Urteil vom 6. Oktober 2021
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan-
wältin des Bundes Simone Meyer-Burger
und
als Privatklägerschaft:
1. B. AG,
2. C. GENOSSENSCHAFT,
3. D. AG,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Reto Sutter
Gegenstand
Mehrfacher Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Kon-
kurs und Pfändungsbetrug, mehrfache Verletzung des
Post- und Fernmeldegeheimnisses, Ungehorsam des
Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren
(abgekürztes Verfahren)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2021.27
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SK.2021.27
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird schuldig gesprochen
- des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB;
- des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs im Sinne
von Art. 163 Ziff. 1 StGB;
- der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne
von Art. 321ter Abs. 1 StGB;
- des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren
im Sinne von Art. 323 Ziff. 2 StGB.
2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Der Vollzug der Frei-
heitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
Die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag wird auf die Strafe angerechnet.
3. A. wird zusätzlich mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft; bei schuldhafter Nicht-
bezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m.
Art. 31 Abs. 1 StPO).
5. Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte wer-
den nach Eintritt der Rechtskraft:
5.1 den berechtigten Personen zurückgegeben (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 70
Abs. 1 StGB):
Asservat Nr. Gegenstand Berechtigte Person
A013'477'935 iPad pro 11, MU8G2 SMART KB-CASE CH, NEW
MTXQ2, space grev, 256 GB
E. AG
A013'477'957 3 Stück Autobahnvignetten B. AG
A013'483'244 10 Stück Autobahnvignetten
A013'477'979 25 Stück "Millionenlos 2019"
F. A013'477'991 5 Stück "Millionenlos 2019"
A013'478'007 20 Stück "Das Traumlos"
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5.2 zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich ausgeschrieben (Art. 267 Abs. 6
StPO):
Asservat Nr. Gegenstand
A013'477'968 iPhone 11, IMEI 1
A013'478'018 Computer Samsung V-NAND SD 970 EVO Plus
A013'478 '029 Zubehör für Computer, Sound Blaster X G6
A013'478'030 SPES speedlink Clip-On Microphone
Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen
diese Gegenstände und Vermögenswerte zur Verwertung oder Vernichtung an
den Bund.
5.3 eingezogen und bei den Akten belassen (Art. 267 Abs. 3 StPO):
Asservat Nr. Gegenstand
A013'477'764 Verpackungsbehälter
A013'477'924 Verpackungsbehälter
5.4 zur Vernichtung eingezogen (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB):
Asservat Nr. Gegenstand
A013'477'980 1 GP11 Knallpatrone
6. A. wird verpflichtet, den folgenden Privatklägerinnen jeweils nachstehende Be-
träge zu bezahlen:
6.1 B. AG Fr. 6'000.--.
6.2 D. AG Fr. 2'430.45.
7. Von einer Ersatzforderung zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossen-
schaft wird abgesehen.
8. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6'000.-- (inkl. Gerichtsgebühr von
Fr. 1'000.--) werden A. auferlegt.
9. Rechtsanwalt Dr. Reto Sutter wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die
Eidgenossenschaft mit Fr. 10'772.15 (inkl. MWST) entschädigt.
A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Entschädigung zurückzubezah-
len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4
StPO).
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich
begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht
anwesenden Privatklägerschaft wird es schriftlich zugestellt.
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Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar-
tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug
von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein
begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt
oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen,
kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder
schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe
der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht (Art. 362 Abs. 5
StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als
es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich
anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
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schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im
Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Rechtsbelehrung gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB (Probezeit)
zu Handen von A.
Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Strafurteils zu laufen, das vollstreckbar wird, vorliegend mit dem
Empfang des schriftlichen Urteils durch den Verteidiger (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2010 vom 23. Sep-
tember 2010 E. 3).
Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr
vollzogen (Art. 45 StGB).
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten,
dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil
der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung
von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere
Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen
oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der
verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Ver-
längerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).
Versand: 6. Oktober 2021
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