Urteil vom 19. November 2021
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Adrian Urwyler, Einzelrichter
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold,
und
als Privatklägerschaft:
1. GENERALKONSULAT DER REPUBLIK TÜRKEI,
vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,
2. B., c/o Stadtpolizei Zürich, vertreten durch Rechts-
anwalt Adrian Bigler,
3. C., c/o Stadtpolizei Zürich, vertreten durch Rechts-
anwalt Marco Uffer,
4. D., c/o Stadtpolizei Zürich,
5. E., c/o Stadtpolizei
Zürich,
6. F., c/o Stadtpolizei Zürich,
gegen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2021.7
- 2 -
SK.2021.7
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bernard Olivier
Rambert
Gegenstand
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in
verbrecherischer Absicht, eventualiter Gehilfenschaft
dazu; mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte; Hinderung einer Amtshandlung; Beschimp-
fung; Unbefugter Verkehr; Widerhandlung gegen die
COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 i.V.m. dem
Epidemiengesetz
- 3 -
SK.2021.7
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei schuldig zu sprechen:
- der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224
Abs. 1 StGB, begangen am 18. Januar 2017 zum Nachteil des türkischen Gene-
ralkonsulats;
- der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss
Art. 285 Ziff. 1 StGB, begangen am 6. Juni 2020 und am 13. Juni 2020 in Zürich
zum Nachteil von B.;
- der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB, begangen am
17. Januar 2018 in Zürich;
- der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 23. Januar 2018
in Zürich zum Nachteil von F., C., D. und E.;
- des unbefugten Verkehrs gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG, begangen am
14. Juni 2019 durch Abbrennen einer Rauchpetarde im Hauptbahnhof Zürich;
- der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2, begangen durch Orga-
nisation und Teilnahme an einer verbotenen Veranstaltung am 18. April 2020 in
Zürich.
2. A. sei im Sinne einer Gesamtstrafe zu bestrafen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 14 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt vom 22. März 2021.
3. A. sei zudem zu bestrafen mit einer Busse von Fr. 300.--.
4. Die Kosten des Vorverfahrens seien A. aufzuerlegen.
5. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Bernard Rambert, sei für seine Aufwendun-
gen zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, der Eidgenos-
senschaft für die Kosten der gesamten amtlichen Verteidigung, inklusive derjenigen
durch Rechtsanwalt Q., im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO Ersatz zu leisten, sobald
es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
6. Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton Zürich als zuständig zu er-
klären.
- 4 -
SK.2021.7
Anträge der Privatklägerschaft Generalkonsulat der Republik Türkei:
1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage zu bestrafen.
2. Alles unter Parteikosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten.
Anträge des Privatklägers B.:
1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage Ziffer 1.3 schuldig zu sprechen und ange-
messen zu bestrafen.
2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger für die Kosten seiner Vertre-
tung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 12'297.80 (inkl. MWST) auszu-
richten.
3. Die Beschuldigte sei darüber hinaus zu verpflichten, dem Privatkläger eine Entschä-
digung für die Kosten der Anreise (Fr. 104.--), Verpflegung (3 x Fr. 27.50) und der
Übernachtung (Fr. 175.--) in der Höhe von total Fr. 361.50 auszurichten.
4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Privatkläger auf eine weitergehende Ent-
schädigung oder Genugtuung verzichtet.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staats-
kasse.
Anträge des Privatklägers C.:
1. Die Beschuldigte sei anklagegemäss der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1
StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger C. eine Prozessentschädigung
von insgesamt Fr. 9'920.90 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 257.50 zu be-
zahlen.
Die übrige Privatklägerschaft stellt keine eigenen Anträge.
Antrag der Verteidigung:
Die Beschuldigte sei von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen.
- 5 -
SK.2021.7
Sachverhalt:
A. Am 18. Januar 2017 errichtete eine unbekannte Täterschaft um ca. 00:24 Uhr
gegenüber dem Generalkonsulat der Republik Türkei an der Weinberg-
strasse 68a in Zürich eine Abschussrampe und zündete von dort aus mehrere
pyrotechnische Gegenstände in Richtung des Konsulats. Durch die eingeschla-
genen Böller zerbrach ein Fenster des Gebäudes. Am 10. November 2017 eröff-
nete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht
(Art. 224 Abs. 1 StGB) und sistierte diese (pag. 03-00-0001 f.). Mit Beschluss
BB.2017.209 vom 28. März 2018 hiess die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts die von der Republik Türkei gegen die Sistierung erhobene Be-
schwerde gut und hob die angefochtene Eröffnungs- und Sistierungsverfügung
vom 10. November 2017 auf, soweit damit die Strafuntersuchung sistiert wurde
(TPF pag. 21-01-0012 ff.). Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 sistierte die Bun-
desanwaltschaft das Verfahren erneut. Mit Beschluss der Beschwerdekammer
BB.2019.13 vom 11. September 2019 wurde die Beschwerde der Republik Tür-
kei wiederum gutgeheissen und die angefochtene Sistierungsverfügung aufge-
hoben (pag. 21-02-0012 ff.).
B. Mit Verfügung vom 26. September 2019 dehnte die Bundesanwaltschaft das
Strafverfahren personell auf A. (nachfolgend: A.) aus (BA pag. 01-01-0001).
C. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 übernahm die Bundesanwaltschaft die von der
Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-
Sihl gegen A. geführten Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung
(Art. 286 StGB), übler Nachrede (Art. 173 StGB) sowie unbefugten Verkehrs
(Art. 37 Ziff. 1 SprstG) bzw. wegen Verstosses gegen die Covid-19-Verordnung 2
(Art. 10f COVID-19-Verordnung 2) (pag. 02-01-0003; 02-05-0003; 02-07-0003).
Sodann übernahm sie mit Schreiben vom 18. September 2020 das von der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat geführte Verfahren gegen die Beschuldigte
wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) (pag.
02-07-0003). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 vereinigte die Bundesanwalt-
schaft die Verfahren gegen die Beschuldigte gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in
der Hand der Bundesbehörden (pag. 02-01-0005, -0008).
D. A. befand sich mehrfach in Polizeihaft, so vom 18. April 2018 bis 19. April 2018,
am 14. November 2018, vom 6. Juni 2020 bis 7. Juni 2020 und vom 13. Juni 2020
bis 15. Juni 2020 (pag. 06-01-0001; 18-01-0004 f.; 18-01-0007 ff.; 18-01-0010
ff.).
- 6 -
SK.2021.7
E. Am 23. Februar 2021 erhob die Bundesanwaltschaft beim hiesigen Gericht An-
klage gegen A. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver-
brecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), eventualiter Gehilfenschaft dazu
(Art. 224 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286
Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), unbefugten Verkehrs
(Art. 37 Ziff. 1 SprstG) sowie verbotener Veranstaltung (Art. 10f Abs. 1 lit. a
COVID-19-Verordnung 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2, Fassung
vom 13. März 2020, und Art. 7 EpG) bzw. Verbots von Menschenansammlungen
im öffentlichen Raum (Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 i.V.m. Art. 7c
Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2, Fassung vom 13. März 2020, und Art. 7 EpG).
F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter von Amtes wegen
die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnis-
sen der Beschuldigten (Auszüge aus dem Schweizerischen Strafregister vom
16. Juli 2021 und 18. Oktober 2021; die letzten Steuerunterlagen des Steueram-
tes der Stadt Zürich; Betreibungsregisterauszüge des Betreibungsamtes Zürich 4
vom 15. Juli 2021 und 19. Oktober 2021) sowie einen Amtsbericht beim Foren-
sischen Institut Zürich (FOR) vom 15. Juli 2021 zu den abgefeuerten pyrotechni-
schen Gegenständen sowie der abgebrannten Rauchpetarde ein (TPF pag.
3.231.003, -010; 2.31.2.004, -061; 2.231.3.002, -007; 3.262.1.005, -051). Aus-
serdem erkannte er das Urteil der Strafkammer SK.2011.1 vom 8. Novem-
ber 2011 und Berichtigung vom 21. März 2012 (in Sachen Bundesanwaltschaft
gegen A. et al.) zu den Akten (TPF pag. 3.250.007, -081).
G. Der Einzelrichter eröffnete am 18. November 2021 in Anwesenheit der Bundes-
anwaltschaft sowie des Verteidigers die Hauptverhandlung am Sitz des Bun-
desstrafgerichts. Nach einer sogenannten Respektstunde erschienen zusätzlich
mehrere Privatkläger und Vertreter. Die ordnungsgemäss vorgeladene Beschul-
digte blieb der Hauptverhandlung weiterhin unentschuldigt fern. Der Einzelrichter
nahm mit dem Einverständnis der anwesenden Parteien eine vorzeitige Beweis-
aufnahme vor (TPF pag. 3.720.004; 3.720.008, 3.771.001 ff.; 3.772.001 ff.).
Am 19. November 2021 fand in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, mehrerer
Privatkläger und Vertreter sowie des Verteidigers am Sitz des Bundesstrafge-
richts eine «zweite» Hauptverhandlung statt. Die ordnungsgemäss vorgeladene
Beschuldigte blieb der Hauptverhandlung weiterhin unentschuldigt fern. Das Ur-
teil des Einzelrichters der Strafkammer wurde am 19. November 2021 in Anwe-
senheit der erwähnten Parteien eröffnet und mündlich begründet (TPF pag.
3.720.018; 3.930.001, -006).
- 7 -
SK.2021.7
H. Am 29. November 2021 meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen
das Urteil an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO).
Der Einzelrichter erwägt:
1. Bundesgerichtsbarkeit und Zuständigkeit
1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet im
Hauptanklagepunkt auf Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver-
brecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), eventualiter Gehilfenschaft dazu
(Art. 224 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB). Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO
unterstehen die Verbrechen und Vergehen der Art. 224-226ter StGB der Bundes-
gerichtsbarkeit. Für die Verfolgung der weiteren angeklagten Delikte – Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Be-
schimpfung, unbefugter Verkehr sowie Widerhandlung gegen die COVID-19-Ver-
ordnung 2 – bestünde grundsätzlich kantonale Zuständigkeit (Art. 22 StPO). Auf-
grund der Übernahme und Vereinigung der Verfahren durch die Bundesbehörden
(vgl. Prozessgeschichte lit. C.), ist die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung aller Anklagepunkte gegeben (Art. 19
Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 des Bundesgesetzes über die Organisation der Straf-
behörden des Bundes vom 19. März 2010, Strafbehördenorganisationsgesetz,
StBOG; SR 173.71).
1.2 Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG.
2. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab-
sicht, eventualiter Gehilfenschaft dazu
2.1 Anklagevorwurf
2.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten in der Anklage vom 23. Feb-
ruar 2021 zusammenfassend vor, sie habe am 18. Januar 2017 um ca. 00:24 Uhr
von der Weinbergstrasse 68a in 8006 Zürich aus mittäterschaftlich mit einer un-
bekannten Täterschaft von einer selbst gebastelten Abschussrampe eine Feuer-
werksbatterie der Kategorie F3 mit 36 Schuss und zwei Horror-Knall-Raketen der
Kategorie F3 nahezu horizontal auf das gegenüberliegende Gebäude des Gene-
ralkonsulats der Republik Türkei an der Weinbergstrasse 65 in 8006 Zürich ab-
gefeuert. Die Feuerwerkskörper seien auf der Fassade des Generalkonsulats
aufgeprallt. Dadurch sei eine Fensterscheibe zerbrochen und an der Gebäude-
fassade seien kleinere Schäden und Verschmutzungen entstanden. Insgesamt
sei ein Schaden von ca. Fr. 1'200.-- verursacht worden. Auf dem Holzstab, der
- 8 -
SK.2021.7
von einer der beiden Horror-Knall-Raketen stamme, und welcher auf dem Park-
platz vor dem Generalkonsulat aufgefunden worden sei, seien zwei DNA-Spuren
festgestellt worden, wobei eine der Beschuldigten habe zugeordnet werden kön-
nen. Die Beschuldigte habe die modifizierte Pyrotechnik bzw. die Abschussvor-
richtung mit der Feuerwerksbatterie und den beiden Horror-Knall-Raketen, eine
unkonventionelle Spreng und/oder Brandvorrichtung (USBV), zum Zwecke der
Zerstörung eingesetzt. Sie habe dabei wissentlich und willentlich sowie in verbre-
cherischer Absicht Leib und Leben von Menschen sowie fremdes Eigentum in
Gefahr gebracht. Die Beschuldigte habe in verbrecherischer Absicht die Beschä-
digung des Generalkonsulats der Republik Türkei und damit fremdes Eigentum
angestrebt oder zumindest billigend in Kauf genommen. Ihr Vorsatz habe sich
auf die Herbeiführung eines möglichst grossen Schadens am Gebäude des Ge-
neralkonsulats der Republik Türkei gerichtet.
2.1.2 Eventualiter legt die Bundesanwaltschaft der Beschuldigten zur Last, sie habe
einer unbekannten Täterschaft am 18. Januar 2017, allenfalls früher, an der
Weinbergstrasse 68a in 8006 Zürich oder andernorts Hilfe geleistet, um vorsätz-
lich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe Leib und Leben von Men-
schen sowie fremdes Eigentum in Gefahr zu bringen, indem sie eine Horror-
Knall-Rakete der Kategorie F3 mit Blitzknallsatz beschafft und der unbekannten
Täterschaft ausgehändigt habe. Die unbekannte Täterschaft habe damit und mit
einer Feuerwerksbatterie der Kategorie F3 mit 36 Schuss eine unkonventionelle
Spreng- und/oder Brandvorrichtung (USBV) hergestellt und diese in Richtung
des Generalkonsulats der Republik Türkei an der Weinbergstrasse 65 in Zürich
ausgerichtet und gezündet. Am 18. Januar 2017 sei um 00:26 Uhr der erste Feu-
erwerkskörper auf das Generalkonsulat abgeschossen worden und um
00:27 Uhr an der linken Fassade des Gebäudes aufgeprallt. Durch das einge-
schlagene Feuerwerk sei ein Fenster des Gebäudes zerbrochen und an der Ge-
bäudefassade seien kleinere Schäden verursacht worden. Die Beschuldigte
habe zudem der unbekannten Täterschaft Hilfe bei diesem Anschlag geleistet,
indem sie diese – aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen bei der Planung und
Durchführung des Anschlags auf das spanische Generalkonsulat am
29./30. September 2002 – im Vorfeld zum pyrotechnischen Anschlag auf das Ge-
neralkonsulat der Republik Türkei vom 18. Januar 2017 im Raum Zürich oder
anderswo beraten habe.
2.1.3 Der Verteidiger bestreitet die Tatbeteiligung der Beschuldigten.
2.2 Rechtliches
2.2.1 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbreche-
rischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Men-
schen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt.
- 9 -
SK.2021.7
2.2.2 Objektiver Tatbestand
2.2.2.1 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen
mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom
25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41). Als Sprengstoffe gelten
gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemi-
sche solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder
auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer
zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnis-
mässig geringer Menge gefährlich sind». Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der
Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Spreng-
stoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen
Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 lit. a SprstG
(explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere
Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren), lit. b (bei der Her-
stellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwi-
schenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Ab-
schluss des Produktionsverfahrens verlieren) und lit. c (explosionsfähige Erzeug-
nisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel
gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die
Art. 224–226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend
ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; statt vieler: Urteile des Bundesstraf-
gerichts SK.2019.35 vom 6. September 2019 E. 2.2.2; SK.2015.28 vom 7. Ap-
ril 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis-
kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4).
Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv-
oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische
Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von
Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als
Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen
sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwe-
cke der Zerstörung verwendet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019
vom 5. August 2019 E. 1.5.1; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5;
6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteile
des Bundesstrafgerichts SK.2021.28 vom 17. Dezember 2021 E. 3.2.1;
SK.2019.35 vom 6. September 2019 E. 2.2.2 und SK.2017.17 vom 9. Au-
gust 2017 E. 4.1.1; SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2).
2.2.2.2 Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass
der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen
oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts
6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019
- 10 -
SK.2021.7
E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b S. 113; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefähr-
dung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts
6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Massgebend
sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles. Die Gefahr muss nicht
einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es ge-
nügt die gezielte Gefährdung eines bestimmten Menschen oder einer bestimm-
ten fremden Sache (BGE 103 IV 241 E. I.1; 115 IV 113; CORBOZ, Les infractions
en droit suisse, Volume II, 3. Aufl. 2010, Art. 224 StGB N. 12). Deshalb erfüllt
bereits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von
Art. 224 StGB (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; Urteil des Bundesstrafgerichts
SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, um-
schreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jeder wie
auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur
der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom
5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hin-
weisen). Allerdings ist bezüglich der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige
Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB angesichts der hohen Strafdrohung und
des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzi-
gen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine eher grosse Wahr-
scheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine
eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom
5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hin-
weisen).
2.2.2.3 Der privilegierte Tatbestand gemäss Art. 224 Abs. 2 StGB kommt nur dann zur
Anwendung, wenn Eigentum in unbedeutendem Umfang gefährdet wurde, ist je-
doch bei einer Gefährdung von Leib und Leben ausgeschlossen. Das Ausmass
der konkreten Gefährdung fremden Eigentums ergibt sich aus den gesamten Tat-
umständen (BGE 103 IV 241 E. I.1). Ist es zu einem Sachschaden gekommen,
muss dieser geringfügig sein (BGE 115 IV 111 E. 3b; ROELLI, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 10).
2.2.3 Subjektiver Tatbestand
2.2.3.1 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst Gefährdungsvor-
satz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt.
Wer in diesem Bewusstsein handelt, will die Gefahr auch. Nicht erforderlich ist,
dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt
hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3;
6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 und 4.5.3; 6B_913/2016 vom
13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publ. in:
- 11 -
SK.2021.7
BGE 136 IV 76, mit Hinweisen; BGE 103 IV 241 E. I.1; Urteil des Bundesstrafge-
richts SK.2019.35 vom 6. September 2019 E. 2.2.4).
2.2.3.2 Der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB setzt zudem – nebst dem
Gefährdungsvorsatz – ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus («Doppel-
vorsatz», Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2;
Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2021.26 vom 17. Dezember 2021 E. 3.3.1;
SK.2019.35 vom 6. September 2019 E. 2.2.4).
Die heutigen Art. 224 ff. StGB entstanden im Rahmen der Revision der gemein-
gefährlichen Delikte in den 1920er Jahren. Der Botschaft «zu einem Bundesge-
setze betr. den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Ga-
sen» ist bezüglich «verbrecherischem Gebrauch» Folgendes zu entnehmen:
«Als verbrecherischer Gebrauch ist der Natur der Sache nach sowohl die wis-
sentliche Gefährdung als auch ein damit konkurrierendes Erfolgsverbrechen zu
verstehen» (BBl 1924 I 596). Die verbrecherische Absicht bezieht sich somit auf
das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (ande-
ren) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen; eine
angestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB
N. 9; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Die verbrecherische Absicht
besteht mithin darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein
darüberhinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des
Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom
21. Februar 2019 E. 4.2.5). In verbrecherischer Absicht handelt nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung auch, wer nicht rechtmässig und sachgerecht
Sprengstoff einsetzt und dabei – aufgrund der gesetzten Gefahr – in Kauf nimmt,
dass es zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Insoweit ge-
nügt nach der Rechtsprechung Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts
6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2 und 1.7.3). Nach Art. 224 StGB ist auch
strafbar, wer mit dem eigentlichen Ziel handelt, Personen zu erschrecken, nicht
jedoch zu verletzen, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung
von Personen oder Eigentum eventualvorsätzlich in Kauf nimmt (Urteil des Bun-
desgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). Der Täter handelt mit
Eventualabsicht, wenn ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren
Eintritt des Erfolges nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat
abhält (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3;
6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3 und 4.6.4). Dieser höchstrichterli-
chen Rechtsprechung steht die Lehre mehrheitlich kritisch gegenüber (STRATEN-
WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten ge-
gen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 29 N. 20; DONATSCH/THOMMEN/WOHL-
ERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, § 10 S. 50;
- 12 -
SK.2021.7
TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB
N. 9).
2.2.4 Mittäterschaft
Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen
Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es
darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem
Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht
oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Be-
gründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Ent-
schliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Dar-
aus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung
beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a mit Hin-
weisen). Die Frage, ob ein Beteiligter an der Tatherrschaft teilhat und deshalb
Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art des Tatbeitrags. Der Beteiligte muss
jedoch – damit von Tatherrschaft ausgegangen werden kann – in für die Tat
massgebender Weise mit dem bzw. den anderen Tätern zusammenwirken. Da-
bei ist die Gesamtheit der Umstände des Tatgeschehens zu berücksichtigen (DO-
NATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 175 f.). Mittäter-
schaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden.
Dabei sind tatbestandsmässige Ausführungshandlungen keine notwendige Vo-
raussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa;
125 IV 134 E. 3a; 120 IV 17 E. 2d). Nicht erforderlich ist ferner, dass der Mittäter
bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt. Es reicht, dass er
sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Han-
deln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2021
vom 27. September 2021 E. 4.1). Bei der Mittäterschaft hat jeder Mittäter inner-
halb der durch den Tatplan gesteckten Grenzen für die Tat als Ganzes einzu-
stehen und muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen.
Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt mithin eine materiell-rechtlich begründete
Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mit-
täter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbe-
sondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen
arbeitsteilig aus, verwehrt das Institut der Mittäterschaft dem einzelnen Mittäter
den Einwand, ein anderer habe die fragliche Teilhandlung ausgeführt. Es muss
somit nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens
im Detail nachgewiesen und zugeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts
6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.5; 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013
E. 2.7).
- 13 -
SK.2021.7
2.2.5 Gehilfenschaft
Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder
bestraft (Art. 25 StGB). Der objektive Tatbestand der Gehilfenschaft setzt voraus,
dass der Gehilfe einen untergeordneten Tatbeitrag leistet. Darunter ist jeder ir-
gendwie geartete kausale Tatbeitrag zu verstehen, der das Delikt fördert, so dass
sich die Tat ohne die Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Erforder-
lich ist hingegen nicht, dass die Haupttat ohne die Gehilfenschaft überhaupt nicht
stattgefunden hätte. Ausreichend ist bereits eine Förderung der Haupttat durch
den Tatbeitrag des Gehilfen, d.h. eine Erhöhung der Erfolgschancen (sog. För-
derungskausalität). Der Gehilfe muss bloss das Risiko des Erfolgseintritts erhöht
haben. Die Unterstützung muss jedoch tatsächlich zur Straftat beitragen, ihre
praktischen Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als kausal erwei-
sen (FORSTER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 25 StGB N. 8; vgl. BGE 129
IV 124 E. 3.2). Es genügt, dass der Gehilfe nach den konkreten Umständen er-
kennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag die strafbare Hand-
lung fördert (FORSTER, a.a.O., Art. 25 StGB N. 19). Neben physischer Gehilfen-
schaft ist auch die psychische strafbar. Während der Gehilfe bei der ersten die
Tat durch reale Vorkehren erleichtert, stützt oder bestärkt er den Haupttäter bei
der zweiten Form in seinem bereits gefassten deliktischen Willen (BGE 79 IV 145
S. 147; 70 IV 12 E. 3), indem er diesem beispielsweise Hilfe zusagt. In der Praxis
ist die Förderung der Haupttat durch physische Gehilfenschaft z.B. durch tech-
nisch-materielle Unterstützung qualifiziert worden (BGE 108 Ib 301; FORSTER,
a.a.O., Art. 25 StGB N. 21). In subjektiver Hinsicht kann die Gehilfenschaft nur
vorsätzlich geleistet werden. Der Gehilfe muss mindestens damit rechnen, dass
sein Verhalten die Haupttat unterstützt und fördert, und dies in Kauf nehmen
(STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil 1, 4. Aufl. 2011,
§ 13 Rn. 121). Daraus folgt, dass der Gehilfe Wissen und Wollen sowohl in Bezug
auf die Haupttat als auch in Bezug auf seine Hilfeleistung hierzu haben muss
(sog. doppelter Gehilfenvorsatz). Zum Vorsatz des Gehilfen gehört auch die Vo-
raussicht des Geschehensablaufs; dabei genügt es, dass er um die wesentlichen
Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns weiss, während er
Einzelheiten der Tat nicht zu kennen braucht (BGE 121 IV 109 E. 3a; 117 IV 186
E. 3). Es ist ein zielorientierter Beihilfetatbestand anzuwenden (FORSTER, a.a.O.,
Art. 25 StGB N. 45). Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz da-
hingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Delikts-
begehung leiste, kann nicht ausreichen (BGE 117 IV 186 E. 3 m.w.H.).
- 14 -
SK.2021.7
2.3 Beweismittel
2.3.1 Bild- und Videoaufnahmen
Die Bundesanwaltschaft stellte die Überwachungsvideos des Generalkonsulats
der Republik Türkei vom pyrotechnischen Anschlag vom 18. Januar 2017 sicher.
Auf dem Video- und erstellten Bildmaterial ist zu sehen, dass sich am 18. Ja-
nuar 2017 um 00:13 Uhr eine dunkel gekleidete Person gegenüber dem Gene-
ralkonsulat der Republik Türkei auf der Grünfläche an der Weinbergstrasse 68a
in 8006 Zürich aufhielt (pag. 05-00-0017 f.). Um 00:24 Uhr wurde auf der Grün-
fläche durch eine unbekannte Täterschaft das inkriminierte Feuerwerk gezündet
(pag. 05-00-0019). Der erste Feuerwerkskörper wurde um 00:26 Uhr nahezu ho-
rizontal über die Weinbergstrasse in Richtung des Generalkonsulats der Repub-
lik Türkei an der Weinbergstrasse 65 in 8006 Zürich abgefeuert. Das Feuerwerk
detonierte teils zuerst auf der Weinbergstrasse, in mindestens zwei Fällen in un-
mittelbarer Nähe eines Tramhalteunterstands, wo sich eine erschreckte Person
befand (pag. 05-00-0024). Sodann ist ersichtlich, wie um 00:27 Uhr mehrere
Knallköper zusätzlich auf der linken Fassade des Generalkonsulats sowie auf
dessen Parkplatz aufprallten (pag. 05-00-0020 f.; 05-00-0025, -0030.). Insge-
samt wurden 38 pyrotechnische Gegenstände in Richtung des Generalkonsulats
der Republik Türkei abgefeuert (pag. 05-00-25 ff.). Durch das detonierte Feuer-
werk zerbrach ein Kellerfenster des Generalkonsulats und an der Gebäudefas-
sade ergaben kleinere Schäden und Verschmutzungen. Im Gebäude des Gene-
ralkonsulats befanden sich mehrere Personen.
2.3.2 Bekennerschreiben
Am 18. Januar 2017, 01:19 Uhr, wurde auf der linksextremistischen Internetplatt-
form «G.» ein Bekennerschreiben mit dem Titel «[…]» veröffentlicht. In diesem
Schreiben bekennt sich die Täterschaft, das türkische Generalkonsulat mit Feu-
erwerk angegriffen zu haben und sich somit in die Serie der Angriffe gegen die
Vertretung des türkischen Staats in Europa einzureihen. (pag. 05-00-0040; 05-
00-0005)
2.3.3 Anzeigerapport der Stadtpolizei Zürich
Dem Anzeigerapport der Stadtpolizei Zürich vom 15. Februar 2017 ist zu entneh-
men, dass am 18. Januar 2017, ca. 00:25 Uhr, mehrere Anrufer der Einsatzzent-
rale gemeldet haben, dass das türkische Generalkonsulat an der Weinberg-
strasse 65 mit Pyrotechnika beschossen wird. Zeitgleich meldete die mit der Be-
wachung des Generalkonsulats betraute Polizeipatrouille den Vorfall ebenfalls.
Zu diesem Zeitpunkt konnte eine Person im Haltestellenunterstand an der Wein-
bergstrasse ausgemacht werden. Nach Ende des pyrotechnischen Beschusses
- 15 -
SK.2021.7
konnte die Polizeipatrouille auf einer erhöhten Terrasse an der Weinberg-
strasse 68a eine Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände auffin-
den. An der Zündvorrichtung war eine Zeitverzögerung (Mückenspirale) ange-
bracht. Die Abschussvorrichtung bestand aus einem Holzkasten, zwei Abschuss-
rohren sowie einer 36 Schuss Feuerwerksbatterie. Personen konnten auf der
Grünfläche neben der Liegenschaft 68a an der Weinbergstrasse keine mehr an-
getroffen werden. In Bezug auf die konkrete Gefährdung durch den Anschlag ist
dem Rapport zu entnehmen, dass sich während des Abbrennens der pyrotech-
nischen Gegenstände ein Passant im Unterstand der VBZ-Haltestelle befand.
Eine direkte Gefährdung durch die pyrotechnischen Gegenstände für die Perso-
nen im Generalkonsulat der Republik Türkei, dürfte indes nicht bestanden haben.
Durch das Aufprallen der Feuerwerkskörper an der Gebäudefassade sind meh-
rere Russanhaftungen sowie oberflächliche Beschädigungen an der Fassade
des Generalkonsulats entstanden. Ausserdem sei ein Fenster an der linken Seite
des Generalkonsulats zerbrochen. Der Schaden beträgt ca. Fr. 1'200.--. (pag.
05-00-0002 ff.)
2.3.4 Spurenbericht des FOR
Am Tatort wurden diverse Materialien und Spuren sichergestellt (pag.
11-01-0026 ff.). Gemäss Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich (nach-
folgend: FOR) vom 20. Februar 2017 befindet sich gegenüber dem Generalkon-
sulat der Republik Türkei, neben dem Gebäude an der Weinbergstrasse 65, eine
begrünte Terrasse. Dort befand sich eine Art «Abschussvorrichtung», mit wel-
cher die pyrotechnischen Gegenstände in Richtung des Konsulats geschossen
wurden. Die Vorrichtung bestand aus einer Holzpalette, auf welcher mittels einer
Spanngurte eine Feuerwerksbatterie und daneben mittels mehreren Kabelbin-
dern zwei graue Kunststoffrohre befestigt wurden. Vor dieser Abschussvorrich-
tung konnten mehrere abgebrannte Anzündlitzen sowie eine ebenfalls abge-
brannte Anzündvorrichtung festgestellt werden. Diese Anzündvorrichtung be-
stand aus einem Stück einer «Mückenspirale» und einem oder eventuell mehre-
ren Streichhölzern, welche mittels Draht und einem Kabelbinder an den Enden
der Anzündlitzen befestigt wurden. Auf dem Parkplatz vor dem Generalkonsulat
konnten ein Raketentreiber, ein Holzstab sowie mehrere Kartonteile/-fragmente
festgestellt werden. Diese Gegenstände, wie auch die erwähnten Abschuss- und
Anzündvorrichtungen, wurden zwecks einer DNA-Spurensicherung asserviert.
(pag. 11-01-0002)
2.3.5 DNA-Spurenbericht des FOR
Das FOR erstellte am 21. Februar 2017 einen Bericht über die Identifizierung der
DNA-Spuren am Tatort. Auf einem sichergestellten Holzstab, der von einer der
- 16 -
SK.2021.7
beiden abgefeuerten Horror-Knall-Raketen stammte, und welcher auf dem Park-
platz vor dem Generalkonsulat aufgefunden wurde, konnten zwei DNA-Spuren
(1, PCN 2 und 3, PCN 4) festgestellt werden. Bezüglich der DNA-Spur 1, PCN 2
ergab die Auswertung, dass die Spurenverursacherin die Beschuldigte ist
(PCN 5). (Asservaten-Nr. 1; pag. 11-01-0011; 11-01-0005; 11-01-0007; 11-01-
0015; 11-01-0029)
2.3.6 Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpo-
lizei Zürich (WFD)
Gemäss Untersuchungsbericht des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der
Stadtpolizei Zürich (WFD) vom 8. März 2017 wurde am 18. Januar 2017, um
ca. 00:30 Uhr, auf das Generalkonsulat der Republik Türkei an der Weinberg-
strasse 65 in 8006 Zürich ein Anschlag mit einer unkonventionellen Sprengvor-
richtung (USBV) verübt. Die Sprengvorrichtung bestand aus einer Palette, wel-
che als Grundplatte diente. Auf der Palette waren zwei graue Rohre mit vier
schwarzen Kabelbindern befestigt, aus welchen je eine Horror-Knall-Rakete der
Kategorie F3 abgefeuert wurde. Die Rohre dienten als Abschussvorrichtung für
die Raketen. Sämtliche Rohre der Feuerwerksbatterie waren abgefeuert. Zwei
Horror-Knall-Raketen hatten einen Holzleitstab. Ausserdem war auf der Palette
mit einem blauen Spanngurt eine Feuerwerksbatterie der Kategorie F3 befestigt,
so dass die Batterie waagrecht abschiesst. Als Anzündvorrichtung und Verzöge-
rung wurden drei Anzündlitzen und eine Mückenspirale verwendet. Die Ab-
schussvorrichtung mit der Feuerwerksbatterie und den beiden Horror-Knall-Ra-
keten (USBV), war in Richtung des Generalskonsulats ausgerichtet (pag.
11-01-0024, 0026, -0030).
2.3.7 Amtsbericht des FOR
Zur abgefeuerten Feuerwerksbatterie mit 36 Schuss sowie den zwei Horror-
Knall-Raketen und von diesen ausgehenden Gefahren erstellte das FOR auf-
grund eines Fragenkatalogs des Einzelrichters sowie des zur Verfügung gestell-
ten Videomaterials vom pyrotechnischen Anschlag auf das Generalkonsulat der
Republik Türkei einen Amtsbericht (TPF pag. 3.262.1.005, -051). Auf den Inhalt
des Berichts wird im einschlägigen Kontext näher eingegangen (siehe unten
E. 2.5.2).
2.3.8 Aussagen der Beschuldigten
In der Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich vom 14. November 2018 und der
Schlusseinvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 20. Oktober 2020 verwei-
gerte die Beschuldigte ihre Aussagen (BA pag. 12-01-0006, -0008; 13-01-0033,
- 17 -
SK.2021.7
-0036, 0041 f.). Der Hauptverhandlung blieb die Beschuldigte fern (TPF pag.
3.720.002 f.; 3.720.009).
2.3.9 Wahrnehmungsbericht
Dem Wahrnehmungsbericht der Auskunftsperson H., Polizistin der Stadtpolizei
Zürich, vom 25. Januar 2017 ist zu entnehmen, dass sie und Kpl. I. am 18. Ja-
nuar 2017 den Auftrag erhalten hätten, von 23:30 Uhr bis 01:45 Uhr das türkische
Generalkonsulat zu bewachen. Sie hätten das Fahrzeug auf dem Trottoir auf der
Höhe der Weinbergstrasse 68 mit Blickrichtung Konsulat parkiert. Um ca.
00:25 Uhr habe sie plötzlich von rechts einen «Feuerschweif» gesehen, welcher
über die Weinbergstrasse in Richtung der Frontfassade des Konsulats gezielt
habe. Ca. eine Sekunde bis zwei Sekunden später habe es einen sehr lauten
Knall gegeben. Daraufhin seien aus derselben Richtung ca. eine Minute lang di-
verse farbige Feuerwerkskörper in Richtung der Frontfassade des Konsulats ab-
gefeuert worden. Die Feuerwerkskörper hätten die Hauptfassade vor allem
rechtseckig und in der Nähe des Bodens getroffen. Sie hätten auf Höhe der Wein-
bergstrasse 68a eine Grünfläche gesehen, von wo sie die Abschüsse der Feuer-
werksköper vermutet hätten. Dort hätten sie die Abschussvorrichtung des Feu-
erwerks gesehen. Während sie das Feuerwerk gesehen hätten, seien keine an-
deren Personen in unmittelbarer Nähe des Konsulats gewesen. Es sei lediglich
ein Mann an der Tramhaltestelle Sonneggstrasse gewesen, welcher aber durch
eine Schreibe geschützt gewesen sei. Er habe sehr eingeschüchtert ausgese-
hen. (BA pag. 05-00-0013 f.)
2.4 Beweiswürdigung
2.4.1
2.4.1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Per-
son günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen,
dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese
Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschulds-
vermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet
es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden
Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Be-
weise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ver-
wirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion
vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite
kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische
Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren
Hinweisen).
- 18 -
SK.2021.7
2.4.1.2 Keine Anwendung findet der Grundsatz in dubio pro reo auf die Frage, welche
Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind.
So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen
auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit andern Worten enthält
der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweis-
mitteln zu ziehen sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der
freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO
würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Der Grundsatz in dubio
pro reo wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts
notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Im Falle einer un-
einheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Ge-
sichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Be-
weisergebnis feststellen. Zum Tragen kommt der Grundsatz in dubio pro reo erst
bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die
freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur
Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament ei-
nes Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2, WOHLERS, Zür-
cher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 12 ff.). Eine tatbestandsmässige,
zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald
das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernst-
haft zu bezweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3).
2.4.1.3 Der Nachweis kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden.
Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indi-
rekter Beweis zulässig. Bei Letzterem (sog. Indizienbeweis) wird aus bestimmten
Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien
[Anzeichen]), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache ge-
schlossen. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für
eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie ja nach Kontext
unterschiedlich verstanden werden könnten. Die In-dubio-Regel weist den
Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte
nachzugehen und zu überprüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher
Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzuneh-
men. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung ent-
sprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich
allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlich-
keit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-
Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Eine Mehrzahl von Indizien, welche je
für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder
die Tat hinweisen, können sodann in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei
objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt
- 19 -
SK.2021.7
so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt.
Sachverhaltsalternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüch-
lich oder ambivalent ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4, 2.2.3.6 f.; Urteile des Bun-
desgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.; 6B_360/2016 vom
1. Juni 2017 E. 2.4; nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom
4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesstrafgerichts
SK.2021.45 vom 22. Dezember 2021 E. 2.3.3.3; SK.2018.26 vom 9. August 2018
E. 3.4.4.4).
2.4.2 Vorliegend ist einzig strittig, ob die Beschuldigte am 18. Januar 2017 beim inkri-
minierten Anschlag auf das Generalkonsulat der Republik Türkei beteiligt war.
Beweismässig ist insofern zu prüfen, ob sie bei der Planung, Entschlussfassung
oder Tatausführung dabei war oder allenfalls dazu behilflich war.
Der angeklagte Sachverhalt ist ansonsten in objektiver Hinsicht erstellt.
2.4.3 Den Nachweis, dass die Beschuldigte am 18. Januar 2017 die Knallkörper mittä-
terschaftlich mit einer unbekannten Täterschaft gegen das Generalkonsulat der
Republik Türkei abfeuerte, sieht die Bundesanwaltschaft einzig aufgrund von si-
chergestellten DNA-Spuren als erbracht. Am Tatort konnten zwei DNA-Spuren
am Leitstab einer der abgefeuerten Horror-Knall-Raketen sichergestellt werden;
eine der beiden (1, PCN 2) konnte der Beschuldigten zugeordnet werden
(PCN 5). Dies ist der einzige direkte Sachbeweis, dass die Beschuldigte zu ei-
nem gewissen Zeitpunkt irgendwelchen Kontakt mit der Horror-Knall-Rakete
hatte. Andere Sach- oder Personalbeweise liegen nicht vor.
2.4.4 Die Tatbeteiligung der Beschuldigten stützt sich auf folgende Indizien:
2.4.4.1 a) Als Indiz für die Tatbeteiligung der Beschuldigten gilt es den Modus Operandi
zu berücksichtigen. Dem Modus Operandi als erlerntes und wiederholtes Verhal-
ten bei Straftaten kommt als Anknüpfungspunkt bei der Ermittlung eine erhebli-
che Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen: DOUGLAS/DOUGLAS, Criminal Investigative
Concepts in Crime Scene Analysis, in: Crime Classification Manual, 3. Aufl. 2013,
S. 21 ff.,). Die case linkage (Verknüpfung verschiedener Taten) aufgrund eines
identischen Modus Operandi ist ein anerkanntes Prinzip der Kriminalistik
(vgl. etwa PICOZZI/ZAPPALÀ, FBI: le origini del profiling, in: Picozzi/Zappalà, Cri-
minal profiling, 2002, S. 103 ff., 112 f.; CARILLO, Tecnica dell’investigazione,
2014, S. 138 und 144) und ist u.a. bei der Recherche von ungelösten Fällen von
Bedeutung (VINCIGUERRA/ROSSI, Principi di Criminologia, 3. Aufl. 2011, S. 153).
b) Bereits mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.1 vom 8. November 2011
und Berichtigung vom 21. März 2012 wurde die Beschuldigte unter anderem we-
gen eines Anschlags mit einer Horror-Knall-Rakete (USBV) auf das spanische
- 20 -
SK.2021.7
Generalkonsulat am 29./30. September 2002 verurteilt (TPF pag. 3.250.007,
-081). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. An den Tatmitteln konnte aus-
schliesslich ihre DNA sichergestellt werden; aber bei der Beschuldigten konnten
zahlreiche E-Mails (Ausdrucke) und Zeitungsartikel über Anschläge mittels Pyro-
technika sichergestellt werden, aus denen hervorgeht, dass sie sich bereits im
Vorfeld der Tat damit auseinandersetzte (E. 3.2.2 des Urteils SK.2011.1; TPF
pag. 3.250.044). Sodann wurden bei der am 18. Januar 2017 verwendeten USBV
als Anzündvorrichtung und Verzögerung drei Anzündlitzen und eine Mückenspi-
rale verwendet (pag. 11-01-0024). Die Beschuldigte hatte erwiesenermassen Er-
fahrung mit Zündvorrichtungen mittels Mückenspiralen, wie sich aus dem er-
wähnten Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.1 ergibt (vgl. E. 3.5, 3.5.1b
und c [TPF pag. 3.250.051 f.]; E. 4.3.2 [TPF pag. 3.250.056]). Der Modus Ope-
randi des pyrotechnischen Anschlags auf das türkische Generalkonsulat ist inso-
fern mit der Vorgehensweise gegen das spanische Generalkonsulat vergleich-
bar, als frei verkäufliches Feuerwerk gegen das Gebäude eines Konsulats nicht
bestimmungsgemäss eingesetzt wurde.
Vorliegend ist indessen zu berücksichtigen, dass am Holzstab, welcher von einer
der beiden Horror-Knall-Raketen stammt, zwei unterschiedliche DNA-Spuren
festgestellt werden konnten. Lediglich eine davon konnte der Beschuldigten zu-
geordnet werden. Dies beweist zunächst, dass sie irgendeinen Beitrag zum An-
schlag auf das Generalkonsulat der Republik Türkei geleistet hat. Damit ist aber
nicht erwiesen, ob sie bei der Tatausführung auch dabei war, zumal im anklage-
relevanten Zeitraum nur eine dunkel gekleidete Person auf der Grünfläche an der
Weinbergstrasse 68a in 8006 Zürich am Tatort war.
2.4.4.2 In Bezug auf das Motiv der Beschuldigten ergibt sich Folgendes: Die Auswahl
des türkischen Generalkonsulats als Ziel des Angriffs vom 18. Januar 2017 sowie
das im Anschluss an das Ereignis auf einschlägigen Internetportalen veröffent-
lichte Bekennerschreiben weist auf einen linksradikalen politischen Hintergrund
der Tat hin. Das Bekennerschreiben wurde im Internet auf «G.» von einer unbe-
kannten Person veröffentlicht (pag. 05-00-0040 f.). Derselbe Artikel befindet sich
auch auf der Webseite der linksradikalen Organisation J. (nachfolgend: J.) (TPF
pag. 3.721.012). In der Vergangenheit gab es bereits mehrere Anschläge mit
Pyrotechnik unter Verwendung von – zu einer sogenannten unkonventionellen
Spreng- und/oder Brandvorrichtung (USBV) – umfunktionierten Feuerwerkskör-
pern, welche dem J. und dessen Umfeld zuzurechnen sind (TPF pag. 3.721.013;
3.252.052 f.). Da die Beschuldigte als Exponentin des linksradikalen J. und sei-
nes Ablegers K. (nachfolgend: K.) bekannt ist, trägt der Anschlag auf das Gene-
ralkonsulat der Republik Türkei auch ihre Handschrift. Sie hatte ferner eine of-
fenkundige Aversion gegen die Politik und Regierung der Republik Türkei. Be-
weismässig ist dies durch ihre Teilnahme an den unbewilligten Kundgebungen
- 21 -
SK.2021.7
vom 23. Februar 2018 (Anklagepunkt 1.5 [Tatvorwurf: Beschimpfung]) und am
Hauptverhandlungstag vom 18. November 2021 vor dem Generalkonsulat der
Republik Türkei an der Weinbergstrasse 65 in Zürich erstellt (TPF pag.
3.720.009). Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass sie
ein gewichtiges Motiv für den Anschlag auf das Generalkonsulat der Republik
Türkei hatte.
2.4.5 Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegen somit sehr wohl belastende Indi-
zien vor, die im Zusammenhang mit dem Sachbeweis – der DNA auf dem Rake-
tenstab (vgl. E. 2.3.5) – in ihrer Gesamtheit die Tatbeteiligung der Beschuldigten
rechtsgenügend belegen. Dazu kommt, dass keine entlastenden Indizien zu-
gunsten der Beschuldigten gefunden oder geltend gemacht wurden.
2.4.6 Einwände der Verteidigung
2.4.6.1 Die vom Verteidiger im Parteivortrag geltend gemachten Einwände stellen Sach-
verhaltsalternativen in Bezug auf die Tatmittel und Täterschaft dar. Aufgrund des
Sachbeweises (DNA-Spuren der Beschuldigten am Tatobjekt [vgl. E. 2.3.5]) so-
wie der schlüssigen Indizienkette (vgl. E. 2.4.4) sind alternative Hypothesen
grundsätzlich nicht zu prüfen (vgl. E. 2.4.1.3). Um dem Anspruch auf rechtliches
Gehör vollkommen zu genügen, wird gleichwohl eine Prüfung der relevanten Ein-
wände vorgenommen.
2.4.6.2 Die Verteidigung bestreitet zunächst die Tatrelevanz der beiden Leitstäbe der
Horror-Knall-Raketen, deren Funktion und Dimensionen sowie somit deren Be-
weiskraft (pag. 3.521.012, -016). Ferner wisse man nicht, wo sie gefunden wor-
den seien.
Die Einwände sind aus folgenden Gründen nicht geeignet, um vernünftige und
nachhaltige Zweifel am angeklagten Sachverhalt hervorzurufen:
a) Was die Funktion der Leitstäbe angelangt, so entsprachen diese wie bei jeder
anderen 1. August Rakete der Stabilisation des Sprengköpers. Ebenso dienten
die beiden Abschussrohre der Ausrichtung der Flugbahn der Raketen. Ausser-
dem waren die Leitstäbe entgegen dem Einwand der Verteidigung sehr wohl tat-
relevant, wurden doch daran die DNA-Spuren der Beschuldigten gefunden. Der
Einwand ist somit unbegründet.
b) In Bezug auf die Dimension der Leitstäbe der Raketen führt die Verteidigung
unter Verweis auf ein aktenkundiges Abbild von einer Horror-Knall-Rakete aus,
sie seien weniger als 30 cm lang und weniger als 1 cm breit (TPF pag. 3.521.012).
Auf der aktenkundigen Abbildung von der Horror-Knall-Rakete ist ersichtlich,
dass der Raketen-Sprengkörper rund 30 cm lang ist (pag. 11-01-0027). Angaben
- 22 -
SK.2021.7
zur Länge der fraglichen Holzstäbe sind aber darauf nicht ersichtlich. Dass die
Dimension der in den Akten abgebildeten Raketen andere sind, hat tatsächlich
keine Relevanz, umso mehr, als es sich nur um einen exemplarischen Ausschnitt
handelt. Die Länge der fraglichen Holzstäbe ergibt sich indes aus den Angaben
im forensischen Bericht des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes WFD der
Stadtpolizei Zürich vom 8. März 2017, wo unter Bezugnahme auf fotographische
Aufnahmen der konkreten Holzstäbe festgehalten wird, dass die Länge ca. 1 Me-
ter und die Dicke etwa 10 mm ist. Die Tatrelevanz der Leitstäbe ist somit belegt.
2.4.6.3 Die Verteidigung bringt weiter vor, dass ein Holz- bzw. Leitstab einer Rakete im
«Bereich der Tramstrasse» gefunden worden sei. Man wisse aber nicht, wo ge-
nau der Leitstab bei den Tramgeleisen gefunden worden sei. Es sei anzuneh-
men, dass darauf ein Tram gefahren sei (TPF pag. 3.521.014).
Im Bericht des FOR vom 21. Februar 217 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass
ein Holzstab auf dem Parkplatz des Generalskonsulats der Republik Türkei ge-
funden wurde und ein weiterer Holzstab am Ereignisort im Bereich des Tram-
Trasses bzw. in einer Tramschiene (pag. 11-01-0011). Von einer Tramstrasse
steht hingegen im wissenschaftlichen Bericht nichts. Tatsächlich ist es nicht un-
wahrscheinlich, dass ein Tram über die Geleise fahren kann, in welcher ein Holz-
stab einer Feuerwerksrakete liegt. Beweismässig ist indes relevant, dass auch
der zweite Holzstab in unmittelbarere Nähe des Ereignisortes beim Generalkon-
sulat der Republik Türkei sichergestellt wurde. Schliesslich ist weder dargelegt
und ersichtlich, zum Beweis welcher entlastenden Tatsache der Einwand dienen
soll. Aufgrund des erstellten Ablauf des Tatgeschehens (vgl. E. 2.4.7) erscheint
der Einwand des Verteidigers gänzlich unbehelflich.
2.4.6.4 Der Verteidiger wendet weiter ein, die DNA-Spur der Beschuldigten am Tatobjekt
sei nicht verwertbar. Die DNA-Spur sei somit kein Beweis für die Täterschaft der
Beschuldigten (TPF pag. 3.521.016 ff.). Sodann sei die Identifizierung der DNA-
Spur nicht nachvollziehbar (TPF pag. 3.521.015). Ausserdem sei nicht erstellt,
wie das Zellmaterial (DNA) der Beschuldigten auf den Holzstab der Horror-Knall-
Rakete gekommen sei (pag. 3.521.016).
a) Wie im Spurenbericht des FOR vom 20. Februar 2017 dargelegt, erfolgten
Analyse und Auswertung des DNA-Hits durch das Institut für Rechtsmedizin
(pag. 11-01-0008). Dieses hat das DNA-Profil erstellt und die Beschuldigte als
Spurenverursacherin zweifelsfrei identifiziert (pag. 11-01-0011). Beweismässig
relevant ist somit einzig, dass die vor dem Generalkonsulat der Republik Türkei
aufgefundene DNA-Spur auf dem Holzstab der Horror-Knall-Rakete eindeutig
der Beschuldigten zugeordnet wurde. Zudem wird im Spurenbericht des FOR
klar festgehalten, dass alle sichergestellten Gegenstände unter Wahrung des
- 23 -
SK.2021.7
Spurenschutzes asserviert wurden (pag. 11-01-0002). Das Gericht sieht keinen
Anlass, die Arbeit dieser beiden Institute in Zweifel zu ziehen.
b) Zwar ist es theoretisch möglich, dass Zellmaterial durch sekundäre Übertra-
gung anderswo hingelangt. Aber die rein theoretische Möglichkeit einer DNA-
Wanderung genügt nicht, und vorliegend fehlt jedwelcher Anknüpfungspunkt, der
eine solche Übertragung in den Bereich des Möglichen bringt. Aber der Verteidi-
gung ist einem Punkt zuzustimmen: Eine DNA-Spur allein ist noch kein Beweis
für die Täterschaft der Beschuldigten.
2.4.6.5 Der Verteidiger bringt weiter vor, dass die Beschuldigte mit Urteil SK.2011.1 und
Berichtigung vom 21. März 2012 der Strafkammer 8. November 2011 (vgl.
E. 2.4.4.1 b) in drei von fünf Anschlägen mit pyrotechnischen Gegenständen frei-
gesprochen worden sei. Weder der Modus Operandi noch das politische Motiv
hätten dem Gericht als Indiz für eine Täterschaft der Beschuldigten ausgereicht
(TPF pag. 3.521.019 f.).
Die Freisprüche im Urteil der Strafkammer SK.2011.1 erfolgten, weil keine DNA-
Spur von der Beschuldigten am Tatort bzw. Tatmittel festgestellt werden konnte.
Das ist vorliegend grundlegend anders, weshalb insoweit nichts zugunsten der
Beschuldigten abgeleitet werden kann (E. 2.4.3; 2.4.6.4).
2.4.6.6 Der Verteidiger macht ferner unter Verweis auf das Urteil der Strafkammer
SK.2011.1 vom 8. November 2011 und Berichtigung vom 21. März 2012 geltend,
dass zwischen April 1997 und 2007 in der Schweiz 43 Anschläge mit USBV um-
funktionierten Feuerwerksraketen «oder mit einem vergleichsweisen Modus
Operandi» verübt worden seien. Das Tatmittel lasse somit nicht ausschliessen,
dass andere Personen solche Anschläge verübt hätten (TPF pag. 3.721.045).
Wie dargelegt wurde, sprechen gewichtige Indizien (DNA, politisches Motiv, Mo-
dus Operandi [vgl. E. 2.4.3; 2.4.4.1 a und b; 2.4.4.2]) für die Tatbeteiligung der
Beschuldigten. Die Indizienkette ist geschlossen. Der Einwand ist daher unbe-
gründet.
2.4.6.7 Die Einwände sind insgesamt nicht geeignet, um ernsthafte Zweifel am Sachbe-
weis und der schlüssigen Indizienkette zu wecken (vgl. E. 2.4.3 f.).
2.4.7 Beweisergebnis
2.4.7.1 a) Beweismässig ist zum äusseren Sachverhalt erstellt, dass am 18. Januar 2017
ab ca. 00.24 Uhr eine unbekannte Täterschaft von der Weinbergstrasse 68a in
8006 Zürich eine Feuerwerksbatterie der Kategorie F3 mit 36 Schuss und zwei
Horror-Knall-Raketen der Kategorie F3 auf das Gebäude des Generalkonsulats
- 24 -
SK.2021.7
der Republik Türkei an der Weinbergstrasse 65 in 8006 Zürich abfeuerte. Zuvor
wurde auf einer Grünfläche an der Weinbergstrasse 68a eine Abschussvorrich-
tung mit einer Holzplatte, einem blauen Spanngurt, zwei grauen Rohren und vier
schwarzen Kabelbindern aufgestellt, wobei auf dieser Abschussvorrichtung mit
dem blauen Spanngurt eine Feuerwerksbatterie der Kategorie F3 mit 36 Schuss
befestigt war. In die beiden grauen Rohre auf der Abschussvorrichtung wurde je
eine Horror-Knall-Rakete der Kategorie F3 mit Blitzknallsatz gelegt. Als Anzünd-
vorrichtung und Verzögerung der Böller-Abschüsse wurden drei Anzündlitzen
und eine Mückenspirale verwendet. Um ca. 00:27 Uhr vom 18. Januar 2017
prallte abgefeuerte Pyrotechnik an der linken Fassade des Generalskonsulats
ein. Durch das eingeschlagene Feuerwerk zerbrach ein Fenster des Gebäudes
und an einigen Stellen entstanden an der Gebäudefassade kleine Schäden und
Verschmutzungen. Der Sachschaden beträgt rund Fr. 1'200.--.
Die Abschussvorrichtung mit der Feuerwerksbatterie und den beiden Horror-
Knall-Raketen stellen eine unkonventionelle Spreng- und/oder Brandvorrichtung
USBV dar. Sie wurde in Richtung des Generalkonsulats der Republik Türkei aus-
gerichtet.
b) In Bezug auf die Täterschaft ist erstellt, dass sich um 00:13 Uhr des 18. Janu-
ars 2017 – somit unmittelbar vor der Zündung der pyrotechnischen Sprengkörper
– eine dunkel gekleidete Person auf der Grünfläche der Weinbergstrasse 68a in
Zürich bewegte.
Auf einem Holzstab, der von einer der beiden Horror-Knall-Raketen stammt, wur-
den zwei DNA-Spuren (1, PCN 2 und 3, PCN 4) festgestellt. Bezüglich der DNA-
Spur 1, PCN 2 ergab die forensische Auswertung, dass zweifelsfrei die Beschul-
digte die Spurenverursacherin ist.
2.4.7.2 a) In Bezug auf die Tatbeteiligung der Beschuldigten als Mittäterin liegt keine
schlüssige Indizienkette vor, dass sie in massgebender Weise mit anderen zu-
sammengewirkt hat, sodass sie als Hauptbeteiligte dastehen würde. Zwar wurde
ihre DNA auf einem Holzstab der Horror-Knall-Rakete festgestellt. Damit kann
aber nicht beweisimmanent gesagt werden, ihr Tatbeitrag sei nach den konkre-
ten Umständen und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich
gewesen, dass die Tat mit ihr steht oder fällt. Aufgrund der Beweislage kann nicht
ausgeschlossen werden, dass sie keine Tatherrschaft hatte und lediglich einen
untergeordneten Beitrag leistete. Es ist somit nicht erwiesen, dass sie die in der
Anklageschrift zur Last gelegte Tat in Mittäterschaft begangen hat.
b) Nachgewiesen werden kann der Beschuldigten nur – aber immerhin – Gehil-
fenschaft: Denn beweismässig ist erstellt, dass die Beschuldigte der Täterschaft
zur Hand ging und ihr die beim Anschlag verwendete Horror Knall-Rakete F3 mit
- 25 -
SK.2021.7
Blitzknallsatz – auf der ihre DNA anhaftete (vgl. E. 2.4.3; 2.4.7.2 a) – beschaffte
und/oder aushändigte. Das Gericht schliesst in Würdigung aller Umstände aus,
dass die Beschuldigte über den Anschlag auf das Generalkonsulat der Republik
Türkei nicht in Bilde war; sie hat die Täterschaft in ihrem Vorhaben zumindest
physisch wie psychisch bekräftigt und unterstützt. Die Indizien ergeben ihn ihrer
Gesamtheit ein klares Bild und sprechen für die Tatbeteiligung der Beschuldig-
ten.
Der Modus Operandi beim Anschlag auf das spanische und türkische Gene-
ralskonsulat war der gleiche. Bei beiden Konsulaten wurde der gleiche Raketen-
typ (Horror Knall-Rakete) und Klebeband verwendet. Beim Anschlag auf das spa-
nische Konsulat war die Horror-Knall-Rakete ebenfalls umfunktioniert und der
Zündzeitpunkt der USBV war nicht vorhersehbar. Beim Anschlag auf das türki-
sche Generalkonsulat war die Horror-Knall-Rakete in gleicher Weise modifiziert
und der genaue Zeitpunkt der Auslösung konnte nicht kontrolliert werden (vgl.
E. 2.5.2). Der Anschlag auf das Generalkonsulat der Republik Türkei trägt somit,
auch angesichts ihrer linksradikalen Gesinnung, klar die Handschrift der Beschul-
digten (vgl. E. 2.4.4.2). Die gleiche Vorgehensweise bei den beiden pyrotechni-
schen Anschlägen deutet ferner ganz klar darauf hin, dass die Beschuldigte die
Täterschaft in Bezug auf die Tatausführung auch beraten hat; dazu kommt, dass
beide Anschläge auf die Konsulate politisch motiviert waren und der linksradika-
len Ideologie der Beschuldigten entsprachen (vgl. E. 2.4.4.2).
Für das Gericht steht daher zweifelsfrei fest, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer
einschlägigen Erfahrung mit pyrotechnischen Anschlägen die Täterschaft bei der
Durchführung des Anschlags auf das Generalkonsulat der Republik Türkei un-
terstützt und beraten hat. Dass sie der Täterschaft beim Anschlag auf das türki-
sche Generalkonsulat bei der Planung und Durchführung nicht behilflich gewe-
sen sein soll, ist schlichtweg lebensfremd. Sie wusste vielmehr ganz genau, dass
die Täterschaft vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe
Leib und Leben von Menschen sowie fremdes Eigentum in Gefahr bringen
würde.
2.4.7.3 Im Ergebnis bestehen für das Gericht keine ernsthaften Zweifel, dass die Be-
schuldigte die angeklagten Sachverhalte begangen hat bzw. als Gehilfen daran
beteiligt war. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziffer 1.2 ist in objektiver und
subjektiver Hinsicht erstellt.
- 26 -
SK.2021.7
2.5 Subsumtion objektiver Tatbestand
2.5.1 Einsatz von Sprengstoff
In rechtlicher Hinsicht gilt es vorab zu prüfen, ob die von der unbekannten Täter-
schaft auf das türkische Generalkonsulat eingesetzten pyrotechnischen Gegen-
stände als Sprengstoffe im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind.
Dies ist der Fall, wenn sie eine besonders grosse Zerstörung bewirken oder zum
Zwecke der Zerstörung verwendet wurden (E. 2.2.2.1, zweiter Absatz). Dabei ist
entscheidend, ob durch die Art und Weise, wie die Feuerwerkskörper eingesetzt
wurden, eine besonders grosse Gefährdung für Personen oder Sachen entstan-
den ist.
2.5.2 Gemäss dem vom Gericht eingeholten Amtsbericht des FOR vom 15. Juli 2021
(E. 2.3.8) handelt es sich bei der verwendeten Feuerwerksbatterie mit 36 Schuss
sowie den zwei Horror-Knall-Raketen um pyrotechnische Gegenstände im Sinne
des Sprengstoffgesetzes. Die Gegenstände entsprechen der Definition von Art. 7
SprstV und Anhang 1 Ziff. 2.3 SprstV. Sie fallen in die Kategorie F3 der Spreng-
stoffverordnung. Von solchen Feuerwerksköpern geht eine mittlere Gefahr aus.
Sie sind für die Verwendung in weitem, offenen Bereich vorgesehen. Die Feuer-
werkskörper dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. (TPF
pag. 3.262.1.013)
In Bezug auf die Art der Verwendung führte das FOR aus, dass die Feuerwerks-
batterie und die Horror-Knall-Raketen Feuerwerksköper zu Vergnügungszwe-
cken sind. Im Zusammenhang mit der Mückenspirale und der zusätzlichen An-
zündlitze für die Zeitverzögerung wie auch der Abschussvorrichtung, mit welcher
die Feuerwerksköper nahezu horizontal gegen das Generalkonsulat der Republik
Türkei ausgerichtet waren, wurden die Feuerwerksbatterie und die beiden Hor-
ror-Knall-Raketen nicht bestimmungsgemäss verwendet. Sie wurden modifiziert.
(TPF pag. 3.262.1.014 f.)
Da bei der Abschussvorrichtung eine Anzündlitze und eine Mückenspirale zur
zeitlichen Verzögerung der Anzündung von mehreren Sekunden bis mehreren
Minuten angebracht war, konnte der genaue Zeitpunkt der Auslösung durch die
Täterschaft nicht kontrolliert werden. Dadurch wurden Verletzungen von Perso-
nen und Beschädigungen von Objekten in Kauf genommen, die sich vom Zeit-
punkt der Anzündung bis zur Auslösung der pyrotechnischen Gegenstände in
der Gefahrenzone befanden respektive es wurde eine gefährliche Situation bzw.
eine Situation mit hohem Verletzungspotenzial geschaffen. (TPF pag.
3.262.1.015)
- 27 -
SK.2021.7
Das FOR stellte weiter fest, dass bei ähnlichen Feuerwerksbatterien (36 Schuss,
Rohrinnendurchmesser ca. 30 mm) der Sicherheitsabstand gemäss Produkteti-
kette 25 bis 50 Meter beträgt. Gemäss Produktetikette der Horror-Knall-Rakete
beträgt der Sicherheitsabstand 60 bis 80 Meter. Die Gefährdungsradien entspre-
chen den Sicherheitsabständen. Die Sicherheitsabstände gelten nur für die be-
stimmungsgemässe Verwendung. (TPF pag. 3.262.1.013 f.)
Bezüglich der Gefährlichkeit der Feuerwerkskörper führte das FOR aus, dass die
Horror-Knall-Raketen sog. Blitzknallsätze hatten. Die Nettoexplosivstoffmasse
(NEM) der Horror-Knall-Rakete beträgt ca. 62 g und sie enthält ca. 20 g Blitz-
knallsatz. Die Feuerwerksbatterie kann in der Kategorie F3 bis zu 4 g verdämm-
ten Blitzknallsatz pro Rohr aufweisen. Blitzknallsätze sind sehr energiereiche,
pyrotechnische Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit. Dementspre-
chend gross war der Explosionsdruck und der Knalleffekt. Ladungen ab ca. 10 g
Blitzknallsatz, die direkt am Körper umsetzen, können zu einer erheblichen Zer-
störung des Gewebes führen. Sind vitale Strukturen betroffen, kann es zu lebens-
bedrohlichen Verletzungen kommen (TPF pag. 3.262.1.014 f.). Das FOR doku-
mentiert anhand von Fotos mögliche Verletzungen an Gliedmassen (zerfetzte
Hand etc. [TPF pag. 33.262.1.029 ff.]).
2.5.3 Die von der unbekannten Täterschaft gezündete und gezielt auf das Generalkon-
sulat der Republik Türkei abgeschossene Feuerwerksbatterie der Kategorie F3
mit 36 Schuss sowie zwei Horror-Knall-Raketen detonierten mit lauten Knallen
teils bereits auf der Weinbergstrasse und auf dem Parkplatz vor dem General-
konsulat. Ein Grossteil der Feuerwerkskörper schlug auf der Fassade des Ge-
bäudes ein. Die Detonationen verursachten Blitze und massive Rauchwolken.
Ein Knallkörper detonierte rund zwei Meter neben einer Person, welche in einer
Tramunterkunft wartete. Die Person zuckte aufgrund der Explosionen zusam-
men. Bloss dem Zufall und der Nachtzeit um 00:30 Uhr ist es zu verdanken, dass
sich nicht mehrere Personen auf der Strasse im unmittelbaren Gefahrenbereich
der Feuerwerkskörper befanden. Der grosse Explosionsdruck und Knalleffekt
war auf die in den Sprengkörpern enthaltenen Blitzknallsätze zurückzuführen.
Durch das am türkischen Generalkonsulat eingeschlagene Feuerwerk zerbrach
ein Fenster des Gebäudes und an einigen Stellen ergaben sich kleinere Schäden
und Verschmutzungen, wobei sich der dadurch verursachte Schaden auf
Fr. 1'200.-- beläuft.
Werden derartige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 – welchen de-
finitionsgemäss eine mittlere Gefahr immanent ist – nahezu horizontal über eine
Strasse auf ein Gebäude und ohne Einhaltung der Sicherheitsabstände von 25
bis 50 Metern (Feuerwerksbatterie mit 36 Schuss) bzw. 60 bis 80 Metern (Horror-
Knall-Raketen) gezündet und nicht bestimmungsgemäss zur Explosion gebracht,
- 28 -
SK.2021.7
so ist eine besonders grosse Gefährdung für Personen und Sachen gegeben.
Aufgrund der Art der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände, d.h. ohne
Beachtung der Sicherheitsabstände und der bestimmungsgemässen Verwen-
dung, ist in objektiver Hinsicht eine Verwendung zum Zwecke der Zerstörung zu
bejahen.
Nach dem Gesagten steht zweifelsfrei fest, dass so, wie die Täterschaft die py-
rotechnischen Gegenstände zweckentfremdet eingesetzt hat, es sich um
Sprengstoff und damit um ein geeignetes «zerstörerisches» Tatmittel im Sinne
von Art. 224 Abs. 1 StGB gehandelt hat.
2.5.4 Konkrete Gefahrenlage
In Bezug auf die konkrete Gefährdungslage kann auf den Bericht des FOR vom
15. Juli 2021 verwiesen werden (E. 2.5.2). Wird Sprengstoff der vorliegenden Art
horizontal über eine Strasse auf ein Gebäude gerichtet und unter krasser Miss-
achtung der vom Hersteller vorgeschriebenen Sicherheitsabstände abgefeuert,
werden gemäss FOR selbstverständlich Verletzungen von Personen und Be-
schädigungen von Objekten in Kauf genommen. Die konkrete Gefährdung ergab
sich vorliegend aber auch daraus, da bei der Abschussvorrichtung eine Anzünd-
litze – also eine Zündschnur – und eine Mückenspirale zur zeitlichen Verzöge-
rung der Zündung von mehreren Sekunden bis mehreren Minuten angebracht
war. Der genaue Zeitpunkt der Auslösung konnte daher nicht kontrolliert werden.
Ebenso konnte aufgrund der selbst gebastelten Abschussvorrichtung der Ort der
Detonation nach der Zündung der pyrotechnischen Gegenstände nicht genau
bestimmt werden, was die zahlreichen Querschläger auf der Weinbergstrasse
vor dem türkischen Generalkonsulat belegen. Damit ist eine hohe Verletzungs-
wahrscheinlichkeit und grosse konkrete Gefährdung gegeben und es wurde in
besonderem Masse in Kauf genommen, dass Personen, Fahrzeuge und andere
Objekte, die sich vom Zeitpunkt der Anzündung der pyrotechnischen Gegen-
stände bis zur Detonation in den Gefahrenbereich begaben bzw. im Gefahren-
bereich waren, verletzt respektive beschädigt werden. Laut Amtsbericht des FOR
lag sogar eine Situation mit hohem Verletzungspotential vor. Anders kann die
konkrete Gefahrenlage aufgrund der verzögerten Zündung nicht gewertet wer-
den. Nicht auszumalen, was geschehen wäre, wenn die Böller am Körper eines
Passanten auf der Weinbergstrasse detoniert wären. Bei direkter Umsetzung der
Sprengkörper am Körper eines Menschen wären erhebliche Verletzungen zu er-
warten gewesen (E. 2.5.2).
Zusammenfassend bestand eine sehr grosse, evidente Wahrscheinlichkeit der
Verletzung von Eigentum und Leib und Leben, was die beschädigte Hausfassade
und der Glasbruch am Generalkonsulat der Republik Türkei belegt. Damit ist die
- 29 -
SK.2021.7
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung konkrete Gefährdung (vgl.
E. 2.2.2.2) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in Bezug auf die von der Tä-
terschaft gezündeten Böller zweifelsfrei nachgewiesen.
2.5.5 Die Täterschaft hat mit dem Zünden der Sprengkörper den objektiven Tatbestand
von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt.
2.6 Subsumtion subjektiver Tatbestand
2.6.1 In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der Beschuldigte im Sinne von Art. 224
Abs.1 StGB mit Gefährdungsvorsatz sowie in verbrecherischer Absicht handelte.
2.6.2 Die Täterschaft zündete die Sprengkörper wissentlich und willentlich. Sie wuss-
ten, dass bei unsachgemässer Verwendung – ohne Kontrolle der Flugbahn und
des Detonationsortes – eine erhebliche Gefahr für Menschen und Sachen aus-
ging. Einen anderen Schluss lässt das gezielte, nahezu horizontale Abfeuern der
pyrotechnischen Gegenstände auf das türkische Generalkonsulat nicht zu. Die
Täterschaft nahm in Kauf, dass Menschen und Eigentum erheblich gefährdet
werden. Das Gefährdungsrisiko wurde verstärkt, weil die Täterschaft den Zünd-
zeitpunkt, die Flugbahn und den Detonationsort nicht voraussehen konnte.
Ebenso wenig stand es in ihrer Macht zu kontrollieren, ob nach der Zündung der
Knallkörper plötzlich Personen im Zielgebiet auftauchen oder die Knallköper das
anvisierte Ziel verfehlen, was die zahlreichen Querschläger beweisen. Die Täter-
schaft musste damit rechnen, Personen schwer zu verletzen und Sachen zu be-
schädigen. Ihr war das Gefährdungspotenzial der eingesetzten Sprengkörper be-
wusst. Sie kannten die Gefahren und handelten trotzdem. Durch ihr Verhalten
hat sie eine konkrete Gefahr geschaffen und diese auch bewusst beziehungs-
weise billigend in Kauf genommen. Nicht entscheidend ist, ob sie wussten, wel-
che Sicherheitsabstände konkret einzuhalten gewesen wären. Die Täterschaft
nahm Körperverletzungen und Sachbeschädigungen in Kauf und handelte dabei
in der Eventualabsicht, Menschen an Leib und Leben zu verletzten und fremdes
Eigentum zu beschädigen. Nur durch Glück blieb es beim Sachschaden. Nach
dem Gesagten liegt Gefährdungsvorsatz vor.
2.6.3 Die Täterschaft hat den Sprengstoff offensichtlich nicht bestimmungsgemäss ein-
gesetzt (vgl. E. 2.5.2, zweiter Abschnitt). Indem sie die Knallköper weder recht-
mässig noch sachgerecht verwendet hat, diese trotz Kenntnis der Gefährlichkeit
in einem Wohngebiet zündete, ist das Handeln in verbrecherischer Absicht er-
stellt (E. 2.2.3). Wer in einem Wohngebiet pyrotechnische Gegenstände der hier
in Frage stehenden Art zündet, deren Flugbahnen nahezu horizontal über eine
Strasse führen und auf ein Gebäude ausgerichtet sind, nimmt in Kauf, beliebigen
Personen einen gesundheitlichen Schaden zuzufügen und damit ein Verbrechen
oder Vergehen zu begehen. Diese Absicht wird – als inneres Element des
- 30 -
SK.2021.7
Willens – durch die Missachtung von Handhabungsvorschriften (Sicherheitsab-
stände von 25 bis 50 Meter [Feuerwerksbatterie mit 36 Schuss] bzw. 60 bis
80 Meter [Horror-Knall-Raketen]) untermauert. Eine Eventualabsicht des Schä-
digungserfolges (im Sinne von Sachschaden) ist angesichts der Vorgehensweis
zu bejahen. Die Art und Weise der modifizierten pyrotechnischen Gestände be-
legen, dass diese benutzt werden sollten, um damit Schaden anzurichten. Auch
war sich die Täterschaft bewusst, dass sie die pyrotechnischen Gegenstände auf
illegale Weise verwendete. Nach dem Gesagten ist das Handeln in verbrecheri-
scher Absicht gegeben.
2.6.4 Zusammenfassend ist sowohl der Vorsatz als auch die verbrecherische Absicht
gegeben. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
2.7 Bei dieser Sachlage sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbe-
standsmerkmale von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt.
2.8 Gehilfenschaft
2.8.1 In rechtlicher Hinsicht kann die Beschuldigte nur dann in objektiver Hinsicht als
Gehilfin zur vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in
verbrecherischer Absicht ins Recht gefasst werden, wenn ihr Beschaffen
und/oder Aushändigen der Horror-Knall-Rakete sowie ihre Planung und Bera-
tung bei der Durchführung des Anschlags mit dem Tatplan der Täterschaft Sinn
machte und ihr Tatbeitrag für den deliktischen Erfolg kausal war. Diesbezüglich
ergibt sich Folgendes:
Indem die Beschuldigte der Täterschaft eine Horror-Knall-Rakete beschafft
und/oder ausgehändigt und sie bei der Planung und Durchführung des An-
schlags beraten hat, leistete sie sowohl physische wie auch psychische Gehil-
fenschaft. Ihr Tatbeitrag war nach dem Tatplan der Täterschaft zweifelsohne we-
sentlich und für den Sachschaden am Generalkonsulat der Republik Türkei kau-
sal. Sie hat die Tat mit ihrem untergeordneten Beitrag gefördert. Ohne ihren Tat-
beitrag hätte sich die Tat anders abgespielt.
2.8.2 In subjektiver Hinsicht bezweckte die Beschuldigte, die Täterschaft bei ihrem An-
schlag auf das Generalkonsulat der Republik Türkei zu unterstützen. Der An-
schlag entsprach ihrer linksradikalen Ideologie. Sie wusste zweifelsohne auf-
grund ihrer Verurteilung im Zusammenhang mit dem spanischen Generalkonsu-
lat (vgl. E. 2.4.4.1 b), dass die Täterschaft vorsätzlich und in verbrecherischer
Absicht handeln würde. Ebenso war ihr aufgrund ihren einschlägigen Erfahrun-
gen die Voraussicht des Geschehensablaufs bekannt. Sie kannte aufgrund ihres
Anschlags auf das spanische Generalkonsulat die Gefahren und Wirkungen, die
- 31 -
SK.2021.7
mit der unsachgemässen Verwendung von Sprengkörpern verbunden sind. In-
dem sie in Kenntnis der potenziell zerstörerischen Wirkung der (modifizierten)
Horror-Knall-Rakete diese der Täterschaft beschaffte und/oder aushändigte, un-
terstützte sie deren Gefährdungsvorsatz. Sodann war ihr bewusst, dass sie mit
ihrem unterstützenden Beitrag die Haupttat wirksam förderte. Der sog. doppelte
Gehilfenvorsatz ist somit gegeben (vgl. E. 2.2.5).
2.9 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben. Die Be-
schuldigte hat demnach tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehan-
delt.
2.10 Die Beschuldigte ist der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Gefährdung durch
Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224
Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
3. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
3.1 Anklagevorwurf (Vorfall vom 6. Juni 2020)
Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sie habe am 6. Juni 2020,
um 14:30 Uhr, anlässlich einer Personenkontrolle im Zusammenhang mit einer
unbewilligten Demonstration zum Thema «Black Lives Matter» an der Kreuzung
Sihlstrasse/St. Annagasse, in Zürich, mit Armen und Beinen auf den Einsatzoffi-
zier der Stadtpolizei Zürich, B. (nachfolgend: B.), eingeschlagen. Sie habe ihn
mit den Füssen im Bereich Knie und Waden und mit den Armen und Ellbogen im
Bereich Hüfte und Unterbauch getreten. Der Polizeioffizier habe die Personen-
kontrolle in seiner dienstlichen Eigenschaft durchgeführt und sei aufgrund des
tätlichen Angriffs durch die Beschuldigte in seiner Amtshandlung behindert wor-
den. In subjektiver Hinsicht habe die Beschuldigte wissentlich und willentlich ge-
handelt. Sie habe gewusst, dass der Polizeioffizier befugt gewesen sei, die Per-
sonenkontrolle vorzunehmen und habe zumindest in Kauf genommen, dass er in
seiner amtlichen Tätigkeit behindert werde.
Der Verteidiger bringt vor, die Personenkontrolle sei ungesetzlich gewesen (TPF
pag. 3.721.052; 3.720.018). Der äussere Sachverhalt ist ansonsten unbestritten.
3.2 Rechtliches
3.2.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer
Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung,
die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt
oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.
- 32 -
SK.2021.7
3.2.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Or-
gane. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung
als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat
richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kan-
tone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten
(HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 285 StGB N. 3).
3.2.3 Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Be-
amten fällt und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Amtshand-
lung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte
der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist,
dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtli-
chen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Ja-
nuar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Bereits das „Durch-
den-Zug-Gehen“ eines Kondukteurs stellt eine Amtshandlung dar (HEIM-
GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 9). Der Täter hindert eine Amtshandlung be-
reits, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht rei-
bungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2; HEIMGARTNER, a.a.O.,
Art. 285 StGB N. 5). Der tatbestandmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung
der Amtshandlung durch Einsatz der vom Gesetz genannten qualifizierten Mittel
der Gewalt oder Drohung (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5).
3.2.4 Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist gemäss herrschender Lehre im gleichen
Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Eine Nötigung ist grundsätzlich rechts-
widrig, wenn der Zweck oder das Mittel unerlaubt sind (HEIMGARTNER, a.a.O.,
Art. 285 StGB N. 13). Unter Gewalt ist demnach jede physische Einwirkung auf
den Amtsträger zu verstehen. Diese muss indessen eine gewisse Intensität auf-
weisen, um tatbestandsmässig zu sein (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB
N. 6). Zu beachten ist, dass relative Kriterien zur Bestimmung der vorausgesetz-
ten Intensität massgebend sind. Insbesondere ist auf die Konstitution, das Ge-
schlecht und die Erfahrung des Opfers abzustellen. In Fällen, in denen Polizisten
amten, muss folglich aufgrund ihrer Konstitution und Erfahrung die physische
Einwirkung von einiger Intensität sein (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6).
Vorausgesetzt wird somit eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die
betreffende Amtsperson (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6; Entscheid
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. November 1968, in: SJZ 1971
S. 24 Nr. 8). An einem solchen fehlt es etwa bei einem leichten Rempeln im Rah-
men eines „Gerangels“ (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6, 15 m.w.H.)
oder beim Um-sich-Schlagen ohne zu treffen (Entscheid des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 30. Januar 1953, ZR 1954, S. 155; vgl. Entscheid der Straf-
kammer SK.2017.29 vom 25. Juli 2017 E. III. 1.1) oder beim Herumfuchteln mit
den Händen (BGE 74 IV 57, 63).
- 33 -
SK.2021.7
3.2.5 Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung
wird vorausgesetzt, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt (HEIM-
GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 14). Der Begriff des tätlichen Angriffs nach
Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt nach der Rechtsprechung mit dem Begriff der Tät-
lichkeit nach Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer
unmittelbaren körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB (HEIM-
GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 15). Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das
allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physi-
schen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder
der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2 S. 191 m.w.H.). Die Ver-
ursachung von Schmerzen ist dabei nicht erforderlich (BGE 117 IV 14, 16). Eine
Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein. Das Verursachen
eines deutlichen Missbehagens genügt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2).
3.2.6 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12
Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem
Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein
Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mög-
liche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz
ausreicht. Die Handlung des Täters muss weiter vom Willen getragen sein, den
Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (Urteil des Bundesgerichts
6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB
N. 23 sowie Art. 286 StGB N. 15).
Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt
oder Drohung muss der Täter mit Wissen und Willen um die möglicherweise hin-
dernde Wirkung seiner Handlung vorgehen. Zudem muss er wissen, dass seine
Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist. Bei der Tatbestandsvariante des
tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss der Täter zumindest in Kauf
nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt (HEIM-
GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei
nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c).
3.2.7 Eine Anhaltung dient grundsätzlich der Verhütung strafbarer Handlungen bzw.
der Verbrechensbekämpfung. Sie richtet sich vorliegend nach dem Polizeigesetz
des Kantons Zürich (PolG) vom 23. April 2007 (LS 550.1). Gemäss § 3 Abs. 1
PolG trägt die Polizei durch Information, Beratung, sichtbare Präsenz und andere
geeignete Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Si-
cherheit bei. Sie trifft insbesondere Massnahmen zur Verhinderung von Strafta-
ten und zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für Menschen (§ 3
Abs. 2 lit. a und c PolG). Mit § 9 PolG (Generalklausel) bestätigt der Zürcher
- 34 -
SK.2021.7
Gesetzgeber die in Art. 36 Abs. 1 BV geschaffene Möglichkeit, dass die Polizei
im Einzelfall auch bei fehlender ausdrücklicher Rechtsgrundlage die notwendi-
gen Massnahmen treffen kann, um schwere Störungen der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung abzuwenden (JAAG, Kommentar zum Polizeigesetz des Kan-
tons Zürich, 2018, § 9 PolG N. 3). Wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwen-
dig ist, darf die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und ab-
klären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder Tieren,
die sie bei sich hat, gefahndet wird (§ 21 Abs. 1 PolG). Das Handeln der Polizei
muss aber zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig (Abs. 1) und geeignet sein.
Das entspricht dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Dies bedeutet, dass spezi-
fische Umstände vorliegen müssen, welche eine Aktion erforderlich machen. In-
dikatoren für eine Personenkontrolle können eine verworrene Situation, die An-
wesenheit in der Nähe eines Tatortes, eine Ähnlichkeit mit einer gesuchten Per-
son, die Zugehörigkeit zu einer verdächtigen Gruppe oder Ähnliches sein
(BORBÉLY, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018, § 21 PolG
N. 3; BGE 136 I 87 E. 5.1 f.). Die Feststellung solcher Umstände aufgrund von
polizeilichen Erfahrungswerten kann genügen, wenn diese objektiv nachvollzieh-
bar sind. Im frühen Stadium des polizeilichen Handelns darf an die Verdachtslage
ohnehin kein allzu strenger Massstab gestellt werden (BORBÉLY, a.a.O, § 21 PolG
N. 3). Gemäss § 25 lit. a PolG darf die Polizei zudem eine Person in Gewahrsam
nehmen, wenn sie unter anderem andere Personen oder Gegenstände ernsthaft
und unmittelbar gefährdet.
Sodann bestimmt Art. 215 StPO, dass die Polizei im Interesse der Aufklärung
einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen
kann. Die polizeiliche Anhaltung zum Zweck der Identitätsfeststellung kann damit
sowohl bei einer konkreten Gefahrenabwehr als auch im Rahmen der eigentli-
chen Strafverfolgung (also strafprozessual) erfolgen. Sicherheits- und kriminal-
polizeiliche Kontrollen können fliessend ineinander übergehen. Grundsätzlich
gilt: Dient eine Anhaltung der Verhütung strafbarer Handlungen bzw. der Verbre-
chensbekämpfung, so richtet sich diese nach dem kantonalen Polizeigesetz.
Wenn es um die Aufklärung einer konkreten Straftat geht, sind die Bestimmungen
der Strafprozessordnung anzuwenden (BORBÉLY, a.a.O., § 21 PolG N. 9).
3.2.8 Die Stadtpolizei Zürich hat die im PolG festgehaltenen Voraussetzungen für eine
Personenkontrolle (vgl. E. 3.2.7, erster Abschnitt) in einem Merkblatt konkreti-
siert. Dem «Merkblatt Personenkontrolle» der Stadtpolizei Zürich vom 7. Sep-
tember 2018, welches auch auf der Internetseite der Konferenz der Sicherheits-
direktorinnen und -direktoren (KSSD) abrufbar ist (https://kssd.ch/cmsfiles/blu-
mer_personenkontrollen.pdf) sind unter anderem folgende Voraussetzungen zu
entnehmen: 1. Gefahren abwehren (Ruhe und Ordnung wahren); 2. Straftaten
erkennen und aufklären (Prüfung, ob Anfangsverdacht für Straftaten besteht;
- 35 -
SK.2021.7
Klärung des möglichen Bezugs zu einem konkreten Delikt als Täter etc.; Identität
von möglichen Beteiligten feststellen); 3. Straftaten verhindern (Mögliche Gefähr-
der ansprechen; Massnahmen ergreifen); 4. Amts-/Vollzugshilfe leisten (Durch-
setzung des Strafvollzugs); 5. Private Rechte schützen (Sicherung glaubhaft ge-
machter privater Rechte; vorsorgliche Beweissicherung).
Sodann können folgende Gründe eine Personenkontrolle rechtfertigen: 1. Aus-
schreibungen; 2. Polizeiliche Lage und Bedrohung (aktuelle Bedrohungen);
3. Konkrete Situationen (Grossveranstaltungen; Umfeld potentieller Opfer);
4. Verhalten und Erscheinung einer Person (von der Norm abweichendes, ver-
dächtiges Verhalten oder unstimmige Kleidung); 5. Objektive Erfahrungswerte
(bekannte Verhaltensmuster von Straftätern; bekannter «Modus Operandi»; be-
kannte Deliktsorte).
Schliesslich enthält das Merkblatt folgende Richtlinien, wie die Personenkontrolle
durchzuführen ist: 1. Verhältnismässig (Abwägung zwischen Schwere des mög-
lichen Delikts und Beeinträchtigung des/der Kontrollierten); 2. Respektvoll (Un-
voreingenommen und ohne Vorbehalt; Transparent [sich vorstellen und Anlass
der Kontrolle erklären]); 3. Taktvoll (diskret und die Menschenwürde beachtend);
4. Gründlich (vollständig; konsequent, bei Bedarf Kontrolle durchsetzen); 5. Si-
cher (taktisches Vorgehen mit Kollege/in abgesprochen).
3.3 Beweismittel
3.3.1 Rapport der Stadtpolizei Zürich
Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich von Feldweibel L. vom 7. Juni 2020 ist zu
entnehmen, dass sich am 6. Juni 2020 im Rahmen der unbewilligten Demonst-
ration zum Thema «Black Lives Matter» eine grössere Anzahl Personen in der
Umgebung der Pestalozziwiese an der Bahnhofstrasse in Zürich versammelt ha-
ben. Als Einsatzleiter-Front fungierte Hauptmann B. von der Stadtpolizei Zürich.
Er wurde durch Wachtmeister R. und weitere Polizisten begleitet. Die Situation
war anfangs friedlich, bis eine bekannte linksextreme Gruppierung die Stimmung
aufheizte und den Lead der Kundgebung übernahm. Ein grosser Teil der Teil-
nehmer bewegte sich schliesslich in Richtung Bahnhofplatz und setzte die Route
in der Löwenstrasse fort. Die Beschuldigte gab ihm Rahmen der nicht bewilligten
Demonstration Anweisungen und Instruktionen an die teils vermummten Teilneh-
mer. Sie lief an vorderster Front des Demonstrationszuges mit und hetzte ein-
zelne Teilnehmer gegen die Polizei auf. Aus diesem Grunde wurde sie durch den
Einsatzleiter B. angesprochen und kontrolliert. Die Beschuldigte trat und schlug
dann den als Polizist erkennbaren B., als er sie einer Polizeikontrolle unterziehen
wollte. (pag. 10-01-5-0004, -0006; vgl. Nachtragsrapport von Feldweibel S. von
- 36 -
SK.2021.7
der Stadtpolizei Zürich vom 15. Juni 2020 [pag. 10-01-5-0014] sowie Nachtrags-
rapport von Feldweibel T. von der Stadtpolizei Zürich vom 4. August 2020 [pag.
10-01-5-0023])
3.3.2 Wahrnehmungsberichte
3.3.2.1 Gemäss Wahrnehmungsbericht des Privatklägers B. von der Stadtpolizei Zürich
vom 6. Juni 2020 sei gleichentags auf diversen Kommunikationskanälen zu einer
Demonstration zum Thema «Black Lives Matter» aufgerufen worden. Besamm-
lungsort sei die Bahnhofstrasse respektive der Hauptbahnhof Zürich gewesen.
Er habe den Einsatz als Einsatzoffizier geleitet und sei uniformiert gewesen. Im
Bereich der Pestalozziwiese in Zürich seien anfangs rund 600 Demonstrations-
teilnehmer vor Ort gewesen. Verschiedene polizeiliche Dialogteams hätten die
Teilnehmer auf die Covid-19-Verordnung aufmerksam gemacht. Um ca.
13:45 Uhr sei ihm ein Fahrradfahrer im Bereich Bahnhofstrasse auf dem Geh-
steig mit relativ hoher Geschwindigkeit von hinten in das rechte Bein gefahren
(pag. 12-04-0003). Die Zahl der Demonstrationsteilnehmer sei um 14:00 Uhr auf
gut 1000 gestiegen, wobei sie die Personen abgemahnt und auf die unbewilligte
Situation aufmerksam gemacht hätten. Die Beschuldigte sei mit einer grösseren
Gruppierung, welche der linksextremen Gruppierung habe zugeordnet werden
können, im vorderen Teil der Demonstration mitgelaufen. Sie habe mit zum Teil
vermummten Personen den «Lead» der Demonstration übernommen. Beim Lö-
wenplatz hätten die polizeilichen Dialogteams versucht, die Demonstrationsteil-
nehmer zu bewegen, geradeaus in die Löwengasse weiterzugehen, was aber die
Beschuldigte zu verhindern versucht habe. Sie habe die Organisation und die
Handlungsgewalt über die Demonstrationsteilnehmer innegehabt. Ausserdem
habe sie kommuniziert, den Anweisungen der Polizei nicht zu folgen. Im Bereich
der Seidengasse 17/20 habe die Spitze der Demonstrationsteilnehmer unter An-
weisung der Beschuldigten die Polizeisperre durchbrochen und sei Richtung
Sihlstrasse gegangen. Bei der Einmündung der Seidengasse in die Sihlstrasse
habe ihm eine männliche Person von hinten mit der Hand ins Genick geschlagen,
wobei sein Kopf nach vorne geschleudert worden sei. Kurze Zeit später sei ihm
derselbe Fahrradfahrer, der ihn in der Bahnhofstrasse attackiert habe, im Schritt-
tempo wieder in sein Bein gefahren und habe ihn an die Hauswand an der Sihl-
strasse 1 gedrückt. Der Fahrradfahrer fuhr dann durch die Menschenmenge nach
vorne an die Spitze der Demonstration zur Beschuldigten. Wenige Minuten spä-
ter sei er von einem weiteren Demonstrationsteilnehmer im Bereich Sihlstrasse 3
attackiert worden, indem er ihn (gemeint: Einsatzoffizier B.) an die Wand ge-
drückt und mit dem Ellbogen gegen seine Hüfte geschlagen habe. An der Kreu-
zung Sihlstrasse/St. Annagasse habe die Beschuldigte die Anweisung gegeben,
die Polizei zu umlaufen und in Richtung Bahnhofstrasse/Paradeplatz zu gehen.
- 37 -
SK.2021.7
Er habe sich dann entschlossen, die Beschuldigte als offensichtliche Organisa-
torin einer Personenkontrolle zu unterziehen (pag. 12-04-0004). Sie habe sich
nach Eröffnung der Personenkontrolle durch Arm- und Beinschläge stark zur
Wehr gesetzt (pag. 12-04-0004 f.). Er habe dadurch Schmerzen an den Beinen
sowie in der Bauch- und Hüftgegend verspürt (pag. 12-04-0005).
3.3.2.2 Dem Wahrnehmungsbericht von Wachtmeister R. von der Stadtpolizei Zürich
vom 10. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass er am 6. Juni 2020 anlässlich des
Demonstrations-Einsatzes im Rahmen der Demonstration zum Thema «Black Li-
ves Matter» den Einsatzoffizier B. begleitet habe. Die Beschuldigte habe Anwei-
sungen gegeben, die Polizeiabsperrungen zu durchbrechen. Sie sei offensicht-
lich die Organisatorin und Aufhetzerin gewesen. Hauptmann B. habe der Be-
schuldigten eine Personenkontrolle eröffnet. Dabei habe sie sich mit Händen und
Füssen gewehrt. (pag. 12-05-0001)
3.3.3 Verhaftungsrapport
Dem Verhaftungsrapport von Polizist AA. von der Stadtpolizei Zürich vom
6. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte die Demonstration zum
Thema «Black Lives Matter» angeführt und gelenkt habe. Der Polizeioffizier B.
habe das Gespräch mit ihr gesucht. Dabei habe sie sich von Anfang an äusserst
renitent verhalten und das Gespräch verweigert. Sie habe mehrmals mit den Bei-
nen und Armen den Polizeioffizier geschlagen. Danach sei sie verhaftet worden.
(pag. 18-01-0008)
3.3.4 Aussagen
3.3.4.1 Der Privatkläger B. sagte am 1. Februar 2021 bei der Bundesanwaltschaft als
Auskunftsperson zum inkriminierten Vorfall vom 6. Juni 2020 aus, er sei damals
im Zusammenhang mit der unbewilligten Demonstration zum Thema «Black Li-
ves Matter» als polizeilicher Einsatzleiter im Dienst für die Begleitung des Einsat-
zes verantwortlich gewesen. Die unbewilligte Demonstration sei vom Bereich
Bahnhof in die Innenstadt der Stadt Zürich verlaufen. Die Stadtpolizei Zürich
habe versucht, eine ordentliche Durchführung der Demonstration zu bewerkstel-
ligen. Dabei seien sie von der Beschuldigten und mehreren Personen aus ihrem
Umfeld, welche sie begleitet hätten, behindert worden. Er sei selber körperlich
angegangen worden. Er habe die Beschuldigte, welche immer aktiver in die Füh-
rung der Demonstration eingegriffen habe, im Bereich Innenstadt bei der St. An-
nagasse einer Personenkontrolle unterziehen wollen. Dabei sei sie körperlich ge-
gen ihn vorgegangen und habe zur Gewalt gegen ihn und generell gegen die
Polizei aufgerufen (pag. 12-04-0017). Er sei befugt gewesen, als diensttuender
Einsatzoffizier eine Personenkontrolle durchzuführen. Auf Frage, warum er die
Personenkontrolle habe durchführen wollen, sagte er aus, die Beschuldigte habe
- 38 -
SK.2021.7
immer offensichtlicher die Kontrolle über die Demonstration übernommen und
schliesslich innegehabt. Die Beschuldigte habe zu Gewalt gegen die Polizei auf-
gerufen. Sie habe aufgerufen, die Polizeisperren zu umgehen und die Polizei zu
bekämpfen. Aus diesem Grund habe er sich bewogen gefühlt, sie als offensicht-
liche Führungsperson und Organisatorin der Demonstration einer Kontrolle zu
unterziehen, weil es sich um eine unbewilligte Demonstration gehandelt habe.
(pag. 12-04-018) Er habe im Rahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr erkannt,
dass sie mutmasslich die Handlungen dieser Demonstration geführt habe
und/oder die Organisatorin dieser Demonstration gewesen sei. Ausserdem habe
sie die Handlungsgewalt über die Demonstration innegehabt. Er habe sie daher
zur Klärung der Sachlage einer Personenkontrolle unterziehen wollen. (pag.
12-04-0022).
Zum Verhalten der Beschuldigten während der Personenkontrolle befragt, sagte
er aus, sie habe sich der Kontrolle durch Abdrehen und Wegrennen entziehen
wollen. Er habe sie am Arm halten müssen. Sie habe dann zur Gewalt gegen ihn
aufgerufen. Sodann habe sie gegen ihn mit Armen und Beinen getreten (pag.
12-04-0018). Sie habe ihn mit den Füssen im Bereich des Knies und der Waden
getreten. Ausserdem habe sie ihn mit den Armen und Ellbogen im Bereich der
Hüfte und des Unterbauchs geschlagen (pag. 12-04-0019). Er habe dann mit ihr
flüchten müssen, weil ein grosser Menschenmob auf sie zugekommen sei (pag.
12-04-0018 f.).
Dazu befragt, ob er durch das Verhalten der Beschuldigten in seiner Amtshand-
lung behindert worden sei, sagte er aus: «Ja». Er sei durch die Handlungen der
Beschuldigten in seiner Amtshandlung behindert worden. Er habe die Personen-
kontrolle nicht ordentlich und wie geplant durchführen können. Er habe flüchten
müssen und Verstärkung von Ordnungsdiensttruppen benötigt. (pag. 12-04-
0019)
3.3.4.2 An der Hauptverhandlung vom 18. November 2021 bestätigte der Privatkläger B.
als Auskunftsperson die früheren Aussagen weitestgehend und verwies auf sei-
nen Wahrnehmungsbericht vom 6. Juni 2000 (TPF pag. 3.771.002, -007; vgl.
oben E. 3.3.2.1).
Zum Ablauf der Geschehnisse bei der unbewilligten Demonstration sagte er prä-
zisierend aus, er sei am 6. Juni 2020 im Rahmen der «Black Lives Matter» Kund-
gebung als Einsatzoffizier im Einsatz gewesen. Die unbewilligte Kundgebung
habe im Bereich Bahnhofstrasse/Hauptbahnhof begonnen und sei dann via Lö-
wenplatz in Richtung Sihlporte verlaufen. Bei der Besammlung seien ihnen Per-
sonen der linksextremen Gruppierungen BB. und CC. aufgefallen. Im Rahmen
der Kundgebung habe es immer wieder Angriffe auf ihn gegeben, welche durch
die Beschuldigte organisiert und koordiniert worden seien. Es sei auf den Mann
- 39 -
SK.2021.7
«gespielt» worden. Er sei im Bereich Bahnhofstrasse von einem Mann ins Bein
gefahren worden. Sodann sei er von einer Person durch einen Schlag ins Genick
angegriffen worden, welche Kontakt zur Beschuldigten gehabt habe. Sodann sei
er im Bereich Sihlstrasse von einer Person in ein Polizeiauto und an eine Wand
gedrückt worden. Mit diesen Personen habe die Beschuldigte Kontakt gehabt.
Diese Personen hätten ihren Anweisungen gefolgt und diese ausgeführt. Es sei
mehrmals versucht worden, die Polizeisperren zu durchbrechen. Die Koordina-
tion an vorderster Front habe die Beschuldigte gehabt. Im Bereich Sihl-
strasse/St. Annagasse sei wieder versucht worden, die Polizeisperre zu durch-
brechen. In dem Stil habe er das noch nie erlebt. Er habe dann die Beschuldigte
angehalten. Sie habe die linksextreme Gruppierung gegen die Polizei und die
Kontrolle angeheizt und es sei zu tumultartigen Situationen gekommen. Er habe
sie daher einer Kontrolle unterziehen wollen, wobei sie sich heftig gewehrt habe.
Sie habe rasch nach der Eröffnung der Kontrolle die Flucht ergreifen wollen, wes-
halb er nach ihrem Arm gegriffen habe. Die Beschuldigte habe ihn mit den Armen
und den Füssen geschlagen respektive getreten. Sie habe mit den Beinen im
Bereich Knie/Schienbein nach ihm getreten und mit den Armen bzw. Unterarmen
im Bereich von seinem Unterkörper gegen ihn geschlagen. Es habe eine tumult-
artige Situation gegeben, welche durch die Beschuldigte ausgelöst worden sei.
Die Situation sei durch ihr Schreien und ihre verbalen Beleidigungen gegen die
Polizei durch ihre Genossen wahrgenommen worden. Sie sei dann verhaftet wor-
den. (TPF pag. 3.771.003, -005, 007)
Auf seine Verletzungen angesprochen sagte der Privatkläger aus, er habe durch
den tätlichen Angriff der Beschuldigten im Rahmen der Verhaftung oberflächliche
Schürfungen im Bereich des Knies und Schienbeins erlitten. (TPF pag.
3.771.005)
Zur seiner Einsatzfunktion und Erkennbarkeit als Polizist bei der Personenkon-
trolle der Beschuldigten befragt, erklärte der Privatkläger, er sei bei der Demonst-
ration im uniformierten Polizeidienst gewesen. Er sei in normaler Polizeiuniform
als Einsatzoffizier tätig gewesen. Ausserdem sei er angeschrieben und somit als
Polizist erkennbar gewesen. (TPF pag. 3.771.003)
Zum Grund der Personenkontrolle befragt, sagte er aus, dass er diese im Rah-
men der Gefahrenabwehr vorgenommen habe, um die Situation nicht weiter es-
kalieren zu lassen. Eine Personenkontrolle werde entsprechend den internen
Dienstanweisungen zur Klärung des Sachverhalts, der Identität und eben zur Ge-
fahrenabwehr durchgeführt. Er habe die Person angehalten, bei welcher er ver-
mutet habe, dass es sich um die Beschuldigte handeln könnte. Er habe sie kon-
trollieren wollen, damit sie von ihrem Ziel ablassen würde, die Demonstration es-
kalieren zu lassen. Auf erneute Frage nach der Legitimation der Personenkon-
- 40 -
SK.2021.7
trolle sagte er aus, er habe diese durchführen wollen, um die Identität der De-
monstrantin eindeutig abzuklären. Es sei bei Demonstrationen jeweils wichtig,
die Identität zweifelsfrei zu klären, weil die Leute manchmal vermummt seien. Die
Demonstranten würden die Kleider und Kopfbedeckungen wechseln. Darum sei
es wichtig, die Identität eindeutig abzuklären. Für ihn sei es daher wichtig gewe-
sen, die richtige Person zu identifizieren und anzusprechen. Es habe ausserdem
viele Personen gehabt und die Situation sei hektisch gewesen. (TPF pag.
3.771.004-006)
Auf Frage, ob er durch den tätlichen Angriff der Beschuldigten in seinen Amts-
handlungen bzw. der Personenkontrolle behindert worden sei, sagte er aus:
«Ja». Durch das Verhalten der Beschuldigten sei es ihm nicht mehr möglich ge-
wesen, die Personenkontrolle ordnungsgemäss durchzuführen. (TPF pag.
3.771.005)
3.3.5 Die Beschuldigte verweigerte bei der Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich
vom 7. Juni 2020 sowie bei der Bundesanwaltschaft vom 20. Oktober 2020 die
Aussagen. (pag. 13-01-5-0002, -0004; 13-01-0039)
3.4 Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsschilderungen des Privatklägers vermögen zu überzeugen. Zu-
nächst konnte er die Personenkontrolle widerspruchsfrei und lebensnah schil-
dern. Sodann schilderte er detailliert und glaubhaft, wie er am 6. Juni 2020 im
Rahmen der Polizeikontrolle der Beschuldigten von ihr tätlich angegriffen und
verletzt wurde. Die Aussagen des Privatklägers sind stringent und in sich stim-
mig. Sie zeichnen sich durch logische Konsistenz aus (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR,
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2007, S. 49). Weder hat er die Be-
schuldigte übermässig belastet noch hat er ein eigenes Interesse, die Unwahrheit
zu erzählen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, welches Motiv der Privatkläger hätte,
eine Geschichte zu erfinden und die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten. Seine
Aussagen zeichnen sich ferner durch keine Übertreibungen aus. Es lag ihm da-
ran, neutral zu berichten. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Privatklägers. Die deponierten Aussagen des Privatklägers decken sich zudem
im Kerngeschehen mit dem Wahrnehmungsbericht (E. 3.3.2.1) sowie den übri-
gen Untersuchungsakten.
Beweismässig ist erstellt, dass die Beschuldigte am 6. Juni 2020 bei der unbe-
willigten Demonstration «Black Lives Matter» in Zürich die Demonstrationsteil-
nehmer aufrief, die polizeilichen Anordnungen zu missachten und eine Polizei-
sperre zu durchbrechen. Sie rief die Demonstrationsteilnehmer zur Gewalt gegen
die Polizei auf und koordinierte die tätlichen Angriffe gegen ihn. Der Privatkläger
- 41 -
SK.2021.7
war in der Funktion als polizeilicher Einsatzleiter für die Begleitung der Demonst-
ration verantwortlich. Er war uniformiert als Polizist erkennbar. Um ca. 14:30 Uhr
unterzog er die Beschuldigte an der Kreuzung Sihlgasse/St. Annagasse in Zürich
im Rahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr und zur Klärung der tumultartigen
Ausschreitungen respektive eindeutigen Feststellung der Identität einer Perso-
nenkontrolle, der sie sich zu entziehen versuchte und zur Gewalt gegen den Pri-
vatkläger aufrief. Anlässlich der Personenkontrolle hat sie ihn mit den Füssen im
Bereich des Knies und der Waden getreten und ihn mit den Armen und Ellbogen
im Bereich der Hüfte und des Unterbauchs geschlagen, so dass die Personen-
kontrolle nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden konnte. Durch den tätli-
chen Angriff hat der Privatkläger Schmerzen an den Beinen sowie in der Bauch-
und Hüftgegend verspürt. Sodann hat er Schürfungen im Bereich des Knies so-
wie des Schienbeins erlitten. Anhaltspunkte, wonach die Personenkontrolle nicht
verhältnismässig oder rechtens gewesen wäre, sind weder aktenkundig noch er-
sichtlich. Die Beschuldigte handelte wissentlich und wusste, dass sie von einem
Polizisten kontrolliert wurde. Sodann wusste sie, dass der Polizeioffizier befugt
war, eine Personenkontrolle durchzuführen und sie ihn gezielt daran hinderte.
Der angeklagte Sachverhalt ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht er-
stellt.
3.5 Subsumtion
3.5.1 In objektiver Hinsicht
Beim Privatkläger handelt es sich um einen Polizeioffizier und damit um einen
Beamten i.S. von Art. 110 Abs. 3 StGB (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Straf-
gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 110 StGB N. 13). Erwiesen ist
auch, dass die Auseinandersetzung im Rahmen einer Personenkontrolle und so-
mit einer Amtshandlung stattgefunden hat. Der Privatkläger führte die Personen-
kontrolle in seiner dienstlichen Eigenschaft durch und war aufgrund seiner Poli-
zeiuniform als Beamter zu erkennen.
Ausser Frage steht, dass die Personenkontrolle der polizeilichen Gefahrenab-
wehr diente, rief doch die Beschuldigte zur Gewalt gegen den Privatkläger sowie
seine Polizeikollegen auf. Die Personenkontrolle diente ferner der Klärung der
Sachlage sowie eindeutigen Feststellung der Identität der Beschuldigten. Der Pri-
vatkläger war somit zur Vornahme der Personenkontrolle gestützt auf die §§ 9
und 21 PolG sowie das «Merkblatt Personenkontrolle» der Stadtpolizei Zürich
legitimiert. Die Personenkontrolle war somit rechtens und angesichts der von der
Beschuldigten ausgehenden Gewalt auch verhältnismässig. Der Einwand der
- 42 -
SK.2021.7
Verteidigung, die Personenkontrolle der Beschuldigten sei ungesetzlich gewe-
sen, ist somit unbegründet (vgl. E. 3.1, zweiter Abschnitt; TPF pag. 3.721.052;
3.720.018).
Sodann waren die von der Beschuldigten vorgenommen Handlungen (Treten mit
Füssen im Bereich Knie und Waden und Schlagen mit den Armen und Ellbogen
im Bereich Hüfte und Unterbauch) eindeutige aggressive Kraftentfaltungen ge-
gen den Privatkläger und hatten die erforderliche Intensität, um tatbestandsmäs-
sig zu sein. Der tätliche Angriff überschritt das allgemein übliche und gesell-
schaftlich geduldete Mass an physischer Einwirkung auf einen Menschen. Das
belegen die Schürfungen. Die Tritte und Schläge der Beschuldigten gegen den
Privatkläger sind klar als Gewalt respektive tätlicher Angriff im Sinne von Art. 285
Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Der Privatkläger wurde dadurch in seiner dienstli-
chen Eigenschaft als Einsatzoffizier in seiner Amtshandlung behindert. Das ob-
jektive Tatbestandmerkmal der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt
bzw. durch einen tätlichen Angriff während einer Amtshandlung ist vorliegend
gegeben.
3.5.2 In subjektiver Hinsicht
Es steht ausser Frage, dass die Beschuldigte wusste, dass sie einer Polizeikon-
trolle durch einen Polizeibeamten unterzogen wurde. Sie wusste, dass der Poli-
zeioffizier befugt war, die Personenkontrolle durchzuführen und sie hat sich wis-
sentlich und willentlich einer Amtshandlung widersetzt. Schliesslich wusste sie
genau, dass sie dadurch den Privatkläger bei der Ausübung einer gerechtfertig-
ten Amtshandlung behindert. Die Beschuldigte hat somit vorsätzlich gehandelt.
3.5.3 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behör-
den und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt.
3.6 Anklagevorwurf (Vorfall vom 13. Juni 2020)
Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten weiter vor, sie habe am
13. Juni 2020 im Zusammenhang mit einer unbewilligten Demonstration zum
Thema «Black Lives Matter» im Raum Stadelhoferplatz 1 in 8001 Zürich zur Ge-
walt gegen die Polizeikräfte aufgerufen. Sie habe bei der polizeilichen Festnahme
dem handelnden Polizeioffizier B. Faust- und Ellbogenschläge versetzt und ihm
dadurch Prellungen zugefügt. Die Beschuldigte habe dadurch den polizeilichen
Einsatzleiter in seiner Amtshandlung behindert. In subjektiver Hinsicht habe sie
wissentlich und willentlich gehandelt. Sie habe gewusst, dass der Polizeioffizier
befugt gewesen sei, die Verhaftung vorzunehmen und habe zumindest in Kauf
genommen, dass er in seiner amtlichen Tätigkeit behindert werde.
- 43 -
SK.2021.7
Der Verteidiger macht geltend, die Personenkontrolle sei ungesetzlich gewesen
(TPF pag. 3.721.052; 3.720.018). Der äussere Sachverhalt ist ansonsten unbe-
stritten.
3.7 Beweismittel
3.7.1 Rapport der Stadtpolizei Zürich
Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich von Feldweibel DD. vom 13. Juni 2020 ist
zu entnehmen, dass es am 13. Juni 2020 zu einer unbewilligten Demonstration
zum Thema «Black Lives Matter» im Raum Stadelhoferplatz 1 in 8001 Zürich
kam. Die Beschuldigte mobilisierte ca. 30 bis 50 Gefolgsleute. Die Gruppe
stürmte in der Folge gegen einen Kastenwagen der Stadtpolizei Zürich und be-
gann das Fahrzeug zu schaukeln. Der Lenker des Fahrzeuges, AA., war gezwun-
gen rückwärts zu fahren, um Personen- und Sachschaden zu verhindern. Bei
dem Angriff wurde der Einsatzleiter der Stadtpolizei Zürich, Polizeioffizier B., von
der Beschuldigten mit mehreren Faustschlägen attackiert. Die Beschuldigte
konnte noch vor Ort verhaftet werden. (pag. 10-01-6-0001 f.)
3.7.2 Wahrnehmungsberichte
3.7.2.1 Dem Wahrnehmungsbericht des Privatklägers B. vom 13. Juni 2020 ist zu ent-
nehmen, dass er sich während der unbewilligten Demonstration zum Thema
«Black Lives Matter» am Stadelhoferplatz in Zürich wenige Meter neben der Be-
schuldigten befunden habe. Sie habe sich mitten in einem Demonstrations-Pulk
befunden. Von der Theaterstrasse herkommend sei ein herbeigerufener Kasten-
wagen der Polizei in Richtung Bahnhof Stadelhofen gefahren. Er habe klar hören
und sehen können, wie die Beschuldigte von hinten einen Angriff auf den Kas-
tenwagen koordiniert habe. Sie habe entsprechende Anweisungen und Befehle
für ca. 30 bis 50 Personen gegeben, welche eindeutig der gewalttätigen linken
Szene zuzuordnen gewesen seien. Die ganze Gruppe habe den Kastenwagen
unter der Führung der Beschuldigten von hinten attackiert und auf das Fahrzeug
eingeschlagen und dieses geschüttelt. Der Lenker des Kastenwagens habe zu-
rückfahren und sich in Sicherheit bringen können. Bei der Verhaftung habe sich
die Beschuldigte massiv mit ihren Fäusten und Ellbogen gewehrt. Er sei mehr-
fach in der Bauch- und Hüftgegend getroffen worden. Verletzungen habe er
keine, ausser Schmerzen in der Hüftgegend. (pag. 12-04-0007)
3.7.2.2 AA. wurde am 13. Juni 2020 als diensttuender Polizist der Stadtpolizei Zürich in
den inkriminierten Vorfall involviert. Er fuhr den Kastenwagen der Stadtpolizei
Zürich, welcher unter der Regie der Beschuldigten von den Demonstranten atta-
ckiert wurde. Am 13. Juni 2020 wurde er daher von der Stadtpolizei Zürich tele-
fonisch als Auskunftsperson zum Vorfall befragt. Dem Wahrnehmungsbericht der
- 44 -
SK.2021.7
Stadtpolizei Zürich vom 13. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass er im Zusammen-
hang mit der unbewilligten «Black Lives Matter» Demonstration mit einem Kas-
tenwagen der Stadtpolizei Zürich zu seinen Polizeikollegen habe fahren wollen,
welche sich hinter dem McDonald’s am Stadelhoferplatz befunden hätten. Aus
diesem Grund sei er über den Stadelhoferplatz in Richtung Bahnhof Stadelhofen
gefahren. Kurz vor dem McDonald’s habe er bemerkt, dass sich zwischen ihm
und der Polizeigruppe ca. 30 vermummte Personen befunden hätten. Sie hätten
auf den Kastenwagen eingeschlagen, als sie ihn wahrgenommen hätten. Sie
seien sehr aggressiv gewesen. Er habe Angst bekommen, als er sich in der Mitte
der Meute befunden habe. Die Situation sei bedrohlich gewesen. Er sei daher
rückwärts aus der Menschenmenge rausgefahren. Dabei sei erneut vehement
von den vermummten Demonstranten auf den Kastenwagen eingeschlagen wor-
den. (pag. 12-06-0002)
3.7.3 Aussagen
3.7.3.1 In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Februar 2021 sagte der
Privatkläger B. als Auskunftsperson in Bezug auf die unbewilligte Demonstration
vom 13. Juni 2020 am Stadelhoferplatz in Zürich aus, die Beschuldigte sei mit
ihren Gefolgsleuten mitgelaufen. Sie habe versucht, die Kontrolle über die grosse
«Black Lives Matter» Demonstration zu übernehmen. Auf dem Stadelhoferplatz
sei es zu Flaschen- und Steinwürfen gegen die Polizei gekommen. Im Zuge von
Mobilisierungsaktivitäten durch die Beschuldigte und ihr Umfeld sei es zu einem
Angriff auf ein Polizeiauto gekommen (pag. 12-04-0019). Er habe sie zusammen
mit Ordnungsdiensttruppen der Stadtpolizei Zürich einer Personenkontrolle un-
terziehen wollen, weil sie zur Gewalt gegen die Polizeikräfte aufgerufen habe und
aktiv beim Angriff auf das Polizeiauto dabei gewesen sei (pag. 12-04-0019 f.).
Zum Zeitpunkt der Kontrolle sagte er aus, er habe die Beschuldigte beim Angriff
auf das Polizeiauto, unmittelbar bei der Tathandlung, einer Polizeikontrolle un-
terziehen wollen (pag. 12-04-20). Dabei habe sie sich gewehrt und zur Gewalt
gegen die Polizei mobilisiert (pag. 12-04-0019). Sie habe sich der Personenkon-
trolle entziehen wollen, unter anderem durch Tritte gegen seine Beine (pag.
12-04-0020). Im Nachgang zur Personenkontrolle sei sie daher verhaftet worden
(pag. 12-04-0020). Man habe sie im Schutz der Ordnungspolizeikräfte arretieren
und auf die Polizeiwache bringen müssen (pag. 12-04-0019). Zu seiner Funktion
befragt, sagte er aus, er sei anlässlich der Demonstration als Einsatzleiter Front
im Dienst gewesen (pag. 12-04-0019). Er sei durch die Handlungen der Beschul-
digten in seiner Amtshandlung behindert worden (pag. 12-04-0020).
3.7.3.2 An der Hauptverhandlung vom 18. November 2021 sagte der Privatkläger als
Auskunftsperson weitestgehend gleichbleibend aus (TPF pag. 3.717.007 f.).
- 45 -
SK.2021.7
Zum Ablauf des inkriminierten Vorfalles sagte er ergänzend aus, es habe am
13. Juni 2020 eine Kundgebung zum Thema «Black Lives Matter» stattgefunden.
Ein Polizeifahrzeug habe durch eine Menschenmasse durchfahren müssen. Eine
linksextreme Gruppierung sei gewalttätig gegen Polizeikräfte und Personen vor-
gegangen. Die Beschuldigte habe eine Blockade aufgebaut und die Sperrung
des Polizeifahrzeuges koordiniert. Das Polizeifahrzeug habe die Fahrt nicht wei-
terführen können. Sie sei dann mit weiteren Personen gegen den Kastenwagen
vorgegangen. Sie sei bei dem Angriff auf den Kastenwagen der Polizei beteiligt
gewesen und habe diesen koordiniert. Im Zuge dieses Angriffs oder im Anschluss
daran habe die Personenkontrolle der Beschuldigten stattgefunden.
Zum Grund der Personenkontrolle sagte er aus, es sei wiederum darum gegan-
gen, die Identität der Demonstrantin zweifelsfrei festzustellen (vgl. E. 3.3.4.2,
fünfter Abschnitt). Sie habe sich zu Beginn der Kontrolle gewehrt. Am Schluss
der Kundgebung sei es darum gegangen, die Beschuldigte zu arretieren. Es sei
nur möglich gewesen, sie mittels Polizeikräften zur Seite zu nehmen. (TPF pag.
3.771.007 f.)
Zu seiner Einsatzfunktion an der Demonstration befragt, sagte er aus, er sei als
Einsatzleiter Front der Stadtpolizei Zürich im Dienst gewesen. Er habe eine Poli-
zeiuniform getragen und sei angeschrieben gewesen. (TPF pag. 3.771.007)
Auf Frage, ob er von der Beschuldigten tätlich angegriffen worden sei, erklärte
er, es sei wiederum eine ähnliche Situation wie bei der Demonstration vom
6. Juni 2020 gewesen (vgl. E. 3.3.2.1; 3.3.4.1 f.). Sie habe um sich geschlagen
und sei nicht kooperativ gewesen. Er habe dadurch oberflächlich leichte Prellun-
gen erlitten. Aufgrund der Gewalteinwirkung der Beschuldigten sei überdies sein
Tablet zu Boden gefallen und sei nun defekt. (TPF pag. 3.771.008)
Abschliessend nochmals zur Amtshandlung befragt, sagte er aus, er sei durch
die Beschuldigte an der ordentlichen Personenkontrolle respektive an der Klä-
rung des Sachverhalts behindert worden. Er habe die Beschuldigte vor Ort nicht
kontrollieren und kein Gespräch mit ihr durchführen können, da sie sich gewehrt
habe. Es sei ihm nur möglich gewesen, sie mittels anderen Polizeikräften bei ihm
zu halten, weil sie ansonsten geflohen wäre. (TPF pag. 3.771.007 f.)
3.7.4 Bei der Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich vom 14. Juni 2020 sowie bei der
Bundesanwaltschaft vom 20. Oktober 2020 machte die Beschuldigte von ihrem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. (pag. 13-01-0040; 13-01-6-0001 f.)
3.8 Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsschilderungen des Privatklägers sind glaubhaft. Zunächst hat er
die Personenkontrolle widerspruchsfrei und lebensnah geschildert. Sodann schil-
- 46 -
SK.2021.7
derte er detailliert und glaubhaft, wie er am 13. Juni 2020 im Rahmen der Poli-
zeikontrolle und Verhaftung der Beschuldigten von ihr tätlich angegriffen und ver-
letzt wurde. Die Aussagen des Privatklägers sind stringent und in sich stimmig.
Nicht ernsthaft zu zweifeln ist, dass der Privatkläger tatsächlich erlebtes wieder-
gab. Die Aussagen zeichnen sich durch logische Konsistenz aus (LUDEWIG/BAU-
MER/TAVOR, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2007, S. 49). Weder hat
er die Beschuldigte übermässig belastet noch hat er ein eigenes Interesse, die
Unwahrheit zu erzählen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, welches Motiv der Pri-
vatkläger hätte, eine Geschichte zu erfinden und die Beschuldigte zu Unrecht zu
belasten. Seine Aussagen zeichnen sich zudem durch keine Übertreibungen
aus. Es lag ihm daran, neutral zu berichten. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit
der Aussagen des Privatklägers. Die deponierten Aussagen des Privatklägers
decken sich zudem im Kerngeschehen mit dem Wahrnehmungsbericht
(E. 3.7.2.1) sowie den übrigen Untersuchungsakten.
Beweismässig ist erstellt, dass die Beschuldigte am 13. Juni 2020 bei der unbe-
willigten Demonstration zum Thema «Black Lives Matter» im Raum Stadelhofer-
platz in Zürich zur Gewalt gegen die Polizei aufgerufen hat. Es flogen Flaschen
und Steine gegen die Polizisten der Stadtpolizei Zürich. Sodann hat die Beschul-
digte zum Angriff auf ein Polizeiauto aufgerufen. Sie hat entsprechende Anwei-
sungen für ca. 30 bis 50 vermummte Personen gegeben, welche der gewalttäti-
gen linken Szene angehörten. Anschliessend wurde auf das Fahrzeug getreten
und dieses geschaukelt. Der Privatkläger war als Polizeioffizier im Einsatz. Er
war uniformiert und als Polizist erkennbar. Aufgrund des Angriffs wollte er die
Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr sowie zur eindeuti-
gen Feststellung der Identität einer Personenkontrolle unterziehen. Sie wider-
setzte sich gewalttätig der Polizeikontrolle und Verhaftung durch den Polizeioffi-
zier B. Sie fügte ihm im Rahmen der Amtshandlungen Faust- und Ellbogen-
schläge zu, wodurch er Prellungen erlitt. Der Privatkläger hat in seiner dienstli-
chen Eigenschaft als Einsatzleiter Front die Verhaftung vorgenommen und wurde
durch den tätlichen Angriff durch die Beschuldigte in seiner Amtshandlung be-
wusst behindert. Anhaltspunkte, wonach die Personenkontrolle nicht verhältnis-
mässig oder rechtens gewesen wäre, sind weder aktenkundig noch ersichtlich.
In subjektiver Hinsicht handelte sie wissentlich und wusste, dass sie von einem
Polizisten kontrolliert wurde. Sie wusste, dass der Polizeioffizier befugt war, die
Personenkontrolle und Verhaftung vorzunehmen und sie ihn gezielt daran hin-
derte.
Der angeklagte Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.
- 47 -
SK.2021.7
3.9 Subsumtion
3.9.1 In objektiver Hinsicht
In Bezug auf die Beamteneigenschaft des Privatklägers kann auf Erwägung
3.5.1, erster Abschnitt, verwiesen werden. Ebenso ist unstrittig, dass der tätliche
Angriff durch die Beschuldigte im Rahmen einer Personenkontrolle und Verhaf-
tung und somit einer Amtshandlung stattgefunden hat. Der Privatkläger nahm die
Personenkontrolle und anschliessende Verhaftung in seiner dienstlichen Eigen-
schaft vor.
Ausser Frage steht, dass die Personenkontrolle und anschliessende Verhaftung
der polizeilichen Gefahrenabwehr diente, rief doch die Beschuldigte zur Gewalt
gegen die Polizei sowie zur Beschädigung eines Polizeifahrzeuges auf. Sie hat
dadurch Personen und Gegenstände unmittelbar gefährdet. Die Personenkon-
trolle und Verhaftung diente ferner der Klärung der Sachlage sowie eindeutigen
Feststellung der Identität der Beschuldigten. Der Privatkläger war somit zur Vor-
nahme der Personenkontrolle und Verhaftung gestützt auf die §§ 9 und 21 und
23 PolG sowie das «Merkblatt Personenkontrolle» der Stadtpolizei Zürich legiti-
miert. Die Personenkontrolle und Verhaftung war somit rechtens und angesichts
der von der Beschuldigten ausgehenden Gewalt auch verhältnismässig. Der Ein-
wand der Verteidigung, die Personenkontrolle der Beschuldigten sei ungesetzlich
gewesen, ist somit unbegründet (vgl. E. 3.1; TPF pag. 3.721.052; 3.720.018).
Sodann waren die von der Beschuldigten vorgenommen Handlungen (Faust- und
Ellbogenschläge) eindeutige aggressive Kraftentfaltungen gegen den Privatklä-
ger und hatten aufgrund der zugefügten Prellungen die erforderliche Intensität,
um tatbestandsmässig zu sein. Der tätliche Angriff überschritt das allgemein üb-
liche und gesellschaftlich geduldete Mass an physischer Einwirkung auf einen
Menschen. Der Privatkläger wurde dadurch klar in seiner dienstlichen Eigen-
schaft als Einsatzoffizier in seiner Amtshandlung behindert. Das objektive Tatbe-
standmerkmal der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt bzw. durch ei-
nen tätlichen Angriff während einer Amtshandlung ist vorliegend gegeben.
3.9.2 In subjektiver Hinsicht
In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz keine Zweifel. Sie wusste, dass sie
einer Polizeikontrolle durch einen Polizeibeamten unterzogen wurde. Sodann
wusste sie, dass der Polizeioffizier befugt war, die Personenkontrolle und Ver-
haftung durchzuführen. Durch ihr Verhalten hat sie sich wissentlich und willent-
lich einer Amtshandlung widersetzt. Schliesslich wusste sie genau, dass sie
dadurch den Privatkläger bei der Ausübung einer Amtshandlung behindert. Die
Beschuldigte hat somit vorsätzlich gehandelt.
- 48 -
SK.2021.7
3.9.3 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behör-
den und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt.
3.10 Für jede Tätlichkeit gegen den Polizeibeamten lag jeweils eine neue Entschluss-
fassung vor. Es liegt somit Tatmehrheit vor.
3.11 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben. Die Be-
schuldigte hat demnach tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehan-
delt.
3.12 Die Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der mehrfachen Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
4. Hinderung einer Amtshandlung
4.1 Anklagevorwurf
Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sie habe sich am 17. Ja-
nuar 2018 um ca. 14:40 Uhr an der Heinrichstrasse 69, Hinterhof, in 8005 Zürich
einer Personenkontrolle durch Korporal EE., die Gefreiten D. (nachfolgend: D.)
und C. (nachfolgend: C.) sowie den Polizisten FF. (nachfolgend FF.) von Stadt-
polizei Zürich entzogen. Sie sei davongerannt und nicht stehen geblieben, als die
Polizisten ihr Fahrzeug angehalten und ihr mehrmals lautstark «Stopp Polizei»
zugerufen hätten. Sie habe dadurch die Polizeibeamten in ihrer Amtshandlung
gehindert. In subjektiver Hinsicht habe sie gewusst, dass es in der Amtsbefugnis
der Polizisten gelegen habe, sie einer Personenkontrolle zu unterziehen. Ebenso
habe sie gewusst bzw. zumindest billigend in Kauf genommen, dass sie mit ihrem
Verhalten die Polizeibeamten an der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten hin-
dern würde.
Der Verteidiger bringt vor, die Personenkontrolle sei ungesetzlich gewesen (TPF
pag. 3.721.052; 3.720.018). Der äussere Sachverhalt ist ansonsten unbestritten.
4.2 Rechtliches
4.2.1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer
Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe
bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB).
In Bezug auf das Angriffsobjekt sowie die Amtshandlung kann auf die Erwägun-
gen 3.2.2 und 3.2.3 verwiesen werden. Ergänzend zur Amtshandlung Folgendes:
Der Täter hindert die Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, wenn er sie ohne An-
- 49 -
SK.2021.7
wendung von Gewalt oder Drohung derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungs-
los durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die
Amtshandlung verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert,
verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127
E. 3a; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 4). Das aktive Störverhalten bedarf
einer gewissen Intensität (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 7). Aktiver Wi-
derstand gegen eine Amtshandlung, der nicht mit den von Art. 285 StGB voraus-
gesetzten Mitteln erfolgt, bzw. nicht die dort geforderte Intensität aufweist, ist un-
ter Art. 286 StGB zu subsumieren (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 7;
Urteil des Bundesgerichts 6B_701/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 1.4: Verur-
sachen eines «Gerangels», «Rudern» mit den Armen; Urteil des Bundesgerichts
6B_672/2011vom 30. Dezember 2011 E. 3.3; BGE 74 IV 63, 75: Herumfuchteln
mit den Händen). Bei Art. 286 StGB handelt es sich somit um einen Auffangtat-
bestand im Verhältnis zu Art. 285 StGB.
4.2.2 Erschöpft sich die Amtshandlung in einer Anordnung, liegt in deren Nichtbefol-
gung grundsätzlich noch kein Hindern. Wenn die Anordnung lediglich als Teil-
handlung einer Amtshandlung zu betrachten ist, liegt in deren Nichtbefolgung
ebenfalls noch kein Hindern. Hindert der Täter durch ein weiteres Verhalten die
gesamte Amtshandlung, liegt indessen eine Hinderung vor (z.B. Weigerung Aus-
weise zu zeigen und anschliessendes Davonfahren; HEIMGARTNER, a.a.O.,
Art. 286 StGB N. 12).
Die Frage der Abgrenzung zwischen strafbarer Hinderung einer Amtshandlung
(Art. 286 StGB) und strafloser Selbstbegünstigung (Art. 305 StGB) ist mitunter
heikel. Sie entspricht im Kern derjenigen nach dem Konkurrenzverhältnis der ge-
nannten Tatbestände. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts findet die
straflose Selbstbegünstigung ihre Grenze (auch) am Tatbestand der Hinderung
einer Amtshandlung. So bildet seit BGE 85 IV 142 der Umstand, dass der Täter
versucht, durch Flucht sich selber einer Strafverfolgung zu entziehen, unter dem
Gesichtspunkt des Art. 286 StGB keinen Grund für Straffreiheit (BGE 133 IV 97
E. 6.2.1). Das gilt vorab für die Frage, ab wann der Täter eine amtliche Handlung
im Sinne von Art. 286 StGB tatbestandsmässig hindern kann, was es anhand
des geschützten Rechtsgutes zu verdeutlichen gilt. Der Schutz von Art. 286 StGB
bezieht sich auf die staatliche Autorität, die sich auf Verfassung und Gesetz
stützt, und die zur Ausübung des Staatswillens berufenen Organe (WIPRÄCHTI-
GER, Gewalt und Drohung gegenüber Beamten und Angestellten im öffentlichen
Verkehr unter besonderer Berücksichtigung des Bahnpersonals, SJZ 93/1997
S. 210). Wird die rechtmässige Konkretisierung des Staatswillens geschützt, so
folgt daraus, dass die Amtsperson zunächst physisch anwesend sein und be-
stimmte Anordnungen getroffen haben muss, damit der Täter sich strafbar ma-
- 50 -
SK.2021.7
chen kann. Nicht erfasst werden demnach Verhaltensweisen, die keine hinrei-
chend konkrete Amtshandlung behindern, mögen sie auch geeignet sein, sich
auf die Amtsführung im Allgemeinen auszuwirken. So bleibt die Täterin nach
Art. 286 StGB straflos, wenn sie die Flucht ergreift, bevor sich ihr die Polizei mit
ihren Absichten entgegenstellt. Wenn die Täterin hingegen in eine Amtshandlung
eingreift, die sich bereits im Gang befindet und sich in klar erkennbarer Weise
gegen sie richtet, erschöpft sich ihr Verhalten nicht mehr in blosser Selbstbe-
günstigung und vermag sie die entsprechende Absicht nicht von Strafe nach
Art. 286 StGB zu befreien (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Flucht vor einer Amtshand-
lung ist somit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Hinderung einer
Amtshandlung zu betrachten. Nach der jüngeren Rechtsprechung ist aber erfor-
derlich, dass eine Personenkontrolle konkret bevorsteht (Urteil des Bundesge-
richts 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 4.3.1; insoweit restriktiver BGE
133 IV 97, wonach eine Kontrolle bereits im Gang sein muss; HEIMGARTNER,
a.a.O., Art. 286 StGB N. 13). Nach bundesstrafgerichtlicher Praxis ist die Flucht
gemäss Art. 286 StGB tatbestandsmässig, wenn die verhinderte Handlung (Kon-
trolle/Anhaltung) konkret besteht (siehe zur Abgrenzung zwischen Hinderung ei-
ner Amtshandlung und der straflosen Selbstbegünstigung auch Urteil des Bun-
desstrafgerichts SK.2015.27 vom 22. September 2015 E. 3.3).
4.2.3 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann auf Erwägung 3.2.6, erster Ab-
schnitt, verwiesen werden.
4.3 Beweismittel
4.3.1 Rapport der Stadtpolizei Zürich
Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 14. März 2018 haben die Polizisten
EE., D., FF. und C. von der Stadtpolizei Zürich an der Heinrichstrasse 69 in
8005 Zürich die Beschuldigte und GG. (nachfolgend: GG.) einer Personenkon-
trolle unterziehen wollen, da diese ihnen zuvor in der Neugasse während einer
Personenkontrolle etwas nachgerufen haben. Die Beschuldigte und GG. sind da-
vongerannt. Sie haben die Flucht fortgesetzt, obwohl sie aus dem Polizeiauto
ausstiegen und ihnen mehrmals lautstark «Stopp Polizei» zugerufen haben. Die
Beschuldige hat versucht, sich durch Flucht einer Polizeikontrolle zu entziehen.
(pag. 10-01-1-0001 f.)
4.3.2 Wahrnehmungsbericht
Dem Wahrnehmungsbericht von FF., Polizist der Stadtpolizei Zürich, vom 31. Ja-
nuar 2018, ist zu entnehmen, warum die Stadtpolizei Zürich die Beschuldigte und
ihre Begleitperson am 17. Januar 2018 an der Heinrichstrasse 69 in Zürich einer
Personenkontrolle unterziehen wollten. Gemäss Wahrnehmungsbericht hätten
- 51 -
SK.2021.7
die Stadtpolizisten EE., C., D. und er bei einer Patrouillentätigkeit eine Person an
der Neugasse einer Effektenkontrolle unterzogen. Sie hätten während der Kon-
trolle laute Rufe gehört, welche gegen die Polizei gerichtet gewesen seien. Der
Gefreite C. habe zwei Personen gesehen und habe die Beschuldigte erkannt. Als
sie die Kontrolle beendet gehabt hätten, seien sie Richtung Langstrasse Rich-
tung Limmatplatz gefahren. Sie hätten die zwei Personen ebenfalls einer Kon-
trolle unterziehen wollen, um zu fragen, was genau sie von ihnen mit den Zurufen
gewollt hätten. Bei der Heinrichstrasse 69 in Zürich habe er gesehen, wie zwei
Personen aus dem Innenhof gekommen seien. Er habe die Beschuldigte erkannt.
Die Beschuldigte habe zu ihnen geschaut. Sie und GG. seien dann davonge-
rannt. Der Gefreite C. und er hätten GG. zwei bis drei Mal «Stopp Polizei» nach-
gerufen, aber dieser sei weitergerannt. (pag. 12-02-0001)
4.3.3 Aussagen
Der Privatkläger C., Polizist der Stadtpolizei Zürich, sagte an der Hauptverhand-
lung vom 18. November 2021 als Auskunftsperson zum Ablauf der versuchten
Personenkontrolle der Beschuldigten aus, dass er am 17. Januar 2018 mit den
Polizeibeamten EE. (Korporal), D. (Gefreiter) und FF. (Polizist) auf Patrouille ge-
wesen sei. Sie seien im Kreis 4 in Zürich im Bereich der Neugasse bei einer
Personenkontrolle gewesen. Anlässlich der Personenkontrolle habe er zwei Per-
sonen gesehen, welche an ihnen vorbeigegangen seien und ihnen etwas nach-
gerufen hätten. Er habe die Beschuldigte erkennen können. Die beiden Personen
seien weitergelaufen, da die Polizei mit der Personenkontrolle beschäftigt gewe-
sen sei. In der Folge seien sie mit dem Streifenwagen entlang der Langstrasse
Richtung Limmatplatz gefahren. Kurz vor dem Limmatplatz seien sie links in die
Heinrichstrasse gefahren. Dort seien sie bei einem ehemaligen Lokal vorbeige-
fahren. Es sei glaublich die Heinrichstrasse 69 gewesen. Es gebe dort eine
Durchfahrt. In der Heinrichstrasse 69 gebe es einen Durchgang. Sie hätten dort
zwei Personen gesehen, als sie langsam vorbeigefahren seien. Im ersten Mo-
ment hätten sie die Personen nicht erkennen können. Beim zweiten Mal nach-
schauen habe er gesehen, dass es sich um dieselben Personen gehandelt habe,
wie zuvor. Es sei die Beschuldigte gewesen mit einer ihm damals unbekannten
Person. Als die beiden Personen sie von der Polizei bemerkt hätten, seien sie
umgedreht und seien davongerannt. Aufgrund dessen seien sie aus dem Strei-
fenwagen ausgestiegen und hätten sogleich die Verfolgung aufgenommen. Wäh-
renddem habe er «Stopp Polizei», «bitte anhalten» oder ähnliches geäussert. Er
habe das lautstark geäussert und zwar in der Hoffnung, dass die flüchtenden
Personen dies auch würden hören können. Das sei bei der Polizei üblich. Das
mache er bei jeder Situation, wenn jemand flüchtet. Wenn jemand flüchtet bitten
wir jeweils die Person, anzuhalten. Das sei bei der Polizei die Regel. Er gehe
daher davon aus, dass es auch damals so gewesen sei. Die beiden Personen,
- 52 -
SK.2021.7
die Beschuldigte und die damals unbekannte Person, hätten trotz seiner Auffor-
derungen stehenzubleiben die Flucht fortgesetzt. Er habe dann die Verfolgung
aufgenommen. Die erwähnte Durchfahrt an der Heinrichstrasse 69 habe zu ei-
nem Innenhof geführt. Die zwei Personen hätten sich bei diesem Innenhof ge-
trennt. Die Beschuldigte sei links Richtung Langstrasse weggerannt. Er habe sich
intuitiv entschieden, die Verfolgung derjenigen Person aufzunehmen, welche
rechts weggerannt sei. Die Beschuldigte hätten sie in der Folge nicht mehr ge-
sehen und daher nicht kontrollieren können. (TPF pag. 3.772.003 f.)
Nochmals zur versuchten Personenkontrolle befragt, erklärte die Auskunftsper-
son, dass es nicht so gewesen sie, dass die Polizei von Anfang an die beiden
Personen (Beschuldigte und GG.) habe kontrollieren wollen. Sie hätten gerne
das Gespräch mit der Beschuldigten gesucht, weil die Beschuldigte oder ihr Kol-
lege ihnen zuvor etwas nachgerufen hätten. Wie gesagt, sie hätten die beiden
Personen nicht von Anfang an kontrollieren wollen. Sie hätten nur aufgrund ihres
Verhaltens, weil sie davongerannt seien, sich entschieden, der Sache nachzuge-
hen. Es sei eine verdächtige Situation gewesen. Es sei nicht üblich, dass man
von der Polizei davonrennt. Es sei auch nicht so, dass die Beschuldigte jedes
Mal davonrenne, wenn sie einen Streifenwagen sehe. (TPF pag. 3.772.003)
Auf Frage, in welchem Zeitpunkt er gewollt habe, dass die Beschuldigte anhalte
und was er habe tun wollen, erklärte die Auskunftsperson Folgendes: Wenn je-
mand davonrenne, sei das für die Polizei verdächtig. Die Polizei müsse dann der
Sache nachgehen. Er habe daher in dem Fall versucht, die Beschuldigte und ihre
Begleitung anzuhalten, um den Sachverhalt aufzuklären. (TPF pag. 3.772.004)
Als die Auskunftsperson gefragt wurde, zu welchem Zeitpunkt sie «Stopp Poli-
zei» gerufen habe, sagte sie aus, er sei vielleicht noch ein bis zwei Meter gegan-
gen, als er aus dem Streifenwagen ausgestiegen sei. In der Regel sei es so, dass
man eine flüchtende Person sobald wie möglich auffordern würde, anzuhalten.
In der Regel sei es so, dass dies unmittelbar nach dem Aussteigen aus dem
Streifenwagen stattfinden würde. Er gehe davon aus, dass die Beschuldigte es
gehört habe. Sie habe die Polizei gesehen, als sie aus dem Streifenwagen aus-
gestiegen seien. Auf Frage, wie weit entfernt die Beschuldigte entfernt gewesen
sei, als er «Stopp Polizei» gerufen habe, sagte er aus: Er könne nicht sagen, wie
viele Meter das gewesen seien. Der Streifenwagen habe ziemlich in der Mitte der
Heinrichstrasse angehalten. Die Beschuldigte sei im Bereich des Durchganges
gewesen. Sie könne daher nur ein paar Meter entfernt gewesen sein. (TPF
pag. 3.772.004)
4.3.4 Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 20. Oktober 2020
verweigerte die Beschuldigte die Aussage (pag. 13-1-0043).
- 53 -
SK.2021.7
4.4 Beweiswürdigung
Erstellt ist, dass die Polizisten EE., D., FF. und C. von der Stadtpolizei Zürich am
17. Januar 2018 an der Neugasse eine Personenkontrolle bei einer Drittperson
vornahmen. Die Beschuldigte oder ihre Begleitperson GG. rief ihnen etwas zu.
Anschliessend trafen die Polizisten die Beschuldigte per Zufall um 14:40 Uhr an
der Heinrichstrasse 69 in Zürich an. Sie entschieden sich, zwecks Aufklärung des
zuvor vorgefallenen aus dem Streifenwagen auszusteigen und das Gespräch mit
der Beschuldigten zu suchen. Die Beschuldigte und ihre Begleitperson ergriffen
unvermittelt die Flucht, als sie die Polizisten sahen. Als die Beschuldigte und ihr
Begleiter vor der Polizei flüchteten, entschieden sich die Polizisten, EE., D., FF.
und C., bei der Beschuldigten eine Personenkontrolle zur Klärung der Sachlage
vorzunehmen. Die Personenkontrolle war insofern im Gang. Polizist C. rief den
flüchtenden Personen lautstark «Stopp Polizei», «bitte anhalten» oder derglei-
chen zu. Der Privatkläger C. sagte glaubhaft aus, dass sie der Beschuldigten und
ihrem Begleiter mehrmals lautstark «Stopp Polizei» oder dergleichen nachriefen
und sie trotzdem weiterrannten. Das Gericht hat keinen Anlass an den stringen-
ten Aussagen des Polizisten C. zu zweifeln, zumal sich seine Aussagen im Kern-
geschehen mit den Schilderungen des Polizisten FF. decken. Im Übrigen ist nicht
erkennbar, welches Motiv der Privatkläger und FF. hätten, eine Geschichte zu
erfinden und die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten. Weiter ist erstellt, dass die
Beschuldigte die Polizisten sah, ansonsten sie nicht geflüchtet wäre. Sie war nur
wenige Meter von ihnen entfernt, als der Polizist C. lautstark «Stopp Polizei» oder
dergleichen rief. Erwiesen ist somit, dass sie die Aufforderung der Polizei, stehen
zu bleiben, gehört haben muss. Sie wusste daher ganz genau, dass die Polizei
mit ihr eine Personenkontrolle vornehmen wollte und diese unmittelbar bevor-
stand. Durch ihre Flucht hat sie die Polizeibeamten bewusst in der Ausübung
ihrer beruflichen Pflichten behindert. Sie bog nach links ab und flüchtete Richtung
Langstrasse. Schliesslich wusste sie, dass sie mit ihrem Verhalten die Polizeibe-
amten der Stadtpolizei Zürich an der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten hin-
derte.
4.5 Subsumtion
4.5.1 In objektiver Hinsicht
4.5.1.1 In Bezug auf die Beamteneigenschaft der Polizeibeamten kann auf Erwägung
3.5.1, erster Abschnitt, verwiesen werden. Sodann ist unstrittig, dass die Be-
schuldigte im Rahmen einer konkret und unmittelbar bevorstehenden Personen-
kontrolle flüchtete. Sie hat sich somit einer Amtshandlung entzogen. Die Polizei-
beamten wollten die Personenkontrolle in ihrer dienstlichen Eigenschaft durch-
führen.
- 54 -
SK.2021.7
Die Personenkontrolle wurde mehrmals klar («Stopp Polizei») und auf die Be-
schuldigte bezogen kommuniziert. Die Personenkontrolle war im Gange bzw.
stand unmittelbar bevor. Eine straflose Selbstbegünstigung fällt damit ausser Be-
tracht (vgl. E. 4.2.2, zweiter Abschnitt). Die Flucht durch die Beschuldigte hatte
zweifelsohne zur Folge, dass die Personenkontrolle nicht reibungslos durchge-
führt werden konnte. Im Ergebnis hat die Beschuldigte, indem sie sich der Per-
sonenkontrolle trotz klar erkennbarer Aufforderung stehen zu bleiben («Stopp
Polizei») durch Flucht entzog, den Tatbestand der Hinderung einer Amtshand-
lung objektiv erfüllt.
Ausser Frage steht, dass die unmittelbar bevorstehende Personenkontrolle der
Klärung der Sachlage diente, da die Beschuldigte vor der Polizei flüchtete und
zuvor der Polizei etwas zurief. Die Kontrolle war daher rechtens und auch ver-
hältnismässig. Der Einwand der Verteidigung, die Personenkontrolle der Be-
schuldigten sei ungesetzlich gewesen, ist somit unbegründet (vgl. E. 4.1, zweiter
Abschnitt; TPF pag. 3.721.052; 3.720.018).
4.5.2 In subjektiver Hinsicht
Die Beschuldigte wusste zweifelsohne, dass die Polizeibeamten der Stadtpolizei
Zürich mit ihre eine Personenkontrolle durchführen wollten. Durch ihre Flucht hat
sie sich wissentlich und willentlich einer Amtshandlung widersetzt, von der sie –
aus Erfahrung – wusste, dass sie in der Amtsbefugnis der Polizeibeamten lag.
Ebenso wusste sie, dass sie dadurch die Polizeibeamten bei der Ausübung ihrer
Amtshandlung bzw. beruflichen Pflichten behinderte. Die Beschuldigte handelte
somit vorsätzlich.
4.5.3 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ge-
mäss Art. 286 StGB objektiv und subjektiv erfüllt.
4.6 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht gegeben.
4.7 Die Beschuldigte ist der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB
schuldig zu sprechen.
5. Beschimpfung
5.1 Anklagevorwurf
Die Anklage wirft der Beschuldigten vor, sie habe am 23. Februar 2018 um
00:25 Uhr an der Weinbergstrasse 65 in 8006 Zürich beim türkischen General-
konsulat im Rahmen einer unbewilligten Kundgebung gegenüber den Polizeibe-
- 55 -
SK.2021.7
amten der Stadtpolizei Zürich F. (nachfolgend: F.), C., D. und E. (nachfol-
gend: E.), die im Rahmen der Kundgebung mit Schutz- und Ordnungsaufgaben
betraut und im Einsatz waren, den Mittelfinger gezeigt. Ausserdem habe sie F.,
C. und E. als Marionetten bezeichnet. Sie habe dadurch die Polizeibeamten
durch ihre Äusserungen und Gebärden in ihrer Ehre angegriffen. Sie habe ge-
wusst, dass sie die Polizeibeamten durch ihre Äusserungen und Gebärden ab-
werten und sie in ihrer Würde, ehrbare Menschen zu sein, herabsetzen würde.
Sie wollte dies bzw. nahm dies als Folge ihres Verhaltens zumindest in Kauf.
5.2 Rechtliches
5.2.1 Nach Art. 177 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden in anderer Weise als
durch üble Nachrede oder Verleumdung i.S.v. Art. 173 ff. StGB durch Wort,
Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die Strafnorm ist
ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzende Äusserungen fallen, die
sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen (Ur-
teile des Bundesgerichts 6B_1270/2017 und 6B_1291/2017 vom 24. April 2018
E. 2.2). Gegenstand der Beschimpfung ist der Ehrangriff durch Tatsachenbe-
hauptungen und gemischte Werturteile gegenüber dem Verletzten selbst sowie
reine Werturteile gegenüber Dritten und dem Verletzten (statt vieler: ABO
YOUSSEF, StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 177 StGB N. 1; Urteil des
Bundesstrafgerichts SK.2021.14 vom 3. Dezember 2021 E. 3.2.1). Erforderlich
ist, dass der Täter seine Verachtung gegenüber dem Betroffenen zum Ausdruck
bringt. Die Verachtung muss dabei die sittliche Ehre betreffen. Bei der Ehre geht
es um die Geltung als achtbarer Mensch, den Ruf, «sich so zu benehmen, wie
nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu ver-
halten pflegt» (RIKLIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 StGB N. 7).
Bei der Beschimpfung handelt es sich primär um die alltäglichen Schimpfworte.
Darunter fallen, da von Art. 173 ff. StGB nicht erfasst, unter anderem die Formal-
oder Verbalinjurien, also reine Werturteile, die sich als blosser Ausdruck der
Missachtung nicht erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen
stützen (RIKLIN, a.a.O., Art. 177 StGB N. 4). Ob eine Aussage ehrverletzend ist,
beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Adressat ihr nach den Um-
ständen beilegen muss. Massgebend sind nicht die Wertmassstäbe des Ver
letzers oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung
Kenntnis erhalten, in der Regel also eine Durchschnittsmoral bzw. Durchschnitts-
auffassung. Die Kasuistik zählt beispielsweise die Bezeichnungen «Schwein»,
«Luder», «salaud», «Hure», «Halunke», «Halsabschneider», «vaffanculo»,
«Schuft», «Gauner», «Schurke», «Strolchenfahrer» u.v.m. dazu (siehe die Ver-
weise auf die Rechtsprechung bei RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N. 28 und
Art. 177 StGB N. 4 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_794/2007 vom 14. Ap-
ril 2008 E. 3.2; 6B_1270/2017 und 6B_1291/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2).
- 56 -
SK.2021.7
Sogar die Bezeichnung als «Jude» wurde als Beschimpfung bewertet, wenn sie
vom Täter durch begleitende Gesten und den Kontext als Beschimpfung gemeint
war. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen
Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (RIKLIN, a.a.O., Art. 177
StGB N. 5 m.w.H.). Eine Beschimpfung durch Gebärden kann z.B. das zeigen
des Mittelfingers oder das Entblössen des Hinterteils als Zeichen der Verachtung
sein (6B_2/2013 vom 4. März 2013 E. 5. f.; RIKLIN, a.a.O., Art. 177 StGB N. 8).
5.2.2 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Bei
der Beschimpfung in Form eines Werturteils (Formalinjurie) reicht es aus, wenn
der Täter weiss, dass die Äusserung ehrenrührig ist (RIKLIN, a.a.O., Art. 177
StGB N. 4).
5.2.3 Ein Entlastungsbeweis in Analogie zu Art. 173 Ziff. 2 StGB ist bloss bei Tatsa-
chenbehauptungen oder sogenannten gemischten Werturteilen zulässig (RIKLIN,
a.a.O., Art. 177 StGB N. 15; DONATSCH, StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018,
Art. 177 StGB N. 8).
5.3 Strafanzeigen
5.3.1 Der Strafanzeige des Privatklägers F., Polizist der Stadtpolizei Zürich, vom
23. Februar 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte am 23. Februar 2018
um 00:25 Uhr an der Weinbergstrasse 65 in 8006 Zürich an einer unbewilligten
Kundgebung teilgenommen habe. Sie habe ihm mehrmals den Mittelfinger ge-
zeigt. Nach der Kundgebung habe die Beschuldigte durch die Stadtpolizei Zürich
angehalten und kontrolliert werden können. Sie habe ihn bei der Personenkon-
trolle als Marionette beschimpft. (pag. 15-03-0001 f.)
5.3.2 Gemäss Strafanzeige des Privatklägers C., Gefreiter der Stadtpolizei Zürich, vom
23. Februar 2018 habe die Beschuldigte am 23. Februar 2018 um 00:25 Uhr im
Rahmen einer unbewilligten Demonstration an der Weinbergstrasse 65 in
8006 Zürich den Polizeibeamten drei Mal gezielt den Mittelfinger gezeigt. Aus-
serdem habe sie die Polizeibeamten als Marionetten bezeichnet. Als die Beschul-
digte kontrolliert worden sei, habe sie bestätigt, dass sie die Polizeibeamten zu-
vor als Marionetten bezeichnet habe. (pag. 15-04-0001 f.)
5.3.3 Der Strafanzeige von E., Polizeibeamter der Stadtpolizei Zürich, vom 23. Feb-
ruar 2018 ist zu entnehmen, dass er am 23. Februar 2018 um 00:25 Uhr an der
Weinbergstrasse 65 in 8006 Zürich aufgrund einer unbewilligten Demonstration
mit weiteren Polizeifunktionären das türkische Generalkonsulat beschützt habe.
Die Beschuldigte habe an der Demonstration teilgenommen und habe ihm sowie
weiteren Polizisten wiederholt den Mittelfinger gezeigt. (pag. 15-05-0001 f.)
- 57 -
SK.2021.7
5.4 Beweismittel
5.4.1 Aussagen
Der Privatkläger C. sagte an der Hauptverhandlung vom 18. November 2021 als
Auskunftsperson aus, dass am 23. Februar 2018 beim türkischen Generalkon-
sulat eine unbewilligte Kurden-Kundgebung bzw. eine Kurden-Demonstration
stattgefunden habe. Er sei auch dort gewesen. Er sei anlässlich seiner Tätigkeit
als Stadtpolizist in Uniform mit seinen Polizeikollegen vor Ort gewesen, um die
Demonstration zu begleiten und das türkische Generalkonsulat zu beschützen.
Anlässlich des Einsatzes sei die Beschuldigte zu erkennen gewesen. Sie sei
während dem Einsatz der Polizei und der Demonstration in der Nähe von ihm
und seinen Kollegen gewesen, welche in diesem Verfahren auch Privatkläger
seien. Die Beschuldigte habe ihm gegenüber persönlich und wiederholt den Mit-
telfinger bzw. Stinkefinger gezeigt. Ausserdem habe sie ihn und seine Kollegen
wiederholt als Marionetten betitelt.
Auf Frage, warum er davon ausgehe, dass er mit der Geste und dem Wort Mari-
onette gemeint gewesen sei, erklärte er, weil sie ziemlich in der Nähe von ihm
und seinen Kollegen gewesen sei. Als sie das gemacht habe, habe sie ihn ange-
schaut und ihn direkt angesprochen. Er habe sich daher angesprochen gefühlt.
Die Beschuldigte habe ihm in die Augen geschaut, als sie ihm den Stinkefinger
gezeigt und ihn als Marionette betitelt habe. Für ihn sei es daher persönlich ge-
wesen. (TPF pag. 3.772.005)
5.4.2 Bei der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 20. Oktober 2020 sagte
die Beschuldigte nicht aus (pag. 13-01-044).
5.5 Beweiswürdigung
Die Privatkläger C. und F. sagten übereinstimmend aus, dass die Beschuldigte
ihnen bei einer unbewilligten Kurden-Kundgebung an der Weinbergstrasse 65 in
8006 Zürich mehrmals den Mittelfinger gezeigt und sie als Marionetten bezeich-
net habe. Diese Aussagen decken sich mit den Schilderungen vom Privatkläger
E. Die Schilderungen sind in sich stimmig und glaubhaft. Im Übrigen ist nicht
erkennbar, welches Motiv die Polizeibeamten hätten, eine Geschichte zu erfin-
den und die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten.
Beweismässig ist folglich erwiesen, dass Beschuldigte am 23. Februar 2018 um
00:25 Uhr an der Weinbergstrasse 65 in 8006 Zürich beim türkischen General-
konsulat im Rahmen einer unbewilligten Kurden-Kundgebung, um 00:25 Uhr ge-
genüber den Polizeibeamten F., C. und E., welche im Rahmen dieser Kundge-
bung mit Schutz- und Ordnungsaufgaben betraut im Einsatz waren, den Mittel-
finger zeigte und die drei Polizeibeamten als Marionetten bezeichnete. Sie hat
- 58 -
SK.2021.7
den Privatkläger C. angesehen und direkt angesprochen, als sie ihn mit ihren
Gesten und Äusserungen beleidigte. Die Beschuldigte hat dadurch zweifelsohne
die Polizeibeamten wissentlich und willentlich durch Gebärden und Worte und in
ihrer sittlichen Ehre angegriffen.
Der angeklagte Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.
5.6 Subsumtion
5.6.1 In objektiver Hinsicht
Ausser Frage steht, dass die Beschuldigte die Polizeibeamten F., C. und E. durch
Gebärden (ausgestreckter Mittelfinger) und begleitende Worte (Marionetten) in
ihrer Ehre verletzte. Sie hat durch ihre unflätige Geste mit dem ausgestreckten
Mittelfinger ein klares Zeichen der Verachtung gegen über den Polizeibeamten
verwendet. Sodann hat sie durch ihre Äusserungen die Polizeibeamten abwer-
tend tituliert. Dadurch hat sie die drei Polizeibeamten in ihrer Würde, ehrbare
Menschen zu sein, herabgesetzt. Im Gesamtkontext (ausgestreckter Mittelfinger
in Verbindung mit Äusserung) hat sie die im Einsatz stehenden Polizisten in de-
ren sittlichen Ehre verletzt. Es handelt sich rechtlich um eine Beschimpfung. Eine
andere Interpretation der Geschehnisse wäre lebensfremd. Der objektive Tatbe-
stand ist erfüllt.
5.6.2 In subjektiver Hinsicht
Die Beschuldigte wusste, dass sie die Polizeibeamten durch ihre Gebärden (aus-
gestreckter Mittelfinger) und begleitenden Äusserungen (Marionetten) in deren
sittlichen Ehre verletzte. Ihr war die verachtende Bedeutung ihrer Gesten und
Worte bewusst. Sie beabsichtigte, die Polizeibeamten durch ihre Gebärden und
Äusserungen abwertend zu beleidigten und erniedrigen. Sodann bezweckte sie,
die Polizisten in ihrer Würde, ehrbare Menschen zu sein, herabzusetzen. Sie
handelte vorsätzlich. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale sind erfüllt.
5.7 Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht gegeben.
5.8 Die Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Beschimpfung im Sinne von
Art. 177 Abs. 1 StGB.
6. Unbefugter Verkehr
6.1 Anklagevorwurf
Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sie habe am 14. Juni 2019
um 16:39 Uhr anlässlich des Frauenstreiktags im Hauptbahnhof Zürich eine
- 59 -
SK.2021.7
Rauchpetarde inmitten von Teilnehmerinnen des Anlasses in der rechten Hand
in die Höhe gehalten und abgebrannt, wobei roter Rauch in der Bahnhofshalle
hochgestiegen sei. Die von der Beschuldigten abgebrannte Rauchpetarde sei
nicht zugelassen gewesen und es sei verboten gewesen, einen solchen pyro-
technischen Gegenstand zu Vergnügungszwecken in der Bahnhofshalle abzu-
brennen. In subjektiver Hinsicht habe die Beschuldigte dies gewusst oder zumin-
dest billigend in Kauf genommen.
6.2 Rechtliches
Es ist verboten, Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die für andere
Zwecke bestimmt sind, zu Vergnügungszwecken zu verwenden (Art. 15 Abs. 5
Satz 1 SprstG). Gemäss Art. 37 Abs. 1 SprstG – mit der Marginalie «unbefugter
Verkehr» – wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich ohne Be-
willigung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyro-
technischen Gegenständen (unbefugt) verkehrt, insbesondere solche herstellt,
lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet.
6.3 Beweismittel
6.3.1 Fotomaterial
Auf den Bildaufnahmen von der Stadtpolizei Zürich (Beweissicherungsaufnah-
men) ist ersichtlich, wie die Beschuldigte am 14. Juni 2019 um 16: 39 Uhr in der
Bahnhofshalle des Hauptbahnhofs Zürich inmitten von mehreren tausend Teil-
nehmerinnen des Frauenstreiktages eine rund 15 cm bis 20 cm lange, stabför-
mige Rauchpetarde in der rechten Hand in die Höhe hält und diese abbrennen
lässt. Es steigt dichter roter Rauch in der Bahnhofshalle hoch. (pag. 10-01-3-
0004, -0014)
6.3.2 Rapport der Stadtpolizei Zürich
Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 6. August 2019 ist zu entnehmen, dass
anlässlich des Frauenstreiktages vom 14. Juni 2019 mehrere tausend Frauen
vom Helvetiaplatz via Langstrasse zum Hauptbahnhof Zürich gingen. Die Be-
schuldigte hat am 14. Juni 2019 um 16:39 Uhr im Hauptbahnhof Zürich eine
Rauchpetarde in der rechten Hand gehalten und zu Vergnügungszwecken abge-
brannt. Es handelte sich gemäss dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepar-
tement, Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Explosivstoffe (ZSE), um ei-
nen pyrotechnischen Gegenstand zu gewerblichen Zwecken gemäss Art. 6
SprstV. Rauchkörper, die in der Hand gehalten werden können, sind in der Regel
«Notsignalmittel». Diese dürfen nur für den bestimmten Zweck verwendet wer-
den. Es gibt keinen in der Schweiz zugelassenen Rauchkörper in dieser Grösse
- 60 -
SK.2021.7
(gemeint: 15 cm bis 20 cm) in den Kategorien F1, F2 und F3. Gestützt auf Art. 15
Abs. 5 SprstG ist es verboten, solche pyrotechnischen Gegenstände zu Vergnü-
gungszwecken abzubrennen (Strafartikel: Art. 37 SprstG). (pag. 10-01-3-0001 f.)
6.3.3 Amtsbericht des FOR
Das FOR erstellte zur abgebrannten Rauchpetarde sowie zu deren Verwen-
dungszeck aufgrund eines Fragenkatalogs des Einzelrichters sowie des zur Ver-
fügung gestellten Bildmaterials den Amtsbericht vom 15. Juli 2021 (TPF pag.
3.262.1.006, -051). Es stellte fest, dass es sich bei der abgebrannten Rauchpe-
tarde um einen pyrotechnischen Gegenstand im Sinne des Sprengstoffgesetzes
handelt, da diese einen pyrotechnischen Satz (Rauchsatz) enthält. Es handelt
sich um ein gebrauchsfertiges Erzeugnis mit einem Zündsatz. Auf Frage, ob es
sich um einen pyrotechnischen Gegenstand zu gewerblichen Zwecken gemäss
Art. 6 SprstV handelt, führte das FOR aus: In der Schweiz sind solche stabförmi-
gen Rauchpetarden von ca. 15 cm bis 20 cm Länge als pyrotechnische Gegen-
stände zu gewerblichen Zwecken in der Kategorie P1 oder Kategorie T1 einge-
teilt. Rauchkörper zu Vergnügungszwecken (Feuerwerk) sind in der Schweiz nur
in Form von deutlich kleineren Rauchbällen erhältlich. Beim verwendeten Pro-
dukt handelt es sich nicht um Rauchbälle. Es ist ein pyrotechnischer Gegenstand
zu gewerblichen Zwecken. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 und
Kategorie T1 dürfen nicht zu Vergnügungszwecken verwendet werden. (TPF
pag. 3.262.1.015, 017)
Auf die Frage, unter welche Kategorie der Sprengstoffverordnung der Gegen-
stand einzuordnen ist, führte das FOR aus, dass Produkte dieser Art in der
Schweiz in der Kategorie P1 (Art. 6 und Anhang 1, Ziff. 1.3 SprstV) oder T1 (Art. 6
und Anhang 1, Ziff. 1.1 SprstV) eingeteilt sind. Die Notsignalmittel der Kategorie
P1 (z.B. Handlichtfackel oder Rauchsignal) sind pyrotechnische Gegenstände zu
gewerblichen Zwecken (Art. 6 SprstV). Gemäss Art. 15 Abs. 5 SprstG ist es ver-
boten, solche Gegenstände zu Vergnügungszwecken zu verwenden. Ob es sich
beim verwendeten Gegenstand um ein Notsignalmittel handelt und ob es gemäss
Vorschrift beim gewerblichen Abbrand in der Hand gehalten werden darf, kann
nicht abschliessen gesagt werden. Rauchkörper können im Freien zu Feuer-
wehrübungen usw. verwendet werden. (TPF pag.3.262.1.015 f.).
Zur von der Rauchpetarde ausgehenden Gefahr befragt, erklärte das FOR, dass
Rauch- und Nebelsätze toxische Eigenschaften aufweisen. Sie enthalten pyro-
technische Sätze, welche, einmal in Brand gesetzt, unabhängig von Sauerstoff
aus der Umgebungsluft, mit hohen Temperaturen abbrennen. Die beim Abbrand
entstehenden Gase und Rauchpartikel können zu Reizungen der Schleimhäute
- 61 -
SK.2021.7
und Atemwege führen. Die verwendete Rauchpetarde ist für den Einsatz im
Freien vorgesehen. (TPF pag. 3.262.1.016)
6.3.4 Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 20. Oktober 2020
verweigerte die Beschuldigte die Aussage (pag. 13-01-0044).
6.4 Beweiswürdigung
Beweismässig ist erstellt, dass die Beschuldigte am 14. Juni 2019 um 16.39 Uhr
anlässlich des Frauenstreiktags im Hauptbahnhof Zürich eine nicht zugelassene
Rauchpetarde, die für gewerbliche Zwecke bestimmt war, inmitten von Teilneh-
merinnen verbotenerweise abbrannte, wobei roter Rauch in der Bahnhofshalle
hochstieg. Die von der Beschuldigten abgebrannte Rauchpetarde war nicht zu-
gelassen und es war verboten, einen solchen pyrotechnischen Gegenstand zu
Vergnügungszwecken in der Bahnhofshalle abzubrennen. In subjektiver Hinsicht
hat dies die Beschuldigte gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen.
Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.
6.5 Subsumtion
6.5.1 In objektiver Hinsicht
Die Beschuldigte hat einen pyrotechnischen Gegenstand, der für gewerbliche
Zwecke (vgl. Art. 6 SprstV) bestimmt war, unbefugt zu Vergnügungszwecken ver-
wendet (Art. 15 Abs. 5 SprstG). Sie hat somit entgegen dem Verbot von Art. 15
Abs. 5 SprstG unbefugt mit der Rauchpetarde verkehrt. Die objektiven Tatbe-
standsvoraussetzungen von Art. 37 Abs. 1 SprstG sind somit erfüllt.
6.5.2 In subjektiver Hinsicht
Die Beschuldigte wusste oder nahm es zumindest billigend in Kauf, dass es ver-
boten ist, eine solche Rauchpetarde zu Vergnügungszwecken anlässlich einer
Versammlung im Hauptbahnhof Zürich abzubrennen. Sie hat vorsätzlich oder zu-
mindest eventualvorsätzlich entgegen dem Verbot von Art. 15 Abs. 5 SprstG mit
einer für gewerbliche Zwecke bestimmten Rauchpetarde unbefugt verkehrt. Die
subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 37 Abs. 1 SprstG sind daher
erfüllt.
6.5.3 Im Ergebnis hat die Beschuldigte den Tatbestand des unbefugten Verkehrs i.S.v.
Art. 37 Abs. 1 SprstG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
6.6 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht gegeben.
- 62 -
SK.2021.7
6.7 Die Beschuldigte ist schuldig zu sprechen des unbefugten Verkehrs im Sinne von
Art. 37 Ziff. 1 SprstG.
7. Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2
7.1 Anklagevorwurf
Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sie habe eine verbotene
Veranstaltung mit über 300 Personen organisiert bzw. durchgeführt und verbo-
tenerweise an einer Menschenansammlung von mehr als 30 Personen im öffent-
lichen Raum teilgenommen. Sie habe konkret am 18. April 2020 an der Heinrich-
strasse 269 in 8005 Zürich im Rahmen der verbotenen Veranstaltung zum Thema
«AUTODEMO» und «SAFETY FOR REFUGEES», an der ca. 30 Personenwa-
gen mit je vier oder mehr Insassen und ca. 50 Velofahrer teilgenommen hätten,
die Teilnehmer dieser Demonstration instruiert und koordiniert. Sie habe zu-
nächst um ca. 13:55 Uhr mit dem Fahrer des zu diesem Zeitpunkt vordersten
Fahrzeuges mit dem Transparent «SUST GITS KRAWALL!» das Aufstellen des
Konvois besprochen. Sie habe ferner Anweisungen gegeben, wie die vordersten
Fahrzeuge aufzustellen seien und in welche Richtung man wegfahren wolle. Sie
sei in der Folge mit einem Fahrrad in rascher Abfolge die Heinrichstrasse hoch-
und runtergefahren und habe den Demonstranten die Anweisung gegeben, durch
die Umleitung durchzufahren und sich in der Heinrichstrasse für die Demonstra-
tion aufzustellen. Als nach 14:00 Uhr bei einzelnen Fahrzeuglenkern der De-
monstration bezüglich des Abfahrtszeitpunkts Unsicherheit geherrscht habe, sei
die Beschuldigte zu den einzelnen aufkolonnierten Fahrzeugen gegangen und
habe kommuniziert, man solle «noch warten mit Abfahren» und «geschlossen
Abfahren». Ausserdem habe sie die Anweisung gegeben, Transparente und Fah-
nen aussen an die Fahrzeuge anzuhängen. Die Veranstaltung sei aufgrund der
damaligen COVID-19-Lage und gestützt auf die Verordnung 2 über Massnahmen
zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020
verboten und nicht bewilligt gewesen. Die Polizei habe über Lautsprecher über
die Massnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus informiert und die
Teilnehmer aufgefordert, die Anweisungen zu befolgen. Die Beschuldigte habe
somit gewusst, dass die Veranstaltung verboten gewesen sei. Sie habe somit die
Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 bewusst und willentlich in
Kauf genommen.
7.2 Rechtliches
7.2.1 Anwendbares Recht
Der inkriminierte Sachverhalt ereignete sich am 18. April 2020. Anwendbar ist
folglich die Covid-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020.
- 63 -
SK.2021.7
7.2.2 Das Legalitätsprinzip «nulla poena sine lege», das unter anderem in Art. 1 StGB
als wesentlicher Grundsatz des Strafrechts verankert ist, gilt gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung als verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens
strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt als nicht strafbar bezeichnet
wird, wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter wel-
che es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massge-
benden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann, oder wenn jemand in An-
wendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat
(BGE 145 IV 513 E. 2.3.1). Auf welcher Stufe die Strafnorm verankert sein muss,
geht aus Art. 1 StGB nicht hervor. Nach herrschender Lehre ist für die Verhän-
gung von Freiheits- und Geldstrafen ein Gesetz im formellen Sinn nötig
(POPP/BEREKEMEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 1 StGB N. 28).
7.2.3 Veranstaltungsverbot
Gemäss Art. 6 COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 (Fassung vom
20. Juni 2020) sind Veranstaltungen mit über 300 Personen verboten. Wer vor-
sätzlich eine nach Artikel 6 verbotene Veranstaltung organisiert oder durchführt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 10f Abs. 1
lit. a COVID-19-Verordnung 2).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Strafbestimmung in Art. 10f Abs. 1 lit. a CO-
VID-19-Verordnung 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 – gestützt auf
welche die Anklage wegen dem inkriminierten Veranstaltungsverbot erhoben
wurde – keine valide Grundlage für eine Bestrafung einer Person mit einer Frei-
heits- oder Geldstrafe bildet, da es sich nicht um ein Gesetz im formellen Sinn
handelt. Der Bundesrat darf auf Verordnungsstufe nur Übertretungstatbestände
schaffen, unter der Voraussetzung, dass sie sich im Rahmen von Verfassung
und Gesetz halten, soweit eine Delegationsnorm nichts anderes vorsieht (Bun-
desamt für Justiz, Gesetzgebungsverfahren, 4. Aufl., Bern 2019, Rz. 891). Der
Bundesrat darf folglich in einer Verordnung nur dann eine Geldstrafe/Freiheits-
strafe vorsehen, wenn ihn eine Delegationsnorm dazu ermächtigt. Bei der CO-
VID-19-Verordnung 2 handelt es sich um eine auf Gesetzesrecht beruhende, un-
selbständige Verordnung gestützt auf Art. 7 des Bundesgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
(Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101 [nachfolgend: EpG]). Dies ergibt sich aus
dem Ingress der Verordnung und dem Bericht des Bundesrates vom
27. Mai 2020 über die Ausübung seiner Notrechtskompetenz und die Umsetzung
überwiesener Kommissionsmotionen seit Beginn der Coronakrise. (Urteil des Be-
zirksgerichts Baden ST.2020.122 / ka vom 11. Dezember 2020 E. 3.2.2). Ge-
mäss Art. 7 EpG kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Lan-
- 64 -
SK.2021.7
desteile die notwendigen Massnahmen anordnen, wenn es eine ausserordentli-
che Lage erfordert. Nach dem EpG ergibt sich somit, dass auch die Massnahmen
des Bundes im Rahmen einer besonderen Lage strafbewehrt sind.
Gemäss Art. 40 Abs. 1 EpG ordnen die zuständigen kantonalen Behörden
Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölke-
rung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Art. 40 enthält ver-
schiedene Massnahmen, die eine Verminderung enger Kontakte zwischen Per-
sonen bezwecken oder eine Exposition in einer bestimmten Umgebung verhin-
dern sollen (Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG] vom 3. De-
zember 2010, BBl 2011 311 [nachfolgend: Botschaft EpG], S. 392). Bei dem Ver-
anstaltungsverbot nach Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 handelt es sich
um eine Massnahme im Sinne von Art. 40 Abs. 2 lit. a EpG. Für Verstösse gegen
derartige Massnahmen sieht das EpG einzig eine Übertretungsbusse als Sank-
tion vor (Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG). Gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j des EpG wird mit
Busse bestraft, wer sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt.
Eine Delegationsnorm, um in einer Verordnung Verstösse gegen gesundheitspo-
lizeiliche Massnahmen wie diejenigen in Art. 6 COVID-19-Verordnung 2 zu sank-
tionieren, enthält das EpG nicht. Folglich fehlt es an einer Rechtsgrundlage für
die in Art. 10f Abs. 1 lit. a COVID-19-Verordnung 2 vorgesehenen Sanktionen
(vgl. FINGERHUTH/ROOS, Covid-19: Straf- und Strafprozessrechtliche Implikatio-
nen, in: Covid 19: Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, Basel 2020,
Rz. 57 f.; Urteil des Bezirksgerichts Baden ST.2020.122 / ka vom 11. Dezem-
ber 2020 E. 3.2.2).
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Strafbestimmung von Art. 10f Abs. 1
COVID-19-Verordnung 2 als selbstständige Verordnung gestützt auf Art. 185
Abs. 3 BV (statt auf das EpG) erlassen worden ist, so fehlt es auch in der Ver-
fassungsbestimmung an einer ausdrücklichen Ermächtigung des Bundesrates,
Tatbestände zu schaffen, die mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden
können (POPP/BEREKEMEIER, a.a.O., Art. 1 StGB N. 28).
Zusammenfassend fehlt es an einer Delegationsnorm oder einer gültigen
Rechtsgrundlage, welche den Bundesrat ermächtigen würde, Widerhandlungen
gegen Art. 6 COVID-19-Verordnung 2 mit einer Freiheits- oder Geldstrafe – so
wie dies die Strafbestimmung in Art. 10f Abs. 1 lit. a COVID-19-Verordnung 2
vorsieht – zu ahnden.
Hinzu kommt – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – dass der angeklagte
Sachverhalt in Bezug auf das Versammlungsverbot in objektiver Hinsicht ohne-
hin nicht erstellt und somit straflos ist (E. 7.4.1; 7.5.1; 7.7.1).
- 65 -
SK.2021.7
7.2.4 Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum
Nach Art. 7c Abs. 1 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 (Fas-
sung vom 20. Juni 2020) sind Menschenansammlungen von mehr als 30 Perso-
nen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen und in Parkanla-
gen verboten. Mit Busse wird bestraft, wer gegen das Verbot von Menschenan-
sammlungen im öffentlichen Raum nach Art. 7c Abs. 1 verstösst (Art. 10f Abs. 2
lit. a COVID-19-Verordnung 2).
Beim Verbot von Menschenansammlungen handelt es sich wiederum um eine
Massnahme im Sinne von Art. 40 Abs. 2 lit. a EpG (vgl. E. 7.2.3, dritter Abschnitt).
Für Verstösse gegen derartige Massnahmen sieht das EpG eine Busse vor
(Art. 83 Abs. 1 lit j EPG). Eine Delegationsnorm bzw. formell gesetzlich Grund-
lage, um in einer Verordnung Verstösse gegen gesundheitspolizeiliche Massnah-
men wie diejenige in Art. 7c Abs. 1 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 zu sanktio-
nieren, besteht somit.
7.3 Beweismittel
7.3.1 Fotomaterial
Auf der Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (Beweissicherungsaufnah-
men) ist ersichtlich, wie sich die Beschuldigte anlässlich der unbewilligten De-
monstration «AUTODEMO» und «SAFETY FOR ALL REFUGEES» vom 18. Ap-
ril 2020 inmitten von Teilnehmern aufhält und sich mit ihnen unterhält. Sie hat ein
Fahrrad bei sich. Auf zwei Fotos ist zu erkennen, wie sie während der Demonst-
ration mit dem Handy telefoniert. Auf einem weiteren Foto unterhält sie sich mit
Insassen bzw. Demonstrationsteilnehmern eines Personenfahrzeuges, welche
aussen am Fahrzeug ein Transparten aufgehängt haben. (pag. 10-01-4-0007 ff.)
7.3.2 Rapport der Stadtpolizei Zürich
Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 19. April 2020 ist zu entnehmen, dass
in den sozialen Medien wie HH. auf einem Flyer unter dem Thema «AUTO-
DEMO» und «SAFETY FOR ALL REGUGEES» zu einer Veranstaltung am
18. April 2020, um 14:00 Uhr, aufgerufen wurde. Als Treffpunkt wurde die Hein-
richstrasse 269 in Zürich angegeben. Die Beschuldigte hat die Demonstrations-
veranstaltung «AUTODEMO» und «SAFETY FOR ALL REGUGEES» am 18. Ap-
ril 2020 an der Heinrichstrasse 269 in 8005 Zürich organisiert, indem sie vor Ort
die Teilnehmer instruierte und koordinierte. Anwesende Polizisten konnten dies
beobachten. Die Polizei hatte den Auftrag, die Situation zu beobachten und eine
Menschenansammlung bzw. Demonstration zu verhindern, da es sich aufgrund
der ausserordentlichen Lage wegen COVID-19 um eine illegale Veranstaltung
- 66 -
SK.2021.7
gehandelt hat. Trotzdem versammelten sich diverse Teilnehmer im Bereich der
Heinrichstrasse. Es reihten sich ca. 30 Personenwagen und ca. 50 Velofahrer für
eine mobile Demonstrationsveranstaltung aneinander. Die Beschuldigte instru-
ierte die Teilnehmer der Demonstrationsveranstaltung. Sie wies ca. 10 bis 15 teil-
nehmende Lenker von Personenwagen an, noch nicht loszufahren, damit der
Demonstrationszug nicht auseinandergerissen wird. Aus demselben Grund gab
sie die Anweisung, geschlossen hintereinander und langsam zu fahren, sodass
die Velofahrer den Personenwagen folgen können. Weiter wies sie die Teilneh-
menden mittels Gesten und mit ihrem Mobiltelefon an, wie diese sich zu verhalten
haben und was zu tun ist. Sie nahm somit an einer Menschenansammlung im
öffentlichen Raum teil und führte die Demonstrationsveranstaltung. (pag. 01-01-
4-0002 f.)
7.3.3 Wahrnehmungsberichte
7.3.3.1 Dem Wahrnehmungsbericht des Privatklägers B. von der Stadtpolizei Zürich vom
19. April 2020 ist zu entnehmen, dass auf diversen Kommunikationskanälen auf
den Samstag, 18. April 2020, um 14:00 Uhr, zu einer Autodemonstration zum
Thema «Sicherheit für alle Geflüchteten, sei es in der Schweiz, auf den griechi-
schen Inseln oder sonst wo auf der Welt» aufgerufen worden sei. Versammlungs-
ort sei die Heinrichstrasse im Kreis 5 in Zürich gewesen. Bereits um 13:22 Uhr
sei ihm berichtet worden, dass die Beschuldigte in der Heinrichstrasse aufgefal-
len sei. Um 13:50 Uhr seien immer mehr Fahrzeuge in die Heinrichstrasse ge-
fahren. Ab ca. 13:55 Uhr habe er aus rund 10 Meter Entfernung die Beschuldigte
beobachten können, wie sie mit dem Fahrer des vordersten Fahrzeuges, einem
grünen VW-Bus mit dem Transparent «SUST GITS KRAWALL», das Aufstellen
des Konvois besprochen habe. Die Gestik mit den Händen sei ebenfalls eindeu-
tig als Anweisung zu verstehen gewesen, wie die vordersten Fahrzeuge aufzu-
stellen seien und in welche Richtung man wegfahren wolle. Die Beschuldigte sei
mit dem Fahrrad unterwegs gewesen, wobei sie beim Formulieren der Anwei-
sungen das Fahrrad zwischen den Beinen oder seitlich am Lenker gehalten
habe. So habe sie in der Heinrichstrasse nahe an die Fahrzeuge der Teilnehmer
der Demonstration fahren und den Fahrern und/oder Beifahrern Anweisungen
geben können. Er habe den Einsatz als Einsatzoffizier geleitet und sei uniformiert
gewesen. Ab 14:00 Uhr, dem Versammlungszeitpunkt, hätten sich ca. 15 Fahr-
zeuge und ca. 50 Personen mit Fahrrädern oder zu Fuss in der Heinrichstrasse
auf der Höhe des Gebäudes WestSide versammelt. Die Beschuldigte sei die
Heinrichstrasse hoch- und runtergefahren. Er habe mithören können, dass sie
die Anweisung gegeben habe, durch die Umleitung durchzufahren und sich in
der Heinrichstrasse «aufzustellen für die Demo». Er habe ebenfalls beobachten
können, dass sie den Fahrzeuglenkern in der Roggen-Limmatstrasse die Anwei-
sung gegeben habe, einen Kreis zu fahren, um dann via Limmatstrasse-Otto-
- 67 -
SK.2021.7
strasse-Heinrichstrasse wieder an der Demonstration teilnehmen zu können.
Nach 14:00 Uhr habe bei einzelnen Fahrzeuglenkern Unsicherheit bezüglich des
Abfahrtszeitpunkts bestanden, wobei die Beschuldigte zu den einzelnen aufko-
lonnierten Fahrzeugen gegangen sei und kommuniziert habe, «noch warten mit
abfahren» und «geschlossen» fahren. Ebenfalls habe sie die Anweisung gege-
ben, die Transparente und Fahnen aussen an den Fahrzeugen aufzuhängen.
Ihre Kommunikation, die Gestik ihrer Hände, die Abfolge der Telefonanrufe, das
Verschieben mit ihrem Fahrrad, welches Sinn gemacht habe in Bezug auf das
Aufstellen des Konvois, mache eindeutig, dass sie die Kontrolle über die Lenkung
der Demonstrationsteilnehmer gehabt habe. Sie habe die Aufstellung der Teil-
nehmer strukturiert und habe die Kontrolle über die anreisenden Teilnehmer ge-
habt. Um 14:30 Uhr seien vermehrt Personenwagen, Traktoren, Fahrräder und
Personen unterwegs gewesen, welche klar ersichtlich Demonstrations-themen-
bezogene Utensilien, Fahnen und Transparente mit sich geführt hätten. Es seien
Gruppen von mehr als fünf Personen zusammengestanden und die Personen-
abstände seien nicht eingehalten worden. Verschiedene Polizeifahrzeuge hätten
die Demonstrationsteilnehmer via Lautsprecherdurchsagen auf die COVID-Ver-
ordnung aufmerksam und die Personen abgemahnt. Er sei als Einsatzleiter eben-
falls vor Ort gewesen. (pag. 12-04-0001 f.)
7.3.3.2 Gemäss Wahrnehmungsbericht der Auskunftsperson M., Polizist der Stadtpolizei
Zürich, vom 19. April 2020, sei er am 18. April 2020 zwecks Beweissicherungs-
aufnahmen an der Demonstration gewesen. Ab 14:00 Uhr hätten sich ca.
15 Fahrzeuge sowie ca. 50 Personen in der Heinrichstrasse versammelt, um an
der Autodemonstration teilzunehmen. Die Beschuldigte sei vor Ort gewesen. Die
Teilnehmer seien mittels Lautsprecherdurchsagen von Streifenwagen der Stadt-
polizei Zürich über die Massnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
informiert worden. Sie seien aufgefordert worden, diese zu befolgen. Die Be-
schuldigte habe oft mit denselben ca. 10 bis 15 Teilnehmern der Demonstration
Kontakt gehabt und sich ausgetauscht. Er habe mithören können wie sie die
Fahrzeuginsassen in einem der vordersten Fahrzeuge informiert habe, dass mit
der Losfahrt des Demonstrationszuges abgewartet werde. Anschliessend habe
sie die Leute angewiesen, gemeinsam mit den anderen Fahrzeugen zu starten
und geschlossen hintereinander herzufahren. (pag. 12-03-0001 f.)
7.3.4 Aussagen
Der Privatkläger B. bestätigte bei der Einvernahme in der Hauptverhandlung vom
18. November 2021 als Auskunftsperson seinen Wahrnehmungsbericht vom
19. April 2020. Er sagte gleichbleibend aus, dass er am 18. April 2020 bei der
Kundgebung «AUTODEMO» und «SAFETY FOR ALL REFUGES» als Einsatz-
- 68 -
SK.2021.7
offizier tätig gewesen. Es sei eine unbewilligte Kundgebung im Bereich der Hein-
richstrasse in Zürich gewesen. Es sei damals die «Hochsaison» von COVID ge-
wesen, weshalb Veranstaltungen und Menschenmassen verboten gewesen
seien. Die Kundgebung sei mit Teilnehmern und auch mit Fahrzeugen durchge-
führt worden. Er selbst habe die Beschuldigte beobachtet, wie sie zu Beginn der
Kundgebung die Örtlichkeit besucht habe. Er sei selbst auch mit dem Fahrrad
unterwegs gewesen. Es sei ihm daher möglich gewesen, sich an verschiedenen
Orten in relativ rascher Abfolge einen Überblick zu verschaffen. Es habe dann
gemäss einem Aufruf eine Besammlung der Teilnehmer der Kundgebung gege-
ben. Die Beschuldigte habe bei der Kundgebung die Fahrzeuge und Personen
eingewiesen. Anschliessend habe es in der Heinrichstrasse bei den Fahrzeugen
einen Stau gegeben, wobei sie wieder ihre Leute angewiesen habe. Sie sei aber
auch selbst zu den Fahrzeugen gegangen und habe den Lenkern die Anweisung
gegeben, dass sie Schlaufen fahren sollen, damit die Aufstellung der Fahrzeuge
in Richtung der Demonstration eingehalten werden könne. Im Anschluss habe es
eine Personenkontrolle mit der Beschuldigten gegeben. (TPF pag. 3.771.008)
7.3.5 Bei der Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich vom 19. April 2020 sowie bei der
Bundesanwaltschaft vom 20. Oktober 2020 verweigerte die Beschuldigte die
Aussage (pag. 13-01-0044; 13-01-4-0001, -0004).
7.4 Beweiswürdigung
7.4.1 Dass die Beschuldigte am 18. April 2020 an der Heinrichstrasse 269 in 8005 Zü-
rich an der unbewilligten Demonstration «AUTODMO» und «SAFETY FOR ALL
REFUGEES» teilnahm, die Teilnehmer vor Ort instruierte und ihnen Anweisun-
gen gab, ist durch die glaubhaften Aussagen des Privatklägers B. erwiesen. Die
deponierten Aussagen decken sich mit den Wahrnehmungsberichten sowie der
Fotodokumentation. Nicht erwiesen ist indessen die Teilnehmerzahl von über
300 Personen, welche die Anklageschrift im Zusammenhang mit dem inkriminier-
ten Veranstaltungsverbot anführt. Der Privatkläger sowie die Auskunftsperson M.
erwähnen in den Wahrnehmungsberichten übereinstimmend 50 Personen sowie
15 Fahrzeuge – und in diesen fanden ja nicht je 17 Leute Platz. Erstellt ist nur –
aber immerhin – die Teilnahme der Beschuldigten an einer verbotenen Veran-
staltung im öffentlichen Raum mit rund 75 Personen.
7.4.2 In subjektiver Hinsicht wusste die Beschuldigte, dass die Veranstaltung vom
18. April 2020 verboten war, da die Polizei mit Lautsprecherdurchsagen die Teil-
nehmer der Kundgebung über die damalige COVID-19-Lage und die Massnah-
men im Zusammenhang mit dem Corona-Virus informierte. Die diesbezüglichen
Schilderungen des Privatklägers sowie der Auskunftsperson M. sind glaubhaft.
Der angeklagte Sachverhalt ist ansonsten erstellt.
- 69 -
SK.2021.7
7.5 Subsumtion
7.5.1 Veranstaltungsverbot
Die Veranstaltung hatte weniger als 300 Teilnehmer. Die objektiven Tatbestands-
voraussetzungen von Art. 10f Abs. 1 lit. a COVID-19-Verordnung 2 i.V.m. Art. 6
Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 sind nicht erfüllt.
7.5.2 Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum
7.5.2.1 In objektiver Hinsicht
Die Beschuldigte hat an einer verbotenen Veranstaltung im öffentlichen Raum
von über 30 Personen bzw. mit mindestens 75 Personen teilgenommen. Der ob-
jektive Tatbestand von Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 i.V.m. Art. 7c
Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 ist erfüllt.
7.5.2.2 In subjektiver Hinsicht
Die Beschuldigte wusste, dass die Veranstaltung verboten war. Sie hat bewusst
gegen die COVID-19-Verordnung 2 verstossen. Der subjektive Tatbestand ist er-
füllt.
7.6 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe werden weder geltend ge-
macht noch sind solche aus den Akten ersichtlich.
7.7
7.7.1 Die Beschuldigte ist freizusprechen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen
Art. 10f Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 vom
13. März 2020 und Art. 7 EpG.
7.7.2 Die Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen Art. 10f Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 7c
Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 und das Epidemiengesetz
im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 7 und Art. 40 EpG schuldig zu spre-
chen.
8. Strafzumessung
8.1 Rechtliches
8.1.1 Anwendbares Recht
8.1.1.1 Die Beschuldigte hat die Straftat der Gehilfenschaft zur Gefährdung durch
Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht am 18. Januar 2017
begangen. Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten
- 70 -
SK.2021.7
(AS 2016 1249). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsver-
bots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es
sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB).
Letzteres trifft in concreto aus folgenden Gründen nicht zu:
Das neue Sanktionenrecht erweist sich für die Beschuldigte nicht als milder, da
sie – wie sich noch erweisen wird – mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu be-
strafen ist (E. 8.10.3). Diesbezüglich hat sich im neuen Recht nichts geändert
bzw. erweist sich dieses nicht als milder. Die Strafzumessung ist demnach nach
dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht vorzunehmen.
8.1.1.2 Die übrigen begangenen Straftaten wurden alle nach dem 1. Januar 2018 be-
gangen (siehe E. 8.1.1.1, erster Abschnitt). Es ist somit diesbezüglich das im
Urteilszeitpunkt geltende Recht anzuwenden.
8.1.2 Grundsätze der Strafzumessung
8.1.2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschul-
den des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält-
nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden
bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han-
delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Tä-
ter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Somit kommt dem (sub-
jektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4).
Im Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB hat das Gericht zuerst die
objektiven und subjektiven Tatumstände (Tatkomponenten) zu gewichten und
die sich daraus ergebende hypothetische Strafe zu definieren (BGE 134 IV 132
E. 6.1). Die objektive Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten
Erfolgs und die Art und Weise des Vorgehens, während sich die subjektive Tat-
komponente auf die Beweggründe, die Intensität des deliktischen Willens und
das Mass an Entscheidungsfreiheit bezieht (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Sodann ist die
anhand der objektiven und subjektiven Tatumstände ermittelte hypothetische
Strafe bei Vorliegen täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw.
zu reduzieren (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die Täterkomponente setzt sich zusam-
men aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, dem Verhalten nach
der Tat und im Strafverfahren sowie der Strafempfindlichkeit des Täters
(BGE 129 IV 6 E. 6.1).
8.1.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
- 71 -
SK.2021.7
schwersten Straftat – derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist –
und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst-
mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es
an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn mehrere
gleichartige Strafen, also z.B. mehrere Geldstrafen oder zeitige oder lebenslange
Freiheitsstrafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; 137 IV 57
E. 4.3.1; 138 IV 120 E. 5.2). Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind ungleichartige
Strafen (ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 90).
Ebenso sind Geldstrafen und Bussen ungleichartige Strafen. Für den Fall, dass
die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten androhen
(z.B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kann das Gericht in den Grenzen des ge-
setzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser
Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafe ausfällen. Hält es hingegen in einem
Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für angemessen, müssen die
Strafen kumulativ ausgefällt werden (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 92).
8.1.2.3 Die Asperation setzt Gleichartigkeit der Strafen voraus; ungleichartige Strafen
sind kumulativ zu verhängen. Diese Voraussetzung gilt auch für die Bildung der
Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Der
Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid
gebunden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58 m.H.). Demnach
ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe
auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010
E. 5.5 [Freiheitsstrafe, Busse]; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.11
vom 30. September 2010 E. 10.2.4 b; ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 94).
Gleiches gilt für das Verhältnis Geldstrafe zu Busse (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49
StGB N. 94).
8.1.2.4 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er
wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe
in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren
Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49
Abs. 2 StGB will das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz ge-
währleisten (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom
21. Juli 2009 E. 3.4.2 in Bezug auf Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Der erste Entscheid
bleibt hinsichtlich Strafdauer sowie Straf- und Vollzugsart unabänderlich, da er in
Rechtskraft erwachsen ist; das die Zusatzstrafe ausfällende Gericht kann aber
im Rahmen der massgebenden gesetzlichen Vorschriften bei der gedanklichen
Bestimmung der Gesamtstrafe eine andere Strafart und eine andere Vollzugsart
- 72 -
SK.2021.7
wählen. Das Gericht hat darüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
nach seinem eigenen Ermessen zu befinden und sich zu fragen, welche Strafe
es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1
StGB ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1; siehe auch Urteil des Bun-
desgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 in Bezug auf Art. 68 Ziff. 2
aStGB). Dazu muss es die neu zu beurteilenden Straftaten mit den bereits beur-
teilten als ein Ganzes betrachten und nach seinem Ermessen und unter Berück-
sichtigung sämtlicher strafschärfenden, -mildernden, -erhöhenden und -mindern-
den Faktoren eine hypothetische Gesamtstrafe festlegen (Urteil des Bundesge-
richts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2). Das Gericht hat nach seinem
Ermessen gedanklich eine Gesamtstrafe festzulegen und in den Strafzumes-
sungserwägungen zu beziffern. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamt-
bewertung bemisst es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grund-
satzstrafe die Zusatzstrafe (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1; 109 IV 90 E. 2.d). Von der
hypothetischen Gesamtstrafe ist die Dauer der in den rechtskräftigen Entschei-
den ausgefällten Strafen in Abzug zu bringen. Dabei ergibt sich die für die neu
zu beurteilenden Straftaten auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwi-
schen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132 IV 102
E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_684/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2 [nicht
publ. in: BGE 138 IV 120]; 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2 [nicht publ.
in: BGE 137 IV 57]; 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 m.w.H.; siehe zum
Ganzen ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 167).
8.1.2.5 a) Sind strafbare Handlungen zu beurteilen, die der Täter teils vor, teils nach
einem Urteil begangen hat (teilweise retrospektive Konkurrenz), so war bis anhin
– bei gleichartigen Strafen – eine Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum
früheren Urteil zu fällen (TRECHSEL/SEELMANN, Schweizerisches Strafgesetz-
buch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 49 StGB N. 19). Das Bundesgericht
hat 1943 zur Frage, wie die noch nicht beurteilten Delikte vom Zweitgericht be-
urteilt werden sollen, eine relativ komplexe Vorgehensweise entwickelt. Es webt
dabei sowohl Elemente von Art 49 Abs. 1 StGB als auch von Art. 49 Abs. 2 StGB
ineinander, ohne dem einen oder dem anderen Absatz von Art. 49 StGB den
absoluten Vorrang zu geben. Nach dieser (bisherigen) Praxis soll das Zweitge-
richt in einem ersten Schritt alle noch nicht beurteilten Delikte gemeinsam be-
trachten und darunter die abstrakt schwerste Straftat ermitteln. Ist es diejenige,
die vor dem Ersturteil begangen wurde, muss für sie eine Einsatzstrafe – von
welcher allerdings die Strafe gemäss dem Ersturteil abzuziehen ist – bestimmt
werden, die aufgrund der weiteren noch nicht beurteilten Straftaten nach Mass-
gabe von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen ist. Wiegt innerhalb der
Gruppe der noch nicht beurteilten Straftaten die retrospektive Straftat nicht am
schwersten, muss die für sie angemessene Strafe (als rechnerische Zusatzstrafe
- 73 -
SK.2021.7
zum Ersturteil) ermittelt werden. Anschliessend muss diese berücksichtigt wer-
den, um die Einsatzstrafe, die für die Gruppe der noch nicht beurteilten Straftaten
bestimmt wurde, nach Massgabe des Asperationsprinzips angemessen zu erhö-
hen. Das Bundesgericht beschreibt dieses Vorgehen in BGE 145 IV 1 E. 1.2 als
Mischung («mélange») beider Absätze von Art. 49 StGB und spricht davon, dass
im Zweiturteil eine Gesamtstrafe gefällt wird, die das Ersturteil überspannt («en-
jambe»). Dabei hebt es zum ersten Mal hervor, dass diese Vermengung der Ab-
sätze von 1 und 2 von Art. 49 StGB einer Grundlage im Gesetz entbehre (TEICH-
MANN/CAMPRUBI, Problematik der teilweisen retrospektiven Konkurrenz, forum-
poenale, 3/2020, S. 211; vgl. zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz ACKER-
MANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 184 mit Hinweisen, N. 185). Das Fehlen einer klaren
Stütze im Gesetz stellt einen der Gründe dar, die das Bundesgericht in
BGE 145 I 1 unter dem Titel «Präzisierung» dazu geführt haben, die genannte
Praxis, an der sie beinahe 90 Jahre festgehalten hatte, aufzugeben und eine et-
was weniger komplizierte Lösung zu ersetzen (TEICHMANN/CAMPRUBI, a.a.O.,
S. 211).
b) Gemäss neuer Praxis des Bundesgerichts (BGE 145 IV 1) sollen die retro-
spektiven Straftaten nun jedoch separat von den noch nicht beurteilten, nicht ret-
rospektiven Delikten beurteilt werden (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., Art. 49 StGB
N. 19); TEICHMANN/CAMPRUBI, a.a.O., S. 212). Für die jeweilige Deliktsgruppe
sollen getrennte Strafen vorgesehen und kumuliert werden (TEICH-
MANN/CAMPRUBI, a.a.O., S. 212). Dafür ist in zwei Schritten vorzugehen: Das Ge-
richt hat zuerst in Bezug auf Straftaten, die vor der ersten Verurteilung begangen
wurden, zu prüfen, ob im Hinblick auf die Art der vorgesehenen Strafe eine An-
wendung von Art. 49 Abs. 2 StGB möglich ist. Ist dies der Fall, d.h., liegen gleich-
artige Strafen vor, muss es unter Berücksichtigung der Strafschärfung nach
Art. 49 Abs. 1 StGB eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festlegen (Strafe A). Das
Gericht prüft in einem zweiten Schritt sodann die nach der ersten Verurteilung
begangenen Straftaten und setzt, gegebenenfalls unter Anwendung von Art. 49
Abs. 1 StGB, eine eigenständige (Gesamt-)Strafe dafür fest (Strafe B). Schliess-
lich wird die ergänzende Strafe, die für die vor der ersten Verurteilung began-
gene(n) Straftat(en) verhängt wurde (Strafe A), zu der für nach dieser Verurtei-
lung begangene Straftaten verhängten Strafe (Strafe B) hinzugerechnet, d.h. ku-
muliert. (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 19; BGE 145 IV 1 E. 1.3 f.;
Urteile des Bundesgerichts 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.2;
6B_750/2019 vom 11. Juli 2019 E. 1.4.4; 6B_144/2019 vom 17. Mai 2019
E. 4.3.1; TEICHMANN/CAMPRUBI, a.a.O., S. 210 ff.)
Wurde die beschuldigte Person bereits mehrfach verurteilt und hat sie vor, zwi-
schen und nach diesen Urteilen die neu zu beurteilenden Taten begangen, hat
das Gericht etappenweise vorzugehen: Konkret hat es zunächst die vor dem
- 74 -
SK.2021.7
Ersturteil begangenen Delikte zu beurteilen und eine Zusatzstrafe oder eine ku-
mulierende Strafe festzusetzen. Dieses Vorgehen ist für die vor der zweiten und
jeder folgenden Verurteilung begangenen Delikte zu wiederholen, um danach für
die nach dem letzten rechtskräftigen Urteil begangenen Taten eine unabhängige
(Gesamt-)Strafe festzulegen. Schliesslich sind die festgelegten Strafen zu addie-
ren. (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 20)
8.2 Die Beschuldigte hat mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste
Tat ist die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoffe
und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB).
Die Strafandrohung für diesen Tatbestand lautet auf Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr. Das Gericht ist indes in casu aufgrund der Teilnahmeform der Gehil-
fenschaft nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 25 i.V.m. Art. 48a
Abs. 1 StGB). Die Strafandrohung des Tatbestands der Gewalt und Drohung ge-
gen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) lautet auf Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe, diejenige des Tatbestands der Beschimpfung
(Art. 177 StGB) auf Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen, diejenige des Tatbestands
der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) auf Geldstrafe bis zu 30 Ta-
gessätzen, diejenige des Tatbestands des unbefugten Verkehrs von pyrotechni-
schen Gegenständen auf Freiheitsstrafe oder Busse und diejenige des Tatbe-
stands der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 (Art. 10f Abs. 2
lit. a i.V.m. Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 [Verbot von Menschenan-
sammlungen im öffentlichen Raum]) auf Busse. Ausgangspunkt für die Strafzu-
messung bildet somit das Verbrechen nach Art. 224 Abs. 1 StGB.
Wie nachfolgend ausgeführt (vgl. E. 8.8), hält das Gericht für die strafbaren
Handlungen gegen die öffentliche Gewalt – also die Vergehen wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung – so-
wie die Beschimpfung nach der vom Bundesgericht anzuwendenden konkreten
Methode eine Geldstrafe für schuldadäquat (siehe zur konkreten Methode
BGE 144 IV 217 E. 2.2., 3.3 und 3.4). Die objektive und subjektive Tatschwere
ist jeweils nicht derart, dass zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Für
die Schuldsprüche wegen unbefugten Verkehrs sowie Widerhandlung gegen die
COVID-19-Verordnung 2 und das Epidemiengesetz ist eine Busse auszufällen
(vgl. E. 8.9). Bei der Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur Gefährdung durch
Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht kommt hingegen auf-
grund des Tatverschuldens nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. E. 8.5.3;
E. 8.7). Es liegen somit keine gleichartigen Strafen vor. Die Strafen sind zu ku-
mulieren (vgl. E. 8.1.2.2, zweiter Absatz; E. 8.1.2.3).
- 75 -
SK.2021.7
8.3 Der obere Strafrahmen bleibt bei zwanzig Jahren. Gemäss Art. 34 StGB beträgt
die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ein Ta-
gessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Be-
stimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10'000
Franken (Art. 106 StGB).
8.4 Die Delikts- und Tatmehrheit wirkt sich strafschärfend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Da die Beschuldigte als Gehilfin zu verurteilen ist, findet die obligatorische Straf-
milderung von Art. 24 StGB Anwendung.
8.5 Tatkomponenten
8.5.1 Objektive Tatkomponenten
Hinsichtlich der Tatkomponenten fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte mit ih-
rem Handeln Menschen an Leib und Leben sowie Eigentum gefährdet hat. Das
Ausmass der Gefährdung war aber angesichts des Tatzeitpunkts nach Mitter-
nacht eher leicht. Sodann war der Schaden am Generalskonsulat der Republik
Türkei von Fr. 1'200.-- gering, schloss aber die Anwendung von Art. 224 Abs. 2
StGB (privilegierter Tatbestand bei Gefährdung von Eigentum in unbedeutendem
Umfang) aus. Charakterlich verhielt sie sich rücksichtslos, da sie die Täterschaft
bei der Planung und Vorbereitung des pyrotechnischen Anschlages beriet und
das Tatmittel zur Verfügung stellte. Sie war insofern an der Tat beteiligt. Die Tat
war aufgrund ihrer psychischen und physischen Gehilfenschaft gut geplant und
vorbereitet. Sodann zeugt die Abschussvorrichtung mit den drei Anzündlitzen als
Anzündvorrichtung und zeitverzögerter Anzündvorrichtung von einer nicht uner-
heblichen kriminellen Energie. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass die von
ihr an die Täterschaft übergebene Horror-Knall-Rakete mit 20 g Blitzknallsatz
eine geringe Menge an Explosivstoffen aufwies, von der allein kein hohes Ge-
fährdungspotential ausging. Ebenso enthielten die übrigen von der Täterschaft
verwendeten Knallkörper nur 4 g Blitzknallsatz, weshalb sich die zerstörerische
Wirkung am Botschaftsgebäude in Grenzen hielt. Es ist aber vorab dem Zufall zu
verdanken, dass nur Eigentum durch den Anschlag beschädigt und keine Person
verletzt wurde.
Angesichts des Umstands, dass die Tatfolgen relativ gering und die Mindest-
strafe ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt, ist das objektive Tatverschulden als gering
einzustufen und die Strafe am unteren Rand des Strafrahmens anzusiedeln.
- 76 -
SK.2021.7
8.5.2 Subjektives Tatverschulden
In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte aus politischen Motiven und
ideologischer Überzeugung. Das Motiv, aus linksradikalen ideellen Gründen ei-
nen Anschlag gegen den türkischen Staat zu verüben, ist verwerflich und in kei-
ner Weise zu entschuldigen und der deliktische Wille – direktvorsätzlich und ge-
zielt – war intensiv. Es wäre der Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen,
ihre Tat zu deren Folgen zu vermeiden. Das subjektive Tatverschulden ist nicht
unerheblich, wiegt aber im Lichte der objektiven Tatkomponente gerade noch
gering.
8.5.3 Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren wiegt das Tatver-
schulden gerade noch gering. Die gedankliche Einsatzstrafe ist daher auf 17 Mo-
naten Freiheitsstrafe festzusetzen. Die obligatorische Strafmilderung von Art. 24
StGB ist aufgrund der konkreten Umstände auf fünf Monate zu veranschlagen.
8.6 Täterkomponenten
8.6.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Was die Täterkomponenten angeht, ist vorab festzuhalten, dass die Beschuldigte
im vorliegenden Verfahren nicht bereit war, Angaben zu ihrer Person und ihren
persönlichen Verhältnissen zu machen. Bekannt ist, dass die heute 71-Jährige
in Zürich geboren ist. Sie lebt getrennt von ihrem Ehemann N. und ist Rentnerin.
Über 10 Jahre lebte die Beschuldigte in Italien und entwickelte Kontakte zu den
O., einer kommunistischen Terrororganisation. Danach liess sie sich in der
Schweiz zur Sozialpädagogin ausbilden. Im Jahre 1992 gründete sie mit anderen
Mitstreitern die linksradikale Organisation J. Die Beschuldigte ist vor allem in der
Züricher Sektion des J. tätig (K.) und ist Mitglied des Sekretariats der P. (TPF
pag. 3.720.007; 3.721.002). Die Zürcher Sektion des J. ist treibende Kraft der
gewalttätigen linksextremen Szene. Aber auch der P. sind gewalttätige Aktionen
nicht fremd, rief sie doch als Reaktion auf die Vorladung der Beschuldigten zur
Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht vom 18./19. November 2021 zu
Aktionen gegen den «[…]» auf (TPF pag. 3.721.002). Die Beschuldigte kämpft
ideologisch unbeirrbar für den Aufstand der Arbeiterklasse und eine kommunis-
tische Revolution. Wie das vorliegende und die früheren Strafverfahren gezeigt
haben, schreckt sie auch vor Gewalt nicht zurück (siehe E. 8.6.1, fünfter Ab-
schnitt betreffend Vorstrafen; TPF pag. 3.231.1.008, -010).
Die finanziellen Verhältnisse sind bescheiden. Gemäss Steuererklärung 2020 hat
sie jährliche Einkünfte von Fr. 46'668.-- (TPF pag. 3.231.2.056 f.). Davon stam-
men Fr. 32'400.-- aus Unterhaltsbeiträgen von ihrem Ehemann (TPF pag.
- 77 -
SK.2021.7
3.231.2.061). Sie hat bewegliches Vermögen von Fr. 2'843.-- und deklariert ein
Grundstück in U. im Tessin mit einem Ertragswert von Fr. 1'000.-- (TPF pag.
3.231.2.058, 062). Im Jahre 2020 zahlte sie Versicherungsprämien von
Fr. 7'642.-- (TPF pag. 3.231.2.041). Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregis-
ter des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 19. Oktober 2021 besteht gegen die Be-
schuldigte ein Verlustschein aus Pfändungen von Fr. 6'862.24 und eine offene
Betreibung von Fr. 2'685.10 (TPF pag. 3.231.3.007).
Das Vorleben ist ansonsten in grossen Teilen unbekannt.
Die Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Sie wurde mit Urteil des Bun-
desstrafgerichts vom 8. November 2011 wegen mehrfacher Gefährdung durch
Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, leichter Fall, Sachbe-
schädigung und Aufbewahrens von Sprengstoffen zu einer Freiheitsstrafe von
17 Monaten, als teilweiser Zusatz zu den Urteilen des Bezirksgerichts Zürich vom
1. Oktober 2003 und vom 5. Juli 2005, verurteilt. Die Regionale Staatsanwalt-
schaft Bern-Mittelland verurteilte die Beschuldigte mit Strafmandat vom
24. Mai 2012 wegen Landfriedensbruchs und Ungehorsams gegen amtliche Ver-
fügungen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse
von Fr. 200.--. Mit Strafmandat der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittel-
land vom 15. Oktober 2013 wurde die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von
50 Tagesätzen zu Fr. 30.-- verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. Mai 2012. Sodann wurde die Be-
schuldigte mit Strafmandat der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
vom 9. Juli 2018 wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behör-
den und Beamte sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer
Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 200.-- ver-
urteilt. Schliesslich wurde sie mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Basel-Stadt vom 22. März 2021 wegen Hinderung einer Amtshandlung, Stö-
rung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, sowie mehrfacher Verletzung
der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagesätzen zu Fr. 30.--und einer
Busse von Fr. 900.-- verurteilt. (TPF pag. 3.231.1.008, -010.). Die Beschuldigte
gilt in Bezug auf die ersten drei Verurteilungen als vorbestraft. Die Vorstrafen
wirken sich straferhöhend aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht er-
sichtlich.
Die allgemeinen persönlichen Verhältnisse und Faktoren des Vorlebens sind
leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
8.6.2 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren
8.6.2.1 Die Beschuldigte hat sich während laufender Strafuntersuchung nicht wohl ver-
halten sondern weiter delinquiert. Während laufender Strafuntersuchung wurde
- 78 -
SK.2021.7
sie durch die Regionale Staatsanwalt Bern-Mittelland mit Strafmandat vom
9. Juli 2018 und durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel Staat mit Straf-
mandat vom 22. März 2021 zu Geldstrafen und Bussen verurteilt (vgl. E. 8.6.1;
TPF pag. 3.231.1.009 f.). Sie ist unbelehrbar und manifestierte über Jahre hin-
weg ihre unveränderte Tatneigung. Die Delinquenz während laufender Strafun-
tersuchung wirkt sich straferhöhend aus.
Selbst wenn man der Beschuldigten zu Gute halten wollte, dass sie ihre Taten
als unerlässlichen Beitrag zur politischen und gesellschaftlichen Diskussion
sieht, könnte dies nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn in einem frei-
heitlich-demokratischen Staat wie der Schweiz stehen jedem Bürger hinreichend
gewaltfreie Formen der politischen Auseinandersetzung zur Verfügung. Gewalt
ist für sie ein erforderliches und legitimes Mittel im politischen Kampf.
8.6.2.2 Die Beschuldigte befolgte Vorladungen der Bundesanwaltschaft zu Einvernah-
men teilweise nicht, so dass sie polizeilich vorgeführt werden musste. Die Vorla-
dungen des Bundesstrafgerichts wurden jeweils mit dem Vermerk «Nicht abge-
holt» retourniert. An der Gerichtsverhandlung erschien sie unentschuldigt nicht.
Sie zog es vor, am 18. November 2021 mit linksradikalen Gesinnungsgenossen
vom K. (Ableger der linksradialen Organisation J.) vor dem Generalkonsulat der
Republik Türkei in Zürich zu demonstrieren.
Erheblich strafschärfend wirkt sich daher ihre unverbesserliche Renitenz aus.
8.6.3 Die Verfahrensdauer ist nicht zu beanstanden.
8.6.4 Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten unter Einbezug aller Straf-
zumessungsfaktoren mit zwei Monaten leicht straferhöhend aus.
8.7 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist die Beschuldigte daher mit
einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen.
Jede Haft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).
Die Polizeihaft von 8 Tagen ist auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.
8.8 Bei den Vergehen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
(Art. 285 Ziff. 1 StGB), Hinderung eine Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie Be-
schimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) ist die objektive und subjektive Tatschwere
nicht derart, dass zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (E. 8.2, zwei-
ter Abschnitt). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist für diese Taten
eine separate Geldstrafe auszufällen.
- 79 -
SK.2021.7
8.8.1 Bezüglich des objektiven Tatverschuldens ist zu beachten, dass die Beschuldigte
mehrfach einen Polizeibeamten tätlich angegriffen und Amtshandlungen behin-
dert hat. Sodann hat sie mehrere Polizeibeamten obszön beschimpft.
Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass sie mit direktem
Vorsatz handelte. Ihre Motivation liegt im Hass auf die Staatsgewalt. In Berück-
sichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren wiegt das Tatverschulden insge-
samt dennoch leicht.
8.8.2 In Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie das Nach-
tatverhalten kann auf die Erwägungen 8.6.1 und 8.6.2 verwiesen werden.
8.8.3 Infolge Tat- und Deliktsmehrheit ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Aspera-
tionsprinzips zu erhöhen. Gesetzliche Strafmilderungsgründe sind nicht ersicht-
lich.
8.8.4 Die Beschuldigte wurde mit Strafmandat der Regionalen Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland vom 9. Juli 2018 wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und Dro-
hung gegen Behörden und Beamte sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfü-
gungen zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von
Fr. 200.-- verurteilt. Schliesslich wurde sie mit Strafmandat der Staatsanwalt-
schaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2021 wegen Hinderung einer
Amtshandlung, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, sowie
mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagesät-
zen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 900.-- verurteilt (TPF pag. 3.231.1.008,
-010). Sie hat die heute zu beurteilenden Straftaten der Hinderung einer Amts-
handlung, Beschimpfung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
teils vor, teils zwischen diesen Strafbefehlen begangen, sodass eine (partielle)
Zusatzstrafe zu fällen ist (vgl. E. 8.1.2.5, dritter Abschnitt).
8.8.5 In Bezug auf die Bildung der Zusatzstrafe kann auf Erwägung 8.1.2.5 verwiesen
werden.
8.8.5.1 Bei der gleichzeitigen Beurteilung der Taten vor der (ersten) Verurteilung vom
9. Juli 2018 würde der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung vom
17. Januar 2018 die schwerste Tat darstellen, deren Strafdauer infolge der Be-
schimpfung vom 23. Februar 2018, Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhören wäre. Insgesamt
erschiene als hypothetische Gesamtstrafe eine Geldstrafe von 85 Tagessätzen
als angemessen; das ergibt eine hypothetische Zusatzstrafe von 10 Tagessät-
zen.
- 80 -
SK.2021.7
8.8.5.2 Bei der gleichzeitigen Beurteilung der Taten vor der (zweiten) Verurteilung vom
22. März 2021 würde die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom
6. Juni 2020 die schwerste Tat darstellen. Die von diesem Gericht beurteilte Ge-
walt und Drohung vom 13. Juni 2020 sowie die von der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2021 beurteilten Vergehen (Hinderung einer
Amtshandlung, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, sowie
mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln) bilden dabei in Anwendung des As-
perationsprinzips die Faktoren für die Erhöhung der Strafe (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Gesamthaft erschiene als hypothetische Gesamtstrafe eine Geldstrafe von
60 Tagessätzen als angemessen; das ergibt eine hypothetische Zusatzstrafe von
40 Tagessätzen.
8.8.5.3 In Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren ist die hypothetische Ge-
samtstrafe für die von diesem Gericht und der Regionalen Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland und Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beurteilten Ver-
gehen auf 145 Tagessätze festzusetzen. Es ist daher vorliegend auf eine Geld-
strafe von 50 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Juli 2018 sowie zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2021 zu erkennen
(Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 StGB).
8.8.6 Tagessatz
Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.-- (vgl. E. 8.3). Die Höhe des Tages-
satzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach
dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgehend von einem monatlichen
Nettoeinkommen von Fr. 3'889.--, dem beweglichen Vermögen von Fr. 2'843.--,
dem hypothetischen Mietzins von Fr. 700.-- und in Berücksichtigung eines Pau-
schalabzugs von 20 % für die Krankenkassenprämien und Steuern sowie den
offenen Betreibungen von Fr. 2'685.10 ist die Höhe des Tagessatzes auf
Fr. 30.-- festzusetzen.
8.8.7 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erachtet das Gericht – in Zu-
satz zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom
9. Juli 2018 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Stadt vom 22. März 2021 – eine Geldstrafe von 50 Tagesätzen zu je Fr. 30.-- für
Tat und Verschulden als angemessen.
8.9 In Bezug auf das Vergehen wegen unbefugten Verkehrs im Sinne von Art. 37
Ziff. 1 SprstG ist die objektive und subjektive Tatschwere nicht derart, dass zwin-
- 81 -
SK.2021.7
gend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Nach dem Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit ist für diese Tat eine Busse auszusprechen. Die eventualvorsätzli-
che Tatbegehung wirkt leicht strafmindernd. Für die Übertretung der COVID-19-
Verordnung 2 vom 13. März 2020 und das und das Epidemiengesetz im Sinne
von Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 7 und Art. 40 EpG ist zwingend eine Busse
auszusprechen. Die Busse ist auf Fr. 500.-- festzusetzen.
Bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage.
8.10 Vollzug
8.10.1 Art. 43 StGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben
kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech-
nung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht
übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müs-
sen mindestens sechs Monate betragen.
Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist,
dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entspre-
chender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von
Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht aus-
fällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung
ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss
teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3.1
sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1). Der
teilbedingte Vollzug an Stelle des ansonsten einzig möglichen unbedingten Voll-
zugs ist nur zulässig, wenn unabhängig von der Warnwirkung des Teilvollzugs
der Strafe die Prognose nicht ungünstig ist (Urteil des Bundesgerichts
6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 3.2.2; nicht publiziert in: BGE 134 IV 241).
Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des bedingten und
unbedingten Teils im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. AIs Bemessungs-
regel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung
zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Gemäss Bundesgericht ist unter dem Begriff
des Verschuldens nach Art. 43 StGB das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechts-
bruchs zu verstehen; er umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der
konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Der Begriffsinhalt richtet sich nach der
Legaldefinition von Art. 47 Abs. 2 StGB. Gemeint ist die Strafzumessungsschuld.
Das Verschulden ist daher zunächst und vor allem ein Bemessungskriterium bei
der Strafzumessung. Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte Strafe wegen des
Verschuldens des Täters und unter Berücksichtigung seiner Bewährungsaus-
- 82 -
SK.2021.7
sichten als notwendig erscheint, kann es gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung nicht mehr in gleicher Weise auf die Strafzumessungsschuld ankommen.
Denn im Zeitpunkt, in dem das Gericht über die Gewährung des Strafaufschubs
befindet, muss die Strafhöhe bereits feststehen und es geht nur noch um die
angemessene Vollzugsform. Allerdings verknüpft das Gesetz die Frage nach der
schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den
bedingten Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die
Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich dann als Folge der
Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei
Jahren niederschlägt. Darin liegt ein Anhaltspunkt für die Bedeutung der Ver-
schuldensklausel (ausführlich auch zur Gesetzgebung Urteil des Bundesgerichts
6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 6). Der Zweck der Spezialprävention findet
seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des
Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die
«hauptsächliche Bedeutung» bzw. der «Hauptanwendungsbereich» von Art. 43
StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen,
dass darin die Wahrscheinlichkeit der LegaIbewährung des Täters einerseits und
dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je güns-
tiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss
der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei
das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht un-
terschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
8.10.2 Die objektiven Voraussetzungen des teilbedingten Strafvollzugs sind vorliegend
erfüllt. Die Beschuldigte weist aber mehrere Vorstrafen auf (E. 8.6.1, fünfter Ab-
schnitt). Sie hat sich von den früheren Verurteilungen und Vollzugsverfahren
nicht beeindrucken lassen und über einen längeren Zeitraum immer wieder de-
linquiert. Die im Strafregister heute noch ersichtlichen Straftaten erstrecken sich
über einen Zeitraum von 19 Jahren (2002 bis 2021). Die Beschuldigte zeigt zu-
dem weder Einsicht in ihre Taten noch Reue. Sie ist bekannte Linksaktivistin und
hat die vorliegend beurteilten Taten aus politischer Überzeugung begangen,
weshalb die Gefahr besteht, dass sie auch in Zukunft derartige Straftaten bege-
hen wird (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 42 StGB
N. 72). Es ist nicht davon auszugehen, dass sie sich gänzlich von der zum Teil
gewalttätig geführten politischen Auseinandersetzung abwenden und diese zu-
künftig ausschliesslich friedlich nach diskursethischen Grundsätzen fortsetzen
wird. Da nicht zu erwarten ist, dass sich die Beschuldigte in Zukunft straffrei ver-
halten wird, ist ihr eine schlechte Legalprognose zu stellen, welche den teilbe-
dingten Strafvollzug ausschliesst. Nicht zu prüfen ist, ob Aussicht besteht, die
Beschuldigte werde sich durch einen teilweise gewährten Strafaufschub hinrei-
chend beeinflussen lassen, denn ein teilbedingter Vollzug kann nicht schon ge-
währt werden, wenn die Prognose unter Berücksichtigung der Warnwirkung des
- 83 -
SK.2021.7
zu vollziehenden Teils der Strafe nicht ungünstig ist. Der teilbedingte Vollzug an
Stelle des ansonsten einzig möglichen unbedingten Vollzugs ist nur zulässig,
wenn unabhängig von der Warnwirkung des Teilvollzugs der Strafe die Prognose
nicht ungünstig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008
E. 3.2.2; nicht publiziert in: BGE 134 IV 241). Ob die Gewährung des bedingten
Vollzugs auch mangels Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für die Ge-
währung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 3 StGB) aufgrund der Vorstra-
fen der Beschuldigten zu versagen ist (in diesem Sinn: SCHNEIDER/GARRÉ,
a.a.O., Art. 43 StGB N. 11), kann vorliegend infolge der schlechten Legalprog-
nose offen bleiben.
8.10.3 Die Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie die Geldstrafe von 50 Tagessätze zu
je Fr. 30.-- sind unbedingt auszusprechen.
8.11 Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG
i.V.m. Art. 31 StGB)
9. Verfahrenskosten
9.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung
des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO;
Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet,
die im Vorverfahren von der BKP und von der Bundesanwaltschaft sowie im erst-
instanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der
Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge-
hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand
(Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen um-
fassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die
amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behör-
den, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2
StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Kosten, die Anbietern von Post- und Fern-
meldediensten oder Behörden im Zusammenhang mit der Überwachung des
Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 269 ff. StPO) entstanden sind, gelten als Aus-
lagen gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO und somit als Verfahrenskosten (DOMEI-
SEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 422 StPO N. 13; Urteil des Bun-
desstrafgerichts SK.2014.55 vom 9. Juni 2015 E. 10.2.3b).
9.1.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren Gebühren von Fr. 3‘000.--
geltend (TPF pag. 3.100.009). Die Gebühren liegen im gesetzlichen Rahmen
- 84 -
SK.2021.7
(Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR), sind angemessen und daher
in der beantragten Höhe festzusetzen.
Die Bundesanwaltschaft beantragt die Auferlegung von Auslagen in der Höhe
von Fr. 1'750.-- (TPF pag. 3.720.10 f.; 3.262.1.005; Kosten für den Amtsbericht
des Forensischen Instituts Zürich vom 15. Juli 2021). Die ausgewiesenen Ausla-
gen wurden wegen der Beschuldigten verursacht und geben zu keinen Bemer-
kungen Anlass.
9.1.2 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist auf-
grund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher und rechtli-
cher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 4'000.-- festzusetzen
(Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR).
Die Auslagen des Gerichts, bestehend aus Post-, Telefon- und ähnlichen Spe-
sen, belaufen sich auf total Fr. 500.--.
9.1.3 Zusammenfassend betragen die Verfahrenskosten Fr. 9'250.-- (Vorverfahren:
Gebühr Fr. 3'000.--, Auslagen Fr. 1'750.--; Gerichtsgebühr Fr. 4'000.--, Auslagen
des Gerichts Fr. 500.--).
9.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1
StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des
zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater
Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, Kommentar zur Schweizeri-
schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 3). Wird das Verfah-
ren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die
Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden und eine Entschädigung
verweigert werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Ver-
fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 i.V.m.
Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Bei einem Teilfreispruch bzw. Teileinstellung ist eine
quotenmässige Aufteilung vorzunehmen (GRIESSER, a.a.O., 2014, Art. 426 StPO
N. 2).
Obwohl die Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die COVID-19-
Verordnung 2 (Veranstaltungsverbot) freizusprechen ist, sind ihr aus nachfolgen-
den Gründen gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die gesamten Verfahrenskosten
aufzuerlegen: Wie zuvor festgestellt, beging die Beschuldigte im Zusammenhang
mit der unbewilligten Demonstration vom 18. April 2020 eine Widerhandlung ge-
gen die COVID-19-Verordnung 2 (Verbot von Menschenansammlungen im öf-
fentlichen Raum), da sie illegal daran teilnahm (vgl. E. 7.5.2; 7.7.2). Durch ihr
- 85 -
SK.2021.7
strafbares Verhalten hat die Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft den Ver-
dacht aufkommen lassen, dass sie die Demonstration organisiert hat. Folglich
war das Verhalten der Beschuldigten für die Einleitung der Strafuntersuchung
wegen der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordndung 2 adäquat kausal.
Der Freispruch schliesst somit eine Kostenauflage nicht aus. Im Übrigen resul-
tierte aus den Ermittlungen wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das
Veranstaltungsverbot insofern kein nennenswerter zusätzlicher Ermittlungsauf-
wand, da sie nachweislich unerlaubterweise demonstrierte. Die Beschuldigte ist
ansonsten schuldig gesprochen worden. Die durchgeführten Verfahrenshandlun-
gen, welche für die Bestimmung der auferlegbaren Kosten berücksichtigt wur-
den, waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung der Beschuldigten führen-
den Straftaten notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenshandlun-
gen ist somit gegeben.
9.3 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung
ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar.
Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten ist es angezeigt,
ihr die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Angemessen erscheint
ein Betrag von Fr. 6'000.--.
10. Entschädigung amtliche Verteidigung
10.1 Rechtsanwalt Q. wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom
14. Juli 2020 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 lit. c StPO
mit Wirkung ab dem 10. Juli 2020 als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten
bestellt (pag. 16-01-0004, -006). Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom
27. August 2020 wurde er mit Wirkung ab dem 17. August 2020 aus seinem Man-
dat entlassen. Rechtsanwalt Q. wurde für die amtliche Verteidigung der Beschul-
digten mit Fr. 1'185.90 direkt aus der Bundeskasse entschädigt (pag. 16-01-
0025, -0027). Die Bundesanwaltschaft übertrug Rechtsanwalt Bernard Olivier
Rambert in Anwendung von Art. 134 Abs. 2 StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 130 lit. c StPO mit Wirkung ab dem 18. August 2020 die amtliche Verteidi-
gung der Beschuldigten (pag. 16-01-0025, -0027). Die amtliche Verteidigung im
Vorverfahren erstreckt sich auf das gerichtliche Verfahren (in fine Art. 134 StPO).
Die Strafkammer ist zur Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidi-
gung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO).
10.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren
nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135
- 86 -
SK.2021.7
Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen
Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te-
lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen
und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes-
tens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen
werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten ver-
gütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für
Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stunden-
ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und
Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts
BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts
SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten
beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28
vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des
Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden
im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet
(Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet
werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwert-
steuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.
10.3 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz
für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Prakti-
kantentätigkeit auf Fr. 100.-- sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen
(vgl. E. 10.2).
10.4 Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 11. November 2021 die Ausrich-
tung eines Honorars von Fr. 20'418.95 (inkl. MWST) (TPF pag. 3.821.010 f.4).
Der geltend gemachte Aufwand setzt sich aus 73.25 Stunden Arbeitszeit zu ei-
nem Ansatz von Fr. 230.-- und 7.4 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von
Fr. 200.--, Auslagen (Reisespesen) von Fr. 745.60 sowie die Mehrwertsteuer
(7.7 %) von Fr.1'459.85 (vom 10. September 2020 bis 19. November 2021) zu-
sammen. Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen gerechtfer-
tigt. Die Entschädigung ist somit in beantragter Höhe zuzusprechen.
10.5 Die Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, der Eidgenos-
senschaft die Entschädigung für ihre amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt
Bernard Olivier Rambert zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver-
hältnisse erlauben.
10.6 Sodann ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die an
Rechtsanwalt Q. für ihre amtliche Verteidigung ausbezahlte Entschädigung von
- 87 -
SK.2021.7
Fr. 1'185.90 (inkl. MWST) zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver-
hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 88 -
SK.2021.7
11. Entschädigung Privatklägerschaft
11.1 Die Privatklägerschaft hat gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschul-
digten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Auf-
wendungen im Verfahren, wenn (a.) sie obsiegt oder (b.) die beschuldigte Person
nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Ent-
schädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu
belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den
Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Ansprüche der Privatklägerschaft
nach Art. 433 Abs.1 StPO beschränken sich auf die für ihre Interessenwahrung
im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen. Diese betreffen in erster
Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren
selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger-
schaft notwendig waren (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessord-
nung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 433 StPO N. 3).
Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise (anwaltlich ver-
tretenen) Privatklägerschaft sind die Bestimmungen über die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR; vgl. E. 10.2).
11.2 Nach Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO gilt die geschädigte Person, die bis zum Ab-
schluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf-
oder Zivilkläger zu beteiligen, als Privatkläger. Geschädigte Person ist nach
Art. 115 StPO jede natürliche oder juristische Person, die durch die Straftat in
ihren Rechten unmittelbar verletzt ist. Unmittelbar verletzt und geschädigt ist wer
Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitge-
schützten Rechtsgutes ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_416/2013 und
6B_417/2013 vom 5. November 2013 E. 2.3; BGE 138 IV 258 E. 2.2; 129 IV 95
E. 3.1, je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Verletzung ist etwa gegeben bei der
Beeinträchtigung strafrechtlich geschützter Individualrechtsgüter wie Leib und
Leben, sexuelle Integrität, Vermögen und Ehre (Urteile des Bundesgerichts
6B_416/2013 und 6B_417/2013 vom 5. November 2013 E. 2.3).
11.3 Privatklägerschaft Generalkonsulat der Republik Türkei
11.3.1 Dass die Privatklägerin aufgrund des durch den pyrotechnischen Angriff auf das
Generalkonsulat verursachten Sachschadens von Fr. 1'200.-- in ihren Individual-
rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt wurde und daher Geschädigtenstellung
hat, steht ausser Frage.
- 89 -
SK.2021.7
11.3.2 Der Aufwand für die anwaltliche Vertretung des Generalkonsulats der Republik
Türkei im Strafverfahren erscheint grundsätzlich notwendig; er ist in der Kosten-
note vom 11. November 2021 spezifiziert und ist angemessen zu entschädigen
(siehe TPF pag. 3.851.009, -014).
11.3.3 Die Privatklägerschaft verlangt von der Beschuldigten eine Prozessentschädi-
gung für die anwaltliche Vertretung gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO (TPF pag.
3.851.009, -012). Sie beantragt mit Kostennote vom 11. November 2021 die Aus-
richtung eines Honorars bzw. einer Parteientschädigung von Fr. 7'867.12 (TPF
pag. 3.851.009, -012; 3.720.912).
Der geltend gemachte Aufwand setzt sich aus 22 Stunden und 42 Minuten Ar-
beitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.-- und 6 Stunden und 57 Minuten Reisezeit
zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen (Porti, Telefon, Reisespesen) von
Fr. 693.60 sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) von Fr. 562.53 (vom 1. Novem-
ber 2020 bis 19. November 2021) zusammen. Der ausgewiesene Aufwand und
die Auslagen erscheinen gerechtfertigt. Die Entschädigung ist in beantragter
Höhe zuzusprechen.
11.3.4 Die Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Generalkonsulat der Republik Türkei
eine Entschädigung von Fr. 7'867.12 zu bezahlen.
11.4 Privatkläger B.
11.4.1 Der Privatkläger verlangt von der Beschuldigten eine Prozessentschädigung für
die anwaltliche Vertretung gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO. Im Weiteren bean-
tragt der Privatkläger eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen, die
ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind.
(TPF pag. 3.721.022).
Fraglich ist, ob von einem Delikt nach Art. 285 StGB betroffene Beamte in pro-
zessualer Hinsicht als geschädigte Personen (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO) zu be-
handeln sind und sie sich als Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) konstituie-
ren können, (HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 StGB N. 29). Nach der bundes-
gerichtlichen Praxis gelten bei Tatbeständen, die nicht dem Schutz von Individu-
alrechtsgütern dienen, nur Personen als geschädigt, die tatsächlich in ihren
Rechten beeinträchtigt wurden. Dabei muss die Beeinträchtigung die unmittel-
bare Folge der tatbestandsmässigen Handlung sein (BGE 117 Ia 135 E. 2a m.H.;
HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 StGB N. 29). Bei Gewalt und Drohung gegen
Beamte gemäss Art. 285 StGB sind auch die Rechtsgüter von Amtspersonen
unmittelbar beeinträchtigt, soweit gegen sie konkret Gewalt angewendet wird
(OGer ZH, 23.9.2011, ZR 2011, Nr. 76, S. 238). Dies erscheint auch deshalb
kohärent, weil die – das Individuum schützenden – Tatbestände der Tätlichkeit
- 90 -
SK.2021.7
(Art. 126 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) durch Art. 285 StGB konsu-
miert werden. Art. 285 StGB schützt nämlich nicht nur den Schutz der staatlichen
Funktionen, sondern sekundär auch die Beamten selber (HEIMGARTNER, a.a.O.,
vor Art. 285 StGB N. 29). Anders verhält es sich beim Tatbestand der Hinderung
einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, weil dort Beamte i.d.R. nicht unmit-
telbar in ihren Individualrechtsgütern beeinträchtigt werden und ihnen deshalb
keine Geschädigtenstellung zukommt (HEIMGARTNER, a.a.O., vor Art. 285 StGB
N. 29; OGer ZH, 23.9.2011, ZR 2011, Nr. 76, S. 240).
Die Beschuldigte ist wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte nach Art. 285 StGB schuldig zu sprechen. Der Privatkläger wurde
dabei unmittelbar in seinen Individualrechtsgütern beeinträchtigt. Er hat daher
Geschädigtenstellung.
11.4.2 Der Aufwand für die anwaltliche Vertretung des Privatklägers B. im Strafverfah-
ren erscheint grundsätzlich notwendig; er ist in der Kostennote vom 19. Novem-
ber 2021 spezifiziert und ist mit den noch aufzuzeigenden Anpassungen
(E. 11.4.5) angemessen zu entschädigen (vgl. TPF pag. 3.852.010, -012).
11.4.3 Der Privatkläger beantragt mit Kostennote vom 19. November 2021 die Ausrich-
tung eines Honorars bzw. einer Parteientschädigung von Fr. 12'297.80
(inkl. MWST) (TPF pag. 3.721.022; 3.852.013, -015), basierend auf einem Zeit-
aufwand von 29.75 Stunden à Fr. 300.-- (Arbeitszeit) plus 6 Stunden Reisezeit à
Fr. 300.--, Auslagen von Fr. 683.55 sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 879.25.
11.4.4 In Bezug auf den festgesetzten Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit von
Fr. 230.-- kann auf die Erwägungen 10.2 und 10.3 verwiesen werden.
11.4.5 Der geltend gemachte Aufwand erscheint mit nachgenannten Ausnahmen ange-
messen: Nicht zu entschädigen sind die Aufwendungen im Umfang von 0.25
Stunden vom 8. März 2021 (Durchsicht Eingangsanzeige), von 0.10 Stunden
vom 5. Juli 2021 (Telefonat mit Bundesstrafgericht), von 0.30 Stunden vom
6. Juli 2021 (Telefon mit Bundesstrafgericht), von 0.20 Stunden vom
12. Juli 2021 (Telefon mit Rechtsanwalt), von 0.10 Stunden vom 20. August 2021
(Telefon mit Bundesstrafgericht), von 0.10 Stunden vom 28. Oktober 2021 (Te-
lefon mit Bundesstrafgericht), von 0.20 Stunden vom 11. November 2021 (Tele-
fon mit Rechtsanwalt) sowie die 0.20 Stunden vom 17. November 2021 (Telefon
mit dem Bundesstrafgericht). Diese Aufwendungen von insgesamt 1.65 Stunden
gehen über das hinaus, was für eine gewissenhafte Vertretung unter Berücksich-
tigung der nicht aussergewöhnlichen Schwierigkeiten erforderlich war.
11.4.6 Die geltend gemachten Auslagen Fr. 683.55 erscheinen angemessen.
- 91 -
SK.2021.7
11.4.7 Nach dem Gesagten beträgt das Honorar für die Arbeitszeit Fr. 6'463.-- (28.10
Stunden [35.75 Stunden - 1.65 Stunden - 6 Stunden Reisezeit]) x Fr. 230.--) und
für die Reisezeit Fr. 1'200.-- (6.0 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich der Auslagen
von Fr. 638.55, ausmachend Fr. 8'346.55. Zuzüglich der Mehrwertsteuer (7.7 %)
von Fr. 642.70 ist die Entschädigung auf total Fr. 8'989.-- (inkl. Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
11.4.8 Die geltend gemachte Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen im Zu-
sammenhang mit der Beteiligung am Strafverfahren im Betrag von total
Fr. 361.50 (Fr. 104.-- für die Anreise; Fr. 82.50 [3 x Fr. 27.50] für die Verpflegung
sowie Fr. 175.-- für die Hotelkosten) erscheint angemessen.
11.4.9 Zusammenfassend ist die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B. eine
Entschädigung von Fr. 9’350.50 zu bezahlen.
11.5 Privatkläger C.
11.5.1 Der Privatkläger verlangt von der Beschuldigten eine Prozessentschädigung für
die anwaltliche Vertretung gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO. Im Weiteren bean-
tragt der Privatkläger eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen, die
ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind.
11.5.2 Die Beschuldigte ist wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 Abs. 1
StGB schuldig zu sprechen. Der Privatkläger wurde dabei nicht unmittelbar in
genügendem Mass in seinen Individualrechtsgütern beeinträchtigt (vgl. E. 11.4.1,
zweiter Abschnitt). Er hat daher diesbezüglich keine Geschädigtenstellung.
Sodann ist die Beschuldigte wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB
schuldig zu sprechen (vgl. E. 5.8). Der Privatkläger wurde durch die Beschuldigte
in seiner Ehre angegriffen (E. 5.6.1). Es liegt eine unmittelbare Verletzung eines
strafrechtlich geschützten Individualrechtsguts vor (vgl. E. 11.2). Er hat somit
diesbezüglich Geschädigtenstellung.
11.5.3 Der Aufwand für die anwaltliche Vertretung des Privatklägers C. im Strafverfah-
ren erscheint grundsätzlich notwendig; er ist in der Kostennote vom 15. Novem-
ber 2021 spezifiziert und ist mit den noch aufzuzeigenden Anpassungen
(E. 11.5.6) angemessen zu entschädigen (vgl. TPF pag. 3.853.007,- 011).
11.5.4 Der Privatkläger beantragt mit Kostennote vom 15. November 2021 sowie einer
«Spesenübersicht», eingereicht an der Hauptverhandlung vom 19. Novem-
ber 2021, die Ausrichtung eines Honorars bzw. einer Parteientschädigung von
Fr. 9'920.89 (inkl. MWST) (TPF pag. 3.853.007 f.). Der geltend gemachte Auf-
wand setzt sich aus 25.43 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 300.--,
- 92 -
SK.2021.7
4 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 300.--, Auslagen von Fr. 382.59
sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 709.30 zusammen.
11.5.5 In Bezug auf den festgesetzten Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit von
Fr. 230.-- kann auf die Erwägungen 10.2 und 10.3 verwiesen werden.
11.5.6 Die Kostennote vom 15. November 2021 beinhaltet Aufwendungen im Zusam-
menhang mit der Verteidigung gegen den Vorwurf der Hinderung einer Amts-
handlung sowie Beschimpfung. Aufgrund der fehlenden Geschädigtenstellung in
Bezug auf den Schuldspruch betreffend den Tatbestand der Hinderung einer
Amtshandlung (vgl. E. 11.4.1, zweiter Abschnitt; 11.5.2, erster Abschnitt) ist die
Kostennote um rund 55 % zu kürzen. Angemessen erscheint folgender Arbeits-
aufwand von insgesamt 16.25 Stunden: 1 Stunde Besprechung mit dem Klienten
am 20. Juli 2021; 1 Stunde Aktenstudium am 21. Juli 2021; 0.17 Stunden Stu-
dium Schreiben von Bundesstrafgericht/E-Mail an Klienten am 16. August 2021;
0.08 Stunden Eingabe an das Bundesstrafgericht/E-Mail an Klienten am 9. No-
vember 2021; 1 Stunde Besprechung mit Klient am 12. November 2021;
1 Stunde verfassen des Plädoyers am 15. November 2021; 7 Stunden Hauptver-
handlung am 18. November 2021; 5 Stunden Hauptverhandlung/Nachbespre-
chung mit Klienten am 19. November 2021). Der übrige Arbeitsaufwand von
9.18 Stunden geht über das hinaus, was für eine gewissenhafte Vertretung unter
Berücksichtigung der nicht aussergewöhnlichen Schwierigkeiten erforderlich
war. Die Reisezeit von 4 Stunden ist angemessen.
11.5.7 Die geltend gemachten Auslagen sind aufgrund der fehlenden Geschädigtenstel-
lung in Bezug auf Schuldspruch betreffenden den Tatbestand der Hinderung ei-
ner Amtshandlung (vgl. 11.5.2) – ebenfalls – zu kürzen. Angemessen erscheinen
Fr. 12.-- für Porti, Fr. 2.-- für Telefonspesen, Fr. 104.--, Fr. 17.-- für Kopien und
Fr. 95.-- für übrige Auslagen, ausmachend Fr. 230.--.
11.5.8 Nach dem Gesagten beträgt das Honorar für die Arbeitszeit Fr. 3'767.50 (16.25
Stunden x Fr. 230.--) und für die Reisezeit Fr. 800.-- (4 Stunden x Fr. 200.--),
zuzüglich der Auslagen von Fr. 230.--, ausmachend Fr. 4'767.56. Zuzüglich der
Mehrwertsteuer (7.7 %) von Fr. 367.10 ist die Entschädigung auf total
Fr. 5'134.60 (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.
11.5.9 Die geltend gemachte Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen im Zu-
sammenhang mit der Beteiligung am Strafverfahren von Fr. 326.50 (Hin- und
Rückreise Bahnticket Fr. 80.--; Mittag- und Nachtessen am Fr. 82.50 [3 x
Fr. 27.50]; Hotelzimmer Fr. 150.--; übrige Auslagen Fr. 14.--) erscheint gerecht-
fertigt.
- 93 -
SK.2021.7
11.5.10 Im Ergebnis ist die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger C. eine Ent-
schädigung von Fr. 5'461.10 zu bezahlen.
- 94 -
SK.2021.7
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 10f Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 und Art. 7 EpG.
2. A. wird schuldig gesprochen:
– der Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver-
brecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB;
– der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von
Art. 285 Ziff. 1 StGB;
– der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB;
– der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB;
– des unbefugten Verkehrs im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 SprstG;
– der Widerhandlung gegen Art. 10f Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 7c Abs. 1 COVID-19-
Verordnung 2 vom 13. März 2020 und das Epidemiengesetz im Sinne von Art. 83
Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 7 und Art. 40 EpG.
3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie in Zusatz zum Straf-
befehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Juli 2018 sowie
zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
22. März 2021 mit einer Geldstrafe von 50 Tagesätzen zu je Fr. 30.--.
Die Polizeihaft von 8 Tagen wird auf die Strafe angerechnet (Art. 51 StGB).
4. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.--. Bei schuldhafter Nichtbezahlung be-
trägt die Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage.
5. Als Vollzugskanton wird der Kanton Zürich bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m.
Art. 31 Abs. 1 StPO).
6. Die Verfahrenskosten von Fr. 9'250.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 3'000.--, Auslagen
Fr. 1'750.--; Gerichtsgebühr Fr. 4'000.--, Auslagen des Gerichts Fr. 500.--) werden
A. in reduziertem Umfang von Fr. 6'000.-- auferlegt.
- 95 -
SK.2021.7
7.
7.1 Rechtsanwalt Bernard Olivier Rambert wird für die amtliche Verteidigung von A.
durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 20'418.95 (inkl. MWST) entschädigt.
A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Entschädigung zurückzubezahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
7.2 A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die an Rechtsanwalt Q. für ihre amtliche
Verteidigung ausbezahlte Entschädigung von Fr. 1'185.90 (inkl. MWST) zurückzu-
bezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4
StPO).
8. A. wird verpflichtet, den Privatklägern jeweils nachfolgende Entschädigungen zu be-
zahlen:
8.1 Generalkonsulat der Republik Türkei im Kanton Zürich Fr. 7'867.10.
8.2 B. Fr. 9'350.50.
8.3 C. Fr. 5'461.10.
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich
begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den übri-
gen Parteien wird es zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 96 -
SK.2021.7
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt Bernard Olivier Rambert
Rechtsanwalt Yetkin Geçer
Rechtsanwalt Adrian Bigler
Rechtsanwalt Marco Uffer
D.
E.
F.
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Bundesamt für Polizei
Bundesamt für Gesundheit
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar-
tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug
von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein
begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt
oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Gesuch um neue Beurteilung
Die verurteilte Person, welcher das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt worden ist, kann innert 10 Tagen
bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen (Art.
368 Abs. 1 StPO). Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen, weshalb sie an der Hauptver-
handlung nicht teilnehmen konnte (Art. 368 Abs. 2 StPO).
Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der
Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).
Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt, so setzt die Verfahrensleitung eine
neue Hauptverhandlung an. An dieser entscheidet das Gericht über das Gesuch um neue Beurteilung und
fällt gegebenenfalls ein neues Urteil (Art. 369 Abs. 1 StPO). Bleibt die verurteilte Person der Hauptverhandlung
erneut unentschuldigt fern, so bleibt das Abwesenheitsurteil bestehen (Art. 369 Abs. 4 StPO).
Solange die Berufungsfrist noch läuft, kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue
Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären (Art. 371 Abs. 1 StPO). Auf eine Beru-
fung wird nur eingetreten, wenn das Gesuch um neue Beurteilung abgelehnt wurde (Art. 371 Abs. 2 StPO).
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen,
kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder
schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
- 97 -
SK.2021.7
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können
gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so-
wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der
Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts
sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können
nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als
es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich
anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art.
396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im
Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 25. Februar 2022
Full & Egal Universal Law Academy