Urteil vom 20. März 2019
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz
Emanuel Hochstrasser und Stefan Heimgartner,
Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher
Parteien 1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Sandra
Schweingruber, Staatsanwältin des Bundes
und
PRIVATKLÄGERSCHAFT, namentlich B. und weitere
Privatkläger gemäss separatem Verzeichnis
gegen
A., zurzeit im vorzeitigen Strafvollzug im Gefängnis Z.,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Gloor
Gegenstand
Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage
(abgekürztes Verfahren)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2019.9
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In Erwägung, dass
• die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 15. November 2018 den Antrag der
Beschuldigten auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens (Art. 358
Abs. 1 StPO) gutgeheissen und den Privatklägern eine Frist von 10 Tagen ange-
setzt hat, um Zivilansprüche und die Forderungen auf Entschädigung für notwen-
dige Aufwendungen im Verfahren anzumelden (BA 4.0004);
• die Beschuldigte den relevanten Anklagesachverhalt sowie die Zivilansprüche im
Grundsatz anerkannt hat (Art. 358 Abs. 1 und 2 StPO; BA 4.0456-0605);
• die Bundesanwaltschaft am 17. Januar 2019 die Anklageschrift (inkl. Anhänge
und Beilagen) den Parteien eröffnete und unter Ansetzung einer zehntägigen
Frist aufforderte, zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder diese
ablehnen (Art. 360 Abs. 2 StPO; BA 4.0692-0712; 4.0756-1034);
• die Bundesanwaltschaft am 17. Januar 2019 die Privatkläger gemäss Art. 360
Abs. 3 StPO darauf hinwies, dass eine fehlende Erklärung als Zustimmung zur
Anklageschrift gelte (BA 4.0756-1034);
• die Bundesanwaltschaft bei Zustimmung der Parteien die Anklageschrift mit den
Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweist (Art. 360 Abs. 4 StPO), demge-
genüber jedoch ein ordentliches Verfahren durchführt, wenn eine Partei nicht zu-
stimmt (Art. 360 Abs. 5 StPO);
• die Beschuldigte am 25. Januar 2019 eigenhändig die Erklärung der beschuldig-
ten Person im abgekürzten Verfahren unterzeichnete, womit sie der Anklage-
schrift vom 10. Januar 2019 in der von der Bundesanwaltschaft unterbreiteten
Fassung unwiderruflich zustimmte sowie den Verzicht auf ein ordentliches Ver-
fahren und die Ergreifung von Rechtsmitteln erklärte (BA 4.1126 f.);
• vom 18. bis 29. Januar 2019 rund 40 Privatkläger die Erklärung, wonach sie der
Anklageschrift vom 10. Januar 2019 im abgekürzten Verfahren unwiderruflich zu-
stimmen und auf die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens und auf die
Ergreifung von Rechtsmitteln verzichten, unterschrieben (BA 4.1035-1139); die
übrigen Privatkläger der Anklageschrift stillschweigend zustimmten;
• mit Schreiben vom 11. Februar 2019 und gestützt auf Art. 360 Abs. 4 StPO die
Bundesanwaltschaft die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren mit den Akten
an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts übermittelte;
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• die Anklageschrift den formellen Voraussetzungen von Art. 360 Abs. 1 StPO ent-
spricht und sich der Verzicht auf ein ordentliches Verfahren aus den der Privat-
klägerschaft unterbreiteten Formularen zur Zustimmung auf ein abgekürztes Ver-
fahren ergibt (Art. 360 Abs. 1 lit. h StPO; BA 4.1127, statt vieler: BA 4.1035);
• die Bundesanwaltschaft in Übereinstimmung mit Art. 358 Abs. 2 StPO eine Frei-
heitsstrafe von weniger als fünf Jahren verlangt hat;
• das Gericht im Einverständnis mit den Parteien die Anklage im Schuld-, Straf-
und Zivilpunkt sowie die rechtliche Würdigung der angeklagten Sachverhalte an-
lässlich der Hauptverhandlung ändern kann (BBl 2006, 1085, 1297; GREI-
NER/JAGGI, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 362 StPO N 24 m.H.);
• das Gericht nach Prüfung der Anklageschrift im Hinblick auf die Hauptverhand-
lung mit Schreiben vom 28. Februar 2019 der Bundesanwaltschaft und der Be-
schuldigten Ergänzungen bzw. Modifikationen des Urteilsvorschlags in Bezug
auf die obligatorische Landesverweisung, die Rückgabe beschlagnahmter Ge-
genstände/Vermögenswerte und die Verfahrenskosten unterbreitete;
• sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Beschuldigte mit Schreiben vom
7. März 2019 dem modifizierten Urteilsvorschlag des Gerichts schriftlich zuge-
stimmt haben;
• die Beschuldigte infolgedessen (zusätzlich zum bestehenden Urteilsvorschlag)
für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen wird, die Rückgabe der be-
schlagnahmten Gegenstände/Vermögenswerte unter dem Vorbehalt der nieder-
ländischen Souveränität stehen, sich die der Beschuldigten auferlegbaren Ver-
fahrenskosten für das Vorverfahren auf Fr. 63‘282.25 reduzieren und die Ge-
richtskosten Fr. 2‘000.-- betragen;
• anlässlich der Hauptverhandlung die Bundesanwaltschaft und die Beschuldigte
der Modifikation zustimmten, wonach sich die der Beschuldigten auferlegbaren
Kosten um Fr. 501.15 erhöhen und damit insgesamt Fr. 65‘783.40 betragen.
• anlässlich der Hauptverhandlung die Bundesanwaltschaft und die Beschuldigte
der Modifikation zustimmten, wonach der unbedingte Teil der Strafe auf 8 Monate
und der bedingte Teil auf 22 Monate festgelegt werden;
• die vorgenannten Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Urteilsvorschlag
für die Privatklägerschaft bei der Durchsetzung ihrer Zivilforderungen keinen
Rechtsnachteil zur Folge haben, weshalb diese Änderungen ohne deren aus-
drückliche Zustimmung vorgenommen werden können (Art. 360 Abs. 3 StPO);
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• das Bundesstrafgericht am heutigen Tag in Anwesenheit der Bundesanwalt-
schaft, des Privatklägers B., der Beschuldigten und ihres amtlichen Verteidigers
die Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts durchgeführt hat (Art. 361
Abs. 1 StPO) und die übrigen Privatkläger auf eine Teilnahme an der Hauptver-
handlung verzichteten;
• das Gericht frei darüber befindet, ob die Durchführung des abgekürzten Verfah-
rens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO), die Anklage mit
dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (lit. b) und
die beantragten Sanktionen angemessen sind (lit. c);
• die gerichtliche Prüfung der Akten und die gerichtliche Befragung der Beschul-
digten anlässlich der Hauptverhandlung am heutigen Tag ergeben hat, dass de-
ren Geständnis (Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO) mit der Aktenlage übereinstimmt
(Art. 361 Abs. 2 lit. b StPO) und glaubhaft ist;
• die im Urteilsvorschlag vorgenommene rechtliche Würdigung des angeklagten
Sachverhalts zutreffend ist;
• die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist
(Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO);
• die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten überein-
stimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO);
• der (modifizierte) Urteilsvorschlag der vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen
Sachlage angemessen ist (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO) und zum Urteil erhoben
werden kann.
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Die Strafkammer erkennt:
I.
1. A. wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs ei-
ner Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB).
2. A. wird bestraft mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 8 Mo-
nate vollziehbar sowie 22 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jah-
ren.
Die ausgestandene Auslieferungs- und Untersuchungshaft und der vorzeitige Straf-
vollzug werden auf die Strafe angerechnet.
3. A. wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Art. 66a Abs. 1
lit. c StGB).
4. Der Kanton Thurgau wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
5. A. wird aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen.
6. Es wird vorgemerkt, dass A. die in der Beilage 2 der Anklageschrift aufgeführten
Zivilforderungen der Privatklägerschaft im Grundsatz anerkannt hat.
Im Übrigen werden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
7. Unter Vorbehalt der niederländischen Souveränität sind die nachfolgenden bei der
Regionalen Kriminalpolizei Rotterdam lagernden, von ihr sichergestellten und be-
schlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte A. herauszugeben:
• B.01.01.001 / RTRAA18041-469919: Mobiltelefon Marke Nokia
• B.01.01.002 / RTRAA18041-469920: Heft
• B.01.01.003 / RTRAA18041-469921: Heft
• B.01.01.004 / RTRAA18041-469922: Bankkarte GWK Travelex
• B.01.01.005 / RTRAA18041-469923: Mobiltelefon Marke Samsung
• B.01.01.006 / RTRAA18041-469924: Laptop der Marke Acer, Typ Aspire V5-431, inkl. Ladegerät
• B.01.01.007 / RTRAA18041-469925: Portemonnaie
• B.01.01.008 / RTRAA18041-469926: Laptop der Marke Acer, inkl. Ladegerät
• B.02.01.001 / RTRAA18041-469928: Mobiltelefon der Marke Samsung
• B.02.01.002 / RTRAA18041-469929: Rotes Notizbuch
• B.02.01.003 / RTRAA18041-469930: Busbillette
• B.02.01.004 / RTRAA18041-469931: Laptop der Marke Asus, inkl. Ladegerät
• B.02.01.005 / RTRAA18041-469932: Moneytrans
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• B.02.01.006 / RTRAA18041-469933: 12 SIM-Karten der Marken Lycamobile und Lebara
• B.02.01.007 / RTRAA18041-469934: Mio mobiles Internet
• B.02.02.001 / RTRAA18041-469935: Mobiltelefon der Marke Nokia
• B.02.03.001 / RTRAA18041-469936: Mobiltelefon der Marke Nokia
8. Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 7'000.-- Gebühr Vorverfahren
Fr. 72‘948.30 Auslagen Vorverfahren
Fr. 2‘000.-- Gerichtsgebühr
Fr. 81‘948.30 Total
Davon werden A. Fr. 65‘783.40 auferlegt.
9. Rechtsanwalt Oliver Gloor wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidge-
nossenschaft mit Fr. 22‘777.70 (inkl. MWST) entschädigt.
A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung in
vollem Umfang Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau-
ben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich
begründet. Der Bundesanwaltschaft, dem anwesenden Privatkläger und der Beschuldig-
ten wird das schriftlich begründete Urteil ausgehändigt; den nicht anwesenden Privatklä-
gern wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- Migrationsamt des Kantons Thurgau (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE [Dispositiv])
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Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen,
kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder
schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das
Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 21. März 2019
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