Verfügung vom 27. Juni 2008
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp,Vorsitz,
Sylvia Frei und Walter Wüthrich,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Martin
Stupf, a.o. Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Conradin
Bluntschli,
Gegenstand
Beschlagnahme von Vermögenswerten; Grundbuch-
sperre
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2008.19
(Hauptgeschäftsnummer: SK.2007.18)
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Die Strafkammer erwägt, dass:
- das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juli 2007 den Entscheid der Strafkammer vom
5. Juli 2006 (SK.2006.5) aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an
diese zurückgewiesen hat, wobei es in den Erwägungen (unter anderem) ausge-
führt hat, dass das Bundesstrafgericht auf die Einziehung von Vermögenswerten
oder auf eine Ersatzforderung erkennen müsse (E. 4);
- gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatz-
forderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegt werden können;
- am 27. Juni 2008 an der Hauptverhandlung folgende Anträge gestellt wurden:
a) seitens der Bundesanwaltschaft:
Bei der Bank B. seien die Unterlagen bezüglich Wertschriftenvermögen des
Angeklagten und seiner Kinder einzuholen im Hinblick auf die Einziehung bzw.
Ersatzforderung;
b) seitens der Verteidigung:
1. Die heute von der Verteidigung bei der Bank B. angeforderten und noch ein-
zureichenden Bankunterlagen seien zu den Akten zu nehmen;
2. Bei der Bank B. seien aktuelle Auszüge der Konti und Depots des Angeklag-
ten und der Erbengemeinschaft C. zu edieren;
3. Zeuge: D., c/o Bank B.;
- die Bundesanwaltschaft ihre Anträge wie folgt ergänzte:
Zur Sicherung der Bezahlung der Ersatzforderung/Einziehung sei nebst dem be-
schlagnahmten Wertschriftendepot Nr. 1 von A. bei der Bank B. zusätzlich das ge-
samte Wertschriftenvermögen Nr. 2 bei derselben Bank im Umfang der Nutznies-
sung des Angeklagten zu beschlagnahmen sowie bezüglich sämtlicher Liegen-
schaften, an denen der Angeklagte Dienstbarkeiten oder Miteigentumsanteile hält,
eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch im Sinne einer Vormerkung nach
Art. 960/961 ZGB anzubringen;
- der Verteidiger die Abweisung dieser Ergänzungsanträge beantragte;
- das Depot Nr. 1 des Angeklagten bei der Bank B. mit Verfügung des Untersu-
chungsrichters vom 12. Dezember 2003 beschlagnahmt wurde;
- nicht feststeht, ob die – gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2007 – in
Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung erlangten Vermögens-
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werte noch vorhanden sind und gleichzeitig zweifelhaft ist, ob die bereits be-
schlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung einer allfälligen Ersatzforderung
genügen würden, da das beschlagnahmte Depot in seinem Bestand erhebliche
konjunkturell bedingte Wertminderungen erlitten haben könnte;
- die mutmassliche Sachlage es demzufolge erfordert, zur Sicherung einer allfälligen
Ersatzforderung sämtliche auf den Namen des Angeklagten lautenden Vermö-
genswerte bei der Bank B. sowie sämtliche Vermögenswerte bei der Bank B., an
denen der Angeklagte wirtschaftlich berechtigt oder an denen er beteiligt ist, zu
beschlagnahmen;
- im Hinblick auf den Entscheid in der Sache Gewissheit über die zu beschlagnah-
menden sowie die bereits beschlagnahmten Bankvermögen erforderlich ist;
- im Hinblick auf die Entscheidung über eine Sanktion die wirtschaftlichen Verhält-
nisse des Angeklagten abzuklären und daher die Höhe sämtlicher Konti und De-
pots von E. und F., beides Kinder des Angeklagten, sowie der Erbengemeinschaft
C. zu eruieren ist;
- aus den vorgenannten Gründen eine Grundbuchsperre insoweit anzuordnen ist,
als Grundstücke in der Gemeinde Z. vorhanden sind, an denen der Angeklagte
seit kurzer Zeit Allein- oder Miteigentum hat oder an denen er gesamthänderisch
beteiligt ist, die Ausdehnung dieser Massnahme auf sämtliche anderen Grundstü-
cke, an denen der Angeklagte in irgendeiner Form berechtigt ist, im jetzigen Zeit-
punkt hingegen als unverhältnismässig erschiene, nachdem gemäss Veranla-
gungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern für das Jahr 2006
Grundstücke in Z. zum amtlichen Wert von total Fr. 880'500.-- vorhanden sind;
- die Eröffnung dieser Verfügung an die Parteien erst nach Vollzug vorzunehmen ist;
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und verfügt:
I.
1. Sämtliche auf den Namen des Angeklagten lautenden Vermögenswerte bei
der Bank B. sowie sämtliche Vermögenswerte bei der Bank B., an denen der
Angeklagte wirtschaftlich berechtigt oder an denen er beteiligt ist, werden –
soweit diese nicht bereits aufgrund der Verfügung des Eidgenössischen Un-
tersuchungsrichteramtes vom 12. Dezember 2003 gesperrt sind (Depot Nr.
1) – beschlagnahmt.
2. Die Bank B. hat dem Gericht aktuelle Ausweise über diese Vermögenswerte
– einschliesslich der bereits früher beschlagnahmten Vermögenswerte – ein-
zureichen.
Die Bank B. hat dem Gericht aktuelle Ausweise über sämtliche Konti und
Depots von E. und F., beides Kinder des Angeklagten, sowie der Erbenge-
meinschaft C. einzureichen.
Diese Unterlagen sind der Strafkammer umgehend zu senden und vorab per
Fax zu übermitteln.
II.
1. Über die in der Gemeinde Z. gelegenen Grundstücke, bei denen der Ange-
klagte als Allein- oder Miteigentümer eingetragen oder an denen er im Ge-
samteigentum beteiligt ist, wird zur Sicherung einer allfälligen Ersatzforde-
rung gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB eine Grundbuchsperre angeordnet.
Die Eintragung der Grundbuchsperre ist dem Bundesstrafgericht mitzuteilen.
III.
1. Der Vorsitzende erlässt in Vollziehung dieser Verfügung die erforderlichen
Anordnungen an die Bank B. und an das Grundbuchamt Y.
2. Diese Verfügung wird den Parteien nach deren Vollzug eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide sowie gegen Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustel-
lung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 ff.
und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde gegen Ent-
scheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wer-
den (Art. 98 BGG).
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