Urteil vom 9. Oktober 2019
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Regina Derrer
Parteien 1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes,
2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTE-
MENT, Generalsekretariat EFD, vertreten durch
Fritz Ammann, Leiter Rechtsdienst EFD
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Valentin
Landmann
Gegenstand Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen
1 B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2019.8
- 2 -
Anträge des EFD:
1. A. sei schuldig zu sprechen der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen
gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum
8. Oktober 2014.
2. A. sei zu verurteilen:
a. zu einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 230.–;
eventualiter: zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 230.–, bedingt erlas-
sen auf eine Probezeit von 3 Jahren und zu einer Verbindungsstrafe von
Fr. 13'800.–;
b. zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Vorverfahrens des
EFD und der Anklageführung in der Höhe von Fr. 5'377.90.
Anträge der Verteidigung:
1. Der Beschuldigte A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Bun-
deskasse zu nehmen.
3. Der Beschuldigte sei für Umtriebe aus diesem Verfahren angemessen zu entschädi-
gen und es sei ihm eine gerichtsübliche Genugtuung zuzusprechen.
4. Die amtliche Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote zzgl. Zeit für die
Hauptverhandlung zu entschädigen.
Ergänzender Antrag des Beschuldigten:
5. Es sei die Nichtigkeit / Unzulässigkeit der Anklage festzustellen.
Prozessgeschichte
A. Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(nachfolgend: FINMA) fest, dass die B. AG und aufgrund seines massgeblichen
Beitrags auch A. (nachfolgend: der Beschuldigte) ohne Bewilligung gewerbsmäs-
sig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestim-
mungen (Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen
[Bankengesetz, BankG; SR 952.0]) schwer verletzt hätten. Gleichzeitig eröffnete
die FINMA per 8. Juni 2015 über die B. AG den Konkurs.
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B. Am 12. Juni 2015 erhob der Beschuldigte in eigenem Namen und im Namen der
B. AG gegen die FINMA-Verfügung vom 4. Juni 2015 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde.
C. Mit Urteil vom 25. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Be-
schwerde ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Urteil des BVGer B-3729/2015 vom
25. August 2017). Das Bundesgericht wies die am 26. September 2017 dagegen
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. März 2018 seinerseits ab, soweit es darauf
eintrat (vgl. Urteil des BGer 2C_860/2017 vom 5. März 2018).
D. Am 9. Juni 2015 erstattete die FINMA beim Eidgenössischen Finanzdepartement
(nachfolgend: EFD) gegen die B. AG sowie gegen den Beschuldigten Strafanzeige
wegen Widerhandlung gegen Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG sowie
gegen Art. 44 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1).
E. Gestützt darauf sowie auf die nunmehr rechtskräftige Verfügung der FINMA vom
4. Juni 2015 eröffnete das EFD am 8. Juni 2018 gegen den Beschuldigten ein
Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf unbefugte Entgegennahme von
Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG.
F. Am 19. Oktober 2018 erliess das EFD gegen den Beschuldigten einen Strafbe-
scheid. Es erkannte ihn der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen
gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG schuldig und verurteilte ihn zur Bezahlung einer
bedingt erlassenen Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 230.– sowie zu einer
Busse in der Höhe von Fr. 13‘800.–. Ausserdem auferlegte es ihm die Verfahrens-
kosten. Mit Eingabe vom 14. November 2018 erhob der Beschuldigte gegen die-
sen Strafbescheid begründet Einsprache und ersuchte um dessen Aufhebung.
G. Am 11. Januar 2019 erliess das EFD gegen den Beschuldigten eine Strafverfü-
gung, in der es den Strafbescheid vom 19. Oktober 2018 bestätigte. Hierauf ver-
langte der Beschuldigte mit Eingabe datiert am 16. Januar 2019 die gerichtliche
Beurteilung nach Art. 72 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Ver-
waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 über-
mittelte das EFD die Akten via Bundesanwaltschaft ans Bundesstrafgericht und
erhob für den Fall, dass das Bundesstrafgericht zum Schluss kommen sollte, der
Beschuldigte habe in einem Sachverhalts- und nicht in einem Verbotsirrtum ge-
handelt, die Eventualklage der fahrlässigen Tatbegehung.
H. Mit Schreiben vom 7. und 26. Februar 2019 ersuchte das Gericht den Beschuldig-
ten darum, einen Verteidiger zu bezeichnen. Auf Hinweis des Beschuldigten und
in Anwendung von Art. 130 lit. c i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO setzte das
Gericht mit Verfügung im Verfahren SN.2019.3 vom 14. März 2019 Rechtsanwalt
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Valentin Landmann (nachfolgend: RA Landmann) für das vorliegende Verfahren
als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ein.
I. Mit Verfügungen vom 26. Februar und vom 14. Mai 2019 entschied das Gericht
über die Beweisanträge des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers. Den Anträ-
gen, der von der FINMA bei der B. AG beschlagnahmte GwG-Bundesordner und
das Dossier des Ermittlungsverfahrens SV.15.1216 seien zu den Akten des vorlie-
genden Verfahrens zu nehmen und eine elektronische Version des Dossiers des
EFD sei dem Beschuldigten als Kopie auf einem Datenträger zur Einsicht zuzu-
stellen, wurde entsprochen. Die übrigen Anträge wurden abgewiesen. Die Bun-
desanwaltschaft und das EFD verzichteten darauf, Beweisanträge zu stellen.
J. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen Auszüge
aus dem schweizerischen und deutschen Strafregister sowie die Steuerunterlagen
der B. AG ein. Zudem lud es den Beschuldigten ein, das Formular «Persönliche
und finanzielle Situation» ausgefüllt ans Bundesstrafgericht zu retournieren. Die
vom Beschuldigten bis zur Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2019 eingereichten
Eingaben, inkl. die damit ins Recht gelegten Beweismittel, wurden seitens des Ge-
richts allesamt zu den Akten genommen und die darin gestellten Anträge im Rah-
men der Prozessvorbereitung schriftlich behandelt, sofern sie nicht Vorfragen oder
im Rahmen der Urteilsfindung zu behandelnde Fragen betrafen.
K. Am 2. Juli 2019 lud das Gericht die Parteien auf den 25. September 2019 zur
Hauptverhandlung ein. Da der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. Juni 2019 mit-
teilte, allenfalls nicht an der Hauptverhandlung erscheinen zu wollen, lud das Ge-
richt die Parteien für den Fall des Nichterscheinens des Beschuldigten gleichen-
tags alternativ auf den 2. Oktober 2019 zur Hauptverhandlung ein.
L. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 teilte die Bundesanwaltschaft mit, dass sie gestützt
auf Art. 50 Abs. 3 FINMAG und Art. 75 Abs. 4 VStrR auf eine Teilnahme an der
Hauptverhandlung vom 25. September 2019 bzw. vom 2. Oktober 2019 verzichte.
M. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 23. September 2019 und vom 1. Okto-
ber 2019 dispensierte das Gericht den amtlichen Verteidiger RA Landmann aus
gesundheitlichen Gründen von den Hauptverhandlungsterminen vom 25. Septem-
ber 2019 und vom 2. Oktober 2019 und erteilte dem ebenfalls in der Anwaltskanzlei
Landmann in Zürich tätigen Rechtsanwalt Christoph Zobl (nachfolgend: RA Zobl)
für beide Verhandlungstermine eine Substitutionsvollmacht.
N. Die Hauptverhandlung fand am 25. September 2019 und am 2. Oktober 2019 in
Anwesenheit von RA Zobl und der Vertreter des EFD am Sitz des Bundesstrafge-
richts in Bellinzona statt. Der Beschuldigte blieb der Hauptverhandlung sowohl am
25. September 2019 als auch am 2. Oktober 2019 fern. Auf schriftliches Ersuchen
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des Beschuldigten hin entschied das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung
vom 25. September 2019 über die Vorfragen. Am 2. Oktober 2019 wurde infolge
erneuter Abwesenheit des Beschuldigten das Abwesenheitsverfahren nach Art. 76
VStrR durchgeführt.
Der Einzelrichter erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Zuständigkeit
Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende
Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und
der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG. Art. 50 Abs. 2 FIN-
MAG sieht vor, dass die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit unter-
steht, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt wird. In diesem Fall überweist
das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts.
Die Überweisung der zu überprüfenden Strafverfügung, die den Sachverhalt und
die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung
zu verweisen hat, gilt als Anklage (Art. 73 Abs. 2 VStrR). Der Beschuldigte, die
Bundesanwaltschaft und die beteiligte Verwaltung sind selbständige Parteien im
Verfahren (Art. 74 VStrR).
Das vorliegende Verfahren hat eine Widerhandlung gegen das Bankengesetz
zum Gegenstand. Das Bankengesetz zählt zu den Finanzmarkterlassen (Art. 1
Abs. 1 lit. d FINMAG). Nachdem der Beschuldigte fristgerecht nach Eröffnung
der Strafverfügung die gerichtliche Beurteilung verlangte, ist die Strafkammer
des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung zuständig (Art. 72 VStrR i.V.m.
Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation
der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;
SR 173.71]).
1.2 Verfahren
Das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der
Artikel 73-80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der StPO
heranzuziehen (Art. 82 VStrR). Das Gericht entscheidet in der Sache und bezüg-
lich der Kosten neu (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 155 f.); hierbei
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kommt ihm freie Kognition zu (HAURI, a.a.O., S. 149 f.). Das Urteil ist den Par-
teien, unter Angabe der Rechtsmittelbelehrung, mit den wesentlichen Entschei-
dungsgründen schriftlich zu eröffnen (Art. 79 Abs. 2 VStrR).
1.3 Anwendbares Recht
1.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 104 StGB sowie Art. 2 VStrR wird nach geltendem
Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten eine Straftat begangen hat. Mass-
gebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung
(POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Aus-
nahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, die vor Inkrafttreten des Ge-
setzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses
für den Täter milder ist (lex mitior).
1.3.2 In der Strafverfügung vom 11. Januar 2019 wird dem Beschuldigten vorgeworfen,
vom 1. Januar 2008 bis zum 8. Oktober 2014 über die B. AG Publikumseinlagen
entgegengenommen zu haben, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu
verfügen oder gemäss Gesetz von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen zu
sein (TPF pag. 6.100.012).
1.3.3 Bis zum 31. Dezember 2008 war die alte Fassung von Art. 46 BankG in Kraft.
Gemäss Abs. 1 lit. f dieser Bestimmung (i.V.m. Art. 3a Abs. 3 lit. a der Verordnung
vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkasse [aBankenverordnung,
aBankV; aSR 952.02]) wurde mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Busse bis zu Fr. 50'000.– bestraft, wer vorsätzlich unbefugterweise, also ohne
Bewilligung, und gewerbsmässig – d.h. mehr als 20 Einlagen – entgegennahm
oder in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben oder elektronischen Medien für
die Entgegennahme von Geldern warb, selbst wenn daraus weniger als 20 Pub-
likumseinlagen resultierten (BGE 131 II 306 E. 3.2.1). Ab 1. Januar 2007 entspra-
chen dieser altrechtlichen Strafandrohung gemäss Art. 333 Abs. 2 lit. c StGB bis
zu 180 Tagessätze Geldstrafe (vgl. Urteil des BGer 6B_785/2009 vom 23. Feb-
ruar 2010 E. 5.6).
Seit dem 1. Januar 2009 gilt die aktuelle Fassung von Art. 46 Abs. 1 BankG.
Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer
vorsätzlich unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt
(lit. a). Ferner gilt seit dem 1. Januar 2015 die neue Bankenverordnung. Art. 6
der Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Ban-
kenverordnung, BankV; SR 952.02) sieht – analog zu Art. 3a Abs. 2 aBankV –
vor, dass gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt, wer dauernd mehr als 20
Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich zur Entgegennahme von
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Publikumseinlagen empfiehlt, selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resul-
tieren. Die vorliegend interessierenden Ausnahmetatbestände in Art. 3a Abs. 3
lit. a und b aBankV wurden grundsätzlich unverändert in Art. 5 Abs. 3 lit. a und b
BankV übernommen. Dies gilt dem Sinn nach auch für das Werbeverbot gemäss
Art. 3 Abs. 1 aBankV, das sich in Art. 7 Abs. 1 BankV wiederfindet.
1.3.4 Wo begrifflich, faktisch oder typischerweise mehrere Einzelhandlungen zur Erfül-
lung des tatbestandsmässigen Verhaltens vorausgesetzt sind, liegt gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung eine tatbestandliche Handlungseinheit vor
(BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Die betreffenden Handlungen werden auf diese Weise
strafrechtlich zu einer einzigen Straftat zusammengefasst, deren Begehung ähn-
lich einem Dauerdelikt über einen gewissen Zeitraum hinweg andauert. Folge-
richtig ist auch bei der Strafzumessung zwischen den einzelnen Handlungen eine
Konkurrenz ausgeschlossen (ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019,
Art. 49 StGB N. 72). Demnach ist eine tatbestandliche Handlungseinheit wie ein
Dauerdelikt nach neuem Recht zu beurteilen, wenn sie (auch) begangen wurde,
nachdem dieses in Kraft trat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Daran ändert nichts, wenn die
Handlung nur zum Teil unter das neue Recht fällt. Hingegen muss bei der Straf-
zumessung berücksichtigt werden, dass sie begonnen wurde, als sie (nach altem
Recht) straflos oder minder strafbar war (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 2 StGB
N. 11).
1.3.5 Die Entgegennahme von Publikumseinlagen ist gemäss Rechtsprechung als tat-
beständliche Handlungseinheit zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018, E. 3.4.2). Da sich der vorgeworfene Delikt-
zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 8. Oktober 2014 erstreckt und die vorge-
worfene Tat damit auch nach Inkrafttreten der aktuellen Fassung von Art. 46
Abs. 1 BankG fortdauerte, ist – nach dem Gesagten – diese aktuelle Fassung auf
den gesamten Sachverhalt anzuwenden. Dass Art. 46 aBankG noch eine mildere
Strafe vorsah als das neue Recht, ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Dem Grundsatz der Alternativität folgend, der vorsieht, dass in Bezug auf ein und
dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht anzuwenden ist (vgl.
BGE 134 IV 82 E. 6.2.3, mit Hinweisen), gilt demnach auch die neue Fassung
der Bankenverordnung, obwohl während der vorgeworfenen Tathandlung noch
die alte Bankenverordnung in Kraft war.
1.3.6 Der Sachverhalt, auf den sich die vorliegende Anklage stützt, beurteilt sich dem-
nach nach der neuen Fassung des Bankengesetzes, in Kraft seit dem 1. Januar
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2009, sowie nach der neuen Fassung der Bankenverordnung, in Kraft seit dem
1. Januar 2015.
1.3.7 In diesem Zusammenhang monierte der Beschuldigte, für seine Verurteilung
fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, da Art. 3a Abs. 3 lit. b aBankV nicht
mehr existiere, der heutige Art. 3a BankV einen ganz anderen Inhalt habe und
die den ehemaligen Art. 3a aBankV ersetzende Norm des Art. 5 BankV einen
anderen Wortlaut aufweise, weshalb die Anklage unzulässig bzw. nichtig sei
(TPF pag. 6.521.142 f. und 6.721.005).
Dieser Auffassung des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Wie bereits zu-
vor festgehalten, wurde Art. 3a Abs. 3 lit. b aBankV an sich unverändert in
Art. 5 Abs. 3 lit. b BankV übernommen. Der Inhalt der entsprechenden Norm war
dem Beschuldigten gestützt auf die Strafverfügung des EFD vom 11. Januar
2019 demnach bekannt, weshalb es sich auch erübrigte, ihm gestützt auf Art. 9
StPO zur Tatsache, dass das Gericht die neue, gleichlautende Bestimmung an-
zuwenden gedenkt, das rechtliche Gehör zu gewähren. Inwieweit der Beschul-
digte bei Art. 5 Abs. 2 lit. b BankV im Verhältnis zu Art. 3a Abs. 3 lit. b aBankV
Raum für die Anwendung milderen Rechts (lex mitior) sieht, ist nach dem Gesag-
ten ebensowenig ersichtlich.
1.4 Verjährung
1.4.1 Es stellt sich die Frage, ob ein Teil der Tathandlung, die dem Beschuldigten vor-
geworfenen wird, verjährt ist. Die unbefugte Entgegenname von Publikumseinla-
gen ist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG mit einer Höchststrafe von drei Jahren
Freiheitsstrafe bedroht und demnach ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), womit
die Verjährung innerhalb von 10 Jahren eintritt (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Ist vor
Ablauf der Verjährungsfrist jedoch ein erstinstanzliches Urteil ergangen, tritt die
Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 2 StGB).
Während der Erlass eines Strafbescheids (Art. 64 VStrR) Parallelen zu einem
Strafmandat (Strafbefehl) aufweist, gilt die Strafverfügung (Art. 70 VStrR), der ein
Strafbescheid (Art. 64 VStrR) vorangeht, verjährungsrechtlich als erstinstanzli-
ches Urteil i.S.v. Art. 70 Abs. 3 StGB (BGE 133 IV 112 E. 9.4.4).
1.4.2 Die vorliegende Strafverfügung datiert vom 11. Januar 2019. Ein Teil der dem
Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlung erfolgte im Zeitraum vom 1. Januar
2008 bis 10. Januar 2009 und damit mehr als 10 Jahre vor Ergehen der Strafver-
fügung. Dennoch ist die Verjährung auch diesbezüglich noch nicht eingetreten,
da die unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen – wie zuvor bereits
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ausgeführt – als tatbeständliche Handlungseinheit zu qualifizieren ist (vgl.
E. 1.3.4 und 1.3.5). Das andauernde strafbare Verhalten ist Tatbestandselement,
weshalb nicht von einzelnen Tätigkeiten gesprochen werden und folglich auch
keine Verjährung bezüglich bestimmter vorgeworfener Einzelhandlungen eintre-
ten kann (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5).
2. Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen
2.1 In der Strafverfügung vom 11. Januar 2019 wird dem Beschuldigten vorgeworfen,
(mindestens) vom 1. Januar 2008 bis zum 8. Oktober 2014 von mindestens 45
Privatinvestoren mindestens Fr. 3.1 Mio. an Publikumseinlagen über die B. AG
entgegengenommen zu haben, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu
verfügen oder gemäss Gesetz von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen zu
sein (TPF pag. 6.100.012).
2.2 In seiner Einsprache vom 14. November 2018 gegen den Strafbescheid des EFD
und seinen Eingaben beim Bundesstrafgericht, insbesondere seinem schriftli-
chen Hauptverhandlungsplädoyer vom 30. September 2019, brachte der Be-
schuldigte im Wesentlichen vor, bei den «Zwangswandelanleihen» der B. AG
handle es sich um (typische) Anleihensobligationen i.S.v. Art. 3a Abs. 3 lit. b
aBankV (Art. 5 Abs. 3 lit. b BankV), weshalb der Tatbestand der unbefugten Ent-
gegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG nicht
erfüllt sei. Die entsprechende Rechtsansicht des Bundesgerichts im Urteil
2C_860/2017 vom 5. März 2018 sei demnach falsch. Historisch betrachtet könne
ohnehin nur dann von einer Entgegennahme von Publikumseinlagen im banken-
rechtlichen Sinn die Rede sein, wenn Gelder von mehr als 20 Einlegern entge-
gengenommen würden. Sofern die Anklageschrift davon ausgehe, dass diese
Voraussetzung bereits ab dem Verkauf der ersten Einlage erfüllt gewesen sei,
sei dies offensichtlich falsch (EFD pag. 060 0119 ff.; TPF pag. 6.521.001 ff.; TPF
pag. 6.721.005 ff.).
Die Vorbringen der amtlichen Verteidigung beschränken sich explizit und gemäss
Absprache mit dem Beschuldigten auf die Schuldfrage; ihre diesbezüglichen Ar-
gumente werden an jener Stelle aufgegriffen (E. 2.7).
2.3 Natürliche und juristische Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen,
d.h. nicht über eine Bankbewilligung verfügen, dürfen keine Publikumseinlagen
gewerbsmässig entgegennehmen (Art. 1 Abs. 2 BankG) oder dafür in irgendeiner
Form Werbung betreiben (Art. 7 Abs. 1 BankV). Sie werden mit Freiheitsstrafe
- 10 -
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie vorsätzlich unbefugt Publi-
kumseinlagen entgegennehmen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG).
Die Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Bankengesetz, das ban-
kenmässige Passivgeschäft, besteht darin, dass ein Unternehmen gewerbsmäs-
sig Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, d.h. selber zum Rückzahlungs-
schuldner der entsprechenden Leistung wird (BGE 136 II 43 E. 4.2, mit Hinwei-
sen). Es muss ein Vertrag vorliegen, in dem sich der Zahlungsempfänger zur
späteren Rückzahlung der betreffenden Summe verpflichtet. Massgeblich hierfür
ist nicht die Bezeichnung der Einlagen, sondern der gewollte Vertragszweck (Ur-
teil des BVGer B-2723/2011 vom 24. April 2012, E. 4.1). Als Publikumseinlagen
gelten dabei grundsätzlich alle entgegengenommenen Fremdmittel. Die Ausnah-
men sind abschliessend in Art. 5 Abs. 3 lit. a und b BankV aufgeführt
(vgl. FINMA-RS 2008/3, Publikumseinlagen bei Nichtbanken, N. 10 und 19, so-
wie BGE 136 II 43 E. 4.2, beide zu den entsprechenden Bestimmungen in Art. 3a
Abs. 3 und 4 aBankV).
Keine Einlagen i.S.v. Art. 1 Abs. 2 BankG stellen die in Art. 5 Abs. 3 und 4 BankV
aufgezählten Verbindlichkeiten dar (BGE 136 II 43 E. 4.2, zu den entsprechen-
den Bestimmungen in Art. 3a Abs. 3 und 4 aBankV). Ausgenommen sind unter
anderem, nach eng umschriebenen Voraussetzungen, fremde Mittel ohne Darle-
hens- oder Hinterlegungscharakter, insbesondere Gelder, die eine Gegenleis-
tung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums darstellen (Art. 5 Abs. 3
lit. a BankV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss dem Ver-
tragspartner jedoch das tatsächliche Eigentum verschafft werden, mit anderen
Worten muss eine Individualisierung des erworbenen Eigentums erfolgen kön-
nen und dieses muss als Gegenleistung zur geleisteten Summe des Vertrags-
partners stehen (Urteile des BGer 2A.332/2006 vom 6. März 2007, E. 5.2.1, und
2A.218/1999 vom 5. Januar 2000, E. 3b/cc, beide zur entsprechenden Bestim-
mung in Art. 3a Abs. 3 lit. a aBankV). Nicht als Einlagen i.S.v. Art. 1 Abs. 2 BankG
gelten ferner Anleihensobligationen und andere vereinheitlichte und massen-
weise ausgegebene Schuldverschreibungen oder nicht verurkundete Rechte mit
gleicher Funktion (Wertrechte), wenn die Gläubiger in einem dem Art. 1156 des
Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu-
ches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) entspre-
chenden Umfang informiert werden (Art. 5 Abs. 3 lit. b BankV). Als Anleihensob-
ligation gilt ein in Teilbeträge aufgeteiltes Grossdarlehen gestützt auf eine ein-
heitliche Rechtsgrundlage und zu einheitlichen Bedingungen, namentlich bezüg-
lich Zinssatz, Ausgabepreis, Laufzeit, Zeichnungsfrist und Liberierungsdatum
(Urteil des BGer 2C_860/2017 vom 5. März 2018, E. 5.2.2, zur entsprechenden
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Bestimmung in Art. 3a Abs. 3 lit b aBankV; REUTTER/STEINMANN, Basler Kom-
mentar Wertpapierrecht, 1. Aufl. 2012, Vor Art. 1157-1186 OR N. 1).
Gewerbsmässig handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegen-
nimmt oder sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen empfiehlt,
selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren (Art. 6 BankV; BGE 136
II 43 E. 4.2, zu den entsprechenden Bestimmungen in Art. 3a Abs. 2 und Art. 3
Abs. 1 aBankV). Das Bundesgericht hat bereits in BGE 131 II 306 entschieden,
gewerbsmässig handle auch, wer in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben oder
elektronischen Medien für die Entgegennahme von Geldern werbe (a.a.O.,
E. 3.2.1). Unter den Begriff der elektronischen Medien sind insbesondere Web-
seiten im Internet zu subsumieren (BAHAR/STUPP, Basler Kommentar BankG,
2. Aufl. 2013, Art. 1 N. 63). Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung
reicht denn auch bereits der Nachweis der Absicht, Gelder gewerbsmässig ent-
gegenzunehmen, um auf Gewerbsmässigkeit zu erkennen bzw. die Bewilli-
gungspflicht auszulösen (Urteil des BVGer B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007,
E. 3.1.2, mit Hinweisen; BAHAR/STUPP, a.a.O., Art. 1 N. 10).
2.4 Im Einzelnen wird von nachfolgendem Sachverhalt ausgegangen:
2.4.1 Die B. AG wurde am (..). Oktober 2004 ins Handelsregister des Kantons Zürich
eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckte sie «die Verwaltung ei-
genen und fremden Vermögens in Wertpapieren, Termingeschäften und Unter-
nehmensbeteiligungen sowie Anlageberatung hinsichtlich dieser.» Sie war «Teil
der C. - Gruppe, die international Eigenhandel in Finanzinstrumenten und ande-
ren Anlageformen für eigene Rechnung sowie das Beteiligungsgeschäft be-
treibt.» (EFD pag. 020 0001 f.). Neben der B. AG umfasste die C. - Gruppe die
D. AG mit Sitz in Frankfurt, die E. Ltd mit Sitz in Nassau, die F. Ltd mit Sitz in
Nassau und die G. Ltd. mit Sitz in Nassau (FINMA pag. 1 057, 5 208-210; EFD
pag. 020 0007). Die B. AG hatte nie eine Bewilligung der FINMA als Bank, Effek-
tenhändlerin oder zum Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen (EFD pag. 010
0012). Seit dem 18. August 2005 war sie indes einer anerkannten Selbstregulie-
rungsorganisation (SRO) i.S.v. Art. 24 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober
1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
(Geldwäschereigesetz, GwG; SR. 955.0) angeschlossen (FINMA pag. 1 086,
193).
2.4.2 Der Beschuldigte ist Präsident der C. - Gruppe ([URL mit den entsprechenden
Hinweisen]). Er war Gründungsmitglied der B. AG und bis am 24. Oktober 2014
Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsberechtigung der Gesellschaft
- 12 -
(FINMA pag. 4 009; EFD pag. 020 0001 f.). Seinen Ausführungen im aufsichts-
rechtlichen Verfahren zufolge war er ferner Mehrheitsaktionär der B. AG und der
D. AG und spielte eine dominierende Rolle bei der operativen Führung der
Schweizer Gesellschaft. Zu den Inhaberverhältnissen bei den anderen Gesell-
schaften der C. - Gruppe machte er keine genauen Angaben. Der Bilanz der
D. AG per 31. Dezember 2013 ist jedoch zu entnehmen, dass diese ihre Beteili-
gungen an der G. Ltd. und der F. Ltd. an ihre Schwestergesellschaft E. Ltd ab-
getreten hatte (FINMA pag. 8 068 und 073-076, Fragen 8, 11, 18, 23 ff. und 52;
2 472 f.).
2.4.3 Gemäss den in die Akten aufgenommenen Auszügen aus der Webseite ([URL
mit den entsprechenden Hinweisen]) in ihrer Fassung vom 27. Mai 2014 inves-
tierte die B. AG in alternative Vermögensanlagen wie F. Ltd. und G. Ltd. und
verfolgte damit das Ziel, «durch geschickte Allokation die Renditen der Beteili-
gungsgesellschaften zu schlagen». Erreicht werden sollte dies mittels einer wie
folgt beschriebenen Wandelanleihe: «[Die Wandelanleihe ermöglicht es], halb-
jährlich in die Aktien der [B. AG] zu wandeln. Durch diese Wandlungsmöglichkeit
wird sich die Wandelanleihe parallel zu den Aktienkursen entwickeln. Der Wert
einer Wandelanleihe entspricht aufgrund des Umtauschverhältnisses genau 5
Aktien. Steigen die Aktienkurse um 5%, sollte auch die Wandelanleihe um 5%
steigen, da ansonsten durch Wandlung in die Aktie ein risikoloser Arbitrage-Ge-
winn erzielt werden kann. Daher werden sich der sogenannte innere Wert einer
Aktie (Wert der Vermögensanlagen geteilt durch Anzahl Aktien), der Aktienkurs
und der Kurs der Wandelanleihe in hohem Masse parallel entwickeln.» (FINMA
pag. 5 196-197). Der Beschuldigte selbst bezeichnete das Produkt als «Zwangs-
wandelanleihe» (FINMA pag. 1 227).
Im Emissionsprospekt vom 20. September 2005 «[B. AG] – Fr. 100’000 0.5%
«Zwangswandelanleihe» (Serie 1) (mandatory convertible) 2005-2015 wandel-
bar in Vorzugsinhaberaktien der [B. AG]» wurden im Wesentlichen die nachfol-
genden Bedingungen festgelegt (FINMA pag. 1 026-084):
− Emittentin: B. AG (FINMA pag. 1 084);
− Emissionspreis: 105,75 % freibleibend (FINMA pag. 1 084);
− Zinssatz: 0.5 % p.a., zahlbar jährlich per 1.1., erstmals per 1.1.2007 (FINMA pag.
1 084);
− Zeichnungsfrist: keine, freihändiger Verkauf (FINMA pag. 1 033);
− Liberierung: 5 Tage nach Annahme des Kaufangebotes durch die Gesellschaft
(FINMA pag. 1 084);
− Rückzahlung: 30. Juni 2015 zu 100% (FINMA pag. 1 084);
− Laufzeit: 10 Jahre (FINMA pag. 1 084);
- 13 -
− Wandelrecht der Obligationäre: jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jah-
res, erstmals zum 1. Januar 2007, letztmals zum 1. Januar 2015, mit einer Ankün-
digungsfrist von 60 Tagen im Voraus im Verhältnis 1:5 (eine Obligation in fünf Vor-
zugsaktien) (FINMA pag. 1 084);
− Wandelrecht der Emittentin (Zwangswandelrecht): Wandelung der Obligationen in
Vorzugsaktien der B. AG mit einer Ankündigungsfrist von 60 Tagen und mit Wir-
kung per 1. Juli 2015 (eine Obligation in fünf Vorzugsaktien) (FINMA pag. 1 084).
Ferner wurde im Emissionsprospekt festgehalten, dass die B. AG alle Zahlungen
für Coupons und rückzahlbare Obligationen, d.h. Obligationen, die nicht gewan-
delt wurden, nach entsprechender Zahlungsaufforderung der Obligationäre und
Couponinhaber leiste (FINMA pag. 1 030, Ziff. 4). Die Obligationen und Coupons
dieser Anleihe stellten direkte, ungesicherte, unbedingte und nicht nachrangige
Verpflichtungen der Gesellschaft dar und stünden im gleichen Rang mit allen an-
deren bestehenden und zukünftigen ungesicherten und nicht nachrangigen Ver-
bindlichkeiten der B. AG (FINMA pag. 1 030, Ziff. 5).
2.4.4 Unter dem Titel «H.» warb die B. AG auf der Webseite ([URL mit den entspre-
chenden Hinweisen]) mindestens bis zum 25. September 2014 aktiv für das zu-
vor beschriebene Produkt. Das Angebot richtete sich an Anleger mit Wohnsitz in
der Schweiz sowie EU-Anleger (FINMA pag. 5 240-241). Die Akquisition poten-
tieller Investoren fand überdies mittels sogenannter Google-AdWords-Kampag-
nen im Internet sowie mittels externer Vermittler, die die «Zwangswandelanleihe»
bewarben und vertrieben, statt. Ferner wurden Empfehlungsprovisionen an Dritte
bezahlt (FINMA pag. 8 069-070, Frage 43; 8 075, Frage 17).
2.4.5 Gemäss der in den Akten liegenden Liste der Investoren nahm die B. AG zwi-
schen dem 1. Januar 2008 und dem 8. Oktober 2014 von mindestens 43 Privat-
investoren mindestens Fr. 2.9 Mio. auf ihren Geschäftskonten bei der I. und der
M. entgegen und gab im Gegenzug das zuvor beschriebene Produkt «Zwangs-
wandeIanIeihe» aus (FINMA pag. 8 026; 8 069, Frage 47). Im gleichen Zeitraum
wurden Fr. 340'000.– an Investoren zurückbezahlt (FINMA pag. 8 027).
Angaben des Beschuldigten gegenüber der FINMA zufolge seien die entgegen-
genommenen Gelder – nach der Deckung der operativen Kosten der B. AG – in
Zertifikate der D. AG investiert worden. Die D. AG habe ihrerseits hauptsächlich
in die G. Ltd. und die F. Ltd. investiert (FINMA pag. 1 226; 1 067, Ziff. 5.2.2 und
6.1.1; 2 566; 8 031-032, Fragen 5, 7 und 8; 8 068-072, Fragen 33 und 48-50).
Am 10. Januar 2012 erklärte die B. AG über die nachfolgende Mitteilung, publi-
ziert im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), per (..) Juli 2015 «die
- 14 -
Zwangskonvertierung von Wandelobligationen»: «Hiermit erklären wir gegen-
über der 0.5% Zwangswandelanleihe unserer Gesellschaft (Serie 1) von 2005
bis 2015 (…) die Konvertierung in Inhabervorzugsaktien unserer Gesellschaft.
(…) Die Obligationäre unserer Gesellschaft werden hiermit aufgefordert, die Ob-
ligationen zwecks Umtausch in Aktien bis 15. Juni 2015 bei der Gesellschaft ein-
zureichen.» (FINMA pag. 4 031). Gemäss Angaben des Beschuldigten gegen-
über der FINMA wurde die Wandelung in der Folge jedoch nicht vollzogen, son-
dern es wurden vielmehr weiterhin «Zwangswandelanleihen» an Investoren aus-
gegeben (FINMA pag. 1 226-227). Entsprechend hielt die FINMA in ihrer Verfü-
gung vom 4. Juni 2015 fest, dass die B. AG zu jenem Zeitpunkt noch mindestens
554 «Zwangswandelanleihen» von mindestens 39 Investoren über eine Gesamt-
summe von rund Fr. 2.7 Mio. hielt (EFD pag. 010 0016; FINMA pag. 8 028).
2.4.6 Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass die B. AG neben dem Vertrieb
der «Zwangswandelanleihe» keine operative Geschäftstätigkeit ausübte (FINMA
pag. 8 072, Frage 33; 1 179).
2.4.7 Mit Schreiben vom 25. September 2012 wandte sich der Beschuldigte als Präsi-
dent des Verwaltungsrates der B. AG an die FINMA und bat diese darum, ihm zu
bestätigen, dass die B. AG – gerade auch mit Blick auf die von der Gesellschaft
ausgegebenen «Zwangswandelanleihen» – nicht der Bewilligungspflicht gemäss
Kollektivanlagengesetz unterstellt sei. Erklärend führte er aus, dass die Haus-
bank der B. AG deren aufsichtsrechtlichen Status bestätigt haben wolle. Die Un-
terstellungspflicht unter andere Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG
wurde im Schreiben vom 25. September 2012 nicht thematisiert (vgl. FINMA pag.
1 167-170). Bereits am 17. März 2005 hatte die damalige Kontrollstelle für die
Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle GwG) – auf Anfrage der B. AG
kurz nach deren Eintragung ins Handelsregister des Kantons Zürich – festge-
stellt, dass die von der B. AG ausgegebene «Zwangswandelanleihe» primär der
Vermögensanlage diene und die B. AG mithin eine Investmentgesellschaft sei,
wobei sie angesichts der Tatsache, dass sie berufsmässig tätig sei, eine Bewilli-
gung der Kontrollstelle GwG benötige oder sich einer anerkannten Selbstregulie-
rungsorganisation anschliessen müsse. Zur Unterstellungspflicht unter andere
Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG wurde auch in diesem Schrei-
ben nichts gesagt (vgl. FINMA pag. 3 143-145). Am 27. August 2008 unterzeich-
nete der Beschuldigte zuhanden der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV
ferner ein Formular «Verrechnungssteuer auf dem Ertrag inländischer Anlei-
hensobligationen», dem zu entnehmen ist, dass die B. AG ihren Anlegern zu je-
nem Zeitpunkt auf einem Betrag von Fr. 300'000.– Zinsen zahlte (TPF pag.
6.521.020). Am 24. Februar 2010 erging betreffend die B. AG zudem ein Ent-
scheid der Steuerrekurskommission des Kantons Zürich, in dem aus steuerlicher
- 15 -
Sicht ebenfalls ausgeführt wurde, die B. AG sei eine Investmentgesellschaft ohne
unternehmerische Tätigkeit (vgl. EFD pag. 040 0045).
Am 7. Mai 2013 teilte die FINMA der B. AG mit, dass diese möglicherweise eine
nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübe, und for-
derte die Gesellschaft auf, zwecks Beurteilung einer Unterstellungspflicht, unter
anderem unter das Bankengesetz, einen Fragebogen sowie zusätzliche Fragen
zu beantworten (FINMA pag. 1 001-002). Mit nicht unterzeichnetem Schreiben
vom 23. Mai 2013 beantwortete der Beschuldigte die zusätzlichen Fragen der
FINMA, ohne den Fragebogen zu retournieren, und hielt schlussfolgernd fest:
«Eine Unterstellungspflicht unter Versicherungsaufsicht-, Börsen- und Kol-
lektivanlagegesetz sehen wir nicht. Im Hinblick auf GwG haben wir uns freiwillig
seit 2005 der SRO polyreg angeschlossen. (…) Wie Sie jetzt sicher erkennen,
steht unsere Gesellschaft in allem, was sie tut, ausserhalb des KAG. Um eine
zügige Bestätigung dieser Tatsache wird gebeten.» (FINMA pag. 1 003-005).
In ihrer Stellungnahme vom 26. August 2013 äusserte sich die FINMA zur An-
frage des Beschuldigten vom 25. September 2012 und zu seiner Eingabe vom
23. Mai 2013, wobei sie die Tätigkeit der B. AG, einschliesslich die Webseite
([URL mit den entsprechenden Hinweisen]), lediglich mit Bezug zum Kollektivan-
lagegesetz beurteilte. Zur Unterstellungspflicht unter andere Finanzmarktgesetze
i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG äusserte sie sich demgegenüber nicht (vgl. FINMA
pag. 1 006-009).
Mit Schreiben vom 30. April 2014 forderte die FINMA die B. AG erneut dazu auf,
den dieser am 7. Mai 2013 zugestellten Fragebogen innert Frist ausgefüllt zu
retournieren. Gleichzeitig hielt sie fest, dass sie sich bereits in ihrem Schreiben
an die B. AG vom 26. August 2013 zum Kollektivanlagegesetz geäussert habe
(FINMA pag. 1 090). Mit E-Mail vom 19. Mai 2014 und brieflicher Eingabe vom
20. Mai 2014 nahm der Beschuldigte zum Schreiben der FINMA vom 30. April
2014 Stellung, ohne den verlangten Fragebogen einzureichen, und führte im We-
sentlichen aus, dass die B. AG keinerlei bewilligungspflichtige Tätigkeit i.S.v. Art.
3 FINMAG ausübe, weshalb die FINMA keine Auskunftsrechte habe und ihre
Aufforderung gegenüber der B. AG zur Beantwortung des Fragebogens jeglicher
Rechtsgrundlage entbehre. Die einzige Tätigkeit der B. AG sei im Entscheid der
FINMA vom 26. August 2013 umfassend sowie abschliessend behandelt und zu
Recht als nicht unterstellungspflichtig qualifiziert worden. Entsprechend habe der
zuständige Mitarbeiter der FINMA, J., erklärt, dass nur noch eine Einstellungs-
verfügung folgen sollte (FINMA pag. 1 087-088; 1 132-134). Ebenfalls am 19.
Mai 2013 leitete der Beschuldigte der FINMA den E-Mailverkehr zwischen ihm
und J. im Zeitraum vom 9. bis 23. Juli 2013 weiter. Diesem ist zu entnehmen,
- 16 -
dass die FINMA dem Beschuldigten in Aussicht stellte, die Abklärungen abzu-
schliessen, nachdem dieser die verlangten Dokumente überstellt hatte, und ihm
bis im August 2013 eine Stellungnahme in dieser Sache zukommen zu lassen;
der Erlass einer Einstellungsverfügung wurde weder in diesem E-Mailverkehr,
noch anderswo in den Akten je ausdrücklich erwähnt (vgl. FINMA pag. 1 020-
025; 1 012-013).
Am 22. Mai 2014 forderte die FINMA die B. AG abermals auf, den ihr am 7. Mai
2013 zugestellten Fragebogen ausgefüllt zurückzuschicken und die im Schreiben
vom 30. April 2014 gestellten Zusatzfragen zu beantworten (FINMA pag. 1 125-
126). Mit Eingabe vom 29. Mai 2014 wies der Beschuldigte jegliche Auskunfts-
und Mitwirkungspflicht der B. AG gegenüber der FINMA zurück, da es sich nicht
um eine bewilligungspflichtige Gesellschaft handle. Der einzige «potentiell Irrita-
tion erzeugende Sachverhalt» sei im Schreiben der FINMA vom 26. August 2013
als nicht bewilligungspflichtig eingestuft worden, weshalb es an einem Verfah-
rensgegenstand mangle. Nichtsdestotrotz reichte der Beschuldigte schliesslich
den teilweise ausgefüllten Fragebogen und die Antworten zu den mit Schreiben
vom 30. April 2014 gestellten Zusatzfragen bei der FINMA ein, wies diese jedoch
darauf hin, dass damit keinerlei Rechtspflicht anerkannt würde (FINMA pag.
1 158-159; 1 186-187).
In der Folge fand am 22. September 2014 eine Besprechung zwischen dem Be-
schuldigten und der FINMA zwecks Anhörung des Beschuldigten zu den Ver-
dachtsmomenten der FINMA statt. Anlässlich dieser Besprechung äusserte der
Beschuldigte erneut die Meinung, die FINMA handle ohne Zuständigkeit, und tat
sein Erstaunen darüber kund, dass das Verfahren nun wiedereröffnet worden sei,
nachdem es schon geschlossen worden sei. Die FINMA erklärte gegenüber dem
Beschuldigten, dass die vorangehenden Abklärungen lediglich die Unterstel-
lungspflicht unter das Kollektivanlagegesetz betroffen hätten, es aktuell jedoch
um die Bewilligungspflicht nach dem Bankengesetz gehe (FINMA pag. 1 225-
227). Mit Schreiben vom 24. September 2014 betonte der Beschuldigte, dass er
die Aktivitäten der FINMA auch im Nachgang zur Besprechung vom 22. Septem-
ber 2014 für unzulässig erachte, da die Tätigkeit der B. AG keiner Eingriffsbe-
rechtigung der FINMA unterstehe (FINMA pag. 1 223-224).
2.4.8 Mit Urteil vom 5. März 2018 bestätigte das Bundesgericht das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 25. August 2017 und hielt im Wesentlichen fest, dass
es sich bei der von der B. AG ausgegebenen «Zwangswandelanleihe» weder um
eine Anleihensobligation i.S.v. Art. 3a Abs. 3 lit. b aBankV (Art. 5 Abs. 3 lit. b
BankV), noch um eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des
Eigentums gemäss Art. 3a Abs. 3 lit. a aBankV (Art. 5 Abs. 3 lit. a BankV) handle.
- 17 -
Da demnach kein Ausnahmetatbestand erfüllt sei, liege eine bewilligungspflich-
tige Publikumseinlage i.S.v. Art. 1 Abs. 2 BankG vor (vgl. Urteil des BGer
2C_860/2017 vom 5. März 2018, insbes. E. 5.2, 5.3 und 10).
2.5 Bezüglich des objektiven Tatbestandes ergibt sich Folgendes:
2.5.1 Wie das EFD ist auch das Bundesstrafgericht an das Urteil des Bundesgerichts
vom 5. März 2018 gebunden (vgl. BGE 129 IV 246 E. 2; TPF pag. 6.100.019).
Die Einwände des Beschuldigten betreffend die Qualifikation der «Zwanswandel-
anleihen» der B. AG als Publikumseinlagen i.S.v. Art. 1 Abs. 2 BankG können
demnach nicht gehört werden.
2.5.2 Unbestritten ist, dass die FINMA der B. AG nie eine Bankbewilligung erteilt hatte
und die Entgegennahme der «Zwangswandelanleihen» demnach unbefugt er-
folgte (vgl. E. 2.4.1; EFD pag. 010 0012).
2.5.3 Mit den Akten nicht vollständig übereinstimmend sind demgegenüber die in der
Strafverfügung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 8. Oktober 2014
angegebene Anzahl Privatinvestoren (45) und der Betrag der entgegengenom-
menen Publikumseinlagen (Fr. 3.1 Mio.). So lässt sich der im FINMA-Dossier auf
pag. 8 026 zu findenden Auflistung der Investoren entnehmen, dass die
«Zwangswandelanleihen» der B. AG im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 8.
Oktober 2014 an 43 Privatinvestoren verkauft wurden. Der Verkauf der «Zwangs-
wandelanleihen» an die ebenfalls auf der Liste aufgeführten Investoren N. (Nr. 3)
im Umfang von Fr. 135‘000.– und O. (Nr. 5) im Umfang von Fr. 60‘000.– erfolgte
demgegenüber ausserhalb des Zeitraums vom 1. Januar 2008 bis zum 8. Okto-
ber 2014. Folglich sind diese zwei Positionen sowohl bei der in der Strafverfü-
gung angegebenen Anzahl Privatinvestoren, als auch beim dort angegebenen
Betrag der entgegengenommenen Publikumseinlagen in Abzug zu bringen. In
der von der Strafverfügung erfassten Zeit wurde demnach von mindestens 43
Privatinvestoren – und nicht von mindestens 45 Privatinvestoren – mindestens
Fr. 2.9 Mio. an Publikumseinlagen – und nicht mindestens Fr. 3.1 Mio. – über die
B. AG entgegengenommen. An der Gewerbsmässigkeit der Tatbegehung nach
Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG ändert die reduzierte Anzahl Privatinvestoren aber
nichts. Auch verfängt das Argument des Beschuldigten nicht, wonach nicht be-
reits ab dem Verkauf der ersten Einlage von Gewerbsmässigkeit ausgegangen
werden könne, weil die dafür geforderte Anzahl von 20 Einlegern zu jenem Zeit-
punkt offensichtlich noch nicht erfüllt gewesen sei. Wie erwähnt, handelt bereits
gewerbsmässig, wer die Absicht hat, mehr als 20 Publikumseinlagen entgegen-
zunehmen, sowie wer in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben oder elektroni-
schen Medien für die Entgegennahme von Geldern wirbt (vgl. E. 2.3). Beides ist
- 18 -
vorliegend zu bejahen. Mindestens bis am 25. September 2014 wurde auf der
Webseite der B. AG ([URL mit den entsprechenden Hinweisen]) aktiv für die
«Zwangswandelanleihe» geworben. Ferner wurde die Akquisition potentieller In-
vestoren über sogenannte Google-AdWords-Kampagnen im Internet vorange-
trieben (vgl. E. 2.4.4). Anlässlich der Besprechung mit der FINMA vom 22. Sep-
tember 2014 trug der Beschuldigte zudem vor, dass nach wie vor «Zwangswan-
delanleihen» gezeichnet würden und ein Volumen von Fr. 50 bis 100 Mio. sowie
eine Kotierung der B. AG an der Schweizer Börse angestrebt werde; das Produkt
sei klar darauf ausgerichtet (FINMA pag. 1 226).
2.5.4 Diese Handlungen sind dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 6 Abs. 1
VStrR strafrechtlich zuzurechnen. Gemäss dieser Bestimmung wird eine Wider-
handlung, die beim Besorgen von Angelegenheiten juristischer Personen, Kol-
lektiv- oder Kommanditgesellschaften, Einzelfirmen oder Personenmehrheiten
ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst bei einer Ausübung geschäftlicher oder
dienstlicher Verrichtungen für einen anderen begangen wird, denjenigen natürli-
chen Personen zugerechnet, welche die Tat verübt haben.
Der Beschuldigte war Gründungsmitglied der B. AG und bis am 24. Oktober 2014
Präsident des zweiköpfigen Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung
(FINMA pag. 4 009; EFD pag. 020 0001 f.). Seinen Ausführungen im aufsichts-
rechtlichen Verfahren zufolge war er ferner Mehrheitsaktionär und spielte des-
halb eine dominierende Rolle bei der operativen Führung der Gesellschaft
(FINMA pag. 8 068 und 073-076, Fragen 7, 8 und 11). Weiter war er Präsident
der für die Umsetzung der Strategie der «Zwangswandelanleihe» wesentlichen
C. - Gruppe und ist es gemäss deren Homepage auch heute ([URL mit den ent-
sprechenden Hinweisen]). Als faktisches und formelles Organ der B. AG und
nicht zuletzt auch aufgrund seines wesentlichen Einflusses auf die C. - Gruppe
konnte er die Tätigkeit der Schweizer Gesellschaft – die Ausgabe der «Zwangs-
wandelanleihen» – kontrollieren und tat dies auch. Dies ist unbestritten und an-
gesichts der Tatsache, dass jeglicher Kontakt mit der FINMA direkt über ihn lief
(vgl. FINMA pag. 1 167-170; 003-005; 087-088; 132-134; 020-025; 012-013; 158-
159; 186-187; 223-224), auch unzweifelhaft.
2.5.5 Der objektive Tatbestand von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG ist demnach insofern
erfüllt, als der Beschuldigte vom 1. Januar 2008 bis zum 8. Oktober 2014 über
die B. AG von mindestens 43 Privatinvestoren mindestens Fr. 2.9 Mio. an Publi-
kumseinlagen entgegennahm, ohne eine Bewilligung dafür zu haben.
2.6 Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand kommt die Strafkammer zu nachfolgen-
dem Schluss:
- 19 -
2.6.1 Vorsätzlich begeht eine Tat, wer diese mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12
Abs. 2 Satz 1 StGB). Eventualvorsatz ist dem direkten Vorsatz gleichgestellt
(Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Eventualvorsätzlich handelt, wer die Erfüllung des
objektiven Tatbestandes durch sein Verhalten ernstlich in Betracht zieht, sich da-
mit abfindet und gleichwohl handelt, d.h. die Tatbestandverwirklichung in Kauf
nimmt (BGE 130 IV 58 E. 8.3).
Der objektive Tatbestand bei Strafnormen im Finanzmarktbereich besteht nur
aus der grundsätzlich verbotenen, eine Bewilligung voraussetzenden Finanz-
markttätigkeit. Darauf muss sich das Wissen als Bestandteil des Vorsatzes be-
ziehen. Das Element der Bewilligungslosigkeit hingegen ist nicht Teil des objek-
tiven Tatbestandes, sondern auf der Ebene der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Unter
dem Titel des Verbotsirrtums auf der Ebene der Schuld ist sodann zu erwägen,
ob der Täter wusste, dass sein Tun unter Vorbehalt einer Bewilligungserteilung
verboten war (E. 2.7; vgl. Urteile des BStGer SK.2015.23 vom 24. September
2015, E. 4.5.2; SK.2015.25 vom 19. November 2015, E. 4.8.1; SK.2015.31 vom
3. November 2015, E. 5.8.3.5 a). Ein allenfalls vorhandener Verbotsirrtum (Un-
kenntnis der Bewilligungspflicht) lässt den Vorsatz zur Verwirklichung des objek-
tiven Tatbestandes (unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen) nicht
entfallen (BGE 99 IV 57 E. 1a S. 59; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht,
Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. Bern 2011, § 11 N. 54, mit Hinweisen).
2.6.2 Wie das EFD in der Strafverfügung vom 11. Januar 2019 zutreffend ausführte,
bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte genaue Kenntnisse der ein-
zigen Tätigkeit der B. AG, der Ausgabe der «Zwangswandelanleihen» hatte. Als
Verwaltungsratspräsident mit einer dominierenden Rolle bei der operativen Füh-
rung der Gesellschaft (vgl. E. 2.4.2) wusste er, dass die B. AG von mehr als 20
Privatinvestoren Gelder im Umfang von rund Fr. 3 Mio. entgegennahm
(vgl. FINMA pag. 8 063-065, Fragen 63-68) und gemäss Emissionsprospekt vom
20. September 2005 bis zur Wandelung, die bis zum Schluss nie vollzogen
wurde, die Rückzahlungsschuldnerin dieser Gelder war (vgl. E. 2.4.3 und 2.4.5
sowie FINMA pag. 1 161, 1 226-227). Überdies wusste er auch, dass die
«Zwangswandelanleihe» auf der Webseite ([URL mit den entsprechenden Hin-
weisen]), mittels Google-AdWords-Kampagnen im Internet sowie durch den Ein-
satz externer Vermittler und die Ausrichtung von Empfehlungsprovisionen aktiv
beworben und vermarktet wurde (FINMA pag. 8 069-070, Frage 43; 8 075, Frage
17). Zudem erfolgte sein Handeln auch willentlich; in jedem Fall nahm er die Tat-
bestandsverwirklichung aber in Kauf. So teilte er der FINMA in seinen Schreiben
mit, dass er nicht wisse, wer alles in die B. AG investiert habe, dass es aber
zwischen 50 und 100 Endinvestoren sein müssten; auch hielt er – die Aktivitäten
- 20 -
der B. AG umschreibend – fest, dass diese Werbung für eigene Wertpapiere ma-
che (FINMA pag. 1 003 ff.; 1 158 f.). Ferner nahm er angesichts der Formulierung
im Emissionsprospekt vom 20. September 2005, wonach sich die B. AG dazu
verpflichtet hatte, den Investoren nach deren entsprechender Zahlungsaufforde-
rung alle nicht gewandelten Obligationen zurückzuzahlen (FINMA pag. 1 030,
Ziff. 4; 1 161), eine Rückzahlungspflicht der B. AG in Kauf.
2.6.3 Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG erfüllt.
2.7 Bezüglich der Schuldfrage ist Nachfolgendes festzuhalten:
2.7.1 In der Strafverfügung vom 11. Januar 2019 ging das EFD ab dem Schreiben der
FINMA vom 26. August 2013 von einem vermeidbaren Verbotsirrtum aus (TPF
pag. 6.100.020 f.). Im Plädoyer vom 2. Oktober 2019, Ziff. 36 ff., argumentierte
der Vertreter des EFD, dass dieser vermeidbare Verbotsirrtum spätestens am
19. Mai 2014 geendet habe, da der Beschuldigte an diesem Tag Stellung zum
Schreiben der FINMA vom 30. April 2014 mit der Überschrift «Beurteilung der
Tätigkeit der B. AG» genommen habe und sich damit habe bewusst sein müssen,
dass die Zuständigkeit der Geschäftstätigkeit der B. AG nach wie vor fraglich
gewesen sei.
2.7.2 Nach Ansicht der amtlichen Verteidigung bestand dieser Verbotsirrtum nicht erst
ab dem 26. August 2013, sondern seit Beginn der Geschäftstätigkeit der B. AG.
So sei der Beschuldigte, nachdem die B. AG der behördlichen Aufforderung der
Kontrollstelle GwG, sich einer SRO anzuschliessen, nachgekommen sei, davon
ausgegangen, dass die Gesellschaft mehr als ausreichend «compliant» und nicht
bewilligungs- resp. vorlagepflichtig sei. Die zögerliche Behandlung des Ersu-
chens des Beschuldigten vom 25. September 2012 durch die FINMA habe ihn
noch zusätzlich darin bekräftigt, dass die B. AG «compliant» sei, andernfalls die
FINMA umgehend ihre Beanstandungen geäussert hätte und eingeschritten
wäre. Vor diesem Hintergrund habe sich der Beschuldigte nicht ausmalen müs-
sen, die Sach- und Rechtslage falsch eingeschätzt zu haben, geschweige denn,
sich der gewerbsmässigen Annahme von Publikumsanlagen strafbar gemacht zu
haben, zumal die FINMA an keiner Stelle den Hinweis angebracht habe, wonach
es um die unrechtmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen gegangen
sei. Aus diesem Grund könne denn auch der Auffassung des EFD, wonach der
Verbotsirrtum vermeidbar gewesen sei, nicht gefolgt werden. So habe der Be-
schuldigte darauf vertrauen dürfen, dass ihn die FINMA auf eine allfällige finanz-
marktrechtswidrige Geschäftstätigkeit hingewiesen und die B. AG gegebenen-
falls zur Vornahme der gebotenen Massnahmen aufgefordert hätte. Auch habe
der Beschuldigte nicht damit rechnen müssen, dass die Prüfung durch die FINMA
- 21 -
nicht bereits nach anderen Finanzmarktgesetzen als dem KAG vorgenommen
worden sei, habe die FINMA ihre Auskunft vom 26. August 2013 doch mit «Be-
urteilung der Tätigkeit der B. AG in Bezug auf die Finanzmarktgesetze» – also
Gesetze im Plural – betitelt. Das Argument, der durch die Auskunft der FINMA
vom 26. August 2013 ausgelöste Irrtum sei vermeidbar gewesen, da die Auskunft
nicht umfassend gewesen sei, überzeuge insofern nicht, als nicht gleichzeitig be-
hauptet werden könne, eine Auskunft löse zwar einen Irrtum aus, man könne sich
aber nicht darauf abstützen, weil sie angeblich nicht umfassend sei. Nach dem
Gesagten habe die FINMA dem Beschuldigten nur das bestätigt, was er ohnehin
schon gewusst habe, nämlich, dass es keine finanzmarktrechtlichen Probleme
gebe. Auch dem Schreiben vom 30. April 2014 habe der Beschuldigte nicht ent-
nehmen können und müssen, dass sich an der Auskunft vom 26. August 2013
etwas geändert habe, sei doch auch im Schreiben vom 30. April 2014 an keiner
Stelle erwähnt worden, dass es an einer Bewilligung fehle, und auch an keiner
Stelle mit Konsequenzen gedroht worden, wenn die B. AG ihrer Mitwirkungs-
pflicht nicht nachkomme (vgl. Plädoyer der amtlichen Verteidigung vom 2. Okto-
ber 2019, Ziff. 3 ff., TPF pag. 6.721.022 ff.). Der Beschuldigte selbst machte in
seinen Eingaben darüber hinaus geltend, dass die FINMA in ihrem Schreiben
vom 26. August 2013 eine Regulierungspflicht nach dem Kollektivanlagegesetz
verneint habe. Folglich habe sich die B. AG gemäss Kollektivanlagegesetz recht-
mässig verhalten. Da sich die Strafbarkeit für unbewilligte, regulierungspflichtige
Investmentgesellschaften wie die B. AG ausschliesslich nach dem Kollektivanla-
gegesetz beurteile, sei eine Verurteilung nach dem Bankengesetz mit Blick auf
Art. 14 StGB nicht mehr möglich (EFD pag. 060 0116 ff., insbes. 0122-0127; TPF
pag. 6.521.004).
2.7.3 Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn dem Täter das Unrechtsbewusstsein trotz
Kenntnis des unrechtsbegründenden Sachverhalts fehlt (BGE 115 IV 162 E. 3,
mit Hinweis). Wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann,
dass er sich rechtswidrig verhält, handelt demnach nicht schuldhaft (Art. 21
StGB, Satz 1). War der Irrtum vermeidbar, mildert das Gericht die Strafe nach
freiem Ermessen (Art. 21 StGB, Satz 2). Auf Verbotsirrtum kann sich nur berufen,
wer zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes
(BGE 128 IV 201 E. 2). Dabei genügt zum Ausschluss des Verbotsirrtums das
unbestimmte Empfinden, dass das eigene Verhalten der Rechtsordnung mög-
licherweise widerspricht (BGE 104 IV 217 E. 2; vgl. auch BGE 130 IV 77 E. 2.4).
Zureichend ist ein Grund, wenn dem Täter aus seinem Verbotsirrtum kein Vor-
wurf gemacht werden kann, weil dieser auf Tatsachen beruht, durch die sich auch
ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 104 IV 217 E. 3a
sowie Urteil des BGer 6B_782/2016 vom 27. September 2016, E. 3.1; je mit Hin-
weisen). Die Regelung betreffend den Verbotsirrtum beruht auf dem Gedanken,
- 22 -
dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Gesetze zu bemühen hat
und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV
238 E. 3.1; Urteil des BGer 6B_77/2019 vom 11. Februar 2019, E. 2.1).
2.7.4 Wie das EFD in der Strafverfügung vom 11. Januar 2019 zutreffend feststellte,
war sich der Beschuldigte der Bewilligungspflicht von Tätigkeiten auf dem Fi-
nanzmarkt grundsätzlich bewusst (TPF pag. 6.100.020 f.). So holte die B. AG
bereits kurz nach ihrer Eintragung ins Handelsregister des Kantons Zürich am
(..). Oktober 2004 bei der Kontrollstelle GwG Auskünfte bezüglich der Pflicht zur
Unterstellung ihrer Tätigkeit unter das Geldwäschereigesetz ein (vgl. FINMA
pag. 3 143-145). Das Argument, der Beschuldigte sei danach in guten Treuen
davon ausgegangen, die B. AG sei ausreichend «compliant» und nicht bewilli-
gungs- resp. vorlagepflichtig, steht im Widerspruch zur Tatsache, dass er sich im
September 2012 im Namen der B. AG bezüglich der Frage der Bewilligungs-
pflicht nach dem Kollektivanlagegesetz von sich aus an die FINMA wandte
(FINMA pag. 1 167-170). Wie vom EFD anlässlich der Hauptverhandlung zu
Recht vorgebracht, musste der Beschuldigte auch deshalb von Beginn weg in
Betracht ziehen, dass die B. AG nach Schweizer Recht allenfalls zur Einholung
einer Bankenbewilligung verpflichtet sein könnte, weil die deutsche Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wegen des Verdachts, die D. AG
betreibe erlaubnispflichtige Bankgeschäfte, bereits zuvor ein Verfahren eingelei-
tet hatte, auch wenn die BaFin vor dem deutschen Bundesverwaltungsgericht
letztendlich unterlag (vgl. Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts
BVerwG 6 C 11.07 vom 27. Februar 2008 sowie ([URL mit den entsprechenden
Hinweisen]). Auch das Argument, der Beschuldigte habe nicht von einer Bewilli-
gungspflicht ausgehen müssen, da er darauf habe vertrauen dürfen, dass die
FINMA ihn auf eine allfällige finanzmarktrechtswidrige Geschäftstätigkeit hinge-
wiesen hätte, ist nicht stichhaltig. So orientiert die FINMA die B. AG in ihrem
Schreiben vom 7. Mai 2013 darüber, dass sie möglicherweise einer nach den
Finanzmarktgesetzen, darunter nach dem Bankengesetz, bewilligungspflichtigen
Tätigkeit unterstehe. Entsprechend forderte die FINMA die B. AG wiederholt, d.h.
am 7. Mai 2013, am 30. April 2014 sowie am 22. Mai 2014, dazu auf, zwecks
Beurteilung dieser Frage den mitgeschickten Fragebogen ausgefüllt zu retour-
nieren (FINMA pag. 1 001-002; 1 090; 1 125-126). Darüber hinaus hätte dem
Beschuldigten angesichts seiner langjährigen Erfahrung und seiner professionel-
len Tätigkeit im Finanzmarktbereich bekannt sein müssen, dass der Finanz- und
Börsenbereich stark reguliert ist. Nach dem Denkmodell des Übernahmever-
schuldens (…) ist die Ignoranz dessen vorwerfbar, der sich in einem dicht durch-
normten Bereich (…) bewegt, mindestens, wenn er eine bewilligungspflichtige
Tätigkeit ausführt (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
- 23 -
Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 21 StGB N. 7). Es kann deshalb nur in sel-
tenen Ausnahmefällen davon ausgegangen werden, dass der Zuwiderhandelnde
nicht wissen konnte, dass sein Verhalten nur mit Bewilligung erlaubt war. Dem-
nach hätte der Beschuldigte zumindest um die Möglichkeit wissen müssen, dass
die Tätigkeit der B. AG einer Bewilligung nach dem Bankengesetz bedurfte.
2.7.5 Es stellt sich mithin die Frage, ob der Beschuldigte zureichende Gründe zur An-
nahme hatte, die B. AG sei gleichwohl berechtigt gewesen, ihrer Tätigkeit im Be-
reich des Finanzmarktes nachzugehen, da die Bewilligungspflicht nach Banken-
gesetz für die B. AG nicht gelte.
Wie vom EFD in der Strafverfügung vom 11. Januar 2019 zu Recht festgestellt,
fehlte es vor dem Schreiben der FINMA vom 26. August 2013 an zureichenden
Gründen für die Annahme einer Fehlvorstellung des Beschuldigten im Sinne ei-
nes Verbotsirrtums (TPF pag. 6.100.020). Wie in E. 2.7.4 dargelegt, durfte er an-
gesichts des Umstands, dass er sich der Bewilligungspflicht von Tätigkeiten auf
dem Finanzmarkt aus verschiedenen Gründen bewusst sein musste, entgegen
der Ansicht seiner Verteidigung nicht davon ausgehen, es bestünden keine wei-
teren Bewilligungspflichten nach den Finanzmarktgesetzen. Weder aus dem
Schreiben der Kontrollstelle GwG vom 17. März 2005 noch aus dem Entscheid
der Steuerrekurskommission des Kantons Zürich vom 24. Februar 2010 lässt
sich Entsprechendes herleiten. Alleine die darin verwendete Terminologie «In-
vestmentgesellschaft» schuf noch keine genügende Vertrauensgrundlage dafür,
dass die B. AG von einer Bewilligungspflicht nach Bankengesetz ausgenommen
war (vgl. EFD 060 0126 f.; FINMA 3 143-145; EFD 040 0036 ff. sowie E. 2.4.7).
Bezüglich des Einwands des Beschuldigten, die ESTV und damit das EFD habe
jahrelang auf den B. AG-Wertpapieren Verrechnungssteuern erhoben und be-
streite heute, es handle sich um Anleihen, kann vollumfänglich auf die Begrün-
dung des EFD im Plädoyer vom 2. Oktober 2019, Ziff. 32 ff., verwiesen werden,
wonach die ESTV nicht für die aufsichtsrechtliche Beurteilung zuständig ist, ob
eine Anleihensobligation im Sinne der Ausnahme von Art. 3a Abs. 3 lit. b aBankV
besteht (TPF pag. 6.721.016). Der Beschuldigte hätte demnach bis zum Schrei-
ben der FINMA vom 26. August 2013 um die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens
wissen müssen, weshalb ein Verbotsirrtum bis zu diesem Zeitpunkt in jedem Fall
ausser Betracht fällt.
Dasselbe gilt für die Zeit nach dem 26. August 2013. Das Argument des Beschul-
digten, die FINMA habe in ihrem Schreiben vom 26. August 2013 eine Bewilli-
gungspflicht nach dem Kollektivanlagegesetz verneint, weshalb die B. AG ge-
mäss Art. 14 StGB auch keiner Bewilligungspflicht nach einem anderen Finanz-
marktgesetz unterstellt werden könne, vermag nicht zu überzeugen. Wäre die
- 24 -
genannte Bestimmung so zu verstehen, dass die Verneinung der Unterstellungs-
pflicht unter ein Gesetz immer die Verneinung jeglicher Bewilligungspflichten
nach sich ziehen würde, hätte dies zur Folge, dass der Zweck von Bewilligungen
völlig ausgehöhlt würde, was nicht Sinn von Art. 14 StGB sein kann. Es sind auch
keine zureichenden Gründe ersichtlich, die eine entsprechende Annahme sei-
tens des Beschuldigten im Sinne eines Verbotsirrtums hätten rechtfertigen kön-
nen. Anders als von ihm behauptet, lässt sich den Akten ferner nicht entnehmen,
dass der Stellungnahme durch die FINMA vom 26. August 2013 eine umfas-
sende Untersuchung bezüglich einer allfälligen Unterstellung unter das Banken-
gesetz vorangegangen wäre. Die Bewilligungspflicht nach anderen Finanzmarkt-
gesetzen i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG als dem Kollektivanlagegesetz war im
Schreiben vom 26. August 2013 denn auch gar kein Thema. Die Betitelung des
Schreibens mit «Beurteilung der Tätigkeit der B. AG in Bezug auf die Finanz-
marktgesetze» (Gesetze im Plural) vermag – unter Berücksichtigung aller Um-
stände – noch kein entsprechendes Vertrauen hervorzurufen, insbesondere zu-
mal die FINMA der B. AG – parallel zur Bearbeitung deren Anfrage bezüglich der
Unterstellungspflicht unter das Kollektivanlagegesetz – am 7. Mai 2013 aus-
drücklich mitteilte, dass diese möglicherweise eine nach den Finanzmarktgeset-
zen, unter anderem nach dem Bankengesetz, bewilligungspflichtige Tätigkeit
ausübe. In seinen Antworten auf dieses Schreiben und auf die wiederholten Auf-
forderungen seitens der FINMA, den (zwecks Beurteilung der Bewilligungspflicht
nach den Finanzmarktgesetzen) zugestellten Fragebogen ausgefüllt zu retour-
nieren, äusserte der Beschuldigte mit einer gewissen Beharrlichkeit die Auffas-
sung, eine Unterstellungspflicht der B. AG unter die Finanzmarktgesetze sei nicht
gegeben. Deshalb sei die FINMA nicht berechtigt, weitere Auskünfte über die
Tätigkeit der Gesellschaft einzuholen. Mit fortgeschrittenem Schriftenwechsel
drohte der Beschuldigte der FINMA gar Strafanzeige mit Schadenersatzforde-
rung an, wenn es sich diese erlaube, weitere Abklärungen zur Unterstellungs-
pflicht der B. AG unter die Finanzmarktgesetze zu unternehmen (vgl. FINMA 1
132-134 sowie zum Ganzen E. 2.4.7). Indem er sich zunächst weigerte, den ihm
am 7. Mai 2013 erstmals zugestellten Fragebogen zu beantworten, und ihn her-
nach nur teilweise ausgefüllt retournierte, verunmöglichte der Beschuldigte über-
dies eine Beurteilung der Bewilligungspflicht nach dem Bankengesetz durch die
FINMA. Der FINMA unter diesen Umständen vorzuwerfen, sie habe durch ihre
Untätigkeit eine Vertrauensgrundlage geschaffen, aufgrund derer der Beschul-
digte davon ausgehen durfte, er unterstehe keiner weiteren Bewilligung nach den
Finanzmarktgesetzen (vgl. EFD 060 0127), ist widersprüchlich und damit unhalt-
bar. Dieses Verhalten deutet klar darauf hin, dass der Beschuldigte auch nach
dem 26. August 2013 um die mögliche Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hätte
- 25 -
wissen müssen, sich aber bewusst nicht damit auseinandersetzte. Von Umstän-
den, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen las-
sen, kann nach dem Gesagten in jedem Fall nicht die Rede sein.
Ein Verbotsirrtum ist mithin – entgegen der Auffassung des EFD – sowohl vor,
als auch nach dem 26. August 2013 gänzlich zu verneinen.
2.8 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte im Ergebnis wegen unbefugter Entge-
gennahme von Publikumseinlagen nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG, begangen in
der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 8. Oktober 2014, schuldig zu sprechen.
3. Strafzumessung
3.1 Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung des Sanktionenrechts ist für
den Beschuldigten nicht milder als das im Tatzeitpunkt geltende Recht. Demnach
ist insgesamt (auch in Bezug auf den Besonderen Teil des StGB) das alte, d.h.
im Tatzeitpunkt geltende Recht (vorliegend das StGB in der Fassung vom 1. Juli
2013 [vgl. E. 1.3.4]) anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB).
3.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 2 VStrR misst das Gericht die Strafe
nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä-
ters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 aStGB nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der
Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4).
Dem subjektiven Tatverschulden kommt somit bei der Strafzumessung eine ent-
scheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tat-
schwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzu-
tun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden
Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung
des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien auf-
geführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung
sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5
und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente
detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei
der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Um-
fang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es
- 26 -
nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Straf-
zumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1;
Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008, E. 10.1).
3.3 Die Strafdrohung der vorliegend anwendbaren aktuellen Fassung von Art. 46
Abs. 1 lit. a BankG (vgl. E. 1.3.5) lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe. Der Strafrahmen bewegt sich somit zwischen einem Minimum von
einem Tagessatz Geldstrafe und einem Maximum von drei Jahren Freiheits-
strafe.
3.4 Das Gesamtverschulden des Beschuldigten ist aus den nachfolgenden Gründen
als nicht unerheblich einzustufen:
Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte als Verwaltungsratspräsident der B. AG, mit dominierender Rolle
bei der operativen Führung dieser Gesellschaft, während fast sechs Jahren von
43 Privatinvestoren Gelder in der Höhe von mehreren Millionen Schweizerfran-
ken (Fr. 2.9 Mio.) entgegengenommen hat. Schwere und Ausmass der Rechts-
gutverletzung sind demnach nicht mehr unerheblich. Hinzu kommt, dass der Be-
schuldigte die Tat angesichts des international angelegten Firmennetzes der
C. - Gruppe und aufgrund des professionellen Webauftritts, über den für die
«Zwangswandelanleihen» geworben wurde, planmässig und organisiert ausge-
führt hat. Die objektive Tatschwere ist demnach erheblich.
Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Beschul-
digte aus eigennützigen Beweggründen gehandelt hat, wollte er mit der Ausgabe
der «Zwangswandelanleihen» der B. AG doch Einkommen erzielen. Die Rechts-
gutverletzung wäre für ihn zudem auch nach dem 26. August 2013 vermeidbar
gewesen. So hat er, wie in E. 2.7.5 ausgeführt, stets um die mögliche Rechts-
widrigkeit seines Verhaltens wissen müssen, sich jedoch bewusst nicht mit dieser
Frage auseinandergesetzt. Stattdessen hat er, auch nachdem er bereits mit der
FINMA in Kontakt getreten und zur Einreichung des Fragebogens aufgefordert
worden war, weiterhin «Zwangswandelanleihen» verkauft. Auch hatte er als fak-
tisches und formelles Organ der B. AG die Möglichkeit, deren Tätigkeit, die Aus-
gabe der «Zwangswandelanleihen», zu kontrollieren und tat dies auch, machte
er doch selber geltend, dass er eine dominierende Rolle bei der operativen Füh-
rung der Schweizer Gesellschaft gespielt habe. Auch das subjektive Tatverschul-
den wiegt nach dem Gesagten schwer.
- 27 -
3.5 Bezüglich der Täterkomponente ergibt sich sodann Folgendes:
Die persönliche und finanzielle Situation des in Deutschland wohnhaften, 56-jäh-
rigen Beschuldigten ist dem Gericht mangels Angaben seinerseits weitgehend
unbekannt. Auf Aufforderung des Einzelrichters füllte er das entsprechende For-
mular «Persönliche und finanzielle Situation» zwar teilweise aus, machte jedoch
weder zu seinem Gehalt noch zu seinem Vermögen Angaben (TPF pag.
6.521.049 ff.). Mangels Wohnsitz des Beschuldigten in der Schweiz konnten sei-
tens des Gerichts nur Steuerunterlagen betreffend die B. AG (in Liquidation) ver-
fügbar gemacht werden; diese geben jedoch keinen Aufschluss über die finanzi-
ellen Verhältnisse des Beschuldigten (TPF pag. 6.231.2.002 ff.). Auch den Akten
der Vorinstanz sind keine konkreten Anhaltspunkte zu seinen persönlichen und
finanziellen Verhältnissen zu entnehmen. Zu seinem beruflichen Werdegang
ergibt sich aus der nach wie vor abrufbaren Webseite ([URL mit den entspre-
chenden Hinweisen]) und seinen Ausführungen im aufsichtsrechtlichen Verfah-
ren immerhin, dass er seine berufliche Laufbahn nach Beendigung des Studiums
mit Schwerpunkt Banken und Finanzierung bei einem der führenden deutschen
Wirtschaftsverlage begonnen habe, wo unter seiner Regie innovative Börsen-
Produkte (Datenbanken, Chart-Dienste) und Bücher zur Kursprognose entwickelt
worden seien. Mitte der 90er Jahre habe er sich als Vermögensverwalter mit Bör-
senhandelsstrategien, die Derivate einsetzten, selbständig gemacht. 1998 habe
er die D. AG gegründet, die mit dem K. - Zertifikat das erste deutsche Zertifikat
auf einen aktiv verwalteten Index emittiert habe. 2001 sei mit dem L. - Zertifikat
ein Zertifikat gefolgt, das auch in Hedge Fonds angelegt und Anlegern damit als
einer der ersten Anbieter eine Partizipation an Hedge Fonds-Strategien ermög-
licht habe (vgl. [URL mit den entsprechenden Hinweisen] FINMA pag. 8 077, Fra-
gen 5 und 6). Nach Angaben auf dem Formular «Persönliche und finanzielle Si-
tuation» ist der Beschuldigte als Vorstand bei der D. AG angestellt (TPF pag.
6.521.050). Im Strafbescheid ging das EFD gestützt auf den Medianwert für an-
gestellte Anlageberater in Deutschland von einem jährlichen Nettoeinkommen
von mindestens Fr. 103‘500.– aus (TPF pag. 6.100.016, Rz. 32). Dies wurde vom
Beschuldigten weder in seiner Einsprache noch später bestritten, weshalb das
vom EFD geschätzte Nettoeinkommen auch dem vorliegenden Urteil zugrunde
gelegt wird.
Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und sein Vorleben – insbeson-
dere auch die Vorstrafenlosigkeit und das straffreie Verhalten seit der Tat
(TPF pag. 6.231.1.003 ff.; BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; Urteil des Bundesgerichts
6B_638/2012 vom 15. Juli 2013, E. 3.7) – wirken sich, soweit sie bekannt sind,
neutral auf die Strafzumessung aus. Zu berücksichtigen bleibt, dass er gerade
auch mit Blick auf die von den Behörden im vorliegenden Verfahren geforderten
- 28 -
Angaben wenig Kooperationsbereitschaft zeigte. Dies geht damit einher, dass er
mit einer gewissen Beharrlichkeit ihre Zuständigkeit in Frage stellte, ihnen bei
Fortführung ihrer Untersuchungen gegen ihn und die B. AG Strafanzeige an-
drohte und gegen verschiedene Behördenvertreter tatsächlich auch Anzeige er-
stattete, wobei die entsprechenden Verfahren von der Bundesanwaltschaft man-
gels Tatverdachts eingestellt resp. gar nicht anhand genommen wurden
(vgl. E. 2.7.5, 4. Absatz; TPF pag. 6.521.028 f.; SV.15.1216-BUL: BA
pag. 03.00.0008 ff. in TPF pag. 6.262.1.005 sowie Urteil des Bundesstrafgerichts
BB.2019.58 vom 3. April 2019, wo die vom Beschuldigten erhobene Beschwerde
gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft abgewiesen wurde,
soweit das Gericht darauf eintrat). All dies ist als Ausdruck mangelnder Einsicht
seitens des Beschuldigten zu werten.
3.6 Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist eine hypothetische Strafe
von 360 Tagen Freiheits- oder Geldstrafe vorliegend angemessen.
3.7 Strafmildernd sind die nachfolgenden Umstände zu berücksichtigen:
Zunächst ist Art. 48 lit. e aStGB zu beachten: Die Strafe ist zu mildern, wenn das
Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermin-
dert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtspre-
chung ist dieser Milderungsgrund auf jeden Fall zu beachten, wenn 2/3 der Ver-
jährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts
6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). Im vorliegenden Fall beträgt die
Verjährungsfrist sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB in der hier massgebli-
chen, bis am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung). Bei Erlass der Strafverfü-
gung vom 11. Januar 2019 – mit der gemäss Rechtsprechung die Verjährung
unterbrochen wird (BGE 142 IV 276 E. 5.2, 133 IV 112 E. 9.4.4) – waren bereits
mehr als 2/3 der regulären Verjährungsfrist verstrichen. In dieser Zeit hat sich der
Beschuldigte, soweit ersichtlich, nichts mehr zu Schulden kommen lassen
(TPF pag. 6.231.1.003 ff.), was allerdings auch mit der am 8. Oktober 2014 sei-
tens der FINMA verfügten Sperre der Kontoverbindungen der B. AG (vgl. FINMA
3 381 ff.) zusammenhängen dürfte.
Ferner ist – wie in E. 1.3.5 erwähnt – strafmildernd zu berücksichtigen, dass die
bis am 31. Dezember 2008 geltende Fassung von Art. 46 BankG noch eine mil-
dere Strafe vorsah als das neue Recht.
Die Strafe ist demnach von 360 auf 300 Tage Freiheits- oder Geldstrafe zu redu-
zieren.
- 29 -
3.8 Andere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich.
3.9 Es bleibt zu prüfen, ob die Strafe als Geldstrafe oder als Freiheitsstrafe ausge-
sprochen werden soll, da diese beiden Strafarten im Bereich von 6 bis 12 Mona-
ten nebeneinander in Betracht kommen (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 aStGB).
Im Vordergrund steht dabei die Geldstrafe. Das ergibt sich aus dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktio-
nen im Regelfall diejenige zu wählen ist, die weniger stark in die persönliche Frei-
heit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV
82 E. 4.1). Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Be-
schuldigten um einen Ersttäter handelt, ist vorliegend eine Geldstrafe in der Höhe
von 300 Tagessätzen auszusprechen.
3.10 Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.–. Das
Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach
Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt-
zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 aStGB).
Ausgehend vom jährlichen Nettoeinkommen von mindestens Fr. 103‘500.–, das
das EFD seinem Strafbescheid zugrunde legte und vom Beschuldigten nicht be-
anstandet wurde, und den übrigen bekannten persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Beschuldigten, insbesondere seiner Angabe auf dem Formu-
lar «Persönliche und finanzielle Situation», er verfüge über «genügend Vermö-
gen» (TPF pag. 6.521.050), ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 260.– festzu-
setzen.
3.11 Der Vertreter des EFD beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Ok-
tober 2019, die zu verhängende Geldstrafe sei unbedingt auszusprechen. Zur
Begründung führte er aus, dass das bisherige Verhalten des Beschuldigten im
Strafverfahren eine ausgeprägte Einsichtslosigkeit in Bezug auf das verwirklichte
Unrecht zeige. In solchen Konstellationen dürfe nur dann von einem künftigen
Wohlverhalten ausgegangen werden, wenn die mangelnde Reue und Einsicht
irgendwie einfühlbar resp. erklärbar sei (Plädoyer des EFD vom 2. Oktober 2019,
Ziff. 43, TPF pag. 6.721.017).
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Für die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist somit das Fehlen einer ungünstigen
- 30 -
Prognose bezüglich weiterer künftiger Delikte vorausgesetzt; die günstige Prog-
nose wird vermutet, diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden (HEIM-
GARTNER, StGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 42 StGB N. 6). Grundsätzlich
wird demnach davon ausgegangen, dass es nicht notwendig sei, die Strafe zu
vollziehen, damit der Verurteilte sich künftig bewährt. Der Strafaufschub wird le-
diglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt (TRECHSEL/PIETH, Schweize-
risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 42 StGB N. 8).
Der Beschuldigte ist weder im schweizerischen noch im deutschen Strafregister
verzeichnet. Zudem ist der in der Replik seiner amtlichen Verteidigung geäusser-
ten Auffassung zuzustimmen, dass keinerlei Hinweise für künftige Verstösse ge-
gen die Rechtsordnung vorliegen. Unter diesen Umständen vermag es die be-
reits leicht straferhöhend berücksichtigte mangelnde Einsicht des Beschuldigten
(E. 3.5) nicht zu rechtfertigen, eine unbedingte Geldstrafe auszusprechen. Das
Gericht erachtet die Wirkung einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe in Kom-
bination mit einer Verbindungsbusse (vgl. dazu E. 3.12, nachfolgend) vorliegend
als ausreichend, um den Beschuldigten von der abermaligen Begehung delikti-
scher Handlungen abzuhalten. Eine Erhöhung der Dauer der Probezeit über das
gesetzliche Minimum von 2 Jahren hinaus ist in casu ebenfalls nicht angezeigt.
Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 aStGB).
3.12 Nach Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geld-
strafe oder mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden (Verbin-
dungsstrafe). Die Verbindungsstrafe kann ohne weitere Voraussetzungen aus-
gesprochen werden; namentlich ist sie nicht an eine negative Legalprognose ge-
bunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010, E. 2.3).
Sie trägt u.a. dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunk-
ten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Die bedingt
ausgesprochene Strafe und die Verbindungsstrafe müssen in ihrer Summe
schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Nach der Praxis des Bundes-
gerichts rechtfertigt es der akzessorische Charakter der Verbindungsstrafe, de-
ren Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 Prozent festzulegen
(BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Hingegen ist auch zu berücksichtigen, dass die Ver-
bindungsstrafe nicht zu einer Straferhöhung führen soll (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2).
Da in casu eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen wurde, ist es aus spezial-
präventiven Gründen angezeigt, diese mit einer Busse zu verbinden. Der Be-
schuldigte ist daher mit einer Busse von Fr. 7’000.–, resp. mit einer Ersatzfrei-
heitsstrafe von 27 Tagen, wenn er diese nicht bezahlt, zu bestrafen. Damit die
bedingt ausgesprochene Strafe und die Verbindungsstrafe in ihrer Summe noch
- 31 -
schuldangemessen sind, ist die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 300 Ta-
gessätzen à Fr. 260.– proportional auf 260 Tagessätze zu reduzieren.
3.13 Urteile der Strafgerichte in Verwaltungsstrafsachen werden, soweit sie nicht auf
Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen lauten, von der beteilig-
ten Verwaltung (vorliegend vom EFD) vollstreckt (Art. 90 Abs. 1 VStrR).
4. Verfahrenskosten
4.1 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, mit
Einschluss allfälliger Kosten für Untersuchungshaft und amtliche Verteidigung, in
einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Die
Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bun-
desrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). Die Spruchgebühr beträgt
gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten
und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) für eine Straf-
verfügung zwischen Fr. 100.– und Fr. 10‘000.–, die Schreibgebühr Fr. 10.– je
Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a). Gestützt darauf be-
antragte das EFD für die Verfahrenskosten einen Betrag von insgesamt
Fr. 2'190.–. Zudem machte es für die Anklageerhebung (inkl. Reise-, Unterbrin-
gungs- und Verpflegungskosten) in Anwendung von Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art.
6 Abs. 4 lit. c des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
(BStKR; SR 173.713.162) Gebühren und Auslagen in der Höhe von Fr. 3'187.90
geltend. Diese Gebühren und Auslagen sind insofern nicht vollumfänglich ange-
messen, als für die Hauptverhandlung vom 25. September 2019 Auslagen für
zwei Personen verrechnet wurden, das Erscheinen zweier Vertreter des EFD vor
Gericht jedoch nicht erforderlich war. Die Gebühren und Auslagen für die Ankla-
geerhebung sind demnach um Fr. 399.30 auf Fr. 2'788.60 zu kürzen und die Ver-
fahrenskosten des EFD somit auf total Fr. 4'978.60 festzulegen (TPF pag.
6.721.029 f.).
4.2
4.2.1 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich –
vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche
Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR) – nach den Art. 417-428 StPO (Art. 97 Abs. 1
VStrR). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung
der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im BStKR
getan.
- 32 -
4.2.2 Im Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Einzelge-
richt beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.– bis Fr. 50'000.– (Art. 7 lit. a BStKR).
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache,
der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzlei-
aufwand (Art. 5 BStKR). In Berücksichtigung dessen wird die Gerichtsgebühr auf
Fr. 3'000.– festgelegt.
4.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidi-
gung (Art. 426 Abs. 1 StPO; vgl. E. 4.4.2, nachfolgend). Vorliegend sind keine
Gründe ersichtlich, um von dieser Regel abzuweichen. Die Kosten der Verwal-
tung können im Urteil gleich verlegt werden wie die Kosten des gerichtlichen Ver-
fahrens (Art. 97 Abs. 2 VStrR). Damit hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten
von Fr. 7'978.60 (Verfahrenskosten der Verwaltung Fr. 4'978.60, zuzüglich Ge-
richtsgebühr Fr. 3'000.–) in vollem Umfang zu tragen.
4.4 Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am
Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Kosten für die amtliche
Verteidigung gelten als Auslagen und zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422
Abs. 2 lit a StPO).
4.4.1 Die Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Bundesstraf-
verfahren erfolgt nach dem BStKR (Art. 11 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen
das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung
und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Ho-
norar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Vertei-
digers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchs-
tens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeits-
bereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit,
beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.–
für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstraf-
gerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). Die Auslagen werden im Rah-
men der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13
BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu
den Auslagen hinzu, wobei die Beratungsleistung des Anwalts bei einem im Aus-
land wohnhaften Klienten von der Mehrwertsteuer befreit ist (Art. 18 Abs. 1 i.V.m.
Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009
[Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]).
4.4.2 Mit Verfügung vom 14. März 2019 im Verfahren SN.2019.3 wurde der Beschul-
digte für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und
- 33 -
Art. 133 StPO RA Landmann als amtlicher Verteidiger beigeordnet. Von den
Hauptverhandlungsterminen vom 25. September 2019 und vom 2. Oktober 2019
wurde RA Landmann aus gesundheitlichen Gründen dispensiert und RA Zobl
eine Substitutionsvollmacht erteilt.
Für seine Leistungen und die Leistungen von RA Zobl fakturierte RA Landmann
in seiner anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2019 eingereichten
Honorarnote 34.90 Arbeitsstunden und 12 Stunden Reisezeit, je à Fr. 220.–, so-
wie Auslagen in der Höhe von Fr. 806.–, insgesamt Fr. 11'966.30 inkl. MWST
(TPF pag. 6.721.031 ff.).
4.4.3 Der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 220.– für Arbeitszeit ist mit
Blick auf die zuvor dargelegte ständige Praxis der Strafkammer angemessen. Die
Reisezeit wird gemäss dieser Praxis demgegenüber nur mit Fr. 200.– entschä-
digt.
Der geltend gemachte zeitliche Aufwand bis zur Hauptverhandlung vom 2. Okto-
ber 2019 erscheint insofern nicht vollumfänglich angemessen, als für diesen
zweiten Verhandlungstermin geschätzt 3 Stunden verrechnet wurden (TPF pag.
6.721.036), dieser jedoch tatsächlich nur 1.5 Stunden gedauert hat (vgl. Haupt-
verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2019, TPF pag. 6.720.011 ff.). Hinzu
kommt, dass von Amtes wegen erst nachträglich bestimmbare Aufwände hinzu-
zurechnen sind. Für das im Begleitschreiben zur Honorarnote von RA Landmann
erwähnte Studium des Urteils und dessen Besprechung mit dem Klienten ist ein
Aufwand von 1.5 Stunden angemessen. Demzufolge ist RA Landmann für 34.90
Arbeitsstunden (inkl. den im Anschluss an den Gerichtsentscheid anfallenden
Aufwand i.S.v. BGer 9C_387/2012) à Fr. 220.– und für 12 Stunden Reisezeit à
Fr. 200.– zu entschädigen. Dies ergibt insgesamt ein Honorar von Fr. 10'078.–.
Unter Berücksichtigung der in der Honorarnote geltend gemachten Auslageposi-
tionen (TPF pag. 6.721.036 f.) zuzüglich der im Zusammenhang mit der Nachbe-
sprechung des Urteils anfallenden Auslagen, die von Amtes wegen zu berück-
sichtigen sind, ist eine Vergütung für Auslagen im Betrag von pauschal Fr. 810.–
angemessen.
4.4.4 Nach dem Gesagten beträgt das der amtlichen Verteidigung zu entrichtende Ho-
norar Fr. 10'078.– und die ihr zu vergütenden Auslagen Fr. 810.–, womit sich die
Gesamtentschädigung auf Fr. 10'888.– beläuft. Da der Beschuldigte im Ausland
wohnhaft ist, entfällt die Mehrwertsteuer.
4.4.5 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie ver-
pflichtet dem EFD als Vollzugsbehörde die Entschädigung der amtlichen Vertei-
digung zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
- 34 -
(Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Wurde die amtliche Verteidigung gestützt auf
Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO angeordnet, obwohl die beschuldigte Person über die
erforderlichen Mittel zur Bezahlung einer Verteidigung verfügt hätte, erlauben es
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich sofort, sie nach Beendigung des
Verfahrens zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu ver-
pflichten (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 23).
Im vorliegenden Verfahren wurde die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 130
lit. c i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO angeordnet (vgl. Bst. H). Der Be-
schuldigte wäre finanziell ohne Weiteres dazu in der Lage, die Verteidigerkosten
selbst zu tragen (vgl. E. 3.5 und E. 3.10). Angesichts dessen ist er in Anwendung
von Art. 135 Abs. 4 StPO dazu zu verpflichten, dem EFD das RA Landmann zu
entrichtende Honorar im Umfang von Fr. 10'888.– zurückzuerstatten.
5. Entschädigung
5.1 Im Plädoyer der amtlichen Verteidigung vom 2. Oktober 2019 beantragte diese,
der Beschuldigte sei für Umtriebe aus diesem Verfahren angemessen zu ent-
schädigen und es sei ihm eine gerichtsübliche Genugtuung zuzusprechen (TPF
pag. 6.721.020 und 028). Auch der Beschuldigte selbst ersuchte in seiner Ein-
gabe vom 30. September 2019 um Genugtuung und Schadenersatz, wobei er
den Schadenersatz auf mindestens Fr. 1 Mio. bezifferte (TPF pag. 6.721.005 ff.).
5.2 Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren ver-
urteilt wurde, hat er keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung. Das
entsprechende Begehren wird demnach abgewiesen (Art. 429 Abs. 1 StPO e
contrario).
- 35 -
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen i.S.v. Art. 46 Abs.
1 lit. a BankG schuldig gesprochen.
2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu je Fr. 260.–, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A. wird zusätzlich mit einer Busse von Fr. 7’000.– bestraft; bei schuldhafter Nichtbe-
zahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 7'978.60 (Verfahrenskosten der Verwaltung
Fr. 4'978.60, zuzüglich Gerichtsgebühr Fr. 3'000.–) werden A. zur Bezahlung aufer-
legt.
5. Rechtsanwalt Valentin Landmann wird für die amtliche Verteidigung von A. durch
die Eidgenossenschaft mit Fr. 10'888.– entschädigt.
A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Er-
satz zu leisten.
6. Es wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet.
7. Der Vollzug des vorliegenden Urteils erfolgt durch das Eidgenössische Finanzde-
partement.
II.
Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich
begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
- 36 -
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft, z.H. von Frau Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes
- Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, z.H. von Herrn Fritz Ammann, Leiter
Rechtsdienst EFD
- Rechtsanwalt Valentin Landmann (amtlicher Verteidiger von A.), in zweifacher Aus-
führung (für sich und seinen Mandanten)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat EFD, als Vollzugsbe-
hörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen,
kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder
schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können
gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so-
wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich
anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Versand: 9. Oktober 2019
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