und es ist dem Beschuldigten Martynenko die
Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit der B. SA zumindest strafpro-
zessual zu versagen.
5.8 Weiter ist der Beschuldigte Martynenko wirtschaftlich berechtigt am Vermögen
der G. Ltd. Hierbei handelt es sich um eine nicht operativ tätige Sitzgesellschaft
nach dem Recht des Staates Belize (BA pag. 101.006.01.E-044). Gemäss For-
mular T, datiert vom 17. Mai 2013, bezüglich der Bankbeziehung der G. Ltd. bei
der ehemaligen BANK C., ist der «irrevocable and discretionary trust» IIII. als der
wirtschaftlich Berechtigte an G. Ltd. festgehalten. Als «settlor» und «first benefi-
ciary» des IIII. ist wiederum der Beschuldigte Martynenko vermerkt (BA pag. 05-
101-0196). Der Grundsatz, wonach bei von Beschlagnahmen betroffenen Ge-
sellschaften die wirtschaftlich-faktische Identität zwischen ihnen und den sie be-
herrschenden beschuldigten Personen zum strafprozessualen «Durchgriff» ge-
nügt, gilt auch bei Holding-Konstruktionen (Urteil des Bundesgerichts
1B_208/2015 vom 2. November 2015 E. 5.3). Somit erübrigt sich auch hier eine
genaue Prüfung der durch den Beschuldigten Martynenko mutmasslich zum Vor-
teil seiner Familie getätigten Transaktionen über die Gesellschaft G. Ltd. (vgl. BA
pag. B07.101.006.01.02-0002 ff.). Die rechtliche Selbstständigkeit der G. Ltd. ist
im Ergebnis ebenfalls strafprozessual unbeachtlich.
5.9 Nach dem Gesagten sind die Vermögenswerte der Gesellschaften G. Ltd. sowie
B. SA unmittelbar dem Beschuldigten Martynenko zuzurechnen.
5.10 Die auf dem Konto Nr. 11, lautend auf B. SA, bei der BANK C. sichergestellten
und sich heute auf dem USD-Konto Nr. 14 bei der GGGG. befindenden Vermö-
genswerte sind in der Höhe von USD 3'377'041.30 einzuziehen (nachstehend
E. 6). Die Beschlagnahme der weiteren Vermögenswerte ist zur Deckung der
- 62 -
Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 275'460.80 sowie zur Tilgung der Ersatz-
forderung aufrechtzuerhalten (nachstehend E. 8).
5.11 Anlässlich der Hausdurchsuchung bei der BBBB. AG wurden folgende Beweis-
mittel sichergestellt:
Asservate
Nr. BKP
BA-Nr. Bezeichnung Fundort
01.01.0001 B08.101.001 Forensische Datensiche-
rung ab Computer HP
Arbeitsplatz KKK.
01.01.0002 B08.101.002 Forensische Datensiche-
rung ab 15
Arbeitsplatz JJJJ.
Bezeichnung (buero)
16
01.01.0003 B08.101.003 Forensische Datensiche-
rung ab Computer HP
Arbeitsplatz JJJJ.
01.01.0004 B.08.101.004 USB Stick,
TRANSCEND, 2 GB,
schwarz/orange
Arbeitsplatz KKK.
01.01.0005 B.08.101.005 Externe Festplatte,
Harddisk, 17
Arbeitsplatz KKK.
01.01.0006 B08.101.006 Externe Festplatte, Hard-
disk, 18, mit USB-Kabel
Arbeitsplatz KKK.
01.01.0007 B08.101.007 Externe Festplatte, Hard-
disk, TOSHIBA, 500GB,
black, 19, mit Etui und
USB-Kabel
Arbeitsplatz KKK.
01.01.0008 B08.101.008 USB-Stick,
TRANSCEND, 16 GB,
Weiss/grün, “IMAK
forms”
Arbeitsplatz JJJJ.
01.01.0009 B08.101.009 USB Stick, MAXFLASH,
Schwarz 4GB
Arbeitsplatz JJJJ.
01.01.0010 B08.101.010 USB Stick, SANDISK
cruzer, 4 GB,
schwarz/weiss
Arbeitsplatz JJJJ.
01.01.0011 B08.101.011 USB Stick, PRESTIGO,
HAI, mit Schnalle und
Lederetui
Arbeitsplatz JJJJ.
01.01.0012 B08.101.012 Forensische Sicherung
ab USB-Stick, 2 GB,
blau, DANE-ELEC
Arbeitsplatz KKK.
01.01.0013 B08.101.013 Forensische Sicherung
ab USB-Stick, lbd, 1 GB,
Schwarz
Arbeitsplatz KKK.
01.01.0014 B08.101.014 B. SA, Formular A und
Power of Attorney
Korpus bei Eingang
01.01.0015 B08.101.015 Rote Sichtmappe mit
Gründungsunterlagen B.
SA, Originalakten
Korpus bei Eingang
aus Hängeregister
Dossier B. SA
- 63 -
01.01.0016 B08.101.016 Blaue Sichtmappe mit
Mandate Agreement B.
SA/BBBB. AG
Korpus bei Eingang
aus Hängeregister
Dossier B. SA
01.01.0017 B08.101.017 Klarsichtmappe mit Un-
terlagen KKKK. LTD,
Cooperation Agreement
mit D. und B. SA, diverse
Akten
Korpus bei Eingang
aus Hängeregister
Dossier B. SA
B08.101.018 Kopien Aktienzertifikat,
LLLL. S.A. und entspre-
chendes Übermittlungs-
schreiben vom 9. De-
zember 2011
01.01.0019 B08.101.019 Laptop, VAIO, blau, Pro-
duct-Key-Nr. 20 Service
TAG, 21, Nr.22
Arbeitsplatz KKK.
0101.0020 B08.101.020 Handnotiz Rechnungs-
kontrolle B. SA, MARTY-
NENKO
Aus Handordner
JJJJ.
5.12 Die Gegenstände Nr. 01.01.0004, 01.01.0005, 01.01.0006, 01.01.0007,
01.01.0008, 01.01.0009, 01.01.0010, 01.01.0011 sowie 01.01.0019 sind den Be-
rechtigen auszuhändigen. Die weiteren Beweismittel sind bei den Akten zu be-
lassen und die Beschlagnahme ist zu diesem Zweck aufrechtzuerhalten (Art. 263
Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 267 Abs. StPO e contrario).
6. Einziehung
6.1 Sofern Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu
bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, nicht dem Ver-
letzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt wer-
den, verfügt das Gericht deren Einziehung (Art. 70 Abs. 1 StGB). Das Recht zur
Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat
einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, findet diese Frist auch auf die Ein-
ziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB).
6.2 Die Vermögenseinziehung steht im Dienst des sozialethischen Gebots, dass der
Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Handlung erlangten Vorteils bleiben
darf. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (statt vieler: BGE 105 IV 171).
Objekt der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB sind Vermögenswerte; erfasst
werden alle wirtschaftlichen Vorteile, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der
Aktiven oder einer Verminderung der Passiven bestehen. Immer muss es sich
aber um einen geldwerten Vorteil handeln (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskom-
- 64 -
mentar, 3. Aufl. 2018, Art. 70 StGB N. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung darf die Einziehung von Vermögenswerten seitens der Schweizer
Strafverfolgungsbehörden nur dann angeordnet werden, wenn die Anlasstat un-
ter die schweizerische Gerichtsbarkeit gemäss Art. 3 bis 7 StGB fällt (statt vieler:
BGE 128 IV 145 E. 2).
6.3 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt da als begangen, wo der Täter es ausführt
oder pflichtwidrig untätig bleibt und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1
StGB). Einen vom Handlungsort getrennten Erfolgsort kann es beim Verletzungs-
und beim konkreten Gefährdungsdelikt geben, nicht aber beim schlichten Tätig-
keits- und beim abstrakten Gefährdungsdelikt (POPP/KESHELAVA, Basler Kom-
mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 8 StGB N. 9). Bei der Geldwäscherei handelt es sich
gemäss Lehre und Rechtsprechung um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, womit die
blosse Gutschrift von Geldern auf einem schweizerischen Konto keine hiesige
Zuständigkeit zu begründen vermag (vgl. statt vieler TRECHSEL/PIETH, a.a.O.,
Art. 305bis StGB N. 30).
6.4 Die Anklägerin führt als Vortat zur Geldwäscherei Veruntreuung gemäss § 206
des Strafgesetzbuches der Tschechischen Republik (CZ-StGB) an. Auf der
Grundlage des unter den Ziffern 1.1.1.1 und 1.1.1.2 der Anklageschrift darge-
stellten Sachverhaltes werde in der Tschechischen Republik gegen FF., GG.,
HH., EE. und Weitere wegen Veruntreuung gemäss § 206 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
lit. a CZ-StGB sowie Hinterziehung von Steuern, Abgaben und weiteren obliga-
torischen Zahlungen gemäss § 240 Abs. 1 und 3 CZ-StGB, beides begangen in
Komplizenschaft gemäss § 23 CZ-StGB, ermittelt (vgl. oben E. 3.5.7). Der für
§ 206 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 lit. a CZ-StGB vorgesehene Strafrahmen betrage 5 bis
10 Jahre Freiheitsstrafe. Gemäss den tschechischen Ermittlungen sei als erwie-
sen zu betrachten, dass D. aus den mit K. durchgeführten Geschäften jeweils
durchschnittlich 18.5 % des von K. bezahlten Rechnungsbetrages an die dem
Beschuldigten Martynenko gehörende B. SA weitergeleitet habe, ohne dass
B. SA hierfür eine geldwerte Gegenleistung erbracht hätte. Dies sei im vollum-
fänglichen Wissen der Führungsebene von D. geschehen. Dieser Sachverhalt
lasse sich unter den Straftatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1
StGB subsumieren, der eine Strafandrohung von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe
enthält und somit ein Verbrechen darstellt. Somit sei die Voraussetzung eines
Verbrechens i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB als Vortat gegeben.
6.5 Aus dieser mutmasslichen Vortat leitet die Anklägerin nun eine schweizerische
Zuständigkeit ab. Sie führt an, die «tschechische Vortat – also die von Mitarbei-
tern von D. begangene Veruntreuung» – vermöge die «entstandene Lücke» zu
füllen (S. 41 AKS). Zur Begründung einer Zuständigkeit nach StGB reiche aus,
- 65 -
wenn das Tatbestandselement der unrechtmässigen Bereicherung faktisch in der
Schweiz erfolge, was vorliegend offensichtlich vorliege. Die Gelder seien vom
Konto der D. in Tschechien direkt auf die Beziehungen von B. SA in der Schweiz
überwiesen worden. Mit dem jeweiligen Eingang der Gelder auf den Beziehun-
gen in der Schweiz sei der Tatbestand der Veruntreuung vollendet und eine Zu-
ständigkeit nach StGB geschaffen worden. Damit sei auch die geforderte Zustän-
digkeit zur Anordnung der Einziehung dieser Gelder offensichtlich gegeben. Da-
ran ändere nichts, wenn die BA kein eigenes Verfahren wegen Veruntreuung
nach Art. 138 StGB eröffnet habe. Demnach seien die noch beschlagnahmten
Vermögenswerte von B. SA gestützt auf Art. 70 StGB direkt einzuziehen. Auf die
der Einziehung entzogenen Vermögenswerte könne nur noch auf eine Ersatzfor-
derung erkannt werden.
6.6 Gemäss Art. 138 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute be-
wegliche Sache aneignet um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu
bereichern. Ebenfalls strafbar macht sich gemäss dieser Bestimmung, wer ihm
anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nut-
zen verwendet. Bei der Veruntreuung von Vermögenswerten bereichert sich un-
rechtmässig, «wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur
Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu
sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen» (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 m.w.H.).
6.7 Es besteht ein dringender Tatverdacht, dass namentlich EE. Vermögenswerte
der D. für unrechtmässige Zahlungen an die Gesellschaft B. SA verwendete. Dies
als Teil eines «deals» mit den Beschuldigten Martynenko und A., zur Sicherung
von Ausschreibungen. Hierzu kann vollumfänglich auf die Erwägungen bezüglich
der zu beurteilenden Geldwäschereidelikte verwiesen werden. Der Tatbestand
der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 StGB setzt sowohl einen Schaden seitens des
Geschädigten als auch eine unrechtmässige Bereicherung seitens des Täters
voraus (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2012 vom 4. Februar 2013
E. 2.2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall ist jedoch kein Vermögensschaden der mut-
masslichen Treugeberin, der D., ersichtlich. So sollen die Rechnungsbeträge der
D. gegenüber der K. für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen 15-
20 % überfakturiert worden sein (BA pag. 12.110-0031 f.). Dies ausdrücklich, um
die D. nicht am Vermögen zu schädigen (Anklageschrift, S. 9). Des Weiteren be-
steht kein konkreter Hinweis auf irgendeine geldwerte (Gegen-)Leistung an EE.
oder andere Vertreter der D. Es ist somit nicht ersichtlich, womit der Tatbestand
der Veruntreuung erfüllt worden sein soll.
6.8 Eine Einziehung setzt jedoch voraus, dass bei den für die Einziehung in Betracht
gezogenen Vermögenswerten ein Konnex zu einem Verbrechen vorhanden ist.
- 66 -
Mangels schweizerischer Zuständigkeit für die Vortat zu den angeklagten Geld-
wäschereihandlungen besteht für eine Einziehung i.S.v. Art. 70 StGB keine
Grundlage.
7. Sicherungseinziehung
7.1 Gemäss Art. 13 Ziff. 2 des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geld-
wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus
Straftaten (GwÜ, SR 0.311.53) wird, im Falle eines entsprechenden Rechtshilfe-
ersuchens durch einen ausländischen Staat, ein Einziehungsverfahren nach dem
innerstaatlichen Recht eingeleitet (vgl. dazu E. 7.7).
7.2 In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf
die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die
zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch
eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicher-
heit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
7.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Einziehung von Vermö-
genswerten seitens der Schweizer Strafverfolgungsbehörden nur dann angeord-
net werden, wenn die Anlasstat unter die schweizerische Gerichtsbarkeit gemäss
Art. 3 ff. StGB fällt (statt vieler: BGE 128 IV 145 E. 2). Wird in Bezug auf Vermö-
genswerte aus einem ausländischen Delikt in der Schweiz eine weitere Straftat
begangen, so gelten die betroffenen Vermögenswerte nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts als durch eine schweizerische Straftat erlangt und sie kön-
nen gestützt auf Art. 69 ff. StGB eingezogen werden. Anlasstat können also so-
wohl die den rechtswidrigen Vorteil unmittelbar begründenden Delikte als auch
Sekundärtaten wie Hehlerei und Geldwäscherei sein (vgl. HEIERLI, Zivilrechtliche
Haftung für Geldwäscherei, Unter Berücksichtigung der Instrumente des Einzie-
hungsrechts, Diss. Zürich 2012, N. 264).
7.4 Der Geldwäscherei strafbar macht sich, wer eine Handlung vornimmt, die geeig-
net ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Ver-
mögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem
Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Der Täter wird auch bestraft,
- 67 -
wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungs-
ort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Verbrechen sind Taten, die mit Freiheits-
strafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB).
7.5 Gegen die Beschuldigten Martynenko und A. laufen in der Ukraine Strafverfahren
wegen bandenmässiger Aneignung von Staatsmitteln unter Missbrauch einer
Amtsstellung i.S.v. Art. 191 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 des ukrainischen Strafgesetzbu-
ches. In Bezug auf beide Beschuldigte besteht ein dringender Tatverdacht. Diese
Tat kann demnach eine Vortat für die Geldwäscherei in der Schweiz sein (hierzu
oben E. 3.7.1). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann
sich auch der Täter der Vortat wegen Geldwäscherei strafbar machen (BGE 126
IV 261). In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB werden Gegenstände eingezo-
gen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder dazu be-
stimmt waren. In letzterem Fall genügt bereits eine straflose Vorbereitungshand-
lung (Pra 2000, Nr. 104, 619). Der Transfer der inkriminierten Vermögenswerte
aus der Ukraine auf schweizerische Bankbeziehungen stellt eine solche Vorbe-
reitungshandlung zur Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB dar. Bezüglich der
Subsumtion der inkriminierten Handlungen unter den Tatbestand der Geldwä-
scherei kann vollumfänglich auf E. 3.7.1 oben verwiesen werden.
7.6 Die Gelder flossen allesamt auf das Konto Nr. 11 lautend auf B. SA bei der da-
maligen BANK C. in Zürich. Auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Transakti-
onen und der daraus resultierenden Vermischung, gelten alle Gelder auf dem
betreffenden Konto als kontaminiert. Eine Kontaminierung der Vermögenswerte
ist solange anzunehmen, wie diese wirtschaftlich dem Tatbeteiligten zuzurech-
nen sind (PIETH, Wirtschaftsstrafrecht, Basel 2016, S. 208). Diese Vorausset-
zung ist ebenfalls gegeben (zur wirtschaftlichen Berechtigung des Beschuldigten
Martynenko am Vermögen der B. SA vgl. oben E. 3.6.1.2h). Nach dem Gesagten
sind die inkriminierten Vermögenswerte als sogenannte Beziehungsgegen-
stände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen.
7.7 Obschon dem in Art. 13 Ziff. 1 GwÜ statuierten Grundsatz «aut dedere aut con-
fiscare» nach wohl h.L. kein self-executing Charakter zukommt, wird diesem im
vorliegenden Sinne einer völkervertragskonformen Auslegung entsprochen.
7.8 Im Ergebnis sind sämtliche auf die Gesellschaft B. SA lautenden Vermögens-
werte, welche vom Konto Nr. 11 bei der ehemaligen BANK C. stammen und sich
nunmehr auf dem USD-Konto Nr. 14 bei der GGGG. befinden, in Anwendung
von Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen. Die sich auf genanntem GGGG. befinden-
den einzuziehenden Gelder belaufen sich auf 90 % des Saldos vor Zinsen
- 68 -
(TPF pag. 76.510.149). Die aufgelaufenen Zinsen sind demnach im gleichen Ver-
hältnis einzuziehen.
7.9 Gesamthaft sind Vermögenswerte in der Höhe von USD 3'377'041.30 einzuzie-
hen.
8. Ersatzforderung
8.1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden,
weil sie bspw. verbraucht, versteckt, veräussert oder ins Ausland verbracht wur-
den (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 71 StGB N. 1), so erkennt das Gericht
auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB).
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die Regelung in Art. 71 Abs. 1
StGB verhindern, dass derjenige, der sich einschlägiger Vermögenswerte entle-
digt hat, bessergestellt wird, als jemand, der sie behalten hat (BGE 129 IV 107
E. 3.2, S. 109). Der Grund, weshalb das ursprüngliche Einziehungsobjekt nicht
mehr vorhanden ist, ist bei der Festsetzung einer Ersatzforderung grundsätzlich
irrelevant (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 71 StGB N. 1). Das Gericht kann
von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussicht-
lich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich
behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).
8.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf lediglich dann auf eine Ersatz-
forderung zugunsten der Eidgenossenschaft erkannt werden, wenn die Anlasstat
unter die schweizerische Gerichtsbarkeit gemäss Art. 3 bis 7 StGB fällt (statt vie-
ler: BGE 128 IV 145 E. 2). Wird in Bezug auf Vermögenswerte aus einem aus-
ländischen Delikt in der Schweiz eine weitere Straftat begangen, so gelten die
betroffenen Vermögenswerte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als
durch eine schweizerische Straftat erlangt. Es kann gestützt auf Art. 71 StGB auf
eine Ersatzforderung erkannt werden. Anlasstat können also sowohl die den
rechtswidrigen Vorteil unmittelbar begründenden Delikte als auch Sekundärtaten
wie Hehlerei und Geldwäscherei sein (dazu oben, E. 1.2).
8.3 Gegen die Beschuldigten Martynenko und A. laufen in der Ukraine Strafverfahren
wegen bandenmässiger Aneignung von Staatsmitteln unter Missbrauch einer
Amtsstellung. In Bezug auf beide Beschuldigte besteht ein dringender Tatver-
dacht. Diese Tat kann demnach eine Vortat für die Geldwäscherei in der Schweiz
sein (hierzu oben E. 3.7.1). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung kann sich auch der Täter der Vortat wegen Geldwäscherei strafbar ma-
chen (BGE 126 IV 261). Die Beschuldigten Martynenko und A. beabsichtigten,
- 69 -
die Herkunft bzw. Auffindung von Vermögenswerten in der Höhe von insgesamt
EUR 2’878’547.40 zu verschleiern sowie deren Einziehung zu vereiteln indem
sie diese verbrauchten. Bezüglich der Subsumtion der inkriminierten Handlungen
unter den Tatbestand der Geldwäscherei kann vollumfänglich auf E. 3.7 oben
verwiesen werden.
8.4 An den inkriminierten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt war aus-
schliesslich der Beschuldigte Martynenko. Die Gesellschaften B. SA sowie
G. Ltd. sind unbeachtlich (hierzu oben E. 3.6.1.2).
8.5 Es ist somit gegenüber dem Beschuldigten Martynenko auf eine Ersatzforderung
i.S.v. Art. 71 Abs. 1 StGB im Umfang von EUR 2’878’547.40 zu erkennen. Bei
der Berechnung der Höhe der inkriminierten Gelder ist auf einen mittleren Wech-
selkurs während des Begehungszeitraumes der Vortat abzustellen. Die inkrimi-
nierten Handlungen wurden zwischen dem 6. Juli 2009 und dem 5. August 2011
begangen. Massgeblich ist demnach der Mittelwert zwischen dem Kurs am ers-
ten sowie demjenigen am letzten Tag der Tatbegehung, somit EUR 1 =
CHF 1.30964 ([URL mit den entsprechenden Hinweisen], zuletzt aufgerufen am
5.8.2020).
8.6 Gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz
oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die
Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich gefährden würde. Über die finan-
zielle Situation des Beschuldigten Martynenko ist wenig bekannt. Gegenüber der
ehemaligen BANK C. bezüglich der Bankbeziehung der EEEE. LIMITED, an der
der Beschuldigte Martynenko wirtschaftlich berechtigt ist, gab der Beschuldigte
an, ein Vermögen von über USD 5 Mio. zu besitzen und Schulden im Umfang
von lediglich USD 100'000.00 bis 500'000.00 zu haben (BA pag.
B07.108.001.01.E-6; 101.005.01.E-29). Somit vermag die Ersatzforderung die
Wiedereingliederung des Betroffenen nicht ernstlich zu gefährden. Weitere Um-
stände nach Art. 71 Abs. 2 StGB sind nicht ersichtlich.
8.7 Im Ergebnis wird zulasten des Beschuldigten Martynenko eine Ersatzforderung
der Eidgenossenschaft in Höhe von CHF 3’769’860.80 begründet.
8.8 Entsprechend wird die Beschlagnahme der auf dem Konto Nr. 12, lautend auf
G. Ltd., bei der BANK C. sichergestellten und sich heute auf dem USD-Konto Nr.
14 bei der GGGG. befindenden Vermögenswerte – nach Deckung der Verfah-
renskosten in der Höhe von CHF 275'460.80 (vgl. Ziff. V. des Dispositives) – zur
(teilweisen) Begleichung der Ersatzforderung zulasten von Mykola Martynenko
- 70 -
und zugunsten der Eidgenossenschaft in der Höhe von CHF 3'769'860.80 (vgl.
Ziff. I.4. des Dispositives) aufrechterhalten (TPF pag. 76.510.149).
8.9 Ebenso wird die Beschlagnahme der auf dem Konto Nr. 12, lautend auf G. Ltd.,
bei der BANK C. sichergestellten und sich heute auf dem durch das EFD geführ-
ten Konto 23 befindenden Vermögenswerte zur (teilweisen) Begleichung der Er-
satzforderung zulasten von Mykola Martynenko und zugunsten der Eidgenossen-
schaft in der Höhe von CHF 3'769'860.80 (vgl. Ziff. I.4. des Dispositives) aufrecht-
erhalten (TPF pag. 76.510.150).
8.10 Weiter wird die Beschlagnahme der auf dem Konto Nr. 24, lautend auf B. SA, bei
der BANK C. sichergestellten und sich heute auf dem Konto mit der Depotnum-
mer 24 bei der MMMM. befindenden Vermögenswerte zur (teilweisen) Beglei-
chung der Ersatzforderung zulasten von Mykola Martynenko und zugunsten der
Eidgenossenschaft in der Höhe von CHF 3'769'860.80 (vgl. Ziff. I.4. des Disposi-
tives) aufrechterhalten (TPF pag. 76.510.147).
9. Verfahrenskosten
9.1
9.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kos-
ten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen (Art. 418
Abs. 2 StPO)
9.1.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO;
Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet,
die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der BA sowie im erst-
instanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der
Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge-
hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand
(Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen um-
fassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die
amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behör-
den, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2
StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR).
- 71 -
9.2
9.2.1 Die BA macht für das Vorverfahren eine Gebühr von CHF 15'000.00 geltend. Die
Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5
BStKR) und erscheint angemessen. Sie ist daher in der beantragten Höhe fest-
zusetzen.
Ferner beziffert die BA die den Beschuldigten aufzuerlegenden Auslagen für das
Vorverfahren auf CHF 240'080.80. Diese werden im separaten Kostenverzeich-
nis spezifiziert und belegt. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass. Einzig die Rechnung vom 7. Mai 2015 der PPPP. (BA pag.
24.100-30) weist einen Betrag von CHF 113.40, und nicht wie von der BA im
Kostenverzeichnis aufgeführt von CHF 133.30, aus, was zu korrigieren ist.
9.2.2 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung
und Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher Hinsicht sowie des angefallenen
Aufwands auf CHF 20'000.00 festzusetzen. Die Auslagen des Gerichts betragen
CHF 400.00.
9.2.3 Die zu verlegenden Verfahrenskosten für das Vor- und Hauptverfahren belaufen
sich demnach – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung des Be-
schuldigten A. (vgl. sodann E. 10.1.2 f.) – auf total CHF 275'460.80 (Gebühr Vor-
verfahren CHF 15'000.00, Auslagen Vorverfahren CHF 240'060.80, Gerichtsge-
bühr CHF 20'000.00, Auslagen Gerichtsverfahren CHF 400.00).
9.3
9.3.1 Beide Beschuldigten wurden schuldig gesprochen. Trotz der Verfahrenseinstel-
lung vom Vorwurf der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies
StGB betreffend den Beschuldigten Martynenko haben die Beschuldigten sämt-
liche Kosten zu tragen, da aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit
den zur Verurteilung führenden Anklagepunkten das Verfahren nicht weniger auf-
wendig war. Die durchgeführten Verfahrenshandlungen wären für die Aufklärung
des zum Schuldspruch führenden Vorwurfes der qualifizierten Geldwäscherei,
insbesondere im Zusammenhang mit dem Nachweis der Geldwäschereivortat,
ohnehin notwendig gewesen.
9.3.2 Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte Martynenko und der Beschul-
digte A. als Mittäter und Bande agierten, rechtfertigt es sich, ihnen die Verfah-
renskosten (mit Ausnahme Kosten amtliche Verteidigung von A., vgl. nachfol-
gend E. 10.1.2 f.) je zur Hälfte unter solidarischer Haftung i.S.v. Art. 418 Abs. 2
StPO aufzuerlegen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art.
418 StPO N. 4).
- 72 -
10. Entschädigung amtliche Verteidigung
10.1
10.1.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird im Bundesstrafverfahren
nach dem Anwaltstarif des Bundes gemäss BStKR festgesetzt (Art. 135
Abs. 1 StPO).
Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na-
mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen
(Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie-
senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und
höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen
der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).
Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13
Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfah-
ren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz
gemäss ständiger Praxis der Strafkammer CHF 230.00 für Arbeitszeit und
CHF 200.00 für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts
BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts
SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1).
10.1.2 Rechtsanwalt H. wurde mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 als amtlicher Ver-
teidiger des Beschuldigten A. eingesetzt (BA pag. 16.300-0001). Mit Verfügung
vom 10. Dezember 2019 wurde das Mandat der amtlichen Verteidigung in Person
von Rechtsanwalt H. durch die BA widerrufen (BA pag. 16.300-0151 ff.). Mit Kos-
tennote vom 23. Dezember 2019 machte Rechtsanwalt H. einen Honorarauf-
wand von CHF 34'291.70 (137.17 Stunden à CHF 250.00), Auslagen (inkl. Rei-
sezuschläge) in der Höhe von CHF 1'917.40 und MWST von CHF 2'780.40 gel-
tend (TPF pag. 76.510.107 ff.).
Von den fakturierten Leistungen entfallen rund 78 Stunden auf das Aktenstudium.
Der veranschlagte Gesamtaufwand für die betreffenden Leistungen erscheint in
Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens als überaus
hoch und nicht mehr nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist der geltend ge-
machte Arbeitsaufwand ermessensweise um 12 Stunden zu kürzen. Der Stun-
denansatz für die Arbeitszeit ist auf CHF 230.00 anzusetzen, da das vorliegende
Verfahren in rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittliche Anforderung an die
Verteidigung in einem Bundesstrafverfahren stellte. Die geltend gemachten Aus-
lagen (inkl. Reiseentschädigung) sind nicht zu beanstanden.
10.1.3 Unter Berücksichtigung des Gesagten ist Rechtsanwalt H. für die amtliche Ver-
teidigung des Beschuldigten A. in der Zeit vom 7. Dezember 2018 bis zum
- 73 -
10. Dezember 2019 von der Eidgenossenschaft mit insgesamt CHF 33'071.00
(inkl. MWST) zu entschädigen.
10.2
10.2.1 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie ver-
pflichtet, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzube-
zahlen. Dies grundsätzlich erst, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse er-
lauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Verfügt die beschuldigte Person hingegen
von Anfang an über genügende Mittel, kann sie nach Beendigung des Verfahrens
dazu verpflichtet werden, neben den übrigen Verfahrenskosten auch die Kosten
der amtlichen Verteidigung direkt zu übernehmen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskom-
mentar, 3. Aufl. 2018, Art. 135 StPO N. 14).
10.2.2 Die Einsetzung des amtlichen Verteidigers erfolgte nicht aufgrund der finanziel-
len Lage des Beschuldigten A., sondern weil ein Fall von notwendiger Verteidi-
gung vorlag und er zu diesem Zeitpunkt noch keine Wahlverteidigung gewählt
hatte (vgl. BA pag. 16.300-0004). Der Beschuldigte A. lebt in guten finanziellen
Verhältnissen (vgl. E. 4.5.4). Er ist damit durchaus in der Lage, die Kosten für
seine amtliche Verteidigung ohne Gefährdung seines Lebensunterhaltes selber
zu tragen. Der Beschuldigte A. hat somit dem Bund für die Entschädigung seiner
amtlichen Verteidigung umgehend Ersatz zu leisten.
11. Entschädigung der Beschuldigten
Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschuldigten keinen An-
spruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung.
- 74 -
Die Strafkammer erkennt:
I. Mykola Martynenko
1. Mykola Martynenko wird der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis
Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB schuldig gesprochen.
2. Mykola Martynenko wird bestraft mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Mo-
naten, wovon 12 Monate vollziehbar, und 16 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit
einer bedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen à CHF 1'000.00 mit Probezeiten
von 2 Jahren.
3. Als Vollzugskanton wird der Kanton Zürich bestimmt.
4. Zulasten von Mykola Martynenko und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine
Ersatzforderung von CHF 3'769'860.80 begründet.
5. Das Entschädigungsbegehren von Mykola Martynenko wird abgewiesen.
II. A.
1. A. wird der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2
lit. b StGB schuldig gesprochen.
2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von
180 Tagessätzen à CHF 200.00, beide bedingt vollziehbar, mit Probezeiten von 2
Jahren.
3. Rechtsanwalt H. wird für die amtliche Verteidigung von A. im Zeitraum zwischen
dem 7. Dezember 2018 bis zum 10. Dezember 2019 mit CHF 33'071.00 (inkl.
MWST) von der Eidgenossenschaft entschädigt.
A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Entschädigung zurückzuzahlen.
4. Das Entschädigungsbegehren von A. wird abgewiesen.
- 75 -
III. Beschlagnahmte Vermögenswerte
1. Die auf dem Konto Nr. 11, lautend auf B. SA, bei der ehemaligen Bank C. sicherge-
stellten und sich heute auf dem USD-Konto Nr. 14 bei der GGGG. befindenden Ver-
mögenswerte werden in der Höhe von USD 3'377'041.30 eingezogen.
2. Die auf dem Konto Nr. 13, lautend auf G. Ltd., bei der ehemaligen Bank C. sicher-
gestellten und sich heute auf dem USD-Konto Nr. 14 bei der GGGG. befindenden
Vermögenswerte werden zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss Ziff. V. ver-
wendet. Die Beschlagnahme des Restbetrages wird zur (teilweisen) Begleichung
der Ersatzforderung gemäss Ziff. I.4. aufrechterhalten.
3. Die Beschlagnahme der auf dem Konto Nr. 12, lautend auf G. Ltd., bei der ehema-
ligen Bank C. sichergestellten und sich heute auf dem durch das EFD geführten
Konto 23 befindenden Vermögenswerte wird zur (teilweisen) Begleichung der Er-
satzforderung gemäss Ziff. I.4. aufrechterhalten.
4. Die Beschlagnahme der auf dem Konto Nr. 24, lautend auf B. SA., bei der ehemali-
gen Bank C. sichergestellten und sich heute auf dem Konto mit der Depotnummer
24 bei der MMMM. befindenden Vermögenswerte wird zur (teilweisen) Begleichung
der Ersatzforderung gemäss Ziff. I.4. aufrechterhalten.
IV. Beschlagnahmte Gegenstände
1. Die beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen mit der BKP-Asservatennum-
mer 01.01.0001, 01.01.0002, 01.01.0003, 01.01.0012, 01.01.0013, 01.01.0014,
01.01.0015, 01.01.0016, 01.01.0017, 01.01.0018 sowie 01.01.0020 werden als Be-
weismittel bei den Akten belassen.
2. Die beschlagnahmten Gegenstände mit der BKP-Asservatennummer 01.01.0004,
01.01.0005, 01.01.0006, 01.01.0007, 01.01.0008, 01.01.0009, 01.01.0010,
01.01.0011 sowie 01.01.0019 werden den berechtigten Personen ausgehändigt.
- 76 -
V. Verfahrenskosten
1. Die Verfahrenskosten (mit Ausnahme Kosten amtliche Verteidigung von A., vgl.
dazu Ziff. II.3.) betragen total CHF 275'460.80 (Gebühr Vorverfahren
CHF 15'000.00, Auslagen Vorverfahren CHF 240'060.80, Gerichtsgebühr
CHF 20'000.00, Auslagen Gerichtsverfahren CHF 400.00).
2. Die Verfahrenskosten (mit Ausnahme Kosten amtliche Verteidigung von A., vgl.
dazu Ziff. II.3.) werden Mykola Martynenko und A. je zur Hälfte unter solidarischer
Haftung auferlegt.
VI.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich
begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Das Urteil wird auszugsweise mitgeteilt an:
- Rechtsanwalt H. (auszugsweise: Erwägung 10. sowie Dispositivziffer Ziff. II.3.)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- Meldestelle für Geldwäscherei MROS (gemäss Art. 29a GwG [vollständig])
- Migrationsamt Zürich (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE [Dispositiv])
- 77 -
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen,
kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder
schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können
gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so-
wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich
anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 28. September 2020
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