Entscheid vom 5. November 2021
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter
Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan-
wältin des Bundes Sabrina Beyeler,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Frey
Gegenstand
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver-
brecherischer Absicht, Rückweisung der Anklageschrift
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2021.38
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SK.2021.38
Prozessgeschichte:
A. Am 3. August 2021 unterbreitete die Bundesanwaltschaft dem Bundesstrafge-
richt eine Anklage im abgekürzten Verfahren betreffend A. (Beschuldigter).
B. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 teilte das Bundesstrafgericht den Parteien
mit, dass eine Verurteilung gestützt auf den zur Anklage gebrachten Straftatbe-
stand nicht ergehen kann.
C. Jeweils mit Schreiben vom 2. November 2021 ersuchten die Parteien das Bun-
desstrafgericht darum, auf eine Hauptverhandlung zu verzichten und den Rück-
weisungsentscheid (Art. 362 StPO) schriftlich zu eröffnen.
Der Einzelrichter erwägt:
dass die Bundesanwaltschaft dem Bundesstrafgericht eine Anklage zur Beurteilung im
abgekürzten Verfahren (Art. 358 ff. StPO) unterbreitete, wonach der Beschuldigte in
Anwendung von Art. 224 StGB (Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in
verbrecherischer Absicht) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bedingt vollziehbar
bei einer Probezeit von 2 Monaten, zu verurteilen sei;
dass die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts im ähnlich gelagerten Fall
CA.2021.10 vom 11. Oktober 2021 [unveröffentlicht], (Berufung gegen das Urteil der
Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.61 vom 17. März 2021) ein Urteil in
Anwendung von Art. 225 StGB (Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne
verbrecherische Absicht) fällte;
dass die rechtliche Qualifikation des angeklagten Delikts in der Anklageschrift vom
3. August 2021 nicht vertretbar erscheint;
dass eine Abänderung der rechtlichen Würdigung nur mit Zustimmung der Parteien
möglich ist und die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 2. November 2021 an ihrer
Anklage festhielt und beantragte, es sei auf die Ansetzung einer Hauptverhandlung zu
verzichten und der Entscheid stattdessen schriftlich zu eröffnen;
dass auch der Beschuldigte das Bundesstrafgericht, ebenfalls mit Schreiben vom
2. November 2021, darum ersuchte, auf die Ansetzung einer Hauptverhandlung zu ver-
zichten und den Entscheid stattdessen schriftlich zu eröffnen;
dass ein Rückweisungsentscheid i.S.v. Art. 362 StPO ausnahmsweise schriftlich erge-
hen kann (GREINER/JAGGI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 362 StPO N. 29).
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SK.2021.38
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. Der Antrag, die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift vom 3. Au-
gust 2021 zum Urteil zu erheben, wird abgelehnt.
2. Die Sache wird zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens an die Bun-
desanwaltschaft unter Zustellung der Akten zurückgewiesen.
II.
1. Dieser Entscheid wird schriftlich eröffnet.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Zustellung an
Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes
Herrn Rechtsanwalt Fabian Frey, Verteidiger von A. (Beschuldigter)
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar (Art. 362 Abs. 3 StPO).
Versand: 5. November 2021
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