Urteil vom 22. April 2021
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz,
Alberto Fabbri und Stefan Heimgartner,
Gerichtsschreiber Rafael Schoch
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Leiten-
den Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti,
und als Privatklägerschaft:
KANTONSPOLIZEI SCHWYZ, vertreten durch
Rechtsanwalt Arthur Schilter
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Samuel
Droxler,
Gegenstand
Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz,
mehrfache ungetreue Amtsführung, mehrfache qualifi-
zierte Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung,
mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2020.51
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SK.2020.51
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei schuldig zu sprechen der:
mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Waffen-
gesetz (Art. 33 WG) sowie des Versuchs (Art. 22 StGB) dazu;
mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB);
mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB);
mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB);
mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB).
2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Die Freiheitsstrafe
sei zu vollziehen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 72 Tagen sei an-
zurechnen.
3. A. sei zudem zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je
Fr. 30.–, ausmachend Fr. 2'700.–. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Anset-
zung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
4. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung
in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu begründen (Art. 71 StGB).
5. Beschlagnahmte Gegenstände
5.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift,
Inventarisierungsliste «Diverses», seien nach Eintritt der Rechtskraft der Privat-
klägerschaft zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO):
Ass-Nr. 01.01.0006: diverse Dossiers;
Ass-Nr. 01-01.0008: Ordner, gelb, Projekt Dienstwaffe;
Ass-Nr. 01.01.0012: Aktenstück CC. SA Munition;
Ass-Nr. 01.01.0023: Aktenstücke S1, S2, S3, R1, Hängemäppchen;
Ass-Nr. 01.01.0026: Ordner rot, Austritte ab 2012;
Ass-Nr. 01.01.0028: Ordner rot, Austritte bis 2011;
Ass-Nr. 04.01.0002: Ordner gelb, «Waffen Verwertungs- und Entsorgungs-
protokolle 2015» mit Inhalt;
Ass-Nr. 04.01.0003: Ordner gelb, «Waffen Verwertungs- und Entsorgungs-
protokolle 2010 2011 2012»;
Ass-Nr. 04.01.0004: Formulare Verzichtserklärung für Waffen und Munition.
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5.2 Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift
seien einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten oder unbrauch-
bar zu machen oder zu verwerten (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB,
Art. 31 und Art. 8 Abs. 2 WG). Ein allfälliger Verwertungserlös sei zur Deckung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
6. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 65'484.25, zzgl. die vom Gericht fest-
zulegenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, seien A. aufzuerlegen
(Art. 426 Abs. 1 StPO).
7. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Samuel Droxler, sei aus der Gerichts-
kasse für seine Aufwendungen zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurtei-
lung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten
(Art. 135 StPO).
8. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Anträge der Privatklägerschaft:
1. Die Schadenersatzforderungen des Kantons Schwyz seien auf den Zivil- bzw.
Verwaltungsverfahrensweg zu verweisen.
2. Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass der Kanton Schwyz an seiner Stellung
als Strafkläger festhält.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu 7.7 % zu Lasten des
Beschuldigten.
Anträge der Verteidigung:
1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen:
der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz wegen unerlaub-
tem Waffen- und Munitionsbesitz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a
und Abs. 5 sowie Art. 5 WG);
der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB);
der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) bei den Munitions-
bestellungen.
2. Der Beschuldigte sei hierfür mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.–
zu bestrafen. Auf die Erhebung einer Verbindungsbusse sei zu verzichten. Ferner
sei von den erlittenen 72 Tagen Untersuchungshaft Vormerk zu nehmen.
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3. Von folgenden Vorhalten sei der Beschuldigte freizusprechen:
der unerlaubten, gewerbsmässigen Waffen- und Munitionsverkäufe sowie
Versuche hierzu gemäss Anklage Ziff. 1.1.1 bis 1.1.4 (Art. 33 Abs. 3 lit. a
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5, Art. 5, Art. 11 und Art. 7b WG i.V.m.
Art. 22 StGB);
der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Anklage Ziff. 1.3 (Art. 251 Ziff. 1
StGB) durch Übertragung einer Waffe und Munitionsbestellung;
der ungetreuen Amtsführung gemäss Anklage Ziff. 1.4.2 (Art. 314 StGB) bei
der Beschaffung des Maschinengewehrs 51;
der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Anklage Ziff. 1.5
(Art. 320 Ziff. 1 StGB).
4. Die Geldstrafe sei bedingt auszusprechen, unter Androhung einer Probezeit von
2 Jahren.
5. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen, eventualiter auf den
Zivilweg zu verweisen.
6. Die beim Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände
seien der Privatklägerin zu restituieren, eventualiter zur Deckung der Verfahrens-
kosten zu verwenden.
7. Die Verfahrenskosten seien anteilsmässig dem Beschuldigten und dem Staat
aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse
zu nehmen, unter Vorbehalt der anteilsmässigen Rückzahlungspflicht gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 135 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 StPO).
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Prozessgeschichte:
A. Die Staatsanwaltschaft Konstanz, Deutschland, führte ein Ermittlungsverfahren
(Aktenzeichen: […].) gegen den deutschen Staatsangehörigen B. und den
Schweizer Staatsangehörigen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen
Verstosses gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und unerlaubten Handels mit
Waffen. Am 14. November 2017 stellte sie diesbezüglich ein Ersuchen um Über-
nahme der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten an die Oberstaatsanwalt-
schaft des Kantons Schwyz (BA 01-02-0006 ff.). Dieses Ersuchen wurde durch
die Oberstaatsanwaltschaft über das Bundesamt für Justiz am 14. Dezem-
ber 2017 an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet (BA 01-02-0017 ff.).
B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Ver-
fahren gegen den Beschuldigten und gegen unbekannte Täterschaft wegen Ver-
dachts der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 KMG)
und/oder Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG), Amtsgeheim-
nisverletzung (Art. 320 StGB) und Begünstigung (Art. 305 StGB) (BA 01-01-
0001). Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 vereinigte die Bundesanwaltschaft
die Strafverfolgung wegen vorgenannter Delikte in der Hand der Bundesbehör-
den (BA 01-01-0002 f.).
C. Die Bundesanwaltschaft ordnete am 8. Februar 2018 eine rückwirkende Über-
wachung (8. August 2017 bis 8. Mai 2018) und die Echtzeitüberwachung der
durch den Beschuldigten privat und an seinem Arbeitsort bei der Kantonspolizei
Schwyz benutzen Rufnummern sowie des Internetzugangs des Beschuldigten
an. Die Massnahmen wurden am 8. Mai 2018 aufgehoben (BA 09-01).
D. Der Beschuldigte wurde am 22. Februar 2018 verhaftet. Anschliessend befand
er sich bis am 4. Mai 2018 in Untersuchungshaft (BA 06-01-0001 ff.; -0143).
E. Am 22. Februar 2018 fanden am Wohnort des Beschuldigten sowie an dessen
Arbeitsort bei der Kantonspolizei Schwyz Hausdurchsuchungen statt. Bei den
Hausdurchsuchungen wurde unter anderem eine Vielzahl von Waffen und Muni-
tion sichergestellt und beschlagnahmt (BA 08-01-0001 ff.; -02-0001 ff.). Die Bun-
desanwaltschaft führte sodann, teilweise rechtshilfeweise, mehrere Befragungen
von in die Vorgänge involvierten Personen durch. Ferner zog sie die Akten des
deutschen Strafverfahrens (siehe Lit. A) bei.
F. Am 29. März 2018 erstattete die Kantonspolizei Schwyz bei der Bundesanwalt-
schaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Die Kantonspolizei Schwyz
machte in der Strafanzeige geltend, es sei davon auszugehen, dass der Beschul-
digte als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz für den Zeitraum von 2015
bis März 2018 insgesamt 15 Munitionsbestellungen im Umfang von Fr. 57'531.40
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über die Kantonspolizei Schwyz zum eigenen Vorteil getätigt haben soll (BA 05-
01-0001 ff.). Gestützt auf diese Strafanzeige dehnte die Bundesanwaltschaft das
Verfahren am 23. Mai 2018 auf den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung
(Art. 314 StGB) aus (BA 01-01-0004).
G. Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 konstituierte sich die Kantonspolizei Schwyz
(nachfolgend: Kantonspolizei Schwyz oder Privatklägerschaft) im Zusammen-
hang mit den am 29. März 2018 angezeigten Straftaten als Straf- und Zivilkläge-
rin. Eine allfällige Zivilklage wurde nicht beziffert (BA 15-01-0001).
H. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 und 13. Juli 2018 ergänzte die Privatkläger-
schaft ihre Strafanzeige vom 29. März 2018 (BA 05-01-0005 ff.; -0023 ff.). In der
Ergänzung vom 13. Juli 2018 machte die Privatklägerschaft insbesondere gel-
tend, der Beschuldigte habe im Zeitraum von 2009 und 2017 Munition und Ma-
terial im Betrag von Fr. 180'976.90 über die Kantonspolizei Schwyz bestellt.
Diese Ware sei durch die Kantonspolizei Schwyz bzw. den Kanton Schwyz be-
zahlt worden, obwohl die bestellte Ware bei der Kantonspolizei Schwyz keine
Verwendung gefunden habe (BA 05-01-0023). Gestützt auf diese Ergänzungen
dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren am 29. Juni 2018 auf den Tatbe-
stand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) aus (BA 01-01-0005).
I. Die Bundesanwaltschaft führte anschliessend weitere Beweiserhebungen durch.
Insbesondere fand am 30. Juli 2019 erneut eine Hausdurchsuchung am Wohnort
des Beschuldigten statt, an welcher wiederum Waffen und weiteres evtl. beweis-
relevantes Material sichergestellt und beschlagnahmt wurde (BA 08-01-0174 ff.).
J. Am 4. November 2020 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), mehrfacher
Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfacher ungetreuer Amtsführung
(Art. 314 StGB) und mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320
Ziff. 1 StGB) (TPF 9.100.003 ff.).
K. Am 23. November 2020 lud das Gericht die Bundesanwaltschaft gestützt auf
Art. 333 Abs. 1 StPO zur Änderung und Erweiterung der Anklage ein
(TPF 9.110.001 f.). Daraufhin reichte die Bundesanwaltschaft am 30. Novem-
ber 2020 eine modifizierte Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 3 lit. a WG), mehrfacher
qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), mehrfacher
Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfacher ungetreuer Amtsführung
(Art. 314 StGB) und mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320
Ziff. 1 StGB) (TPF 9.110.003 ff.) ein.
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L. Mit Schreiben vom 25. November 2020 stellte die Privatklägerschaft den Antrag,
dass die Schadenersatzforderungen des Kantons Schwyz auf den Zivil- bzw.
Verwaltungsverfahrensweg zu verweisen seien (TPF 9.551.001 f.).
M. Mit Verfügungen vom 3. Dezember 2020 und 28. Januar 2021 entschied der Vor-
sitzende über Beweismassnahmen und hiess die von der Verteidigung gestellten
Beweisanträge (TPF 9.521.001 ff.) teilweise gut (TPF 9.250.001 ff.). Die Bundes-
anwaltschaft (mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 [TPF 9.510.002]) und die
Privatklägerschaft verzichteten auf die Stellung von Beweisanträgen.
N. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die er-
forderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des
Beschuldigten ein (TPF 9.231.1 ff.). Weiter erkannte das Gericht den online ab-
rufbaren Bericht der Finanzkontrolle Schwyz «Kantonspolizei: Beschaffung, Be-
wirtschaftung und Vernichtung von Waffen und Munition, Überprüfung der Ord-
nungsmässigkeit von Beschaffungen; Prüfung der Organisation, Prozesse und
IKS» vom September 2018 zu den Verfahrensakten (abrufbar unter
fungswesen_%28eingeschw%C3%A4rzt%29_def.pdf>; nachfolgend: Bericht
FIKO Schwyz [TPF 9.271.001 ff.]). Zudem holte das Gericht beim Bundesamt für
Polizei (fedpol), Zentralstelle Waffen, einen Amtsbericht über die angeblich an-
gebotenen und verkauften Gegenstände sowie die sichergestellten Gegenstände
(jeweils Waffen/Munition) vom 15. März 2021 (nachfolgend: Bericht der Zentral-
stelle Waffen vom 15. März 2021 [TPF 9.262.3.009 ff.]) sowie bei der Kantons-
polizei Schwyz weitere Unterlagen und Auskünfte ein (TPF 9.262.4.001 ff.).
O. Die Hauptverhandlung fand vom 8. und 9. April 2021 in Anwesenheit der Bun-
desanwaltschaft, der Privatklägerschaft und deren Vertreter sowie des Beschul-
digten und dessen Verteidigung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Das Urteil
der Strafkammer wurde am 22. April 2021 in Anwesenheit der Parteien mündlich
eröffnet und begründet.
P. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung
gegen das Urteil an (TPF 9.940.001).
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Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Zuständigkeit
1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf
mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 3 lit. a WG),
mehrfache qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), mehr-
fache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfache ungetreue Amtsfüh-
rung (Art. 314 StGB) und mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320
Ziff. 1 StGB). Für die Verfolgung dieser Delikte bestünde grundsätzlich kantonale
Zuständigkeit (Art. 22 StPO). Ursprünglich eröffnete die Bundesanwaltschaft das
Verfahren allerdings auch wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das
Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 KMG) (vgl. Lit. B). Die Verfolgung und Beurteilung
der Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz unterstehen der Bundes-
gerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 1 KMG).
1.1.2 Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Ge-
richtsbarkeit gegeben, so kann die Bundesanwaltschaft die Vereinigung der Ver-
fahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anord-
nen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Haben die eidgenössischen und kantonalen Strafver-
folgungsbehörden eine Vereinbarung über die Bundesgerichtsbarkeit getroffen,
darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ihre Zuständigkeit nur aus beson-
ders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1; 132 IV 89 E. 2).
1.1.3 Vorliegend vereingte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 26
Abs. 2 StPO am 5. Februar 2018 sowie – nach Ausdehnung des Strafverfahrens
auf die Tatbestände der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Urkun-
denfälschung (Art. 251 StGB) (vgl. Lit. B, F, H) – am 11. Mai 2020 in der Hand
der Bundesbehörden (BA 01-01-0002 f.; -0006 f.). Obschon die Bundesanwalt-
schaft den Beschuldigten nicht wegen Widerhandlung gegen das Kriegsmateri-
algesetz angeklagt hat, liegen keine triftigen Gründe für die nachträgliche Ände-
rung der Zuständigkeit vor.
1.1.4 Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit
für die angeklagten Straftatbestände gegeben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Straf-
behörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
1.1.5 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StBOG.
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1.2 Anklageprinzip
1.2.1 Der Verteidiger machte in seinem Parteivortrag in zweifacher Hinsicht eine Ver-
letzung des Anklageprinzips geltend: Erstens sei in Bezug auf die gemäss An-
klagepunkt 1.1.1 angeblich vom Beschuldigten an B. veräusserten 3'500 Schuss
Munition nicht ersichtlich, welche Munition der Beschuldigte konkret wann und zu
welchem Preis an B. veräussert haben soll (TPF 9.721.046). Zweitens seien auch
die dem Beschuldigten im Anklagepunkt 1.1.2 vorgeworfenen Delikte zu wenig
präzise umschrieben. Die Anklage enthalte keine genauen Angaben zum Tat-
zeitpunkt, Tatort und zu den Beteiligten sowie zu den jeweiligen Seriennummern
der angeblich verkauften Waffen. Die angeblich veräusserten Karabiner und Pis-
tolen müssten registriert und damit rückverfolgbar sein (TPF 9.721.050 f.).
1.2.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen
Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver-
fahrens (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Das Gericht ist an den in
der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen
rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). In der
Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfe-
nen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausfüh-
rung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zu-
gleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der be-
schuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa-
tionsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je m.w.H.). Durch klare
Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung
notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert
werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret
vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezem-
ber 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.).
1.2.3 Im Anklagepunkt 1.1.1 wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, B. in der Zeit
von August / September 2012 bis Oktober 2013 an der […] insgesamt 7 Waffen
– welche näher spezifiziert werden (siehe E. 2.1.1) – sowie insgesamt mindes-
tens 3'500 Schuss Munition zu diesen Waffen zu einem nicht näher bestimmten
Preis übergeben zu haben. Dem hinsichtlich der Munition vorgebrachten Ein-
wand des Verteidigers (E. 1.2.1) kann nicht gefolgt werden. Die Anklageschrift
umschreibt hinreichend klar in welchem Zeitraum der Beschuldigte an welchem
Ort wie viel Schuss Munition an B. übertragen haben soll. Indem die Anklage-
schrift zudem umschreibt, dass es sich bei der angeblich an B. übertragenen
Munition um Munition zu den vorgenannten Waffen handelt, ist für den Beschul-
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digten überdies auch genügend klar erkennbar, um welche Munition es sich da-
bei handeln soll, werden die Waffen doch in der Anklageschrift detailliert nach
Modell und Kaliber umschrieben. Daraus ergibt sich auch die Art und das Kaliber
der angeblich an B. übertragenen Munition. Damit ist der Inhalts-, Informations-
und Umgrenzungsfunktion einer Anklageschrift nach Art. 325 StPO Genüge ge-
tan. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt diesbezüglich nicht vor.
1.2.4 Im Anklagepunkt 1.1.2 wirft die Anklage dem Beschuldigten weiter vor, zusam-
men mit B. in der Zeit von August bis Oktober 2013 in X. die Waffen und Munition
gemäss nachfolgender Liste zu untenstehenden Preisen C. sowie unbekannte
Personen verkauft und übergeben zu haben:
Gegenstand | Beschreibung Käufer Preis
1 Karabiner 31, 7.5 x 55 mm GP 11,
inkl. 250 Schuss dazugehöriger Munition
C. EUR 500.–
1 Pistole SIG SAUER P210, Kaliber 9 x 19 mm C. EUR 1’800.–
1 Pistole Erma 452, Kaliber .22 I.r.,
inkl. 100 Schuss Munition
C. EUR 1’000.–
1’000 Schuss Kaliber 7.62 x 39 mm C. EUR 700.–
6 Karabiner und 1 Pistole Unbekannt Unbekannt
2 Pistolen (davon eine im Kaliber 6.35 x 15.5 mm
bzw. .25 Automatic)
Unbekannt Unbekannt
3-4 weitere Karabiner Unbekannt Unbekannt
Dem Einwand des Verteidigers hinsichtlich dieses Anklagepunktes (E. 1.2.1)
kann in Bezug auf die angeblich an C. verkauften Gegenstände nicht gefolgt wer-
den. Die Anklageschrift umschreibt diesbezüglich klar in welchem Zeitraum der
Beschuldigte an welchem Ort welche Waffe und welche Munition verkauft haben
soll. Dabei werden jeweils Modell und Kaliber der Waffe bzw. der dazugehörigen
Munition umschrieben. Dass die Anklageschrift im Unterschied zum Anklage-
punkt 1.1.1 die jeweilige Seriennummer der Waffen sowie die genaue Adresse
des Übergabeortes nicht umschreibt, ändert daran nichts. Insgesamt geht aus
der Anklageschrift genügend klar hervor, was dem Beschuldigten vorgeworfen
wird. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.
Allerdings ist dem Verteidiger beizupflichten, dass mangels konkreter Umschrei-
bung der angeblich an unbekannte Personen übertragenen Waffen eine Verlet-
zung des Anklageprinzips vorliegt. Es ist unklar, welche Waffen – wenigstens
Bezeichnung nach Modell und Kaliber der Waffe – an welche Personen übertra-
gen worden sein sollen. Der Beschuldigte weiss mangels Bezeichnung in der
Anklageschrift nicht, welche Waffenübertragungen an welche Personen ihm kon-
kret angelastet werden. Dies genügt den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1
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lit. f StPO nicht. In Bezug auf den Anklagepunkt 1.1.2 kann das Gericht daher
einzig die in der Anklage umschriebenen Übertragungen von Waffen und Muni-
tion an C. würdigen und beurteilen.
1.3 Beweisverwertbarkeit
1.3.1 Der Verteidiger machte in seinem Parteivortrag geltend, es sei eingehend zu prü-
fen, ob zu Lasten des Beschuldigten ohne Weiteres auf den vom Gericht einge-
holten Bericht FIKO Schwyz (vgl. Lit. N) abgestellt werden könne. Diesem fehle
nämlich die Qualität eines Gutachtens, sei dieser doch unter Missachtung der
Ausstandsvorschriften (Art. 182 ff. i.V.m. Art. 56 StPO) erstellt worden. Ferner
sei dem Beschuldigten bei der Erstellung dieses Berichts nie die Möglichkeit zur
Mitwirkung eingeräumt worden, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt worden sei (TPF 9.721.028).
1.3.2 Das Gericht zieht Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des
Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist
(Art. 194 Abs. 1 StPO). Aus einem anderen Verfahren beigezogene Akten gelten
als sachliche Beweismittel gemäss Art. 192 ff. StPO. Dies gilt auch für ein in den
beigezogenen Akten befindliches Gutachten. Bei dessen Würdigung ist demnach
zu berücksichtigen, dass es nicht in Anwendung von Art. 184 ff. StPO eingeholt
wurde (BÜRGISSER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 194 StPO N. 1). Die
Strafbehörden holen zudem amtliche Berichte über Vorgänge ein, die im Straf-
verfahren bedeutsam sein können (Art. 195 Abs. 1 StPO). Während die Akten
nach Art. 194 StPO im Zeitpunkt der Anfrage um Herausgabe bereits bestehen,
sind Berichte nach Art. 195 StPO erst noch zu erstellen (BÜRGISSER, a.a.O.,
Art. 195 StPO N. 1; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. AufI. 2018, Art. 195
StPO N. 1).
1.3.3 Das Gericht hat den online abrufbaren Bericht FIKO Schwyz vom Septem-
ber 2018 mit Verfügung vom 28. Januar 2021 von Amtes zu den Verfahrensakten
erkannt (vgl. Lit. N). Als im Zeitpunkt der Aktenerkennung bereits bestehender
Bericht hat das Gericht den Bericht FIKO Schwyz folglich gestützt auf
Art. 194 StPO beigezogen und diesen nicht im Sinne von Art. 195 StPO erstellen
lassen und eingeholt. Somit gilt der Bericht FIKO Schwyz als sachliches Beweis-
mittel i.S.v. Art. 192 ff. StPO und ist als solches verwertbar, unabhängig davon,
ob es sich bei diesem aufgrund seines Inhaltes um ein – nicht nach den Vor-
schriften von Art. 182 ff. StPO eingeholtes – Gutachten handelt (vgl. E. 1.3.2).
Dass der Bericht FIKO Schwyz unverwertbar wäre, wird von der Verteidigung
sodann auch nicht explizit geltend gemacht. Welcher Beweiswert dem Bericht
FIKO Schwyz – unter Berücksichtigung der bei dessen Erstellung mitgewirkten
Personen – im Strafverfahren beigemessen werden kann, ist im Übrigen eine
- 12 -
SK.2020.51
Frage der Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Wie noch zu zeigen sein wird
(vgl. E. 3.3.3.8), kommt dem Bericht FIKO Schwyz für das Beweisergebnis oh-
nehin nur eine untergeordnete Bedeutung zu.
2. Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz
2.1 Gewerbsmässiges Verkaufen von Waffen und Munition ohne Berechtigung
und Versuch dazu
2.1.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkte 1.1.1 - 1.1.4)
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, an sei-
nem Wohnort in X. und anderswo in der Schweiz in der Zeit von August 2012 bis
November 2013 Waffen und Munition ohne die notwendigen Bewilligungen und
Papiere verkauft und angeboten zu haben. Dabei soll der Beschuldigte gewerbs-
mässig gehandelt haben, indem er innerhalb des genannten Zeitraums mindes-
tens 10 Waffen samt Munition verkauft und 63 Waffen samt Munition angeboten
und dadurch eine Gesamtdeliktssumme im Bereich von mehreren tausend Euro
bzw. Schweizerfranken erwirtschaftet habe. Konkret werden ihm folgende Hand-
lungen vorgeworfen:
2.1.1.1 Verkauf von Waffen und Munition an B.
In der Zeit von August 2012 bis Oktober 2013 soll der Beschuldigte untenste-
hende Waffen und Munition an seinem Wohnort in X. – mit einer Ausnahme – zu
unbekannten Preisen B. verkauft und übergeben haben:
Gegenstand | Beschreibung Käufer Preis
1 Pistole SIG, Modell 9 mm Pistole 1975, Kaliber 9 x
19 mm, Seriennummer 1, u.a. bezeichnet als «Selbst-
ladepistole SIG Sauer, P220, Cal. 9 mm Luger, Halb-
automat»
B. Unbekannt
1 Pistole Walther, Modell PPK, Kaliber 7.65 x 17 mm,
Seriennummer 2, u.a. bezeichnet als «Selbstladepis-
tole Walther PPK, CaI. 7.65 mm Browning, Halbauto-
mat»
B. Unbekannt
1 Revolver Smith & Wesson, Modellbezeichnung nicht
eindeutig, Kaliber .357 Magnum, Seriennummer 3
B. EUR 1’800.–
1 Revolver Taurus, Modell nicht näher bestimmt, Kali-
ber .22 l.r., Seriennummer 4
B. Unbekannt
- 13 -
SK.2020.51
1 Pistole SIG, 9 mm Pistole 1949, Kaliber 9 x 19 mm,
Seriennummer 5, u.a. bezeichnet als «Selbstladepis-
tole SIG P210, Cal. 9 mm Luger, Halbautomat»
B. Unbekannt
1 SIG Sturmgewehr 57, Kaliber 7.5 x 55 mm (Gewehr-
patrone 11), privatisiert, Seriennummer 6, u.a. be-
zeichnet als «Selbstladegewehr SIG Sturmgewehr 57,
Cal. 7,5 x 55 mm, Kriegswaffe» und mit Seriennum-
mer 7
B. Unbekannt
1 Vorderschaftrepetierflinte Winchester, Modell 1300
Turkey, Kaliber 12/76, Seriennummer 8, u.a. bezeich-
net als «Vorderschaftrepetierflinte Marke Winchester,
Modell 1300, Cal. 12/76, Repetierwaffe»
B. Unbekannt
Mindestens 3’500 Schuss Munition zu den vorgenann-
ten Waffen
B. Unbekannt
2.1.1.2 Verkauf von Waffen und Munition zusammen mit B.
In der Zeit von August bis Oktober 2013 soll der Beschuldigte – zusammen mit
B. – untenstehende Waffen und Munition an seinem Wohnort in X. und anderswo
in der Schweiz zu nachstehenden Preisen C. verkauft und übergeben haben.
Hierzu soll der Beschuldigte die jeweiligen Gegenstände an seinem Wohnort an
B. übergeben haben, welcher anschliessend jeweils die Gegenstände auf einem
Parkplatz etwas ausserhalb von X. dem C. gegen Erhalt des jeweiligen Kaufprei-
ses übergeben haben soll und anschliessend den erhaltenen Kaufpreis, abzüg-
lich seines eigenen Anteils von jeweils EUR 500.– pro Verkauf, dem Beschuldig-
ten übergeben haben soll.
Gegenstand | Beschreibung Käufer Preis
1 Karabiner 31, 7.5 x 55 mm GP 11,
inkl. 250 Schuss dazugehöriger Munition
C. EUR 500.–
1 Pistole SIG SAUER P210, Kaliber 9 x 19 mm C. EUR 1’800.–
1 Pistole Erma 452, Kaliber .22 I.r.,
inkl. 100 Schuss Munition
C. EUR 1’000.–
1’000 Schuss Kaliber 7.62 x 39 mm C. EUR 700.–
2.1.1.3 Anbieten von Waffen und Munition zusammen mit B.
In der Zeit von Mai 2013 bis November 2013 bzw. zu untenstehenden Angebots-
daten soll der Beschuldigte über den – gemeinsam mit B. – gegründeten und
betriebenen Account «D.» im Darknet untenstehende Waffen und Munition an
seinem Wohnort in X. und anderswo in der Schweiz zu nachstehenden Preisen
zum Verkauf angeboten haben.
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SK.2020.51
Gegenstand | Beschreibung Angebotsdatum Preis
Mehr als 20 Karabiner K11 und K31 (Abnahme von
drei und mehr gewünscht)
Ab dem 16. August
2013 dauerhaft bis
November 2013
zu je
EUR 400.–
(Mengenra-
batt möglich:
2 Stück für
EUR 500.–)
100 Schuss [zu Karabiner K11 und K31] dazugehöri-
ger Munition 7,5 x 55
Ab dem 16. August
2013 dauerhaft bis
November 2013
EUR 150.–
2 Selbstladepistolen P 210, Cal. 9 mm 8. September 2013 zu je
EUR 1’600.–
2 Selbstladepistolen CZ 83, Cal. 7,65 mm 8. September 2013 zu je
EUR 1’000.–
1 halbautomatisches Schweizer Sturmgewehr SGI 57
PE
8. September 2013 EUR 2’200.–
1 Selbstladepistole Daewoo DP51C, Cal. 9 mm 8. September 2013 EUR 1’800.–
1 Selbstladepistole Davis Industries Chino Model
P-380
8. September 2013 EUR 1’000.–
3 weitere Selbstladepistolen P 210, Cal. 9 mm (insge-
samt nunmehr 5 Stück)
15. September 2013 zu je
EUR 1’600.–
1 weiteres halbautomatisches Schweizer Sturmge-
wehr SIG 57 PE (insgesamt nunmehr 2 Stück)
15. September 2013 EUR 2’200.–
1 Selbstladepistole Walther PP 32.acp 15. September 2013 EUR 1’200.–
1 Selbstladepistole Deutsche Werke 7,65 mm 20. September 2013 EUR 700.–
1 Selbstladepistole Star (Spain) 22lr 20. September 2013 EUR 700.–
1 Maschinenpistole Ceska zbrojovka (Skorpion) VZ 68
CaI. 9 mm
26. September 2013 EUR 4’200.–
1 Selbstladepistole FN Browning, Cal. 9 mm 13. Oktober 2013 EUR 1’500.–
1 Selbstladepistole Makarov 9x18 13. Oktober 2013 EUR 1’500.–
Mindestens 15 weitere Karabiner K11 und K31 19. Oktober 2013 Unbekannt
2 weitere Selbstladepistolen P 210, Cal. 9 mm 19. Oktober 2013 zu je
EUR 1’600.–
2 weitere halbautomatische Schweizer Sturmgewehre
SIG 57 PE
19. Oktober 2013 zu je
EUR 2’200.–
2 Selbstladepistolen LC380.380 auto 19. Oktober 2013 zu je
EUR 1’400.–
1 halbautomatisches Schweizer Sturmgewehr SIG 90
PE
19. Oktober 2013 EUR 3’200.–
1 Double-Action-Revolver Smith & Wesson mod.29 44
Magnum
19. Oktober 2013 EUR 2’500.–
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SK.2020.51
1 Selbstladepistole Glock 33 .357 SIG 19. Oktober 2013 EUR 2’800.–
1 Selbstladepistole (Hersteller unbekannt, diverse
möglich) 1911, Cal. 9 mm
19. Oktober 2013 EUR 1’800.–
1 Selbstladepistole Erma KGP68 7,65 19. Oktober 2013 EUR 1’200.–
2.1.2 Anwendbares Recht
2.1.2.1 Der Beschuldigte soll die ihm vorgeworfenen Handlungen in der Zeit von Au-
gust 2012 bis November 2013 begangen haben, mithin vor der Revision von
Art. 97 StGB (Verlängerung der Verfolgungsverjährung), die am 1. Januar 2014
in Kraft trat (AS 2013 4417). Die Verfolgungsverjährung bestimmt sich grundsätz-
lich nach dem zur Zeit der inkriminierten Taten geltenden Recht. Der Grundsatz
der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gilt aber auch in Bezug auf die Verfolgungs-
verjährung (Art. 389 Abs. 1 StGB). Ist das im Zeitpunkt der Beurteilung geltende
Verjährungsrecht milder als das zur Zeit der inkriminierten Taten geltende Recht,
ist das neue Verjährungsrecht anwendbar.
2.1.2.2 Die Strafverfolgung wegen des gewerbsmässigen Übertragens von Waffen und
Munition ohne Berechtigung (Art. 33 Abs. 3 lit. a WG) verjährt sowohl unter altem
als auch unter neuem Recht in 15 Jahren nach der Tatausführung (Art. 97 Abs. 1
lit. b StGB). In Bezug auf das nicht gewerbsmässige Übertragen (Art. 33 Abs. 1
lit. a WG) wurde mit der Revision von Art. 97 StGB die Verjährungsfrist hingegen
von sieben Jahren (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB, in der bis am 31. Dezember 2013
geltenden Fassung) auf zehn Jahre erhöht (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB, in der seit
dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Die für dieses Vergehen geltende,
neue Verjährungsfrist von zehn Jahren ist im Vergleich zur altrechtlichen Verjäh-
rungsfrist von sieben Jahren nicht milder. Folglich ist in Bezug auf das nicht ge-
werbsmässige Übertragen von Waffen und Munition ohne Berechtigung (Art. 33
Abs. 1 lit. a WG) die altrechtliche, zum Tatzeitpunkt geltende Verjährungsfrist von
sieben Jahren massgebend.
2.1.3 Gewerbsmässigkeit
2.1.3.1 Die Strafverfolgung wegen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach
Art. 33 Abs. 1 lit. a WG war bereits bei der ersten Anklageerhebung am 4. No-
vember 2020 – bei welcher das gewerbsmässige Übertragen (Art. 33 Abs. 3
lit. a WG) noch nicht angeklagt war (vgl. Lit. J) – verjährt. Gestützt auf die Einla-
dung zur Änderung und Erweiterung der Anklage des Gerichts nach Art. 333
Abs. 1 StPO hat die Bundesanwaltschaft am 30. November 2020 u.a. Anklage
wegen der gewerbsmässig begangenen Widerhandlung gegen das Waffenge-
setz nach Art. 33 Abs. 3 lit. a WG erhoben (vgl. Lit. K). Dieses Verbrechen ist
zum Urteilszeitpunkt noch nicht verjährt. Im Hinblick auf die Verjährungsfrage ist
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SK.2020.51
deshalb vorab zu prüfen, ob die angeklagten Handlungen, den Tatbestand ge-
mäss Art. 33 Abs. 3 lit. a WG (gewerbsmässiges Übertragen von Waffen und Mu-
nition ohne Berechtigung) erfüllen.
2.1.3.2 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a WG macht sich strafbar, wer vorsätzlich und ge-
werbsmässig ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstru-
ierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile
anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen
Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt.
2.1.3.3 Für den Begriff der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 33 Abs. 3 WG ist die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung im Bereich des Strafrechts massgebend (Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom
24. Januar 1996, BBl 1996 I 1053, 1066, 1074; ASLANTAS, in: Facincani/Sutter
[Hrsg.], Waffengesetz [WG], 2017, Art. 33 WG N. 18). Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatz-
punkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufs-
mässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit
aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeit-
raums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die
deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine quasi «nebenberuf-
liche» deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter,
wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerich-
tet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften
Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann
ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Notwendig ist zudem, dass
der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte,
ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlos-
sen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände
fallenden Taten bereit gewesen. Ob Gewerbsmässigkeit vorliegt, ist aufgrund der
gesamten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen (BGE 123 IV 113 E. 2c;
119 IV 129 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2019 vom 12. Septem-
ber 2019 E. 1.2).
2.1.3.4 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen in einem Zeitraum von 16 Monaten (Au-
gust 2012 bis November 2013) insgesamt 10 Waffen inkl. Munition verkauft und
63 Waffen inkl. Munition angeboten zu haben. Damit soll der Beschuldigte einen
Erlös von mindestens EUR 5'800.– erwirtschaftet haben, wobei es sich hierbei
lediglich um den Erlös von 5 der angeblich 10 stattgefundenen Waffen- und Mu-
nitionsverkäufe handle. Der Erlös der übrigen Geschäfte sei nicht näher bestimm-
- 17 -
SK.2020.51
bar. Aufgrund der sehr vielen Einzeltaten soll sich die Gesamtdeliktssumme al-
lerdings in einem Bereich von mehreren tausend Euro bzw. Schweizerfranken
bewegen (vgl. E. 2.1.1).
2.1.3.5 In tatsächlicher Hinsicht ist in Bezug auf die angeblich erwirtschaftete Delikts-
summe Folgendes festzuhalten: Der von der Bundesanwaltschaft geltend ge-
machte Betrag von EUR 5'800.– stützt sich einzig auf die Aussagen der angebli-
chen Käufer, B. und C.
a) B. konnte dabei nur Angaben in Bezug auf den angeblich vom Beschuldigten
abgekauften Revolver «Smith & Wesson» machen. Diesbezüglich gab B. am
24. August 2017 im Rahmen des deutschen Strafverfahrens an, diesen für EUR
1'800.– vom Beschuldigten gekauft zu haben, wobei er lediglich eine Anzahlung
von EUR 300.– geleistet habe (BA 01-02-0031; 18-01-0101). Abweichend zu die-
ser Aussage gab B. im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 17. Ap-
ril 2018 an, EUR 800.– für diese Waffe als Anzahlung geleistet zu haben
(TPF 9.272.001 Z. 7 ff.). Im Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021
(vgl. Lit. N) ist festgehalten, dass der Verkaufspreis eines solchen Revolvers auf
dem legalen Markt Fr. 800.– bis 1'200.– betrage, wobei dieser Preis auf dem
Schwarzmarkt mindestens 50 % höher ausfallen könne (TPF 9.262.3.010 f.).
Selbst wenn dem Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen werden könnte,
dass er den besagten Revolver an B. verkauft hat, wäre aufgrund der wider-
sprüchlichen Aussagen von B., welche überdies rund vier Jahre nach dem an-
geblichen Kauf gemacht worden sind, zugunsten des Beschuldigten maximal von
einem Verkaufspreis von Fr. 1'200.– (entspricht 150 % des Mindestverkaufsprei-
ses gemäss Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021) auszugehen.
b) Die übrigen in der Anklageschrift erwähnten Verkaufspreise stützen sich einzig
auf die Aussagen von C. im Rahmen des deutschen Strafverfahrens (USB-Stick
BA 18-02-0025, 111Js239798-16 Protokoll II und Urteil, S. 169). Anlässlich der
rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme vom 26. April 2018 konnte C. die
damals angegebenen Preise nur noch hinsichtlich zweier angeblich gekaufter
Waffen bestätigen. Gemäss dem Bericht der Zentralstelle Waffen vom
15. März 2021 betrage der Verkaufspreis der angeblich an C. verkauften Gegen-
stände auf dem legalen Markt total Fr. 2’210.–, wobei dieser Preis auf dem
Schwarzmarkt mindestens 50 % höher ausfallen könne (TPF 9.262.3.012). Auf-
grund der nicht gänzlich schlüssigen und lange nach dem angeblichen Kauf er-
folgten Aussagen C.s sowie der Differenz zwischen den von ihm angegebenen
und dem im Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 festgehaltenen
Verkaufspreisen, wäre zugunsten des Beschuldigten maximal von einem Ver-
kaufspreis von Fr. 3'315.– (entspricht 150 % des Verkaufspreises gemäss Be-
richt der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021) auszugehen.
- 18 -
SK.2020.51
c) In Bezug auf die übrigen angeblich verkauften Gegenstände finden sich in den
Akten – ausser dem Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 – kei-
nerlei Anhaltspunkte zur Bestimmung des Verkaufspreises. Könnten dem Be-
schuldigten die jeweiligen Verkäufe nachgewiesen werden, wäre auch in Bezug
auf diese Gegenstände von maximal 150 % des Mindestverkaufspreises gemäss
Schätzungen des Berichts der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 auszuge-
hen. Selbst wenn dem Beschuldigten die einzelnen Verkäufe nachgewiesen wer-
den könnten, wäre – unter Einschluss sämtlicher ihm vorgeworfenen Verkäufe –
maximal von einem Umsatz von Fr. 10'335.– bzw. von rund Fr. 650.– pro Monat
auszugehen.
2.1.3.6 Dieser dem Beschuldigten aufgrund von Schätzungen maximal nachweisbare
Bruttoerlös von durchschnittlich rund Fr. 650.– pro Monat stellt im Verhältnis zum
damaligen – in den Jahren 2012/2013 – vom Beschuldigten erzielten durch-
schnittlichen Nettoeinkommen von über Fr. 6'600.– pro Monat
(TPF 9.231.2.011 ff.) einen zu niedrigen Betrag dar, um als namhafter Beitrag an
die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung zu gelten. Hinzu kommt, dass
es sich bei diesem Betrag um den dem Beschuldigten maximal nachweisbaren
Bruttoerlös handelt. Der Einkaufspreis der angeblich verkauften Gegenstände
sowie der gemäss Anklageschrift an B. geflossene Anteil von EUR 500.– pro
Verkauf (vgl. E. 2.1.1.2) ist dabei noch nicht berücksichtigt, sodass der tatsächli-
che Nettoerlös deutlich tiefer wäre. Im Übrigen könnte auch das angebliche Tat-
vorgehen nicht als besonders professionell bezeichnet werden. Der Beschuldigte
ist seit den 1980er Jahren passionierter Waffensammler (BA 13-01-0004
Z. 33 ff.; TPF 9.731.015). Zudem verfügte er über eine umfangreiche Waffen-
und Munitionssammlung, wurden anlässlich der beim Beschuldigten durchge-
führten Hausdurchsuchungen doch insgesamt 72 Waffen sowie über 70'000
Schuss Munition diverser Kaliber sichergestellt (vgl. BA 10-01-0277 f.;
-0284 ff.). Folglich wären für den Verkauf von insgesamt zehn Waffen keine be-
sonderen, logistischen Vorbereitungsarbeiten nötig gewesen, was ebenfalls ge-
gen die Annahme von Gewerbsmässigkeit spricht.
2.1.3.7 Nach dem Gesagten könnten die in den Anklagepunkten 1.1.1 - 1.1.4 umschrie-
benen Handlungen – selbst wenn sie dem Beschuldigten nachgewiesen werden
könnten – unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des konkreten Falles
nicht als gewerbsmässig im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. a WG qualifiziert werden.
2.1.4 Verjährung
2.1.4.1 Da der qualifizierte Tatbestand von Art. 33 Abs. 3 WG nicht erfüllt ist, käme einzig
eine Strafbarkeit wegen nicht gewerbsmässiger Übertragung von Waffen und
Munition ohne Berechtigung gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Betracht. Die
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SK.2020.51
Strafverfolgung wegen dieses Vergehens verjährt nach dem zum Tatzeitpunkt
geltenden Recht in sieben Jahren (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB, in der bis am
31. Dezember 2013 geltenden Fassung; vgl. E. 2.1.2.2).
2.1.4.2 Der Beschuldigte soll die Handlungen im Zeitraum von August 2012 bis spätes-
tens November 2013 begangen haben. Die angeklagten Handlungen liegen folg-
lich mehr als sieben Jahre zurück und waren somit bereits im Zeitpunkt der An-
klageerhebung verjährt. Nach dem Gesagten ist das Verfahren gegen den Be-
schuldigten in den Anklagepunkten 1.1.1 - 1.1.4 einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und
5 StPO).
2.2 Besitz von Waffen, Waffenzubehör und Munition ohne Berechtigung
2.2.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkt 1.1.5)
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, bis am 22. Februar 2018
folgende Waffen und Munition ohne die notwendigen Bewilligungen und Papiere
an seinem Wohnort in X. aufbewahrt zu haben:
Gegenstand | Beschreibung Ass-Nr.
1 Springmesser 02.03.0026
1 Maschinenpistole FN, Mod. UZI, 9mm Para, Nr. 9 02.03.0032
1 Maschinengewehr, Mod. 34, 8x57IS, Nr. 10 02.04.0010
1 Maschinenpistole Sten, 9mm Para, Nr. 11 02.05.0001
1 Wechsellauf zu Mg 34, ohne Nr. 02.06.0001
1 Wechsellauf zu Mg 34, ohne Nr. 02.06.0004
1 Wechsellauf zu Mg 34, Nr. 12 02.06.0002
1 Wechsellauf zu Mg 34, Nr. 13 02.06.0003
1 Wechsellauf zu Mg 34, Nr. 14 02.06.0004
188 Patronen Kaliber 7.92 x 33 mm, Hartkern 02.03.0041
55 Patronen, Hartkern 02.03.0042
1 Patrone 20 mm, HS 48, Minenbrand explosiv 02.06.0013
200 Gewehrpatronen [Munitionsart] 02.06.0036
1 Patrone Kaliber .55 Boys Armor Piercing 02.06.0046
15 Gewehrpatronen 8x57 IS, Leuchtspur gelb, Hartkern 05.03.0002
13 Patronen 8x57 IS, Hartkern 05.13.0049
3 Patronen 8x57 IS, schwarze Spitze, Hartkern 05.13.0049
8 Patronen, 8 mm kurz, Hartkern 05.13.0049
15 Patronen, 8 mm kurz, Hartkern 05.13.0049
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SK.2020.51
2.2.2 Rechtliches
2.2.2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne Be-
rechtigung Waffen (Art. 4 Abs. 1 WG), wesentliche Waffenbestandteile (Art. 4
Abs. 3 WG i.V.m. Art. 3 WV) oder Munition (Art. 4 Abs. 5 WG) besitzt.
2.2.2.2 Das Waffengesetz unterstellt gewisse Waffen und Munition einem Besitzverbot.
Dies galt zum Tatzeitpunkt gemäss Anklageschrift am 22. Februar 2018 unter
anderem für Seriefeuerwaffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile (aArt. 5
Abs. 2 lit. a WG in der vom 1. Juli 2016 bis zum 14. August 2019 geltenden Fas-
sung) sowie für Munition mit Hartkerngeschossen (Art. 6 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 26
Abs. 1 lit. a WV). Dieses Besitzverbot wurde mit der auf den 12. Dezember 2008
in Kraft getretenen Revision des Waffengesetzes neu in das Gesetz aufgenom-
men (AS 2008 5499) und gilt auch heute noch (Art. 5 Abs. 1 lit. a WG [betreffend
Seriefeuerwaffen] bzw. Art. 6 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV [betref-
fend Munition mit Hartkerngeschossen]).
2.2.2.3 Zum Besitz von Waffen und Munition, die keinem Besitzverbot unterliegen, ist
berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG [betref-
fend Waffen] bzw. Art. 16a WG [betreffend Munition]). Gilt für eine Waffe ein Er-
werbsverbot nach Art. 5 Abs. 2 WG (bzw. aArt. 5 Abs. 1 WG in der vom 1. Juli
2016 bis zum 14. August 2019 geltenden Fassung), bedarf es für den rechtmäs-
sigen Erwerb dieser Waffe einer Ausnahmebewilligung nach Art. 5 Abs. 6 WG
(bzw. aArt. 5 Abs. 4 WG in der vom 1. Juli 2016 bis zum 14. August 2019 gelten-
den Fassung). Gleiches gilt für Munition, die einem Erwerbsverbot unterliegt
(Art. 6 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 26 WV).
2.2.3 Tatsächliches
2.2.3.1 Aufgrund der Akten und den Aussagen des Beschuldigten ist erstellt und unbe-
stritten, dass er am 22. Februar 2018 in Besitz der ihm vorgeworfenen Gegen-
stände war (BA 08-01-0009 ff.; -0174 ff.; 13-01-0190 Z. 45, TPF 9.731.015 ff.).
Allerdings machte er sinngemäss geltend, die Gegenstände vor längerer Zeit le-
gal erworben zu haben und in der Folge legal besessen zu haben. Im Vorverfah-
ren gab er anlässlich der Einvernahme vom 22. Februar 2018 auf Frage zu den
gleichentags sichergestellten Gegenständen an, dass vieles davon registriert sei,
er seit 35 Jahren Waffen und Munition sammle und nichts illegal sei (BA 13-01-
0006 Z. 20 f.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 30. April 2020 präzisierte
er, sämtliche sichergestellte Waffen legal oder vor längerer Zeit erworben zu ha-
ben; mit Ausnahme der sichergestellten Maschinenpistolen UZI und STEN (Ass-
Nr. 02.03.0032; 02.05.0001), welche er Ende der 1970er Jahre erworben habe
und mehrfach versucht habe, beim zuständigen Mitarbeiter der Kantonspolizei
Schwyz anzumelden. Hinsichtlich der sichergestellten Munition machte er zudem
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SK.2020.51
geltend, als Geschichtsinteressierter seit den 1970er Jahren Munition zu sam-
meln (BA 13-01-0190 Z. 45). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Be-
schuldigte diese Aussagen im Wesentlichen und präzisierte, dass er sämtliche
ihm vorgeworfenen Gegenstände in den 1970er bis 1990er Jahren erworben
habe (TPF 9.731.016 ff.). Lediglich die 200 Gewehrpatronen [Munitionsart] (Ass-
Nr. 02.06.0036) habe er im Jahr 2007 über die Kantonspolizei Schwyz für sich
privat bestellt (TPF 9.731.017 Z. 14 ff.).
2.2.3.2 In tatsächlicher Hinsicht ist somit vorab anhand der Personalbeweise und der
anderen Beweismittel festzustellen, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte die
ihm vorgeworfenen Gegenstände erworben hat (vgl. E. 2.2.3.4) und über welche
Bewilligungen der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt für diese Gegenstände verfügt
hat (E. 2.2.3.5).
2.2.3.3 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Per-
son günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen,
dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese
Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschulds-
vermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie
verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem be-
lastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der ge-
samten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich
so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tat-
version vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen
Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoreti-
sche Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.).
Der Nachweis kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden.
Bei Letzterem (sog. «Indizienbeweis») wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht
unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu bewei-
sende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von
Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf
die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild er-
zeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich
der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016
vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom
9. August 2018 E. 3.4.4.4). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleich-
gestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016
vom 1. Juni 2017 E. 2.4; nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom
4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). Sachverhaltsalternativen sind nur zu
prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent ist (BGE 144 IV
345 E. 2.2.3.7).
- 22 -
SK.2020.51
2.2.3.4 a) In Bezug auf den Zeitpunkt des Erwerbs der dem Beschuldigten vorgeworfe-
nen Gegenstände ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Bericht der Zentralstelle
Waffen vom 14. Januar 2020 könne hinsichtlich folgender Gewehrpatronen ge-
klärt werden, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte diese erworben habe:
Gegenstand | Beschreibung Ass-Nr.
200 Gewehrpatronen [Munitionsart] 02.06.0036
Diese Munition sei gemäss Rechnung Nr. 15 vom 7. April 2017 am
29. März 2017 von der E. AG an die Kantonspolizei Schwyz geliefert worden
(BA 10-01-0281). Diese Rechnung liegt bei den Akten: Danach hat die E. AG am
29. März 2017 200 Stück der vorgenannten Munition mit der Chargen-Nummer
«16» an die Kantonspolizei Schwyz geliefert (BA 05-01-0163). Gemäss Bericht
der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 stamme auch die vorgenannte, si-
chergestellte Munition aus der Charge «16». Patronen mit dieser Chargen-Num-
mer seien am 12. Februar 2016 hergestellt worden (TPF 9.262.3.006). Anläss-
lich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, diese 200 Gewehrpatronen
im Jahr 2007 über die Kantonspolizei Schwyz für sich privat bestellt zu haben
(TPF 9.731.017 Z. 14 ff.). Gestützt auf die Ausführungen in den Berichten der
Zentralstelle Waffen und den Aussagen des Beschuldigten bestehen für das Ge-
richt keine Zweifel, dass die vorgenannten 200 Gewehrpatronen aus der Liefe-
rung der E. AG vom 29. März 2017 stammen. Demnach konnten diese Gewehr-
patronen frühestens am 29. März 2017 in den Besitz des Beschuldigten gelan-
gen.
b) In Bezug auf die übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Gegenstände
lasse sich gemäss Bericht der Zentralstelle Waffen vom 14. Januar 2020 hinge-
gen nicht eindeutig eruieren, zu welchem Zeitpunkt diese in den Besitz des Be-
schuldigten gelangt seien (BA 10-01-0279; -0281). Hinsichtlich der sichergestell-
ten Patronen wurde im Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 so-
dann präzisiert, dass es sich hierbei mehrheitlich um Munition aus dem Zweiten
Weltkrieg handle, welche in den Jahren 1937 bis 1945 hergestellt worden seien;
lediglich zwei dieser übrigen Patronen (Ass-Nr. 02.06.0013; 0014) seien später
– in den Jahren 1968 und 1992 – hergestellt worden (TPF 9.262.3.007 f.). Der
Beschuldigte machte in Bezug auf diese übrigen Patronen geltend, diese in den
1970er bis 1990er Jahren erworben zu haben (BA 13-01-0190 Z. 45;
TPF 9.731.016). Gemäss den für das Gericht glaubhaften Aussagen des Be-
schuldigten sowie den Ausführungen der Zentralstelle Waffen ist zugunsten des
Beschuldigten davon auszugehen, dass die ihm vorgeworfenen Patronen – mit
Ausnahme der vorgenannten 200 Gewehrpatronen (vgl. E. 2.2.3.4a) – spätes-
tens in den 1970er Jahren und somit nach Inkrafttreten des (altrechtlichen) Kon-
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SK.2020.51
kordats über den Handel mit Waffen und Munition vom 27. März 1969 (nachfol-
gend: Waffen-Konkordat), aber vor Inkrafttreten des eidgenössischen Waffenge-
setzes am 1. Januar 1999 in seinen Besitz gelangten. Gleich verhält es sich ent-
sprechend den Aussagen des Beschuldigten (TPF 9.731.015 ff.) in Bezug auf die
übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Gegenstände (Springmesser, Ma-
schinenpistolen, Maschinengewehr inkl. Wechselläufe). Der Verteidiger machte
in seinem Parteivortrag zwar geltend, dass der Beschuldigte das Springmesser
«mutmasslich sogar noch vor Inkrafttreten» des Waffen-Konkordats erlangt habe
(TPF 9.721.062). Da der Beschuldigte mit Jahrgang 1962 bei Inkrafttreten des
Waffen-Konkordats im Jahr 1970 erst acht Jahre alt war, ist es aber realistischer-
weise ausgeschlossen, dass er das Springmesser bereits vor Inkrafttreten des
Waffen-Konkordats erworben hat.
2.2.3.5 a) In Bezug auf die im Tatzeitpunkt vorhandenen Bewilligungen des Beschuldig-
ten ist Folgendes festzuhalten: Aktenkundig ist, dass der Beschuldigte über eine
(altrechtliche) Ausnahmebewilligung für ein «Maschinengewehr, MG 34 […] Nr.»
vom 8. November 1990 verfügte. Beim Beschuldigten wurde lediglich ein Maschi-
nengewehr des Modells 34 sichergestellt (vgl. Inventarisierungsliste «Waffen und
Waffenteile»). Aus diesem Grund ist zugunsten des Beschuldigten – und in Über-
einstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten (TPF 9.731.016 Z. 20 ff.) so-
wie der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. August 2020 (BA 16-01-
0247) – davon auszugehen, dass sich diese Ausnahmebewilligung auf folgendes
Maschinengewehr inkl. der dazugehörigen Wechselläufe bezieht, obwohl auf der
genannten Ausnahmebewilligung die Seriennummer des Maschinengewehrs
fehlt:
Gegenstand | Beschreibung Ass-Nr.
1 Maschinengewehr, Mod. 34, 8x57IS, Nr. 10 02.04.0010
1 Wechsellauf zu Mg 34, ohne Nr. 02.06.0001
1 Wechsellauf zu Mg 34, ohne Nr. 02.06.0004
1 Wechsellauf zu Mg 34, Nr. 12 02.06.0002
1 Wechsellauf zu Mg 34, Nr. 13 02.06.0003
1 Wechsellauf zu Mg 34, Nr. 14 02.06.0004
b) In Bezug auf alle übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Gegenstände ist
anhand der vom Beschuldigten eingereichten (BA 16-01-0029 ff.) und den von
Amtes wegen eingeholten (BA 10-01-0169 ff.) Bewilligungen in tatsächlicher Hin-
sicht erstellt, dass der Beschuldigte nicht über entsprechende Ausnahmebewilli-
gung verfügte (vgl. BA 10-01-0278; -0281). Gegenteiliges wird vom Beschuldig-
ten sodann auch nicht geltend gemacht (vgl. TPF 9.731.015 ff.).
- 24 -
SK.2020.51
2.2.3.6 Zusammenfassend ist in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dass der Beschul-
digte am 22. Februar 2018 im Besitz sämtlicher ihm vorgeworfenen Gegen-
stände war. Mit Ausnahme der 200 Gewehrpatronen [Munitionsart] (Ass-
Nr. 02.06.0036), welche frühestens am 29. März 2017 in den Besitz des Beschul-
digten gelangten, hat er sämtliche Gegenstände nach Inkrafttreten des Waffen-
Konkordats, aber vor Inkrafttreten des eidgenössischen Waffengesetzes erwor-
ben. Schliesslich verfügte der Beschuldigte lediglich für das Maschinengewehr
Mod. 34 (Ass-Nr. 02.04.0010) und die dazugehörigen fünf Wechselläufe (Ass-
Nr. 02.06.0001 bis 0004) über eine gültige Ausnahmebewilligung; in Bezug auf
alle übrigen Gegenstände verfügte er im Tatzeitpunkt nicht über entsprechende
Bewilligungen.
2.2.4 Rechtliche Würdigung
2.2.4.1 a) Der Beschuldigte hat nachfolgende Gegenstände am 22. Februar 2018 in ob-
jektiver Hinsicht ohne Berechtigung besessen:
Gegenstand | Beschreibung Ass-Nr.
1 Springmesser 02.03.0026
1 Maschinenpistole FN, Mod. UZI, 9mm Para, Nr. 9 02.03.0032
1 Maschinenpistole Sten, 9mm Para, Nr. 11 02.05.0001
200 Gewehrpatronen [Munitionsart] 02.06.0036
Hinsichtlich der Begründung ist zwischen dem Springmesser (vgl. E. 2.2.4.1b),
den zwei Maschinenpistolen (vgl. E. 2.2.4.1c) und den 200 Gewehrpatronen
(vgl. E. 2.2.4.1d) wie folgt zu differenzieren:
b) Das inkriminierte Springmesser (Ass-Nr. 02.03.0026), welches eine Gesamt-
länge von 22,5 cm und eine Klingenlänge von 10.5 cm aufweist
(TPF 9.262.3.008), unterliegt keinem Besitzverbot (aArt. 5 Abs. 1 und Abs. 2 WG
e contrario in der vom 1. Juli 2016 bis 14. August 2019 geltenden Fassung; Art. 5
Abs. 1 und Abs. 2 WG e contrario in der heute geltenden Fassung; vgl. Botschaft
zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz
und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie [EU] 2017/853 zur Änderung
der EU-Waffenrichtlinie [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzsands] vom
2. März 2018, BBl 2018 1881, 1909). Zum Besitz dieses Springmessers ist somit
berechtigt, wer dieses rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG, vgl. E. 2.2.2.3).
Der Erwerb solcher Springmesser ist seit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes
per 1. Januar 1999 verboten und bedarf bis heute einer Ausnahmebewilligung
(Art. 4 Abs. 1 lit. c i.V.m. 5 Abs. 2 lit. a und Abs. 6 WG; zu den altrechtlichen Best-
immungen des WG vgl. MIORI, Waffenrecht in der Praxis der Strafverfolgung, Si-
cherheit & Recht 1/2017, S. 17). Eine analoge Regelung galt bereits vor Inkraft-
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SK.2020.51
treten des eidgenössischen Waffengesetzes: Gemäss dem altrechtlichen Waf-
fen-Konkordat war der Ankauf von Springmessern, die einhändig bedient werden
können, verboten und bedurfte im Kanton Schwyz einer Ausnahmebewilligung
(Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 Waffen-Konkordat i.V.m. § 3 des Beschlusses des Re-
gierungsrates des Kantons Schwyz betreffend den Vollzug des Konkordats über
den Handel mit Waffen und Munition vom 9. November 1970; GS 15-820). Der
Kanton Schwyz ist diesem Waffen-Konkordat am 9. November 1970 beigetreten.
Folglich konnte das Springmesser seit dem 9. November 1970 lediglich mit einer
Ausnahmebewilligung rechtmässig erworben werden. Über eine solche Ausnah-
mebewilligung verfügte der Beschuldigte weder unter altem noch unter neuem
Recht (vgl. E. 2.2.3.5). Demnach hat er das Springmesser – entgegen dem Vor-
bringen des Verteidigers (TPF 9.721.062) – nicht rechtmässig erworben und so-
mit ohne Berechtigung besessen.
c) Hinsichtlich der zwei Maschinenpistolen (Ass-Nr. 02.03.0032; 02.05.0001) ist
Folgendes festzuhalten: Die Maschinenpistolen unterliegen als Seriefeuerwaffen
seit dem 12. Dezember 2008 einem Besitzverbot (aArt. 5 Abs. 2 lit. a WG in der
vom 1. Juli 2016 bis zum 14. August 2019 geltenden Fassung; Art. 5 Abs. 1
lit. a WG in der heute geltenden Fassung). Wer bei Inkrafttreten dieses Besitz-
verbotes die entsprechenden, dem Besitzverbot unterliegenden Waffen sowie
ihre wesentlichen Bestandteile unter dem neuen Waffenrecht weiterhin besitzen
möchte, hatte dafür innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Besitz-
verbotes ein Gesuch um Ausnahmebewilligung einzureichen (Art. 42 Abs. 6
Satz 1 und Satz 3 WG; BGE 141 IV 132 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Ausgenommen
von der Pflicht zur Einreichung eines Gesuchs um Ausnahmebewilligung war,
wer bereits eine gültige Ausnahmebewilligung zum Erwerb der Waffe hatte
(Art. 42 Abs. 6 Satz 2 WG). Ist dies nicht der Fall und wurde keine Ausnahmebe-
willigung beantragt oder ein solches Gesuch abgelehnt, so hatte der Besitzer die
Waffe an eine berechtigte Person zu veräussern oder zur Aufbewahrung zu über-
tragen, ansonsten er wegen unberechtigten Besitzes nach Art. 33 Abs.1 lit. a WG
belangt werden kann (Art. 42 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 WG; BGE 141 IV 132
E. 2.4.3 mit Hinweisen).
Selbst wenn der Beschuldigte die zwei Maschinenpistolen – wie er geltend
machte (vgl. E. 2.2.3.1) – vor Inkrafttreten des Besitzverbotes erworben hatte,
hätte er, um diese weiterhin rechtmässig besitzen zu können, innert der in Art. 42
Abs. 6 WG statuierten Frist eine entsprechende Ausnahmebewilligung einholen
müssen (BGE 141 IV 132 E. 2.4.3). Die Pflicht zur Einholung einer solchen Aus-
nahmebewilligung entfällt nur, wenn er bereits eine gültige (altrechtliche) Aus-
nahmebewilligung zum Erwerb der entsprechenden Waffen hatte (Art. 42 Abs. 6
Satz 2 WG). In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte weder
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SK.2020.51
unter altem noch unter neuem Recht über eine entsprechende Ausnahmebewil-
ligung für die genannten Maschinenpistolen verfügte (vgl. E. 2.2.3.5b). Die über-
gangsrechtliche Frist von sechs Monaten zur Einholung einer Ausnahmebewilli-
gung war zum Tatzeitpunkt bereits seit rund neun Jahren abgelaufen. Da der
Beschuldigte weder unter altem Recht über eine entsprechende Ausnahmebe-
willigung für die zwei Maschinenpistolen verfügte und auch unter neuem Recht
nicht innert Frist eine Ausnahmebewilligung einholte, hat er diese zwei Waffen
ohne Berechtigung besessen. Das Vorbringen des Beschuldigten, mehrmals ver-
sucht zu haben, diese Waffen beim damals zuständigen Mitarbeiter der Kantons-
polizei Schwyz, F., nachzumelden (BA 13-01-0190 Z. 45; TPF 9.731.016 Z. 1 ff.),
ändert daran nichts. Diese angeblichen Nachmeldungsversuche wurden anläss-
lich der an der Hauptverhandlung durchgeführten Zeugeneinvernahme von F.
nicht bestätigt (TPF 9.764.006; -008) und sind somit bereits in tatsächlicher Hin-
sicht nicht erstellt. Überdies gab der Beschuldigte an der Hauptverhandlung
selbst an, erstmals in den Jahren 2013/2014 (TPF 9.731.018 Z. 11) bzw.
2015/2016 (TPF 9.731.016 Z. 2 f.) versucht zu haben, diese Waffen nachzumel-
den. In diesem Zeitpunkt war die übergangsrechtliche Frist zur Nachmeldung
bzw. Einholung einer Ausnahmebewilligung bereits abgelaufen. Folglich könnte
der Beschuldigte durch eine versuchte Nachmeldung ohnehin nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
d) Schliesslich unterliegen die vorgenannten 200 Gewehrpatronen (Ass-
Nr. 02.06.0036) als Munition mit Hartkerngeschossen (BA 10-01-0281) seit dem
12. Dezember 2008 einem Besitzverbot (Art. 6 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1
lit. a WV). In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte frühestens
im Jahr 2017 – und folglich nach Inkrafttreten des Besitzverbots – in deren Besitz
gekommen ist (vgl. E. 2.2.3.4a). Somit hätte der Beschuldigte für diese Munition
eine Ausnahmebewilligung einholen müssen, um diese rechtmässig besitzen zu
können (Art. 6 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 WV). Da er zum Tatzeitpunkt nicht über
eine entsprechende Ausnahmebewilligung für die genannte Munition verfügte
(vgl. E. 2.2.3.5b), hat er diese demnach ohne Berechtigung besessen.
2.2.4.2 a) Die übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Gegenstände hat er rechtmäs-
sig besessen. Zur Begründung ist zwischen dem Maschinengewehr und den da-
zugehörigen Wechselläufen (vgl. E. 2.2.4.2b) und der übrigen Munition (vgl.
E. 2.2.4.2c) wie folgt zu differenzieren:
b) Das Maschinengewehr sowie die dazugehörigen fünf Wechselläufe unterlie-
gen zwar seit dem 12. Dezember 2008 einem Besitzverbot gemäss Art. 5
Abs. 1 WG (bzw. aArt. 5 Abs. 2 WG in der vom 1. Juli 2016 bis zum 14. Au-
gust 2019 geltenden Fassung) sowie grundsätzlich der übergangsrechtlichen
Pflicht nach Art. 42 Abs. 6 WG zur Einholung einer Ausnahmebewilligung. Die
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SK.2020.51
Pflicht zur Einholung einer solchen Ausnahmebewilligung entfällt allerdings,
wenn der Besitzer bereits eine gültige (altrechtliche) Ausnahmebewilligung zum
Erwerb der entsprechenden Waffen hat (Art. 42 Abs. 6 Satz 2 WG). In tatsächli-
cher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte über eine solche altrechtliche
Ausnahmebewilligung für das genannte Maschinengewehr sowie die dazugehö-
rigen Wechselläufe verfügte (vgl. E. 2.2.3.5a). Folglich hat er die unter
E. 2.2.3.5a erwähnten Gegenstände – wie die Bundesanwaltschaft im Vorverfah-
ren selber einräumte (BA 16-01-0247) – rechtmässig besessen.
c) Bei der übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Munition handelt es sich
um Munition mit Hartkerngeschossen (BA 10-01-0281). Solche Munition unter-
liegt seit Inkrafttreten des eidgenössischen Waffengesetzes am 1. Januar 1999
einem Erwerbsverbot (Art. 6 WG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. a der altrechtlichen Ver-
ordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 21. September 1998;
[AS 1998 2549]) und seit dem 12. Dezember 2008 zusätzlich einem Besitzverbot
(Art. 6 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV). In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt,
dass der Beschuldigte nach Inkrafttreten des Waffen-Konkordates, aber vor In-
krafttreten des Waffengesetzes in Besitz dieser Munition gelangte
(vgl. E. 2.2.3.4b). Das damals geltende Waffen-Konkordat enthielt zwar Regeln
in Bezug auf den Erwerb von Faustfeuerwaffen und anderen Schusswaffen
(Art. 2 Waffen-Konkordat) sowie gewisse An- und Verkaufsverbote (Art. 8 Waf-
fen-Konkordat). In Bezug auf Munition enthielt das Waffen-Konkordat allerdings
lediglich folgende Bestimmung: «Jugendlichen unter 18 Jahren darf Munition nur
abgegeben werden, wenn sie unverzüglich und unter Kontrolle verschossen
wird» (Art. 7 Waffen-Konkordat). Weder das Waffen-Konkordat noch der gestützt
darauf erlassene Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz betref-
fend den Vollzug des Konkordats über den Handel mit Waffen und Munition vom
9. November 1970 (GS 15-820) enthielten weitergehende Vorschriften in Bezug
auf den Erwerb von Munition. Somit konnte solche Munition vor Inkrafttreten des
Waffengesetzes ohne besondere Bewilligung erworben werden. Wer vor Inkraft-
treten des Waffengesetzes rechtmässig heute verbotene Munition erworben hat,
kann diese auch nach Inkrafttreten des Waffengesetzes rechtmässig besitzen
(vgl. WÜST, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 62). Nach dem Gesagten hat der
Beschuldigte nachfolgende Munition unter altem Recht legal erworben und be-
sass diese zum Tatzeitpunkt rechtmässig:
Gegenstand | Beschreibung Ass-Nr.
188 Patronen Kaliber 7.92 x 33 mm, Hartkern 02.03.0041
55 Patronen, Hartkern 02.03.0042
1 Patrone 20 mm, HS 48, Minenbrand explosiv 02.06.0013
1 Patrone Kaliber .55 Boys Armor Piercing 02.06.0046
15 Gewehrpatronen 8x57 IS, Leuchtspur gelb, Hartkern 05.03.0002
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SK.2020.51
13 Patronen 8x57 IS, Hartkern 05.13.0049
3 Patronen 8x57 IS, schwarze Spitze, Hartkern 05.13.0049
8 Patronen, 8 mm kurz, Hartkern 05.13.0049
15 Patronen, 8 mm kurz, Hartkern 05.13.0049
2.2.4.3 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit dem 5. No-
vember 1990 über eine Bewilligung zum Sammeln von Seriefeuerwaffen (BA 16-
01-0053 f.) und über eine Vielzahl von Waffenerwerbsscheine und Ausnahme-
bewilligungen verfügte (BA 10-01-0169 ff.; BA 16-01-0053 f.). Es ist somit davon
auszugehen, dass er sich vertiefter mit der Waffenthematik und -gesetzgebung
auseinandergesetzt hat. Zudem ist allgemein bekannt, dass der Besitz von Waf-
fen und Munition gesetzlicher Regelung untersteht und auch, dass der Besitz
gewisser Waffen und Munition für den Privatgebrauch verboten ist (Urteil des
Bundesstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019 E. 4.4.6). Hinzu kommt
seine berufliche Erfahrung, gestützt auf welche er sich in den vorgenannten Be-
reichen überdurchschnittliches Wissen angeeignet hat.
Hinsichtlich des Springmessers gab der Beschuldigte an, nicht mehr gewusst zu
haben, dass dieses existiere (TPF 9.731.015 Z. 34 ff.). Diese Aussage ist als
Schutzbehauptung anzusehen, erscheint es doch nicht glaubhaft, dass der Be-
schuldigte als Waffensammler nicht wusste, über welche Waffen er verfügte.
Überdies bestätigte der Beschuldigte anlässlich der am 22. Februar 2018 durch-
geführten Hausdurchsuchung (BA 08-01-0010), dass dieses Springmesser bei
ihm zu Hause sichergestellt worden war. Hätte er nicht gewusst, dass er dieses
Springmesser besitzt, hätte er die Sicherstellung auch nicht bestätigen können
bzw. mindestens beanstanden müssen. Der Beschuldigte hat das Springmesser
somit am 22. Februar 2018 vorsätzlich besessen. Zudem gab er selbst an, ge-
wusst zu haben, dass der Besitz von derartigen Springmessern verboten ist
(BA 13-01-0007 Z. 19; TPF 9.731.015 Z. 36 f.). In Bezug auf die zwei Maschi-
nenpistolen gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung an, versucht
zu haben, bei der Kantonspolizei Schwyz eine Ausnahmebewilligung einzuholen
(TPF 9.731.015 Z. 1 ff.; -018 Z. 7 ff.). Als ihm dies nicht gelang, habe er dem da-
mals dafür zuständigen Mitarbeiter der Kantonspolizei, F., gesagt: «Dann behalte
ich diese halt weiterhin schwarz» (TPF 9.731.018 Z. 23 ff.). Demnach war ihm
auch in Bezug auf die Maschinenpistolen bewusst, dass er diese ohne Berechti-
gung besessen hat. Aufgrund seines Fachwissens musste der Beschuldigte auch
in Bezug auf die 200 Gewehrpatronen wissen, dass er diese ohne Berechtigung
besass. Folglich hat der Beschuldigte die vorgenannten Gegenstände (vgl.
E. 2.2.4.1) vorsätzlich ohne Berechtigung besessen.
2.2.4.4 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffen-
gesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Bezug auf das Springmesser (Ass-Nr.
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SK.2020.51
02.03.0026), die Maschinenpistole FN, Mod. UZI (Ass-Nr. 02.03.0032), die Ma-
schinenpistole Sten (Ass-Nr. 02.05.0001) und die 200 Gewehrpatronen [Muniti-
onsart] (Ass-Nr. 02.06.0036) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Recht-
fertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte
ist somit der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit.
a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a WG, Art. 6 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV
und Art. 12 WG schuldig zu sprechen.
3. Mehrfache Veruntreuung
3.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkt 1.2)
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, in seiner damaligen Funk-
tion als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz in der Zeit vom 19. Ja-
nuar 2009 bis 28. Februar 2018 Munition und Material im Gesamtwert von
Fr. 180'976.90 (recte: Fr. 183'313.60) im Namen der Kantonspolizei Schwyz be-
stellt und anschliessend von den jeweiligen Lieferanten entgegengenommen zu
haben, um die bestellte Ware für die Kantonspolizei Schwyz in Besitz zu nehmen.
Die entgegengenommene Ware, welche von der Kantonspolizei Schwyz bezahlt
worden sei, habe innerhalb der Kantonspolizei Schwyz keine Verwendung ge-
funden. Vielmehr habe der Beschuldigte diese für private Zwecke verwendet, um
sich so einen ihm nicht zustehenden geldwerten Vorteil zu verschaffen. Konkret
werden dem Beschuldigten diese Handlungen im Zusammenhang mit folgenden
Munitions- und Materialbestellungen vorgeworfen:
a) insgesamt 34 Bestellungen bei der Logistikbasis der Armee (nachfolgend:
LBA) zwischen 2009 und 2017 im Betrag von total Fr. 108'807.25 (recte:
Fr. 110'823.25);
b) insgesamt fünf Bestellungen bei der G. AG zwischen 2014 und 2017 im Betrag
von total Fr. 6'250.05;
c) eine Bestellung bei der H. GmbH aus dem Jahr 2017 im Betrag von Fr. 492.50;
d) eine Bestellung bei der I. AG aus dem Jahr 2017 im Betrag von Fr. 1'333.80;
e) insgesamt 19 Bestellungen bei der E. AG zwischen 2009 und 2017 im Betrag
von total Fr. 64'414.–.
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SK.2020.51
3.2 Rechtliches
3.2.1 Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Veruntreuung strafbar, wer sich
eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen an-
dern damit unrechtmässig zu bereichern. Wer die Veruntreuung als Beamter
begeht, unterliegt einer qualifizierten Strafdrohung (Art. 138 Ziff. 2 StGB).
3.2.2 Als Beamter gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung
und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden
oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege ange-
stellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3
StGB). Entscheidend für die Beamtenstellung ist, ob die übertragene Funktion
amtlicher Natur ist, das heisst, ob sie zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen zu-
stehenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe übertragen wurde (BGE 141 IV 329
E. 1.3 mit Hinweisen). Der qualifizierte Tatbestand von Art. 138 Ziff. 2 StGB soll
Tätergruppen erfassen, die ein erhöhtes Vertrauen geniessen (BGE 120 IV 182
E. 1b). Erforderlich ist, dass der Täter die Tat in Ausübung der betreffenden Tä-
tigkeit begeht (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 138 StGB
N. 158). Der Täter muss die Vermögenswerte, die er veruntreut, im Rahmen sei-
ner Beamtenstellung anvertraut erhalten haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_629/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.3.1).
3.2.3 Ob eine Sache fremd ist, beurteilt sich nach dem Zivilrecht (BGE 132 IV 5 E. 3.3
m.w.H.). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in
bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es
zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297
E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2). Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut,
was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zu-
rückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treuge-
ber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (NIGGLI/RIEDO, a.a.O.,
Art. 138 StGB N. 45; BGE 143 IV 297 E. 1.3). Aneignung bedeutet, dass der Tä-
ter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermö-
gen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie
an einen andern zu veräussern, beziehungsweise dass er wie ein Eigentümer
über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Aneignung setzt
einerseits einen Willen des Täters auf dauernde Enteignung des Eigentümers
voraus und andererseits einen Willen auf mindestens vorübergehende Zueig-
nung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Gunsten.
Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1;
Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2019 vom 14. November 2019 E. 2.3).
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SK.2020.51
3.2.4 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) und
ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Als unrechtmässige Be-
reicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung, auf die ihr Empfänger keinen
Rechtsanspruch besitzt. In der Regel ist mit der Aneignung auch eine Bereiche-
rung verbunden (BGE 114 IV 133 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2008
vom 9. Mai 2008 E. 5.3.3).
3.3 Tatsächliches
3.3.1 Im Vorverfahren sowie anlässlich der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte
den Umfang der ihm vorgeworfenen Bestellungen. Zusammenfassend machte er
geltend, er habe nicht Munition und Material im Betrag von ca. Fr. 180'000.–,
sondern lediglich Munition im Betrag von ca. Fr. 40'000.– für sich privat über die
Kantonspolizei Schwyz bestellt (BA 13-01-0098 Z. 4; -0189 Z. 44;
TPF 9.731.019 Z. 40 ff.; -020 Z. 20 ff.). Hingegen bestritt er nicht, dass sämtliche
ihm vorgeworfenen Bestellungen im Namen der Kantonspolizei Schwyz durch
ihn bestellt und durch die Kantonspolizei Schwyz bezahlt worden sind
(TPF 9.731.023 Z. 3 ff.). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Akten (BA 05-
01-0029 bis 0057; -0248 bis 0335).
Vorab ist somit festzustellen, in welchem Umfang der Beschuldigte Munition und
Material aus den ihm vorgeworfenen Bestellungen für sich privat bestellt und
schliesslich verwendet hat.
3.3.2 Beweismittel
3.3.2.1 Aussagen Beschuldigter
a) In Bezug auf seine Stellung und Aufgaben als Leiter Logistik führte der Be-
schuldigte im Vorverfahren aus, er habe die Kompetenz gehabt, Einkäufe bis zu
Fr. 5'000.– selbständig zu tätigen (BA 13-01-0100 Z. 26 f.). Erst bei Bestellun-
gen, die über diesen Betrag gingen, habe er einen sogenannten Arbeitsauftrag
bei seinen Vorgesetzen einholen müssen (BA 13-01-0116 Z. 27 ff.). Diese Aus-
sagen bestätigte er anlässlich der Hauptverhandlung und führte weiter aus, für
die Verwaltung von insgesamt vier Konti der Buchhaltung der Kantonspolizei
Schwyz zuständig gewesen zu sein (TPF 9.731.021).
b) Nach anfänglicher Aussageverweigerung (BA 13-01-0026 ff.) gab der Be-
schuldigte im Vorverfahren anlässlich der Einvernahme vom 2. Mai 2018 erst-
mals an, ab dem Jahr 2014 über die Kantonspolizei Schwyz für sich selbst Mu-
nition im Umfang von ca. Fr. 40'000.– bezogen und abgerechnet zu haben. Es
habe sich dabei um Munition gehandelt, welche er für sich zum Schiessen ge-
brauchen konnte, vor allem Ordonnanzmunition (BA 13-01-0098 Z. 1 ff.). Auf
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SK.2020.51
Vorhalt der einzelnen Bestellungen präzisierte der Beschuldigte anlässlich dieser
Einvernahme, die ihm vorgeworfenen Bestellungen bei der LBA aus den Jahren
2015 bis 2017 (mit zwei Ausnahmen) über die Kantonspolizei Schwyz für sich
selbst getätigt bzw. die Munition dieser Bestellungen für sich selbst verwendet zu
haben (BA 13-01-0098 bis -0118). Davon ausgenommen seien die Bestellung
vom 24. April 2015 im Betrag von Fr. 1'931.– sowie die Bestellung vom 29. Feb-
ruar 2016 im Betrag von Fr. 3'660.–, bei denen er nicht mehr wisse, ob er diese
für sich privat oder für die Kantonspolizei Schwyz vorgenommen habe (BA 13-
01-0101 Z. 9 ff.; -0108 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt, dass es sich bei diesen ihm vorge-
haltenen Bestellungen um Munitionsbestellungen aus dem Zeitraum 2015 bis
2017 handle, gab der Beschuldigte an, sich mit dem eingangs erwähnten Jahr
2014 «wohl geirrt» zu haben; der Zeitraum ab 2015 sei korrekt (BA 13-01-0121
Z. 17 ff.). Im Vorverfahren gab er anlässlich der Einvernahme vom 28. Juni 2018
weiter zu, die ihm vorgeworfene Bestellung bei der H. GmbH im Betrag von
Fr. 492.50 ebenfalls für sich selbst vorgenommen bzw. die Munition dieser Be-
stellung für sich selbst verwendet zu haben (BA 13-01-0134 Z. 5 ff.). Anlässlich
der Schlusseinvernahme bestätigte er, lediglich Munition im Umfang von ca.
Fr. 40'000.– über die Kantonspolizei Schwyz für sich privat bestellt zu haben
(BA 13-01-0189 Z. 44). Anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung
gab er zu Protokoll, ab 2015 Munition im Umfang von total ca. Fr. 40'000.– für
sich privat über die Kantonspolizei Schwyz bestellt zu haben (TPF 9.731.020
Z. 11/Z. 20 ff.). Er präzisierte, «in erster Linie» bei der E. AG sowie einmal bei
der H. GmbH Munition für private Zwecke bestellt zu haben (TPF 9.731.022
Z. 41). Überdies bestätigte er seine im Vorverfahren gemachte Aussage, wonach
er privat Munition bei der LBA und der H. GmbH bestellt habe (TPF 9.731.022
Z. 44 ff.).
c) In Bezug auf die eingestandenen Bestellungen bei der LBA gab er im Vorver-
fahren an, diese jeweils per Fax oder E-Mail an die LBA gesandt zu haben
(BA 13-01-0098 Z. 23; -0101 Z. 16; -0102 ff.). Die Rechnungen und die bestellte
Munition seien jeweils an ihn als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz adres-
siert gewesen und in sein Büro bei der Kantonspolizei Schwyz geliefert worden
(BA 13-01-0098 Z. 24 f./32; -0099 Z. 1; -0102 ff.). Die Rechnungen habe er an-
schliessend jeweils visiert und zur weiteren Unterschrift innerhalb der Kantons-
polizei Schwyz an das Rechnungsbüro weitergeleitet, sodass diese schliesslich
durch die Kantonspolizei bezahlt worden seien (BA 13-01-0098 Z. 27 ff.). Die
Munition habe er jeweils in seinem privaten Motorfahrzeug nach Hause mitge-
nommen. Grösstenteils habe er die Munition für sich privat zum Schiessen ver-
wendet; etwa «1 %» habe er über die Plattform «J.» an Dritte verkauft (BA 13-
01-0099 Z. 2 ff.; -0102 Z. 28). Zur Begründung seiner Handlungen gab er an,
dass Privatpersonen viele Munitionsarten kaum kaufen könnten; er habe daher
seine Position bei der Kantonspolizei Schwyz dafür ausgenutzt (BA 13-01-0099
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SK.2020.51
Z. 16 f.). Insbesondere hätte er als Privatperson nicht bei der Armee Munition
bestellen können (BA 13-01-0120 Z. 12 ff.). Weiter gab er an, «es war einfach zu
einfach»; er habe es einmal versucht und bemerkt, dass er die Rechnungen
durch die Polizei bezahlen lassen könne. Anschliessend habe er dies «halt dann
immer so gemacht», obwohl er genügend Geld für den Kauf der Munition gehabt
hätte. Es sei ihm um den «Kick» gegangen (BA 13-01-0099 Z. 19 ff.). Diese Aus-
sagen bestätigte er im Wesentlichen an der Hauptverhandlung (TPF 9.731.020
Z. 1 ff./14 f.; -022).
d) In Bezug auf alle weiteren ihm vorgeworfenen Bestellungen stritt der Beschul-
digte im Vorverfahren kategorisch ab, diese für sich privat getätigt zu haben bzw.
machte er mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
(BA 13-01-0132 ff.). Als Begründung für die Differenz zwischen den ihm vorge-
worfenen und von ihm eingestandenen Bestellungen im Umfang von
ca. Fr. 140'000.– gab er insbesondere an, dass es im Schiesskeller beim Stütz-
punkt der Kantonspolizei Schwyz sogenannte Demoschiessen gegeben habe,
an welchen verschiedene beschlagnahmte Waffen durch Polizeiangehörige be-
schossen werden konnten. Zudem seien verschiedene Polizisten zu ihm gekom-
men und hätten durch ihn Gegenstände bestellen lassen, wobei er die Bestellun-
gen jeweils nicht hinterfragt habe (BA 13-01-0132 Z. 17 ff.). Anlässlich der
Schlusseinvernahme gab er an, verschiedene Abteilungen hätten über ihn Mate-
rial bestellt. Er wolle keine Namen nennen, aber man habe seine Gutmütigkeit
ausgenutzt. Zudem finde er es ungerecht, wenn man nun alle Ungereimtheiten,
welche aufgrund schlechter Buchführung und Kontrolle entstanden seien und
durch die Finanzkontrolle Schwyz festgestellt worden seien, auf ihn abschieben
wolle (BA 13-01-0190 Z. 44/49 f./52). Diesbezüglich präzisierte er, dass es zahl-
reiche Anstifter und seine Gutmütigkeit ausnützende mittelbare Täter gegeben
habe, die nicht belangt worden seien, u.a. die Kaderoffiziere, welche die Bestel-
lungen abgesegnet hätten, die Leistungsbezüger auf dem Ausbildungsplatz Z.
und im Schiesskeller Y. sowie diverse Sondergruppen (BA 13-01-0191 Z. 71).
Auf Vorhalt dieser Aussage gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhand-
lung zu Protokoll, dass verschiedene Personen der Sondergruppe «K.» und der
Ausbildung bei ihm Munition und Material hätten bestellen können. Er habe diese
Bestellungen nicht hinterfragt und sei jeweils davon ausgegangen, dass diese
Bestellungen für dienstliche Zwecke gewesen seien (TPF 9.731.024). Auch habe
er Munition für Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen bestellen und teil-
weise schlagartig ausliefern müssen (TPF 9.731.025). An solchen Schiessen
seien jeweils sicherlich 80 bis 100 Schuss pro Person verschossen worden (TPF
9.731.028 Z. 19 ff.).
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SK.2020.51
3.3.2.2 Schriftliche Eingaben der Privatklägerschaft
a) Hinsichtlich der Bestellkompetenz des Beschuldigten führte die Privatkläger-
schaft in ihrem Bericht vom 28. November 2019 aus, dass der Beschuldigte be-
fugt gewesen sei, Bestellungen bis Fr. 5'000.– selber auszuführen. Für Bestel-
lungen über Fr. 5'000.– habe er einen sog. Arbeitsauftrag erstellen und diesen
durch seinen Vorgesetzten unterzeichnen lassen müssen (BA 15-01-0085).
b) Die Privatklägerschaft führte im erwähnten Bericht weiter aus, dass neben
dem Beschuldigten folgende drei Stellen innerhalb der Kantonspolizei Schwyz
Munition hätten bestellen konnten: 1) der Dienst Schiessen, Taktik und Selbst-
verteidigung (nachfolgend: Dienst STS), 2) die Sondergruppe «K.» und 3) das
Detachement Ordnungsdienst (BA 15-01-0079). Die Munitionsbestellungen für
den Dienst STS seien jeweils zentral über den Beschuldigten gelaufen. Abgese-
hen von einzelnen Ausnahmen, habe der Dienst STS die Bestellungen vorberei-
tet und der Beschuldigte habe diese im Bedarfsfall angepasst (Datum, Bestell-
nummer, etc.). Anschliessend habe der Beschuldigte die Bestellungen in seinem
Namen bei den Lieferanten in Auftrag gegeben. Dabei sei üblicherweise auch die
Rechnungsadresse des Beschuldigten als Leiter Logistik angegeben worden (BA
15-01-0080). Demgegenüber seien die Munitionsbestellungen für die Sonder-
gruppe «K.» im Normalfall direkt durch den Materialchef der Sondergruppe «K.»
getätigt worden. In Ausnahmefällen, wenn eine grosse Menge oder spezielle Mu-
nition zu bestellen gewesen sei, seien die Bestellungen über den Beschuldigten
gelaufen (BA 15-01-0081). Das Detachement Ordnungsdienst der Kantonspoli-
zei Schwyz habe schliesslich für Einsätze im Zusammenhang mit unfriedlichem
Ordnungsdienst über Mehrzweckwerfer (Gummischrot/CS) verfügt. Die Beschaf-
fung von den dafür nötigen Treibpatronen sei jeweils zentral über den Beschul-
digten gelaufen. Konkret seien folgende zwei Munitionstypen im Detachement
Ordnungsdienst verwendet worden: «[Munitionsart]», welche bei der LBA, und
«[Munitionsart]», welche bei der E. AG bestellt worden seien (BA 15-01-0082).
c) In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Bestellungen machte die
Privatklägerschaft in ihrem Bericht vom 11. Juli 2018 zusammengefasst geltend,
dass eine Verwendung der damit bestellten Munition durch die Kantonspolizei
Schwyz zusammengefasst ausgeschlossen sei, da 1) die Munition aufgrund
Nicht-Vorhandensein der entsprechenden, dazugehörigen Waffen nicht verwen-
det werden könne; 2) die Munition im relevanten Zeitraum nie von der Kantons-
polizei Schwyz verwendet worden sei; 3) die Munition zwar aufgrund der vorhan-
denen Waffen verwendet werden könne, aber solche Munition noch an Lager
gewesen sei und deshalb kein Bedarf für weitere Munition bestanden habe oder
4) die Munition zwar aufgrund der vorhandenen Waffen verwendet werden
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SK.2020.51
könne, die Munition aber bei anderen Lieferanten bestellt worden sei (BA 05-01-
0227 ff.).
d) Was die vom Beschuldigten geltend gemachten Gast-, Versuchs- und
Fremdwaffenschiessen anbelangt, hielt die Privatklägerschaft in ihrem Bericht
vom 1. März 2021 fest, dass im Zeitraum von 2009 bis 2018 insgesamt 28 sol-
cher Schiessen im Schiesskeller des Sicherheitsstützpunktes Y. sowie auf dem
Schiessplatz Z. stattgefunden hätten. Im Rahmen der Gastschiessen sei die per-
sönliche Dienstwaffe vorgestellt worden. Bei den Versuchs- und Fremdwaffen-
schiessen seien verschiedene Munitionssorten und -typen verwendet worden;
unter anderem auch Munition für Waffen, die nicht als Dienstwaffen anzusehen
seien (TPF 9.262.4.017 ff.). Die für solche Schiessen verwendete Munition
stamme aus dem Bestand der Kantonspolizei Schwyz. Genaue Angaben zu den
Schusszahlen bei solchen Schiessen können nicht gemacht werden, da diese
nicht erfasst worden seien. Erfahrungsgemäss könne bei einem Gastschiessen
von ein paar Dutzend Schuss pro Gast ausgegangen werden; bei Versuchs- und
Fremdwaffenschiessen sei jeweils eine sehr geringe Anzahl Schuss für das Be-
schiessen der verschiedenen Zielmedien benötigt worden (TPF 2.262.4.020).
3.3.2.3 Aussagen Zeuge L.
L., ehemaliger stellvertretender Kommandant der Kantonspolizei Schwyz, wurde
an der Hauptverhandlung als Zeuge befragt. Dabei führte er zusammenfassend
Folgendes aus: Der Beschuldigte sei als Leiter Logistik der Kantonspolizei
Schwyz ihm direkt unterstellt gewesen. In dieser Funktion habe er in eigener
Kompetenz Bestellungen bis zu einem Betrag von Fr. 5'000.– tätigen können.
Sodann sei der Beschuldigte für die materielle und formelle Prüfung der Rech-
nungen für solche Bestellungen zuständig gewesen (TPF 9.761.003 ff.). Nach
dieser Kontrolle seien diese Rechnungen an die Geschäftsleitung der Kantons-
polizei Schwyz, unter anderem auch an ihn (L.) selbst, zur Zahlungsfreigabe wei-
tergeleitet worden (TPF 9.761.005). Für die Zahlungsfreigabe habe er dann je-
weils – gestützt auf die zuvor durch den Beschuldigten erfolgte Kontrolle – die
Rechnungen visieren müssen (TPF 9.761.009 f.). Bei Bestellungen über
Fr. 5'000.– habe der Beschuldigte einen Arbeitsauftrag bei ihm einholen müssen.
Dieser sei jeweils der Rechnung beigelegt worden (TPF 9.761.004;
-010). Ob die Kantonspolizei Schwyz Gast-, Versuchs- oder Fremdwaffenschies-
sen durchgeführt habe, wisse er nicht. Er habe davon gehört, könne aber keine
weiteren Aussagen dazu machen, da er nicht daran beteiligt gewesen sei
(TPF 9.761.007).
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SK.2020.51
3.3.2.4 Aussagen Zeuge M.
M., Chef Einsatztraining (früher: Dienst STS) der Kantonspolizei Schwyz, wurde
an der Hauptverhandlung als Zeuge befragt. Dabei führte er zusammenfassend
Folgendes aus: Er habe u.a. bei der Munitionsbestellung mit dem Beschuldigten
zusammengearbeitet. Der Beschuldigte sei der Kontoführer gewesen und die
Rechnungen seien schliesslich alle über ihn beglichen worden (TPF 9.762.004),
sodass dieser immer über alles informiert gewesen sei (TPF 9.762.006). Es sei
auch vorgekommen, dass er selbst Bestellungen vorgenommen und den Be-
schuldigten erst im Nachhinein informiert habe (TPF 9.762.005). Dabei seien ins-
besondere grössere Munitionsbestellungen (50'000 Schuss) direkt zum Schiess-
keller Y. geliefert worden; der Beschuldigte habe aber die entsprechenden Rech-
nungen erhalten (TPF 9.762.005). Weiter bestätigte der Zeuge, dass die Kan-
tonspolizei Schwyz Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen im Schiesskel-
ler Y. und auf dem Schiessplatz Z. durchgeführt habe. Dabei sei jeweils eine
geringe Menge pro Person (ein Magazin, 15 Schuss) verschossen worden
(TPF 9.762.007 f.). Auf Vorhalt des Berichts der Kantonspolizei Schwyz vom
1. März 2021 (TPF 9.262.4.016; vgl. E. 0d) gab der Zeuge an, dass ihm keine
anderen als im Bericht erwähnten Gast- und Fremdwaffenschiessen bekannt
seien (TPF 9.762.011).
3.3.2.5 Aussagen Zeuge N.
N., ehemaliger stellvertretender Regionenchef Höfe/Einsiedeln der Kantonspoli-
zei Schwyz, wurde an der Hauptverhandlung als Zeuge befragt. Dabei führte er
zusammenfassend Folgendes aus: Er sei mit dem Beschuldigten beruflich in
Kontakt gestanden, da er in seiner Funktion Büromaterial, nicht hingegen Muni-
tion, bei diesem habe bestellen müssen (TPF 9.763.003). In Bezug auf den Um-
gang mit Munition im Schiesskeller Y. und dem Schiessplatz Z. gab er weiter an,
dass sich dort jeweils Munition befunden hätte, welche er als Teilnehmer von
Schiessen habe benützen können (TPF 9.763.005). Weiter bestätigte der Zeuge,
dass die Kantonspolizei Schwyz Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen
durchgeführt habe. Er könne aber nicht sagen, wie viel Munition dabei verschos-
sen worden sei (TPF 9.763.004).
3.3.2.6 Bestellschreiben und Rechnungen
Die Bestellschreiben zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Bestellungen bei
der LBA liegen bei den Akten (BA 05-01-0029 bis 0057); die Bestellschreiben für
die Bestellungen bei den übrigen Lieferanten konnten hingegen nicht erhältlich
gemacht werden. Sodann befinden sich in Bezug auf sämtliche dem Beschuldig-
ten vorgeworfene Bestellungen bei allen Lieferanten die dazugehörigen Rech-
nungen in den Akten (BA 05-01-0248 bis 0335).
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SK.2020.51
3.3.2.7 Elektronische Sicherstellungen
a) Anlässlich der am 22. Februar 2018 am Wohnort des Beschuldigten durchge-
führten Hausdurchsuchung konnten unter anderem sein Computer HP Elite Book
(Ass-Nr. 02.07.0001) sowie seine Harddisk USB Toshiba (Ass-Nr. 02.11.0016)
sichergestellt werden (BA 08-01-0007). Gemäss Bericht der Bundeskriminalpoli-
zei vom 2. Oktober 2018 (BA 10-01-0139 ff.) sind darauf zusammengefasst unter
anderem folgende Dokumente abgespeichert:
16 Dokumente mit dem Logo der Kantonspolizei Schwyz betreffend die Be-
stellung von Munition bei der LBA zwischen 18. November 2009 und 14. No-
vember 2014 durch den Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz, A.
(BA 10-01-0149 bis -0153), wobei das Dokument betreffend die Bestellung
vom 18. November 2009 doppelt abgespeichert ist (BA 10-01-0149; -0153);
drei Dokumente mit dem Logo der Kantonspolizei Schwyz betreffend die Be-
stellung von Munition bei der G. AG zwischen 7. März 2014 und
12. Juni 2014 durch den Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz, A.
(BA 10-01-0151 bis -0153);
drei Dokumente mit dem Logo der Kantonspolizei Schwyz betreffend die Be-
stellung von Munition bei der E. AG zwischen 14. März 2014 und 20. Okto-
ber 2014 durch den Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz, A. (BA 10-01-
0150; -0152 f.).
b) Auf dem Computer HP Elite Book (Ass-Nr. 02.07.0001) sowie auf dem eben-
falls anlässlich der am Wohnort des Beschuldigten am 22. Februar 2018 durch-
geführten Hausdurchsuchung sichergestellten Computer Terra PC System (Ass-
Nr. 02.11.0019; BA 08-01-0007) sind gemäss Bericht der Bundeskriminalpolizei
vom 23. April 2019 überdies rund 65 Worddateien gespeichert (BA 10-01-0217).
Diese Worddateien enthielten jeweils 15 bis 20 Kleininserate für den Verkauf von
Munition und Waffenzubehör. Ein Inserat bestand jeweils aus einer fortlaufenden
Nummerierung, einem Titel, dem Text, in welchem die Ware beschrieben wird,
und den Versandkosten. Teilweise sind die Worddateien mit den Titeln «Verkauf
Munition O.», «Verkauf Munition P.» oder «Verkauf Munition im
J.» ergänzt (BA 10-01-0218). In diesen Kleininseraten sind insgesamt 31'261
Schuss Munition erwähnt, bestehend aus Gewehrpatronen [Munitionsart] (6’420
Schuss), [Munitionsart] (4’476 Schuss) und [Munitionsart] (4’340 Schuss) und
Patronen weiterer Munitionsarten (BA 10-01-0218; -0220).
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3.3.2.8 Rechnungskontrolle der Kantonspolizei Schwyz
Die Kantonspolizei Schwyz reichte mit Nachtragsbericht vom 11. Juli 2018 die
Daten ihrer Rechnungskontrolle aus den Jahren 2009 bis 2018 ein (BA 05-01-
0236). Diese Daten zeigen unter anderem, dass die folgenden 28 Rechnungen
zu den folgenden, dem Beschuldigten vorgeworfenen, Munitionsbestellungen
durch den Beschuldigten wie folgt verbucht worden sind:
a) Bestellungen bei der LBA (BA 05-01-0245 ff.):
Datum Bestel-
lung / Rechnung
Bestellte Munition Kontogruppe Buchungsnotiz
20.10.2015 /
28.10.2015
[Munitionsart] Ausrüstung Diverse Munition
04.09.2015 /
10.09.2015
[Munitionsart] Diverses Trainingsmunition
16.01.2015 /
27.01.2015
[Munitionsart] SG OD Munition für OD
14.08.2014 /
05.09.2014
[Munitionsart] SG OD Munition OD
09.07.2014 /
21.07.2014
[Munitionsart] Bekleidung Jacken
26.06.2014 /
04.07.2014
[Munitionsart] Bekleidung Arbeitsschuhe
12.05.2014 /
19.05.2014
[Munitionsart] Bekleidung Arbeitsschuhe
20.02.2014 /
27.02.2014
[Munitionsart] SG OD Treibpat
18.11.2013 /
26.11.2013
[Munitionsart] SG OD Treibpat
03.09.2013 /
12.09.2013
[Munitionsart] SG OD Mun OD
20.03.2013 /
02.04.2013
[Munitionsart] SG OD Munition
Unbekannt /
13.09.2011
[Munitionsart] SG OD Treib PAT
17.09.2010 /
23.09.2010
[Munitionsart] SG OD Treibpatronen
Unbekannt /
25.11.2009
[Munitionsart] SG OD Gew Treib Pat
Unbekannt /
02.04.2009
[Munitionsart] Diverses Pistolenputzzeug
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b) Bestellungen bei der G. AG (BA 05-01-0284):
Datum Bestel-
lung / Rechnung
Bestellte Munition Kontogruppe Buchungsnotiz
Unbekannt /
23.03.2017
[Munitionsart] SG OD Munition für OD
Unbekannt /
23.06.2014
[Munitionsart] SG OD diverse Mun
Unbekannt /
19.05.2014
[Munitionsart]
Ausrüstung G. AG Patrone SAR
Unbekannt /
11.03.2014
[Munitionsart]
Ausrüstung Diverses Waffengurt-
material
c) Bestellungen bei der E. AG (BA 05-01-0299 f.):
Datum Bestel-
lung / Rechnung
Bestellte Munition Kontogruppe Buchungsnotiz
22.03.2017 /
07.04.2017
[Munitionsart] SG OD Munition für OD
03.09.2015 /
21.09.2015
[Munitionsart] SG OD Munition für OD
22.06.2015 /
07.07.2015
[Munitionsart] SG OD Diverse Munition für OD
23.03.2015 /
13.05.2015
[Munitionsart] Ausrüstung Diverses Alkomaterial
16.01.2015 /
30.01.2015
[Munitionsart] Bewaffnung
und Munition
Ausbildungsmaterial für
OD
15.04.2014 /
30.04.2014
[Munitionsart]
Ausrüstung Testmaterial für OD
14.03.2014 /
28.03.2014
[Munitionsart]
SG OD Diverses Kleinmaterial
03.09.2012 /
18.09.2012
[Munitionsart]
SG OD Tragtaschen
19.01.2009 /
30.01.2009
[Munitionsart] SG OD Treibpatronen für OD
3.3.2.9 Bericht FIKO Schwyz
Die Finanzkontrolle des Kantons Schwyz hat im Zusammenhang mit diesem
Strafverfahren die Bestell- und Abrechnungsabläufe im Bereich der Materialbe-
schaffung und -bewirtschaftung bei der Kantonspolizei Schwyz überprüft, insbe-
sondere bezüglich Munition im Zeitraum von 2008 bis 2017. Die Ergebnisse die-
ser Überprüfung hat sie im Bericht FIKO Schwyz (siehe Lit. N; TPF 9.271.001 ff.)
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SK.2020.51
zusammengefasst. Als Prüfungsergebnisse hält der Bericht u.a. Folgendes fest:
«lm Zeitraum von 2008 bis 2017 konnten insgesamt 60 Bestellungen bzw. 62 Lie-
ferungen festgestellt werden, welche keinem internen Verwendungszweck zuge-
ordnet werden können. Zudem ist die gelieferte Munition mit Ausnahme von drei
Kisten intern nicht auffindbar. Es betrifft 167 gelieferte Positionen im Wert von Fr.
180'976.60. Bei der unrechtmässig beschafften Munition handelt es sich unter
anderem auch um Munitionstypen, welche bei der Kantonspolizei Schwyz nicht
zum Einsatz kommen oder kamen. Aufgrund der getätigten Abklärungen muss
davon ausgegangen werden, dass die für keinen internen Verwendungszweck
zuordbaren Lieferungen durch den ehemaligen Leiter Logistik zu nicht polizeili-
chen Zwecken, sprich für den privaten Gebrauch, bestellt und unrechtmässig an-
geeignet wurden. Bei diesen Lieferungen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
Munition nach Schwyz geliefert werden sollte. Die Bestellungen wurden zudem
auffallend oft unter der Kompetenzschwelle für ein zweites Visum getätigt» (Be-
richt FIKO Schwyz, S. 14 f.). Weiter wird in allgemeiner Hinsicht ausgeführt, dass
das Beschaffungswesen der Kantonspolizei Schwyz relativ informell ablaufe und
die Logistikprozesse (Beschaffung, Wareneingang, -bewirtschaftung,
-ausgang, und Ausmusterung) formell nicht durch Weisungen bzw. Dienstbefehle
geregelt seien (Bericht FIKO Schwyz, S. 18 f.). Hinsichtlich der Bestellkompeten-
zen gelte gemäss Weisung «Kontoführung (Ausgabenkompetenzen / Laufwege
/ Ausgabengrundsätze)» vom 15. April 2014 Folgendes: Der Logistiker (Konto-
führer) entscheide bei Bestellungen unter Fr. 2'000.– abschliessend (kein
4-Augenprinzip). Bei Bestellungen ab Fr. 2'000.– bis Fr. 5'000.– entscheide der
Logistiker ebenfalls abschliessend (kein 4-Augenprinzip), sofern die Anschaffung
detailliert im Budget aufgeführt sei; andernfalls sei ein Arbeitsauftrag an den
Kommandanten bzw. dessen Stellvertreter zur Unterzeichnung zu erstellen. Bei
Bestellungen ab Fr. 5'000.– bis Fr. 20'000.– habe der Logistiker ebenfalls einen
Arbeitsauftrag zu erstellen und der Kommandant habe die Bestellung zu bewilli-
gen (Bericht FIKO Schwyz, S. 33). Nach Eingang der Kreditorenrechnungen
habe der Logistiker gemäss der Weisung über die Kontoführung in Verbindung
mit der Finanzhaushaltsverordnung die materielle und formelle Richtigkeit zu prü-
fen und die Rechnung anschliessend dem Stabschef zur Zahlungsanweisung
weiterzureichen; ab Fr. 5'000.– habe der Kommandant oder dessen Stellvertreter
zu visieren (Bericht FIKO Schwyz, S. 50).
3.3.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis
3.3.3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass sämtliche der dem Beschuldigten vorgeworfe-
nen Bestellungen im Namen der Kantonspolizei Schwyz durch ihn als Leiter Lo-
gistik bestellt und durch die Kantonspolizei Schwyz bezahlt worden sind
(TPF 9.731.023 Z. 3 ff.; BA 05-01-0029 bis 0057; -0248 bis 0335). Zu beweisen
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SK.2020.51
ist, in welchem Umfang der Beschuldigte Munition und Material aus diesen Be-
stellungen für sich privat bestellt und schliesslich verwendet hat.
3.3.3.2 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indi-
rekter Beweis zulässig. Beim sogenannten Indizienbeweis wird aus bestimmten
Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu
beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl
von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit
des Andersseins offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das
bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachver-
halt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. Ap-
ril 2017 E. 3 m.w.H.).
3.3.3.3 In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen 34 Bestellungen bei der LBA
zwischen 2009 und 2017 im Betrag von total Fr. 110'823.25 liegt folgendes Be-
weisergebnis vor:
a) Auf Vorhalt der Bestellungen bei der LBA aus den Jahren 2015 bis 2017 ge-
stand der Beschuldigte (mit Ausnahme der Bestellungen vom 24. April 2015 und
29. Februar 2015) in der Einvernahme vom 2. Mai 2018 ein, diese Bestellungen
für sich privat getätigt und die Munition für sich privat verwendet zu haben; was
er anlässlich der Hauptverhandlung im Grundsatz bestätigte (vgl. E. 3.3.2.1b).
Diese Aussagen beziehen sich nach den Berechnungen des Gerichts auf insge-
samt 13 Bestellungen im Betrag von Fr. 52'432.90. In Bezug auf diese Aussagen
ist erstellt, dass der Beschuldigte diese Bestellungen für sich privat getätigt hat.
Dies stützt sich im Übrigen auch auf die nachfolgenden Indizien.
b) Die übrigen 21 Bestellungen, d.h. sämtliche 19 Bestellungen aus den Jahren
2009 bis 2014 sowie die Bestellungen vom 24. April 2015 und 29. Februar 2015,
gab der Beschuldigte nicht ausdrücklich zu bzw. stritt diese ab (vgl. E. 3.3.2.1).
Demgegenüber machte die Privatklägerschaft nachvollziehbar geltend, dass
sämtliche Ware aus diesen Bestellungen bei der Kantonspolizei Schwyz keine
Verwendung gefunden hat (vgl. 0c).
c) Die Aussagen des Beschuldigten indizieren, dass er schon vor 2015 damit
begonnen hat, privat Munition über die Kantonspolizei Schwyz zu bestellen. Zu
Beginn der vorgenannten Einvernahme vom 2. Mai 2018 gab der Beschuldigte
nämlich selbst an, bereits ab dem Jahr 2014 über die Kantonspolizei Schwyz für
sich selbst Munition bezogen zu haben. Erst auf Vorhalt, dass es sich bei den
ihm vorgehaltenen Bestellungen um Munitionsbestellungen aus dem Zeitraum
2015 bis 2017 handle, passte er seine Aussage an und erklärte, erst später, im
Jahre 2015, damit begonnen zu haben (vgl. E. 3.3.2.1b). Diese, nicht stimmigen
- 42 -
SK.2020.51
Aussagen des Beschuldigten lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte in
zeitlicher Hinsicht bereits vor 2015 damit begonnen hat, Munition für private Zwe-
cke über die Kantonspolizei Schwyz zu bestellen.
d) Generell ist zu beachten, dass sich die eingestandenen Munitionsbestellungen
für den Zeitraum 2015 bis 2017 in puncto Kaliber, Art und Menge mit denjenigen
von 2009 und 2014 gleichen. Hinsichtlich der Munitionsart ist überdies zu berück-
sichtigen, dass der Beschuldigte in grosser Häufigkeit Gewehrpatronen [Muniti-
onsart], [Munitionsart] und [Munitionsart] bestellte; exakt diese Munitionsarten
hat der Beschuldigte vorwiegend auch verkauft bzw. Inserate zum Verkauf vor-
bereitet (vgl. E. 3.3.2.7b). Ferner wurde sämtliche Munition gemäss den sich in
den Akten befindenden Bestelldokumente (BA 05-01-0029 bis 0057) und Rech-
nungen (BA 05-01-0248 bis 0282) nachweislich an das Kommando, konkret an
den Arbeitsplatz des Beschuldigten, bestellt oder geliefert. Der Beschuldigte gab
selbst an, dass er privat getätigte Munitionsbestellungen immer an seinen Ar-
beitsort habe liefern lassen (vgl. E. 3.3.2.1c). Schliesslich weisen (mit Ausnahme
der Bestellung vom 31. Oktober 2017, welche der Beschuldigte aber explizit ein-
gestanden hat) sämtliche Bestellungen einen Bestellwert von unter Fr. 5'000.–
auf und konnten folglich gestützt auf die polizeiinternen Kompetenzregelungen
(vgl. E. 3.3.2.1a; 0a; 0) durch den Beschuldigten selbständig, ohne Mitwirken sei-
ner Vorgesetzten, getätigt werden. Bereits diese Übereinstimmungen hinsichtlich
des modus operandi wertet das Gericht als gewichtiges Indiz dafür, dass der Be-
schuldigte, sämtliche ihm vorgeworfenen Bestellungen bei der LBA für private
Zwecke getätigt hat.
e) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die auf den privaten Datenträgern
des Beschuldigten abgespeicherten Dokumente betreffend die Bestellung von
Munition bei der LBA (BA 10-01-0149 bis -0153; vgl. E. 3.3.2.7a) in Bezug auf
die bestellte Ware, das Bestelldatum (mit Ausnahme der Bestellung vom 18. No-
vember 2009) sowie die Bestellnummer (mit Ausnahme der Bestellungen vom
20. Oktober 2014 und 18. November 2009) mit insgesamt 15 der bei der LBA
tatsächlich eingegangenen und sich in den Akten befindenden Bestellschreiben
(BA 05-01-0044 bis 0057; -0281) übereinstimmen. Dies wertet das Gericht als
weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte diese 15 Bestellungen
für sich privat getätigt hat, befanden sich die Bestellschreiben doch auf den pri-
vaten Datenträgern am Wohnort des Beschuldigten. Dies betrifft die Bestellun-
gen vom 14. November 2014, 20. Oktober 2014, 5. September 2014, 1. Septem-
ber 2014, 14. August 2014, 9. Juli 2014, 26. Juni 2014, 23. Juni 2014,
12. Mai 2014, 20. Februar 2014, 18. Februar 2014, 18. November 2013, 3. Sep-
tember 2013, 20. März 2013 und die gemäss Anklageschrift undatierte Bestel-
lung mit der Rechnung vom 25. November 2009. Überdies ergibt sich daraus
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SK.2020.51
auch, dass der Beschuldigte bereits ab 2009 damit begonnen hat, privat Munition
über die Kantonspolizei Schwyz zu bestellen.
f) Ferner zeigen die Daten der Rechnungskontrolle der Kantonspolizei Schwyz,
dass die Rechnungen für Munitionsbestellungen üblicherweise in der Konto-
gruppe «Bewaffnung und Munition» verbucht worden sind (BA 05-01-0245 ff.).
Der Beschuldigte, welcher alleine für die Kontoführung zuständig war (vgl.
E. 3.3.2.1a; 3.3.2.9), hat insgesamt 15 Rechnungen zu den ihm vorgeworfenen
Bestellungen aus den Jahren 2009 bis 2015 in anderen Kontogruppen verbucht
(vgl. E. 0a). Von diesen in anderen Kontogruppen verbuchten Rechnungen stam-
men 3 aus dem Jahr 2015. Die zu diesen 3 Rechnungen dazugehörigen Bestel-
lungen vom 20. Oktober 2015, 4. September 2015 und 16. Januar 2015 hat der
Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen für private Zwecke getätigt (vgl. vorne
lit. a). Deshalb wertet das Gericht bereits die Verbuchung in einer falschen Kon-
togruppe per se als Indiz dafür, dass der Beschuldigte die so nicht ordnungsge-
mäss verbuchten Bestellungen für sich privat getätigt hat. Die übrigen 12 Bu-
chungen, d.h. diejenigen aus den Jahren 2009 bis 2014, bekräftigen diese An-
nahme: Von diesen 12 Buchungen, welche alle nachweislich Munitionsbestellun-
gen betreffen, hat der Beschuldigte 1 Bestellung in der Kontogruppe «Diverses»
mit der Notiz «Pistolenputzzeug» (Bestellung mit Rechnung vom 2. April 2009),
3 in der Kontogruppe «Bekleidung» mit den Notizen «Jacken» bzw. «Arbeits-
schuhe» (Bestellungen vom 9. Juli 2014, 26. Juni 2014, 12. Mai 2014) und 8 in
der Kontogruppe «SG OD» (Sondergruppe Ordnungsdienst) mit der Notiz, dass
es sich um Treibpatronen handle, verbucht. Die zwei erstgenannten 4 Buchun-
gen in den Kontogruppen «Diverses» und «Bekleidung» sind offensichtlich
falsch, handelt es sich bei der bestellen Ware doch weder um Pistolenputzzeug
noch um Kleidungsstücke. Gleiches gilt in Bezug auf die in der Kontogruppe
«SG OD» verbuchten Rechnungen. Gemäss den nachvollziehbaren und in sich
schlüssigen Vorbringen der Privatklägerschaft hat die Kantonspolizei Schwyz für
ihr Detachement Ordnungsdienst lediglich Treibpatronen «[Munitionsart]» bei der
LBA bestellt (BA 15-01-0082), was im Übrigen nicht bestritten ist. Die in der Kon-
togruppe «SG OD» verbuchten Rechnungen betreffen aber allesamt Bestellun-
gen von Munition anderen Kalibers. Die Verbuchung in der Kontogruppe
«SG OD» mit der Buchungsnotiz, dass es sich um Treibpatronen handle, ergibt
somit keinen Sinn. Diese offensichtlichen Falschverbuchungen und das Einfügen
irreführender bzw. falscher Buchungsnotizen lassen keine Zweifel bestehen,
dass der Beschuldigte damit private Munitionsbestellungen vertuschen wollte.
Folglich wertet das Gericht auch diese Falschverbuchungen als wesentliches In-
diz dafür, dass der Beschuldigte diese 15 Buchungen für sich privat getätigt hat.
Dies betrifft die Bestellungen vom 20. Oktober 2015, 4. September 2015, 16. Ja-
nuar 2015, 14. August 2014, 9. Juli 2014, 26. Juni 2014, 12. Mai 2014, 20. Feb-
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SK.2020.51
ruar 2014, 18. November 2013, 3. September 2013, 20. März 2013, 17. Septem-
ber 2010 sowie die gemäss Anklageschrift undatierten Bestellungen mit den
Rechnungen vom 13. September 2011, 25. November 2009 und 2. April 2009.
Im Übrigen zeigt auch dies, dass der Beschuldigte bereits ab 2009 damit begon-
nen hat, privat Munition über die Kantonspolizei Schwyz zu bestellen.
g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Teilgeständnis, die Ausführun-
gen der Privatklägerschaft, die beim Beschuldigten sichergestellten Bestelldoku-
mente und die von ihm vorgenommenen Falschverbuchungen für das Gericht in
ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, dass bei objektiver Betrachtung keine Zweifel
bestehen lässt, dass der Beschuldigte von den ihm vorgenommenen 34 Bestel-
lungen insgesamt 31 Bestellungen, welche überdies in den modus operandi pas-
sen, für sich privat getätigt hat. Lediglich 3 Bestellungen sind nicht vom Teilge-
ständnis des Beschuldigten, den beim Beschuldigten sichergestellten Bestelldo-
kumenten oder den Falschverbuchungen erfasst. Auf diese ist in der Folge näher
einzugehen:
1) Mit der Bestellung vom 29. Februar 2016 wurden 7'200 Schuss [Munitionsart]
und 5'000 Schuss [Munitionsart] im Betrag von Fr. 3'660.– durch den Beschul-
digten in das Kommando der Kantonspolizei Schwyz bestellt (BA 05-01-0037;
-0256). Diese Bestellung passt hinsichtlich des Bestellzeitraums, der bestellten
Ware, den Lieferort und den Bestellwert offensichtlich in den modus operandi
(vgl. vorne lit. d) des Beschuldigten. Folglich bestehen für das Gericht keine
Zweifel, dass der Beschuldigte auch diese Bestellung für sich privat getätigt hat.
2) Mit der Bestellung vom 24. April 2015 wurden 8 Patronen «[Munitionsart]»,
8 Patronen «[Munitionsart]», 16 Patronen «[Munitionsart]» sowie 180 Patronen
«[Munitionsart]» im Betrag von Fr. 1'931.– durch den Beschuldigten in das Kom-
mando der Kantonspolizei Schwyz bestellt (BA 05-01-0042; -0261). Diese Be-
stellung passt aufgrund des Lieferorts, des Bestellwerts und des Bestellzeitraums
in den modus operandi des Beschuldigten, weicht aber in Bezug auf die Art der
bestellten Ware davon ab. Diesbezüglich ist aber zu beachten, dass der Beschul-
digte mit der Bestellung vom 16. Januar 2015 – welche er explizit zugegeben hat
– auch Munition «[erstgenannte Munitionsart]» für private Zwecke bestellt hat.
Zudem hat der Beschuldigte diese Bestellung auch nicht ausdrücklich bestritten,
sondern vielmehr geltend gemacht, dass er sich nicht sicher sei, ob diese Bestel-
lung für ihn oder die Kantonspolizei Schwyz bestimmt gewesen sei (BA 13-01-
0101 Z. 12 ff.). Schliesslich ergibt der Bezug von 8 bis 180 als Kleinst- bzw. Klein-
menge weder betriebswirtschaftlichen noch betrieblichen Sinn. Demzufolge ist
für das Gericht zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte auch diese Bestellung
für sich privat getätigt hat.
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SK.2020.51
3) Mit der gemäss Anklageschrift undatierten Bestellung mit Rechnung vom
2. April 2009 wurden 5'760 Schuss [Munitionsart] im Betrag von Fr. 2'015.– zu
Handen des Beschuldigten in das Kommando der Kantonspolizei Schwyz gelie-
fert (BA 05-01-0112). Diese Bestellung passt ebenfalls in den gennanten modus
operandi (vgl. vorne lit. d) des Beschuldigten. Auch diesbezüglich bestehen für
das Gericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte diese Bestellung für sich privat
getätigt hat.
3.3.3.4 In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen 5 Bestellungen bei der
G. AG zwischen 2014 und 2017 im Betrag von total Fr. Fr. 6'250.05 liegt folgen-
des Beweisergebnis vor:
a) Der Beschuldigte bestritt sowohl im Vorverfahren auch als anlässlich der
Hauptverhandlung, die Bestellungen bei der G. AG für sich privat getätigt zu ha-
ben (vgl. E. 3.3.2.1). Demgegenüber machte die Privatklägerschaft nachvollzieh-
bar geltend, dass sämtliche Ware aus diesen Bestellungen bei der Kantonspoli-
zei Schwyz keine Verwendung gefunden habe (vgl. 0c).
b) In allgemeiner Hinsicht ist zu beachten, dass die Bestellungen grundsätzlich
in den vorgenannten modus operandi (vgl. E. 3.3.3.3d) des Beschuldigten pas-
sen; insbesondere weisen sämtliche der Bestellungen einen Wert von unter
Fr. 5'000.– auf und wurden nachweislich an den Arbeitsplatz zu Handen des Be-
schuldigten geliefert (BA 05-01-0285 bis 0290). Ferner gleichen sich die 5 bei der
G. AG vorgenommenen Bestellungen hinsichtlich Munitionsart und Kaliber. Über-
dies ist auffällig, dass mit diesen Munitionsbestellungen vorwiegend Kleinstmen-
gen (1, 8, 15 und 30 Schuss) bzw. Kleinmengen (160 und 400 Schuss) bestellt
worden sind. Solche Kleinst- und Kleinmengen ergeben weder einen betriebs-
wirtschaftlichen noch einen betrieblichen Sinn. Bereits diese Umstände sind als
Indizien zu werten, dass der Beschuldigte sämtliche ihm vorgeworfenen Bestel-
lungen bei der G. AG für sich privat getätigt hat.
c) Zudem stimmen die auf den privaten Datenträgern des Beschuldigten abge-
speicherten Dokumente betreffend die Bestellung von Munition bei der G. AG
(BA 10-01-0151 bis -0153; vgl. E. 3.3.2.7a) in Bezug auf die bestelle Ware, den
Bestellzeitraum sowie die Bestellnummer mit insgesamt 3 der 5 bei der G. AG
tatsächlich eingegangenen und sich in den Akten befindenden Bestellungen
(BA 05-01-0285 bis 0290) überein. Dies wertet das Gericht als wesentliches Indiz
dafür, dass der Beschuldigte diese Bestellungen für sich privat getätigt hat, be-
fanden sich die Bestellschreiben doch auf den privaten Datenträgern am Woh-
nort des Beschuldigten. Konkret bezieht sich dies auf die gemäss Anklageschrift
undatierten Bestellungen mit Rechnungen vom 23. Juni 2014, 19. Mai 2014 und
11. März 2014.
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SK.2020.51
d) Überdies zeigen die Daten der Rechnungskontrolle der Kantonspolizei
Schwyz, dass die Rechnungen für diese Bestellungen nicht in der Kontogruppe
«Bewaffnung und Munition» verbucht worden sind (BA 05-01-0284), was als In-
diz dafür gewertet werden kann, dass der Beschuldigte diese Bestellungen für
sich privat getätigt hat (vgl. E. 3.3.3.3f). 3 der 5 Rechnungen wurden in der Kon-
togruppe «Ausrüstung» verbucht (Rechnungen vom 31. August 2017,
19. Mai 2014 und 11. März 2014). Diesbezüglich sind die Buchungsnotizen auf-
fällig: Bei der Rechnung vom 31. August 2017 hat er «Gurthalter für Waffengurt»
vermerkt, obwohl die Rechnung neben Gurthaltern auch Patronen betraf; die No-
tiz ist folglich unvollständig. Auch bei der Rechnung vom 19. Mai 2014 ist die
Buchungsnotiz unvollständig, indem lediglich «G. AG Patrone [Munitionsart]»
vermerkt worden ist, obwohl sich die Rechnung auch auf andere Munition be-
zieht. Schliesslich wurde bei der Verbuchung der Rechnung vom 11. März 2014
«Diverses Waffengurtmaterial» in den Buchungsnotizen vermerkt, obwohl es
sich um eine Rechnung für eine reine Munitionslieferung handelte. Die übrigen 2
Rechnungen (Rechnung vom 23. März 2017 und 23. Juni 2014) wurden – wie
einige der Rechnungen der LBA (vgl. E. 3.3.3.3f – in der Kontogruppe «SG OD»
als «Munition für OD» bzw. «diverse Mun» verbucht. Gemäss den nachvollzieh-
baren und in sich schlüssigen Vorbringen der Privatklägerschaft hat die Kantons-
polizei Schwyz für ihr Detachement Ordnungsdienst lediglich Treibpatronen bei
der LBA und der E. AG (und nicht bei der G. AG) bestellt (BA 15-01-0082), was
im Übrigen nicht bestritten ist. Die Verbuchung in der Kontogruppe «SG OD» mit
der Buchungsnotiz, dass es sich um Munition für das Detachement Ordnungs-
dienst handle, ergibt somit keinen Sinn. Diese offensichtlichen Falschverbuchun-
gen und das Einfügen der vorgenannten unvollständigen bzw. irreführenden Bu-
chungsnotizen lassen keine Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte damit pri-
vate Munitionsbestellungen vertuschen wollte. Folglich wertet das Gericht auch
diese Falschverbuchungen als gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte
sämtliche Munitionsbestellungen bei der G. AG für sich privat getätigt hat.
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Privatkläger-
schaft, die beim Beschuldigten sichergestellten Bestelldokumente und die von
ihm vorgenommenen Falschverbuchungen für das Gericht in ihrer Gesamtheit
ein Bild erzeugen, dass bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt,
dass der Beschuldigte sämtliche ihm vorgeworfenen Munitionsbestellungen bei
der G. AG im Betrag von Fr. 5'929.35, welche überdies in den modus operandi
passen, für sich privat getätigt hat.
Hingegen kann dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden,
dass er auch die bei der G. AG bestellten Gurthalter im Betrag von Fr. 320.70
(siehe Rechnung vom 31. August 2017) für sich privat getätigt hat. Die Privatklä-
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SK.2020.51
gerschaft gab selbst an, dass es sich hierbei vermutlich um Korpsmaterial han-
deln könnte (BA 05-01-0214) und machte sodann auch nicht geltend, inwiefern
diese keine Verwendung bei der Kantonspolizei Schwyz gefunden hätten (vgl.
BA 05-01-0231 f.). Überdies wurden diese Gurthalter auch korrekt verbucht
(BA 05-01-0284), und es fanden sich hierzu keine Unterlagen auf den privaten
Datenträgern des Beschuldigten.
3.3.3.5 In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Bestellung bei der H. GmbH
aus dem Jahr 2017 im Betrag von Fr. 492.50 liegt folgendes Beweisergebnis vor:
Der Beschuldigte hat sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptver-
handlung zugegeben, diese Bestellung für sich privat getätigt und die Munition
privat verwendet zu haben (vgl. E. 3.3.2.1). Diese Aussagen erachtet das Gericht
als glaubhaft; sie stehen überdies im Einklang mit den schriftlichen Eingaben der
Privatklägerschaft (vgl. E. 0). Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte diese
Bestellung für sich privat getätigt und die Munition privat verwendet hat.
3.3.3.6 Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Bestellung bei der I. AG aus
dem Jahr 2017 im Betrag von Fr. 1'333.80 liegt folgendes Beweisergebnis vor:
Der Beschuldigte stritt sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptver-
handlung ab, diese Bestellung für sich privat getätigt zu haben (vgl. E. 3.3.2.1).
Aus den Akten ergibt sich zwar, dass die Bestellung durch den Beschuldigten
selbst getätigt worden und die bestellte Ware (zwei Trommelmagazine […]) an
den Arbeitsort des Beschuldigten geliefert wurde (BA 05-01-0296). Hingegen
passt diese Bestellung nicht in den modus operandi (vgl. E. 3.3.3.3d) des Be-
schuldigten, hat er doch sonst bei der I. AG weder Waffen und Munition noch ein
Trommelmagazin bestellt. Die dazugehörige Rechnung wurde sodann ordentlich
in der Kontogruppe «Bewaffnung und Munition» verbucht (BA 05-01-0295). Zu-
dem fanden sich auf den privaten Datenträgern des Beschuldigten auch keine
Bestelldokumente von diesem Lieferanten (vgl. BA 10-01-0139 ff.). Obschon die
Privatklägerschaft geltend machte, solche Magazine mit einer Kapazität von […]
nicht zu verwenden (BA 05-01-0232), kann dem Beschuldigten nach dem Ge-
sagten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er diese Bestellung
bei der I. AG für private Zwecke getätigt und die Trommelmagazine für sich privat
verwendet hat. Der Anklagesachverhalt ist betreffend diese Bestellung bei der I.
AG nicht erstellt.
3.3.3.7 In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen 19 Bestellungen bei der
E. AG zwischen 2009 und 2017 im Betrag von total Fr. 64'414.– liegt folgendes
Beweisergebnis vor:
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SK.2020.51
a) Der Beschuldigte bestritt im Vorverfahren, die Bestellungen bei der E. AG für
sich privat getätigt zu haben (vgl. E. 3.3.2.1). Demgegenüber machte die Privat-
klägerschaft nachvollziehbar geltend, dass sämtliche Ware aus diesen Bestel-
lungen bei der Kantonspolizei Schwyz keine Verwendung gefunden hat
(vgl. E. 0c).
b) Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte erstmals zu Protokoll,
«in erster Linie» bei der E. AG ab dem Jahr 2015 Munition für sich privat bestellt
zu haben, welche er jeweils an seinen Arbeitsplatz im Kommando habe liefern
lassen (vgl. E. 3.3.2.1a/b). Überdies hat er im Zusammenhang mit dem Vorwurf
des unberechtigten Waffen- und Munitionsbesitz zugegeben, dass er am
22. März 2017 für sich privat 200 Gewehrpatronen [Munitionsart] bei der E. AG
bestellt hatte (vgl. E. 2.2.3.4a).
c) In zeitlicher Hinsicht machte der Beschuldigte – wie bei den Bestellungen bei
der LBA – zwar geltend, erst im Jahr 2015 mit privaten Munitionsbezügen begon-
nen zu haben. Jedenfalls in Bezug auf die Bestellungen bei der LBA konnte dem
Beschuldigten aber bereits nachgewiesen werden, dass es sich hierbei um eine
Schutzbehauptung handelte und der Beschuldigte schon ab 2009 mit den ent-
sprechenden Handlungen begonnen hat (vgl. E. 3.3.3.3). Bereits deshalb muss
davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auch bei der E. AG bereits
vor 2015 privat Munition bestellte. Dies stützt sich auch auf sachliche Beweismit-
tel: Mit Ausnahme der Bestellung vom 12. Dezember 2014 bestehen – wie noch
zu zeigen sein wird – gestützt auf die beim Beschuldigten sichergestellten Doku-
mente und die von ihm vorgenommenen Falschverbuchungen gewichtige Indi-
zien dafür, dass er sämtliche ihm vorgeworfenen Bestellungen aus den Jahren
2009 bis 2014 für sich privat getätigt hat.
d) Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2009 mit priva-
ten Munitionsbestellungen bei der E. AG begonnen hat, besteht aufgrund des
klaren Vorgehensmusters des Beschuldigten ein gewichtiges Indiz dafür, dass er
insgesamt 12 der ihm vorgeworfenen 19 Bestellungen für sich privat getätigt hat.
Mit diesen 12 Bestellungen wurden jeweils Patronen des Kalibers 9 mm bestellt,
welche der Beschuldigte vorwiegend auch bei der LBA bestellte (vgl. E. 3.3.3.3d)
und auch privat zum Verkauf inserierte (vgl. E. 3.3.2.7b). Überdies betrug der
Bestellwert dieser Bestellungen (mit Ausnahme der Bestellung vom 17. Novem-
ber 2017) weniger als Fr. 5'000.– und diese konnten somit in eigener Kompetenz
des Beschuldigten getätigt werden (vgl. E. 3.3.2.1a; 0a; 0). Schliesslich wurden
diese Bestellungen überwiegend an den Arbeitsplatz des Beschuldigten geliefert,
was dem vom Beschuldigten eingestandenen modus operandi entspricht
(vgl. E. 3.3.3.3d). Dass 4 dieser Bestellungen nicht an seinen Arbeitsplatz, son-
dern zum Sicherheitsstützpunkt Y. geliefert worden sind, ändert daran nichts. Der
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SK.2020.51
Beschuldigte hat zugegeben, eine dieser Bestellungen (die Bestellung vom
22. März 2017, vgl. oben lit. b) für sich privat getätigt zu haben. Die Aussage des
Beschuldigten, er habe private Munitionsbestellungen immer an seinen Arbeits-
platz liefern lassen, ist somit offensichtlich falsch und als reine Schutzbehauptung
zu werten. Folglich ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte auch die 4
zum Sicherheitsstützpunkt Y. gelieferte Munition für sich privat bestellte. Bereits
die Aussagen des Beschuldigten und der modus operandi lassen darauf schlies-
sen, dass der Beschuldigte insgesamt 12 der ihm vorgeworfenen Bestellungen
für sich privat getätigt hat. Dies betrifft die Bestellungen vom 17. November 2017,
24. August 2017, 18. Mai 2017, 22. März 2017, 3. September 2015, 14. Au-
gust 2015, 8. Juni 2015, 23. März 2015, 16. Januar 2015, 21. August 2014,
15. April 2014, 19. Januar 2009.
e) Zudem stimmen die auf den privaten Datenträgern des Beschuldigten abge-
speicherten Dokumente betreffend die Bestellung von Munition bei der E. AG
(BA 10-01-0150; -0152 f.; vgl. E. 3.3.2.7a) in Bezug auf die bestelle Ware, das
Bestelldatum sowie die Bestellnummer mit insgesamt 3 bei der E. AG tatsächlich
eingegangenen und sich in den Akten befindenden Bestellungen (BA 05-01-
0325; -0327; -0331) überein. Dies wertet das Gericht als gewichtiges Indiz dafür,
dass der Beschuldigte diese Bestellungen für sich privat getätigt hat, befanden
sich die Bestellschreiben doch auf den privaten Datenträgern am Wohnort des
Beschuldigten. Dies betrifft die Bestellungen vom 21. August 2014, 20. Okto-
ber 2014 und 14. März 2014. Daraus kann überdies auch geschlossen werden,
dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2014 damit begonnen hat, privat Munition
bei der E. AG zu bestellen.
f) Die Daten der Rechnungskontrolle der Kantonspolizei Schwyz zeigen, dass
insgesamt 9 Rechnungen zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Bestellun-
gen falsch verbucht worden sind. Davon wurden 2 Rechnungen (zu den Bestel-
lungen vom 3. September 2012 und 23. März 2015) mit offensichtlich falschen
Buchungsnotizen («Tragtaschen» bzw. «Diverses Alkomaterial») verbucht, ob-
wohl es sich klar um Munitionsbestellungen handelte (BA 05-01-0300). Die übri-
gen 7 Rechnungen wurden in der Kontogruppe «SG OD» als «Munition für OD»,
«Ausbildungsmaterial für OD», «Testmaterial für OD», «Treibpatronen für OD»
oder «Diverses Kleinmaterial» verbucht (BA 05-01-0299 f.). Gemäss den nach-
vollziehbaren und in sich schlüssigen Vorbringen der Privatklägerschaft hat die
Kantonspolizei Schwyz für ihr Detachement Ordnungsdienst lediglich Treibpat-
ronen «[…]» bei der E. AG bestellt (BA 15-01-0082), was im Übrigen nicht be-
stritten ist. Die in der Kontogruppe «SG OD» verbuchten Rechnungen betreffen
aber Bestellungen von Munition anderen Kalibers. Die Verbuchung in der Konto-
gruppe «SG OD» mit der Buchungsnotiz, dass es sich um Munition für das De-
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SK.2020.51
tachement Ordnungsdienst handle, ergibt somit keinen Sinn. Diese offensichtli-
chen Falschverbuchungen und das Einfügen der vorgenannten irreführenden
bzw. falschen Buchungsnotizen lassen keine Zweifel bestehen, dass der Be-
schuldigte damit private Munitionsbestellungen vertuschen wollte. Folglich wertet
das Gericht auch diese Falschverbuchungen als gewichtiges Indiz dafür, dass
der Beschuldigte diese 9 Bestellungen für sich privat getätigt hat. Dies betrifft die
Bestellungen vom 22. März 2017, 3. September 2015, 22. Juni 2015,
23. März 2015, 16. Januar 2015, 15. April 2014, 14. März 2014, 3. Septem-
ber 2012 und 19. Januar 2009. Daraus kann überdies geschlossen werden, dass
der Beschuldigte bereits im Jahr 2009 damit begonnen hat, privat Munition bei
der E. AG zu bestellen.
g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten an-
lässlich der Hauptverhandlung, die Ausführungen der Privatklägerschaft, die
beim Beschuldigten sichergestellten Bestelldokumente und die von ihm vorge-
nommenen Falschverbuchungen für das Gericht in ihrer Gesamtheit ein Bild er-
zeugen, dass bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass der
Beschuldigte 16 der ihm vorgeworfenen Bestellungen, welche überdies mit dem
eingestandenen modus operandi korrespondieren, für sich privat getätigt hat. Le-
diglich die übrigen 3 Bestellungen sind nicht von den beim Beschuldigten sicher-
gestellten Bestelldokumenten oder den Falschverbuchungen erfasst und passen
auch prima vista nicht in dessen modus operandi. Auf diese ist in der Folge näher
einzugehen.
1) Mit der Bestellung vom 6. Juli 2016 wurden 600 Patronen [Munitionsart] in das
Kommando der Kantonspolizei Schwyz zu Handen der Logistik bestellt (BA 05-
01-0309). Diese Bestellung passt aufgrund des Lieferorts, des Bestellwerts und
des Bestellzeitraums in den modus operandi des Beschuldigten, weicht aber in
Bezug auf die bestellte Ware davon ab. Allerdings ist zu beachten, dass der Be-
schuldigte mit der Bestellung vom 22. März 2017 – wie er selbst zugegeben hat
(vgl. vorne lit. b) – sowie vom 3. September 2012, 14. März 2014 und 16. Ja-
nuar 2015 – welche falsch verbucht worden sind (vgl. vorne lit. f) – die gleiche
Munition für private Zwecke bestellt hat. Daraus ergibt sich, dass der Beschul-
digte auch für diese Munitionsart private Verwendung gefunden hat. Überdies
ergibt die Bestellung von lediglich 600 Schuss als Kleinmenge weder betriebs-
wirtschaftlich noch betrieblich Sinn. Folglich bestehen für das Gericht keine Zwei-
fel, dass der Beschuldigte auch diese Bestellung für sich privat getätigt hat.
2) Mit der Bestellung vom 24. Mai 2016 (recte: 26. Mai 2016) wurden 2’000 Pat-
ronen [Munitionsart] für das Kommando der Kantonspolizei Schwyz bestellt
(BA 05-01-0310). Auch diese Bestellung weicht lediglich in Bezug auf die be-
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stellte Ware vom modus operandi des Beschuldigten ab. Allerdings ist zu beach-
ten, dass der Beschuldigte mit der Bestellung vom 14. März 2014 – welche falsch
verbucht worden ist und auf den Datenträgern des Beschuldigten sichergestellt
werden konnte (vgl. vorne lit. e und f) – die gleiche Munition für private Zwecke
bestellt hat. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte auch für diese Munitionsart
private Verwendung gefunden hat. Überdies ergibt die Bestellung von lediglich
2'000 Schuss als Kleinmenge weder betriebswirtschaftlich noch betrieblich Sinn.
Demnach ist für das Gericht zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte auch
diese Bestellung für sich privat getätigt hat.
3) Mit der Bestellung vom 12. Dezember 2014 wurden 1’000 Patronen [Muniti-
onsart] in das Kommando der Kantonspolizei Schwyz bestellt (BA 05-01-0324).
Auch diese Bestellung weicht nur in Bezug auf die bestellte Ware vom modus
operandi des Beschuldigten ab. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte
mit den Bestellungen vom 3. September 2015, 22. Juni 2015, 20. Oktober 2014
– welche falsch verbucht worden sind bzw. auf den Datenträgern des Beschul-
digten sichergestellt werden konnten (vgl. vorne lit. e und f) – die gleiche Munition
für private Zwecke bestellt hat. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte auch
für diese Munitionsart private Verwendung gefunden hat. Überdies ergibt die Be-
stellung von lediglich 1'000 Schuss als Kleinmenge weder betriebswirtschaftlich
noch betrieblich Sinn. Auch diesbezüglich bestehen für das Gericht keine Zwei-
fel, dass der Beschuldigte die Bestellung für sich privat getätigt hat.
3.3.3.8 Nach dem Gesagten kann dem Beschuldigten rechtsgenügend im Sinne der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.3.2) nachgewiesen werden, dass
er bei der LBA, der G. AG, der H. GmbH sowie der E. AG über die Kantonspolizei
Schwyz für sich privat Munition im Gesamtbetrag von Fr. 181'659.10 bestellt und
schliesslich verwendet hat. Diesbezüglich ist der Anklagesachverhalt erstellt.
Nicht erstellt ist der Anklagesachverhalt lediglich in Bezug auf Bestellung von
Gurthaltern bei der G. AG im Betrag von Fr. 320.70 sowie die Bestellung bei der
I. AG im Betrag von Fr. 1'333.80. Dieses Beweisergebnis deckt sich im Übrigen
in den wesentlichen Punkten mit den Ergebnissen der durch die Finanzkontrolle
des Kantons Schwyz durchgeführten Überprüfung (vgl. E. 3.3.2.9).
3.3.3.9 Aus den durchgeführten Versuch-, Gast- und Fremdwaffenschiessen lässt sich
im Übrigen – entgegen dem Vorbringen des Verteidigers (TPF 9.721.066 ff.) –
nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten: Es trifft zwar zu, dass Kaliber der
bestellten und dem Beschuldigten vorgeworfenen Munition zumindest teilweise
auch bei solchen Schiessen verwendet worden sind. In Bezug auf die dem Be-
schuldigten konkret vorgeworfenen Bestellungen ergibt sich aber bereits aus
dem Teilgeständnis des Beschuldigten, den Ausführungen der Privatkläger-
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SK.2020.51
schaft, dem im Wesentlich übereinstimmenden modus operandi, den beim Be-
schuldigten sichergestellten Bestelldokumenten sowie den Falschverbuchungen,
dass die damit bestellte Munition für den Beschuldigten privat bestellt worden ist;
unabhängig davon, ob allenfalls Munition gleicher Art für solche Schiessen ver-
wendet worden ist. Daher sind die im Bericht der Kantonspolizei Schwyz vom
31. März 2021 erwähnten Versuch-, Gäste- und Fremdwaffenschiessen (vgl.
E. 0d) für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Bestellungen nicht von Rele-
vanz; sie erklären lediglich einen kleinen Teil des Munitionsverbrauchs, der nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Entgegen dem Vorbringen des
Verteidigers (TPF 9.721.067) bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür,
dass zusätzliche, im Bericht der Kantonspolizei Schwyz nicht erwähnte, Schies-
sen stattgefunden hätten, sind die im Bericht enthaltenen Ausführungen doch
schlüssig und wurden überdies durch den Zeugen M. (vgl. E. 0) bestätigt.
3.4 Rechtliche Würdigung
3.4.1 Der Beschuldigte war im Tatzeitraum Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz.
Gegenüber den Munitionslieferanten ist er nachweislich in dieser Funktion auf-
getreten bzw. hat die Bestellungen in dieser Funktion getätigt und entgegenge-
nommen (vgl. E. 3.3.3). Dadurch hat er als Beamter i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB
gehandelt und die Veruntreuung als solcher begangen. Die bestellte und
schliesslich angenommene Munition war für den Beschuldigten überdies fremd.
Einerseits wurde die Kantonspolizei Schwyz nicht Eigentümerin der Munition,
weil der Beschuldigte bei der jeweiligen Bestellung und Entgegennahme nicht
den Willen hatte, die Sachherrschaft über die Munition für die Kantonspolizei
Schwyz auszuüben. Andererseits erwarb der Beschuldigte rechtlich kein Eigen-
tum daran. Die Munition war ihm seitens der Lieferanten als Leiter Logistik zu
Handen der Kantonspolizei Schwyz anvertraut. Der Beschuldigte hat die Muni-
tion jedoch nicht entsprechend verwendet, sondern wie ein Eigentümer darüber
verfügt, indem er diese – wie er selber geltend machte (vgl. E. 3.3.2.1) – entwe-
der privat zum Schiessen brauchte oder an Dritte verkaufte. Dadurch hat er sich
die Munition angeeignet. Da er die privat verwendete Munition von der Kantons-
polizei Schwyz bezahlen liess, entstand dieser zudem ein Schaden im Bestellbe-
trag. Durch die vorgenannten Handlungen hat der Beschuldigte folglich den ob-
jektiven Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 i.V.m.
Ziff. 1 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt.
3.4.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich: Wie er im Rahmen
seines Teilgeständnisses für Munitionsbestellungen im Umfang von
ca. Fr. 40'000.– selbst geltend machte, wusste er, dass er als Leiter Logistik nicht
auf Rechnung der Kantonspolizei Schwyz Munition für private Zwecke bestellen
durfte (vgl. E. 3.3.2.1). Die Handlungen hat der Beschuldigte im Tatzeitpunkt
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SK.2020.51
auch begangen, um sich unrechtmässig zu bereichern. Dabei ist – entgegen dem
Vorbringen des Beschuldigten (BA 13-01-0121 Z. 14 ff.; -0190 Z. 51) – nicht
massgebend, ob er die Munition für sich zum Schiessen oder für den Weiterver-
kauf verwendet hat. Die unrechtmässige Bereicherung lag darin, sich kostenlos
Munition im Betrag von Fr. 181'659.10 zu verschaffen, unabhängig davon, wie er
diese schliesslich verwendete.
3.4.3 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung in objek-
tiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Da er auf die vorgenannte Weise mehrfach
Munition veruntreut hat, hat er den Tatbestand mehrfach erfüllt. Rechtfertigungs-
und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit
der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m.
Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.
4. Mehrfache Urkundenfälschung
4.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkte 1.3.1 - 1.3.2)
4.1.1 Im Anklagepunkt 1.3.1 wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vor, in
der Zeit vom 18. März 2015 bis 22. Februar 2018 an seinem ehemaligen Arbeits-
platz im Kommando der Kantonspolizei Schwyz, an seinem Wohnort in X. oder
anderswo in der Schweiz das Formular «Schriftlicher Vertrag für die Übertragung
einer Waffe» gefälscht und zur Täuschung gebraucht zu haben, indem er dieses
Formular auf den 24. Juli 2007 zurückdatiert und unterzeichnet habe, um das
Sturmgewehr 57, Nr. 17, ohne Waffenerwerbsschein und ohne Registrierung im
Waffenregister erwerben zu können.
4.1.2 Im Anklagepunkt 1.3.2 wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten im Zu-
sammenhang mit der Munitionsbestellung vom 31. Oktober 2017 an die LBA vor,
zu nicht näher bestimmbarer Zeit, spätestens am 8. November 2017 an seinem
ehemaligen Arbeitsplatz im Kommando der Kantonspolizei Schwyz oder an-
derswo in der Schweiz einen Arbeitsauftrag im Betrag von Fr. 5'200.– für die Be-
stellung von 5.6 mm Gewehrpatronen [Munitionsart 1] ([Munitionsart 1]; ohne
Mengenangaben) durch seinen Vorgesetzten visieren haben zu lassen. Diesen
visierten Arbeitsauftrag habe er anschliessend in Bezug auf die bestellten Artikel
und die Bestellmenge abgeändert und die Bestellung in abgeänderter Form bei
der LBA ausgelöst. Konkret habe er bei der LBA schliesslich 8'000 Schuss [Mu-
nitionsart 1] und 4'800 Schuss [Munitionsart 2] im Wert von Fr. 5'200.– bestellt.
Die bestellte Munition habe er durch die Kantonspolizei Schwyz bezahlen lassen
und für seine privaten Zwecke genutzt.
4.2 Rechtliches
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SK.2020.51
4.2.1 Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der
Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder
sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine
Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzei-
chen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine
rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder
eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Urkun-
den sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt
sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung
auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben
Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Nicht als Urkunde gilt ein Entwurf, soweit er
erkennbar eine unfertige Erklärung ist. Dem Entwurf fehlt es entweder schon am
Erklärungswert oder jedenfalls an der Beweisbestimmung. Hingegen kann einem
fertigen Entwurf Urkundenqualität zukommen, soweit er in den Rechtsverkehr
gelangt (BOOG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 110 Abs. 4 StGB N. 54 mit
Hinweisen). Ferner gelten im Rahmen der Falschbeurkundung einseitige Erklä-
rungen, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, nicht als von Art. 251
StGB geschützte Urkunden, kommt ihnen in der Regel doch keine erhöhte Glaub-
würdigkeit zu (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; BOOG, a.a.O., Art. 251 StGB N. 104).
4.2.2 Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten
Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht
identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer
echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde
enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert
eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem
Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher
ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingül-
tige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewähr-
leisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse
Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher
Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass
sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Anga-
ben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1). Der Urkundencharakter
eines Schriftstücks ist folglich relativ. Das Schriftstück kann mit Bezug auf be-
stimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte
nicht (BGE 142 IV 119 E. 2.2; 138 IV 130 E. 2.2.1). Nach der Rechtsprechung ist
das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als das
Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an
die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeur-
kundung hohe Anforderungen (BGE 118 IV 363 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts
6B_163/2016 vom 25. Mai 2006 E. 3.3.1).
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SK.2020.51
4.2.3 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvor-
satz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Im Weiteren verlangt der Tatbestand
ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten
zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen.
4.3 Tatsächliches und Beweiswürdigung
4.3.1 In Bezug auf den Anklagepunkt 1.3.1 ist in tatsächlicher Hinsicht Folgendes fest-
zuhalten: Das Formular «Schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Waffe»
wurde auf dem Bürotisch des Beschuldigten sichergestellt und liegt bei den Akten
(Ass-Nr. 01.01.0016; BA 10-01-0081). Dieses Formular enthält unter der Rubrik
«Waffe / wesentlicher Waffenbestandteil» Angaben zu einem Sturmgewehr 57,
Nr. 17. Unter der Rubrik «Erwerber» stehen die Personalien des Beschuldigten.
Die Angaben des Veräusserers fehlen. Als Datum der Übertragung der Waffe ist
der 24. Juli 2007 notiert. Das Formular ist schliesslich vom Beschuldigten unter-
schrieben (BA 10-01-0081). Gemäss seinen eigenen Aussagen hat der Beschul-
digte das Formular, wie beschrieben, selbst ausgefüllt (TPF 9.731.029 Z. 21). Er
gab im Vorverfahren anlässlich der Einvernahme vom 28. Juni 2018 auf Vorhalt
dieses Formulars an, dass ihn jemand angerufen habe, um ihm ein Sturmgewehr
zu verkaufen. Er habe das Sturmgewehr mit einem zurückdatierten Waffenkauf-
vertrag erwerben wollen (BA 13-01-0128 Z. 1 ff.). Anlässlich der Schlusseinver-
nahme präzisierte der Beschuldigte am 30. April 2020, dass er angenommen
habe, dieses Formular weggeworfen zu haben. Es habe sich nur um einen Ent-
wurf gehandelt; das Geschäft sei nie zustande gekommen (BA 13-01-0190
Z. 48). Diese Aussagen bestätigte er im Wesentlichen an der Hauptverhandlung
(TPF 9.731.029). Gemäss Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 12. Juni 2018
könne der aktuelle Besitzer des im Formular erwähnten Sturmgewehrs 57 nicht
ermittelt werden (BA 10-01-0078).
Nach dem Gesagten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht, dass der Beschuldigte
das Formular, wie oben beschrieben, ausgefüllt hat. Zugunsten des Beschuldig-
ten ist allerdings davon auszugehen, dass er das Sturmgewehr Nr. 57 nie erwor-
ben hat. Dies resultiert nicht nur aus den Aussagen des Beschuldigten, sondern
stützt sich auch darauf, dass das Formular nicht vollständig ausgefüllt worden ist
und das entsprechende Sturmgewehr nicht beim Beschuldigten sichergestellt
werden konnte.
4.3.2 In Bezug auf den Anklagepunkt 1.3.2 ist in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten,
dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Arbeitsauftrag vom 8. Novem-
ber 2017 bei den Akten liegt (TPF 9.262.4.013). Diesbezüglich ist aufgrund der
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Akten erstellt, dass er diesen Arbeitsauftrag, wonach bei der LBA Gewehrpatro-
nen [Munitionsart 1] im Betrag von Fr. 5'200.– bestellt worden sind, erstellt und
unterzeichnet und in der Folge seinem Vorgesetzten zur Visierung vorgelegt hat
(TPF 9.262.4.013), was vom Beschuldigten auch nicht bestritten wird
(TPF 9.731.029 f.). Weiter ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte mit
Schreiben vom 31. Oktober 2017 bei der LBA Gewehrpatronen [Munitionsart 1]
und [Munitionsart 2] im Betrag von Fr. 5'200.– bestellt hat (BA 05-01-0030). Im
Vorverfahren sowie anlässlich der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte
allerdings, dass das vorgenannte Bestellschreiben vom 31. Oktober 2017 und
der Arbeitsauftrag die gleiche Bestellung betreffen. Vielmehr seien zwei verschie-
dene Bestellungen je im Betrag von Fr. 5'200.– getätigt worden (BA 13-01-0016
Z. 27 ff.; -0017 Z. 1 ff.; TPF 9.731.029 Z. 23 ff./31 ff.).
Aufgrund der sich in den Akten befindenden Unterlagen kann diesem Einwand
des Beschuldigten nicht gefolgt werden. Der dem Beschuldigten vorgeworfene
Arbeitsauftrag, nach welchem nur Gewehrpatronen [Munitionsart 1] bestellt wor-
den sind, nimmt Bezug auf die Offerte Nr. 18 (TPF 9.262.4.013). Die sich eben-
falls in den Akten befindende Auftragsbestätigung der LBA vom 3. Novem-
ber 2017 (TPF 9.262.4.014) sowie die Rechnung der LBA vom 14. Novem-
ber 2017 (BA 05-01-0249) nehmen ebenfalls auf die Nr. 18 Bezug. Auch auf dem
Bestellschreiben vom 31. Oktober 2017 ist die Nr. 18 handschriftlich vermerkt
(BA 05-01-0030). Die letztgenannten drei Dokumente (Bestellschreiben vom
31. Oktober 2017, Auftragsbestätigung vom 3. November 2017 und Rechnung
vom 14. November 2017) weichen zwar in Bezug auf die bestellte Ware vom Ar-
beitsauftrag vom 8. November 2017 ab, wurden danach doch Gewehrpatronen
[Munitionsart 1 und 2] und nicht nur Gewehrpatronen [Munitionsart 1] bestellt.
Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs der genannten vier Dokumente,
des übereinstimmenden Bestellbetrags von Fr. 5'200.– sowie des Umstands,
dass sämtliche Dokumente auf die Nr. 18 Bezug nehmen, bestehen für das Ge-
richt keine Zweifel, dass sämtliche vier Dokumente dieselbe Bestellung betreffen.
Gemäss Bericht der Kantonspolizei Schwyz vom 17. Februar 2021 sind sämtli-
che verfügbaren Unterlagen über die Bestellvorgänge bei der LBA eingeholt wor-
den (TPF 9.262.4.005). In den Akten befinden sich indes weder ein Arbeitsauf-
trag für eine Bestellung von Gewehrpatronen [Munitionsart 1 und 2] im Betrag
von Fr. 5'200.– noch Bestellunterlagen (Bestellschreiben, Auftragsbestätigung o-
der Rechnung) für eine Bestellung von ausschliesslich Gewehrpatronen [Muniti-
onsart 1] im Betrag von Fr. 5'200.–. Da der dem Beschuldigten vorgeworfene
Arbeitsauftrag vom 8. November 2017 nachweislich von der tatsächlich getätig-
ten Bestellung in Bezug auf die bestellte Ware – nur Gewehrpatronen [Munitions-
art 1] statt Gewehrpatronen [Munitionsart 1 und 2] – abweicht, ist in Würdigung
der Beweisdokumente festzustellen, dass dieser Arbeitsauftrag nicht die tatsäch-
lichen Verhältnisse wiedergibt und somit inhaltlich falsch ist.
- 57 -
SK.2020.51
4.4 Rechtliche Würdigung
4.4.1 Vorab ist zu prüfen, ob dem sichergestellten Formular «Schriftlicher Vertrag für
die Übertragung einer Waffe» im Rahmen der Falschbeurkundung Urkundenqua-
lität zukommt. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte im vor-
liegend relevanten Formular – entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten – ein-
seitig bestätigt hat, am 24. Juli 2007 das Sturmgewehr 57, Nr. 17, übertragen er-
halten zu haben. Angaben zum Veräusserer fehlen gänzlich im Formular. Ferner
ist erstellt, dass das mit diesem Formular beabsichtigte Geschäft nie zustande
gekommen ist. Das Formular wurde sodann auf dem Schreibtisch des Beschul-
digten – und somit in dessen Herrschaftsbereich – sichergestellt und gelangte
nie in den Rechtsverkehr (vgl. E. 4.3.1). Dieses vom Beschuldigten einseitig er-
stellte Formular stellt somit eine unfertige Erklärung dar und ist daher als Entwurf
zu qualifizieren, welcher nie in den Rechtsverkehr gelangte. Als solcher ist er
nicht geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung – insbesondere nicht die
Übertragung des Sturmgewehrs 57 – zu beweisen (vgl. E. 4.2.1). Dem vom Be-
schuldigten zurückdatierten Formular kommt im Rahmen der Falschbeurkun-
dung folglich kein Urkundencharakter zu. Da das Formular nie in den Rechtsver-
kehr gelangte, hat der Beschuldigte das Formular – dem ohnehin kein Urkun-
dencharakter zukommt – auch nicht zur Täuschung gebraucht. Nach dem Ge-
sagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Anklage-
punkt 1.3.1 freizusprechen.
4.4.2
4.4.2.1 In Bezug auf den Anklagepunkt 1.3.2 ergibt sich in objektiver Hinsicht Folgendes:
Der dem Beschuldigten vorgeworfene Arbeitsauftrag stellt inhaltlich eine Ausga-
benbewilligung im Sinne von § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den kantonalen Fi-
nanzhaushalt des Kantons Schwyz vom 20. November 2013 (FHG; SRSZ
144.110) dar. Nach § 29 Abs. 1 FHG gilt als Ausnahmebewilligung die Ermäch-
tigung zum Eingehen von finanziellen Verpflichtungen für bestimmte Vorhaben
bis zu einem bestimmten Betrag (§ 29 Abs. 1 FHG). Im Allgemeinen sind zwar
die Departemente in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Erteilung von Ausga-
benbewilligungen bis zu einem bestimmten Betrag zuständig; sie können den
ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten ihre Kompetenzen allerdings ganz oder
teilweise übertragen (§ 31 Abs. 1 der Verordnung über den kantonalen Finanz-
haushalt des Kantons Schwyz vom 9. Dezember 2015 [FHV; SRSZ 144.111]).
Für Munitionsbestellungen der Kantonspolizei Schwyz ab Fr. 5'000.– bis
Fr. 50'000.– wurde diese Kompetenz an den Kommandanten bzw. Stellvertreten-
den Kommandanten übertragen (vgl. Bericht FIKO Schwyz, S. 33
[TPF 9.271.033]). Der vorliegende Arbeitsauftrag vom 8. November 2017 war so-
mit dazu bestimmt und geeignet, zu beweisen, dass eine Ausgabenbewilligung
für den Erwerb von Gewehrpatronen [Munitionsart 1] im Betrag von Fr. 5'200.–
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SK.2020.51
erteilt worden war. Dieser Arbeitsauftrag fand als Beilage zur dazugehörigen
Rechnung vom 14. November 2017 (BA 05-01-0249; TPF 9.731.029 Z. 22 ff.),
welche als Beleg für die Zahlungsanweisung gemäss § 52 ff. FHV diente und
vom Beschuldigten als materiell und formell richtig visiert worden ist, Eingang in
die Buchhaltung des Kantons Schwyz bzw. der Kantonspolizei Schwyz. Als
Buchhaltungsbeleg kommt dem Arbeitsauftrag gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (vgl. BGE 138 IV 130 E. 2.2.1; 129 IV 130 E. 3.2 f.) sodann auch
erhöhte Glaubwürdigkeit und somit Urkundencharakter im Rahmen der Falsch-
beurkundung zu. Indem der Beschuldigte diesen inhaltlich falschen und somit
unwahren (vgl. E. 4.3.2) Arbeitsauftrag erstellte, unterschrieb und seinem Vorge-
setzten zur Unterschrift vorlegte, hat er in objektiver Hinsicht eine Falschbeur-
kundung begangen.
4.4.2.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass der
von ihm erstellte und unterzeichnete Arbeitsauftrag inhaltlich falsch war, hat er
doch die dazugehörige – und vom Arbeitsauftrag in Bezug auf die bestellte Ware
abweichende – Bestellung getätigt (BA 05-01-0030; E. 4.3.2). Darüber hinaus
war es der Beschuldigte, welcher auf der zum Arbeitsauftrag dazugehörigen
Rechnung mit seiner Unterschrift materiell und formell deren Richtigkeit bestä-
tigte (BA 05-01-0249) und die Munition schliesslich auch (privat) verwendete (vgl.
E. 3.3.3.3). Daraus ergibt sich, dass er direkt vorsätzlich gehandelt hat. Indem
der gefälschte Arbeitsauftrag dem Beschuldigten überdies die Bestellung von pri-
vat verwendeter Munition im Wert von Fr. 5'200.– auf Kosten der Kantonspolizei
Schwyz ermöglichte, hat der Beschuldigte sodann in der Absicht gehandelt, die
Kantonspolizei Schwyz am Vermögen zu schädigen und sich einen unrechtmäs-
sigen Vorteil zu verschaffen.
4.4.2.3 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251
Ziff. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- und
Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der
Urkundenfälschung gemäss 251 Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.3.2 schuldig zu
sprechen.
- 59 -
SK.2020.51
5. Mehrfache ungetreue Amtsführung
5.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkte 1.4.1 - 1.4.2)
5.1.1 Im Anklagepunkt 1.4.1 wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vor, in
seiner damaligen Funktion als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz an sei-
nem ehemaligen Arbeitsort im Kommando der Kantonspolizei Schwyz und an-
derswo in der Schweiz in der Zeit vom 19. Januar 2009 bis 28. Februar 2018 Mu-
nition und Material im Gesamtwert von Fr. 180'976.90 (recte: Fr. 183'313.60) im
Namen der Kantonspolizei Schwyz bei mehreren Lieferanten (vgl. E. 3.1) bestellt
zu haben, obwohl diese dafür keinen Bedarf gehabt habe. Die bestellte und ge-
lieferte Ware sei von der Kantonspolizei Schwyz bezahlt worden, habe innerhalb
der Kantonspolizei Schwyz aber keine Verwendung gefunden und sei in Wahr-
heit nicht für die Kantonspolizei Schwyz bestellt worden. Vielmehr habe der Be-
schuldigte diese Ware in Verletzung der von ihm zu wahrenden öffentlichen In-
teressen für sich privat bestellt und zu seinem eigenen Vorteil verwendet, um
sich einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil zu verschaffen.
5.1.2 Im Anklagepunkt 1.4.2 wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am
11. Dezember 2006 im Namen der Kantonspolizei Schwyz über seine geschäft-
liche E-Mail-Adresse Q. über die R. und die LBA ein Maschinengewehr Mg51 mit
entsprechendem Zubehör (Feldlafette, Zielfernrohr, Ersatzläufe, Ersatzver-
schluss, Gurtkisten, Trommelmagazin, Gurtfüllapparat, Gewehrtasche) beschafft
zu haben. Anschliessend soll er am 7. Februar 2007 über die G. AG zu Handen
der Zentralstelle Waffen des fedpol eine Rechnung auf seinen Namen mit dem
Rechnungsbetrag Fr. 0.– erstellt haben lassen. Am 8. Februar 2007 soll er so-
dann bei der Kantonspolizei Schwyz ein Gesuch um Ausnahmebewilligung zum
Erwerb dieses Maschinengewehrs unter Angabe der G. AG als Lieferantin ge-
stellt haben. Bei der am 30. Juli 2019 durchgeführten Hausdurchsuchung sei die-
ses Maschinengewehr schliesslich am Wohnort des Beschuldigten sichergestellt
worden. Durch diese Handlungen soll der Beschuldigte die von ihm zu wahren-
den öffentlichen Interessen der Kantonspolizei Schwyz geschädigt und sich
selbst einen unrechtmässigen Vorteil in Form des Maschinengewehrs sowie des
genannten Zubehörs verschafft haben.
5.2 Rechtliches
5.2.1 Der ungetreuen Amtsführung macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde
oder als Beamter bei einem Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentli-
chen Interessen schädigt, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen (Art. 314 StGB).
- 60 -
SK.2020.51
5.2.2 Bei Art. 314 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Der Tatbestand
kann nur von einem Behördenmitglied oder einem Beamten erfüllt werden (zum
Begriff des Beamten vgl. E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 329). Nach stän-
diger bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann den Tatbestand von Art. 314
StGB auch ein Beamter erfüllen, der selbst zwar keine endgültigen Entscheidun-
gen trifft, jedoch aufgrund seines Fachwissens und seiner Stellung faktische Ent-
scheidungskompetenz hat. Wer als Beamter einen Entscheid derart beeinflusst,
kann die öffentlichen Interessen auch schädigen, wenn er formell nicht selbst
entscheidet (BGE 114 IV 133 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 6B_916/2008
vom 21. August 2009 E. 7.5, nicht publ. in BGE 135 IV 198; 6B_128/2014 vom
23. September 2014 E. 5.2.2).
5.2.3 Das tatbestandsmässige Verhalten von Art. 314 StGB setzt ein rechtsgeschäftli-
ches Handeln für das Gemeinwesen voraus (Urteil des Bundesgerichts
6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 2.3, nicht publ. in BGE 141 IV 329). Er-
fasst sind der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen und die Vergabe von
Aufträgen. Die bisherige Rechtsprechung sowie ein Teil der Lehre betont dabei
regelmässig, dass der Begriff des Rechtsgeschäfts nach Art. 314 StGB vorwie-
gend privatrechtliche Verträge erfasst (Urteile des Bundesstrafgerichts
SK.2016.5 vom 6. Dezember 2016 E. III.1.1 und SK.2017.47 vom 15. Juni 2018
E. IV.1.2, je mit Hinweis auf BGE 101 IV 407 E. 2 f.; NIGGLI, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 314 StGB N. 20; WOHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel,
Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 314 StGB N. 2; TRECHSEL/VEST, in: Trech-
sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl.
2018, Art. 314 StGB N. 2). Es trifft zwar zu, dass der Begriff des Rechtsgeschäfts
dem Privatrecht entnommen ist (vgl. NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 19 m.w.H.;
DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit,
5. Aufl. 2017, Art. 314 StGB S. 558). Allerdings bietet der Wortlaut von
Art. 314 StGB keine Grundlage für eine Einschränkung auf privatrechtliche
Rechtsgeschäfte, sondern lässt vielmehr darauf schliessen, dass daneben auch
öffentlich-rechtliche Verträge vom Tatbestand der ungetreuen Amtsführung er-
fasst sind. Dies ist im Übrigen auch mit der teleologischen AuslJ.g von
Art. 314 StGB vereinbar, dient das Erfordernis des Rechtsgeschäfts doch vor-
wiegend der Abgrenzung zwischen rechtsgeschäftlichem und hoheitlichem Han-
deln (vgl. NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 21 f.) und schliesst somit öffentlich-
rechtliche Rechtgeschäfte gerade nicht vom Anwendungsbereich der ungetreuen
Amtsführung aus. In diesem Sinn weist der Teil der Lehre, der sich ausdrücklich
mit Verträgen anderer Rechtsnatur auseinandersetzt, richtigerweise darauf hin,
dass auch öffentlich-rechtliche Verträge vom Begriff des Rechtsgeschäfts ge-
mäss Art. 314 StGB erfasst sind (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O.,
Art. 314 StGB S. 558; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II,
3. Aufl. 2010, Art. 314 StGB N. 9; CALDERARI, Commentaire Romand, Code
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pénal II, 2017, Art. 314 StGB N. 14). Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Tat-
handlung selbst von Art. 314 StGB nicht umschrieben wird. Erfasst sind davon
aber auch Aktivitäten, welche dem eigentlichen Vertragsabschluss vorangehen
(Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2016.5 vom 6. Dezember 2016 E. 1.1 und
SK.2017.47 vom 15. Juni 2018 E. 1.2). Die öffentlichen Interessen müssen durch
das Rechtsgeschäft selbst und dessen rechtliche Wirkungen geschädigt werden
(BGE 101 IV 407 E. 2). Die vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen kön-
nen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung finanzieller oder ideeller
Art sein (BGE 114 IV 133 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2014 vom
19. August 2015 E. 2.3, nicht publ. in BGE 141 IV 329).
5.2.4 Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und
Abs. 2 StGB), sowie die Absicht erforderlich, sich oder einem anderen einen un-
rechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Vorteil muss – korrespondierend zum
Schaden – nicht materieller Art sein, sondern kann ideellen Charakters sein und
in jeder Besserstellung bestehen, auf die kein Anspruch besteht (Urteil des Bun-
desstrafgerichts SK.2017.47 vom 15. Juni 2018 E. 1.3; NIGGLI, a.a.O., Art. 314
StGB N. 29).
5.3 Tatsächliches und Beweiswürdigung
5.3.1 In Bezug auf den Anklagepunkt 1.4.1 kann in tatsächlicher Hinsicht auf die beim
Anklagepunkt 1.2 gemachten Ausführungen verwiesen werden: Demnach ist er-
stellt, dass der Beschuldigte als Leiter Logistik im Zeitraum von 2009 bis 2018
mehrfach über die Kantonspolizei Schwyz bei verschiedenen Lieferanten Muni-
tion im Betrag von Fr. 181'659.10 für private Zwecke bestellt hat und anschlies-
send privat verwendet hat (vgl. E. 3.3.3).
5.3.2 In Bezug auf den Anklagepunkt 1.4.2 ist der Anklagesachverhalt grundsätzlich
erstellt und unbestritten: Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte über
seine geschäftliche E-Mail-Adresse am 11. Dezember 2006 bei der LBA ein Ma-
schinengewehr 51 mit entsprechendem Zubehör für die Kantonspolizei Schwyz
bestellt und am 21. Dezember 2006 abgeholt hat (BA 13-01-0165 ff.). Dies be-
stätigte der Beschuldigte und gab ergänzend an, dass die Beschaffung unent-
geltlich und in Absprache mit der Ausbildung der Kantonspolizei Schwyz erfolgt
sei (BA 13-01-0191 Z. 59; TPF 9.731.031 Z. 6 ff.), was weder von der Privatklä-
gerschaft noch der Bundesanwaltschaft bestritten wurde. Gegenteiliges ergibt
sich im Übrigen auch aus den Akten nicht. Als die Ausbildung der Kantonspolizei
Schwyz kein Interesse mehr am Maschinengewehr 51 gehabt habe, habe er die-
ses in Absprache mit dem damals zuständigen Ausbildungschef der Kantonspo-
lizei Schwyz gratis an die G. AG veräussert (BA 13-01-0191 Z. 59;
TPF 9.731.031 Z. 10 ff./40 ff.; -032 Z. 17 ff.) und anschliessend von der G. AG
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zum Preis von Fr. 0.– als Privatperson erworben (BA 13-01-0191 Z. 59;
TPF 9.731.031 Z. 10 ff.). Letzteres wurde von dem damals zuständigen Mitarbei-
ter der G. AG bestätigt (BA 12-10-0003 Z. 29 ff.) und ergibt sich im Übrigen auch
aus den Akten (siehe Rechnung der G. AG vom 7. Februar 2007, welche an den
Beschuldigten privat adressiert ist [BA 13-01-0157], sowie die an den Beschul-
digten erteilte Ausnahmebewilligung vom 9. Februar 2007 [BA 13-01-0159]).
5.4 Rechtliche Würdigung
5.4.1 In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Munitionsbestellungen ge-
mäss Anklagepunkt 1.4.1 ergibt sich in rechtlicher Hinsicht Folgendes:
5.4.1.1 Der Beschuldigte war im Tatzeitraum Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz.
Gegenüber den Munitionslieferanten ist er nachweislich in dieser Funktion auf-
getreten bzw. hat die Bestellungen in dieser Funktion getätigt (vgl. E. 3.3.3).
Dadurch hat er als Beamter i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB gehandelt.
5.4.1.2 In dieser Beamtenfunktion hat der Beschuldigte im Namen und auf Rechnung
der Kantonspolizei Schwyz bei den jeweiligen Lieferanten Munition bestellt.
Durch diese Bestellungen hat er mit den jeweiligen Lieferanten für die Kantons-
polizei Schwyz einen Kaufvertrag über die besagte Munition abgeschlossen. Ob
diese Kaufverträge – namentlich die Verträge, an denen lediglich Gemeinwesen
und keine Privatpersonen beteiligt waren – als privatrechtlich oder öffentlich-
rechtlich zu qualifizieren sind, ist dabei ohne Belang (vgl. E. 5.2.3).
5.4.1.3 Gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatkläger-
schaft konnte er Bestellungen bis zu einem Betrag von Fr. 5'000.– in eigener
Kompetenz tätigen (vgl. E. 3.3.2.1 f.). Folglich war er formell berechtigt, die
Rechtsgeschäfte in Bezug auf die Munitionsbestellungen unter Fr. 5'000.– abzu-
schliessen. Hingegen war er intern nicht formell berechtigt die zwei Munitionsbe-
stellungen im Betrag von über Fr. 5'000.– (Bestellung bei der LBA vom 31. Okto-
ber 2017; Bestellung bei der E. AG vom 17. November 2017) selbständig vorzu-
nehmen, sondern musste hierfür von seinen Vorgesetzen einen Arbeitsauftrag
einholen (vgl. E. 3.3.2.1 f.). Als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz war der
Beschuldigte aber direkte Ansprechperson für die jeweiligen Lieferanten. Über-
dies war es die primäre Aufgabe des Beschuldigten, Material und Munition zu
beschaffen und zu bestellen. Weiter war die (interne, auf Beträge unter
Fr. 5'000.– beschränkte) Bestellkompetenz des Beschuldigten – wie dieser selbst
geltend machte (TPF 9.731.030 Z. 12 ff.) – den jeweiligen Lieferanten nicht be-
kannt (siehe auch Bericht FIKO Schwyz, S. 32 [TPF 9.271.032]). Somit konnte
der Beschuldigte jedenfalls faktisch über die zwei vorgenannten Munitionsbestel-
lungen im Betrag von über Fr. 5'000.– entscheiden (vgl. E. 5.2.2). Dies hat der
Beschuldigte sodann in Bezug auf die ihm vorgeworfenen zwei Bestellungen
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auch getan: Die entsprechende Bestellung bei der LBA wurde bereits am 31. Ok-
tober 2017 durch den Beschuldigten aufgegeben (BA 05-01-0030); der entspre-
chende (und überdies gefälschte) Arbeitsauftrag wurde hingegen erst nachträg-
lich am 8. November 2017 erstellt (TPF 9.262.4.013; vgl. E. 4.4.2). Folglich
konnte er die Bestellung auch ohne vorgängiges Einholen des Arbeitsauftrages
faktisch selbständig tätigen. In Bezug auf die Bestellung bei der E. AG vom
17. November 2017, mit welcher 9 mm Patronen verschiedener Art sowie Muni-
tion mit dem Kaliber 5.56 x 45 mm im Betrag von Fr. 5'643.– bestellt worden sind
(BA 05-01-0157 f.), konnte seitens der Kantonspolizei Schwyz sodann lediglich
ein vom Beschuldigten erstellter Arbeitsauftrag vom 10. Juli 2017 für die Bestel-
lung von «9x19 Munition» (ohne weitere Spezifikation) im Betrag von Fr. 6'760.80
erhältlich gemacht werden (BA 05-01-0156; -0017 f.). Demzufolge kam dem Be-
schuldigten in Bezug auf die konkrete Bestellung bei der E. AG ein erhebliches
Ermessen zu, entschied doch er rund vier Monate nach Erstellung des Arbeits-
auftrages, welche Art von «9x19 Munition» bei der E. AG bestellt wird. Überdies
konnte er auch Munition anderen Kalibers bestellen. Somit konnte der Beschul-
digte auch über die Bestellung bei der E. AG selber entscheiden. Nach dem Ge-
sagten lagen die zwei vorgenannten Munitionsbestellungen im Betrag von über
Fr. 5'000.– jedenfalls in der faktischen Entscheidungskompetenz des Beschul-
digten.
5.4.1.4 Indem der Beschuldigte Munition im Betrag von Fr. 181'659.10 im Namen und
auf Rechnung der Kantonspolizei Schwyz bestellte, obwohl diese keine Verwen-
dung bei der Kantonspolizei Schwyz fand, entstanden der Kantonspolizei
Schwyz nicht gerechtfertigte Ausgaben im genannten Betrag. Dadurch schädigte
der Beschuldigte die von ihm bei diesen Bestellungen zu wahrenden finanziellen
Interessen der Kantonspolizei Schwyz.
5.4.1.5 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich: Wie er im Rahmen
seines Teilgeständnisses für Munitionsbestellungen im Umfang von
ca. Fr. 40'000.– selbst geltend machte, wusste er, dass er als Leiter Logistik nicht
auf Rechnung der Kantonspolizei Schwyz Munition für private Zwecke bestellen
durfte (vgl. vgl. E. 3.3.2.1). Die Handlungen hat der Beschuldigte im Tatzeitpunkt
auch begangen, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dabei
ist – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (BA 13-01-0121 Z. 14 ff.;
-0190 Z. 51) – nicht massgebend, ob er die Munition für sich zum Schiessen oder
für den Weiterverkauf verwendet hat. Der unrechtmässige Vorteil lag darin, sich
kostenlos Munition im Betrag von Fr. 181'659.10 zu verschaffen, unabhängig da-
von, wie er diese schliesslich verwendete.
- 64 -
SK.2020.51
5.4.1.6 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung in objekti-
ver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Da er auf die vorgenannte Weise bei der Be-
stellung von Munition die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen mehr-
fach geschädigt hat, hat er den Tatbestand mehrfach erfüllt. Rechtfertigungs- und
Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der
mehrfachen ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB im Anklage-
punkt 1.4.1 schuldig zu sprechen.
5.4.2 In Bezug auf den Anklagepunkt 1.4.2 ergibt sich in rechtlicher Hinsicht Folgen-
des: Aus dem Gesamtzusammenhänge können folgende drei Vorgänge eruiert
werden, die als potentielle Rechtsgeschäfte infrage kommen:
5.4.2.1 Als Rechtsgeschäft kommt erstens die Beschaffung des Maschinengewehrs 51
durch den Beschuldigten bei der LBA infrage. Indem der Beschuldigte gegenüber
der LBA als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz auftrat, handelte er dabei
zwar als Beamter. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern er bei der Beschaffung
des Maschinengewehrs öffentliche Interessen geschädigt haben soll. Aufgrund
der vorhandenen Akten ist erstellt, dass die Kantonspolizei Schwyz das Maschi-
nengewehr zu Ausbildungszwecken unentgeltlich von der LBA erhalten hat
(vgl. E. 5.3.2). Es liegt somit weder ein finanzieller Schaden vor noch ist ersicht-
lich ist, inwiefern der Beschuldigte mit dieser Bestellung der Kantonspolizei
Schwyz einen ideellen Schaden zugefügt haben soll.
5.4.2.2 Das Maschinengewehr 51 ist an die G. AG übertragen worden. Dieser Vorgang
ist in der Anklage nicht explizit umschrieben, sondern ergibt sich sinngemäss aus
den Aussagen des Beschuldigten und den übrigen Akten (vgl. E. 5.3.2). Aber
selbst wenn dieser Vorgang – im Einklang mit dem Anklagegrundsatz (Art. 9
Abs. 1 StPO) – als genügend präzise umschrieben gelten würde, ist er sachver-
haltsmässig nicht zweifelsfrei erstellt: Der Beschuldigte gab anlässlich der Haupt-
verhandlung an, das Maschinengewehr «gratis» an die G. AG weitergegeben zu
haben (TPF 9.731.031 Z. 40 ff.). Diese unentgeltliche Übertragung an die G. AG
sei in Absprache mit dem damals zuständigen Ausbildungschef der Kantonspo-
lizei Schwyz erfolgt (TPF 9.731.031 Z. 10 ff.; -032 Z. 17 ff.). Gegenteiliges kann
dem Beschuldigten bei vorliegender Akten- und Beweislage nicht nachgewiesen
werden. Demnach ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er bei diesem Vorgang öf-
fentliche Interesse schädigen konnte.
5.4.2.3 Schliesslich erwarb der Beschuldigte das Maschinengewehr 51 von der G. AG.
Bei diesem Erwerb trat der Beschuldigte nachweislich als Privatperson
(vgl. E. 5.3.2) und nicht als Beamter auf. Folglich erfüllt er bei diesem Vorgang
nicht die Täterqualifikation von Art. 314 StGB, sodass eine Strafbarkeit von vorn-
herein ausscheidet.
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SK.2020.51
5.4.2.4 Nach dem Gesagten kann dem Beschuldigten bei keinem der vorliegend rele-
vanten Vorgänge nachgewiesen werden, dass er als Beamter finanzielle oder
ideelle Interessen der Kantonspolizei Schwyz geschädigt hat. Der Beschuldigte
ist vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung im Anklagepunkt 1.4.2 freizuspre-
chen.
6. Mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses
6.1 Anklagevorwurf (Anklagepunkt 1.5)
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, in der Zeit von Mai 2016
bis längstens im August 2017 in seiner damaligen Funktion als Leiter Logistik der
Kantonspolizei Schwyz von seinem ehemaligen Arbeitsort im Kommando der
Kantonspolizei Schwyz, von seinem Wohnort in X. oder von anderswo in der
Schweiz nicht für Dritte bestimmte Informationen und Dokumente, von welchen
er aufgrund seiner Anstellung bei der Kantonspolizei Schwyz erfahren habe, an
B. über eine nicht näher bekannte und zwischenzeitlich gelöschte E- Mail-Ad-
resse über das Darknet verraten zu haben. Insgesamt soll er folgende Informati-
onen bzw. Dokumente an B. verraten bzw. übermittelt haben:
a) Die vom Beschuldigten gegenüber S., Wachtmeister der Kantonspolizei
Schwyz, gemachten Aussagen im Zusammenhang mit einem Ersuchen der deut-
schen Strafverfolgungsbehörde betreffend Informationen zum Komplizen von B.;
b) Information über die von den deutschen Strafverfolgungsbehörden gegen B.
eingeleiteten Observationsmassnahmen (GPS-Tracking und Innenraumüberwa-
chung des Fahrzeuges);
c) Diverse Schreiben und Verfügungen der deutschen und Schweizer Strafver-
folgungsbehörden (Anfrage der deutschen Kriminalpolizei an die Schweiz, inkl.
Erkenntnisse zu B., Erkenntnisse/Berichte der Schweizer Polizei).
6.2 Rechtliches
6.2.1 Nach Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses
strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied
einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amt-
lichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat.
6.2.2 Bei Art. 320 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Der Tatbestand
kann nur von einem Behördenmitglied oder einem Beamten erfüllt werden (zum
Begriff des Beamten vgl. E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 329).
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6.2.3 Tatobjekt ist ein Geheimnis. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem be-
grenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will
und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat. Der Tatbestand
geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher nicht wesentlich,
ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt
worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die
weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Ge-
heimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich
oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat (BGE 142 IV 65
E. 5.1; 127 IV 122 E. 1).
6.2.4 Zwischen der Kenntnis des Geheimnisses und der amtlichen Funktion muss fer-
ner ein Kausalzusammenhang bestehen: Verlangt wird, dass das Geheimnis
dem Täter in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter an-
vertraut worden ist oder dass er davon in seiner amtlichen oder dienstlichen Stel-
lung zur Kenntnis genommen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2018 vom
1. Oktober 2018 E. 3.4.1 [= Pra 2019 Nr. 43]; 6B_1276/2018 vom 23. Ja-
nuar 2019 E. 2.1; je mit Hinweis auf 115 IV 233 E. 2c/bb; OBERHOLZER, Basler
Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 320 StGB N. 9). Vom Amtsgeheimnis nicht erfasst
sind deshalb Tatsachen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit
des Täters stehen, die dieser aber wie jeder andere Bürger («comme tout autre
citoyen») ausserhalb seiner dienstlichen Tätigkeit erfahren hat oder hätte erfah-
ren können, sowie Tatsachen, die dieser als Privatperson hätte in Erfahrung brin-
gen können oder bezüglich derer er sogar einen rechtlichen Informationsan-
spruch hatte (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018
E. 3.4.1 [= Pra 2019 Nr. 43]; 6B_1276/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1; je mit
Hinweis auf 115 IV 233 E. 2c/bb). Ob Kenntnisse in amtlicher Stellung wahrge-
nommen worden sind, ist aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Fal-
les zu entscheiden (BGE 115 IV 233 E. 2c/cc). Nach einem Teil der Lehre kann
ein Geheimnis einem Mitglied einer Behörde oder einem Beamten auch in einem
ausserdienstlichen Zusammenhang in dessen Eigenschaft als Behördenmitglied
oder Beamter anvertraut werden (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 320
StGB N. 7; MICHLIG, Öffentlichkeitskommunikation der Strafbehörden unter dem
Aspekt der Amtsgeheimnisverletzung [Art. 320 StGB], Diss. 2013, S. 197).
6.2.5 Die Tathandlung besteht im Offenbaren des Geheimnisses. Ein Geheimnis of-
fenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder
dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1). Ein Ge-
heimnis kann selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheim zu
haltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, weil dadurch seine unsicheren
- 67 -
SK.2020.51
oder unvollständigen Kenntnisse ergänzt oder verstärkt werden (OBERHOLZER,
a.a.O., Art. 320 StGB N. 10; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 8).
6.2.6 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1
und Abs. 2 StGB).
6.3 Tatsächliches
6.3.1 Beweismittel
6.3.1.1 Aussagen Beschuldigter
Der Beschuldigte bestritt im Vorverfahren die ihm vorgeworfenen Dokumente
und Informationen an B. übermittelt zu haben (BA 13-01-0071 f.; 13-01-0191
Z. 65). Er gab einzig an, B. geschrieben zu haben, dass er von S., Wachtmeister
der Kantonspolizei Schwyz, einvernommen worden sei. Er habe aber nicht über
ein eingescanntes Dokument verfügt (BA 13-01-0072 Z. 14 ff.). Zudem habe er
als Zivilangestellter keinen Zugriff auf Ermittlungsdaten oder Akten gehabt
(BA 13-01-0191 Z. 65). Im Übrigen machte der Beschuldigte im Vorverfahren von
seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Auch anlässlich der Hauptver-
handlung bestritt er den Anklagevorwurf im Grundsatz (TPF 9.731.032 Z. 43). Er
gab zu Protokoll, B. habe ihn am 11. September 2016 gegen Mitternacht «aus
heiterem Himmel» besucht (TPF 9.731.008 Z. 13 ff.; -032 Z. 45). Zu einem spä-
teren Zeitpunkt sei er von S. der Kantonspolizei Schwyz über seine privaten Kon-
taktdaten kontaktiert worden und habe mit diesem am 29. September 2016 ge-
sprochen (TPF 9.731.033 Z. 2 ff.; -035 Z. 21). Dabei habe S. den Beschuldigten
gefragt, ob er einen «jungen Deutschen, B.» kenne, was der Beschuldigte ver-
neint habe. Weiter habe S. ihn darüber informiert, dass die Behörden jemanden
verfolgt hätten und dieser am 11. September 2016 in X. unterwegs gewesen sei.
Als der Beschuldigte nach Konsultation seines Kalenders bemerkt habe, dass B.
ihn an diesem Datum besucht habe, habe er S. darüber informiert, dass B., den
er unter dem Namen «T.» kenne, am 11. September 2016 bei ihm gewesen sei
(TPF 9.731.033 Z. 5 ff.). Der Beschuldigte sei danach von S. darüber informiert
worden, dass B. im Zusammenhang mit dem «Thema Waffen» beobachtet werde
(TPF 9.731.034 Z. 1 ff.). Nach der Besprechung mit S. sei dem Beschuldigten
bewusst geworden, dass wenn B. beobachtet werde, würde er als Nächster be-
obachtet werden (TPF 9.731.034 Z. 15 ff.). Anschliessend habe er zwei illegale
Maschinenpistolen und etwas Munition, welche er zu Hause gehabt habe, weg-
geschafft, sodass ihm diese Gegenstände nicht zum Verhängnis werden könnten
(TPF 9.731.033 Z. 22 ff.; -034 Z. 21 ff.). Überdies habe er B. geschrieben, dass
er ihn nicht mehr besuchen solle und er mit ihm nichts mehr zu tun haben möchte
(TPF 9.731.033 Z. 24 ff.; -034 Z. 24 ff.). Allgemein führte der Beschuldigte
- 68 -
SK.2020.51
schliesslich aus, nicht zu wissen, ob er als Privatperson oder als Polizeimitarbei-
ter mit S. gesprochen habe. Es habe sich seiner Ansicht nach nicht um eine Zeu-
geneinvernahme gehandelt; er sei überdies nie auf eine Schweigepflicht hinge-
wiesen worden (TPF 9.731.035 Z. 19 f.).
In Bezug auf die ihm vorgeworfenen Dokumente und Informationen führte der
Beschuldigte aus, bei der Besprechung mit S. keine schriftlichen Unterlagen, ins-
besondere kein Protokoll, erhalten zu haben (TPF 9.731.034 Z. 40 f.; -035
Z. 36 ff.). Überdies habe er keinen Zugriff auf polizeiliche Datenbanken gehabt
(TPF 9.731.033 Z. 43 ff.) und folglich B. auch keine Dokumente übermitteln kön-
nen (TPF 9.731.035 Z. 6/18/42). Auf Frage gab der Beschuldigte allerdings an,
B. geschrieben zu haben, «er solle nicht mehr kommen und er werde überwacht»
(TPF 9.731.035 Z. 1 ff.). Er «habe ihm gesagt, dass er (B.) auf der Verfolgungs-
liste stehe» und «dass er (B.) verfolgt worden sei nach X.» (TPF 9.731.035
Z. 10 ff.).
6.3.1.2 Aussagen B.
Anlässlich der rechtshilfeweise durchgeführten Konfrontationseinvernahme vom
17. April 2018 (BA 18-01-0042 f.; TPF 9.272.001 ff. [Transkription]) führte B. aus,
nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis den Beschuldigten im Septem-
ber 2016 um 1.00 Uhr nachts besucht zu haben. Dabei habe er ihm erzählt, was
mit ihm passiert sei, d.h. insbesondere habe er über seinen Gefängnisaufenthalt
berichtet (TPF 9.272.005). Nach dem Besuch im September 2016 teilte B. dem
Beschuldigten mit, dass er «sehr wahrscheinlich» von der deutschen Polizei
überwacht werde und mit welchen Mitteln dies möglich sei, weshalb er nicht mehr
in die Schweiz kommen möchte. Eine Woche später habe der Beschuldigte ihm
geschrieben und mitgeteilt, dass die Polizei «alles über ihn wisse», dass er wie-
der bei ihm war, wo er parkiert habe. Wenige Tage später habe der Beschuldigte
ihm die Anfrage der deutschen Polizei von Herrn Kriminalhauptkommissar AA.
geschickt (TPF 9.272.009 Z. 23 ff.). Der Beschuldigte habe B. alles geschickt,
was die deutsche Polizei der Schweizer Polizei geschickt habe. In Bezug auf den
Inhalt präzisierte der Beschuldigte, es habe sich um die Informationen gehandelt,
dass B. im Rahmen der Gefahrenabwehr in Deutschland überwacht werde, dass
die deutsche Polizei wisse, an welchem Ort B. in der Schweiz gewesen sei und
dass B. einen GPS-Sender unter dem Auto habe (TPF 9.272.014 Z. 11 ff.). Zu-
dem habe der Beschuldigte ihm auch das Protokoll seiner Einvernahme ge-
schickt, in welcher der Beschuldigte u.a. erklärt habe, dass er B. in Stuttgart auf
einer Messe kennen gelernt habe und ihn beim nächtlichen Besuch überrascht
habe. Darin sei die Schweizer Polizei aufgrund des Besuchs zu «dieser fragwür-
digen Zeit» davon ausgegangen, dass B. beim Beschuldigten habe einbrechen
wollen. An die meisten Details der ihm zugeschickten Informationen könne er
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SK.2020.51
sich aber nicht mehr erinnern (TPF 9.272.016 Z. 26 ff.). Die Informationen und
Dokumente habe er ihm jeweils über einen im Darknet betriebenen E-Mail-
Account zukommen lassen. Auf Frage hinsichtlich des Formats der Dokumente
konnte B. keine Angaben machen; es habe sich um ein «normales Bildformat»
gehandelt. Insgesamt habe der Beschuldigte ihm jeweils eine bis zwei Seiten pro
Nachricht geschickt, total zehn bis zwanzig Seiten (TPF 9.272.016 f.). Hinsicht-
lich des ihm zugestellten Einvernahmeprotokolls des Beschuldigten präzisierte
B., dass dieses eine oder zwei Seiten lang war. Der Beschuldigte habe ihm das
gesamte Protokoll gesendet, aber den Namen des einvernehmenden Polizisten
«rausgenommen», sodass dieser nicht ersichtlich gewesen sei (TPF 9.272.017
Z. 9). Wer dem Beschuldigten diese Informationen und Dokumente gegeben
habe, wisse er nicht; er habe auch nicht gefragt. Der Beschuldigte habe ihm aber
gesagt, ein Kollege hätte ihm diese Informationen «unter der Hand» zukommen
lassen (TPF 9.272.014 Z. 30 ff.). Auf Frage, wer S. sei, antwortete B., dass er
keinen S. kenne (TPF 9.272.018 Z. 24 ff.).
6.3.1.3 Aktennotizen von S.
In den Akten befinden sich zwei von S., Sachbearbeiter Kriminalanalyse der Kan-
tonspolizei Schwyz, verfasste Aktennotizen (Aktennotiz vom 3. Oktober 2016
[BA 01-02-0111 f.]; Aktennotiz vom 24. Oktober 2016 [BA 01-02-0110]). Gemäss
Bericht der Kantonspolizei Schwyz vom 17. Februar 2021 erkundigte sich S. so-
wohl am 29. September 2016 als auch am 24. Oktober 2016 beim Beschuldigten
über mögliche Erkenntnisse zu B. Hierbei wurde der Beschuldigte nicht schriftlich
einvernommen, sondern es wurden jeweils lediglich die vorgenannten Aktenno-
tizen erstellt (TPF 9.262.4.006). Auf deren Inhalt wird im Rahmen der Beweis-
würdigung eingegangen.
6.3.2 Beweiswürdigung und Beweisergebnis
6.3.2.1 Der Beschuldigte bestritt den Anklagesachverhalt im Vorverfahren sowie im
Grundsatz auch anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. E. 6.3.1.1). Deshalb ist zu
klären, ob dem Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen werden kann,
dass er die ihm vorgeworfenen Informationen und Dokumente B. zukommen
liess. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass der E-Mail-Account, welcher zur
Übermittlung der Informationen und Dokumente gedient haben soll, gemäss An-
klageschrift zwischenzeitlich gelöscht sei. Somit fehlt es an direkten Beweisen,
insbesondere den angeblich zwischen dem Beschuldigten und B. ausgetausch-
ten E-Mails, mit welchen der Beschuldigte B. die entsprechenden Informationen
und Dokumente übermittelt haben soll. Es muss geprüft werden, ob ein Indizien-
beweis erbracht werden kann (vgl. dazu E. 3.3.3.2).
- 70 -
SK.2020.51
6.3.2.2 In Bezug auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe B. seine gegenüber S. gemach-
ten Aussagen übermittelt (vgl. E. 6.1a) liegt folgendes Beweisergebnis vor:
a) Sachverhaltsmässig ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und den
sich in den Akten befindenden Aktennotizen erstellt, dass der Beschuldigte von
S. im Zusammenhang mit B., der dem Beschuldigten damals unter dem Namen
«T.» bekannt war, befragt worden ist. S. hat von dieser Befragung einen zweisei-
tigen Wahrnehmungsbericht in Form einer Aktennotiz, datierend vom 3. Okto-
ber 2016, erstellt (BA 01-02-0111 f.).
b) B. sagte im Vorverfahren zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe ihm
das Protokoll der Einvernahme geschickt, in welcher der Beschuldigte erklärt
habe, dass er B. in Stuttgart auf einer Messe kennen gelernt und ihn beim nächt-
lichen Besuch überraschte habe. In diesem Protokoll sei die Schweizer Polizei
aufgrund des Besuchs zu «dieser fragwürdigen Zeit» davon ausgegangen, dass
B. beim Beschuldigten habe einbrechen wollen. Dieses Protokoll sei eine oder
zwei Seiten lang gewesen (vgl. E. 6.3.1.2).
c) Die Beschreibung des Einvernahmeprotokolls durch B. trifft im Kern inhaltlich
auf die von S. verfasste Aktennotiz vom 3. Oktober 2016 zu. In dieser Aktennotiz
ist nachzulesen, dass der Beschuldigte seit über 30 Jahren an Oldtimermärkten
in Mannheim und Ulm Ersatzteile für Oldtimer anbietet und an «einer solchen
Veranstaltung T.… (wie er sich selber vorstellte)» bzw. B. kennengelernt habe
(BA 01-02-0112), was mit der Aussage von B. – abgesehen von den unterschied-
lichen Städten (Mannheim/Ulm statt Stuttgart) – ansonsten inhaltlich überein-
stimmt. Weiter ist in der Aktennotiz nachzulesen, dass der Beschuldigte den
nächtlichen Besuch vom 11. September 2016 als «Überfall Besuch» bezeichnete
und B. ihm damals mitgeteilt habe, dass er niemandem habe mitteilen wollen,
dass er nach X. reise, «daher die Überraschung» (BA 01-02-0112). Auch die
Passage stimmt mit den Aussagen von B. überein, wonach der Beschuldigte im
Einvernahmeprotokoll ausgesagt habe, dass B. den Beschuldigten beim nächtli-
chen Besuch überrascht habe. Schliesslich ist als Schlussbemerkung der Akten-
notiz Folgendes festgehalten: «Da dieser T. unangemeldet zu einer speziellen
Zeit in X. im Quartier von A. auftauchte, besteht die Möglichkeit, dass dieser das
Objekt auskundschaften wollte, um zu einem späteren Zeitpunkt den Einbruchs-
diebstahl zu tätigen» (BA 01-02-0112). Diese Schlussbemerkung stimmt eben-
falls mit den Aussagen von B. überein, wonach die Schweizer Polizei aufgrund
des Besuchs zu «dieser fragwürdigen Zeit» davon ausgegangen sei, dass B.
beim Beschuldigten habe einbrechen wollen. Ferner trifft die von B. gemachte
Beschreibung des Protokolls nicht nur in Bezug auf den Inhalt, sondern auch in
Bezug auf dessen Länge mit der Aktennotiz vom 24. Oktober 2016 überein, ist
Letztere doch genau zwei Seiten lang (BA 01-02-0111 f.). Schliesslich gab B. an,
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SK.2020.51
den Verfasser des Protokolls – S. – nicht zu kennen, was mit seiner Aussage
übereinstimmt, dass der Beschuldigte vor dem Übermitteln des Protokolls den
Namen des einvernehmenden Polizisten abgedeckt habe (vgl. E. 6.3.1.2 in fine).
d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Aussagen von B. weitge-
hend mit den Informationen in der Aktennotiz vom 3. Oktober 2016 decken. Für
das Gericht bestehen deshalb keine Zweifel, dass B. jedenfalls der in dieser Ak-
tennotiz festgehaltene Inhalt – wenn auch nicht die Aktennotiz selbst – übermittelt
worden ist. Dies wurde vom Beschuldigten im Übrigen auch nicht explizit bestrit-
ten. Vielmehr machte er lediglich geltend, keine Aktennotiz bzw. im Allgemeinen
keine Unterlagen an B. übermittelt zu haben (vgl. E. 6.3.1.1).
e) Zu prüfen bleibt, ob der in der Aktennotiz vom 3. Oktober 2016 festgehaltene
Inhalt durch den Beschuldigten B. übermittelt worden ist. Der Beschuldigte gab
selbst an, B. nach dem Gespräch mit S. kontaktiert zu haben (E. 6.3.1.1). Bereits
dies indiziert, dass er B. über den Inhalt des Gesprächs mit S. und folglich über
den Inhalt der Aktennotiz informiert hat. Es ist überdies nicht ersichtlich und wird
vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht, wer ausser dem Beschuldigten ein
Interesse daran gehabt hätte, den Inhalt der Aktennotiz an B. weiterzuleiten.
Demgegenüber ist ein klares Interesse des Beschuldigten ersichtlich, B. über das
gegen ihn damals laufende Verfahren zu informieren: Gemäss eigenen Aussa-
gen befürchtete der Beschuldigte aufgrund der Verbindung zu B. nämlich selbst
ins Visier der Strafverfolgungsbehörden zu geraten (E. 6.3.1.1), was durch die
Eröffnung der vorliegenden Strafuntersuchung, in welchem er unter anderem als
Mittäter von B. angeklagt worden ist, auch tatsächlich geschehen ist (vgl. E. 2.1).
Durch eine vorzeitige Information von B. wäre es dem Beschuldigten möglich
gewesen, sich mit B. abzusprechen (unabhängig davon, ob eine solche Abspra-
che auch tatsächlich erfolgte), was als gewichtiges Indiz für die Information von
B. durch den Beschuldigten zu werten ist. Überdies standen der Beschuldigte
und B. jedenfalls in einem gewissen Näheverhältnis, hätte der Beschuldigte doch
sonst nicht anlässlich des nächtlichen, nicht vereinbarten Besuchs am 11. Sep-
tember 2016 etwa eineinhalb Stunden mit B. – wie er selbst geltend machte
(BA 01-02-0112; 13-01-0003 Z. 14 ff.) – verbracht. Auch dies lässt darauf schlies-
sen, dass der Beschuldigte ein Interesse daran hatte, B. über das gegen ihn da-
mals laufende Strafverfahren zu informieren. Nach dem Gesagten bestehen auf-
grund den an sich glaubhaften Aussagen von B. und den übrigen Indizien für das
Gericht keine Zweifel, dass B. durch den Beschuldigten über den in der Akten-
notiz vom 3. Oktober 2016 festgehaltenen Inhalt informiert worden ist. Der An-
klagesachverhalt ist diesbezüglich erstellt.
f) Da dem Beschuldigten lediglich die Übermittlung des Kommunikationsinhaltes
und nicht die physische bzw. elektronische Übermittlung der Aktennotiz selbst
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SK.2020.51
vorgeworfen wird, ist auch nicht massgebend, dass er – wie er geltend machte
(E. 6.3.1.1) – keinen Zugriff auf Ermittlungsakten bzw. entsprechende Datenban-
ken hatte.
6.3.2.3 In Bezug auf den zweiten Vorwurf, der Beschuldigte habe B. über die gegen ihn
eingeleiteten Observationsmassnahmen (GPS-Tracking und Innenraumüberwa-
chung des Fahrzeuges) informiert (vgl. E. 6.1b) liegt folgendes Beweisergebnis
vor:
a) Gemäss dem sich in den Akten befindenden Antrag des Polizeipräsidiums
Konstanz vom 4. November 2016 an die Staatsanwaltschaft Konstanz wurde das
Fahrzeug von B. seit dem 17. Juli 2016 – und somit während des angeblichen
Tatzeitraums der Amtsgeheimnisverletzung – mittels GPS-Technik durch die
deutschen Strafverfolgungsbehörden überwacht (CD BA 01-02-0022, 61 Js
25833_16, Hauptband I, S. 269, 277). B. belastete den Beschuldigten ausdrück-
lich, diese Information an ihn übermittelt zu haben (vgl. E. 6.3.1.2). Anlässlich der
Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, nach dem Gespräch mit S. ange-
nommen zu haben, dass B. mittels GPS-Technik überwacht worden sei
(TPF 9.731.036 Z. 7 ff.). Überdies habe er B. darüber informiert, dass er über-
wacht werde, auf der «Verfolgungsliste» stehe und nach X. verfolgt worden sei
(E. 6.3.1.1). Der Anklagesachverhalt ist folglich in Bezug auf das gegen B. ein-
geleitete GPS-Tracking eingestanden und somit erstellt.
b) Hingegen ist der Anklagesachverhalt in Bezug auf die Übermittlung von Infor-
mation über allfällige weitere Observationsmassnahmen (insbesondere die In-
nenraumüberwachung von B.s Fahrzeug) nicht erstellt: In den im vorliegenden
Strafverfahren verwertbaren Einvernahmen machte B. nicht ausdrücklich gel-
tend, dass der Beschuldigte ihm auch weitere, von den deutschen Strafverfol-
gungsbehörden eingeleitete Observationsmassnahmen mitgeteilt habe (vgl.
E. 6.3.1.2). Folglich fehlt es diesbezüglich an irgendwelchen belastenden direk-
ten oder indirekten Beweismitteln. Der Beschuldigte machte anlässlich der
Hauptverhandlung sodann geltend, nicht gewusst zu haben, dass B.s Fahrzeug
auch mittels Innenraumüberwachung überwacht worden sei; überdies habe er
nicht gewusst, dass dies überhaupt möglich sei (TPF 9.731.036 Z. 7 ff.). Zuguns-
ten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass er B. nicht über wei-
tere gegen ihn eingeleitete Observations- und Überwachungsmassnahmen infor-
miert hat.
6.3.2.4 In Bezug auf den letzten Vorwurf, der Beschuldigte habe B. diverse Schreiben
und Verfügungen der deutschen und Schweizer Strafverfolgungsbehörden wei-
tergeleitet (vgl. E. 6.1c), geht – wie der Verteidiger zu Recht geltend gemacht hat
(TPF 9.721.085) – aus der Anklageschrift nicht genügend klar hervor, um welche
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SK.2020.51
Dokumente und Inhalte es sich dabei konkret gehandelt haben soll. Im Übrigen
ist der Sachverhalt ohnehin nicht erstellt: B. gab diesbezüglich an, der Beschul-
digte habe ihm alles geschickt, was die deutsche Polizei der Schweizer Polizei
geschickt habe, unter anderem die Anfrage der deutschen Polizei von Herrn Kri-
minalhauptkommissar AA. Inhaltlich konnte B. weder in Bezug auf diese Anfrage
noch in Bezug auf allfällige weitere Dokumente nähere Angaben machen (vgl.
E. 6.3.1.2). Der Beschuldigte machte geltend, keine Unterlagen an B. übermittelt
zu haben; Gegenteiliges kann ihm aufgrund der vorhandenen Akten- und Be-
weislage nicht nachgewiesen werden. Zugunsten des Beschuldigten ist deshalb
davon auszugehen, dass er B. keine Schreiben und Verfügungen der deutschen
und Schweizer Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet hat.
6.3.2.5 Im Ergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte den in der Aktennotiz von S. vom
3. Oktober 2016 festgehaltenen Inhalt sowie die Information, dass die deutschen
Strafverfolgungsbehörden B. mittels GPS-Tracking überwachen, B. übermittelt
hat. Im Übrigen kann dem Beschuldigten aber nicht rechtsgenügend nachgewie-
sen werden, weitere Informationen und/oder Dokumente an B. übermittelt zu ha-
ben.
6.4 Rechtliche Würdigung
6.4.1 Als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz war der Beschuldigte im Tatzeit-
punkt Beamter i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 StGB.
6.4.2 Unbestritten ist, dass es sich bei den an B. übermittelten Informationen (Inhalt
der Aktennotiz vom 3. Oktober 2016 und Information betr. GPS-Tracking) um
Geheimnisse i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 StGB handelt. Dies ergibt sich ohne weiteres
gestützt auf deren Inhalt: Bei der ersten Information handelt es sich um den Inhalt
einer polizeilichen Aktennotiz, welche ein damals laufendes Strafverfahren betraf
und überdies Standortdaten eines privaten, mit deutschen Kennzeichen individu-
alisierbares Fahrzeug enthält. Bei der zweiten Information handelt es sich um
eine zu diesem Zeitpunkt angeordnete geheime Überwachungsmassnahme
(GPS-Tracking), welche zum Tatzeitpunkt per se als geheim gilt.
6.4.3 Die beiden Informationen hat der Beschuldigte nachweislich im Gespräch mit S.
erfahren. Es ist zu prüfen, ob zwischen der Kenntnis der zwei Geheimnisse und
der Beamteneigenschaft des Beschuldigten der erforderliche Kausalzusammen-
hang besteht. Sowohl der Beschuldigte als auch dessen Verteidiger machten
geltend, dass die Geheimnisse nicht als Amtsgeheimnisse zu qualifizieren seien,
da der Beschuldigte als Privatperson und nicht in seiner Eigenschaft als Leiter
Logistik von S. befragt worden sei und überdies weder eine Rechtsbelehrung
noch die Anordnung eines Mitteilungsverbots erfolgt sei (TPF 9.731.035 Z. 27 f.;
9.721.082; -086). Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt zwar nicht Angestellter
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SK.2020.51
der Kriminalpolizei. Als Leiter Logistik war er aber dennoch Mitarbeiter der Kan-
tonspolizei Schwyz (vgl. § 2 Abs. 1 des Dienstreglements der Kantonspolizei
vom 23. Januar 2001 des Kantons Schwyz [DR; SRSZ 520.111]) und unterstand
dem Amtsgeheimnis gemäss § 35 des Personal- und Besoldungsgesetzes vom
26. Juni 1991 des Kantons Schwyz (Personalgesetz [PG; SRSZ 145.110]). Be-
reits dem zweiten Satz der fraglichen Aktennotiz ist zu entnehmen, dass der Be-
schuldigte als Logistiker der Kantonspolizei Schwyz arbeite und in X. lebe
(BA 01-02-0111). In diesem Zusammenhang ist auch der nachfolgende Absatz
zu lesen: Danach habe sich S. erhofft, beim Beschuldigten Informationen über
einen möglichen Waffenhändler gewinnen zu können, da der Beschuldigte in X.
viele Personen kenne und unter anderem auch Waffen sammle (BA 01-02-0111).
Auch wenn es zutreffend mag, dass S. den Beschuldigten unter anderem wegen
seiner privaten Personen- und Waffenkenntnisse kontaktierte, war der primäre
Anknüpfungspunkt für die Befragung doch die Stellung und Funktion des Be-
schuldigten innerhalb der Kantonspolizei Schwyz und das damit einhergehende
berufliche Wissen im Bereich von Waffen und Munition. Dies ergibt sich auch aus
der Aktennotiz, wonach es sich beim Beschuldigten «um einen langjährigen und
vertrauenswürdigen Mitarbeiter der Kantonspolizei Schwyz» handle (BA 01-02-
0111). Die Befragung fand überdies in einem besonderen, vertraulichen Umfeld
statt; jedoch mit eindeutigem Bezug zur polizeilichen Tätigkeit des Beschuldig-
ten. Unter diesen Umständen ist klar, dass – anders als bei einer üblichen Pri-
vatperson – eine Rechtsbelehrung als Zeuge oder Auskunftsperson unterbleiben
konnte. Der Beschuldigte hat die zwei Geheimnisse somit nicht wie jeder andere
Bürger erfahren oder erfahren können (vgl. E. 6.2.4). Aus dem Gesamtzusam-
menhang ergibt sich folglich, dass die zwei Geheimnisse dem Beschuldigten in
seiner Eigenschaft als Beamter anvertraut worden sind. Der für Art. 320 StGB
erforderliche Kausalzusammenhang ist somit gegeben. Ob die Befragung – wie
der Verteidiger geltend gemacht hat (TPF 9.721.086) – ausserhalb der Arbeits-
zeit des Beschuldigten und entschädigungslos erfolgte, ist nicht massgebend,
können Amtsgeheimnisse dem Beamten doch auch ausserdienstlich anvertraut
werden (vgl. E. 6.2.4).
6.4.4 Durch die Übermittlung dieser zwei Informationen offenbarte der Beschuldigte
die Amtsgeheimnisse sodann an B. Nicht massgebend ist dabei, ob B. – wie er
geltend gemacht hat (vgl. E. 6.3.1.2) – bereits vermutet hat, dass er überwacht
werde. Durch die vom Beschuldigten offenbarten Amtsgeheimnisse wurde B.s
unsichere Kenntnis bzw. unvollständiges Wissen nämlich erhärtet bzw. ergänzt
(vgl. E. 6.2.5).
6.4.5 In subjektiver Hinsicht machte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung gel-
tend, die Informationen aus der Befragung mit S. nicht als Amtsgeheimnisse be-
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trachtet zu haben (TPF 9.731.035 Z. 27 f.). An anderer Stelle machte er aber gel-
tend, sich – jedenfalls nachträglich – nicht sicher gewesen zu sein, ob er als Pri-
vatperson oder als Leiter Logistik von S. befragt worden sei (TPF 9.731.035
Z. 18 ff.). Folglich hat es der Beschuldigte jedenfalls im Nachgang zur Befragung
für möglich gehalten, dass die entsprechenden Informationen unter das Amtsge-
heimnis fallen und diese dennoch B. offenbart. Dass der Beschuldigte im Zeit-
punkt der Offenbarung der Informationen mindestens damit rechnen musste,
dass es sich dabei um Amtsgeheimnisse handelt, ergibt sich im Übrigen auch
daraus, dass er rund 15 Jahre bei der Kantonspolizei Schwyz arbeitete und ihm
Form, Inhalt und Tragweite von Amtsgeheimnissen bekannt waren
(TPF 9.731.003 Z. 5 ff.; -036 Z. 17 f.). Infolgedessen hat der Beschuldigte zumin-
dest eventualvorsätzlich gehandelt.
6.4.6 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses
in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Da er B. zwei verschiedene Geheim-
nisse offenbarte, hat er den Tatbestand mehrfach erfüllt. Rechtfertigungs- und
Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der
mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB
schuldig zu sprechen.
7. Konkurrenz
7.1 Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33
Abs. 1 lit. a WG), der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1
Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der
mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der mehrfachen Ver-
letzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht. Sämtli-
che Tatbestände stehen in echter Realkonkurrenz zueinander.
7.2 Dies gilt insbesondere auch für die Tatbestände der qualifizierten Veruntreuung
und der ungetreuen Amtsführung: Indem der Beschuldigte in seiner Stellung als
Leiter Logistik jeweils vorsätzlich Munition über die Kantonspolizei Schwyz für
sich privat bestellte, erfüllte er den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung ge-
mäss Art. 314 StGB. Indem er diese zu einem späteren Zeitpunkt – konkret beim
Eintreffen der Ware – behändigte und für sich privat verwendete, erfüllte er über-
dies den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1
i.V.m. Ziff. 2 StGB. Der Beschuldigte hat somit jeweils nacheinander zwei ge-
trennte Handlungen vorgenommen, die jede für sich und unabhängig von der
andern strafbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.262/2003 vom 19. Oktober
2003 E. 2.2). Die auf diese Weise erfüllten Straftatbestände stehen auch in ech-
ter Konkurrenz. Die ungetreue Amtsführung ist nicht straflose Vortat, auch wenn
- 76 -
SK.2020.51
die Verträge mit den Munitionslieferanten wohl nur geschlossen wurden, um die
nachträgliche Veruntreuung zu ermöglichen. Denn eine straflose Vortat ist nur
dann anzunehmen, wenn sich aus dem Gesetz deutlich ergibt, dass die Strafe
für die Nachtat auch die Vortat abgelten soll. Art. 138 StGB kann nicht entnom-
men werden, dass Amtspflichtverletzungen, mit welchen der Beamte bewirkt,
dass ihm Sachen anvertraut werden, durch die Strafe für die spätere Aneignung
der anvertrauten Sachen abgegolten sind (Urteil des Bundesgerichts
6S.262/2003 vom 19. Oktober 2003 E. 2.2; Urteil des Bundesstrafgerichts
SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 2.2.3a; NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 34;
TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 314 StGB N. 6). Infolgedessen haben Schuldsprü-
che wegen Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Art. 314 StGB zu erfolgen.
8. Strafzumessung
8.1
8.1.1 Die verfahrensgegenständlichen Straftaten wurden im Zeitraum von Januar 2009
bis Februar 2018 begangen. Per 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht
in Kraft (AS 2016 1249). Grundsätzlich wird ein Täter nach dem Recht beurteilt,
das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand, es sei denn, das neue Recht
erweise sich als das mildere (Art. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten
Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise,
sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichs-
methode). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das
alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwen-
dung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Führen die beiden Gesetze zum
gleichen Ergebnis, ist das alte Recht anzuwenden (BGE 135 IV 113 E. 2.2; 134
IV 82 E. 6.2.1 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021
E. 4.2.2 und 4.4, zur Publikation vorgesehen). Wie noch zu zeigen sein wird, füh-
ren vorliegend beide Gesetze zum gleichen Resultat, weshalb die Strafzumes-
sung nach dem alten Recht vorzunehmen ist.
8.1.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück-
sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä-
ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden
(Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gesetz führt weder alle in Betracht zu ziehenden Ele-
mente detailliert und abschliessend auf noch regelt es deren exakte Auswirkun-
- 77 -
SK.2020.51
gen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in wel-
chem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt
(BGE 134 IV 17 E. 2.1 m.w.H.).
8.1.3 Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) – die mit der konkreten Straf-
tat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen – sind dabei erst (und nur
einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche
Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Ja-
nuar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6).
8.1.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht
ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst-
mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es
an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
8.2 Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt
schwerste Tat ist die qualifizierte Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m.
Ziff. 2 StGB; die Strafandrohung für dieses Delikt lautet Freiheitsstrafe bis zu
zehn Jahren oder Geldstrafe. Die Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und
die ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) sind mit Freiheitsstrafe von bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft; bei der ungetreuen Amtsführung ist mit der
Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden. Die Verletzung des Amtsgeheim-
nisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz
(Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld-
strafe bedroht. In Anwendung des Asperationsprinzips beträgt der obere Straf-
rahmen mithin Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahre und Geldstrafe bis zu 360 Tagess-
ätzen.
8.3
8.3.1 Der Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet demnach die qualifizierte Verun-
treuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB.
8.3.2 Der Beschuldigte hat den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung mehrfach
erfüllt, indem er sich in der Zeit von Januar 2009 bis Februar 2018 mehrere ihm
anvertraute Munitionsbestellungen im Betrag von jeweils rund Fr. 500.– bis
Fr. 5'000.– in jeweils gleicher Vorgehensweise angeeignet hat. Diese Taten sind
zeitlich, sachlich und situativ derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht
sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, weshalb sie in ihrem
Gesamtzusammenhang zu würdigen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts
6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; 6B_1216/2017 vom 22. Juni 2018
E. 1.1.1).
- 78 -
SK.2020.51
8.3.3 Tatkomponente
8.3.3.1 Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum von neun Jahren (von 2009 bis 2018)
dauernd delinquiert und seinen Arbeitgeber im Umfang von Fr. 181'659.10 ge-
schädigt, was ein nicht unerheblicher Deliktsbetrag darstellt. In Bezug auf das
Tatvorgehen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – mit Ausnahme von zwei
Bestellungen – im Betrag von über Fr. 5'000.– sämtliche Munitionsbestellungen
selbständig in seiner Funktion als Leiter Logistik tätigen konnte. Somit konnte er
die Bestellungen im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit ohne besondere (formelle)
Vorkehrungen in Auftrag geben und die gelieferte Ware anschliessend behändi-
gen. Dabei hat der Beschuldigte es aber nicht belassen, sondern er hat die von
ihm bestellte und behändigte Munition – zumindest teilweise – auch falsch ver-
bucht und mit falschen bzw. irreführenden Buchungsnotizen vermerkt, um so
seine inkriminierten Handlungen zu vertuschen (vgl. E. 3.3.3). In Bezug auf eine
Bestellung im Betrag von über Fr. Fr. 5'000.– hat er zudem einen Arbeitsauftrag
gefälscht und diesen seinem Vorgesetzten zur Unterschrift vorgelegt, um an die
entsprechende Menge Munition zu gelangen, was einer betrugsähnlichen Vorge-
hensweise entspricht (vgl. E. 4.3.2). Das objektive Tatverschulden ist insgesamt
als gerade noch leicht zu gewichten.
8.3.3.2 In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich
gehandelt hat: Ihm war bewusst, dass er die Ware nicht über die Kantonspolizei
Schwyz bestellten durfte. Er hat es dennoch getan, weil es ihm dabei nach eige-
nen Worten um den «Kick» gegangen sei (vgl. E. 3.3.21). Nachdem er die Ware
bis zu einem Bestellwert von Fr. 5'000.– im Rahmen seiner Kompetenzen unbe-
merkt im Namen und auf Rechnung der Kantonspolizei Schwyz bestellen konnte
(vgl. BA 13-01-0099 Z. 19 ff.), hat er das interne Kontrollsystem der Kantonspo-
lizei Schwyz bewusst unterlaufen und sich über sämtliche internen Regeln hin-
weggesetzt. Denn die (Munitions-)Bestellungen, deren formelle und materielle
Prüfung sowie die Kontierung fielen weitgehend in seine alleinige Zuständigkeit.
Auf diese Weise bestellte er inkriminierte Munition in der Regel unter einem Be-
trag von Fr. 5'000.–, weil er dann davon ausgehen konnte, dass eine nähere
Prüfung und Kontrolle durch die vorgesetzte Stelle unterbleiben wird. Soweit im
Einzelfall Unterlagen erstellt werden mussten, lag es daher in seiner «Macht»,
Belege inhaltlich falsch auszustellen, abzuändern, falsch zu verbuchen oder so-
gar verschwinden zu lassen. Die Intensität des deliktischen Willens ist daher als
hoch einzustufen. Sein Vorgehen manifestiert aber auch eine nicht unerhebliche
kriminelle Energie und Raffinesse. Diese Machenschaft wäre auch durch eine
kritische(re) Aufsicht oder Kontrolle kaum zu verhindern gewesen. Erschwerend
kommt hinzu, dass der Beschuldigte seinen Arbeitgeber nicht finanziell hätte
schädigen müssen: Wie er selbst geltend machte, lebte er in soliden finanziellen
Verhältnissen, verdiente über all die Jahre (bei der Kantonspolizei Schwyz) gut
- 79 -
SK.2020.51
bzw. genug und war folglich nicht darauf angewiesen, die Munition «kostenlos»
und damit zum Nachteil seiner Arbeitgeberin zu beziehen (vgl. E. 3.3.2.1). Es
wäre für ihn daher ein Leichtes gewesen, seine Tat und deren Folgen zu vermei-
den. Da der Beschuldigte – nebst seiner Sammlerpassion für bestimmte Muniti-
onstypen – die Munition zu einem grossen Teil selber verschoss oder verkaufte,
ist in seinem deliktischen Verhalten auch ein finanzielles Motiv klar erkennbar.
Insgesamt gewichtet das Gericht das subjektive Tatverschulden als mittelschwer.
8.3.3.3 Das Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu gewichten. Die gedankliche Ein-
satzstrafe ist auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzulegen.
8.3.4 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Stra-
fen gemäss Art. 49 Abs.1 StGB auszusprechen sind – angemessen zu erhöhen.
Dabei ist in Ergänzung zur qualifizierten Veruntreuung (E. 8.3.3) die mehrfache
ungetreue Amtsführung nach Art. 314 StGB zu bewerten.
8.3.4.1 Der Beschuldigte hat nicht nur seine Beamtenstellung und Leitungsfunktion als
Leiter Logistik und Kontoführer über mehrere Jahre missbraucht, sondern hat
auch das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten bewusst ausgenutzt.
Dadurch hat er der Kantonspolizei Schwyz als Trägerin einer besonders wichti-
gen öffentlichen Institution – neben dem finanziellen Schaden – einen erhebli-
chen Reputationsschaden zugefügt. Die Schwere der Rechtsgutverletzung und
damit das objektive Tatverschulden erachtet das Gericht daher als gravierender
als bei der qualifizierten Veruntreuung. Was das subjektive Tatverschulden an-
belangt, so kann im Wesentlichen auf die Ausführungen unter E. 8.3.3.2 verwie-
sen werden.
8.3.4.2 Bei der Wahl der Strafart ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten.
Dem vom Beschuldigten in Bezug auf Art. 314 StGB begangenen Unrecht kann
in Relation zur qualifizierten Veruntreuung (siehe auch zur Frage der Konkurrenz
unter E. 7) einzig mit einer Freiheitsstrafe angemessen begegnet werden. Mit der
Freiheitsstrafe ist von Gesetzes wegen auch eine Geldstrafe auszufällen. Infol-
gedessen erscheint eine Asperation um 4 Monate Freiheitsstrafe und die zusätz-
liche Ausfällung einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen angemessen.
8.3.5 Was den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) anbe-
langt, ist Folgendes festzustellen:
8.3.5.1 Der Beschuldigte hat lediglich eine Urkunde inhaltlich gefälscht. Allerdings hat er
diese nicht allein visiert, sondern auch seinem Vorgesetzten zur Unterschrift vor-
gelegt. Ein solches Handeln ist verwerflich. Leicht strafmindernd wirkt allerdings,
dass die Fälschung unter Beizug der dazugehörigen Bestellung oder Rechnung
durch den visierenden Vorgesetzten als solche hätte erkannt werden können.
- 80 -
SK.2020.51
Deshalb kann in objektiver Hinsicht noch von einem leichten Tatverschulden aus-
gegangen werden. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direkt vor-
sätzlich; war es doch er selbst, der die entsprechende dazugehörige Bestellung
getätigt hat (vgl. E. 4.4.2). Die gefälschte Urkunde ermöglichte ihm gewissermas-
sen uno actu die von ihm favorisierten Gewehrpatronen [Munitionsart 1 und 2] im
Betrag von Fr. 5'200.– zu bestellen (vgl. E. 3.3.3.3d); andernfalls hätte er zwei
Bestellungen tätigen müssen. Straferhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschul-
digte die Urkundenfälschung (erstmals) am Ende seiner deliktischen Tätigkeiten
beging und seine Vorgesetzten auf raffinierte Weise täuschte, weshalb auch ein
«Crescendo» seiner kriminellen Energie erkennbar ist. Infolgedessen ist das sub-
jektive Tatverschulden als mittelschwer zu qualifizieren.
8.3.5.2 Nach dem Gesagten und aufgrund des Umstandes, dass die Urkundenfälschung
in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den beiden vorerwähnten Delik-
ten steht, erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um weitere 2 Monate an-
gemessen.
8.3.6 Die hypothetische Gesamtstrafe beträgt somit 30 Monate Freiheitsstrafe und
80 Tagessätze Geldstrafe. Letztere wird in Anwendung des Asperationsprinzips
– soweit gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs.1 StGB auszusprechen sind –
angemessen zu erhöhen sein (dazu E. 8.4).
8.3.7 Täterkomponente
8.3.7.1 Der heute 58-jährige Beschuldigte ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder
(Jahrgang 1992, 1993 und 1996). Er bewohnt mit seiner Ehefrau und seiner
Tochter ein Einfamilienhaus in X. Nach Abschluss der obligatorischen Schulen
absolvierte er eine Lehre als Maschinenmechaniker und anschliessend zwei
Weiterbildungen an einer Höheren Fachschule in den Bereichen Betriebstechnik
und Unternehmensführung (TPF 9.731.002 f.; 9.231.4.005 ff.). Seit dem 1. No-
vember 2002 arbeitete der Beschuldigte bei der Kantonspolizei Schwyz als Leiter
Logistik. Seit seiner Freistellung am 22. Februar 2018 ist er arbeitslos; seit dem
4. November 2020 ausgesteuert (TPF 9.231.4.005 ff.), geht gemäss eigenen An-
gaben unregelmässig unentgeltlichen Freundschaftsarbeiten nach
(TPF 9.731.003). Er ist weder unterhalts- noch unterstützungspflichtig
(TPF 9.731.004) und weder im Strafregister noch im Betreibungsregister ver-
zeichnet (TPF 9.231.002; 9.231.3.002). Neben der erwähnten Immobilie im
Schätzwert von rund Fr. 870'000.– verfügt der Beschuldigte über Barvermögen
in der Höhe von rund Fr. 25'000.– sowie Fahrzeuge im Wert von rund
Fr. 60'000.–. Die Hypothekarschulden betragen aktuell Fr. 550'000.–; zudem be-
stehen noch weitere Schulden im Umfang von Fr. 40'000.– (TPF 9.731.004;
TPF 9.231.4.005 ff.). Seine Ehefrau geht einer Erwerbstätigkeit nach (aktueller
- 81 -
SK.2020.51
monatlicher Verdienst: rund Fr. 7'800.–) und unterstützt den Beschuldigten finan-
ziell (TPF 9.731.003 f.).
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral
zu werten. Dass er Schwierigkeiten hat, auf dem Arbeitsmarkt in seinem Alter
und in Berücksichtigung vorliegender Strafsache, welche auch in den Medien be-
kannt gemacht worden ist, eine neue Anstellung zu finden, mag für ihn bedrü-
ckend und belastend sein, wirkt sich jedoch in Anbetracht der Gesamtumstände
nicht strafmindernd aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor.
8.3.7.2 Der Verteidiger machte geltend, die Strafe sei um einen Drittel zu reduzieren, da
der Beschuldigte zugegeben habe, Munition im Wert von Fr. 40'000.– veruntreut
zu haben (TPF 9.721.097).
Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtat-
verhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt
werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schlies-
sen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil
hinaus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts
6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Ein Verzicht auf Strafminderung
kann sich aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert
hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3).
Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte zu einzelnen Tatvorwürfen teilweise ge-
ständig ist; eine weitergehende Mitwirkung hat er aber über weite Strecken ver-
weigert. In Bezug auf die veruntreute Munition im Umfang von Fr. 40'000.– ist
festzuhalten, dass das Teilgeständnis erst in der der Einvernahme vom
2. Mai 2018 erfolgte (BA 13-01-0098); zuvor hatte er die Aussage in Bezug auf
diesen Vorwurf noch verweigert (BA 13-01-0026 ff.). Zudem räumte der Beschul-
digte weniger als einen Viertel des von ihm effektiv verursachten Schadens (von
Fr. 181'659.10) ein. Von einer Erleichterung der Strafverfolgung kann keine Rede
sein, zumal dem Beschuldigten seine Täterschaft in den von ihm bestrittenen
Sachverhaltskomplexen auf der Basis von Indizienketten nachgewiesen werden
musste. Folglich wirkt sich das Teilgeständnis neutral auf die Strafzumessung
aus.
Das übrige Nachtatverhalten, insbesondere das Verhalten im Verfahren und in
der Untersuchungshaft, gibt vorliegend zu keinen strafzumessungsrelevanten
Bemerkungen Anlass.
8.3.8 Strafmindernd im Sinne von Art. 48 lit. d StGB wirkt sich die vom Beschuldigten
am 2. März 2020 getätigte Zahlung von Fr. 40'000.– an die Kantonspolizei
Schwyz aus (TPF 9.521.010). Der Beschuldigte hat aus freien Stücken einen Teil
- 82 -
SK.2020.51
(etwas weniger als einen Viertel) des von ihm angerichteten Schadens beglichen
und sich deswegen bei seiner Tochter verschuldet (TPF 9.731.004 Z. 27 ff.).
Eine Strafminderung im Umfang von 2 Monaten und 20 Tagessätzen erscheint
gerechtfertigt.
8.3.9 Unter Würdigung aller Umstände und Strafzumessungsfaktoren ist für die vorge-
nannten Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten und 60 Tagessätze
Geldstrafe schuldangemessen.
8.3.10 Die ausgestandene Haft von 72 Tagen (22. Februar bis 4. Mai 2018 [BA 06-01-
0001; -0143]) ist auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
8.4
8.4.1 In Bezug auf die Vergehen (Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach
Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320
Ziff. 1 StGB) ist die objektive und subjektive Tatschwere nicht derart schwer, dass
zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Nach dem Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit sind für diese Taten demzufolge Geldstrafen auszufällen. Aus-
gangspunkt bildet die für die mehrfache ungetreue Amtsführung ausgesprochene
Geldstrafe von 60 Tagessätzen (E. 8.3.4.2; 8.3.8 f.).
8.4.2 In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1
lit. a WG steht fest, dass der Beschuldigte ein Springmesser, zwei Maschinen-
pistolen sowie 200 Gewehrpatronen mit Hartkern ohne Berechtigung besessen
hat. Diese Gegenstände konnten im Haus des Beschuldigten in ungeladenem
bzw. verpacktem Zustand sichergestellt werden. Das objektive Tatverschulden
ist als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Be-
schuldigte aufgrund seines beruflichen Hintergrundes und als passionierter Waf-
fensammler wusste, dass er diese Gegenstände ohne Ausnahmebewilligung
nicht besitzen durfte. In Bezug auf die Maschinenpistolen wurde er zudem von
F., ehemaligem Mitarbeiter der Kantonspolizei Schwyz, explizit darauf aufmerk-
sam gemacht (vgl. E. 2.2.4.3). Dabei wäre es für den Beschuldigten ein Leichtes
gewesen, die fraglichen Gegenstände bei der entsprechenden Amtsstelle zur
Vernichtung abzugeben bzw. die fehlenden Bewilligungen rechtzeitig einzuholen,
was er aber bewusst unterlassen hat. Das subjektive Tatverschulden ist dennoch
als eher leicht zu qualifizieren. Insgesamt erscheint eine Asperation um 60 Ta-
gessätze Geldstrafe angemessen.
8.4.3 Die Geldstrafe ist auch aufgrund der mehrfach begangenen Amtsgeheimnisver-
letzung (Art. 320 Ziff. 1 StGB) angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
8.4.3.1 Der Beschuldigte hat zwei Amtsgeheimnisse an B. offenbart. Hinsichtlich des
GPS-Trackings wirkt leicht entlastend, dass B. bereits vor der Benachrichtigung
- 83 -
SK.2020.51
durch den Beschuldigten davon ausgegangen ist, er werde überwacht (vgl.
E. 6.3.1.2). Insofern hat der Beschuldigte die geheime Überwachungsmass-
nahme lediglich bestätigt. In Bezug auf die Aktennotiz von Wachtmeister S. fällt
erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte als Angestellter der Kantons-
polizei Schwyz polizeiinternes Wissen und damit «Insiderwissen» erwarb und
dieses letztlich auch zu seinem eigenen Vorteil verwendete; einerseits, um die
gegen B. laufende Strafuntersuchung zu beeinflussen, indem er Spuren im deut-
schen Strafverfahren zu verwischen beabsichtigte und andererseits, indem er zu
verhindern versuchte, dass ein Verdacht auch auf ihn fallen und ein Strafverfah-
ren gegen ihn eingeleitet werden könnte. Leicht strafmindernd wirkt der Umstand,
dass er nicht aktiv nach Informationen aus einem Strafverfahren bei der Kantons-
polizei Schwyz gesucht hat, sondern direkt von S. darauf angesprochen worden
ist.
8.4.3.2 Das Gesamtverschulden ist als leicht zu werten und unter diesen Voraussetzun-
gen die Geldstrafe für die mehrfach begangene Amtsgeheimnisverletzung um
weitere 60 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.
8.4.4 Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen wegen mehrfacher
ungetreuer Amtsführung (E. 8.3.4.2, 8.3.8 f.) um insgesamt 120 Tagessätze zu
erhöhen und die hypothetische Gesamtstrafe auf 180 Tagessätze Geldstrafe
festzusetzen.
8.4.5 Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen zur Täterkomponente (vgl. E. 8.3.7)
ist festzuhalten, dass – entgegen dem Vorbringen des Verteidigers
(TPF 9.721.097) – auch das Geständnis in Bezug auf die beiden Maschinenpis-
tolen keine Strafreduktion rechtfertigt: Der Beschuldigte gab zwar zu, diese ohne
Berechtigung besessen zu haben. Gleichzeitig führte er aber an, mehrmals ver-
sucht zu haben, diese beim zuständigen Mitarbeiter der Kantonspolizei Schwyz,
F., nachzumelden, was von diesem anlässlich der Hauptverhandlung in einer für
das Gericht nachvollziehbaren Weise nicht bestätigt worden ist (vgl. E. 2.2.4.1c).
Im Ergebnis konnte der Sachverhalt erst vor Gericht durch die Zeugeneinver-
nahme von F. geklärt werden. Im Übrigen war der zu beurteilende Sachverhalt
auch ohne ein Zutun des Beschuldigten bereits weitgehend erstellt.
Die Täterkomponenten in Bezug auf die beiden Vergehen sind insgesamt neutral
zu werten.
8.4.6
8.4.6.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens
Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB).
- 84 -
SK.2020.51
8.4.6.2 Angesichts der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten
(vgl. E. 8.3.7.1) ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen.
8.4.7 Unter Würdigung aller Umstände erscheint zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine Ge-
samtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– schuldangemessen.
8.5 Im Ergebnis beträgt das Strafmass 28 Monate Freiheitsstrafe und 180 Tages-
sätze Geldstrafe zu je Fr. 30.–. Auch bei einer Gesamtbetrachtung der verschie-
denen zu verhängenden Strafen erscheinen diese insgesamt als verschuldens-
und täterangemessen.
8.6 Das Gesetz ermöglicht bedingte (Art. 42 StGB) und teilbedingte (Art. 43 StGB)
Strafen. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens ei-
nem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig
ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs.
1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überstei-
gen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollzie-
hende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3
StGB). Mit der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision des Sanktionen-
rechts hat sich an diesen Voraussetzungen für die teilbedingte Freiheitsstrafe
nichts geändert.
8.6.1 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist,
dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entspre-
chender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von
Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht aus-
fällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung
ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss
teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1;
134 IV 1 E. 5.3.1). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens Iiegt die Festsetzung
des bedingten und unbedingten Teils im pflichtgemässen Ermessen des Ge-
richts. AIs Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genü-
gender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Gemäss Bundes-
gericht ist unter dem Begriff des Verschuldens nach Art. 43 StGB das Mass der
Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; er umfasst den gesamten Un-
rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Der Be-
griffsinhalt richtet sich nach der Legaldefinition von Art. 47 Abs. 2 StGB. Gemeint
ist die Strafzumessungsschuld. Das Verschulden ist daher zunächst und vor al-
lem ein Bemessungskriterium bei der Strafzumessung. Für die Beurteilung, ob
eine teilbedingte Strafe wegen des Verschuldens des Täters und unter Berück-
sichtigung seiner Bewährungsaussichten als notwendig erscheint, kann es ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in gleicher Weise auf die
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SK.2020.51
Strafzumessungsschuld ankommen. Denn im Zeitpunkt, in dem das Gericht über
die Gewährung des Strafaufschubs befindet, muss die Strafhöhe bereits festste-
hen und es geht nur noch um die angemessene Vollzugsform. Allerdings ver-
knüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene
nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen aus-
schliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Notwendigkeit einer teilbedingten Frei-
heitsstrafe ergibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in
einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt. Darin liegt ein An-
haltspunkt für die Bedeutung der Verschuldensklausel (ausführlich auch zur Ge-
setzgebung Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 6).
Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfor-
dernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der
Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die «hauptsächliche Bedeutung» bzw. der
«Hauptanwendungsbereich» von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Das Ver-
hältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der
LegaIbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits
hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die
Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte
Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensge-
sichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1
E. 5.6).
8.6.2 Aus objektiven Gründen kann vorliegend nur ein teilweiser Strafaufschub in Be-
tracht fallen. Der Beschuldigte hat als Leiter Logistik der Kantonspolizei Schwyz
über einen Zeitraum von insgesamt neun Jahren delinquiert. Dabei unterlief er
das interne Kontrollsystem der Kantonspolizei Schwyz mit besonderer Raffi-
nesse und nicht unerheblicher krimineller Energie, indem er u.a. Rechnungen
bewusst in falschen Kontogruppen und mit falschen, unvollständigen und irrefüh-
renden Buchungsnotizen verbuchte, um eine Aufdeckung seiner Machenschaf-
ten zu verhindern. Auch fälschte er eine Urkunde, um durch Täuschung seiner
Vorgesetzten noch rascher an die von ihm zum Nachteil der Kantonspolizei
Schwyz bestellte Munition zu gelangen. Dieser Höhepunkt seines kriminellen
Verhaltens verdeutlich, dass er sich offenbar nie an die internen Regeln der Kan-
tonspolizei Schwyz halten wollte. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als es sich
bei ihm um einen langjährigen Mitarbeiter der Kantonspolizei Schwyz in leitender
ziviler Position handelte. Vor diesem Hintergrund ist sein deliktisches Handeln
als verwerflich und rücksichtslos zu bezeichnen, zumal er damit der Kantonspo-
lizei Schwyz nicht nur einen hohen finanziellen Schaden, sondern auch einen
erheblichen Reputationsschaden zufügte. Das Gericht geht indessen davon aus,
dass die erstmalige Bestrafung zu einer (längeren) Freiheitsstrafe den Beschul-
digten künftig zur Achtung der Rechtsordnung anhalten wird. Der Beschuldigte
ist sozial integriert; er weist keine Vorstrafen auf und hat sich seit der letzten Tat
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SK.2020.51
wohl verhalten. Aufgrund der heutigen persönlichen und finanziellen Situation ist
eine künftige Straffälligkeit nicht zu erwarten. Bei einer Gesamtbetrachtung, die
auch die Wirkung des Strafvollzugs und die erstandene Untersuchungshaft ein-
bezieht, kann ihm somit keine schlechte Prognose gestellt werden, die einen teil-
bedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Demnach kann dem Beschuldigten
der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden.
Im Ergebnis ist es ausreichend, den unbedingt zu vollziehenden Teil auf 8 Mo-
nate festzusetzen. Der Strafaufschub ist für die restlichen 20 Monate zu gewäh-
ren.
8.6.3 Unter altem Recht bestand die Möglichkeit den Vollzug der Geldstrafe ganz oder
teilweise aufzuschieben (Art. 42 StGB, aArt. 43 Abs. 1 StGB). Die Möglichkeit
des teilbedingten, nicht aber des bedingten, Vollzugs wurde per 1. Januar 2018
abgeschafft (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario; AS 2016 1249). Da dem Be-
schuldigten, wie zuvor erwähnt, keine schlechte Prognose gestellt werden kann,
erscheint es vorliegend nicht notwendig auch die Geldstrafe teilweise zu vollzie-
hen bzw. diese nur teilweise aufzuschieben. Vielmehr ist die auf 180 Tagessätze
zu je Fr. 30.– festgesetzte Geldstrafe bedingt auszusprechen.
8.6.4 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt
es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens
richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persön-
lichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfällig-
keit. Je grösser diese Gefahr, desto Iänger muss die Bewährungsprobe mit ihrem
Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probe-
zeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEI-
DER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4).
Aufgrund der guten Legalprognose des Beschuldigten ist die Probezeit auf zwei
Jahre festzusetzen.
8.7 Als Vollzugskanton ist der Kanton Schwyz zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2
StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
9. Ersatzforderung
9.1 Die Bundesanwaltschaft beantragte, es sei zulasten des Beschuldigten und zu-
gunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung in gerichtlich zu bestim-
mender Höhe zu begründen.
- 87 -
SK.2020.51
9.2 Gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erkennt das Gericht, wenn die der Einziehung un-
terliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, auf eine Ersatzforde-
rung des Staates in gleicher Höhe. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung
ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre
oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71
Abs. 2 StGB).
9.3 Der Beschuldigte ist 58-jährig, seit seiner Freistellung am 22. Februar 2018 ar-
beitslos und seit dem 4. November 2020 ausgesteuert (vgl. E. 8.3.7). Die Be-
gründung einer Ersatzforderung würde die Wiedereingliederung des Beschuldig-
ten weiter behindern. Deshalb und unter Berücksichtigung des Verhältnismässig-
keitsprinzips wird auf die Begründung einer Ersatzforderung verzichtet.
10. Beschlagnahme | Einziehung
10.1
10.1.1 Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer be-
schuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Ge-
genstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht wer-
den (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafe, Bussen und
Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben
sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Ist die Beschlagnahme eines Gegen-
standes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über
seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostende-
ckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267
Abs. 3 StPO).
10.1.2 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person
die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha-
ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden
sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder
die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Als Straftat gemäss
Art. 69 StGB kommt jede Straftat nach Bundesrecht in Frage (BAUMANN, Basler
Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 69 StGB N. 6). Die Sicherungseinziehung erfolgt
ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit, d.h. es genügt eine objektiv und subjektiv
tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat (BAUMANN, a.a.O., Art. 69 StGB
N. 7).
10.2 Im Vorverfahren wurde am Wohn- und Arbeitsort des Beschuldigten unter ande-
rem eine Vielzahl von Munition beschlagnahmt (siehe Auflistung in der Inventa-
risierungsliste «Munition» [TPF 9.110.038 ff.]). Dabei handelt es sich einerseits
- 88 -
SK.2020.51
um historisches Armee- und Militärmaterial. Dieses steht in keinem Zusammen-
hang mit einer Straftat und eignet sich überdies nicht zur Kostendeckung. Diese
Munition ist folglich durch das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, aus-
zusondern und anschliessend durch die Vollzugsbehörde der berechtigten Per-
son zurückzugeben. Andererseits befindet sich darunter Munition nach der Art,
die der Beschuldigte auch im Namen und auf Rechnung der Kantonspolizei
Schwyz bestellt und schliesslich veruntreut hat (vgl. E. 3, 0). Bei dieser Munition
ist aufgrund des Beschlagnahmeortes (Arbeitsort des Beschuldigten) und der Art
der Munition davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese im Namen und auf
Rechnung der Kantonspolizei Schwyz bestellt hat, weshalb diese – in Überein-
stimmung mit dem Antrag des Verteidigers – an die Privatklägerschaft zu restitu-
ieren ist.
10.3 Ferner wurde am Wohnort des Beschuldigten unter anderem das Sturmgewehr
Mod. 90, Nr. 19 (Ass-Nr. 02.04.0001) beschlagnahmt. Gemäss Akten handelt es
sich hierbei um die persönliche Dienstwaffe des Sohnes des Beschuldigten, BB.
(BA 10-01-0286). Demnach handelt es sich dabei um einen persönlichen Aus-
rüstungsgegenstand gemäss Art. 110 ff. des Bundesgesetzes über die Armee
und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz [MG; SR 510.10]).
Die persönliche Ausrüstung steht im Eigentum des Bundes (Art. 114 Abs. 1
Satz 1 MG). Das persönliche Sturmgewehr kann zwar grundsätzlich dem Ange-
hörigen der Armee zu Eigentum überlassen werden (vgl. Art. 114 Abs. 3 MG
i.V.m. Art. 29 der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeange-
hörigen vom 21. November 2018 [VPAA; SR 514.10]), es wird dann allerdings
mit einem «P» als Privateigentum gekennzeichnet (Art. 31 Abs. 3 VPAA). Da das
Sturmgewehr nicht mit einem «P» als Privateigentum gekennzeichnet ist, steht
es nach wie vor im Eigentum des Bundes, weshalb die Waffe an die berechtigte
Person zurückzugeben ist.
10.4 Überdies wurde eine Vielzahl Dokumente, Ordner und elektronische Datenträger
beschlagnahmt. Diese in der Inventarisierungsliste «Diverses» (TPF 9.110.041)
aufgelisteten Gegenstände sind – mit Ausnahme der Gegenstände unter der
Ass-Nr. 02.13.0001 (dazu E. 10.5.1) – als Beweismittel bei den Akten zu belas-
sen und die Beschlagnahme ist zu diesem Zweck aufrechtzuerhalten (Art. 263
Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 267 Abs. 1 StPO e contrario).
10.5 Schliesslich wurden im Vorverfahren eine Vielzahl von Waffen und Waffenteile
(siehe Auflistung in der Inventarisierungsliste «Waffen und Waffenteile»
[TPF 9.110.035 f.]), eine Vielzahl von Waffenzubehör (siehe Auflistung in der In-
ventarisierungsliste «Zubehör etc.» [TPF 9.110.037]) sowie ein Glasgefäss mit
einer kleinen Menge Marihuana und zwei Wasserpfeifen (Ass-Nr. 02.13.0001)
beschlagnahmt. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
- 89 -
SK.2020.51
10.5.1 Der Beschuldigte wurde wegen des Besitzes von insgesamt drei Waffen ohne
Berechtigung schuldig gesprochen (vgl. E. 2.2). Diese drei Waffen (Ass-
Nr. 02.03.0026, 02.03.0032, 02.05.0001) sind gestützt auf Art. 69 StGB einzuzie-
hen, da sie zur Begehung einer Straftat gedient haben. Gleiches gilt in Bezug auf
das Glasgefäss mit einer kleinen Menge Marihuana und zwei Wasserpfeifen
(Ass-Nr. 02.13.0001), dessen Besitz nach Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19a
Ziff. 1 BetmG verboten ist.
10.5.2 Die übrigen Waffen, Waffenteile und das Waffenzubehör eignen sich zur De-
ckung der Verfahrenskosten. Diese sind somit – in Übereinstimmung mit den An-
trägen der Bundesanwaltschaft und der Verteidigung – einzuziehen und zu ver-
werten; der Verwertungserlös ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwen-
den.
11. Verfahrenskosten
11.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO;
Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet,
die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt-
schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der
Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem
Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR.
Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die
Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an-
derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten
(Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR).
11.2
11.2.1 Die Bundesanwaltschaft machte für das Vorverfahren eine Gebühr von
Fr. 20'000.– geltend. Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrah-
mens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und ist angemessen.
11.2.2 Die Bundesanwaltschaft bezifferte die Auslagen mit Fr. 45’484.25, bestehend
aus Auslagen für Überwachungsmassnahmen in der Höhe von Fr. 36'290.00 so-
wie andere (auferlegbare) Auslagen in der Höhe von Fr. 9'194.25. Die Auslagen
sind ausgewiesen (BA 24-01-0001 ff.; -0038). Diese stehen im Zusammenhang
- 90 -
SK.2020.51
mit den Untersuchungshandlungen (Art. 422 Abs. 2 StPO). Die übrigen Auslagen
in der Höhe von Fr. 17'392.55 (Untersuchungshaftkosten; Hafttransportkosten;
Gesundheitskosten) sind nicht auferlegbar.
11.3
11.3.1 Im Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1'000.– bis
Fr. 100’000.– (Art. 7 lit. b BStKR). Unter Berücksichtigung der in E. 11.1 erwähn-
ten Kriterien wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.– festgesetzt.
11.3.2 Hinzu kommen die im Hauptverfahren entstanden Auslagen von insgesamt
Fr. 326.60 im Zusammenhang mit den durchgeführten Zeugenbefragungen
(TPF 9.761.014; -762.014; -763.009; -764.011).
11.4 Die auferlegbaren Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung)
betragen total Fr. 75'810.85.
11.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per-
son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf-
erlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah-
rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
11.6 Aus den Akten ergibt sich, dass die Überwachungsmassnahmen in erster Linie
im Zusammenhang mit der angeklagten Widerhandlung gegen das Waffenge-
setz gemäss den Anklagepunkten 1.1.1 - 1.1.4, teilweise aber auch wegen der
mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss dem Anklagepunkt 1.5,
angeordnet worden sind (BA 09-01-0001; 03-0001 ff.). Da das Verfahren gegen
den Beschuldigten wegen der angeklagten Widerhandlung gegen das Waffenge-
setz eingestellt (vgl. E. 2.1), der Beschuldigte aber wegen der mehrfachen Ver-
letzung des Amtsgeheimnisses schuldig gesprochen wird (vgl. E. 6), sind die
Auslagen im Zusammenhang mit den Überwachungsmassnahmen von insge-
samt Fr. 36'290.00 dem Beschuldigten lediglich im Umfang von ¼, ausmachend
Fr. 9'072.50, aufzuerlegen.
11.7 Die übrigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 39'520.85 sind dem Beschul-
digten aufgrund der genannten Einstellung sowie des Freispruchs in zwei Ankla-
gepunkten in einem reduzierten Umfang von ¾, ausmachend Fr. 29'640.65, auf-
zuerlegen.
11.8 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte Verfahrenskosten im Umfang von
Fr. 38'713.15 zu tragen.
- 91 -
SK.2020.51
12. Entschädigung der beschuldigten Person
12.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen-
digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1lit. b StPO)
sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen
Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1lit. c StPO). Die
Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte
Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2
StPO).
12.2 Bei der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1lit. a StPO geht es primär um die
Kosten der frei gewählten Verteidigung. Diese müssen verhältnismässig und an-
gemessen sein (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 429 StPO N. 7 m.w.H.).
12.3 Der Beschuldigte ist amtlich verteidigt. Die Kosten seiner Verteidigung trägt da-
her der Staat; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Eine Entschädigung für
allfällige weitergehende private Verteidigungskosten ist daher nicht zuzuspre-
chen. Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird und die ausge-
standene Haft anzurechnen ist (E. 8.3.10), entfällt überdies eine Entschädigung
für die Haft. Anderweitige Entschädigungsansprüche werden nicht geltend ge-
macht und sind auch nicht ersichtlich. Demnach ist dem Beschuldigten keine Ent-
schädigung zuzusprechen.
13. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
13.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren
nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die An-
waltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich
für Reise, VerpflJ.g und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs.
1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeit-
aufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens
300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höch-
stansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).
13.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Samuel Droxler,
machte in seiner Kostennote einen Aufwand von 241.1 Stunden zu einem Stun-
denansatz von Fr. 230.– (Arbeitszeit), einen Aufwand von 4.5833 Stunden zu
einem Stundenansatz von Fr. 180.– (Arbeitszeit Praktikantin), einen Aufwand
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SK.2020.51
von 48.0833 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– (Reise- und War-
tezeit) sowie Auslagen von Fr. 2'206.35 (jeweils exkl. MWST), ausmachend total
Fr. 73'344.75 (inkl. 7.7 % MWST), geltend (TPF 9.821.023 ff.). Das beantragte
Honorar erscheint grundsätzlich angemessen, mit folgenden Korrekturen:
In der Kostennote wird ein Stundenansatz für den Arbeitsaufwand der Praktikan-
tin von 180.– geltend gemacht. Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von
Praktikanten beträgt praxisgemäss lediglich Fr. 100.‒ (vgl. auch Urteil des Bun-
desgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4 und Urteil des Bundesstraf-
gerichts SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 E. 4.3). Folglich ist der Stundenan-
satz für den von der Praktikantin des amtlichen Verteidigers erbrachten Arbeits-
aufwand von 4.5833 Stunden auf Fr. 100.– zu reduzieren.
Im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung machte der amtliche Verteidiger
Übernachtungskosten von Fr. 254.10 (2 x Zimmer inkl. Frühstück) und Kosten
für auswärtige Verpflegung von Fr. 87.50 (2 x Mittag- und Abendessen) geltend.
Die Hälfte diese Kosten sind entstanden, da der amtliche Verteidiger an der
Hauptverhandlung in Begleitung seiner Praktikantin erschienen ist. Bei den für
die Praktikantin geltend gemachten Kosten handelt es sich nicht um notwendige
Auslagen, welche zu entschädigen wären. Demgemäss sind die im Zusammen-
hang mit der Hauptverhandlung geltend gemachten Auslagen auf Fr. 127.05 zu
reduzieren.
13.3 Nach dem Gesagten wird die von der Eigenossenschaft an Rechtsanwalt Samuel
Droxler auszurichtende Entschädigung auf Fr. 72'765.95.
13.4 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft hierfür im reduzierten Umfang
von ¾ (vgl. E. 11.7), ausmachend Fr. 54'574.45, Ersatz zu leisten, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
14. Entschädigung der Privatklägerschaft
14.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf
angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren,
wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kos-
tenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädi-
gungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu bele-
gen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag
nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Ansprüche der Privatklägerschaft nach
Art. 433 Abs.1 StPO beschränken sich auf die für ihre Interessenwahrung im
Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen. Diese betreffen in erster Li-
nie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren
- 93 -
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selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger-
schaft notwendig waren (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 433 StPO N. 3).
Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise (anwaltlich ver-
tretenen) Privatklägerschaft sind die Bestimmungen über die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR).
14.2 Die Kantonspolizei Schwyz konstituierte sich mit Schreiben vom 9. Mai 2018 als
Straf- und Zivilklägerin (BA 15-01-0001). Allfällige zivilrechtliche Ansprüche wur-
den weder explizit geltend gemacht noch beziffert. Mit Schreiben vom 25. No-
vember 2020 stellte die Kantonspolizei Schwyz sodann über ihren Rechtsbei-
stand den Antrag, dass die Schadenersatzforderungen des Kantons Schwyz auf
den Zivil- bzw. Verwaltungsverfahrensweg zu verweisen seien (Lit. L). Diesen
Antrag wiederholte sie anlässlich der Hauptverhandlung. Eine Zivilklage wurde
demzufolge nie anhängig gemacht. Als Strafklägerin schloss sich die Kantons-
polizei Schwyz im Strafpunkt den Ausführungen der Bundesanwaltschaft an und
verlangte, dass der Beschuldigte der qualifizierten Veruntreuung im Anklage-
punkt 1.2 und der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Anklagepunkt 1.4.1
schuldig zu sprechen sei. Da der Beschuldigte wegen dieser Delikte schuldig ge-
sprochen wird, hat die Privatklägerschaft vollumfänglich obsiegt. Es besteht so-
mit ein Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO.
14.3 Der Rechtsbeistand der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt Arthur Schilter, machte
in seiner Kostennote einen Aufwand von 87.5 Stunden zu einem Stundenansatz
von Fr. 250.– (Arbeitszeit), einen Aufwand von 20 Stunden für die Teilnahme an
der Hauptverhandlung inkl. Reisezeit zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– so-
wie Auslagen von Fr. 815.– (jeweils exkl. MWST), ausmachend total
Fr. 29'822.15 (inkl. 7.7 % MWST), geltend (TPF 9.721.013 ff.). Das beantragte
Honorar erscheint grundsätzlich angemessen, mit folgenden Korrekturen:
In der Kostennote wird ein Stundenansatz von Fr. 250.– geltend gemacht. Bei
Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sach-
liche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger
Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reise- und
Wartezeit (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.20 vom 15. März 2019 E. 5.2,
8.4; Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1).
Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine
überdurchschnittlichen Anforderungen an den Rechtsbeistand der Privatkläger-
schaft. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss
auf Fr. 230.– für Arbeitszeit sowie auf Fr. 200.– für die Reisezeit zu reduzieren.
Für die Hauptverhandlung inkl. Reisezeit (ohne Urteilseröffnung) wurden insge-
samt 20 Stunden geltend gemacht. Die Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung
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und Nachbesprechung) dauerte rund 14 Stunden. Für die jeweilige An- und Ab-
reise an die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung sind insgesamt 9 Stunden
Reisezeit zu berücksichtigen. Der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand
für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist folglich mit 14 Stunden Arbeitszeit
zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– und 9 Stunden Reisezeit zu einem Stun-
denansatz von Fr. 200.– zu ersetzen.
14.4 Nach dem Gesagten wird die Entschädigung an die Privatklägerschaft auf
Fr. 27'958.90 (inkl. MWST) festgesetzt. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die
Privatklägerschaft in diesem Umfang zu entschädigen.
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Die Strafkammer erkennt:
1. Das Verfahren gegen A. wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz ge-
mäss Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 5 und Art. 11 WG sowie der versuchten Wi-
derhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 5,
Art. 7b WG und Art. 22 StGB wird in den Anklagepunkten 1.1.1 bis 1.1.4 einge-
stellt.
2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf:
der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.3.1;
der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB im Anklagepunkt 1.4.2.
3. A. wird schuldig gesprochen:
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a WG, Art. 6 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV
und Art. 12 WG im Anklagepunkt 1.1.5;
der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1
i.V.m. Ziff. 2 StGB im Anklagepunkt 1.2;
der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.3.2;
der mehrfachen ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB im Anklage-
punkt 1.4.1;
der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1
StGB im Anklagepunkt 1.5.
4. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind 8 Monate
zu vollziehen. Der Vollzug von 20 Monaten wird unter Ansetzung einer Probezeit
von 2 Jahren aufgeschoben.
Die ausgestandene Haft von 72 Tagen wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe
angerechnet.
5. A. wird zusätzlich bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen
zu je Fr. 30.–. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit
von 2 Jahren aufgeschoben.
6. Der Kanton Schwyz wird als Vollzugskanton bestimmt.
7. Auf die Begründung einer Ersatzforderung wird verzichtet.
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SK.2020.51
8. Beschlagnahmte Gegenstände
8.1. Die gemäss Inventarisierungsliste «Munition» beschlagnahmten Gegenstände
werden unter vorgängiger Aussonderung des historischen Armee- und Militär-
materials durch das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, der Kantonspo-
lizei Schwyz restituiert.
8.2. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden an die berechtigte Person
zurückgegeben:
Sturmgewehr Mod. 90, Nr. 19 (Ass-Nr. 02.04.0001);
das gemäss Ziff. 8.1 des Dispositivs ausgesonderte historische Armee- und
Militärmaterial.
8.3. Die gemäss Inventarisierungsliste «Diverses» beschlagnahmten Gegenstände
verbleiben mit Ausnahme des Glasgefässes mit kleiner Menge Marihuana und
zwei Wasserpfeifen (Ass-Nr. 02.13.0001) bei den Akten.
8.4. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände gemäss Inventarisierungsliste
«Waffen und Waffenteile», Inventarisierungsliste «Zubehör etc.» sowie die Ge-
genstände unter der Ass-Nr. 02.13.0001 werden eingezogen und verwertet oder
vernichtet. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskos-
ten verwendet.
9. Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 20'000.00 Gebühr Vorverfahren
Fr. 36'290.00 Auslagen betr. Überwachungsmassnahmen
Fr. 9'194.25 Übrige auferlegbare Auslagen Vorverfahren
Fr. 10'000.00 Gerichtsgebühr
Fr. 326.60 Auslagen Gericht
Fr. 75'810.85 Total
Davon werden A. Fr. 38'713.15 (entspricht ¼ der Auslagen betr. Überwachungs-
massnahmen und ¾ der übrigen Verfahrenskosten) auferlegt.
10. Rechtsanwalt Samuel Droxler wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die
Eidgenossenschaft mit Fr. 72'765.95 (inkl. MWST) entschädigt.
A. hat der Eidgenossenschaft hierfür im Umfang von Fr. 54'574.45 (entspricht ¾
von 72'765.95) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
11. A. wird verpflichtet, der Kantonspolizei Schwyz eine Entschädigung von
Fr. 27'958.90 (inkl. MWST) zu bezahlen.
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Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich
begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Samuel Droxler (Verteidiger des Beschuldigten)
- Rechtsanwalt Arthur Schilter (Rechtsbeistand der Privatklägerschaft)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- Bundesamt für Polizei (vollständig; gestützt auf Art. 68 StBOG i.V.m. Art. 3
Ziff. 13 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom
10. November 2014)
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen,
kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder
schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können
gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so-
wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als
es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
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Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich
anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im
Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand 8. Juni 2021
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