Beschluss vom 25. Mai 2011
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident,
Giuseppe Muschietti und Nathalie Zufferey,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, Zweigstelle Zürich,
vertreten durch Lucienne Fauquex, Staatsanwältin
des Bundes,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Viktor Kletz-
händler,
Gegenstand
Entschädigung für amtliche Verteidigung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2011.6
(Hauptgeschäftsnummer: SK.2010.33)
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Die Strafkammer erwägt, dass:
– sie mit Urteil vom 5. Mai 2011 A. der bandenmässigen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit
Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG schuldig sprach, ihn mit einer Freiheitsstrafe von 13 Mo-
naten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, bestrafte, ihn zu einer Ersatz-
forderung von Fr. 80'000.– verurteilte und ihm die Verfahrenskosten von total
Fr. 10’509.95 auferlegte (Geschäfts-Nr. SK.2010.33);
– sie gleichzeitig beschloss, dass über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers,
Rechtsanwalt Viktor Kletzhändler, sowie die Frage der Kostentragung und Rücker-
stattungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung separat entschieden wird;
– die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch das urteilende Gericht am En-
de des Verfahrens festgelegt wird (Art. 135 Abs. 2 StPO), womit die Strafkammer
zum Entscheid zuständig ist und sie die Entschädigung für den gesamten Aufwand
der Verteidigung, soweit dieser den zur Anklage gelangten Verfahrensteil betrifft,
festzusetzen hat;
– der amtliche Verteidiger in der Hauptverhandlung aufgefordert wurde, innert sieben
Tagen seine Kostennote einzureichen (cl. 146 pag. 146.920.6);
– dieser mit Eingabe vom 9. Mai 2011 eine detaillierte Kostennote für seine Bemü-
hungen vom 30. April 2004 bis 5. Mai 2011 einreichte (cl. 146 pag. 146.721.5 ff.);
– die Bundesanwaltschaft sich dazu mit Eingabe vom 12. Mai 2011 vernehmen liess
(cl. 146 pag. 146.510.25 ff.);
– die Entschädigung nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August
2010 festzusetzen ist (SR 173.713.162; Art. 22 Abs. 3 BStKR);
– gemäss Art. 11 Abs. 1 BStKR die Entschädigung an die amtliche Verteidigung das
Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Un-
terkunft sowie Porti und Telefonspesen umfasst, gemäss Art. 12 Abs. 1 BStKR das
Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für
die Verteidigung bemessen wird, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und
höchstens 300 Franken beträgt, gemäss Art. 13 Abs. 1 BStKR die Auslagen auf-
grund der tatsächlichen Kosten, höchstens aber zu den Ansätzen nach Art. 13
Abs. 2 BStKR vergütet werden, und gemäss Art. 14 BStKR die Mehrwertsteuer zum
Honorar und den Auslagen hinzukommt;
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– der Verlauf des Strafverfahrens wie folgt zusammengefasst werden kann:
Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Januar 2003 ein gerichtspolizeiliches Er-
mittlungsverfahren gegen diverse Mitglieder der Hells Angels, darunter A., wegen
Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss
Art. 260ter StGB; mit Verfügung vom 28. April 2004 dehnte sie es u.a. gegen den
Beschuldigten A. auch auf den Vorwurf versuchter Entführung, evtl. versuchter Frei-
heitsberaubung, aus, wobei sich A. vom 28. April 2004 bis zum 12. Mai 2004 in Un-
tersuchungshaft befand; das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am
18. April 2005 die Voruntersuchung gegen diverse Mitglieder der Hells Angels, dar-
unter A., gegen diesen „wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen
Organisation, Freiheitsberaubung (strafbare Vorbereitungshandlungen)“; mit Verfü-
gung vom 15. September 2008 dehnte es die Voruntersuchung gegen A. auf den
Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus; am 7. Mai
2010 schloss es die Voruntersuchung; die Bundesanwaltschaft stellte mit Verfügung
vom 29. Dezember 2010 das Ermittlungsverfahren gegen A. bezüglich der Vorwürfe
der Beteiligung bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation und der versuch-
ten Freiheitsberaubung, evtl. der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Freiheits-
beraubung, ein und erhob beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen mehr-
facher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Eingang:
30. Dezember 2010); die Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht fand am 4. und
5. Mai 2011 statt;
– Rechtsanwalt Viktor Kletzhändler sich am 30. April 2004 als erbetener Verteidiger
von A. konstituierte und für diesen am 3. Mai 2004 ein Gesuch um amtliche Vertei-
digung und Einsetzung seiner Person als amtlicher Verteidiger stellte (cl. 110
pag. 10227 f., 10231);
– die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 5. Mai 2004 Rechtsanwalt Viktor Kletz-
händler infolge Inhaftierung des Beschuldigten zum amtlichen Verteidiger ernannte
(cl. 110 pag. 10233 f.), womit davon auszugehen ist, dass dessen Bemühungen seit
dem 30. April 2004 als solche der amtlichen Verteidigung gelten; nach der Haftent-
lassung von A. wurde die amtliche Verteidigung wegen Schwere der Anschuldigung
und Komplexität des Verfahrens aufrechterhalten (cl. 110 pag. 10243); ein Widerruf
oder Wechsel der amtlichen Verteidigung erfolgte im Vorverfahren nicht, womit die-
se praxisgemäss auch für das gerichtliche Verfahren Bestand hat;
– die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Februar 2011 Rechtsanwalt Viktor
Kletzhändler für die amtliche Verteidigung von A. im Zusammenhang mit dem ein-
gestellten Verfahrensteil mit total Fr. 19'472.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
entschädigte (cl. 146 pag. 146.721.2 ff.), und sich in der Ergänzungsverfügung vom
24. Februar 2011 zur Einstellungsverfügung vom 29. Dezember 2010 zu den Kosten
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der amtlichen Verteidigung äusserte; den für das Vorverfahren geltend gemachten
Aufwand von 131 Stunden 50 Minuten anerkannte die Bundesanwaltschaft grund-
sätzlich, wobei sie festhielt, der auf den eingestellten Verfahrensteil entfallende
Aufwand lasse sich nicht direkt der Kostennote vom 5. Oktober 2010 entnehmen,
weshalb sie hierfür ermessensweise 80 Stunden ausscheide, und bemerkte, die Dif-
ferenz von 51 Stunden 50 Minuten betreffe den Aufwand für den angeklagten Ver-
fahrensteil (cl. 146 pag. 146.710.16 ff.);
– der Verteidiger in seiner Kostennote einen Gesamtaufwand von 199 Stunden
40 Minuten ausweist, wovon für das Vorverfahren – entsprechend der Kostennote
vom 5. Oktober 2010 (cl. 137 pag. 16.12.2 ff.) – 131 Stunden 50 Minuten (Positio-
nen vom 30. April 2004 bis 3. Juni 2010) und für das Hauptverfahren 67 Stunden
50 Minuten (Positionen vom 4. Januar 2011 bis 5. Mai 2011), abzüglich der mit vor-
genannter Verfügung vom 24. Februar 2011 bereits abgerechneten 80 Stunden,
womit auf den angeklagten Verfahrensteil total 119 Stunden 40 Minuten entfallen;
– die Bundesanwaltschaft in der Ergänzungsverfügung vom 24. Februar 2011 die
Verfahrenskosten als zu ¾ auf den eingestellten Verfahrensteil und zu ¼ auf den
angeklagten Verfahrensteil fallend ausschied, während sie in der Verfügung betref-
fend Entschädigung des amtlichen Verteidigers vom 24. Februar 2011 dessen Auf-
wand als zu 60,7% auf den eingestellten Verfahrensteil fallend ausschied;
– bei dieser Kostenausscheidung der Bundesanwaltschaft zu beachten ist, dass ab
der Ausdehnung des Verfahrens auf den Tatbestand der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz für das Vorverfahren ein Aufwand von 40 Stunden
50 Minuten geltend gemacht wird (Positionen vom 16. September 2008 bis 3. Juni
2010), was 31% des Aufwands des Verteidigers im Vorverfahren ausmacht, und da-
von ausgegangen werden kann, dass hievon ein grösserer Anteil die neuen An-
schuldigungen betrifft, während die zuvor erfolgten Aufwendungen teilweise auch für
die neuen Anschuldigungen nützlich waren, da die Beweismittel teilweise identisch
sind;
– die von der Bundesanwaltschaft vorgenommene Ausscheidung von 51 Stunden
50 Minuten für den angeklagten Verfahrensteil als notwendiger Aufwand des Vertei-
digers bestätigt werden kann, zumal die Bundesanwaltschaft in ihrer Stellungnahme
vom 12. Mai 2011 in dieser Hinsicht keine Bemerkungen angebracht hat;
– der für das gerichtliche Verfahren geltend gemachte Aufwand von 67 Stunden
50 Minuten ausgewiesen ist und als notwendiger Aufwand bestätigt werden kann;
– der vom Verteidiger für den angeklagten Verfahrensteil in Rechnung gestellte Auf-
wand von 119 Stunden 40 Minuten in vollem Umfang entschädigungsberechtigt ist;
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– der Stundenansatz für den zur Anklage gebrachten Verfahrensteil (inkl. Bemühun-
gen im Vorverfahren) praxisgemäss auf Fr. 230.– festzusetzen ist, da der Fall weder
in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Anforderungen stellte, wäh-
rend die Reisezeit praxisgemäss mit Fr. 200.– pro Stunde zu entschädigen ist;
– für das Vorverfahren Reisezeiten geltend gemacht, aber nicht separat ausgewiesen
werden (so bei den Positionen vom 30. April 2004 Haftprüfungsverfahren 6 Std.,
10. Mai 2004 Besprechung mit Klient 6 Std., 12. Mai 2004 Einvernahme Bern 9 Std.,
30. April 2008 Akteneinsicht 4 Std. 30 Min., 6. Mai 2008 Einvernahme 3 Std. 30
Min.), wobei festzuhalten ist, dass insbesondere ein beträchtlicher Zeitaufwand auf
die Teilnahme an der Verhandlung vor dem Haftgericht I Berner Jura-Seeland in
Biel vom 30. April 2004 (Dauer: 16.00-16.40 Uhr; cl. 80 pag. 349 ff.), die Bespre-
chung mit dem Beschuldigten im Regionalgefängnis B. vom 10. Mai 2004 (vgl. cl. 80
pag. 357) und die Teilnahme an der Einvernahme vom 12. Mai 2004 in Bern (Dauer:
9.15-13.50 Uhr; cl. 97 pag. 5970 ff.) entfiel; ermessensweise werden daher für den
angeklagten Verfahrensteil anteilmässig 6 Stunden als Reisezeit vergütet;
– das Honorar für die amtliche Verteidigung demnach auf Fr. 27'341.80 (113,66 Stun-
den à Fr. 230.– und 6 Stunden à Fr. 200.–) festzusetzen ist;
– für das Vorverfahren für Fahrkosten, Porti, Telefon und Fotokopien Auslagen von
Fr. 819.– geltend gemacht werden, wovon die Bundesanwaltschaft für den einge-
stellten Verfahrensteil Fr. 497.– ausgeschieden hat, womit Fr. 322.– verbleiben;
– für das gerichtliche Verfahren Auslagen von Fr. 481.– geltend gemacht werden,
welche anerkannt werden können (Fr. 370.– für 2 Hotelübernachtungen, Fr. 80.– an
Fahrspesen, Fr. 31.– für Porti);
– die Entschädigung für die amtliche Verteidigung somit auf Fr. 28'144.80 (Honorar
Fr. 27'341.80, Auslagen Fr. 803.–) festzusetzen ist;
– die Mehrwertsteuer von Fr. 2'203.35 hinzukommt (7,6% auf Fr. 11'740.90 und
Fr. 322.– = Fr. 916.80 sowie 8% auf Fr. 15'600.90 und Fr. 481.– = Fr. 1'286.55);
– die Vergütung an den amtlichen Verteidiger demzufolge total Fr. 30'348.15 beträgt;
– die beschuldigte Person, wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, ver-
pflichtet ist, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung dem Bund zurückzuzah-
len, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO
i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO), sowie der Verteidigung die (allfällige) Differenz zwi-
schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135
Abs. 4 lit. b StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO);
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– das urteilende Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 425 StPO – entspre-
chend den früheren Art. 172 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 2 BStP – im Entscheid über die
Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kos-
tenpflichtigen von einer Kostenauferlegung ganz oder teilweise absehen kann, was
auch für die Kosten der amtlichen Verteidigung bzw. die Rückerstattungspflicht gilt
(SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen
2009, Art. 425 StPO N. 3 f.; DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 425
StPO N. 3 f.), während es umgekehrt bereits im Endentscheid die Rückerstattung
anordnen kann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten schon in
diesem Zeitpunkt einen Rückgriff erlauben (DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 StPO N. 14),
was namentlich dann der Fall sein kann, wenn die amtliche Verteidigung nicht we-
gen Bedürftigkeit des Beschuldigten angeordnet wurde (RUCKSTUHL, Basler Kom-
mentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 23 f.; SCHMID, a.a.O., Art. 135 StPO N. 14);
– der Verurteilte als Angestellter der ihm gehörenden C. AG bis 2010 ein Restaurant
leitete und einen Monatslohn von Fr. 7'200.– brutto bezog, seither zwar ohne Ar-
beitsstelle und ohne Einkommen ist, gemäss seinen Angaben in der Hauptverhand-
lung aber in Verhandlungen für eine Stelle als Betriebsleiter eines grösseren Re-
staurants mit Stellenantritt am 1. Juli 2011 steht und heute über ein Vermögen von
rund Fr. 170'000.– verfügt (cl. 146 pag. 146.930.2 f.; vgl. auch seine Angaben in den
Steuererklärungen 2008 und 2009, cl. 146 pag. 146.271.16 und 146.271.28);
– der Verurteilte seit März 1995 verheiratet ist, einen Sohn (Jg. 1998) hat, aber ausser
den gesetzlichen Familienunterhaltspflichten keine weiteren Verpflichtungen hat
(cl. 146 pag. 146.930.2);
– der Verurteilte in geordneten Verhältnissen lebt und sich in Anbetracht seiner wirt-
schaftlichen Verhältnisse unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung und der
Wiedereingliederung im heutigen Zeitpunkt – auch in Berücksichtigung der Verurtei-
lung zu einer Ersatzforderung von Fr. 80'000.– und der Auferlegung der Verfahrens-
kosten von Fr. 10’509.95 – keine Reduktion der Kosten aufdrängt, weshalb die
Rückerstattungspflicht vorbehaltlos in diesem Entscheid angeordnet werden kann;
– der Verurteilte somit zu verpflichten ist, die Entschädigung der amtlichen Verteidi-
gung im Betrag von Fr. 30'348.15 der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen;
– die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid Beschwerde bei der
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen kann (Art. 135 Abs. 3 lit. a
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 Organisationsreglement
BStGer), sie mithin die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Bemessungskrite-
rien überprüfen lassen kann (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO);
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– das Beschwerderecht gemäss Lehre auch dem Beschuldigten zukommt, da er im
Falle der Rückerstattungspflicht bei einer zu hohen Entschädigung beschwert ist
(RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 StPO N. 16), dementsprechend auch der Bundesan-
waltschaft hinsichtlich der Höhe der Entschädigung Beschwerdelegitimation zu-
kommen muss, da der Staat durch eine zu hohe Entschädigung beschwert ist, falls
die Forderung gegen den Beschuldigten nicht einbringlich ist;
– die in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gemäss
Art. 425 und Art. 135 Abs. 4 StPO erfolgte Anordnung der Rückerstattung im End-
entscheid bzw. Kostenentscheid dagegen Fragen tangiert, welche von den Parteien
nicht der Beschwerdeinstanz im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3
StPO unterbreitet werden können, weshalb davon auszugehen ist, dass in dieser
Hinsicht – wie nach bisherigem Recht (Art. 172 Abs. 1 BStP) – die Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht gegeben ist (Art 78 Abs. 1, 80 Abs. 1, 81 Abs. 1
und 90 BGG; vgl. BGE 135 I 91 E. 2.4.3 S. 100 ff.);
– im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wird, dass die jeweils
angerufene Gerichtsinstanz über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels entscheidet;
– dieser Entscheid den Parteien und dem Verteidiger zu eröffnen ist;
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Die Strafkammer beschliesst:
1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A. durch Rechtsanwalt Viktor
Kletzhändler im Verfahren SK.2010.33 wird auf Fr. 30'348.15 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO).
2. A. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von Fr. 30'348.15 der Eidge-
nossenschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
3. Dieser Entscheid wird den Parteien und Rechtsanwalt Viktor Kletzhändler zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entschädigungsentscheid innert 10 Tagen schriftlich und be-
gründet Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzo-
na, einlegen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un-
richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 26.05.2011
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