Urteil vom 5. März 2021
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz
Joséphine Contu Albrizio und Stefan Heimgartner,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats-
anwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Georges
Müller,
Gegenstand
Strafbare Vorbereitungshandlungen; Versuchtes Her-
stellen von Sprengstoffen; Ungehorsam gegen amtli-
che Verfügungen; Widerhandlungen gegen das Waf-
fengesetz
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2020.56
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SK.2020.56
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei schuldig zu sprechen:
– der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 StGB);
– des versuchten Herstellens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 1 i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB);
– des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB);
– der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a
WG).
2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen.
Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 225 Tagen sei auf die
Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
3. Es sei eine Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB, eventualiter eine stationäre thera-
peutische Massnahme nach Art 59 StGB anzuordnen.
Der mit der als Ersatzmassnahme angeordneten, stationären Sucht- und psycho-
therapeutischen Behandlung verbundene Freiheitsentzug von 52 Tagen sei an die
Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB).
Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zugunsten der Massnahme aufzuschieben, und
der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug sei auf die Strafe anzurechnen
(Art. 57 Abs. 2 und 3 StGB).
4. Der Kanton Basel-Stadt sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG
i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO).
5. A. sei in Sicherheitshaft zu behalten (Art. 231 Abs. 1 StPO).
6. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien A. zurückzugeben (Art. 267
Abs. 3 StPO):
Ass.-Nr. Beschreibung
21014 1 Feldstecher mit Etui Bushnell
21015 1 Stirnlampe, grau schwarz mit Band
7. Die folgenden beschlagnahmten Schriftstücke seien als Beweismittel in den Akten
zu belassen:
Ass.-Nr. Beschreibung
12383 1 Schreiben vom 11.02.2020
12389 1 handschriftliche Notizen
21018 1 Notizbuch, Tigermuster
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21019 1 undatiertes Testament
21020 1 Quittung (Schwarzfahren), ID …, 11.02.2020 Basel-Zürich
21021 1 Quittung (Schwarzfahren) ID …, 04.02.2020 Basel-Z.
21028 1 Couvert mit Liste Essensgeldauszahlung
8. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten
(Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB):
Ass.-Nr. Beschreibung
21002 1 Metallbox mit Bestandteilen einer Waffenattrappe
21003 1 Hämmerli CO2-Pistole, Cal. 4.5, Nr. 3
21004 1 Metalldose, Kugeln für Luftdruck, 4.5 mm, Händler & Natermann
21006 1 kleine schwarze Blechdose, beinhaltend Papier mit weissem Pulver
(A013526493)
21016 1 Kunststoffseil, schwarz
21017 7 Kabelbinder, schwarz
21024 12 Tabletten Valium
21027 1 blaues Kugelschreiberrohr, mit weissen Pulverrückständen
21030 1 Dolch (A013517094)
21031 1 Dolch (A013517072)
21032 1 Küchenmesser
21033 1 Glasbrecher, rot
A013520246 4 USBV
A013520280 Frischhaltedose
A013520326 USBV 1, mit Rohrkörper (A013520495) und Inhalt (A013520519)
A013520348 USBV 2, mit Rohrkörper (A013520531) und Inhalt (A013520542)
A013520440 USBV 3, mit Rohrkörper (A013520575) und Inhalt (A013'520597)
A013520451 USBV 4, mit Rohrkörper (A013520622) und Inhalt (A013520633)
A013521034 Papier und Klebeband
A013527407 1 Klebebandrolle
A013527485 1 Glasscherbe
A013527532 1 Packung Carat Wunderkerzen
A013527543 1 Wirbel, grau
A013527598 1 Weinbrandflasche Napoleon, French Brandy
A013527690 3 Glasscherben
A013527714 1 Wirbel, grau
A013527781 1 Deckel einer Aufbewahrungsbox
9. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe
von Fr. 55’8575.60 (Gebühren Fr. 12'000.--, Auslagen Fr. 43'875.60) und den ge-
richtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens, seien A. aufzuerlegen
(Art. 426 Abs. 1 StPO).
10. Rechtsanwalt Georges Müller sei für die amtliche Verteidigung von A., unter Berück-
sichtigung der bereits durch die Bundesanwaltschaft geleisteten Akontozahlung in
der Höhe von Fr. 16'000.--, in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Bundes-
kasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO).
A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
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11. A. sei zu verpflichten, dem Bund den an Rechtsanwältin B. bezahlten Betrag von
Fr. 1'201.95 für die amtliche Verteidigung im Haftverfahren KZM 20 1164/1170 zu-
rückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135
Abs. 4 StPO).
12. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Lö-
schung der von A. erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach
Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art 19 Abs. 1 der
Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Anträge der Verteidigung:
1. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Anklagevorwürfen vollumfänglich freizuspre-
chen.
2. Der Beschuldigte sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen.
3. Der Beschuldigte sei für den zu Unrecht erstandenen Freiheitsentzug angemessen
zu entschädigen, mindestens jedoch mit Fr. 200.--/Tag Freiheitsentzug.
4. Folgende beschlagnahmte Gegenstände seien dem Beschuldigten auf erstes Ver-
langen herauszugeben:
Ass.-Nr.*) Beschreibung
21014 Feldstecher mit Etui Bushnell
21015 Stirnlampe, grau schwarz mit Band
12383 Schreiben vom 11.02.2020
12389 handschriftliche Notizen
21018 Notizbuch, Tigermuster
21019 handschriftliches «Testament»
21028 Couvert mit Liste Essensgeldauszahlung
A013526211 Mobiltelefon Wiko Sunny 2
A013526233 SIM-Karte M-Budget Mobile
*) Beifügung der Asservatennummer durch die Urteilsredaktion
5. Die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung seien auf die Staats-
kasse zu nehmen.
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Prozessgeschichte:
A. A. (nachfolgend: Beschuldigter) wurde am 11. Februar 2020 um ca. 16.00 Uhr,
nachdem er ohne Fahrkarte mit dem Zug von Basel nach Zürich gefahren war,
im Hauptbahnhof Zürich von der Kantonspolizei Zürich kontrolliert und in der
Folge festgenommen. Anlässlich der Effektenkontrolle wurden unter anderem
zwei Dolche und vier sogenannte unkonventionelle Spreng- und/oder Brandvor-
richtungen (nachfolgend: USBV), welche der Beschuldigte in einem Rucksack
mit sich führte, sichergestellt ([BA] pag. 10-01-0001 ff.).
B. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eröffnete am 11. Februar 2020 eine Straf-
untersuchung gegen den Beschuldigten wegen strafbarer Vorbereitungshandlun-
gen zu einem Tötungsdelikt etc. im Sinne von Art. 260bis StGB (pag. 01-01-0003).
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ersuchte am 12. Februar 2020 die Bun-
desanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens (pag. 02-00-0001). Diese über-
nahm am 19. Februar 2020 das zürcherische Strafverfahren (pag. 02-00-0005)
und dehnte es am 20. Februar 2020 auf die Straftatbestände des Herstellens,
Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen (Art. 226 StGB) sowie auf die
Vorwürfe der Widerhandlungen gegen Art. 37 ff. des Bundesgesetzes vom
25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR
941.41) und gegen Art. 33 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waf-
fen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) aus (pag. 01-
01-0001, 01-01-0002).
Am 16. September 2020 hielt die Bundesanwaltschaft fest, dass keine Anklage
im Sinne der Tatbestände gemäss Art. 37 ff. SprstG erhoben werde, diesbezüg-
lich jedoch keine formelle Verfahrenseinstellung erfolge (pag. 01-01-0003 f.).
Am 9. November 2020 dehnte sie das Verfahren auf den Tatbestand des Unge-
horsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) aus (pag. 01-01-0005).
Mit Vereinigungsverfügung vom 13. November 2020 verfügte die Bundesanwalt-
schaft, dass die der kantonalen Zuständigkeit unterliegenden Verfahrensgegen-
stände in der Hand der Bundesbehörden vereinigt werden (pag. 02-00-0011 f.).
C. Das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, ordnete auf Antrag der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 13. Februar 2020 Unter-
suchungshaft an (pag. 06-01-0018 ff.). Eine vom Beschuldigten dagegen erho-
bene Beschwerde schrieb das Obergericht des Kantons Zürich infolge Rückzugs
der Beschwerde mit Beschluss vom 17. März 2020 ab (pag. 06-01-0073 ff.). Das
Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern wies mit Entscheid vom 30. März
2020 ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab (pag. 06-01-0086 ff.).
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Die Bundesanwaltschaft beantragte am 5. Mai 2020 beim Kantonalen Zwangs-
massnahmengericht Bern eine Haftverlängerung um drei Monate bzw. bis zum
10. August 2020 (pag. 06-01-0105 ff.). Mit Entscheid vom 18. Mai 2020 ordnete
das Zwangsmassnahmengericht an Stelle von Untersuchungshaft Ersatzmass-
nahmen, worunter eine ambulante psychiatrische Behandlung sowie ein Kon-
sumverbot bezüglich Drogen/Betäubungsmittel (inklusive Alkohol), an, welche es
bis zum 17. August 2020 befristete. Es ordnete an, dass die Haftentlassung spä-
testens am 2. Juni 2020 zu erfolgen habe (pag. 06-01-0127 ff.). Der Beschuldigte
wurde in der Folge am 28. Mai 2020 aus der Haft entlassen (pag. 06-01-0147 ff.).
Mit Entscheid vom 17. Juli 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht
Bern die Ersatzmassnahmen bis zum 16. Oktober 2020. Es ordnete zusätzlich
bzw. an Stelle der ambulanten psychiatrischen Behandlung eine stationäre Ent-
zugs- und Entwöhnungsbehandlung mit Abstinenzkontrolle des Beschuldigten
sowie eine begleitende psychotherapeutische Behandlung an. Die Bundesan-
waltschaft wurde beauftragt, für den möglichst raschen Antritt der stationären Be-
handlung besorgt zu sein (pag. 06-02-0082 ff.). Am 10. September 2020 ordnete
die Bundesanwaltschaft die Durchführung der stationären Entzugsbehandlung
mit Abstinenzkontrolle und der begleitenden psychotherapeutischen Behandlung
in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel an (pag. 06-02-0127 ff.). Am
9. September 2020 trat der Beschuldigte die Behandlung an (pag. 06-02-0134
f.). Die Hospitalisierung dauerte bis zum 11. Oktober 2020 (pag. 06-02-0145 f.).
Am 11. Oktober 2020 wurde der Beschuldigte – gestützt auf einen Haftbefehl der
Bundesanwaltschaft (pag. 06-03-0011) – von der Kantonspolizei Basel-Stadt in
den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel festgenommen (pag. 06-03-
0001 ff.). Mit Entscheid vom 14. Oktober 2020 ordnete das Zwangsmassnah-
mengericht Bern auf Antrag der Bundesanwaltschaft Untersuchungshaft bis zum
10. Januar 2021 an und widerrief die Ersatzmassnahmen (pag. 06-03-0037 ff.).
Mit Entscheid vom 2. Dezember 2020 ordnete das Zwangsmassnahmengericht
Bern auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 23. November 2020 – im Zusam-
menhang mit der zwischenzeitlich erfolgten Anklageerhebung (nachfolgend Bst.
D) – gegen den Beschuldigten Sicherheitshaft bis zum Zeitpunkt des erstinstanz-
lichen Urteils, längstens jedoch bis zum 23. Februar 2021, an, und wies gleich-
zeitig ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab (TPF pag. 6.231.7.1 ff.).
Die Sicherheitshaft wurde auf Antrag der Verfahrensleitung der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Bern vom
19. Februar 2021 bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, längstens je-
doch bis zum 12. März 2021 verlängert (TPF pag. 6.231.7.63 ff.).
D. Die Bundesanwaltschaft erhob am 23. November 2020 beim Bundesstrafgericht
gegen den Beschuldigten Anklage wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen
(Art. 260bis Abs. 1 StGB), versuchten Herstellens von Sprengstoffen (Art. 226
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Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
(Art. 292 StGB) und Widerhandlungen gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
E. Die Parteien stellten auf Einladung der Verfahrensleitung keine Beweisanträge.
Die Akten wurden von Amtes wegen um einen Straf- und einen Betreibungsre-
gisterauszug, einen Leumundsbericht, die aktuellen Steuerunterlagen, einen
Führungsbericht der Haftanstalten, einen amtsärztlichen Bericht über den Ge-
sundheitszustand und die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten, einen Amts-
bericht betreffend die Öffnungszeiten von Waffengeschäften in Basel-Stadt so-
wie eine Auskunft zu den Entscheiden des Kreisgerichts See-Gaster/SG betref-
fend den Beschuldigten ergänzt (TPF pag. 6.250.1, 6.262.2.3 ff., 6.264.1.3 ff.).
F. Die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht fand am 4. März 2021 in An-
wesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Bundesanwaltschaft
statt. Das Urteil wurde den Parteien am 5. März 2021 mündlich eröffnet.
G. Mit separatem Beschluss der Strafkammer vom 5. März 2021 (Geschäftsnummer
SN.2021.6) wurde der Beschuldigte in Sicherheitshaft behalten (Art. 231 StPO).
Die Strafkammer erwägt:
1. Zuständigkeit
Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf
strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 StGB), versuchtes Herstel-
len von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Ungehorsam
gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und Widerhandlung gegen das
Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG).
Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbe-
hörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1
lit. d StPO unterstehen vorliegend einzig Verbrechen und Vergehen gemäss
Art. 224 bis 226ter StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Für die Verfolgung der wei-
teren angeklagten Delikte sind die Kantone zuständig (Art. 22 StPO). lst in einer
Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann die
Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der
Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO).
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Die Bundesanwaltschaft vereinigte mit Verfügung vom 13. November 2020 die
Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Prozessgeschichte Bst. B). Die Zu-
ständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung aller Anklagepunkte ist
gegeben.
2. Anklagesachverhalt
2.1 Dem Beschuldigten wird in Anklage-Ziff. 1.1 in Bezug auf den Tatbestand der
strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 StGB) vorgeworfen, er
habe planmässig konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen ge-
troffen, deren Art und Umfang zeigen würden, dass er sich angeschickt habe,
eine vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), eine schwere Körperverletzung
(Art. 122 StGB), eine Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB) oder
eine Brandstiftung (Art. 221 StGB) auszuführen. Konkret habe der Beschuldigte
im Zeitraum von ca. Mitte Dezember 2019 bis 11. Februar 2020 an seinem Woh-
nort in U. vier USBV angefertigt, zwei Dolche mit symmetrischer Klinge gekauft
und auf seiner Schleifmaschine geschärft sowie einen roten Glasbrecher
(Nothammer), sieben schwarze Kunststoffkabelbinder, einen Feldstecher, eine
Stirnlampe sowie ein Küchenmesser (Rüstmesser) bereitgestellt. Sodann habe
er handschriftlich ein Testament, ein auf den 11. Februar 2020 datiertes Schrei-
ben mit Bezug auf seine beiden Töchter C. und D. und die N. Gemeinde in Z.
sowie einen Notizbucheintrag mit folgendem Wortlaut verfasst: „Wir schreiben
das Jahr 2020 und der 11. 2. Ich hoffe, dass es alles gut geht und ich E. helfen
kann, dass sie frei ist […]“. Die aufgeführten Gegenstände sowie die drei schrift-
lichen Aufzeichnungen habe der Beschuldigte am 11. Februar 2020 in einem
Rucksack mit sich geführt, als er um 15.06 Uhr mit dem Zug von Basel nach
Zürich gefahren sei.
Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung
seien diese Handlungen bzw. Gegenstände zur Verwirklichung der vorgenannten
Tatbestände geeignet. Insbesondere seien die vier USBV zur Tötung oder
schweren Verletzung von Menschen, als Droh- bzw. Nötigungsmittel für eine
Freiheitsberaubung und Entführung oder als Brandvorrichtung zur Herbeiführung
einer Feuersbrunst und die zwei Dolche zur Tötung oder schweren Verletzung
von Menschen oder als Droh- bzw. Nötigungsmittel für eine Freiheitsberaubung
und Entführung geeignet. Der Glasbrecher, die Kabelbinder, der Feldstecher, die
Stirnlampe sowie das Küchenmesser seien geeignet, sich dem Tatort anzunä-
hern, sich Zutritt zu einem Gebäude (oder Fahrzeug) zu verschaffen respektive
Menschen zu fesseln. Das Testament, das Schreiben und der Notizbucheintrag
seien als formulierter Tatplan sowie als letztwillige Verfügung für den Fall des
Versterbens bei der Tatausführung zu verstehen. Die vorgenannten Vorbereitun-
gen, das Bereitstellen und Packen der Ausrüstung in den Rucksack für den
Transport an den Tatort und die Reise mit dem Zug nach Zürich zur Annäherung
an den Tatort seien auf das gemeinsame Ziel ausgerichtet gewesen, bei der
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N. Gemeinde in Z. eine Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Freiheits-
beraubung und Entführung oder eine Brandstiftung zu begehen. Die Vorkehrun-
gen seien nach Art und Umfang soweit gediehen, dass vernünftigerweise ange-
nommen werden könne, der Beschuldigte hätte seine manifestierte Deliktsab-
sicht in Richtung Ausführung der Tat weiterverfolgt, insbesondere nachdem er
am 11. Februar 2020 nach Zürich gereist sei, wo er von der Transportpolizei an-
gehalten worden sei.
In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe wissentlich
und willentlich gehandelt. Insbesondere habe er direkt angestrebt, die geeigne-
ten Vorkehrungen zur Begehung einer Tötung, einer schweren Körperverletzung,
einer Freiheitsberaubung und Entführung oder einer Brandstiftung zu treffen. Er
habe in der Absicht gehandelt, diese Straftatbestände in Z. zu verwirklichen; ins-
besondere habe er den Zug nach Zürich in der Absicht bestiegen, direkt nach Z.
weiterzureisen, um dort seine Töchter C. und D. (und eventuell seine ehemalige
Ehefrau E.) nötigenfalls mit erheblicher Gewalt und unter Inkaufnahme von
schweren Verletzungen oder Tötungen aus der N. Gemeinde in Z. zu befreien
oder gegen ihren Willen von dort zu entführen.
2.2 Dem Beschuldigten wird in Anklage-Ziff. 1.2 in Bezug auf den Tatbestand des
versuchten Herstellens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB) vorgeworfen, er habe versucht Sprengstoffe herzustellen, die, wie er ge-
wusst habe, zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt gewesen seien. Konkret
habe er in den Tagen vor dem 11. Februar 2020 an seinem Wohnort in U. (und
in der Umgebung von U.) vier USBV – wobei er die explosiven Gemische jeweils
aus kommerziellen, pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper der Ka-
tegorie F 1) delaboriert und zusammengestellt habe – wie folgt angefertigt:
1) USBV 1: der Beschuldigte habe einen Rohrkörper von ca. 18 cm Länge und
ca. 7,5 cm Durchmesser aus der unteren Hälfte einer Weinbrandflasche, 5 Lagen
A 4-Kopierpapier und braunem Kunststoffklebeband konstruiert, diesen mit ei-
nem explosiven Gemisch (bestehend aus ca. 51 g Schwarzpulversatz mit Effekt-
sternen aus Feuerwerksvulkanen, ca. 7 g Lady Cracker, 15 Wunderkerzen,
3 Wirbeln und 2 Effektkörpern) sowie mit ca. 156 g Glasscherben befüllt, mittels
mehrerer Lagen geknickten Druckerpapiers und braunen Kunststoffklebebands
verschlossen und die Anzündlitzen zweier Effektkörper als pyrotechnische An-
zündung durch die Papierschichten des Rohrkörpers nach aussen geführt;
2) USBV 2: der Beschuldigte habe einen Rohrkörper von ca. 16 cm Länge und
ca. 7 cm Durchmesser aus 6 Lagen A 4-Kopierpapier und braunem Kunststoff-
klebeband konstruiert, diesen mit einem explosiven Gemisch (bestehend aus ca.
313 g Schwarzpulversatz mit Effektsternen aus Feuerwerksvulkanen, ca. 20 g
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Lady Cracker, 5 Wunderkerzen, 2 Meteoriten, 12 Wirbeln und 3 Effektkörpern)
sowie mit ca. 255 g Glasscherben befüllt, mittels mehrerer Lagen geknickten Dru-
ckerpapiers und braunen Kunststoffklebebands verschlossen und die Anzündlit-
zen zweier Effektkörper als pyrotechnische Anzündung durch die Papierschich-
ten des Rohrkörpers nach aussen geführt;
3) USBV 3: der Beschuldigte habe einen Rohrkörper von ca. 16 cm Länge und
ca. 7 cm Durchmesser aus 7 Lagen A 4-Kopierpapier und braunem Kunststoff-
klebeband konstruiert, diesen mit einem explosiven Gemisch (bestehend aus ca.
128 g Schwarzpulversatz mit Effektsternen aus Feuerwerksvulkanen, ca. 14 g
Lady Cracker, 4 Wunderkerzen, 7 Wirbeln und 3 Effektkörpern) sowie mit ca.
340 g Glasscherben befüllt, mittels mehrerer Lagen geknickten Druckerpapiers
und braunen Kunststoffklebebands verschlossen und die Anzündlitzen zweier Ef-
fektkörper als pyrotechnische Anzündung durch die Papierschichten des Rohr-
körpers nach aussen geführt;
4) USBV 4: der Beschuldigte habe einen Rohrkörper von ca. 16 cm Länge und
ca. 6 cm Durchmesser aus 10 Lagen A 4-Kopierpapier und braunem Kunststoff-
klebeband konstruiert, diesen mit einem explosiven Gemisch (bestehend aus ca.
76 g Schwarzpulversatz mit Effektsternen aus Feuerwerksvulkanen, ca. 9 g Lady
Cracker, 7 Wunderkerzen, 3 Wirbeln und 1 Effektkörper) sowie mit ca. 155 g
Glasscherben befüllt, mittels mehrerer Lagen geknickten Druckerpapiers und
braunen Kunststoffklebebands verschlossen und die Anzündlitze eines Effekt-
körpers und eine Wunderkerze als pyrotechnische Anzündung durch die Papier-
schichten des Rohrkörpers nach aussen geführt.
In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe wissentlich
und willentlich gehandelt. Er habe direkt angestrebt (oder zumindest billigend in
Kauf genommen), dass die vier USBV durch Zündung zur Explosion gebracht
und sie gefährliche zerstörerische Kräfte entfalten würden. Er habe insbesondere
direkt angestrebt, mit den vier USBV in Z. eine Tötung, eine schwere Körperver-
letzung, eine Freiheitsberaubung und Entführung oder eine Brandstiftung und
eine Sachbeschädigung zu begehen (oder auch andernorts Leib und Leben von
Menschen oder zumindest fremdes Eigentum in Gefahr zu bringen).
Die vier USBV hätten laut Anklage durch Zündung zu einem heftigen Abbrand,
jedoch aufgrund der bloss geringen Verdämmung (mit einigen Lagen Papier und
Klebeband) nicht zu einer Explosion mit gefährlichen zerstörerischen Kräften ge-
bracht werden können, und wären daher zur Zerstörung nicht geeignet gewesen.
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2.3 Dem Beschuldigten wird in Anklage-Ziff. 1.3 in Bezug auf den Tatbestand der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) vorgeworfen,
er habe im Zeitraum von ca. Mitte Dezember 2019 bis 11. Februar 2020 an sei-
nem Wohnort in U. (und in der Umgebung von U.) von einem F. zwei Dolche mit
symmetrischer Klinge gekauft, in der Folge bei sich aufbewahrt und auf seiner
Schleifmaschine geschärft. Am 11. Februar 2020 habe er die zwei Dolche, wie
vorstehend (in E. 2.1) beschrieben, in seinem Rucksack mitgeführt. Die Dolche
würden je eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als
30 cm lange symmetrische Klinge (exakte Klingenlänge: 23,5 cm bzw. 23,8 cm)
aufweisen und seien zwischen 1920 und 1930 hergestellt worden. Der Beschul-
digte habe keine Ausnahmebewilligung für den Erwerb dieser Dolche und keine
Waffentragbewilligung für deren Transport besessen.
In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe wissentlich
und willentlich gehandelt.
2.4 Dem Beschuldigten wird in Anklage-Ziff. 1.4 in Bezug auf den Tatbestand des
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) vorgeworfen, er
habe in der Zeit um den 2. Oktober 2020 in U. drei handschriftliche Schreiben an
seine Töchter C. und D. sowie an seine ehemalige Ehefrau E. verfasst, d.h. einen
auf den 2. Oktober 2020 datierten Brief und eine Karte an C. und D. sowie einen
undatierten Brief an E., und diese Schreiben C. und D. per Briefpostsendung
(Postaufgabe: 5. Oktober 2020) per Adresse Y., Z., zukommen lassen. Damit
habe er entgegen dem Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster/SG vom 8. März
2019 gehandelt, mit welchem ihm unter Hinweis auf die Strafdrohung von
Art. 292 StGB (u.a.) verboten worden sei, mit seinen Töchtern und der ehemali-
gen Ehefrau schriftlich Kontakt aufzunehmen.
In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe wissentlich
und willentlich gehandelt.
2.5 Hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe soll der Beschuldigte laut Anklage nur teilweise
fähig gewesen sein, gemäss der vorhandenen Einsicht in das Unrecht seiner Ta-
ten zu handeln; er sei somit in leichtem Grade vermindert schuldfähig gewesen.
2.6 Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Anklagevorwürfe.
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3. Feststellungen zum äusseren Sachverhalt
A) Sachbeweise
3.1 Sicherstellungen vom 11. Februar 2020
3.1.1 Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 12. Februar 2020 wurde der Be-
schuldigte von der Transportpolizei am 11. Februar 2020 um 16.00 Uhr im Haupt-
bahnhof Zürich angehalten, weil er ohne Fahrkarte mit dem Zug von Basel nach
Zürich reiste. Anlässlich der nachfolgenden polizeilichen Kontrolle wurden bei
ihm vier USBV und zwei Dolche sichergestellt. Die vier USBV führte der Beschul-
digte in einem Rucksack mit sich (pag. 10-01-0001 ff.). Ausserdem wurden ein
Glasbrecher, rot, und ein Küchenmesser sichergestellt (pag. 10-01-0014). Die
Gegenstände sind in einer Fotodokumentation abgebildet (pag. 10-01-0022 ff.).
3.1.2 Gemäss Verzeichnis der persönlichen Effekten führte der Beschuldigte unter an-
derem folgende Gegenstände in einem Rucksack mit sich (pag. 08-01-0001):
– 1 Feldstecher, Marke Bushnell
– 1 schwarzes Kunststoffseil
– 7 schwarze Kunststoffkabelbinder
– 1 Stirnlampe, grau/schwarz, Marke unbekannt
– 1 Notizbuch, Tigermuster
– diverse handschriftliche Notizen:
-- undatiertes Testament
-- Schreiben vom 11. Februar 2020
-- Notizzettel mit diversen Telefonnummern
– 1 Quittung (Schwarzfahren) ID-Nr. … vom 4. Februar 2020 Basel SBB-Z.
– 1 Quittung (Schwarzfahren) ID-Nr. … vom 11. Februar 2020 Basel SBB-
Zürich HB
– 1 Sony-Ladegerät
– 1 WIKO-Akku für Natel
– diverse Tabletten
– 1 Blechschachtel, grau, Calligrapher (Inhalt: diverses Schreibmaterial; 1 Ja-
panmesser, 2 Fotos (zwei Kinder), 1 USB-Stick, diverses Büromaterial)
– 1 leeres Kugelschreiberrohr, blau, mit weissen Pulverrückständen
– 1 weisses Couvert mit Liste Essensgeldauszahlung
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3.2 Dolche
Gemäss Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich vom 12. Februar 2020
handelt es sich bei den Dolchen um einen Dolch mit 23,5 cm Klingenlänge, Ge-
samtlänge 36 cm, mit Zubehör Etui (Asservat Nr. A013'517'072), und einen Dolch
mit 23,8 cm Klingenlänge, Gesamtlänge 38 cm, mit Zubehör Etui (Asservat Nr.
A013'517'094); beide Dolche sind unbekannten Fabrikats (pag. 10-01-0013).
Im Beurteilungsbericht des Bundesamts für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen,
vom 1. Mai 2020 werden die beiden Dolche wie folgt beurteilt (pag. 10-02-0012):
– Asservat Nr. A013'517'072: Dolch Gesamtlänge 36 cm mit feststehender
spitz zulaufender symmetrischen beidseitig geschliffenen Klinge von einer
Länge von 23,5 cm;
– Asservat Nr. A013'517'094: Dolch Gesamtlänge 38 cm mit feststehender
spitz zulaufender symmetrischen beidseitig geschliffenen Klinge von einer
Länge von 23,8 cm.
Laut Bericht stammen beide Dolche aus dem nordafrikanischen Raum. Es han-
delt sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um sogenannte „Telek“, welche von den
Tuareg noch heute hergestellt und getragen werden. Die Hersteller der sicherge-
stellten Dolche sind unbekannt. Die Qualität der Dolche ist nicht sehr hoch. Die
Zentralstelle Waffen hält weiter fest, es sei aufgrund der verwendeten Materialien
davon auszugehen, dass die Dolche zwischen 1920 und 1930 hergestellt worden
seien; sie würden somit nicht als antik im Sinne von Art. 2 Abs. 2 WG gelten.
3.3 USBV
3.3.1 In der Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich vom 14. Februar 2020 – wel-
che eine Beilage zum Rapport vom 12. Februar 2020 bildet – sind die vier USBV
als Asservat-Nr. A013'520'246 erfasst (pag. 10-01-0007); deren Bestandteile
sind in Unter-Asservaten aufgelistet (pag. 10-01-0008–0010). Das Forensische
Institut Zürich (FOR) erstellte am 17. Februar 2020 zu den vier USBV einen Kurz-
bericht (pag. 10-01-0028 ff.). Die einzelnen USBV sind darin wie folgt erfasst:
USBV 1: Asservaten-Nr. A013‘520‘326; USBV 2: Asservaten-Nr. A013‘520‘348;
USBV 3: Asservaten-Nr. A013‘520‘440; USBV 4; Asservaten-Nr. A013‘520‘451.
3.3.2 Aus dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 12. Februar 2020 geht hervor,
dass zur Spurensicherung die vom Beschuldigten mitgeführten USBV durch den
„FOR-ZED“ (Zürcher Entschärfungsdienst des Forensischen Instituts Zürich) si-
chergestellt und asserviert worden seien. Zwecks Auswertung und Feststellung
der Brisanz werde dazu ein separater Bericht erstellt (pag. 10-01-0003). Mit die-
ser Auswertung wurde das FOR beauftragt. Dieses hält im Kurzbericht vom
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17. Februar 2020 fest, sein Dienst sei am 12. Februar 2020 um 07.30 Uhr auf
den Polizeiposten des Hauptbahnhofs Zürich aufgeboten worden, um vier unkon-
ventionelle Spreng- und/oder Brandvorrichtungen (USBV) zu sichern und der Un-
tersuchung zuzuführen. Vom Pikett des Zürcher Entschärfungsdienstes des FOR
seien drei Beamte ausgerückt; diese hätten den Polizeiposten um 08.20 Uhr er-
reicht. Vor Ort sei eine Röntgenkontrolle der verdächtigen Gegenstände und ei-
ner Frischhaltedose gemacht worden. Danach seien die Vorrichtungen in den
Delaborierstand nach Kloten transportiert worden, wo sie unter Spurenschutz
auseinandergenommen und die Komponenten getrennt worden seien. Die Un-
tersuchungen des FOR seien mit der vorliegenden Materialzusammenstellung
vorläufig abgeschlossen (pag. 10-01-0029). Der Kurzbericht (Materialzusam-
menstellung) sei kein Gutachten im Sinne von Art. 184 StPO (pag. 10-01-0028).
3.3.3 Gemäss Kurzbericht des FOR bestanden die vier Vorrichtungen (USBV 1 = As-
servaten-Nr. A013‘520‘326; USBV 2 = Asservaten-Nr. A013‘520‘348; USBV 3 =
Asservaten-Nr. A013‘520‘440; USBV 4 = Asservaten-Nr. A013‘520‘451) jeweils
aus einem Rohrkörper mit einem explosiven Gemisch und Glasscherben; die
Vorrichtungen 2, 3 und 4 waren dabei mit einer pyrotechnischen Anzündung, die
wenige Zentimeter aus dem Rohrkörper führten, versehen (pag. 10-01-0032).
Der Bericht enthält Fotos sowie Röntgenbilder der einzelnen USBV, die vor dem
Delaborieren der Vorrichtungen erstellt wurden (pag. 10-01-0032). Auf den Fotos
ist ersichtlich, dass es sich bei den vier USBV um rundliche, längsförmige Ge-
genstände handelte, die fast vollständig mit braunem Klebeband umwickelt wa-
ren. Die USBV werden im Kurzbericht wie folgt beschrieben (pag. 10-01-0032 f.):
– USBV 1: Gegenstand von ca. 18 cm Länge und ca. 7,5 cm Durchmesser.
Der Rohrkörper der USBV 1 bestand aus der unteren Hälfte einer Wein-
brandflasche, die mit 5 Lagen weissem Kopierpapier A4 und braunem
Kunststoffklebeband umwickelt war. Die Rohrkörperenden wurden mittels
mehrerer Lagen geknicktem Druckerpapier und Verkleben mit braunem
Kunststoffklebeband verschlossen. Der Inhalt des Rohrkörpers bestand
aus ca. 51 g Schwarzpulversatz und Effektsternen, ca. 7 g Lady Cracker,
15 Wunderkerzen, 3 Wirbeln, 2 Effektkörpern und ca. 156 g Glasscherben.
– USBV 2: Gegenstand von ca. 16 cm Länge und ca. 7 cm Durchmesser. Der
Rohrkörper der USBV 2 bestand aus 6 Lagen Kopierpapier A 4, die zu einer
Rolle gewickelt und mehrfach mit braunem Kunststoffklebeband umwickelt
waren. Die Rohrkörperenden wurden mittels mehrerer Lagen geknicktem
Druckerpapier und Verkleben mit braunem Kunststoffklebeband verschlos-
sen. Der Inhalt des Rohrkörpers bestand aus ca. 313 g Schwarzpulversatz
und Effektsternen, ca. 20 g Lady Cracker, 5 Wunderkerzen, 2 Meteoriten,
12 Wirbeln, 3 Effektkörpern und ca. 255 g Glasscherben.
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– USBV 3: Gegenstand von ca. 16 cm Länge und ca. 7 cm Durchmesser. Der
Rohrkörper der USBV 3 bestand aus 7 Lagen Kopierpapier A4, die zu einer
Rolle gewickelt und mehrfach mit braunem Kunststoffklebeband umwickelt
waren. Die Rohrkörperenden wurden mittels mehrerer Lagen geknicktem
Druckerpapier und Verkleben mit braunem Kunststoffklebeband verschlos-
sen. Der Inhalt des Rohrkörpers bestand aus ca. 128 g Schwarzpulversatz
und Effektsternen, ca. 14 g Lady Cracker, 4 Wunderkerzen, 7 Wirbeln,
3 Effektkörpern und ca. 340 g Glasscherben.
– USBV 4: Gegenstand von ca. 16 cm Länge und ca. 6 cm Durchmesser. Der
Rohrkörper der USBV 4 bestand aus 10 Lagen Kopierpapier A4, die zu
einer Rolle gewickelt und mehrfach mit braunem Kunststoffklebeband um-
wickelt waren. Die Rohrkörperenden wurden mittels mehrerer Lagen ge-
knicktem Druckerpapier und Verkleben mit braunem Kunststoffklebeband
verschlossen. Der Inhalt des Rohrkörpers bestand aus ca. 76 g Schwarz-
pulversatz und Effektsternen, ca. 9 g Lady Cracker, 7 Wunderkerzen,
3 Wirbeln, 1 Effektkörper und ca. 155 g Glasscherben.
Zu allen USBV wird ausgeführt, dass mutmasslich der Satz (Schwarzpulver und
Effektsterne) aus Feuerwerksvulkanen entnommen und zerkleinert worden war.
Zu den USBV 2 und 3 wird zusätzlich ausgeführt: Die Anzündlitzen zweier Effekt-
körper wurden so durch die Papierschichten des Rohrkörpers (nach aussen) ge-
führt, dass diese als pyrotechnische Anzündung für die jeweilige USBV dienen
können. Zu USBV 4 wird ausgeführt, dass die Anzündlitze eines Effektkörpers
und einer Wunderkerze auf die vorgehend beschriebene Art verarbeitet wurden.
Die für die USBV verwendeten Materialien (Lady Cracker, Wunderkerzen, Mete-
orite, Silberwirbel, Feuerwirbel, Effektkörper, Glasscherben, Weinbrandflasche,
Druckerpapier A4, Kunststoffklebeband) werden im Bericht detailliert umschrie-
ben und anhand von Beispielbildern fotografisch dargestellt (pag 10-01-0036 ff.).
Zur sichergestellten Frischhaltedose (Asservaten-Nr. A013‘520‘280) ist im Kurz-
bericht festgehalten, dass der Deckel zu dieser Dose fehlt (pag 10-01-0039).
3.3.4 Am 17. Februar 2020 wurde am Wohnort des Beschuldigten (Haus R. […], U.)
eine Hausdurchsuchung durchgeführt (pag. 08-02-0010 ff.). Dabei wurden di-
verse Gegenstände – darunter 1 Weinbrandflasche, 1 Klebebandrolle, Drucker-
papier, 1 und 3 Glasscherben, 1 Packung Wunderkerzen, 2 Wirbel, 1 Deckel ei-
ner Aufbewahrungsbox – beschlagnahmt (pag. 08-02-0006 f.). Diese Gegen-
stände wurden durch das FOR untersucht und mit den Gegenständen der Mate-
rialzusammenstellung vom 17. Februar 2020 (E. 3.1.3.3) auf materialtechnische
Zusammenhänge hin verglichen. Im Kurzbericht vom 19. März 2020 hält das
FOR fest, dass sämtliche Gegenstände mit den korrespondierenden Materialien
der vier USBV visuell und – je nach Gegenstand – in ihren Abmessungen bzw.
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Beschaffenheit nicht unterschieden werden können; bei der Weinbrandflasche
trifft dies auf jene zu, welche bei der USBV 1 verwendet wurde. Beim Deckel der
Aufbewahrungsbox steht fest, dass er zur Frischhaltedose passt, die am 11. Feb-
ruar 2020 sichergestellt wurde (pag. 08-02-0054 f.).
3.3.5 Die Bundesanwaltschaft erteilte einem Mitarbeiter des FOR am 26. Mai 2020 ge-
mäss Art. 184 StPO einen Auftrag zur Erstellung eines sprengstoffanalytischen
Gutachtens betreffend die vier USBV. Sie unterbreitete dem Gutachter insbeson-
dere Fragen zu Inhalt, Konstruktion, Funktion, Wirkung und Gefährlichkeit der
USBV, ausserdem Fragen zur Identifikation des Herstellers (pag. 11-02-0002 ff.).
Der Gutachter erstattete sein Gutachten am 15. Juli 2020 (pag. 11-02-0011 ff.).
a) Der Gutachter kam insbesondere zu folgenden Untersuchungsergebnissen:
Alle vier USBV enthalten schwarzes Pulver. Die Analysenresultate der schwar-
zen Pulver und der Abbrandrückstände lassen sich mit einem energetischen Pul-
vergemisch mit einem wesentlichen Anteil von Kalium, Nitrat, Schwefel und Koh-
lenstoff (Schwarzpulver) vereinbaren. Die Abbrandversuche – für welche eine
geringe Menge des schwarzen Pulvers aus jeder USBV mit einem glühenden
Metalldraht berührt wurde – zeigten einen teils heftigen Abbrand, was auf ein
energetisches Material hinweist (pag. 11-02-0016 f.; vgl. 11-02-0017, -0058).
In den schwarzen Pulvern der vier USBV wurden unterschiedliche Mengen von
rotbraunen Kügelchen mit einem Durchmesser von ca. 3 bis 4 mm gefunden
(USBV 1 ca. 2.1 g, USBV 2 ca. 20.1 g, USBV 3 ca. 11.5 g, USBV 4 ca. 4.4 g).
Diese Kügelchen werden als Effektsätze („Sterne“) bezeichnet. Sie weisen beim
Entzünden einen intensiven Abbrand auf. Dabei kann eine grüne Flammenfär-
bung beobachtet werden, was typisch ist für Effektsätze mit Barium-Zusatz. Beim
Abbrand von Effektsätzen entstehen hohe Temperaturen. Dadurch können auf
der Haut lokal schwere Verbrennungen verursacht werden (pag. 11-02-0018).
Die schwarzen Pulver aus den vier USBV dürften aufgrund der aufgefundenen
Effektsätze („Sterne“) und der Analysenresultate aus kommerziellen, pyrotechni-
schen Gegenständen (Feuerwerk) delaboriert worden sein (pag. 11-02-0018).
Die aus den USBV separierten Glasscherben sind materialspezifisch in Klarglas-
flaschenscherben und Flachglasscherben aus Fensterglas/Ornamentglas zu un-
terscheiden. Die Klarglasflaschenscherben stammen von mindestens zwei Wein-
brandflaschen gleicher Marke. Mehrere Scherben konnten aufgrund von Pass-
spuren (Bruchkanten) untereinander (in der gleichen USBV) sowie überkreuzend
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(in verschiedenen USBV) zugeordnet werden; in Bezug auf die Flachglasscher-
ben wurde auf diese Untersuchung verzichtet (pag. 11-02-0018). Mehrere Klar-
glasflaschenscherben weisen an den Bruchkanten eine hohe Übereinstimmung
mit den bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten gleich-
artigen Scherben auf (pag. 11-02-0019). Bei zwei Scherben konnte anhand der
Bruchflächenstrukturen eine Übereinstimmung festgestellt werden, was auf ihre
ursprüngliche Zusammengehörigkeit (Glasscherbe aus USBV 1 und Glas-
scherbe aus Hausdurchsuchung) schliessen lässt. Das Gleiche kann in Bezug
auf je eine Glasscherbe aus der USBV 2 und der USBV 3 gesagt werden. Diese
Vergleiche stellen eine sog. Passspuren-Identifizierung dar (pag. 11-02-0019 f.).
In Bezug auf das Klebeband konnte ein übereinstimmender Abrissverlauf (Ab-
rissstellen am Klebeband auf der Frischhaltedose und an der bei der Hausdurch-
suchung sichergestellten Klebebandrolle) festgestellt werden, was auf eine ur-
sprüngliche Zusammengehörigkeit schliessen lässt (Passspuren-Identifizierung).
Zudem zeigten sich weitere übereinstimmende, individuelle „Gemeinsamkeiten"
(Kratzer und Fertigungsspuren) auf der jeweiligen Oberfläche (pag. 11-02-0020).
Auf den USBV 1, 2 und 4 konnten sodann mehrere daktyloskopische Spuren
festgestellt werden, die dem Beschuldigten zuzuordnen sind (pag. 11-02-0021).
b) Der Gutachter beantwortete die gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:
Zur Frage nach dem Inhalt der USBV (Frage 1.1): Die Interpretation sämtlicher
Resultate der Untersuchungen der schwarzen Pulver lässt sich mit einem ener-
getischen Pulvergemisch mit einem wesentlichen Anteil von Kalium, Nitrat,
Schwefel und Kohlenstoff (z.B. Schwarzpulver) vereinbaren. Energetische Sätze,
die auf der Basis von Kalium, Nitrat, Schwefel und Kohlenstoff bestehen, werden
als geeignet erachtet, um eine Explosion herbeizuführen (pag. 11-02-0021 f.).
Zur Frage, ob es sich bei den in den vier USBV gefundenen Schwarzpulversätzen
um Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver) handle (Frage 1.2): Auf-
grund der fehlenden Markiersubstanz, der nicht vorhandenen Körnung und der
nachgewiesenen Komponenten Barium und Perchlorat – die nicht in Sprengpul-
ver enthalten sind – handelt es sich nicht um Schwarzpulver zu Sprengzwecken
(Sprengpulver) (pag. 11-02-0022).
Zur Frage, ob die in den USBV gefundenen Stoffe, insbesondere die Schwarz-
pulversätze, durch Zündung (oder auf andere Weise) zur Explosion gebracht wer-
den könnten (Frage 1.3): Die Abbrandgeschwindigkeit ist von der Konzentration
der Schwarzpulverkomponenten und der Verdämmung dieses Pulvers abhängig.
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Abbrandversuche der Pulvergemische haben gezeigt, dass die Konzentration der
Schwarzpulverkomponenten hoch genug ist, dass ein glühender Metalldraht das
Gemisch zu entzünden vermag und der Abbrand sich selbstständig fortsetzt. Mit
einem solchen Gemisch lässt sich mit entsprechender Verdämmung (Einschluss)
eine Explosion herbeiführen. Ob es bei der Entzündung von Schwarzpulver zu
einer Explosion kommt, ist abhängig von der Verdämmung (pag. 11-02-0022 f.).
Zur Frage, ob explosionsfähige pyrotechnische Gegenstände in den USBV ge-
wesen seien, welche eine mit einem Knall verbundene Druck- oder Stosswelle
erzeuge (Frage 1.4): In allen vier USBV befanden sich pyrotechnische Gegen-
stände, wobei einzig die Lady Cracker einen Knall erzeugen. Die weiteren pyro-
technischen Gegenstände (Wunderkerzen, Silberwirbel, Feuerwirbel, Effektkör-
per aus Fontänen, Meteorite) erzeugen Leucht-, Sprüh- und/oder Knattereffekte.
Bei den Lady Crackern handelt es sich um pyrotechnische Gegenstände der Ka-
tegorie F1, welche einen Knall erzeugen (pag. 11-02-0023).
Zur Frage der Funktionsfähigkeit, d.h., ob die vier USBV durch Zündung oder auf
andere Weise zur Explosion gebracht werden konnten (Frage 2.1), ob durch eine
Explosion Druck- oder Stosswellen erzeugt (Frage 2.2) bzw. eine zerstörerische
Kraft entfaltet würde (Frage 2.3): Bei drei der vier USBV hat je eine Anzündschnur
(Green Fuse) in die Vorrichtung geführt; auch die Umhüllung mit Papierbögen
könne entfacht werden. Die Vorrichtungen enthielten als Effektsatz energetische,
pyrotechnische Sätze. Sobald ein Funke oder eine Flamme den Effektsatz errei-
che oder eine genügend grosse Zündenergie zugeführt werde, werde der Effekt-
satz entzündet. Ob durch die Entzündung des Effektsatzes eine Explosion ent-
stehe, sei abhängig von der Verdämmung des Effektsatzes. Um diese Frage –
sowie jene zu den Auswirkungen einer Explosion – zu beantworten, müssten auf-
wändige Versuche mit den sichergestellten Effektsätzen und entsprechenden,
nachgebauten USBV durchgeführt werden (pag. 11-02-0023 f.). Aufgrund der
Bauweise der USBV (geringe Verdämmung mittels einiger Lagen Papier, teil-
weise mit Klebeband umwickelt, kein hermetisch abgeschlossener Körper) sei
davon auszugehen, dass bei der Umsetzung der Lady Cracker Explosionen
wahrnehmbar seien. Falls die USBV an einem Ort deponiert würde, an dem sie
eine zusätzliche Verdämmung erführe, wäre eine erhöhte Abbrandgeschwindig-
keit und dadurch eine Explosion möglich (pag. 11-02-0024).
Die in den USBV enthaltenen pyrotechnischen Gegenstände – Feuerwerkskör-
per der Kategorie F1 – seien bei entsprechender Verwendung nicht zum Zerstö-
ren geeignet (Frage 2.5, pag. 11-02-0025). Zur Gesundheitsgefährdung von
Menschen hielt der Gutachter fest, dass allenfalls weggeschleuderte, bei hoher
Temperatur abbrennende Effektsätze beim Auftreffen auf die Haut lokal schwere
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Verbrennungen verursachen können. Eine Gefährdung durch Abbrandgase sei
abhängig von der Masse des abbrennenden pyrotechnischen Gegenstandes, der
Konzentration der Gase und der Verweildauer (Frage 2.4, pag. 11-02-0024 f.).
Zur Frage nach der Verursachung eines Brandes durch Zünden der USBV ver-
wies der Gutachter auf entsprechende, durchzuführende Versuche. Nach seiner
Beurteilung brenne der Effektsatz im offenen Abbrand oder bei geringer Verdäm-
mung eher langsam ab. Dadurch könnten die weiteren Feuerwerkskörper der Ka-
tegorie F1 entzündet werden. Bei einem langsamen Abbrand eines Satzes dau-
ere die Hitzeeinwirkung auf die Umgebung bedeutend länger als bei einer Explo-
sion des gleichen Satzes. Daher bestehe die Möglichkeit, dass leicht entzündba-
res Material in unmittelbarer Nähe entzündet werde (Frage 2.7, pag. 11-02-0026).
Der Gutachter führte aus, die Frage nach der Funktion, der Wirkung und der Ge-
fährlichkeit der in den USBV enthaltenen Glasscherben könne nicht abschlies-
send beantwortet werden. Ein Wegschleudern der Glasscherben sei aufgrund
des Aufbaus der vier USBV eher nicht zu erwarten (Frage 2.8, pag. 11-02-0026).
Die Fragen zur Konstruktion der vier USBV beantwortete der Gutachter wie folgt:
Aufgrund des Aufbaus (Konstruktion), insbesondere der geringen Verdämmung,
seien die vier USBV zur direkten Zerstörung eher ungeeignet (Frage 3.1), ebenso
wenig seien sie als Brandsatz oder Brandvorrichtung geeignet (Frage 3.2). An-
hand der Konstruktion lasse sich nicht sagen, zu welchem Zweck die USBV an-
gefertigt worden seien; die angebrachte Anzündung lasse vermuten, dass die
Möglichkeit des Anzündens gewünscht war. Die Verwendung von bis über 300 g
eines Gemenges aus einem energetischen Gemisch und diversen pyrotechni-
schen Gegenständen lasse vermuten, dass ein effektvoller, kurzer Abbrand ge-
wünscht oder erwartet war. Wie schnell der Abbrand geplant war, lasse sich an-
hand der Konstruktion nicht beantworten. Die gewählte Verdämmung mit einigen
Lagen Papier und Klebeband eigne sich eher nicht, um das Gemenge zur Explo-
sion zu bringen oder die Vorrichtungen zum Zweck der Zerstörung einzusetzen.
Aufgrund der kurzen Brenndauer seien die vier Vorrichtungen als Brandsatz oder
als Brandvorrichtung eher schlecht geeignet (Frage 3.3, pag. 11-02-0027 f.).
Zur Frage der Identifikation des Herstellers hielt der Gutachter fest, dass die dak-
tyloskopischen Spuren unter den Klebebändern auf den USBV 1, 2 und 4 dem
Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Frage 5.1, pag. 11-02-0030). Er
machte sodann Feststellungen zu materialtechnischen Zusammenhängen zwi-
schen den Bestandteilen der USBV und den bei der Hausdurchsuchung beim
Beschuldigten sichergestellten Gegenständen (Frage 5.2, pag. 11-02-0030 ff.).
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3.4 Zivilrechtliche Entscheide und Verfügungen
3.4.1 Mit Entscheid vom 30. September 2005 betreffend Eheschutzmassnahmen be-
rechtigte das Kreisgericht See-Gaster/SG E. (damals Ehefrau des Beschuldig-
ten) ab dem 7. August 2005 zum Getrenntleben (Dispositiv Ziff. 1) und wies ihr
die eheliche Wohnung in Y., Z., zur alleinigen Benützung zu (Ziff. 2). Dem Be-
schuldigten wurde das Betreten der Wohnung sowie deren Umgebung im Um-
kreis von 100 m verboten (Ziff. 3), unter Androhung von Bestrafung mit Haft oder
Busse gemäss Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlung (Ziff. 5). Die gemeinsamen
Kinder C., geb. [… 2001], und D., geb. [… 2003], wurden in die Obhut der Mutter
gestellt (Ziff. 6). Es wurde verfügt, dass die Kinder ihren Vater in Begleitung der
Mutter jeden zweiten Sonntag des Monats besuchen können, sobald sich der
Vater in einer Klink aufhalte. Andernfalls sei das Recht auf persönlichen Verkehr
aufgehoben (Ziff. 7; pag. B1-18-02-0006). Das Kantonsgericht St. Gallen wies
mit Entscheid vom 15. November 2005 einen vom Beschuldigten erhobenen Re-
kurs ab (pag. B1-18-02-0024 ff.).
Vom Betretungsverbot hatte der Beschuldigte Kenntnis (pag. B1-18-02-0020).
3.4.2 Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde […]/SG vom 15. Mai 2007 wurde für
die Kinder C. und D. eine Beistandschaft zur Überwachung des Besuchsrechts
des Beschuldigten gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet (vgl. pag. B1-
18-07-0019 und B1-18-07-0025).
3.4.3 Mit Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Oktober 2010 wurde die am
29. September 2000 in Z. geschlossene Ehe zwischen dem Beschuldigten und
E. geschieden (Dispositiv Ziff. 1). Die elterliche Sorge über die beiden Töchter C.
und D. wurde der Mutter zugeteilt. Die bestehende Erziehungsbeistandschaft für
die beiden Kinder gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde bestätigt. Dem Be-
schuldigten wurde ein Besuchsrecht an zwei Samstagen jeden Monats zuerkannt
(Ziff. 2) (pag. B1-18-02-0047).
3.4.4 Mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Oktober 2010 wurde dem
Beschuldigten, unter Vorbehalt des Besuchsrechts für die Kinder, verboten, die
Wohnung von E. in Z. zu betreten und sich in einem Umkreis von 100 m aufzu-
halten. Dieses Verbot wurde nicht mit der Androhung der Straffolgen nach Art.
292 StGB verbunden (vgl. pag. B1-18-02-0049).
3.4.5 Die Gemeinde Z. zeigte dem Beschuldigten mit Schreiben vom 22. Februar 2013
gemäss Art. 35bis des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB ein Hausverbot
an. Sie hielt darin fest, dass ihm auf Ersuchen der Schulleitung hin das Betreten
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der G. Schule in Z. amtlich verboten sei. Eine Widerhandlung könne eine Straf-
anzeige wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zur Folge haben
(pag. B1-18-02-0179). Der Beschuldigte bestätigte, dieses Verbot erhalten zu ha-
ben (pag. B1-18-02-0055).
3.4.6 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde […]/SG (nachfolgend: KESB) re-
gelte am 20. März 2014 – in Abänderung des Scheidungsurteils vom 13. Oktober
2010 – das Besuchsrecht des Beschuldigten zu seinen Kindern vorerst für eine
Dauer von sechs Monaten neu. Dem Beschuldigten wurde ein monatliches, be-
gleitetes Besuchsrecht von zwei, später drei bzw. vier Stunden eingeräumt (sog.
begleitete Besuchstage). Gleichzeitig ernannte die KESB für die Kinder eine
neue Beiständin, unter Entlassung des bisherigen Beistandes, und beauftragte
diese mit der Organisation der Besuchstage. Auf die Anordnung eines allgemei-
nen Kontaktverbots verzichtete sie unter Hinweis auf das durch die Gemeinde Z.
angeordnete Hausverbot (pag. B1-18-07-0002 ff., B1-18-07-0010 ff.).
Im Rechenschaftsbericht über C. und D. für die Zeit vom 17. September 2014 bis
30. September 2016 hielt die Beiständin fest, dass am 19. September 2014 letzt-
mals ein begleiteter Besuchskontakt stattgefunden habe. Dieser Kontakt sei sehr
schwierig verlaufen. Der Kindsvater sei unterschwellig „recht“ aggressiv gewe-
sen; er habe diverse Vorwürfe bezüglich des Y. [N. Gemeinde in Z.] und gegen-
über der Kindsmutter gemacht. Von Mitte November 2014 bis Mitte März 2015
sei der Kindsvater in Haft gewesen. Die Kinder hätten ihn dort nicht besuchen
wollen. Anfang April 2015 sei der Kindsvater in einem äusserst aggressiven Zu-
stand im Regionalen Beratungszentrum […]/SG erschienen. Unter solchen Um-
ständen sei auch ein begleitetes Besuchsrecht für die Mädchen nicht zumutbar.
Anlässlich eines gemeinsamen Gesprächs mit den Kindern vom 24. April 2015
hätten diese der Beiständin mitgeteilt, dass sie ihren Vater derzeit nicht mehr
sehen möchten. Sie habe in der Folge bei der KESB Antrag auf Sistierung des
Besuchsrechts für sechs Monate eingereicht. Danach seien die Kinder zu Skype-
Gesprächen mit dem Vater bereit gewesen. Nach einem ersten Skype-Gespräch
der Kinder mit ihrem Vater von Ende Oktober 2015 hätten die Kinder keine sol-
chen Gespräche mehr gewünscht. Der Kindsvater habe dies nicht verstanden
und in der Folge mehrere Male den Y. [N. Gemeinde in Z.] aufgesucht, wobei es
zu polizeilichen Interventionen gekommen sei (pag. B1-18-07-0031 f.).
Mit separaten Beschlüssen der KESB vom 24. Januar 2017 wurde die Beistand-
schaft über die Kinder C. und D. gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB (Erziehungsbei-
standschaft: Beratung) aufgehoben. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2
ZGB (Beistandschaft mit besonderen Befugnissen: persönlicher Verkehr) wurde
– solange als nötig, längstens bis zur Volljährigkeit der Kinder – in dem Sinne
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SK.2020.56
beibehalten, dass die Beiständin dem Beschuldigten auf Begehren Auskunft über
Kinderbelange zu erteilen und seine Anliegen oder Briefe den Kindern zur Kennt-
nis zu bringen hatte (pag. B1-18-07-0018 ff., B1-18-07-0024 ff.). Aus der Begrün-
dung geht hervor, dass die Kinder zusammen mit ihrer Mutter bis dato in einer
freikirchlichen Gemeinschaft auf Y. [N. Gemeinde in Z.] lebten. Diese Gemein-
schaft führe eine interne Privatschule [G. Schule], in welcher die Kinder die obli-
gatorische Schulzeit absolvieren würden. Der Vater habe sich als ehemaliger Be-
wohner von dieser Gemeinschaft abgewendet. Er sorge sich um das Wohl der
Kinder aufgrund der rigiden Erziehungsmethoden; aufgrund seiner Erfahrung sei
er sicher, dass die Kinder in der Schule geschlagen würden. Das Besuchsrecht
sei in den vergangenen Jahren unregelmässig ausgeübt worden und für die Kin-
der wie für den Vater je länger desto unbefriedigender verlaufen. Mehrmals habe
die Polizei intervenieren müssen, weil der Vater unbefugt auf dem Gelände des
Y. [N. Gemeinde in Z.] erschienen sei. Die langjährig geführte Beistandschaft
habe weder zu einer Beruhigung auf der Elternebene noch zu regelmässigen
Kontakten der Kinder zum Vater geführt; sie habe nicht zu einer nachhaltigen
Lösung des Konflikts geführt, weshalb sie aufzuheben und an ihrer Stelle andere
Massnahmen zu prüfen seien (pag. B1-18-07-0019 f., B1-18-07-0025 f.). Die
KESB hebt dabei hervor, dass der Vater die von der Mutter gewählte Lebensform
in der religiösen Gemeinschaft nicht akzeptieren könne und er dagegen in ob-
sessiver Art und Weise interveniere. Beide Kinder würden mittlerweile jeglichen
Kontakt zum Vater ablehnen. Eine Weiterführung der Beistandschaft sei nicht
geeignet, den Besuchsrechtskonflikt zu beheben. Die Beistandschaft sei lediglich
als Auskunftsstelle für den Vater in Bezug auf Kinderbelange – aufgrund des
Rechts auf Information – fortzuführen. Die Gemeinschaft auf Y. [N. Gemeinde in
Z.] sei ein geschlossenes System, zu welchem der Vater keinen Zugang mehr
habe; er könne sich weder an die Mutter noch an die Schule wenden (pag. B1-
18-07-0020 f., B1-18-07-0026 f.).
Im Rechenschaftsbericht über C. und D. für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30.
September 2018 hielt die Beiständin fest, sie habe dem Kindsvater jeweils über
die Lebenssituation seiner Töchter und deren Anliegen, dass sie derzeit keinerlei
persönlichen Kontakt wünschten, berichtet. Dies sei für ihn nur sehr schwierig
nachvollziehbar gewesen. Der Kindsvater habe sich des Öfteren bei ihr gemeldet
und jeweils sein Unverständnis ausgedrückt, dass seine Töchter gegen ihren Wil-
len immer noch auf Y. [N. Gemeinde in Z.] leben müssten. Er habe Gefährdungs-
meldungen bei verschiedenen Stellen gemacht (pag. B1-18-07-0036).
Die Beiständin erstattete am 15. August 2019 ihren Schlussbericht zur Beistand-
schaft über C. für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 15. August 2019. Sie hielt
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SK.2020.56
fest, C. und D. hätten ihr je in einem Brief mitgeteilt, dass es ihnen auf Y. [N. Ge-
meinde in Z.] gefalle und dass dieser kein „geschlossenes System“ darstelle; sie
würden sich dort wohlfühlen und hätten vor, dort wohnen zu bleiben. Die Beistän-
din bemerkte, vom Kindsvater seien keine konkreten Anfragen betreffend C. ein-
gegangen. Aufgrund der Volljährigkeit sei die Beistandschaft über C. aufzuheben
(pag. B1-18-07-0043 ff.).
Im Schlussbericht vom 30. September 2020 zur Beistandschaft über D. für die
Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2020 hielt die Beiständin fest, sie
habe am 27. April 2019 D. und C. auf Y. [N. Gemeinde in Z.] besucht und mit
ihnen ihre aktuelle Lebenssituation besprochen. Im Anschluss habe sie dem
Kindsvater entsprechend Bericht erstattet. Beide Kinder hätten ihr gegenüber klar
zum Ausdruck gebracht, dass sie keinerlei Kontakt zum Kindsvater wünschten.
Beide Kinder hätten Kenntnis davon, dass sie jederzeit auf Wunsch in Kontakt zu
ihrem Vater treten dürfen. Der Kindsvater habe sporadisch die Beiständin brief-
lich und telefonisch kontaktiert. Dabei sei es ihm nicht um Nachfragen zum Be-
finden von D. gegangen, sondern um Ereignisse, die sich auf Y. [N. Gemeinde in
Z.] in der Vergangenheit zugetragen hätten; ausserdem habe er bedauert, dass
er keinen Kontakt zu seinen Töchtern pflegen könne. Die Beiständin beantragte
der KESB die Aufhebung der Beistandschaft (pag. 10-02-0223 ff.).
3.4.7 Mit Entscheid vom 13. Juli 2018 betreffend vorsorgliche Massnahmen gemäss
Art. 28b ZGB auferlegte der Einzelrichter des Kreisgerichts See-Gaster/SG dem
Beschuldigten ein Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber E. und den Kin-
dern C. und D. (Ziff. 1). Für den Fall der Widerhandlung wurde Bestrafung mit
Busse gemäss Art. 292 StGB angedroht (Ziff. 2). Den Gesuchstellerinnen (E., C.
und D.) wurde Frist bis 30. September 2018 angesetzt, um den Prozess in der
Hauptsache anhängig zu machen (pag. B1-18-08-0004). Dieser Entscheid wurde
dem Beschuldigten am 25. Juli 2018 eigenhändig zugestellt (TPF pag.
6.262.1.3).
Mit Entscheid vom 8. März 2019 betreffend Personenrecht gemäss Art. 28b ZGB
verbot der Einzelrichter des Kreisgerichts See-Gaster/SG dem Beschuldigten,
sich E. und den Kindern C. und D. auf Sichtweite im Umkreis von 200 m zu nä-
hern sowie die Wohnung in Y., Z., zu betreten oder sich im Umkreis von 200 m
um diese Liegenschaft aufzuhalten; C. und D. während ihres Schulbesuchs (ak-
tuell: G. Schule, Y., Z.) aufzusuchen oder sich ihnen auf dem Schulweg oder in
der Schule zu nähern; mit E. und den Kindern C. und D. auf telefonischem, schrift-
lichem oder elektronischem Weg (Briefe, Skype, E-Mails, etc.) oder über Drittper-
sonen Kontakt aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen (Ziff. 1).
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SK.2020.56
Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Anordnung wurde der unmittelbare Voll-
zug angeordnet und die Polizei angewiesen, den Beschuldigten wegzuweisen.
Zudem wurde angedroht, dass eine Widerhandlung nach Art. 292 StGB mit
Busse bestraft werde (Ziff. 2). Der Entscheid wurde dem Beschuldigten einge-
schrieben per Adresse c/o Haus R. in U. zugestellt und dort am 14. März 2019
von H. entgegengenommen (TPF pag. 6.262.1.3). Der Entscheid ist laut Rechts-
kraftbescheinigung vom 27. März 2020 rechtskräftig (pag. B1-18-08-0008).
3.5 Strafrechtliche und polizeiliche Vorakten; Polizeiberichte
Auf die strafrechtlichen Vorakten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Straf-
zumessung näher eingegangen. An dieser Stelle ist Folgendes festzuhalten:
3.5.1 Das Polizeikommando des Kantons St. Gallen verbot dem Beschuldigten mit Ver-
fügung vom 7. März 2006 unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292
StGB, Waffen zu erwerben oder zu besitzen (Dispositiv Ziff. 3). Es beschlag-
nahmte aus dessen Besitz eine Selbstladepistole Glock, 2 Magazine zur Glock-
pistole, 65 Patronen und drei Klappmesser (Ziff. 1). Aus der Begründung ergibt
sich, dass der Beschuldigte die Voraussetzungen für einen Waffenerwerbsschein
gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG nicht (mehr) erfülle (pag. B1-18-05-0235 ff.).
3.5.2 Mit Bussenverfügungen des Untersuchungsamts Uznach, Zweigstelle Flums,
vom 4. Juli 2006, 11. Oktober 2006 und 9. November 2010 wurde der Beschul-
digte zufolge Widerhandlung gegen das Betretungsverbot gemäss Entscheid des
Kreisgerichts See-Gaster vom 30. September 2005 (vorne E. 3.4.1) wegen Un-
gehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB mit Busse be-
straft (pag. B1-18-02-0003 f., -0007 f., 0030 f.). Wie sich aus den Akten ergibt,
wollte der Beschuldigte jeweils seine Kinder sehen. Er gab an, dass er sie einfach
habe sehen wollen bzw. Angst hatte, ob es ihnen gut gehe (pag. B1-18-02-0037).
3.5.3 Gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach, Zweigstelle Flums, vom
22. Dezember 2015 missachtete der Beschuldigte am 28. November 2015 und
am 9./10. Dezember 2015 das Betretungsverbot (pag. B1-18-02-0098 ff.). Ge-
mäss Bericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 16. Dezember 2015 gab der Be-
schuldigte zum Vorfall vom 28. November 2015 an, er vermute, dass seine bei-
den Töchter auf Y. [N. Gemeinde] in Z. geschlagen würden. Er habe sie seit rund
zehn Monaten nicht mehr sehen bzw. treffen können. Die geplanten begleiteten
Besuche würden von der Mutter immer wieder hinausgezögert oder nicht einge-
halten. Die Mutter lasse auch keinen telefonischen und brieflichen Kontakt zu
seinen Kindern zu. Er möchte die Kinder sehen und sich vergewissern, dass es
ihnen gut gehe. Die Polizei ermöglichte im Anschluss an die Befragung auf dem
Polizeiposten, dass der Beschuldigte mit seinen Töchtern auf Y. [N. Gemeinde]
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kurz sprechen und sich davon überzeugen konnte, dass es ihnen gut gehe. Laut
Bericht zeigte sich der Beschuldigte danach erleichtert (pag. B1-18-06-0015).
3.5.4 Gemäss Journal der Kantonspolizei Glarus hielt sich der Beschuldigte am 26. De-
zember 2017 auf dem Gelände der Y. [N. Gemeinde in Z.] auf, obwohl er dort
unerwünscht sei; eine Patrouille sei aufgeboten worden. Der Beschuldigte sei
des Geländes verwiesen worden. Am 5. Januar 2018 erstattete der Beschuldigte
Meldung, seine 16-jährige Tochter habe ihn angerufen und ihm gesagt, sie sei
von einer Person auf Y. [N. Gemeinde in Z.] niedergeschlagen und vergewaltigt
worden. Er befinde sich jetzt am Bahnhof W. und sei auf dem Weg nach V. Er
möchte, dass die Polizei einschreite. Der ausgerückten Polizei erklärte der Be-
schuldigte, dass er mit seiner Tochter das letzte Mal im Oktober 2014 Kontakt
gehabt habe. Es konnte erhoben werden, dass es gar nie zu einem Telefonat mit
seiner Tochter gekommen war (pag. B1-18-05-0002 f.).
3.5.5 Mit (rechtskräftigem) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
22. Juni 2018 wurde der Beschuldigte wegen einer Vielzahl von Delikten, darun-
ter mehrfacher Hausfriedensbruch, verurteilt, weil er u.a. am 24./25. April 2016
gegen das Betretungsverbot gemäss Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 13. Oktober 2010 sowie das Hausverbot gemäss Schreiben der Gemeinde
Z. vom 22. Februar 2013 verstossen hatte (pag. B1-18-03-0002 ff.).
Im Strafverfahren vor dem Strafgericht Basel-Landschaft (zufolge Einsprache ge-
gen den vorgenannten Strafbefehl) gab der Beschuldigte am 27. Mai 2019 zu
Protokoll, dass es ihm derzeit nicht so gut gehe, weil er seine Kinder schon lange
nicht mehr gesehen habe. Alle Delikte seien aus Angst um seine Kinder gesche-
hen, weil sie „dort“ geschlagen würden. Er habe schon dreimal Anzeige wegen
Misshandlung gemacht. Die Kinder würden immer noch geschlagen. Das sei der
Grund, weshalb er „dorthin“ gegangen sei. Die Schule sei auch einmal geschlos-
sen gewesen. Dass Kinder geschlagen würden, belaste ihn schon seit langem.
Er habe mit Alkohol, Medikamenten und Drogen ein gesundheitliches Problem;
dies, weil er seine Kinder nicht sehen könne (pag. B1-18-03-0065). Zum Hinweis
auf das lange Strafregister „mit zig Einträgen“ erklärte der Beschuldigte: „Wenn
ich meine Kinder sehen könnte, wenn ich wüsste, dass es ihnen gut [geht], sie
nicht geschlagen werden.“ Auf die Frage, wenn dies nicht gehe, erklärte der Be-
schuldigte, es sei sehr schwierig für ihn; er möchte schon wegkommen „von
dem“. Bevor er hinausgeworfen worden sei, habe er gehört, wie seine Kinder
geschlagen worden seien; das sei so schlimm für ihn. Er habe seine Kinder nie
geschlagen oder an den Haaren gezogen oder sonst angefasst. Jetzt wisse er,
dass sie an einem Ort seien, wo sie Körperstrafen erfahren würden. Das einzige,
was dort interessiere, sei, dass ihre Persönlichkeit gebrochen werde; das habe
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er vom Hörensagen erfahren. Auf die Frage nach seiner Zukunft erklärte der Be-
schuldigte, nur wenn er Angst um seine Kinder habe, werde es schwierig (pag.
B1-18-03-0066). Die Einsprache gegen den Strafbefehl wurde zurückgezogen.
3.5.6 Aus diversen Nichtanhandnahmeverfügungen des Untersuchungsamts Uznach
betreffend Strafanzeigen gegen den Beschuldigten wegen Drohung gemäss
Art. 180 StGB, Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB bzw. Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen gemäss 292 StGB geht hervor, dass sich der Be-
schuldigte wiederholt im Bereich der Liegenschaft Y. – dem Wohnort seiner Kin-
der und ehemaligen Ehefrau – und der Privatschule G., Y., in Z. aufgehalten hat.
Dabei hat er kundgetan, seine Kinder sehen zu wollen. Ein strafrechtlich relevan-
tes Verhalten wurde jeweils verneint, unter anderem, weil das Betretungsverbot
gemäss Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. Oktober 2010 (E. 3.4.4
vorstehend) nicht strafbewehrt ist (Nichtanhandnahmeverfügungen vom 1. März
2011, 28. Februar 2013, 4. Juni 2014, 15. Januar 2018; pag. B1-18-02-0039 ff.,
-0050 ff., -0063 ff., -0225 ff.).
Gemäss Angabe im Polizeirapport vom 14. März 2014 hatte sich die Polizei in Z.
seit Jahren immer wieder wegen ähnlichen Vorfällen (Missachtung des Betre-
tungsverbots) mit dem Beschuldigten zu befassen (pag. B1-18-02-0055).
3.5.7 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Juni 2011 wurde der
Beschuldigte wegen Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
bestraft, weil er unberechtigterweise eine Waffe – Wurfmesser mit symmetrischer
Klinge von 11 cm – in seinem Rucksack mit sich führte (pag. B1-18-04-0002 f.).
3.5.8 Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach vom 15. Januar 2018 wurde der
Beschuldigte wegen Übertretung des Waffengesetzes (Art. 33 Abs. 2 i.V.m.
Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) mit Fr. 300.-- Busse bestraft, weil er fahrlässig ohne
Berechtigung eine Waffe – einen Schlagring – trug (pag. B1-18-02-0223 f.).
3.5.9 Die Strafkammer liess durch die Kantonspolizei Basel-Stadt die Öffnungszeiten
der Waffengeschäfte in Basel für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 29. Februar
2020 abklären. Sie wies darauf hin, dass der Beschuldigte angegeben habe, dass
er am 11. Februar 2020 in einem Waffengeschäft in Basel zwei Dolche habe ver-
kaufen wollen, das Geschäft aber geschlossen gewesen sei (TPF pag. 6.262.2.1,
6.262.2.3). Im Leumundsbericht vom 23. Januar 2021 hielt die Kantonspolizei
Basel-Stadt unter Bemerkungen fest: Waffengeschäft Basel-Stadt: I. Waffen, […]
Basel; Tel.: 061 […]; Öffnungszeiten: Montag geschlossen, Dienstag-Freitag
1000-1830 Uhr, Samstag 1000-1600 Uhr, Sonntag geschlossen (TPF pag.
6.231.5.3). Im Nachtrag zum Leumundsbericht vom 17. Februar 2021 hielt die
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Kantonspolizei Basel-Stadt ergänzend fest, dass noch ein weiteres, seit Ende
2019 dauerhaft geschlossenes Waffengeschäft existiert habe, das Waffenge-
schäft/Büchsenmacherei J., […] Basel. Die Öffnungszeiten seien gewesen: Mon-
tag geschlossen, Dienstag-Freitag 0800-1200 / 1330-1830 Uhr, Samstag 0900-
1600 Uhr, Sonntag geschlossen. Das Geschäft sei während des angefragten
Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020 nicht mehr in Betrieb gewe-
sen. Es sei immer noch mit „Waffengeschäft/Büchsenmacherei“ beschriftet und
für die Öffentlichkeit visuell als solches wahrnehmbar. Die Tramlinien 6, 16 (Bas-
ler Verkehrsbetriebe) und 10, 17 (Baselland Transport) würden daran vorbeifüh-
ren (TPF pag. 6.262.2.5 f.).
3.6 Persönliche Effekten des Beschuldigten vom 11. Februar 2020 (vgl. E. 3.1.2)
3.6.1 In einem Notizbuch (Umschlag mit Tigermuster) steht handschriftlich: „Wir schrei-
ben das Jahr 2020 und der 11.2. Ich hoffe, dass es alles gut geht und ich E.
helfen kann, dass sie frei ist! Dabei ist mir sehr wichtig, dass“ (pag. 08-01-0016).
3.6.2 In einem handschriftlichen, undatierten Schreiben steht („/“ = neue Zeile/Absatz):
„A. geb. […] / Vater von C. + D./ An die Gemeinde / Y. / Z. / Hiermit bitte ich,
meine Verfehlungen zu vergeben! / Das ist mein Testament und mögen meine
Töchter, und alle Kinder dieser Gemeinde weder geschlagen noch sonst irgend-
welchen Schaden erleiden oder erlitten haben! / Ansonsten wie ich heute über
das Internet erfahre, ist aber dass leider nicht so! / Sollten meine Kinder nicht auf
dem […Y.] sein, oder nicht zu erreichen werde ich dies ALLEN schreiben + er-
zählen und“ (pag. 08-01-0010).
3.6.3 Ein mehrere Seiten umfassendes handschriftliches Schreiben mit der Überschrift
bzw. ersten Zeile „A. 11.02.2020“ enthält Hinweise zu den Kindern C. und D.
sowie zur ehemaligen Ehefrau sowie offensichtliche Bezüge zur Schule bzw. zur
Gemeinschaft auf Y. [N. Gemeinde in Z.]. Insbesondere wird darin auf Misshand-
lungen gegenüber den Kindern und die diesbezüglichen Anzeigen des Verfas-
sers an diverse Behörden hingewiesen, wobei „nichts“ gegen diese Misshand-
lungen unternommen worden sei (pag. 08-01-0002 bis -0009).
3.6.4 Auf einem Notizzettel mit handschriftlich notierten Telefonnummern findet sich
unter anderem folgende Adresse: Kinderbüro Basel, Auf der Lyss 20, 4051 Basel,
mit Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse dieser Institution (pag.
08-01-0013). Auf der Webseite https://bildungslandschaften-basel.ch (letztmals
besucht am 22. März 2021) findet sich folgende Angabe: „Das Kinderbüro Basel
ist seit 15 Jahren die Anlaufstelle für Kinderanliegen und Kinderrechte in Basel.
Es setzt sich für die wirkungsvolle und nachhaltige Umsetzung der Beteiligungs-
rechte in allen Lebensbereichen von Kindern ein“. Als Kontaktdaten sind jene
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aufgeführt, welche sich auf dem Notizzettel des Beschuldigten finden. Weitere
Informationen zum Kinderbüro Basel finden sich auch auf der Webseite
https://www.kinderbuero-basel.ch (letztmals besucht am 22. März 2021).
3.6.5 Die Belege der SBB AG betreffend „Reise ohne gültigen Fahrausweis“ wurden
auf A., […] U., ausgestellt, am 4. Februar 2020, 13:33 Uhr, für die Strecke Basel
SBB-Z. und am 11. Februar 2020, 15:38 Uhr, für die Strecke Basel SBB-Zürich
HB (pag. 08-01-0017).
3.7 Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten
3.7.1 Der Beschuldigte schrieb in einer SMS an K. – seinen damaligen Arbeitgeber –
vom 6. Dezember 2019, 16:28 Uhr, er könne heute nicht kommen, es sei ein sehr
schlimmes Ereignis mit den Kindern passiert und er werde nächste Woche am
Dienstag und Donnerstag am Morgen nacharbeiten. Er müsse „zu ihnen gehen
und dann noch zu einem Anwalt um dort Hilfe und sie wieder sehen zu können!!!
Erst dann kann ich wieder leben!!!“ (pag. 10-02-0090 Nr. 284).
In einer SMS an K. vom 4. Februar 2020, 13:42 Uhr, schrieb der Beschuldigte:
„Hole ab morgen wieder die Zeit die ich nicht kommen kann ein. Versuche mit
dem Weg zu meinen Lieben zurück in mein Leben zu können. Tut mir leid aber
ich muss mich jetzt nach sehen wie es ihnen geht! LG A.“ (pag. 10-02-0092 Nr.
776).
In einer SMS an K. vom 10. Februar 2020, 13:02 Uhr, schrieb der Beschuldigte:
„Komme heute aber bin leider 10 min. zu spät. geht mir nicht gut und hoffe dass
ich es schaffe. Tut mir leid aber ich habe wirklich keine Absicht, es ist nicht gut
und geht mir nicht gut. LG A.“ (pag. 10-02-0092 Nr. 846).
3.7.2 Der Beschuldigte teilte in einer SMS an L. vom 10. Februar 2020, 18:10 Uhr, mit:
„Ist das so okay dann bis nachher. Ich muss dann aber nachher, gleich zu meinen
Kindern gehen und wissen wie es ihnen geht. Ich habe niemanden, der mir hilft,
um zu wissen dass es ihnen gut geht!!! Ich habe sie nun schon seit über 5 Jahren
nicht mehr gesehen! Ich vermisse sie und es zerreisst mir jeden Tag mein Herz.
Das mir meine Familie nicht hilft, ist das Schlimmste. Also bis gleich LG A.“ (pag.
10-02-0092 Nr. 858).
3.8 Briefsendung des Beschuldigten an seine Kinder bzw. seine ehemalige Ehefrau
Mit Schreiben vom 9. November 2020 übermittelte E. der Bundesanwaltschaft
mehrere Briefe, die sie vom Beschuldigten erhalten hatte. Daraus geht hervor,
dass der Beschuldigte mit Postaufgabe 5. Oktober 2020 in einem „An C. + D.“,
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Y., Z., adressierten Briefumschlag zwei jeweils eine A4-Seite umfassende hand-
schriftliche Briefe sandte, wovon einer undatiert an „E.“ gerichtet und einer auf
den 2. Oktober 2020 datiert an C. und D. gerichtet ist; zudem befand sich darin
eine handschriftlich beschriebene Karte mit der Anschrift „An meine liebsten C. +
D.“. Im Brief an „E.“ bittet der Beschuldigte darum, seinen Töchtern „den Brief
und die Karte zu geben“. Auf der Rückseite des Briefumschlags steht: „Ein Brief
für E. andere für C. + D.“; darunter befindet sich die Absenderadresse des Be-
schuldigten (pag. 10-02-0241 [Schreiben von E., mit zwei Briefen, einer Karte
und Briefumschlag im Original, unpaginiert]).
B) Personalbeweise
3.9 Aussagen des Beschuldigten
3.9.1 Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Anklage. Er
räumt grundsätzlich ein, dass er am 11. Februar 2020 mit dem Zug von Basel
nach Zürich reiste und in seinem Rucksack insbesondere zwei Dolche und vier
von ihm konstruierte Vorrichtungen, welche unter anderem aus pyrotechnischen
Gegenständen und Bestandteilen von solchen sowie aus Glasscherben bestan-
den hätten, mit sich führte. Er macht indessen geltend, dass er auf dem Weg zur
Arbeit gewesen sei, wobei er die beiden Dolche in einem Waffengeschäft in Basel
habe verkaufen wollen. Weil dieses Geschäft geschlossen gewesen sei, sei er
spontan nach Zürich gefahren, um die Dolche dort in einem Waffengeschäft zu
verkaufen. Die vier Vorrichtungen habe er an seinem Arbeitsplatz in einem Con-
tainer zur Zündung bringen und dabei das Ganze filmen wollen. Der Beschuldigte
bestreitet, dass er auf dem Weg nach Z. gewesen sei. Er habe weder seinen
Kindern noch seiner ehemaligen Ehefrau noch anderen Personen Schaden zu-
fügen bzw. eine der in der Anklage geschilderten Taten ausführen wollen.
3.9.2 In der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 11. Februar 2020 gab
der Beschuldigte zu Protokoll, er sei mit dem Zug von Basel nach Zürich gefahren
und um ca. 15:58 Uhr in Zürich angekommen. Zum Grund der Reise gab er an,
dass er eigentlich in Basel auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei. Auf dem Ar-
beitsweg habe es früher einen Waffenhändler gegeben, welchem er die Dolche
habe verkaufen wollen. Da es diesen nicht mehr gegeben habe, sei er nach Zü-
rich gefahren, da es hier sicherlich möglich wäre, die Gegenstände zu verkaufen.
Den ersten Dolch habe er vor zwei bis drei Wochen und den zweiten Dolch eine
Woche später von einem Kollegen gekauft, welcher ebenfalls im Haus R. in U.
wohne. Er habe für beide Dolche Fr. 30.-- bis Fr. 40.-- bezahlt und habe sie mit
Gewinnabsicht verkaufen wollen, da er gedacht habe, dass sie wertvoll seien. Er
habe den Zustand der Dolche nicht verändert, aber versucht, sie zu polieren. Auf
Nachfrage gab der Beschuldigte an, er habe sie auf einer Schleifmaschine, die
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er von seinem Vater geerbt habe, geschliffen (pag. 13-01-0002 ff.). Auf Hinweis,
dass Dolche mit einer symmetrischen, geschliffenen Klinge gemäss Waffenge-
setz verboten seien, erklärte der Beschuldigte, das habe er nicht gewusst. Er
habe sich auch nicht vor dem Kauf darüber informiert. Er habe gedacht, dass es
sich um einen legalen, antiken Gegenstand handle (pag. 13-01-0004).
Auf die Frage, welche weiteren Gegenstände er mit sich geführt habe, erklärte
der Beschuldigte, er habe selbst gebastelte Knallkörper bei sich gehabt; er habe
diese selber angefertigt. Er habe Schwarzpulver aus einem Vulkan genommen
und mit pyrotechnischen Gegenständen angereichert. Des Weiteren habe er
Glasscherben hinzugefügt; es sei möglich, dass er Nägel, Schrauben oder an-
dere Gegenstände hinzugefügt habe. Zum Grund der Anfertigung der Knallkörper
gab der Beschuldigte an, er habe verstehen wollen, was „daraus“ passiere. Es
gäbe viele Länder, in welchen Personen selbstgebastelte Bomben herstellten. Er
habe selber probieren wollen, ob dies mit Schwarzpulver aus einem Vulkan mög-
lich sei. Die Knallkörper habe er bei der Arbeit in einem grossen Container „aus-
probieren“ wollen. Zum Zündmechanismus befragt erklärte der Beschuldigte, bei
einem der Knallkörper rage eine Zündschnur von ca. 1 cm hervor. Er hätte eine
Zündschnur kaufen müssen oder mit Petrol eine Zündquelle herstellen müssen.
Aufgrund der kurzen Zündschnüre bestehe die Gefahr, dass man sich beim Zün-
den verletze. Auf die Frage, was passiere, wenn man einen solchen Gegenstand
in einer Menschenmenge umsetze, erklärte der Beschuldigte, es könnten Men-
schen verletzt werden; ob es Tote geben könnte, wisse er nicht. Deshalb habe
er die Knallkörper in einer sicheren Umgebung „ausprobieren“ wollen. Er habe
sich damit das Wissen aneignen wollen, was passiere, wenn jemand einen An-
schlag begehe. Er habe die Knallkörper mehrfach sicher verpackt, sodass sie
sicher nicht zündbar seien. Er habe sie sicher transportiert; das Schwarzpulver
hätte sich nicht unabsichtlich umsetzen können. Es sei ihm bewusst, dass man
mit diesen Gegenständen Menschen hätte verletzen können. Er wisse nicht mehr
genau, wann er die Knallkörper hergestellt habe; es sei mehr als ein Jahr her. Er
habe die Materialien auf der Strasse gefunden. Die Knallkörper habe er in seinem
Kleiderschrank versteckt gelagert. Er habe sie nach Zürich mitgenommen, weil
er die Dolche in Basel nicht habe verkaufen können. Die Knallkörper seien in
einem Papier eingepackt und in einem Plastiksack gewesen. Er habe sie noch in
ein Tupperware gepackt und in seinem Rucksack, den er mit Textilien ausgeklei-
det habe, transportiert (pag. 13-01-0005 bis -0007). Zum Glasbrecher erklärte er,
diesen habe er einmal gefunden. Er wisse, dass solche Glasbrecher üblicher-
weise in Trams oder Bussen seien, wo sie fest montiert seien (pag. 13-01-0006).
3.9.3 In der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 25. Februar 2020 be-
stätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Aussagen (pag. 13-01-0009 ff.).
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Zu den Bestandteilen der USBV erklärte er, er habe vier Stück hergestellt und
dazu das Schwarzpulvergemisch von einem grossen, intakten Vulkan verwendet,
ein bisschen Scherben, nicht allzu grosse Schrauben, Frauenfürze, kleine Bo-
denknaller und Wunderkerzen hineingetan. Die Bodenknaller seien nicht solche,
die in die Luft gehen und einen riesigen Knall verursachen würden. Er habe das
Ganze mit Papier gut verklebt, nur nicht in der Mitte, damit es zur Seite hin „aus-
blasen“ würde. In der Mitte habe er nur zwei oder drei Blätter verwendet; dort sei
die dünnste Schicht, mit wenig Klebeband. Auf der Seite habe es nur Klebeband
gehabt, damit das Ganze seitwärts „ausblase“. Die Enden habe er mit Klebeband
zugeklebt. Er habe keine Anleitung zur Herstellung der USBV gehabt, sondern
dies „von sich aus“ gemacht. Er habe gewusst, dass sie nicht explosiv seien.
Wenn ein Vulkan explodieren würde, könnte man ihn ja nicht abbrennen. Diese
spritzten nach oben, es gäbe ein Farbenspektakel. Die Glasscherben habe er
hineingetan, damit es mehr funkle (pag. 13-01-0010 ff.). Am 11. Februar 2020
habe er auf dem Weg zur Arbeit die Dolche in Basel verkaufen wollen. Der Laden
sei noch angeschrieben, weshalb er davon ausgegangen sei, dass er noch exis-
tiere. Der Laden existiere aber nicht mehr. Er habe zuerst zur Arbeit gehen und
die USBV dort in einem etwa 9 m langen und 4 m hohen Container „ausprobieren“
wollen. Er arbeite bei M. in X.; dort habe es hohe Container (pag. 13-01-0009 f.).
Er habe die USBV auf gar keinen Fall gegen Menschen, Tiere oder Sachen oder
in deren Nähe einsetzen wollen. Er habe ja die Kamera dabeigehabt und hätte
das gefilmt und dann auf Facebook getan (pag. 13-01-0012).
Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass er einen Nothammer und ein Rüstmes-
ser bei sich gehabt habe. Den Nothammer habe er einmal gefunden; man könnte
diesen ja einmal brauchen. Er hätte dann noch unter Umständen das Klebeband
aufgeschnitten und weggenommen. Durch das Papier hätte kein Druck aufge-
baut werden können. Zu den weiteren Gegenständen in seinen Effekten erklärte
er, mit dem Kabelbinder habe er die Kamera in der Höhe montieren und dann
den Effekt im Container filmen wollen. Wozu er das Seil bei sich gehabt habe,
wisse er nicht mehr. Die Stirnlampe habe er oft dabei. Oft sei er mit den Inline-
Skates unterwegs; dieses Mal habe er das Trotti dabeigehabt (pag. 13-01-0014).
Auf die Frage, weshalb er ein undatiertes Testament in seinen Effekten gehabt
habe, erklärte der Beschuldigte, das Schreiben sei von etwa Sommer 2019. Er
habe noch weitere Schreiben dabeigehabt. Er habe einfach das Schreibpapier
zusammengepackt und sei gegangen. Er schreibe oft solche Sachen für sich auf.
Er habe viele Situationen, in welchen er Angst habe; er könne nicht mit Angst
umgehen. Es sei ihm einfach wichtig, dass es den Kindern gut gehe. Er habe seit
fünf Jahren keinen Besuch mehr bei seinen Kindern gehabt. Er denke, das
Hauptziel der Schule in Z. sei, die Kinder zu brechen (pag. 13-1-0015).
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SK.2020.56
Der Beschuldigte erklärte auf Vorhalt einer Quittung der SBB AG vom 4. Februar
2020 betreffend Reisen ohne gültigen Fahrausweis, dass er am 4. Februar 2020
seine Kinder habe sehen wollen. In Zürich sei er dann umgekehrt (pag. 13-01-
0014). Er erklärte weiter, dass er wisse, dass er in Z. einen Mindestabstand von
200 m einhalten müsse. Seine Ex-Frau habe schon mehrere Anzeigen gegen ihn
gemacht; er habe ca. sieben Strafbefehle erhalten (pag. 13-01-0015).
3.9.4 Der Beschuldigte bestätigte in den delegierten Einvernahmen durch die Bundes-
kriminalpolizei vom 7. April und 8. April 2020 (pag. 13-01-0033 ff., -0045 ff.) im
Wesentlichen seine früher gemachten Aussagen und ergänzte seine Aussagen.
In Bezug auf den Zeitpunkt der Herstellung der vier USBV erklärte er, er habe
alle am Abend vor der Reise von Basel nach Zürich, mutmasslich am 9. oder
10. Februar 2020, in seinem Zimmer im Haus R. hergestellt (13-01-0036). Auf
die Frage, wie er diese USBV hergestellt habe, beschrieb er detailliert, wie er
vorgegangen war und was für Material er dazu verwendet hatte. Er habe zuerst
den Papierboden gefertigt. Dazu habe er eine Cognacflasche genommen, Papier
darum herumgewickelt und mit Klebeband festgeklebt. Den Mittelteil habe er aus
Papier gefertigt; dieses habe er zusammengerollt und in den Papierboden ge-
stellt. Dann habe er erneut die Cognacflasche gebraucht, damit diese das Papier
ausfülle und er die Papierrolle mit dem Boden verkleben könne. Für den Inhalt
habe er einen Vulkan aufgeschnitten und dessen Inhalt verwendet. Er habe noch
eineinhalb Stangen Frauenfürze, ca. 10 Stück „Chlöpfer“, Glitzerstengel, welche
man oben anzünden könne, Glasscherben einer Cognacflasche sowie Schrau-
ben verwendet. Dieses Material habe er in Papier eingewickelt, wobei die Zünd-
schnüre der „Chlöpfer“ herausgeschaut hätten. Mit Papier habe er den Abschluss
oben gemacht; dazu habe er Papier herumgewickelt und verklebt. Es handle sich
bei dieser Art Konstruktion um die Anzündvorrichtung. Von unten nach oben habe
er die Papierkörper mit Klebebändern versehen. Der Durchmesser der USBV sei
ca. 5-6 cm und die Länge ca. 20 cm gewesen. Auf Vorhalt, dass bei der USBV 1
noch eine halbe Weinbrandflasche gefunden worden sei, erklärte der Beschul-
digte, das überrasche ihn, da er doch alle gleich gefertigt habe (pag. 13-01-0037).
Der Beschuldigte erklärte weiter, man brauche nicht viel Kenntnis zur Herstellung
der USBV. Man schaue darauf, wo die Wirkung erzeugt werden solle, dort mache
man es schwächer. Ihm sei wichtig, dass die USBV oben und unten stabil seien.
Zur Seite habe er es schwächer gebaut, da seine Absicht gewesen sei, dass es
aus der Mitte den Sprinkler geben solle. Anhand einer in der Einvernahme ange-
fertigten Skizze (pag. 13-01-0042 bis -0044) erläuterte der Beschuldigte die Kon-
struktions- und Funktionsweise der USBV näher, listete die verwendeten Materi-
alien auf und zeichnete einen Plan des von ihm angegebenen Verwendungsorts,
den Containerbereich bei der Firma M. in X. (pag. 13-01-0038). Auf die Frage
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nach der von ihm erwarteten Wirkung erklärte der Beschuldigte, es hätte ein Rie-
senfarbenspektakel geben sollen, ein schönes Bild; akustisch hätte es beim An-
zünden eventuell einen kleinen Knall gegeben. Die USBV seien in diesem Zu-
stand jedoch noch nicht zündfertig gewesen. Die Anzündstellen seien zu kurz
gewesen, um sie im grossen Container zu zünden. Es hätte eine längere Zünd-
schnur gebraucht, sonst wäre es zu gefährlich gewesen; man hätte sich nicht
zeitgerecht aus dem Container entfernen können (pag. 13-01-0039).
Auf Vorhalt der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (pag. 10-01-0022
ff.) erklärte der Beschuldigte, das seien nicht seine USBV, er habe das ganz an-
ders gebaut. Sie (seine USBV) seien alle gleich gross und gleich gebaut gewe-
sen. Auf den Fotos sehe man die Einzelheiten und die Bauweise nicht (pag. 13-
01-0040). Auch auf Vorhalt des Berichts des FOR vom 17. Februar 2020 (pag.
10-01-0028 bis 10-01-0039) erklärte der Beschuldigte, dass – und weshalb – es
sich nicht um die von ihm hergestellten USBV handle (pag. 13-01-0054). Zu den
Fotos der Dolche und des Messers (pag. 10-01-0022 ff.) erklärte er, es seien
wahrscheinlich seine Sachen. Der Notfallhammer sei nicht seiner; er sehe neu
aus, während seiner ein alter mit abgebrochener Stelle sei (pag. 13-01-0040).
Der Beschuldigte erklärte, auf dem Weg zur Arbeit in X. habe er die Dolche in
einem Waffengeschäft, bei einer der Umsteigestationen in Basel, verkaufen wol-
len. Er habe gesehen, dass der Rollladen wieder oben sei und gedacht, das Ge-
schäft sei wieder offen; es sei aber noch geschlossen gewesen. Deshalb sei er
nach Zürich gefahren, um die Messer dort anzubieten (pag. 13-01-0036, -0047).
Der Beschuldigte erklärte zu den in seinen Effekten vorgefundenen Notizen, er
schreibe immer wieder solche Sachen. In der Verzweiflung, wenn man seine Kin-
der fünf bis sechs Jahre nicht gesehen habe, schreibe man solche Sachen (pag.
13-01-0048). Auf Vorhalt, dass eines der Papiere mit „Testament“ bezeichnet sei,
erklärte er, das sei kein Testament; er habe mit Testament eine Zusammenfas-
sung von Ereignissen gemeint, ein Zeugnis „halt“, damit es festgehalten sei. Er
habe geschrieben, dass Kinder immer noch geschlagen würden. Er habe in dem
Schreiben, das an die Gemeinde Y. [N. Gemeinde in Z.] adressiert sei „meine
Verfehlungen zu vergeben“ geschrieben, weil er schon oft versucht habe, Frieden
mit dem Leiter zu schliessen; es sei ein Friedensversuch gewesen. Im Internet
habe er auf einer Webseite Berichte von Ehemaligen gesehen; diese würden von
ihren Erfahrungen berichten, dass man die Leute brechen wolle (pag. 13-01-0049
f.).
Der Beschuldigte erklärte auf Vorhalt einer SMS-Nachricht an K. – seinen dama-
ligen Arbeitgeber in X. – vom 6. Dezember 2019 (pag. 10-02-0090 Nr. 284), seit-
dem seine Ex-Frau ihm die Kinder weggenommen habe, sei alles drunter und
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drüber gegangen. Er wolle Kontakt zu seinen Kindern haben. Es sei schlimm,
dass er sie nicht mehr sehen könne, wirklich schlimm. Er wisse deshalb nie, ob
es seinen Kindern wirklich gut gehe. Er sei schon seit langem verzweifelt. Er
wisse, dass in der Gemeinde eine starke Hierarchie herrsche und gelebt werde
und dass der Wille der Kinder gebrochen werden solle (pag. 13-01-0051 f.).
Auf Vorhalt, er habe mit einer SMS-Nachricht vom 10. Februar 2020 L. mitgeteilt,
dass er gleich zu seinen Kindern gehen müsse, da er wissen müsse, wie es ihnen
gehe (pag. 10-02-0092 Nr. 858 f.), erklärte der Beschuldigte, dass sie (L.) wisse,
dass er die Kinder schon “so lange“ nicht mehr gesehen habe. Sie habe ihm auch
schon Hilfe angeboten (pag. 13-01-0048).
3.9.5 Der Beschuldigte berief sich in der delegierten Einvernahme durch die Bundes-
kriminalpolizei vom 6. Mai 2020 (pag. 13-01-0057 ff.) in weiten Teilen auf sein
Aussageverweigerungsrecht. Im Übrigen verwies er auf die früheren Aussagen.
3.9.6 In der Schlusseinvermahme durch die Bundesanwaltschaft vom 13. November
2020 (pag. 13-01-0073 ff.) bestritt der Beschuldigte den Vorwurf des versuchten
Herstellens von Sprengstoffen. Er bestritt namentlich, die am 11. Februar 2020
aus seinem Rucksack sichergestellten USBV zu verbrecherischem Gebrauch
hergestellt zu haben. Er habe am 11. Februar 2020 auch nicht die Absicht gehabt,
nach Z. zu fahren. Er habe lediglich in Basel, wo er normalerweise umgestiegen
sei, ins Waffengeschäft gehen wollen (pag. 13-01-0074). Er habe die USBV her-
gestellt, um damit Aufnahmen zu machen. Falls das Waffengeschäft offen gehabt
hätte, wäre er nachher zur Arbeit gegangen und hätte dort in einem riesigen Con-
tainer Aufnahmen gemacht. Auch die Dochte seien viel zu kurz und nicht fertig
gewesen. Er habe die Kabelbinder mitgenommen, um die Kamera oberhalb des
Containers an den Bäumen zu befestigen. Er hätte aber zuerst seinen Chef ge-
fragt, ob er dies machen dürfe (pag. 13-01-0075). Auf Vorhalt der Zusammenset-
zung und der Konstruktionsweise jeder einzelnen der vier USBV erklärte der Be-
schuldigte, dass dies nicht seine vier USBV seien; eine sei etwas kleiner und
sonst seien alle gleich gewesen. Pro USBV habe er drei bis vier Blatt 80g-Ko-
pierpapier verwendet, mit einem separaten „Bödeli“, alles aus Papier, nichts Gla-
siges. Er habe alle vier USBV aus Papier gemacht, keine mit einer Flasche. Er
habe insgesamt nicht einmal eine ganze Stange Lady Cracker gehabt; das seien
eineinhalb Reihen, sicher nicht mehr, und sicher nicht mehr als 10 g. Alle vier
USBV habe er mit einem einzigen Vulkan hergestellt. Der Vulkan habe vielleicht
400 g gewogen; er wisse nicht, wie viel Schwarzpulver drin gewesen sei. Es seien
höchstens 15 g Scherben pro USBV gewesen (pag. 13-01-0075 f.). Auf Vorhalt
der Fotos der USBV (pag. 10-01-0032) bestritt der Beschuldigte, dass das seine
USBV seien; sie seien niemals so gross gewesen; alle hätten praktisch identisch
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ausgesehen und seien niemals so verklebt gewesen. Er sei nicht so ein Pfuscher,
er sei exakt und handwerklich „geschickt“ (pag. 13-01-0076 f.). Er habe sieben
Funkelstäbchen auf vier USBV aufgeteilt und oben elf Männerfürze integriert;
diese seien um einen Viertel grösser als Frauenfürze (pag. 13-01-0077).
Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf, dass er die vier USBV durch Zündung
habe zur Explosion bringen und gefährliche zerstörerische Kräfte entfalten wol-
len. Er erklärte, ein Vulkan spritze, er explodiere nicht; man müsse 15 m Abstand
halten wegen der glühenden „Sternli“, die oben herauskämen (pag. 13-01-0077).
Bei der Zündung hätten die USBV zerstörerische Kräfte vom Feuer, das sie ent-
fachen könnten, aber nicht von der Explosivität. Weil er sie im Container seitlich
aufgeschnitten hätte, wäre das „Flashfeuer“ seitwärts herausgekommen; hätte er
sie nicht seitlich durchgeschnitten, dann wäre es für die Bäume ringsum gefähr-
lich geworden. Er habe bestimmt niemanden verletzen wollen (pag. 13-01-0078).
Im Übrigen bestritt der Beschuldigte verschiedene Aussagen in den polizeilichen
Einvernahmeprotokollen und machte geltend, dass die diversen handschriftli-
chen Korrekturen nicht von ihm seien. Insbesondere bestritt er die (gedruckten)
Aussagen, dass er habe probieren wollen, ob man mit Schwarzpulver aus einem
Vulkan eine Bombe herstellen könne, dass es beim Zünden der USBV in einer
Menschenmenge Verletzte geben könnte, weshalb er die USBV in einer sicheren
Umgebung habe ausprobieren wollen, dass er von „Knallkörpern“ gesprochen
habe, und dass er habe ausprobieren wolle, was „passiere“ (pag. 13-01-0078 ff.).
Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffen-
gesetz (pag. 13-01-0080 ff.). Zum Vorwurf, er habe zwei Dolche mit symmetri-
scher Klinge ohne Berechtigung erworben und getragen sowie auf seiner Schleif-
maschine geschärft, erklärte er, man dürfe diese Dolche zum Verkaufen mitneh-
men. Er habe sie nicht geschärft, sondern lediglich poliert oder versucht zu po-
lieren. Der Beschuldigte anerkannte, dass er die Dolche zum angegebenen Zeit-
punkt – d.h. zwischen ca. Mitte Dezember 2019 und 11. Februar 2020 – von F.
gekauft und in seinem Zimmer im Haus R. aufbewahrt hat. Er wisse nicht mehr,
wann es genau gewesen sei, er denke eher im Januar 2020 (pag. 13-01-0080 f.).
Er denke, die Dolche seien etwa 120 Jahre alt, so um die 100 Jahre herum. Er
sei sich nicht ganz sicher (pag. 13-01-0082). Der Beschuldigte bestätigte, dass
er die Dolche am 11. Februar 2020 im Zug von Basel nach Zürich mitgenommen
hat; er habe sie in Zürich in einem Laden verkaufen wollen. Er sei zum Waffen-
händler unterwegs gewesen, das sei legal (pag. 13-01-0082).
Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen
(pag. 13-01-0083 ff.). Er erklärte zu den einzelnen Vorhalten, er habe die vier
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USBV einen Tag vor dem 11. Februar 2020 hergestellt; alle hätten gleich ausge-
sehen. Die beiden Dolche habe er nicht geschärft, sondern nur geputzt. Die auf-
geführten Gegenstände (1 Glasbrecher [Nothammer], 7 Kunststoffkabelbinder,
1 Feldstecher, 1 Stirnlampe, 1 Küchenmesser) habe er bereitgestellt, um Film-
aufnahmen zu machen. Das handschriftliche „Testament“ sei kein Testament,
sondern wie ein „Testimony“; das habe er schon öfters gemacht. Er habe alle
aufgeführten Gegenstände am 11. Februar 2020 ca. um 13 Uhr in den Rucksack
gepackt. Das ganze Material habe er auf keinen Fall schon am 4. Februar 2020
dabeigehabt, allenfalls die Kamera und den Feldstecher (pag. 13-01-0083 f.). Der
Beschuldigte bestritt, dass er am 11. Februar 2020 nach Z. habe reisen wollen.
Er habe nur nach Zürich fahren wollen, um die Dolche zu verkaufen, was auch
legal sei. Hätte er nach Z. fahren wollen, dann hätte er ein Billett nach Z. gelöst
und nicht nur eines bis nach Zürich (pag. 13-01-0084 f.).
In Bezug auf den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen aner-
kannte der Beschuldigte auf Vorhalt der Briefkopien hin, die fraglichen Briefe,
datiert 2. Oktober 2020 (Postaufgabe: 5. Oktober 2020), geschrieben zu haben,
und zwar einen Brief und eine Karte an seine beiden Kinder und einen Brief an
E. (pag. 13-01-0089). Er erklärte, den Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster
vom 8. März 2019 noch nie gesehen zu haben (pag. 13-01-0090).
3.9.7 Aussagen in der Hauptverhandlung
Der Beschuldigte bestritt in der Hauptverhandlung vom 4. März 2021 sämtliche
Anklagevorwürfe. Er verwies grundsätzlich auf seine Aussagen im Vorverfahren
und machte zu den einzelnen Anklagevorwürfen im Wesentlichen gleichlautende
Angaben wie im Vorverfahren (TPF pag. 6.731.1 ff.). Soweit erforderlich, wird
darauf bei den einzelnen Anklagepunkten Bezug genommen.
3.10 Zeugen und Auskunftspersonen
3.10.1 E., ehemalige Ehefrau des Beschuldigten, erklärte in der Einvernahme vom 19.
März 2020 als Zeugin (pag. 12-03-0003 ff.) auf die Frage, ob der Beschuldigte
ihr gegenüber jemals Rachegefühle ausgedrückt habe, dass sie in diesen 15
Jahren nur das gehört habe, Bedrohung und Schimpfwörter. Am Anfang habe er
ihr gegenüber per Telefon verbal Gewalt ausgedrückt, und dann mehr durch die
Besuche mit den Kindern gegen sie geredet und sie aufgewühlt. Die Kinder
hätten ihr gesagt, wenn sie dabeigewesen wäre, dann hätte er sie gepackt,
erwürgt oder getötet. Dadurch hätten die Kinder sehr Angst um sie gehabt. Sie
selber habe eigentlich eine ständige Angst gehabt (pag. 12-03-0006). Die Zeugin
verneinte, vom Beschuldigten konkret bedroht oder geschlagen worden zu sein,
oder dass er ihr gegenüber Gewalt angewendet habe; sie sei vorher „geflohen“.
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Sie habe festgestellt, dass er Alkohol und Drogen konsumiere. Sie habe versucht
ihm zu helfen, aber sie habe gemerkt, dass sie wegmüsse. Im August 2005 sei
sie vor ihm „geflohen“ (pag. 12-03-0007). Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte
den Kindern gedroht, ihnen gegenüber Gewalt angewendet oder sie geschlagen
habe (pag. 12-03-0007). Bei der Ausübung des Besuchsrechts habe es keine
Regelmässigkeit gegeben; manchmal sei der Beschuldigte nicht gekommen. Sie
hätten jahrelang vieles versucht. Die Sozialpädagogin habe vieles organisiert und
versprochen, wenn es nicht gut sei für die Kinder, würden die Besuche
abgebrochen. Es habe Situationen gegeben, in denen der Vater aufgewühlt
geschrien habe. Die Kinder hätten dann Angst gehabt, sie hätten aber die
Besuche trotzdem weiterhin machen müssen. Als eine der Töchter 14 oder 15
Jahre alt gewesen sei, seien sie gefragt worden, ob sie die Besuche weiterführen
wollten. Beide Kinder hätten geäussert, dass sie keinen Besuch mehr wollten
(pag. 12-02-0007 f.). Der letzte Besuch habe vor zwei oder drei Jahren
stattgefunden; es sei im Zusammenhang mit der Befragung der Kinder durch die
Behörde gewesen (pag. 12-03-0009). Die Zeugin erklärte, dass es zu Verstössen
gegen das Hausverbot gemäss der Eheschutzmassnahme von 2005 gekommen
sei; einmal, vor 10 oder 14 Jahren, habe der Beschuldigte die Haustüre mit
Gewalt aufgebrochen. Dann sei er immer wieder gekommen, in den Gang oder
ins Treppenhaus oder in den verbotenen Umkreis von 100 m, später von 200 m.
Bei jedem Verstoss habe sie die Polizei gerufen (pag. 12-03-0008). Die Zeugin
erklärte, sie wohne seit der Heirat auf dem Areal der N. Kirche auf Y. Der
Beschuldigte habe schon dort gewohnt, bevor sie geheiratet hätten. Es gäbe
keine Mitgliedschaft in der Kirche; es werde nichts protokolliert. Jeder sei frei,
reinzukommen oder zu gehen (pag. 12-03-0009).
3.10.2 O., Präsident der Schule G. (heute: P. Schule), erklärte in der Einvernahme vom
22. April 2020 als Zeuge (pag. 12-06-0005 ff.), er kenne den Beschuldigten seit
Ende der 1990er Jahre; sie seien Nachbarn gewesen und hätten im gleichen
Haus gewohnt (pag. 12-06-0006). Der Zeuge bestätigte, dass ihm die Misshand-
lungsvorwürfe des Beschuldigten gegenüber der Schule G. bekannt seien; er
habe mit dem Beschuldigten verschiedentlich darüber Gespräche geführt, zum
Teil direkt, zum Teil am Telefon, zum Teil seien diese Vorwürfe auch schriftlich
eingetroffen. Der Beschuldigte habe vorgeworfen, dass seine Töchter geschla-
gen würden oder dass er (der Zeuge) seine Töchter geschlagen habe. Er habe
dem Beschuldigten versichert, dass so etwas nie geschehen sei oder passiere.
Konkrete Beweise für seine Vorwürfe habe der Beschuldigte nie vorgelegt (pag.
12-06-0007). Auf Vorhalt, dass gemäss Aussage des Beschuldigten Misshand-
lungsvorwürfe gegenüber der Schule bestünden, bestätigte der Zeuge, dass es
circa 1999 einen konkreten Fall gegeben habe; der damalige Präsident der Trä-
gerschaft habe einem Knaben eine Ohrfeige gegeben. Dieser Vorfall sei in der
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Presse wiederholt zur Sprache gebracht worden. Der Präsident habe diesen Fall
im Rahmen einer Aussprache dem Amt für Volksschule mitgeteilt. Die Behörde
habe daraufhin im Rahmen der Neuorganisation der Aufsicht über Privatschulen
und Internate eine Beurteilung vorgenommen; die Aufsicht sei dabei professio-
nalisiert worden. Zudem habe die Schule eine von der Institution unabhängige,
externe Aufsichtsstelle schaffen müssen. Diese Funktion habe der damalige
Schulpräsident von Z. übernommen. Die Richtlinien der Schule seien angepasst
worden. Das Schulreglement verbiete Körperstrafen. Es habe seines Wissens in
den letzten 20 Jahren keinen einzigen Vorfall mehr gegeben. Im Jahr 2006 habe
es infolge einer parlamentarischen Interpellation eine Untersuchung zu den glei-
chen Vorfällen gegeben. Diese habe nichts ergeben; der Regierungsrat habe in
seiner Antwort festgehalten, dass Privatschulen, welche den gesetzlichen Anfor-
derungen nicht entsprächen, keine Bewilligung erhalten würden. Das Internat sei
ca. 2012 aufgehoben worden. Die Schule bestehe bis heute (pag. 12-06-0008).
Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte von einem Sohn des Zeugen erfahren haben
will, dass der Zeuge diesen Sohn geschlagen hätte, erklärte der Zeuge, er könne
sich daran nicht mehr daran erinnern. Da diese Vorwürfe vor vielen Jahren ge-
schehen seien, habe er mit seinen Kindern gesprochen, und der betroffene Sohn
habe es erwähnt, aber ohne Details. Sie hätten damals über die Sache gespro-
chen und er (der Zeuge) habe sich entschuldigt. Der Vorfall müsse vor 25-30
Jahren gewesen sein. Er habe damals in T. gewohnt und den Beschuldigten noch
nicht gekannt. Seine Kinder würden sich heute nicht mehr daran erinnern, wie er
auf seine Nachfrage hin festgestellt habe (pag. 12-06-0009). Der Zeuge erklärte,
es gebe keine Vorfälle, bei denen die Kinder des Beschuldigten oder seine Fa-
milie von Misshandlungen oder Schlägen betroffen gewesen seien (pag. 12-06-
0009). Der Zeuge erklärte, als der Beschuldigte nicht mehr bei ihnen (d.h. auf Y.)
gewohnt habe, seien seine Besuche erfolgt. Diese seien oft sehr unangenehm
gewesen; der Beschuldigte habe sie beschimpft, die Nachbarschaft belästigt und
den Vorgaben der Behörden keine Folge geleistet. Dies habe mehrere Jahre ge-
dauert. Manchmal habe sich der Beschuldigte beruhigen lassen; manchmal sei
es unumgänglich gewesen, die Polizei zu „holen“, worauf sich der Beschuldigte
schnell entfernt habe, bevor die Polizei eingetroffen sei. 2010 habe die Schule
ein Schreiben betreffend eine Schutzzone von 100 m für die Familie erhalten. Die
Schule habe 2013 selber bei der Gemeinde [Gemeinde Z.] gegenüber dem Be-
schuldigten ein Hausverbot für das Schulareal beantragt; dieses Verbot sei dem
Beschuldigten zugestellt worden. Trotzdem sei er im Februar 2014 in der Schule
erschienen und habe seine Kinder sehen wollen. 2015 sei er mit einem entwen-
deten Fahrzeug gekommen und habe bei einem Gebäude einen Schaden verur-
sacht (pag. 12-06-0009 f.). Der Zeuge erklärte, er wisse nicht mehr, wann der
Beschuldigte das letzte Mal gekommen sei, vielleicht vor zwei bis drei Jahren. Er
sei aber zwischendurch in der Gegend gesehen worden (pag. 12-06-0010).
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3.10.3 Q. erklärte in der Einvernahme vom 19. März 2020 als Zeuge (pag. 12-04-0003
ff.), er sei stellvertretender Geschäftsführer und Leiter stationäre Wohnbereiche
bei der R. in U. Er sei auch Bezugsperson des Beschuldigten gewesen. Es habe
Zeiten gegeben, in denen er den Beschuldigten in der Stadt privat getroffen habe
(pag. 12-04-0004, -0006). Der Zeuge erklärte, er kenne den Beschuldigten seit
12-13 Jahren. Der Beschuldigte sei dreimal bei ihnen gewesen, das erste Mal vor
12 Jahren, dann wieder 2014/15, jeweils für ca. eineinhalb Jahre. Die dritte Phase
sei mit Eintritt am 15. Juni 2018 gewesen. Der Beschuldigte sei in einer schwie-
rigen Lebenssituation gewesen, stark geprägt von Alkoholkonsum und Medika-
menten. Es sei ihm im Haus R. ein betreutes Zimmer angeboten worden (pag.
12-04-0006 f.). Der Zeuge erklärte, als Bezugsperson sei die Realität, dass der
Beschuldigte einfach keinen Kontakt zu seinen Kindern haben könne, ein Thema
gewesen. Dann seien noch der Konsum und die Delinquenz ein Thema gewesen.
Unter hohem Alkoholeinfluss sei der Trennungsschmerz stark zum Vorschein ge-
kommen. Er (der Zeuge) habe auch immer wieder verzweifelte Phasen beobach-
tet. Der Trennungsschmerz und der Alkoholeinfluss hätten dazu geführt, dass der
Beschuldigte Impulshandlungen vorgenommen habe (pag. 12-04-0007). Der Be-
schuldigte sei verschiedenste Male Richtung Zürich oder Ostschweiz gereist, um
in der Nähe von Z. zu sein, wo seine Töchter offensichtlich wohnten. Einmal sei
er nach Rumänien gereist, weil er geglaubt habe, dass seine Töchter dort seien
und es ihnen nicht gut gehe. Auch in Deutschland und Österreich sei er gewesen.
Der Beschuldigte sei jeweils seinen Impulsen gefolgt. Der Beschuldigte habe ein-
fach zu verstehen gegeben, dass seine innere Anspannung, der Druck und das
Bedürfnis, etwas zu tun, steige, um seine Töchter zu sehen. Was er dann aber
tun oder wie er habe reisen wollen, sei nicht konkret gewesen. Der Zeuge er-
klärte, der Beschuldige sei ein ausgeprägter Beziehungsmensch; er hänge sehr
an seinen Kindern und habe darunter einfach sehr gelitten. Er sei ein Stück weit
hilflos gewesen, weil die Ex-Ehefrau ihm Steine in den Weg gelegt habe betref-
fend Besuchsrecht und Kontaktverbote jeglicher Art. Der Zeuge betonte, dass
der Beschuldigte ein ausgeprägtes Gerechtigkeitsempfinden habe; er habe sich
auch bei Ungerechtigkeiten gegenüber Dritten eingesetzt (pag. 12-04-0008). Der
Zeuge führte aus, dass dem Beschuldigten das Besuchsrecht entzogen worden
sei. Bei seinem ersten Aufenthalt im Haus R. hätten noch begleitete Besuche
stattgefunden, jedoch nur vereinzelt; bei seinem zweiten Aufenthalt hätten keine
Besuche mehr stattgefunden (pag. 12-04-0009). Der Beschuldigte habe ihm er-
zählt, dass er trotz Annäherungsverbot zu dieser Gemeinschaft gehe, da er et-
was mit einem Leiter habe klären wollen. Er habe auch von seinen Ausfahrten in
alkoholisiertem Zustand und ohne Führerschein erzählt (pag. 12-04-0009). Der
Beschuldigte habe ihm zwei-, dreimal erzählt, dass er die innere Überzeugung
habe, dass seine Kinder gegen ihren Willen in der Gemeinschaft (Y.) festgehalten
würden. Der Beschuldigte sei auch der Meinung, dass seine Kinder geschlagen
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SK.2020.56
würden, und aus diesen Situationen heraus habe er den Wunsch, sie einfach zu
retten, zu befreien oder ihnen zu helfen. Der Zeuge erklärte, dass der Beschul-
digte, wenn so eine Situation dagewesen sei und er nachgefragt habe, was er
denn da und dort wolle, nicht genau habe sagen können, was er denn machen
würde, wenn er sie finden würde (pag. 12-04-0010). Der Zeuge erklärte, er wisse
nicht, ob die Kinder geschlagen, gezüchtigt oder misshandelt würden; der Be-
schuldigte habe ihm das einfach so geschildert; es sei bei relativ unpräzisen, all-
gemeinen Aussagen geblieben. Der Beschuldigte habe allgemein gesagt, dass
die Kinder festgehalten würden und sie gegen ihren Willen dortbleiben müssten,
und sie geschlagen würden (pag. 12-04-0010 f.).
3.10.4 K. erklärte in der Einvernahme vom 18. März 2020 als Zeuge (pag. 12-02-0003
ff.), der Beschuldigte habe ab 7. August 2019 bei ihm (bei der Firma M.; vgl. pag.
12-02-0015) gearbeitet. Der Beschuldigte habe Reinigungsarbeiten und Mithilfe
im Recyclinghof gemacht. Er sei gekommen, weil er eine Busse habe
abverdienen müssen. Man könne in seiner Firma einfach vorbeikommen und
arbeiten, dann würden die Stunden aufgeschrieben. Es gäbe keine verbindlichen
Abmachungen. Er wisse nicht, wann welche Person komme. Die Leute müssten
sich für den jeweiligen Arbeitstag an- bzw. abmelden. Er habe einen
Anwesenheitsplan, aus welchem ersichtlich sei, wann der Beschuldigte
gearbeitet habe (pag. 12-02-0006). Auf Vorhalt, dass auf diesem Plan ein Einsatz
des Beschuldigten bis 7. November 2019 festgehalten sei (pag. 12-02-0014),
erklärte der Zeuge, er wisse nicht, ob der Beschuldigte im Dezember 2019 noch
gearbeitet habe; im Januar und Februar 2020 habe der Beschuldigte nicht mehr
gearbeitet, weil er in Gefangenschaft gewesen sei (pag. 12-02-0007). Auf den
Einwand des Beschuldigten hin, dass er im Januar 2020 noch gearbeitet habe,
erklärte der Zeuge, er könne sich schwach daran erinnern, dass der Beschuldigte
damals gearbeitet habe. Das betreffende Blatt, auf dem er dessen Anwesenheit
notiert habe, habe der Beschuldigte (pag. 12-02-0007 f.). Der Zeuge erklärte, im
Recyclinghof könne man Altmetall entsorgen. Sie hätten einen Alteisencontainer
und einen Kehrichtcontainer; beide seien ca. 7 m lang, 2 m breit und 2 m hoch
und oben offen. Die Container würden 1-2 Mal pro Monat geleert (pag. 12-02-
0009). Der Beschuldigte habe ihn nie gefragt, ob er die Container für andere
Zwecke brauchen dürfe; das hätte er nicht bewilligt. Er habe nicht festgestellt, ob
der Beschuldigte auf seinem Areal Sprengversuche durchgeführt oder Vulkane
gezündet habe. Das hätte man nicht tun dürfen und während seiner Anwesenheit
auch nicht können. Es bestehe die Möglichkeit, ausserhalb der Öffnungszeiten
Zugang zu den Containern zu erhalten. Die Halle sei abgeschlossen, aber der
Vorplatz nicht, dieser sei eigentlich öffentlich zugänglich. Es wäre möglich, in der
Nähe der Container eine Kamera zu befestigen, direkt an der Halle oder an den
Bäumen (pag. 12-02-0010). Der Beschuldigte habe ihm nie etwas von
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SK.2020.56
Feuerwerksversuchen gesagt (pag. 12-02-0011). Der Beschuldigte habe ihm
erzählt, dass seine Frau und seine Kinder in einer Sekte seien und dass er die
Frau und die Kinder nicht mehr sehen dürfe. Er (der Zeuge) wisse, dass das den
Beschuldigten beschäftige und dass es ihn traurig mache (pag. 12-02-0012).
3.10.5 F. erklärte als Auskunftsperson in der Einvernahme vom 22. April 2020 (pag. 12-
05-0001 ff.), er habe dem Beschuldigten vor etwa drei bis sechs Monaten zwei
Dolche gegeben. Er habe Geld gebraucht und ihm daher einen Dolch für etwa
Fr. 30.-- bis Fr. 40.-- verkauft; für den anderen Dolch habe ihm der Beschuldigte
als Tauschgeschäft eine Musikanlage mit Boxen gegeben. Die Übergabe der
Dolche sei im Haus R. erfolgt, wo sie beide wohnten. Er denke, der Beschuldigte
wollte die Dolche, weil sie ihm einfach gefallen hätten. Er habe die Dolche von
einem S. für ca. Fr. 40.-- abgekauft; S. habe sie in einer Brockenstube gekauft,
wo dieser arbeite (pag. 12-05-0002 f.). Auf Vorhalt von Fotos der beiden Dolche
(pag. 10-01-0025 und 10-01-0026) erklärte F., er erkenne diese Dolche sofort.
Es seien die Dolche auf den Bildern 7 und 8, welche er dem Beschuldigten ver-
kauft habe (pag. 12-05-0003).
3.10.6 L. erklärte als Auskunftsperson in der Einvernahme vom 29. April 2020 (pag. 12-
07-0005 ff.), sie habe den Beschuldigten in einer Klinik, auf einer Drogenentzugs-
station, kennengelernt. Später seien sie unabhängig voneinander in die gleiche
Wohngemeinschaft gezogen. Das sei vor ungefähr zehn Jahren gewesen. Dort
seien sie ein Paar geworden; es sei eine „On-Off-Beziehung“ gewesen, wobei
die Freundschaft im Vordergrund gestanden habe. Die Freundschaft hätten sie
bis heute behalten. Sie habe durchschnittlich zwei- bis dreimal pro Woche Kon-
takt mit dem Beschuldigten. Sie bestätigte dessen Aussage, dass sie „eine gute
Freundin“ des Beschuldigten sei (pag. 12-07-0007). Sie hätten auch Kontakt per
SMS (pag. 12-07-0008). Sie wisse von den Problemen des Beschuldigten, dass
er ADHS habe und dass er seine Kinder vermisse, die er nicht sehen dürfe. Letz-
teres beschäftige den Beschuldigten sehr; er sei traurig und trinke, um diesen
Schmerz nicht zu spüren. Sie wisse nicht genau, ob der Beschuldigte etwas un-
ternehme, damit er seine Kinder wieder sehen könne. Sie wisse jedoch, dass der
Beschuldigte schon Anzeigen gemacht habe. Sie habe ihm dabei schon helfen
wollen, beispielsweise wäre sie zu einer Sektenberatungsstelle gegangen oder
hätte angeboten, einen Brief zu schreiben, sie wäre mitgegangen oder hätte im
Internet nach Gesetzen recherchiert. Der Beschuldigte habe sie aber nicht um
etwas Spezielles gebeten (pag. 12-07-0008). Der Beschuldigte habe ihr oft er-
zählt, dass seinen Kindern etwas Schlimmes passiert sei, aber sie habe keine
Ahnung, was passiert sein soll. Sie erinnere sich, dass der Beschuldigte erzählt
habe, dass die Kinder geschlagen würden, d.h. alle Kinder in dieser Sekte oder
in dieser Schule. Der Beschuldigte habe ihr von Prügelstrafen erzählt und dass
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ein Kind auf dem Schulhof zu Tode geschlagen worden sei. In der Zeitung habe
sie einmal gelesen, dass es eine gefährliche Sekte sei (pag. 12-07-0009). Auf die
Frage, ob der Beschuldigte ab und zu zu seinen Kindern auf Y. fahre, erklärte
sie, er dürfe gar nicht dorthin fahren. Vielleicht sei er in die Nähe gefahren; das
habe er ab und zu gemacht. Sie versuche, ihm das auszureden; manchmal habe
sie Erfolg und manchmal nicht. Sie wisse nicht, wann der Beschuldigte das letzte
Mal in der Nähe der Kinder gewesen sei. Wenn er das mache, dann tue er es,
weil er die Kinder vermisse und weil er Angst um sie habe; er tue es nicht, um
ihnen zu schaden. Auf weitere Frage erklärte sie, sie wisse nicht, wohin der Be-
schuldigte am 11. Februar 2020 gewollt habe; sie wisse auch nicht, dass er am
11. Februar 2020 einen Rucksack mit Feldstecker, Fotoapparat, Stirnlampe, Waf-
fen und Pyromaterial gepackt habe; sie habe diesbezüglich keine Ahnung (pag.
12-07-0010). Sie wisse, dass der Beschuldigte viel schreibe; ob er ein Tagebuch
schreibe, wisse sie nicht (pag. 12-07-0010). Der Beschuldigte habe ihr gegen-
über keinen Plan geäussert, wie er seine Kinder aus der Sekte befreien könne.
Sie möchte beifügen, dass sie noch nie erlebt habe, dass der Beschuldigte etwas
Böses gemacht habe (pag. 12-07-0011).
4. Strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 StGB)
4.1 Rechtliches
4.1.1 Gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische
Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine
der folgenden – in Abs. 1 lit. a bis j genannten – strafbaren Handlungen auszu-
führen, worunter eine vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB [lit. a]), eine schwere
Körperverletzung (Art. 122 StGB [lit. c]), eine Freiheitsberaubung und Entführung
(Art. 183 StGB [lit. e]) oder auch eine Brandstiftung (Art. 221 StGB [lit. g]) fallen.
4.1.2 Der objektive Tatbestand erfordert zunächst das Vorhandensein von Vorberei-
tungshandlungen, welche sich vor dem Erreichen der Schwelle zum Versuch zu
verwirklichen haben (CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band II, 3. Aufl.,
Art. 260bis StGB N. 5; BGE 117 IV 396 E. 3). Beim Versuch erfüllt der Täter sämt-
liche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale ver-
wirklicht wären. Die Frage, wo die Grenze zwischen dem strafbaren Beginn der
Tatausführung und der Vorbereitung verläuft, ist eine heikle Abgrenzungsfrage.
Fest steht, dass der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, für
sich allein straflos bleibt, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der
anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann überschritten, wenn
der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE
131 IV 100 E. 7.2.1). Nach der Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat
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SK.2020.56
im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der
Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten ent-
scheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es
sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht er-
schweren oder verunmöglichen. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass
sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjek-
tiver Gesichtspunkte bestimmen lässt. Der Einbezug der Vorstellung des Täters
von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar
wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit
welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des
Tatbestands unmittelbar ansetzt. Bei Mittäterschaft beginnt der Versuch für alle
Mittäter in dem Zeitpunkt, in dem einer von ihnen unmittelbar zur Verwirklichung
des Tatbestands ansetzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2009 vom 26. Ok-
tober 2009 E. 3.3.2 und 6B_55/2011 vom 26. April 2011 E. 2.2.3; BGE 131 IV
100 E. 7.2.1). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch bereits anzunehmen ist und
keine Vorbereitungshandlungen mehr vorliegen, darf der eigentlichen Tatbege-
hung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen
zur Tatbestandsverwirklichung erfordert m.a.W. ein sowohl in räumlich/örtlicher
als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Die
unmittelbare räumliche und zeitliche Nähe des Handelns zur eigentlichen Tatbe-
gehung, und somit die letzte Teilhandlung vor der eigentlichen Ausführung der
Tat, ist insoweit bereits ersichtlich, wenn der Täter zur Verwirklichung des Tatbe-
stands angesetzt hat, indem er die tätige Beziehung zur fremden Rechtssphäre
bereits geschaffen hat. Damit überschreitet er die Grenze der Vorbereitungs-
handlungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2009 vom 26. Oktober 2009
E. 3.3.3).
4.1.3 Wo das Gesetz Vorbereitungshandlungen als strafbar erklärt, ist Strafbarkeit al-
lerdings nur vorgesehen, wenn äussere Akte des Täters auf eine solche Intensität
des deliktischen Willens schliessen lassen, dass eine Ausführung der Straftat
normalerweise bevorsteht (BGE 111 IV 157 E. 2a). Die Vorkehrungen müssen
planmässig und konkret sein, d.h. es müssen mehrere überlegt ausgeführte
Handlungen gegeben sein, die im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine
bestimmte Vorbereitungsfunktion haben (BGE 111 IV 150 E. 4b; 111 IV 158
E. 2b). Das Vorliegen eines Plans muss aus einer Mehrzahl von auf dasselbe
Ziel – nämlich die Verübung eines deliktischen Vorhabens – gerichteten Hand-
lungen ersichtlich sein (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra-
xiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 260bis StGB N. 4; ENGLER, Basler Kommentar,
Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 260bis StGB N. 7). Hinreichend konkretisiert sind
Vorbereitungshandlungen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung zur Verwirklichung der betreffenden Tatbestände
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SK.2020.56
geeignet erscheinen (ENGLER, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 8). Die konkreten Vor-
bereitungen müssen so weit gediehen sein, dass objektiv die verbrecherische
Absicht eindeutig erkennbar ist, und sich das Verhalten nicht anders deuten lässt,
als auf eine der in Art. 260bis StGB aufgelisteten Taten ausgerichtet (TRECH-
SEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 6). Das Gesetz verlangt hingegen nicht,
dass die Vorkehrungen auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hin-
reichend konkretisiertes Delikt Bezug haben (BGE 111 IV 158 E. 2b).
4.1.4 Die Vorkehrungen müssen technischer oder organisatorischer Art sein. Vorkeh-
rungen technischer Art sind das Beschaffen und Bereitstellen von Deliktswerk-
zeugen und anderen Hilfsmitteln zur Tatausführung, wie beispielsweise das Her-
stellen von Brandsätzen für Brandstiftungen (WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 260bis
StGB N. 2; CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 14) oder das Bereitstellen der
Mittel zu einer Entführung, vom Auto mit gefälschten Kontrollschildern bis zu den
als Versteck vorgesehenen Räumen (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches
Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 40 N. 6). Im Falle von gewöhnlichen
Vorkehrungen, wie Kauf von Handschuhen oder eines Rucksackes, ist das Vor-
handensein zusätzlicher Elemente nötig, die diese als im Sinne von Art. 260bis
StGB zu wertende technische Vorkehrungen erscheinen lassen (CORBOZ, a.a.O.,
Art. 260bis StGB N. 14 in fine). Die Beschaffung von Informationen wird als tech-
nische Vorkehr betrachtet (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 3). Orga-
nisatorische Vorkehrungen sind demgegenüber alle Vorkehren nicht technischer
Art, die den reibungslosen Ablauf der beabsichtigten Straftat ermöglichen sollen,
wie beispielsweise die Rollenverteilung zwischen Mittätern (BGE 111 IV 150; 118
IV 367 f.; WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 2). Im Allge-
meinen geht es bei den organisatorischen Vorkehrungen um die Planung des
Ablaufs (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 3). Darunter fallen auch Au-
genscheinnahmen (CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 15).
4.1.5 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, nicht nur bezüglich der Vorberei-
tungshandlungen selber, sondern auch hinsichtlich der geplanten Tat (TRECH-
SEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 7). Der Täter muss seine Vorkehrungen
wissentlich und willentlich treffen. Durch das objektive Tatbestandsmerkmal der
Planmässigkeit ist bei den Vorbereitungshandlungen Eventualvorsatz ausge-
schlossen (ENGLER, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 12), mit Ausnahme der in Aussicht
genommenen Straftat, deren Art im Sinne von Art. 260bis StGB bloss zumindest
in Kauf genommen werden muss (WEDER, StGB Kommentar, 20. Aufl. 2018,
Art. 260bis StGB N. 11; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 7; DUPUIS ET
AL. [Hrsg.], Petit commentaire, CP, 2. Aufl. 2017, Art. 260bis StGB N. 16). Dabei
muss die Vorstellung des Täters hinsichtlich der Präzisierung der Tat nicht über
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SK.2020.56
die Verwirklichung des objektiven Tatbestands hinausgehen (ENGLER, a.a.O.,
Art. 260bis StGB N. 12).
4.2 Gemäss Anklage habe der Beschuldigte – nebst anderen möglichen Verbrechen
– eine Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 StGB geplant.
4.2.1 Gemäss Art. 183 StGB wird bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt
oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit
entzieht (Freiheitsberaubung; Ziff. 1 Abs. 1) oder wer jemanden durch Gewalt,
List und Drohung entführt oder wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, wider-
standsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist (Entführung; Ziff. 1 Abs. 2 und
Ziff. 2). Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit. Bei
der Freiheitsberaubung wird das Opfer unrechtmässig festgehalten, während es
bei der Entführung umgekehrt von einem Ort an einen anderen verbracht wird
(BGE 119 IV 216 E. 2e S. 220; 118 IV 61 E. 2b S. 63 und E. 3a S. 64; DEL-
NON/RÜDY, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 183 StGB N. 20,
23). Freiheitsberaubung und Entführung erscheinen aufgrund der gesetzlichen
Regelung als prinzipiell gleichwertige Eingriffe in das Rechtsgut der Bewegungs-
freiheit (BGE 141 IV 10 E. 4.5.1). Abgrenzungsfragen sind daher nach neuem
Recht – infolge der Zusammenfassung in einem Tatbestand – nicht mehr bedeut-
sam (BGE 119 IV 216 E. 2e; DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 StGB N. 24 f., 46).
4.2.2 Unrechtmässig ist eine Freiheitsberaubung, wenn rechtfertigende Umstände feh-
len. Als solche kommen nebst den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen nach
Art. 14 ff. StGB auch Einwilligungen in Betracht (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183
StGB N. 53 f.). Die unzulässige Beschränkung der körperlichen Fortbewegungs-
freiheit liegt nach Rechtsprechung und Lehre darin, dass jemand daran gehindert
wird, sich selbstständig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl
vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen
zu lassen (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1 S. 13; Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019
vom 28. August 2019 E. 6.2.2). Nicht verlangt wird, dass der Freiheitsentzug von
langer Dauer ist. Einige Minuten reichen aus (Urteile des Bundesgerichts
6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 6.2.2; 6B_86/2019 vom 8. Februar 2019
E. 3.1; 6B_1070/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2). Die Rechtsprechung bejahte
einen Freiheitsentzug unter anderem, als eine Ehefrau die Familienwohnung
nicht verlassen durfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2013 vom 20. Juni
2013 E. 2), beim Festhalten in einer Wohnung während 20 bis 30 Minuten (Urteil
des Bundesgerichts 6B_400/2012 vom 15. November 2012 Sachverhalt lit. A),
beim Einschliessen in der Waschküche (Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2012
vom 29. Mai 2012 E. 1.3.5), bei einer Fahrt in einem Auto gegen den Willen des
Opfers (BGE 89 IV 85 E. 1 S. 87; Urteil des Bundesgerichts 6B_1064/2013 vom
10. März 2014 E. 1). Demgegenüber erfüllt den Tatbestand nicht, wer jemanden
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zwingt, einen Ort zu verlassen (BGE 101 IV 154 E. 3b S. 161). Ebenfalls keine
unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt vor, wenn eine Per-
son einen bestimmten Ort überhaupt nicht oder nicht auf dem gewünschten Weg
erreichen kann. Eine partielle Beeinträchtigung der Freiheit, den Aufenthaltsort
zu wählen, ist keine Freiheitsberaubung. Nur eine umfassende Aufhebung dieser
Freiheit erfüllt den Tatbestand (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1 m.w.H.). Der Tatbestand
der Freiheitsberaubung ist beispielsweise nicht erfüllt, wenn Kindern vom nicht
sorgeberechtigten Vater der Zugang zum Wohnort ihrer Mutter verwehrt wird, so-
weit ihre Fortbewegungsfreiheit nicht auch in anderer Weise eingeschränkt ist
(BGE 141 IV 10 E. 4.4.2 [in casu wurde indessen der objektive Tatbestand der
Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB als erfüllt erachtet; a.a.O., E. 4.5]).
Die Freiheitsberaubung kann durch unrechtmässige Festnahme, Gefangenhal-
ten oder unrechtmässige Freiheitsentziehung auf andere Weise geschehen (Ge-
neralklausel; vgl. BGE 141 IV 10 E. 4.4.1).
4.2.3 Die Tathandlung der Entführung besteht nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung darin, dass der Täter sein Opfer an einen anderen Ort verbringt, wo es
sich in der Gewalt des Täters oder eines Dritten befindet und unabhängig von
dessen Willen nicht an seinen früheren Aufenthaltsort zurückkehren kann (BGE
83 IV 152, 154; 118 IV 61, 63 f.; DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 StGB N. 46). Das
Entführen einer urteils- und widerstandsfähigen Person über 16 Jahren ist nur
strafbar, wenn bestimmte Tatmittel – Gewalt, List oder Drohung – eingesetzt wer-
den (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 StGB N. 47 f.). Die Tatmittel beziehen sich
auf die Art und Weise des Wegbringens des Opfers, nicht auf seine allfällige Frei-
heitsberaubung am neuen Ort (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 StGB N. 48).
Entführung ist ein Dauerdelikt. Die Vollendung tritt bei Dauerdelikten mit der erst-
maligen Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale ein, die Beendigung erst mit
der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes oder dem Abbruch des verbote-
nen Verhaltens. Die Entführung ist vollendet, wenn das Opfer vom früheren Auf-
enthaltsort entfernt und in der Macht des Täters ist; sie ist beendet, wenn dieses
seine Freiheit wiedererlangt hat (BGE 119 IV 216 E. 2f; TRECHSEL/MONA, Schwei-
zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 183 StGB
N. 14a).
4.2.4 In subjektiver Hinsicht erfordern sowohl Freiheitsberaubung als auch Entführung
Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 183 StGB N. 56 f.).
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4.3 Beweiswürdigung
4.3.1 Der Beschuldigte bringt vor, die ihm in den Einvernahmen vorgelegten Fotos der
USBV entsprächen nicht jenen USBV, die er hergestellt und am 11. Februar 2020
in einem Rucksack mit sich geführt habe. Seine USBV seien praktisch identisch,
gleich gross und gleich gebaut gewesen; sie seien nicht derart verklebt gewesen
wie jene auf den Fotos. Er sei nicht so ein „Pfuscher“, sondern exakt und hand-
werklich geschickt. Die Beweise seien durch die Polizei ausgetauscht worden.
Diese Einwendungen sind unbegründet. Zunächst ist festzuhalten, dass der Be-
schuldigte in den Einvernahmen durch die Kantonspolizei Zürich keine Einwen-
dungen dieser Art machte (E. 3.9.2-3.9.3); erst in den Einvernahmen durch die
Bundeskriminalpolizei (E. 3.9.4) und in der Schlusseinvernahme (E. 3.9.6) zwei-
felte er diese Beweise an. Die Sicherstellung der USBV am 11. Februar 2020 mit
anschliessender Fotodokumentation durch die Kantonspolizei Zürich (Foto- und
Röntgenbilder) ist ordnungsgemäss in den Akten erstellt. Der Bericht des FOR
und dessen analytisches Gutachten erforderten eine Zerlegung der USBV in ihre
Bestandteile, weshalb diese nicht mehr im Originalzustand vorhanden sind. Das
Vorgehen des FOR ist dokumentiert. In der Untersuchung konnte eine Passspu-
ren-Identifizierung zwischen Bestandteilen der USBV und den in der Wohnung
des Beschuldigten sichergestellten Gegenständen (Glasscherben, Klebeband)
sowie auf den USBV 1, 2 und 4 mehrere dem Beschuldigten zuzuordnende dak-
tyloskopische Spuren festgestellt werden (E. 3.3.5a). Zwei der USBV befanden
sich in einem Kunststoffbehälter (Tupperware, pag. 10-01-0023), zu welchem ein
passgenauer Deckel in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellt werden
konnte (E. 3.3.4). Anhaltspunkte, wonach Beweise – sei es absichtlich oder ver-
sehentlich – ausgetauscht worden sein sollten, bestehen demzufolge in keiner
Weise. Es bestehen insgesamt keine Zweifel, dass es sich bei den in Akten do-
kumentierten USBV um jene USBV handelt, welche der Beschuldigte gemäss
eigener Aussage selber hergestellt hatte und am 11. Februar 2020 mit sich führte.
Auch in Bezug auf den sichergestellten Nothammer besteht kein Zweifel, dass es
sich um das vom Beschuldigten am 11. Februar 2020 mitgeführte Exemplar han-
delt. Der Einwand des Beschuldigten, er habe einen alten, beschädigten Notham-
mer dabeigehabt und nicht einen intakten bzw. neuen, entbehrt jeder Grundlage.
Im Übrigen bestreitet der Beschuldigte nicht, dass die am 11. Februar 2020 sowie
in der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände in seinem Besitz waren.
Es ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte sämtliche in E. 3.1 bis 3.3 genannten
Gegenstände am 11. Februar 2020 im Zug von Basel nach Zürich mit sich führte.
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4.3.2 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum von ca. Mitte Dezember 2019
bis vor dem 11. Februar 2020 die Dolche beschaffte (E. 6.) und gemäss eigener
Aussage am Vorabend des 11. Februar 2020 die vier USBV herstellte (E. 3.9).
4.3.3 Bei den Dolchen handelt es sich um Waffen im Sinne der Waffengesetzgebung,
deren Erwerb grundsätzlich verboten ist bzw. einer Bewilligungspflicht unterliegt
(E. 6). Der Beschuldigte verfügte nicht über eine entsprechende Bewilligung. Als
gefährlicher Gegenstand ist auch das Küchenmesser einzustufen, auch wenn es
sich um einen normalen Haushaltsgegenstand handelt (vgl. Art. 4 Abs. 6 WG).
Der private Besitz des Nothammers kann als ungewöhnlich bezeichnet werden.
Es ist nicht erstellt, in welchem Zeitpunkt der Beschuldigte in dessen Besitz ge-
langt ist. Er räumte ein, dass derartige Nothammer normalerweise in Bussen und
Trams fest montiert sind. Es handelt sich zweifelsohne um einen Gegenstand
zum Brechen von hartem Glas, wie etwa Fensterscheiben in Verkehrsmitteln.
4.3.4 Gemäss Kurzbericht (E. 3.3.3) und Gutachten des FOR (E. 3.3.5) waren drei der
vier USBV mit einer pyrotechnischen Anzündung versehen; alle USBV enthielten
ein explosives Gemisch und Glasscherben, die sich in einem Rohrkörper aus
mehreren Lagen aus Papier, welches mit Klebeband verklebt war, befanden. Die
Bestandteile der USBV waren ein Schwarzpulversatz mit Effektsternen, Lady
Cracker, Wunderkerzen, Wirbel, Effektkörper, Meteoriten (nur USBV 2) und Glas-
scherben aus Klarglasflaschen und Flachglas. Der Gutachter des FOR gelangte
zum Schluss, dass sich die USBV aufgrund der kurzen Brenndauer als Brandsatz
oder Brandvorrichtungen eher schlecht eigneten (Antwort zu Fragen 3.2 und 3.3).
Da aber die Vorrichtung im offenen Abbrand oder bei geringer Verdämmung eher
langsam abbrenne, könnten sich die Feuerwerkskörper der Kategorie F1 entzün-
den, wodurch die Möglichkeit bestehe, dass leicht entzündbares Material in un-
mittelbarer Nähe entzündet werde (Antwort zu Frage 2.7). Aufgrund der Bau-
weise der USBV (geringe Verdämmung mittels Papier, nicht hermetisch abge-
schlossener Körper) seien mutmasslich Explosionen bei der Umsetzung der Lady
Cracker wahrnehmbar. Bei zusätzlicher Verdämmung wäre eine erhöhte Ab-
brandgeschwindigkeit und dadurch eine Explosion möglich (Antwort zu Fragen
2.1-2.3). Die in den USBV enthaltenen pyrotechnischen Gegenstände seien nicht
zum Zerstören geeignet (Antwort zu Frage 2.5). Ein Wegschleudern der Glas-
scherben sei nicht zu erwarten (Antwort zu Frage 2.8). Die vier USBV seien zur
direkten Zerstörung eher ungeeignet (Antwort zu Fragen 3.1 und 3.3). Anhand
der Konstruktion der USBV könne nicht gesagt werden, zu welchem Zweck die
USBV konstruiert worden seien; aufgrund der Anzündvorrichtung sei zu vermu-
ten, dass die Möglichkeit des Anzündens gewünscht war (Antwort zu Frage 3.3).
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SK.2020.56
Das Gutachten ist klar, vollständig und schlüssig; seine Schlussfolgerungen sind
überzeugend. Auf das Gutachten kann ohne weiteres abgestellt werden.
4.3.5 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit nach der Trennung von seiner
ehemaligen Ehefrau im Jahr 2005, insbesondere nach der Scheidung im Jahr
2010, bis Ende 2019 zahlreiche Male in Widerhandlung gegen bestehende Ver-
bote die Liegenschaft Y. in Z. (Wohnort seiner Kinder und Ex-Frau) sowie die
dortige Schule G., welche beide Kinder besuchten, aufsuchte (E. 3.4.6, 3.5.2-
3.5.6). Dabei drang er teilweise in diese Gebäude ein. Mehrere Male begab sich
der Beschuldigte in die Nähe dieser Örtlichkeiten, ohne das Betretungsverbot zu
verletzen. Der Beschuldigte gab jeweils an, dass er zu seinen Kindern wollte, er
sie sehen wollte, er nachschauen wollte, ob es ihnen gut gehe, oder dass er das
Bedürfnis verspürt habe, in ihrer Nähe zu sein. Um nach Z. oder in die Nähe
davon zu gelangen, benutzte der Beschuldigte – nebst den öffentlichen Verkehrs-
mitteln – wiederholt und trotz Fahrausweisentzugs Motorfahrzeuge, wobei er sol-
che teilweise zu diesem Zweck entwendete.
4.3.6 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte seit ca. 2014/2015 kaum mehr direkten Kon-
takt zu seinen Kindern hatte. Festzuhalten ist, dass die Kinder selber keinen Kon-
takt mehr zum Vater wünschten. Mit der Aufhebung der Beistandschaft über die
Tochter C. zufolge Volljährigkeit und der absehbaren Aufhebung der Beistand-
schaft über die Tochter D. (E. 3.4) verlor der Beschuldigte die einzige Möglichkeit
(bzw. hätte er diese Möglichkeit auch in Bezug auf D. demnächst verloren), zu-
mindest auf amtlichem Weg Kenntnis über die Lebenssituation seiner Kinder und
damit auch über ihr Wohlbefinden und ihre Bedürfnisse zu erlangen.
4.3.7 Es ist aktenkundig, dass der Beschuldigte in Bezug auf seine Kinder Gefähr-
dungsmeldungen bei diversen Stellen machte. In der Hauptverhandlung erklärte
er, dass er die KESB vergeblich darum ersucht habe, den Kindern Schutz anzu-
bieten und sie in einem persönlichen Gespräch zu befragen; stattdessen hätten
die Kinder schriftlich geantwortet. Aus den Akten der KESB geht indessen hervor,
dass die Beiständin mit beiden Kindern persönliche Gespräche – letztmals am
27. April 2019 – geführt hat. Allerdings trifft es zu, dass beide Kinder der Beistän-
din in Briefen mitgeteilt haben, dass es ihnen auf Y. gefalle (E. 3.4.6). Dieser
Umstand allein konnte dem Beschuldigten nicht Grund zur Annahme geben, dass
die KESB sich in ungenügender Weise um die Belange seiner Kinder gekümmert
hat. In den Meldungen an die Behörden wies der Beschuldigte auf (angebliche)
Misshandlungen seiner Kinder in der Schule G. hin. Auch aufgrund seiner Einga-
ben im vorliegenden Strafverfahren bestehen hinreichende Indizien, dass sich
der Beschuldigte weiterhin Sorgen um die Gesundheit seiner Kinder macht, so-
lange sie in der N. Gemeinde, Y., leben. In der Hauptverhandlung räumte er indes
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SK.2020.56
ein, dass er über all die Jahre keine konkreten Anhaltspunkte gehabt hat, dass
seine beiden Kinder misshandelt worden seien oder würden, auch nicht für die
Zeit vor dem 11. Februar 2020.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit den Misshand-
lungs- und Züchtigungsvorwürfen gegenüber der Schule G. lediglich ein konkre-
ter Vorfall, der ungefähr auf das Jahr 1999 zurückgeht, bekannt ist. Damals
wurde ein Knabe vom Präsidenten der Trägerschaft geohrfeigt; dieser Vorfall
wurde dem Amt für Volkschule mitgeteilt, wie der Zeuge O. darlegte. In der Folge
wurde die Aufsicht über die Privatschulen reorganisiert und professionalisiert (E.
3.10.2). Später, im Jahr 2006, gingen kantonale Behörden – Kantonsparlament
und Regierung – den weiterhin in der Presse erhobenen Vorwürfen im Zusam-
menhang mit der Privatschule G. nach. Die Untersuchung ergab laut dem Zeu-
gen nichts Negatives (E. 3.10.2). Der Zeuge erklärte, es gäbe auch keine Vor-
fälle, bei denen die Kinder des Beschuldigten von Misshandlungen oder Schlä-
gen betroffen gewesen seien (E. 3.10.2). Aus dem vom Beschuldigten vorge-
brachten und vom Zeugen sinngemäss bestätigten Umstand, wonach der Zeuge
offenbar vor 25-30 Jahren, d.h. bevor dieser auf Y. in Z. wohnte und für die Pri-
vatschule tätig war, einmal einen seiner Söhne geschlagen hat (E. 3.10.2), kann
nicht auf (regelmässige) Misshandlungen von Kindern in der Schule G. geschlos-
sen werden. Die Ausführungen des Zeugen erscheinen glaubhaft; auf sie kann
abgestellt werden.
Die Mutmassungen des Beschuldigten über angebliche Misshandlungen oder
Züchtigungen seiner Kinder entbehren damit einer beweismässigen Grundlage.
4.3.8 Erstellt ist, dass der Beschuldigte am 4. Februar 2020 ohne gültigen Fahrausweis
mit dem Zug von Basel nach Z. reisen wollte, um seine Kinder zu sehen (Aussage
des Beschuldigten). Gemäss seiner Angabe sah der Beschuldigte von seinem
Vorhaben ab und kehrte in Zürich um. Die SMS-Nachricht des Beschuldigten an
K. vom 4. Februar 2020, 13:42 Uhr, bestätigt, dass der Beschuldigte an jenem
Tag beabsichtigte, zu seinen Kindern zu fahren (E. 3.7.1).
4.3.9 Erstellt ist, dass der Beschuldigte am 11. Februar 2020 ohne gültigen Fahraus-
weis mit dem Zug von Basel nach Zürich Hauptbahnhof reiste, wo er um 16.00
Uhr ankam. Wäre er im Sinne der Anklage nach Z. weitergereist, so wäre er laut
SBB-Fahrplan etwa um 17.30 Uhr, also am frühen Abend, angekommen.
4.3.10 Die SMS-Nachricht des Beschuldigten an L. vom 10. Februar 2020, 18.10 Uhr,
ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte offensichtlich vorhatte,
nach einem unmittelbar bevorstehenden Besuch bei L. nach Z. zu reisen, um
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nach seinen Kindern zu sehen (pag. 10-02-0092; E. 3.7.2). Bei L. handelt es sich
um eine Vertrauensperson des Beschuldigten; dies ergibt sich aus seinen Aus-
sagen und jenen von L.
4.3.11 Es kann als erwiesen gelten, dass der Beschuldigte die mit sich geführten hand-
schriftlichen Notizen – auf denen teils sein Name und das Datum des 11. Februar
2020 notiert sind – selber erstellt hat; eine andere Urheberschaft kann schon auf-
grund dieser Umstände ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte brachte in der
Hauptverhandlung vor, sein Bruder habe eine ähnliche Schrift. Weshalb er im
Besitz von Aufzeichnungen seines Bruders, teilweise mit Datum 11. Februar
2020, gewesen sein sollte, legte er nicht dar. Die Einwendung entbehrt jeder
Grundlage. Dass dem Beschuldigten die Notizen heute teilweise fremd und ei-
genartig vorkommen und er sich nicht daran erinnert, weshalb er solche Sachen
geschrieben haben sollte, wie er in der Hauptverhandlung vorbrachte, lässt eben-
falls keine Zweifel an seiner Urheberschaft aufkommen. Soweit die Schreiben
datiert sind, bestehen gewichtige Anhaltspunkte, dass sie am darin erwähnten
Datum, also am 11. Februar 2020, erstellt worden sind. An diesem Tag waren sie
im Besitz des Beschuldigten. Gemäss seiner Aussage will der Beschuldigte das
„undatierte Testament“ schon vor geraumer Zeit, im Sommer 2019, erstellt haben
(E. 3.9.3); es handle sich um eine Zusammenstellung von Ereignissen (E. 3.9.4).
Da er auch die undatierten Schreiben am 11. Februar 2020 mit sich führte, ergibt
sich schon daraus ein Zusammenhang mit den datierten Aufzeichnungen. Dass
er einfach wahllos herumliegende Schreiben in seinen Rucksack gepackt haben
sollte, wie er vorbrachte (E. 3.9.3), ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.
Der Notizbucheintrag, datiert 11.2.2020, mit dem Text „Ich hoffe, dass es alles
gut geht und ich E. helfen kann, dass sie frei ist…“ (E. 3.6.1), ist ein gewichtiges
Indiz dafür, dass der Beschuldigte offensichtlich vorhatte, am 11. Februar 2020
nach Z. zu seiner ehemaligen Ehefrau zu reisen; insbesondere lässt der Text
darauf schliessen, dass er unbestimmte Handlungen vornehmen wollte.
In einem auf den 11. Februar 2020 datierten Schreiben spricht der Beschuldigte
von seinen Kindern C. und D. und seiner ehemaligen Ehefrau und weist auf Miss-
handlungen gegenüber den Kindern auf Y. und seine diesbezüglichen Anzeigen
an diverse Behörden hin (E. 3.6.3). In einem weiteren, undatierten Schreiben –
sog. „undatiertes Testament“ (E. 3.1.2) –, welches an die Gemeinde Y. [N. Ge-
meinde in Z.] gerichtet ist, gibt der Beschuldigte seinem Wunsch Ausdruck, dass
seine Töchter und alle Kinder dieser Gemeinde nicht geschlagen oder sonst ir-
gendwelchen Schaden erleiden würden. Zudem erwähnt er darin im gleichen
Satz, dass dies sein „Testament“ sei (E. 3.6.2). Diese Bezeichnung lässt – ohne
dass ein erbrechtlicher Bezug vorliegen müsste, wie die Verteidigung vorbringt
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SK.2020.56
(Plädoyernotizen S. 5) – den Schluss zu, dass es sich um ein Dokument mit wich-
tigem Inhalt handelt – laut Aussage des Beschuldigten um eine Zusammenfas-
sung von Ereignissen (E. 3.9.4). Der Umstand, dass der Beschuldigte beide
Schreiben am 11. Februar 2020 mit sich führte, weist – zusammen mit dem No-
tizbucheintrag vom 11. Februar 2020 – darauf hin, dass er offensichtlich beab-
sichtigte, am 11. Februar 2020 nach Z. zu reisen. Daran vermag der bereits er-
wähnte Einwand des Beschuldigten, wonach er das undatierte Schreiben („Tes-
tament“) schon im Sommer 2019 erstellt haben will, nichts zu ändern.
4.3.12 Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er am 11. Februar 2020 die zwei
Dolche in einem Waffengeschäft in Basel habe verkaufen wollen und er, weil das
Geschäft an jenem Tag geschlossen gewesen sei, spontan nach Zürich gefahren
sei, um die Dolche dort zu verkaufen, wird durch keine konkreten Anhaltspunkte
gestützt und ist im Gesamtzusammenhang als Schutzbehauptung zu werten.
Es trifft zwar zu, dass das Waffengeschäft J. an der […] in Basel – in der Zone,
wo der Beschuldigte gemäss seiner Aussage auf dem Weg von U. zur Arbeits-
stelle in X. mit dem Tram jeweils vorbeifuhr bzw. umstieg – seit Ende Dezember
2019 geschlossen, jedoch weiterhin wahrnehmbar war. Dieser Umstand scheint
die Behauptung des Beschuldigten, er habe dort die Dolche verkaufen wollen,
zunächst zu stützen. Allerdings befindet sich im Stadtzentrum von Basel auch
das Waffengeschäft I., welches am fraglichen Tag – am Dienstag, den 11. Feb-
ruar 2020 – geöffnet war. Der Beschuldigte gab an, er kenne in Basel nur ein
Waffengeschäft – womit er offenbar das bereits geschlossene Waffengeschäft J.
meinte – und habe angenommen, in Zürich ein Waffengeschäft in Bahnhofsnähe
zu finden (pag. 13-01-0013). Es erscheint indes nicht naheliegend, ohne vorhe-
rige Abfrage im Telefonbuch oder im Internet oder mittels Nachfrage bei Bekann-
ten – z.B. beim Mitbewohner F., der ihm die Dolche verkauft hatte –, ob ein wei-
teres Waffengeschäft in Basel bestehe, spontan nach Zürich zu reisen, um aufs
Geratewohl nach einem Waffengeschäft zu suchen. Die Erklärung des Beschul-
digten, er habe Geld für Zigaretten und Alkohol gebraucht (pag. 13-01-0013), er-
scheint aufgrund des geringen Erwerbspreises der Dolche nicht stichhaltig. Da
diese aus einer Brockenstube stammten, konnte der Beschuldigte nicht davon
ausgehen, viel Geld für sie lösen zu können.
Ebenso als Schutzbehauptung ist die Aussage des Beschuldigten zu werten,
dass er die vier von ihm hergestellten USBV an seinem Arbeitsplatz in einem
Recycling-Container habe zur Zündung bringen und das Ganze filmen wollen.
Namentlich fällt auf, dass er – obwohl er beispielsweise den Vulkan und weitere
pyrotechnische Gegenstände schon seit längerer Zeit in Besitz gehabt haben will
– unter Verwendung weiterer Materialien am Abend des 10. Februar 2020 vier
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USBV herstellte, um sie sogleich am Folgetag an seinem Arbeitsort zu testen.
Sein Arbeitgeber K. war über diesen Plan nicht informiert und hätte keine Zustim-
mung dazu erteilt. Es erscheint daher lebensfremd, wenn der Beschuldigte davon
ausgehen wollte, er könne solche pyrotechnische Versuche am Arbeitsplatz
durchführen, selbst wenn diese nach Arbeitsschluss erfolgt wären.
4.4 Subsumtion objektiver Tatbestand
4.4.1 Der Beschuldigte führte am 11. Februar 2020 auf der Fahrt von Basel nach Zürich
(unter anderem) folgende Gegenstände in einem Rucksack mit sich (E. 3.1-3.3):
– 4 USBV
– 2 Dolche mit einer Klingenlänge von 23,5 cm bzw. 23,8 cm
– 1 Glasbrecher, rot (Nothammer)
– 1 Küchenmesser
– 1 Feldstecher, Marke Bushnell
– 1 schwarzes Kunststoffseil
– 7 schwarze Kunststoffkabelbinder
– 1 Stirnlampe, grau/schwarz, Marke unbekannt
– 1 Notizbuch, Tigermuster
– diverse handschriftliche Notizen:
-- undatiertes Testament
-- Schreiben vom 11. Februar 2020
-- Notizzettel mit diversen Telefonnummern
4.4.2 Der Beschuldigte beschaffte die beiden Dolche im Zeitraum zwischen ca. Mitte
Dezember 2019 und vor dem 11. Februar 2020. Die vier USBV stellte er (spätes-
tens) am 10. Februar 2020 bei sich zuhause selber her mit Materialien, die sich
bereits in seinem Besitz befanden. Der Glasbrecher gelangte zu einem nicht nä-
her bekannten Zeitpunkt in den Besitz des Beschuldigten. Auch die weiteren Ge-
genstände befanden sich bereits in seinem Besitz; jedenfalls ist nicht bekannt,
wann und zu welchem Zweck er sie erworben hatte. Dass der Beschuldigte einige
der Gegenstände anlässlich pyrotechnischer Versuche verwenden wollte bzw. zu
diesem Zweck bereitgestellt hatte, wie die vier USBV und die Kabelbinder zum
Befestigen einer Kamera, kann ausgeschlossen werden (E. 4.3.12). Die datierten
Schriftstücke (Notizbucheintrag und Schreiben, je mit Datum 11. Februar 2020)
stellte der Beschuldigte am 11. Februar 2020 her. Das undatierte Schreiben (ge-
mäss Effektenverzeichnis „undatiertes Testament“) ist unbekannten Herstel-
lungsdatums. Der Beschuldigte packte gemäss eigener Angabe sämtliche Ge-
genstände und Schriftstücke am 11. Februar 2020 um die Mittagszeit in seinen
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Rucksack, welchen er auf der Zugfahrt von Basel nach Zürich mit sich führte. Der
Beschuldigte traf mithin in der Zeit vor dem 11. Februar 2020 planmässig diverse
Vorbereitungen, welche darauf hinweisen, dass er eine Straftat begehen wollte.
4.4.3 In objektiver Hinsicht erscheinen diese Gegenstände insbesondere geeignet, um:
– sich mit dem Feldstecher aus der Distanz Übersicht über die Lage an einem
fremden Ort zu verschaffen;
– sich mit der Stirnlampe an einem fremden Ort im Dunkeln zurechtzufinden;
– sich mit dem Glasbrecher Zutritt zu verschlossenen Gebäuden zu verschaf-
fen, insbesondere durch Zerstören von Fenstern oder Glastüren;
– mit den Dolchen und dem Küchenmesser Hindernisse zu überwinden;
– mit den Dolchen und dem Küchenmesser Personen zu bedrohen, zu nöti-
gen, zu verletzen oder zu töten;
– mit dem Kunststoffseil und den Kabelbindern Personen zu fesseln;
– mit den USBV als eine Art Bombenattrappe Personen zu bedrohen;
– mit dem Abbrennen der USBV als Ablenkungsmanöver auf Brandgefahr
hinzuweisen oder leicht entzündbare Gegenstände in Brand zu setzen.
Am 11. Februar 2020 packte der Beschuldigte diese Gegenstände in einen Ruck-
sack und begab sich mit dem Zug von Basel, […], nach Zürich.
4.4.4 Der Beschuldigte hat demnach planmässig technische und organisatorische Vor-
kehren getroffen, die in objektiver Hinsicht indizieren, dass eine der in Art. 260bis
Abs. 1 lit. a, c bzw. e StGB aufgeführten Straftaten beabsichtigt war.
Die Vorbereitung einer Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. g StGB ist auf-
grund der kurzen Brenndauer der USBV – und mangels weiterer Brandmittel oder
allfälliger Brandbeschleuniger – bereits in objektiver Hinsicht ausgeschlossen.
4.4.5 In subjektiver Hinsicht steht fest, dass sich der Beschuldigte seit Jahren darauf
fixiert hat, dass seine Kinder in der N. Gemeinde Y. körperlich misshandelt wür-
den, obwohl sie dies gegenüber den Behörden stets bestritten und dem Beschul-
digten auch im direkten Gespräch bekundeten, dass dem nicht so sei und es
ihnen in der Gemeinde gut gehe (pag. B1-18-06-0015). Auch die Rechenschafts-
berichte der Beiständin über die beiden Kinder enthalten keine Hinweise darauf,
dass es den Kindern in der Gemeinde oder der Privatschule G. nicht gut gehen
sollte oder sie gar geschlagen oder sonst wie misshandelt würden; im Gegenteil.
Die diesbezügliche Fixiertheit des Beschuldigten ist wohl auch krankheitsbedingt
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SK.2020.56
erklärbar (vgl. pag. 11-01-0063). Aufgrund seiner Besorgnis machte er – in ob-
jektiver Hinsicht indes unbegründete – Gefährdungsmeldungen bei verschiede-
nen Stellen. Gemäss seinen Angaben blieben diese Meldungen folgenlos. Wie-
derholt und über einen langjährigen Zeitraum hinweg brachte der Beschuldigte
zum Ausdruck, dass er umgehend nach seinen Kindern und ihrem Wohlbefinden
schauen müsse, und setzte seine Vorhaben regelmässig in die Tat um. Die ihm
gegenüber von verschiedenen Behörden auferlegten Betretungs- und Annähe-
rungsverbote (E. 3.4) hielten ihn nicht von solchen Vorhaben ab, was zu zahlrei-
chen polizeilichen Interventionen und Strafverfahren führte. Die Besorgtheit des
Beschuldigten um seine Kinder ist bis hin zum 10. Februar 2020 dokumentiert,
was sich auch in seiner SMS an L. vom 10. Februar 2020 zeigt (E. 3.7.2). Sie
zeigt sich zudem darin, dass der Beschuldigte am 11. Februar 2020 die Kontakt-
daten des Kinderbüros Basel – einer offiziellen Stelle, die sich für Kinderbelange
und Kinderrechte einsetzt – mit sich führte (E. 3.6.4). Die Besorgtheit des Be-
schuldigten um seine Kinder kann zusammenfassend als ein kontinuierliches
„Crescendo“ bezeichnet werden.
Hingegen kann in subjektiver Hinsicht weitgehend ausgeschlossen werden, dass
der Beschuldigte geplant oder beabsichtigte hatte, seinen Kindern und seiner
ehemaligen Ehefrau physischen Schaden an der Gesundheit zuzufügen. Die
zahlreichen Hinweise in den Akten lassen im Gegenteil darauf schliessen, dass
der Beschuldigte gerade um das physische und psychische Wohlergehen seiner
Kinder, und wohl auch deren Mutter, besorgt war. Insbesondere kann eine Tö-
tung oder schwere Körperverletzung zu deren Nachteil ausgeschlossen werden.
Für eine solche Handlung – Tötung oder schwere Körperverletzung – zum Nach-
teil Dritter in Z. oder anderswo bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte.
Im Notizbucheintrag vom 11. Februar 2020 hält der Beschuldigte fest, er hoffe,
dass alles gut gehe und dass E. – seine ehemalige Ehefrau – frei sein werde. Im
weiteren Schreiben vom 11. Februar 2020 nimmt der Beschuldigte Bezug auf
seine Kinder und seine ehemalige Ehefrau und erwähnt die Misshandlungen ge-
genüber den Kindern auf Y. Im undatierten Schreiben äussert er sich in ähnlicher
Weise, zudem bezeichnet er es als sein „Testament“. Diese Schriftstücke, welche
der Beschuldigte am 11. Februar 2020 ebenfalls mit sich führte, enthalten einen
konkreten Bezug zu seinen Kindern und seiner ehemaligen Ehefrau und bringen
Misshandlungen, die aus Sicht des Beschuldigten gegenüber seinen (wie auch
anderen) Kindern auf Y. geschehen sein sollen oder weiterhin geschehen wür-
den, zum Ausdruck. Insbesondere lassen sie – zusammen mit den konkreten
objektiven Anhaltspunkten (E. 4.4.3) – den Schluss zu, dass der Beschuldigte
nunmehr entschlossen war, zur Tat zu schreiten. Diese Tat kann aufgrund der
konkreten Umstände einzig in einer Freiheitsberaubung oder Entführung im
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SK.2020.56
Sinne von Art. 183 StGB gelegen haben. Der Beschuldigte war nunmehr fest
entschlossen, seine Kinder aus der „Sekte“ bzw. der Gemeinschaft auf Y. zu be-
freien. Dieses Ziel konnte er nur erreichen, indem er die Kinder von diesem Ort,
falls erforderlich mit Gewalt oder unter Drohung, wegführen würde. Dass sie ihm
freiwillig folgen würden, konnte er aufgrund der negativen Entwicklung in der per-
sönlichen Beziehung nicht annehmen. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von den
Berichten betreffend Kindesschutzmassnahmen; es war ihm daher bewusst,
dass die Kinder ihn nicht mehr sehen wollten.
Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte mit seinen Vorberei-
tungshandlungen beabsichtigte, eine Freiheitsberaubung oder Entführung zum
Nachteil seiner Kinder und eventuell seiner ehemaligen Ehefrau zu begehen. Für
einen Einbezug letzterer in seinen Tatplan spricht namentlich der Eintrag im No-
tizbuch, datiert 11. Februar 2020, wonach er hoffe, dass er E. helfen könne, dass
sie frei sei (E. 3.6.1). In einem undatierten Schreiben, welches der Beschuldigte
am 11. Februar 2020 mit sich führte, spricht er hingegen nur davon, was er zu
tun gedenke – nämlich „dies ALLEN schreiben + erzählen“ –, falls seine Kinder
nicht auf Y. oder nicht zu erreichen sein sollten (E. 3.6.2). Da die Kinder bei der
Mutter lebten und der Beschuldigte nicht annehmen konnte, dass diese tatenlos
zuschauen würde, wie er seine Kinder entführen würde, musste sein Tatplan
auch eine eventuelle Entführung der Mutter beinhaltet haben. Eine eventualvor-
sätzliche Entführung der ehemaligen Ehefrau, wovon auch die Anklage auszuge-
hen scheint (Anklageschrift S.4), genügt (E. 4.1.5). Sodann ist davon auszuge-
hen, dass der Beschuldigte bereit gewesen wäre, bei einem allfälligen Scheitern
der Entführung seiner Kinder alternativ eine Freiheitsberaubung zu begehen, in-
dem er seine Kinder und allenfalls auch seine ehemalige Ehefrau auf Y. gefangen
gehalten hätte, etwa, indem er sich verschanzen würde, um auf eine günstige
Fluchtmöglichkeit – mit oder ohne seine Kinder – zu warten.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte früher einen Suizidversuch be-
gangen hat und auch Notizen gemacht hat, in denen solche Gedanken anklingen
(pag. 11-01-0101). Auch in seiner Eingabe vom 25. November 2020 an das Ge-
richt sind solche Gedanken enthalten („Damit meine ich bitte töten Sie mich dann,
denn dies wäre mir sehr wichtig!“; TPF pag. 6.231.9.12). Diese Vorgeschichte
weist, zusammen mit dem Inhalt der Notizen vom 11. Februar 2020 und der un-
datierten Schreiben, die der Beschuldigte bei sich hatte, darauf hin, dass er da-
mals zu allem entschlossen war, um seine Kinder in Z. zu befreien.
4.4.6 Der Beschuldigte reiste am 11. Februar 2020 mit den öffentlichen Verkehrsmit-
teln. Er wohnte in U. in einem Zimmer in einer betreuten Wohnsituation, wo er
kaum seine Kinder und seine ehemalige Ehefrau hätte unterbringen können.
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SK.2020.56
Dass der Beschuldigte keine konkreten Vorkehren – wie das Bereitstellen eines
Autos und die Beschaffung eines Raumes – getroffen hat, um die zu entführen-
den Personen von ihrem Aufenthaltsort an einen neuen Ort zu bringen und dort
gefangen zu halten, spricht nicht gegen den Plan einer Entführung. Wie aus dem
Beweisergebnis zu schliessen ist, wollte der Beschuldigte in erster Linie errei-
chen, dass seine Kinder von Y. bzw. der N. Gemeinde wegkommen, dass sie von
dort „befreit“ würden. Insbesondere wollte er, dass seine Kinder, wie von ihm
stets befürchtet wurde, nicht mehr misshandelt würden. Dazu musste er nicht
notwendigerweise eine Räumlichkeit für einen anderen Aufenthalt bereitstellen.
Ebenso wenig musste er ein Fahrzeug für den Wegtransport beschaffen; durch
Drohen, etwa mit den Dolchen oder den USBV, hätte er seine Kinder und seine
ehemalige Ehefrau auch zwingen können, beispielsweise die öffentlichen Ver-
kehrsmittel zu besteigen und an einen beliebigen Ort zu fahren.
4.4.7 Hätte das Wegbringen dieser Personen misslingen sollen, dann wäre zumindest
eine Freiheitsberaubung, allenfalls nur für eine kurze Dauer, erfüllt gewesen.
4.4.8 Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte mit konkreten Vorbe-
reitungshandlungen im Zeitraum von Mitte Dezember 2019 bis zum 11. Februar
2020 beabsichtigte, eine Entführung, eventuell Freiheitsberaubung, zum Nachteil
seiner beiden Kinder, eventuell auch seiner ehemaligen Ehefrau, zu begehen.
4.5 Subsumtion subjektiver Tatbestand
Ein direkter Vorsatz des Beschuldigten ist aufgrund des Gesagten hinsichtlich
der Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB zu einer
Entführung, eventuell zu einer Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB, erstellt.
Hinsichtlich dieser geplanten Taten ist zumindest Eventualvorsatz unzweifelhaft.
4.6 Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der strafbaren Vorbereitungshandlun-
gen im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB schuldig zu sprechen.
5. Versuchtes Herstellen von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 1 i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB)
5.1 Rechtliches
5.1.1 Gemäss Art. 226 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren bestraft, wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er
weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind.
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SK.2020.56
5.1.1.1 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224–226 StGB deckt sich im Wesentlichen
mit dem Begriff im Sprengstoffgesetz. Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5
Abs. 1 SprstG „einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher
Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere
Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden
Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig gerin-
ger Menge gefährlich sind“. Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung
über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverord-
nung, SprstV; SR 941.411), beispielsweise Mischungen, wie Schwarzpulver zu
Sprengzwecken (Sprengpulver) (Art. 2 lit. b SprstV). Nicht unter den Sprengstoff-
begriff fallen Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2
lit. a-c SprstG (lit. a: explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen
sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren; lit. b:
bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entste-
hende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigen-
schaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren; lit. c: explosionsfähige
Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den
Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die
Art. 224–226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend
ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Urteil des Bundesstrafgerichts
SK.2015.28 vom 7. April 2016, E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Straf-
gesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler
Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4).
Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv-
oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische
Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von
Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als
Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen
sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwe-
cke der Zerstörung verwendet werden (BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteil des Bun-
desgerichts 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2).
Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1
Ziffer 2 SprstV in die Kategorien F1–F4 eingeteilt (Art. 7 Abs. 1 SprstV).
Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren
abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine
Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische
Gegenstände gelten für sie nicht (Art. 7 Abs. 2 SprstV). Anhang 1 Ziff. 2.1 SprstV
definiert Kategorie F1 der Feuerwerkskörper wie folgt: «Feuerwerkskörper, die
eine sehr geringe Gefahr darstellen, die einen vernachlässigbaren Lärmpegel
- 59 -
SK.2020.56
erzeugen und die für die Verwendung in eingegrenzten Bereichen einschliesslich
Wohngebäuden vorgesehen sind».
5.1.1.2 Die Tathandlung von Art. 226 Abs. 1 StGB besteht im Herstellen von Sprengstof-
fen oder giftigen Gasen (nicht aber von deren Ausgangsprodukten) zu verbre-
cherischen Zwecken. Damit ist eine derartige Zusammenstellung von Stoffen zu
verstehen, dass die zusammengesetzte Menge explodierbar ist; die Explosions-
bereitschaft ist nicht vorausgesetzt (ROELLI, a.a.O., Art. 226 StGB N. 4).
5.1.1.3 Art. 226 StGB stellt Vorbereitungshandlungen zu Art. 224 StGB unter Strafe
(BGE 103 IV 244; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 226 StGB N. 1). Im Gegensatz
zu den konkreten Gefährdungsdelikten gemäss Art. 224 f. StGB handelt es sich
bei Art. 226 StGB um abstrakte Gefährdungsdelikte, weshalb der Nachweis einer
konkret herbeigeführten Tat nicht erforderlich ist (ROELLI, a.a.O., Art. 226 StGB
N. 2). Mit der Bestimmung zu verbrecherischem Gebrauch ist die verbrecheri-
sche Absicht im Sinne von Art. 224 StGB gemeint, was sich aus der Strafdrohung
ergibt (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 226 StGB N. 2).
5.1.1.4 Gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder
giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr
bringt. Dieser Tatbestand erfordert in subjektiver Hinsicht Gefährdungsvorsatz.
Sodann setzt er ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus. In verbrecheri-
scher Absicht handelt nach der Rechtsprechung, wer mittels Sprengstoffen be-
absichtigt, ein Delikt wie zum Beispiel eine Körperverletzung oder eine Sachbe-
schädigung zu begehen (BGE 103 IV 241 E. I.1. S. 243 mit Verweis auf BGE 80
IV 120). Die verbrecherische Absicht besteht darin, dass der Täter den Spreng-
stoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüber hinaus gehendes Verbrechen oder Ver-
gehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019
E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5). Eventualabsicht genügt
(BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243; Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom
5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3).
5.1.1.5 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt (Art. 12 Abs. 1 StGB); Eventualvor-
satz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand von Art. 226 Abs. 1 StGB ist
schon erfüllt, wenn der Täter weiss oder in Kauf nimmt, dass der Sprengstoff zu
verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, also – von wem auch immer – zur Ver-
übung eines Verbrechens verwendet werden soll. Der Tatbestand von Art. 226
Abs. 1 StGB setzt mithin nicht voraus, dass der Täter den Sprengstoff, den er
herstellt, selber zu verbrecherischem Gebrauch, etwa zur Verübung der Straftat
der Gefährdung durch Sprengstoffe (Art. 224 Abs. 1 StGB), verwenden will (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 5.2.1).
- 60 -
SK.2020.56
5.1.2 Versuch (Art. 22 StGB)
5.1.2.1 Da Art. 226 StGB die einzelnen Vorbereitungs- und Beistandshandlungen selb-
ständig ausgestaltet, ist Versuch strafbar (ROELLI, a.a.O., Art. 226 StGB N. 2).
5.1.2.2 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge-
hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Voll-
endung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so
kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Diese Bestimmung
erfasst den altrechtlichen unvollendeten Versuch (Art. 21 Abs. 1 aStGB), den
vollendeten Versuch (Art. 22 Abs. 1 aStGB) und den untauglichen Versuch
(Art. 23 Abs. 1 aStGB). Im Interesse der klaren Erfassung des Rücktritts bzw. der
tätigen Reue und des Unrechtsgehalts der Tat sind diese Unterscheidungen wei-
terhin zu beachten (TRECHSEL/GETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis-
kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 22 StGB N. 1).
5.1.2.3 Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Ge-
genstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt
nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos (Art. 22 Abs. 2 StGB).
Diese Art. 23 Abs. 2 aStGB entsprechende, neurechtlich nicht mehr strafbare
Versuchsform liegt vor, wenn die Untauglichkeit des Vorgehens des Täters von
jedem normal denkenden Menschen ohne weiteres erkannt werden kann, der
Täter seine Verhaltensweise nur aus besonders exquisiter Dummheit für tauglich
hielt oder der Versuch lächerlich erscheint (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 22 StGB
N. 22 m.w.H.). Massgebliches Kriterium für die Tauglichkeit des Versuchs ist die
Gefährlichkeit; die Abgrenzung zum untauglichen (ungefährlichen) Versuch ist
oft schwer (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 22 StGB N. 16 f., 21). Beim Urteil über
die Gefährlichkeit des vom Täter verwendeten Mittels muss ex post entschieden
werden, ob die Art des Vorgehens überhaupt geeignet war, den Tatbestand zu
verwirklichen, den es gerade nicht verwirklicht hat. Das bedeutet, dass von den
Besonderheiten des Einzelfalles abstrahiert werden muss (STRATENWERTH,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, § 12 N. 42).
5.2 Beweiswürdigung
Hinsichtlich der USBV kann vorab auf das Gesagte (E. 4.3.4) verwiesen werden.
5.3 Subsumtion objektiver Tatbestand
5.3.1 Es ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei den vier sogenannten USBV, welche
der Beschuldigte herstellte und am 11. Februar 2020 in einem Rucksack mit sich
führte, allenfalls um Sprengstoffe im Sinne von Art. 224–226 StGB handelt.
- 61 -
SK.2020.56
5.3.2 Wie aus dem Gutachten des FOR (E. 3.3.5) hervorgeht, befanden sich unter den
Komponenten der vier USBV keine Sprengstoffe im Sinne von Art. 2 SprstV.
Beim untersuchten schwarzen Pulver handelt es sich nicht um Schwarzpulver zu
Sprengzwecken (Sprengpulver) (Gutachten FOR, Antwort zu Frage 1.2). Die den
USBV beigefügten verschiedenen Typen von Feuerwerkskörpern sind allesamt
handelsübliche Feuerwerkskörper der Kategorie F1, von welchen nur die Lady
Crackers („Frauenfürze“) explodieren. Bei Feuerwerkskörpern handelt es sich
gemäss Art. 7 SprstG nicht um Sprengstoffe. Gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung fällt deren Verwendung nur unter Art. 224–226 StGB, sofern sie eine
grosse Zerstörung bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet werden
(BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2012 vom 20. Sep-
tember 2012 E. 2.2). Von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 geht gemäss der
Definition in Anhang 1 Ziff. 2.1 SprstV nur eine sehr geringe Gefahr aus; solche
Feuerwerkskörper dürfen in eingegrenzten Bereichen einschliesslich Wohnge-
bäuden verwendet werden (E. 5.1.1.1). Bei entsprechendem Gebrauch ist eine
zerstörerische Wirkung zu verneinen (Gutachten FOR, Antwort zu Frage 2.5).
Der Gutachter hält fest, dass sich die in den USBV enthaltenen Effektsätze auf-
grund der Anzündvorrichtung, welche bei drei der vier USBV vorhanden sei, zwar
zur Zündung bringen liessen (Abbrand). Eine Explosion wäre aber nur möglich,
wenn die USBV durch entsprechende Platzierung eine erhöhte Abbrandge-
schwindigkeit und dadurch eine zusätzliche Verdämmung erführen (Gutachten
FOR, Antwort zu Frage 2.1-2.3). Der Gutachter weist diesbezüglich darauf hin,
dass aufwändige Versuche mit den sichergestellten Effektsätzen und nachge-
bauten USBV durchgeführt werden müssten, um Antwort auf die Frage geben zu
können, ob eine Explosion entstehen würde und welche Auswirkungen eine sol-
che hätte (Gutachten FOR, Antwort zu Frage 2.4). Durch die beigefügten Glas-
splitter sei keine Gefährdung zu erwarten (Gutachten FOR, Antwort zu Frage
2.8). Der Gutachter gelangt zum Ergebnis, dass die USBV aufgrund der Bau-
weise ungeeignet seien, das Gemenge aus einem energetischen Gemisch und
diversen pyrotechnischen Gegenständen zur Explosion zu bringen, oder sie zum
Zweck der Zerstörung einzusetzen (Gutachten FOR, Antwort zu Fragen 3.1-3.3).
Demnach steht fest, dass die in den vier USBV verwendeten Feuerwerkskörper
und weiteren Materialien keine grosse Zerstörung hätten bewirken können. Ob
sie eine grosse Zerstörung allenfalls bei einer zusätzlichen Verdämmung – durch
entsprechende Platzierung vor der Zündung – hätten bewirken können, steht
nicht fest. Damit sind die vier USBV nicht als Sprengstoff zu qualifizieren. Eine
vollendete Tatbegehung im Sinne von Art. 226 Abs. 1 StGB ist nicht gegeben.
- 62 -
SK.2020.56
5.4 Versuchtes Herstellen von Sprengstoffen
5.4.1 Im Sinne des Anklagesachverhalts ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschul-
digte versucht hat, mit den vier USBV Vorrichtungen herzustellen, die zum Zweck
einer grossen Zerstörung hätten verwendet werden können und sollen. Diese
Frage kann nicht losgelöst von subjektiven Elementen beantwortet werden.
Aufgrund der Ausführungen zum Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshand-
lungen ist erstellt, dass der Beschuldigte Vorbereitungen getroffen hat, um eine
Entführung seiner Kinder, eventuell auch seiner ehemaligen Ehefrau, bzw. even-
tuell eine Freiheitsberaubung zum Nachteil dieser Personen, zu begehen (E. 4).
Eine Verwendung der USBV ausserhalb dieses Kontextes ist nicht anzunehmen.
Anhaltspunkte, die eindeutig darauf hinweisen, dass der Beschuldigte die vier
USBV im Zusammenhang mit einer Entführung oder Freiheitsberaubung zum
Zweck der Zerstörung hätte einsetzen wollen, bestehen nicht. Der Gutachter hält
fest, der Verwendungszweck sei anhand der Konstruktion der USBV nicht erklär-
bar; es sei zu vermuten, dass ein effektvoller, kurzer Abbrand gewünscht oder
erwartet worden sei (Gutachten FOR, Antwort zu Frage 3.3). Die Vorrichtungen
seien nicht geeignet, zur Explosion gebracht oder zum Zweck der Zerstörung
eingesetzt zu werden (Gutachten FOR, Antwort zu Fragen 3.1 und 3.3). Die
Funktionsweise der vier USBV – wovon nur drei eine Anzündschnur aufwiesen
(pag. 11-02-0023) – lässt mithin darauf schliessen, dass der Beschuldigte die
USBV bei einem Abbrand allenfalls als Ablenkungsmanöver bei der Entführung,
etwa zum Zeitgewinn, hätte verwenden wollen, sofern er sie nicht als Mittel für
eine Drohung (etwa als Bombenattrappe) verwendet hätte, um sein Ziel, nämlich
die Befreiung der Kinder, zu erreichen. Der Beschuldigte sagte zwar in der ersten
polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2020 zum Grund, weshalb er die
Knallkörper (USBV) hergestellt habe, aus, in vielen Ländern würden Menschen
selbstgebastelte Bomben herstellen; er habe ausprobieren wollen, ob das mit
Schwarzpulver aus einem Vulkan möglich sei; er habe verstehen wollen, was
daraus passiere. Er habe die Knallkörper in einem grossen Container bei der
Arbeit ausprobieren wollen. Auf die weitere Frage, was bei einer Umsetzung ei-
nes solchen Gegenstands in einer Menschenmenge geschehen würde, erklärte
der Beschuldigte, dass Personen verletzt werden könnten; ob es Tote geben
würde, wisse er nicht; deshalb habe er die Knallkörper in einer sicheren Umge-
bung ausprobieren wollen und sie für den Transport mehrfach sicher verpackt
(pag. 13-01-0005 f.). Die Anklagebehörde hob unter anderem diese Aussage her-
vor (Plädoyernotizen S. 7). Das Eingeständnis, dass Menschen verletzt werden
könnten, ist offensichtlich im Zusammenhang mit der vom Gericht als Schutzbe-
hauptung gewerteten Aussage des Beschuldigten zu sehen, er habe die USBV
bei seinem Arbeitgeber in einem Container ausprobieren und das Ganze filmen
- 63 -
SK.2020.56
wollen (E. 4.3.12). Aus dieser Aussage kann daher nicht auf eine verbrecherische
Absicht geschlossen werden. Auch der Umstand, dass den USBV Glassplitter
beigefügt waren (Plädoyernotizen S. 13), weist nicht darauf hin, dass der Be-
schuldigte die USBV gegen Menschen oder fremdes Eigentum bzw. zum Zwecke
einer grossen Zerstörung hatte herstellen wollen. Durch die Beifügung von Glas-
splittern waren die USBV nicht eher für eine Explosion geeignet (pag. 11-02-
0026), sondern allenfalls durch eine zusätzliche Verdämmung (pag. 11-02-0024).
Es bestehen jedoch keine konkreten Hinweise, dass der Beschuldigte die USBV
mit möglichst starker Verdämmung hatte bauen oder auf diese Art und Weise
(unter zusätzlicher Verdämmung) hätte einsetzen wollen. Aus einem allfälligen
Nichtwissen des Beschuldigten, dass die USBV keine gefährlichen Detonations-
kräfte entwickelt hätten (Plädoyernotizen S. 13), kann nicht geschlossen werden,
der Beschuldigte habe Sprengstoffe herstellen wollen. Dass der Beschuldigte mit
den USBV eine grosse Zerstörung bewirken wollte, ist demnach nicht erstellt. Es
bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte alles daran-
gesetzt hatte, um funktionsfähige Vorrichtungen herzustellen und mit diesen eine
Explosion und damit einhergehend eine grosse Zerstörung zu verursachen.
5.4.2 Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte in objektiver Hinsicht
versucht hat, Sprengstoffe im Sinne von Art. 226 Abs. 1 StGB herzustellen. Er ist
vom Vorwurf des versuchten Herstellens von Sprengstoffen freizusprechen.
6. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG)
6.1 Rechtliches
6.1.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders
konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbe-
standteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, um-
baut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staats-
gebiet verbringt.
6.1.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c WG gelten Messer, deren Klinge mit einem einhändig
bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmet-
terlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge als Waffen.
Wurfmesser und Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zu-
laufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge auf-
weisen (Art. 7 Abs. 3 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzu-
behör und Munition [Waffenverordnung, WV, SR 514.541] i.V.m. Art. 4 Abs. 4
WG).
- 64 -
SK.2020.56
Für antike Waffen gelten nur die Artikel 27 und 28 sowie die entsprechenden
Strafbestimmungen des Waffengesetzes. Als antike Waffen gelten vor 1870 her-
gestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waf-
fen (Art. 2 Abs. 2 WG).
Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a WG sind verboten: die Übertragung, der Erwerb, das
Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen
in das schweizerische Staatsgebiet von Messern und Dolchen nach Artikel 4 Ab-
satz 1 Buchstabe c des Waffengesetzes.
Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benö-
tigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Wer eine Waffe an öffentlich
zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentrag-
bewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zoll-
organen vorzuweisen. Vorbehalten ist Art. 28 Abs. 1 (Art. 27 Abs. 1 WG). Ge-
mäss Art. 28 Abs. 1 WG ist keine Waffentragbewilligung erforderlich für den
Transport von Waffen, insbesondere: a. von und zu Kursen, Übungen und Ver-
anstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von mili-
tärischen Vereinigungen oder Verbänden; b. von und zu einem Zeughaus; c. von
und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung;
d. von und zu Fachveranstaltungen; e. bei einem Wohnsitzwechsel.
6.2 Beweiswürdigung
Es ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und von F. erstellt, dass der
Beschuldigte die in E. 3.2 umschriebenen Dolche im Zeitraum ab ca. Mitte De-
zember 2019 und vor dem 11. Februar 2020 von F. erwarb, bei sich zuhause
aufbewahrte und am 11. Februar 2020 bei der Zugfahrt von Basel SBB nach Zü-
rich Hauptbahnhof in einem Rucksack mit sich führte.
Es handelt sich um Dolche mit symmetrischer, geschärfter, spitz zulaufender
Klinge mit einer Klingenlänge von 23,5 cm bzw. 23,8 cm, bei einer Gesamtlänge
von 36 cm bzw. 38 cm. Gemäss Beurteilungsbericht des fedpol vom 1. Mai 2020
seien die Dolche ca. zwischen 1920 und 1930 hergestellt worden; es handle es
sich daher nicht um antike Waffen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 WG (E. 3.2).
In Bezug auf den Bericht des fedpol vom 1. Mai 2020 ist vorab festzuhalten, dass
er nicht den Beweiswert eines Gutachtens im Sinne von Art. 182 ff. StPO hat. Die
Altersbestimmung wurde zwar von der Zentralstelle Waffen und damit von einer
polizeilichen Fachstelle vorgenommen; sie basiert jedoch auf einer summari-
schen Beurteilung aufgrund der Materialien, des Aussehens und des Zustands
der Dolche. Hinweise zu allfälligen Vergleichsobjekten, die zur Altersbestimmung
- 65 -
SK.2020.56
nützlich sein könnten, fehlen. In diesem Zusammenhang ist von Relevanz, dass
der Beschuldigte ausgesagt hat, er habe die Dolche auf einer Schleifmaschine
geschliffen bzw. poliert. Diese Behandlung könnte das Aussehen merklich ver-
ändert und möglicherweise dazu geführt haben, dass die Dolche jünger einge-
schätzt wurden, als sie tatsächlich sind. Zudem ist die Schätzung eines Herstel-
lungsdatums zwischen 1920 und 1930 nicht allzu weit von der gesetzlichen
Grenze für antike Waffen entfernt. Aufgrund dieser Unwägbarkeiten in der Alters-
bestimmung ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Waf-
fen tatsächlich aus der Zeit von vor 1900 stammen könnten und damit antik sind.
6.3 Subsumtion objektiver Tatbestand
Bei den beiden Dolchen handelt es sich um Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1
lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 WV; sie fallen grundsätzlich unter das Waffengesetz.
Da jedoch eine Einstufung als antike Waffen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 WG nicht
ausgeschlossen werden kann, gelten für sie nur die Artikel 27 und 28 sowie die
entsprechenden Strafbestimmungen des Waffengesetzes. Mithin braucht es für
den Erwerb der Dolche keinen Waffenerwerbsschein (Art. 5 Abs. 2 lit. a i.V.m.
Art. 8 Abs. 1 WG). Für das Tragen an öffentlich zugänglichen Orten und den
Transport ist hingegen auch für antike Waffen eine Waffentragbewilligung erfor-
derlich (Art. 27 Abs. 1 WG). Der Beschuldigte verfügt nicht über eine solche Be-
willigung. Zu prüfen bleibt, ob eine der Ausnahmebestimmungen von Art. 28
Abs. 1 WG zum Tragen kommt. Wie vorstehend ausgeführt (E. 4.3.12), kann in
beweismässiger Hinsicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte am
11. Februar 2020 die Dolche zu einem Waffenhändler in Zürich transportieren
wollte, welcher über eine Waffenhandelsbewilligung im Sinne von Art. 17 Abs. 1
WG verfügt. Vielmehr wollte er sie im Zusammenhang mit einer vorbereiteten
Entführung oder Freiheitsberaubung – und somit in verbrecherischer Absicht –
nach Z. mitnehmen. Die Ausnahmebestimmung von Art. 28 Abs. 1 lit. c WG
kommt somit nicht zur Anwendung und der Beschuldigte hätte eine Waffentrag-
bewilligung benötigt. Das Tragen der zwei Dolche von Basel nach Zürich am
11. Februar 2020 erfolgte auf öffentlich zugänglichem Ort. Gleichzeitig liegt darin
ein Transport der Dolche von Basel nach Zürich. Sowohl das Tragen wie auch
der Transport der Dolche unterliegen demnach der Bewilligungspflicht. Das Tra-
gen und der Transport der Dolche wird als Handlungseinheit qualifiziert.
Der Beschuldigte hat somit in objektiver Hinsicht gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG
verstossen. Da indes – entgegen der Anklage – kein rechtswidriger Erwerb vor-
liegt, liegt objektiv keine mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz vor.
- 66 -
SK.2020.56
6.4 Subsumtion subjektiver Tatbestand
Der Beschuldigte ist in Bezug auf die Waffengesetzgebung grundsätzlich kundig.
Er erklärte in der delegierten Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei vom
6. April 2020, dass er einen Waffentragschein erworben habe, weil er sich im
Zeitraum von ca. 1995 bis 2000 mehrmals in Südafrika aufgehalten habe; das
Leben dort sei sehr gefährlich gewesen (pag. 13-01-0025 f.). In der Hauptver-
handlung bestätigte er, dass er berufsmässig eine Schusswaffe getragen habe.
Gemäss Vorakten wurden der Beschuldigte am 8. Juni 2011 wegen vorsätzlicher
und am 15. Januar 2018 wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffen-
gesetz verurteilt; dabei ging es um ein Wurfmesser mit symmetrischer Klinge von
11 cm (E. 3.5.7) bzw. einen Schlagring (E. 3.5.8). Der Beschuldigte wusste, dass
der Umgang mit gefährlichen Gegenständen einer Bewilligung unterliegen kann.
Er nahm zumindest in Kauf, mit dem Tragen und dem Transport der Dolche wi-
derrechtlich zu handeln. Er handelte demnach vorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Der subjektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist erfüllt.
6.5 Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig
zu sprechen.
7. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB)
7.1 Rechtliches
7.1.1 Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter
Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht
Folge leistet, wird mit Busse bestraft (Art. 292 StGB).
7.1.2 Die Verfügung muss unter Beachtung der örtlichen, sachlichen und funktionellen
Zuständigkeit erlassen worden sein (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 292 StGB N. 5).
Die Zuständigkeit zum Erlass der Verfügung schliesst die Ermächtigung ein, nach
Art. 292 StGB Strafe anzudrohen; einer speziellen gesetzlichen Kompetenznorm
bedarf es dazu nicht (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 51 N. 4). Die Strafan-
drohung muss in einer Individualverfügung enthalten sein (TRECHSEL/VEST,
a.a.O., Art. 292 StGB N. 6). Der Inhalt einer Verfügung richtet sich nach dem
materiellen bzw. formellen Recht. Art. 292 StGB verlangt lediglich eine verbindli-
che Verhaltensanweisung, die in einem Verbot oder Gebot bestehen kann. Die
Zulässigkeit der Strafandrohung entscheidet sich nach dem jeweils betroffenen
Rechtsgebiet (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 292 StGB N. 7 und 9). Die Verfügung
muss vollstreckbar sein, nicht unbedingt auch rechtskräftig (TRECHSEL/VEST,
a.a.O., Art. 292 StGB N. 11). Die Tathandlung besteht im «nicht Folge leisten»,
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SK.2020.56
die auferlegten Pflichten richten sich nach der Verfügung – dort muss das straf-
bare Verhalten mit genügender Bestimmtheit umschrieben sein (TRECHSEL/VEST,
a.a.O., Art. 292 StGB N. 13).
7.1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, was insbesondere das Wissen vo-
raussetzt, dass die Verfügung gegen den Täter erlassen und auf Nichtbefolgen
Strafe angedroht wurde. Die Kenntnis darf nicht unterstellt werden, wenn der Ad-
ressat die Annahme verweigerte und der Abholungseinladung keine Folge leis-
tete, auch wenn damit verfahrensrechtlich die Zustellung als erfolgt gilt (TRECH-
SEL/VEST, a.a.O., Art. 292 StGB N. 14).
7.1.4 Gemäss Art. 28b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210)
kann die klagende Person zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstel-
lungen dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu ver-
bieten: 1. sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Woh-
nung aufzuhalten; 2. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Stras-
sen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten; 3. mit ihr Kontakt aufzunehmen, na-
mentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in
anderer Weise zu belästigen (Fassung vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Juli
2007; AS 2007 137).
7.1.5 Für Klagen aus Persönlichkeitsverletzung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz
einer der Parteien zuständig (Art. 20 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessord-
nung vom 19. Dezember 2008, ZPO; SR 272) (MEILI, Basler Kommentar, Zivilge-
setzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 28a ZGB N. 20).
Bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b
ZGB ist das vereinfachte Verfahren anwendbar (Art. 243 Abs. 2 lit. b ZPO).
Nach st.gallischem Recht entscheidet der Einzelrichter des Kreisgerichts, soweit
nichts anderes bestimmt ist, im vereinfachten Verfahren (Art. 6 Abs. 1 lit. b des
Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 2010 zur Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung; sGS 961.2). Der Wahlkreis See-Gaster ist ein Wahl-
kreis für den Kantonsrat und bildet damit gleichzeitig einen Gerichtskreis (Art. 3
des Gerichtsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 2. April 1987, sGS 941.1).
7.2 Beweiswürdigung
Es ist erstellt, dass der Beschuldigte um den oder am 2. Oktober 2020 (gemäss
Datierung auf seinen Schreiben) einen Brief an seine Ex-Frau und einen Brief
sowie eine Karte an seine beiden Kinder schrieb und die Schreiben per Post am
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5. Oktober 2020 an die Adresse der Kinder in Z. sandte. Es ist sodann erstellt,
dass die Briefe und die Karte der ehemaligen Ehefrau zugegangen sind.
7.3 Subsumtion objektiver Tatbestand
7.3.1 Das Kreisgericht See-Gaster, Einzelrichter, ist als (erstinstanzliches) Zivilgericht
zur Anordnung von Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 28b
ZGB örtlich und sachlich zuständig, soweit eine der Parteien in seinem Gerichts-
kreis Wohnsitz hat. Die Gemeinde Z. ist diesem Gerichtskreis zugeteilt. Die Kin-
der und die ehemalige Ehefrau des Beschuldigten – Kläger im Zivilverfahren –
haben ihren Wohnsitz in diesem Gerichtskreis. Der Entscheid des Kreisgerichts
See-Gaster vom 8. März 2019 bzw. das darin enthaltene Verbot an den Beschul-
digten ist somit durch das örtlich, sachlich und funktionell zuständige Gericht er-
gangen. Solche zivilrechtlichen Anordnungen können mit der Strafdrohung nach
Art. 292 StGB verbunden werden. Das richterliche Verbot an den Beschuldigten
ist mit dieser Strafandrohung verbunden, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass
eine Widerhandlung nach Art. 292 StGB mit Busse bestraft wird.
7.3.2 Der Beschuldigte hat mit seinem Handeln objektiv gegen das Verbot gemäss
Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 8. März 2019, Ziff. 1c (E. 3.4.8),
worin ihm die schriftliche Kontaktnahme zu seinen Kindern und seiner ehemali-
gen Ehefrau verboten wurde, verstossen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
7.4 Subsumtion subjektiver Tatbestand
Der Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 8. März 2019 ist rechtskräftig
(E. 3.4.8). Der Beschuldigte bestreitet indes, diesen Entscheid erhalten zu haben;
er räumt lediglich ein, dass er von der (inhaltlich gleichlautenden) Verfügung über
vorsorgliche Massnahmen vom 13. Juli 2018 Kenntnis hatte; diese Verfügung
wurde ihm eigenhändig zugestellt (E. 3.4.7). Der Entscheid vom 8. März 2019
wurde an die Wohnadresse des Beschuldigten, c/o Haus R. in U., zugestellt, dort
von der Post indessen nicht dem Beschuldigten persönlich ausgehändigt, son-
dern von einem H. in Empfang genommen. Es ist nicht erstellt, dass der Ent-
scheid in der Folge an den Beschuldigten übergeben wurde. Auf die Frage der
zivilprozessual ordnungsgemässen Zustellung des Entscheids kommt es vorlie-
gend nicht an. Eine Kenntnisnahme des Verbots vom 8. März 2019 durch den
Beschuldigten ist somit nicht erstellt. Auf diese Kenntnis könnte auch nicht auf-
grund des (zeitlich befristeten) Verbots gemäss der Verfügung über provisorische
Massnahmen geschlossen werden. Der subjektive Tatbestand, mithin eine wis-
sentliche und willentliche Verletzung des Verbots, in schriftlichen Kontakt mit den
Kindern und der ehemaligen Ehefrau zu treten, ist nicht erstellt.
- 69 -
SK.2020.56
7.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen
Art. 292 StGB freizusprechen.
8. Strafzumessung
8.1 Rechtliches
8.1.1 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB).
Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr-
dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47
Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entschei-
dende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tat-
schwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil dar-
zutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten
Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu
gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufge-
führt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind
und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5, 5.6).
Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert
und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Be-
messung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es
die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht
gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzu-
messungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1;
Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).
8.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe
unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips
- 70 -
SK.2020.56
angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter
Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat
es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamt-
strafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu
tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom
24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010
vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009
vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2,
je m.w.H.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich inner-
halb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbe-
stimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von
Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist
nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die
betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde er-
scheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste
Delikt gesetzlich festgelegte Mindeststrafe in jedem Fall zu überschreiten
(ACKERMANN, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 121).
Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich, während
ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen
liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss
gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Straf-
bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV
120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014
E. 2.7.1; ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 86 f., 90). Die Bildung einer Ge-
samtstrafe ist nur möglich, wenn mehrere Geldstrafen, mehrere Freiheitsstrafen
oder mehrere Bussen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1).
8.1.3 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste-
henden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in
die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart
trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2, 82 E. 4.1; mit Hinweisen).
8.1.4 Nach der Rechtsprechung ist den Strafmilderungsgründen sowohl bei der Be-
messung der Einsatzstrafe als auch bei deren angemessenen Erhöhung nach
Art. 49 Abs. 1 StGB in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass nicht nur die Ein-
satzstrafe tiefer angesetzt, sondern diese auch weniger stark erhöht wird. Diese
Strafreduktion kann aber durch die ebenso vorgeschriebene Erhöhung der Strafe
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgewogen werden (Urteile des Bundesgerichts
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SK.2020.56
6B_1174/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3.3; 6S.270/2006 vom 5. September 2006
E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 116 IV 300 E. 2a und c/dd S. 302 ff.).
Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) – die mit der konkreten Straf-
tat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen – sind dabei erst (und nur
einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche
Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Ja-
nuar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013 E. 2.3.2).
8.1.5 Es sind die im Tatzeitpunkt geltenden, am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen
Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs anzuwenden.
8.2 Strafrahmen
Abstrakt schwerste Tat ist Art. 260bis Abs. 1 StGB; dieser Straftatbestand droht
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Die Strafbestimmung von
Art. 33 Abs. 1 WG droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an.
Da der Beschuldigte zwei mit Freiheitsstrafe bedrohte Straftatbestände erfüllt hat,
beträgt die obere Grenze des Strafrahmens 7 1/2 Jahre (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Die Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34
Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.-- und höchs-
tens Fr. 3‘000.--; ausnahmsweise kann er bis auf Fr. 10.-- gesenkt werden
(Art. 34 Abs. 2 StGB).
8.3 Bemessung der Einsatzstrafe
8.3.1 Gegenstand der Einsatzstrafe bildet die Verurteilung nach Art. 260bis Abs. 1 lit. e
StGB.
8.3.2 Die Strafdrohung dieser Bestimmung lautet, wie erwähnt, auf Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen,
dass die Delikte, denen die Vorbereitung gelten muss, von unterschiedlicher
Schwere sind. Im leichtesten Fall, bei Art. 183 StGB, wird auf das (vollendete)
Delikt selbst keine andere Strafe angedroht als für die Vorbereitungshandlungen,
was bedeutet, dass letztere deutlich milder zu ahnden sind (STRATENWERTH/BOM-
MER, a.a.O., § 40 N. 11). Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungs-
handlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos (Art. 260bis Abs. 2 StGB).
- 72 -
SK.2020.56
Der Beschuldigte hat mit dem Zusammenstellen der Utensilien für die Durchfüh-
rung einer Entführung oder Freiheitsberaubung, deren Mitführen in seinem Ruck-
sack und dem Antritt der Reise in Richtung Z. seine Vorbereitungshandlungen
fortgeführt, weshalb die Voraussetzungen für eine Straflosigkeit nicht gegeben
sind. Erst durch seine Verhaftung wurden die Vorbereitungen unterbrochen. Die-
ser Umstand ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
8.3.3 Tatkomponenten
8.3.3.1 Objektives Tatverschulden
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Vorbereitungshandlungen
über einen gewissen Zeitraum hinweg, längstens aber während drei Monaten,
vorgenommen hat. Der Beschuldigte hat die Dolche im Dezember 2019, spätes-
tens im Januar 2020 erworben. Gemäss seiner Angabe ging der Erwerb zwar
nicht auf seine Initiative zurück, sondern die Dolche wurden ihm von einem Kol-
legen angeboten. Immerhin hat er vor Gericht eingeräumt, aus einem gewissen
Sammlerinteresse eine Affinität zu solchen und ähnlichen Waffen zu haben. Die
Herstellung der USBV will der Beschuldigte erst am Vorabend des 11. Februar
2020 vorgenommen haben; die Komponenten dazu musste er jedoch bereits vor-
her erworben oder aus einem anderen Grund in seinem Besitz gehabt haben.
Die Fertigung erforderte handwerkliches Geschick, wie der Beschuldigte selber
einräumte. Das lässt darauf schliessen, dass er sich zumindest gedanklich schon
vorher mit der Herstellung der USBV befasst haben musste, auch wenn er zu
diesem Zweck keine Recherchen vorgenommen hat. Dass die USBV für eine
Explosion, als Brandvorrichtung oder für eine grosse Zerstörung ungeeignet wa-
ren, spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle. Sodann musste sich der Beschul-
digte überlegen, welche weiteren Gegenstände für sein Vorhaben von Nutzen
sein konnten. Von diesen Gegenständen – Glasbrecher, Küchenmesser, Feld-
stecher, Stirnlampe, Kunststoffseil, Kunststoffkabelbinder (E. 4.4.1) – sind zumin-
dest der Glasbrecher und der Kabelbinder keine Alltagsgegenstände. Dass der
Beschuldigte diese Gegenstände für andere Zwecke benötigt hätte, ist nicht an-
zunehmen. Sämtliches Material verpackte der Beschuldigte am 11. Februar 2020
in seinen Rucksack und begab sich Richtung Z., den Tatort für die geplante Ent-
führung oder Freiheitsberaubung. Damit waren die Vorbereitungshandlungen ab-
geschlossen und der Beginn der Ausführung der geplanten Straftaten stand un-
mittelbar bevor. Es handelt sich bei der Entführung oder Freiheitsberaubung um
einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit; ins Gewicht fällt, dass meh-
rere – zwei, eventuell drei – Personen davon betroffen gewesen wären. Das ob-
jektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu gewichten.
- 73 -
SK.2020.56
8.3.3.2 Subjektives Tatverschulden
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keinen objektiven
Grund zur Annahme hatte, dass sich seine Kinder in einer konkreten Gefahr für
ihre Gesundheit befanden. In der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte selber
an, er habe nicht gewusst, ob seine Kinder geschlagen oder misshandelt würden,
er habe das einfach angenommen. Er habe Sehnsucht nach seinen Kindern ge-
habt. Der Umstand, dass er seine Kinder schon mehrere Jahre nicht mehr gese-
hen hatte, entlastet ihn dabei nicht. Mit seinem geplanten Handeln hätte er sich
über den Willen der Kinder, dass sie keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihm
wünschten, hinweggesetzt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der ehemaligen Ehefrau.
Die Kontaktlosigkeit zu den Kindern ist zu einem wesentlichen Teil auf ein unkor-
rektes Verhalten des Beschuldigten bei früheren Besuchsrechtsausübungen zu-
rückzuführen; in diesem Sinne liegt ein gewisses Selbstverschulden vor. Dem
Beschuldigten wurden behördliche Annäherungs- und Betretungsverbote aufer-
legt, über die er sich während Jahren hinwegsetzte – das wäre auch am 11. Feb-
ruar 2020 der Fall gewesen. Er liess sich mithin auch von behördlichen Vorgaben
nicht von seinem Tun abhalten. Der Beschuldigte hätte seine Taten – unter Vor-
behalt der verminderten Schuldfähigkeit, worauf noch einzugehen ist – mit wenig
Selbstüberwindung vermeiden können. In diesem Sinne äusserte er sich auch in
der Hauptverhandlung. Das subjektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht.
8.3.4 Insgesamt ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu gewichten. Die gedank-
liche Einsatzstrafe ist auf 16 Monate Freiheitsstrafe festzulegen.
8.4 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Stra-
fen gemäss Art. 49 Abs.1 StGB auszusprechen sind – angemessen zu erhöhen.
Zu bewerten ist die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG).
8.4.1 Objektives Tatverschulden
Der Beschuldigte hat zwei (antike) Dolche ohne die notwendige Transportbewil-
ligung von seinem Wohnort in U. mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Zürich
transportiert. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu qualifizieren.
8.4.2 Subjektives Tatverschulden
Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Er wusste, dass gefährliche Gegen-
stände, wie Waffen und Messer, grundsätzlich – je nach Verwendungszweck (Er-
werb, Tragen, Transport etc.) – einer Bewilligungspflicht unterliegen. Er hatte frü-
her einen Waffenerwerbsschein und nahm seine Schusswaffe ins Ausland mit.
- 74 -
SK.2020.56
2005 wurde gegen ihn ein Waffenerwerbsverbot ausgesprochen. Ungeachtet
dieser Kenntnisse hat er zwei Dolche an öffentlich zugänglichem Ort getragen
und transportiert. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden noch leicht.
8.4.3 Für die Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1. lit. a WG ist eine Strafe im Äquiva-
lent von weniger als 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Bei diesem Straf-
mass fällt grundsätzlich eine Geldstrafe in Betracht. Bei der Wahl der Strafart ist
der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. Vorliegend steht aufgrund der
zahlreichen, grösstenteils unbedingt ausgesprochenen Vorstrafen fest, dass eine
Geldstrafe nicht mehr als zweckmässig erscheint, um den Beschuldigten von wei-
teren Straftaten abzuhalten. Es ist daher eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
8.4.4 Die Einsatzstrafe von 16 Monaten ist angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1
StGB). Eine Erhöhung um zwei Monate Freiheitsstrafe erscheint schuldange-
messen. Die (hypothetische) Gesamtstrafe ist damit auf 18 Monate festzusetzen.
8.5 Strafmilderung
8.5.1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen
oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1
StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat
einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die
Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).
8.5.2 Im Vorverfahren wurde ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit und der
Frage nach einer Massnahme im Sinne von Art. 59-61 und 63 StGB eingeholt.
Der Gutachter erstattete das Gutachten am 27. Juni 2020 (pag. 11-01-0021 ff.).
Das Gutachten ist vollständig, klar und schlüssig. Es ist aktuell; eine erneute Ab-
klärung drängt sich nicht auf. Gründe für eine allfällige Abweichung von den
Schlussfolgerungen bestehen nicht. Es ist somit auf das Gutachten abzustellen.
8.5.3 Der Gutachter stellte fest, dass der Beschuldigte zur Zeit der Taten, das heisst
am 11. Februar 2020, an einer psychischen Störung und gleichzeitig an einer
Abhängigkeit von Suchtstoffen gelitten hat. Es handelt sich um eine Schizotypie
und um eine Polytoxikomanie (Abhängigkeit von Methadon, Kokain, Alkohol)
(pag. 11-01-0100). Er stellte fest, dass keine Unfähigkeit zur Einsicht in das Un-
recht der Taten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB bestand (pag. 11-01-0100). Er
stellte weiter fest, dass auch keine teilweise Reduktion dieser Fähigkeit bestand.
Hingegen bescheinigt er eine Reduktion der Fähigkeit zum Handeln gemäss der
vorhandenen Einsicht im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB. Er qualifiziert dabei die
Verminderung der Schuldfähigkeit als in leichtem Grade (pag. 11-01-0100).
- 75 -
SK.2020.56
8.5.4 Nach dem Gesagten ist die Strafe zu mildern. Mildert das Gericht die Strafe, so
ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB).
Es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das
gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2
StGB). Als mildere Strafart fiele eine Geldstrafe in Betracht (Art. 34 StGB). Deren
Maximum beträgt 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Eine derart starke Straf-
milderung ist aufgrund der nur leicht verminderten Schuldfähigkeit nicht ange-
messen. Demnach ist dem Strafmilderungsgrund im Sinne einer Strafminderung
bei der Bemessung der auszusprechenden Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.
8.5.5 Aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit auf der Steuerungsebene ist
eine Strafminderung im Umfang von zwei Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
Die hypothetische Gesamtstrafe ist auf 16 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
8.6 Täterkomponenten
Die persönlichen Verhältnisse umfassen sämtliche Lebensumstände des Täters
im Zeitpunkt der Strafzumessung, etwa Familienstand und Beruf, Gesundheit,
soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige
Lebensverhältnisse oder auch Alkohol- und Drogenabhängigkeit. Dabei können
sich fast alle Umstände mit anderen Strafzumessungstatsachen überschneiden,
z.B. dann, wenn sie zum Entschluss des Täters, das Delikt zu begehen, beige-
tragen haben (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl.
2019, Art. 47 StGB N. 146).
Der Beschuldigte ist heute 57-jährig und alleinstehend. Er wuchs zusammen mit
vier Geschwistern in geordneten Verhältnissen auf und besuchte die Primar- und
Sekundarschule. Eine nach einem Austauschjahr in Frankreich begonnene Mau-
rerlehre brach er ab. Schon als junger Erwachsener kam der Beschuldigte mit
Drogen in Kontakt. Mit 29 Jahren machte er eine Therapie. Dadurch konnte er
eine Lehre als Landschaftsgärtner absolvieren, die er als Drittbester abschloss.
Danach besuchte er eine Handelsschule und einen Kaderjahreskurs. Er gründete
in der Schweiz eine Landschaftsgärtnerfirma und später in Rumänien eine Firma
für den Rückbau und Wiederverkauf gebrauchter Materialien. Er hielt sich wie-
derholt in Südafrika auf, wo er im Sicherheitsdienst tätig war. Dort lernte er seine
spätere Ehefrau kennen, die er 2000 heiratete. Aus der Ehe gingen zwei Kinder
(geb. 2001 und 2003) hervor. Von 1995/96 bis 2005 lebte der Beschuldigte auf
Y. in Z. Seit 2005 lebte er getrennt von seiner ehemaligen Ehefrau und den Kin-
dern. Die Ehe wurde 2010 geschieden. Das Sorgerecht über die Kinder wurde
der Mutter zugesprochen; die Kinder wohnen bis heute bei ihr.
- 76 -
SK.2020.56
Der Beschuldigte hat eine langjährige Suchtproblematik, die wiederholt statio-
näre Behandlungen erforderlich machten; diesbezüglich kann auf das psychiatri-
sche Gutachten (pag. 11-01-0021 ff.) verwiesen werden. Gemäss seinen Anga-
ben verlor der Beschuldigte etwa zwei Jahre vor der Trennung von seiner Ehefrau
seine Arbeitsstelle. Seine Wohn- und Lebensverhältnisse sind seit der Trennung
von der Familie unstet. Gemäss seinen Angaben litt er sehr unter der Trennung,
namentlich unter der seit 2014/2015 bestehenden Kontaktlosigkeit zu seinen Kin-
dern. Zuletzt lebte er in einer betreuten Wohnsituation. Gelegentlich konnte er
kürzere Arbeitseinsätze verrichten. Im Rahmen der Sozialhilfe erhielt er monat-
lich Fr. 400.-- zu seiner Verfügung. Die Krankenkassen- und Wohnkosten werden
von der Sozialhilfe übernommen. Der Beschuldigte hat laufende Betreibungen in
der Höhe von Fr. 2'095.15 sowie Verlustscheine von total Fr. 30'808.70. Er hat
kein Vermögen. Der Beschuldigte hat keine familiären Unterhaltspflichten.
Zu Gunsten des Beschuldigten fallen seine schwierigen persönlichen Lebensver-
hältnisse ins Gewicht. Soweit diese Umstände nicht bereits – wie die langjährige
Drogen- und Alkoholabhängigkeit – im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit
beachtlich sind, sind sie in leichtem Masse strafmindernd zu berücksichtigen.
Bei der Strafzumessung kommt den Vorstrafen eine ausserordentlich wichtige –
straferhöhende – Rolle zu (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 130).
Gemäss Strafregisterauszug vom 29. Januar 2021 ergingen gegen den Beschul-
digten im Zeitraum von April 2011 bis November 2019 zehn Verurteilungen we-
gen Diebstahls, Hehlerei, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, sexueller Be-
lästigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Verstössen gegen
das Waffengesetz, Übertretungen im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes so-
wie einer Vielzahl von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (wie
grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand, pflicht-
widriges Verhalten bei einem Unfall, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Ge-
brauch, Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, missbräuchliche Ver-
wendung von Ausweisen, widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern). Der
Beschuldigte wurde zweimal zu unbedingten Freiheitsstrafen von je 6 Monaten,
im Übrigen zu unbedingten Geldstrafen zwischen 10 und 130 Tagessätzen sowie
zu Bussen von bis zu Fr. 1'200.-- verurteilt (TPF pag. 6.231.1.2 ff.). Weiter liegt
ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Mai 2020 vor. Der
Beschuldigte wurde wegen mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungs-
gesetzes zu Fr. 200.-- Busse verurteilt, weil er vorsätzlich oder fahrlässig ohne
gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug der Schweizeri-
schen Bundesbahnen für die Strecke Basel SBB bis Z. (04.02.2020) bzw. Basel
SBB bis Zürich HB (11.02.2020) benutzte (TPF pag. 6.231.5.6 f.). Die vielen Vor-
strafen sind in einem leichten Masse straferhöhend zu berücksichtigen.
- 77 -
SK.2020.56
Das Nachtatverhalten, insbesondere das Verhalten im Verfahren und in der Haft,
gibt vorliegend zu keinen strafzumessungsrelevanten Bemerkungen Anlass.
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit wird nur bei aussergewöhnlichen Umständen
bejaht. Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder Faktor nur in Be-
tracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfind-
lichkeit geboten sind, etwa bei Schwerkranken (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O.,
Art. 47 StGB N. 150 und 152). In der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an,
wegen Bewegungsmangel an körperlichen Beschwerden (Rückenbeschwerden)
zu leiden. Laut dem vom Gericht eingeholten Arztbericht zum aktuellen Gesund-
heitszustand des Beschuldigten vom 10. Februar 2021 ergab sich diesbezüglich
kein pathologischer Befund; der Arzt bezeichnet den gesundheitlichen Zustand
als gut (TPF pag. 6.264.1.5 ff.). Der Beschuldigte gab zudem an, dass er auf den
täglichen Spaziergang verzichte. Es ist daher davon auszugehen, dass die kör-
perlichen Beschwerden bei täglicher Bewegung weitgehend verschwinden wer-
den. Soweit der Beschuldigte die notwendige Medikation erhält, ist sein psychi-
scher Zustand relativ stabil (TPF pag. 6.264.1.5 ff.). In diesem Sinne äusserte
sich auch der Beschuldigte in der Hauptverhandlung. Der Eingriff in die persönli-
che Freiheit und in die Lebensverhältnisse treffen den Beschuldigten nicht mehr
als andere Straftäter. Mit seinem Handeln musste er sich zudem bewusst sein,
dass er allenfalls eine Freiheitsstrafe zu gewärtigen haben wird. Eine hinsichtlich
der Strafzumessung relevante, besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor.
8.7 Konkrete Gesamtstrafe
Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten – leicht strafmindernde Wirkung
der persönlichen Verhältnisse bzw. leicht straferhöhende Wirkung der Vorstrafen
– ist die konkrete Gesamtstrafe auf 16 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
8.8 Anrechnung der Haft und der Ersatzmassnahmen
8.8.1 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder
eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB).
Als Untersuchungshaft gilt auch die Sicherheitshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB).
In Bezug auf die Anrechnung kommt grundsätzlich jede Form der Freiheitsent-
ziehung in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der
Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde, namentlich auch an Stelle der Unter-
suchungshaft angeordnete Ersatzmassnahmen (METTLER/SPICHTIN, Basler
Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 51 StGB N. 13 und 20). Ausschlag-
gebend ist das Mass der Beschränkung in der Bewegungsfreiheit, während die
- 78 -
SK.2020.56
Vollzugsmodalitäten keine Rolle spielen. Ist vor diesem Hintergrund der Vollzug
der Ersatzmassnahme dem Vollzug von Untersuchungshaft ungefähr gleichzu-
setzen, so ist grundsätzlich die ganze Dauer anrechenbar (METTLER/SPICHTIN,
a.a.O., Art. 51 StGB N. 21 und 38). Eine Einweisung in ein Spital oder in eine
psychiatrische Klinik infolge Erkrankung des Untersuchungshäftlings ist auf die
Freiheitsstrafe anzurechnen (METTLER/SPICHTIN, a.a.O., Art. 51 StGB N. 22).
Auch eine ambulante Behandlung ist grundsätzlich auf die Freiheitsstrafe anzu-
rechnen – in dem Masse allerdings, in welchem eine tatsächliche Beschränkung
der persönlichen Freiheit vorliegt. Von Bedeutung ist der mit der Massnahme ver-
bundene Zeit- und Kostenaufwand (METTLER/SPICHTIN, a.a.O., Art. 51 StGB N.
39). Soweit durch nichtstationäre Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, wie
Meldepflichten, Pass- und Schriftsperren, Eingrenzungen und sonstige Weisun-
gen, die persönliche Freiheit tatsächlich beschränkt wurde, ist auch ihre Dauer
auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (METTLER/SPICHTIN, a.a.O., Art. 51 StGB
N. 26).
8.8.2 Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft dauerte insgesamt 254 Tage (11. Feb-
ruar 2020 bis 28. Mai 2020; 11. Oktober 2020 bis 5. März 2021 [Urteilsdatum]).
Die mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Juli 2020 an Stelle
der Untersuchungshaft angeordnete stationäre Ersatzmassnahme (stationäre
Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung mit begleitender psychotherapeutischer
Behandlung; pag. 06-02-0082) dauerte insgesamt 52 Tage (3. August bis 22. Au-
gust 2020; 9. September bis 10. Oktober 2020; pag. 06-02-0122 f., 06-02-0126,
06-02-0145). Die stationäre Ersatzmassnahme kommt im Mass der Beschrän-
kung der Bewegungsfreiheit dem Vollzug der Untersuchungshaft gleich und ist
daher in vollem Umfang von 52 Tagen anzurechnen.
Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Mai 2020 wurden zu-
dem an Stelle der Untersuchungshaft folgende Ersatzmassnahmen angeordnet
(pag. 06-01-0125; zur Umsetzung der Massnahmen siehe pag. 06-02-0017 ff.):
ambulante psychiatrische Behandlung, anfänglich zweimal wöchentlich, später
einmal wöchentlich; Konsumverbot bezüglich Drogen/Betäubungsmittel (inkl. Al-
kohol); regelmässige Abstinenzkontrolle, mindestens zweimal monatlich; Verbot,
die Schweiz zu verlassen; Verbot, sich der Gemeinde Z. näher als 10 km zu nä-
hern. Diese Ersatzmassnahmen dauerten 83 Tage (29. Mai bis 2. August 2020
und 23. August bis 8. September 2020). Das Mass der Beschränkung der per-
sönlichen Bewegungsfreiheit rechtfertigt zu Gunsten des Beschuldigten eine An-
rechnung zur Hälfte, mithin im Umfang von (aufgerundet) 42 Tagen.
Damit ist Haft im Sinne von Art. 51 StGB im Umfang von 348 Tagen anzurechnen.
- 79 -
SK.2020.56
8.9 Vollzug
8.9.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn
eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Die Einschränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB greifen vorliegend nicht (E. 8.6).
Grundvoraussetzung für den Strafaufschub ist eine begründete Aussicht auf
Bewährung des Täters. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) verzichtet
werden, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll
erscheint. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei
ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Das Gesetz fordert als Wirkung
des bedingten Strafaufschubs eine innere und infolgedessen dauernde
Besserung des Verurteilten. Das Gericht hat also eine Prognose über das
künftige Verhalten des Täters zu stellen. Zu prüfen ist die Rückfallgefahr. Dabei
steht ihm ein erhebliches Ermessen zu. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein
dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller
wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind
neben den Tatumständen auch das Vorleben, das Verhalten des Schuldigen
nach der Tat sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den
Charakter des Täters und die Aussicht seiner Bewährung zulassen. Einsicht in
das Unrecht der Tat und Reue sind die wichtigsten Voraussetzungen für eine
günstige Prognose (BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts
6B_947/2016 vom 4. April 2017 E. 2; 6S.253/2004 vom 3. November 2004 E. 4).
8.9.2 Der Beschuldigte gewärtigte in den vergangenen zehn Jahren zahlreiche, unbe-
dingt ausgesprochene Vorstrafen (E. 8.6). Sodann erfolgten 2010 drei Verurtei-
lungen, die im aktuellen Strafregisterauszug nicht mehr aufgeführt sind und daher
bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen (pag. 17-01-0004 ff.).
Hingegen können diese Strafen bei der Beurteilung des Vorlebens und Charak-
ters berücksichtigt werden. Das Amtsstatthalteramt Sursee verurteilte den Be-
schuldigten am 26. April 2010 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte zu einer Geldstrafe und das Untersuchungsamt Uznach am 9. November
2010 wegen Hausfriedensbruchs und Ungehorsams gegen amtliche Verfügun-
gen zu einer Geldstrafe und einer Busse. Mit Urteil der Bezirksgerichtskommis-
sion Münchwilen vom 17. Juni 2010 wurde der Beschuldigte wegen einer Vielzahl
von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und mehrfacher Über-
tretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von fünf Mona-
ten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse von
Fr. 300.-- bestraft. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs wurde in mehreren
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SK.2020.56
späteren Urteilen bzw. Strafbefehlen verzichtet; dabei wurde die Probezeit um
ein Jahr verlängert und eine Verwarnung ausgesprochen. Schliesslich widerrief
das Untersuchungsamt Uznach am 4. Juni 2014 den bedingten Vollzug (pag. 17-
01-0005). Aktenkundig ist aufgrund des Leumundsberichts vom 23. Januar 2021
ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Dezember 2011 we-
gen Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (TPF pag.
6.231.5.12 f.). Aktenkundig sind ferner zahlreiche Administrativmassnahmen im
Bereich des Strassenverkehrs, insbesondere Führerausweisentzüge und Sperr-
fristen (TPF pag. 6.231.5.21 f.).
Die zahlreichen Vorstrafen und Administrativmassnahmen im Bereich des Stras-
senverkehrs zeigen auf, dass der Beschuldigte offenbar grösste Mühe bekundet,
sich an die Rechtsordnung zu halten. Dabei fällt auf, dass er wiederholt auch
einschlägig rückfällig wurde. Selbst eine frühere Gewährung des bedingten Straf-
vollzugs konnte ihn nicht von erneuter Delinquenz abhalten. Einsicht in das Un-
recht der Taten und Reue liegen nicht vor; vielmehr versuchte der Beschuldigte
im gesamten Verfahren, sein Verhalten mit unglaubhaften Schutzbehauptungen
zu rechtfertigen. Bei dieser Sachlage ist von einer hohen Wahrscheinlichkeit ei-
nes Rückfalls auszugehen. Dem Beschuldigten ist demnach eine ungünstige
Prognose zu stellen. Der bedingte Strafvollzug kann ihm nicht gewährt werden.
9. Massnahme
9.1 Rechtliches
9.1.1 Das Strafgesetzbuch sieht als Massnahmen die therapeutischen Massnahmen
(Art. 56–63b StGB) und die Verwahrung (Art. 64–64c StGB) vor. Zum Verhältnis
der Massnahmen zu den Strafen bestimmt das Gesetz in Art. 57 StGB: Sind die
Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ord-
net das Gericht beide Sanktionen an (Abs. 1). Der Vollzug einer Massnahme
nach den Artikeln 59–61 geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch
Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Ebenso geht
die Rückversetzung in eine Massnahme nach Artikel 62a einer zugleich ausge-
sprochenen Gesamtstrafe voraus (Abs. 2). Der mit der Massnahme verbundene
Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen (Abs. 3). Für das Zusammentref-
fen von Massnahmen bestimmt Art. 56a StGB: Sind mehrere Massnahmen in
gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht die-
jenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Abs.1). Sind mehrere Mass-
nahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen (Abs. 2).
- 81 -
SK.2020.56
9.1.2 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe
allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen
(lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicher-
heit dies erfordert (lit. b), und die Voraussetzungen von Art. 59–61, 63 oder 64
erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr
verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die
Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist
(Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung
einer Massnahme nach Art. 59–61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige
Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB); diese äussert sich über die Notwendigkeit
und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die
Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des
Vollzugs der Massnahme (lit. c). Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Re-
gel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5
StGB). Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne von Art. 59–61 StGB sind
vom Strafvollzug getrennt zu führen (Art. 58 Abs. 2 StGB).
9.1.3 Das Gesetz sieht stationäre therapeutische Massnahmen zur Behandlung von
psychischen Störungen (Art. 59 StGB) sowie zur Suchtbehandlung (Art. 60 StGB)
vor. Im Vordergrund steht vorliegend eine Massnahme nach Art. 60 StGB.
9.1.3.1 Art. 60 StGB bestimmt: Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise ab-
hängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der
Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit
in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr
weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen
(Abs. 1). Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereit-
schaft des Täters Rechnung (Abs. 2). Die Behandlung erfolgt in einer speziali-
sierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den
besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen
(Abs. 3). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt
in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte
Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die
Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit
des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen,
so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Mass-
nahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbun-
dene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung
nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren
nicht überschreiten (Abs. 4).
- 82 -
SK.2020.56
9.1.3.2 Die Anordnung einer Massnahme zur Suchtbehandlung setzt nach Art. 60 Abs. 1
StGB voraus, dass der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig
ist. Eine Alkoholabhängigkeit ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der
Betroffene regelmässig zu viel Alkohol konsumiert und diese Neigung zum über-
mässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden vermag
(Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 1.6; BGE 126
II 185 E. 2a; 126 II 361 E. 3a zum altrechtlichen Begriff der Trunksucht im Sinne
von Art. 14 Abs. 2 lit. c aSVG; HEER/HABERMEYER, Basler Kommentar, Straf-
recht I, 4 Aufl. 2019, Art. 60 StGB N. 26; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Straf-
recht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl. 2007, S. 170).
9.2 Psychiatrisches Gutachten
9.2.1 Die Bundesanwaltschaft beauftragte am 9. April 2020 PD Dr. med. AA. damit, ein
psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten zu erstellen, welches sich
u.a. zu den Fragen einer Massnahme nach Art. 59–61 und 63 StGB zu äussern
hatte (pag. 11-01-0002 ff.). Am 27. Juni 2020 erstattete Dr. AA. das Gutachten
(pag. 11-01-0021 ff.).
9.2.2 In der psychiatrischen Diagnose hielt der Gutachter fest, dass der Beschuldigte
in der Vergangenheit sehr oft hospitalisiert worden sei. Dabei sei er immer wieder
fachkompetent, d.h. durch psychiatrisch ausgebildete Ärzte, untersucht und di-
agnostisch beurteilt worden. Im Zeitraum von 2008 bis 2014, in welchem zahlrei-
che Hospitalisationen erfolgt seien, sei Hauptgrund der Behandlung eine Sucht-
krankheit, in der Erscheinungsform eines schädlichen Gebrauchs oder einer Ab-
hängigkeit (konsumierte Suchtmittel: Haschisch, Heroin, Benzodiazepin, Kokain
und Alkohol), gewesen, wobei die Opiatabhängigkeit auch als methadonsubsti-
tuierte Variante genannt worden sei. In Kontakt mit Drogen (Haschisch) sei der
Beschuldigte bereits mit zwölf Jahren gekommen. Es sei dem Beschuldigten
zwar gelungen, dank Behandlung während mehrerer Jahre abstinent zu leben.
Zu einem Absturz ins alte Fahrwasser der Sucht sei es im Zusammenhang mit
der Trennung von seiner Ehefrau im Jahre 2005 gekommen. Der Gutachter hält
fest, dass die Behandlungen, die immer als Suchtbehandlungen erfolgt seien, auf
eine chronische Suchtkrankheit schliessen liessen (pag. 11-01-0093 f.). Der Gut-
achter attestiert dem Beschuldigten sodann aufgrund der psychopathologischen
Merkmale und Auffälligkeiten eine schizotype Störung gemäss ICD F21, welche
früher auch als Borderline-Schizophrenie oder Grenzschizophrenie bezeichnet
worden sei (pag. 11-01-0096). Der Gutachter hält in Bezug auf die Krankheits-
prognose (sowie die Legalprognose) fest, dass sowohl die Polytoxikomanie (Ab-
hängigkeit von verschiedenen Suchtstoffen) als auch die schizotype Persönlich-
keitsstörung grundsätzlich Krankheiten bzw. Störungen mit einer ungünstigen
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SK.2020.56
Prognose seien. Die Sucht neige, wie der Beschuldigte selber veranschauliche,
zu Rückfällen. Die schizotype Persönlichkeitsstörung sei ohnehin von konstanter
Natur. In Bezug auf die Sucht sei grundsätzlich damit zu rechnen, dass die Wir-
kung der Suchtmittel enthemmend sein und auch Delikte aus unkontrollierten Im-
pulsen heraus begünstigen könne. Aus diesem Grund sei damit zu rechnen, dass
der Beschuldigte immer wieder Taten von jener Art begehen könnte, für die er
bisher schon verurteilt worden sei. Ausserdem sei bei ihm eine Gewaltneigung
oder Affinität für Gewaltsymbole und Gewaltmittel festzustellen (pag. 11-01-
0098). Der Gutachter weist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die un-
berechenbaren Auswirkungen eines Drogenkonsums hin und kommt zum
Schluss, dass im Zustand der Verzweiflung und feindseligen Gefühlen gegen-
über der Ex-Frau und Behörden Anlass geben, an die Möglichkeit von Gewaltde-
likten zu denken (pag. 11-01-0099). Der Gutachter sieht eine Gefahr für gewalt-
bezogene Delikte erst gebannt, wenn die Konfliktspannung in der Beziehung zur
Ex-Frau und das Problem des Besuchsrechts (zu seinen Kindern) zu seiner Be-
friedigung gelöst werden können (pag. 11-01-0099). In Bezug auf das eigentliche
Besuchsrecht ist zwar darauf hinzuweisen, dass die ältere Tochter (geb. […]
2001) bereits volljährig und die jüngere (geb. […] 2003) im Urteilsmonat volljährig
wird und es daher ein eigentliches Besuchsrecht nicht mehr zu regeln gibt. In-
dessen geht es dem Beschuldigten generell um den Kontakt zu seinen Kindern.
Zur Frage der Therapiemassnahme hält der Gutachter fest, dass auf eine Absti-
nenztherapie hinzuarbeiten sei. Diesbezüglich stehe fest, dass die im vorliegen-
den Strafverfahren als Ersatzmassnahme angeordnete ambulante psychiatrische
Behandlung mit Abstinenzkontrolle gescheitert sei, da der Beschuldigte Absti-
nenzauflagen nicht eingehalten und Behandlungstermine verpasst habe und po-
sitiv auf Alkohol getestet worden sei. Angebracht sei daher eine stationäre Be-
handlung gemäss Art. 59 StGB – falls die Schizotypie als Hauptkrankheit be-
trachtet werde – oder Art. 60 StGB – falls die Suchtkrankheit das grössere Prob-
lem sei. Der Gutachter hält dafür, dass eine Behandlung nach Art. 60 StGB
zweckmässiger sei, weil in einer Behandlungseinrichtung, die nicht auf Suchtthe-
rapie spezialisiert sei, diese zu kurz komme, d.h. nicht mit der notwendigen In-
tensität erfolge. Hingegen könne durch eine begleitende Gesprächstherapie die
Schizotypie auch in einer Suchtstation behandelt werden. Zweck der Behandlung
müsste sein, längerfristig auf eine Abstinenz hinzuarbeiten, nach anfänglicher
körperlicher Entwöhnung durch eine psychische Entwöhnungstherapie (pag. 11-
01-0099 f.).
In Beantwortung der an ihn gestellten Fragen kommt der Gutachter (soweit vor-
liegend relevant) zu folgenden Schlüssen (pag. 11-01-0100 bis -0102): Der Be-
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SK.2020.56
schuldigte habe zur Zeit der Taten, d.h. am 11. Februar 2020, an einer psychi-
schen Störung und gleichzeitig an einer Abhängigkeit von Suchtstoffen gelitten.
Dabei handle es sich um eine Schizotypie und um eine Polytoxikomanie (Abhän-
gigkeit von Methadon, Kokain, Alkohol) (Antwort zu Fragen 1.1 und 1.2). Es be-
stehe die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehen werde. Es
wären gleiche Straftaten zu erwarten, für die der Beschuldigte bereits verurteilt
worden sei, und falls der aktuelle Vorwurf zutreffe, auch eine solche Tat (Antwort
zu Fragen 3.1. und 3.2). Es bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte durch
schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährden
könnte, wenn seine Vorliebe für explosives Material sich unter der Wirkung seiner
psychischen Störung in ein Tathandeln umwandeln würde (Antwort zu Frage 3.3).
Falls der Beschuldigte unter einem stärkeren Einfluss seiner schizotypen Störung
stehe und unter zusätzlichem Einfluss von Drogen, bestehe die Gefahr, dass er
sich zu einem schweren Verbrechen hinreissen lassen könnte (Tötung, schwere
Körperverletzung), wobei er in Kauf nehmen könnte, bei der Tatausführung – in
Z. oder anderswo – ums Leben zu kommen (Antwort zu Frage 3.4). Die Gefahr
erneuter solcher Straftaten bestehe einerseits aufgrund einer anhaltenden oder
langdauernden psychischen Störung und/oder Abhängigkeit von Suchtstoffen
von erheblicher Schwere, andererseits aufgrund der für ihn deprimierenden und
zur Verzweiflung bringenden familiären Situation (Antwort zu Frage 3.5). Die für
die Tatzeit festgestellte psychische Störung und Abhängigkeit von Suchtstoffen
bestehe weiterhin; die vorgeworfenen Taten stünden damit in Zusammenhang
(Antwort zu Frage 4.1). Hierfür gebe es eine Behandlung, mit welcher sich der
Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen lasse. Es sollte sich dabei um eine sta-
tionäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung mit begleitender psychothera-
peutischer Aufarbeitung der Schizotypie handeln (Antwort zu Frage 4.2). Eine
stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB sei einer am-
bulanten Behandlung vorzuziehen; nur eine stationäre Behandlung sei geeignet,
der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Es brauche nicht mehrere Massnah-
men im Sinne von Art. 57a (recte: Art. 56a) StGB. Es bestünden in der Schweiz
mehrere Suchtkliniken zur Durchführung einer solchen Massnahme; in Frage
käme zum Beispiel die „Klinik im Hasel“ im Kanton Aargau (Antwort zu Frage
4.4).
9.2.3 Das Gutachten ist klar, vollständig und schlüssig; seine Schlussfolgerungen sind
überzeugend und nachvollziehbar. Auf das Gutachten kann abgestellt werden.
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SK.2020.56
9.2.4 Würdigung
9.2.4.1 Der Beschuldigte wird wegen eines Verbrechens und eines Vergehens – straf-
bare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB) sowie Widerhand-
lung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG)
– verurteilt. Die nach Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB geforderte Anlasstat ist gegeben.
9.2.4.2 Der psychiatrische Gutachter hielt in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise
fest, dass der Beschuldigte zur Zeit der Taten, d.h. am 11. Februar 2020, an einer
psychischen Störung – einer sogenannten Schizotypie – und gleichzeitig – was
Voraussetzung für eine Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB ist – an einer mehr-
fachen Abhängigkeit von Suchtstoffen gelitten hat. Im Übrigen ist beim Beschul-
digten eine langjährige Trunk- und Rauschgiftproblematik festzustellen.
9.2.4.3 Der Zusammenhang zwischen der Abhängigkeit und der Anlasstat im Sinne der
weiteren Voraussetzung von Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB ist laut dem Gutachten
ohne weiteres gegeben. Ausserdem besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte,
falls er unter einem stärkeren Einfluss seiner schizotypen Störung und unter zu-
sätzlicher Einwirkung von Drogen steht, sich zu einem schwereren Verbrechen
hinreissen lassen könnte. Bezogen auf den hier beurteilten Fall könnte dies somit
bedeuten, dass der Beschuldigte nicht nur strafbare Vorbereitungshandlungen
für eine Entführung oder eine Freiheitsberaubung treffen könnte, sondern im vom
Psychiater beschriebenen Zustand effektiv zur Ausführung einer Entführung oder
Freiheitsberaubung oder einer noch schwerwiegenderen Tat schreiten könnte.
9.2.4.4 Infolgedessen ist im Falle des Beschuldigten ein Präventionsbedarf festzustellen,
der in der Heilung des Täters besteht. Die Behandlungsbedürftigkeit des Be-
schuldigten und damit die Erforderlichkeit der Massnahme ist klar ausgewiesen.
9.2.4.5 Ebenso erscheint eine Massnahme nach Art. 60 StGB geeignet: Gemäss den
Ausführungen des Gutachters ist die Anordnung einer stationären therapeuti-
schen Massnahme einer ambulanten Behandlung vorzuziehen, denn nur eine
stationäre Behandlung sei geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen;
eine ambulante Behandlung genüge hierfür nicht (Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB).
9.2.4.6 Ausserdem hält der Gutachter fest, dass die Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB
einer allfälligen Behandlung nach Art. 59 StGB vorzuziehen ist. Er hält dazu fest,
dass die Schyzotypie im Rahmen einer Suchtbehandlung effizient, durch Ge-
sprächstherapie, mitbehandelt werden kann. Im Übrigen folgert der Gutachter
nicht, dass eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 StGB vorliege.
9.2.4.7 Die Einweisung des Beschuldigten in eine für ihn geeignete Anstalt oder Klinik
ist zwar Sache des Vollzugs, jedoch hat das Gericht gemäss Art. 60 Abs. 2 StGB
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SK.2020.56
auch der Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten gebührend Rechnung zu
tragen. Die Behandlung ist folglich den besonderen Bedürfnissen des Täters und
seiner Entwicklung anzupassen. Der Beschuldigte hat anlässlich der Hauptver-
handlung klar zu verstehen gegeben, dass ihm eine stationäre Behandlung wie
in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel nicht zusage. In der Schweiz
existieren jedoch mehrere geeignete Suchtkliniken. Der Gutachter empfiehlt etwa
die „Klinik im Hasel“ im Kanton Aargau. Zum stationären Aufenthalt wird auf de-
ren Homepage (www.klinikimhasel.ch/klinik-im-hasel) angegeben, dass in einem
beschützenden und unterstützenden Rahmen eine grundlegende Veränderung
des Suchtmittelkonsums möglich sei, wobei sich Behandlungsziele, -inhalte und
-dauer nach den individuellen Bedürfnissen des Patienten richteten. Das Be-
handlungskonzept stütze sich dabei auf wirksame und umfassende Therapiean-
gebote aus den Bereichen Psychotherapie, Pflege, Körper- und Bewegungsthe-
rapie, Kunsttherapie, Sozialdienst und Ergotherapie. Ein solches «Setting» in
dieser oder einer vergleichbaren spezialisierten Klinik erachtet das Gericht für
die gesundheitlichen Bedürfnisse des Beschuldigten als durchaus angemessen.
Eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 56 Abs. 5 StGB ist somit vorhanden.
9.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzun-
gen für eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB gegeben sind.
Andere Massnahmen sind nicht oder nicht in gleichem Masse zur Behandlung
des Beschuldigten geeignet. Ebenso wenig sind mehrere Massnahmen gleich-
zeitig notwendig. Es ist eine Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen.
9.4 Da sowohl die Voraussetzungen für eine Strafe als auch für eine Massnahme
gegeben sind, sind beide Sanktionsarten anzuordnen (Art. 57 Abs. 1 StGB).
9.5 Der Vollzug der Strafe ist von Gesetzes wegen zugunsten der Massnahme nach
Art. 60 StGB aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB).
9.6 Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurech-
nen (Art. 57 Abs. 3 StGB). Da die Dauer der Massnahme erst nach deren Been-
digung feststeht, ist deren Anrechnung auf die Strafe eine Frage des Vollzugs.
10. Vollzugskanton
Der Kanton Basel-Stadt ist als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1
StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).
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SK.2020.56
11. Einziehung / beschlagnahmte Gegenstände
11.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher
aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine
Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid
zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Der Sicherungseinziehung unterliegen ohne
Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person Gegenstände, die zur
Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine
Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit
von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69
Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände
unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).
11.2 Die Bundesanwaltschaft hat die bei Anklageerhebung noch beschlagnahmten
Gegenstände und Vermögenswerte in der Anklage bezeichnet (Anklage Ziff. 4).
Sie beantragt die Einziehung und Vernichtung der Gegenstände, soweit sie nicht
als Beweismittel in den Akten zu belassen oder dem Beschuldigten zurückzuge-
ben sind. Der Beschuldigte beantragt die Herausgabe einzelner Gegenstände.
11.3 Der Feldstecher, die Stirnlampe, das Mobiltelefon und die SIM-Karte gemäss
Auflistung in Dispositiv Ziff. 6.3 können dem Beschuldigten zurückgegeben wer-
den. Es handelt sich um Alltagsgegenstände, von denen keine Gefahr ausgeht.
Zu Handen des Urteilsvollzugs ist festzuhalten, dass die folgenden Positionen
A013526211 Mobiltelefon Wiko Sunny 2, IMEI Nr. 1 10-01-0011,
10-02-0123 A013526233 SIM-Karte m-Budget Mobile, ICCID Nr. 2
dem Beschuldigten bereits zurückgegeben worden sind (pag. 08-00-0008). Die
Auflistung dieser Gegenstände in der Anklageschrift betrifft bloss die forensische
Sicherstellung. Eine diesbezügliche Präzisierung des Dispositivs erübrigt sich.
11.4 Die Dokumente gemäss Auflistung in Dispositiv Ziff. 6.2 sind als Beweismittel bei
den Akten zu belassen (Art. 192 StPO). Hingegen spricht nichts dagegen, dem
Beschuldigten auf Verlangen Fotokopien dieser Dokumente herauszugeben.
11.5 Die restlichen Gegenstände gemäss Auflistung in Dispositiv Ziff. 6.1 haben einen
Bezug zur begangenen Straftat und können, falls sie in den Händen des Beschul-
digten belassen werden, eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen darstellen.
Sie sind daher einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).
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SK.2020.56
12. Verfahrenskosten
12.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO).
Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die
Gebühren fest; sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die
auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Der Bund hat dies im Reglement
des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren geregelt (BStKR; SR 173.713.162).
Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah-
ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im
erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der
Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge-
hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand
(Art. 5 BStKR). Die Gebühren werden gemäss dem Gebührenrahmen von Art. 6
und Art. 7 BStKR festgesetzt. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbe-
zahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Überset-
zungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und an-
dere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR).
12.2 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfas-
sen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und
der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6
Abs. 1 BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersu-
chung darf den Betrag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5
BStKR). Im Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr
Fr. 1’000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR).
Die Bundesanwaltschaft macht eine Gebühr von insgesamt Fr. 12'000.-- geltend.
Die Gebühr für das Vorverfahren ist aufgrund des entstandenen Aufwands in die-
ser Höhe festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen.
12.3 Die Bundesanwaltschaft beziffert die (auferlegbaren) Auslagen mit Fr. 43'875.60,
welche dem Beschuldigten aufzuerlegen seien. Die Auslagen sind ausgewiesen
(pag. 24-00-0001, 24-01-0001 ff.). Sie stehen im Zusammenhang mit den Unter-
suchungshandlungen und sind grundsätzlich auferlegbar (Art.422 Abs. 2 StPO).
Im Hauptverfahren entstanden Auslagen von Fr. 3'600.-- (Kosten gemäss Ent-
scheiden des Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 8. Januar, 4. Februar und
19. Februar 2021; TPF pag. 6.231.7.29, 6.231.7.57, 6.231.7.68, 6.840.1 ff.).
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SK.2020.56
12.4 Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen dem-
nach insgesamt Fr. 64'475.60 (Gebühren Fr. 17'000.--, Auslagen Fr. 47'475.60).
12.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 StPO), ausgenommen solche, die der Staat durch unnötige oder
fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).
Aufgrund des Freispruchs in zwei Anklagepunkten wären dem Beschuldigten die
Verfahrenskosten in einem reduzierten Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen.
Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation sind die aufzuerlegenden
Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO auf Fr. 25'000.-- zu reduzieren.
13. Entschädigung
13.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen-
digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO),
sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen
Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die
Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann den Beschuldigten
auffordern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
Bei der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geht es primär um die
Kosten der frei gewählten Verteidigung. Diese müssen verhältnismässig und an-
gemessen sein (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra-
xiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 429 StPO N. 7 m.w.H.).
13.2 Der Beschuldigte ist amtlich verteidigt. Die Kosten seiner Verteidigung trägt da-
her der Staat (Art. 426 Abs. 1 StPO); vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.
Eine Entschädigung für die Verteidigungskosten ist daher nicht zuzusprechen.
13.3 Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird und die ausgestan-
dene Haft (einschliesslich Ersatzmassnahmen) anzurechnen ist (E. 8.8), entfällt
eine Entschädigung für die Haft; Überhaft liegt nicht vor. Anderweitige Entschä-
digungsansprüche werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
14. Amtliche Verteidigung
14.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird durch das urteilende Gericht
am Ende des Verfahrens festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).
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14.2 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den
Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau-
ben. Entsprechend der reduzierten Auferlegung der Verfahrenskosten (E. 12.5)
ist der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflichten, die Kosten der amtli-
chen Verteidigung im Umfang von zwei Dritteln dem Bund zurückzuzahlen.
14.3 Die Entschädigung von Rechtsanwalt Georges Müller für die amtliche Verteidi-
gung des Beschuldigten wird in einem separaten Entscheid festgelegt werden.
Rechtsanwältin B. wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 3. No-
vember 2020 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Haftverfahren
vom 14. Oktober 2020 mit total Fr. 1'201.95 entschädigt (pag. 16-02-0010 ff.).
Diese Entschädigung wurde definitiv festgesetzt (Verfügung, Dispositiv Ziff. 1).
Das Bundesstrafgericht hat indessen über die Rückerstattungspflicht des Be-
schuldigten zu befinden (Verfügung, Dispositiv Ziff. 2).
14.4 Aufgrund des vorstehend Gesagten (E. 14.2) ist der Beschuldigte zu verpflichten,
dem Bund die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im reduzierten Umfang von
zwei Dritteln der Entschädigungen an Rechtsanwalt Georges Müller und an
Rechtsanwältin B. zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält-
nisse erlauben.
15. Löschung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten im AFIS
15.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt sodann, dem für die Führung von AFIS (Au-
tomatisiertes Fingerabdruck-Identifikationssystem) zuständigen Dienst sei die
Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen er-
kennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen.
15.2 Die Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da-
ten vom 6. Dezember 2013 (SR 361.3; nachfolgend: Verordnung) regelt in Art. 17
ff. die Löschung der erhobenen Daten. In den Fällen nach Art. 17 Abs. 1 lit. e–k
und Abs. 4 holt die auftraggebende Behörde die Zustimmung der zuständigen
richterlichen Behörde ein (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung). Beim Vollzug (u.a.)
einer Freiheitsstrafe oder bei therapeutischen Massnahmen löscht das Bundes-
amt für Polizei (fedpol) die Daten 20 Jahre nach der Entlassung aus der Frei-
heitsstrafe beziehungsweise nach dem Vollzug der therapeutischen Massnahme
(Art. 17 Abs. 4 der Verordnung). Eine Löschung ist nicht bereits im Urteil anzu-
ordnen, sondern im Rahmen des Vollzugs. Der Antrag ist demnach obsolet.
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Die Strafkammer erkennt:
1. A. wird freigesprochen:
– des versuchten Herstellens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 1 i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB);
– des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB).
2. A. wird schuldig gesprochen:
– der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB);
– der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4
Abs. 1 lit. c WG).
3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten.
Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 254 Tagen und die
Ersatzmassnahmen von 135 Tagen werden gesamthaft im Umfang von 348 Ta-
gen auf die Strafe angerechnet.
4. Über A. wird eine Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB angeordnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben.
5. Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt.
6. Beschlagnahmte Gegenstände
6.1 Folgende Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:
Ass.-Nr. Beschreibung
Referenz
(pag.)
21030 1 Dolch (A013517094) 08-01-0020,
10-01-0007/
10-01-0013
21031 1 Dolch (A013517072)
21032 1 Küchenmesser 08-01-0018
f.,
10-01-00014
21033 1 Glasbrecher, rot
A013520246 4 USBV
10-01-0007
ff./0029 ff.
A013520280 Frischhaltedose
A013520326 USBV 1, mit Rohrkörper (A013520495) und Inhalt
(A013520519)
A013520348 USBV 2, mit Rohrkörper (A013520531) und Inhalt
(A013520542)
A013520440 USBV 3, mit Rohrkörper (A013520575) und Inhalt
(A013'520597)
A013520451 USBV 4, mit Rohrkörper (A013520622) und Inhalt
(A013520633)
A013521034 Papier und Klebeband
21016 1 Kunststoffseil, schwarz
21017 7 Kabelbinder, schwarz
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21024 12 Tabletten Valium
21027 1 blaues Kugelschreiberrohr, mit weissen Pulverrückständen
21006 1 kleine schwarze Blechdose, beinhaltend Papier mit weissem
Pulver (A013526493)
10-01-00012
21002 1 Metallbox mit Bestandteilen einer Waffenattrappe 08-02-0006
21003 1 Hämmerli CO2-Pistole, Cal. 4.5, Nr. 3
21004 1 Metalldose, Kugeln für Luftdruck, 4.5 mm, Händler & Nater-
mann
A013527407 1 Klebebandrolle 08-02-0006
f./0050 ff. A013527485 1 Glasscherbe
A013527532 1 Packung Carat Wunderkerzen
A013527543 1 Wirbel, grau
A013527598 1 Weinbrandflasche Napoleon, French Brandy
A013527690 3 Glasscherben
A013527714 1 Wirbel, grau
A013527781 1 Deckel einer Aufbewahrungsbox
6.2 Folgende Gegenstände verbleiben in den Akten:
Ass.-Nr. Beschreibung
Referenz
(pag.)
12383 1 Schreiben vom 11.02.2020
08-01-
0001/0002
12389 1 handschriftliche Notizen
08-01-
0002/0003
ff.
21019 1 undatiertes Testament
08-01-
0001/0010
21018 1 Notizbuch, Tigermuster
08-01-
0001/0015 f.
21028 1 Couvert mit Liste Essensgeldauszahlung
08-01-
0001/0011 f.
21020 1 Quittung (Schwarzfahren), ID …, 11.02.2020 Basel-Zürich
08-01-
0001/0017
21021 1 Quittung (Schwarzfahren) ID …, 04.02.2020 Basel-Z.
6.3 Folgende Gegenstände werden an die berechtigte Person zurückgegeben:
Ass.-Nr. Beschreibung
Referenz
(pag.)
21014 1 Feldstecher mit Etui Bushnell 08-01-0001
21015 1 Stirnlampe, grau schwarz mit Band
A013526211 Mobiltelefon Wiko Sunny 2, IMEI Nr. 1 10-01-0011,
10-02-0123 A013526233 SIM-Karte m-Budget Mobile, ICCID Nr. 2
7. Entschädigungen
Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
8. Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 12'000.00 Gebühr Vorverfahren
Fr. 43'875.60 Auslagen Vorverfahren
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Fr. 5'000.00 Gerichtsgebühr
Fr. 3'600.00 Auslagen Gericht
Fr. 64'475.60 Total
Davon werden A. Fr. 25'000.-- auferlegt.
9. Amtliche Verteidigung
9.1 Die Entschädigung von Rechtsanwalt Georges Müller für die amtliche Verteidi-
gung von A. wird mit separatem Entscheid festgelegt.
9.2 A. wird verpflichtet, dem Bund die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im redu-
zierten Umfang von zwei Dritteln der Entschädigungen an Rechtsanwalt Georges
Müller und an Rechtsanwältin B. zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftli-
chen Verhältnisse erlauben.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich
begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
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Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Georges Müller (Verteidiger der beschuldigten Person A.)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen,
kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder
schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können
gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so-
wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich
anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand 16. April 2021
Full & Egal Universal Law Academy