Beschluss vom 21. August 2020
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz
Stephan Blättler und Martin Stupf,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Heinz M. Walder
Gesuchsteller,
Gegenstand Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und der Er-
satzforderung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2020.5
- 2 -
SK.2020.5
Die Strafkammer erwägt:
1. Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2011.17 vom 15. November 2011
(SK.2011.17 pag. 66.950.8 ff., 66.950.13) wurde A. (nachfolgend: Gesuchsteller)
wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 6 Monate vollziehbar, verurteilt (Urteils-
dispositiv Ziff. II.1, II.2). Es wurden ihm Verfahrenskosten im Umfang von Fr.
20'000.-- auferlegt (Urteilsdispositiv Ziff. II.8) und es wurde gegen ihn eine Er-
satzforderung von Fr. 38'000.-- begründet (Urteilsdispositiv Ziff. II.3). Ausserdem
wurde die Beschlagnahme von Vermögenswerten im Hinblick auf die Vollstre-
ckung der Ersatzforderung aufrechterhalten (Urteilsdispositiv Ziff. II.4). Der amt-
liche Verteidiger, Rechtsanwalt Heinz M. Walder, wurde für die amtliche Vertei-
digung des Gesuchstellers mit Fr. 50'000.-- (inkl. MWST) entschädigt (Urteilsdis-
positiv Ziff. II.7). Der Gesuchsteller wurde verpflichtet, der Eidgenossenschaft
hierfür Ersatz zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist (Urteilsdispositiv Ziff. II.8).
Die Haftkaution von Fr. 20'000.-- wurde einschliesslich aufgelaufener Zinsen an
den Einleger, B., zurückerstattet (Urteilsdispositiv Ziff. II.5).
2.
2.1 Rechtsanwalt Heinz M. Walder reichte im Namen von A. bei der Bundesanwalt-
schaft am 14. Februar 2020 ein Gesuch betreffend «Erlass der Ersatzforderung
und weiterer Zahlungen seit Juni 2019» ein. Die Eingabe wurde von der Bundes-
anwaltschaft am 25. Februar 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesstrafge-
richt weitergeleitet (TPF pag. 1.100.001). Die Strafkammer eröffnete das Verfah-
ren unter der Geschäftsnummer SK.2020.5 (pag. 1.120.1).
2.2 Der Gesuchsteller stellt in seiner Eingabe vom 14. Februar 2020 den Antrag, ihm
«seien die im Urteil des Bundesstrafgerichts vom 15. November 2011 in Ziffer 3
festgesetzte Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft im Betrag von
Fr. 38'000.-- sowie alle übrigen, insbesondere ab Juni 2019 [IV-Verfügung], fälli-
gen Ratenzahlungen zur Tilgung der im Urteil festgesetzten Verfahrenskosten zu
erlassen, allenfalls seien ihm die seit Januar 2016 bezahlten Ratenzahlungen
zurückzuerstatten» (pag. 1.100.3). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus,
seine wirtschaftliche Situation habe sich in der Zeit nach dem Strafurteil zunächst
laufend verbessert. Er habe im Betrieb kontinuierlich die Karriereleiter erklom-
men und im Jahr 2013 ein berufsbegleitendes Studium mit dem Fachhochschul-
ausweis eines Betriebswirtschafters FH abgeschlossen. Seine Situation habe
sich ab Dezember 2015 verschlechtert, als ihm mündlich die Kündigung des Ar-
beitsverhältnisses mitgeteilt worden sei. Am 5. Januar 2016 habe er einen Ner-
venzusammenbruch erlitten. Seither sei er zu 100% arbeitsunfähig. Von 2016 bis
- 3 -
SK.2020.5
2019 sei er wiederholt in jeweils mehrwöchiger stationärer Behandlung gewesen.
Im Jahr 2015 habe er noch einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 9'100.-- und
eine jährliche Bonuszahlung von Fr. 19'000.-- erzielt. Ab Januar 2016 habe er
monatlich über Einkünfte von ca. Fr. 6'200.-- verfügt (Leistungen RAV/Taggeld-
versicherung UVG). Mit Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) vom 17. Juni 2019 sei ihm eine ganze Invalidenrente im monatlichen Betrag
von Fr. 2'275.-- zugesprochen worden. Danach seien ihm auch von der Pensi-
onskasse Invalidenrenten von Fr. 3'671.90 (reglementarische Invalidenrente der
Pensionskasse) und Fr. 1'075.-- (reglementarische Invalidenrente der Zusatz-
kasse) zugesprochen worden. Insgesamt verfüge er seit Juli 2019 über ein mo-
natliches Einkommen von Fr. 7'021.90. Er habe monatliche Ausgaben von total
Fr. 7’380.-- (Grundbetrag Fr. 1'100.--, Krankenkasse Fr. 430.--, Steuern
Fr. 1'400.--, Nebenkosten Wohnung Fr. 650.--, Hypothekarzinsen Fr. 300.--,
Amortisation Hypothek Fr. 1'000.--, Versicherungen Fr. 300.--, Telefon/TV/Handy
Fr. 200.--, Amortisation Darlehen Mutter/Vater Fr. 2'000.--). Es resultiere ein mo-
natlicher Fehlbetrag von Fr. 358.10. Ausser dem theoretischen Wert der selbst-
bewohnten Eigentumswohnung verfüge er über kein Vermögen. Es lägen heute
unverschuldeterweise stark veränderte Voraussetzungen vor und er sei nicht
(mehr) in der Lage, die festgesetzte Ersatzforderung von Fr. 38'000.-- zu bezah-
len. Ausserdem habe er bis weit über den 5. Januar 2016 hinaus Ratenzahlungen
an die ihm auferlegten Verfahrenskosten geleistet, obwohl seine wirtschaftlichen
Verhältnisse dies ab jenem Datum gar nicht mehr erlaubt hätten. Deshalb seien
ihm diese Kosten ebenfalls zu erlassen bzw. die seit dem 5. Januar 2016 bis
heute geleisteten Ratenzahlungen seien ihm zurückzuerstatten (pag. 1.100.4-8).
2.3 Die Bundesanwaltschaft wurde am 28. Februar 2020 eingeladen, zum Gesuch
Stellung zu nehmen, und aufgefordert, die von ihr getroffenen Vorkehrungen be-
treffend den Vollzug der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung darzulegen
(pag. 1.400.1). Innert mehrmals erstreckter Frist nahm die Bundesanwaltschaft
mit Eingabe vom 27. April 2020 Stellung zum Gesuch (pag. 1.510.3 ff.). Sie führte
aus, dass der Gesuchsteller gemäss Ratenzahlungsvereinbarung mit der Bun-
desanwaltschaft 39 Ratenzahlungen von total Fr. 15'600.-- geleistet habe. Aus-
serdem sei die Bundesanwaltschaft im Besitz von beschlagnahmten Vermögens-
werten in der Höhe von Fr. 7'439.75 zur Sicherung der Durchsetzung der Ersatz-
forderung gemäss Ziff. II.4 des Urteilsdispositivs. Sie hält dafür, dass abzüglich
der bereits geleisteten Ratenzahlungen das Gesuch um Erlass sowohl der Ver-
fahrenskosten als auch der Ersatzforderung gutgeheissen werden könne.
Die Bundesanwaltschaft wurde am 8. Mai 2020 aufgefordert, weitere Auskünfte
zu erteilen und Belege einzureichen, namentlich die Ratenzahlungsvereinbarung
- 4 -
SK.2020.5
mit dem Gesuchsteller und den Nachweis der Ratenzahlungen, sowie anzuge-
ben, auf welche Positionen (Verfahrenskosten bzw. Ersatzforderung) die Raten-
zahlungen angerechnet worden seien, unter Angabe des Saldos (pag. 1.400.9).
Innert erstreckter Frist reichte die Bundesanwaltschaft am 25. Juni 2020 und mit
Nachtrag vom 6. Juli 2020 die verlangten Unterlagen ein (pag. 1.510.8 ff., 14 ff.).
2.4 Der Gesuchsteller wurde am 28. Februar 2020 zur Vervollständigung der Anga-
ben betreffend seine aktuelle persönliche und finanzielle Situation sowie zur Ein-
reichung weiterer Belege aufgefordert (pag. 1.400.3). Mit Eingabe vom 10. März
2020 ersuchte der Gesuchsteller um Fristerstreckung sowie um Einsetzung von
Rechtsanwalt Heinz M. Walder als amtlichen Verteidiger (TPF pag. 1.521.001).
Mit prozessleitender Verfügung vom 16. März 2020 wurde die angesetzte Frist
abgenommen. Von Amtes wegen wurden die Steuerunterlagen (Veranlagun-
gen), Verfügungen der IV und Rentenbescheinigungen der Pensionskasse (C.
Sammelstiftung) betreffend den Gesuchsteller beigezogen (pag. 1.400.6).
Mit Eingabe vom 29. März 2020 reichte der Gesuchsteller (unaufgefordert) di-
verse Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation ein. Ausserdem machte
er weitere Ausführungen zum Erlassgesuch (pag. 1.521.3 ff.). Mit Eingabe vom
1. Juni 2020 erneuerte der Gesuchsteller seinen Antrag vom 14. Februar 2020
(pag. 1.521.51). Weiter erklärte er nach Art. 86 Abs. 1 OR, die Ratenzahlungen
von total Fr. 15'600.-- seien an die Ersatzforderung anzurechnen. Er präzisierte,
dass ihm «die restlichen Fr. 22'400.-- der Ersatzforderung sowie die gesamten
offenen Verfahrenskosten zu erlassen» seien, «respektive dass ihm die seit dem
Januar 2016 geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten» seien (pag. 1.521.54).
Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 wurde der Gesuchsteller eingeladen, zu den Ein-
gaben der Bundesanwaltschaft vom 27. April und 25. Juni 2020 Stellung zu neh-
men (pag. 1.400.11). Der Gesuchsteller reichte keine Stellungnahme mehr ein.
Der Rechtsvertreter reichte am 24. Juli 2020 aufforderungsgemäss seine Kos-
tennote ein (pag. 1.821.1 ff.).
2.5 Die gerichtlichen Akten zum Entscheid SK.2011.17 vom 15. November 2011
(fortan «Urteil» bzw. «Urteilsakten») wurden von Amtes wegen beigezogen.
3.
3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur-
teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständi-
gen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes be-
- 5 -
SK.2020.5
stimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver-
fahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO
N 24a). Im Bundesstrafverfahren besteht keine abweichende Regelung (Art. 76
StBOG).
Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil
gefällt hat, dessen Gegenstand auch die Auferlegung der Verfahrenskosten war.
3.2 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen
Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe-
bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be-
hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge
zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie
dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent-
scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
3.3 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf-
behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim-
mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset-
zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar (DOMEISEN, Basler
Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 3).
3.4 Ein vollständiger oder teilweiser Erlass der Verfahrenskosten setzt voraus, dass
seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen
des Gesuchstellers eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht wer-
den, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (Entscheide
des Bundesstrafgerichts SK.2018.56 vom 21. Januar 2019 E. 5; SK.2018.39 vom
28. August 2018 E. 5, je m.w.H.; SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3, nicht
publiziert in TPF 2016 107).
3.5 Von einer Ersatzforderung – welche an Stelle der Einziehung von im Zeitpunkt
des Urteils an sich einzuziehenden, aber nicht mehr vorhandenen Vermögens-
werten tritt (Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB) – kann das Gericht ganz
oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die
Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2
StGB). Sinn und Zweck der Einziehung von Vermögenswerten und entsprechend
der Festsetzung einer Ersatzforderung besteht im Ausgleich deliktischer Vorteile.
Diese Bestimmungen sollen verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch
strafbares Verhalten erlangten Vermögensvorteils bleibt. Anders als für die Ver-
fahrenskosten (Art. 425 StPO) sieht das Gesetz eine spätere Abänderung des
- 6 -
SK.2020.5
Strafurteils in Bezug auf die Ersatzforderung, im Sinne eines ganzen oder teil-
weisen Erlasses derselben, nicht vor. Dies ist sachlich gerechtfertigt, soll doch
der Straftäter, gegenüber welchem eine Ersatzforderung verhängt wurde, nicht
bessergestellt werden als gegenüber jenem, bei dem die einzuziehenden Ver-
mögenswerte im Urteilszeitpunkt vorhanden waren (TPF 2016 107 E. 5.6). Der
persönlichen und finanziellen Situation des Verurteilten kann im Übrigen schon
im Urteilszeitpunkt Rechnung getragen werden (Art. 71 Abs. 2 StGB).
4.
4.1 Gemäss Urteil vom 15. November 2011 schuldet der Gesuchsteller dem Bund
Fr. 20'000.-- aus Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv II.8) und Fr. 38'000.-- aus
Ersatzforderung (Urteilsdispositiv Ziff. II.3). Ausserdem hat er dem Bund die Kos-
ten seiner amtlichen Verteidigung von Fr. 50'000.-- zu ersetzen, sobald er dazu
in der Lage ist (Urteilsdispositiv Ziff. II.8; zum Ganzen vgl. vorne E. 1). Letztere
Kosten bilden indes nicht Gegenstand des vorliegenden Kostenerlassgesuchs.
Der Gesuchsteller hat mit der Bundesanwaltschaft am 22. April/13. Mai 2014 eine
Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen. In dieser wurde ihm auf sein Gesuch
vom 4. April 2014 hin gewährt, den «Betrag von CHF 50'560.25 in monatlichen
Raten in der Höhe von CHF 400.--» zu bezahlen. Die Vereinbarung sieht vor,
dass sie hinfällig wird und der gesamte Betrag von Fr. 50'560.25 sofort zu beglei-
chen ist, sollte die Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten werden und
eine Ratenzahlung ausbleiben (pag. 1.510.11 f.). Aus dieser Vereinbarung geht
allerdings nicht hervor, wie sich der Betrag von Fr. 50'560.25 zusammensetzt.
In der Zeit vom 28. Mai 2014 bis 28. September 2016 verzeichnete die Bundes-
anwaltschaft Zahlungseingänge von total Fr. 15'600.--, bestehend aus 39 monat-
lichen Raten à Fr. 400.-- (pag. 1.510.13). Der Gesuchsteller erklärte gegenüber
dem Gericht am 1. Juni 2020, dass diese Ratenzahlungen an die Ersatzforderung
von Fr. 38'000.-- anzurechnen seien (pag. 1.521.54). Die Bundesanwaltschaft
erklärte sich damit einverstanden (vgl. pag. 1.510.9). Aus der Ersatzforderung
schuldet der Gesuchsteller dem Bund somit einen Restbetrag von Fr. 22'400.--.
Die Bundesanwaltschaft erklärte, dass die Beschlagnahme der Vermögenswerte
im Betrag von Fr. 7'439.75 aufrechterhalten werde, bis der Schuldner die Ersatz-
forderung vollständig beglichen habe. Erst danach werde der beschlagnahmte
Vermögenswert freigegeben (pag. 1.510.8 f.). In der vom Gericht verlangten Zwi-
schenabrechnung für Verfahrenskosten und Ersatzforderung mit Saldoangabe
verzeichnet sie indes einen Betrag von Fr. 7'439.75 unter «Sonstige Zahlungs-
eingänge». Ausserdem verzeichnet sie darin – nebst den Ratenzahlungen von
Fr. 15'600.-- – eine «Forderung EF 38'000.00 Ziff. II.3» und eine «Forderung VK
20'000.00 Ziff. II.8» (pag. 1.510.15 f.). Ein nomineller Saldo ist nicht aufgeführt.
- 7 -
SK.2020.5
Der Betrag von Fr. 7'439.75 betrifft offenbar die beschlagnahmten Vermögens-
werte gemäss Urteilsdispositiv Ziff. II.4. Ob bzw. wie er auf die Ersatzforderung
anzurechnen ist, kann vorliegend offenbleiben, wie sich im Folgenden ergibt.
Nachdem andere Zahlungen nicht nachgewiesen sind und die Ratenzahlungen
auf die Ersatzforderung anzurechnen sind, schuldet der Gesuchsteller aus Ver-
fahrenskosten heute somit noch den (ursprünglichen) Betrag von Fr. 20'000.--.
4.2 Soweit das Gesuch den Erlass der Ersatzforderung von Fr. 38'000.-- zum Ge-
genstand hat, mangelt es an einer Rechtsgrundlage zum Erlass dieser Schuld
(E. 3.5). Auf das Gesuch ist insoweit nicht einzutreten. Dementsprechend ist
auch auf den Antrag auf Rückerstattung der Ratenzahlungen von Fr. 15'600.-- –
welche auf die Ersatzforderung angerechnet worden sind – nicht einzutreten.
4.3 Gegenstand des Kostenerlassgesuchs – soweit darauf einzutreten ist – bilden
somit einzig die Verfahrenskosten von Fr. 20'000.--.
4.4 Zur finanziellen Situation des Gesuchstellers ist Folgendes festzustellen:
Im Zeitpunkt des Urteils erzielte der Gesuchsteller einen monatlichen Bruttolohn
von Fr. 6'700.--. Der Gesuchsteller war ledig und wohnte bei seinen Eltern. Er
hatte keine Schulden und keine Unterhaltspflichten (Urteilsakten pag. 66.930.8).
Heute präsentiert sich die Situation, soweit aktenkundig, wie folgt: Der Gesuch-
steller ist ledig und wohnt in einer Eigentumswohnung, welche er 2011 erwarb.
Der Gesuchsteller hat keine Unterhaltspflichten. Gemäss seinen Angaben wohnt
seine Mutter seit Januar 2019 bei ihm, weil er ihrer Pflege bedürfe (pag. 1.100.6).
Der Gesuchsteller ist arbeitsunfähig. Gemäss Verfügung der IV vom 2. Juli 2019
hat er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Diese betrug vom 1. Januar 2017
bis zum 31. Dezember 2018 monatlich Fr. 2'256.-- und wurde per 1. Januar 2019
auf Fr. 2'275.-- erhöht. Seit dem 4. Januar 2018 hat der Gesuchsteller zudem
Anspruch auf eine Invalidenrente aus der Pensionskasse, bestehend aus einer
ganzen Invalidenrente aus der Pensionskasse von monatlich Fr. 3'671.90 und
einer ganzen Invalidenrente aus der Zusatzkasse von monatlich Fr. 1'075.--. Der
Gesuchsteller verfügt somit über ein monatliches Einkommen von Fr. 7'021.90.
Sein heutiges Nettoeinkommen übersteigt sein Bruttoeinkommen im Jahr 2011.
In Bezug auf die laufenden Verpflichtungen ist Folgendes festzuhalten:
Im Grundbetrag von Fr. 1'100.-- (bei Zusammenleben zweier Erwachsener) sind
gemäss den Richtlinien der Betreibungsbehörden die im Gesuch separat mit
Fr. 200.-- bezifferten Ausgaben für Telefon/Television/Handy bereits enthalten.
- 8 -
SK.2020.5
Der Gesuchsteller bringt vor, er habe von seiner Mutter ein «Überbrückungsdar-
lehen» von Fr. 50'000.-- erhalten, um die laufenden Rechnungen von Januar bis
Juni 2019 bezahlen zu können. Dies sei erforderlich gewesen, weil Anfang Ja-
nuar 2019 sein Taggeldanspruch erloschen und der Entscheid betreffend die IV-
Rente (Verfügung der IV vom 17. Juni 2019) noch ausstehend gewesen sei. Das
«Überbrückungsdarlehen» zahle er in monatlichen Raten von Fr. 1'000.-- zurück
(pag. 1.100.6). Ein Beleg über den Bestand des Darlehens wurde nicht einge-
reicht; ebenso wenig sind die behaupteten Rückzahlungsraten nachgewiesen.
Der Verfügung der IV vom 17. Juni 2019 ist zu entnehmen, dass die laufende
Rente der IV von Fr. 2'275.-- ab 1. Juni 2019 vorgängig ausbezahlt und die rück-
wirkende Verfügung später erfolgen würde, da noch Abklärungen wegen allfälli-
ger Verrechnung der Nachzahlung mit erbrachten Leistungen Dritter vorzuneh-
men seien. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 setzte die IV die Nachzahlung unter
Berücksichtigung anderweitiger Versicherungsleistungen auf Fr. 12'600.-- fest
(pag. 1.231.4.015). Gemäss Bescheid der C. Sammelstiftung vom 19. Juli 2019
wurde dem Gesuchsteller für die Zeit vom 4. Januar 2018 bis zum 31. Juli 2019
rückwirkend eine Nachzahlung von Fr. 89'715.95 mit Valutadatum 29. Juli 2019
ausgerichtet; die laufende Auszahlung der Renten von total Fr. 4'746.90 erfolgt
seit August 2019 (pag. 1.100.066). Daraus erhellt, dass der Gesuchsteller auf-
grund der Nachzahlung von Fr. 89'715.95 bereits im Jahr 2019 das «Überbrü-
ckungsdarlehen» seiner Mutter von Fr. 50'000.-- hätte zurückzahlen können; je-
denfalls behauptet er nicht, dass er das Geld anderweitig zum Unterhalt benötigt
habe. Eine Rückzahlung von monatlich Fr. 1'000.-- ist nicht zu berücksichtigen.
Der Gesuchsteller macht geltend, für den Wohnungskauf im Jahr 2011 habe er
von der Bank ein Hypothekardarlehen von Fr. 410'000.-- und von seinem Vater
am 20. September 2011 ein Darlehen von Fr. 110'000.-- aufgenommen. Dem
Vater habe er 2014 Fr. 10'000.-- zurückbezahlt. Seit Juni 2019 amortisiere er die
Schuld gegenüber seinem Vater monatlich mit Fr. 1'000.-- (pag. 1.100.6). Der
Gesuchsteller weist grundsätzlich den Kauf der Wohnung und die beiden Darle-
hen – der Bank und seines Vaters – nach (pag. 1.521.14 ff., 1.100.67). Gemäss
Darlehensvertrag mit seinem Vater vom 20. September 2011 ist das Darlehen
von Fr. 110'000.-- in zwei jährlichen Raten von je Fr. 9'000.-- – mit erster Rück-
zahlung am 31. Mai 2012 – bis zum 31. Januar 2018 zurückzuzahlen (pag.
1.100.67). Der Gesuchsteller belegt nicht, dass er Rückzahlungen leistet. Man-
gels Zahlungsnachweis ist die behauptete Rückzahlung nicht zu berücksichtigen.
Beim Nachweis betreffend das Bankdarlehen handelt es sich um eine Produkt-
vereinbarung vom 26. Februar 2019 über eine Kreditlimite von Fr. 410'000.-- (Li-
- 9 -
SK.2020.5
bor-Hypotheken von Fr. 160'000.-- und Fr. 210'000.--), welche über das Vorsor-
gesparen mit jährlich Fr. 3'000.-- indirekt amortisiert wird. Der Zinssatz beträgt
0,8% plus 3-Monats-Libor-Satz, alle drei Monate neu fixiert (pag. 1.521.22). Ge-
mäss Steuerausweis Hypotheken für 2018 betrug die Hypothek per 31. Dezem-
ber 2018 Fr. 360'000.-- (variable Hypothek Fr. 200'000.--, Libor-Hypothek
Fr. 160'000.--) und der Sollzins Fr. 6'442.50 (pag. 1.231.2.257). Der Gesuchstel-
ler legt nicht dar, weshalb die Hypothek von Fr. 360'000.-- im Jahr 2018 auf Fr.
410'000.-- im Jahr 2019 erhöht worden ist. Einen aktuellen Zinsnachweis legt er
nicht vor, ebenso wenig wie den Saldo der Hypothek per 31. Dezember 2019.
Unter dem Titel Bankdarlehen ist mithin ein monatlicher Betrag von Fr. 523.--
anzurechnen (Amortisation jährlich Fr. 3'000.--; Jahreszins Fr. 3'280.-- [0,8% von
Fr. 410'000.--]). Dies entspricht überdies praktisch den Angaben im Formular
«Persönliche und finanzielle Situation», wo der Gesuchsteller die monatlichen
Ausgaben für den Hypothekarzins mit Fr. 275.-- (0,8% von Fr. 410'000.--) und für
die Amortisation mit Fr. 250.--, total mithin Fr. 525.--, beziffert (pag. 1.231.4.19).
Im vorgenannten Formular beziffert der Gesuchsteller die monatlichen Neben-
kosten für die Wohnung mit Fr. 550.-- (gegenüber Fr. 650.-- im Gesuch).
Die Steuern betrugen für das Jahr 2018 total Fr. 11'781.20 (Fr. 10'148.-- gemäss
Schlussrechnung Staats- und Gemeindesteuern vom 5. März 2020; Fr. 1'633.20
gemäss Veranlagung direkte Bundessteuer vom 5. März 2020; pag. 1.231.2.232,
1.231.2.235). Mangels aktuellerer Daten ist von diesen Beträgen auszugehen.
Die Steuern sind demzufolge mit monatlich total Fr. 982.-- zu veranschlagen.
Unter Berücksichtigung der übrigen Auslagen gemäss den Angaben im Gesuch
und den eingereichten Belegen – wobei die Kosten für Versicherungen von
Fr. 300.-- nicht ausgewiesen sind – belaufen sich die Lebenshaltungskosten des
Gesuchstellers auf total Fr. 3'885.-- (Grundbetrag Fr. 1'100.--, Krankenkasse
Fr. 430.--, Steuern Fr. 982.--, Nebenkosten Wohnung Fr. 550.--, Hypothekarzin-
sen Bank und Amortisation Hypothek Fr. 523.--, Versicherungen Fr. 300.--).
Bei monatlichen Einkünften von Fr. 7'021.90 und monatlichen Auslagen von
Fr. 3'885.-- ergibt sich ein monatlicher Überschuss von Fr. 3'136.90.
Das Vermögen des Gesuchstellers besteht im Wesentlichen aus seiner Eigen-
tumswohnung. Schulden hat er – ausser den bereits vorgenannten – nicht. Unter
Berücksichtigung des seit dem Erwerb mutmasslich gestiegenen Verkehrswerts
übersteigt der Liegenschaftswert die heute noch bestehende Darlehensschuld.
- 10 -
SK.2020.5
4.5 Nach dem Gesagten ist seit dem Urteilszeitpunkt keine Verschlechterung in der
finanziellen Situation des Gesuchstellers eingetreten. Auch sonst liegen keine
wesentlich veränderten Verhältnisse vor, die eine Neubeurteilung der Kosten-
frage rechtfertigen würden. Die wesentlich verschlechterte gesundheitliche Situ-
ation des Gesuchstellers allein ist nicht massgeblich. Die Voraussetzungen für
einen ganzen oder teilweisen Erlass der Verfahrenskosten sind somit nicht erfüllt.
4.6 Im Lichte der in absehbarer Zeit eintretenden Vollstreckungsverjährung (Art. 442
Abs. 2 StPO) wird sich die Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde zu überle-
gen haben, ob sie die Verfahrenskosten und die Restanz der Ersatzforderung
nunmehr auf dem gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsweg (Art. 442 Abs. 1
StPO) oder allenfalls durch (deutlich höhere) Ratenzahlungen eintreiben will.
5. Das Gesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Der Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom 10. März 2020 um Einsetzung von
Rechtsanwalt Heinz M. Walder «als amtlicher Verteidiger für das Verfahren»
(pag. 1.521.1) bzw. «als amtlicher Vertreter (unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung)» mit Wirkung ab dem 30. Januar 2020, dem Datum der Erstkonsultation
(pag. 1.521.2). Zur Begründung führt er aus, er sei finanziell nicht in der Lage,
einen Rechtsvertreter für dieses Verfahren zu bezahlen. Auch sei er aufgrund
seines Gesundheitszustands nicht in der Lage, den Rechtsvertreter zu instruie-
ren und die erforderlichen Unterlagen für ihn zusammenzustellen (pag. 1.521.2).
6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,
hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Als mittellos gilt, wer nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen ohne dass
in den für seinen Unterhalt sowie denjenigen seiner Familie notwendigen Betrag
eingegriffen würde (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Zur Prüfung der Mittellosigkeit sind
sämtliche zum Zeitpunkt des Gesuchs vorhandenen finanziellen Umstände zu
berücksichtigen. Es ist einerseits die Gesamtheit des Vermögens des Gesuch-
stellers in die Waagschale zu werfen und andererseits seine notwendigen Aus-
gaben seinen Einnahmen gegenüberzustellen (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Nur tat-
sächliche Ausgaben sind zu berücksichtigen (BGE 121 III 20 E. 3a). Dies ist etwa
nicht der Fall bei «alten» Schulden, deren Rückzahlung der Gesuchsteller gar
nicht beabsichtigt (Urteil des Bundesgerichts 4P.95/2000 vom 16. Juni 2000
- 11 -
SK.2020.5
E. 2h). Für die Prüfung der Mittellosigkeit i.S.v. Art. 29 Abs. 3 BV ist das betrei-
bungsrechtliche Existenzminimum um einen angemessenen Betrag zu erhöhen.
In allgemeiner Hinsicht gilt ein Gesuchsteller als mittellos, wenn er die Prozess-
kosten nicht innerhalb eines Jahres bzw. zweier Jahre bei komplexeren Verfah-
ren zu amortisieren imstande ist (Urteil des Bundesgerichts 5P.233/2005 vom
23. November 2005 E. 2.2).
6.3 Wie vorstehend ausgeführt, ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ei-
nerseits von den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers und andererseits
von den entstandenen Verfahrens- und Vertretungskosten abhängig. Das vorlie-
gende Gesuch bezieht sich einzig auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Deshalb ist vorab der erforderliche Aufwand des Rechtsvertreters zu bestimmen.
6.4 Zur Frage, ob der Gesuchsteller in der Lage war, seinen Rechtsvertreter genü-
gend zu instruieren und die erforderlichen Unterlagen beizubringen, ist vorab
festzuhalten, dass die wesentlichen Aktenergänzungen zur finanziellen Situation
des Gesuchstellers von Amtes wegen erfolgten (E. 2.4). Im Übrigen ergibt sich
aus den teilweise unaufgefordert eingereichten Eingaben des Rechtsvertreters
und den diesen beigelegten Dokumenten, dass der Gesuchsteller offensichtlich
in der Lage war, seinen Rechtsvertreter hinreichend zu instruieren. Diese Fest-
stellung wird durch die Kostennote vom 24. Juli 2020, die mehrere Besprechun-
gen und Telefonate mit dem Gesuchsteller auflistet, gestützt (pag. 1.821.4). Der
Rechtsvertreter mag aufgrund der gesundheitlichen Situation des Gesuchstellers
wohl etwas mehr Besprechungszeit als bei einem anderen Klienten benötigt ha-
ben, hatte aber insgesamt keinen überdurchschnittlichen Aufwand zu betreiben.
6.5 Das Honorar des Anwalts wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeit-
aufwand für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens
200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 Reglement des Bundesstrafge-
richts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
vom 31. August 2010, BStKR). In sehr einfachen Verfahren wie dem vorliegen-
den – das nicht eine Strafverteidigung, sondern ein Kostenerlassgesuch zum Ge-
genstand hat – erscheint ein Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde gerechtfertigt.
6.6 Der Rechtsvertreter macht mit Kostennote vom 24. Juli 2020 eine Entschädigung
von Fr. 4'250.10 geltend (Arbeitsaufwand 17:29 Stunden à Fr. 220.--, Barausla-
gen Fr. 98.40, Mehrwertsteuer 7,7% = Fr. 303.90; pag. 1.821.1 ff.).
Der Aufwand von 17 Std. 29 Min. umfasst drei Besprechungen mit dem Klienten
in der Kanzlei (total 4 Std. 35 Min.), diverse Telefonate mit und zwei E-Mails an
- 12 -
SK.2020.5
den Klienten (total 45 Min.), Aktenstudium und Eingaben an Bundesanwaltschaft
und Bundesstrafgericht (total 12 St. 10 Min., teilweise inkl. Telefonate an Klient).
Es liegt in zweierlei Hinsicht ein einfacher Fall vor: Rechtsanwalt Heinz M. Walder
vertrat den Gesuchsteller bereits im Strafverfahren SK.2011.17 als amtlicher Ver-
teidiger und hatte damit Aktenkenntnis. Das Urteil vom 15. November 2011
erging im abgekürzten Verfahren und umfasst – bei 3 Beschuldigten – 8 Seiten.
Das Kostenerlassgesuch hatte die Verfahrenskosten und die Ersatzforderung,
unter Berücksichtigung der Ratenzahlungen, zum Gegenstand. Die finanzielle
und persönliche Situation des Gesuchstellers, welche der Rechtsvertreter vor der
Einreichung des Gesuchs zu prüfen hatte und im Verfahren dokumentierte, er-
weist sich nicht als kompliziert. Die heutige gesundheitliche Situation, welche der
Rechtsvertreter in umfangreichen Ausführungen in mehreren Eingaben themati-
sierte, war für die Beurteilung der Frage, ob der Gesuchsteller in der Lage ist, die
Verfahrenskosten und die restliche Ersatzforderung zu bezahlen, irrelevant. Na-
mentlich ist ein Aufwand von rund 12 Stunden für Aktenstudium und Eingaben
nicht nachvollziehbar. Auch die Besprechungen und weiteren Kontakte mit dem
Klienten mit einem Zeitbedarf von mehr als 5 Stunden erscheinen übermässig.
Der Aufwand erweist sich daher insgesamt als übersetzt. Hinzu kommt, dass die
am 28. Februar 2020 angesetzte Frist zur Einreichung von Unterlagen abgenom-
men wurde und das Gericht zunächst von Amtes wegen weitere Abklärungen
traf. Dabei wird nicht verkannt, dass die (unaufgeforderten) Eingaben mit weite-
ren Belegen betreffend die finanzielle Situation grundsätzlich sachdienlich waren.
Als notwendig kann – in Berücksichtigung eines gewissen Mehraufwands für die
Besprechungen mit dem Klienten – ein Aufwand von etwa 7-8 Stunden anerkannt
werden. Die Entschädigung des Rechtsvertreters würde somit im Bereich von
etwa Fr. 1'600.-- bis Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu liegen kommen.
6.7 Der Gesuchsteller verfügt über einen monatlichen Überschuss von mehr als
Fr. 3'000.-- (E. 4.4). Auch bei einem gegenüber dem betreibungsrechtlichen Exis-
tenzminimum erhöhten Betrag für seine Lebenshaltung ist er ohne weiteres in
der Lage, Anwaltskosten in der hier zu erwartenden Höhe (E. 6.6) zu bezahlen.
6.8 Das Gesuch vom 10. März 2020 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der
Person von Rechtsanwalt Heinz M. Walder ist mangels Bedürftigkeit abzuwei-
sen.
7. Für diesen Entscheid sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
- 13 -
SK.2020.5
Die Strafkammer beschliesst:
1. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung betreffend
das Verfahren SK.2011.17 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch vom 10. März 2020 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorlie-
genden Verfahren (SK.2020.5) wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieser Beschluss wird Rechtsanwalt Heinz M. Walder (Vertreter von A.) und der
Bundesanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 24. August 2020
Full & Egal Universal Law Academy