Urteil vom 27. Oktober 2020
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Vorsitzende
Bundesstrafrichter Martin Stupf und
Stefan Heimgartner
Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto,
Guisanplatz 1, 3003 Bern
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad
Jeker,
2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Lukas
Bürge,
Gegenstand Widerhandlungen gegen Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und
«Islamischer Staat» sowie verwandter Organi-
sationen
(Rückweisung des Bundesgerichts)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2020.7
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SK.2020.7
Anträge der Bundesanwaltschaft:
I. Zu A.
1. A. sei des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der
Gruppierungen «AI-Qaïda» und «lslamischer Staat» sowie verwandter Organisatio-
nen schuldig zu sprechen.
2. A. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen (Art. 27, 40,
41 Abs. 1 lit. b, 47 StGB).
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren
aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 StGB).
4. Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton Bern als zuständig zu er-
klären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
5. Rechtsanwalt Lorenz Hirni, sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu
bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen
(Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO), unter Anrechnung bereits geleisteter Akontozahlun-
gen.
6. Fürsprecher Konrad Jeker, sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu
bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen
(Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO).
7. A. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung
in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1
i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
II. Zu B.
1. B. sei des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der
Gruppierungen «AI-Qaïda» und «lslamischer Staat» sowie verwandter Organisatio-
nen schuldig zu sprechen.
2. B. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen (Art. 27, 40,
41 Abs. 1 lit. b, 47 StGB).
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren
aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 StGB).
4. Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton Bern als zuständig zu er-
klären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
5. Fürsprecher Dr. iur. Lukas Bürge, sei für die amtliche Verteidigung von B. in gericht-
lich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen
(Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO).
6. B. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung
in vollem Umfang zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1
i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
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SK.2020.7
III. Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten seien zu je einem Drittel A. und B. aufzuerlegen.
Anträge der Verteidigung von A.:
1. A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. A. sei von der Eidgenossenschaft für die Beteiligung am Strafverfahren mit
Fr. 200.-- zu entschädigen.
3. Die auf A. anfallenden Verfahrenskosten trage die Eidgenossenschaft.
4. A. sei durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 2’033.90 für die Aufwendungen im Zu-
sammenhang mit der privaten Verteidigung zu entschädigen.
5. Die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung seien entsprechend dem Urteil vom
15. Juni 2018 sowie zusätzlich entsprechend der Kostennote für das Rückwei-
sungsverfahrens zu ersetzen.
Anträge der Verteidigung von B.:
1. B. sei freizusprechen von der Anschuldigung des Verstosses gegen Art. 2 des Bun-
desgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «lslamischer
Staat» sowie verwandter Organisationen, angeblich begangen im Zeitraum zwi-
schen September und Dezember 2015 (Anklageschrift Ziffer 1.3 auf Seite 26 ff.).
2. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen (Art. 423 StPO).
3. B. sei eine Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss bereits im
Jahre 2018 eingereichter Honorarnote (mit der gerichtlichen Festsetzung auf
Fr. 29’600.--) sowie gemäss heute zusätzlich eingereichter Honorarnote (Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO) auszurichten. Zudem seien ihm die Verteidigungskosten für das
bundesgerichtliche Verfahren (6B_114/2019) in der Höhe von Fr. 3’279.05 zu erset-
zen. Im Weiteren seien ihm auch die Gerichtsgebühren von Fr. 500.-- für das Aus-
standsverfahren (BB.2020.169) zu ersetzen sowie eine Genugtuung in symboli-
scher Höhe von Fr. 400.-- für die besonders schwere Verletzung seiner persönli-
chen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lt. c StPO) auszurichten.
4. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
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SK.2020.7
Prozessgeschichte
A. Am 20. November 2015 veröffentlichte der Verein D. das Video «AR/EN/FR/DE –
Exclusive Interview with E. – "The Islamic State and I"» (Titel auf Deutsch «Exklu-
sivinterview mit E. – "Der islamische Staat und ich"») (nachfolgend auch: Exklu-
sivinterview C./E.) auf dem YouTube-Kanal des Vereins D. (pag. 10.2.6; 10.2.1-3).
Dieser Veröffentlichung gingen mehrere Ankündigungen auf der Facebook-Seite
und dem Twitter-Konto des Vereins D. voraus (pag.10.2.5-6).
B. Am 5. Dezember 2015 führte der Verein D. den Film «Die wahrhaftige Morgen-
dämmerung» (Titel auf Arabisch «al-Fajr as sâdiq» bzw. auf Englisch «The true
Dawn in Syria») in einem Hotelsaal in Z. auf. Dieser Veranstaltung gingen mehrere
Ankündigungen auf der Facebook-Seite und dem Twitter-Konto des Vereins D.
voraus. Nach deren Durchführung folgten diverse Berichte zum Inhalt und Verlauf
der Veranstaltung auf denselben sozialen Medienkanälen (pag. 10.2.6-7).
C. Am 9. Dezember 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit
dem Interview von E. eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten C. – Vor-
standsmitglied des Vereins D. im Departement für Kulturproduktion – wegen des
Verdachts des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der
Gruppierung «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisatio-
nen vom 12. Dezember 2014 (SR 122; nachfolgend: AQ/IS-Gesetz) (pag. 1.0.1).
D. Nachdem am 13. Dezember 2015 auf der Facebook-Seite und dem Twitter-Konto
des Vereins D. die entsprechende Videoveröffentlichung angekündigt worden war
(pag. 10.2.7; 10.2.30-31), publizierte der Verein D. am 18. Dezember 2015 das
Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» auf dem YouTube-Kanal des Vereins
D. (pag. 10.2.7 und pag. 10.2.32), wobei gleichentags auf der Facebook-Seite und
dem Twitter-Konto des Vereins D. Verbindungen zum Videoportal geschaltet wur-
den (pag. 10.2.7; 10.2.33-34).
E. Am 26. August 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen
des Verdachts des Verstosses gegen Art. 2 AQ/IS-Gesetz auf die Vorstandsmit-
glieder des Vereins D. A. (Departement für «Public Relations und Information»)
und B. (Präsident) aus (pag. 1.0.8-9).
F. Am 21. September 2017 erhob die Bundesanwaltschaft gegen die drei Beschul-
digten Anklage beim Bundesstrafgericht (TPF SK.2017.49 pag. 6.100.1 ff.).
G. Jenes gerichtliche Hauptverfahren wurde unter der Geschäftsnummer SK.2017.49
geführt.
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SK.2020.7
H. Am 16. und 17. Mai 2018 fand im Verfahren SK.2017.49 die Hauptverhandlung
am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF SK.2017.49 pag. 6.920.1 ff.).
I. Am 15. Juni 2018 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren
SK.2017.49 A. und B. vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2
AQ/IS-Gesetz frei. C. wurde in fünf von sechs Anklagepunkten schuldig gespro-
chen und zu einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten verur-
teilt (TPF SK.2017.49 pag. 6.920.24 f.).
J. Gegen das Urteil SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 erklärte C. Beschwerde in Straf-
sachen beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 wies
das Bundesgericht die von C. geführte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat
(TPF SK.2017.49 pag. 6.980.43 ff.). Das Urteil SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 ist
in Bezug auf C. rechtskräftig.
K. Die Bundesanwaltschaft führte ihrerseits Beschwerde gegen das Urteil
SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 hinsichtlich der beiden Freisprüche betreffend A.
und B. Mit Urteil 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 (nachfolgend auch: Rück-
weisungsurteil) hiess das Bundesgericht diese Beschwerden gut, hob die A. und
B. betreffenden Dispositiv-Ziffern II und III des Urteils SK.2017.49 vom 15. Juni
2018 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer des
Bundesstrafgerichts zurück (TPF pag. 7.100.1 ff.).
L. Nach Eingang des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts eröffnete die Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts am 12. März 2020 ein neues Verfahren bezüg-
lich A. und B. unter der Geschäftsnummer SK.2020.7 (TPF pag. 7.120.1 f.).
M. Dem Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt Konrad Jeker als (neuer) amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten A. wurde am 20. April 2020 entsprochen
(SN.2020.14; TPF pag. 7.911.1 ff.).
N. Am 27. April 2020 lud das Gericht die Parteien ein, allfällige Beweisanträge zu
stellen und zu begründen (TPF pag. 7.400.3).
O. Die Parteien verzichteten auf neue Beweisanträge (TPF pag. 7.510.1; 7.521.5;
7.522.7). Das Gericht holte von Amtes wegen Strafregister- sowie Betreibungsre-
gisterauszüge und Steuerunterlagen ein (TPF pag. 7.231.1.2; 7.232.1.2;
7.231.3.2; 7.232.3.2 ff.; 7.231.2.2 ff.; 7.232.2.2 ff.). Ferner holte das Gericht bei
der Kantonspolizei Bern über A. und B. ergänzende Leumundsberichte ein
(TPF pag. 7.231.5.2 ff.; 7.232.5.2 f.). Betreffend B. zog das Gericht zudem die Ak-
ten (Dossier BM 18 32343) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region
Bern-Mittelland, bei (TPF pag. 7.232.1.4 ff.).
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SK.2020.7
P. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 ersuchte das Gericht die beiden Beschuldigten,
das Formular «Persönliche und finanzielle Situation» ausgefüllt zu retournieren
(TPF pag. 7.231.4.1 ff.; 7.232.4.1 ff.).
Q. B. und A. stellten am 29. Mai 2020 bzw. am 2. Juni 2020 gegen die bereits im
Verfahren SK.2017.49 mitwirkenden beiden Bundesstrafrichter Ausstandsgesu-
che. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führte diese Verfahren un-
ter den Prozessnummern BB.2020.169 und BB.2020.170. Mit Beschlüssen vom
19. Juni 2020 trat die Beschwerdekammer auf beide Gesuche nicht ein
(TPF pag. 7.921.2.19 ff.).
R. Die Hauptverhandlung fand am 6. Oktober 2020 in Anwesenheit der Parteien am
Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die mündliche Urteilseröffnung erfolgte am
27. Oktober 2020 in Anwesenheit der Parteienvertreter. Die Beschuldigten leiste-
ten der Vorladung zur Urteilseröffnung unentschuldigt keine Folge; sie wurden mit
Verfügung vom 27. Oktober 2020 (Verfahrensnummer SN.2020.30) disziplinarisch
mit Ordnungsbussen bestraft (TPF pag. 7.911.1 ff.).
S. Mit Eingaben vom 2. und 3. November 2020 meldeten A. bzw. B. Berufung gegen
das Urteil vom 27. Oktober 2020 an (TPF pag. 7.940.1; -2).
Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales und Vorfragen
1.1 Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht
1.1.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit
zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese nur noch mit jenen
Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils
haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das
Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze
angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die
materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung
ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen
Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur
insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwä-
gungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 m.H.).
1.1.2 Das Bundesgericht äusserte sich im Urteil 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020
zum Schuldspruch gegenüber C. Unter Hinweis, dass C. mit der Herstellung und
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SK.2020.7
Verbreitung der Videos Propaganda für Jabhat Al Nusra und die Ideologie von
Al Qaida betrieb, bestätigte das Bundesgericht den Schuldspruch von C. (vgl. Ur-
teil 6B_169/2019 E. 2). Demgegenüber erfolgte in Bezug auf die Freisprüche von
A. und B. eine Rückweisung durch das Bundesgericht. Mit dessen Rückweisungs-
urteil (s. vorne lit. K) wurden die Urteils-Dispositiv-Ziffern II und III des Urteils
SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 formell umfassend aufgehoben. Entsprechend ist
nachfolgend über die Strafbarkeit von A. und B. sowie die Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen erneut zu befinden.
1.2 Durchführung einer weiteren Hauptverhandlung
1.2.1 Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundes-
gericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn
dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts
SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtlichen Ge-
hörs der Parteien (TPF 2007 60 E. 1.4) nötig erscheint (vgl. Urteil des Bundesstraf-
gerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 E. 1.2.1). Gemäss Urteil des Bundesge-
richts 6B_76/2013 vom 29. August 2013 hat das Berufungsgericht nach einer
Rückweisung durch das Bundesgericht die Frage, ob ein schriftliches oder münd-
liches Verfahren durchzuführen sei, in Berücksichtigung des durch das Bundesge-
richt definierten Rahmens der Rückweisung zu lösen. So kann das Verfahren
schriftlich sein, wenn die Rückweisung lediglich Rechtsfragen betrifft (E. 1.1 des
Urteils). Nimmt das Berufungsgericht aber eine neue Beweiswürdigung vor, be-
handelt es Sachfragen, was im schriftlichen Berufungsverfahren nach Art. 406
Abs. 1 StPO nicht gestattet ist (E. 1.3 des Urteils).
1.2.2 Auf Grund des bis zum 1. Januar 2019 fehlenden Berufungsverfahrens in Bun-
desstrafsachen gelten die betreffenden Grundsätze analog für das Rückweisungs-
verfahren an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (vgl. Urteil des Bundes-
strafgerichts SK.2018.37 vom 10. Oktober 2018 E. 1.2). In Anlehnung an die ge-
nannte Rechtsprechung sowie in Berücksichtigung des Umstands, dass vorliegend
auch Sachfragen zur Diskussion stehen, war es zur Vervollständigung der Sach-
verhaltsdarstellung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs indiziert, eine weitere
Hauptverhandlung durchzuführen.
1.3 Zuständigkeit
Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese wurde mit Urteil
SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 bejaht. Diesbezüglich erfolgte keine Aufhebung
durch das Bundesgericht. Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts in Besetzung
eines kollegialen Spruchkörpers ist vorliegend gegeben. Zur Begründung wird auf
die E. 1.1 des Urteils SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 verwiesen.
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SK.2020.7
1.4 Vorbemerkungen der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Okto-
ber 2020
1.4.1 Verfahrensfairness
Die Verteidiger stellten zu Beginn der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2020 die
Frage nach der Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit des Gerichts bzw.
nach der Garantie des fairen Verfahrens (TPF pag. 7.720.5; 7.721.58 f.). Sie be-
mängelten in diesem Zusammenhang grundsätzlich, dass der Spruchkörper im
Verfahren SK.2020.7 teilweise gleich zusammengesetzt sei wie im Verfahren
SK.2017.49, wobei die Strafkammer im Verfahren SK.2017.49 den damals Mitbe-
schuldigten C. verurteilt hätte, was vom Bundesgericht «abgesegnet» worden sei.
Der Einwand der Verteidiger ist unbegründet. Ein Ausstandsgesuch gegen die
fraglichen Richterpersonen wurde bereits am 19. Juni 2020 von der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Recht-
sprechung abgewiesen (s. vorne lit. Q). Wie die Beschwerdeinstanz festhielt, stellt
die Mitwirkung der am aufgehobenen Entscheid beteiligten Gerichtspersonen bei
der Neubeurteilung der Sache für sich allein kein Fall unzulässiger Vorbefassung,
mithin keinen Ausstandsgrund dar (BGE 116 IA 28 E. 2a; 114 Ia 58 3d; Urteil des
Bundesgerichts 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.6). Die beteiligten Richter ha-
ben die Sache stets mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit
zu behandeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.591/2005 vom 2. Novem-
ber 2005 E. 2).
1.4.2 Unbestimmtheit der Norm
Die Verteidigung von A. machte zudem geltend, die Strafnorm, um welche es
gehe, verletze Art. 1 StGB (TPF pag. 7.720.5).
Art. 1 StGB bestimmt, dass eine Strafe oder Massnahme nur gegen eine Tat ver-
hängt werden darf, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
Nach Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der
Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt,
sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen
organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Die Straf-
drohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Nach
Art. 1 AQ/IS-Gesetz sind namentlich verboten die Gruppierungen «Al-Qaïda»
(lit. a), «IS» (lit. b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen derselben sowie Orga-
nisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit jenen
übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c).
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SK.2020.7
Die Norm bezeichnet somit mehrere Handlungen, die unter Strafe gestellt werden.
Gestützt auf das AQ/IS-Gesetz sollen sämtliche Aktivitäten dieser Gruppierungen
in der Schweiz und im Ausland unter Strafe gestellt werden, ebenso wie alle Hand-
lungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen. Die
genannte Bestimmung im AQ/IS-Gesetz bezweckt den Schutz der öffentlichen Si-
cherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Sie bewirkt eine Vorverlagerung der
Strafbarkeit, indem sie bereits das Unterstützen und Fördern der im Titel des Ge-
setzes benannten terroristischen Organisationen unter Strafe stellt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B.2548/2016 vom 22. Februar 2017 m.H. und Botschaft zum
AQ/IS-Gesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer
Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. November 2014, BBl 2014
8927 ff.). Der Verteidigung ist beizupflichten, dass bei der Generalklausel der
«Förderung auf andere Weise» gemäss Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz keine kon-
krete Handlung umschrieben ist, was in einem gewissen Spannungsverhältnis
zum Bestimmtheitsgebot («nulla poena sine lege certa») von Art. 1 StGB steht.
Die nötige Einschränkung kann sich indessen auf eine Tatnähe des Handelns zu
den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierung gemäss
Art. 1 AQ/IS-Gesetz beziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom
22. Februar 2017 E. 4.2). Darauf ist bei Bedarf bei der konkreten Prüfung des Vor-
wurfes näher einzugehen.
1.5 Umschreibung des Sachverhaltes/Anklageprinzip
Die Verteidigung von A. wendete im Weiteren ein, vorliegend seien zudem die Vor-
halte vage. Bei vagem Sachverhalt und unbestimmter Strafnorm habe der Rechts-
unterworfene keine Chance zu erkennen, was strafbar sei und was nicht. Eine Ver-
teidigung sei nicht möglich (TPF pag. 7.720.5).
Zur monierten Unbestimmtheit der Strafnorm wird auf die vorstehende E. 1.4.2
verwiesen.
Die Verteidigung von B. führte aus, die Anklageschrift nicht beurteilen zu können,
da aus ihr nicht hervorgehe, was B. vorgeworfen werde. Dies verletze Art. 6 Ziff. 3
Iit. a EMRK, wonach jede angeklagte Person das Recht habe, innerhalb möglichst
kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und
Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden. Der Be-
schuldigte B. könne bei dieser Anklage seine Verteidigungsrechte nicht ausschöp-
fen. Eine Anklageschrift müsse möglichst kurz aber genau sein. Vorliegend sei die
Anklageschrift lang aber ungenau (TPF pag. 7.721.63).
Das Bundesgericht stellte in seinem kassierenden Urteil 6B_114/2019 vom
26. Februar 2020 fest, dass der Tatvorwurf in Bezug auf A. und B. in der Anklage-
schrift genügend umschrieben wird und der Anklagegrundsatz nicht verletzt wurde
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SK.2020.7
(E. 2.3 des Urteils). An dieser Feststellung ist das erstinstanzliche Gericht gebun-
den (s. vorne E. 1.1). Der Rüge der Verteidigung betreffend die Qualität der An-
klage kann somit nicht gefolgt werden.
1.6 Beweismittel
1.6.1 Die Verteidigung von A. monierte schliesslich, dass mit Ausnahme der Eingaben
der Beschuldigten keine der zu den Akten genommenen Beweismittel justizförmig
erhoben worden seien. Die Akten würden aus lauter Beweismitteln bestehen, die
auf Recherchen des Nachrichtendiensts und des Bundesamts für Polizei (nachfol-
gend: fedpol) basieren. Beweiserhebungen aus allgemein zugänglichen Quellen
seien gestützt auf Art. 139 StPO möglich. Sofern diese Beweismittel die Grund-
rechte tangieren, seien sie indessen Zwangsmassnahmen im Sinne von
Art. 196 ff. StPO und nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage zulässig
(Art. 197 StPO). Wenn somit ein Polizist eine Bibliothek aufsuche und nachrecher-
chiere, dann verletzte er Grundrechte, wenn er grundrechtsrelevante Recherchen
tätige. Eine solche grundrechtsrelevante Beweismittelbeschaffung liege insbeson-
dere vor bei sämtlichen Erhebungen über die Funktion und die Rolle von E., ferner
bei den Erhebungen zur politischen und religiösen Gesinnung von A. sowie bei
den Abklärungen, die sich im Kurzanalysenbericht des fedpol vom 13. April 2018
befänden. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die vorgenannten grund-
rechtsrelevanten Erhebungen. Im Übrigen seien auch die Informationen aus dem
Internet, die das Gericht zu den Akten erkannt habe, nicht rechtskonform
(TPF pag. 7.721.51).
Dem Einwand der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die Beschaffung von
allgemein zugänglichen, veröffentlichten Informationen durch Strafverfolgungsbe-
hörden stellt keine strafprozessuale Zwangsmassnahme dar. Ihre Berücksichti-
gung im Strafverfahren verletzt weder Gültigkeits- noch Ordnungsvorschriften
i.S.v. Art. 139-141 StPO. Leicht zugängliche und aus verlässlicher Quelle stam-
mende Tatsachen gelten im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO als der Strafbehörde
bekannt, d.h. sie sind notorisch (vgl. BGE 143 IV 380 Regeste und E. 1; s. z.B.
auch Urteil des Bundesgerichts 6B_383/2019 vom 8. November 2019, welches
sich in E. 4.6, 4.7.4 und 4.2 auf öffentlich zugängliche Berichte/Listen bezieht). Im
Übrigen unterstehen aus dem Internet stammende Informationen der richterlichen
Beweiswürdigung. Im genannten Urteil des Bundesgerichts (BGE 143 IV 380) –
welches unter der Verfahrensnummer 6B_986/2016 vollständig im Internet einseh-
bar ist – ging es darum, dass die Vorinstanz eine Begriffsdefinition ausschliesslich
aus dem Internetportal «Wikipedia» entnommen hatte. Das Bundesgericht hielt
dazu fest, dass ein aus Wikipedia stammendes Beweismittel neben allenfalls wei-
teren Beweismitteln in Wahrung des rechtlichen Gehörs und in Bezug auf die im
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dortigen Sachverhalt massgebenden Adressaten zu würdigen sei (vgl. BGE 143
IV 380 E. 1.3).
1.6.2 Die Verteidigung von B. wandte im Rahmen ihres Parteivortrages zusammenge-
fasst ein, bei der Anklage handle es sich um einen Versuch, ein Gesinnungsstraf-
recht einzuführen und die Islamophobie mit dem Strafrecht zu schüren. Ein
Schuldspruch würde gegen Grundrechte, u.a. gegen die Religions- und Meinungs-
äusserungsfreiheit, verstossen (TPF pag. 7.721.59, -69 ff., -73).
«Gesinnungsstrafrecht» ist ein Strafrecht, das eine Sanktion allein an die innere
Einstellung des Bürgers zu einem Problemkreis knüpft (RUTZ, Die Gefährdung der
verfassungsmässigen Ordnung, Dissertation 1968, S. 236). Gesinnungsstrafrecht
ist in der Schweiz verpönt. Schweizerisches Strafrecht soll allein die Reaktion auf
einen geschehenen Rechtsbruch beinhalten. Der Wille als solcher verletzt, als rein
innerer Vorgang, keine Norm. Er darf somit – soweit das äussere Verhalten dem
Gesetz entspricht – nicht mit Strafe bedroht und nicht behördlich erforscht werden.
Andernfalls wird die Grenze zum Gesinnungsstrafrecht überschritten (STRATEN-
WERTH, StGB AT I, Die Straftat, 9. neubearbeitete Aufl. 2011, § 12 N. 3). Die Straf-
barkeit nach Art. 2 AQ/IS-Gesetz knüpft an eine Handlung an und nicht an die
Gesinnung einer Person. Entsprechend wird nicht die positiv besetzte Gesinnung
zur Al Qaida, zum IS oder zu verwandten Organisationen sanktioniert. Jeder kann
denken und fühlen, wie es ihm beliebt; eine innere Gefühlseinstellung kann be-
kanntermassen nicht zensuriert werden. Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz sanktioniert
äusserlich wahrnehmbares Verhalten, welches in Verbindung zu verbotenen Grup-
pierungen und Organisationen steht (vgl. zum Handlungsbegriff allg. RIKLIN,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Aufl. 2002, § 122 N 18). Beim
Propagandavorwurf in Bezug auf die Al Qaida wird an die eigentliche Handlung
angeknüpft. Strafbar ist die eigentliche Manifestation. Diese ist zum Schutze der
öffentlichen Sicherheit (s. hinten E. 2.2 und E. 3.2.1) zu bestrafen.
Die Anklage bezieht sich schliesslich auch nicht auf eine Religion oder eine Ge-
sinnung, sondern auf die Ausübung verbotener Handlungen in Bezug auf Al Qaida
oder eine im Sinne von Art. 2 AQ/IS-Gesetz verbotene Organisation. Die Voraus-
setzungen für die Einschränkung der Grundrechte sind in Art. 36 BV geregelt. Da-
rauf wird hinten in E. 3.4.3 f. näher eingegangen.
2. Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie ver-
wandter Organisationen; Normierungen und Hintergründe 2001-2015
2.1 Gemäss Art. 1 AQ/IS-Gesetz sind seit dem 1. Januar 2015 die Gruppierungen «Al-
Qaïda», «Islamischer Staat» wie auch deren Tarn- und Nachfolgegruppierungen
- 12 -
SK.2020.7
sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln
mit der Gruppierung Al-Qaïda oder der Gruppierung Islamischer Staat übereinstim-
men oder in ihrem Auftrag handeln, verboten. Art. 2 AQ/IS-Gesetz verbietet Hand-
lungen zu Gunsten solcher Gruppierungen.
2.2
2.2.1 Bezogen auf die Al Qaida hatte der Bundesrat die in Art. 2 AQ/IS-Gesetz aufge-
führten Handlungen bereits 2001 explizit verboten mit dem Erlass der Verordnung
vom 7. November 2001 über Massnahmen gegen die Gruppierung «Al-Qaïda»
und verwandte Organisationen (AS 2001 3040 f.; nachfolgend: AQ-Vo-BR; s. insb.
Art. 2 AQ-Vo-BR). Die Verordnung war befristet und wurde in der Folge mehrmals,
letztmals bis zum 31. Dezember 2011, verlängert.
Am 1. Januar 2012 trat die Verordnung der Bundesversammlung über das Verbot
der Gruppierung «Al-Qaïda» und verwandter Organisationen vom 23. Dezem-
ber 2011 (AQ-Vo-BV) in Kraft (AS 2012 1). Sie galt bis zum 31. Dezember 2014.
Am 8. Oktober 2014 erliess der Bundesrat die Verordnung vom 8. Oktober 2014
über das Verbot der Gruppierung «Islamischer Staat» und verwandter Organisati-
onen (IS-Vo-BR), welche am 9. Oktober 2014 in Kraft trat (AS 2014 3255).
Am 1. Januar 2015 trat schliesslich, wie vorstehend erwähnt (vorne E. 2.1), das
AQ/IS-Gesetz in Kraft (zur Gesetzgebungsgeschichte vgl. auch Urteile des Bun-
desgerichts 6B_1104/2016 und 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, je E. 1.1; ENG-
LER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N. 27; PAJAROLA/OEHEN/
THOMMEN, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle
Organisationen, Bd. II, 2018, § 9 Kriminelle Organisationen, Art. 260ter StGB
N. 129 ff.).
Der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens gründete massgeblich auf Ereignisse,
die den Bundesrat oder das Parlament zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zu
einem dringlichen Handeln veranlassten. Im Wesentlichen sind dies Folgende:
2.2.2 Zum Erlass der vorstehend (E. 2.2.1 erster Absatz) erwähnten AQ-Vo-BR vom
7. November 2001 sah sich der Bundesrat zum Schutz der inneren Sicherheit der
Schweiz und in Unterstützung des staatengemeinschaftlichen Kampfes gegen den
Terrorismus veranlasst, nachdem am 11. September 2001 mehrere Terroran-
schläge in den Vereinigten Staaten verübt worden waren (vgl. BBl 2014 8926). Die
bundesrätliche Verordnung war befristet und wurde schliesslich mehrfach verlän-
gert.
2.2.3 In der Absicht, die vorerwähnte Norm über einen längeren Zeitraum in Kraft zu
behalten und ins ordentliche Recht zu überführen, unterbreitete der Bundesrat am
- 13 -
SK.2020.7
18. Mai 2011 der Bundesversammlung den Entwurf für eine Verordnung der Bun-
desversammlung über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und verwandter
Organisationen (BBl 2011 4495 ff.).
Zu jenem Zeitpunkt zeichnete sich die durch die Al Qaida ausgehende Bedro-
hungslage u.a. auch durch die Bildung von Al Qaida-Ablegern und wechselnde
Territorialstrukturen aus. Bereits im Jahr 2004 hatte die in Pakistan gegründete
und vermehrt in Afghanistan verbreitete Al Qaida einen Ableger im Irak namens
«Al-Qaïda im Irak» (nachfolgend: AQI oder AQ Irak) gegründet. Es folgten weitere
Ableger, z.B. in Algerien, Jemen oder Somalia. Führer der sogenannten Kern-
Al Qaida war, bis zu dessen Tod, Osama Bin Laden (nachfolgend: Bin Laden).
Führer der AQ Irak war, bis zu dessen Tod Mitte 2006, Abu Musab al-Zarqawi,
welcher Bin Laden die Treue geschworen hatte. Unter der darauffolgenden Leitung
von Abu Umar Al Baghdadi (alias Abu Abdallah ar-Raschid Al Baghdadi, verstor-
ben im Mai 2010) nannte sich die irakische Filiale neu «Islamischer Staat im Irak»
(nachfolgend: ISI oder IS Irak). Nach dem Tod von Abu Umar al-Baghdadi ging die
Leitung des ISI schliesslich an Abu Bakr Al Baghdadi (nachfolgend: Al Baghdadi)
über. Im Mai 2011 wurde Bin Laden getötet und Aiman Az Zawahiri (nachfolgend:
Az Zawahiri) übernahm die Führung der Kern-Al Qaida (zum Ganzen und anstelle
vieler: Bundesakademie für Sicherheitspolitik, Arbeitspapier Sicherheitspolitik
Nr. 19/2017, «https://www.baks.bund.de/sites/baks010/files/arbeitspapier_sicher-
heitspolitik_2017_19.pdf», zuletzt aufgerufen am 17. Juli 2020; STEINBERG, Al-
Qaida, 20. September 2011, in: Bundeszentrale für politische Bildung [nachfol-
gend: bpd], «http://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/36374/al-qaida»,
zuletzt aufgerufen am 17. Juli 2020; SAID, Islamischer Staat, 2015, S. 56, 65, 200
und 204; ATWAN, L’histoire secrète d‘Al-Qaida, 2007, S. 320 f., 331, 346;
DIETL/HIRSCHMANN/TOPHOVEN, Das Terrorismus-Lexikon, Täter, Opfer, Hinter-
gründe, 2006, S. 211 ff.; STEINBERG, Der Islamische Staat in Irak und Syrien (ISIS),
26.8.2014, in: bpd, «http://www.bpb.de/politik/extremismus/islamis-
mus/190499/der-islamische-staat-im-irak-und-syrien-isis», zuletzt aufgerufen am
17. Juli 2020; WARRICK, Schwarze Flaggen, der Aufstieg des IS und die USA,
2017, S. 320; ATASSI, Qaeda chief annuls Syrian-Iraqi Jihad Merger, 9. Juli 2013,
«https://www.aljazeera.com/news/middleeast/2013/06/2013699425657882.html»,
zuletzt aufgerufen am 17. Juli 2020; UN Sicherheitsrat, Résumé des motifs ayant
présidé aux inscriptions sur la liste, 14.05.2014, «https://www.un.org/securitycoun-
cil/fr/sanctions/1267/aq_sanctions_list/summaries/entity/al-nusrah-front-for-the-
people-of-the-levant», zuletzt aufgerufen am 17. Juli 2020; UN Sicherheitsrat, Ré-
sumé des motifs ayant présidé aux inscriptions sur la liste, 5. Oktober 2011,
«https://www.un.org/ securitycouncil/fr/sanctions/1267/aq_sanctions_list/summa-
ries/individual/ibrahim-awwad-ibrahim-ali-al-badri-al-samarrai» [betreffend Abu
Bakr Al Baghdadi al-Husseini al-Quarashi], zuletzt aufgerufen am 17. Juli 2020).
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SK.2020.7
In der Botschaft vom 18. Mai 2011 zur AQ-Vo-BV (BBl 2011 4495 ff.) führte der
Bundesrat u.a. aus, ein (weiteres) Verbot der Al Qaida sei entsprechend dem von
dieser Gruppierung ausgehenden Gefährdungspotenzial zur Wahrung der inneren
und äusseren Sicherheit der Schweiz notwendig. Zwar habe die Kern-Al Qaida an
operativen Fähigkeiten eingebüsst, sie sei aber trotz massiven Anstrengungen der
Weltgemeinschaft nicht verschwunden und es hätten sich ein Ableger der Al Qaida
auf der arabischen Halbinsel (nachfolgend auch: AQAH), die Al Qaida im islami-
schen Maghreb (nachfolgend auch: AQIM) und die Al Qaida im Irak (AQI) gebildet.
Die terroristischen Aktivitäten der AQIM hätten in den letzten Jahren mit Entfüh-
rungen auch die Sicherheitsinteressen der Schweiz direkt betroffen. Insgesamt
hätte sich zudem die Wahrscheinlichkeit von islamistisch motivierten Terroran-
schlägen in Westeuropa erhöht. Die Botschaft des Bundesrates äussert sich auch
zur Notwendigkeit allfälliger Einschränkungen der Grundrechte. Sie bezeichnet
das öffentliche Interesse als offenkundig. Einerseits liege dieses im Verhindern
konkreter terroristischer Umtriebe durch die genannte Organisation und anderer-
seits im Erhalt der guten Beziehungen der Schweiz zur internationalen Staatenge-
meinschaft. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit sei das Verbot der Gruppierung
tendenziell ein taugliches Mittel sowohl zum Verhindern terroristischer Umtriebe
als auch für die Wahrung der guten Beziehungen zum Ausland; es sei zum Schutz
der Bevölkerung und der staatlichen Strukturen erforderlich und ein notwendiges
aussenpolitisches Signal und schliesslich sei es angesichts des mit dem Terroris-
mus einhergehenden Leids auch ohne Weiteres zumutbar (Wahrung der
Zweck/Mittel-Relation). Das vorgeschlagene Verbot sei verfassungskonform; die
rechtsstaatlichen Prinzipien seien gewahrt (BBl 2011 4500, 4504 f.).
Gestützt auf Art. 173 Abs. 1 lit. c BV erliess die Bundesversammlung am 23. De-
zember 2011 die AQ-Vo-BV (AS 2012 1 f.; siehe vorne E. 2.2.1 zweiter Absatz).
2.2.4 Im Herbst 2014 sah sich der Bundesrat erneut zum Erlass einer Notrecht-Verord-
nung veranlasst; am 8. Oktober 2014 erliess er die IS-Vo-BR (AS 2014 3255; vorne
E. 2.2.1 dritter Absatz), welche inhaltlich gleichlautend war wie die AQ-Vo-BV
(vorne E. 2.2.1), sich jedoch ausschliesslich auf den sogenannten «Islamischen
Staat» bezog.
Der sogenannte «Islamische Staat» (IS) war wenige Monate zuvor aufgrund eines
Zerwürfnisses innerhalb der Al Qaida, insbesondere zwischen dem damaligen
Führer des irakischen Al Qaida-Ablegers ISI, Al Baghdadi (siehe vorstehend), und
dem Führer des syrischen Al Qaida-Ablegers namens «Jabhat Al Nusra» (oder
«Al Nusra Front»; nachfolgend: Al Nusra) entstanden. Al Baghdadi beabsichtigte,
die Al Nusra in Syrien ihm zu unterstellen. Zu diesem Zweck rief er im April 2013
eigenmächtig den «Islamischen Staat im Irak und Syrien» (nachfolgend: ISIS; auch
«Islamischer Staat im Irak und der Levante», ISIL) aus und erklärte die Al Nusra
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SK.2020.7
zu dessen Ableger. Abu Muhammad Al Jawlani (nachfolgend: Al Jawlani), Führer
der Al Nusra, weigerte sich, sich Al Baghdadi zu unterstellen. In einer Audiobot-
schaft vom 10. April 2013 erneuerte er daher im Namen der Al Nusra ausschliess-
lich dem Führer der Kern-Al Qaida, Az Zawahiri, die Treue, die Anerkennung des-
sen Oberhauptstellung und den Gehorsam. Az Zawahiri hiess die durch Al Bagh-
dadi ausgerufene Vereinigung der Al Nusra und des IS in die Gruppierung ISIS
(oder ISIL) nicht gut, er löste sie auf und wies das irakische Gebiet (wieder) dem
IS im Irak (ISI) und das syrische Gebiet (wieder) der Al Nusra zu. In der Folge
spitzte sich der Streit der beiden Al Qaida-Gruppierungen zu. Im Februar 2014
schloss Az Zawahiri Al Baghdadi aus dem Al Qaida-Verbund aus. Im Juni 2014
nahmen ISIS-Anhänger Mossul ein, wo Al Baghdadi am 29. Juni 2014 eigenmäch-
tig ein sogenanntes Kalifat namens «Islamischer Staat» (nachfolgend: IS) ausrief
und sich selbst als Kalifen bezeichnete. Das Kalifat sollte landesübergreifend gel-
ten, weshalb sein Name keine Staatsangaben (z.B. Irak, Syrien) aufführte (Quellen
siehe E. 2.2.3, zweiter Abschnitt am Ende; NEUMANN, Die neuen Dschihadisten,
2015; S. 82-83 und 169; NAJI ,«Islamischer Staat» (IS), 2015, S. 13-17, 92 und
108; BÉNICHOU/KHOSROKHAVAR/MIGAUX, Le jihadisme, 2015, S. 472; LE SOMMIER,
Daech, l’histoire, 2016, S. 98-99 und 106-107; LUIZARD, Die Falle des Kalifats,
2017 (deutsche Ausgabe von: Le piège Daech, 2015), S. 115-120; SAID, Islami-
scher Staat, 2014, S. 59-69 und S. 82-87; GERGES, A history, ISIS, 2017 (Taschen-
buchausgabe; Erstausgabe 2016), S. 175-193; 247-248; 256).
2.2.5 Kurze Zeit nach Erlass der vorerwähnten Notrecht-Verordnung (IS-Vo-BR; vorste-
hend E. 2.2.4), mit Botschaft vom 12. November 2014 zum AQ/IS-Gesetz
(BBl 2014 8925 ff.), unterbreitete der Bundesrat dem Parlament den Antrag auf
Zustimmung zum Entwurf eines dringlichen Bundesgesetzes über das Verbot der
Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisati-
onen.
Die bundesrätliche Botschaft hält u.a. fest, dass der IS als massive Bedrohung
internationaler Sicherheitsinteressen in Konkurrenz zur Al Qaida stehe. Somit be-
stehe ein bedeutendes Risiko, dass die beiden Gruppierungen im Kampf um die
Vorherrschaft in der internationalen, terroristischen Bewegung weltweit terroristi-
sche Anschläge verüben würden, um ihre Stärke und Handlungsfähigkeit zu de-
monstrieren. Die Aktivitäten beider Gruppierungen würden damit weiterhin eine
Bedrohung für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz und der Staatenge-
meinschaft darstellen. Es sei deshalb wichtig, sämtliche Aktivitäten dieser Grup-
pierungen in der Schweiz und im Ausland weiterhin unter Strafe zu stellen, ebenso
wie alle Handlungen, die darauf abzielten, diese (Gruppierungen) materiell oder
personell zu unterstützen, z.B. durch Propagandaaktionen, Geldsammlungen oder
das Rekrutieren neuer Mitglieder (BBl 2014 8931). Ferner würde sich die Bedro-
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SK.2020.7
hung durch den IS in einer aggressiven Propaganda manifestieren, die Einzelper-
sonen zu Anschlägen motivieren könne, aber auch zum Anschluss an andere ter-
roristische Organisationen (BBl 2014 8928). Der Bundesrat sah dabei die grösste
Bedrohung in kampferprobten Rückkehrern sowie in radikalisierten, in der Schweiz
gebliebenen Einzeltätern (BBl 2014 8928 und 8931). In Bezug auf den sogenann-
ten Islamischen Staat führt die bundesrätliche Botschaft aus, die Gruppierung ver-
öffentliche medienwirksam und unter gezielter Verwendung der modernen Kom-
munikationsmittel weltweit Bildmaterial betreffend (während der Kampfhandlungen
im Irak und in Syrien begangene) Gräueltaten gegen die Zivilbevölkerung sowie
betreffend massive Gewaltanwendung gegen staatliche Institutionen. Zum dama-
ligen Zeitpunkt hätte sich ihre Aggression insbesondere gegen gegnerische Sun-
niten, Schiiten, Kurden und Mitglieder nicht muslimischer Minderheiten im Irak ge-
richtet, wobei sie auch gedroht habe, gegen Staatsangehörige und Interessen aller
Staaten der Anti-IS-Koalition Anschläge zu verüben (BBl 2014 8930).
National- und Ständerat stimmten dem Antrag des Bundesrates zu. Die vormals
durch diverse Verordnungen (AQ-Vo-BR bzw. AQ-Vo-BV; IS-Vo-BR) verbotenen
Handlungen sind seit dem 1. Januar 2015 durch das AQ/IS-Gesetz (s. auch vorne
E. 2.2.1 vierter Absatz) erfasst.
2.2.6 Die Beurteilung der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit im Jahr 2015 ist auch in
der Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung, die der Bundesrat am
18. September 2015 guthiess (BBl 2015 7487 ff.) und im Bericht des Bundesrates
vom 24. August 2016 zur Sicherheitspolitik der Schweiz (BBl 2016 7763 ff.) fest-
gehalten.
Im Bericht vom 24. August 2016 stellte der Bundesrat eine Verschärfung der Be-
drohung fest und zwar auch durch den dschihadistisch motivierten Terrorismus
und Gewaltextremismus. Es bestehe eine direkte Verbindung zwischen der Unsi-
cherheit im Ausland (Maghreb, Naher und Mittlerer Osten) und der Sicherheit in
der Schweiz: Die Konflikte in diesen Regionen, die Feindseligkeit der Terrororga-
nisationen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» gegen den Westen und die Attrak-
tivität des Dschihadismus, auch für Menschen in der Schweiz, seien für die terro-
ristische Bedrohung in Form von Anschlägen in der Schweiz oder gegen schwei-
zerische Personen und Einrichtungen im Ausland ausschlaggebend. Dabei seien
nicht nur die Pläne der Terrororganisationen von Belang; Personen in der Schweiz
können sich radikalisieren und auch ohne direkte Verbindung zu Terrororganisati-
onen aktiv werden. Wie schon in der Botschaft zum AQ/IS-Gesetz (BBl 2014 8925
ff.) erkannte der Bundesrat insbesondere im Einsatz moderner Kommunikations-
mittel eine Gefahr und in den dschihadistischen Rückkehrern eine Bedrohung. Das
Internet biete allen gewalttätigen und terroristischen Gruppierungen neue Möglich-
keiten sowohl zur Propaganda als auch zur heimlichen Vernetzung. Es vereinfache
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SK.2020.7
und unterstütze die Selbstradikalisierung künftiger Einzeltäter wie auch die Betei-
ligung an der Planung von Terroranschlägen über die Landesgrenzen hinweg. Zu-
dem verursache oder begünstige die regionale Instabilität Flüchtlings- und Migra-
tionsströme, welche auch von Terroristen genutzt werden können, um unerkannt
in die Schweiz zu gelangen. Weltweit seien so viele Menschen auf der Flucht wie
noch nie seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges. Schweizer Staatsangehörige
und Interessen könnten auch im Ausland bedroht werden. Schweizerinnen und
Schweizer würden im internationalen Vergleich überdurchschnittlich oft verreisen
oder im Ausland arbeiten. Ihre Aufenthaltsorte könnten auch in Krisengebieten lie-
gen. Die Betroffenheit von Schweizer Interessen durch Konflikte oder terroristische
Aktionen könne eher zufällig sein; als westliche Nation werde die Schweiz aber in
dschihadistischen Kreisen als Teil des generellen Feindbildes wahrgenommen.
Namentlich in Konfliktzonen im islamischen Raum seien auch Schweizerinnen und
Schweizer potenzielle Opfer von Entführungen oder Terrorakten. Entführungen zur
Erpressung von Lösegeld seien zu einer essenziellen Finanzierungsquelle für den
Terrorismus geworden und hätten Schweizer Bürgerinnen und Bürger bereits be-
troffen. Mit einer zunehmend schwierigen Sicherheitslage seien auch immer mehr
diplomatische Vertretungen der Schweiz konfrontiert, sodass in den letzten Jahren
an mehreren Botschaften die Sicherheitsmassnahmen hätten verstärkt werden
müssen.
In der Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung vom 18. September
2015 sind verschiedene Ziele festgehalten. Darunter findet sich das Ziel, Aus-
übung, Export und Unterstützung von Terrorismus in oder von schweizerischem
Gebiet aus zu verhindern, namentlich durch Verhinderung des Missbrauchs des
Schweizer Territoriums für Propaganda, Rekrutierung und Ausbildung für terroris-
tische Zwecke oder zur Unterstützung oder Beteiligung an einer kriminellen (terro-
ristischen) Organisation, oder durch Verhinderung, dass Schweizerinnen, Schwei-
zer oder in der Schweiz lebende ausländische Personen die Schweiz verlassen,
um sich im Ausland terroristisch zu betätigen. Eine aufgeführte strategische Ent-
wicklungslinie liegt in der Verhinderung der Radikalisierung.
3. Art. 2 Al Qaida/IS-Gesetz
3.1 Die Anklageschrift vom 21. September 2017 wirft den Beschuldigten einleitend vor,
für die Gruppierung Al Qaida oder für eine mit dieser verwandter Organisation,
Propagandaaktionen organisiert respektive deren Aktivitäten in anderer Weise ge-
fördert zu haben (A. AS Ziffer 1.2.1; B. AS Ziffer 1.3.1). Die vorgeworfenen Hand-
lungen sollen im Jahre 2015 und somit nach Inkrafttreten des AQ/IS-Gesetz erfolgt
sein.
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SK.2020.7
3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer sich an einer nach Artikel 1 des Gesetzes verbotenen
Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt,
für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre
Aktivitäten auf andere Weise fördert.
3.2.1 Mit dieser Strafbestimmung sollen sämtliche Aktivitäten der in Art. 1 AQ/IS-Gesetz
genannten Gruppierungen (siehe dazu vorne E. 2.1) in der Schweiz und im Aus-
land unter Strafe gestellt werden, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzie-
len, diese materiell oder personell zu unterstützen (BBl 2014 8927 ff.). Die Bestim-
mung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straf-
taten. Nach der Botschaft 2014 manifestiert sich die Bedrohung durch den IS (un-
ter anderem) in einer aggressiven Propaganda. Es bestehe das Risiko, dass diese
Propaganda Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum
Anschluss an andere terroristische Organisationen verleite (BBl 2014 8928 und
8931). Die Bestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie
schon das Unterstützen und Fördern der benannten terroristischen Organisationen
unter Strafe stellt. Voraussetzung ist, dass eine der drei im Straftatbestand be-
nannten Tatvarianten auf dem Gebiet der Schweiz ausgeführt wird (EICKER, Zur
Interpretation des Al-Qaïda- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht im Fall
eines zum Islamischen Staat Reisenden, in: Jusletter 21. November 2016, Rz 11;
vgl. JOSITSCH/POULIKAKOS, Lückenfüllung um jeden Preis?, in: Jusletter 28. Okto-
ber 2019 Rz 3 ff.; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom
22. Februar 2017 E. 4.1).
3.2.2 Im Gegensatz zu Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB braucht die Unterstützung einer
verbotenen Organisation nach Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz diese nicht in ihrer ver-
brecherischen Tätigkeit zu fördern. Die unter Strafe gestellten Tathandlungen sind
insofern weiter gefasst als bei Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Somit sind personelles
und materielles Unterstützen jeglichen Handelns der Organisation – und nicht
bloss des explizit verbrecherischen – strafbar (vgl. TODESCHINI, Terrorismusbe-
kämpfung im Strafrecht, 2019, S. 52 f. Rz 75).
3.2.3 Das blosse Sympathisieren mit oder das Bewundern von kriminellen oder terroris-
tischen Organisationen fällt indessen – analog zur bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung, wonach solches Verhalten nicht als Unterstützung einer kriminellen Orga-
nisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt (vgl. BGE 133 IV 58 E. 5.3.1;
131 II 235 E. 2.12.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2016 vom 7. März 2017
E. 1.3.3) – nicht unter die Generalklausel von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2 m.H.).
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SK.2020.7
3.3 «Förderung auf andere Weise»
Die Anklageschrift wirft den Beschuldigten A. und B. diese Tatbestandsvariante
parallel zu jener der Propagandaaktion vor. Wie vorne bereits festgehalten
(E. 1.4.2), hat dabei eine gewisse Tatnähe des Handelns zu den verbrecherischen
Aktivitäten der verbotenen Gruppierung zu bestehen (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017). Als Generalklausel ist diese Tatbe-
standsvariante nur subsidiär zu prüfen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2 bezüglich Art. 260ter StGB, wonach
es einerlei ist, ob die eine Tathandlung als Unterstützung oder als Förderung auf
andere Weise gefasst wird).
3.4 Propagandaaktionen
3.4.1 Propaganda im allgemeinen Sinne äussert sich – genau wie Werbung – in Mass-
nahmen, die darauf abzielen, den Adressaten zu einem bestimmten Denken, Ver-
halten oder Handeln zu veranlassen. Mit Propaganda und Werbung ist also beab-
sichtigt, auf die Einstellung des Adressaten einzuwirken. Die Erscheinungsformen
von Propaganda und Werbung sind vielfältig. Sie können beispielsweise in Schrift,
Ton, Bild, Farbe, Form, aber auch in weiteren Handlungen bestehen. Der Unter-
schied der Begriffe «Werbung» und «Propaganda» liegt grundsätzlich nicht in de-
ren Ziel oder Art; Werbung und Propaganda unterscheiden sich vielmehr im An-
wendungsbereich. Als Propaganda wird im Allgemeinen jene Werbung bezeich-
net, die sich nicht auf kommerzielle, sondern auf ideologische Bereiche bezieht.
Dies sind z.B. kulturelle, soziale, politische oder religiöse Bereiche (vgl. DA-
VID/REUTTER, Schweizerisches Werberecht, 3. Aufl. 2015, Rz 10 f. und 15).
3.4.2 Nach konstanter Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propagandabe-
griff (BGE 143 IV 308 E. 5.2; 140 IV 102 E. 2.2.2; 68 IV 145 E. 2; NIGGLI, Rassen-
diskriminierung, 2. Aufl. 2007, Rz 1222-1223; VEST, in: Martin Schubarth [Hrsg.],
Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Art. 261bis StGB Rz 62) besteht Propa-
ganda im allgemeinen Sinne objektiv in irgendwelchen von den Mitmenschen
wahrnehmbaren Handlungen, einschliesslich blosser Gebärden, und subjektiv so-
wohl im Bewusstsein, dass eine bestimmte Handlung von Mitmenschen wahrge-
nommen wird als auch in der Absicht, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmen-
schen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken gewonnen oder, falls
sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung gefestigt werden (vgl. Urteil
des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.3).
3.4.3 Selbstverständlich ist nicht jede Propaganda verboten (s. auch BGE 68 IV 145
E. 2). Politische, ideologische, kulturelle und weitere propagandistische Äusserun-
gen sind alltäglich und von den verfassungsmässigen Grundrechten, wie beispiels-
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SK.2020.7
weise durch die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV), geschützt. Indes-
sen gelten auch Grundrechte nicht schrankenlos. So können Grundrechtskonflikte
(Grundrechtskonkurrenzen oder Grundrechtskollisionen) eine Beschränkung der
Grundrechte eines Betroffenen nach sich ziehen. Des Weiteren können staatliche
Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit die Einschränkung von Grundrechten
eines Einzelnen erfordern. Aufgrund seiner Bedeutung für die Gesamtheit kann
das öffentliche Interesse das Grundrechtsinteresse eines Einzelnen zurückdrän-
gen. Die Voraussetzungen für die Einschränkung der Grundrechte sind in Art. 36
BV geregelt. Demnach bedürfen die Einschränkungen von Grundrechten einer ge-
setzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz
selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht
anders abwendbarer Gefahr (Art. 36 Abs. 1 BV). Ferner müssen die Einschrän-
kungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten
Dritter gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) sowie verhältnismässig sein (Abs. 3), wo-
bei der Kerngehalt der Grundrechte gewahrt werden muss (Abs. 4) (zum Ganzen
vgl. KIENER/KÄLIN, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, § 7; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER,
Droit constitutionel suisse, Volume II, 3. éd., 2013, n. 276 ff.; BINDER, Expertenwis-
sen und Verfahrensgarantien, in: ZStr 2016, Band 244, S. 36-37 m.w.H.;
THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht der Schweiz, 2001, § 39, Rz 25 und
41). In diesem Sinne sind z.B. die rassendiskriminierende Propaganda (Art. 261bis
Abs. 3 StGB) oder die staatsgefährliche Propaganda (Art. 275bis StGB) gesetzlich
verboten.
3.4.4 Die gemäss Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz verbotene Propaganda umfasst die Wer-
bung für die Ideologie und den Wertekanon sämtlicher in Art. 1 AQ/IS-Gesetz ge-
nannten Gruppierungen oder Organisationen oder für deren Ziele, inkl. der Anwer-
bung. Diese Tatvariante erfasst das Verbreiten des Gedankenguts dieser Grup-
pierungen, beispielsweise indem Bilder, Fotos, Texte, Videos etc. via Internetka-
näle und soziale Medien (wie Facebook, Twitter) veröffentlicht werden (vgl. Urteil
des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.2). Das Gesetz
wurde zum Schutz und zur Wahrung des öffentlichen Interesses und der inneren
Sicherheit eingeführt und ist angesichts der durch den gewalttätigen Extremismus
für die Allgemeinheit ausgehenden Gefahren (wie z.B. Anschläge, Verleitung
[auch und insb. von Jugendlichen und jungen Erwachsenen] sich als Jihadisten in
Todesgefahr zu begeben, Gefährdung der Allgemeinheit durch radikalisierte Rück-
kehrer, Entführungen) verhältnismässig. Propagandaaktionen für die Al Qaida,
den IS und deren verwandten Organisationen sind somit nicht von der Meinungs-
äusserungs- oder Medienfreiheit (Art. 16 und Art. 17 BV) geschützt, denn das Ge-
setz drängt diesbezüglich Grundrechte Einzelner im Sinne von Art. 36 BV zum
Schutz der Allgemeinheit zurück.
- 21 -
SK.2020.7
3.5 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt; Eventualvorsatz genügt (Art. 12
Abs. 1 und 2 StGB). Der Täter muss wissen oder zumindest damit rechnen, dass
er eine Gruppierung oder Organisation nach Art. 1 AQ/IS-Gesetz unterstützt, sich
daran beteiligt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie an-
wirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert (vgl. TPF 2018 22 E. 2.4.1;
Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.2.2;
SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.3; SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. II.1.16;
TODESCHINI, a.a.O., S. 56 Rz 81).
3.6 Wie bei der Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziff. 1
Abs. 2 StGB ist auch jedes tatbestandsmässige Handeln nach Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-
Gesetz ein Dauerdelikt. Tatbestandsmässige Einzelhandlungen im ganzen Zeit-
raum entsprechender Tätigkeiten gelten als eine Tatbegehung (vgl. Urteile des
Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.7; SK.2019.23 vom
15. Juli 2019 E. 5.3; SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. II.1.17).
Zur Anklage gegen A.
4. Anklageziffer 1.2.1.1
Unter dieser Anklageziffer wird dem Beschuldigten A. vorgeworfen, vorsätzlich, in
der Schweiz und anderswo zwischen September 2015 und Januar 2016 für die
Gruppierung «Al-Qaïda» oder für eine mit dieser verwandten Organisation, Propa-
gandaaktionen organisiert respektive deren Aktivitäten auf andere Weise gefördert
zu haben, indem
− er in seiner Funktion als Vorstandsmitglied und zuständiger Vorsteher des «De-
partements für Public Relations und Information» des Vereins D. die Veröffent-
lichung auf dem Internetportal YouTube des Videos «Exklusivinterview
[…] – "Der islamische Staat und ich"» und des Videos «al-Fajr as-Sâdiq» ‒ wel-
che durch C. mit Filmaufnahmen, die dieser im Jahr 2015 in Syrien gemacht
hatte, produziert worden waren (s. AS Ziffer 1) ‒ und welche der Propaganda
für den führenden Al Qaida-Vertreter in Syrien, E., und für die Dachorganisation
Jaysh Al Fath (JaF) gedient hätten – gutgeheissen bzw. veranlasst habe;
− das Video «al-Fajr as-Sâdiq» vom 26. November bis am 18. Dezember 2015
und das Video «Exklusivinterview […] – "Der islamische Staat und ich"» vom
7. bis am 20. November 2015 auf den Social-Media-Kanäle des Vereins D. in
einer grossangelegten Werbekampagne beworben worden seien, wobei das Vi-
deo «al-Fajr as-Sâdiq» bis zum 20. Juli 2017 auf der Online-Plattform YouTube
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SK.2020.7
25‘347 Mal und das Video «Exklusivinterview […] – "Der islamische Staat und
ich"» bis zum 20. Juli 2017 auf der Online-Plattform YouTube 109‘243 Mal an-
gesehen wurden;
− er damit aktiv dazu beigetragen habe, dass dem führenden Al Qaida-Vertreter
in Syrien, E., eine prominente, mehrsprachige und multimediale Plattform ge-
boten wurde, um seine eigene Person sowie die Ideologie der von ihm vertre-
tenen terroristischen Organisation Al Qaida vorteilhaft darzustellen und zu pro-
pagieren;
− wodurch die verbotene terroristische Organisation Al Qaida in ihrer Anziehungs-
kraft gegenüber bestehenden und potenziellen Mitgliedern respektive Unter-
stützern weltweit gestärkt und somit in der Entfaltung ihrer kriminellen Aktivitä-
ten gefördert wurde.
4.1 Die Anklageschrift zu den Videos
4.1.1 Video «Exklusivinterview […] – "Der islamische Staat und ich"» – vorgeworfener
Inhalt
Die Anklage gegen A. äussert sich zum Inhalt des Videos nicht. Daher ist der als
Propaganda angeklagte Inhalt des Films aus der Anklage gegen C. zu entnehmen
(s. Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 E. 2.4).
Zum «Exklusivinterview […] – "Der islamische Staat und ich"» führt die Anklage
gegen C. zusammengefasst Folgendes aus (s. AS Ziffer 1.1.1.2, S. 5 ff.):
− E. ersuche Allah, sein Gegenüber, respektive die Muslime in Europa zu beloh-
nen für ihr Interesse für die Nachrichten ihrer Brüder in Grosssyrien und für ihr
Bestreben, diese zu unterstützen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 6);
− E. spreche bei einer Gelegenheit die Adressaten mit «Mudschaheddin» an
(AS Ziffer 1.1.1.2, S. 6);
− E. sage, er würde den IS als Kooperationspartner akzeptieren, sobald dieser
einem Scharia-Schiedsgericht zur Beilegung des Konflikts zwischen den jiha-
distischen Gruppierungen in Syrien zustimme (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 6);
− E. erkläre, er habe früher zu den Bewunderern des Islamischen Staates im Irak
gehört (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 7);
− er habe Saudi-Arabien trotz einer Ausreisesperre verlassen, um in den gewalt-
samen Jihad in Syrien zu ziehen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 7);
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SK.2020.7
− er habe sich mit Abu Ali Al-Anbari, Stellvertreter von Al Baghdadi und mit
Al Jawlani getroffen, wobei es um die Beilegung von Konflikten zwischen der
Al Nusra und dem IS gegangen sei (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 7);
− die Führung des IS habe ihn als einen der «mashayikh al-jihad», d.h. als einen
der Scheiche/Oberhäupter des gewaltsamen Jihads gesehen und ihm den Pos-
ten eines islamischen Richters und des «Chefs des Reformkomitees» angetra-
gen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 7);
− E. erkläre weiter, er habe Abu Ali Al-Anbari erfolgslos drei Organisationen und
zwei Personen als Mediatoren zwischen den verfeindeten jihadistischen Grup-
pen in Syrien vorgeschlagen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 8);
− E. adressiere seine Aufforderung zum gewaltsamen Jihad an die Muslime im
Allgemeinen und insbesondere an muslimische Jugendliche, namentlich im
Westen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 8);
− E. fordere bzw. motiviere die Adressaten durch seine Äusserungen ab Minute
35:53 zu einem physisch-militärischen bzw. gewaltsamen Jihad auf (AS Zif-
fer 1.1.1.2, S. 8 und 9).
Weiter bringt die Anklageschrift gegen C. vor:
− C. sei nicht in der Lage, während des auf Hocharabisch geführten Interviews in
eine journalistische Interaktion mit E. zu treten (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 5);
− C. müsse die Fragen auf Hocharabisch teilweise ablesen (AS Ziffer 1.1.1.2,
S. 5);
− die kumulative Redezeit von E. betrage 35:38 Minuten, jene von C. 01:56 Mi-
nuten (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 5);
− E. dominiere das Gespräch und stelle selbst C. Fragen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 5);
− C. spreche E. mit ehrentitelnden Anreden an, womit er zu verstehen gebe, dass
er diesen als eine religiöse und ideologische Autorität anerkenne (AS Zif-
fer 1.1.1.2, S. 5);
− C. und E. würden für das Assad-Regime nicht den neutralen Begriff «al-‘ala-
wiyun» verwenden, sondern den abschätzigen «al-nusayriya»; E. und dessen
jihadistisches Lager würden nicht nur darauf abzielen, das alawitisch geprägte
Assad-Regime in Syrien zu stürzen, sondern letztlich die gesamte konfessio-
nelle Gemeinschaft der Schiiten in Grosssyrien zu vernichten, zu der auch die
Alawiten gezählt werden (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 8);
- 24 -
SK.2020.7
− für ein Oberhaupt des gewaltsamen Jihads seien eine grosse jihadistische
Autorität und ein beträchtliches Ausmass an Gewaltextremismus nötig (AS Zif-
fer 1.1.1.2, S. 7);
− die von E. Al-Anbari vorgeschlagenen Mediatoren seien dem Al Qaida-Netz-
werk zuzurechnen (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 7).
4.1.2 Video «al-Fajr as-Sâdiq» – vorgeworfener Inhalt
Die Anklage gegen A. äussert sich zum Inhalt des Videos nicht. Daher ist der als
Propaganda angeklagte Inhalt des Films aus der Anklage gegen C. zu entnehmen
(s. Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 E. 2.4).
Zum Video «al-Fajr as-Sâdiq» führt die Anklage gegen C. zusammengefasst Fol-
gendes aus (s. AS Ziffer 1.1.1.4, S. 10 ff.):
− das Video «al-Fajr as-Sâdiq» inszeniere E. als gemässigte Integrationsfigur,
zentralen Brückenbauer und unabhängigen Vermittler; es beschönige seine
Rolle und verschleiere seine Zugehörigkeit zu Al Qaida (AS Ziffer 1.1.1.4,
S. 10);
− das Video «al-Fajr as-Sâdiq» präsentiere E. als Integrationsfigur der syrischen
Revolution und als Vermittler zwischen den Rebellengruppen oder als eine
wichtige Persönlichkeit, welche die den Jihad führenden Faktionen miteinander
verbinde und versöhne (angepasstes Zitat Arabisch, AS Ziffer 1.1.1.4, S. 10);
− das Video «al-Fajr as-Sâdiq» charakterisiere E. als inoffiziellen geistigen Führer
des Rebellenbündnisses bzw. (angepasstes Zitat Arabisch) als spirituellen Füh-
rer der Jaysh Al Fath (AS Ziffer 1.1.1.4, S. 10);
− das Verhältnis zwischen C. und E. werde im Video «al-Fajr as-Sâdiq» kame-
radschaftlich und herzlich dargestellt; es zeige wie C. von E. in Empfang ge-
nommen und mit einer Umarmung sowie zwei Wangenküssen begrüsst werde,
woraufhin C. ihm zwei Schokoladepackungen als Gastgeschenk überreiche; es
zeige C. und E. lachend bei einem geselligen Abendmahl (AS Ziffer 1.1.1.4,
S. 10-11);
− das Video «al-Fajr as-Sâdiq» präsentiere die Jaysh Al Fath als «bestehend aus
verschiedenen Rebellengruppen» (Untertitel Deutsch) bzw. (angepasstes Zitat
Arabisch) als «militärische Allianz» (…) «in Zusammenarbeit mit zahlreichen
Jihad führenden Faktionen in Nordwestsyrien». Der Kommentator spreche von
«Einheit unter den Rebellengruppen» bzw. (angepasstes Zitat Arabisch) von
«Vereinigung zwischen Jihad führende Faktionen» (AS Ziffer 1.1.1.4, S. 10;
- 25 -
SK.2020.7
− im Video «al-Fajr as-Sâdiq» erkläre E. C. die angebliche Ausgewogenheit der
Scharia und erwähne dabei die islamischen Gottesstrafen Töten, Auspeitschen
und Steinigen, was in den Untertitel mit «Töten, Peinigen und Steinigung» über-
setzt werde, und wozu C. zustimmend nicke und keinerlei Rückfragen stelle
(AS Ziffer 1.1.1.4, S. 11-12);
− die Untertitel seien beschönigend. Das Video «al-Fajr as-Sâdiq» würde nicht
durchgehend eine journalistische Dokumentation «lege artis» darstellen
(AS Ziffer 1.1.1.4, S. 11-12);
− C. gebe durch die verwendeten ehrerbietigen Anreden für E. dem Zuschauer
zu verstehen, dass er E. als (s)eine religiöse und ideologische Autorität aner-
kenne (AS Ziffer 1.1.1.4, S. 11-12);
− das Video «al-Fajr as-Sâdiq» werde auch mit sogenannten «nashid» (einge-
deutscht Naschid; Arabisch: «Hymne, Lied») unterlegt, wobei deren Texte nicht
in den Untertiteln aufgeführt würden; ab Minute 07:33 bis Minute 09:44 sei der
Naschid mit dem auf Deutsch übersetzten Titel «Ein Berg namens Hamas»
(nachfolgend: Naschid 1) zu hören, ein gewaltextremistisches, agitatorisches
Kampflied aus dem Kontext des palästinensisch-israelischen Konfliktes (ange-
klagter Text s. AS S. 12). Der Naschid 1 leite von der Szene der Besichtigung
von Idlib, der von Jaysh Al Fath kontrollierten Hauptstadt des gleichnamigen
syrischen Gouvernements, zur Begehung von militärischen Stellungen der
Jaysh Al Fath im unweit gelegenen Dorf Fou’a über, wo E. am 18. September
2015, d.h. ca. zwei Wochen vor dem Entstehungszeitpunkt der Aufnahmen der
erwähnten Szene, während aktiver Gefechte zwei Selbstmordattentäter,
höchstwahrscheinlich der Al Nusra, in sprengstoffbeladenen Panzerfahrzeugen
in den Einsatz verabschiedet und dabei ihren bevorstehenden angeblichen Mär-
tyrertod glorifiziert habe. Ab Minute 18:26 bis Minute 18:53 seien vier arabische
Verszeilen eines weiteren arabischen Naschids (nachfolgend: Naschid 2) hör-
bar, bei dem es sich um ein poetisches Kampflied handle, welches den gewalt-
samen Jihad, das kombattante Martyrium und die Zerstörung des Christentums
glorifiziere (AS Ziffer 1.1.1.4, S. 11-12; zum Text s. AS S. 12);
− das Video «al-Fajr as-Sâdiq» präsentiere ostentativ arabische Strassenpropa-
ganda der Al Nusra, ohne diese als solche auszuweisen, zu kommentieren oder
zu kontextualisieren; in der Sequenz ab Minute 08:41 werde ein Wandbild prä-
sentiert, das in der Ecke unten links mit dem kalligrafischen Schriftzug der
Al Nusra versehen sei; ab Minute 08:44 – während dem der Naschid 1 zu hören
sei – werde für ca. fünf Sekunden eine Warntafel gegen Blasphemie gezeigt,
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SK.2020.7
die in der Ecke unten rechts mit dem Logo und arabischen Schriftzug des «Bü-
ros für Aufruf und Anleitung», dem Propagandaorgan der Al Nusra, signiert sei
(AS Ziffer 1.1.1.4, S. 13);
− in der Sequenz ab Minute 08:41, während im Hintergrund der Naschid 1 er-
klinge, sei für ca. drei Sekunden ein Wandbild in den Strassen Idlibs zu sehen,
das eine verunstaltete Büste des früheren syrischen Diktators Hafiz al-Asad so-
wie eine Abschrift des zweiten Teils der Koransure 7, Vers 129, zeige, welche
wörtlich laute (angepasstes Zitat): «Er [=Moses] sagte [zu seinen Leuten]: Viel-
leicht wird Gott eure Feinde zugrunde gehen lassen und euch zu (deren) Nach-
folgern auf der Erde machen, um zu sehen, wie ihr (dann) handelt (Die Höhen
[=Surentitel] 129)» (AS Ziffer 1.1.1.4, S. 13).
4.2 Die Anklageschrift zu E.
Gemäss Anklage bezieht sich die Propaganda (u.a.) auf E.
4.2.1 Die Anklage gegen A. beschreibt oder umschreibt E. als führender Vertreter der
Al Qaida in Syrien, als Angehöriger (Zugehörigkeit) der Al Qaida; als Person, die
intensive Kontakte zum engsten Führungszirkel der Al Qaida gepflegt habe; als
Person, die sich bis vor kurzem als Bewunderer der verbotenen terroristischen
Organisation ISI gesehen habe; als Person, die das Ziel gehabt habe, den Al Qaida
Ableger, Al Nusra, mit dem IS zu versöhnen (AS Ziffer 1.2.1.3, S. 26).
Die Anklage gegen C. weist E. weitere Rollen oder Merkmale zu; dort wird ange-
geben, E. sei:
eine Person, die den Anschluss an das internationale Al Qaida-Netzwerk vollzogen
habe (AS Ziffer 1.1.2.2, S. 4 oder 1.1.1.6, S. 20); eine als führende Vertreterin der
Al Nusra bzw. Al Qaida auftretende Person (AS Ziffer 1.1.1.6, S. 20); ein Mitglied
des engeren Führungszirkels der Al Nusra (AS Ziffer 1.1.1.6, S. 20); eine Person,
die sich mit der Ideologie und der Führung der Al Qaida identifiziere (AS Ziffer
1.1.1.6, S. 20); ein hochrangiger Führer und Exponent der Dachorganisation Jaysh
Al Fath (AS Ziffer 1.1.1.2, S. 4 oder 1.1.1.6, S. 16); ein Führungsmitglied der Jaysh
Al Fath (AS Ziffer 1.1.1.16, S. 18); eine Führungsperson der Dachorganisation
Jaysh Al Fath, der den Titel eines obersten Richters führe (AS Ziffer 1.1.1.6, S. 18);
ein Hauptakteur bei der Gründung der Jaysh Al Fath (AS Ziffer 1.1.1.6, S. 18); der
Gründer und Führer des JCC (AS Ziffer 1.1.1.6, S. 18).
4.2.2 Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsurteil fest, dass die in der An-
klage gegen C. dargelegten Ausführungen zur Propaganda im Sinne eines «copy
and paste» in die Anklagen gegen A. und B. einzufügen sind (6B_114/2019 E. 2.4).
Das Bundesgericht differenziert nicht zwischen teilweise getätigten Ausführungen
- 27 -
SK.2020.7
und gänzlich ausgelassenen Ausführungen. Daraus ergibt sich, dass selbst wenn
die Anklage gegen A. eine Tatbestandumschreibung vornimmt, jene gegen C. je-
doch weitere oder Alternativumschreibungen desselben Objekts enthält, diese
auch in die Anklage gegen A. einzufügen sind. Die vorne aufgeführten, aus der
Anklage gegen C. stammenden Umschreibungen von E. (s. E. 4.2.1), sind daher
als Umschreibung des Propagandaobjekts auch in der Anklage gegen A. zu be-
rücksichtigen.
4.2.3 Unter der C. betreffenden Anklageziffer 1.1.1.6 gibt die Anklage weiter an, E. habe
zwischen 2012 und 2013 begonnen, die Al Nusra und andere jihadistische Grup-
pierungen in Syrien durch Spenden sowie durch die Sammlung von Spenden für
Hilfsgüter und Waffen zu unterstützen; E. sei von den saudischen Behörden we-
gen seiner Unterstützungsaktivitäten mit einem Ausreiseverbot belegt worden; es
sei ihm jedoch gelungen, Saudi-Arabien am 22. August 2013 illegal zu verlassen,
um sich nach Syrien in das Kriegsgebiet zu begeben, mit der Absicht, zwischen
dem ISIS bzw. IS und anderen jihadistischen Gruppen, insbesondere der Al Nusra,
zu vermitteln; E. habe am 23. Januar 2014 die Kampagne «Umma-Initiative» zur
Versöhnung des ISIS mit den anderen jihadistischen Gruppierungen in Syrien, al-
len voran mit der Al Nusra, lanciert respektive deren schriftliches Postulat veröf-
fentlicht; die «Umma-Initiative» habe im Wesentlichen die Einstellung der Feind-
seligkeiten zwischen den islamistischen und jihadistischen Gruppierungen in Sy-
rien sowie die Errichtung eines Scharia-Tribunals gefordert; E. habe sich in der
Einleitung des schriftlichen Postulats der «Umma-Initiative» auf Az Zawahiri, den
Führer der Al Qaida, bezogen und seine Freude darüber zum Ausdruck gebracht,
dass Az Zawahiri die darin vertretenen Standpunkte geteilt habe; E. habe die Ab-
lehnung der «Umma-Initiative» durch den ISIS öffentlich bedauert sowie verurteilt;
die Vorbehalte des ISIS gegenüber den Vermittlungsversuchen hätten E. dazu be-
wogen, seine Anstrengungen auf die Bildung einer jihadistischen Dachorganisa-
tion ohne den ISIS zu fokussieren, was in die Gründung der Jaysh Al Fath gemün-
det habe; E. habe öffentlich eine extremistische und gewaltsame Konzeption des
Jihads vertreten respektive propagiert; E. sei der gewaltextremistischen ideologi-
schen Strömung des jihadistischen Salafismus zuzurechnen, deren Hauptvertreter
heute die Al Qaida mit ihren Ablegern wie der Al Nusra sowie der IS seien; E. habe
die Notwendigkeit propagiert, im transnationalen, globalen Kampf gegen die soge-
nannten Ungläubigen, Abtrünnigen und tyrannischen Regimes zu gewaltsamen,
auch terroristischen Mitteln zu greifen, mit dem Ziel, einen Staat auf der Grundlage
der Scharia zu errichten; E. habe systematisch die Verübung von Selbstmordan-
schlägen glorifiziert und dazu ermutigt; E. habe in der Begehung von Selbstmord-
anschlägen durch die Al Nusra eine zentrale Rolle gespielt, indem er die Selbst-
mordattentäter der Al Nusra gesegnet und spirituell aufgerichtet habe, bevor er sie
auf ihre Mission entsandt habe; E. sei in die Planung von Selbstmordanschlägen
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SK.2020.7
der Al Nusra involviert und mit den Selbstmordattentätern direkt in Kontakt gewe-
sen; zum Teil habe er die Verantwortung übernommen und diesen Informationen
zu den Missionen übermittelt; E. habe während des Eroberungsfeldzuges gegen
die Stadt Idlib im März 2015 rund 150 und innerhalb der drei darauf folgenden
Monate rund 100 weitere Freiwillige für Selbstmordattentate rekrutiert; E. habe öf-
fentlich die Hinrichtung von gefangenen gegnerischen Soldaten propagiert;
E. habe als Religionsgelehrter und militärischer Agitator gehandelt, was zur Ver-
breitung seiner Propaganda und zur Agitation für den gewaltsamen Jihad gedient
habe, namentlich über die von ihm im Jahr 2013 ins Leben gerufene und auch
später von ihm geführte Institution des JCC; E. habe mittels des JCC sowie über
andere Kanäle Spendensammlungen zugunsten der Jaysh Al Fath oder allgemein
des gewaltsamen Jihads in Syrien organisiert; E. habe mittels des JCC in von
Jaysh Al Fath eroberten und verwalteten Gebieten Schulen betrieben, in welchen
er auch selber Lektionen erteilt habe und in denen Kinder und Jugendliche mit der
gewaltextremistischen Ideologie des von ihm vertretenen Jihadismus indoktriniert
worden seien; E. sei für militärische Camps mitverantwortlich gewesen oder zu-
mindest für deren propagandistische Inszenierung via JCC, die der Rekrutierung
und der Kampfausbildung von Jugendlichen und Kindern für den gewaltsamen
Jihad gedient hätten; E. habe mittels des JCC in unzähligen propagandistischen
Veröffentlichungen und Auftritten zum gewaltsamen Jihad aufgerufen, zum Teil
explizit für Al Nusra und zum Teil direkt an europäische Muslime adressiert mit
dem Ziel, neue Kämpfer für die Faktionen der Jaysh Al Fath, namentlich auch für
die Al Nusra, zu rekrutieren; E. habe sich aktiv an Kampfhandlungen an der Front
beteiligt; E. habe die propagandistische Inszenierung sowie die moralische Unter-
stützung der Vorstösse der kämpfenden Faktionen, namentlich auch der Al Nusra
und namentlich durch die Begehung von Selbstmordanschlägen, übernommen;
E. habe in mehreren öffentlichen Verlautbarungen, auch auf seiner persönlichen
Internetseite, die Anführer der Al Qaida und deren prominenten Ideologen, zum
Beispiel Bin Laden und Az Zawahiri, gelobt und sowohl für diese als auch für die
Mitglieder des ISIS respektive des IS ehrerbietige Formulierungen verwendet;
E. habe die Al Nusra bereits vor seiner Auswanderung nach Syrien unterstützt und
dies öffentlich verlautbart; E. habe sich aktiv an Kampfhandlungen der Al Nusra
beteiligt und diese öffentlich verlautbart; E. habe Propaganda sowohl für Al Nusra
als auch für andere Al Qaida-Ableger betrieben, zum Beispiel mit zwei in der Zeit-
schrift «Al Risalah» veröffentlichten Artikeln, mit verschiedenen Auftritten an öf-
fentlichen Veranstaltungen der Al Nusra, mit einem Auftritt in einem Video, wo er
bewaffnet und in Tarnkleidung eine agitatorische Rede neben einem Gefangenen
der Al Nusra halte, wobei im Hintergrund die Flagge der Al Qaida mit dem Schrift-
zug der Al Nusra zu sehen sei; E. habe am 9. Juli 2014 an einer hochrangigen,
richtungsweisenden Versammlung der Al Nusra in Nordwestsyrien, an welcher der
Al Nusra-Anführer Al Jawlani die bevorstehende Errichtung des Al Qaida-Emirats
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SK.2020.7
in Syrien angekündigt habe, eine Ansprache gehalten; in dieser Ansprache habe
E. die Verkündung des syrischen Al Qaida-Emirats als historisches Ereignis glori-
fiziert, es als Einlösung von Bin Ladens Versprechen gepriesen, es als Etappe im
langjährigen internationalen Al Qaida-Projekt bezeichnet und weiter erklärt, dass
auf die mündliche Befürwortung des syrischen Al Qaida-Emirats gewalttätige Ta-
ten folgen müssten und es keinen Rückzug geben dürfe; E. habe die an der Ver-
sammlung vom 9. Juli 2014 anwesenden Mitglieder der Al Nusra, darunter Füh-
rungspersonen, angewiesen, dem Emir der jeweiligen Hierarchiestufe der Organi-
sation bedingungslos zu gehorchen; E. habe in dieser Ansprache die physische
Selbstaufopferung für die Errichtung des Al Qaida-Emirats in Syrien propagiert, die
Errichtung des Kalifat-Staates nach der Methode der Al Qaida propagiert und be-
kannt gegeben, dass er zusammen mit einem Kader der Al Nusra in Idlib danach
strebe, die Scharia in die Praxis umzusetzen.
4.2.4 Ebenfalls in der Anklageziffer 1.1.1.6 gegen C. wird festgehalten, dass seit dem
16. Februar 2015 nach E. via Interpol international gefahndet werde, wobei vor ihm
als gemeingefährlichem «Terrorist Group Member» gewarnt werde; das US-Fi-
nanzministerium habe E. am 10. November 2016 infolge seiner führenden Funk-
tion innerhalb von Al Nusra («key al-Nusrah front leader») ab 2015 mit finanziellen
Sanktionen belegt.
4.2.5 Im Weiteren führt die Anklage in der Anklageziffer 1.1.1.6 (betreffend C.) aus, die
Auftritte von E. seien durch die Al Nusra mittels Videoveröffentlichungen propa-
gandistisch verwertet worden; der Führer der Al Nusra, Al Jawlani, habe der
«Umma Initiative» von E. zugestimmt; andere islamistische und jihadistische
Kampfgruppierungen hätten der «Umma Initiative» ebenfalls zugestimmt; der ISIS
habe die «Umma-Initiative» nur unter der Bedingung annehmen wollen, dass alle
islamistischen und jihadistischen Parteien öffentlich ihre Ablehnung von Demokra-
tie und Säkularismus bekundeten und alle Verbindungen zu ausländischen Regie-
rungen abbrächen (AS Ziffer 1.1.1.6).
4.3 Die Anklageschrift zu Jaysh Al Fath
Gemäss Anklage ist (auch) die Jaysh Al Fath Objekt der Propaganda. Fehlende
Ausführungen oder Verweise zu ihr in der Anklage gegen A. sind in der Anklage-
schrift gegen C. zu finden (s. Rückweisungsurteil bzw. vorne E. 4.2.2).
Die Jaysh Al Fath und deren Mitglied Al Nusra werden in der Anklageschrift gegen
C. unter der Ziffer 1.1.1.6 zusammengefasst wie folgt umschrieben:
4.3.1 Die Jaysh Al Fath sei im März 2015 entstanden; die Jaysh Al Fath stelle eine mili-
tärisch-zivile Dachorganisation dar, die im Wesentlichen jihadistischer Natur, insti-
tutionalisiert und auf Dauer angelegt sei; bei der Jaysh Al Fath würden sowohl im
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taktischen Vorgehen als auch in ihrem transnationalen, strategisch-politischen
jihadistischen Programm Parallelen zur Al Qaida bestehen; zum Zeitpunkt ihrer
Gründung habe die Jaysh Al Fath aus folgenden sieben «Faktionen» bestanden:
Al Nusra (Al Qaida-Ableger in Syrien), Harakat Ahrar al-Sham; al-Islamiya (HASI),
Jund al-Aqsa (JaA), Liwa’ al-Haqq (LaH), Ajnad al-Sham (Aas), Faylaq al-Sham
(FaS) und Jaysh al-Sunna (JaS), welche in eine salafistisch-jihadistische und in
eine salafistisch-islamistische Kategorie einzuteilen seien, wobei die Al Nusra und
die JaA zu den salafistisch-jihadistischen Faktionen der Jaysh Al Fath gehören,
welche die internationalistische und globale Agenda der Al Qaida verfolgen wür-
den, u.a. die weltweite Expansion eines islamistischen Kalifats; die Faktionen in-
nerhalb der Jaysh Al Fath hätten trotz ideologischer Differenzen unter der Dach-
organisation zusammengefunden, um das gemeinsame Ziel der Eroberung der
gesamten «Grosssyrien» genannten Region und der Etablierung eines islamisti-
schen Kalifats zu verfolgen; die Jaysh Al Fath habe bei der Eroberung der Stadt
Idlib im März 2015 und auch später Selbstmordattentäter und selbstmörderische
Kämpfer eingesetzt, vorwiegend in Anwendung der Taktiken der Al Nusra und der
JaA.
4.3.2 Die Al Nusra habe im gesamten Deliktszeitraum einen integralen, grossen und
zentralen Bestandteil der Dachorganisation «Jaysh Al Fath» gebildet; die Jaysh
Al Fath sei militärisch von der treibenden Dynamik und Durchschlagskraft der
Al Nusra, namentlich deren Selbstmordattentaten, abhängig gewesen; die Jaysh
Al Fath habe der Al Nusra als Vehikel gedient, um sich in Nordwestsyrien zu etab-
lieren und auszubreiten; die Integration von Al Nusra in der Jaysh Al Fath entsprä-
che der langfristigen Vision der Al Qaida, wonach vor der Errichtung eines islamis-
tischen Kalifats in der gesamten muslimischen Welt die aktuellen Regierungen und
Regimes fallen und durch islamistische Emirate ersetzt werden müssen; die Be-
ziehungen zu anderen Akteuren des Bürgerkriegs würden der Al Nusra dazu die-
nen, sich die Unterstützung der lokalen Bevölkerung eines künftigen islamistischen
Emirats im transnationalen Raum «Grosssyrien» zu sichern; die Al Nusra thema-
tisiere die unter der Ägide der Jaysh Al Fath verfolgten Aktivitäten in einer eigens
ihrer Beteiligung an Jaysh Al Fath gewidmeten Propaganda-Kampagne mittels ih-
rer eigenen Propaganda-Organe; die Al Nusra würde diese Erzeugnisse sowohl
mit den Emblemen ihrer eigenen Propaganda-Organe als auch mit einer Adaption
des Emblems der Jaysh Al Fath versehen, was verdeutliche, dass es sich um eine
Veröffentlichung der Faktion der Al Nusra handle; die Al Nusra habe im Rahmen
ihrer Aktivitäten zur Verwaltung der durch die Dachorganisation Jaysh Al Fath er-
oberten Gebiete Menschenrechtsverletzungen begangen, namentlich willkürliche
Verhaftungen, summarische Hinrichtungen und Folteranwendungen bei Gefange-
nen.
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SK.2020.7
4.4 Aussagen/Stellungnahmen/Angaben A.
4.4.1 A. machte im Vorverfahren grundsätzlich keine Aussagen zur Sache
(pag. 12.1.18 ff.; 13.2.14 ff.). Eine Konfrontationseinvernahme mit C. oder B. er-
folgte nicht. Eine Schlusseinvernahme fand nicht statt.
4.4.2 Für Äusserungen von A. ausserhalb der Strafuntersuchung (Videokonferenz,
Tweet) wird auf die E. 4.7.2 und E. 4.7.5 verwiesen.
4.4.3 An der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2020 machte A. keine Aussagen
(TPF pag. 7.731.1 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2017.49
verwies A. auf die durch seine Verteidigung eingereichte Stellungnahme des
Vereins D. vom 21. April 2018 (nachfolgend: Bericht D.; TPF SK.2017.49
pag. 6.932.3 und TPF SK.2017.49 pag. 6.522.80 ff.).
Wie der Bericht D. vom 21. April 2018 zustande gekommen ist und wer genau ihn
verfasst hat, ist nicht bekannt. Sowohl A. als auch B. (und ebenso C.) liessen ihn
durch ihre Verteidigung einreichen und verwiesen in ihrer Einvernahme im Verfah-
ren SK.2017.49 darauf (s. TPF SK.2017.49 pag. 6.932.3 und 6.933.3). Inhaltlich
entspricht der Bericht D. somit den von A., B. und C. vertretenen Positionen.
4.4.3.1 Aus dem Bericht D. geht zusammengefasst folgender Standpunkt von A. (B. und
C.) hervor (TPF SK 2017.49 pag. 6.522.80 ff.):
− C., Kulturproduzent des Vereins D., habe sich zwischen Ende September und
Anfang Oktober 2015 in Syrien aufgehalten, um eine Spendenverteilung
(200 Schafe) zu koordinieren und den Verlauf der syrischen Revolution filmisch
zu dokumentieren. Dabei habe es sich um die fünfte Reise von C. nach Syrien
seit 2013 gehandelt. Es sei ihm darum gegangen, sich kritisch mit den Argu-
menten auseinanderzusetzen, die der IS gegen die übrigen Rebellen anführe.
Der IS behaupte mittels Propaganda, die übrigen Rebellen seien Säkularisten,
die kein Interesse auf eine Ordnung auf der Basis der Scharia hätten. C.s Do-
kumentarfilm «Die wahrhaftige Morgendämmerung» zeige hingegen auf, dass
sich bei der Opposition zunehmend eine islam(ist)ische Rhetorik durchsetze
und dass sich die Rebellengruppen einer schariatischen Gerichtsbarkeit unter-
ordnen würden. C. zeige die Allgegenwart islam(ist)ischer Ordnungsansprüche
in Nordsyrien auf und greife damit das Kernargument des IS an, der in Anspruch
nehme, die einzige Alternative im Kampf um die Errichtung einer «schariati-
schen» Ordnung zu sein (vgl. Bericht D. Ziffer I.1).
− C. verfolge eine pro-revolutionäre, proislam(ist)ische Optik. Bei seinen Reisen
nach Syrien habe er verschiedene Gesichter und Gruppen dokumentiert, aber
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die Al Qaida völlig aus dem Fokus ausgelassen. In keiner der beiden Produkti-
onen würden C. oder E. oder sonst ein Protagonist die Al Nusra erwähnen;
diese sei auch nicht Thema gewesen (vgl. Bericht D. Ziffer I.5).
− C. und E. hätten sich vor dem Exklusiv-Interview nicht persönlich gekannt. C.
habe wohl seit E.s «Umma-Initiative» von diesem gehört und eine ungefähre
Ahnung der von E. vertretenen Positionen gehabt. C.s Kenntnisse über den In-
terviewpartner seien dennoch eher oberflächlich gewesen. Bei der Begrüssung
habe C. E. gar mit dem falschen Vornamen bzw. mit dem Namen dessen Vaters
«F.» angesprochen statt mit dem Namen «E.» (vgl. Bericht D. Ziffer I.5).
− Der Kontakt mit E. sei unerwartet zustande gekommen. C. habe in der Stadt
Idlib Interviewpartner für seinen IS-kritischen Dokumentarfilm gesucht und E.
sei möglicherweise darüber informiert worden. Dass E. neben anderen Akteu-
ren sowohl im Dokumentarfilm («Die wahrhaftige Morgendämmerung») als
auch im Exklusivinterview (Exklusivinterview C./E.) prominent zu Wort komme,
sei der ad hoc zustande gekommenen Situation in Idlib zu verdanken (vgl. Be-
richt D. Ziffer I.1).
− Das Interesse von C. am saudischen Theologen E. habe deshalb bestanden,
weil dieser als Schlichter zwischen den verschiedenen Rebellengruppen be-
kannt gewesen sei. Am 27. Januar 2014 habe der IS die «Umma-Initiative» von
E. abgelehnt. Daraufhin habe E. seine Kritik am IS verschärft, zum Kampf ge-
gen den IS aufgerufen und schliesslich das islam(ist)ische Rebellenbündnis
Jaysh Al Fath mitgegründet, dessen territorialen Eroberungen E. zu einem der
bekanntesten Gesichter der syrischen Revolution gemacht hätten (vgl. Bericht
D. Ziffern 1 und IV).
− E. habe sich selbst wiederholt als unabhängig definiert (vgl. Bericht D. Ziffern I.3
und IV) und bei mehreren Gelegenheiten deutlich eine Zugehörigkeit zu Al
Nusra oder einer anderen Gruppe verneint. Bis heute habe er sich als unab-
hängiger Akteur positioniert, der sich taktisch geschickt zwischen den zum Teil
verhärteten bis verfeindeten Kampfgruppen bewege (vgl. Bericht D. Ziffer IV).
− Weder E. noch die Jaysh Al Fath seien auf einer öffentlich zugänglichen natio-
nalen oder internationalen Terrorliste verzeichnet (vgl. D. Bericht Ziffer I.3). Die
Designation E.s als Unterstützer der Al Nusra durch das «U.S. Department of
the Treasury» sei erst später, am 10. November 2016, erfolgt, wobei E. diesen
Vorwurf am Folgetag in einem Fernsehinterview dementiert und einmal mehr
seine Unabhängigkeit unterstrichen habe (vgl. Bericht D. Ziffern I.3 und Zif-
fer IV).
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− Auch aus der im Nachtragsbericht der BKP vom 29. September 2016 erwähn-
ten, nichtöffentlichen Versammlung der Al Nusra, welche mutmasslich um den
9. Juli 2014 stattgefunden und bei welcher E. vermeintlich die «Löwen von Al-
Qaïda» gepriesen habe, gehe eine Al Nusra/Al Qaida-Mitgliedschaft von E.
nicht hervor. E. dürfte wohl aufgrund seiner rhetorischen Fähigkeiten und allge-
meinen Beliebtheit innerhalb der Opposition als eigentliches Gütesiegel und zur
Unterstützung Al Jawlanis Projekt zu jener Versammlung eingeladen worden
sein. In einer arabisch verfassten Zeitung sei E. zwar als Nachredner von Al
Jawlani genannt worden; Informationen zum Inhalt seiner Rede habe die Zei-
tung indessen nicht gegeben. Es scheine, dass die BKP sich diesbezüglich da-
rauf auf eine Tondatei stütze, die erst am 1. Mai 2016 via YouTube publiziert
worden sei. Dass C. oder sonst ein Vorstandsmitglied des Vereins D. bereits
2014 von den Inhalten des besagten Videos Kenntnis haben konnten, könne
folglich nicht angenommen werden (vgl. Bericht D. Ziffer XII).
− Am 27. März 2018 sei E. im Umland von Aleppo interviewt worden. Die Auf-
nahme dieses Interviews und deren Übersetzung seien dem Bericht beigelegt.
Darauf angesprochen, dass er beim Treffen der Al Nusra dabei gewesen sei
und die Führung der Al Qaida gelobt bzw. vor allem Az Zawahiri gerühmt und
die Al Qaida mit «Oh ihr Löwen» angesprochen haben soll, habe E. entgegnet,
er habe die Jungen dort festigen wollen, damit sie nicht zu Daish hinüberlaufen.
Weniger als 24 Stunden danach habe er indessen erklärt, sein Lob würde nicht
bedeuten, dass er der Gründung eines Emirats zustimme. Er würde auch nicht
der Al Qaida angehören. Die Belobigung «Oh ihr Löwen» habe er auch schon
gegenüber anderen Gruppen verwendet (vgl. Bericht D. Ziffer XIII).
− Bei der Rede von E. «Ach habe ich nicht übermittelt» habe es sich um einen
letzten warnenden Appell an den ISIS und seinen Führer Al Baghdadi gehan-
delt. Durch die zunehmend extremen Positionen des ISIS in Syrien und die
massiven Übergriffe habe sich unter allen Kampfgruppen allmählich Konsens
darüber entwickelt, dass der ISIS nun doch auch mit systematischer Waffenge-
walt bekämpft und vertrieben werden müsse. E. habe seinen letzten Appell an
den ISIS abgesetzt und darin klargemacht, dass auch er sich bei einer erneuten
Ablehnung der Schlichtungsbemühungen der Meinung aller anderen Gruppen
bezüglich systematischer und militärischer Bekämpfung des ISIS anschliesse.
E. habe dem ISIS eine letzte Chance zur Schlichtung eingeräumt und an eine
Bedingung geknüpft. Erst wenn Al Baghdadi auch diesen letzten Appell ignorie-
ren sollte, wäre die Bedingung erfüllt und E. schlösse sich dem «Führer des
Jihads und seinen Gelehrten an und an ihrer Spitze der Shaykh der Mudscha-
heddin Ayman Az Zawahiri – möge Allah ihn bewahren – und der Shaykh, der
inhaftierte Grossgelehrte Muhaddith (Hadithgelehrte) Sulayman al-`Ulwan und
der Shaykh Abu Muhammad al-Maqdisi und Abu Qatada al-Filistini und weitere
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unserer geehrten Gelehrten und Mashaikh (Mehrzahl von Shaykh)». Ein Treue-
schwur habe jedoch eine andere Form als jene in der Rede von E. und richte
sich nicht gleichzeitig an mehrere Führungspersonen. E. führe sodann aus: «Ich
schliesse mich ihnen allen an und appelliere und ersuche dringend nun an den
Bruder den Scheich Abu Bakr Al Baghdadi eine/n Position/Standpunkt einzu-
nehmen, den die Menschen des Landes begrüssen/loben werden, mit der das
Blutvergiessen unter Muslimen verhindert und Allahs Dîn unterstützt wird. Auf
dass der Islamische Staat im Irak ein Würgen im Halse (der Kehle) der Rafida
hervorruft und ein Dorn auf dem Weg des Westens bleibt und dass die Jabhat
Al-Nusra/Nusra Front in (Gross-)Syrien weiterhin das islamische Projekt zur
Wiederherstellung des Kalifats im Land vervollständigen wird. Lasst uns ge-
meinsam nach dem Gesetz Allahs in seinem Land richten und das gestürzte
Kalifat wiederherstellen.» (vgl. Bericht D. Ziffer IV). E. nenne dabei den damals
ranghöchsten Al Qaida-Führer in Syrien, Al Jawlani, nicht und es würden nicht
alle zuvor aufgeführten Personen der Al Qaida angehören (vgl. Bericht D. Zif-
fer IV). Den Jihad-Sympathisanten erkläre E. weiter: «Bruder Mujahid und un-
terstützender Bruder ausserhalb (Gross-)Syriens, schliesse dich an das Projekt
der Umma in (Gross-)Syrien an, das einst von Shaykh Usama begonnen, dann
von Shaykh Ayman Az Zawahiri weitergetragen und dann in (Gross-)Syrien
vom Shaykh dem Eroberer Al Julani befolgt wurde und schliesse dich einer kla-
ren Methode für die Errichtung eines islamischen Staates im Land an, wie (zum
Beispiel) der Jabhat Al Nusra oder den Ahrar ash-Sham oder anderen islami-
schen Bataillonen, die von den Leuten geliebt werden.» Die Nennung mehrerer
Gruppen zeige, dass E. nicht seinen Anschluss an die Al Qaida bzw. deren Fi-
liale die Al Nusra verkündet habe, sondern vielmehr seinen Anschluss ans La-
ger, welches sich dem ISIS entschieden entgegen stelle (vgl. Bericht D. Zif-
fer IV).
− Am 27. März 2018 sei E., im – dem Bericht D. beigelegten – Interview auf die
Aussage aus dem Jahr 2014 – er würde sich den Anführern des Jihads und
Az Zawahiri anschliessen, falls die Schlichtung scheitere – angesprochen wor-
den. Dazu habe E. erklärt, dass derjenige, der sich für die Schlichtung bemühe,
alle loben und rühmen müsse, um die Akzeptanz aller zu gewinnen. Schlichten
gehe nur über den Weg der Akzeptanz. Er habe mit diesen Worten nicht ge-
meint, dass er sich einer Gruppe oder der Al Qaida anschliesse und habe seit-
her mehrfach gesagt, dass er unabhängig sei (vgl. Bericht D. Ziffer XIII).
− Der am 28. Januar 2017 gegründeten Gruppe Hay‘at Tahrîr ash-Shâm (nach-
folgend: HTS) sei E. zwar beigetreten, indessen nach Konflikten zwischen der
HTS und der Ahrâr ash-Shâm am 11. September 2017 wieder ausgetreten
(vgl. Bericht D. Ziffer IV).
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− Auf Twitter-Anfrage vom 27. März 2018 habe I., Direktor der Abteilung Media-
Relations der Al Nusra, mittels Video-Antwort vom 1. April 2018 kategorisch in
Abrede gestellt, dass E. Mitglied der Al Qaida oder der Al Nusra sei (vgl. Bericht
D. Ziffer IV).
− Im Zusammenhang mit der Rolle der Al Nusra innerhalb der Jaysh Al Fath
würde auch der Bericht des NDB darauf hinweisen, dass es sich bei der aus
acht Kampfgruppen zusammengesetzten Jaysh Al Fath nicht um ein völlig ge-
eintes Bündnis gehandelt habe, wobei etwa Konflikte zwischen Al Nusra und
Ahrâr ash-Shâm vorgelegen hätten. Die Ahrâr ash-Shâm habe sich an der
Funktion der Al Nusra als offizieller Ableger der Al Qaida gestört, da die Nähe
zu Al Qaida dem Ruf der Jaysh Al Fath als Ganzes hätte schaden können
(vgl. Bericht D. Ziffer IX). Für Charles Lister (in: «The Syrian Jihad») sei die
Gründung der Jaysh Al Fath auch ein Versuch seitens der übrigen Rebellen-
gruppen, der Al Nusra ein neues Machtgefüge in den Weg zu stellen. Dass sich
Nusra-Führer Al Jawlani gerne selbst beweihräuchere und die Al Nusra als
«Grundelement» der Jaysh Al Fath bezeichnet habe, erstaune nicht. Es sei
auch nicht erstaunlich, dass Al Jawlani sich bemühe, Vorstösse der Jaysh
Al Fath mittels Propaganda-Videos auf das Konto seiner Gruppe zu verbuchen.
Indessen habe Al Jawlani präzisieren müssen, dass seine Gruppe keinen Ex-
klusivanspruch auf Idlib erhebe, sondern die Stadt im Kollektiv zu verwalten sei
(vgl. Bericht D. Ziffer IX).
− Die Redezeit C.s im Interview und das Ablesen der Fragen seien in Verbindung
mit den Umständen des Interviews (Kriegsgebiet, kaum Vorbereitungszeit, hek-
tisches Arrangement) und der sprachlichen Überlegenheit des Interviewpart-
ners zu sehen. Das Unterbrechen und Widersprechen des Interviewten seien
in der arabischen medialen Kultur nicht üblich bzw. unhöflich, zumal es sich
beim Interviewten um eine Autoritätsperson handle (vgl. Bericht D. Ziffer I.5).
Im Übrigen habe C. E. nicht mit der Präsenz der Al Nusra in der Jaysh Al Fath
konfrontiert, da es weder im Exklusivinterview noch im Dok-Film um die
Al Nusra oder die Al Qaida gegangen sei. C. sei auf keine Kampfgruppe spezi-
fisch eingegangen (vgl. Bericht D. Ziffer I.5).
− Bei der von C. verwendeten Ansprache als «yâ Shaykh» (dt. Oh Scheich) und
der Phrase «jazâkum Allahu khayran» (dt. Allah möge Ihnen Gutes vergelten)
handle es sich um typische Ehrbezeugungen in Interviews mit religiösen Wür-
denträgern (vgl. Bericht D. Ziffer I.5). Dass sich der Interviewte als Würdenträ-
ger der Kamera bzw. seinem Publikum zuwende, wenn er seine Botschaft un-
terstreichen möchte, sei ebenfalls üblich (vgl. Bericht D. Ziffer I.5).
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− Bei der Aussage von E., sich nicht um den Sieg zu sorgen, da jener durch Allah
festgelegt werde, sondern vielmehr um die Frage, ob man selbst daran Anteil
genommen habe, sei nicht von Muslimen im Westen die Rede. Zudem sei es
nicht haltbar, E. zu unterstellen, sein Jihad-Verständnis beschränke sich exklu-
siv auf den Kampf an der Waffe (vgl. Bericht D. Ziffer II).
− C., A. und B. hätten in guter Absicht und im Rahmen der Präventionsarbeit des
Vereins D. gegen den IS-Extremismus gehandelt (vgl. Bericht D. Ziffer I.1).
− Wie vor jeder Publikation habe sich der Vorstand summarisch vergewissert,
dass keine geltenden Gesetze verletzt würden. Dass eine Propaganda für
Al Qaida vermutet werden könne, sei dem Vorstand gar nicht in den Sinn ge-
kommen, zumal diese Organisation bzw. ihre lokale Filiale Al Nusra in den Pro-
duktionen nicht erwähnt würde und sich darüber hinaus die allgemeine Kritik
des Vereins D. am theologischen Extremismus über weite Teile auch auf die
Ideologie der Al Qaida anwenden liesse (vgl. Bericht D. Ziffer I.3).
− Sie würden das Strafverfahren als politisch motiviert verstehen, mit dem Ziel,
den Verein D. zu stigmatisieren (vgl. Bericht D. Ziffer I.1).
− C. verwehre sich gegen den Vorwurf, wonach es sich beim Dokumentarfilm und
dem Exklusivinterview um verbotene Propaganda im Sinne des AQ/IS-Gesetz
handle. Dies zumal beide Erzeugnisse vor und während ihrer Veröffentlichung
kontextualisiert worden seien. Am Tag vor der Publikation des «Exklusivinter-
views C./E.» habe der Verein D. ein Interview mit B. veröffentlicht, in welchem
dieser sich unter anderem zu den Beweggründen für das Interview geäussert
habe. Das Exklusivinterview selbst sei auf der Plattform YouTube publiziert wor-
den. In der Video-Beschreibung sei die Intention des Produzenten – einen
authentisch wirkenden Akteur zu Wort kommen zu lassen, der sich selbst vor
Ort gegen den IS-Extremismus einsetzte – erneut unterstrichen worden
(vgl. Bericht D. Ziffer I.2).
− Die Veröffentlichung des Dokumentarfilms «Die wahrhaftige Morgendämme-
rung» sei zunächst im Rahmen einer Filmvorführung in Z. erfolgt. Unter dem
Titel «Formen des theologischen Extremismus» habe B., Präsident des Vereins
D., das Phänomen analysiert und eindringlich vor jeder Form des theologischen
Extremismus gewarnt (vgl. Bericht D. Ziffer I.2). A. habe erklärt, weshalb der
Verein D. es ablehne, sich bei jedem Anschlag einer extremistischen Organisa-
tion wie dem «IS oder ähnlich verbrämten Zeitgenossen» förmlich zu distanzie-
ren (vgl. Bericht D. Ziffer I.2). C. habe sich an diesem Anlass aus Amsterdam
via Skype-Videoübertragung gemeldet und die Entstehung seines Dokumentar-
films kontextualisiert sowie den Vorwurf der Al Qaida-Propaganda von sich ge-
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wiesen (vgl. Bericht D. Ziffer I.2). Die Behauptung des NDB, welche in der An-
klageschrift übernommen werde, wonach C. sich bei der (Skype-)Video-Konfe-
renz in Syrien aufgehalten und gesagt habe, er habe an jenem Morgen mit Al-
Nusra-Kämpfern einen Frontabschnitt besucht, sei frei erfunden (vgl. Bericht D.
Ziffer I.4).
− Beim Lied «Jabal yud‘â Hamâs» (Naschid 1) handle es sich um ein Kampflied,
das wohl dem Umfeld der islam(ist)ischen Palästinenserbewegung Hamas ent-
stamme. Der poetisch verfasste Inhalt spiele mit der Metaphorik zweier Berge:
dem Berg Zion und dem Berg Hamas, wobei der Berg Hamas den Berg Zion im
Kampf überwinde. Im Lied sei nie die Rede von Juden im Sinne von Angehöri-
gen der jüdischen Religion. C. habe dieses Naschid nicht seines Inhalts wegen
ausgewählt, sondern wegen seines rhythmisch in den Filmabschnitt passenden
Hintergundklangs. Da viele Muslime der Lehrmeinung folgen würden, wonach
instrumentale Musik im Islam nicht regelkonform sei, sei es für ihn nie einfach,
die zur Szene passenden Klänge zu finden (vgl. Bericht D. Ziffer III).
− Die Szene des Empfangs von C. durch E. beim Grenzübergang Bâb al-hawâ
sei für den Dokumentarfilm inszeniert worden. Das Mitbringen von Süssigkeiten
(Schweizer Schokolade), die Wangenküsse zur Begrüssung und das Abendes-
sen entsprächen den unter arabischen Muslimen üblichen Umgangsformen
zwischen Gast und Gastgeber und würden zudem eine intendierte filmische Ku-
lisse zur Erzeugung von Emotionen darstellen (vgl. Bericht D. Ziffer I.5).
− C.s Fokus habe sich auf die Umsetzung des islamischen Rechts in den befrei-
ten Rebellengebieten gerichtet. Vor diesem Hintergrund sei es durchaus schlüs-
sig, auch Strassenschilder mit religiösen Inhalten zu zeigen, wie z.B. jene, die
Frauen zum Tragen der ‘Abâya ermahnen (Zeitmarke 08:36) oder an den Fall
der Tyrannen erinnern (08:42) oder vor Gotteslästerung warnen (08:45). Dabei
sei es um den Inhalt und nicht um das nur in einem Fall kaum erkennbare Logo
der emittierenden Organisation gegangen (vgl. Bericht D. Ziffer I.5).
4.4.3.2 Dem Bericht D. vom 21. April 2018 beigelegt sind die MP4-Datei «Stellung-
nahme_E._27032018» mit der Video-Aufzeichnung eines Interviews von E.
(TPF SK.2017.49 pag. 6.521.54, Stellungnahme_Dritter) und die pdf-Datei «Über-
setzung-Interview-mit_E._OGN» mit einer schriftlichen Übersetzung des Inter-
views auf Deutsch (TPF SK.2017.49 pag. 6.522.128 und -431 ff.). Der Bericht D.
erklärt dazu, es habe sich aufgedrängt, E. mit dem Vorwurf der Mitgliedschaft in
der verbotenen Terrororganisation Al Qaida bzw. deren Ableger Al Nusra zu kon-
frontieren. Die Kontaktnahme mit E. sei via «OGN-News» – mit dessen Mitarbei-
tern G. und H. C. bekannt sei – erfolgt. Das Interview habe am 27. März 2018 im
Umland von Aleppo stattgefunden und sei durch H. geführt worden. E. habe die
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gegen ihn gerichteten Vorhalte in Abrede gestellt (zum Ganzen: Bericht D. Zif-
fer XIII; s. auch Transkript/Übersetzung nachfolgend in E. 4.4.3.3).
4.4.3.3 Dem Bericht D. vom 21. April 2018 beigelegt ist sodann die MP4-Datei «Stellung-
nahme_I. aka.J.», welche eine Video-Aufzeichnung der Antworten von I. (auch be-
kannt als J.) auf schriftlich gestellte Fragen beinhaltet (TPF SK.2017.49
pag. 6.521.54). Der Bericht D. erklärt dazu, I., ehemaliger Direktor der englisch-
sprachigen «Media-Relations-Abteilung» und ehemaliges führendes Kadermit-
glied im Shûra-Rat der Al Nusra, sei am 27. März 2018 via Twitter vom Verein D.
kontaktiert worden (Bericht D. Ziffer XIII; s. auch nachfolgend Transkript/Überset-
zung in E. 4.4.3.4).
Aus der letztgenannten Video-Datei geht hervor, dass E. auf nachgenannte Fra-
gen Folgendes geäussert haben soll (TPF SK.2017.49 pag. 6.522.431 ff.; Über-
setzung gemäss Beilage Bericht D.):
− Frage (min. 13:17 ff.): « […] Nach dem Scheitern der Umma-Initiative, beim
Versuch der Schlichtung zwischen Dâ`ish und allen anderen Kampftruppen,
(sagtest du) «wenn dies nicht ist, so schliesse ich mich den Anführern des Jihâd
und Ayman Az-Zawâhirî an», was ist Ihre Antwort dazu?»
Antwort (min. 13:34 ff.): «Das ist wohl alt, du meinst, eine Zeit vor etwa vier
Jahren, ungefähr drei Jahren? Ja, ich habe vorhin schon, als ich mit dir sprach
zu Beginn des Interviews, erwähnt, dass derjenige, der sich für die Schlichtung
bemüht, dass er alle loben und rühmen muss. Er muss diese Truppe rühmen
und jene Truppe, damit er die Akzeptanz aller gewinnt (und Zugang hat). Denn
das Schlichten geht nur über den Weg der Akzeptanz. Doch ich meine mit die-
sen Worten nicht, dass ich mich tatsächlich (einer Gruppe) anschliesse oder
der Organisation Al Qaida angeschlossen habe. Darum habe ich auch nach
diesem Treffen…nach dieser Aussage vielleicht 20-30 Male erwähnt, dass ich
unabhängig bin und keiner Organisation angehöre, ich bin unabhängig und ge-
höre keiner Organisation an. Wir beabsichtigen damit, die Jungen zu festigen,
damit sie nicht zu den Khawâridj, zu Dâ`ish gehen. So habe ich alle gerühmt,
gelobt, um deren Akzeptanz zu gewinnen und dann, wenn wir die Akzeptanz
aller erreicht haben, mit dem Schlichten beginnen zu können und ohne Zusam-
menstösse.»
− Frage (min. 15:18 ff.): « […] es wurde bekannt, dass, als die Al Nusra (Jabhat
An-Nusra) ein islamisches Emirat in den befreiten Regionen ausrufen wollte,
nachdem Al-Baghdâdî in seinen Regionen seinen selbsternannten, behaupte-
ten Staat Dâ`ish ausrief, du bei diesem Treffen dabei gewesen sein sollst und
es wurden Aussagen von dir geleakt, wonach du dieses Emirat befeuert haben
sollst/gelobt und beglückwünscht haben sollst, die Führung der AQ gelobt, vor
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allem Az-Zawâhirî gerühmt hättest und gesagt haben sollst: «Oh ihr Löwen des
Tandhîms (AQ)». Wir wünschen von Ihnen eine Erklärung dazu.»
Antwort (min. 15:44 ff.): «Die gleiche Erklärung wie ich zuvor erwähnt habe. Es
geht um die gleichen Worte. Du müsstest schon das Gesamtbild aufzeigen, da-
mit dein Interview auch gerecht ist/…nach diesem Treffen – etwas weniger als
24 Stunden danach – habe ich in einer vollständigen Aussage erklärt und sagte,
dass mein Lob nicht bedeutet hat, dass ich der Bildung eines Emirats zustimme,
denn dieses Emirat würde zur Folge haben, dass Jabhat An-Nusra mit der
Freien (Syrischen) Armee (Freien [Syrischen] Armee/Jaysh Al-Hurr) und mit
den Ahrâr und den anderen Truppen in Konflikt treten würde. Ich wollte diese
Jungen dort festigen, damit sie nicht zu Dâ`ish oder Khawâridj überlaufen. Mög-
licherweise habe ich hier gelobt, dafür habe ich – siehe auf meinem Telegramm-
Kanal nach – da wirst du vorfinden, dass ich sagte «Oh ihr Löwen des Jaysh
Al-’Izza» – warum hast du das nicht erwähnt? Mach meinen Kanal auf «Oh ihr
Löwen des Jaysh Al-’Izza», Jaysh Al-’izza gehört zu der Freien (Syrischen) Ar-
mee/Jaysh Hurr, «Oh ihr Löwen der Faylaq Ash-Shâm», «Oh ihr Löwen von
Ghûta`», das Wort, welches am meisten verwende, ist «Oh ihr Löwen…», weil
wir uns im Kampf befinden und ich die Moral bestärken will/anheben will. Du
findest vor, dass ich alle gerühmt habe.»
− Frage (min. 16:42): «Das heisst also nicht, dass du einer Organisation ange-
hörst, der Al-Qaida oder…?»
Antwort (min. 16:43 ff.): «Nein. Ich habe von/Freien (Syrischen) Armee/Jaysh
Al-Hurr bis hin zu allen Truppen, alle gelobt. Darum akzeptiert mich
selbst/Freien (Syrischen) Armee/Jaysh Al-Hurr bis heute als Schlichter und ich
richte zwischen ihnen in einem Konflikt. So auch die anderen Truppen.»
− Frage (min. 16:53): «Das bedeutet also, dass keiner Organisation angehörst
und insbesondere Al-Qaida…»
Antwort (min. 16:54 ff.): «Ja natürlich, diese Aussage (dass ich angehöre) ist
nicht richtig.»
− Frage (min. 16:57 ff.): « […] wir haben gehört, dass in der Schweiz der Bruder,
der Journalist C. sich vor Gericht verantworten muss, wegen eines Interviews
mit Ihnen mit dem Titel "Der islamische Staat und ich", dass er früher produziert
hat. Und der Vorwurf ist, dass du der AQ angehörst, ist das richtig?»
Antwort (min. 17:17 ff.): «Ja, ich habe von dieser Angelegenheit gehört und ehr-
lich gesagt, hat es in mir … […] Verwunderung ausgelöst […], es hat in mir sehr
grosse Verwunderung ausgelöst, vor allem weil C., in der Schweiz lebt, soviel
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ich weiss, glaube (oder?), in einem Land, das bei uns für sein Mass an integrer
Gerechtigkeit bekannt ist, besser/mehr als andere. Obwohl ich C. nicht wirklich
kenne, nicht zuvor und nicht nach dieser Sache (Interview), als er kam, wie
jeder Journalist, der ins befreite (Gebiet) kommt, so lehne eigentlich ein Treffen
mit keinem ab. Ich habe ausser C. viele andere Journalisten getroffen. Libane-
sische Kanäle, sogar mit einem Korrespondenten der amerikanischen Los An-
geles (Times), die schrieben in der Schlagzeile: «E., der Star des syrischen
Jihâds», was bedeutet das… das ist ein grosses Lob (für mich), stimmt es oder
nicht? Aber der Artikel/das Interview ist immer noch da und der Korrespondent
schreibt für seinen Kanal und wurde nicht dafür belangt… in Amerika… er
musste sich nicht vor einem Gericht dafür verantworten. Darum bin ich sehr
verwundert. C. kam und ich nahm Kontakt zu ihm auf, bevor er mich kontak-
tierte, aus Gründen der Vorsicht, denn ich hatte gehört, dass die Ideen der
Dâ`ish sich verbreiten und ich sagte (mir), ich als Zeuge vom Terrain/auf dem
Feld, der die Realität kennt, könnte aufklärend wirken. Er hat dem Interview
zugestimmt. Der Titel war "Der islamische Staat und ich" und tatsächlich hatte
dieses Interview eine Wirkung in der Entfernung/Abschreckung der Leute von
was? Von der Idee der Dâ`ish. Genau was er wollte. Dieses Interview hatte
einen positiven Impact für Eindämmung der Idee der Dâ`ish in der Schweiz und
anderen (Staaten), deren Sicherheit, also der Schweiz und der anderen, selbst
Amerika, dieser (IS) ja bedroht… darum bin ich sehr über diese Angelegenheit
(die Anklage) verwundert.»
4.4.3.4 In der eingereichten MP4-Datei «Stellungnahme_I. aka.J.» (s. vorne E. 4.4.3.2)
erklärt I. einführend, bei der Al Nusra Mitglied des «General Islamic Council» ge-
wesen zu sein und bei der (darauffolgenden) Jabhat Fath ash Sham die Position
des «Director of Foreign Media Relations» gehabt zu haben. Im September 2016
sei er aus der Jabhat Fath ash Sham ausgetreten und keiner weiteren Organisa-
tion beigetreten.
Die nachgenannten Fragen, welche im Videoerzeugnis in Schriftform eingeblendet
werden, beantwortet er mündlich wie folgt:
− Frage 1: «What is your response to Atwan’s claim? Did you indeed receive or-
ders from Ayman az-Zawâhirî to get involved in any talks between al-Nusra and
ISIS for reconciliation-seeking purposes as he states?»
Antwort: «Regarding the claim that I’ve received orders from Ayman az-
Zawâhirî to mediate between al-Nusra and ISIS, these claims are false and
baseless. There were numerous individual and coordinated efforts to stop the
infighting but all of them failed. My offer to mediate was initially accepted by
both parties but nothing went ahead after that. Other similar efforts to mediate
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include those of E. The only representative of Al-Qaida in these mediations was
the late Abu Khaled as-Suri.»
− Frage 2: «The Swiss State prosecuter has indicated a C., a Swiss filmmaker for
producing an interview with E., which was intended to deconstruct IS narratives.
They claim that E. was a senior member within Jabhat an-Nusra as well as Al-
Qaida international. What is your opinion regarding E.? Is their claim sound ac-
cording to your best knowledge?»
Antwort: «I can confidently say that E. is not and was never a member of Jabhat
al-Nusra or Al-Qaida. Since his coming to Syria, he has tried to maintain very
neutral stances towards all the different groups on the ground. He briefly joined
Hay’at Tahrir al-Sham (HTS), which at the time was very diverse in its make-up.
This information is not only my point of view, rather it is widely known amongst
the Syrian general public.»
− Frage 3: «You say this as a former al-Nusra member. What makes you so cer-
tain about it?»
Antwort: «I was a member of Jabhat al-Nusra as well as a member of Jabhat
Fath ash-Sham, JFS. I held positions in both organizations. I am certain that E.
was never a member of either organization.
There is even available evidence that proves strong discord between some of
the highest-ranking members in HTS, who were also members of JN [Jabhat al-
Nusra] and JFS [Jabhat Fath ash-Sham] and E. to the extent that placing him
under arrest was seriously considered as a means to deal with the problem of
E..»
4.4.4 Am 17. Mai 2018 erklärte A. im Schlusswort der Hauptverhandlung des Verfahrens
SK.2017.49 Folgendes (TPF SK.2017.49 pag 6.925.111 ff.):
« […] es für mich eine Ehrensache ist, als Zuständiger des Pressediensts die
Verantwortung für die Publikationen des Vereins D. übernehmen zu dürfen.
Verantwortung ist ein grosses Wort. In diesem Zusammenhang verstehe ich es
so: Als Chef des Pressedienstes prüfe ich fast alle Produktionen aus den übri-
gen Departementen vor ihrer Publikation – einmal detailliert d.h. inhaltlich-qua-
litativ und im Hinblick auf ihre Wirkung, einmal eher summarisch.
Im vorliegenden Fall überprüfte ich die Hintergründe der in den beiden inkrimi-
nierten Produktionen auftretenden Akteure, so weit mir dies im Rahmen einer
summarischen Online-Recherche möglich war. Es mag sein, dass vereinzelte
Journalisten E. bereits vor C.s Produktion einen «Nusra Anführer» nannten.
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SK.2020.7
Doch wer sich mit der syrischen Situation beschäftigt, weiss, dass solche Zu-
schreibungen gerade in Kreisen des Asad-Regimes, seinen Verbündeten und
Sympathisanten ganz allgemein auf Rebellen angewandt werden, um dadurch
ihre Wahrnehmung als Freiheitskämpfer abzuwerten und ihnen das Label «Ter-
roristen» aufzudrücken, die man in der Folge mit allen Mitteln ausmerzen darf.
Ob jene Journalisten sich überhaupt die Mühe machten und sich intensiv mit E.
beschäftigten, darf bezweifelt werden.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie der syrischen Regime Propaganda
aufgesessen sind.
Unsererseits wurden diese Behauptungen – nachdem sie öffentlichkeitswirk-
sam erhoben wurden – erneut mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln
überprüft. Drei Punkte sprachen klar gegen eine Mitgliedschaft E.s in der Jabhat
an-Nusra oder der Al Qaida:
1.) E. bezeichnete sich konsequent als «unabhängig» und verneinte wiederholt,
einer spezifischen Gruppe anzugehören.
2.) Dieses Narrativ vom «unabhängigen» Vermittler wurde und wird bis heute
innerhalb des syrischen Oppositionsspektrums als plausibel diskursiviert. E.
war in den letzten Monaten weiterhin in Aussöhnungsverhandlungen zwischen
den beiden verfeindeten Gruppen Ahrâr ash-Shâm und HTS verwickelt und
wurde von beiden Seiten als Vermittler anerkannt.
3.) Im ganzen relevanten Zeitraum war weder E. noch die Jaysh al-Fath auf
einer international anerkannten und öffentlich zugänglichen Terror-Liste ver-
zeichnet. Insbesondere nicht auf der für die Schweiz massgeblichen UN-Sank-
tionsliste, die vom SECO nachgeführt wird. Ein nicht ganz unerheblicher Um-
stand, den die Bundesanwältin in ihrem Plädoyer geschickt herunterspielt.
Keine Frage, die syrische Opposition ist nicht jedermanns Freund. Es liegt in
der Natur der Sache, dass auch in diesem Konflikt konträre Positionen vertreten
werden. Diese zu beurteilen ist freilich nicht Aufgabe dieses Gerichts. Allerdings
dürfte es dem Gericht nicht entgangen sein, wie einseitig seitens der Anklage
der Versuch unternommen wurde, das Rebellenspektrum und dazu zählt letzt-
lich auch E., als «moralisch im Verzug» zu skizzieren, während auf die Brutalität
und Menschenverachtung des syrischen Regimes mit keinem Wort eingegan-
gen wurde. Damit aber fehlt der Kontext, vor dessen Hintergrund eine faire Be-
wertung der Person E. erst möglich wird. Es ist mir ein Anliegen, dass hier kein
Zweifel aufkommt, dass das Asad Regime eines der Grausamsten dieser Welt
ist. Darauf wurde im Bericht des Vereins D. ab Seite 25 entsprechend qualitativ
wie auch quantitativ eingegangen.
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In einer Vorladung der BA zur Einvernahme als Beschuldigter las ich vor gut
zwei Jahren, dass ich eines – Zitat – «Verbrechens» beschuldigt werde. Sie
werden vor dem eben erläuterten Hintergrund verstehen, dass ich Mühe hatte
dies einordnen zu können. Unvermittelt schossen mir dabei Assoziationen mit
vergleichbaren Fällen aus autoritären Staaten wie etwa Russland durch den
Kopf. Ich soll ein «Verbrecher» sein, weil ich von meinem verfassungsmässig
garantierten Recht auf Presse- und Informationsfreiheit Gebrauch machte?
Kann das wirklich wahr sein – hier und heute in der Schweiz?
Ich bin kein Jurist. Wenn ich das Verfahren aber richtig verstehe, geht es ja um
die schlichte Frage, ob ich mit meinem nihil obstat zu den zwei Produktionen
«Propaganda für die Al-Qaida» betrieben haben soll und nicht darum, ob ich als
öffentliches Gesicht des Islams in der Schweiz die eine oder andere Position
vertrete, die als kontrovers bis provokativ taxiert wird. Es kann ja im Prinzip auch
nicht darum gehen, wie ich glaube bzw. meinen Glauben praktiziere. Umso
mehr verwundert es mich, weshalb sich die Frau Bundesanwältin derart für
meine private Bücherwand interessiert, hier ein wissenschaftliches Werk über
die Texte der Al-Qaida unterstreicht, jedoch kein Wort über Michel Foucault,
Jürgen Habermas oder Sigmund Freud verliert.
So dann erlaube ich mir die Frage: Liegt hier ein Missverständnis vor oder doch
politisches Kalkül?
Bitte erlauben Sie mir abschliessend dies kurz zu erläutern:
E. – wie übrigens auch andere Protagonisten in den zwei inkriminierten Produk-
tionen – ist zweifelsfrei ein muslimischer Zeitgenosse, der auf methodologischer
Ebene einen holistischen Zugang zum Islam pflegt. Holistisch heisst, neben den
Dogmen, dem Ritus und der Spiritualität eben auch gesellschaftliche und politi-
sche Aspekte in sein islamisches Weltbild integriert. Nach landläufiger Termi-
nologie also ein Islamist. Weil er den Jihad in Syrien gegen das Regime von
Bashar al Asad aktiv führt, eventuell sogar ein Jihadist. Ich kann mir gut vorstel-
len, dass er diese Beschreibung nicht prinzipiell von sich weisen würde.
Nicht jeder Islamist, der einen wie auch immer gearteten Jihad führt, ist aber
automatisch den Reihen der Al-Qaida oder des IS zuzuschreiben.
Denken Sie nur an die diversen palästinensischen Gruppierungen, die schiiti-
schen Milizen im Irak und Libanon, prominent und aktuell gerade der politisch
aufsteigende Muqtada as-Sadr, die Hisballah, die MILF auf den Philippinen oder
die muslimischen Aufständischen in Südthailand, Burma oder unter den Uigu-
ren. Sie alle sind Islamisten, bemühen den Jihad. Das Gericht muss sich der
von der Bundesanwaltschaft unterschlagenen Tatsache bewusst sein, dass
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Islamismus auch jenseits von Al-Qaida und IS existiert. Gestern überraschte
uns die Frau Bundesanwältin mit ihrer Aussage, dass es im Prinzip keine Rolle
spiele, ob E. offizielles Mitglied der Nusra oder Al-Qaida sei. Letztlich sei es
seine Gesinnung, sein Handeln, das ihn zu einem Repräsentanten der verbo-
tenen Organisation mache – eine ungeheuerliche Behauptung angesichts der
einseitigen, eklektizistischen Auseinandersetzung mit seiner Person. Der Be-
richt D. stellt auch einen Versuch dar, diese kontextferne Einseitigkeit der Aus-
einandersetzung durch jene Aspekte zu ergänzen, die seitens der Bundesan-
waltschaft ausgelassen wurden.
Es ist ein Markenzeichen eines autoritären, ja verzweifelten Umgangs mit kont-
rären Meinungen, wenn man Anti-Terrorgesetze derart extensiv auslegt, dass
sie über den Wortlaut hinaus allerlei unliebsames Denken erfassen. Die BA
operiert hier mit einem Gesetz, das sich klar auf Al Qaida und den IS bezieht.
Der Bericht D. hat aber zweifelsfrei aufgezeigt, dass es sich bei E. nicht um ein
AQ-Mitglied handeln kann. Darüber hinaus wurde ebenfalls deutlich aufgezeigt,
was der Verein D. mit den beiden inkriminierten Produktionen intendierte: die
Dekonstruktion der IS-Narrative und es soll noch einmal auch zu meiner Ent-
lastung gesagt sein: Der Name «Al-Qaida» kam in keiner Produktion auch nur
ein einziges Mal vor. Die BA sieht darin Kalkül, ja Verschleierungstaktik. Es ist
mir nach all den Ausführungen der Frau Bundesanwältin allerdings weiterhin
schleierhaft, wie man mittels Verschleierung Werbung für eine bestimmte Or-
ganisation machen soll.
Diese Logik macht nur unter einer Bedingung Sinn:
Wenn man Islamismus mit AQ gleichsetzt. Demnach wäre wie von der Frau
Bundesanwältin suggeriert, E. nicht aufgrund einer formellen Mitgliedschaft ein
AQ-Repräsentant, sondern lediglich seiner Gesinnung wegen. Hier wird es aber
heikel.
Ich schliesse mit der Frage: Nach welchen Massstäben – wenn nicht nach dem
Wortlaut des Gesetzes und entsprechend relevanten Terrorlisten – kann ich
oder jeder andere Betroffene im Bereich der Publizistik – lege artis hin oder
her – seiner Arbeit nachgehen? Müssen wir in Zukunft jede Publikation, worin
islamische Protagonisten auftreten, einer monatelangen wissenschaftlichen Be-
gutachtung unterziehen lassen?
Nein, geehrte Damen und Herren, das kann es nicht sein. Es ist Aufgabe des
Staates seine Regeln klar und nachvollziehbar auszuformulieren.
Gemäss Gesetz steht das Werben für Al-Qaida oder den IS zweifelsfrei unter
Strafe. Das kann ich verstehen. Es kann aber nicht angehen, dass jede unlieb-
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same Spielart des Islams nun mit Al-Qaida oder dem IS parallelisiert wird, so
dass am Ende eine vermeintlich strafbare Handlung resultiert. Soll dies den-
noch so sein, so ist es Aufgabe der Politik, den Wortlaut des Gesetzes entspre-
chend restriktiver zu gestalten, anstatt hier im juristischen Experimentierkasten
an unseren verfassungsmässigen Grundrechten zu feilen.»
4.4.5 Aus dem eingereichten Bericht D. vom 21. April 2018 und dem Schlusswort von
A. vom 17. Mai 2018 geht zusammengefasst hervor, dass A. die Genehmigung
der Veröffentlichung der Videoproduktionen anerkennt. A. stellt jedoch in Abrede,
durch seine Handlungen Propaganda für Al Qaida oder einer gemäss AQ/IS-Ge-
setz verbotenen Organisation gemacht oder eine solche beabsichtigt zu haben.
Vor der Publikation habe der Vorstand, dem er angehöre, sich über die Rechtmäs-
sigkeit der Produktionen vergewissert. E. gehöre nicht der Al Qaida an. Als Chef
des Pressedienstes habe er die Hintergründe der in den beiden Videos auftreten-
den Akteure in einer summarischen Online-Recherche überprüft.
4.5 Aussagen/Stellungnahmen/Angaben C.
4.5.1 Zusammengefasst anerkannte C. im Verfahren SK.2017.49, das fragliche Video-
erzeugnis hergestellt und publiziert zu haben. Hingegen bestritt er, verbotene Pro-
paganda betrieben oder dies beabsichtigt zu haben.
4.5.1.1 Im Vorverfahren erklärte er, ab 2013 mehrmals nach Syrien gereist zu sein
(pag. 13.1.10). Die fragliche Reise im Jahre 2015 habe er vorgenommen, um als
Mitglied des Vereins D. eine Hilfsaktion durchzuführen und eine Reportage über
die islamische Perspektive auf den sogenannten Islamischen Staat zu produzieren
(pag.13.1.12; -14; -16), woraufhin das «Exklusivinterview C./E.» und das Video
«Die wahrhaftige Morgendämmerung» (dazu näher hinten ab E. 4.10) entstanden
seien (pag. 13.1.17-19). Das Projekt sei vom Verein D. finanziert worden (pag.
13.1.11). Der Verein D. habe auch das technische Material zur Verfügung gestellt
(pag. 13.1.19). Die Veröffentlichung der Videos sei schliesslich durch die Presse-
stelle des Vereins D. bzw. A. genehmigt worden, der Schnitt und die Untertitelung
seien in der Schweiz vorgenommen worden und er (C.) habe die Videos auf den
YouTube-Account des Vereins D. hochgeladen (pag. 13.1.19).
Zum Vorgang, Inhalt und Beweggrund führte C. weiter aus, es sollte aufgezeigt
werden, was aus islamischer Sicht am IS falsch sei. Das Ziel der Reportage sei
auch gewesen, jugendliche Muslime, die möglicherweise mit dem Gedankengut
des IS sympathisieren, davon abzubringen (pag. 13.1.16; -19). Die Intention seiner
Reportage sei klar gewesen. Sie habe sich gegen den IS gerichtet (pag. 13.1.17).
Die Fragen habe er mit Hilfe seiner Kontakte vor Ort formuliert, um diese korrekt
auf Hocharabisch zu stellen (pag. 13.1.18). Mit ihm seien auch Kontaktpersonen
aus der Türkei und Begleitpersonen gereist, die den sicheren Durchgang am
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SK.2020.7
Checkpoint garantiert hätten (pag. 13.1.14). Die gesammelten Spendengelder
seien in bar mitgenommen worden (pag. 13.1.12). Damit hätten sie in Saraqib
Schafe gekauft und das Fleisch in der Umgebung von Idlib verteilt (pag. 13.1.12).
Sie seien mit lokalen Hilfsorganisationen in Kontakt getreten, der K. und deren
Suborganisation L. Logiert habe er bei Privatpersonen. Verschiedene Rebellen-
gruppen hätten für die Sicherheit der Reise gesorgt, darunter auch die Ahar Al
Sham und die Jaysh Al Sunna, jedoch nicht die Al Nusra (pag. 13.1.13). In Idlib
habe er zufälligerweise E. gesehen und sich spontan dazu entschlossen, ihn zu
interviewen (pag. 13.1.15-16). E. sei drei Jahre zuvor von Saudi-Arabien nach Sy-
rien gereist, um die Revolution zu unterstützen (pag. 13.1.20). E. gelte als unab-
hängig. Er rechne sich keiner spezifischen Rebellengruppe zu (pag. 13.1.16; -20).
Innerhalb der syrischen Revolution gelte er als Integrationsfigur und sei von einem
breiten Spektrum als Autorität anerkannt (pag. 13.1.20). E. fungiere als Vermittler
zwischen den Gruppen. Er stehe für die Einheit der Rebellengruppen, weshalb er
sich innerhalb des losen Rebellenbündnisses Jaysh Al Fath als eine Art geistlicher
Führer engagiere (pag. 13.1.21). Er (C.) würde nicht die Namen aller Gruppierun-
gen kennen, die der Jaysh Al Fath angehören; es würden sich aber Ahar al Sham,
Jaysh al Sunna, Faylaq al Sham und die Al Nusra darunter befinden. Letztere er-
fülle darin einen militärischen Zweck. Die Rebellengruppen würden militärisch zu-
sammenarbeiten mit dem primären Ziel, den Massenmörder Assad loszuwerden.
Strukturell seien die Gruppen jedoch voneinander getrennt (pag. 13.1.21). Im sy-
rischen Kontext richte sich die Al Nusra gegen das Assad Regime und nicht gegen
andere Rebellengruppen wie den IS. Der IS exkommuniziere sämtliche anderen
Rebellengruppen und bekämpfe sie. Dies stelle ein massives Problem innerhalb
der syrischen Revolution dar (pag. 13.1.20). E. sehe sich nicht als Führer der
Al Nusra und sei auch nicht mit dieser verbunden (pag. 13.1.22). Wäre E. der
Al Nusra zuzuschreiben, hätte er ihn nicht interviewt (pag. 13.1.20). Er (C.) habe
sich öffentlich mehrmals von extremistischen Ideologien und Gewalt distanziert,
explizit auch von Al Qaida (pag. 13.1.23). Gegenwärtig sei der IS und nicht die
Al Qaida das grösste Problem der islamischen Gemeinschaft. Trotzdem habe er
in Syrien erfolgreich versucht, der Al Nusra aus dem Weg zu gehen (pag. 13.1.20).
4.5.1.2 In einer folgenden Einvernahme im Vorverfahren bestätigte C. seine früheren Aus-
sagen und äusserte sich nicht mehr weiter zur Sache (pag. 13.1.37 ff.).
4.5.2 Wie vorne (s. E. 4.4.3) ausgeführt, bezog sich C. im Übrigen auf den durch die
Verteidigung eingereichten Bericht D.. Zu dessen Inhalt (inkl. Inhalt der Beilagen)
wird auf die E. 4.4.3 verwiesen.
4.5.3 In Bezug auf die Äusserungen von C. ausserhalb des Strafverfahrens (Videokon-
ferenz, Pressekonferenz) wird auf die E. 4.7 verwiesen.
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4.6 Aussagen/Stellungnahmen/Angaben B.
4.6.1 B. wurde im Vorverfahren zunächst als Auskunftsperson und schliesslich als be-
schuldigte Person befragt (pag. 12.2.37 ff.; 13.3.5 ff.). Als beschuldigte Person
machte er keine Aussagen zur Sache (pag. 13.3.5 ff.). Als Auskunftsperson er-
klärte er am 19. April 2016, der Verein D. habe nie Propaganda für eine der beiden
Gruppierungen (IS/Al Qaida) gemacht und sich stets von Gewalt und Gewaltideo-
logien distanziert (pag. 12.2.38). Zum damals gegen Unbekannt und C. eröffneten
Verfahren erklärte er – mit Verweis auf einen Artikel des «Tages-Anzeigers» vom
23. März 2016 mit dem Titel: «Ich entschied: Jetzt verhaften wir» mit einem Inter-
view des damaligen Bundesanwaltes (pag. 12.2.47) – er empfinde das Strafver-
fahren als politisches Verfahren (pag. 12.2.37). Das Video sei als Entkräftung der
IS-Argumente, der IS-Ideologien und Gewaltideologien, welche sich unter Jugend-
lichen verbreiten, gemacht worden (pag. 12.2.38 f.). Sie (Anm. vermutlich gemeint:
der Verein D.) würden keine gesetzlich verbotene Propaganda betreiben
(pag. 12.2.39). Im Übrigen verweigerte B. seine Aussagen zur Sache.
4.6.2 An der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2020 machte B. keine Aussagen
(TPF pag. 7.732.1 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2017.49
verwies B. auf den durch die Verteidigung eingereichten Bericht D.
(TPF SK.2017.49 pag. 6.933.2 f. und TPF SK.2017.49 pag. 6.523.9 ff., s. dazu
E. 4.4.3). In seinem Schlusswort vom 17. Mai 2018 erklärte er, dass die Videopro-
duktionen der Bekämpfung des extremistischen Gedankenguts des IS gedient hät-
ten. Er sprach über eine durch ihn gehaltene Rede am Anlass vom 5. Dezember
2015 in Z. und erklärte, keine Propaganda für andere Organisationen als den
Verein D. zu tätigen (TPF SK.2017.49 pag. 6.925.116 ff.).
4.6.3 In Bezug auf die Äusserungen von B. ausserhalb des Strafverfahrens (Interview,
Ansprache, Pressekonferenz) wird auf die nachfolgende E. 4.7 verwiesen.
4.7 Angaben von A., B. und C. ausserhalb des Strafverfahrens
A., B. und C. äusserten sich auch ausserhalb des Strafverfahrens zu den Video-
produktionen oder den Vorwürfen der Strafuntersuchung. Von diesen Stellungnah-
men liegen Aufzeichnungen vor, die auf der Internetseite des Vereins D. bzw. auf
Twitter veröffentlicht oder zu den Akten gegeben wurden.
4.7.1 Interview von B., veröffentlicht am 13. November 2015
Am 13. November 2015 veröffentlichte der Verein D. auf seiner Internetseite ein
schriftlich wiedergegebenes Interview mit B. über das «Exklusivinterview C./E.»
(pag. 10.2.10, «www.verein-d.ch/b-ueber-das-interview-mit-e-syrien-und-den-
is.html»).
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Der Aufmacher-Satz des Interviews enthält die Mitteilung, dass der Verein D. am
Folgetag das knapp 40-minütige Exklusiv-Interview «Der Islamische Staat und
ich» mit E., «dem geistigen Führer des islamischen Rebellenbündnisses Jaysh
Al Fath in Nord-Westsyrien», publizieren werde. Im Vorfeld dieser Veröffentlichung
würde B. über die aktuelle Situation in Syrien, das Engagement des Vereins D.
und die Überlegungen sprechen, die zum Interview von E. geführt hätten. Zu-
nächst führt B. die unterschiedlichen Akteure des Syrien-Konflikts im damaligen
Zeitpunkt auf: Auf der einen Seite befände sich das Assad-Regime, dieses stehe
im ideologischen, logistischen und militärischen Bündnis mit der Hizb Allah, Iran
und Russland. Auf der anderen Seite stehe das syrische Volk bzw. diverse Grup-
pen und Bündnisse. Zum einen die FSA, welche zahlreiche, kleinere lokale Kampf-
gruppen vereine. Daneben die Jabha Islâmiyya unter der Schirmherrschaft der
Ahrâr ash-Shâm. Davon abgespalten, unter der Schirmherrschaft der Liwâ‘ at-
Tawhîd, die im Norden erstarkte Jabha Shâmiyya. Etwas abgesondert stehe die
Jaysh al-Islâm. Neu, jedoch seit diesem Jahr sehr einflussreich, sei der lose Re-
bellenverband Jaysh Al Fath, welcher als militärisch derzeit erfolgreichstes Bünd-
nis gelte. Im Osten Syriens habe sich seit Anfang 2014 der IS eingenistet. Sein
exklusives Verhalten habe ihn unter allen anderen Rebellengruppen mittlerweile
zum entscheidenden Feind gemacht. Im Norden befänden sich sodann die sozia-
listischen Kurden der YPG, welche von den USA unterstützt würden.
Zum Dreh des «Exklusivinterviews C./E.» erklärte B., dieser sei nach einer Dele-
gationsreise im Oktober 2015, anlässlich welcher Schaffleisch an Bedürftige ver-
teilt worden sei, erfolgt. Nach Abschluss dieser Mission hätten C. und seine Be-
gleiter die verbleibenden Tage genutzt, um sich in den befreiten Gebieten West-
syriens ein Bild der aktuellen Lage zu machen. Das Interview von E. sei nicht ge-
plant gewesen. Als sich die Delegation des Vereins D. vor Ort befunden und sich
über die Lage an der Front zum IS informiert habe, habe E. wohl davon Wind be-
kommen und ausrichten lassen, dass er sich bei Interesse gerne höchstpersönlich
zum Thema äussern würde. Die Delegation habe gleich ein Treffen vereinbaren
wollen, doch sei dies aus Sicherheitsgründen nicht möglich gewesen. Daher habe
die Delegation einige Tage warten müssen.
Bei E. handle es sich um einen saudischen Gelehrten. Er sei die zentrale Brücken-
bauerfigur unter den Rebellen und die Autorität im Kampf gegen die IS-Ideologie.
E. sei stets bemüht, mit allen Parteien den Kontakt zu pflegen mit dem Ziel, den
Kampf in Syrien gegen das Assad-Regime und gegen den IS entschieden zu füh-
ren und sich nicht im Detail zu verlieren. Der IS würde E. beseitigen wollen, weil
es diesem gelungen sei, ein fragiles aber dennoch funktionsfähiges Mantra der
Einheit zu erzeugen. Er sei eine wichtige Stimme der innerislamischen Mässigung
und habe sich schon sehr früh stark gegen den theologischen Extremismus des
IS aufgelehnt.
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4.7.2 Aufgezeichnete Ausführungen von A. und C. anlässlich der Videokonferenz vom
5. Dezember 2015
Das Skype-Gespräch zwischen A. und C. anlässlich der Aufführung des Videos
«Die wahrhaftige Morgendämmerung» vom 5. Dezember 2015 in Z. (näheres dazu
s. hinten E. 5.2) wurde filmisch aufgezeichnet und mit Eingabe der Verteidigung
vom 3. bzw. 5. Mai 2018 als MP4-Datei («Videos/15.12.05_Fimpremiere-Z._Inter-
view_C.») zu den Akten gegeben (TPF SK.2017.49 pag. 6.521.54). Daraus ist u.a.
Folgendes zu entnehmen:
Auf Hinweis von A., IS-Anhänger und IS-Sympathisanten würden bemängeln,
dass C. bloss in Westsyrien gewesen sei und ein einseitiges Bild zeige, entgeg-
nete C., der IS verfüge über einen «wahnsinnigen» Medienapparat und schalte
laufend Videos in Top Qualität auf. Darin werde die Position des IS klar. Es würden
Leute auf bestialische Art ermordet und man habe auch Spass daran. Er (C.) sei
2013 vor dem Ausruf des Kalifats auch in Raqqa und anderen Gebieten gewesen.
Er habe damals M. kennengelernt, eine grosse islamische Persönlichkeit. Dieser
sei vom IS zu Tode gefoltert worden. Ferner seien Rebellen, über 100 Mudscha-
heddins, die einer Vereinbarung zufolge ihre Waffen abgegeben hatten, getötet
worden. Da die Verträge nicht eingehalten würden, könne er (C.) sich nicht in die
Gebiete des IS begeben, weil die Sicherheit nicht gewährleistet sei. Auf Zwischen-
frage beschrieb C. sodann die Stimmung bei den Rebellen und seine Beobachtun-
gen zu den Raketenangriffen in der Stadt Aleppo. Im weiteren Verlauf des Ge-
sprächs erklärte A., die Medien hätten das Interview von C. (Anm. gemeint: Exklu-
sivinterview C./E.) vollkommen missverstanden. Sie hätten es zerrissen und die
Zeitung «20-Minuten» habe Stimmung gemacht. Auf die darauffolgende Frage von
A., wie C. auf den Vorwurf der Al Qaida-Propaganda reagiere, erklärte C., ein sol-
cher Vorwurf beruhe auf böser Absicht und nicht bloss auf einem Missverständnis.
Er beziehe sich auf die Pressefreiheit, welche auch bedeute, dass man Interviews
führe mit Menschen, deren Ansicht man nicht vollkommen teile, oder solche Mei-
nungen veröffentliche. Es handle sich nicht um Propaganda. In diesem Interview
gehe es um die Problematik mit dem IS aus islamischer Sicht und es handle sich
um einen wertvollen Beitrag zum Kampf gegen die IS-Ideologie.
4.7.3 Aufgezeichnete Ansprache von B. vom 5. Dezember 2015 in Z.
Am 5. Dezember 2015 hielt B. in Z. eine Ansprache, welche filmisch aufgezeichnet
und auf der Internetseite des Vereins D. publiziert wurde (pag. 10.2.521). Mit Ein-
gabe der Verteidigung vom 3. bzw. 5. Mai 2018 gaben C., A. und B. diese in schrift-
licher Form zu den Akten (TPF SK.2017.49 pag. 6.521.6, -8 ff.; -54;
TPF SK.2017.49 pag. 6.522.79, -80 ff., -78; TPF SK.2017.49 pag. 6.523.7, -9 ff., -
- 50 -
SK.2020.7
55; TPF SK.2017.49 pag. 6.522.128a ff.). In dieser Ansprache äussert sich B. an-
lässlich der Erstvorführung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» zum
Extremismus und übt Kritik am IS.
4.7.4 Publizierte Pressekonferenz des Vereins D. vom 21. Dezember 2015
Anlässlich einer Pressekonferenz des Vereins D. vom 21. Dezember 2015, welche
dieser auf seiner Internetseite publiziert hat, erklärte die Generalsekretärin des
Vereins u.a., dass «das Interview» im Auftrag des Vereins D. geführt und von A.
(Leiter «Public Relations and Information») abgesegnet worden sei
(pag. B10.2.1.314, Verein D._Video5 ab min. 02:30). Im Interview gehe es nicht
um Al Qaida, so die Generalsekretärin weiter (ca. ab min. 08:40), E. gehöre nicht
Al Qaida an; C. und E. hätten nichts mit Al Qaida am Hut. Gegen C. werde ermit-
telt, weil er einen wichtigen Protagonisten der syrischen Revolution habe zu Wort
kommen lassen. C. habe nicht einmal selber gesprochen. Er habe das getan, was
«zig» europäische Medien auch tun: Diese würden mit Bashar al-Assad und mit
Abdel Fattah el-Sissi sprechen. Andere würden an diese Massenmörder Waffen
liefern.
Der ebenfalls an der Pressekonferenz teilnehmende C. erklärte, dass die Intention
der Dokumentation und des Interviews wichtig sei, namentlich die innerislamische
Perspektive auf den IS. Weder bei der «Doku» noch beim «Interview» sei es um
Al Qaida gegangen. E. sei nicht Al Qaida. Wenn er (C.) ein Interview führe, be-
deute das nicht, dass er sämtliche Ansichten dieser Person teile
(pag. B10.2.1.314, Verein D._Video5 ab min. 04:20).
B. führte bei der Pressekonferenz (pag. B10.2.1.314, Verein D._Video6 Teil 2) so-
dann u.a. aus, dass sich der Verein D. in all seinen Aktivitäten über die Jahre hin-
weg immer klar und deutlich von gewaltextremistischem Gedankengut und dessen
Propagierung abgegrenzt habe. Es müsse festgehalten werden, in welcher Absicht
die beiden Filme entstanden seien und in welchem Rahmen diese Filme wirken
sollen. Der IS stelle nicht nur den Westen vor ein Problem, sondern vor allem die
Muslime. Innerislamisch seien sie darum bemüht, wirksame Heilmittel gegen die
Radikalisierung und Ausbreitung von extremistischen Ideen zu suchen. Der Islam
lasse keinen Platz für theologischen Extremismus. Jugendliche, die sich von der
Propagandamaschine des IS anziehen liessen, liessen sich kaum durch die Rede
eines hier ansässigen Imams umstimmen. Die beiden Filmproduktionen seien da-
her sehr wertvoll und gesund. Das Interview und auch der Dokumentarfilm seien
schmerzhafte Kampfansagen an das Gedankengut des IS. Der Westen, die
Schweiz und Bundesbern müssten sich fragen, gegen wen sie kämpfen wollen
und wie. Ein Kampf gegen jene, die in Paris Unschuldige umbringen, hinterfrage
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SK.2020.7
niemand, auch kein Moslem. Der Verein D. sei stets engagiert, die Sicherheit der
Schweiz im Rahmen seiner Möglichkeiten aufrechtzuerhalten.
4.7.5 Tweet von A. vom 21. Dezember 2015
Am 21. Dezember 2015 wurde auf dem Twitter-Konto «A.» die Äusserung veröf-
fentlicht: «Als Kommunikationschef übernehme ich die volle Verantwortung für das
E. Interview. Ich habe die Publikation abgesegnet.» (pag. 10.2.293).
4.8 Dass A. über die Veröffentlichungen des Vereins bestimmen kann, ist aufgrund
seiner Funktion als Kommunikationschef naheliegend. Die Angaben von A. zur
Veröffentlichung der Videos sind daher glaubhaft. Sie werden zudem auch von C.
(welcher ausführte, die Produktionen seien vom Verein D. finanziert und deren
Veröffentlichung durch A. [Pressestelle des Vereins D.] genehmigt worden) und in
der Pressekonferenz des Vereins D. (wonach das Interview [mit E.] im Auftrag des
Vereins D. geführt und von A./Leiter «Public Relations und Information» abgeseg-
net worden sei) bestätigt. Auch C. und B. verwiesen sodann auf den Bericht des
Vereins D. vom 21. April 2018 und A. bekräftigte mit seinem Tweet vom 21. De-
zember 2015 erneut seine Genehmigung zur Publikation. Dass A. die Publikation
der Videos genehmigte und seine Genehmigung die Veröffentlichung zur Folge
hatte, ist somit erstellt.
4.9 In der Folge ist zu prüfen, ob das Video «Exklusivinterview C./E.» Propaganda im
Sinne des Gesetzes darstellt, was A. bestreitet. Es sind somit die Propaganda-
eigenschaften des Videoerzeugnisses zu untersuchen.
4.9.1 Propaganda richtet sich an Dritte
Die Anklage wirft A. vor, die Veröffentlichung des Videos «Exklusivinterview C./E.»
genehmigt zu haben, welches schliesslich auf der Online-Plattform YouTube bis
zum 20. Juli 2017 109'243 Mal angesehen worden sei.
Dass das Video «Exklusivinterview C./E.» nach Gutheissung durch A. im Internet
publiziert wurde, ist unbestritten und erstellt. A. hat es somit zu Handen der Allge-
meinheit publizieren lassen, womit die dort geäusserten Gedanken an Dritte ge-
richtet wurden (s. vorne E. 3.4.2).
In der Anklageschrift gegen C. finden sich weitere Angaben zum Adressat der mut-
masslichen Propaganda: Die Anklage wirft C. vor, das «Exklusivinterview C./E.»
im Internet veröffentlicht zu haben, wobei es Untertitel auf Deutsch, Französisch
und Englisch aufgewiesen und sich explizit an Muslime, namentlich in der Schweiz
und Deutschland sowie in Europa bzw. an junge Muslime weltweit, gerichtet habe,
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SK.2020.7
insbesondere auch an jene, welche des Arabischen nicht mächtig seien (AS Zif-
fer 1.1.1.2, S. 5 f.).
Die in arabischer Sprache getätigten Äusserungen wurden mit Untertiteln verse-
hen, u.a. auch auf Deutsch (zum Text s. pag. 10.2.3). Zu Beginn des Interviews
begrüsst E. die Geschwister in der Schweiz, Deutschland und Europa und die Ge-
schwister der muslimischen Jugend in allen Ländern und dankt diesen für deren
Ambition, den Geschwistern in Syrien mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mit-
teln zu helfen (s. nachfolgende Untertitelwiedergabe). Daraus ergibt sich, dass das
«Exklusivinterview C./E.» sich vorzugsweise an junge Muslime, an Muslime in
Europa und insbesondere an jene in den deutschsprachigen Ländern, Schweiz
und Deutschland, richtet (Exklusivinterview C./E.; min. 01:01-01:19; Untertitel
Deutsch):
«Und möge Allah das Leben unserer Geschwister in der Schweiz erhalten!
und unserer Geschwister in Deutschland
und unserer Geschwister in Europa
und unserer Geschwister der muslimischen Jugend in allen Ländern Allahs –
gepriesen sei Er.
Ich bitte Allah – gepriesen sei Er – euch zu belohnen
dafür, dass ihr euch für die Situation eurer Geschwister in Shâm (Syria) interes-
siert
und für eure Ambition, ihnen mit den euch zur Verfügung stehenden Mitteln zu
helfen.»
Auch im weiteren Verlauf des Interviews lässt E. wiederholt erkennen, an wen er
insbesondere adressiert. Etwa erklärt er jenen, «die jetzt gerade zuhören, die wir
mit unserem Gespräch adressieren im Westen», dass ein Mudschaheddin mit
USD 50.00 im Monat auskomme, wobei man für diesen Betrag in einem Restau-
rant in der Schweiz lediglich eine Mahlzeit erhalten würde (Exklusivinterview C./E.;
min. 04:52-05:47; Untertitel Deutsch):
«Bei Allah,
ein Kader einer grossen Mitgliedgruppe der Jaysh Al Fath sprach zu mir:
Er sagt:
Wir haben bestimmt genügend Mittel, Nahrung und Getränke für unsere Ju-
gendlichen (shabâbinâ).
Wir wissen nicht, dass die Mujâhidîn auf dem Weg Allahs...
Unsere Jugendlichen haben wahrscheinlich diese Informationen nicht,
diejenigen die jetzt gerade zuhören, die wir mit unserem Gespräch adressieren
im Westen.
Wahrscheinlich wissen sie nicht, dass die Lebenskosten eines Mujâhids hier
einer Mahlzeit in einem Schweizer Restaurant entsprechen.
Ich frage einen der nächsten (anwesenden) Mujâhidîn hier: Wie hoch sind eure
monatlichen Lebenshaltungskosten?
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50 USD
Das also heisst, dass eine Mahlzeit für drei Personen (in der Schweiz)
den Lebenshaltungskosten von drei Mujâhidîn in Shâm entspricht.
[…]
Der Mujâhid nimmt 50 USD,
was für den ganzen Monat ausreichen soll.»
E. weiss auch, dass seine Aussagen für die späteren Zuschauer übersetzt werden,
und sagt zu C. (Exklusivinterview C./E.; min. 23:30-23:38; Untertitel Deutsch):
«Dieses Interview mit dir ist vermutlich das erste, welches in Übersetzung er-
scheint.
Wir haben unsere Geschwister tatsächlich vernachlässigt, vor allem jene, die
des Arabischen nicht mächtig sind.»
Sodann fragt E. später z.B. (Exklusivinterview C./E.; min. 35:57-36:07; Untertitel
Deutsch):
«Was wollen wir, liebe muslimische Jugend, lieber Mujâhid, liebe Jugend des
Westens, liebe Muslime.
Ich sollte nicht sagen 'Jugend des Westens', sondern eher 'Jugend des Islams',
die ihr im Westen lebt.»
Dass das publizierte Videoerzeugnis grundsätzlich an Muslime und insbesondere
an muslimische Jugendliche im Westen gerichtet war, ist somit erstellt: Indem A.
die Veröffentlichung des «Exklusivinterviews C./E.» im Internet bewilligte, hat er
dieses grossflächig angeboten. Durch die Untertitelung auf Deutsch, Englisch und
Französisch wurden insbesondere auch die Menschen mit jener Muttersprache
angesprochen; wobei aufgrund der Aussagen von E. erwiesen ist, dass bereits bei
den Aufnahmen die Absicht bestand, E.s Äusserungen den jungen Muslimen im
Westen, in Europa, in Deutschland und in der Schweiz mitzuteilen.
4.9.2 Propaganda eignet sich zur Einwirkung auf Dritte
Die Verwendung der Internetpropaganda als Einfallstor für (jeglichen) gewaltsa-
men Extremismus ist notorisch. Zum Inhalt der Propaganda wirft die Anklage C.
u.a. vor, E. würde die Adressaten zum gewaltsamen Jihad auffordern (AS Ziffer
1.1.1.2, S. 7). Dieser Vorwurf ist auch in Bezug auf A. heranzuziehen (s. Rückwei-
sungsurteil bzw. vorne E. 4.2.2).
4.9.3 Im «Exklusivinterview C./E.» dankt E. den muslimischen Jugendlichen (in der
Schweiz, Deutschland, Europa und in «allen Ländern Allahs») für deren Ambition,
den Muslimen in Syrien mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu helfen
(E. in: Exklusivinterview C./E., min. 01:01-01:19, Untertitel Deutsch [s. auch vorne
E. 4.9.1]). Er beschreibt die Eroberung mehrerer Ortschaften durch Rebellen bzw.
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Mudschaheddins bzw. der Jaysh Al Fath (z.B.: min. 06:09, Idlib; min. 06:42-44,
Wadî Deif; min. 07:14, 35 Armeepositionen), ferner den Konflikt mit dem IS (auch
«Staat» genannt; z.B.: min. 11:37 ff.; 12:42 ff.; 18:17 ff.; 19:09 ff.; 19:51 ff.;
20:31 ff.; 23:16 ff.) oder dem syrischen Regime und dessen Verbündeten (z.B.
min. 08:01; 25:08 ff.) und fordert die Jugendlichen auf, den Publikationen des IS
keinen Glauben zu schenken und sich nicht dem IS anschliessen, welcher auch
Muslime töte (s. nachfolgende Untertitelwiedergabe). Er spricht vom Einsatz des
Lebens und vom Martyrium (Exklusivinterview C./E.; min. 35:12-36:55, Untertitel
Deutsch):
«Ich habe eine Botschaft an die muslimische Jugend hinsichtlich des "Staats".
Und ich habe eine allgemeine Botschaft.
Erstens, hinsichtlich des "Staats" sagen wir der Jugend, die den "Staat" unter-
stützt:
Liebe Jugend, wir lieben euch für Allah.
Weil wir wissen, bei Allah, wir entschuldigen euch mehr als wir andere entschul-
digen, jene die hier anwesend sind
jene, die hier anwesend sind, haben die Möglichkeit (die Realität) zu sehen,
wogegen ihr dort nur das seht, was an Multimedia gepostet wird.
Ihr habt nicht mit euren eigenen Augen gesehen
Früher waren wir gleich wie ihr. Wir sahen diese Multimedia Publikationen und
wir liessen uns von unseren Emotionen und dem Enthusiasmus überwältigen.
Aber heute ist euch die Wahrheit klar zugetragen worden und ihr habt die Ge-
lehrten gesehen, wie sie (ihre Argumente) zerrissen.
Bei Allah, es gibt keinen Gott neben Ihm, wir kamen nicht ins Land Shâm, um
uns selbst zu profilieren oder um zu disputieren.
Was wollen wir, liebe muslimische Jugend, lieber Mujâhid, liebe Jugend des
Westens, liebe Muslime
Ich sollte nicht sagen "Jugend des Westens", sondern eher "Jugend des Is-
lams", die ihr im Westen lebt.
Wir sagen euch: Wenn ihr diesen "Staat" unterstützt, werdet ihr vor Allah dafür
befragt – gepriesen und erhaben sei Er –
Helft ihr jenen, die die Muslime töten?
Bei Allah, wir werden euch vor Allah – gepriesen und erhaben sei Er – dafür
herausfordern.
Obwohl wir eigentlich nicht danach streben, euch herauszufordern.
Wir wissen nicht, vielleicht erreichen euch unsere Worte erst nach unserem
Martyrium.
Vielleicht werden wir nach dem Interview mit euch zu Märtyrern.
Aber wir erinnern euch, wir werden euch vor Allah herausfordern.
Denn es ist eure Pflicht, dass ihr euch von ihnen lossagt
auch dann, wenn ihr nicht gesehen habt, was wir gesehen haben und keine
Entschuldigung, wenn ihr ihren Medienpublikationen Glauben schenkt
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und keine Entschuldigung für euch, weil ihr die Aussagen der Gelehrten zur
Kenntnis genommen habt sowie jene, deren, die sie konfrontieren.
Glaubt nicht, dass wir glücklich darüber sind, gegen jene zu sprechen, bei Allah,
nein!
Wir bezahlen einen hohen Preis für die Vermittlung dieser Botschaft. Sie zielen
auf uns, ihre Bomber verfolgen uns etc.
Aber wir kamen hierher, um unter Einsatz unserer Leben und unseres Vermö-
gens, unserer Schreiber und
Stimmen zu kämpfen und die Wahrheit zu sagen – soweit es Allah, der Herr der
Welten zulässt.»
4.9.4 Auf die Frage von C. nach der künftigen Entwicklung der Jaysh Al Fath erklärt E.,
dass diese verstärkt weitermachen werde. Die Allgemeinheit der Muslime und die
Jugend solle sich keine Sorgen über den in Gottes Hand stehenden Sieg machen,
sondern darüber, Grund für diesen Sieg zu sein. Allah werde sich am Tag des
Jüngsten Gerichtes nach der Beteiligung am Jihad erkundigen. Mit einem Koran-
zitat gibt E. schliesslich an, Gott würde jene bestrafen, die nicht ausziehen (Exklu-
sivinterview C./E.; min. 36:57-37:55, Untertitel Deutsch):
− Frage C.: «Allah möge Ihnen Gutes vergelten. Wie geht es weiter? In welche
Richtung wird sich Jaysh Al Fath entwickeln?»
Antwort E.: «Dies ist vermutlich eine Frage, die einen militärischen Aspekt an-
spricht. Aber die Jaysh Al Fath – mit der Erlaubnis Allahs –
wird mit der vierfachen Stärke weitermachen, mit der sie einst antrat.
Die Muslime werden – mit Allahs Erlaubnis – Befreiungen sehen, welche ihre
Herzen mit Freude und Genugtuung erfüllen.
Und zur Allgemeinheit der Muslime und zur Jugend sage ich:
Macht euch keine Sorgen über den Sieg, denn der Sieg ist in der Hand Allahs.
Machen wir uns lieber Sorgen, ob wir ein Grund für diesen Sieg sein werden.
Werden wir Teil dieses Siegs sein oder nicht?
Allah wird uns sicherlich am Tag des Gerichts nicht fragen: Habt ihr gewonnen
oder nicht? Der Sieg ist in der Hand Allahs!
Aber Allah – gepriesen und erhaben sei Er – wird fragen: Haben wir Anteil am
Sieg, haben wir Anteil an der Anstrengung (Jihâd)?
Haben wir uns beteiligt an der Verteidigung unseres Dîns und unserer Ehre oder
nicht?
Wenn ihr nicht auszieht, wird Er euch mit schmerzlicher Strafe bestrafen
und wird an eurer Stelle ein anderes Volk erwählen […].»
Es ist somit erstellt, dass im publizierten Videoerzeugnis zum Jihad motiviert wird:
E. gibt an, Gott werde jene bestrafen, die nicht daran teilnehmen. Er stellt die jiha-
distische Jaysh Al Fath als erfolgreiches und gerechtes Kampfbündnis dar und
bezeichnet die dazugehörenden Kämpfer als Mudschaheddin oder als Märtyrer.
Diese Bezeichnungen verwendet er in einem jihadistischen Zusammenhang und
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versteht sie in seinem Kontext als positiv. Eine solche an Dritte gerichtete Bot-
schaft stellt somit Werbung bzw. Propaganda zu einem bestimmten Denken und
Handeln dar.
4.9.5 A. wendet ein, das Jihad-Verständnis von E. beschränke sich nicht auf den bewaff-
neten Kampf (vgl. Bericht D. Ziffer II).
Zunächst ist festzuhalten, dass die für eine Gruppierung/Organisation gemäss
Art. 1 AQ/IS-Gesetz verbotene Propaganda sich nicht auf den bewaffneten Kampf
beschränkt. Sodann schliesst selbst der Einwand von A. die bewaffnete Bedeutung
der hier zu behandelnden Jihad-Aufforderung nicht aus.
Im fraglichen Video erläutert E., die Jaysh Al Fath habe neben einer militärischen
auch eine administrative Bedeutung. Ihre Gründungscharta sehe vor, dass in den
eroberten Regionen ein auf der Scharia beruhendes Gericht zu errichten sei; dies
sei umgesetzt worden (min. 08:44-10:32). Nachdem er vor dem IS warnt, erklärt
E. sodann (min. 36:41-36:55): «Wir bezahlen einen hohen Preis für die Vermittlung
dieser Botschaft. Sie zielen auf uns, ihre Bomber verfolgen uns etc. Aber wir ka-
men hierher, um unter Einsatz unserer Leben und unseres Vermögens, unserer
Schreiber und Stimmen zu kämpfen und die Wahrheit zu sagen.»
Sodann verurteilt E. insbesondere den IS, das Regime und dessen Verbündete.
Er berichtet über die Gründung und Bedeutung des aus bewaffneten Rebellen-
gruppen bestehenden Bündnisses Jaysh Al Fath (min. 04:04 ff.), über den Kampf
gegen das Regime und die konfliktgeladene Beziehung der der Jaysh Al Fath an-
gehörenden Kampfeinheiten zum IS (min. 10:56 ff.; 18:17 ff.; 19:51 ff.; 23:16 ff.).
Er bezeichnet die Kämpfer der Jaysh Al Fath als Mudschaheddins (min. 07:18;
21:15-21:19; 22:45); drückt seine Freude über deren zahlenmässige Vergrösse-
rung aus (min. 03:04 ff.: «Dieser kommt aus Europa, jener aus Ägypten, dieser aus
dem Sudan, jener aus Indien, dieser von den Philippinen, aus Turkestan etc.»;
min. 07:37: «Der Zustrom an Mudschaheddins wollte nicht mehr abreissen.») und
stellt deren militärischen Eroberungen (min. 07:03-07:48; 08:34) lobend dar (min.
07:40 ff.: «Die Siege waren einfach atemberaubend»/«in dieser grossen blutigen
Schlacht, welche zur Legende des Jihâds auf dem Weg Allahs geworden ist.»).
E.s Jihad-Verständnis beinhaltet somit auch den bewaffneten Kampf. Dieses wird
gleichsam verherrlicht, wie das administrative. Dass einige Zuhörer zudem primär
an den bewaffneten Kampf der Jaysh Al Fath denken, ist E. bewusst, weshalb er
explizit darauf hinweist, dass sich die Jaysh Al Fath auch die Errichtung des Scha-
ria-Gerichts als Aufgabe gemacht habe: «Jaysh Al Fath ist nicht ein reiner militäri-
scher Flügel, wie einige meinen, nein!» (min. 08:38); «Jaysh Al Fath ist ein Kern-
stück zur Etablierung Allahs Gesetz – gepriesen und erhaben sei Er – in den be-
freiten Regionen.» (min. 08:48-08:53). Im Rahmen des «Exklusivinterviews C./E.»
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hat das Jihad-Verständnis von E. insbesondere bezogen auf seine Adressaten
eine bewaffnete Bedeutung. Es wäre lebensfremd, anzunehmen, E. wollte mit der
Motivation zum Jihad u.a. nicht arabisch sprechende Muslime und Jugendliche
auffordern, bei einem Scharia-Gericht in Syrien bzw. der Errichtung der islami-
schen Rechtsordnung mitzuwirken oder für die Jaysh Al Fath Schriften und Reden
zu verfassen. Der Einwand von A. ist somit unbehelflich.
Schliesslich geht auch der Einwand von A.s Verteidigung anlässlich der Haupt-
verhandlung fehl, wonach «Absegnen» keine Handlung darstelle
(TPF pag. 7.721.53 f.). Als Kommunikationschef (und zugleich Vorstandsmitglied)
hat A. die Veröffentlichung des Videos bewilligt. Die Bewilligung stellt eine Hand-
lung dar. Wer effektiv das Video auf das Internet stellte bzw. es hochlud, ist für den
zu beurteilenden Anklagevorwurf gegenüber A. irrelevant.
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass E. auch zum bewaffneten Jihad für die Jaysh
Al Fath auffordert bzw. beabsichtigt, die Adressaten dafür zu gewinnen oder sie in
ihrer allenfalls bereits bestehenden Bereitschaft dafür zu festigen. Dies stellt Pro-
paganda dar.
4.9.6 A. lässt die entsprechende Propaganda ungefiltert, ohne kritische Relativierung
(z.B. durch entsprechende Kommentare, Hintergrundinformationen, Rahmenbe-
richte o.ä.) publizieren. E.s Redezeit beträgt über 90 % des etwas mehr als 30 Mi-
nuten andauernden Videoerzeugnisses. Insofern kommt es dem Format einer Vi-
deobotschaft sehr nahe. Der Verherrlichung des Jihads und der Motivation zum
Jihad setzt das Video nichts entgegen und die Veröffentlichung mit Untertiteln in
mehreren Sprachen fördert zudem die Gedankenverbreitung auf nicht Arabisch
sprechende Zuhörer. Mit Gutheissung der Veröffentlichung dieses Videos hat A.
somit Propaganda getätigt.
4.9.7 Im Sinne des Gesetzes verboten und vorliegend von Relevanz ist die Propaganda,
wenn sie für Al Qaida (oder für eine ihr verwandten Organisation usw.) getätigt
wird. A. bestreitet, dass im Videoerzeugnis Propaganda für Al Qaida getätigt
werde. E. gehöre nicht der Al Qaida an und die Al Qaida werde nicht erwähnt
(s. vorne E. 4.4.5).
4.9.7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass eine Mitgliedschaft bei Al Qaida nicht eine Voraus-
setzung für die Ausübung von Propagandaaktivitäten für Al Qaida oder für eine mit
ihr verwandten Organisation bildet. E. oder A. können somit Propaganda für die
Al Qaida oder für eine mit ihr verwandten Organisation tätigen, auch ohne deren
Mitglied zu sein.
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4.9.7.2 Aus den Akten geht hervor, dass sich E. – abgesehen von der Zeit seiner Mitglied-
schaft bei der HTS – wiederholt als unabhängig bezeichnet hat und weiterhin als
unabhängig bezeichnet (s. vorne E 4.4.3.1 und E. 4.4.3.3).
4.9.7.3 Von und über E. bestanden auch im anklagerelevanten Zeitrahmen zahlreiche Bil-
der und Videos seiner Tätigkeiten und seiner Äusserungen in Syrien, welche in
offenen Quellen des Internets publiziert worden waren. Aktenkundig sind u.a.
«Print-Screens» und zahlreiche Videos, worauf er teilweise bewaffnet posiert, als
Verantwortlicher und Ausbildner im Rekrutierungscenter JCC auftritt, sich neben
gefesselten oder getöteten Gegnern aufstellt oder sich als Redner vor versammel-
ten Kämpfern zeigt (pag. 10.2.204 ff.; pag. B10.2.1-313; B10.2.1-314). Auf den
veröffentlichten Bildern bzw. zahlreichen Videos ist das Logo des JCC, teilweise
jenes der Jaysh Al Fath oder auch jenes der Al Nusra zu sehen (z.B. pag. 10.2.204;
10.2.242; 10.2.265). Die Erzeugnisse stehen vorwiegend im Zusammenhang mit
Aufrufen zum Jihad oder der Verherrlichung der Kämpfe: E. rühmt mehrere füh-
rende Figuren des Jihads (z.B. als «grosse Gelehrte» oder «Weise der Umma»
oder als «Scheich und Eroberer»), darunter auch Bin Laden, Az Zawahiri oder
Al Jawlani (s. z.B. pag. 10.2.56; 10.2.253 ff.). Nachdem Angehörige der Al Qaida
auf der arabischen Halbinsel (AQAH), ein weiterer Flügel der Kern-Al Qaida
(s. auch vorne E. 2.2.3) in den Räumlichkeiten des Satire-Magazins «Charlie
Hebdo» in Paris am 7. Januar 2015 ein Attentat verübt hatten, bejubelte E. als
Redner vor versammelter Menge die Ausführer dieser Tat (pag. 10.2.271 und
B10.2.1-313, E._Video5).
4.9.7.4 Unbestritten und erstellt ist sodann, dass es sich bei E. um einen aus Saudi-Ara-
bien stammenden Religionsgelehrten handelt, der sich in Syrien dem Kampf ge-
gen das Regime von Bashar al-Assad angeschlossen hat (s. auch min. 13:21 ff.
Exklusivinterview C./E.). In Bezug auf das Zerwürfnis zwischen der Al Qaida und
dem IS traf er sich mit Führungspersonen beider Gruppierungen und forderte diese
auf, sich einem Scharia-Schiedsgericht zu unterstellen (pag. 10.2.381; s. auch
min. 13:59 ff. Exklusivinterview C./E.). Am 23. Januar 2014 verfasste E. die soge-
nannte «Umma-Initiative», welche vom IS abgelehnt wurde (vgl. pag. 10.2.89;
-179 f.; s. auch TPF SK.2017.49 pag. 6.521.11 und min. 20:31 ff. Exklusivinter-
view C./E.). In der Folge übte er vermehrt Kritik gegen den IS (s. auch min. 18:59 ff.
Exklusivinterview C./E.), publizierte die Audiobotschaft «Ach habe ich [denn nicht]
übermittelt [bzw. kundgetan]?» (pag. 10.2.272 ff.; s. auch TPF SK.2017.49 pag.
6.521.21) und beteiligte sich an der Gründung der bewaffneten Allianz Jaysh
Al Fath (pag. 10.2.211; s. auch min. 04:05 und 09:01 Exklusivinterview C./E. und
TPF SK.2017.49 pag. 6.521.21; weiteres zur Jaysh Al Fath nachfolgend in
E. 4.9.7.5), worin er als geistlicher Führer gilt (pag. 10.2.210; s. auch pag. 13.1.21
und min. 00:37 Exklusivinterview C./E.). E. verkündete, er würde sich dem Führer
des Jihads und seiner Gelehrten, mit az-Zawahiri an der Spitze, dem inhaftierten
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Salayman al-Ulwan, Abu Muhammad al-Maqdisi, Abu Qatada al-Filistini sowie wei-
teren anschliessen, falls der IS bzw. Al Baghdadi weiterhin die Schlichtung verwei-
gere (s. auch TPF SK.2017.49 pag. 6.521.23). E. anerkennt sodann, anlässlich
einer Veranstaltung der Al Nusra als Redner aufgetreten zu sein und die Al Qaida
bzw. deren Führung gerühmt zu haben, um die anwesenden jungen Männer vom
Überlaufen zum IS abzuhalten (s. vorne E. 4.4.3.1 und E. 4.4.3.3 sowie
TPF SK.2017.49 pag. 6.522.431 ff.).
4.9.7.5 Bei der Jaysh Al Fath (auch «Jaish Al Fatah» – dt. «Eroberungsarmee») handelt
es sich um eine im März 2015 gegründete Rebellenallianz gegen das Regime von
Bashar al-Assad in Syrien. Zum Zeitpunkt der Gründung bildeten die Rebellen-
gruppen Al Nusra, Jund al Aqsa, Ajnad al Sham, Ahrar al Sham, Liwa al Haqq,
Faylaq al Sham und Jaysh al Sunna die Koalition (pag. 10.2.121). E. beteiligte sich
an der Gründung und der Errichtung der Charta der Jaysh Al Fath (s. auch Exklu-
sivinterview C./E. ab min. 04:04; min. 09:01-09:17). Er galt als religiöser Führer
des Bündnisses. Ende März 2015 eroberte das Bündnis Idlib. Al Jawlani bezeich-
nete die Al Nusra im Mai 2015 als entscheidendes Kampfelement innerhalb von
Jaysh Al Fath. Militärische Erfolge der Jaysh Al Fath liess die Al Nusra mit dem
Zusatz ihres eigenen Logos bzw. Schriftzugs mediatisch publizieren (pag.
10.2.144 ff.; -152 ff.; -162 f.; -186 ff.). Der Einwand von A., Al Jawlani beweihräu-
chere sich gerne und bemühe sich, Vorstösse der Jaysh Al Fath auf dem Konto
seiner Gruppe zu «verbuchen», macht die Tatsache nicht wett, dass die Al Nusra
sich als wesentlicher militärischer Arm der Jaysh Al Fath darstellte. Richtig ist hin-
gegen sein Einwand, wonach es sich bei der Jaysh Al Fath nicht um ein geeintes
Bündnis handelt (s. pag. 10.2.127). Zwischen den Gruppierungen bestanden auch
im Jahr 2015 Differenzen. Der Zusammenschluss diente dem gemeinsamen Ziel,
das syrische Regime zu stürzen und einen islamistischen Staat auf der Basis der
Scharia zu gründen (pag. 10.2.124).
4.9.7.6 Auf die tatrelevante Zeit bezogen ist somit erstellt, dass E. die Haltung des IS,
welcher sich von der Al Qaida abgespalten und sich mit dieser zerworfen hatte,
missbilligte, wogegen er die Al Qaida (sowohl die Kern-Al Qaida als auch die ter-
ritorial operativen Al Qaida-Gruppierungen, wie die sich damals so nennende
Al Nusra [Syrien] oder die Al Qaida auf der arabischen Halbinsel) oder deren Füh-
rung (s. vorne E. 4.9.7.3) rühmt. Damit stellte sich E. selbst als Befürworter der
Al Qaida dar. Zudem erhoffte und bemühte er sich um eine Versöhnung des IS mit
der Al Qaida. Würde der IS sich wieder mit der Al Qaida vereinen oder mit dieser
zusammenwirken, würden die Al Qaida und der IS an entsprechender numerischer
und militärischer Bedeutung gewinnen und sich geografisch ausbreiten können.
Insofern unterstützte E. die strategischen Anliegen der Al Qaida aktiv und setzte
sich für deren Stärkung ein. Gelungen ist ihm das durch die Mitgründung der Jaysh
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Al Fath. In militärischer Hinsicht stärkt dieses Bündnis jede daran beteiligte Grup-
pierung, so auch die Al Nusra. E. galt als religiöser/geistlicher Führer der Jaysh
Al Fath. Innerhalb der Jaysh Al Fath war er somit religiöser Führer der ihr angehö-
renden Gruppierungen, so auch der damaligen Al Nusra.
Insofern ist die Al Qaida bei E.s Aufforderung zum Jihad sehr wohl ein Thema. Der
Jihad der Jaysh Al Fath wurde auch durch die Al Nusra ausgeübt. Spricht E. von
der Jaysh Al Fath, bezieht er sich zumindest auch auf die der Jaysh Al Fath ange-
hörende Al Nusra. Der Einwand, dass die Al Qaida nicht gemeint sei, da sie nicht
erwähnt werde, verfängt somit nicht.
Der durch die Jaysh Al Fath und der dazugehörenden Al Nusra ausgeübte Jihad
entspricht der Gesinnung der Al Qaida, einen Glaubenskrieg zu führen. Jihad-Pro-
paganda für die Jaysh Al Fath zu betreiben, so der Vorwurf, stellt Propaganda für
die Ideologie der Al Qaida dar.
4.9.8 Bestritten ist der Vorsatz. A. gibt an, der Verein D. habe beabsichtigt, die IS-Nar-
rative zu dekonstruieren.
Eine Ablehnung des IS schliesst ein Wohlwollen gegenüber Al Qaida nicht aus.
Die durch A. geltend gemachte Absicht vermag somit nicht den Vorsatz auszu-
schliessen. Dass der IS in der islamistischen Welt nicht vollständige Unterstützung
erfährt bzw. Gegenstand von militärischen und ideologischen Auseinandersetzun-
gen bildet, ist allgemein bekannt. Sämtliche islamische Staatsregierungen aner-
kennen den IS nicht. Muslimische Menschen im syrischen Gebiet fliehen seit Jah-
ren vor dem Kriegsgeschehen und dabei auch vor dem IS (s. auch vorne
E. 2.2.5 f.). Menschen muslimischen Glaubens in Europa und im übrigen Westen
demonstrieren gegen den IS und stellen sich gegen den gewaltsamen Extremis-
mus. Zeugnisse der innerislamischen Debatte gegen den IS sind somit unüber-
sehbar. Sodann ist auch das Zerwürfnis zwischen der Al Qaida und dem IS allge-
mein bekannt, wobei der Konflikt zwischen diesen beiden Organisationen auch in
der Botschaft des Bundesrates vom 12. November 2014 thematisiert wird (s. vorne
E. 2.2.5). Al Qaida und deren Sympathisanten sprechen regelmässig Kritik am IS
aus. Eine Ablehnung des IS bedeutet somit nicht eine grundsätzliche Ablehnung
der Al Qaida oder der Propaganda für sie. Bezogen auf das Exklusivinterview C./E.
fällt sodann auf, dass die darin gegenüber dem IS geäusserte Kritik nicht Punkte
betrifft, die den schweizerischen Gesetzgeber verlasst haben, sowohl die Al Qaida
wie auch den IS zu verbieten (s. vorne E. 2.2). Die im Video von C. geäusserten
Vorwürfe am IS beziehen sich vielmehr auf Themen, denen die Al Qaida Bedeu-
tung zumisst, namentlich islamisch-theologische Auslegungen wie die Vorausset-
zung der Exkommunikation oder die Befugnis zur Umsetzung der Scharia. Die in
diesen Punkten im Exklusivinterview C./E. ausgeübte Kritik am IS geht somit Hand
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in Hand mit der Gesinnung von Al Qaida. Indessen befasst sich das AQ/IS-Gesetz
nicht mit religiösen Fragen oder mit fremden Rechtsordnungen, sondern mit der
öffentlichen Sicherheit in der Schweiz. Dass diese durch die Aufforderung von hier
lebenden Menschen zur Beteiligung am gewaltsamen Jihad in Syrien tangiert wird,
geht aus der Botschaft des Bunderates mehrfach hervor. Die Rekrutierung oder
Anwerbung von Kämpfern in Europa öffnet Schneisen für den gewalttätigen Extre-
mismus (z.B. durch Radikalisierung, radikalisierte Rückkehrer oder durch Kontakt-
knüpfungen zu gewaltausübenden Extremisten), die auch zur oder durch die
Schweiz führen können.
Auch der Einwand, weder E. noch die Jaysh Al Fath seien auf einer öffentlichen
Sanktionsliste aufgeführt, ist unbehelflich. Eine propagandistische Botschaft für die
Al Qaida ist unabhängig von der Listung der sie aussprechenden Person auf einer
Terrorliste möglich.
A. war über die Gegebenheiten in Syrien, die Hintergründe der Rivalität zwischen
der Al Qaida und dem IS, deren Hauptfiguren und Positionen informiert. Auch an-
erkannte er in seinem Schlusswort (s. vorne E. 4.4.4), bei beiden Produktionen die
Hintergründe der auftretenden Akteure (im Internet) überprüft zu haben. A. hat die
arabische Sprache erlernt. Er kannte somit auch die propagandistischen Inhalte
des Videos, dessen Veröffentlichung im Internet er genehmigt hat. Er handelte so-
mit mit Vorsatz.
4.9.9 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
4.9.10 A. hat sich mit der Genehmigung der Veröffentlichung des «Exklusivinterviews
C./E.» der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz schuldig gemacht.
4.9.11 Die Anklageschrift führt auch aus, die Al Qaida sei durch die Veröffentlichung des
«Exklusivinterviews C./E.» in ihrer Anziehungskraft weltweit gestärkt und in der
Entfaltung krimineller Aktivitäten gefördert worden (AS Ziffer 1 und AS Zif-
fer 1.1.1.3).
Die Umschreibung entspricht der Tatbestandsvariante der «Förderung auf anderer
Weise». A. hat sich der Propaganda schuldig gemacht. Wegen der Subsidiarität
der Generalklausel (s. vorne E. 3.3) ist letztere an dieser Stelle nicht zu prüfen.
4.10 Zu prüfen ist weiter, ob das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» Propa-
ganda im Sinne des Gesetzes darstellt.
4.10.1 Propaganda richtet sich an Dritte
Die Anklage wirft A. vor, zwischen September 2015 und Januar 2016 die Veröf-
fentlichung dieses Videos auf der Online-Plattform YouTube gutgeheissen bzw.
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veranlasst zu haben, auf der es bis zum 20. Juli 2017 25’347 Mal angesehen wor-
den sei (AS Ziffer 1.2.1.1, S. 22 f.). Es ist unbestritten und erstellt, dass das Video
«Die wahrhaftige Morgendämmerung» nach Gutheissung durch A. im Internet pu-
bliziert wurde. A. hat es somit zu Handen der Allgemeinheit publizieren lassen,
womit die dort geäusserten Gedanken an Dritte gerichtet wurden.
4.10.2 Propaganda eignet sich zur Einwirkung auf Dritte
Die Verwendung der Internetpropaganda als Einfallstor für (jeglichen) gewaltsa-
men Extremismus ist notorisch. Zum Inhalt der Propaganda wirft die Anklage C.
u.a. vor, E. würde die Adressaten zum gewaltsamen Jihad auffordern (AS Zif-
fer 1.1.1.2, S. 7). Dieser Vorwurf ist auch in Bezug auf A. heranzuziehen (s. Rück-
weisungsurteil bzw. vorne E. 4.2.2).
4.10.3 Propaganda gemäss AQ/IS-Gesetz bezieht sich auf eine dort verbotene Organi-
sation/Gruppierung
4.10.3.1 Wie vorne ausgeführt, soll gemäss Anklageschrift «Die wahrhaftige Morgendäm-
merung» E. als gemässigte Integrationsfigur, zentralen Brückenbauer und unab-
hängigen Vermittler zwischen den jihadistischen Faktionen inszenieren. Ferner
charakterisiere das Video E. als inoffiziellen geistigen oder spirituellen Führer der
Jaysh Al Fath und es verschleiere seine tatsächliche und offenkundige Zugehörig-
keit zu Al Qaida (s. dazu vorne E. 4.1.2; AS Ziffer 1.1.1.4, S. 10). Bezogen auf
Al Qaida soll E. sich mit deren Ideologie identifizieren, aber auch den Anschluss
an das internationale Al Qaida-Netzwerk vollzogen haben oder Vertreter und Mit-
glied des engeren Führungszirkels der Al Nusra sein (s. vorne E. 4.2.1).
Was die Anklage mit «vollzogenem Anschluss» an das internationale Al Qaida-
Netzwerk genau meint, ist nicht verständlich. An anderer Stelle führt sie auf, dass
E. «Mitglied des engeren Führungszirkels der Al Nusra» gewesen sei.
Zu den Erkenntnissen über E. wird auf die E. 4.9.7.3 ff. (insb. E. 4.9.7.6) verwie-
sen. Es ist nicht erstellt, dass E. im Jahr 2015 bei der Kern-Al Qaida oder Al Nusra
eine führende Position inne hatte oder dass er die Befugnis besass, die Al Qaida
zu vertreten. Ebenfalls nicht erstellt ist seine angebliche Mitgliedschaft zur
Al Nusra. Erwiesen ist hingegen, dass sich E. wiederholt als unabhängig bezeich-
net, jedoch stets die Al Qaida und deren Führung gerühmt hat. Er hat seine Miss-
billigung des IS, als Gegner der Al Qaida, dargelegt und die Al Nusra durch seine
Äusserungen sowie durch die Gründung der Jaysh Al Fath, wodurch erstere ge-
stärkt wurde, unterstützt. Er hat sich als Befürworter der Al Qaida und deren Ideo-
logien dargestellt. Erstellt ist zudem, dass E. zu Gesprächen mit Führungsperso-
nen der verschiedenen Kampfgruppen, insbesondere der Al Nusra und dem IS,
empfangen wurde. Dies zeigt, dass er als eine wichtige Figur betrachtet wurde.
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Seine bedeutende Position ergibt sich schliesslich aus dem Umstand, dass er als
Mitbegründer der Jaysh Al Fath gewirkt hat und für letztere in geistlichen Fragen
eine Führungsfigur darstellt. Aufgrund der Bedeutung, die die Bündnismitglieder
der religiösen Ordnung zumessen, ist die Autoritätsposition von E. in diesem Be-
reich gewichtig. Als religiöser Führer der Jaysh al Fath ist er religiöser Führer der
dazu gehörenden Organisationen und somit auch der syrischen Al Qaida – der
Al Nusra.
4.10.3.2 Die Anklageschrift führt weiter an, das Verhältnis zwischen C. und E. werde im
Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» kameradschaftlich und herzlich dar-
gestellt und C. gebe durch die von ihm verwendeten ehrerbietigen Anreden für E.
dem Zuschauer zu verstehen, dass er E. als (s)eine religiöse und ideologische
Autorität anerkenne (s. dazu vorne E. 4.1.2; AS Ziffer 1.1.1.4, S. 11).
A. (und auch B. sowie C.) begründeten dies mit der Befolgung der üblichen lokalen
Umgangsformen und der beabsichtigten Inszenierung zur Erzeugung von Emotio-
nen (s. vorne E. 4.4.3.1). Dass ein Interviewer gegenüber den Protagonisten den
üblichen Anstand wahrt oder (teilweise auch um die Durchführung des Interviews
nicht zu gefährden) zu wahren hat, ist bekannt. Vorliegend stellt sich jedoch die
Frage, ob die Verwendung der Aufnahme, welche die herzliche Beziehung zwi-
schen dem Produzenten und dem Protagonisten zeigt, der Propaganda diente.
Dies ist zu bejahen: C. erklärte selber, die Begrüssungsszene mit E. sei inszeniert
gewesen, um Emotionen zu erzeugen. Die Emotionen, die durch eine liebevolle
Begegnung und ein fröhliches Zusammensein mit einer Person erzeugt werden,
sind offensichtlich positiv. Dem Zuschauer wird die Freude eines solchen Kontak-
tes bzw. die Sympathie von C. zu E. vermittelt. Insofern zeigt das Video «Die wahr-
haftige Morgendämmerung» das Wohlwollen des Produzenten zu E., dem geisti-
gen Führer der Jaysh Al Fath (bzw. der dazugehörenden Gruppierungen) und Be-
fürworter der Ideologie der Al Qaida. Dadurch wird eine positive Haltung zur
Al Qaida-Ideologie vermittelt.
4.10.3.3 Die in arabischer Sprache hörbaren Texte der in der Anklage erwähnten Naschids
(s. vorne E. 4.1.2) lauten:
Nashid 1:
«Ich schwöre, ich schwöre, schwöre, Sie werden uns in jedem Tal antreffen,
Wenn sich Banner erheben, Jene Banner des Jihad, […], Er sagte, oh Soldaten
der Fahnen, ich werde euch im Nahkampf sehen, Seid Blitz und Donnerschläge
und beschiesst sie mit Pfeilen! [2x]; Und beschiesst sie mit Pfeilen! So greift sie
und tötet sie, wo immer ihr sie findet! Und schlagt auf alle Finger, ihr werdet sie
mit Blut überfluten […].»
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Nashid 2:
«Oh Ritter, der Widerwillen empfand gegen den Verzicht [auf den Jihad], ver-
zärtelt; er sah den Jihad als sein Leben an und rückte vor Er lehnte die Unter-
würfigkeit in [der] Niedrigkeit ab, bis er auf dem [Schlacht-]Feld der Helden ein
inspiriertes Schwert wurde; Mich führt nicht in die Irre, wenn unter ihnen einer
sagt, der Mudschahed hat auf dem Feld ein Verbrechen begangen Ich werde
mich weiterhin, oh mein Volk, nach meinem Zweck sehnen, bis ich durch ihn
das Martyrium erlange, mich [in den Willen Allahs] ergebend.»
Die beiden Naschids beziehen sich auf den gewaltsamen Jihad: Ein Kampflied
gegen Zion mit Aufruf zum Töten ist grundsätzlich antisemitisch. Der Aufruf zum
gewaltsamen Jihad durch die Begleitmusik zu einem Video über die Jaysh Al Fath
und die von ihr eroberten Gebieten glorifiziert deren militärisches Wirken und somit
auch jenes der dazugehörenden und militärisch operierenden Al Nusra. Das Video
«Die wahrhaftige Morgendämmerung» stellt somit Propaganda für die Al Nusra
und deren gewaltsamen Jihad und somit auch für die Ideologie der Al Qaida dar.
4.10.4 Bestritten ist der Vorsatz. A. gibt zusammengefasst an, beabsichtigt zu haben, die
IS-Narrative zu dekonstruieren.
Wie vorne bereits festgehalten, schliesst eine Ablehnung des IS ein Wohlwollen
gegenüber der Al Qaida nicht aus (näheres s. vorne E. 4.9.8). A. kannte die Lage
in Syrien. A. hat gemäss eigenen Angaben, Islamwissenschaften studiert. Er war
auch über den IS und die Al Qaida informiert und beherrscht die arabische Spra-
che (s. vorne E. 4.9.8). Im Übrigen betrifft auch die im Video «Die wahrhaftige
Morgendämmerung» geäusserte Kritik gegen den IS nicht grundsätzlich jene
Punkte, die den schweizerischen Gesetzgeber verlasst haben, sowohl die
Al Qaida als auch den IS zu verbieten (s. vorne E. 2.2). Der Einwand, weder E.
noch die Jaysh Al Fath seien auf einer öffentlichen Sanktionsliste aufgeführt ge-
wesen, ist unbehelflich. Eine propagandistische Botschaft für die Al Qaida ist un-
abhängig der Auflistung der sie aussprechenden Person auf einer Terrorliste mög-
lich. Die durch A. geltend gemachte Absicht, er habe das IS-Narrativ dekonstruie-
ren wollen, ändert somit nichts an seinem Vorsatz gegenüber dem Anklagevor-
wurf.
Das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» setzt der Verherrlichung des ge-
waltsamen Jihads der Jaysh Al Fath nichts entgegen. Die entsprechende Propa-
ganda wurde ungefiltert, ohne kritische Relativierung (z.B. durch entsprechende
Kommentare, Hintergrundinformationen, Rahmenberichte o.ä.), hingegen mit Be-
tonung der positiven Gesinnung zur Jaysh Al Fath respektive zur Al Nusra und
deren geistigen Führer, inszeniert. Zudem bekräftigte die auserwählte Musik die
jihadistischen Ideologien der vorgenannten Gruppierungen. A. kannte den Inhalt
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des Videos inkl. dessen Aufmachung. Trotzdem hat er die Publikation des Films
im Internet gutgeheissen und für dessen Verbreitung gesorgt. Er handelte somit
vorsätzlich.
4.10.5 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
4.10.6 A. hat sich mit der Genehmigung der Veröffentlichung des Videos «Die wahrhaf-
tige Morgendämmerung» der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz
schuldig gemacht.
4.10.7 Weitere angeklagte Videoinhalte (dazu s. vorne E. 4.1.2) sind hingegen entweder
nicht rechtsgenügend erstellt oder stellen nicht Propaganda für die Al Qaida dar.
Allfällige Propaganda für die Scharia, die islamische Rechtsordnung, die funda-
mentalistische Befolgung einer Religion, den Jihad usw. stellen nicht per se Pro-
paganda für die Al Qaida dar.
Der Anklagevorwurf der weltweiten Stärkung der Anziehungskraft und die Förde-
rung der Entfaltung krimineller Aktivitäten der Al Qaida, bezieht sich auf die Tatbe-
standsvariante der «Förderung auf andere Weise». A. hat sich der Propaganda
schuldig gemacht. Wegen der Subsidiarität der Generalklausel (s. vorne E. 3.3),
erübrigt es sich zu prüfen, ob eine diesbezügliche Tatbestandsmässigkeit vorliegt.
5. Anklageziffer 1.2.1.2
Unter dieser Anklageziffer wird dem Beschuldigten A. vorgeworfen, vorsätzlich in
der Schweiz und anderswo zwischen September 2015 und Januar 2016 für die
Gruppierung «Al-Qaïda» oder für eine mit dieser verwandten Organisation, Propa-
gandaaktionen organisiert respektive deren Aktivitäten auf andere Weise gefördert
zu haben, indem
− er das schriftliche Interview des Vereins D. Präsidenten mit dem Titel «B. über
das Interview mit E., Syrien und den IS» produziert habe, welches am 13. No-
vember 2015 auf der Internetseite des Vereins D. veröffentlicht wurde und fol-
gende Aussagen beinhaltet:
(Einleitung):
«Morgen Samstag publiziert der Verein D. das knapp vierzig minütige Ex-
klusiv-Interview "Der Islamische Staat und ich" mit E., dem geistigen Führer
des islamischen Rebellenbündnisses Jaysh al-Fath in Nord-Westsyrien. Im
Vorfeld der Veröffentlichung sprachen wir mit dem Vereinspräsident B.,
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SK.2020.7
über die aktuelle Situation in Syrien, das Engagement des Vereins D. und
die Überlegungen, die dazu geführt haben, ein Interview mit E. zu führen.»
(Zitate von B.):
«E. ist eine zentrale Brückenbauerfigur unter den Rebellen. Man sagt:
Wenn es zwischen zwei Rebellengruppen brennt, dann ruft E. Dieser sau-
dische Gelehrte hat einen unglaublich wichtigen Einfluss auf die koordi-
nierte Zusammenarbeit der Rebellen. Der IS möchte ihn unbedingt beseiti-
gen, weil es ihm gelungen ist, ein fragiles aber dennoch funktionsfähiges
Mantra der Einheit zu erzeugen. Ausserdem ist er eine wichtige Stimme der
innerislamischen Mässigung. Er hat sich schon sehr früh stark gegen den
theologischen Extremismus des IS aufgelehnt, nachdem er in mehreren
Versuchen gescheitert war, sie zur Vernunft zu bringen. Er ist kein Mann,
der einfach am Schreibtisch sitzt und die Drecksarbeit den anderen über-
lässt. Stets ist er bemüht, mit allen Parteien den Kontakt zu pflegen mit dem
Ziel, den Kampf in Syrien gegen das Asad Regime und heute auch gegen
den IS entschieden zu führen und sich nicht im Detail zu verlieren.
[…]
Wir müssen uns zwei Fragen stellen: Was ist die Zielrichtung E.s und zwei-
tens stellt er eine direkte Gefahr für den Westen dar? Ersteres hat er mehr-
fach klar gemacht: Er kämpft zugunsten der vom Asad Regime unterdrück-
ten Syrer. Sie sollen in Zukunft in Freiheit und Ehre leben können. Natürlich
ist E.s Freiheitsbegriff kein westlicher, sondern ein islamischer. Er hat sich
in der Vergangenheit gegen die Unterdrückung von Minderheiten ausge-
sprochen und plädiert stets für Milde im Umgang etwa mit Kriegsgefange-
nen. Vor allem aber ist er wohl die Autorität im Kampf gegen die IS-Ideolo-
gie. Und das macht ihn für uns Muslime und sekundär wohl auch für den
Westen interessant.
[…]
Wir hatten [das Interview mit E.] gar nicht geplant. Als unsere Delegation
vor Ort war, und sich über die Lage an der Front zum IS informierte, hat er
wohl davon Wind bekommen und liess ausrichten, dass er sich bei Inte-
resse gerne höchstpersönlich zum Thema äussern würde. Solch eine Ge-
legenheit bietet sich nicht alle Tage, dachte sich die Delegation und wollte
gleich ein Treffen vereinbaren. Doch so einfach ging es dann doch nicht.
E. ist sehr auf seine Sicherheit bedacht. Nicht nur der IS hat schon mehr-
mals versucht, ihn mittels Selbstmordattentäter zur Strecke zu bringen,
sondern auch Asad und die Russen dürften hinter ihm her sein. So musste
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SK.2020.7
die Delegation einige Tage zuwarten, bis es unvermittelt hiess, der Doktor
sein nun bereit. Dann freilich hatte alles schnell zu gehen, schliesslich be-
standen seine persönlichen Sicherheitsleute darauf, dass er sich nicht
mehr als 1-2 Stunden am selben Ort aufhält.
[…]
Davon gehe ich aus. C. wird bei späterer Gelegenheit dazu noch ausführ-
lich berichten. Jetzt steht erstmal das Interview im Vordergrund. Ich erhoffe
mir davon eine innerislamische Reflexion über die Ideologie des IS, die Ab-
grenzung zwischen legitimem Jihâd gegen einen grausamen Tyrannen und
blutigem Extremismus.»
(Informationen am Ende des Textes):
«Das Interview von C. mit E. wird am Samstag, 14.11.2015 um 20:00 Uhr
MET auf den sozialen Medien des Vereins D. veröffentlicht. Update: Auf-
grund der Ereignisse in Paris hat der Pressedienst des Vereins D. die Aus-
strahlung bis auf weiteres verschoben. Weitere Infos hier. Update II: Der
neue Publikationstermin ist auf Freitag, 20.11.2015 um 20:00 Uhr festge-
legt worden.»
− er den Anlass vom 5. Dezember 2015 im Hotel N. in Z., an welchem rund 200
Personen anwesend gewesen seien, organisiert habe bzw. an dessen Organi-
sation er beteiligt gewesen sei; dafür gegenüber einem Journalisten der «Wo-
chenzeitung» (nachfolgend: WOZ) mittels Flugblatt Werbung betrieben habe
und mit der Organisation und Promotion des Anlasses vom 5. Dezember 2015
sowie seinem dortigen Auftritt darauf hingewirkt habe, dass das Video «Die
wahrhaftige Morgendämmerung», das als Propaganda für den führenden
Al Qaida-Vertreter in Syrien E. und für die Dachorganisation Jaysh Al Fath ge-
dient habe, ein möglichst grosses Publikum erreichte;
− er am 12. Januar 2016 über sein Twitter-Profil das Video «Die wahrhaftige Mor-
gendämmerung» mit der Nachricht «Syrien Dok ‚al-Fajr as-Sâdiq‘ von @c. nun
auch auf Bosnisch übersetzt» und der Bezeichnung «#E.» in arabischer Schrift
sowie mit dem Link zur bosnischen Version beworben habe;
− und er damit aktiv dazu beigetragen habe, dass dem führenden Al Qaida-Ver-
treter in Syrien E. eine prominente, mehrsprachige und multimediale Plattform
geboten wurde, um seine eigene Person sowie die Ideologie der von ihm ver-
tretenen terroristischen Organisation Al Qaida vorteilhaft darzustellen und zu
propagieren, wodurch die verbotene terroristische Organisation Al Qaida in ihrer
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Anziehungskraft gegenüber bestehenden und potenziellen Mitgliedern respek-
tive Unterstützern weltweit gestärkt und somit in der Entfaltung ihrer kriminellen
Aktivitäten gefördert worden sei.
5.1 Zum Interview von B., publiziert am 13. November 2015
5.1.1 Aussagen/Stellungnahmen/Angaben A.
5.1.1.1 A. machte im Vorverfahren grundsätzlich keine Aussagen zur Sache (pag. 12.1.18
ff.; 13.2.14 ff.). Seine Rolle im Zusammenhang mit dem Interview von B. wurde
nicht erfragt. Eine Konfrontationseinvernahme mit C. oder B. erfolgte nicht. Eine
Schlusseinvernahme fand ebenfalls nicht statt.
5.1.1.2 Für Äusserungen von A. ausserhalb der Strafuntersuchung (Videokonferenz,
Tweet) wird auf die E. 4.7.2 und 4.7.5 verwiesen.
5.1.1.3 Die Hauptverhandlung im Verfahren SK.2017.49 fand in Anwesenheit der Beschul-
digten A., B. und C. statt. Im Beweisverfahren der Hauptverhandlung im Verfahren
SK.2020.7 waren A. und B. anwesend. Anlässlich der Hauptverhandlung im Ver-
fahren SK.2017.49 verwies A. auf die durch seine Verteidigung eingereichte Stel-
lungnahme des Vereins D. vom 21. April 2018 (Bericht D.). Dazu wird auf die vor-
stehende E. 4.4.3 verwiesen. Im Zusammenhang mit dem Interview von B. steht
im Bericht D., der Verein D. habe dieses am Tag vor der Publikation des «Exklu-
sivinterviews C./E.» veröffentlicht. B. habe sich darin zu den Beweggründen für
das Interview mit E. geäussert. B. habe die auf die Einheit der syrischen Rebellen
plädierende Rhetorik E.s genannt und vor allem, dass E. «die Autorität im Kampf
gegen den IS» sei, was ihn «nicht nur für Muslime, sondern auch für den Westen
interessant macht». Nicht korrekt sei die Darstellung von B. im Interview, dass
mehrere Tage zwischen der Kontaktnahme von E. und dessen Interview verstri-
chen seien. Das Interview habe noch am selben Abend unmittelbar nach dem ers-
ten zufälligen Zusammentreffen stattgefunden. Die abweichende Darstellung von
B. beruhe auf einem Missverständnis. Das «Exklusivinterview C./E.» sei auf der
Plattform YouTube publiziert worden. In der Video-Beschreibung sei die Intention
des Produzenten erneut unterstrichen worden, einen authentisch wirkenden Ak-
teur zu Wort kommen zu lassen, der sich selbst vor Ort gegen den IS-Extremismus
einsetze. Die «Neue Zürcher Zeitung» (NZZ) habe berichtet, das Interview von E.
sei trotz eines fehlenden Dialogs zwischen diesem und C. interessant, denn das
«Gerede» von E. gleiche einem «Expertengespräch». Die arabische Zeitung
«Arabi21» habe einen Artikel über die aus ihrer Sicht neuen Informationen im Zu-
sammenhang mit E. veröffentlicht (TPF SK.2017.49 pag. 6.510.114 ff., insb.-117
[Fussnote 9] und -119).
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SK.2020.7
5.1.1.4 Am 17. Mai 2018 hielt A. im Verfahren SK.2017.49 ein Schlusswort
(TPF SK.2017.49 pag. 6.925.111 ff.). Zusammengefasst gab er an, für den Pres-
sedienst des Vereins D. zuständig zu sein und fast alle Produktionen vor deren
Publikation zu prüfen (näheres dazu s. vorne E. 4.4.4).
5.1.1.5 An der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2020.7 äusserte sich A. nicht weiter.
5.1.2 Angaben/Äusserungen B.
Zu den Angaben von B. im Vorverfahren, anlässlich der Hauptverhandlung im Ver-
fahren SK.2017.49 vom 17. Mai 2018 und ausserhalb der Strafverfahrens wird auf
die E. 4.6 f. verwiesen.
Auch B. verweist auf den Bericht D. (s. vorne E. 4.4.3). Das Interview und dessen
Publikation sind nicht bestritten. Das Publikationsdatum und dessen Inhalt waren
auf der Website des Vereins D. einsehbar.
5.1.3 Bericht der «Wochenzeitung» (WOZ)
Im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen A. fällt auf, dass sich mehrere in
Anklageziffer 1.2.1.2 angeklagte Handlungen auf einen von O. verfassten Zei-
tungsartikel der WOZ vom 25. August 2016 mit dem Titel «Die Dschihadisten von
Bümpliz» (nachfolgend: Zeitungsartikel WOZ vom 25. August 2016) beziehen.
Auch beim Vorwurf, wonach A. das Interview mit B. vom 13. November 2015 pro-
duziert habe, verweist die Anklageschrift auf den genannten Zeitungsartikel WOZ
vom 25. August 2016 (s. AS Fussnote 129).
O. wurde daher anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2017.49 als
Zeuge befragt. Dabei bestätigte er grundsätzlich die Richtigkeit des Inhalts des
Zeitungsartikels in der WOZ vom 25. August 2016 (TPF SK.2017.49 pag.
6.934.3 f.).
Hinweise, die an der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen zweifeln lassen, beste-
hen nicht. Dass A. am Anlass vom 5. Dezember 2015 teilgenommen und als Pres-
severantwortlicher des Vereins D. amtete, ist anerkannt. Somit ist es plausibel,
dass er sich gegenüber dem Journalisten der WOZ als Produzent des fraglichen
Interviews bezeichnet hat. Die Mitwirkung des Pressediensts geht sodann auch
aus den Informationen am Ende des Interviews mit B. respektive aus der Ankün-
digung der Verschiebung der Veröffentlichung des Videos hervor (s. vorne E. 5).
5.1.4 Dem Bericht D. und dem Schlusswort von A. vom 17. Mai 2018 im Verfahren
SK.2017.49 ist indessen zu entnehmen, dass A. in Abrede stellt, dass das Inter-
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view von B. verbotene Propaganda darstelle. Er habe auch nicht beabsichtigt, un-
zulässige Propaganda zu betreiben.
5.1.5 In der Folge ist daher zunächst zu prüfen, ob das Interview von B. Propaganda im
Sinne des Gesetzes darstellt.
5.1.5.1 Propaganda richtet sich an Dritte
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Das Interview von B. wurde auf der
Webseite des Vereins D. publiziert und richtet sich somit an potenzielle Leser.
5.1.5.2 Propaganda eignet sich zur Einwirkung auf Dritte
Auch diese Voraussetzung ist erfüllt: B. verwendet bei der Schilderung des Videos
und E. positive Begriffe und Umschreibungen. Beispielsweise erklärt B., E. sei eine
«zentrale» Brückenbauerfigur, ein Gelehrter, eine wichtige Stimme, eine Autorität
mit «unglaublich wichtigem» Einfluss; die Gelegenheit ein Interview mit ihm zu dre-
hen biete sich nicht alle Tage. Mit der Vorankündigung der Video-Publikation und
der begeisterten Schilderung des interviewten E. wird der Leser beeinflusst und
dessen Neugierde auf das Video geweckt. Das schriftlich verfasste Interview von
B. ist somit zur Einwirkung auf Dritte geeignet. Es handelt sich somit um Werbung
für das Video «Exklusivinterview C./E.» bzw. um Propaganda für E.
5.1.5.3 Propaganda für eine Organisation/Gruppierung im Sinne von Art. 2 AQ/IS-Gesetz
ist verboten. Die Anklageschrift wirft A. vor, dem führenden Al Qaida-Vertreter in
Syrien, E., eine prominente, mehrsprachige und multimediale Plattform geboten
zu haben, um seine eigene Person sowie die Ideologie der terroristischen Organi-
sation Al Qaida vorteilhaft darzustellen und zu propagieren.
Im schriftlichen Interview von B. macht letzterer Werbung für die bevorstehende
Veröffentlichung des Videos «Exklusivinterview C./E.» und für E. Das Video stellt
Propaganda für E. bzw. für den geistigen Führer der Jaysh Al Fath dar. Wie vorne
dargelegt, gehört die Al Nusra und somit die Al Qaida der Jaysh Al Fath an. E. ist
geistiger Führer der Koalition Jaysh Al Fath und somit auch Führer der darin ver-
tretenen verbündeten Al Qaida (s. vorne E. 4.9.7.3 ff., insb. E. 4.9.7.6). Die im In-
terview von B. getätigte Werbung bezieht sich somit auch auf die verbotene Grup-
pierung Al Qaida. Indem A. die Publikation des Interviews von B. genehmigte, er-
möglichte er die Verbreitung der Werbung und beteiligte sich an der Propagan-
daaktion für Al Qaida.
5.1.5.4 A. bestreitet den Vorsatz. Indessen wurden anlässlich des Gesprächs mit dem
WOZ-Journalist auch Artikel anderer Schweizer Zeitungen thematisiert, welche auf
Zusammenhänge zwischen E. und Al Qaida oder Terrorismus hingewiesen hatten.
- 71 -
SK.2020.7
Wie vorne dargelegt wurde (s. E. 4.9.8), kannte A. die Propagandaeigenschaft des
«Exklusivinterviews C./E.» in Bezug auf die Al Qaida. Somit war A. zwangsläufig
auch bewusst, dass seine positive Darstellung dieser verbotenen Propaganda ge-
genüber Dritten ebenfalls Propaganda für Al Qaida darstellt. Er handelte daher mit
Vorsatz.
5.1.6 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
5.1.7 Mit der Veröffentlichung des Interviews von B. vom 13. November 2015 hat sich
A. der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz schuldig gemacht.
5.2 Zum Anlass vom 5. Dezember 2015
5.2.1 A. machte im Vorverfahren grundsätzlich keine Aussagen zur Sache
(pag. 12.1.18 ff.; 13.2.14 ff.). Zum Vorwurf der Anklageschrift, an der Organisation
des Anlasses mitgewirkt zu haben und einem Journalisten ein Flugblatt zu diesem
Anlass überreicht zu haben, wurde A. im Vorverfahren nicht einvernommen. Eine
Konfrontationseinvernahme mit C. oder B. erfolgte nicht. Eine Schlusseinver-
nahme fand ebenfalls nicht statt.
5.2.2 Äusserungen von A. ausserhalb der Strafuntersuchung sind vorne in den E. 4.7.2
und 4.7.5 aufgeführt.
5.2.3 Anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2017.49 verwies A. auf die
durch seine Verteidigung eingereichte Stellungnahme des Berichts D.
(TPF SK.2017.49 pag. 6.932.3 und TPF SK.2017.49 pag. 6.522.80 ff.). Diesbe-
züglich wird auch auf die E. 4.4.3 verwiesen.
Im Zusammenhang mit dem Anlass vom 5. Dezember 2015 hält der Bericht D.
Folgendes fest (TPF SK.2017.49 pag. 6.510.117 ff.):
«Die Veröffentlichung des Dokumentarfilms «AR/EN/FR/DE al-Fajr as-
Sâdiq – The True Dawn in Syria (12/2015)» erfolgte zunächst im Rahmen
einer Filmvorführung in Z. Der Präsident des Vereins D., B., ordnete das Er-
zeugnis C.s auf einer allgemeineren Ebene ein. Unter dem Titel «Formen des
theologischen Extremismus» analysierte der Präsident des Vereins D. 37 Mi-
nuten lang das Phänomen und warnte eindringlich vor jeder Form des theolo-
gischen Extremismus. A. erläuterte den Kontext, vor dessen Hintergrund die
beiden Filmproduktionen entstanden waren und erklärte, warum der Verein D.
es ablehnt, sich bei jedem Anschlag einer extremistischen Organisation wie
dem «IS oder ähnlich verbrämten Zeitgenossen» förmlich zu distanzieren. C.
meldete sich aus Amsterdam via Skype zu Wort, kontextualisierte die Entste-
hung seines DOK-Films und wies den Vorwurf der AQ-Propaganda von sich.»
5.2.4 Am 17. Mai 2018 hielt A. das in E. 4.4.4 wiedergegebene Schlusswort.
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SK.2020.7
5.2.5 Näheres zur Organisation des Anlasses vom 5. Dezember 2015 ist nicht bekannt.
A. wurde im Vorverfahren dazu nicht befragt. Wie im Zusammenhang mit dem
schriftlichen Interview von B. (s. vorne E. 5.1) bezieht sich die Anklage auch hier
auf den von O. verfassten Zeitungsartikel in der WOZ vom 25. August 2016 (s. AS
Fussnote 130 bzw. pag. 13.2.44 ff.).
O. schilderte in seinem Artikel u.a., A. habe ihm eine Einladung gegeben, einen
Flyer, auf dem gestanden habe, dass es eine Premierevorführung geben werde,
an der zudem ein Gespräch mit C. stattfinden und ein Vortrag von B. erfolgen
werde. A. habe ihm (O.) seine Visitenkarte gegeben und gesagt: «Wir mussten die
Sicherheitsvorkehrungen ein wenig verstärken. Wenn Sie am Eingang Probleme
haben, zeigen Sie die, und sagen Sie den Leuten, sie sollen mich rufen.» Weiter
führte der Journalist O. im Artikel aus, A. habe vor versammelter Menge eine
kurze, aber heftige Tirade gegen den «Medienmainstream» gehalten, der nicht in
der Lage sei, den Mehrwert «unseres [Anm. wohl gemeint: Verein D.] sensationel-
len Dokumentarfilms» anzuerkennen, «den wir hier jetzt dann gleich zeigen wer-
den» (pag. 13.2.44 ff.).
A. hat nie geltend gemacht, die Angaben im WOZ-Artikel würden nicht zutreffen.
Eine Beteiligung von A. an der Organisation des Anlasses ist aufgrund seiner Stel-
lung als Vorstandsmitglied und Kommunikationsverantwortlicher plausibel. O. hat
als Zeuge grundsätzlich die Richtigkeit des Inhalts seines Artikels bestätigt
(TPF SK.2017.49 pag. 6.934.3 f.). Hinweise, die am Wahrheitsgehalt der Aussa-
gen des Zeugen zweifeln lassen, liegen nicht vor (s. dazu auch vorne E. 5.1.3).
Insofern ist erstellt, dass A. zumindest in Bezug auf die Sicherheitsvorkehrungen
für den Anlass in Z. und damit an dessen Organisation beteiligt war.
Die Aushändigung des Flyers ist ebenfalls nicht bestritten. Untermauert ist sie
durch den Umstand, dass der Zeuge über den Anlass informiert war, der Anlass
stattgefunden und O. daran teilgenommen hat.
Dass A. am Anlass vom 5. Dezember 2015 als Redner/Moderator teilgenommen
und sich via Videoübetragung mit C. unterhalten hat, ist unbestritten. Dazu äussert
sich auch der Bericht D. (s. vorne E. 4.4.3). Zudem wurde eine Aufnahme der
Videounterhaltung zwischen A. und C. zu den Akten gegeben (TPF SK.2017.49
pag. 6.521.54).
Zusammengefasst ist somit erstellt, dass A. an der Organisation des Anlasses vom
5. Dezember 2015 beteiligt war, einem Journalisten einen Flyer dazu ausgehän-
digt hat und am Anlass selbst aufgetreten ist.
5.2.6 In der Folge ist zu prüfen, ob der Anlass vom 5. Dezember 2015 Propaganda im
Sinne des Gesetzes darstellt.
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SK.2020.7
5.2.6.1 Propaganda richtet sich an Dritte
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Anlass vom 5. Dezember 2015 fand
in einem Hotelsaal statt, wo sich das Publikum zur Vorführung des Videos «Die
wahrhaftige Morgendämmerung» einfinden konnte. O. führte in seinem WOZ-Arti-
kel aus, es seien Stühle für ca. 200 Personen aufgestellt worden, wobei sich
schlussendlich rund 150 Personen versammelt hätten. Der Anlass diente als Platt-
form zur Vorführung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung». Wie be-
reits vorne in E. 4.10 erläutert, stellt das Video verbotene Propaganda für den geis-
tigen Führer des damaligen Al Qaida-Flügels, Al Nusra, dar. Folglich stellt auch
die Bewerbung und die Durchführung des Anlasses, an dem das Video «Die wahr-
haftige Morgendämmerung» vorgeführt wurde, verbotene Propaganda dar. Durch
seine persönliche Teilnahme hat A. die Bedeutung des Premierenanlasses gegen-
über potenziellen Zuschauern unterstrichen und somit verbotene Propaganda be-
trieben.
5.2.6.2 A. wusste um die Propagandaeigenschaft des Videos «Die wahrhaftige Morgen-
dämmerung» (s. dazu vorne E. 4.10.4). Somit war ihm auch bewusst, dass er
durch die Organisation und Bewerbung der Vorführung dieses Videos wie auch
durch seine aktive Teilnahme am Premierenanlass Propaganda für die Al Qaida
tätigte. Er handelte mit Vorsatz.
5.2.7 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
5.2.8 Mit der Organisation des Anlasses vom 5. Dezember 2015 und der Bewerbung
mittels Flugblatt wie auch mit der aktiven Teilnahme an der Premiere der Video-
vorführung hat sich A. der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz schul-
dig gemacht.
5.3 Zum Tweet vom 12. Januar 2016
5.3.1 A. machte im Vorverfahren grundsätzlich keine Aussagen zur Sache
(pag. 12.1.18 ff.; 13.2.14 ff.). Das Twitter-Konto mit dem Tweet vom 12. Januar
2016 weist den Namen und das Bild von A. auf (pag. 13.2.43-44). Der Tweet-Ein-
trag bezieht sich auf das von A. vorgängig veröffentlichte und beworbene Video
«Die wahrhaftige Morgendämmerung». Es bestehen keine Hinweise darauf, dass
das Twitter-Konto nicht von A. betrieben wurde bzw. dass der fragliche Eintrag
nicht von ihm stammt.
Durch den Tweet, die Übersetzung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämme-
rung» sei nun auf Bosnisch vorhanden, bei gleichzeitiger Verlinkung dazu im In-
ternet, hat A. das Video öffentlich und insbesondere gegenüber den Personen
deutscher und bosnischer Sprache beworben. Er handelte somit mit Vorsatz.
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SK.2020.7
5.3.2 Das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» enthält (verbotene) Propaganda
(s. vorne E. 4.10). A. war sich dessen bewusst (s. vorne E. 4.10.4). Er wusste so-
mit auch um die Propagandaeigenschaft seiner Twitter-Nachricht in Bezug auf die
verbotene Al Qaida.
5.3.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
5.3.4 Durch die Bewerbung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» via Twit-
ter hat sich A. der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz schuldig ge-
macht.
Zur Anklage gegen B.
6. Anklageziffer 1.3.1.1
Dem Beschuldigten B. wird in Anklageziffer 1.3.1.1. vorgeworfen, vorsätzlich in der
Schweiz und anderswo zwischen September und Dezember 2015 für die Gruppie-
rung «Al-Qaïda» oder für eine mit dieser verwandten Organisation Propagandaak-
tionen organisiert zu haben respektive deren Aktivitäten auf andere Weise geför-
dert zu haben, indem:
− er in seiner Funktion als Präsident des Vereins D., im (s. vorne in E. 4.7.1 näher
beschriebenen) am 13. November 2015 veröffentlichten schriftlichen Interview
mit dem Titel «B. über das Interview mit E., Syrien und den IS» sich zur Entste-
hung des «Exklusivinterviews C./E.» und zur Person von E. geäussert und
durch dieses Interview für das «Exklusivinterview C./E.», welches bis zum
20. Juli 2017 auf der Internet Plattform YouTube 109'243 Mal angesehen wor-
den sei, Werbung betrieben habe;
− er am Anlass vom 5. Dezember 2015 im Hotel N. in Z., an welchem rund
200 Personen anwesend gewesen seien, in seiner Funktion als Präsident des
Vereins D. aufgetreten sei und eine rund 40-minütige Ansprache gehalten habe,
womit er darauf hingewirkt habe, dass das Video «Die wahrhaftige Morgendäm-
merung» ein möglichst grosses Publikum erreicht habe;
− wobei er damit aktiv dazu beigetragen habe, dass dem führenden Al Qaida-
Vertreter in Syrien, E., eine prominente, mehrsprachige und multimediale Platt-
form geboten wurde, um seine eigene Person sowie die Ideologie der Al Qaida
vorteilhaft darzustellen und zu propagieren;
− wodurch die verbotene terroristische Organisation «Al-Qaïda» in ihrer Anzie-
hungskraft gegenüber bestehenden und potenziellen Mitgliedern respektive
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SK.2020.7
Unterstützern weltweit gestärkt und somit in der Entfaltung ihrer kriminellen Ak-
tivitäten gefördert wurde.
6.1 Zum Interview von B., publiziert am 13. November 2015
6.1.1 Aussagen/Angaben von B.
Zu den Aussagen von B. wird zunächst auf die E. 4.6.1 (Aussagen im Vorverfah-
ren), E. 4.6.2 (Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2018 im
Verfahren SK.2017.49) und E. 4.4.3 (Inhalt Bericht D.) verwiesen.
Im Rahmen der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2020.7 äusserte sich B. nicht
zur Sache.
Das Interview von B. wurde am 13. November 2015 auf der Webseite des Vereins
D. veröffentlicht (s. vorne E. 4.7.1). In Bezug auf den Inhalt des Interviews (Text)
wird ebenfalls auf die E. 4.7.1 verwiesen. Dessen Publikationsdatum und Inhalt
waren im Internet einsehbar. Die Veröffentlichung dieses schriftlichen Interviews
ist nicht bestritten. B. bestreitet indessen grundsätzlich, durch seine Handlungen
Propaganda für die Al Qaida oder für eine gemäss AQ/IS-Gesetz verbotene Grup-
pierung getätigt oder dies beabsichtigt zu haben.
6.1.2 Dass sich das schriftlich publizierte Interview von B. an Dritte richtete, sich zur
Einwirkung auf Dritte eignete und Werbung für das Video und dessen Vorführung
mithin Propaganda für E. darstellte, wurde bereits vorne in Bezug auf A. festge-
stellt (s. E. 5.1.5). Dass das «Exklusivinterview C./E.» Propaganda für die Jaysh
Al Fath und der dazugehörenden Al Qaida bzw. für E. als deren geistlicher Führer
darstellt, ist erstellt. Dazu wird auf die E. 4.9 verwiesen. Mit dem am 13. November
2015 schriftlich publizierten Interview hat B. somit Propaganda für eine Organisa-
tion/Gruppierung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz getätigt.
6.1.3 B. bestreitet den Vorsatz. Er erklärt, dass die Videoproduktionen zur Bekämpfung
des extremistischen Gedankenguts des IS gedient hätten.
6.1.4 Eine Ablehnung des IS schliesst ein Wohlwollen gegenüber der Al Qaida nicht aus
(s. vorne E. 4.9.8). Die im Video von C. geäusserten Vorwürfe am IS beziehen sich
auf Themen, denen die Al Qaida Bedeutung zumisst, namentlich islamisch-theo-
logischen Auslegungen betreffend die Voraussetzung der Exkommunikation oder
die Befugnis zur Umsetzung der Scharia. Die in diesen Bereichen im «Exklusivin-
terview C./E.» geübte Kritik am IS geht somit Hand in Hand mit der Gesinnung der
Al Qaida. B. ist seit mehreren Jahren an den Geschehnissen im Mittleren Osten
interessiert und war zum Zeitpunkt des Interviews Präsident des Vereins D. Er war
über die Gegebenheiten in Syrien, die Hintergründe der Rivalität zwischen der
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SK.2020.7
Al Qaida und dem IS sowie über deren Hauptfiguren und Positionen informiert. A.
kannte den Inhalt des von ihm beworbenen «Exklusivinterviews C./E.». Entspre-
chend musste er auch die Propagandaeigenschaft des Filmes in Bezug auf den
geistigen Führer der damaligen Al Nusra bzw. der in Syrien präsenten Al Qaida als
Mitglied der Jaysh Al Fath erkannt haben. Dass die Rekrutierung oder Anwerbung
von Kämpfern in Europa Schneisen für den gewalttätigen Extremismus öffnet (z.B.
durch Radikalisierung, radikalisierte Rückkehrer oder durch Kontaktknüpfungen zu
gewaltausübenden Extremisten) ist notorisch bekannt. Dass weder E. noch die
Jaysh Al Fath auf einer öffentlichen Sanktionsliste aufgeführt waren, ist nicht ent-
scheidend. Eine propagandistische Botschaft für die Al Qaida ist unabhängig der
Auflistung der sie aussprechenden Person auf einer Terrorliste möglich. Somit war
sich B. bewusst, dass die Bewerbung des geistigen Führers der Al Nusra und des
Videos gegenüber Dritten verbotene Propaganda darstellt. Er wusste zudem, dass
sein Interview zur Veröffentlichung gedacht war. Er handelte daher mit Vorsatz.
6.1.5 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
6.1.6 Durch das am 13. November 2015 schriftlich veröffentlichten Interviews hat sich
B. der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz schuldig gemacht.
6.2 Zum Auftritt/zur Ansprache von B. am 5. Dezember 2015
6.2.1 Aussagen/Angaben von B.
Zu den Aussagen von B. wird zunächst auf die E. 4.6.1 (Aussagen im Vorverfah-
ren), E. 4.6.2 (Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2018 im
Verfahren SK.2017.49) und die E. 4.7 (Inhalt Bericht D.) verwiesen.
Im Rahmen der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2020.7 äusserte sich B. nicht
zur Sache.
Dass am 5. Dezember 2015 ein vom Verein D. organisierter Anlass in Z. stattge-
funden hat, an welchem B. aufgetreten und eine Rede gehalten hat, ist unbestrit-
ten. Die Ansprache von B. wurde auf der Website des Vereins D. aufgeschaltet
und die schriftliche Fassung wurde zu den Akten gereicht (s. vorne E. 4.7.3). B.
bestreitet indessen, grundsätzlich durch seine Handlungen Propaganda für die
Al Qaida oder für eine gemäss AQ/IS-Gesetz verbotene Gruppierung gemacht
oder dies beabsichtigt zu haben.
6.2.2 Es ist unbestritten und erstellt, dass der Auftritt vor Publikum im Rahmen einer
Vorführung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» erfolgt ist. Dass
diese Videovorführung verbotene Propaganda darstellt, wurde bereits vorne
(s. E. 5.2.6) festgestellt; es wird auf jene Ausführungen verwiesen. Der Anlass vom
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SK.2020.7
5. Dezember 2015 diente der Videovorführung und der Sammlung von Spenden
durch den Verein D. Ein Vereinspräsident geniesst bei den Vereinsmitgliedern
grundsätzlich hohes Ansehen. Mit seinem Auftritt verhilft der Vereinspräsident der
Veranstaltung somit zu mehr Gewicht, womit das Interesse der Vereinsmitglieder
oder -sympathisanten geweckt bzw. verstärkt wird. Mithin werden mehr Personen
zur Teilnahme motiviert. An die Veranstaltung vom 5. Dezember 2015 begaben
sich denn auch ca. 150 Personen (s. E. 5.2.6.1). Die Präsenz von B., Präsident
des Veranstalters, und sein Auftritt bei der Videovorführung vom 5. Dezember
2015 waren geeignet, Dritte zu motivieren sich an den Anlass zu begeben und
somit das Propagandavideo anzusehen. Die Handlung von B. stellt somit objektiv
eine verbotene Propagandaaktion im Sinne von Art. 2 AQ/IS-Gesetz dar.
6.2.3 B. bestreitet den Vorsatz. Er erklärt, dass die Videoproduktionen der Bekämpfung
des extremistischen Gedankenguts des IS gedient hätten.
B. ist seit mehreren Jahren an den Geschehnissen im Mittleren Osten interessiert.
Als Präsident des Vereins D. war er über die Gegebenheiten in Syrien, die Hinter-
gründe der Rivalität zwischen der Al Qaida und dem IS, deren Hauptfiguren und
Positionen informiert. Er kannte den Inhalt des von ihm beworbenen Videos «Die
wahrhaftige Morgendämmerung» und musste somit auch dessen Propaganda-
eigenschaft in Bezug auf den geistigen Führer der damaligen Al Nusra bzw. der in
Syrien präsenten Al Qaida als Mitglied der Jaysh Al Fath erkannt haben. Dass die
Rekrutierung oder Anwerbung von Kämpfern in Europa Schneisen für den gewalt-
tätigen Extremismus öffnet (z.B. durch Radikalisierung, radikalisierte Rückkehrer
oder durch Kontaktknüpfungen zu gewaltausübenden Extremisten) ist notorisch
bekannt. Es ist irrelevant, dass weder E. noch die Jaysh Al Fath auf einer öffentli-
chen Sanktionsliste aufgeführt waren. Eine propagandistische Botschaft für die
Al Qaida ist unabhängig der Auflistung der sie aussprechenden Person auf einer
Terrorliste möglich. Aufgrund des Gesagten war B. bewusst, dass die Bewerbung
des geistigen Führers der Al Nusra und des Videos gegenüber Dritten verbotene
Propaganda darstellt. Dass die Teilnahme eines Vereinspräsidenten an einer Ver-
einsveranstaltung dem Anlass mehr Gewicht gibt, ist offensichtlich. Dies wusste
auch B. Er handelte somit mit Vorsatz.
6.2.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
6.2.5 Mit seinem Auftritt vom 5. Dezember 2015 hat sich B. der Widerhandlung gegen
Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz schuldig gemacht.
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SK.2020.7
7. Strafzumessung
Strafbare Handlungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz werden mit Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwen-
denden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu; es berücksichtigt da-
bei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe
auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit
der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu
vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gesetz führt weder alle in Betracht zu zie-
henden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte
Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Verschulden im Sinne von Art. 47
StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den
gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1
S. 20). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die ver-
schiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19).
Bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungskomponenten steht ihm inner-
halb des jeweiligen Strafrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu
(BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 21). Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen
(Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entscheidende
Rolle zukommt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 S. 59), sind auch täterbezogene Umstände
(Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im un-
mittelbaren Tatzusammenhang stehen (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. Urteil
6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3 m.H.). Im Rahmen der Täterkom-
ponente sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zu
berücksichtigen.
Wie bei der Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziff. 1
Abs. 2 StGB ist auch jedes tatbestandsmässige Handeln nach Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-
Gesetz ein Dauerdelikt. Tatbestandsmässige Einzelhandlungen im ganzen Zeit-
raum entsprechender Tätigkeiten gelten als eine Tatbegehung (vgl. Urteil des Bun-
desstrafgerichts SK.2019.38 vom 26. Juni 2020 E. 3.5 m.w.H.).
7.1 Strafzumessung A.
7.1.1 A. genehmigte die Veröffentlichung der beiden Videos «Exklusivinterview C./E.»
und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» und bewarb diese Videoerzeugnisse
bei verschiedenen Gelegenheiten. Die Videos sind so konzipiert, als sie sich ge-
schickt ergänzen. Während das Video «Exklusivinterview C./E.» eher im Stil ei-
- 79 -
SK.2020.7
nes/einer Interviews/Rede gehalten ist, erscheint das Video «Die wahrhaftige Mor-
gendämmerung» eher als Dokumentation/Erzählung. Somit spricht das eine Video
eher das Publikum an, welches Interviews/Reden favorisiert und gerne dem Pro-
tagonisten zuhört und das andere Video eher das Publikum, das Dokumentierun-
gen/Erzählungen, bewegte Bilder und akustische Betonungen mag. Die Videos
sind professionell gefilmt, vertont und geschnitten. Insbesondere das Video «Die
wahrhaftige Morgendämmerung» bietet eine Fülle von abwechslungsreichem Bild-
material. Beide Videos dauern je rund 40 Minuten. Ihre inhaltlichen Botschaften
werden teilweise mit Musik unterlegt. Beide von A. genehmigten und beworbenen
Videos beinhalten auch Propaganda zum gewaltsamem Jihad und zur Beteiligung
am von E. und der Al Nusra ausgeübten Jihad. Diese Inhalte zielen darauf ab,
Zuschauer für die Al Nusra-Ideologie zu gewinnen, zu begeistern und/oder zu rek-
rutieren, was schwer wiegt. Das «Exklusivinterview C./E.» richtet sich vorzugs-
weise an junge Personen. Dies ist besonders verwerflich, als gerade Jugendliche
und junge Erwachsene aufgrund ihrer oftmals ungefestigten, suchenden Persön-
lichkeit anfällig für Manipulierungen und Radikalisierungen sind. Arabische Äusse-
rungen sind mit Untertiteln in verschiedenen Sprachen übersetzt, so dass die Bot-
schaft auch von nicht Arabisch sprechenden und somit von einer grösseren Anzahl
Personen verstanden werden kann. Die Genehmigung zur Publikation von A. war
für die Propaganda entscheidend. Sie ermöglichte die Veröffentlichung im Internet
und dadurch eine umfassende Verbreitungsreichweite. Tatsächlich wurde das Vi-
deo «Die wahrhaftige Morgendämmerung» rund 28’000 Mal und das Video «Ex-
klusivinterview C./E.» rund 110’000 Mal auf YouTube geöffnet. A. hat zudem ein
schriftliches Interview mit dem Vereinspräsidenten B. produziert, das zusätzliche
Werbung für das «Exklusivinterview C./E.» beinhaltet. In Bezug auf das Propagan-
davideo «Die wahrhaftige Morgendämmerung» hat A. ebenfalls Werbung betrie-
ben und zwar mit einem Tweet und der Abgabe eines Flyers. Hinzu kommt, dass
sich A. an der Organisation für die erstmalige Vorführung dieses Videos vor Pub-
likum beteiligt hat. Durch seinen Auftritt anlässlich der Filmpremiere schaffte A.
eine zusätzliche Nähe zum Zuschauer bzw. Empfänger der Propaganda.
Als Pressesprecher des Vereins D. besass A. ein grosses Mass an Entschei-
dungsfreiheit. Er hat aus eigenem Antrieb und ohne jeglichen Druck gehandelt. Es
wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die Veröffentlichung der beiden Videos weder
zu genehmigen noch zu bewerben. Das Video «Die wahrhaftige Morgendämme-
rung» wurde mit A.s Beteiligung zu einem Zeitpunkt in der Schweiz (Z.) vorgeführt,
als die ersten medialen Vorwürfe der Al Qaida-Propaganda im Zusammenhang
mit dem Video «Exklusivinterview C./E.» bereits bekannt waren. Dies hielt A. je-
doch nicht davon ab, am genannten Anlass ein weiteres Video dieser Art zu pro-
pagieren.
- 80 -
SK.2020.7
Der heute 38-jährige A. ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Gemäss
eigenen Angaben hat er im Jahr 2011 einen Bachelor-Lehrgang in Geschichte an
der Universität Bern abgeschlossen (TPF SK.2017.49 pag. 6.242.2 f.). Aus dem
Leumundsbericht der Kantonspolizei Bern vom 10. Juni 2020 geht hervor, dass er
in zweiter Ehe verheiratet ist und zehn unmündige Kinder hat. Das älteste Kind
wurde im Jahr 2005, das jüngste im Jahr 2019 geboren (TPF pag. 7.231.5.2 ff.).
In der Steuererklärung 2019 erfasste er bloss drei seiner zehn Kinder
(TPF pag. 7.231.2.46), weshalb sieben Kinder möglicherweise fremdbetreut wer-
den. A. ist ein Gründungsmitglied des Vereins D. und seit dessen Gründung im
Jahr 2009 Vorstandsmitglied und Vorsteher des «Departements für Public Relati-
ons und Information» bzw. Pressesprecher des Vereins (pag. 12.1.19). Gemäss
aktuellster Veranlagungsverfügung 2018 weist A. weder ein steuerbares Einkom-
men noch Vermögen aus (TPF pag. 7.231.2.11). Gleiches erklärte er auch in sei-
ner Steuererklärung betreffend das Steuerjahr 2019 (TPF pag. 7.231.2.57). Seit
mehreren Jahren gibt A. in den Steuererklärungen an, in einem Pensum von 20 %
beim Verein D. als IT-Techniker angestellt zu sein und deklariert einen dadurch
erzielten Jahreslohn von rund Fr. 10’200.-- bis maximal Fr. 13’400.-- bzw. einen
monatlichen Lohn von etwa Fr. 1’000.-- (TPF pag. 7.231.2.20 ff.). Im Jahr 2019
bezog er sodann Fr. 44’000.-- Kindergelder (TPF pag. 7.231.2.45). Im Jahr 2019
verstarb seine Grossmutter. Sie hinterliess Aktiven im Wert von über einer Million
Franken. A. ist einer von fünf Erben der Verstorbenen (TPF pag. 7.231.2.56). Ge-
mäss Betreibungsauszug vom 26. Mai 2020 wurden gegen A. Betreibungen für
Forderungen von rund Fr. 118’000.-- eingeleitet, wobei für rund Fr. 93’000.-- Ver-
lustscheine bestehen (TPF pag. 7.231.3.2 f.). Die persönlichen und finanziellen
Verhältnisse von A. sind insgesamt eher neutral zu werten, obschon keine finan-
zielle Selbständigkeit vorliegt. Es handelt sich beim Beschuldigten um einen Fa-
milienvater, der Schulden und Verlustscheine hat und dessen Einkünfte den Un-
terhalt einer Familie nicht zu decken vermögen. Sein Lebensunterhalt ist notge-
drungen von Dritten finanziert. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor.
Die Vorstrafe vom 7. Dezember 2005 (pag. 18.2.1.3 ff.; 10.2.349 f.) wurde zwi-
schenzeitlich gelöscht (TPF pag. 7.231.1.2) und ist daher neutral zu werten. Der
Leumundsbericht der Kantonspolizei Bern vom 10. Juni 2020 gibt zu keinen wei-
teren besonderen Bemerkungen Anlass (TPF pag. 7.231.5.2 ff.).
A. stellt die Strafbarkeit seiner Handlungen in Abrede, weshalb keine Einsicht in
das Unrecht der Tat vorliegt. Sein Verhalten im Strafverfahren war weitgehend
korrekt und ist neutral zu bewerten. Seine unentschuldigte Abwesenheit an der
Urteilseröffnung wurde bereits disziplinarisch bestraft. Leicht verschuldenserhö-
hend ist sein Nachtatverhalten insofern, als dass er die Verlinkung zum Video «Die
wahrhaftige Morgendämmerung» auch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 gegen C. (26. Februar 2020; s. vorne lit. J) – wel-
- 81 -
SK.2020.7
ches in Anwesenheit von A. eröffnet worden war und in objektiver Hinsicht Ele-
mente der verbotenen Propaganda des Videos feststellte – weiterhin auf der Inter-
netseite des Vereins D. der Allgemeinheit zugänglich machte
(TPF pag. 7.721.1 ff.). Aufgrund seiner Funktion und Stellung im Verein D. hätte
A. jederzeit das Video auf der Internetseite des Vereins D. löschen (lassen) kön-
nen.
Angesichts des Gesagten liegt das Gesamtverschulden von A. im mittleren Be-
reich.
Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Seit dem (in Bezug auf A. aufgehobenen)
Urteil vom 15. Juni 2018 sind indessen mehr als zwei Jahre vergangen, was sich
leicht strafmindernd auswirkt.
7.1.2 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist eine Freiheitsstrafe von
18 Monaten angemessen.
7.1.3 Bei einer Strafe von über einem Jahr wirken sich die Änderungen der seit dem
1. Januar 2018 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des Sanktionen-
rechts nicht milder i.S.v. Art. 2 Abs. 2 StGB aus. Es ist daher von den zum Tatzeit-
punkt geltenden Bestimmungen auszugehen.
7.1.4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mo-
naten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe
nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur
teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters
genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teil-
bedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu voll-
ziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (aArt. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).
Der Strafaufschub ist die Regel, von welcher grundsätzlich nur bei ungünstiger
Prognose abgewichen werden darf (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2018, Art. 42 StGB N. 38 m.H.).
7.1.4.1 Das Gesetz fordert als Wirkung des bedingten Strafaufschubs das Fehlen einer
ungünstigen Prognose, womit praxisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten
für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Das Gericht
hat demzufolge eine Prognose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen.
Zu prüfen ist die Rückfallgefahr. Dabei steht ihm ein erhebliches Ermessen zu. Bei
der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist
- 82 -
SK.2020.7
eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurtei-
lung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der
Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter
des Täters und die Aussicht seiner Bewährung zulassen (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 6S.253/2004 vom 3. November 2004 E. 4).
A. weist keine verzeichneten Vorstrafen auf (TPF pag. 7.231.1.2) und ist insofern
Ersttäter. Reisen in und durch Konfliktgebiete des Mittleren Ostens zur Durchfüh-
rung von technisch professionell hergestellten Videoproduktionen sind finanziell
aufwendig. Der Erhalt finanzieller Mittel für weitere Produktionen dürfte mit
Schwierigkeiten verbunden sein, so dass eine Wiederholungsgefahr eher als ge-
ring einzustufen ist. A. wird mit einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe bestraft. Als
Warnstrafe erfüllt eine bedingt ausgesprochene Strafe vorliegend die gesetzlichen
Voraussetzungen von aArt. 42 Abs. 1 StGB. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist so-
mit bedingt aufzuschieben.
7.1.4.2 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt
es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Die Probezeit ist aufgrund seines Nachtatverhaltens (s. vorne E. 7.1.1) – und den
damit bestehenden Bedenken Rechnung tragend – auf drei Jahre anzusetzen.
7.1.4.3 Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Wei-
sungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Die in Art. 94 StGB nicht abschliessend
aufgeführten Weisungen betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufent-
halt, das Führen eines Motorfahrzeuges, Schadenersatz sowie die ärztliche und
psychologische Betreuung.
A. ist anzuweisen, das auf der Internetseite des Vereins D. abrufbare Video «Die
wahrhaftige Morgendämmerung» (Titel auf Arabisch «al-Fajr as sâdiq» bzw. auf
Englisch «The true Dawn in Syria») und die Verlinkung dazu zu löschen
(Art. 94 StGB).
Für den Vollzug der Weisung ist der Kanton Bern zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1
und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
7.2 Strafzumessung B.
7.2.1 B. bewarb als Präsident des Vereins D. die zwei Videos «Exklusivinterview C./E.»
und «Die wahrhaftige Morgendämmerung». Die Videos sind so konzipiert, dass
sie sich geschickt ergänzen. Während das Video «Exklusivinterview C./E.» eher
im Stil eines/einer Interviews/Rede gehalten ist, erscheint das Video «Die wahr-
haftige Morgendämmerung» eher als Dokumentation/Erzählung. Somit spricht das
- 83 -
SK.2020.7
eine Video eher das Publikum an, welches Interviews/Reden favorisiert und gerne
dem Protagonisten zuhört und das andere Video eher das Publikum, das Doku-
mentierungen/Erzählungen, bewegte Bilder und akustische Betonungen mag. Die
Videos sind professionell gefilmt, vertont und geschnitten. Insbesondere das Video
«Die wahrhaftige Morgendämmerung» bietet eine Fülle von abwechslungsreichem
Bildmaterial. Beide Videos dauern je rund 40 Minuten. Ihre inhaltlichen Botschaf-
ten werden teilweise mit Musik unterlegt. Beide von B. beworbenen Videos bein-
halten auch Propaganda zum gewaltsamem Jihad und zur Beteiligung an dem von
E. und der Al Nusra ausgeübten Jihad. Diese Inhalte zielen darauf ab, Zuschauer
für die Al Nusra-Ideologie zu gewinnen, zu begeistern und/oder zu rekrutieren, was
schwer wiegt. Das «Exklusivinterview C./E.» richtet sich vorzugsweise an junge
Personen. Dies ist besonders verwerflich, als gerade Jugendliche und junge Er-
wachsene aufgrund ihrer oftmals ungefestigten, suchenden Persönlichkeit anfällig
für Manipulierungen und Radikalisierungen sind. Arabische Äusserungen sind mit
Untertiteln in verschiedenen Sprachen übersetzt, so dass die Botschaft auch von
nicht Arabisch sprechenden und somit von einer grösseren Anzahl Personen ver-
standen werden kann. Die Bewerbung der Videos durch B. war insofern gewichtig,
als dass er als Präsident des Vereins D. bei den Vereinsmitgliedern und -sympa-
thisanten über Ansehen verfügte. Zudem hat er sich an der Organisation und Aus-
führung der erstmaligen Vorführung dieses Videos vor Publikum beteiligt. Durch
seinen Auftritt anlässlich der Filmpremiere und seine Rede schaffte B. eine zusätz-
liche Nähe zum Zuschauer bzw. Empfänger der Propaganda. Mittels Veröffentli-
chung im Internet erhielt die Propaganda eine umfassende Verbreitungsreich-
weite. Tatsächlich wurde das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» rund
28’000 Mal und das Video «Exklusivinterview C./E.» rund 110’000 Mal auf
YouTube geöffnet.
B. hätte ohne weiteres davon absehen können, ein bewerbendes Interview zu hal-
ten. Das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» wurde mit B.s Beteiligung
zu einem Zeitpunkt in der Schweiz (Z.) vorgeführt, als die ersten medialen Vor-
würfe der Al Qaida-Propaganda im Zusammenhang mit dem Video «Exklusivinter-
view C./E.» bereits bekannt waren. Dies hielt B. jedoch nicht davon ab, am ge-
nannten Anlass ein weiteres Video dieser Art zu propagieren.
Der heute 37-jährige B. ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er absol-
vierte das Gymnasium und begann ein Studium der Islamwissenschaften an der
Universität Bern (pag. 22.1.13; TPF pag. 6.291.32). Gemäss Leumundsbericht der
Kantonspolizei Bern vom 4. Juni 2020 wurde die Ehe von B. und seiner Ehefrau
gerichtlich getrennt. B. ist Vater von vier unmündigen Kindern
(TPF pag. 7.232.5.2 f.). Seit der Gründung des Vereins D. im Jahr 2009 ist B. Ver-
einsmitglied und in der Funktion als Präsident tätig (pag. 12.2.45). Gemäss Steu-
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SK.2020.7
ererklärung 2019 arbeitet B. zu 20 % im Bereich «Consulting/Translating» und ver-
dient dabei jährlich Netto Fr. 8'673.-- (TPF pag. 7.232.2.57 und -63). Gemäss ak-
tuellster Veranlagungsverfügung betreffend das Steuerjahr 2018 besitzt B. kein
Vermögen (TPF pag. 7.232.2.11). Laut Betreibungsauszug vom 26. Mai 2020 wur-
den gegen B. Betreibungen für Forderungen von rund Fr. 215’000.-- eingeleitet,
wobei für rund Fr. 150’000.-- Verlustscheine bestehen (TPF pag. 7.232.3.2 ff.). Der
aktuelle Vorstrafenbericht von B. weist mehrere Einträge auf. Am 16. Oktober 2010
wurde er wegen Vergehens gegen und Übertretung des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) – begangen im Zeitraum 2008 bis
2010 – zu 10 Tagessätzen Geldstrafe und zu einer Busse im Betrag von Fr. 100.-
-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Am 4. Oktober
2018 wurde er wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten i.S.v. Art. 217
Abs. 1 StGB, begangen in der Zeit vom 1. April 2017 bis zum 31. Juli 2018, zu
einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von
zwei Jahren, verurteilt (TPF pag. 7.232.1.2). Der Leumundsbericht der Kantons-
polizei Bern vom 4. Juni 2020 gibt zu keinen weiteren besonderen Bemerkungen
Anlass (TPF pag. 7.232.5.2 ff.). Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse von
B. sind insgesamt eher neutral zu werten, obschon keine finanzielle Selbständig-
keit vorliegt. Es handelt sich beim Beschuldigten um einen Familienvater, der
Schulden und Verlustscheine hat und dessen Einkünfte den Unterhalt einer Fami-
lie nicht zu decken vermögen. Sein Lebensunterhalt ist notgedrungen von Dritten
finanziert. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor.
B. stellt die Strafbarkeit seines Tuns in Abrede, weshalb keine Einsicht in das Un-
recht der Tat vorliegt. Sein Verhalten im Strafverfahren war weitgehend korrekt.
Seine unentschuldigte Abwesenheit an der Urteilseröffnung wurde bereits diszip-
linarisch bestraft. Leicht verschuldenserhöhend ist sein Nachtatverhalten insofern,
als dass er die Verlinkung zum Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» auch
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 gegen C.
(26. Februar 2020; s. vorne lit. J) – welches in Anwesenheit von B. eröffnet worden
war und in objektiver Hinsicht Elemente der verbotenen Propaganda des Videos
feststellte – weiterhin auf der Internetseite des Vereins D. der Allgemeinheit zu-
gänglich machte (TPF pag. 7.721.1 ff.). Als Vereinspräsident des Vereins D. hätte
er jederzeit das Video auf der Internetseite des Vereins D. löschen (lassen) kön-
nen.
Angesichts des Gesagten liegt das Gesamtverschulden von B. im mittleren Be-
reich.
Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Seit dem (in Bezug auf B. aufgehobenen)
Urteil vom 15. Juni 2018 sind indessen mehr als zwei Jahre vergangen, was sich
leicht strafmindernd auswirkt.
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SK.2020.7
7.2.2 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist eine Freiheitsstrafe von
15 Monaten angemessen.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzufügen, dass die vorliegende
(Freiheits-)Strafe die Voraussetzung der Gleichartigkeit in Bezug auf die am 4. Ok-
tober 2018 verhängte (Geld-)Strafe nicht erfüllt, weshalb keine Zusatzstrafe im
Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zu bestimmen ist. Auch hat B. nicht während der
ihm mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2012 (Eröffnungsdatum: 29. Oktober 2012)
auferlegten Probezeit gehandelt, womit die Folgen der Nichtbewährung gemäss
Art. 46 Abs.1 StGB nicht zu prüfen sind.
7.2.3 Bei einer Strafe von über einem Jahr wirken sich die Änderungen der seit dem
1. Januar 2018 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des Sanktionen-
rechts nicht milder i.S.v. Art. 2 Abs. 2 StGB aus. B. ist mit 15 Monaten Freiheits-
strafe zu bestrafen; es ist daher von den zum Tatzeitpunkt geltenden Bestimmun-
gen auszugehen.
Bezüglich der gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Straf-
vollzuges sowie der Bestimmungen über die Probezeit und die Weisungen
(aArt. 42-44 StGB), wird auf die E. 7.1.4 verwiesen.
7.2.4 Die Vorstrafen von B. sind nicht einschlägig. Reisen in und durch Konfliktgebiete
des Mittleren Ostens zur Durchführung von technisch professionell hergestellten
Videoproduktionen sind finanziell aufwendig. Der Erhalt von finanziellen Mittel für
weitere Produktionen dürfte mit Schwierigkeiten verbunden sein, so dass eine
Wiederholungsgefahr eher als gering einzustufen ist. B. wird erstmals mit einer
Freiheitsstrafe bestraft. Aufgrund der Strafart und deren Dauer erfüllt sie als Warn-
strafe die gesetzlichen Voraussetzungen von aArt. 42 Abs. 1 StGB. Der Vollzug
der Freiheitsstrafe ist somit bedingt aufzuschieben.
Die Probezeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 StGB ist aufgrund des Nachtatverhaltens
von B. (s. vorne E. 7.2.1) – und den damit bestehenden Bedenken Rechnung tra-
gend – auf drei Jahre anzusetzen.
7.2.5 B. ist anzuweisen, das auf der Internetseite des Vereins D. abrufbare Video «Die
wahrhaftige Morgendämmerung» (Titel auf Arabisch «al-Fajr as sâdiq» bzw. auf
Englisch «The true Dawn in Syria») und die Verlinkung dazu zu löschen
(Art. 94 StGB).
Für den Vollzug der Weisung ist der Kanton Bern zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1
und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
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SK.2020.7
8. Verfahrenskosten
8.1
8.1.1 Wird eine beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426
Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Haftung der verurteilten Person kann nicht weitergehen,
als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tat-
bestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den
dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht (DOMEISEN, Basler
Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 3). Sie hat lediglich diejenigen Kosten
zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden
sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 1.2
m.w.H.; GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 3).
8.1.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des
Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1
Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR
173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die
im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft
sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstraf-
gerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die
Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der
Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiauf-
wand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen
umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die
amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden,
Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO;
Art. 1 Abs. 3 BStKR).
Wie Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK sichert auch Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO bei Fremd-
sprachigkeit der beschuldigten Person in jedem Fall die unentgeltliche Beiziehung
eines Übersetzers, also selbst wenn die beschuldigte Person nicht mittellos ist. Die
Unentgeltlichkeit des Übersetzers gilt indessen nur für die beschuldigte Person
und nur soweit, wie sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder
nicht spricht (DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 StPO N. 17).
8.2 Gebühren
8.2.1 Die Bundesanwaltschaft beantragte im Verfahren SK.2017.49 für das Vorverfah-
ren eine Gebühr von Fr. 14’000.--, welche die Gebühren der Bundesanwaltschaft
(Fr. 5’000.--) sowie der Bundeskriminalpolizei (Fr. 9‘000.--) umfasste
(TPF SK.2017.49 pag. 6.100.28). Diese Gebühr wurde im Urteil SK.2017.49 vom
- 87 -
SK.2020.7
15. Juni 2018 als im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und
Abs. 5 BStKR) und als angemessen beurteilt und dementsprechend in beantragter
Höhe festgesetzt (E. 7.2.1 des Urteils).
8.2.2 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren SK.2017.49 wurde vom Ge-
richt aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache und des angefallenen
Aufwands auf Fr. 7’500.-- festgesetzt (E. 7.2.1 des Urteils).
Für das vorliegende erstinstanzliche Hauptverfahren wird vom Gericht keine Ge-
bühr erhoben, da dieses aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht er-
folgte. Die entsprechende Gebühr ist von der Staatskasse zu tragen.
8.3 Auslagen
8.3.1 Die Bundesanwaltschaft machte im Verfahren SK.2017.49 Auslagen für Überset-
zungen im Gesamtbetrag von Fr. 13’460.-- geltend (pag. 24.1.1). Dieser Betrag
wurde vom Gericht auf Fr. 7’699.55 gekürzt, da die Positionen 1 und 2 der dama-
ligen Auslagenauflistung auf teilweise mangelhafter Übersetzungsarbeit wieder-
holt werden mussten bzw. der Auftrag zu Position 4 sich nicht eruieren liess (Urteil
SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 E. 7.2.2). Die damaligen Auslagen der Bundesan-
waltschaft wurden dem verurteilten C. auferlegt (E. 7.3.1 des Urteils).
8.3.2 Die Auslagen des Gerichts beliefen sich im Verfahren SK.2017.49 auf Fr. 86.50
und standen im Zusammenhang mit der Zeugeneinvernahme (E. 7.2.2 des Ur-
teils).
8.4
8.4.1 A. und B. wurden umfassend schuldig gesprochen. Sie haben grundsätzlich die
rechtswidrig und schuldhaft verursachten Verfahrenskosten zu tragen.
8.4.2 Zur Gebühr: Der Aufwand im Zusammenhang mit dem Vorverfahren und dem Ge-
richtsverfahren SK.2017.49 bezog sich auf drei beschuldigte Personen im gleichen
Umfang. Die Gebühren betreffen die jeweiligen Verurteilten somit im Umfang von
je einem Drittel. A. und B. sind somit rund ein Drittel der Gebühren von insgesamt
Fr. 21’500.-- bzw. je Fr. 7’160.-- aufzuerlegen (vgl. Urteil SK.2017.49 vom
15. Juni 2018 E. 7.3.1). Die Gerichtsauslagen im Verfahren SK.2017.49 im Betrag
von Fr. 86.50 für die Zeugeneinvernahme standen im Zusammenhang mit dem
Vorwurf gegen A. und sind diesem aufzuerlegen (vgl. E. 7.3.1 des Urteils).
8.4.3 Zusammenfassend sind A. Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7’246.50 (Gebüh-
ren Vorverfahren und Gerichtsgebühr im Verfahren SK.2017.49: Fr. 7’160.-- und
Auslagen Gerichtsverfahren SK.2017.49: Fr. 86.50) und B. Verfahrenskosten im
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SK.2020.7
Umfang von Fr. 7’160.-- (Gebühren Vorverfahren und Gerichtsgebühr im Verfah-
ren SK.2017.49) aufzuerlegen.
9. Entschädigung der amtlichen Verteidiger
9.1
9.1.1 Die Kompetenz für die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung
liegt vorliegend beim urteilenden Gericht (Art. 135 Abs. 2 StPO). Praxisgemäss
dauert die im Vorverfahren bestellte amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen
Hauptverfahren fort, sofern für die Verfahrensleitung des Gerichts kein Grund für
eine Änderung ersichtlich ist (vgl. Art. 134 StPO e contrario).
9.1.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach
dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135
Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen
Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te-
lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und
ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens
Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden
im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet
(Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfah-
ren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz
gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.--
für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom
24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16
vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxis-
gemäss Fr. 100.-- (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezem-
ber 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4).
9.2 Amtliche Verteidigung von A.
9.2.1 Rechtsanwalt Lorenz Hirni wurde im Verfahren SK.2017.49 durch das Gericht mit
Verfügung vom 30. November 2017 mit Wirkung ab 13. November 2017 als amtli-
cher Verteidiger von A. bestellt (TPF SK.2017.49 pag. 6.952.1 ff.). Für die Zeit vom
15. November 2017 bis zum 15. Juni 2018 macht Rechtsanwalt Hirni einen Hono-
raraufwand von Fr. 26’410.95 und Auslagen im Betrag von Fr. 2’970.20 geltend
(TPF SK.2017.49 pag. 6.722.1 ff.).
Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Die geschätzte Zeit für
die Urteilseröffnung im Umfang von 120 Minuten ist inkl. Nachbesprechung gutzu-
heissen. Das Verfahren SK.2017.49 wies keinen grossen Aktenumfang auf und
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SK.2020.7
stellte in rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittliche Anforderung an die Ver-
teidigung in einem Bundesstrafverfahren. Gründe für die Gewährung eines
Fr. 230.-- übersteigenden Stundenansatzes für den Arbeitsaufwand liegen nicht
vor. Daher ist der geltend gemachte Stundenansatz im Betrag von Fr. 250.-- auf
Fr. 230.-- zu kürzen. Ferner ist die Reise-/Wartezeit mit einem Stundenansatz von
Fr. 200.-- und die Tätigkeit des Praktikanten nicht mit Fr. 125.--, sondern mit
Fr. 100.-- pro Stunde, zu entschädigen (vgl. vorstehend E. 9.1.2). Die geltend ge-
machten Auslagen sind nicht zu beanstanden.
Rechtsanwalt Hirni verzichtete mit Schreiben vom 28. April 2020 auf die Einrei-
chung einer ergänzenden Kostennote für seine Umtriebe bis zu seiner Mandats-
niederlegung am 17. März 2020 (TPF pag. 7.521.3).
Somit ist Rechtsanwalt Hirni für die amtliche Verteidigung in der Zeit vom 13. No-
vember 2017 bis zum 15. Juni 2018 im Verfahren SK.2017.49 von der Eidgenos-
senschaft mit insgesamt Fr. 24’547.20 (inkl. MWSt), unter Anrechnung bereits er-
folgter Akontozahlungen, zu entschädigen.
9.2.2 Rechtsanwalt Konrad Jeker wurde mit Verfügung vom 20. April 2020 vom Gericht
im vorliegenden Verfahren SK.2020.7 rückwirkend auf den 16. April 2020 als amt-
licher Verteidiger von A. bestellt (TPF pag. 7.911.1 ff.). Gemäss Honorarnote vom
5. Oktober 2020 macht er als amtlicher Verteidiger ein Honorar von insgesamt
Fr. 11'513.10 (exkl. Arbeitsaufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung
und an der Urteilseröffnung) geltend. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus
40.81 Arbeitsstunden à Fr. 230.-- bzw. Reisezeit à Fr. 200.-- und Auslagen von
insgesamt Fr. 250.--, inkl. MWSt von 7.7 % (TPF pag. 7.721.075).
Die in der Honorarnote veranschlagten Aufwände und dazugehörigen Auslagen
vom 5., 15. und 22. Juni 2020, d.h. insgesamt Fr. 295.65 (Fr. 57.50 + 153.35 +
1.-- + 5.30 + 1.-- + 57.50), sind nicht zu entschädigen, da diese das Verfahren
BB.2020.169 (Ausstandsgesuche) der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts betreffen. Weiter sind die geltend gemachten Auslagen für eine Übernach-
tung, jedoch in Berücksichtigung eines Mittagessens, um Fr. 20.-- zu kürzen, da
bloss die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfah-
renshandlung, einschliesslich Frühstück, vergütet werden (Art. 13 Abs. 2
lit. d BStKR). Die Teilnahme an der Hauptverhandlung und an der Urteilseröffnung
inkl. Nachbesprechung, welche in der Honorarnote nicht beziffert werden, sind mit
viereinhalb bzw. zwei Arbeitsstunden zu entschädigen. Im Übrigen ist die Hono-
rarnote gutzuheissen.
Rechtsanwalt Jeker ist somit für die amtliche Verteidigung von A. im vorliegenden
Verfahren SK.2020.7 von der Eidgenossenschaft mit insgesamt Fr. 12’930.--
(inkl. MWSt) zu entschädigen.
- 90 -
SK.2020.7
9.2.3 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu Verfah-
renskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidi-
gung zurückzuzahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben.
A. hat, wie vorne dargelegt (s. E. 8.1.1 und E. 8.4.1), die Verfahrenskosten zu tra-
gen. Er hat folglich der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidi-
gung durch die Rechtsanwälte Hirni und Jeker in vollem Umfang Ersatz zu leisten,
sobald er dazu in der Lage ist.
9.3 Amtliche Verteidigung von B.
9.3.1 Fürsprecher Lukas Bürge wurde im Verfahren SK.2017.49 durch die Bundesan-
waltschaft mit Verfügung vom 22. September 2016 rückwirkend auf den 19. Sep-
tember 2016 als amtlicher Verteidiger von B. bestellt (pag. 16.2.3 f.). Der Verteidi-
ger beantragte mit Kostennote vom 15. Mai 2018 die Ausrichtung eines Honorars
von insgesamt Fr. 34’973.65 (TPF SK.2017.49 pag. 6.925.102 ff.).
Der geltend gemachte Stundenansatz im Betrag von Fr. 250.-- ist auf Fr. 230.-- zu
kürzen (zur Begründung kann auf E. 9.2.1 verwiesen werden). Die geltend ge-
machten Leistungen einer Drittperson (ev. Praktikanten) sind nicht umschrieben
bzw. ausgewiesen und somit nicht zu entschädigen. Die Honorarnote weist eine
Vielzahl von Besprechungen, Telefonate und E-Mails auf, nicht nur mit dem Klien-
ten, sondern auch mit Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen des Vereins D. und mit
den übrigen Parteienvertretern. Diese sind um vier Stunden zu kürzen. Der geltend
gemachte Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung und der
Nachbesprechung des Urteils ist überhöht. Bei einem Freispruch kann eine Stunde
Nachbesprechungszeit anerkannt werden. Insgesamt ist der Zeitaufwand für die
Hauptverhandlung inklusive Nachbesprechungszeit somit um sechs Stunden zu
kürzen. Die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Somit ist
Fürsprecher Bürge für die amtliche Verteidigung von der Eidgenossenschaft ins-
gesamt mit rund Fr. 29’600.-- (inkl. MWSt) bezüglich Verfahren SK.2017.49 zu ent-
schädigen.
9.3.2 Gemäss Honorarnote vom 6. Oktober 2020 macht Fürsprecher Bürge als amtli-
cher Verteidiger für die Zeit vom 16. März bis 27. Oktober 2020 im vorliegenden
Verfahren SK.2020.7 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 11'939.95 geltend
(TPF pag. 7.721.078 ff.). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 32 Arbeitsstun-
den à Fr. 250.--, 12 Stunden Reisezeit à Fr. 200.-- und Auslagen von insgesamt
Fr. 740.30, zzgl. MWSt von 7.7 % (TPF pag. 7.721.079).
Der in der Honorarnote veranschlagte Aufwand von 45 Minuten vom 15. Juni 2020
und die dazugehörigen Auslagen sind nicht zu entschädigen, da diese das Verfah-
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SK.2020.7
ren BB.2020.169 (Ausstandsgesuche) der Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts betreffen. Der beantragte Stundenansatz im Betrag von Fr. 250.-- ist auf
Fr. 230.-- zu kürzen (s. vorne E. 9.2.1). Der geltend gemachte Zeitaufwand im Zu-
sammenhang mit der Hauptverhandlung, der Urteilseröffnung und der Nachbe-
sprechung des Urteils ist nicht nachvollziehbar. Für die Teilnahme an der Haupt-
verhandlung sind viereinhalb und für die Teilnahme an der Urteilseröffnung und
Nachbesprechung je eine Arbeitsstunde anzuerkennen. Insgesamt ist der Zeitauf-
wand für die Hauptverhandlung, Urteilseröffnung inklusive Nachbesprechungszeit
somit um vierdreiviertel Stunden zu kürzen. Die geltend gemachten Auslagen sind
nicht zu beanstanden.
Somit ist Fürsprecher Bürge für die amtliche Verteidigung von der Eidgenossen-
schaft insgesamt mit rund Fr. 9’938.-- (inkl. MWSt) bezüglich vorliegendes Verfah-
ren SK.2020.7 zu entschädigen.
9.3.3 Zusammenfassend ist Fürsprecher Bürge für die amtliche Verteidigung von B. mit
insgesamt Fr. 39'538.-- (Fr. 29’600.-- bezüglich Verfahren SK.2017.49 und
Fr. 9'938.-- bezüglich Verfahren SK.2020.7) (inkl. MWSt) zu entschädigen.
9.3.4 B. ist, wie vorne dargelegt (s. E. 8.1.1 und E. 8.4.1), zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verpflichtet. Er hat folglich der Eidgenossenschaft sowohl für die Kos-
ten der amtlichen Verteidigung durch Fürsprecher Bürge im Verfahren SK.2017.49
als auch im vorliegenden Verfahren SK.2020.7 in vollem Umfang Ersatz zu leisten,
sobald er dazu in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
10. Entschädigung und Genugtuung
10.1 Angesichts des Verfahrensausgangs ist A.s Entschädigungsbegehren abzuwei-
sen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es ist ihm keine Entschädigung auszurich-
ten.
Auch B.s Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren sind abzuweisen ange-
sichts des Verfahrensausgangs (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es ist ihm we-
der eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten.
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Die Strafkammer erkennt:
I. A.
1. A. wird schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» so-
wie verwandter Organisationen.
2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer
Probezeit von 3 Jahren.
3. A. wird die Weisung erteilt, das auf der Internetseite des Vereins D. abrufbare Video
«Die wahrhaftige Morgendämmerung» (Titel auf Arabisch «al-Fajr as sâdiq» bzw. auf
Englisch «The true Dawn in Syria») und die Verlinkung dazu zu löschen.
Für den Vollzug der Weisung ist der Kanton Bern zuständig.
4. A. werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'246.50 auferlegt.
5. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet.
6.
6.1 Rechtsanwalt Lorenz Hirni wird für die amtliche Verteidigung von A. im Verfahren
SK.2017.49 mit Fr. 24'547.20 (inkl. MWSt) von der Eidgenossenschaft entschädigt.
6.2 Rechtsanwalt Konrad Jeker wird für die amtliche Verteidigung von A. im Verfahren
SK.2020.7 mit Fr. 12'930.-- (inkl. MWSt) von der Eidgenossenschaft entschädigt.
6.3 A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Kosten seiner amtlichen Verteidigung
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
II. B.
1. B. wird schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» so-
wie verwandter Organisationen.
2. B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer
Probezeit von 3 Jahren.
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SK.2020.7
3. B. wird die Weisung erteilt, das auf der Internetseite des Vereins D. abrufbare Video
«Die wahrhaftige Morgendämmerung» (Titel auf Arabisch «al-Fajr as sâdiq» bzw. auf
Englisch «The true Dawn in Syria») und die Verlinkung dazu zu löschen.
Für den Vollzug der Weisung ist der Kanton Bern zuständig.
4. B. werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'160.-- auferlegt.
5. B. wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet.
6. Fürsprecher Lukas Bürge wird für die amtliche Verteidigung von B. mit insgesamt
Fr. 39'538.-- (Fr. 29'600.-- bezüglich Verfahren SK.2017.49 und Fr. 9'938.-- bezüglich
Verfahren SK.2020.7) (inkl. MWSt) von der Eidgenossenschaft entschädigt.
B. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Kosten seiner amtlichen Verteidigung
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
III.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich
begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Konrad Jeker
- Fürsprecher Lukas Bürge
Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an:
- Rechtsanwalt Lorenz Hirni (Dispositiv-Ziff. 6.1 und zugehörige E. 9.1 und 9.2.1)
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Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
- Nachrichtendienst des Bundes (Art. 74 Abs. 7 NDG)
- Bundesamt für Polizei (Art. 74 Abs. 7 NDG)
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel
59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von
mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begrün-
detes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine
Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen,
kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder
schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können
gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie
Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich an-
zugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet
Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396
Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Fest-
stellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 17. Dezember 2020
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