Urteil vom 10. Mai 2021
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter
Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Staatsanwalt des Bundes Matthias Portmann
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard
Isenring
Gegenstand
Ausnützen von Insiderinformationen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2020.59
- 2 -
SK.2020.59
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei schuldig zu sprechen wegen Ausnützens von Insiderinformationen als Se-
kundärinsider gemäss Art. 40 [des alten Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über
die Börsen und den Effektenhandel (aBEHG; SR 954.1)].
2. A. sei mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 2’000.--, entsprechend
Fr. 320'000.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben bei einer
Probezeit von 4 Jahren.
3. A. sei mit einer Busse von Fr. 7'000.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezah-
len ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen.
4. A. sei zu verurteilen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Ersatzforde-
rung von Fr. 75'536.25 als unrechtmässigen Vermögensvorteil zu bezahlen.
5. Die Untersuchungskosten von Fr. 5'000.--, zuzüglich Fr. 4'000.-- Aufwand der
Bundesanwaltschaft für das Hauptverfahren, sowie die Gerichtskosten seien voll-
ständig A. zur Bezahlung aufzuerlegen.
6. Für den Vollzug sei der Kanton Zürich zuständig zu erklären.
Anträge der Verteidigung:
1. A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen;
2. Ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse
zu nehmen;
3. Ausgangsgemäss sei A. für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aus-
übung seiner Verfahrensrechte gemäss einzureichenden Honorarnoten zu ent-
schädigen.
Sachverhalt:
A. Am 19. Juli 2017 reichte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) bei
der Bundesanwaltschaft Anzeige gegen A. ein wegen des Verdachts auf das Mit-
teilen und/oder Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 40 aBEHG bzw. Art.
154 FinfraG).
B. Am 30. November 2020 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage vor Bundesstraf-
gericht gegen A. (Beschuldigter) wegen des Verdachts auf das Ausnützen von
Insiderinformationen als Sekundärinsider gemäss Art. 40 aBEHG.
- 3 -
SK.2020.59
C. Mit Eingabe vom 9. Februar 2021 beantragte der Beschuldigte die Einvernahme
diverser Zeugen (TPF pag. 6.521.003 ff.). Mit Eingabe vom 18. Februar 2021
beantragte die Bundesanwaltschaft die Abweisung der Beweisanträge (TPF pag.
6.510.002 ff.). Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 wies das Gericht die Beweis-
anträge vollumfänglich ab (TPF pag. 6.250.001 f.).
D. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die er-
forderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten
(Straf- und Betreibungsregisterauszug, Steuerunterlagen) ein (TPF pag.
6.231.1.001 ff.).
E. Am 10. Mai 2021 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien am
Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Das Urteil des Einzelrichters der Strafkammer
wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet.
F. In der Folge meldete die Bundesanwaltschaft am 12. Mai 2021 fristgerecht Be-
rufung gegen das Urteil an (TPF pag. 6.940.002).
Der Einzelrichter erwägt:
1. Bundesgerichtsbarkeit
Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen
grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtbarkeit unterste-
hen. Gemäss Art. 44 aBEHG unterstehen die Verfolgung und Beurteilung von
Handlungen nach Art. 40 aBEHG, d.h. Ausnützen von Insiderinformationen, der
Bundesgerichtbarkeit. Diese Zuständigkeit wurde auch mit Inkrafttreten des Fi-
nanzmarktinfrastrukturgesetzes (Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Fi-
nanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehan-
del; FinfraG; SR 958.1) beibehalten (Art. 156 i.V.m. Art. 154 FinfraG). Die Bun-
desgerichtsbarkeit ist damit gegeben (Art. 44 i.V.m Art. 40 aBEHG i.V.m. Art. 23
Abs. 2 StPO). Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19.
März 2010 (StBOG, SR 173.71).
2. Anklagevorwurf
2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A. vor, am 11. Juni 2014 in Z.
bei Y., an seinem Domizil in X. oder anderswo in der Schweiz unter den folgen-
den Umständen vertrauliche Tatsachen als Sekundärinsider ausgenutzt zu ha-
ben.
2.2 Die Gesellschaft B. soll vor dem Tatzeitpunkt im Juni 2014 eine Chat-Applikation
namens F. betrieben haben, die vor allem im südamerikanischen Mobilfunkmarkt
- 4 -
SK.2020.59
verwendet worden sei. Gegen Ende 2013 bzw. im März 2014 habe B. kommuni-
ziert, sie plane, ihre Applikation zu verbessern, sodass sie unabhängig von be-
stimmten Mobilfunkbetreibern genutzt werden könnte (sog. OTT-App). Im Laufe
des ersten Halbjahres 2014 sei die OTT-App, ihre Funktionen und ihr launch im-
mer wieder Gegenstand von Präsentationen von B. gewesen. Zu dieser Zeit sei
C. Chief Executive Officer (CEO) und D. Chief Financial Officer (CFO) von B.
gewesen.
2.3 Der Beschuldigte, der zu dieser Zeit bei der E. in der Research-Abteilung tätig
gewesen sei, habe in dieser Funktion die genannten Präsentationen und Ent-
wicklungen von B. verfolgt. Er sei in regelmässigem Kontakt mit D. und C. ge-
standen, die ihn auf seine Anfrage hin über den zeitlichen Rahmem des launches
der OTT-App bzw. über dessen Verschiebung auf dem Laufenden gehalten hät-
ten.
2.4 B. habe am Samstag, den 7. Juni 2014 die OTT-Version des F. ohne Vorankün-
digung im Google Play Store freigeschaltet, sodass die OTT-Version über diesen
habe heruntergeladen werden können. Zu diesem Zeitpunkt habe es noch keine
Mitteilung zum erfolgten launch des F. gegeben. Die vorbörsliche bzw. «offizi-
elle» Pressemitteilung an das breite Anlegerpublikum, wonach die OTT-App
habe heruntergeladen werden können, sei am 12. Juni 2014 erfolgt.
2.5 Am Mittwoch, den 11. Juni 2014 hätten die Mitarbeiter der E. im Verlauf des Vor-
mittags festgestellt, dass die verbesserte Version des neuen F. im Google Play
Store habe heruntergeladen werden können. Der Beschuldigte habe daraufhin
C. per E-Mail zum erfolgreichen launch gratuliert, woraufhin C. ihm gleichentags,
d.h. am 11. Juni 2014, um 9.49 Uhr, geantwortet und ihm mitgeteilt habe, dass
am darauffolgenden Tag, d.h. am 12. Juni 2014, das «formal announcement»
erfolgen würde.
2.6 Der Beschuldigte habe somit ab dem 11. Juni 2014 um 9.49 Uhr durch seinen
Kontakt mit C., dem damaligen CEO von B. vom Zeitpunkt der vorbörslichen
Pressemitteilung am darauffolgenden Tag, dem 12. Juni 2014, Kenntnis gehabt
2.7 Der Beschuldigte habe der G. AG mit Sitz in W. am 11. Juni 2014 um 10.46 Uhr
von seinem Arbeitsplatz in Z. bei Y., seinem Domizil in X. oder anderswo in der
Schweiz telefonisch oder per E-Mail den Auftrag erteilt, über das Depot seiner
Ehefrau, H., 75'000 I. an der SIX Swiss Exchange in W. zu kaufen. Die Bank
habe infolgedessen vom 11. Juni 2014 75'000 I. zu Fr. 1.46354 in das Depot
gebucht und das Konto im Gegenzug mit Fr. 109'957.67 belastet.
2.8 Zwischen dem 4. und 10. Juni 2014 habe der Beschuldigte über das Depot seiner
Ehefrau gestaffelt die mutmasslich am 11. Juni 2014 erworbenen B.-Positionen
vollständig für insgesamt Fr. 185'493.92 veräussert. Damit habe er einen Gewinn
- 5 -
SK.2020.59
von insgesamt Fr. 75'536.25 erzielt, worauf Fr. 325.08 für Kommissionen und
Gebühren entfallen seien.
2.9 Die neue Version des F. sei ohne Vorankündigung ab dem 7. Juni 2014 über den
Google Play Store und über die Webseite der B. zum download verfügbar gewe-
sen. Eine vorbörsliche Pressemitteilung oder eine offizielle Ankündigung dieser
Lancierung seien indessen einstweilen ausgeblieben. Zu welchem Zeitpunkt die
Öffentlichkeit bzw. das breite Anlegerpublikum über die Verfügbarkeit der neuen
F.-Version informiert würde, sei am 11. Juni 2014 nicht allgemein bekannt gewe-
sen. Insbesondere sei am 11. Juni 2014 nur einem beschränkten Personenkreis
bekannt gewesen, dass das «formal announcement» der OTT-App am 12. Juni
2014 erfolgen würde.
2.10 Am 12. Juni 2014 habe B. eine vorbörsliche Pressemitteilung publiziert, in der sie
den erfolgten launch des OTT-Dienstes als wichtige Weiterentwicklung des F.
bekannt gegeben habe. Bloomberg habe die Mitteilung ab 6.30 Uhr publiziert. An
diesem Tag eröffnete I. bei Fr. 1.75, womit sie 9.37 % über dem Vortagesschluss-
kurs von Fr. 1.60 gelegen habe und habe bei Fr. 1.88 geschlossen, was einem
Plus gegenüber dem Vortagesschlusskurs von 1.75 % entspreche.
2.11 Durch die [in Ziff. 2.8 aufgeführten] Aufträge habe der Beschuldigte und/oder
dessen Ehefrau einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von Fr. 75'536.25 re-
alisiert, worauf Fr. 325.08 für Kommissionen und Gebühren entfallen seien. Diese
Aufträge habe der Beschuldigte in Kenntnis der [in Ziff. 2.5 aufgeführten] Inside-
rinformationen, die für seinen Kaufentscheid mitentscheidend gewesen seien, er-
teilt und sich bzw. seiner Ehefrau so einen Vermögensvorteil verschafft.
2.12 Durch dieses Verhalten habe sich der Beschuldigte des Ausnützens der Kenntnis
vertraulicher Tatsachen i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG schuldig ge-
macht.
3. Rechtliches
3.1 Der Beschuldigte A. soll die ihm zur Last gelegte Tat am 11. Juni 2014 begangen
haben. Am 1. Mai 2013 war Art. 40 aBEHG in Kraft getreten, welcher den Tatbe-
stand des Ausnützens von Insiderinformationen regelte und den altrechtlichen
Art. 161 aStGB (Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen) ersetzt hatte.
Per 1. Januar 2016 wurde der Insidertatbestand vom aBEHG ohne signifikante
Änderung in das Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das
Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturge-
setz, FinfraG, SR 958.1) transferiert (Art. 154 FinfraG [Botschaft vom 3. Septem-
ber 2013 zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), BBl 2014 S. 7483 ff.,
7587; GRAF, Befugte Weitergabe von Insiderinformationen, Jusletter 27. März
2017, S. 2 f.]). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots
gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei
- 6 -
SK.2020.59
denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB). Letzteres
trifft in concreto nicht zu. Es ist somit bezüglich der vor dem 1. Januar 2016 mut-
masslich begangenen Taten das aBEHG in der zum mutmasslichen Tatzeitpunkt
geltenden Fassung anzuwenden.
3.2 Gemäss Art. 40 Abs. 1 aBEHG macht sich unter anderem strafbar, wer als Per-
son, die aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinforma-
tionen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er
eine Insiderinformation dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer
börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu er-
werben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen
(lit. a), einem anderen mitteilt (lit. b) oder dazu ausnützt, einem anderen eine
Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten, die an einer Börse
oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen
sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Finanzinstrumenten abzugeben
(lit. c). Bei den durch Art. 40 Abs. 1 aBEHG erfassten Personen handelt es sich
um sogenannte Primärinsider (FAHRLÄNDER, Der revidierte schweizerische Insi-
derstraftatbestand, Diss. 2015, S. 121).
3.3 Als Tatsache gelten nicht nur eingetretene Ereignisse, sondern auch Absichten,
Pläne und künftige Entwicklungen. Tatsachen im Insiderstrafrecht können auch
in Form von Plänen und Absichten bestehen, unabhängig von einer zukünftigen
Realisierung. Ferner gelten auch laufende Verhandlungen, unabhängig von ih-
rem Fortschritt, als Tatsachen (KOENIG, Das Verbot von Insiderhandel, Zürich
2006, S. 164; vgl. LEUENBERGER, Die materielle kapitalmarktstrafrechtliche Re-
gulierung des Insiderhandels de lege lata und de lege ferenda in der Schweiz,
Diss., 2010, S. 350 f.)
Als vertraulich gilt eine Information, wenn sie nicht allgemein, sondern nur einem
beschränkten Personenkreis bekannt ist (WOHLERS/PFLAUM, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2019, Art. 154 FinfraG N. 41). Sie ist hingegen nicht vertraulich, wenn
das Börsenpublikum davon – durch eine offizielle Information oder auf andere Art
und Weise – Kenntnis hat. Die Vertraulichkeit einer Tatsache bzw. Information
endet, wenn sie «de manière presque certaine, par un cercle élargi d'acteurs
boursières» bekannt ist (BGE 118 Ib 448 E. 6b/aa) oder «wenn ein Dritter sie
erlangen könnte, wenn auch nur mit Anstrengung» (Urteil des Bundesgerichts
2A.230/1999 vom 2. Februar 2000 E. 6.b m.w.H.; WOHLERS/PFLAUM, a.a.O.)
3.4 Gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG macht sich unter anderem auch strafbar, wer sich
oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderin-
formation, die ihm von einer Person nach Abs. 1 mitgeteilt wurde, dazu ausnützt,
Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der
Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder da-
raus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen. Man spricht vom sog. Sekun-
därinsider bzw. Tippnehmer (FAHRLÄNDER, a.a.O., Rz. 207).
- 7 -
SK.2020.59
Ein «Ausnutzen» im Sinne von Art. 40 Abs. 1 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG setzt
eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des
Insiders voraus (anstelle vieler: BÖCKLI, Insiderstrafrecht und Verantwortung des
Verwaltungsrates, 1989, SSHW Bd. 120, S. 76 f.; WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., Art.
154 N. 71). Somit sind Transaktionen, die auch ohne das inkriminierte Insider-
wissen vorgenommen worden wären, per definitionem straflos (anstelle vieler:
BÖCKLI, a.a.O.; SETHE/FAHRLÄNDER, Schulthess-Kommentar, 2017, Art. 154 Fin-
fraG N. 112; relativierend: BezG ZH vom 14. Juni 2001, SJZ 2001 464).
3.5 Art. 40 aBEHG setzt Vorsatz voraus, worunter nach konstanter Rechtsprechung
des Bundesgerichts i.d.R. auch Eventualvorsatz fällt (erstmals: BGE 69 IV 75 E.
5; in neuerer Zeit anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_870/2018 vom 29.
April 2019 E. 3.7). Bei einzelnen Tatbestandselementen ist jedoch direkte Ab-
sicht erforderlich (SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154 FinfraG, N. 162).
4. Beweiswürdigung und Subsumtion
4.1 Äusserer Sachverhalt
Erstellt ist zunächst, dass der Beschuldigte am 11. Juni 2014 um 10.46 Uhr von
seinem Arbeitsplatz in Z. bei Y. telefonisch oder per E-Mail den Auftrag erteilte,
über das Depot seiner Ehefrau, H., 75’000 I. an der SIX Swiss Exchange in W.
zu kaufen (BA pag. 13.001-0051). Nachdem der Beschuldigte anlässlich seiner
Einvernahme vom 23. Juni 2020 zu diesem Vorhalt noch geschwiegen hatte, be-
stätigte er anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2021, die inkriminierte
Transaktion von seinem Arbeitsplatz aus getätigt zu haben (BA pag. 13.100-
0019; TPF pag. 6.731.009).
4.2 Insidereigenschaft
Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte Träger von börsenrelevantem Wissen
war. So war er im Rahmen seiner Tätigkeit als «Researcher» bei der E. mit der
Gesellschaft B. und ihrem F.-Projekt befasst (BA pag. 13.001-0109; TPF pag.
6.731.003 f.). Auf Grund dessen stand er in Kontakt mit deren CEO C. sowie
deren CFO D. (BA pag. 13.001-0110; TPF pag. 6.731.003 ff.). Als Organe der
Gesellschaft, die das börsenrelevante Ereignis vermeldete, waren C. und D. bei
Vorliegen einer nicht öffentlichen börsenrelevanten Tatsache als Primärinsider
zu qualifizieren. Der Beschuldigte kommt folglich grundsätzlich als Sekundärinsi-
der i.S.v. Art. 40 Abs. 3 aBEHG in Betracht.
4.3 Vertraulichkeit
4.3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der geplante launch der OTT-Version zum Zeitpunkt
des Aktienkaufs des Beschuldigten am 11. Juni 2014 eine nicht öffentliche bör-
senrelevante Tatsache, d.h. eine Insiderinformation, darstellte. Zu beachten ist
- 8 -
SK.2020.59
in diesem Zusammenhang zunächst die Tatsache, dass es der Beschuldigte war,
der CEO C. und CFO D. am 11. Juni 2014 kontaktierte, um ihnen zum erfolgrei-
chen launch zu gratulieren. Die Information selbst, nämlich der bereits erfolgte
launch, war dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt in diesem Sinne bereits aus
der Verfügbarkeit der App im Google Play Store bekannt (BA pag. 13.001-0059;
TPF pag. 6.731.005 f.). So führte der Beschuldigte im Rahmen seiner Einver-
nahme vom 29. Oktober 2020 ins Felde, beim Google Play Store handle es sich
um eine Plattform mit «ca. einer Milliarde User» (BA pag. 13.001-0110). Anläss-
lich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass die App zum
Zeitpunkt der Lancierung der OTT-Version am 7. Juni 2014 bereits 50 Millionen
user gezählt habe (TPF pag. 6.731.006). Gerichtsnotorisch sind zumindest die
hohen Nutzerzahlen des Google Play Store. Mit der Veröffentlichung der OTT-
Version der F.-App war deren launch folglich bereits öffentlich und somit per de-
finitionem keine Insiderinformation mehr.
4.3.2 Gegen das Vorliegen einer vertraulichen Tatsache i.S.v. Art. 40 aBEHG sprechen
weiter der Anstieg des Kurses am Vortag der Veröffentlichung sowie der Um-
stand, dass der CEO von B. diese Tatsache ohne Weiteres dem Beschuldigten
als einem nicht besonders nahestehenden Bankenvertreter preisgab und den
CFO ins «cc» setzte. Unter diesen Vorzeichen ist gut denkbar, dass er den wei-
teren Mitarbeitern, Kollegen und Bekannten diese Information weitergegeben ha-
ben könnte. Ein Vertraulichkeitshinweis fehlte im E-Mail und eine besondere Ver-
trauensstellung kam dem Beschuldigten, wie bereits erwähnt, nicht zu. Folglich
fehlte es an der Vertraulichkeit der in der E-Mail vom 11. Juni 2014 (BA pag.
13.001-0058 f.) enthaltenen Informationen.
4.3.3 Was die in der E-Mail von C. zusätzlich erlangten Informationen der WAP Version
und der geplanten OS-Version betrifft, so sind diese weder von der Anklage um-
schrieben – sodass eine diesbezügliche Verurteilung ohne Verletzung des An-
klageprinzips ohnehin nicht in Betracht käme – noch wären betreffende Informa-
tionen als signifikant kursrelevant zu werten, weil die betreffende WAP Techno-
logie schon zum damaligen Zeitpunkt als überholt galt. Das Vorhaben, künftig zu
einem späteren Zeitpunkt auch eine OS-Version anzubieten, war zu diesem Zeit-
punkt bereits bekannt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht darauf speku-
lierte, da er schon vor dem release die Aktien wieder verkaufte. Demzufolge hätte
ein vernünftiger Anleger einzig gestützt auf diese Tatsache keine relevante posi-
tive Kursentwicklung angenommen.
4.3.4 Nicht zuletzt gilt eine Information – selbst wenn sie ursprünglich von einem Insi-
der stammt – nicht mehr als vertraulich, wenn sie auf Grund von öffentlich zu-
gänglichen Quellen erschlossen werden konnte.
4.4 Kausalität
- 9 -
SK.2020.59
4.4.1 Zu prüfen ist sodann, ob die inkriminierte E-Mail vom 11. Juni 2014 für den Kau-
fentschluss seitens des Beschuldigten ausschlaggebend war. Erstellt ist, dass
der Beschuldigte mit seiner Kontaktaufnahme zu CEO und CFO von B. zumin-
dest nicht direkt die Erlangung einer Insiderinformation bezweckte. Vielmehr
teilte ihm CEO C. auf sein Gratulations-E-Mail vom 11. Juni 2014 hin – ohne
entsprechende Aufforderung – gleichentags mit, dass das formal announcement
am Folgetag erfolgen würde (BA pag. 13.001-0058 f.). Diese Information war je-
doch kaum geeignet, die Beschlussfassung des Beschuldigten bezüglich des Ak-
tienkaufs zu beeinflussen. Hierzu äusserte sich der Beschuldigte anlässlich der
Hauptverhandlung folgendermassen: «[Das E-Mail von C.] war irrelevant. Der
Kaufentscheid hat sich über 9 Monate aufgebaut und dann war diese App endlich
da. Man wusste über die ganzen neuen Funktionalitäten Bescheid, aber die App
musste mal endlich da sein und funktionieren und sollte idealerweise stabil sein
und wir haben [sie] ja erst am 11. Juni [2014] entdeckt. Wenn wir sie schon am
10.6. entdeckt hätten, hätte ich wahrscheinlich schon am 10.6. gekauft» (TPF
pag. 6.731.009).
4.4.2 Selbst wenn bewiesen wäre, dass das announcement eine vertrauliche Tatsache
beinhalten würde (hierzu oben, E. 4.3), wäre dies allerhöchstens ein weiterer
marginaler, nicht entscheidrelevanter Beweggrund für den Kauf gewesen. In ei-
ner solchen Konstellation würde es auch an der Tatbestandsmässigkeit fehlen,
da der natürlich kausale Beweggrund die – unbestrittenermassen ohne Zutun
von Insiderwissen festgestellte – öffentliche Verfügbarkeit der verbesserten OTT-
Version im Google Play Store war.
4.4.3 Auch die Tatsache, dass am 6., 7. und 8. Mai 2014 bereits ein Austausch zwi-
schen dem Beschuldigten und CFO D. bezüglich des launch stattgefunden hatte
(BA pag. 13.001-0056), vermag an dieser Würdigung nichts zu ändern, da es
dem entsprechenden Austausch an der zeitlichen Nähe fehlt und dieser somit
von vornherein nicht kausal für den Kaufentscheid des Beschuldigten am 11. Juni
2014 gewesen sein konnte.
4.5 Eine Verurteilung des Beschuldigten scheitert folglich bereits am objektiven Tat-
bestand, womit er vom Vorwurf des Ausnutzens der Kenntnis vertraulicher Tat-
sachen i.S.v. Art. 40 aBEHG freizusprechen ist.
5. Verfahrenskosten
5.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können dem Beschuldigten die Verfahrenskosten
in Abweichung von Art. 423 StPO ausnahmsweise ganz oder teilweise auferlegt
werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be-
wirkt oder dessen Durchführung erschwert haben. Dies ist nach der Rechtspre-
chung dann der Fall, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer
Weise gegen eine Rechtsnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren
veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.
- 10 -
SK.2020.59
5.2 Auf Grund der vorliegenden Beweismittel klar erstellt und auch nicht bestritten
ist, dass der Beschuldigte den Handel mit Effekten der B. am 11. Juni 2014 über
das Depot seiner Ehefrau H. bei der G., d.h. einer Drittbank abwickelte, ohne
diese Mitarbeitergeschäfte vorab von einem Mitglied der Geschäftsleitung der E.
genehmigen zu lassen (TPF pag. 6.720.005). Ebenso klar erstellt und unbestrit-
ten ist ferner, dass diese Transaktion eine Gesellschaft betraf, mit der sich der
Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt eingehend im Rahmen seiner Tätigkeit als
«Researcher» bei der E. beschäftigte. Durch dieses Verhalten verstiessen er
mehrfach gegen Ziff. 9 und 11 der Weisung «Mitarbeitergeschäfte» der E.,
wodurch er einerseits in seiner Funktion als Angestellter der Research-Abteilung
seine arbeitsrechtliche Treuepflicht (Art. 321a OR) und andererseits seine Sorg-
falts- und Treuepflicht (Art. 717 OR) als Geschäftsleitungsmitglied verletzte (BA
pag. 13.001.0076). Dieses Verhalten beinhaltet ein zivilrechtliches Verschulden.
Zugleich war es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
Lebenserfahrung geeignet, gegenüber dem Beschuldigten den Verdacht von
Börsendelikten, namentlich den Verdacht des Ausnützens von Insiderinformatio-
nen zu wecken und die Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens zu veranlas-
sen. Im Ergebnis besteht der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang und
der Beschuldigte ist zur Tragung der Verfahrenskosten zu verpflichten.
- 11 -
SK.2020.59
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird vom Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen frei-
gesprochen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 11'000.-- (Gebühr Bundesanwalt-
schaft: 9'000.--; Gerichtsgebühr Fr. 2'000.--) werden A. auferlegt.
Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich
die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich
begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar-
tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug
von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein
begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt
oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).
- 12 -
SK.2020.59
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen,
kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder
schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können
gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so-
wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich
anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art.
396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 8. Juli 2021
Full & Egal Universal Law Academy