Urteil vom 11. November 2021
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz
Joséphine Contu Albrizio und Alberto Fabbri
Gerichtsschreiberin Elena Inhelder
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt
des Bundes Daniel Spycher,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Daniel Küng,
Gegenstand
Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das
Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer
Staat» sowie verwandter Organisationen,
Gewaltdarstellungen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2021.22
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SK.2021.22
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei schuldig zu sprechen
des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der
Gruppierungen «AI-Qaida» und «lslamischer Staat» sowie verwandter Orga-
nisationen,
der mehrfachen Herstellung und des mehrfachen Lagerns (recte gemäss An-
klage: Besitzes) von Gewaltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1 StGB.
2. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 sei teilweise aufzuschieben (Art. 43
StGB) und der vollziehende Teil auf 12 Monate festzulegen, unter Bestimmung
einer Probezeit von drei Jahren (Art. 44 StGB).
4. Für den Vollzug des Urteils sei der Kanton St. Gallen als zuständig zu erklären
(Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
5. Die mit Verfügung vom 7. September 2020 beschlagnahmten Asservate seien
einzuziehen und zu vernichten (Art. 135 Abs. 2 StGB).
6. Die amtliche Verteidigung sei für ihre Aufwendungen in gesetzlicher Höhe zu ent-
schädigen.
7. Die Kosten des Verfahrens (Fr. 16'000.-- für das Vorverfahren, zzgl. der vom Ge-
richt zu bestimmenden definitiven Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der
Hauptverhandlung) seien A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Anträge der Verteidigung:
1. Der Beschuldigte sei der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaida» und «lslamischer Staat» so-
wie verwandter Organisationen und des Besitzes von Gewaltdarstellungen nach
Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei für die Schuldsprüche gemäss oben Ziff. 1 zu einer Geld-
strafe von höchstens 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu verurteilen; es sei ihm da-
bei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren
zu gewähren. Von der Ausfällung einer Busse sei abzusehen.
3. Die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten nach Möglichkeit
wieder auszuhändigen.
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4. Es sei dem amtlichen Verteidiger eine angemessene Entschädigung zu entrich-
ten; dies unter Berücksichtigung der erfolgten Teilzahlung in der Höhe von
Fr. 6'000.--.
5. Die Kosten des Verfahrens seien gemäss dem Ausgang des Verfahrens festzu-
legen und zu einem herabgesetzten Teil dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Prozessgeschichte:
A. Gestützt auf den Amtsbericht des Nachrichtendienstes des Bundes (nachfol-
gend: NDB) vom 26. August 2019 erstattete die Bundeskriminalpolizei am 2. Sep-
tember 2019 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen A. (nachfolgend:
Beschuldigter) wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung
einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), des Verstosses gegen Art. 2
des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierun-
gen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR
122; nachfolgend: AQ/IS-Gesetz) sowie wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135
StGB).
B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 19. September 2019 eine Strafuntersu-
chung (Geschäftsnummer: SV.19.1005) gegen den Beschuldigten wegen des
Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisa-
tion (Art. 260ter StGB) sowie des Verstosses gegen Art. 2 AQ/IS-Gesetz (BA
pag. 01.01.0001 f.). Mit Verfügung vom 2. April 2020 dehnte die Bundesanwalt-
schaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand von
Art. 135 StGB aus (BA pag. 01.01.0002). Gleichentags vereinigte sie gestützt auf
Art. 26 Abs. 2 StPO die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten in der Hand
der Bundesbehörden (BA pag. 02.01.0001 f.).
C. Am 9. Oktober 2019 fand am damaligen Domizil des Beschuldigten in U./X. eine
Hausdurchsuchung statt, anlässlich derer diverse Datenträger sichergestellt wur-
den (BA pag. 10.01.0006 ff.).
D. Am 27. Mai 2021 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts Anklage gegen A. wegen Verstosses gegen Art. 2 AQ/IS-Gesetz
sowie mehrfachen Herstellens und mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellun-
gen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB).
E. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen einen
Straf- und Betreibungsregisterauszug sowie aktuelle Steuerunterlagen betref-
fend den Beschuldigten ein.
F. Die Bundesanwaltschaft (mit Schreiben vom 17. Juni 2021) und die Verteidigung
(mit Schreiben vom 28. Juni 2021) verzichteten auf die Stellung von Beweisan-
trägen (TPF pag. 3.510.001 f.; 3.521.001).
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G. Die Hauptverhandlung fand am 7. Oktober 2021 in Anwesenheit der Parteien am
Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. Das Urteil wurde am 11. Novem-
ber 2021 mündlich eröffnet.
H. Am 12. November 2021 meldete der Verteidiger (fristgerecht) Berufung gegen
das Urteil an (TPF pag. 3.940.001 f.).
Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales und Vorfragen
1.1 Bundesgerichtsbarkeit
Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf
Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz sowie mehrfache Herstellung
und mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und
Abs. 1bis StGB. Die Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend zum Teil originär
(Art. 24 Abs. 1 StPO, Art. 2 Abs. 3 AQ/IS-Gesetz) und zum Teil aus der Vereini-
gung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl.
Prozessgeschichte Lit. B). Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts ist somit für sämtliche angeklagten Straftatbestände gege-
ben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März
2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorga-
nisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StBOG.
1.2 Anklagegrundsatz
1.2.1 Die Verteidigung macht in ihrem Parteivortrag eine Verletzung des Anklage-
grundsatzes geltend. Sie rügt, dass die Umschreibung der dem Beschuldigten
von der Anklage vorgeworfenen Handlungen, die er an unbekanntem Datum be-
gangen haben soll, zu wenig konkretisiert und eine Verurteilung infolge Verlet-
zung des Anklagegrundsatzes nicht zulässig sei. Ergänzend fügt der Verteidiger
an, im Falle einer Verneinung einer Verletzung des Anklagegrundsatzes, müsse
in dubio pro reo angenommen werden, dass der Beschuldigte diese inkriminier-
ten Handlungen in der Zeit, in welcher er aktiv gewesen sei (nämlich in den Mo-
naten Juli und August 2019) begangen habe (TPF pag. 3.721.028).
1.2.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen
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Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver-
fahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiederge-
gebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen
rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). In der
Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen
Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung
möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich
bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul-
digten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations-
funktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je m.w.H.). Durch klare Um-
grenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung not-
wendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert wer-
den. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vor-
geworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010
E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.). Fehlen indessen ge-
naue zeitliche Angaben, weil eine zeitliche Rekonstruktion nicht möglich ist, müs-
sen diese approximativ umschrieben werden (HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kom-
mentar-StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N. 20). Solange für die beschuldigte Person
klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann eine fehlerhafte und un-
präzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen
darf; entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber
bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird.
1.2.3 Dem Verteidiger ist insofern beizupflichten, als die Anklageschrift bei einigen un-
ter dem Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz angeklagten Handlungen
nicht ausdrücklich umschreibt, an welchem Datum diese vom Beschuldigten vor-
genommen worden sein sollen. Dies betrifft den Vorwurf der Verbreitung respek-
tive Publikation von sechzehn in der Anklageziffer 1.1.2 erwähnten und vom Be-
schuldigten übersetzten Medienmitteilungen sowie das gemäss Anklagezif-
fer 1.1.4 vom Beschuldigten bearbeitete Video «Al-Hayat Media Center - The
Rise of the Khilafah & the Return of the Gold Dinar». Zeitlich werden die vorge-
nannten Vorwürfe durch die Umschreibung im Ingress in Anklageziffer 1.1 auf
die Zeit zwischen dem 11. Februar 2018 und Oktober 2019 eingegrenzt. Auch
wenn die Ermittlungen eine genaue zeitliche Rekonstruktion nicht zulassen und
der konkrete Tatzeitpunkt somit nicht abschliessend eruierbar ist, bestehen keine
Zweifel daran, welche Lebenssachverhalte dem Beschuldigten vorgeworfen wer-
den. Dass der Beschuldigte wusste, welches Verhalten ihm konkret vorgeworfen
wird, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er wie sich im Rahmen der rechtlichen
Subsumtion zeigen wird die in Frage stehenden inkriminierten Tathandlungen
zugab. Wann die einzelnen hier fraglichen Handlungen innerhalb des umschrie-
benen Deliktszeitraums konkret vorgenommen worden sind, kann insofern offen
bleiben, als bei mehreren Förderungshandlungen zugunsten einer verbotenen
Organisation durch einen Täter der Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz
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ohnehin nur einmal erfüllt wird (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.63
vom 18. Dezember 2019 E. 2.7) und sich Anfang und Ende des Deliktszeitraums
durch die Ausführungen in der Anklageziffer 1.1 hinreichend klar ergeben. Nach
dem Gesagten genügt die Umschreibung in der Anklageschrift den Anforderun-
gen gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO.
1.2.4 Die Bundesanwaltschaft beantragte im Rahmen der Hauptverhandlung, der Be-
schuldigte sei u.a. wegen Lagerns von Gewaltdarstellungen schuldig zu spre-
chen (TPF pag. 3.721.015 f.; -022 f.). In der Anklage wird dem Beschuldigten
neben der Herstellung, der Besitz nicht hingegen die Tatvariante des Lagerns
von Gewaltdarstellungen zur Last gelegt. Die Anklageschrift enthält keine Ele-
mente, die es erlauben könnten, den Anklagesachverhalt unter der Tathandlung
des Lagerns, welche den Besitz mit Weiterverbreitungsabsicht umfasst (BGE
124 IV 106 E. 3c/bb; HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135
StGB N. 50; GODENZI, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020,
Art. 135 StGB N. 3), zu subsumieren.
1.3 Würdigungsvorbehalt
1.3.1 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwalt-
schaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und
gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ein solcher Würdi-
gungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdi-
gung des Sachverhalts vornimmt, zu der der Beschuldigte nicht hat Stellung neh-
men können.
1.3.2 Das Gericht gab den Parteien an der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2021
bekannt, den unter dem Vorwurf der Förderung der verbotenen Gruppierungen
«Al-Qaïda», «Islamischer Staat» (nachfolgend: IS) und verwandter Organisatio-
nen dargestellten Sachverhalt als mehrfache Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1
AQ/IS-Gesetz zu würdigen, da sich dieser sowohl auf die verbotene Gruppierung
IS als auch «Al-Qaïda» bezieht. Der Würdigungsvorbehalt hatte keine wesentli-
che Neuausrichtung der Verteidigung zur Folge. Sie konnte anlässlich der Haupt-
verhandlung im Plädoyer umfassend Stellung beziehen und ergänzte mündlich,
der Tatentschluss des Beschuldigten habe sich auf eine verbotene Gruppierung,
den IS, bezogen (TPF pag 3.721.035; 3.720.008). Die Bundesanwaltschaft nahm
zum Würdigungsvorbehalt ebenfalls im Rahmen des Plädoyers Stellung und be-
antragte (in mündlicher Ergänzung des Parteivortrags) die Verurteilung infolge
mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz (TPF pag.
3.721.013; -022; 3.720.006).
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2. Ideologische Einstellung des Beschuldigten
2.1 Vorab gilt es aufzuzeigen, welche ideologische und religiöse Einstellung der Be-
schuldigte im angeklagten Zeitraum (Anklageziffer 1.1 vom 11. Februar 2018 bis
Oktober 2019; Anklageziffer 1.2 vom 3. August 2017 bis 2. Oktober 2019) vertrat.
2.2 Der Beschuldigte wurde 1994 in der Schweiz geboren und ist hier aufgewachsen.
Seine Mutter ist Schweizerin, sein Vater Palästinenser. Er war im anklagerele-
vanten Zeitraum und ist nach wie vor gläubiger Muslim sunnitischer Glau-
bensausrichtung, der nach den fünf Säulen des Islam lebt und die Scharia befür-
wortet (TPF pag. 3.731.007 f.). Das Sunnitentum ist für den Beschuldigten nach
eigenen Angaben die richtige Form des Islams (BA pag. 13.01.0024). In einer für
ihn aufwühlenden Lebensphase, nach Bestehen der Berufsmatura im Bereich
Wirtschaft und Dienstleistungen und Ablehnung seitens der technischen Fach-
hochschule, woraufhin der Beschuldigte arbeitslos wurde und schliesslich Sozial-
hilfe bezog, d.h. ca. ab Ende des Jahres 2017 (vgl. TPF pag. 3.731.035), infor-
mierte er sich im Internet über Sinnesfragen. Dabei fühlte er sich durch Propa-
ganda verschiedener i.S. von Art. 1 AQ/IS-Gesetz verbotener Gruppierungen an-
gesprochen, vorab des IS, der dazu aufforderte, das Internet und Computertech-
nik zu seinen Gunsten einzusetzen. Sowohl der IS als auch die «Al-Qaïda» und
deren Ideologien trafen beim Beschuldigten zu dieser Zeit auf Anklang, so dass
er letztlich auch eine «LIES»-Koranverteilungsaktion in X. besuchte und dort auf
eine nicht benannte Person traf, die sich dem IS angeschlossen hat (BA pag.
13.01.0008; -0025). In seinen Kontakten konnte alsdann die Nummer des aus
der deutschen Salafisten-Szene bekannten DD. sichergestellt werden (BA pag.
10.01.0225).
In den sozialen Netzwerken traf der Beschuldigte auf Gleichgesinnte und radika-
lisierte sich weiter. Insbesondere in den Monaten Juni bis August 2019 und
damit in einer Zeit, in welcher der IS, aber auch weitere verbotene Gruppierun-
gen, längst an Stärke und Einfluss eingebüsst hatten setzte sich der Beschul-
digte sehr aktiv und bewusst mit der Ideologie des IS und der «Al-Qaïda» ausei-
nander, suchte konkret nach Propagandamaterial dieser Gruppierungen und
konsumierte bzw. verbreitete dieses, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (siehe
dazu E. 3; vgl. ferner auch BA pag. 16.01.0030). Schrittweise machte sich der
Beschuldigte die IS-Ideologie zu eigen. In dieser Zeit suchte er nach eigenen
Angaben das Extreme und verherrlichte mithin auch die Gewaltideologie terro-
ristischer Organisationen, vorderhand des IS (BA pag. 13.01.0035; vgl. auch
13.01.0025; pag. TPF pag. 3.731.015; -018). Seine Radikalisierung erreichte
etwa im Juli/August 2019 ihren Höhepunkt; in dieser Zeit beabsichtigte der Be-
schuldigte nach Syrien zu reisen, um sich dem IS anzuschliessen.
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2.3 Gründung der Medienagentur «B.»
Geprägt von der Ideologie des IS und der «Al-Qaïda» sah der Beschuldigte die
Möglichkeit, seine Sprachfähigkeiten verbunden mit seinen Computerkompeten-
zen zu nutzen und etwas beizutragen, was er selber als «persönliche Kriegsfüh-
rung auf den sozialen Netzwerken gegen die Schiiten» bezeichnete (vgl. BA pag.
16.01.0031; 13.01.0026; TPF pag. 3.731.019). Daraufhin gründete er die Medi-
enagentur «B.» (zu Deutsch «[...]»; BA pag. 10.01.0089 ff.), welche das Bearbei-
ten, Übersetzen und gar Produzieren von IS-Material zum Ziel hatte (TPF pag.
3.731.021). Mittels dieser Social Media wollte der Beschuldigte unter Nutzung
seiner Fähigkeiten, nach eigenen Angaben, den IS glorifizierend darstellen (TPF
pag. 3.731.021). In diesem Zusammenhang kreierte der Beschuldigte auch ei-
gens dafür ein kalligraphisches «C.»-Logo in Form eines Blattes sowie eines
Banners der «Shahada» (Glaubensbekenntnis des Islams), jeweils untermauert
mit dem Schriftzug «B.» in lateinischen Buchstaben (siehe dazu BA
pag. 10.01.0091). Dieses Logo verwendete der Beschuldigte auf von ihm bear-
beitetem bzw. produziertem propagandistischem Material zugunsten des IS so-
wie als Profilbild in einigen Social-Media-Accounts, welche er unter dem Label
seiner Medienagentur eröffnete und dazu nutzte, die Ideologie der verbotenen
Gruppierungen IS und «Al-Qaïda» zu verbreiten.
2.4 Nutzung von Social-Media-Accounts zur Verbreitung von Propaganda
Der Beschuldigte nutzte gezielt den Internetauftritt, um seine neu gewonnene
Ideologie zu verbreiten. Anklagerelevant sind insbesondere die folgenden Social-
Media-Accounts des Beschuldigten:
2.4.1 Auf Twitter betrieb der Beschuldigte den Kanal «@D.», welcher zeitweise
156 Follower aufwies und auf welchem er einschlägige IS/«Al-Qaïda»-Propa-
ganda verbreitete (BA pag. 13.01.004; 10.01.0090). Der Account wurde den Er-
mittlungen zufolge am 21. August 2019 seitens des Betreibers gelöscht (BA pag.
10.01.0099). Auch auf dem Account «E.» verbreitete der Beschuldigte einschlä-
gige IS/AQ-Propaganda (siehe dazu E. 3.4). Neben diesen, unter dem Label sei-
ner Medienagentur geführten Twitter-Accounts, führte er einen weiteren Twitter-
Account unter dem Username «F.», mit welchem er die Tweets der vorgenannten
Accounts teilweise retweetete. Zwei weitere Accounts «@G.» und «@H.» wur-
den beide von der Social-Media-Plattform gesperrt (BA pag. 13.01.0004).
2.4.2 Auf YouTube verfügte der Beschuldigte über einen einschlägigen Account unter
dem Pseudonym «I.», mit demselben kalligraphischen Logo seiner Medienagen-
tur, welchen er mitunter dazu nutzte, zwei Propagandavideos des IS zu veröf-
fentlichen, die er zuvor durch Einfügen seines Logos «C.» im Stil des IS ab-
wechselnd als Signet und als Banner sowie deutscher Untertitel bearbeitete
(siehe dazu E. 3.5). Infolge Verstosses gegen die Nutzungsrichtlinien der Web-
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seiten-/Applikationsbetreiber, wurde das vom Beschuldigten am 9. Juni 2019 ver-
öffentlichte Video (betrifft Anklageziffer 1.1.4) seitens YouTube gelöscht, worüber
dieser informiert wurde (BA pag. 10.01.0100).
2.4.3 Bei SoundCloud hatte der Beschuldigte einen Account unter dem Username «J.»
und ab dem 21. August 2019, infolge Sperrung des vorgenannten Accounts, ei-
nen neuen SoundCloud-Account unter dem Namen «K.», welcher auch im Ja-
nuar 2020 noch aktiv war (BA pag. 10.01.0091). Auf ersterem Account veröffent-
lichte er eine Playlist mit diversen Naschids (sog. Kampfhymnen), mitunter sol-
che des IS (siehe dazu E. 3.3).
2.4.4 Auf Facebook führte der Beschuldigte unter dem Namen «L.» ein Konto, welches
noch vor einer möglichen Sicherstellung gelöscht wurde (pag. 10.01.0091 f.). Der
persönliche Facebook-Account des Beschuldigten «M.» wurde im Juli 2019 in-
folge des Postens einer schwarzen Flagge wegen Verdachts des Terrorismus
gesperrt (BA pag. 13.01.003).
2.4.5 Für seinen Telegram-Account «N.» verwendete der Beschuldigte zeitweise sein
«C.»-Logo, zeitweise ein partielles Abbild der notorischen IS-Flagge. Sichtbar auf
Letzterem ist der als «Siegel des Propheten» bekannte weisse Kreis mit den
schwarzen arabischen Schriftzeichen der Wörter «Gott Gesandter Mohammed».
In Verbindung mit der vom Beschuldigten angegebenen Biografie seines Tele-
gram-Kontos, welcher zufolge er sich als «nasir al-khilafa» (deutsch: Unterstützer
des Kalifats) bezeichnet, bekundete der Beschuldigte auch damit seine (dama-
lige) Affinität zum IS, denn er wusste um die Verwendung der Flagge durch den
IS (BA pag. 13.01.0025 f.). Zudem muss ihm auch die Verwendung des Siegels
des Propheten als Profilbild bekannt gewesen sein, wurde dies doch in einem,
unter anderem in seinen Sicherstellungen vorgefundenen IS-Propagandavideo
demonstriert (BA pag. 10.01.0152 ff.). Gerade in solchen Propagandavideos lag
denn auch primär die Faszination des Beschuldigten für den IS und dessen Ide-
ologie (TPF pag. 3.731.015).
Die Ermittlungen ergaben, dass der Beschuldigte einige Telegram-Kanäle abon-
niert hatte, deren Inhalt eindeutig dschihadistisch einzustufen ist oder die teil-
weise offiziell zur IS-Propagandamaschinerie gezählt werden können, wie na-
mentlich «[...] News 6» und «[...] News 12» (BA pag. 10.01.0085 f.).
2.4.6 Ermittlungen zufolge, führte der Beschuldigte unter der Adresse «O.» einen Blog,
welcher gemäss der bei den sichergestellten E-Mails vorgefundenen Nachrich-
ten aufgrund gewalttätigen Inhalts abgeschaltet wurde (BA pag. 10.01.0091).
2.4.7 Auf all diesen Social-Media-Accounts verherrlichte der Beschuldigte in jeweils
unterschiedlichem Ausmass die Ideologie des IS und der «Al-Qaïda» (dazu
nachfolgend E. 3.3 ff.). Die Inhalte dieser Social-Media-Accounts zeigen unzwei-
felhaft, dass sich der Beschuldigte die Ideologie des IS und der «Al-Qaïda» sowie
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verwandter Organisationen zu Eigen gemacht hatte und selbst eine eigentliche
«Online»-Propagandamaschinerie zugunsten des IS und verwandter Gruppie-
rungen betrieb.
2.5 Verwendete Begriffe mit IS-Konnotation
Im Rahmen der propagandistischen Aktivitäten des Beschuldigten fällt die Ver-
wendung von Begrifflichkeiten mit IS-Konnotation auf. Vorab sind die nachfolgen-
den beiden Begriffe in diesem Zusammenhang von Bedeutung.
Der Begriff «wilayat» (arabisch für eine Provinz, ein Verwaltungsbezirk oder Staat
in einer Union; nach Ausrufung des Kalifats am 29. Juni 2014 untertitelte der IS
die beanspruchten Gebiete in wilayat), findet sich insbesondere in vom Beschul-
digten übersetzten IS-Kommuniqués. So verwendete der Beschuldigte in seinen
übersetzten Medienmitteilungen namentlich die Bezeichnungen «Wilayat Ye-
men», «Wilayat Sham» (Syrien) und «Wilayat Iraq», anstelle des arabischen Be-
griffs «dawla» (der Staat), und bezeichnet damit souveräne Staaten als Provin-
zen. In diesem Zusammenhang ist die Verwendung des Begriffs «wilayat» mit
einer IS-Konnotation behaftet (BA pag. 10.01.0150). Dies gibt der Beschuldigte
denn auch zu (BA pag. 13.01.0031). Aufgrund seiner (damaligen) Ideologie ist
nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte um den IS-Konnex dieses Begriffes in
der so verwendeten Art wusste.
Diesen Begriff verwendete der Beschuldigte auch anlässlich seiner Kommunika-
tion betreffend die Ausreise nach Syrien, indem er seine Chat-Partner fragte, in
welche «wilaya» bzw. «wilayat» sie sich nach der Einreise in Syrien begeben
sollten. Die Verwaltungsgebiete Syriens werden auf Arabisch ausserhalb des IS-
Diskurses aber «muhafazat» (Gouvernorate) genannt und nicht «wilaya» (BA
pag. 10.01.0152).
Ermittlungen ergaben zudem, dass der Beschuldigte im Rahmen eines Retweets
eines IS-Propagandaposts, der explizit den IS zelebriert, die geläufige IS-Parole
«baqiya» («sie bleibt ewig») verwendete und damit seinen Wunsch ausdrückte,
dass der IS ewig bestehen bleibt. Dieser Begriff stellt eine der Parolen mit stärks-
ter IS-Konnotation dar (BA pag. 10.01.0202; siehe dazu E. 3.7). In den sicherge-
stellten Materialien des Beschuldigten fanden sich denn auch Dateien, in denen
«baqiya» eindeutig im Zusammenhang mit dem IS vorkommt; so einerseits im
IS-Nashid «dawlati baqiya» (deutsch: Mein Staat bleibt ewig), welcher sich auf
seiner Playlist auf SoundCloud findet (Nr. 14 der Anklageschrift [nachfolgend:
AKS]) und andererseits in einem IS-Video aus der «Wilayat Irak», welches auf
der externen Festplatte des Beschuldigten vorgefunden wurde und in welchem
eine Gruppe versammelter Kämpfer im Anschluss an den IS-Treueid die Parole
«baqiya» skandiert (BA pag. 10.01.0202 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung
räumte der Beschuldigte denn auch ein, dass mit «baqiya» gemeint sei, der IS
solle bestehen bleiben (TPF pag. 3.731.028).
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2.6 Bezeichnung als «munâsirin»
Zwischen dem 19. und 26. September 2019 stand der Beschuldigte über Tele-
gram in Kontakt mit einem User namens «P.», welcher dem IS beitreten wollte
und den Beschuldigten diesbezüglich um Rat bat. Der Beschuldigte ermutigte ihn
mit den Worten «möge es dir gelingen, so Gott will» und riet ihm, eine Gruppe zu
finden, «die dem Islamischen Staat folgt». P. teilte dem Beschuldigten mit, dass
er sich an ihn gewandt habe, weil sein Profilbild die IS-Flagge repräsentiere, und
fragte den Beschuldigten, ob dieser zu den «munâsirin» gehöre (Unterstützer;
anfängliche Bezeichnung in IS-Gebieten für Anhänger des IS, die den Treueeid
noch nicht formell abgelegt haben; mit dem Gebietsverlust des IS erhielt der Be-
griff eine neue Bedeutung und bezeichnet heutzutage die Anhänger des «virtu-
ellen Kalifats», die durch die anhaltende Produktion und Verbreitung von Propa-
gandamaterial auf den sozialen Netzwerken dafür sorgen, dass die IS-Präsenz
aufrechterhalten wird um den Anschein zu wahren, dass das Kalifat nicht ver-
schwunden ist, und um neue Anhänger für die Sache zu gewinnen; BA pag.
10.01.0083 f. m.w.H.). Diese Frage bejahte der Beschuldigte und bestätigte «P.»
damit, dass er sich (zu dieser Zeit) als Anhänger («munâsirin») des IS betrach-
tete (pag. BA 10.01.0084; vgl. auch BA pag. 16.01.0023).
2.7 Verherrlichung von IS-Mitgliedern
Die damalige ideologische Einstellung des Beschuldigten widerspiegelt sich auch
in der Verherrlichung von ehemaligen IS-Mitgliedern und IS-Sympathisanten.
Diese Personen nahm er sich zum Vorbild, bewunderte sie nach eigenen Aussa-
gen insbesondere aufgrund ihrer Zielstrebigkeit (BA pag. 13.01.0035).
So postete er am 19. Juli 2019 einen Tweet, in welchem er das verstorbene IS-
Mitglied Abu Usama al-Gharib als Helden bezeichnete. Abu Usama al-Gharib,
bürgerlich Mohamed Mahmoud, wurde 2007 bzw. 2008 wegen Mitgliedschaft in
einer terroristischen Vereinigung in Österreich zu vier Jahren Haft verurteilt, zog
nach seiner Freilassung 2011 nach Deutschland und gründete das mittlerweile
verbotene Netzwerk «Millatu Ibrahim». 2014 schloss er sich dem IS an. 2015
tauchte er in einem offiziellen IS-Propagandavideo auf, worin er einen Gefange-
nen erschiesst und IS-Sympathisanten dazu aufruft, in IS-Gebiete auszuwan-
dern. Im November 2018 kam er bei einem Luftangriff in Syrien ums Leben (BA
pag. 10.01.0192 f.).
In einem Tweet vom 13. August 2019 über seinen Account «F.» verherrlichte der
Beschuldigte den im Jahr 2015 verstorbenen deutschen IS-Kämpfer «Abu Bilal
al-Maghribi», bürgerlich Nader Hadar, indem er ihn als «Märtyrer» bezeichnete
und bedauerte, dass er und seine Witwe in einem You-Tube-Video in Verruf ge-
bracht würden (BA pag. 10.01.0198 ff.).
- 12 -
SK.2021.22
Am 20. August 2019 retweetete der Beschuldigte einen Tweet mit dem Text «Abu
Usamah al Maghribi (rahimahullah)». «Abu Usamah Al-Maghribi», bürgerlich Ab-
delaziz Almahdali, war ein marokkanischer IS-Kommandant. Der arabische Aus-
druck «rahimahullah» bedeutet übersetzt etwa «Möge Gott sich seiner erbar-
men». Der Tweet beinhaltete ein Bild, auf dem «Abu Usamah Al-Maghribi» ab-
gebildet ist und aus dem IS-Video «Flames of War» stammt. Mit diesem Retweet
verherrlichte der Beschuldigte den vorgenannten ehemaligen IS-Kommandanten
(vgl. BA pag. 10.01.0205; E. 3.7).
Seine Verherrlichung galt insbesondere auch dem damaligen Mediensprecher
des IS, al-Adnani, und dessen propagandistische Nutzung des Internets und der
Computertechnik zugunsten des IS, wie der Beschuldigte selbst einräumte (TPF
pag. 3.731.015).
2.8 Planung der Ausreise nach Syrien
Aus den Sicherstellungen geht hervor, dass der Beschuldigte unter Verwendung
seines Pseudonyms «N.» in den Monaten Juli und August 2019 via Telegram-
Chat «Muwahhidun» (wörtlich «der, der die Einheit Gottes bezeuget»; der Begriff
wird in salafistischen Kreisen gerne verwendet, um Gleichgesinnte zu bezeich-
nen; innerhalb des IS-Kontexts ist dieser Begriff eine der am häufigsten verwen-
deten Bezeichnungen für Anhänger der Organisation; BA pag. 10.01.0087) mit
zwei unbekannten Usern namens «Q.» und «R.» in Kontakt stand und dabei
Pläne betreffend eine Ausreise nach Syrien besprach, wobei Freunde in der Tür-
kei ihnen über Schmugglerrouten helfen sollten (BA pag. 10.01.0079 ff.). Zwar
konnte die Kommunikation mangels Sicherstellung des alten Mobiltelefons des
Beschuldigten nicht vollständig gesichert werden, der wesentliche Inhalt dersel-
ben ist über Screenshots aber rekonstruierbar (BA pag. 10.01.0080 ff.):
R. [00:37]: Bereitet euch vor, es bleibt uns nicht mehr viel
R. [00:37]: Ende Monat werden wir runtergehen in die Türkei
R. [00:38]: 25 oder 26
R. [00:38]: Wir einigen uns auf ein Datum
A. [07:26]: Guten Morgen, oh Brüder
A. [07:26; bezugnehmend auf die Nachricht von R. von [00:38]]: Ausgezeichnet, wenn Gott will
A. [07:26]: Bist du sicher, dass die Einreise nach Syrien momentan möglich ist?
Q. [10:58]: Friede sei mit euch, oh Brüder
Q. [10:58]: Ich befinde mich in Italien... Von wo werden wir die Reise beginnen?
Q. [11:00; bezugnehmend auf die Nachricht von A. von [07:27]]: Ich habe von Brüdern in der Türkei ge-
hört, dass die türkischen Nachrichtendienste eine grosse Anzahl von ihnen verhaftet haben
A. [13:17]: Der Bruder [R.] wohnt in Deutschland
R. [13:41]: Die Einreise ist über einen Schmuggelweg möglich, mein Bruder
R. [13:42]: Auf der Grenze hier wird er studiert nach unserer Ankunft in der Türkei
R. [13:42]: Dort gibt es einen Bruder der uns empfangen wird
Q. [15:07]: Oh Bruder R., wo werden wir uns treffen?
Q. [15:07]: Wo bist du?
Q. [15:08; bezugnehmend auf die Nachricht von A. von [13:171]: Mein Bruder ich bin in Italien
Q. [15:11; bezugnehmend auf die Nachricht von R. von [13:42]1: Ist er eine Vertrauensperson?
A. [15:xx]: Ja mein Lieber wo werden wir uns treffen ? Und in welche Provinz [wilaya] willst du, dass wir
uns begeben [verdecktes Wort]?
A. [18:38]: Eines Tages treffen wir uns dort, wenn Gott es erlaubt
Q.: Ich verkünde... wenn Gott der Erhabene es will
Q. [19:58]: Es gibt weder Kraft noch Stärke ausser bei Gott
- 30. Juli -
Q. [10:00]: Friede sei mit dir oh Bruder
- 13 -
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Q. [10:01]: Ich dachte an deine baldige Auswanderung [hijra] und möchte dich um deine Hilfe bitten
Q. [10:02]: Ich bin in Italien wie du es weisst
Q. [10:02]: Und ich möchte auswandern
Q. [10:05]: Ich habe Freunde in der Türkei aber es ist schwierig sie zu erreichen
Q. [10:06]: Was empfiehlst du für das Organisieren der Reise?
Q. [10:07]: Du bist mutig, oh mein Bruder, und möge Gott dich segnen
- 31. Juli -
A. [17:46]: Und auch mit dir sei der Friede, lieber Bruder
A. [17:49]: Willst du, dass wir zusammen auswandern?
A. [17:50]: Ich kenne einen Freund der die Reise organisiert und der Unterstützer [munasirin] in der Tür-
kei kennt.
A. [17:51]: und möge Gott auch dich segnen
- 1. August —
Q. [10:54]: Der Friede sei mit dir oh Bruder
Q. [10:56]: Bei Gott ich bin bereit zur Auswanderung denn das Leben in dar al-kufr [Haus des Unglau-
bens] ist nicht möglich für denjenigen, der im Pfad Gottes laufen will
Zu dieser Zeit hatte sich der Beschuldige bereits derart extrem radikalisiert und
die Ideologie des IS so verinnerlicht, dass er nicht nur ernsthaft in Erwägung zog,
nach Syrien auszureisen, sondern dies auch gedanklich geplant hatte. Ebenso
wäre er gedanklich bereit gewesen, den Treueeid abzulegen (BA pag.
13.01.0043). Seine Motivation dabei war es gemäss eigener Aussage, gegen die
Schiiten zu kämpfen (BA pag. 13.01.0041). Zur Ausreise sei es letztlich nicht
gekommen, weil seine Frau ihn vor die Wahl gestellt habe (BA pag. 13.01.0041),
von der Ideologie hatte er sich zu jenem Zeitpunkt nach eigenen Angaben aber
noch nicht losgesagt (BA pag. 16.01.0022 f.).
2.9 In diesem Kontext erstaunt es nicht, dass der Beschuldigte auf seinem Profilbild
auf Facebook mit emporgestrecktem (rechtem) Zeigefinger vor einer weissen
Flagge mit der «Shahada» posiert (BA pag. 13.01.0013). Ein weiteres Bild, wel-
ches der Beschuldigte am 12. Juli 2019 auf Facebook teilte, zeigt ihn abermals
mit emporgestrecktem (linkem) Zeigefinger vor einer schwarzen Flagge mit der
«Shahada» (BA pag. 13.01.0014). Schliesslich tweetete er am 16. August 2017
ein Bild, auf dem er abermals vor einer weissen Flagge mit der «Shahada» po-
siert und dabei den rechten Zeigefinger emporstreckt (BA pag. 13.01.0016). Der
ausgestreckte Zeigefinger nach oben bedeutet im Islam die Einheit von Allah
(«Es gibt keinen Gott ausser Allah») und stellt als solches ein Zeichen des Mo-
notheismus dar. Dass diese Geste, insbesondere durch Posieren vor der «Sha-
hada» oder der IS-Flagge heute insbesondere von Anhängern des IS verwendet
wird, ist notorisch.
2.10 Schliesslich lässt auch das beim Beschuldigten zahlreich sichergestellte Beweis-
material (Fotos, Videos etc.) ohne weiteres auf seine (damalige) ideologische
Einstellung für verbotene Gruppierungen, namentlich den IS und die «Al-Qaïda»,
schliessen, wie die nachfolgende Auswahl zeigt: Bild eines Ausschnitts der
Flagge des IS, welches er als Profilbild bei Telegram verwendete (BA pag.
10.01.0152); diverse Videos des IS mit Erschiessungs- und Enthauptungsszenen
(BA pag. 10.01.0075 ff.); zahlreiche Originalkommuniqués des IS (BA pag.
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10.01.0095; 0173 ff.; -0245 ff.); Propaganda-Video der IS-Medienagentur Al-
Hayat «The Rise of the Khilafah & the Return of the Gold Dinar» (BA pag.
10.01.0104); IS-Propagandavideo «fa-qätilü a ’imat al-kufr» (zu Deutsch: So be-
kämpft die Anführer des Unglaubens) des Medienbüros der Provinz Al-Khayr (BA
pag. 10.01.0189); IS-Video, in welchem eine Gruppe versammelter Kämpfer den
IS-Treueeid ablegt (BA pag. 10.01.0202 f.).
Im sichergestellten Material finden sich auch WhatsApp-Nachrichten des Vaters
des Beschuldigten, mitunter vom 20. September 2019, in denen dieser ihn auf-
fordert, sich von seiner neuen, extremistischen Art abzuwenden, und ihn warnt,
dass Extremismus blind mache (BA pag. 10.01.0109).
2.11 Der Beschuldigte anerkennt die ihm gemachten Vorwürfe grundsätzlich, gibt an,
für die Propaganda die Verantwortung zu übernehmen, und bestätigt, dass er
eine «wirklich extreme» Haltung innegehabt habe (BA pag. 13.01.0122 ff.; TPF
pag. 3.731.031). Im Rahmen der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung
wurde der Beschuldigte einlässlich zu seiner religiösen Einstellung im anklage-
relevanten Zeitraum befragt. Er bestätigte dabei die Ideologie des IS respektive
der «Al-Qaïda» vertreten und unterstützt zu haben (TPF pag. 3.731.010; -012 ff.).
Angefangen habe dies etwa 2018, aktiv gewesen sei er im Jahr 2019 (TPF pag.
3.731.013 f.). Seine Ideologie sei gewesen, «der IS ist das Beste und wer dage-
gen ist, der ist schlecht». Geprägt von diesem Rudel- oder Überlegenheitsden-
ken, habe er den IS als den wahren Islam angesehen (TPF pag. 3.731.012 f.).
Seine damalige Haltung sei in etwa vergleichbar wie die zu einem Star, er habe
automatisch alles gut gefunden, was der IS gemacht habe (TPF pag. 3.731.017).
So befürwortete er auch den «Takfirismus», demzufolge Andersgläubige, mitun-
ter auch andere Muslime, als Ungläubige bezichtigt und infolgedessen ohne Kon-
sequenzen getötet werden dürfen (TPF pag. 3.731.017). Seine Radikalisierung
habe dabei ausschliesslich übers Internet stattgefunden (TPF pag. 3.731.035).
Der Beschuldigte räumte ein, die IS-Propaganda vollständig übernommen und
verinnerlicht zu haben (TPF pag. 3.731.015; -018). In diesem Zusammenhang
bestätigte er, von den Taten des IS, darunter Hinrichtungen und andere Gräuel-
taten gewusst zu haben. Er habe das «Extreme» gesucht und der IS habe ihm in
dieser Zeit Halt gegeben (TPF pag. 3.731.014 f.). Beeindruckt habe ihn, so der
Beschuldigte, der damalige Mediensprecher des IS, al-Adnani, der Leute dazu
aufgefordert habe, ihre Computer für die Propaganda des IS einzusetzen (TPF
pag. 3.731.015). Gerade in dieser «Internetpropagandamaschinerie», und weni-
ger in der Ideologie als solche, habe für ihn die Faszination gelegen, indem er
dadurch seine Fähigkeiten und Interessen, d.h. die islamischen Werte, das Inter-
net, seine Sprach- und Computerkenntnisse und die Propaganda habe miteinan-
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der verbinden können (TPF pag. 3.731.013; -015; -017 f.). Er habe seine Fähig-
keiten, insbesondere im Bereich der Computertechnik, auf der Suche nach An-
erkennung, «in die Hände von Extremisten gelegt» und habe Lob, auch von IS-
Mitgliedern, erhalten (TPF pag. 3.731.014 ff.). Diese Anerkennung und Bestäti-
gung hätten ihn derart bestärkt, dass er nach Syrien habe ausreisen und dort
leben wollen, wobei er seine Bestimmung in der Medienabteilung des IS gesehen
habe (TPF pag. 3.731.037 f.). Die Frage, ob ihm dabei bewusst gewesen sei,
seine Fähigkeiten einer Terrororganisation zur Verfügung zu stellen, bejahte er
(TPF pag. 3.731.014; -018). Ziel seiner Social-Media-Accounts sei es gewesen,
unter Nutzung seiner Fähigkeiten den IS glorifizierend verherrlichend darzustel-
len (TPF pag. 3.731.021). Das vom IS angestrebte weltumspannende Kalifat be-
zeichnete der Beschuldigte auch noch anlässlich der Hauptverhandlung als uto-
pisch, «eine Wunschvorstellung», die ihn als Schweizer Bürger jedoch nicht be-
schäftigen müsse (TPF pag. 3.731.037). Schliesslich sei erwähnt, dass der Be-
schuldigte, zu seiner distanzierten Haltung den Schiiten gegenüber befragt, sich
dahingehend äusserte, dass es sich um eine Splittergruppe handle, die Schiiten
viele Muslime ungerecht behandelt hätten und eigentlich das Gleiche machen
würden, wie der IS im Irak und Syrien (TPF pag. 3.731.019 f.).
2.12 Während des gesamten Verfahrens, auch anlässlich der Hauptverhandlung, be-
teuerte der Beschuldigte, sich zwischenzeitlich, nach dem Kennenlernen seiner
Frau, von der IS-Ideologie abgewendet zu haben. Nach seiner Rückkehr im Sep-
tember 2019 aus V., wo er seine jetzige Frau und deren Familie besucht und sich
mit ihr verlobt habe, hätten ihn diese Sachen nicht mehr interessiert (BA pag.
13.01.0006; -0022). Seine Frau, die streng religiös aufgewachsen sei, und deren
Familie hätten ihm anhand des Korans aufgezeigt, dass er im Unrecht gewesen
sei, und ihn dazu bewegt, seine Gewaltideologie zu überdenken (BA
pag.13.01.0025). Im Rahmen der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte zu
Protokoll, es sei «gut wie schlecht, dass sie mich erwischt haben. Blöd, dass sie
mich erwischt haben, da ich jetzt Probleme habe, aber es war auch gut, so habe
ich die Grenzen gesehen und konnte mit diesen Sachen stoppen» (BA pag.
13.01.0131). Die Richtung, die er damals eingenommen habe, sei «wirklich ext-
rem» gewesen und heute distanziere er sich von dieser Sache (BA pag.
13.01.0132). Anlässlich der Einvernahme vor Gericht präzisierte er, dass es ver-
schiedene Faktoren gewesen seien, die das Umdenken angestossen hätten. So
etwa seine Mutter, die von ihm enttäuscht gewesen sei; sein Vater, der auf ihn
eingeredet habe, aber auch Videos gegen den IS von Gelehrten, die islamisch
begründet hätten, wieso der IS abzulehnen sei. In Bestätigung seiner bisherigen
Aussagen gab er an, einer der Hauptfaktoren sei seine Frau gewesen, die ihn
(im Sinne eines Ultimatums) vor die Wahl gestellt habe: sie oder der IS. Er habe
durch sie eine Perspektive für die Zukunft gesehen, die er zuvor nicht gehabt
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habe (TPF pag. 3.731.037 f.). Durch diese äusseren Einflüsse habe er sich intrin-
sisch von der Gewaltideologie verbotener Gruppierungen, vorab des IS, losge-
löst, habe gemerkt, dass die IS-Ideologie islamisch nicht begründbar sei und
lehne heute jede Tendenz ab, die zu Extremismus neige und die Co-Existenz
von Christen und anderen Religionsgemeinschaften unter islamischer Herrschaft
vernichten wolle (TPF pag. 3.731.041).
Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich seiner Abkehr vom IS und dessen
Gewaltideologie erscheinen widersprüchlich, insofern er einerseits angibt, seine
Frau und auch die Familie hätten ihn zu dieser Abkehr bewegt, er andererseits
aber betont, dass er aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens «mit diesen Sa-
chen» aufgehört habe, weil ihm die Grenzen aufgezeigt worden seien. Wenig
glaubhaft dabei erscheint, dass der Beschuldigte, der nach eigenen Angaben
eine «wirklich extreme» Richtung eingenommen hatte, sich in der Zeit zwischen
seiner Rückkehr aus V. am 17. September 2019 und der bei ihm stattfindenden
Hausdurchsuchung am 9. Oktober 2019, somit also innerhalb von gerade Mal
drei Wochen, von der von ihm verfochtenen Ideologie abgewendet haben will.
Gegen die vom Beschuldigten vehement beteuerte (intrinsische) Abkehr von der
Gewaltideologie respektive Ideologie des IS spricht denn auch, dass er auf sei-
nem Telegram-Account den Auszug der IS-Flagge als Profilbild auch noch am
Tag der Hausdurchsuchung, und damit rund drei Wochen nach der Rückkehr aus
V. sowie seiner damit verbundenen (angeblichen) Abkehr von der Gewalt-ideo-
logie des IS verwendete. Insbesondere aber spricht die eingestandene Sichtung
der inkriminierten Gewaltdarstellungen in der Zeit vom 19. September 2019 und
2. Oktober 2019 – und damit nach seiner Rückkehr aus V. – gegen die angebli-
che Abkehr von der IS-Ideologie. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Be-
schuldigte diese Gewaltdarstellungen sichtete und gar weiter aufbewahrte, wenn
er sich zu jenem Zeitpunkt von der Gewaltideologie des IS losgesagt haben will.
Eine nachvollziehbare Erklärung dazu liefert der Beschuldigte nicht. Schliesslich
fällt auf, dass der Beschuldigte trotz seiner angeblichen Abkehr von diesen ext-
remistischen Ideologien das Sunnitentum dennoch weiterhin als «die richtige
Form des Islams» (BA pag. 13.01.0024) respektive Schiiten als blosse Splitter-
gruppe bezeichnet, die Muslime ungerecht behandelt hätten (TPF pag.
3.731.019 f.), womit er diesen zumindest implizit das Muslimsein abspricht. Zu-
dem bezeichnet der Beschuldigte das weltumspannende Khalifat nach wie vor
als «Wunschvorstellung», und verkennt dabei, dass verbotene Gruppierungen,
wie der IS, versuchen, diese «Wunschvorstellung» mit zerstörerischen Kriegen
und abscheulichen Gräueltaten durchzusetzen. Dass sich der Beschuldigte
heute (aus eigenem Antrieb) vollständig von der Gewaltideologie des IS losge-
sagt haben will, erscheint für das Gericht nach dem Gesagten wenig überzeu-
gend. Wenn eine solche Distanzierung überhaupt stattgefunden hat, dann durch
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extrinsische Einflüsse, vorab durch die Ehefrau des Beschuldigten, die ihm sozu-
sagen keine Wahl liess, da sie ihn andernfalls wohl verlassen hätte.
2.13 Für das Gericht ist anhand der sichergestellten Beweismittel in Form von Fotos,
Videos, Chats und Beiträgen auf sozialen Medien, den Aussagen des Beschul-
digten und seines elektronischen Fussabdrucks zweifellos erstellt, dass sich der
Beschuldigte im Anklagezeitraum (3. August 2017 bis Oktober 2019) die Ideolo-
gie des IS und damit insbesondere dessen Wertekanon, Einstellung zum Jihad
sowie die Errichtung eines weltumspannenden Kalifats zu eigen machte und in-
haltlich vollumfänglich teilte. Derart, dass er sogar bereit war, nach Syrien aus-
zureisen, um den IS-Treueeid abzulegen und sich dem IS anzuschliessen. In
seiner Gesamtheit steht fest, dass es sich beim Beschuldigten im Anklagezeit-
raum um einen glühenden Anhänger der Werteideologie und Glaubenslehre des
IS und der «Al-Qaïda» handelte und er diesen Wertekanon mit all seinen radika-
len, menschenverachtenden Ausprägungen kompromiss- und kritiklos teilte.
3. Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des «Al-Qaïda»/IS-Gesetzes
3.1 Zusammengefasster Anklagevorwurf
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, die ver-
botenen Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS oder verwandte Organisationen im
Zeitraum vom 11. Februar 2018 bis Oktober 2019 durch die Verbreitung von Pro-
paganda über Social Media gefördert zu haben (AKS Ziff. 1.1). Der Anklagevor-
wurf beinhaltet folgende Handlungen:
Zugänglichmachen seiner öffentlich auf seinem SoundCloud-Account «J.»
zugänglichen Playlist «Anasheed», welcher er 24 Naschids mit IS- und «Al-
Qaïda»-Propaganda hinzugefügt haben soll, mindestens im Zeitraum vom
15. Juli 2019 bis 26. August 2019 (AKS Ziff. 1.1.1);
Übersetzen und Verbreiten von 22 Medienmitteilungen des IS betreffend des-
sen angeblichen militärischen Erfolge über Twitter oder Telegram zwischen
dem 10. August 2019 und 18. August 2019 (AKS Ziff. 1.1.2);
Veröffentlichung von Ausschnitten des vom IS veröffentlichten Videos «fa-
qātilū aʾimat al-kufr» am 9. Juni 2019 über seinen YouTube-Account «I.»,
welches er zuvor bearbeitet haben soll (AKS Ziff. 1.1.3);
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Veröffentlichung einer zuvor bearbeiteten Version des IS-Propagandavideos
«The Rise of the Khilafah & the Return of the Gold Dinar» an unbekanntem
Datum über seinen YouTube-Account «I.» (AKS Ziff. 1.1.4);
Verwendung eines Ausschnitts der Flagge des IS als Profilbild auf Telegram
von September bis Oktober 2019 (AKS Ziff. 1.1.5);
Verbreiten von sechs Tweets mit IS- und «Al-Qaïda»-Propaganda im Zeit-
raum vom 19. Juli 2019 bis 20. August 2019 auf Twitter (AKS Ziff. 1.1.6);
Versenden von zehn Videos mit IS-Propaganda in Gruppenchats im Zeitraum
vom 11. Februar 2018 bis 17. August 2019 über Whats-App (AKS Ziff. 1.1.7).
3.2 Rechtliches
3.2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf
dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Or-
ganisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele
Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere
Weise fördert. Nach Art. 1 des Gesetzes sind namentlich verboten die Gruppie-
rungen «Al-Qaïda» (lit. a), IS (lit. b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen der-
selben sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung
und Mitteln mit jenen übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c) (nach-
folgend: verbotene Gruppierungen).
Die Strafbestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie
schon das Unterstützen und Fördern der in Art. 1 des Gesetzes benannten ver-
botenen Gruppierungen unter Strafe stellt. Die vorgenannten Tathandlungen des
Untersützens und Förderns stellen verselbständigte Teilnahmehandlungen dar
(mit Bezug auf den gleichlautenden Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda-Verordnung der Bun-
desversammlung vom 23. Dezember 2011; vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts
SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. B1.2.10).
Voraussetzung ist, dass eine der im Straftatbestand benannten Tatvarianten auf
dem Gebiet der Schweiz (gemäss Abs. 2 auch im Ausland) ausgeführt wird (EI-
CKER, Zur Interpretation des Al-Qaïda- und IS-Gesetzes durch das Bundesstraf-
gericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, Jusletter 21. Novem-
ber 2016, Rz. 11).
Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vor-
feld von Straftaten. Die Bedrohung manifestiert sich dabei in einer aggressiven
Propaganda, die Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder
zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleitet (Urteil des Bun-
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desgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1 m.w.H.). Propagandaak-
tionen für die «Al-Qaïda», den IS und deren verwandten Organisationen sind so-
mit nicht von der Meinungsäusserungs- oder Medienfreiheit (Art. 16 und Art. 17
BV) geschützt, denn das Gesetz drängt diesbezüglich Grundrechte Einzelner im
Sinne von Art. 36 BV zum Schutz der Allgemeinheit zurück.
3.2.2 Den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz erfüllt insbesondere, wer Propa-
ganda für verbotene Gruppierungen in objektiv erkennbarer Weise bewusst ver-
breitet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020
E. 2.4 und 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2; Urteile des Bundesstraf-
gerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.2.2 und SK.2019.23 vom
15. Juli 2019 E. 3.2.2 und E. 5.1 f.). Beim Verbreiten von Propaganda wird Pro-
paganda für verbotene Gruppierungen oder deren Ziele vom Täter an Drittperso-
nen mitgeteilt. Bereits die Mitteilung an einen Dritten erhöht die Wahrscheinlich-
keit, dass die Propaganda bzw. die Propagandaaktion weitere Beachtung findet.
In der Regel ist somit nicht erforderlich, dass die Propaganda an eine Vielzahl
von Personen verbreitet wird (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom
7. Oktober 2020 E. 2.2.2.4; SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. II. 4.2.3.4).
3.2.3 Propaganda im allgemeinen Sinne äussert sich – genau wie Werbung – in Mass-
nahmen, die darauf abzielen, den Adressaten zu einem bestimmten Denken,
Verhalten oder Handeln zu veranlassen. Der Unterschied der Begriffe Werbung
und Propaganda liegt grundsätzlich nicht in deren Ziel oder Art; Werbung und
Propaganda unterscheiden sich vielmehr im Anwendungsbereich. Als Propa-
ganda wird im Allgemeinen jene Werbung bezeichnet, die sich nicht auf kommer-
zielle, sondern auf ideologische Bereiche bezieht. Das sind z.B. kulturelle, sozi-
ale, politische oder religiöse Bereiche (vgl. DAVID/REUTTER, Schweizerisches
Werberecht, 3. Aufl. 2015, N. 10 f. und 15).
Nach konstanter Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propaganda-
begriff besteht Propaganda objektiv in irgendwelchen von den Mitmenschen
wahrnehmbaren Handlungen und subjektiv sowohl im Bewusstsein, dass eine
bestimmte Handlung von Mitmenschen wahrgenommen wird, als auch in der Ab-
sicht, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die
geäusserten Gedanken und Werte gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zuge-
tan sind, in ihrer Überzeugung gefestigt werden (vgl. BGE 68 IV 145 E. 2; 140 IV
102 E. 2.2.2; 143 IV 308 E. 5.2; NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl. 2007,
N. 1222 f.; VEST, in: Martin Schubarth [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen
Frieden, 2007, zu Art. 261bis StGB N. 62). Propaganda ist damit auf die Beein-
flussung vieler gerichtet (LANDSHUT, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 275bis
StGB N. 2, unter Hinweis auf SCHWANDER, Das schweizerische Strafgesetzbuch
unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis, 2. Aufl.
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1964), ist also inhaltlich auf eine Öffentlichkeit bezogen. Die Art und Weise oder
der Weg der Kommunikation sind nicht bedeutsam. Die möglichen Propaganda-
mittel sind daher grundsätzlich unbeschränkt (vgl. DAVID/REUTTER, a.a.O., N. 18).
Insbesondere Videos können Propaganda darstellen, wenn deren Inhalt die vor-
genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts
SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 E. 3.3.11.1, bestätigt durch Urteil des Bundesge-
richts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.3 f.).
3.2.4 Hinsichtlich des Erfordernisses der Öffentlichkeit gilt es, dieses in dreifacher Hin-
sicht zu unterscheiden: 1.) Die Öffentlichkeit der Tathandlung, wie sie beispiels-
weise von Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB (Rassendiskriminierung) verlangt wird,
2.) die Öffentlichkeit als inhaltliche Adressatin und 3.) die Öffentlichkeit als tat-
sächliche, «wahrnehmende» Empfängerin der Handlung. Hinsichtlich des ersten
Kriteriums gilt für das Verbreiten von Propaganda als Unterstützungshandlung
(im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB) – wie beim Tatbestand von Art. 261bis
Abs. 3 StGB (Rassendiskriminierung durch Propagandaaktionen) – dass die Tat-
handlung selbst nicht in der Öffentlichkeit vorgenommen werden muss, solange
die Propaganda, zu der Hilfe geleistet wird, inhaltlich an die Öffentlichkeit gerich-
tet ist (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2.3
mit Hinweis auf SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019,
Art. 261bis StGB N. 43; NIGGLI, a.a.O., N. 1223, 1225, 1244). Entsprechend fällt
gemäss der Judikatur selbst das Verstecken von Propaganda einer verbotenen
Gruppierung, was naturgemäss nie öffentlich vorgenommen werden kann, unter
die Strafnorm von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts
SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 E. B1.4.5; ENG-
LER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N. 32). Das dritte
Kriterium der Öffentlichkeit als tatsächliche Empfängerin der Handlung (z.B. der
Propaganda) ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum
Rassendiskriminierungsartikel dann erfüllt, wenn Letzere an einen grösseren,
durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen
gerichtet ist bzw. von diesem wahrgenommen werden kann (BGE 130 IV 111
E. 3.1 m.w.H.). Massgeblich ist damit, ob der Täter eine Kontrolle über den
Wirkungskreis seiner Äusserungen hatte (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O.,
Art. 261bis StGB N. 22, m.w.H.; NIGGLI, a.a.O., N. 977). Im Lichte der bereits ge-
nannten Rechtsprechung, welche selbst das Verstecken von Propagandamate-
rial, bei dem es an einer Öffentlichkeit als Empfängerin der Handlung
offensichtlich fehlt, als tatbestandsmässige Förderung einer Propagandaaktion
qualifiziert hat, kann für Propagandahandlungen zugunsten verbotener
Organisationen oder deren Ziele an diesem dritten Kriterium nicht festgehalten
werden. Mit Rücksicht auf das Bestimmtheitsgebot sind gemäss der Judikatur
jedenfalls Verhaltensweisen erfasst, welche eine gewisse «Tatnähe» zu den ver-
brecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen aufweisen (Urteil des
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Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017 E. 2.3.1; mit Hinweis
auf Urteil SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.14.3, bestätigt durch Urteil des Bun-
desgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1).
3.2.5 Die gemäss Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz verbotene Propaganda umfasst die Wer-
bung für die Ideologie und den Wertekanon sämtlicher in Art. 1 AQ/IS-Gesetz
genannten Gruppierungen oder Organisationen oder für deren Ziele, inkl. der An-
werbung. Diese Tatvariante erfasst das Verbreiten des Gedankenguts dieser
Gruppierungen, beispielsweise indem Bilder, Fotos, Texte, Videos etc. via Inter-
netkanäle und soziale Medien (wie bspw. Facebook, Twitter) veröffentlicht wer-
den (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.2).
Für die Beantwortung der Frage, welche Handlungen als Förderung der Aktivitä-
ten der verbotenen Organisationen zu würdigen sind, muss auf den jeweiligen
Kontext abgestellt werden. So wird etwa der Islamische Staat in seiner verbre-
cherischen Tätigkeit auch dann gefördert, wenn sich eine Einzelperson von ihm
so beeinflussen lässt, dass sie dessen radikalisierende Propaganda in objektiv
erkennbarer Weise bewusst weiterverbreitet oder sich im vom Islamischen Staat
propagierten Sinn gezielt aktiv verhält. Ob dieses Verhalten unter die Tathand-
lung der «Unterstützung» oder unter die Generalklausel der «Förderung auf an-
dere Weise» gefasst wird, ist einerlei (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016
vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2; EICKER, a.a.O., Rz. 16).
3.2.6 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der
Täter muss im Bewusstsein handeln, dass seine Propagandahandlungen für «Al-
Qaïda» und den IS auch tatsächlich wahrgenommen werden. Er muss die Ab-
sicht haben, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einwirken, um sie für
die geäusserten Gedanken oder Ideologien der genannten Organisationen zu
gewinnen, oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, sie in ihrer Überzeugung zu
stärken.
3.3 Verbreitung von Propaganda via SoundCloud-Account (Anklageziffer 1.1.1)
3.3.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, auf seinem SoundCloud-Account «J.»
die nachfolgenden 24 Naschids mit IS- und «Al-Qaïda»-Propaganda seiner öf-
fentlich zugänglichen Playlist «Anasheed» hinzugefügt und dadurch mindestens
im Zeitraum vom 15. Juli 2019 bis 26. August 2019 weiteren Personen zugänglich
gemacht zu haben:
# Dateiname Übersetzter
Titel
IS/»Al-Qaïda»-Merkmal und Beschreibung
1 […] The life of
humiliation is
not accepta-
ble
Ajnād-Audiosignet zu Beginn des Naschids hörbar
Der Naschid glorifiziert das Leben im Jenseits, welches an die Stelle der
Demütigungen im Diesseits treten soll. Als Weg in das jenseitige Leben
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wird der bewaffnete Dschihad gepriesen. Im letzten Teil werden die Ar-
meen in Syrien und im Irak glorifiziert, womit der IS gemeint ist.
2 […] Come
[forward],
Come
[forward]
Am 14.06.2015 vom IS veröffentlicht
Der Naschid ist eine Aufforderung an die «Löwen der Löwen», sich dem
Kampf des IS anzuschliessen und gegen Ungerechtigkeit zu kämpfen.
Als Aufforderung, sich dem IS anzuschliessen, ist auch die Titelzeile zu
verstehen («Komm her, komm her» oder im Englischen als «Come [for-
ward], come [forward]»).
3 […] Caravan of
the Light
Am 14.06.2015 vom IS veröffentlicht
Es wird zum Kampf aufgerufen, um die «wahre» Religion zu retten und
gegen die «Ungläubigen» die Waffen zu erheben.
4 […] My Ummah
Was Not
Satisfied
with Weak-
ness
Ajnād-Audiosignet zu Beginn des Naschids hörbar; am 10.10.2013 vom
IS veröffentlicht
Der Naschid erinnert an eine idealisierte islamische Frühzeit, in welcher
die Religion und nicht «Luxusgüter» im Zentrum der muslimischen Ge-
meinschaft standen und folglich die muslimische die beste aller Gemein-
schaften gewesen sei. Der glorreiche Kampf der Prophetengefährten
(sahāba) wird in Erinnerung gerufen; die «Löwen des Dschihad» werden
zelebriert.
5 […] Our Shariah Am 29.06.2015 vom IS veröffentlicht
Das (IS-)Kalifat wird als einziger Ort der richtigen Anwendung der Scha-
ria, die als Orientierungspunkt für ein Leben in Sicherheit und Frieden
dienen soll, gepriesen. Ausserhalb dieser Gebiete herrsche nur der Irr-
tum.
6 […] Ein Revolu-
tionär aus
Tora Bora
Inhalt verherrlicht die «Al-Qaïda» und Osama bin Laden
Osama bin Laden wird als «Revolutionär aus Tora Bora» glorifiziert. Es
wird im Naschid auf Stationen in Bin Ladens Leben angespielt. Tora Bora
ist der künstlich angelegte Höhlenkomplex im Osten Afghanistans, in den
sich die «Al-Qaïda» nach den Anschlägen vom 11.09.2001 zurückgezo-
gen hatte. In der letzten Zeile ist von «unser[em] Anführer Osama» die
Rede. Er wird im Naschid auch mit den Ehrentiteln «Scheich» und «Be-
fehlshaber» verherrlicht.
7 […] Soldiers of
the Just
Cause
[Truth], Let’s
Go!
Am 02.06.2014 vom IS veröffentlicht
Im Naschid werden alle «Soldaten» aufgerufen, sich zum explizit genann-
ten IS zu begeben, standhaft zu sein und die existierenden Staatsgren-
zen niederzureissen. Der Naschid enthält ferner anti-jüdische und anti-
christliche Anspielungen.
8 […] We Will
Move Forth
to Excel-
lence
Ajnād-Audiosignet zu Beginn des Naschids hörbar; am 30.08.2015 vom
IS veröffentlicht
Der Krieg wird glorifiziert; es wird zur Zerstörung des Feindes aufgerufen.
Der Krieg wird zudem als Mittel gepriesen, um in Sphären vorzustossen,
die auf anderem Weg unerreichbar sind. Der IS werde mit den Leichen
der Männer errichtet.
9 […] For the Sake
of God [Al-
lah]
Am 06.09.2015 vom IS veröffentlicht
Dieser englischsprachige Naschid glorifiziert den furchtlosen Kampf der
«Soldaten Gottes» gegen die «Ungläubigen» und besingt die Sehnsucht
nach dem jenseitigen Leben im Paradies. Der Kampf wird als gottgege-
bene Pflicht bezeichnet.
10 […] Jedes Mal,
wenn ich zö-
gere
Inhalt verherrlicht den IS
Aus Sicht der ersten Person Singular spricht ein Kämpfer dem Zuhörer
Mut im Kampf für den IS zu. Der Naschid beinhaltet sehr explizit zum
Ausdruck gebrachte Gewaltfantasien (z.B. «Ich schlage den Kopf mit Ge-
walt ab»). Die Angehörigen des Kämpfers werden aufgefordert, nicht zu
trauern, sondern für den Kämpfer zu beten und stolz zu sein.
11 […] Wie die
erschrecken-
den Blitze
Der Naschid kommt in einem gleichnamigen IS-Video vor
Der Kampf der IS-Soldaten wird mit «erschreckenden Blitzen» oder
«Stürmen» verglichen, welche «die Throne der Atheisten» dem Erdboden
gleichmachen. Weiter wird der Krieg unter der Fahne des IS glorifiziert.
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12 […] Wie die
erschrecken-
den Blitze
Der Naschid kommt in einem gleichnamigen IS-Video vor
Der Kampf der IS-Soldaten wird mit «erschreckenden Blitzen» oder
«Stürmen» verglichen, welche «die Throne der Atheisten» dem Erdboden
gleichmachen. Weiter wird der Krieg unter der Fahne des IS glorifiziert.
13 […] It Has Begun Ajnād-Audiosignet zu Beginn des Naschids hörbar; am 15.12.2016 vom
IS veröffentlicht
Der Naschid beschreibt das Geschehen auf dem Kampfplatz sowie Jen-
seitsvorstellungen.
14 […] Mein Staat
bleibt [ewig]
Am 06.06.2017 vom IS veröffentlicht
Der Naschid will in Angesicht der Verluste, die der IS eingefahren hat,
seine Mitglieder ermutigen, indem er die Weiterexistenz und Unbesieg-
barkeit des Kalifats behauptet. «Bleibend» oder «Bleibt [ewig]» (Arabisch
«bāqiyya») ist eine bekannte Losung des IS, die seine Anhänger regel-
mässig in IS-Propagandafilmen ausrufen.
15 […] Er hat sich
erhoben
Am 10.08.2017 vom IS veröffentlicht
Der Naschid besingt einen Soldaten, der sich mutig ins Kampfgeschehen
stürzt und sich mit gezogenem Schwert dem Gegner stellt respektive ihn
«zerreisst», um schlussendlich ins Paradies zu gelangen.
16 […] Mein Bruder
in der Reli-
gion
Ajnād-Audiosignet zu Beginn des Naschids hörbar; am 19.12.2017 vom
IS veröffentlicht
Der Naschid besingt die durch die Religion gestärkte Brüderlichkeit, die
gegen aussen dabei hilft, den Feind zu besiegen.
17 […] Erhaben wie
Berge in uns
Inhalt verherrlicht Osama Bin Laden
Osama bin Laden wird als Kämpfer gegen Unterdrückung, Erniedrigung
und Unglaube gefeiert, in dessen Fussstapfen man in Richtung Paradies
aufbrechen soll.
18 […] Dschihadis-
ten
Naschid im Netz als IS-Produktion abgelegt
Der Naschid besingt die heldenhaften Attribute der Dschihadisten, die
dem Appell des Dschihads folgen, vor dem Kampf nicht zurückschrecken
und den Feind voller Stolz zerstören.
19 […] Den
Dschihad
der Gläubi-
gen gehend
Naschid im Netz als IS-Produktion abgelegt
Der Naschid betont, dass der Dschihad bis zum Jüngsten Tag andauere
und man sich von Rückschlägen nicht abhalten, sondern weiterkämpfen
soll.
20 […] Wie ihr ge-
kommen
seid
Audio aus einem IS-Video; Naschid im Netz als IS-Produktion abgelegt
Kriegshandlungen und «Terror» (irhāb) vonseiten des IS werden als Re-
aktion auf einen Angriff anderer dargestellt. Es ist u. a. von [Messer-]Sti-
chen, Sprengungen und Gemetzel die Rede, die dem Feind entgegenge-
halten werden, sowie von mit «schmutzigem Blut» der Gegner durchflu-
teten Tälern.
21 […] Oh Hölle des
Unglaubens,
akzeptiere
Audio mutmasslich aus einem IS-Video; Naschid im Netz als IS-Produk-
tion abgelegt
Dieser Naschid droht den Ungläubigen mit dem «Höllenfeuer», das sie
befallen wird, womit Kriege und Anschläge gemeint sind. Im Hintergrund
des Naschids sind Schüsse, Bombardierungen und Kampfgeschrei zu
hören.
22 […] Die Zerstö-
rung ist nicht
zu befürch-
ten
Naschid im Netz als IS-Produktion abgelegt
Der Naschid besingt eine nicht näher bezeichnete Person, die singend
ihrem Schicksal und ihrem Herrn entgegentritt, wodurch der Märtyrertod
evoziert wird.
23 […] Am Tag des
Kampfes ha-
ben wir un-
sere Brust
erhoben
Audio mutmasslich aus einem IS-Video; Naschid im Netz als IS-Produk-
tion abgelegt, besingt die Errichtung des [IS]-Kalifats
In der ersten Person Plural werden in diesem Naschid die Kämpfer be-
sungen, die sich im Kampf stark gemacht haben und durch die das Kalifat
nach den Prinzipien des tawhīd (Monotheismus) errichtet werden konnte.
24 […] Wir führen
Gottes Be-
fehl aus
Naschid im Netz als IS-Produktion abgelegt
Im Naschid wird in erster Person Plural dem Willen Nachdruck verliehen,
eine politische Ordnung nach den Gesetzen der Scharia zu errichten.
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Hierbei soll es keine Götzen, keinen Alkohol, keine Unterdrückung etc.
geben, wobei das Leben einzig nach dem Vorbild des Propheten und
dem Worte Gottes gelebt werden soll.
3.3.2 Die Urheberschaft des Beschuldigten an den zur Diskussion stehenden Dateien
ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten sowie seiner
Aussagen ohne weiteres erstellt (BA pag. 10.01.0092 ff.; 13.01.0027). Die inkri-
minierten Dateien wurden nachweislich zu einem nicht näher bekannten Zeit-
punkt vom Beschuldigten zu seiner Playlist «Anasheed» auf seinem SoundCloud
Account «J.» hinzugefügt und waren als solche mindestens vom 15. Juli 2019 bis
26. August 2019 öffentlich zugänglich (BA pag. 10.01.0092 ff.; -0167 ff.; -0234 ff.).
3.3.3 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten 24 Dateien liegen bei den Akten. Hin-
sichtlich der Anzahl der Nashids (zu Deutsch Hymne, Lied; Naschids werden
meist a capella von Männern vorgetragen und zeichnen sich durch islamisch-
religiöse Inhalte aus, wobei in der salafistischen Islamistenszene Naschids, die
den gewaltsamen Dschihad lobpreisen, verbreitet sind; https://de.wikipe-
dia.org/wiki/Naschid; letztmals besucht: 27. Dezember 2021) ist vorab festzuhal-
ten, dass es sich bei den Nashids Nrn. 11 und 12 gemäss Anklageschrift um
dieselbe Kampfhymne handelt. Zugunsten des Beschuldigten ist der Nashid da-
her nur einmal zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Ermittlungen wurde der Inhalt der 24 Nashids sowie deren Zu-
sammenhang mit verbotenen Gruppierungen im Auswertungs- und Analysebe-
richt zum sichergestellten Material des Kommissariats Kriminalanalyse 3 einge-
hend erläutert (BA pag. 10.01.0072). Ausschlaggebend waren dabei die folgen-
den Kriterien:
Nashid wird durch das Audiosignet von «Ajnad», dem Verlagshaus des IS,
welches am 20. August 2013 gegründet wurde mit dem Zweck, IS-Propagan-
damaterial herzustellen und zu verbreiten, eingeführt (Nrn. 1, 4, 8, 13, 16 ge-
mäss AKS Ziff. 1.1.1);
der Nashid erscheint in einem oder mehreren Videos des IS (Nrn. 11, 12
und 20 der AKS Ziff. 1.1.1);
der Nashid wurde vom IS publiziert (Nrn. 2, 3, 5, 7, 9, 14, 15 der AKS
Ziff. 1.1.1);
der Inhalt des Naschids lobt explizit den IS oder die «Al-Qaïda» (insbeson-
dere Nrn. 6, 10, 17 der AKS Ziff. 1.1.1).;
der Nashid ist spezifisch als IS-Produktion abgelegt (Nrn. 18, 19, 21, 22, 23
und 24 der AKS Ziff. 1.1.1).
Anhand der vorgenannten einschlägigen Kriterien, welche die Konnotation zu
den hier relevanten verbotenen Gruppierungen aufzeigen, sowie mit Blick auf
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SK.2021.22
den in der Anklageschrift umschriebenen Inhalt der Nashids, ist hinreichend er-
stellt, dass es sich bei denselben um Propaganda für die verbotenen Gruppie-
rungen IS und «Al-Qaïda» handelt, in denen mitunter der Jihad und der Märty-
rertod verherrlicht werden. Von den dem Beschuldigten anzulastenden Naschids
können zwei der «Al-Qaïda» und 21 dem IS zugeordnet werden, womit der Be-
schuldigte Kampf- und Lobeshymnen hinsichtlich zweier verbotener Gruppierun-
gen in einer Playlist gesammelt hat.
3.3.4 Hinsichtlich des Verbreitens von Propaganda ist Folgendes festzuhalten:
Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Beschuldigte die ihm zur Last geleg-
ten 24 Naschids, die zwar bereits von anderen Usern auf die Musikplattform
SoundCloud hochgeladen wurden, zu seiner Playlist, betitelt mit «Anasheed»,
hinzufügte und diese dadurch (weiteren) Personen benutzerfreundlich zugäng-
lich machte. Der Zeitpunkt, an welchem der Beschuldigte die Lieder seiner Play-
list hinzufügte, lässt sich zwar nicht mehr abschliessend bestimmen, doch die
hier relevante Playlist und damit die strafrelevanten Naschids waren mindestens
in der Zeit vom 15. Juli 2019, dem Datum der Sicherung des Kontos durch die
BKP, und dem 26. August 2019, dem Datum des Amtsberichts des NDB, öffent-
lich verfügbar (BA pag. 10.01.0235). Erst danach wurde das Konto gelöscht (BA
pag. 10.01.0092).
Der Beschuldigte räumte im Rahmen des Vorverfahrens ein, die Naschids in ei-
ner Playlist seines öffentlich einsehbaren SoundCloud-Accounts zusammenge-
fasst und mit einem Link geteilt zu haben, wobei er der Ansicht ist, diese dadurch
nicht verbreitet zu haben (BA pag. 13.01.0027 ff.; 16.01.0026). Auch anlässlich
der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass diese Nashids
bereits auf der Plattform vorhanden gewesen seien, er diese lediglich in einer
separaten Liste abgespeichert, also zusammengefasst und die Playlist geteilt
habe (TPF pag. 3.731.022 f.).
Dieser Einwand verfängt nicht. Aktenmässig erstellt und unbestritten ist, dass der
Beschuldigte die bereits auf der Musikplattform SoundCloud gespeicherten und
öffentlich zugänglichen Naschids aktiv zusammengesucht, in einer von ihm ei-
gens dafür erstellten Playlist zusammengestellt und diese dann der Öffentlichkeit
benutzerfreundlich zur Verfügung gestellt hat. Dieses Erstellen einer Playlist mit
Naschids, die einschlägige Propaganda verbotener Gruppierungen beinhalten,
und das Zurverfügungstellen derselben auf seinem öffentlich zugänglichen
SoundCloud-Account, womit er die besagten Naschids weiteren Internet-Usern
und damit letztlich einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machte, stellt ein Ver-
breiten von Propaganda dar.
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3.3.5 Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz
erfüllt.
3.3.6 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Anlässlich der Einvernahme vom 15. Oktober 2020 gab der Beschuldigte an, alle
24 Naschids seien Kriegs-Naschids, in welchen das Märtyrertum glorifiziert
werde (BA pag. 13.01.0028). Er habe von vielen Naschids nicht gewusst, dass
diese vom IS seien, bei einigen aber schon (BA pag. 13.01.0027). Auch im Rah-
men der Stellungnahme vom 19. Mai 2021 räumte der Beschuldigte ein, dass
sich in seinem SoundCloud-Account tatsächlich Naschids befunden hätten, die
den IS glorifizieren (BA pag. 16.01.0026). Seinen zweiten Account auf Sound-
Cloud mit dem Pseudonym «K.» habe er erstellt, weil der erste (hier relevante)
Account gesperrt worden sei, wobei er sich schon gedacht habe, dass die Sper-
rung desselben auf die Songs zurückzuführen sei (BA pag. 16.01.0028).
Auch im Rahmen der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass
mitunter Naschids vom IS dabei gewesen seien, es manchmal aber schwierig sei
diese zuzuordnen. Dies sei ihm damals aber egal gewesen, da er sowieso «beim
IS war», so der Beschuldigte (TPF pag. 3.731.023 f.). Schliesslich räumte er ein,
die von ihm erstellte Playlist geteilt zu haben, wobei er davon ausgegangen sei,
dass Leute diese auch hören (TPF pag. 3.731.022 f.)
3.3.6.1 Wie eingangs ausgeführt (E. 2 hiervor) war der Beschuldigte im hier relevanten
Zeitraum ein glühender Vertreter der Ideologie des IS, mitunter auch der «Al-
Qaïda» und weiterer verbotener Gruppierungen. Der Beschuldigte war radikali-
siert und identifizierte sich mit der Ideologie jihadistisch motivierter, terroristischer
Organisationen. So gab er selber an, er habe damals dem IS angehört. Nach
dem Gesagten kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass der Beschuldigte nicht
nur um den propagandistischen Inhalt der Naschids wusste, räumte er doch sel-
ber ein, dass es sich bei einigen um IS-Naschids, bei allen 24 um Märtyrer-Na-
schids gehandelt habe. Damit nahm er nicht nur zumindest in Kauf, dass es sich
bei sämtlichen Naschids um solche verbotener Organisationen handelte, son-
dern er diese auch durch Zusammenfassen in der Playlist und deren öffentliches
Zugänglichmachen teilte und insofern verbreitete. Dies gilt umso mehr, als der
Beschuldigte Ermittlungen zufolge am 20. August 2019 seine Twitter-Follower
fragte, ob er einen «nasheed mega thread» erstellen solle, woraufhin er am
21. August 2019 einen Link zu seinem neu erstellten SoundCloud-Account na-
mens «K.» mit den Worten «As promised, all Anasheed I collected over the
years» teilte (BA pag. 10.01.0172). Es ging dem Beschuldigten insbesondere ge-
rade auch darum, diese Naschids mit anderen zu teilen und diese somit zu ver-
breiten.
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3.3.6.2 Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-
Gesetz erfüllt.
3.4 Verbreitung von Propaganda in Form von Medienmitteilungen via Twitter
und Telegram (Anklageziffer 1.1.2)
3.4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, an unbekanntem Datum
sowie im Zeitraum vom 10. August 2019 bis 18. August 2019 22 in der Anklage-
schrift umschriebene Medienmitteilungen des IS über dessen angeblichen mili-
tärischen Erfolge über Twitter, auf den ihm zuordenbaren Twitter-Account «D.»
und «F.», oder Telegram, unter Verwendung der Konten «S.» und «T.», verbrei-
tet und zuvor aus dem Arabischen in die englische Sprache übersetzt zu haben
(AKS Ziff. 1.1.12).
3.4.2 Konkret werden dem Beschuldigten für die Zeit zwischen dem 10. August und
18. August 2019 die nachfolgenden 22 Beiträge/Mitteilungen zur Last gelegt:
10. August 2019, 12:26:50 Uhr, Tweet über Twitter-Konto «D.» und am 10. August
2019, 12:28:36 Uhr, Retweet über «F.», wonach IS-Soldaten in Raqqa ein Behör-
denfahrzeug verbrannt hätten (Nr. 2.1);
10. August 2019, 17:58:47 Uhr, Meldung über Telegram-Konto «S.» und am
10. August 2019, 18:00:51 Uhr, über Telegram-Kanal «T.», wonach IS-Soldaten in
der Region Dhi Kaleb al-Asfal in Qifa ein Al-Qaïda-Mitglied auf einem Motorrad
angegriffen hätten, wobei dieses verstorben sei (Nr. 2.2);
14. August 2019, 16:48:15 Uhr, Tweet über Twitter-Konto «D.» und am 14. August
2019, 16:48:33 Uhr, Retweet über «F.», wonach IS-Soldaten in Nordirak, Region
von Shirqat, mit der irakischen Armee und der US-Armee zusammengestossen
seien, was zu Verletzten oder Toten bei den beiden letztgenannten Truppen ge-
führt habe (Nr. 2.4);
15. August 2019, 17:24:40 Uhr, Tweet über Twitter-Konto «D.» und am 15. August
2019, 17:26:58 Uhr, Retweet über «F.», wonach IS-Soldaten in der Region Man-
sura in Aden einen Soldaten der Anti-Terror-Einheit getötet hätten (Nr. 2.5);
18. August 2019, 10:25:06 Uhr, Tweet über Twitter-Konto «D.» und am 18. August
2019, 10:29:51 Uhr, Retweet über «F.», wonach bei zwei Angriffen in Kabul 400
Schiiten und afghanische Sicherheitskräfte verletzt und getötet worden seien
(Nr. 2.6);
an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach IS-Soldaten im Be-
zirk Anzari ein Fahrzeug einer Miliz, die der afghanischen Regierung treu ist, an-
gegriffen hätten, wobei zwei Insassen ums Leben gekommen seien (Nr. 3.1);
an unbekanntem Datum über Twitter die Meldung, wonach ein IS-Soldat in der
Region Mihtarlam Baba durch die Zündung eines Sprengsatzes den afghanischen
Sicherheitsdirektor und seinen Begleiter verletzt und zwei Polizisten getötet habe
(Nr. 3.2);
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an unbekanntem Datum über Twitter die Meldung, wonach IS-Soldaten in Borno
20 nigerianische Armeeangehörige verletzt und getötet hätten (Nr. 3.3);
an unbekanntem Datum über Twitter die Meldung, wonach IS-Soldaten im Bezirk
Anzari ein Mitglied einer der afghanischen Regierung treuen Miliz angegriffen und
mittels eines Sprengsatzes getötet hätten (Nr. 3.4);
an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach IS-Soldaten in
Ghanbura und Daiqu Mitglieder der nigerianischen Armee überfallen hätten, wobei
fünf nigerianische Soldaten getötet und einer verletzt worden sei (Nr. 3.5);
an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach IS-Soldaten in der
Region Shamtaleh ein Haus eines Taliban-Mitgliedes mittels Sprengsätzen zer-
stört hätten (Nr. 3.6);
an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach in der Region
Musayib Dutzende von Schiiten infolge Detonation eines Sprengsatzes in der
Nähe eines ihrer Tempel getötet und verletzt worden seien (Nr. 3.7);
an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach Scharfschützen in
Obadah eine Zusammenkunft der irakischen Armee angegriffen hätten und dabei
zwei Armeeangehörige verletzt und einer getötet worden sei, wobei der IS diesen
Ort zusätzlich mit Mörsergranaten angegriffen habe (Nr. 3.8);
an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach IS-Soldaten in der
Region Dhiban ein Fahrzeug mit PKK-Mitgliedern mit Maschinenpistolen angegrif-
fen hätten, wobei drei Insassen verletzt und zwei getötet worden seien (Nr. 3.9);
an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach IS-Soldaten in der
Region Ras al-Ayn ein Fahrzeug mit PKK-Mitgliedern mit einem Sprengsatz ange-
griffen hätten, wobei die Insassen verletzt oder getötet worden seien (Nr. 3.10);
an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach IS-Soldaten in Yobe
eine Kaserne der nigerianischen Armee angegriffen hätten, wobei nigerianische
Soldaten verletzt und getötet worden seien und die IS-Kämpfer nach erfolgter Plün-
derung und Zerstörung der Kaserne unversehrt auf ihre Positionen zurückgekehrt
seien (Nr. 3.11);
an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach IS-Soldaten in der
Nähe der Stadt Kharba Tal Tayba eine Versammlung der irakischen Armee und
einer Stammesbewegung mit Mörsergranaten angegriffen hätten, wobei Personen
dieser Gruppierungen verletzt worden seien (Nr. 3.12);
an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach IS-Soldaten in
Shirqat die Residenz eines Mitglieds einer Stammesbewegung mit einem Rake-
tenwerfer angegriffen hätten und dabei Sachschaden entstanden sei (Nr. 3.13);
an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach IS-Soldaten in der
Region Umm al-Amayn ein Fahrzeug einer Stammesmobilisierung mit einem
Sprengsatz angegriffen hätten und dabei Sachschaden entstanden sei (Nr. 3.14);
an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach IS-Soldaten in
Obadah ein Fahrzeug der irakischen Armee mit leichten Waffen angegriffen hätten
und dabei Sachschaden entstanden sei (Nr. 3.15);
an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach Scharfschützen des
IS in Hashamyat zwei Bundespolizisten angegriffen hätten, wobei einer verletzt
und der andere getötet worden sei (Nr. 3.16);
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an unbekanntem Datum über Telegram die Meldung, wonach IS-Soldaten in der
Region des Tschadsees ein Fahrzeug der nigerianischen Armee mit einem
Sprengsatz angegriffen hätten, wobei dessen Insassen verletzt oder getötet wor-
den seien (Nr. 3.17).
3.4.3 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten 22 Beiträge/Mitteilungen liegen bei den
Akten (BA pag. 13.01.0142). Diesbezüglich ergibt sich in objektiver Hinsicht Fol-
gendes:
3.4.3.1 Die Urheberschaft des Beschuldigten an den zur Diskussion stehenden Beiträ-
gen ist aufgrund seiner Aussage und der forensischen Auswertung der techni-
schen Daten ohne weiteres erstellt (BA pag. 10.01.0173; -0247; 13.01.0026).
3.4.3.2 Das Gericht erachtet die 22 Medienmitteilungen respektive Beiträge als deliktisch
relevant:
Allen 22 Mitteilungen lag ein entsprechendes IS-Kommuniqué zugrunde, wel-
ches der Beschuldigte entsprechend übersetzte. Die Quelle sämtlicher vom Be-
schuldigten erstellten Mitteilungen war somit eine vom IS vorbereitete Pressemit-
teilung, womit bereits dieselbe als vom IS-Gedankengut kontaminiert und damit
offensichtlich nicht neutral zu gelten hat. Bei der Übersetzung der IS-Kommuni-
qués liess der Beschuldigte zwar religiöse Referenzen weg, übersetzte die Kom-
muniqués im Übrigen aber meist wortwörtlich und übernahm mithin die Termino-
logie des IS, sprach beispielsweise von «Soldaten des Kalifats» und «IS-Kämp-
fern». Zudem übernahm er die Zuordnung der Medienmitteilungen an die jewei-
lige IS-Provinz, sog. «wilaya» (zum Begriff siehe vorne E. 2.5). Inhaltlich handeln
die Kommuniqués von den militärischen Erfolgen des IS (BA pag.
10.01.00173 ff.). Der propagandistische Inhalt dieser IS-Kommuniqués ist nicht
zweifelhaft, dienen diese doch gerade als eigentliche Werbung für den IS und
dessen Taten. Die wortwörtliche Übersetzung der IS-Kommuniqués aus dem
Arabischen in die englische Sprache ohne jegliche Kontextualisierung, ohne Ein-
ordnung dieser Taten, stellt zum vornherein keine neutrale Berichterstattung dar.
Auch das Weglassen religiöser Referenzen hat den propagandistischen Charak-
ter der Mitteilungen, die wie die zugrunde liegenden IS-Kommuniqués nur
dazu dienten, die militärische Schlagkraft des IS zu glorifizieren und seine Erfolge
(und einzig dieselben) zu verbreiten, nicht geschmälert. Nach dem Gesagten ist
der propagandistische Charakter dieser Nachrichten ohne weiteres erstellt.
3.4.3.3 Hinsichtlich der Tatvarianten ergibt sich was folgt:
Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten neben der ausdrücklich genannten
Tatvariante des Verbreitens von Propaganda auch vor, er habe die Medienmit-
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SK.2021.22
teilungen aus dem Arabischen in die englische Sprache übersetzt. Damit um-
schreibt die Anklage nichts anderes als eine eigentliche Herstellungshandlung,
stellt das Übersetzen dieser IS-Kommuniqués vom Arabischen ins Englisch doch
rechtlich eine Herstellung von Propagandamaterial dar. Mit diesem Vorgehen hat
der Beschuldigte mithin die Verbreitung und die Erweiterung des Wirkungskrei-
ses auch auf nicht arabisch-sprechende Personen ermöglicht. Mit der Überset-
zung verfolgte der Beschuldigte nach eigenen Angaben das Ziel, IS-Propaganda
vor allem in der «westlichen Welt» zu verbreiten (TPF pag 3.731.022). Dass der
Beschuldigte sämtliche ihm zur Last gelegten Medienmitteilungen zum Zwecke
der Weiterverbreitung übersetzte, diese mithin an die Öffentlichkeit gerichtet wa-
ren, steht ausser Frage. Dies zeigt sich auch daran, dass er die von ihm über-
setzten Mitteilungen im Stile der offiziellen IS-Kommuniqués gestaltete, indem er
den Text vor einem farbigen Hintergrund platzierte, den Jargon des IS verwen-
dete, dabei insbesondere die jeweilige IS-Provinz nannte und an die Stelle des
IS-Logos das Logo seiner Medienagentur «B.» setzte. Damit hat er in 22 Fällen
IS-Propaganda hergestellt.
Dieses Herstellen von Propaganda zugunsten der terroristischen Organisation IS
stellt mithin ein Fördern besagter Organisation auf andere Weise dar.
Fünf dieser Medienmitteilungen (die ersten fünf gemäss Reihenfolge in der An-
klage) wurden vom Beschuldigten zudem nachweislich im Zeitraum vom 10. bis
18. August 2019 auf Twitter über seinen Account «D.» respektive als Retweet
von seinem Account «F.» oder über sein Telegram-Konto «S.» und «T.» auf der
entsprechenden Social-Media-Plattform veröffentlicht (BA pag. 10.01.0247). Die
Veröffentlichung bzw. Publikation von IS-propagandistischen Inhalten stellt eine
Tathandlung der Verbreitung von Propaganda für den IS dar. Die Propaganda
ist, wie vorgehend ausgeführt, geeignet, diese Terrororganisation zur Erreichung
ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden, is-
lamistischen Kalifats zu stärken, zu fördern und zu unterstützen.
3.4.3.4 Vor diesem Hintergrund hat der Beschuldigte durch Übersetzen der 22 IS-Kom-
muniqués in die englische Sprache Propaganda hergestellt, davon fünf zusätz-
lich verbreitet, und damit den objektiven Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Ge-
setz erfüllt.
3.4.4 In subjektiver Hinsicht gilt Folgendes:
3.4.4.1 Der Beschuldigte ist geständig, die ihm zur Last gelegten Mitteilungen erstellt und
verbreitet zu haben (BA pag. 13.01.0026; TPF pag. 3.731.024). Die Agentur
«B.», so der Beschuldigte, sei darauf spezialisiert gewesen, Meldungen vom IS
zu publizieren (BA pag. 13.01.0029; siehe E. 2.3) und diesen glorifizierend dar-
zustellen (TPF pag. 3.731.021). Weiter gibt er an, seine Motivation sei Rache mit
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seinen gegebenen Mitteln gewesen, im Sinne einer persönlichen Kriegsführung
auf den sozialen Netzwerken gegen die Schiiten (BA pag. 13.01.0026; -0030;
TPF pag. 3.731.020). Er führt an mehreren Stellen aus, die IS-Kommuniqués be-
wusst neutral übersetzt zu haben, um sich nicht strafbar zu machen, weil er ge-
dacht habe, dies falle unter die Pressefreiheit (BA pag. 13.01.0030). Er sehe aber
ein, dass die Übersetzungen nicht neutral gewesen seien (BA pag. 13.01.0030).
In diesem Moment, so der Beschuldigte, hätte er Misserfolge vom IS wohl nicht
übersetzt und verbreitet (BA pag. 13.01.0029).
Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er
habe die von den offiziellen Medienstellen des IS übernommenen Meldungen
«eigentlich neutral» übersetzt, die religiösen Begriffe und Zugehörigkeiten dieser
Gruppen nicht verwendet, weil er gedacht habe, man dürfe dies unter dem «Vor-
wand der Pressefreiheit» teilen (TPF pag. 3.731.021). Er räumte indes, im Ein-
klang mit seinen bisherigen Aussagen, ein, dass die Medienmitteilungen klar par-
teiisch gewesen seien, er diese vom IS einfach übernommen habe (TPF pag.
3.731.022). Sein Ziel dabei sei gewesen, die Originalmitteilungen einem «westli-
chen Publikum» zur Verfügung zu stellen. Er habe Englisch als Sprache gewählt,
da dies eine Weltsprache mit dem grössten Zielpublikum sei (TPF pag.
3.731.022).
In der Stellungnahme vom 19. Mai 2020 führt die Verteidigung namens des Be-
schuldigten aus, dass Letzterer die fraglichen Meldungen auf Twitter während
einer Woche veröffentlicht habe, bis der Twitter-Account «D.» gelöscht worden
sei. Er habe daraufhin kein neues Konto auf den Namen der Agentur eröffnet,
weil ihm bewusstgeworden sei, dass dies gegen die Nutzerrichtlinien hätte
verstossen können (BA pag. 16.01.0025 f.). Der Beschuldigte habe ursprünglich
beabsichtigt, dass das Konto als Informationsquelle für die Öffentlichkeit zu ei-
nem Bildungszweck diene (BA pag. 16.01.0026).
3.4.4.2 Angesichts der (damaligen) Ideologie des Beschuldigten kann nicht ernsthaft be-
hauptet werden, er habe eine neutrale Berichterstattung vorgenommen, ge-
schweige denn, überhaupt eine solche vornehmen wollen. Die dahingehenden
Aussagen des Beschuldigten sind somit als blosse Schutzbehauptungen zu qua-
lifizieren, die er wohlbemerkt auch selber relativiert, indem er von einer «persön-
lichen Kriegsführung» gegen die Schiiten spricht, die mangelnde Neutralität der
Übersetzungen anerkennt und überdies auch eingesteht, nur Erfolge des IS über-
setzt zu haben. Gerade diese einseitige «Berichterstattung», die einzig von Er-
folgen des IS geprägt ist, verdeutlicht, dass es dem Beschuldigten ausschliess-
lich darum ging, die Schlagkraft des IS zu präsentieren, seine Stärke und Macht
zu glorifizieren. Dieser Zweck wird denn auch nicht durch das Weglassen von
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Teilen aus dem Originalkommuniqué des IS, wie insbesondere religiöse Refe-
renzen, geschmälert. Ebenso wenig wird es dadurch zur neutralen Berichterstat-
tung. Es erscheint denn auch ohnehin naheliegender, dass der Beschuldigte ge-
wisse Textteile, insbesondere religiöse Referenzen, bewusst wegliess, um eine
Sperrung seines Accounts zu umgehen. Im Übrigen ist Propaganda zugunsten
verbotener Gruppierungen zum Vornherein aufgrund des massiven Gefähr-
dungspotentials nicht von der Presse- oder Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt.
Es steht nach dem Gesagten ausser Frage, dass der Beschuldigte mit dem Über-
setzen der inkriminierten Dateien sowie dem teilweisen Verbreiten derselben ein-
zig den Zweck verfolgte, für den IS zu werben, Gleichgesinnte in ihren Überzeu-
gungen für den IS zu bestärken und/oder für die gewaltextremistische Ideologie
des IS zu gewinnen. Gleichzeitig verschaffte er dem IS durch das mittels Über-
setzen bewirkte Zugänglichmachen von IS-Kommuniqués an nicht arabisch spre-
chende Personen einen zusätzlichen Wirkungskreis.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte aus dem Um-
stand, dass sein Twitter-Account «D.» gelöscht worden ist, nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstands, dass er aufgrund
eines möglichen Verstosses gegen die Nutzerrichtlinien keinen neuen Twitter-
Account auf den Namen seiner Medienagentur erstellt hat. Denn der Beschul-
digte hat damit nicht etwa aus freien Stücken mit dem Veröffentlichen dieser Mit-
teilungen auf seinem Twitter-Account «D.» aufgehört, sondern ihm wurde von
Seiten des Betreibers durch Löschung des Accounts ein Riegel vorgeschoben.
Darüber hinaus zog er gar in Erwägung, einen neuen Account zu eröffnen, sah
letztlich aber aufgrund eines möglichen Verstosses gegen die Nutzerrichtlinien
und nicht etwa in Wiedererwägung seiner geteilten Inhalte davon ab.
3.4.4.3 Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz erfüllt.
3.5 Herstellung und Verbreitung von Propaganda über YouTube (Anklageziffer
1.1.3 und 1.1.4)
3.5.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 9. Juni 2019 über seinen YouTube-
Account «I.» Ausschnitte des am 11. Februar 2017 vom IS veröffentlichten Vi-
deos «fa-qātilū aʾimat al-kufr» (wörtlich: «So bekämpft die Anführer des Unglau-
bens») publiziert zu haben, worin muslimische Gelehrte angeprangert werden,
die nicht dem IS gefolgt sind. Die Führer der «Al-Qaïda» und des IS (Osama bin
Laden, Abu Musaab Al Zarqawi, Abu Mohammad al Adnani und Abu Ali Al An-
bari) werden im Video als fromm, tapfer und ehrbar bezeichnet, während im Hin-
tergrund Kämpfer des IS in Szene gesetzt werden. Der Beschuldigte habe das
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Video vor seiner Veröffentlichung bearbeitet, indem er es gekürzt, mit dem deut-
schen Titel «Die Unterstützer des Taghuts» sowie dem Logo «C.» versehen und
den Inhalt des Videos deutsch untertitelt habe (AKS Ziff. 1.1.3).
Zudem habe der Beschuldigte an unbekanntem Datum über seinen YouTube-
Account «I.» eine bearbeitete Version des IS-Propagandavideos «The Rise of
the Khilafah & the Return of the Gold Dinar» publiziert, welches von der IS-Me-
dienagentur «Al Hayat» am 29. August 2015 veröffentlicht wurde. Darin werden
die vermeintliche Korruption des globalen Kapitalismus und ein alternatives Fi-
nanzsystem thematisiert, welches der IS etablieren will, sobald er den Zerfall des
Westens herbeigeführt hat. Der Beschuldigte habe das Video gekürzt, es mit
deutschen Untertiteln und dem Titel «Fundamente der Korruption» versehen
(AKS Ziff. 1.2.4).
3.5.2 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Videodateien sind aktenkundig (BA
pag. 13.01.0142; 10.1.0189; -0100 -0242). Diesbezüglich ergibt sich in objektiver
Hinsicht Folgendes:
3.5.2.1 Der propagandistische Inhalt der beiden Videos ist für das Gericht zweifelsfrei
erstellt, handelt es sich doch bei beiden im Original um eine offizielle Produktion
des IS mit einschlägiger Propaganda, mitunter sind in den Videos auch die Er-
kennungszeichen des IS, wie insbesondere das kalligraphische IS-Logo und die
IS-Flagge, sichtbar (BA pag. 10.01.0189 ff.; -0242).
3.5.2.2 Die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die fraglichen Videodateien und de-
ren Bearbeitung ist aufgrund seiner Aussage und der forensisch sichergestellten
Beweismittel ohne weiteres erstellt (BA pag. 10.01.0189; -0100; 13.01.0032; -
0126). In Bezug auf das Video «Unterstützer des Taghuts» gemäss Ziff. 1.1.3
der Anklageschrift ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der foren-
sisch sichergestellten Beweismittel erwiesen, dass der Beschuldigte dieses Vi-
deo am 9. Juni 2019 auf seinem YouTube-Kanal «I.» publizierte (BA
pag. 10.01.0100; 13.01.0032 f.; TPF pag. 3.731.025). Die Publikation des Videos
«The Rise of the Khilafah & the Return of the Gold Dinar» seitens des Beschul-
digten auf dessen YouTube-Kanal «I.» gesteht er ein (BA pag. 16.01.0028;
13.01.0126; TPF pag. 3.731.027). Diese ergibt sich im Übrigen auch durch den
Datenpfad (BA pag. 10.01.0107).
3.5.2.3 Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der Einvernahme im Rahmen der Haupt-
verhandlung die Anklagevorwürfe gemäss Ziff. 1.1.3 und 1.1.4 der Anklageschrift
(TPF pag. 3.731.025; -027). Er habe beide Videos auf Deutsch übersetzt, weil
diese auf Englisch schon verfügbar gewesen seien (pag. TPF pag. 3.731.025; -
027). Auf die Frage nach der Bedeutung des Begriffs «taghuts» führte der Be-
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schuldigte aus, dass es sich dabei um einen Begriff aus der islamischen Theolo-
gie handle und er für den Endfeind, Satan oder Götze stehen könne. Beim IS, so
der Beschuldigte, werde der Begriff für Befehlshaber und Präsidenten verwendet
(pag. TPF pag. 3.731.025 f.). Zum Video gemäss Anklageziffer 1.1.4 befragt,
führte der Beschuldigte aus, dies sei sozusagen «der Anfang» seiner «kurzen
Karriere» gewesen (TPF pag. 3.731.027). Er habe es etwa Ende 2018 übersetzt
(TPF pag. 3.731.036) und es vor allem Studenten zur Verfügung stellen wollen
(TPF pag. 3.731.027).
3.5.2.4 Hinsichtlich der Verbreitung von Propaganda ist Folgendes festzuhalten:
Die Veröffentlichung bzw. Publikation der beiden vorgenannten Videos stellen
Tathandlungen der Propaganda für die «Al-Qaïda» und den IS dar. Sie sind ge-
eignet, diese Terrororganisationen zur Erreichung ihrer Ziele, namentlich der ge-
waltsamen Schaffung eines weltumspannenden, islamistischen Kalifats zu stär-
ken, zu fördern und zu unterstützen. Von Bedeutung ist dabei insbesondere, dass
der Beschuldigte die fraglichen Dateien weit nach der Zeit verbreitete, in welcher
der IS den bisherigen Zenit seiner Macht erreicht hatte, und ihm Propaganda
daher besonders dienlich war (vgl. dazu E. 3.9). Die Videos waren geeignet, die
Empfänger für die Ideologie des IS zu gewinnen bzw. diese in ihrer bejahenden
Ideologie für den IS zu bestärken. Die publikumswirksame Propaganda für den
IS und die «Al-Qaïda» ist damit unzweifelhaft erstellt.
3.5.2.5 Hinsichtlich des Herstellens von Propaganda ist Folgendes festzuhalten:
Beweismässig erstellt und unbestritten ist, dass der Beschuldigte das Video «Die
Unterstützer des Taghuts» bearbeitet hat, indem er dieses kürzte und Szenen
herausschnitt, einen selbst gewählten deutschen Titel sowie deutsche Untertitel
einfügte und das Logo des IS durch das Logo seiner Medienagentur «B.» er-
setzte, wobei er dieses, in Anlehnung an den Stil des IS, mal als Signet, mal als
Banner einblenden liess (BA pag. 10.01.0100: -0191; 13.01.0032 f.; -0126; TPF
pag. 3.731.025). Dieses Tun stellt ein Bearbeiten und damit ein Herstellen von
Propagandamaterial dar. Das Gesagte gilt auch in Bezug auf das zweite hier
relevante Video, welches der Beschuldigte kürzte, mit deutschen Untertiteln und
dem Titel «Fundamente der Korruption» versah (BA pag. 10.01.0104 ff.; TPF
pag. 3.731.027). Ausser Frage steht, dass diese Bearbeitung und letztlich die
bearbeiteten Videos an die Öffentlichkeit gerichtet waren, zumal der Beschul-
digte beide Videos auch tatsächlich (und unbestrittenermassen) publizierte und
damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machte. Durch Bearbeiten der bei-
den IS-Propagandavideos dergestalt, dass er die Videos mit deutschen Unterti-
teln und deutschen Titeln versah und das Logo durch sein eigenes ersetzte, för-
derte er die Möglichkeit der Gedankenverbreitung auf nicht arabisch sprechende
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Zuhörer und Empfänger der besagten Videos. Damit fällt sein Tun unter die Tat-
bestandsvariante der Förderung von verbotenen Gruppierungen, namentlich des
IS, auf andere Weise.
3.5.2.6 Nach dem Gesagten, ist der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz
erfüllt.
3.5.3 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist festzuhalten, dass der Beschuldigte
den Internetauftritt bewusst genutzt hat, um seine salafistische Weltanschauung
öffentlich zu verbreiten. Eine Bearbeitung eines Videos in der hier interessieren-
den Art kann gar nicht anders als vorsätzlich vorgenommen werden. Der Be-
schuldigte hat wissentlich und willentlich den kriminellen Wertekanon des IS und
der «Al-Qaïda» gefördert und unterstützt, in der Absicht, deren Macht und Stärke
zu glorifizieren sowie die extremistische Ideologie einem möglichst breiten na-
mentlich einem nicht Arabisch sprechenden Publikum zugänglich zu machen.
Dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ist nach dem Gesagten
zweifelsfrei erstellt, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1
AQ/IS-Gesetz gegeben ist.
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3.6 Verbreitung von Propaganda mittels Telegram-Profilbild (Anklagezif-
fer 1.1.5)
3.6.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Ziff. 1.1.5 vor, von September bis Okto-
ber 2019 auf seiner Social-Media-Applikation Telegram einen Ausschnitt der
Flagge des IS als Profilbild verwendet zu haben, wobei er gegenüber dem Nutzer
«P.» bestätigt habe, dass es sich dabei um die Flagge des IS handle (AKS Ziff.
1.1.5)
3.6.2 Ein Auszug des in Frage stehenden Profilbilds liegt bei den Akten (BA pag.
10.01.0140 Annex 11; 10.01.0152).
3.6.3 Die Urheberschaft des Beschuldigten an dem zur Diskussion stehenden Profilbild
ist aufgrund seiner Aussagen und der forensischen Auswertung der technischen
Daten ohne Weiteres erstellt (BA pag. 10.01.0152; 10.01.0140; 13.01.0033 f.).
Unstreitig ist auch, dass das Profilbild des Beschuldigten von anderen Telegram-
Usern eingesehen werden konnte und damit einer breiteren Öffentlichkeit zu-
gänglich gemacht wurde.
3.6.4 Das fragliche Bild zeigt einen schwarzen Hintergrund mit einem weissen Kreis
und arabischen Schriftzügen in dessen Mitte. Dass es sich dabei um die sog. IS-
Flagge handelt, ist notorisch (vgl. statt vieler https://de.wikipedia.org/wiki/Islami-
scher_Staat_[Organisation]) und unbestritten (BA pag. 13.01.0033; - 0126). Es
trifft zwar zu, dass die IS-Flagge mit dem islamischen Glaubensbekenntnis ver-
sehen ist, dessen Verwendung für sich genommen selbstredend keine strafbare
Propaganda für den IS darstellt. Indes werden die betreffenden Kennzeichen in
der speziellen Kombination, wie sie auf der IS-Flagge zu sehen ist, ausschliess-
lich vom IS benutzt. Der IS missbraucht damit ein zentrales Symbol des Islam für
seine terroristischen Zwecke. Angesichts der befürwortenden Haltung des Be-
schuldigten gegenüber dem namentlich vom IS betriebenen gewaltsamen Islam
im angeklagten Zeitraum (vgl. vorne, E. 2.) kann die Verwendung eines Aus-
schnitts der IS-Flagge, nämlich des Siegels des Propheten, keinem anderen
Zweck gedient haben, als seine unterstützende Haltung gegenüber dieser terro-
ristischen Organisation nach aussen zu demonstrieren. Dies erreichte er denn
offensichtlich auch, wurde er doch vom Telegram-Nutzer «P.» gerade aufgrund
seines Profilbildes angesprochen (siehe dazu E. 2.6). Der Anklageschrift kann
aber insofern nicht gefolgt werden, als der Beschuldige «P.» gegenüber bestätigt
haben soll, dass es sich um die Flagge des IS handle, bezog sich seine Antwort
«Ja, mein Bruder» doch auf die Frage «bist du al-munasirin» (BA pag.
10.01.0084; E. 2.6).
3.6.5 Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des Al-
Qaïda/IS-Gesetzes erfüllt.
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3.6.6 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes:
3.6.6.1 Der Beschuldigte räumte bei seiner Einvernahme vom 15. Oktober 2020 ein,
dass es sich bei dem Ausschnitt um das Siegel des Propheten handle und diese
Flagge ausschliesslich vom IS verwendet werde (BA pag. 13.01.0033). Es sei
ihm zum Teil bewusst gewesen, dass er dadurch dem IS Aufmerksamkeit ver-
schaffe und dessen Tätigkeiten unterstütze (BA pag. 13.01.0034). Anlässlich der
Schlusseinvernahme anerkannte er den Vorhalt (BA pag. 13.01.0126). Seine bis-
herigen Aussagen bestätigte er alsdann anlässlich der Einvernahme im Rahmen
der Hauptverhandlung (TPF pag. 3.731.027 f.).
Unzweifelhaft ist, dass der Beschuldigte als damaliger Befürworter des IS nicht
nur um die Verwendung dieser Flagge durch den IS wusste, sondern auch um
deren Aufforderung, das Siegel des Propheten als Profilbild zu verwenden. Dass
der IS die Verwendung der IS-Flagge propagandiert, insbesondere auch in zahl-
reichen Videos, wie in dem beim Beschuldigten sichergestellten Video, welches
die Verwendung des besagten Abbildes als Profilbild ausführlich demonstriert
(BA pag. 10.01.0154), ist notorisch. Wie bereits mehrfach ausgeführt, fühlte sich
der Beschuldigte gerade von solchen Propagandavideos angesprochen.
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte den Ausschnitt der IS-
Flagge bewusst als Profilbild bei Telegram verwendete und damit beabsichtigte,
dem IS erhöhte Aufmerksamkeit zu verschaffen, die Macht und Stärke dieser
Organisation zu glorifizieren und deren Ideologie öffentlich zu verbreiten.
3.6.6.2 Zusammenfassend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des
AQ/IS-Gesetzes erfüllt.
3.7 Verbreitung von Propaganda mittels Tweets (Anklageziffer 1.1.6)
3.7.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 19. Juli 2019 bis 20. Au-
gust 2019 auf dem ihm zuordenbaren Twitter-Account «F.» (@[…]) sechs Tweets
mit IS- und «Al-Qaïda»-Propaganda geteilt zu haben.
3.7.2 Dem Beschuldigten werden konkret die sechs folgenden Tweets zur Last gelegt:
19. Juli 2019, 17:18:35 Uhr, Verherrlichung des verstorbenen IS-Mitglieds Abu Usama
al-Gharib: «Wir werden dich nicht vergessen, oh Held, oh Mudschahed Abū Usāma al-
Gharīb. Keiner in Deutschland war so tapfer und geradeheraus wie du. Wahrlich, du
hast zum Monotheismus (tauhīd) und zum Dschihad aufgerufen und hast die Jugendli-
chen angespornt, die Ungläubigen zu bekämpfen (qitāl). Möge Allah ihn erbarmen. Jahr
1440 der Hidschra» (Nr. 9.1)
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11. August 2019, 04:35:05 Uhr, Zitat aus einem IS-Naschid «Wir, diejenigen, die die
Treue schwören, schreiten fort auf dem Weg des Dschihad – wir werden nicht aufgeben,
wir werden uns nicht verneigen, wir werden uns nicht ergeben!» (Nr. 9.3)
13. August 2019, 10:28:21 Uhr, Verherrlichung des 2015 in Syrien getöteten deutschen
IS-Kämpfers Abu Bilal al-Maghribi und seiner Witwe: «The defamation of our martyrs
and widows goes on... This time about the shaheed Abu Bilal al-Maghribi rahimullah and
his wife Umm Firdaus from Germany, https://[...]», wobei A. seine Nachricht mit einer
Reportage über Abu Bilal al-Maghribi und drei weinenden Emoticons versah (Nr. 9.4)
16. August 2019, 13:25:45 Uhr, Retweet eines Propagandaposts zugunsten des IS, auf
welchem mittig eine in schwarz maskierte Person eine IS-Flagge hält, mit einem Zitat
aus der Ansprache «fa-bi-hudahum iqtadih» (Deutsch: so folge ihrer Rechtleitung) von
IS-Pressesprecher Abu Hassan al Muhajir: «What victory are you talking about Ame-
rica?! The sons of Muslims still come from the countries of the earth to the pledge alle-
giance and support the Caliphate, hoping they will be a good brick in the construction of
the Caliphate building, and to build it up higher, and the soldiers of the caliphate in Iraq,
Sham, Yemen, Khorasan, Sinai, Libya, West Africa, Somalia, the Philippines and Tuni-
sia are still fighting your agents and soldiers in a jihad that is loved and accepted by
Allah, It will not stop until Eisa the son of Maryam – peace be upon him – rules with
justice, and the nightmare that you tasted its terrible chapters, will not end by a false
dream, or a moment of enormous aerial cover, the coming, Allah willing, will be the most
terrible and bitter», wobei A. seinen Tweet mit der geläufigen IS-Parole «baqiya» («sie
bleibt [ewig]») versah (Nr. 9.5)
18. August 2019, 18:38:04 Uhr, Retweet eines Fotos des Al-Qaïda-Ideologen Anwar Al-
Awlaki (mit einer Anekdote aus dem Al-Qaïda-Magazin «Inspire»), wobei A. seinen
Tweet mit der verherrlichenden Bemerkung «Möge Allah sich seiner erbarmen und das
höchste Paradies zu seiner Ruhestätte machen» und einem Herzchen versah (Nr. 9.6)
20. August 2019, 07:33:39 Uhr, Retweet eines Ausschnitts aus dem am 18. September
2014 von der IS-Medienstelle «Al Hayat Media Center» veröffentlichten Propagandavi-
deos «Flames of War» (vom User @AA. mit der Bemerkung «Möge Gott sich seiner
erbarmen» versehen), worin der 2014 getötete IS-Kommandant Abu Usamah al-
Maghribi verherrlicht wird (Nr. 9.7).
3.7.3 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tweets liegen bei den Akten (BA pag.
10.01.0192 ff.; 10.01.0128 ff.). Diesbezüglich ergibt sich in objektiver Hinsicht
Folgendes:
3.7.3.1 Die Urheberschaft und Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die vorgenann-
ten Beiträge auf der Social-Media-Plattform Twitter ist aufgrund der forensischen
Auswertung der technischen Dateien erstellt (BA pag. 10.01.0192 ff.;
10.01.0128 ff.) und im Übrigen auch unbestritten. Die inkriminierten Daten wur-
den nachweislich vom Beschuldigten im Zeitraum vom 19. Juli 2019 bis 20. Au-
gust 2019 veröffentlicht.
3.7.3.2 Hinsichtlich des Tweets vom 16. August 2019, auf welchem mitunter das Abbild
eines auf einem abgestürzten Flugzeug mit wehender IS-Flagge stehenden IS-
Soldaten erkennbar ist, gilt es zu präzisieren, dass dem Beschuldigten einerseits
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SK.2021.22
der Retweet und damit das Verbreiten des umschriebenen pro-IS Propaganda-
materials vorzuwerfen ist, andererseits als weitere respektive separat zu betrach-
tende Handlung die öffentliche Kommentierung des Tweets mit der geläufigen
IS-Parole «baqiya» (vgl. zum Begriff «baqiya» vorne E. 2.5). Beide Handlungen
für sich, sowohl der Retweet als auch die Kommentierung, weisen propagandis-
tischen Charakter auf, weshalb sie auch je einzeln zu würdigen sind. Selbst wenn
damit das gleiche Publikum erreicht wurde, was sich anhand der Ermittlungen
nicht vollständig rekonstruieren lässt, so wäre dennoch von zwei Propaganda-
handlungen auszugehen, weil sowohl der Retweet als auch die Kommentierung
des Tweets öffentlich eingesehen werden konnten und nicht deckungsgleichen
Inhaltes sind.
Insofern sind dem Beschuldigten insgesamt sieben, in der Anklageschrift im Üb-
rigen korrekt umschriebene, Beiträge, davon vier Tweets und drei Retweets, an-
zulasten.
3.7.3.3 Das Gericht erachtet alle angeklagten Tweets respektive Retweets als deliktisch
relevant, weisen sie doch alle einen klaren Bezug zum IS, namentlich zu IS-Mit-
gliedern und der IS-Ideologie auf und zeigen teilweise auch IS-Symbole. Der Be-
schuldigte verherrlicht mit den hier interessierenden Beiträgen verschiedene IS-
Mitglieder, stellt den IS überwiegend machtvoll und heroisch dar und glorifiziert
die IS-Ideologie. Damit trägt er werbewirksam zur Anziehungskraft des IS bei.
Diese vorgenannten sieben Beiträge auf Twitter waren allesamt geeignet, Emp-
fänger für die Ideologie des IS zu gewinnen bzw. diese bejahende Ideologie für
den IS zu bestärken. Mit dem «Posten», d.h. Veröffentlichen dieser als Propa-
ganda zu wertenden Beiträge auf Twitter, und damit zuhanden einer breiten Öf-
fentlichkeit, bewirkte der Beschuldigte eine Stärkung und Erhöhung der Anzie-
hungskraft dieser terroristischen Gruppierungen. Nach dem Gesagten ist die de-
liktische Relevanz dieser Beiträge gegeben und die publikumswirksame Propa-
ganda für den IS unzweifelhaft erstellt.
3.7.3.4 Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz
erfüllt.
3.7.4 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes:
3.7.4.1 Der Beschuldigte anerkannte den Vorhalt anlässlich der Einvernahme vom
15. Oktober 2020. Er habe irgendetwas gesehen in diesen Leuten, sie seien so
zielstrebig gewesen, waren extrem und er habe das Extreme gesucht (BA pag.
13.01.0035). Den Vorhalt bestätigte er auch im Rahmen der Einvernahme an-
lässlich der Hauptverhandlung (TPF pag. 3.731.027). Hinsichtlich des Kommen-
tars «baqiya» zum Tweet vom 16. August 2019 befragt, gab der Beschuldigte an,
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SK.2021.22
er habe dies in dieser Zeit gut gefunden und die Bedeutung desselben gekannt
(TPF pag. 3.731.028).
3.7.4.2 Davon, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum sich zu einem glü-
henden Anhänger des Wertekanons des IS entwickelte, war bereits ausführlich
die Rede (E. 2). Es steht ausser Frage, dass er mit dem Verbreiten der inkrimi-
nierten Dateien einzig den Zweck verfolgte, den IS und dessen Mitglieder zu glo-
rifizieren und für den IS zu werben. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der
Beschuldigte durch sein Tun die verbotene Gruppierung IS wissentlich und wil-
lentlich auf andere Weise förderte.
3.7.4.3 Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz erfüllt.
3.8 Verbreitung von Propaganda via WhatsApp (Anklageziffer 1.1.7)
3.8.1 Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die verbotenen Gruppierun-
gen «Al-Qaïda» und IS oder verwandte Organisationen durch Verbreitung von
Propaganda über Social Media gefördert zu haben, indem der Beschuldigte im
Zeitraum vom 11. Februar 2018 bis 17. August 2019 über WhatsApp zehn in der
Anklageschrift umschriebene Videos mit IS-Propaganda in Gruppenchats ver-
sendet haben soll.
3.8.2 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten zehn Videos liegen bei den Akten, de-
ren Inhalt wurde im Rahmen des Nachtragsberichts des Kommissariats Kriminal-
analyse 3 vom 11. August 2020 detailliert umschrieben (BA pag. 10.01.0141 ff.;
-0207 ff.). Es handelt sich im Einzelnen um folgende Videos:
11. Februar 2018: Ausschnitt aus dem IS-Video «The Promotion of Virtue and the Pre-
vention of Vice #1» (am 26. Februar 2015 von der Medienorganisation der IS-Provinz
Ninawa veröffentlicht), worin die Zerstörung von assyrischen Statuen aus dem 9. Jahr-
hundert im Museum von Mosul durch den IS zelebriert wird (Ikonoklasmus), wobei das
Video eine IS-Flagge enthält (Nr. 10.1; Laufzeit 04:34 Minuten)
[Dateipfad WhatsApp Sent]
30. April 2019: IS-Video (am 3. Januar 2015 vom IS-Medienhaus «AI-Hayat» veröffent-
licht), worin der entführte britische Journalist John Cantlie die Vorzüge des Lebens in
der Stadt Mosul unter der Herrschaft des IS vorstellt (Nr. 10.3, Laufzeit 08:15 Minuten)
[Dateipfad WhatsApp Sent]
9. Juni 2019: Ausschnitt aus dem am 11. Februar 2017 von der Medienstelle der IS-
Provinz «AI-Khayr» veröffentlichten Video «fa-qatilu a'immat al-kufr» (deutscher Titel:
«So bekämpft die Anführer des Unglaubens»), worin das Gleichnis von «Balaam bin
Baura» erzählt wird, der trotz seines grossen Wissens abtrünnig wurde, während im
Gegensatz zu ihm Männer und Frauen ohne Kenntnis der Scharia aufrichtig in ihrem
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Glauben blieben, das Video weist deutsche Untertitel sowie das vom Beschuldigten ver-
wendete Signet «C.» und den Banner «C.» auf (Nr. 10.5; Laufzeit 25 Sekunden)
[Dateipfad WhatsApp Sent]
3. Juli 2019: IS-Naschid mit dem deutschen Titel «Wir werden nicht aufgeben». Inhalt:
«Wir, diejenigen, die die Treue schwören, schreiten fort auf dem Weg des Dschihad –
wir werden nicht aufgeben, wir werden uns nicht verneigen, wir werden uns nicht erge-
ben!» (Nr. 10.6 Laufzeit 42 Sekunden)
[Dateipfad WhatsApp Sent]
6. Juli 2019: Ausschnitt aus dem IS-Video mit dem deutschen Titel «Das [gute] Ende
gehört den Überzeugungsstarken», worin eine Versammlung von Kämpfern zu sehen
ist, die dem IS die Treue schwören, die IS-Flagge ist im Video deutlich erkennbar
(Nr. 10.7; Laufzeit 02:18 Minuten)
[Dateipfad WhatsApp Sent]
7. Juli 2019: Ausschnitt aus dem IS-Video «Inside the Caliphate #8» (am 30. Oktober
2018 vom IS-Medienhaus «Al-Hayat» veröffentlicht), worin gezeigt wird, wie Unterstüt-
zer auf der ganzen Welt den IS durch Onlineaktivitäten unterstützen können (Nr. 10.8;
Laufzeit 01:24 Minuten)
[Dateipfad WhatsApp Sent]
2. Juli 2019: Ausschnitt aus dem IS-Video «Inside the Caliphate #8» (am 30. Oktober
2018 vom IS-Medienhaus «Al-Hayat» veröffentlicht), welches von der Wichtigkeit der
elektronischen Kriegsführung und von den Aufgaben handelt, welche die Unterstützer
des IS online unternehmen können (Nr. 10.9; Laufzeit 06:32 Minuten)
[Dateipfad WhatsApp Sent]
17. August 2019: es handelt sich um den gleichen Ausschnitt aus dem IS-Video «Inside
the Caliphate #8» wie bei Video Nr. 10.9 (Nr. 10.10; Laufzeit 06:32 Minuten)
[Dateipfad WhatsApp Sent]
19. Juli 2019: Video mit dem deutschen Titel «Der Sieg gehört den Überzeugungsstärks-
ten», welches am 17. Juli 2019 vom IS-affiliierten Medienhaus «al-Taqwa Media Foun-
dation» veröffentlicht wurde und eine Ansprache von IS-Chef Abu Bakr Al-Baghdadi und
eingeblendeten Exekutionen enthält, in welcher dieser an die Muslime appelliert, sich
nicht von der «Koalition des Unglaubens» beeindrucken zu lassen, die sich gegen den
IS verbündet habe, denn dies sei das Los der «siegreichen Gruppe» bzw. des IS.
Schliesslich fordert Abu Bakr Al-Baghdadi seine Anhänger auf, standhaft zu bleiben, bis
ihnen Gott den Sieg gewähre (Nr. 10.11; Laufzeit 10:53 Minuten)
[Dateipfad WhatsApp Sent]
9. August 2019: Video, worin der IS gelobt und den Ungläubigen gedroht wird: Mit einem
Küchenmesser köpft ein junges Mädchen eine Puppe, während im Hintergrund des Vi-
deos der IS-Naschid «qariban qariba» (Deutsch: Bald, bald) abgespielt wird. Das Mäd-
chen hält den abgetrennten Kopf der Puppe hoch, beschreibt dies als das Schicksal der
Abtrünnigen und ruft «Allahu akbar – dawlat al-islam baqiya wa-tatamaddad» (Deutsch:
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SK.2021.22
Gott ist gross; der Islamische Staat bleibt und breitet sich aus) (Nr. 10.12; Laufzeit
40 Sekunden)
[Dateipfad WhatsApp Sent]
3.8.3 In objektiver Hinsicht ist Folgendes festzustellen:
3.8.3.1 Die Urheberschaft und Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die fraglichen
Dateien ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne
weiteres erstellt (BA pag. 10.01.0207). Die besagten Videos wurden in den si-
chergestellten Dateien auf der externen Festplatte WD-Elements des Beschul-
digten vorgefunden. Im Rahmen der Ermittlungen konnte zwar nicht abschlies-
send festgestellt werden, an wen der Beschuldigte die jeweilige Videodatei ver-
sendet hat. Anhand des Datenpfades bzw. des Dateinamens kann indes hinrei-
chend rekonstruiert werden, dass der Beschuldigte die fraglichen Videodateien
im Zeitraum vom 11. Februar 2018 bis 17. August 2019 über WhatsApp versen-
det hat (BA pag. 10.01.0207). Dies ergibt sich denn auch aus den Aussagen des
Beschuldigten, der die Weiterleitung der Videodateien, meist in Gruppen-Chats,
zugibt (BA pag. 13.01.0038; -0129).
3.8.3.2 Der propagandistische Inhalt dieser Videodateien, bei denen es sich in acht Fäl-
len um gekonnt inszenierte Propagandafilme bzw. Filmsequenzen für die terro-
ristische Organisation IS handelt, ist nach dem Gesagten ohne weiteres erstellt.
Zwei Videos, einerseits Nr. 10.6 gemäss Anklageschrift, in welchem das Abspie-
len eines IS-Nashids auf dem Laptop ersichtlich ist, und andererseits Nr. 10.12,
in welchem ein kleines Mädchen eine Puppe enthauptet und dabei auf Arabisch
die Worte «Gott ist gross; der Islamische Staat bleibt und breitet sich aus»
spricht, erscheinen aufgrund der Machart eher amateurhaft, sind inhaltlich jedoch
zweifelsfrei propagandistisch und damit strafrechtlich relevant. Dies gilt entgegen
den Ausführungen der Verteidigung im Rahmen des Plädoyers (TPF pag.
3.721.028) auch für das hier vorgenannte erste Video vom 11. Februar 2018
(Nr. 10.1 der AKS), zeigt dieses doch, unter ständiger plakativer Einblendung der
IS-Flagge in der oberen rechten Ecke, die bewusste und teilweise kommentierte
Zerstörung von Kulturgütern im Museum von Mosul durch den IS, der kurz zuvor
die Stadt erobert hatte.
Festzuhalten ist, dass sich im Video Nr. 10.5 gemäss Anklageschrift das Logo
der Medienagentur des Beschuldigten sowie dessen Banner findet. Zudem weist
das Video deutsche Untertitel auf. Es handelt sich mithin um einen Ausschnitt
des vom Beschuldigten bearbeiteten und am 9. Juni 2019 auf seinem YouTube-
Account veröffentlichten Pro-IS-Video (siehe dazu E. 3.5). Keine Rolle spielt zu-
dem, dass es sich beim Video vom 2. Juli 2019 (Nr. 10.9 gemäss Anklageschrift)
und jenem vom 17. August 2019 (Nr. 10.10 gemäss Anklageschrift) inhaltlich um
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SK.2021.22
dasselbe Video handelt, wurde dieses doch an zwei verschiedenen Daten ver-
sendet, womit von zwei separaten Verbreitungshandlungen auszugehen ist.
3.8.3.3 Dass das Versenden dieser Videos ein Verbreiten von Propagandamaterial
durch den Beschuldigten darstellt, ist offensichtlich. Keine Rolle spielt dabei, ob
er die inkriminierten Dateien an nur eine Person oder in einem Gruppenchat, wie
von ihm zumindest hinsichtlich der meisten Videos zugegeben, verbreitet hat,
erhöhte er doch auch mit dem Versand derartigen Propagandamaterials an nur
eine Person die Wahrscheinlichkeit, dass diese Videos weitere Betrachter finden.
Mit dem Weiterleiten der Dateien verliessen diese zudem den Herrschaftsbereich
des Beschuldigten, wodurch er keinen Einfluss mehr auf deren weitere Verwen-
dung hatte.
3.8.3.4 Der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz ist somit erfüllt.
3.8.4 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes:
3.8.4.1 Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Oktober 2020 an,
dass es sich bei diesen Videodateien um einschlägige Propaganda des IS sowie
der «Al-Qaïda» handle (BA pag. 13.01.0038). Anlässlich der Schlusseinver-
nahme anerkannte der Beschuldigte den Sachverhalt (BA pag. 13.01.0129). Im
Rahmen der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung gab er zunächst zu
Protokoll, er könne sich nicht mehr erinnern und hätte gerne «den Beweis von
der Staatsanwaltschaft» gesehen. Nach Vorhalt der Titel der zehn anklagerele-
vanten Videos räumte er indes ein, diese Videos versendet zu haben (TPF pag.
3.731.029 ff.). Auf Vorhalt, dass er diese zehn Videos gemäss Anklage über
WhatsApp versendet haben soll, gab der Beschuldigte zu Protokoll: «Genau,
aber ob das eine Gruppe war auf WhatsApp oder eine Einzelperson, weiss ich
nicht mehr» (TPF pag. 3.731.031).
3.8.4.2 Nach dem Gesagten und insbesondere mit Blick auf die (damalige) befürwor-
tende Haltung des Beschuldigten hinsichtlich des namentlich vom IS betriebenen
gewaltsamen Islams steht ausser Frage, dass er mit dem Verbreiten der inkrimi-
nierten Dateien einzig den Zweck verfolgte, für den IS zu werben. Die Tatsache,
dass er das propagandistische Material verbreitete und somit aus der Hand gab,
spricht dafür, dass er zumindest in Kauf nahm, dass Dritte es sichten und allen-
falls weiterverbreiten könnten. Sämtliche Videos waren geeignet, die Empfänger
für die IS-Ideologie zu gewinnen respektive diese in ihrer bejahenden Ideologie
für den IS zu bestärken.
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SK.2021.22
3.9 Fazit zum Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz
3.9.1 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 11. Februar
2018 bis Oktober 2019 diverse Propagandatätigkeiten für verbotene Gruppierun-
gen, vorab für den IS, in geringerem Umfang auch für die «Al-Qaïda», vornahm.
Er nutzte dabei bewusst den Internetauftritt. Die erstellten Aktivitäten umfassen
insbesondere die Schaffung der Medienagentur «B.», deren primärer Zweck es
war, IS-Medienmitteilungen zu verbreiten, die vorgängig durch den Beschuldig-
ten vom Arabischen ins Englische übersetzt wurden, womit dieser die einschlä-
gige Propaganda einem potentiell grösseren Kreis der Öffentlichkeit zugänglich
machte respektive machen wollte. Dazu betrieb er auch diverse Social-Media-
Accounts. Neben diesen Übersetzungsarbeiten gehörten mitunter auch die Be-
arbeitung von Propagandamaterial durch Untertitelung des arabisch gesproche-
nen Wortes auf Deutsch und Einfügen seines selbstkreierten Logos sowie die
Verbreitung von Propaganda auf unterschiedlichen, teilweise explizit dafür ge-
schaffenen Social-Media-Kanälen (konkret: Twitter, Telegram, SoundCloud, Y-
ouTube, WhatsApp) zu den erstellten propagandistischen Tätigkeiten des Be-
schuldigten. Er handelte dabei in der Art eines Berufes und investierte viel Zeit
und Arbeit (wie er dies auch selbst zugibt; BA pag. 13.01.0027) in das Überset-
zen, Verbreiten und mithin Produzieren von Propaganda zugunsten der terroris-
tischen Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS. Den in Zusammenhang mit dem IS
aufgewendeten Zeitaufwand quantifiziert der Beschuldigte selber mit durch-
schnittlich vier bis fünf Stunden täglich (pag. TPF pag. 3.731.036). Gerade die
Übersetzungstätigkeiten des Beschuldigten und das Bearbeiten von Propagan-
damaterial stellen dabei eine der bedeutendsten Formen propagandistischer Tä-
tigkeit dar, werden die Propagandamaterialien auf diese Weise doch für viele
bzw. viel mehr Menschen verständlich und der Adressatenkreis dadurch mass-
geblich erweitert. Diese Aktivitäten sind als Tathandlungen der Propaganda für
die «Al-Qaïda» und den IS und damit des Förderns auf andere Weise zu qualifi-
zieren. Die Propaganda ist geeignet, diese Terrororganisationen zur Erreichung
ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden, is-
lamistischen Kalifats, zu stärken, zu fördern und zu unterstützen.
Von Bedeutung ist, dass sich die dem Beschuldigten zur Last gelegten propa-
gandistischen Aktivitäten zwischen dem 11. Februar 2018 und Oktober 2019, und
damit in einer Zeitspanne von 20 Monaten abspielten, wobei der Schwerpunkt
der nach Art eines Berufes ausgeübten propagandistischen Tätigkeit in den Mo-
naten Juni bis September 2019 liegt. Die hier interessierenden Aktivitäten des
Beschuldigten erfolgten damit in einer Phase, in welcher der IS, im Gegensatz
zu den ersten Jahren nach Ausrufung des Kalifats am 29. Juni 2014, massiv an
Einfluss und Gefolgschaft verloren hatte (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Islami-
scher_Staat_(Organisation); zuletzt besucht: 27. Dezember 2021). Damit war
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SK.2021.22
das propagandistische Werben für die verbotenen Gruppierungen, vorab den IS,
zur Gewinnung bzw. Bestärkung von Anhängern im anklagerelevanten Zeitraum
besonders entscheidend.
Nach dem Gesagten verschaffte der Beschuldigte dem IS durch seine Social-
Media-Accounts, auf denen er Propagandamaterial verbreitete und welches er
teilweise selber hergestellt hatte, ein Sprachrohr, vorab gegenüber nicht ara-
bisch-sprechenden Personen.
3.9.2 Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands steht dabei ausser Frage: Der Be-
schuldigte war zur anklagerelevanten Zeit stark radikalisiert und hat wissentlich
und willentlich den kriminellen Wertekanon dieser Terrororganisationen gefördert
und unterstützt. Mit seinem Handeln beabsichtigte er, dem IS und der «Al-Qaïda»
erhöhte Aufmerksamkeit zu verschaffen, deren Macht und Stärke zu glorifizieren
sowie die gewaltextremistische Ideologie einem möglichst breiten Publikum, ins-
besondere auch nicht Arabisch sprechenden Personen in der «westlichen Welt»
(Europa, Amerika) zugänglich zu machen.
3.10 Bei mehreren Förderungshandlungen zugunsten einer kriminellen Organisation
durch einen Täter wird der Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes nur
einmal, nicht mehrfach erfüllt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom
18. Dezember 2019 E. 2.7). Der Beschuldigte hat mit den vorgenannten Propa-
gandahandlungen die verbotenen Gruppierungen IS und wenn auch in weit ge-
ringerem Umfang «Al-Qaïda» in deren Aktivitäten durch Verbreiten und Her-
stellen von Propaganda gefördert. Es liegt damit bezogen auf die beiden ver-
botenen Gruppierungen IS und «Al-Qaïda» je eine Entschlussfassung vor, wo-
mit mehrfache Tatbegehung gegeben ist.
3.11 Im Ergebnis ist der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2
Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes, begangen zwischen 11. Februar 2018 und Oktober
2019, schuldig zu sprechen.
4. Gewaltdarstellungen
4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, sich des
mehrfachen Herstellens und Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135
Abs. 1 und Abs. 1bis StGB schuldig gemacht zu haben, indem er im Zeitraum vom
3. August 2017 bis 2. Oktober 2019 die 47 in der Anklageschrift umschriebenen
Bilder und im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 26. September 2019 die 21 in
der Anklageschrift umschriebenen Videoaufnahmen mindestens für seinen eige-
nen Konsum auf seinen Datenträgern (Mobiltelefon Samsung S9 Edge [Asservat
01.06.0001], Notebook «Asus» [Asservat 01.03.0003] sowie seiner externen
- 46 -
SK.2021.22
Festplatte «WD Elements» [Asservat 01.03.0001]) gespeichert haben soll (AKS
Ziff. 1.2).
4.2
4.2.1 Nach Art. 135 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer Ton- oder Bildaufnahmen,
Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdi-
gen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätig-
keiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elemen-
tare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert,
in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich
macht. Gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Ab-
satz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, er-
wirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.
4.2.2 Tatobjekt von Art. 135 StGB sind die Menschenwürde in elementarer Weise ver-
letzende Gewaltdarstellungen. Erforderlich ist eine eindringliche Darstellung
grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender brutaler Gewalttätigkeiten ge-
gen Menschen oder Tiere. Gewalttätigkeit ist aktive, aggressive physische Ein-
wirkung auf den Körper durch Schläge, Schnitte, Stiche, Chemikalien, elektrische
Stösse usw. (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf-
gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 135 N. 4; HAGENSTEIN, Basler
Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 N. 22). Die Darstellung ist eindringlich, wenn
sie suggestiv und realistisch wirkt, namentlich durch das Betonen von Details,
Grossaufnahmen und Insistenz (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 135 N. 7). Filme
über Hinrichtungen, Enthauptungen, das Abschlachten von Menschen und Lei-
chenschändungen können als Gewaltdarstellungen gelten, sofern nicht Zweifel
daran bestehen, dass sie Bestandteil einer Kriegsreportage sein könnten (Urteil
des Bundesstrafgerichts SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 6.1, 6.2.4 ff.). Ein
Schuldspruch nach Art. 135 StGB setzt weiter voraus, dass die Darstellung bar
jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes ist (zum Ganzen HAGEN-
STEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 StGB N. 9 ff.; GODENZI, in: Wolf-
gang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 135 StGB N. 2).
Eine Gewaltdarstellung kann als solche auch durch die Konnotation zu einer ver-
botenen Gruppierung als eindringlich erscheinen, geht mit solchen Darstellungen
doch ein erhebliches Korrumpierungspotential einher. Dass namentlich verbo-
tene Terrororganisationen wie «Al-Qaïda» oder IS in professionell hergestelltem
Video- und Bildmaterial Kriegshandlungen, Leichen und Gräueltaten regelrecht
inszenieren, ist notorisch. Dies ist Teil ihrer modernen Kriegsführung im virtuellen
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Raum und stellt gewissermassen eine Fortsetzung des Krieges mit anderen Mit-
teln dar. Zweifellos entbehren solche Darstellungen, die sich im Wesentlichen
darin erschöpfen, Grausamkeiten zur Schau zu stellen und zur Untermauerung
der ideologischen Wertevorstellungen der fraglichen Gruppierungen dienen, von
vornherein jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert. In Präzisierung
der bisherigen Rechtsprechung vermögen somit auch Darstellungen verbotener
Gruppierungen, auf denen Gewalttätigkeiten und gewaltsam ums Leben gekom-
mene Menschen regelrecht zur Schau gestellt werden, um die an ihnen verübte
Gewalt in verherrlichender Weise zu glorifizieren, die von Art. 135 StGB gefor-
derte Eindringlichkeit zu erfüllen. So ist beispielsweise eine mit dem Logo einer
verbotenen Gruppierung versehene Nahaufnahme, auf welcher die im Gras plat-
zierte Leiche eines gewaltsam gefallenen Soldaten zu sehen ist, als eindringlich
zu qualifizieren. Gerade solche Aufnahmen stellen insbesondere die Bühne für
die virtuelle und auf grosse Verbreitung hinzielende Inszenierung grausamer Ge-
walttaten dar. Ausser Frage steht, dass bei solchen Darstellungen die Menschen-
würde in elementarster Weise verletzt wird, werden Menschen dadurch doch re-
gelrecht zu Objekten der Propaganda respektive der modernen Kriegsführung
verbotener Gruppierungen degradiert.
4.2.3 Herstellen ist das Erzeugen und Kopieren/Vervielfältigen von Gewaltdarstellun-
gen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst diese Tathandlung
auch ein gezieltes Herunterladen von Gewaltdarstellungen aus dem Internet auf
den eigenen Computer oder einen anderen Datenträger (sog. «download»), da
mit dem Kopiervorgang eine weitere, identische Datei entsteht. Vorausgesetzt
wird dabei eine bewusste Beschaffungshandlung, indem der Täter einen entspre-
chenden Befehl in den Computer eingibt, um den Kopiervorgang zu starten. Un-
erheblich für die Tathandlung des Herstellens ist laut Bundesgericht die Art und
Weise, wie ein bestehendes Werk (technisch) kopiert wird und welche äussere
Beschaffenheit der Mitteilungsträger hat (BGE 131 IV 16 E. 1.4 und 1.5).
Für die Tathandlung des Besitzes nach Art. 135 Abs. 1bis StGB wird objektiv tat-
sächliche Sachherrschaft und subjektiv der Wille vorausgesetzt, die Sachherr-
schaft auszuüben. Eine Beschaffungshandlung ist dabei nicht erforderlich; straf-
bar macht sich auch derjenige, der zunächst unvorsätzlich in den Besitz von ver-
botenen Darstellungen gelangt ist und diese nach Kenntnisnahme ihres Inhalts
weiter aufbewahrt (BGE 137 IV 208 E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung des Bun-
desgerichts ist die temporäre Speicherung im Cache des Internetnutzers ausrei-
chend, um Besitz zu begründen, falls die tatsächliche Herrschaft und der Herr-
schaftswille vorliegen. Entscheidend ist jedoch, dass der Besitzer eines Gerätes
Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Speicherung hat und um die
- 48 -
SK.2021.22
Existenz des Inhalts weiss (BGE 137 IV 208 E. 4.1 f.). Nur ein ungeübter Com-
puter-/Internetnutzer, der von der Existenz des Cache-Speichers und den darin
enthaltenen Daten nichts weiss, fällt als Täter ausser Betracht.
4.2.4 Die Abgrenzung zwischen Besitz und Herstellung i.S. eines bewussten Down-
loads erfolgt primär über das subjektive Element, zumal das automatische Spei-
chern verbotener Darstellungen (z.B. im Cache) ohne Zutun des Internetbenut-
zers vonstattengeht, der Täter mithin nicht wissentlich und willentlich auf den
Produktionsvorgang einwirkt; dies im Gegensatz zum Herstellen i.S. eines be-
wussten Downloads, Abspeicherns oder Kopiervorgangs (BGE 137 IV 208
E. 2.2).
4.2.5 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt
(Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 65 ff.).
4.3
4.3.1 Die inkriminierten Fotos und Videos liegen bei den Akten (BA pag. 10.01.0001 ff.;
-0075 ff.; -0144 ff). Sie sind in der Anklageschrift im wesentlichen Umfang um-
schrieben. Anlässlich der Sichtung präzisierte das Gericht die Beschreibung der
jeweiligen Gewaltelemente, wie dies der nachstehenden Tabellen zu entnehmen
ist.
Es handelt sich im Einzelnen um folgende 47 Bilder:
Nr. Asservat Item # Path Beschreibung Gewaltelemente
Acces-
sed
1
Notebook
«ASUS»
1268107 [Dateipfad ASUS Telegram
Desktop]
IS (Central Africa)
Collage zweier Bilder, die jeweils einen ge-
töteten Mann, teilweise in Militäruniform,
und blutigen Körperteile, zeigen
n/a
2 Notebook
«ASUS»
1268108 [Dateipfad ASUS Telegram
Desktop]
IS (Central Africa)
Collage zweier Bilder, die jeweils einen ge-
töteten Mann, in Uniform, blutig, zeigen,
Austritt von Hirnmasse
n/a
4 Notebook
«ASUS»
1362464 [Dateipfad ASUS Telegram
Desktop]
IS (Yemen)
Mann liegt auf dem Boden in einer Blutlache
und wird erschossen, wobei Blut aus sei-
nem Kopf spritzt
n/a
6 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1722309
=
1467743
[Dateipfad HD Telegram] IS (West Africa)
Leiche in Militäruniform im Gras
19.09.2
019
17:09:1
1
(2019-
09-19
15:09:1
1 UTC)
7 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1671096
=
1674217
[Dateipfad HD Telegram] Leiche in Militäruniform auf dem Boden lie-
gend, Blutspuren auf dem Boden des Kop-
fes
01.10.2
018
13:38:5
7
(2018-
10-01
- 49 -
SK.2021.22
11:38:5
7 UTC)
8 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1674217
=
1671096
[Dateipfad HD Telegram] Leiche in Militäruniform auf dem Boden lie-
gend, Blutspuren auf dem Boden des Kop-
fes
01.10.2
018
13:38:4
2
(2018-
10-01
11:38:4
2 UTC)
11 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1718969 [Dateipfad HD Telegram] IS (Yemen)
Nahaufnahme des Oberkörpers einer Lei-
che mit eingeschlagenem und blutigem Ge-
sicht, Hirnmaterie tritt aus dem Schädel aus
19.09.2
019
17:09:3
4
(2019-
09-19
15:09:3
4 UTC)
12 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1719913 [Dateipfad HD Telegram] IS (Yemen)
Nahaufnahme des Gesichts einer Leiche,
mutmasslich gesteinigt, mit schweren Ge-
sichtsverletzungen und verzerrten Gesichts-
zügen
19.09.2
019
17:09:2
8
(2019-
09-19
15:09:2
8 UTC)
13 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1720715 [Dateipfad HD Telegram] IS (Sham)
Nahaufnahme des Kopfes einer Leiche, ne-
ben den zwei, teilweise abgetrennte Arme in
blutigen Verbänden gehalten werden
19.09.2
019
17:09:2
1
(2019-
09-19
15:09:2
1 UTC)
14 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1722342 [Dateipfad HD Telegram] IS (Yemen)
Leiche, eines an eine Steinmauer angelehn-
ten, toten Soldaten mit mutmasslich einge-
trockneter Blutspur im Gesicht
19.09.2
019
17:09:0
8
(2019-
09-19
15:09:0
8 UTC)
- 50 -
SK.2021.22
15 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1722710 [Dateipfad HD Telegram] IS (Yemen)
Nahaufnahme des blutverschmierten Ge-
sichts eines toten Mannes
19.09.2
019
17:09:0
8
(2019-
09-19
15:09:0
8 UTC)
16 01.03.000
1 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1725269 [Dateipfad HD Telegram] IS (Sinai)
Ein am Boden liegender Mann wird aus
nächster Nähe erschossen, Blutspuren am
Boden
19.09.2
019
17:08:4
7
(2019-
09-19
15:08:4
7 UTC)
17 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1741397 [Dateipfad HD Telegram] Leiche, mit teilweise offenem Schädel und
austretender Hirnmaterie, der in einer Blut-
lache liegt
04.04.2
018
21:44:3
6
(2018-
04-04
19:44:3
6 UTC)
18 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1741962 [Dateipfad HD Telegram] Leiche eines auf dem Boden in kauernder
Haltung liegenden, getöteten Kleinkindes
04.04.2
018
21:44:3
5
(2018-
04-04
19:44:3
5 UTC)
19 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1741985 [Dateipfad HD Telegram] Nahaufnahme des blutverschmierten Ge-
sichts eines toten Mannes
04.04.2
018
21:44:3
3
(2018-
04-04
19:44:3
3 UTC)
20 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1742937 [Dateipfad HD Telegram] Drei getötete Kleinkinder liegen nebenei-
nander am Boden, teilweise mit blutigem
Gesicht
04.04.2
018
21:44:2
8
(2018-
04-04
19:44:2
8 UTC)
21 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1744191 [Dateipfad HD Telegram] Nahaufnahme eines schwerverletzten/toten
Kleinkindes mit blutigem Gesicht auf einem
Spitalbett
04.04.2
018
21:44:1
9
(2018-
04-04
19:44:1
9 UTC)
22 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1745983 [Dateipfad HD Telegram] Schwerverletztes Kind liegt, mit eingebun-
denem Beinstumpf auf einem Spitalbett, mit
abgerissenem, zerfetztem Bein und Blutspur
daneben
04.04.2
018
21:44:1
1
(2018-
04-04
19:44:1
1 UTC)
23 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1746882 [Dateipfad HD Telegram] Stark entstellte, zerstückelte Kinderleiche
mit abgetrennten Beinen und Füssen sowie
heraustretenden Eingeweiden
04.04.2
018
21:44:0
5
(2018-
04-04
19:44:0
5 UTC)
24 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1747694 [Dateipfad HD Telegram] Nahaufnahme einer Leiche eines getöteten
Kleinkindes
04.04.2
018
21:43:5
9
(2018-
04-04
19:43:5
9 UTC)
- 51 -
SK.2021.22
25 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1748018 [Dateipfad HD Telegram] Nahaufnahme des Gesichts einer Kinderlei-
che mit entstelltem, offenen und blutigem
Schädel
04.04.2
018
21:43:5
8
(2018-
04-04
19:43:5
8 UTC)
26 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1748729 [Dateipfad HD Telegram] IS (Khurasan)
Nahaufnahme von zwei abgetrennten Köp-
fen
04.04.2
018
21:43:5
4
(2018-
04-04
19:43:5
4 UTC)
27 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1749754 [Dateipfad HD Telegram] Auf dem Boden liegende zerfetzte Körper-
teile
04.04.2
018
21:43:4
9
(2018-
04-04
19:43:4
9 UTC)
28 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1750154 [Dateipfad HD Telegram] Etwa sechs getötete/schwerverletzte Kinder,
mit teilweise verkrampften/erstarrten Glied-
massen, die beieinander liegen
04.04.2
018
21:43:4
6
(2018-
04-04
19:43:4
6 UTC)
29 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1754137 [Dateipfad HD Telegram] Zwei getötete, blutüberströmte Kleinkinder,
deren Gesichter verpixelt wurden
04.04.2
018
21:43:2
1
(2018-
04-04
19:43:2
1 UTC)
30 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1755766 [Dateipfad HD Telegram] Leiche auf dem Boden liegend mit blutiger
Kleidung
04.04.2
018
21:43:1
3
(2018-
04-04
19:43:1
3 UTC)
31 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1757067 [Dateipfad HD Telegram] Leiche mit offenem Schädel und heraustre-
tender Hirnmaterie
04.04.2
018
21:43:0
5
(2018-
04-04
19:43:0
5 UTC)
32 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1770399 [Dateipfad HD Telegram] Aufnahme von aufgereihten, am Boden lie-
genden Männerleichen mit auf dem Rücken
zusammengebundenen Händen, wobei das
blutüberströmte Gesicht eines Mannes
sichtbar ist
01.10.2
018
13:27:3
5
(2018-
10-01
11:27:3
5 UTC)
33 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1770689 [Dateipfad HD Telegram] Nahaufnahme von aufgereihten, auf dem
Boden liegenden Männerleichen mit auf
dem Rücken zusammengebundenen Hän-
den und Blutspuren an den Kleidungsstü-
cken
01.10.2
018
13:27:3
2
(2018-
10-01
11:27:3
2 UTC)
34 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1771117 [Dateipfad HD Telegram] Nahaufnahme des Kopfes eines toten Man-
nes mit entstelltem Gesicht
01.10.2
018
13:27:3
0
(2018-
10-01
11:27:3
0 UTC)
- 52 -
SK.2021.22
35 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1771119 [Dateipfad HD Telegram] Nahaufnahme des Gesichts einer toten Frau
mit Schaum in/vor dem Mund
01.10.2
018
13:27:3
0
(2018-
10-01
11:27:3
0 UTC)
36 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1771576 [Dateipfad HD Telegram] Nahaufnahme eines toten Kleinkindes mit
Schaum in/vor dem Mund
01.10.2
018
13:27:2
7
(2018-
10-01
11:27:2
7 UTC)
37 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1771586 [Dateipfad HD Telegram] Nahaufnahme des Gesichts eines toten
Jungen mit Schaum in/vor dem Mund
01.10.2
018
13:27:2
7
(2018-
10-01
11:27:2
7 UTC)
38 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1771590 [Dateipfad HD Telegram] Nahaufnahme des verzerrten Gesichts ei-
nes toten Mädchens, mit geöffnetem Mund
und trüben Augen
01.10.2
018
13:27:2
7
(2018-
10-01
11:27:2
7 UTC)
39 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1797643 [Dateipfad HD Telegram] Tote/verletzte Männer, die in einer Ecke ei-
nes Raumes kauern, mit Blutspuren an der
Wand und auf den Männern
03.08.2
017
12:39:5
8
(2017-
08-03
10:39:5
8 UTC)
40 Handy
SAMS-
UNG S9
EDGE
2093481 [Dateipfad Samsung Tele-
gram]
IS (Sinai)
Leiche eines mit den Händen auf den Rü-
cken gefesselten Mannes, mit einer Schuss-
wunde im Schädel, aus welcher Blut her-
ausfliesst
26.09.2
019
14:09:3
4
(2019-
09-26
12:09:3
4 UTC)
41 Handy
SAMS-
UNG S9
EDGE
2094281 [Dateipfad Samsung Tele-
gram]
IS (Sinai)
Zwei knienden und gefesselten Männern
wird von hinten in den Kopf geschossen
(Exekution), herausspritzendes Blut
26.09.2
019
14:09:3
4
(2019-
09-26
12:09:3
4 UTC)
42 Handy
SAMS-
UNG S9
EDGE
2094282 [Dateipfad Samsung Tele-
gram]
IS (Sinai)
Zwei tote Männer liegen mit hinter dem Rü-
cken gefesselten Händen in einem Graben
mit Blutspuren
26.09.2
019
14:09:3
4
(2019-
09-26
12:09:3
4 UTC)
43 Handy
SAMS-
UNG S9
EDGE
2094291 [Dateipfad Samsung Tele-
gram]
IS (Sham)
Zwei auf dem Boden liegende, tote Männer,
teilweise in Militäruniform, einer mit einer
blutigen Hand
28.09.2
019
00:47:5
4
(2019-
09-27
22:47:5
4 UTC)
44 Handy
SAMS-
UNG S9
EDGE
2094403
=
2587397
[Dateipfad Samsung Tele-
gram]
IS (Sham)
Aufnahme des Oberkörpers einer Leiche,
blutverschmiert, aus dem Kopf blutend
02.10.2
019
22:52:4
8
(2019-
10-02
20:52:4
8 UTC)
- 53 -
SK.2021.22
45 Handy
SAMS-
UNG S9
EDGE
2587397
=
2094403
[Dateipfad Samsung Tele-
gram]
IS (Sham)
Aufnahme des Oberkörpers einer Leiche,
blutverschmiert, aus dem Kopf blutend
n/a
46 Handy
SAMS-
UNG S9
EDGE
2587396 [Dateipfad Samsung Tele-
gram]
IS (Sham)
Erschiessung eines auf dem rückenliegen-
den Mannes, aus nächster Nähe mit einer
Waffe inkl. Schalldämpfer, wobei Blut aus
der Einschusswunde am Kopf spritzt
n/a
47 Handy
SAMS-
UNG S9
EDGE
2094845 [Dateipfad Samsung Tele-
gram]
IS (ʾAʿmāq)
Vollständig mit Blut überdeckte Aufnahme
des Oberkörpers einer Leiche mit einem
klaffenden Loch im Schädel
27.09.2
019
16:24:4
7
(2019-
09-27
14:24:4
7 UTC)
48 Handy
SAMS-
UNG S9
EDGE
2094849 [Dateipfad Samsung Tele-
gram]
IS (Sham)
Leiche eines Mannes mit blutverschmiertem
Gesicht
28.09.2
019
00:47:5
4
(2019-
09-27
22:47:5
4 UTC)
49 Handy
SAMS-
UNG S9
EDGE
2094850 [Dateipfad Samsung Tele-
gram]
IS (Sham)
Leiche in einer Uniform wird, auf dem Bauch
liegend, an den Beinen über den Boden ge-
schleift
28.09.2
019
00:47:5
4
(2019-
09-27
22:47:5
4 UTC)
50 Handy
SAMS-
UNG S9
EDGE
2095272 [Dateipfad Samsung Tele-
gram]
IS (Khurasan)
Leiche mit blutigem Schädel und Loch im
Kopf sowie herausquellende Hirnmaterie
01.10.2
019
10:59:1
3
(2019-
10-01
08:59:1
3 UTC)
51 Handy
SAMS-
UNG S9
EDGE
2095486 [Dateipfad Samsung Tele-
gram]
IS (Khurasan)
Nahaufnahme eines toten Mannes, mit bluti-
ger Nase und trüben Augen, in dessen
Mund eine Plastiktüte mit unerkennbarem
Inhalt gesteckt wurde
01.10.2
019
10:59:1
3
(2019-
10-01
08:59:1
3 UTC)
sowie um folgende 21 Videos:
Nr. Asservat Item # Dauer Path Beschreibung Gewaltelemente
Acces-
sed
1 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1715849 09:00 Min [Dateipfad HD
Telegram]
IS Video (Raqqa)
Diverse Nahaufnahmen von Leichen mit
Blutspuren und blutigen, entstellten Gesich-
tern; ein Gefangener in orangenem Overall
sitzt auf einem Stuhl, neben ihm ein Mann,
der mit einer Machete ausholt um ihn zu
enthaupten, schlagartiger Wechsel auf ei-
nen Fuss, an dessen Gelenk ein Fleischer-
beil gehalten und anschliessend zum
Schlag ausgeholt wird; ein Gefangener in ei-
nem orangenen Overall wird mit hinter dem
Rücken gefesselten Händen von hinten, aus
nächster Nähe auf einer Brücke erschossen
und über das Geländer geworfen, wobei
Blutspuren auf der Aussenseite der Brücke
sichtbar sind und die im Fluss treibende Lei-
che aus nächster Nähe gefilmt wird; Abtren-
nen einer Hand mit einem Fleischerbeil; Er-
schiessung von mehreren Personen;
Fünf uniformierte und maskierte Kämpfer
treten aus der Ferne immer näher zur Ka-
19/09/2
019
17:09:5
9
(2019-
09-19
15:09:5
9 UTC)
- 54 -
SK.2021.22
mera bis sie aufgereiht in einer Reihe ste-
hen, vor ihnen je ein gefesselter Gefange-
ner in orangem Overall kniend; vier der fünf
Uniformierten werfen die Gefangenen vor
ihnen zu Boden und enthaupten diese in
schneidenden Bewegungen, während der in
der Mitte platzierte Gefangene die Enthaup-
tungen miterleben muss, bevor er durch den
hinter ihm stehenden Kämpfer per Kopf-
schuss hingerichtet wird; Nahaufnahme der
Torsi mit darauf/daneben positionierten ab-
getrennten Köpfen;
Fünf uniformierte und mit Faustfeuerwaffen
bewaffnete Kinder in einer Reihe, vor jedem
ein gefesselter Gefangener in orangem
Overall; in der Mitte aufgestelltes Kind hält
eine Ansprache, bevor jedes Kind den vor
ihm knienden Gefangenen zeitgleich per
Kopfschuss hinrichtet; Nahaufnahmen der
Leichen und des aus den Einschusswunden
strömenden Blutes
Vier schwarz gekleidete Männer in einer
Reihe, vor ihnen kniend je ein
gefesselter Gefangener in orangem Overall;
schwarz Gekleidete richten zeitgleich den
jeweils vor ihnen knienden Gefangenen per
Kopfschuss hin; Nahaufnahmen der Leichen
und des aus den Einschusswunden strö-
menden Blutes
2 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1715845 21:44 Min [Dateipfad HD
Telegram]
IS Video (West Africa)
8 Gefangene werden erschossen;
1 Gefangener wird mit Repetiergewehr er-
schossen; 1 Gefangener mit verbundenen
Augen wird mit einer Panzerfaust in die Luft
gesprengt (Szene wird zwei Mal gezeigt)
19/09/2
019
17:10:0
8
(2019-
09-19
15:10:0
8 UTC)
3 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1715828 06:55 Min [Dateipfad HD
Telegram]
IS Video (Al Barakah)
Darstellung von extrem schlimm zugerichte-
ten Leichen, Nahaufnahme von zerschosse-
nen Köpfen; 1 Gefangener in orangenem
Overall wird mit einem Messer enthauptet
(Nahaufnahme), während die zu seiner
Seite aufgereihten, knienden Mitgefangenen
zuschauen müssen, der abgetrennte Kopf
wird neben der Leiche drapiert
19/09/2
019
17:10:1
9
(2019-
09-19
15:10:1
9 UTC)
4 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1715803 0:44 Min [Dateipfad HD
Telegram]
IS Video (Adan Abyan)
Einem auf dem Boden liegenden Mann wird
aus kurzer Distanz den Kopf geschossen;
die Aufnahme wird in Slow-Motion wieder-
holt gezeigt (Nahaufnahme)
19/09/2
019
17:10:5
5
(2019-
09-19
15:10:5
5 UTC)
5 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1715243 01:19 Min [Dateipfad HD
Telegram]
IS Video (ʾAʿmāq)
Aufnahme eines Kleinkindes mit abgebun-
denem Beinstumpf, welches in einer blutver-
schmierten Plastikplane in ein Fahrzeug
transportiert wird und weint; Nahaufnahmen
des Kleinkindes und der Blutspritzer auf
dem Bein
19/09/2
019
17:10:5
9
(2019-
09-19
15:10:5
9 UTC)
6 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1715226 29:11 Min [Dateipfad HD
Telegram]
IS Video (Sinai)
3 Gefangene werden mit Messern von uni-
formierten Kämpfern auf einer Strasse ent-
hauptet, wobei die Enthauptung teilweise
als Nahaufnahme gezeigt wird und deren
Köpfe auf den Torsi neben den Blutlachen
drapiert werden; 2 Gefangene werden von
uniformierten und maskierten Kämpfern von
hinten erschossen, wobei die Exekution und
die zu Boden fallenden toten Körper in
Slow-Motion wiederholt gezeigt werden, ge-
folgt von Nahaufnahmen der in den Blutla-
chen liegenden Leichen sowie der Ein-
schusslöcher in den Schädeln; diverse
Kriegshandlungen und Kriegsgefechte
19/09/2
019
17:12:0
2
(2019-
09-19
15:12:0
2 UTC)
- 55 -
SK.2021.22
7 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1715217 0:59 Min [Dateipfad HD
Telegram]
IS Video (ʾAʿmāq)
Nahaufnahme von zwei blutüberströmten,
entstellten Leichen
19/09/2
019
17:12:1
2
(2019-
09-19
15:12:1
2 UTC)
8 External
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Drive
«WD Ele-
ments»
1741843 41:27 Min [Dateipfad HD
Download]
IS Video (Ninawa)
Nahaufnahmen von entstellten Leichen (blu-
tig); Enthauptung eines Mannes; ein Mann
wird ertränkt, indem sein Kopf in ein Becken
gefüllt mit Wasser gehalten wird, diverse
Nahaufnahmen des sich unter Wasser be-
findenden Gesichts des Mannes, der sich
windend, allmählich ertrinkt, wobei sein To-
deskampf bis zum letzten Atemzug aus
nächster Nähe gefilmt wird
19/09/2
019
16:31:2
6
(2019-
09-19
14:31:2
6 UTC)
9 External
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Drive
«WD Ele-
ments»
1738306 01:02:22
Stunde
[Dateipfad HD
Telegram]
IS Video (Furqān)
Schussabgabe auf ein gelbes Auto, danach
filmen der vier blutüberströmten Insassen
(Nahaufnahme); Schussabgabe auf zwei
Fussgänger aus fahrendem Auto, wobei ei-
ner nach der Schussabgabe zu Boden fällt;
Schussabgabe auf diverse Fahrzeuge;
Schussabgabe auf ein Fahrzeug sowie
Nachstellen des flüchtenden Fahrers, wel-
cher schliesslich durch massive Schussab-
gabe mit einem Repetiergewehr hingerichtet
wird (Exekution), Fahrzeug wird durch eine
Mine in die Luft gesprengt, wobei ein In-
sasse durch die Luft gewirbelt wird (Auf-
nahme mittels versteckter Kamera), drei Ge-
fangene (mutmasslich der Syrischen Ar-
mee) werden mit der IS-Flagge im Hinter-
grund erschossen; Aufnahmen vom Anvisie-
ren diverser Opfer (Einblendung der Ziel-
scheibe), wobei zum Teil wehrlose Opfer
durch diese Scharfschützen erschossen
werden;
Aufnahmen wie sich Angreifer Zutritt zu ei-
nem Haus verschaffen, den Bewohner ge-
fangen nehmen; Gefangenem, der vor den
Angreifern auf dem Boden kniet, wird ein
grosser Gegenstand auf dem Kopf zerschla-
gen, nach Durchsuchen des Kleider-
schranks und Präsentation einer Militäruni-
form vor der Kamera wird der Gefangene
durch Schussabgabe mit Schalldämpfer in
den Hinterkopf exekutiert, es wird dann aus
nächster Nähe mehrmals ins Gesicht ge-
schossen; weitere blutüberströmte Leichen,
Enthauptung eines Gefangenen, der aus
seinem Haus geholt wird und dem die Au-
gen verbunden werden, wobei der Kopf auf
den Beinen des toten Körpers aufgebahrt
wird; ausströmende Hirnmasse (Nahauf-
nahme)
19/09/2
019
16:37:0
5
(2019-
09-19
14:37:0
5 UTC)
- 56 -
SK.2021.22
10 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1737798 19:16 Min [Dateipfad HD
Telegram]
IS Video (Furat)
Exekution eines Soldaten durch Schussab-
gabe (Nahaufnahme); getötete Kämpfer
werden mit den Füssen getreten (Leichen-
schändung); mehrfache Schussabgabe auf
Leichen (Nahaufnahmen); Leichen werden
auf dem Boden herumgeschleift; einer Lei-
che wird auf den Kopf getreten, wobei der
Betreffende mit beiden Füssen, mit vollem
Körpergewicht auf den Kopf der Leiche
steht, wobei der Kopf unter dem Gewicht
nachgibt (Nahaufnahme); Totenschändung
(getötete Kämpfer werden mit Füssen getre-
ten)
19/09/2
019
16:40:4
5
(2019-
09-19
14:40:4
5 UTC)
11 External
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Drive
«WD Ele-
ments»
1737797 30:17 Min [Dateipfad HD
Telegram]
IS Video (Raqqa)
Ein Mann kniet mit verbundenen Augen und
hinter dem Rücken gefesselten Händen auf
dem Boden; der uniformierte Kämpfer
nimmt ihm die Augenbinde ab und richtet
ihn durch einen Schuss in den Hinterkopf
hin; mehrfache Schussabgabe in den Kopf
des auf dem Boden liegenden Mannes und
anschliessende Nahaufnahme des in einer
Blutlache liegenden Kopfes, aus dem Blut
ausströmt
19/09/2
019
16:41:2
1
(2019-
09-19
14:41:2
1 UTC)
12 External
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Drive
«WD Ele-
ments»
1737793 12:35 Min [Dateipfad HD
Telegram]
IS Video (Al Khayr)
Zwei Gefangenen wird von uniformierten
Kämpfern mit einem Messer die Kehle
durchgeschnitten und schliesslich der Kopf
abgetrennt, wobei die Täter die abgetrenn-
ten Köpfe in den Händen halten, aus denen
Blut tropft; diverse Nahaufnahmen von bluti-
gen Leichen; Hinrichtung eines Mannes
durch Schuss in den Hinterkopf; Enthaup-
tung eines weiteren Gefangenem in orange-
nem Overall durch den unifromierten Kämp-
fer und Nahaufnahme des abgetrennten
Kopfes; weiteren drei Gefangenen in oran-
gefarbenen Overalls wird die Kehle durch-
geschnitten;
Mindestens 20 Gefangene in orangenen
Overalls werden gefesselt und mit gesenk-
ten Oberkörpern von zwei in weiss gekleide-
ten und maskierten Männern in einen Raum
gedrängt und in einer Ecke eingepfercht wie
Tiere, während ein weiterer Kämpfer eine
Ansprache hält; der Anführer geht auf die
Gruppe zu, hebt bei drei der Gefangenen
den Kopf um ihre Gesichter zu sehen und
wählt schliesslich den letzten dieser drei
aus, schleift ihn an den Haaren rücklings
aus der Gruppe heraus zu einer Rinne im
Raum und durchtrennt ihm die Kehle, wobei
das ausströmende Blut sowie die aufge-
schnittene Kehle mittels Nahaufnahme ge-
filmt wird; die Kehle wird mit Wasser aus ei-
nem Schlauch ausgespült; mittels Nahauf-
nahme werden die letzten Atemzüge des
um Luft schnappenden, ausblutenden Ge-
fangenen gefilmt; schliesslich wird die Lei-
che kopfüber an einem Hacken mit einer Ei-
senkette hochgezogen und zum Ausbluten
aufgehängt; in der Folge werden die weite-
ren Gefangenen in gleicher Art und Weise
ebenfalls «geschächtet», wobei das aus-
strömende Blut in einem durch den Raum
verlaufenden Schacht gesammelt wird; die
Gefangenen werden dabei teilweise zuerst
kopfüber an einem Hacken mit einer Eisen-
kette in die Luft gezogen, wobei ihnen an-
schliessend ein Messer vor die Augen ge-
halten wird, bevor ihnen damit die Kehle
aufgeschnitten wird und sie zum Ausbluten
hängen gelassen werden: Nahaufnahme
der Gesichter der Toten, die wie in einem
Schlachthof von der Decke baumeln
19/09/2
019
17:03:5
2
(2019-
09-19
15:03:5
2 UTC)
- 57 -
SK.2021.22
13 External
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Drive
«WD Ele-
ments»
1737792 20:58 Min [Dateipfad HD
Telegram]
IS Video (Kirkuk)
Nahaufnahme von entstellten Leichen mit
teilweise heraustretenden Augen und/oder
herausgetretener Hirnmasse; Erschiessung
eines knienden Gefangenen (mutmasslich
eines Christen mit einem Christus-Tattoo
auf dem Oberarm); eine Erschiessung eines
Mannes mit Repetiergewehr (Nahauf-
nahme); Erschiessung eines gefangenen
mit verbundenen Augen; eine weitere Er-
schiessung sowie Aufnahmen der blutüber-
strömten Leiche; Erschiessung von drei
Männern in einem Graben, wobei zum Teil
mehrfach auf bereits Tote geschossen wird
19/09/2
019
17:04:1
2
(2019-
09-19
15:04:1
2 UTC)
14 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1737791 32:24 Min [Dateipfad HD
Telegram]
Video in Anlehnung an eine Dokumentation,
eigentliches Propagandavideo, in dem den
Ungläubigen der Kampf angesagt wird; un-
ter Einblendung des Textes «kill them
wherever you find them» wird ein blutüber-
strömter, abgetrennter Kopf in den Händen
eines Mannes hochgehalten
19/09/2
019
17:05:0
5
(2019-
09-19
15:05:0
5 UTC)
15 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1737790 03:01 Min [Dateipfad HD
Telegram]
IS Video (bearbeitet)
Erschiessung eines Passanten auf offener
Strasse; Erschiessung durch Schussabgabe
von hinten und Nahaufnahme des Gesichts
(Slow-motion-Aufnahmen); Personen, die
durch Schüsse ins Gesicht getötet werden;
von Brücken hängende Körper; gekreuzigter
Gefangener wird erstochen
19/09/2
019
17:05:1
9
(2019-
09-19
15:05:1
9 UTC)
16 External
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Drive
«WD Ele-
ments»
1737789 10:53 Min [Dateipfad HD
Telegram]
Enthauptung zweier Gefangener in orange-
nen Overalls mit Macheten, Nahaufnahme
der abgetrennten Köpfe
19/09/2
019
17:06:3
5
(2019-
09-19
15:06:3
5 UTC)
17 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1737780 05:01 Min [Dateipfad HD
Download]
IS (al-Hayāt)
Einblendung der Nachricht «A message sig-
ned with blood to the nation of the cross»,
danach führen 10 unifomierte und maskierte
Männer, neun davon in schwarz gekleidet,
der Anführer in Tarnanzug, ebenso viele in
orangene Overalls gekleidet, gefesselte Ge-
fangene an den steinigen Strand eines Ge-
wässers; die Gefangenen werden dort in ei-
ner Reihe positioniert, anschliessend nach
vorne auf den Boden geworfen und an-
schliessend mittels Messer in schneidenden
Bewegungen enthauptet; Nahaufnahme der
von ihren Torsi abgetrennten, auf diesen po-
sitionierten Köpfen; Aufnahme des blutge-
färbten Meeres
19/09/2
019
16:33:0
3
(2019-
09-19
14:33:0
3 UTC)
18 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1728234 00:10 Min [Dateipfad HD
Telegram]
Ein Gefangener, dessen Hände gefesselt
sind, kniet auf dem Boden, wobei der seit-
lich leicht hinter ihm stehende Angreifer mit
einer Machete kräftig ausholt und mehrfach
mit voller Wucht auf den Hals des Gefange-
nen einschlägt bis er den Kopf mit mehreren
heftigen Schlägen vollständig vom massiv
blutüberströmten Körper des Gefangenen
abgetrennt hat und den Kopf mit schre-
ckensverzerrtem Gesicht am Skalp wie eine
Trophäe in die Luft hält
19/09/2
019
17:08:1
7
(2019-
09-19
15:08:1
7 UTC)
19 External
Hard
Drive
«WD Ele-
ments»
1773702 15:45 Min [Dateipfad HD
Download]
IS Video (Furat)
Abtrennung einer Hand mit einem Fleischer-
beil; Totenschändung durch mehrfaches
Treten gegen eine blutüberströmte Leiche;
Leichenschädung durch Eintreten des Kop-
fes; Verletzte werden wiederholt beschos-
sen, Nahaufnahmen von Verletzungen und
blutüberströmten Leichen (Blut, zertrüm-
merte Köpfe, Hirnmaterie)
01/10/2
018
13:26:2
5
(2018-
10-01
11:26:2
5 UTC)
- 58 -
SK.2021.22
20 Handy
SAMS-
UNG S9
EDGE
2096392 01:07 Min [Dateipfad HD
Telegram]
IS Video (ʾAʿmāq)
2 Gefangene in rot-orangener Uniform knien
vor drei uniformierten und maskierten Män-
ner, wobei der in der Mitte stehende Anfüh-
rer eine Ansprache hält; die Gefangenen
werden aus nächster Nähe erschossen
(Exekution); Nahaufnahme der in Blutlachen
liegenden Gefangenen
22/09/2
019
19:59:3
2
(2019-
09-22
17:59:3
2 UTC)
21 Handy
SAMS-
UNG S9
EDGE
2096400 00:21 Min [Dateipfad HD
Telegram]
IS Video (ʾAʿmāq)
Nahaufnahme von Soldaten mit schweren
Kopfverletzungen und austretender Hirn-
masse
26/09/2
019
20:33:3
8
(2019-
09-26
18:33:3
8 UTC)
4.3.2 Die infrage stehenden Dateien wurden auf den, anlässlich der Hausdurchsu-
chung vom 9. Oktober 2019 am Domizil des Beschuldigten in U./X., sicherge-
stellten Speichermedien, d.h. auf seinem persönlichen Mobiltelefon Samsung S9
Edge (Asservat 01.06.0001), Laptop «Asus» (Asservat 01.03.0003) sowie der
externen Festplatte «WD Elements» (Asservat 01.03.0001) sichergestellt (BA
pag. 10.01.0075 ff.; -0144). Dieser Umstand wird vom Beschuldigten denn auch
nicht bestritten (BA pag. 13.01.0044 f.). Damit ist die tatsächliche Sachherrschaft
des Beschuldigten an den vorgenannten Bildern und Videos erstellt.
4.4 Mit dem Vorwurf der Speicherung von Gewaltdarstellungen auf seinen persönli-
chen Geräten konfrontiert, gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme
vom 15. Oktober 2020 an, er habe diese gespeichert, nicht aber verbreitet oder
jemanden gezeigt und die «meisten» Medien über Telegram und Twitter erhalten
(BA pag. 13.01.0045). Die Frage, ob ihm die Strafbarkeit des Besitzes von Ge-
waltdarstellungen bewusst sei, bejahte der Beschuldigte (BA pag. 13.01.0046).
Auf die Frage, wieso er die inkriminierten Videos auf seiner externen Festplatte
gespeichert habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe einfach alles ko-
piert und nicht darauf geachtet, was noch alles in den Ordnern gewesen sei (BA
pag. 13.01.0046).
Anlässlich der Schlusseinvernahme führte der Beschuldigte zum Vorwurf der Ge-
waltdarstellungen in Ergänzung seiner ersten Aussagen aus, dass viele dieser
Medien von Telegram automatisch auf seinen Datenträgern gespeichert worden
seien (BA pag. 13.01.0139). Er räumte ein, einige Medien auch konsumiert zu
haben (BA pag. 13.01.0139).
Den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2020
zufolge sei es ihm nicht darum gegangen, diese Gewaltdarstellungen bewusst
aufzubewahren. Aus Bequemlichkeit habe er einfach den gesamten Inhalt des
Telefons auf der Festplatte gespeichert, wenn er sein Mobiltelefon gewechselt
habe. Der Umstand, dass er im September und Oktober 2019 auf die Dateien
zugegriffen habe, stehe nicht im Widerspruch dazu, dass er sich nach seiner
- 59 -
SK.2021.22
Rückkehr aus V. Mitte September von diesen Kreisen abgewendet habe, denn
indem er die Gewalt und das menschenverachtende Vorgehen dieser Gruppe/n
betrachtet habe, sei ihm immer bewusster geworden, dass dies gegen seine
grundsätzliche Überzeugung sei. Er habe diese Bilder und Videos angeschaut
und habe selber kaum glauben können, wieso er solche Dinge jemals gesucht
habe. Er empfinde für solche Taten nichts Anderes als ausschliesslich pure Ver-
achtung (BA pag. 16.01.0022). Die Videos, die Szenen extremer Gewalt enthal-
ten, seien nicht bewusst heruntergeladen, sondern ihm durch Telegram zuge-
schickt und automatisch gespeichert worden. Er habe sie «angeschaut und kon-
sumiert», verbreitet habe er sie nicht. Weiter sei er sich nicht bewusst gewesen,
dass es eine Straftat sei, wenn diese Medien auf dem Handy und der Festplatte
verweilen und er habe sie aus diesem Grund nicht gelöscht (BA pag. 16.01.0030;
-022).
Der Verteidiger bestritt im Rahmen des Parteivortrages, dass der Beschuldigte
die Videos bewusst heruntergeladen habe. Diese seien dem Beschuldigten
durch Telegram zugesendet und automatisch abgespeichert worden. Teilweise
habe er diese angeschaut und konsumiert (TPF pag. 3.721.033 f.).
An seinen Aussagen hielt der Beschuldigte auch im Rahmen der Hauptverhand-
lung fest (TPF pag. 3.731.031 f.). Er habe nicht so weit gedacht, dieses Material
«einfach zu löschen» (TPF pag. 3.731.032). Er räumte ein, dass er sich dafür
schäme, diese damals auf seinen Datenträgern gehabt zu haben. Man sehe an
diesen Medien, dass der IS diesen Herrschaftsanspruch habe, dass jeder der
ihm nicht folge, der Feind sei. Die Taktik des IS sei, Terror zu verbreiten und bei
den Gegnern Furcht einzuflössen (TPF pag. 3.731.032). Er habe diese «kämp-
ferischen Sachen» auch konsumiert, aber seine Faszination für den IS sei auf
technischem Gebiet gewesen (TPF pag. 3.731.032). Er verurteile diese Videos
und distanziere sich davon und erachte diese Sachen heute als genauso
schrecklich wie alle anderen Anwesenden im Gerichtssaal (TPF pag. 3.731.033).
Konkret angesprochen auf das Video Nr. 12 (#1737793), welches die «Schäch-
tungen» von Menschen zeigt, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe es kon-
sumiert, einfach angesehen wie einen Film, wobei er von der Echtheit des Videos
ausgegangen sei (TPF pag. 3.731.033). Auf seine Ausführungen in der Stellung-
nahme angesprochen, wonach er diese Bilder und Videos nach seiner Rückkehr
aus V. nochmals angeschaut habe, präzisierte der Beschuldigte, er habe diese
Dateien auf seinen Geräten, dem Handy Samsung S9 und dem Laptop «Asus»
angeschaut, auf die Festplatte habe er sie schon vorher kopiert und dort auch
nichts gelöscht (TPF pag. 3.731.035).
- 60 -
SK.2021.22
4.5
4.5.1 Es steht ausser Frage, dass alle 21 inkriminierten Videos gemäss Reihenfolge in
der Anklageschrift (AKS Ziff. 1.2) auf eindringlichste Weise grausame und in
fast allen Fällen extremste Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen und
keinerlei kulturellen oder wissenschaftlichen Wert aufweisen (so auch der Vertei-
diger; TPF pag. 16.01.0022). An Abscheulichkeit und gewaltverherrlichender
Wirkung sind die Videos kaum zu überbieten und deren Anblick (auch für weniger
sensible Betrachter) nur schwer zu ertragen. Besonders grausame Szenen, wie
Erschiessungen, Enthauptungen, Ertränkungen sowie das wortwörtliche Ab-
schlachten und Schächten von Menschen werden in geradezu glorifizierender
und zugleich menschenverachtender Weise dargestellt. Im Ergebnis verletzen
derart krasse und grausame Gewaltdarstellungen die elementare Würde des
Menschen in schwerer Weise, womit diese Videos zweifelsohne vom Tatbestand
von Art. 135 StGB erfasst werden.
Hinsichtlich der als Gewaltdarstellungen angeklagten Bildaufnahmen ist indes
eine differenziertere Betrachtung angebracht, da sie nicht alle grausame Szenen
von Gewalttätigkeiten gegen Menschen auf eindringliche Weise darstellen. So
fallen mangels der von Art. 135 StGB geforderten Eindringlichkeit die nachfol-
genden Bilder als verbotene Gewaltdarstellungen ausser Betracht; Bild Nr. 6
(#1722309=1467743), welches einen gefallenen Soldaten im Gras liegend, mit
abgewandten Gesicht und eingetrockneten Blutspuren an der Uniform zeigt; Bil-
der Nrn. 7 (#1671096=1674217) und 8 (#1674217=1671096), welche das identi-
sche Bild eines gefallenen Soldaten in Militäruniform, leicht von einem herabhän-
genden Tuch verdeckt, abbilden; Nr. 14 (#1722342), auf dem ein gefallener, rück-
lings an eine Steinmauer anlehnender, Soldat mit (mutmasslich) eingetrockneten
Blutspuren am Kopf sichtbar ist; Nr. 30 (#1755766), welches die am Boden lie-
gende Leiche eines Mannes mit Blutspuren am unteren Hosenbein zeigt, wobei
weder Kopf noch Gesicht erkennbar sind, sowie Nr. 43 (#2094291), welches zwei
am Boden liegende, mutmasslich getötete Männer in Militäruniform, ohne Abbil-
dung des Kopfes oder Gesichts, sowie eine blutige Hand zeigt. Diese sechs Bil-
der veranschaulichen zwar Menschen, die mutmasslich durch Gewalttätigkeiten
ihr Leben verloren haben, mithin Kriegstote, indes fehlt es den Bildern an der
besonders eindringlichen Veranschaulichung von grausamer Gewalt oder Bruta-
lität, womit sie das für Gewaltdarstellungen geforderte Ausmass nicht zu errei-
chen vermögen. Vielmehr könnten die Bilder für sich genommen gerade noch
Teil einer Kriegsreportage sein, weshalb sie zugunsten des Beschuldigten nicht
unter den Straftatbestand von Art. 135 StGB subsumiert werden.
Von den übrigen 41 Bildern zeigen die Nrn. 1 (#1268107) und 2 (#1268108)
ebenfalls gewaltsam gefallene Soldaten respektive Männer mit teilweise blutver-
schmierter Kleidung bzw. Uniform. Bei beiden Darstellungen handelt es sich um
- 61 -
SK.2021.22
eine Collage, bestehend aus je zwei Fotografien einer im Gras platzierten Leiche,
auf denen das (zum Teil entstellte) Gesicht des Toten erkennbar ist. Der Fokus
der jeweiligen Aufnahmen liegt dabei unzweifelhaft auf dem Leichnam selbst. Die
beiden Collagen weisen zudem den Schriftzug des «IS Central Africa» am unte-
ren rechten Bildrand auf. Die professionellen Abbildungen der Leichen, das Ne-
beneinanderlegen dieser Aufnahmen in Form einer Collage und die Konnotation
mit der vorgenannten verbotenen Gruppierung lassen die Aufnahmen Nrn. 1
(#1268107) und 2 (#1268108) infolge Inszenierung als eindringlich erscheinen.
Die gewaltsam gefallenen und im Gras platzierten Soldaten werden durch diese
Darstellungen regelrecht zur Schau gestellt, um die an ihnen verübte Gewalt in
verherrlichender Weise zu glorifizieren. Da diese Aufnahmen letztlich als Mittel
zur Kriegführung im virtuellen Raum dienen, ist ihnen jeglicher schützenswerte
Zweck zum Vornherein abzusprechen. Die elementare Verletzung der Würde der
darauf abgebildeten Menschen, ergibt sich insbesondere durch deren Instrumen-
talisierung zum Zweck der Verherrlichung und Inszenierung grausamer Gewalt-
taten.
Die weiteren 39 Bilder zeigen zweifellos auf eindringlichste Weise Formen von
extremster Gewalt und Brutalität gegen Menschen, darunter Erschiessungen,
Hinrichtungen, blutige und entstellte Leichen, mitunter von Kindern, Nahaufnah-
men von blutigen, entstellten Gesichtern und zerstückelte menschliche Körper,
wobei ein irgendwie denkbarer kultureller oder wissenschaftlicher Wert in keiner
Weise erkennbar ist und die Bilder folglich nicht ansatzweise schutzwürdig sind.
Hinsichtlich der Anzahl der deliktischen Darstellungen ist Folgendes zu präzisie-
ren: Bei den in der Anklageschrift unter den Nrn. 44 (#2094403=2587397) und
45 (#2587397=2094403) handelt es sich um identische Gewaltdarstellungen. Der
Besitz ein und derselben Gewaltdarstellung kann dem Beschuldigten nicht dop-
pelt angelastet werden. Zugunsten des Beschuldigten werden diese Gewaltdar-
stellungen rechtlich somit nur einmal berücksichtigt.
Im Ergebnis sind von den in der Anklageschrift umschriebenen Bildern und Vi-
deos 61 als Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 StGB zu qualifizieren, wovon 40
Bilder und 21 Videoaufnahmen.
4.5.2 In Bezug auf die Tatbestandsvariante des Herstellens ergibt sich Folgendes:
4.5.2.1 Herstellen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung u.a. das Kopieren/Ver-
vielfältigen von Gewaltdarstellungen, wobei die Art und Weise, wie ein bestehen-
des Werk (technisch) kopiert wird, unerheblich ist (BGE 131 IV 16 E. 1.4 und 1.5,
siehe E. 4.2.3). Im Gegensatz zum Besitz wirkt der Beschuldigte bei dieser Tat-
variante auf den Produktionsvorgang ein.
- 62 -
SK.2021.22
4.5.2.2 Anhand der Datenpfade lässt sich nachverfolgen, wie der Beschuldigte in den
Besitz der ihm zur Last gelegten Gewaltdarstellungen gelangt ist, wobei hinsicht-
lich dieser Tatvariante die auf der externen Festplatte «WD Elements» gespei-
cherten Gewaltdarstellungen relevant sind (vgl. E. 4.3 und 4.5).
Vorab ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Gewaltdarstellungen Nrn. 8
(#1741843), 17 (#1737780) und 19 (#1773702) gemäss Reihenfolge in der An-
klageschrift nicht durch automatische Abspeicherung via Instant-Messenger-
Dienste erhalten hat, befanden sich diese Dateien dem Datenpfad zufolge doch
im Ordner «Downloads» des jeweils vom Beschuldigten benutzten Mobiltelefons,
d.h. in den ersten beiden Fällen auf seinem Mobiltelefon Samsung S9 und im
letzten Fall auf seinem Mobiltelefon Samsung S7. Sichergestellt wurden die Da-
teien auf der externen Festplatte «WD Elements». Auch wenn ein automatischer
Download und die Abspeicherung dieser Dateien im Ordner «Downloads» frag-
lich erscheint, so fehlt es dennoch an einem konkreten Nachweis einer aktiven
Beschaffungshandlung i.S. eines Downloads aus dem Internet, insbesondere
mangels Erkennbarkeit der Quelle (E-Mail-Anhang, Twitter, etc.) besagter Datei.
Auch wenn der Beschuldigte selbst einräumt, nach Gewaltdarstellungen gesucht
zu haben, kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese Datei
ohne aktive Beschaffungshandlung des Beschuldigten heruntergeladen wurde.
Ein Herstellen im Sinne des aktiven Herunterladens aus dem Internet ist in der
Anklageschrift denn auch nicht umschrieben.
Die weiteren Gewaltdarstellungen hat der Beschuldigte dem Datenpfad zufolge
via die Instant-Messenger-Dienste, Nr. 39 (#1797643) via WhatsApp und die üb-
rigen Gewaltdarstellungen via Telegram erhalten, wobei es auch hier am Nach-
weis fehlt, dass der Beschuldigte diese Gewaltdarstellungen gezielt aus dem In-
ternet heruntergeladen hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Be-
schuldigte ohne aktive Beschaffungshandlung in den Besitz der Gewaltdarstel-
lung gelangt ist, indem ihm diese via Telegram und WhatsApp zugesendet und
infolgedessen automatisch auf dem verwendeten Smartphone respektive Laptop
abgespeichert wurde, welche er dann anschliessend bewusst aufbewahrt hat
(zur Tatvariante des Besitzes siehe nachfolgende E. 4.5.4).
Das Vorgenannte gilt indes nicht für jene Gewaltdarstellungen die sich auf der
externen Festplatte «WD Elements» des Beschuldigten befunden haben und so-
mit für folgende Bilder: Nrn. 11 (#1718969), 12 (#1719913); 13 (#1720715),
15 (#1722710), 16 (#1725269), 17 (#1741397), 18 (#1741962), 19 (#1741985),
20 (#1742937), 21 (#1744191), 22 (#1745983), 23 (#1746882), 24 (#1747694),
25 (#1748018), 26 (#1748729), 27 (#1749754), 28 (#1750154), 29 (#1754137),
31 (#1757067), 32 (#1770399), 33 (#1770689), 34 (#1771117), 35 (#1771119),
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36 (#1771576), 37 (#1771586), 38 (#1771590), 39 (#1797643) und die nachfol-
genden Videos: Nrn. 1 (#1715849), 2 (#1715845), 3 (#1715828), 4 (#1715803),
5 (#1715243), 6 (#1715226), 7 (#1715217), 8 (#1741843), 9 (#1738306),
10 (#1737798), 11 (#1737797), 12 (#1737793), 13 (#1737792), 14 (#1737791),
15 (#1737790), 16 (#1737789), 17 (#1737780), 18 (#1728234), 19 (#1773702).
Die Abspeicherung dieser insgesamt 46 Dateien, d.h. 27 Bilder und 19 Videos,
von seinen Datenträgern (Mobiltelefon Samsung S9 respektive S7 bzw. Laptop
«Asus») auf die externe Festplatte «WD Elements» kann nur durch einen be-
wussten Kopiervorgang mittels entsprechendem Befehl am Computer und damit
erst durch aktives Zutun des Beschuldigten erfolgen. Durch dieses Vorgehen
stellte er eine weitere, identische Datei her, reproduzierte diese also, wobei das
Kopierergebnis in der Form des mit diesen Datensätzen beschriebenen Daten-
trägers besteht. Diese gezielt vorgenommene elektronische Speicherung der in-
kriminierten Dateien von deren automatischen Speicherung er nach eigenen
Angaben wusste auf die externe Festplatte, mit welcher die bestehenden Da-
teien von einem anderen elektronischen Gerät auf dieselbe kopiert wurden, ist
als Herstellungshandlung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
qualifizieren (BGE 131 IV 16 E. 1.4).
4.5.2.3 Der objektive Tatbestand von Art. 135 Abs. 1 StGB in der Tatvariante des Her-
stellens ist demnach mit Bezug auf die vorgenannten 46 Gewaltdarstellungen
erfüllt.
4.5.2.4 In subjektiver Hinsicht ist Folgendes festzustellen:
In Anbetracht der erstellten Aktivitäten des Beschuldigten, seiner zu diesen Zei-
ten gelebten Haltung zum gewaltsamen Islamismus und dem Inhalt der infrage
stehenden Gewaltdarstellungen (Gräueltaten der «Al-Qaïda», des IS und ande-
rer verbotener Gruppierungen) kann nicht zweifelhaft sein, dass der Beschuldigte
diese Darstellungen mit Wissen besessen hat. Er wusste um die Speicherung
der Gewaltdarstellungen auf seinen Datenträgern, was er denn auch selbst ein-
räumte (BA pag. 13.01.0045). Er gab an, nicht gewusst zu haben, dass das
«nicht sofortige Löschen» von Gewaltdarstellungen strafbar sei und er beim
Wechseln seines Telefons, aus Bequemlichkeit, einfach den gesamten Inhalt
desselben auf der Festplatte gespeichert habe, ohne darauf zu achten, was sich
noch in den Ordnern befinde. Er habe die Dateien nicht absichtlich auf seiner
externen Festplatte abgespeichert. Diese Argumentation verfängt nicht. Wenn
der Beschuldigte nach eigenen Angaben um die Speicherung besagter Dateien
wusste, er mithin davon ausging, dass das nicht sofortige Löschen nicht strafbar
sei, musste er bei der Übertragung seiner Dateien auf die externe Festplatte
beim Wechsel seines Telefons auch um die Sicherung dieser Dateien auf der
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externen Festplatte wissen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte nach ei-
genen Angaben einige Gewaltdarstellungen, nach seiner Rückkehr aus V. (im
September 2019) und nach dem Abspeichern derselben auf der externen Fest-
platte, auf seinen Geräten, d.h. seinem Mobiltelefon bzw. Laptop konsumiert hat
(TPF pag. 3.731.035). Offensichtlich wusste er damit bereits vor dem Kopiervor-
gang auf die externe Festplatte, dass sich die Gewaltdarstellungen auf seinen
Geräten (Handy Samsung S9 und Laptop «Asus») befunden haben, hätte er
diese doch ansonsten nicht bewusst konsumieren können. Dieses bewusste und
zur Sicherung seiner Dateien gewollte Kopieren der inkriminierten Gewaltdarstel-
lungen von seinen Handys auf die externe Festplatte, somit von einem Datenträ-
ger auf einen anderen, womit eine weitere, identische Datei entsteht, kann denn
auch nicht anders als (direkt-)vorsätzlich vorgenommen werden.
4.5.2.5 Angesichts der Mehrzahl der Gewaltdarstellungen stellt sich die Frage der einfa-
chen oder, wie von der Anklage gefordert, mehrfachen Tatbegehung. Die hier
fraglichen 46 Gewaltdarstellungen wurden an unterschiedlichen Tagen zwischen
dem 3. August 2017 und 1. Oktober 2019 auf seinen Mobiltelefonen Samsung
S7 und Samsung S9 Edge abgespeichert, wobei er diese an nicht abschliessend
rekonstruierbaren Daten in besagtem Zeitraum, jeweils auf der externen Fest-
platte «WD Elements», abspeicherte. Dieses Abspeichern der 46, sich auf zwei
unterschiedlichen Mobiltelefonen befindenden Gewaltdarstellungen stellt offen-
sichtlich eine mehrfache Tatbegehung mit jeweils neuem Tatentschluss dar.
4.5.2.6 Der Beschuldigte ist nach dem Ausgeführten hinsichtlich der erwähnten 46 Ge-
waltdarstellungen des mehrfachen Herstellens von Gewaltdarstellungen gemäss
Art. 135 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4.5.3 Das Konkurrenzverhältnis zwischen den Tatvarianten des Herstellens und des
Besitzes ergibt sich weder aus der Lehre noch der Rechtsprechung in abschlies-
sender Weise. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge bestehen indes
keine Anhaltspunkte dafür, dass das elektronische Herstellen und Kopieren als
«Besitzen» gelten soll und von der privilegierten Bestimmung erfasst wird. Ein
Täter besitzt die Dateien zwar, nachdem er diese kopiert und damit hergestellt
hat, jedoch ist für das «Besitzen» kein «Herstellen» erforderlich, womit das «Her-
stellen» dennoch als eigene Tatvariante bestehen bleibt (siehe dazu BGE 131 IV
16 E. 1.4). In der Lehre wird hingegen vertreten, dass zwischen dem Erwerb res-
pektive Beschaffen über elektronische Mittel und dem Besitz von unechter Kon-
kurrenz auszugehen ist, zumal beim Erwerb regelmässig auch der Besitz über-
geht, ebenso zwischen Besitz und den Verbreitungshandlungen (HAGENSTEIN,
a.a.O., Art. 135 N. 99; KOLLER, Cybersex - Die strafrechtliche Beurteilung von
weicher und harter Pornografie im Internet unter Berücksichtigung der Gewalt-
darstellungen, Diss. Zürich 2007, Art. 197 N. 242 und 261).
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In casu betrifft die Tatvariante des Herstellens das Kopieren der inkriminierten
Dateien von zwei Mobiltelefonen und Abspeichern derselben auf der externen
Festplatte «WD Elements». Die einzelnen Tathandlungen liegen sehr eng beiei-
nander, hat der Beschuldigte die Gewaltdarstellungen doch auf den externen Da-
tenspeicher kopiert, womit er (im Nachgang zum Kopierprozess) auch im Besitz
derselben war. In dieser Konstellation stellt der Besitz eine blosse Nachtat der
Herstellung dar, mit der keine wesentliche Intensivierung des Unrechts einher-
geht. Vielmehr erscheint der Unrechtsgehalt des Besitzes als von der Tatvariante
des Herstellens mitumfasst und abgegolten. Für eine Anwendung des privilegier-
ten Tatbestandes nach Art. 135 Abs. 1bis StGB verbleibt somit kein Raum.
4.5.4 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, inwiefern die restlichen als Gewaltdarstel-
lungen zu qualifizierenden Bilder und Videos, die der Beschuldigte nicht im Sinne
von Art. 135 Abs. 1 StGB hergestellt, aber auf seinem Mobiltelefon Samsung S9
und Laptop «Asus» abgespeichert hat, von der Tatvariante des Besitzes erfasst
werden.
4.5.4.1 Zur rechtlichen Würdigung der unter der Tatvariante des Besitzes zu beurteilen-
den Videos und Bilder, die zweifellos als Gewaltdarstellungen zu qualifizieren
sind, ist auf die vorgehende E. 4.5.1 zu verweisen.
4.5.4.2 In objektiver Hinsicht erstellt und unbestritten ist, dass der Beschuldigte die
nicht von der Tatvariante des Herstellens miterfassten 15 Gewaltdarstellungen,
d.h. 13 Bilder und 2 Videos auf seinen elektronischen Geräten abspeicherte
(siehe dazu E. 4.3.2 und 4.4).
Der objektive Tatbestand von Art. 135 Abs. 1bis StGB in der Tatvariante des Be-
sitzes ist demnach mit Bezug auf die vorgenannten 15 Gewaltdarstellungen er-
füllt.
4.5.4.3 In subjektiver Hinsicht ist Folgendes festzustellen:
Es kann nicht zweifelhaft sein, dass der Beschuldigte, der in der damaligen Zeit
ein glühender Vertreter der IS-Ideologie, in minderem Masse auch jener der «Al-
Qaïda», war (vgl. E. 2), die infrage stehenden Gewaltdarstellungen (vor allem
Gräueltaten des IS und der «Al-Qaïda») vorsätzlich besessen hat. Dies räumte
auch der Beschuldigte selbst ein und gab zudem an, die Gewaltdarstellungen
gespeichert zu haben (BA pag. 13.01.0045). Dass sich der Beschuldigte die Ge-
waltdarstellungen angeschaut und vom Inhalt Kenntnis genommen hat, bestä-
tigte er nicht nur anlässlich seiner Einvernahmen, sondern auch in seiner schrift-
lichen Stellungnahme, wonach er die inkriminierten Dateien auch nach seiner
Rückkehr aus V. und damit nach seiner (vermeintlichen) Abkehr von diesen
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verbotenen Gruppierungen konsumierte und selber kaum habe glauben kön-
nen, «wieso er solche Dinge jemals gesucht habe» (BA pag. 16.01.0022; vgl. E.
4.4). Damit bestätigte der Beschuldigte nicht nur, dass er nach solchen Dateien
gesucht, mithin also bewusst in deren Besitz gelangt ist, sondern auch, dass er
diese konsumiert hat. Insbesondere nach seiner Rückkehr aus V. konnte er diese
Dateien denknotwendig nur deswegen erneut konsumieren, weil er um deren
Vorhandensein bzw. deren Besitz wusste.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte aus der an-
lässlich der Schlusseinvernahme gemachten Aussage, wonach die Gewaltdar-
stellungen «automatisch» auf seinen «Datenträgern» gespeichert worden seien,
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag: Zum einen steht dies im klarem
Widerspruch zu seiner Aussage, wonach er um die Speicherung gewusst, ja die
Darstellungen gar nach seiner Rückkehr aus V. noch konsumiert habe, bzw. er
nicht gewusst habe, dass die Speicherung respektive «das nicht sofortige Lö-
schen» solcher Dateien verboten sei, womit er zugibt, um deren Vorhandensein
auf seinen Datenträgern gewusst zu haben. Zum anderen war es dem Beschul-
digten als (über-)durchschnittlich versiertem Computer- bzw. Smartphone-User
(statt vieler TPF pag. 3.731.013; -015; -017 f.; E. 2.11 hiervor) bewusst, dass
Videos, die er über die Applikation Telegram (oder WhatsApp) erhielt, auf seinem
Mobiltelefon automatisch abgespeichert werden. Diese automatische Speiche-
rung hätte er denn auch, insbesondere mit seinen Computer-Kenntnissen, in den
einschlägigen Instant-Messenger-Gruppen ohne Weiteres ausschalten können.
Schliesslich verfängt auch die vom Beschuldigten vorgebrachte Argumentation
nicht, wonach ihm nicht bewusst gewesen sein soll, dass eine Speicherung die-
ser Dateien respektive das nicht sofortige Löschen derselben verboten sei. Dies
erscheint als blosse Schutzbehauptung, gab der Beschuldigte doch an der Ein-
vernahme vom 15. Oktober 2020 an, von der Strafbarkeit von Gewaltdarstellun-
gen gewusst zu haben (BA pag. 13.01.0046). Vielmehr bestätigt er auch damit,
mit Wissen und Willen im Besitz der Dateien gewesen zu sein. Der durchschnitt-
liche Betrachter hätte derart abscheuliche Bilder und Videos umgehend gelöscht,
spätestens nach einer angeblichen Abkehr von terroristischen Gewaltideologien.
Nicht so der (damals) die Gräueltaten des IS, der «Al-Qaïda» und weiterer ver-
botener Gruppierungen gutheissende Beschuldigte, der mit der Speicherung die-
ser Dateien klar seinen Herrschaftswillen bekundete, derartige Gewaltdarstellun-
gen besitzen zu wollen. Vor diesem Hintergrund kann nicht ernsthaft in Zweifel
gezogen werden, dass der Beschuldigte über seinen tatsächlichen Gewahrsam
an den zur Diskussion stehenden Bildern und Videos und deren Inhalt Bescheid
wusste.
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Ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf den Besitz von (verbotenen) Gewaltdar-
stellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB ist damit zweifelsfrei erstellt; der
subjektive Tatbestand entsprechend erfüllt.
4.5.4.4 Angesichts der Mehrzahl der Gewaltdarstellungen stellt sich auch in Bezug auf
die Tatvariante des Besitzes die Frage der einfachen oder, wie von der Anklage
gefordert, mehrfachen Tatbegehung. Der exakte Zeitpunkt, ab welchem der Be-
schuldigte die hier relevanten Gewaltdarstellungen besessen hat, lässt sich nicht
abschliessend feststellen. Indes ergibt sich aus dem «elektronischen Fussab-
druck» des Beschuldigten, dass dieser auf die hier in Frage stehenden 13 Ge-
waltdarstellungen zuletzt in der Zeit zwischen dem 22. September und dem 2.
Oktober 2019 zugegriffen hat. Mindestens in diesem Zeitraum hat der Beschul-
digte diese 13 Gewaltdarstellungen besessen. Aufgrund der Mehrzahl der Ge-
waltdarstellungen und der Tatsache, dass der Beschuldigte zu unterschiedlichen
Zeitpunkten in deren Besitz gelangt ist, kann davon ausgegangen werden, dass
er jeweils einen neuen Tatentschluss fasste, weshalb hinsichtlich des Besitzes
Tatmehrheit vorliegt.
4.5.4.5 Nach dem Ausgeführten hat sich der Beschuldigte des mehrfachen Besitzes von
15 Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig gemacht.
4.5.5 Im Ergebnis ist der Beschuldigte wegen mehrfachen Herstellens und mehrfachen
Besitzes gemäss Art. 135 Abs. 1 bzw. Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen.
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5. Strafzumessung
5.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück-
sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden be-
stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie-
len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden
(Art. 47 Abs. 2 StGB).
5.2
5.2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat – derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist –
und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst-
mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es
an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
5.2.2 Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht-
sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und
alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens
festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf-
taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Die tat-
und täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.
Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Straf-
milderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat ange-
drohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55
E. 5.8).
5.2.3 Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn mehrere
gleichartige Strafen, also z.B. mehrere Geldstrafen oder zeitige oder lebenslange
Freiheitsstrafen ausgesprochen würden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; 137 IV 57
E. 4.3.1; 138 IV 120 E. 5.2). Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind ungleichartige
Strafen (ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 90). Für
den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Straf-
arten androhen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kann das Gericht in den
Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Gesamt-
strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde
für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafe ausfällen. Hält es
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hingegen in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für ange-
messen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (ACKERMANN, a.a.O.,
Art. 49 StGB N. 92).
5.2.4 Die Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB kann nicht
zu einer Höchststrafe führen, die höher ist als die Höchststrafe, die bei Anwen-
dung des Kumulationsprinzips möglich wäre. Denn «ratio legis» des Asperations-
prinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist es, das Kumulationsprinzip abzuschwä-
chen; die Gesamtstrafe darf die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht errei-
chen (siehe BGE 143 IV 145 E. 8.2.3 zur sog. Sperrwirkung der hypothetischen
Kumulation). Dem milderen Straftatbestand kommt eine Art Sperrwirkung zu. Zu
beachten ist somit die sog. Sperrwirkung der Unterkumulation (ACKERMANN,
a.a.O., Art. 49 StGB N. 118c).
5.3 Die verfahrensgegenständlichen Straftaten wurden im Zeitraum von Februar
2018 bis Oktober 2019 (Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz) res-
pektive August 2017 bis Oktober 2019 (Besitz und Herstellung von Gewaltdar-
stellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB) begangen. Per 1. Januar 2018
trat das neue Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249). Angesichts der Tatsache,
dass vorliegend wie sich zeigen wird nur eine Freiheitsstrafe in Betracht
kommt und sich die Frage des teilbedingten Strafvollzugs stellt (siehe E. 5.11
nachfolgend), ist das neue Recht für den Beschuldigten grundsätzlich das mil-
dere, weshalb das neue, im Urteilszeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist (Art.
2 Abs. 2 StGB).
5.4 Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt
schwerste Tat ist die (mehrfache) Widerhandlung gegen Art. 2 AQ/IS-Gesetz. Die
Strafandrohung für dieses Delikt lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe. Die Herstellung und der Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135
Abs. 1 und 1bis StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
(Herstellung) bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Besitz)
bestraft. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Einsatzstrafe bildet somit das
Verbrechen nach Art. 2 AQ/IS-Gesetz. Der Beschuldigte hat den Tatbestand
mehrfach erfüllt, da er nachweislich zwei vom Gesetz verbotene terroristische
Organisationen unterstützte und förderte. Angesichts des weit bedeutenderen
Umfangs der Förderungshandlungen zugunsten des IS ist zunächst die Einsatz-
strafe hierfür festzulegen und diese sodann für die Förderung der Al-Qaïda an-
gemessen zu erhöhen.
- 70 -
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5.5 Der Strafrahmen bewegt sich zwischen einem Minimum von einem Tagessatz
Geld strafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) und einem Maximum von 7 ½ Jahren Freiheits-
strafe.
5.6 Tatkomponenten
5.6.1 Hinsichtlich der Tatkomponenten fällt objektiv ins Gewicht, dass der Beschuldigte
während ca. 20 Monaten (Februar 2018 bis Oktober 2019) mit dem IS (zur «Al-
Qaïda» siehe E. 5.7 gleich nachfolgend) eine hochgefährliche terroristische Or-
ganisation sehr aktiv unterstützt hat. Über den gesamten Tatzeitraum zeigte er
ein äusserst hohes persönliches Engagement, indem er sich in mannigfaltiger
Weise (Gründung und Betrieb der Medienagentur «B.»; Übersetzungen von Me-
dienmitteilungen des IS in die englische und von Propagandavideos in die deut-
sche Sprache; Herstellen und Verbreiten von Propaganda für den IS bzw. «Al-
Qaïda» via Social Media) und mit grossem zeitlichen Aufwand den Zielsetzungen
dieser Terrororganisation widmete. Zu Lasten des Beschuldigten fällt deliktsspe-
zifisch ins Gewicht, dass er – insbesondere geprägt von der Ideologie des IS –
in der Schweiz eigens eine Medienagentur namens «B.» gründete, die aus-
schliesslich das Bearbeiten, Übersetzen und Produzieren von IS-Propaganda-
material zum Ziel hatte. Der Betrieb dieser Medienagentur erlaubte es ihm, den
Anschein der Professionalität zu erhöhen. Daneben nutzte der Beschuldigte
mehrere bekannte Kommunikationskanäle und erstellte eigene Accounts (konk-
ret auf Twitter, SoundCloud, Telegram, Facebook und YouTube), um auf diese
Weise ein möglichst breites (an westlichen Werten orientiertes) Publikum für das
terroristische Gedankengut der Organisationen IS und «Al-Qaïda» gewinnen zu
können. Der Beschuldigte erhielt für seine propagandistischen Aktivitäten viel
Lob und Anerkennung, mitunter von IS-Anhängern (Mitglieder und Sympathisan-
ten) und war durch seinen Auftritt in den Sozialen Medien mit Gleichgesinnten
bestens vernetzt. Die Art und Weise der Planung und Tatausführung war in ho-
hem Masse raffiniert und professionell, verfügte der Beschuldigte doch über weit
überdurchschnittliche Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich der Informatik, der
Grafikbearbeitung und der vorliegend relevanten Sprachen (Arabisch, Englisch,
Deutsch). Erschwerend kommt hinzu, dass er die inkriminierten Taten überwie-
gend in den Jahren 2018/19 beging; zu einem Zeitraum, als der IS weitgehend
als besiegt galt und der Beschuldigte dieser Terrororganisation durch seine pro-
pagandistischen Tätigkeiten zu neuer Anziehungskraft verhalf bzw. verhelfen
wollte, wobei er im Falle einer Auswanderung (nach Syrien) in einer Kommuni-
kationsabteilung des IS gedient hätte. Mit der von ihm intensiv betriebenen Pro-
pagandatätigkeit für den IS erzielte der Beschuldigte eine beträchtliche Stärkung
(bzw. Erstarkung) dieser Terrororganisation und bewirkte damit eine erhebliche
Verletzung des durch Art. 2 AQ/IS-Gesetz geschützten Rechtsguts. Das objek-
tive Tatverschulden ist insgesamt als noch nicht mittelschwer zu gewichten.
- 71 -
SK.2021.22
In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte
als ideologischer Überzeugungstäter handelte, was im vorliegenden Kontext (Un-
terstützung islamistisch-terroristischer Organisationen) deliktstypisch ist. Der Be-
schuldigte brachte explizit zum Ausdruck, dass er (insbesondere) die verbreche-
rische Ideologie und den Wertekanon des IS für unterstützungswürdig hielt und
im anklagerelevanten Zeitraum auch klar befürwortete. Seine Motivation be-
schrieb er damit, vor allem dem IS seine Sprach- und Informatikkenntnisse zur
Verfügung zu stellen und Propaganda für diesen zu betreiben, womit sein Han-
deln auf die Förderung des terroristischen Zwecks des IS gerichtet war. In be-
deutendem Masse straferhöhend gewichtet das Gericht dabei den Umstand,
dass der Beschuldigte seine Arbeitskraft für den IS nach der Art eines Berufes
einsetzte, da er gemäss eigenen Angaben täglich 4 bis 5 Stunden damit zuge-
bracht hatte, Medienmitteilungen des IS vom Arabischen ins Englische oder ins
Deutsche zu übersetzen, zusammenzufassen und anschliessend via verschie-
dene Social-Media-Kanäle zu veröffentlichen. Der Beschuldigte betonte, die
Übersetzungstätigkeit sei sehr aufwändig und zeitintensiv gewesen. Äusserst
verwerflich erweist sich in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass der Be-
schuldigte seine zum Teil hervorragenden Sprach- und IT-Kompetenzen ausge-
rechnet einer weltweit geächteten Terrororganisation zur Verfügung gestellt
hatte; im Wissen, dass diese abscheuliche Gewaltverbrechen und Gräueltaten
an Menschen verübte. Die Erklärungen des Beschuldigten, er habe sich damals
in einer schwierigen Lebensphase befunden, nur im IS seine Fähigkeiten sinnvoll
einsetzen können und einzig dort Anerkennung erfahren, sind als reine Schutz-
behauptungen zu werten. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, sich bei einer
(in der Schweiz domizilierten) Organisation, Gesellschaft bzw. einem Unterneh-
men zu bewerben, das seine polyvalent vorhandenen Fähigkeiten erkannt, zu
würdigen gewusst und ihm mitunter auch eine (temporäre) Anstellung oder zu-
mindest ein Praktikum mit einem regelmässigen Einkommen verschafft hätte.
Ausser Frage steht denn auch, dass er seine Fähigkeiten, anstatt einer Terroror-
ganisation, problemlos in gleichem Masse und damit auch ohne entsprechende
Vergütung hätte einer gemeinnützigen Organisation zur Verfügung stellen kön-
nen. Stattdessen folgte er dem Aufruf des damaligen Mediensprechers des IS,
den Computer gewissermassen als Waffe einzusetzen. Der Beschuldigte er-
klärte, die Medienmitteilungen des IS bewusst in eine andere Weltsprache (Eng-
lisch) und die Propagandavideos, da diese auf Englisch bereits verfügbar waren,
in die deutsche Sprache übersetzt zu haben, um damit ein möglichst breites Pub-
likum zu erreichen. Hier zeigt sich die besondere Gefährlichkeit und Verwerflich-
keit seines Handelns, da er sich im anklagerelevanten Zeitraum, vor allem im
Sommer 2019 (auf dem Höhepunkt seines Schaffens), als glühender IS-Anhä-
nger neuerer Ausprägung entpuppte, als ein moderner Soldat, der sich der virtu-
ellen Kampfführung für den IS bediente und diese auch bestens beherrschte.
- 72 -
SK.2021.22
Insgesamt betrieb der Beschuldigte einen enormen zeitlichen, technischen, intel-
lektuellen und personellen Aufwand, um die menschenverachtende Propaganda
des IS über seine Medienagentur und Social-Media-Kanäle weltweit zu verbrei-
ten, was auf eine erhebliche Intensität seines deliktischen Willens schliessen
lässt. Infolgedessen ist das subjektive Tatverschulden als mittelschwer zu quali-
fizieren.
5.6.2 Der Beschuldigte handelte zielgerichtet, mit direktem Vorsatz. Unter Berücksich-
tigung, dass der subjektiven Tatschwere gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung stets eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), ist
für die inkriminierten Förderungs- und Unterstützungshandlungen gemäss Art. 2
AQ/IS-Gesetz von einem knapp mittelschweren Tatverschulden auszugehen.
Die (gedankliche) Einsatzstrafe ist auf 26 Monate festzusetzen.
5.7 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Stra-
fen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – infolge Deliktsmehrheit
angemessen zu erhöhen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen wird ersicht-
lich, dass vorliegend nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt.
5.7.1 Zunächst ist in diesem Zusammenhang die Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1
AQ/IS-Gesetz betreffend die terroristische Organisation «Al-Qaïda» zu berück-
sichtigen. Es kann grundsätzlich auf die Ausführungen zur objektiven und sub-
jektiven Tatschwere in E. 5.6 verwiesen werden, mit der Ergänzung, dass der
Beschuldigte (im Vergleich zum IS) die «Al-Qaïda» in weit weniger bedeutsamer
Weise durch seine Handlungen förderte. Da es sich hierbei jedoch um eine wei-
tere sehr gefährliche Terrororganisation, die der Beschuldigte bewusst förderte,
handelt, liegt Tatmehrheit vor und die Einsatzstrafe ist angemessen zu erhöhen.
Das Gericht erachtet eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate als ange-
messen.
5.7.2 Im Weiteren sind die Herstellung und der Besitz von Gewaltdarstellungen
(Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB) zu würdigen.
Diese Taten stehen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
mit dem Verbrechen nach Art. 2 AQ/IS-Gesetz, da die inkriminierten Bilder und
Videos einen expliziten Bezug zu den Terrororganisationen IS und «Al-Qaïda»
aufweisen. Aufgrund des Beweisergebnisses (siehe unter E. 4.5 f. hievor) hat
sich der Beschuldigte für insgesamt 61 verbotene Gewaltdarstellungen straf-
rechtlich zu verantworten, darunter 21 Videos und 40 Bilder.
In Bezug auf die Herstellung verbotener Gewaltdarstellungen ist von Bedeutung,
dass der Beschuldigte 19 hochprofessionell produzierte Videodateien und 27
Bilddateien mit Gräueltaten des IS wie Verbrennen, Verstümmeln, Erschiessen,
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SK.2021.22
Ertränken und Enthaupten von Menschen, kopierte und auf eine externe Fest-
platte abspeicherte. Sämtliche Videos und Bilder zeigen detailliert und mehrheit-
lich in verherrlichender Weise grausamste Gewalttaten an wehrlosen Menschen.
Die Hinrichtungsszenen und die zur Schau gestellten abgetrennten Köpfe auf
den Leichen wirken dabei besonders entwürdigend und verstörend. Als äusserst
unerträglich und abscheulich erweist sich bspw. das Video Nr. 12 (mit einer Lauf-
zeit von 12:35 Minuten), das ca. 20 Menschen in orangen Overalls in einer Art
Schlachthof zeigt, die auf bestialische Weise wie Vieh «geschächtet» werden. In
objektiver Hinsicht ist daher von einem eher schweren Tatverschulden auszuge-
hen. In subjektiver Hinsicht wirkt sich das widersprüchliche Verhalten des Be-
schuldigten straferhöhend aus, da er im September 2019 in V. seiner Ehefrau
gemäss eigener Aussage versprochen hatte, dem IS und dessen Propaganda
abzuschwören, jedoch nach seiner Rückkehr in die Schweiz die inkriminierten
Dateien weder gelöscht noch anderweitig vernichtet hatte. Stattdessen schaute
er sich diese nochmals an und speicherte sie extern ab. Dies zeigt, dass er ter-
roristisches Propagandamaterial offensichtlich immer noch billigte, was sich ein-
zig mit der radikal-islamistischen Einstellung des Beschuldigten für die Werteide-
ologie des IS (und in vermindertem Masse für die «Al-Qaïda») erklären lässt.
Insgesamt gewichtet das Gericht das subjektive Tatverschulden als mittelschwer.
Da die Tatbestandsvariante der Herstellung auch den Besitz umfasst (vgl. E.
4.5.3), fällt der Besitz von 2 Videos und 13 Bildern mit verbotenen Gewaltdarstel-
lungen strafrechtlich, aber auch in Bezug auf die Anzahl, verschuldensmässig
nur noch unbedeutend ins Gewicht. Auf eine besondere Gewichtung betreffend
objektiver und subjektiver Tatschwere kann daher verzichtet werden. Nichtsdes-
totrotz bleibt ausdrücklich festzuhalten, dass es sich beim Inhalt dieser Dateien
um ebenso brutale, menschenverachtende Darstellungen handelt wie die übri-
gen.
5.7.3 In Berücksichtigung dieser Faktoren ist dem Beschuldigten für die Herstellung
und den Besitz verbotener Gewaltdarstellungen ein insgesamt mehr als mittel-
schweres, jedoch noch nicht schweres Tatverschulden zu attestieren. Das Ge-
richt erachtet eine Asperation der Einsatzstrafe um 10 Monate als angemessen.
5.8 Insgesamt erscheint damit eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 38 Monaten
Freiheitsstrafe angemessen.
5.9 Täterkomponenten
5.9.1 Aus den Akten ist zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zu
seinem Vorleben Folgendes zu entnehmen:
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SK.2021.22
Der Beschuldigte ist 27-jährig und schweizerischer Staatsangehöriger. Er ist in
U. (Kanton X.) aufgewachsen und hat dort die Primarschule und Oberstufe be-
sucht. Anschliessend begann er eine kaufmännische Lehre bei der Ge-
meinde W., die er aus zwischenmenschlichen Gründen abbrechen musste und
erst im Büro seines Vaters beendete (Bereich Backoffice und Buchhaltung). Im
Jahre [...] schloss er die Berufsmatura (BMS) mit Schwerpunkt Wirtschaft und
Dienstleistung ab. Gemäss eigenen Angaben habe er danach geplant, an der
ZHAW Winterthur Informatik zu studieren, doch sei er infolge fehlenden Prakti-
kums abgelehnt worden. Seit dem 9. September 2019 ist er verheiratet; seine
Frau BB. hat er via Social Media kennengelernt und ist mit ihr nach islamischem
Recht (in V.) und schweizerischem Recht verheiratet. Er wohnt mit ihr in einer 3-
Zimmerwohnung in U. Sie erwarten ihr erstes gemeinsames Kind. Der Beschul-
digte ist arbeitslos und seit Ende 2018 vollumfänglich von der Sozialhilfe abhän-
gig. Das Sozialamt (U.) bezahlt ihm und seiner Frau je Fr. 650.-- als Grundbedarf,
Fr. 1'260.-- für die Miete (bis zur Geburt des Kindes wurden vom Sozialamt
Fr. 1'000.-- an die Mietkosten bezahlt) und die Krankenkassenprämien. Nen-
nenswertes Vermögen hat er keines; für den Notfall habe er Fr. 550.-- auf die
Seite gelegt. Schulden hat er bis auf jene beim Sozialamt keine. Sein Betrei-
bungsregister enthält einen Eintrag aus dem Jahr 2013, der inzwischen gelöscht
ist (Forderung der CC. AG in der Höhe von Fr. 1'632.85). Im Strafregister ist er
nicht verzeichnet. Gemäss eigenen Angaben bemüht er sich, eine Arbeitsstelle
zu finden, und nimmt aktuell an einem Programm teil, das auf die Reintegration
in die Berufswelt spezialisiert ist. Das Verhältnis zu seinen Eltern und Geschwis-
tern beschrieb der Beschuldigte als angespannt, da diese mit seiner Radikalisie-
rung und seinem Gedankengut grundsätzlich nichts zu tun haben wollten. Die
Mutter habe ihn jedoch stets unterstützt; mittlerweile habe sich auch das Verhält-
nis zu seinem Vater und zu seinen Geschwistern gebessert. Es sei auch heute
noch sein Traum, eine Weiterbildung im Bereich Informatik zu absolvieren. Aktu-
ell besucht er das vorgenannte Schulungsprogramm und bildet sich im Selbst-
studium weiter. Der Beschuldigte spricht fliessend Arabisch, Deutsch und Eng-
lisch und beherrscht diese Sprachen auch schriftlich. In seiner Freizeit beschäf-
tigt er sich als praktizierender Moslem sunnitischer Glaubensrichtung mit dem
Koran und verbringt viel Zeit im Internet, mit Social Media und mit Programmie-
ren.
Das Vorleben, die Vorstrafenlosigkeit und das Wohlverhalten des Beschuldigten
seit den Taten sind neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; Urteil des Bundes-
gerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013, E. 3.7). Gleiches gilt grundsätzlich auch
für die persönlichen Verhältnisse, wobei Folgendes zu ergänzen bleibt: Dem Be-
schuldigten ist ein mangelndes Engagement bzw. eine gewisse Gleichgültigkeit
in Bezug auf eine Arbeitsstellensuche vorzuwerfen. Trotz an sich guter schuli-
scher Grund- und Weiterbildung sowie weit überdurchschnittlicher IT- und
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SK.2021.22
Sprachkenntnissen müsste an sich insbesondere im IT-Bereich eine temporäre
Anstellung oder zumindest ein Praktikum zu finden sein. Dass der Beschuldigte
stattdessen immer noch arbeitslos ist, seit Ende 2018 vollumfänglich von der So-
zialhilfe lebt und sich in diesem Zusammenhang zur Aussage hat hinreissen las-
sen, mit seinem schulischen Hintergrund und seinen Fähigkeiten gehe er sicher
nicht bspw. Strassen wischen, passt ins Bild und zeigt ein Überheblichkeitsden-
ken, wie er das seinerzeit auch beim IS erlebt und geschätzt hatte. Immerhin
kann ihm zugutegehalten werden, dass er im September 2021 die «arbeitspsy-
chologische Abklärung Bereich KV» bestanden hatte und in das Qualifikations-
programm aufgenommen wurde, wobei gute Werte für den Beruf als kaufmänni-
scher Angestellter resultierten.
Dass er, wie er geltend machte, Schwierigkeiten hat, auf dem Arbeitsmarkt auf-
grund der vorliegenden Strafsache, welche in eher unbedeutendem Masse und
vor allem kurz vor der Hauptverhandlung von den Medien aufgegriffen wurde,
eine neue Anstellung zu finden, mag für ihn bedrückend und belastend sein, wirkt
sich jedoch in Anbetracht der Gesamtumstände nicht strafmindernd aus. Ein di-
rekter Rückschluss durch die Medienberichterstattung im Zusammenhang mit
dem vorliegenden Verfahren auf den Beschuldigten ist auch nicht ersichtlich.
Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor.
5.9.2 Das Geständnis des Beschuldigten ist wie folgt zu würdigen:
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Be-
urteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des
Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht
oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über
den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteil des Bun-
desgerichts 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Damit wird dem Um-
stand Rechnung getragen, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkür-
zung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das
Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa, weil der Täter nur aufgrund ei-
ner erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzli-
chen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6;
6B_846/2013 vom 16. Juni 2014 E. 3; 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4
und 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4). Bei einem vollumfänglichen Ge-
ständnis kommt eine Strafminderung im Umfang von einem Fünftel bis zu einem
Drittel in Betracht (BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteil 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017
E. 1.5.2.; ablehnend Urteil 6B_412/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.6).
- 76 -
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Der Beschuldigte anerkannte im Grundsatz bereits anlässlich der ersten Einver-
nahme die ihm von der Bundesanwaltschaft vorgeworfenen Taten. Zwar trug er
damit zumindest teilweise zur Erleichterung der Strafverfolgung bei. Aufgrund der
polizeilichen Intervention und der elektronischen Sicherstellungen war die Be-
weislage jedoch bereits derart erdrückend, dass ihn sein «elektronischer Fuss-
abdruck» im Rahmen der Auswertung grösstenteils so oder anders verraten
hätte. Von entscheidender Bedeutung ist, dass sich der Beschuldigte zu den ihm
vorgeworfenen Taten gerade nicht vollumfänglich geständig zeigte: So hat er
mehrere Vorwürfe zum Teil (indirekt) bestritten, bzw. stark relativiert und baga-
tellisiert; nicht nur anlässlich seiner Einvernahmen im Vorverfahren und bei der
Hauptverhandlung vor Gericht, sondern insbesondere auch im Rahmen einer
schriftlichen Stellungnahme zu den einzelnen Vorwürfen, die sein Verteidiger am
19. Mai 2020 ins Recht legte. Die Verteidigung hielt diesbezüglich im Rahmen
des Parteivortrags selber fest, der Beschuldigte «bestreitet (…) das, was er ge-
macht hat nicht, jedenfalls bestreitet er es nicht grundsätzlich und nicht vollum-
fänglich» (TPF pag. 3.721.026). Von einem vorbehaltlosen, umfassenden und
überzeugenden Geständnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung kann dem-
nach vorliegend nicht die Rede sein, weshalb das Gericht unter diesem Titel eine
Strafminderung im reduzierten Umfang von rund 10% bzw. 4 Monaten als ange-
messen erachtet.
5.9.3 Ähnlich verhält es sich mit einer Strafminderung wegen Einsicht und aufrichtiger
Reue.
Der Beschuldigte betonte zwar mehrmals, sich vom IS-Gedankengut mittlerweile
distanziert und sich selber de-radikalisiert zu haben. Insbesondere (erst) im
Schlusswort vor Gericht räumte er Fehler ein und entschuldigte sich für seine
Taten. Auch gelobte er grundsätzliche Besserung und skizzierte seine Zukunfts-
pläne. Für das Gericht ist dies dennoch wenig überzeugend: Zunächst ist festzu-
stellen, dass die Abkehr des Beschuldigten von der IS-Ideologie – wenn über-
haupt – in erster Linie durch äussere (extrinsische) Einflüsse zustande kam, ins-
besondere durch das «Ultimatum» seiner Ehefrau: «Entweder ich oder der IS»,
aber auch durch Ermahnungen seines Vaters. Sodann blieb der Beschuldigte vor
Gericht den Nachweis schuldig, dass er sich in der Zwischenzeit selber redlich
bemüht hat, sich von der Ideologie des IS, der «Al-Qaïda» oder ähnlichen terro-
ristischen Organisationen loszusagen: Von seinem widersprüchlichen Verhalten
nach seiner Rückkehr aus V. und der Relativierung seiner Taten war bereits die
Rede (vgl. E. 4.12 und E. 5.9.2 hievor). Die Beteuerungen des Beschuldigten, er
habe sich mittlerweile auch etwas mit Vertretern des gemässigten Islams befasst
und es habe ihn auch jemand von der Kantonspolizei X. kontaktiert, wobei es
dabei nicht um ein De-Radikalisierungsprogramm gegangen sei, zumal er ein
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SK.2021.22
solches nicht mehr benötige (nachdem er noch 2019 bereit war, nach Syrien aus-
zureisen und sich dem IS anzuschliessen), vermögen beim Gericht die Zweifel
nicht auszuräumen, dass der Beschuldigte seine Taten wirklich ernsthaft und auf-
richtig bereut hat. Dass er sich seit Oktober 2019 nie aktiv um die Teilnahme an
einem De-Radikalisierungsprogramm für Aussteiger bemüht hat bzw. sich zumin-
dest bei einer kantonalen oder nationalen Polizeibehörde erkundigt hat, ob und
wie er an einem solchen oder ähnlichen Angebot teilnehmen könnte, passt ins
Bild. Eine Einsicht ins begangene Unrecht und eine aufrichtige Reue sind dem
Beschuldigten insgesamt nur in geringem Masse zu attestieren, was sich im Um-
fang von 2 Monaten strafmindernd auswirkt.
5.9.4 Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten mit insgesamt 6 Monaten
strafmindernd aus.
5.10 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist der Beschuldigte mit einer
Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bestrafen.
5.11 Das Gesetz ermöglicht bedingte (Art. 42 StGB) und teilbedingte (Art. 43 StGB)
Strafen. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens ei-
nem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig
ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs.
1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überstei-
gen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollzie-
hende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3
StGB).
5.11.1 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist,
dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entspre-
chender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von
Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht aus-
fällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung
ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss
teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1;
134 IV 1 E. 5.3.1). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens Iiegt die Festsetzung
des bedingten und unbedingten Teils im pflichtgemässen Ermessen des Ge-
richts. AIs Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genü-
gender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Gemäss Bundes-
gericht ist unter dem Begriff des Verschuldens nach Art. 43 StGB das Mass der
Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; er umfasst den gesamten Un-
rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Der Be-
griffsinhalt richtet sich nach der Legaldefinition von Art. 47 Abs. 2 StGB. Gemeint
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ist die Strafzumessungsschuld. Das Verschulden ist daher zunächst und vor al-
lem ein Bemessungskriterium bei der Strafzumessung. Für die Beurteilung, ob
eine teilbedingte Strafe wegen des Verschuldens des Täters und unter Berück-
sichtigung seiner Bewährungsaussichten als notwendig erscheint, kann es ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in gleicher Weise auf die
Strafzumessungsschuld ankommen. Denn im Zeitpunkt, in dem das Gericht über
die Gewährung des Strafaufschubs befindet, muss die Strafhöhe bereits festste-
hen und es geht nur noch um die angemessene Vollzugsform. Allerdings ver-
knüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene
nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen aus-
schliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Notwendigkeit einer teilbedingten Frei-
heitsstrafe ergibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in
einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt. Darin liegt ein An-
haltspunkt für die Bedeutung der Verschuldensklausel (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 6). Der Zweck der Spezialprävention
findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere
des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die
«hauptsächliche Bedeutung» bzw. der «Hauptanwendungsbereich» von Art. 43
StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen,
dass darin die Wahrscheinlichkeit der LegaIbewährung des Täters einerseits und
dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je güns-
tiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss
der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei
das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht un-
terschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
5.11.2 Aus objektiven Gründen kann vorliegend nur ein teilweiser Strafaufschub in Be-
tracht fallen. Der Beschuldigte hat als Anhänger und Befürworter der IS-Ideologie
über einen Zeitraum von mehr als 20 Monaten delinquiert. Dabei unterstützte und
förderte er zwei terroristische Organisationen, indem er in mannigfaltiger Weise
für diese Propagandamaterial herstellte, bearbeitete, veröffentlichte und weiter-
verbreitete. Seine polyvalenten, (weit) überdurchschnittlichen Fähigkeiten (IT-
und Sprachkenntnisse) stellte er dabei wissentlich und willentlich in den Dienst
dieser terroristischen Organisationen, wobei ihm stets bewusst war, dass insbe-
sondere der von ihm besonders verehrte IS grausame Gewaltverbrechen und
Gräueltaten an Menschen verübte. Vor diesem Hintergrund ist sein deliktisches
Handeln als verwerflich zu bezeichnen, denn als gesunder, gut ausgebildeter
Schweizer Staatsbürger hätte er seine Arbeitskraft jederzeit einer legalen Orga-
nisation zur Verfügung stellen können. Auch wenn für seine, aus eigenen Bemü-
hungen erreichte gänzliche Ablehnung vom radikal-islamistischen Gedankengut
noch berechtigte Zweifel angebracht sind und er sich bis dato halbherzig um eine
Anstellung bemüht, geht das Gericht davon aus, dass die erstmalige Bestrafung
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zu einer (längeren) Freiheitsstrafe ihn künftig zur Achtung der Rechtsordnung
anhalten wird. Der Beschuldigte scheint weitgehend sozial integriert; er weist
keine Vorstrafen auf und hat sich seit der letzten Tat wohl verhalten. Aufgrund
der heutigen persönlichen Situation ist insbesondere mit Blick auf die ihm in
Anwendung von Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB auferlegte Weisung (dazu
nachfolgend E. 6) – eine künftige Straffälligkeit nicht zu erwarten. Bei einer Ge-
samtbetrachtung, die auch die Wirkung des Strafvollzugs einbezieht, kann ihm
somit keine schlechte Prognose gestellt werden, die einen teilbedingten Straf-
vollzug ausschliessen würde. Demnach kann dem Beschuldigten der teilbedingte
Strafvollzug gewährt werden.
Im Ergebnis ist es ausreichend, den unbedingt zu vollziehenden Teil auf 8 Mo-
nate festzusetzen. Der Strafaufschub ist für die restlichen 24 Monate zu gewäh-
ren.
5.11.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt
es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens
richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persön-
lichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfällig-
keit. Je grösser diese Gefahr, desto Iänger muss die Bewährungsprobe mit ihrem
Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probe-
zeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEI-
DER/GARRE, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4).
Aufgrund der guten Legalprognose des Beschuldigten ist die Probezeit auf zwei
Jahre festzusetzen.
5.11.4 Als Vollzugskanton ist der Kanton St. Gallen zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG
i.V.m. Art. 31 StPO).
6. Weisung
6.1
6.1.1 Das Gericht kann bei bedingten und teilbedingten Strafen, ab Beginn und höchs-
tens für die Dauer der Probezeit dem Verurteilten bestimmte Weisungen erteilen
(Art. 44 Abs. 2 StGB). Weisungen dienen dem Zweck «den Verurteilten so zu
betreuen, dass er sich von den Zwängen lösen kann, die seiner Delinquenz zu-
grunde liegen» (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II:
Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 4 N. 66). Weisungen sollen ih-
rem spezialpräventiven Zweck entsprechend dazu beitragen, Risikosituationen
zu vermeiden (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli
- 80 -
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2018, E. 2.2.3) und haben entsprechend in einem Sinneszusammenhang mit der
Tat und/oder den künftigen Kriminalitätsrisiken zu stehen (BGE 102 IV 8; 108 IV
152 E. 3b; IMPERATORI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 94 N. 9; TRECH-
SEL/AEBERSOLD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 94 N. 3 m.w.H.).
6.1.2 Eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Weisungsinhalten findet
sich in Art. 94 StGB. Demnach können Weisungen insbesondere die Berufsaus-
übung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz
sowie die ärztliche und psychologische Betreuung betreffen (Urteil 6B_173/2018
vom 5. Juli 2018 E. 2.2.4). Die Zweckbestimmung der Weisung und der Grund-
satz der Verhältnismässigkeit schränken das Ermessen der rechtsanwendenden
Behörden in der Wahl des Weisungsinhalts jedoch ein (Urteil 6B_173/2018 vom
5. Juli 2018 E. 2.2.4). Als unzulässig gelten beispielsweise die Pflicht zu sühnen-
der Arbeitsleistung (BGE 108 IV 152 E. 3) oder die Verpflichtung zur Bezahlung
der Verfahrenskosten innert bestimmter Frist (BGE 71 IV 178 E. 1). Sühnende
Weisungen sind insbesondere mit Blick auf das Doppelbestrafungsverbot ne bis
in idem (Art. 11 Abs. 1 StPO) ausgeschlossen (BGE 108 IV 152 E. 3).
6.1.3 Die Weisung ist nur zulässig, wenn sie in erster Linie im Interesse des Verurteil-
ten liegt, vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhältnismässige An-
strengung verlangt und voraussichtlich befolgt werden kann. Das ist der Fall,
wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, erzieherisch auf den Verurteilten ein-
zuwirken und damit der Gefahr neuer Verfehlungen vorzubeugen (BGE 130 IV 1
E. 2.1; 124 IV 193; 108 IV 152 E. 3a; 106 IV 325 E. 1; 94 IV 11, 12 E. 1; Urteile
des Bundesgerichts 6B_626/2008 vom 11. November 2012; 6B_1/2012 vom
18. April 2012; 6S.79/2001 vom 26. Februar 2001).
6.1.4 Weisungen sind gemäss Art. 95 Abs. 2 StGB im Urteil oder im Entscheid festzu-
halten und zu begründen. Missachtet der Verurteilte die Weisung oder ist diese
nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so kann das Gericht oder die
Strafvollzugsbehörden gemäss Art. 94 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB insbesondere
die Probezeit um die Hälfte verlängern, die Weisung ändern, aufheben oder neue
Weisungen erteilen.
6.2
6.2.1 Wie bereits ausgeführt, erscheint es für das Gericht wenig überzeugend, dass
sich der Beschuldigte, wie von ihm angegeben, aus eigenem Antrieb zwischen-
zeitlich vollkommen von der IS-Ideologie respektive der Ideologie verbotener
Gruppierungen losgesagt hat (E. 2.12 f., 5.9.3 und 5.11.2). Gerade diese Abkehr
von der IS-Ideologie ist aber ausschlaggebend, um die Gefahr künftiger neuer,
einschlägiger Verfehlungen vorzubeugen.
- 81 -
SK.2021.22
6.2.2 Damit sich der Beschuldigte nachhaltig von den extremistischen Gewaltideolo-
gien abwenden kann, ist ihm die Weisung nach Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB
zu erteilen, sich einem Deradikalisierungsprogramm, einem Aussteigerpro-
gramm oder einem vergleichbaren Angebot – bei einer geeigneten staatlichen
oder privaten Institution – zu unterziehen. Diese Weisung steht zweifelsfrei in
Zusammenhang mit den Taten, derentwegen er vorliegend verurteilt wurde und
vermag damit die Rückfallwahrscheinlichkeit zu reduzieren. Sie liegt zudem in
erster Linie im Interesse des Beschuldigten. Darüber hinaus, unterstützt die Wei-
sung die Besserung und das Wohlverhalten des Beschuldigten während der Pro-
bezeit und kann dazu beitragen, ein erneutes Abschwenken in diese radikal-is-
lamistische Ideologie und damit verbundene Straftaten zu verhindern, befindet
sich derselbe doch zumindest in finanzieller und beruflicher Hinsicht in der-
selben Situation, die ihn erst zur Radikalisierung gebracht hat (arbeitslos, Sozi-
alhilfeempfänger, ohne regelmässige Tagesstruktur).
Die Einhaltung dieser Weisung verlangt vom Beschuldigten zweifellos keine un-
verhältnismässige Anstrengung. Die Weisung dient auch der Resozialisierung
und unterstützt den Beschuldigten zur Wiedereingliederung ins Arbeitsfeld. Auf
diese Weise kann er seine ernsthaften Bemühungen einer De-Radikalisierung
potentiellen, künftigen Arbeitgebern auch belegen. Die Weisung dürfte somit
auch den Befürchtungen des Beschuldigten, welcher sich um seine Zukunft auf
dem Arbeitsmarkt sorgt, entgegenwirken (TPF pag. 3.721.049). Letztlich liegt es
in der Verantwortung des Beschuldigten, diese Chance zu nutzen und seiner
angeblichen Abkehr von der IS-Gewaltideologie auch Taten folgen zu lassen.
6.2.3 Für den Vollzug der Weisung ist der Kanton St. Gallen zu bestimmen (Art. 74
Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO.
- 82 -
SK.2021.22
7. Einziehung
7.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher
aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine
Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid
zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person
die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha-
ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden
sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder
die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an-
ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver-
nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).
Gegenstände, die Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB enthalten,
sind gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung einzuziehen. Da sich Art. 135 StGB nur
ausdrücklich zur Einziehung äussert, ist Art. 69 Abs. 2 StGB auch für Gewaltdar-
stellungen anwendbar (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 N. 910 m.w.H.).
7.2 Im Untersuchungsverfahren wurden beim Beschuldigten folgende Datenträger
sichergestellt und beschlagnahmt: Handy Samsung S9 Edge (Asservat
01.06.0001), Notebook «Asus» (Asservat 01.03.0003) und External Hard Drive
«WO Elements» ([recte: WD Elements]; Asservat 01.03.0001). Diese Datenträ-
ger enthalten allesamt Gewaltdarstellungen und stellen somit producta bzw. in-
strumenta sceleris dar (vgl. E. 4.3.2). Als solche sind sie einzuziehen und zu ver-
nichten (Art. 135 Abs. 2 i.V.m. Art. 69 Abs. 2 StGB).
Entsprechend sind das Handy Samsung S9 Edge und die External Hard Drive
«WD-Elements» nach Rechtskraft des Urteils einzuziehen und zu vernichten.
Da die verbotenen Erzeugnisse auf der Festplatte des Notebooks «Asus» ge-
speichert waren und sich diese ohne Weiteres ausbauen lässt, erscheint die Ein-
ziehung des Laptops und nicht nur der Festplatte mit den inkriminierten Dateien
nicht verhältnismässig. Insofern ist die Festplatte aus dem Laptop zu entfernen,
einzuziehen und zu vernichten. Hinsichtlich des Laptop ohne Festplatte ist die
Beschlagnahme aufzuheben. Dieser ist dem Beschuldigten umgehend heraus-
zugeben.
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8. Verfahrenskosten
8.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO;
Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet,
die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt-
schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der
Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem
Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR.
Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die
Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an-
derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten
(Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR).
8.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von
Fr. 10'000.-- geltend (BA pag. 24.101.001 f.; TPF pag. 3.100.021 f.). Die Gebühr
liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und
Abs. 4 lit. c BStKR und ist angemessen.
Weiter beantragt die Bundesanwaltschaft die Verlegung von Auslagen in Höhe
von Fr. 6'000.-- zu Lasten des Beschuldigten (BA pag. 24.102.001 f.; TPF pag.
3.100.022). Bei den Auslagen handelt es sich um Kosten der amtlichen Verteidi-
gung; deren Verlegung richtet sich nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO (vgl. nachfolgend E. 9).
Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren (inkl. Auslagen) wird auf
Fr. 5‘000.-- festgesetzt (Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR).
Zusammenfassend betragen die Verfahrenskosten insgesamt Fr. 15’000.--.
8.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird, aus-
genommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung
ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar.
Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (statt vieler Urteil des
Bundesstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 E. 8.4.1 m.w.H.).
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Angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
rechtfertigt es sich, diesem zur Erleichterung der Resozialisierung die Verfah-
renskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Angemessen erscheint ein Betrag
von Fr. 5’000.--.
9. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
9.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren
nach dem Anwaltstarif des Bundes der im BStKR geregelt ist festgesetzt
(Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die not-
wendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie
Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem
notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz
beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die
Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen
Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe-
reich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer
Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit. Der Stundenansatz für den
Arbeitsaufwand von Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Entscheide
des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; SK.2010.3
vom 5. Mai 2010 E. 8.4).
9.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher Daniel Küng, macht in
seiner Kostennote einen Aufwand von 72.25 Stunden, basierend auf dem eige-
nen Zeitaufwand von 57.85 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- und 14.4 Stunden
Reise- und Wartezeit à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 634.--, aus-
machend total Fr. 18'114.60 (inkl. 7.7 % MWST), geltend (TPF
pag. 3.821.004 ff.). Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen
mit nachgenannten Korrekturen gerechtfertigt:
Nicht zu entschädigen sind Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte
des Beschuldigten im Strafverfahren dienten, wie insbesondere rein administra-
tive Tätigkeiten, so also die «Dossiereröffnung» vom 9. Oktober 2019 im Umfang
von 0.25 Stunden.
In der Kostennote ist der Zeitaufwand für die Hauptverhandlung mit 5 Stunden
provisorisch veranschlagt. Tatsächlich hat die Hauptverhandlung insgesamt
6.25 Stunden beansprucht. Somit sind 1.25 Stunden Arbeitszeit, entsprechend
Fr. 287.50 zusätzlich zu berücksichtigen. Hinzu kommen die Aufwendungen für
die Urteilseröffnung von rund 1 Stunde Arbeitszeit, entsprechend Fr. 230.--, so-
wie 5 Stunden Reisezeit, entsprechend Fr. 1'000.--.
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Demnach ist die Entschädigung für die vorgenannten zusätzlichen Aufwände,
unter Berücksichtigung der Kürzung von 0.25 Stunden, um Fr. 1'460.-- zu erhö-
hen.
Die Auslagen sind um die Kosten für das Mittagessen am Tag der Hauptverhand-
lung von Fr. 27.50 sowie um die Kosten für die Anreise zur Urteilseröffnung von
Fr. 75.-- (antragsgemäss für ein 2. Klasse-Bahnticket) zu erhöhen. Aufgrund der
Anzahl der Kopien (657 Stück), die grösstenteils zuhanden des Beschuldigten
angefertigt wurden, diesem auch hätten elektronisch zugesandt werden können,
ist von einer Massenanfertigung auszugehen, womit die in Rechnung gestellten
Kopien gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR mit 20 Rp. (statt den geltend gemach-
ten 50 Rp.) zu berücksichtigen sind. Entsprechend sind die Auslagen für die Ko-
pien um Fr. 197.10, auf Fr. 131.40 zu kürzen. Demnach betragen die Auslagen
insgesamt Fr. 539.40.
9.3 Im Ergebnis wird die von der Eidgenossenschaft an Fürsprecher Küng auszu-
richtende Entschädigung auf Fr. 19'585.15 (Fr. 17'645.50 für Arbeits-, Warte- und
Reisezeit, Fr. 539.40 für Auslagen sowie Fr. 1'400.25 MWST) festgesetzt. Die
von der Bundesanwaltschaft geleistete Akontozahlung wird auf diesen Betrag
angerechnet.
Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald er
dazu finanziell in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).
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Die Strafkammer erkennt:
1. A. wird schuldig gesprochen:
der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat»
sowie verwandter Organisationen;
des mehrfachen Herstellens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135
Abs. 1 StGB;
des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135
Abs. 1bis StGB.
2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 8 Monate unbe-
dingt sowie 24 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A. wird angewiesen, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisierungs-
programm zu unterziehen (Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB).
4. Der Kanton St. Gallen wird als Vollzugskanton bestimmt.
5. Beschlagnahmte Gegenstände
5.1. Die beschlagnahmten Datenträger Handy Samsung S9 Edge (Asser-
vat 01.06.0001), die Festplatte des Notebooks «Asus» (Asservat 01.03.0003)
und die External Hard Drive «WD Elements» (Asservat 01.03.0001) werden ein-
gezogen und vernichtet (Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StGB).
5.2. Der beschlagnahmte Gegenstand Notebook «Asus» (Asservat 01.03.0003) wird,
ohne die gemäss Ziff. 5.1 eingezogene Festplatte, A. umgehend herausgegeben.
6. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 15'000.-- (Gebühr Vorverfahren Fr. 10'000.--,
Gerichtsgebühr Fr. 5'000.--). Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 5’000.-
- auferlegt.
Die übrigen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft.
7. Fürsprecher Daniel Küng wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eid-
genossenschaft mit Fr. 19'585.15 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrechnung
ausgerichteter Akontozahlungen.
A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidi-
gers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
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Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich
begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
Bundesanwaltschaft
Fürsprecher Daniel Küng
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
Bundesamt für Polizei (fedpol), (Art. 74 Abs. 7 NDG)
Nachrichtendienst des Bundes (NDB), (Art. 74 Abs. 7 NDG)
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen,
kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder
schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können
gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so-
wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich
anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
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Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art.
396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im
Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 29. Dezember 2021
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