Beschluss vom 20. Juni 2012
Strafkammer
Besetzung Walter Wüthrich, Vorsitzender,
Giuseppe Muschietti und David Glassey,
Gerichtsschreiber Thomas Held
Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Claude Hentz,
Gesuchstellerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
Gesuchgegnerin
Gegenstand Verbergen und Weiterschaffen von Spreng-
stoffen, unbefugter Verkehr (Einfuhr) mit
Sprengstoffen und strafbare Vorbereitungs-
handlungen zur Brandstiftung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2012.13
(Hauptgeschäftsnummer: SK.2011.6)
- 2 -
Sachverhalt:
A. A. (nachfolgend "Gesuchstellerin") befindet sich seit dem 15. April 2010 in straf-
prozessualer Haft.
B. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte die Gesuchstellerin mit Ur-
teil vom 22. Juli 2011 (SK.2011.6) wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen
zur Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1 StGB) und des Verbergens und Weiterschaf-
fens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jah-
ren und 4 Monaten, unter Anrechnung der entstandenen Untersuchungs- und Si-
cherheitshaft von 464 Tagen. Gleichzeitig ordnete sie die Aufrechterhaltung der
Haft der Gesuchstellerin zur Sicherung des Strafvollzuges an (Dispositiv Ziff. III. 5
[TPF 13.950.091]).
C. Die Gesuchstellerin erhob am 31. Oktober 2011 bei der Strafrechtlichen Abtei-
lung des Bundesgerichts Beschwerde gegen das Urteil der Strafkammer. Die
Bundesanwaltschaft ergriff kein Rechtsmittel.
D. Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2011 (SN.2011.15 [TPF 13.950.013 ff.])
wurde der Gesuchstellerin unter Auflagen der Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs
bewilligt (Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO).
E. Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 übermittelte die Direktorin der Anstalten Hindel-
bank dem Bundesstrafgericht einen Führungsbericht über die Gesuchstellerin,
verbunden mit deren Antrag auf (bedingte) Haftentlassung zum 3. Juli 2012 nach
Verbüssung von zwei Dritteln der von der Strafkammer verhängten Freiheitsstra-
fe (TPF 13.883.029 ff.). Die Gesuchstellerin verzichtete auf eine persönliche An-
hörung für den Fall, dass ihrem Gesuch um (bedingte) Entlassung stattgegeben
werde (TPF 13.883.038).
F. Die Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft (TPF 13.510.034 f.) ging am
1. Juni 2012, die des amtlichen Verteidigers (TPF 13.523.026 ff.) am 8. Juni 2012
beim Gericht ein.
G. Am 11. Juni 2012 meldete sich die Gesuchstellerin fernmündlich beim Gericht
und beantragte eine persönliche Anhörung für den Fall, dass das Gericht Zweifel
an einer günstigen Sozialprognose habe (TPF 13.883.039).
- 3 -
Die Strafkammer erwägt:
1.
1.1 Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann einer beschuldigten Person bewilligt werden,
eine Freiheitsstrafe vorzeitig anzutreten, wenn der Stand des Verfahrens dies zu-
lässt. Für alle strafprozessualen Häftlinge, inklusive Gefangene im vorzeitigen
Straf- und Massnahmenvollzug, gilt die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV).
Die Inhaftierten können sich auf die einschlägigen Verfahrensgarantien von
Art. 31 BV berufen (BGE 133 I 270 E. 2 S. 275 mit Hinweisen) und jederzeit ein
Begehren um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug stellen (BGE 117 Ia
72 E. 1d S. 79 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2008 vom 19. März 2008,
E. 2). Dieses Gesuch darf nur abgewiesen werden, wenn strafprozessuale Haft-
gründe fortdauern und die Dauer der Haft bzw. des Strafvollzugs nicht in die Nä-
he der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281;
Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2011 vom 2. August 2011, E. 2.1).
Der vorzeitige Strafvollzug stellt eine Massnahme auf der Schwelle zwischen
Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er bietet der beschuldigten Person bereits
vor der rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung
im Rahmen des Strafvollzugs (BGE 133 I 270 E. 3.2.1; HUG, in: Do-
natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-
ordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 236 StPO N. 4). Für den vorzeitigen Straf-
vollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das Regime
der Untersuchungshaft massgebend (BGE, a. a. O., E. 3.2.1; Urteil 1B_200/2012
vom 20. April 2012, E. 2.1; HÄRRI, Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro-
zessordnung, Basel 2010, Art. 236 StPO N. 20; HUG, a. a. O., Art. 223 StPO
N. 4). Die Beschwerde gegen das Urteil der Strafkammer vom 22. Juli 2011 ist
nach wie vor bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hängig, dem-
nach ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, so dass es sich bei der Haft der Ge-
suchstellerin nach wie vor um strafprozessualen Freiheitsentzug handelt. Auf ihr
Gesuch um (bedingte) Haftentlassung finden demnach die Vorschriften über die
Sicherheitshaft (Art. 220 – 223 und 229 – 236 StPO) Anwendung.
1.2 Die Gesuchstellerin befindet sich seit dem 10. August 2011 im vorzeitigen Straf-
vollzug. Das Gericht prüft seine Zuständigkeit im Zusammenhang mit dem vorlie-
genden Gesuch von Amts wegen. Gemäss Art. 233 StPO hat die Verfahrenslei-
tung des Berufungsgerichts innert 5 Tagen über ein Haftentlassungsgesuch zu
entscheiden. Die Vorschriften der StPO finden auch auf Verfahren vor dem Bun-
desstrafgericht Anwendung, jedoch ist gegen Urteile der Strafkammer kein or-
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dentliches Rechtsmittel im Sinne der StPO gegeben. Sie können weder mit der
Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) noch mit der Berufung (Art. 398 ff. StPO) ange-
fochten, sondern als abschliessende Entscheide mit Beschwerde an das Bun-
desgericht weitergezogen werden (THOMMEN, Basler Kommentar, Bundesge-
richtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 80 N. 17; SCHMID, Die Strafrechtsbe-
schwerde nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht – eine erste Ausle-
geordnung, ZStR 124 [2006], S. 160, 171; vgl. auch Art. 380 StPO). Das Bun-
desgericht ist jedoch kein Berufungsgericht im Sinne von Art. 233, 398 ff. StPO:
zum einen stellt die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht kein ordentli-
ches Rechtsmittel im Sinne der StPO dar, sondern es handelt sich um ein aus-
serordentliches Rechtsmittel, auf welches ausschliesslich die Vorschriften des
Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge-
setz, BGG; SR 173.110) Anwendung finden. Zum anderen enthält das BGG kei-
ne Vorschriften zur Aufhebung von (bereits bestehenden) Zwangsmassnahmen.
Es ermöglicht zwar dem Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung eines Ur-
teils von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anzuordnen sowie andere
vorsorgliche Massnahmen zu treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten
(Art. 103 Abs. 3 BGG) oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen
(Art. 104 BGG). Ein Gesuch um bedingte Entlassung bezweckt aber gerade nicht
den Erhalt, sondern eine Änderung des status quo (so auch THOMMEN, a. a. O.,
Art. 103 N. 20). Die Zuständigkeit für Entscheide betreffend Aufhebung der Si-
cherheitshaft während eines beim Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfah-
rens (in Bundeskompetenz) ist gesetzlich nicht geregelt.
Das Bundesgericht hat diese Frage für bundesgerichtliche Verfahren – soweit er-
sichtlich – noch nicht entschieden und auch in der einschlägigen Literatur findet
sich diesbezüglich lediglich bei Foster ein Hinweis in einer Fussnote. Er vertritt
die Ansicht, dass bei der Bundesgerichtsbarkeit unterstehenden Strafverfahren
die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 BGG an die Stelle der Berufung
nach StPO trete und die verfahrensleitende Strafrechtliche Abteilung des Bun-
desgerichts abschliessend über Haftentlassungsgesuche entscheide (FOSTER,
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 233 StPO, S. 1534
Fn 4). Gegen diese Ansicht spricht zunächst, dass sie im Gesetz keinerlei Stütze
findet. Zudem vertritt das Bundesgericht in ständiger Praxis die Ansicht, dass mit
der Einreichung einer Beschwerde die Verfahrensherrschaft nicht auf das Bun-
desgericht übergehe, sondern beim Sachgericht verbleibe, dessen Entscheid an-
gefochten wird. So hat es sich ausdrücklich für unzuständig erklärt, Haftentlas-
sungsgesuche zu beurteilen, die während Beschwerdeverfahren gegen letztin-
stanzliche kantonale Urteile erhoben wurden und die Sache zur Entscheidung an
die kantonalen Gerichte zurückverwiesen (Urteil des Bundesgerichts
1B_100/2010 vom 26. April 2010, Sachverhalt lit. A; Präsidialverfügung der
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II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich SB100320-O/Z2 vom
25. Juli 2011, S. 3). Die vorliegende Sachverhaltskonstellation entspricht derjeni-
gen auf kantonaler Ebene. Für die Zuständigkeit des Sachgerichts zum Ent-
scheid über Haftentlassungsgesuche spricht des Weiteren, dass nur so der An-
spruch auf doppelte gerichtliche Überprüfung gewährleistet ist und dass das Be-
schwerdeverfahren vor Bundesgericht auf die Überprüfung der richtigen Rechts-
anwendung durch die unteren Gerichte ausgerichtet ist. Aufgrund der vorstehen-
den Ausführungen ist es angezeigt, dass die Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als das die Verfahrensherrschaft innehabende letztinstanzliche Sachgericht
für Haftentscheide während eines hängigen Beschwerdeverfahrens vor Bundes-
gericht zuständig ist.
2.
2.1 Die Gesuchstellerin beantragt ihre (bedingte) Haftentlassung zum 3. Juli 2012,
was der Verbüssung von zwei Dritteln der von der Strafkammer ausgesproche-
nen, aber noch nicht rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten
entspricht. Sie bestreitet nicht den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tat-
verdachtes, sondern das Vorliegen des gesetzlichen Haftgrundes gemäss
Art. 231 Ziff. lit. a StPO, indem sie sinngemäss die Unverhältnismässigkeit der
Haft nach Verbüssung von zwei Dritteln der zu erwartenden Freiheitsstrafe gel-
tend macht.
2.2 Für alle strafprozessualen Häftlinge (inklusive Gefangene im vorzeitigen Straf-
und Massnahmenvollzug) gilt die Unschuldsvermutung, und sie können sich auf
die einschlägigen Verfahrensgarantien von Art. 31 BV berufen (E. 1.1). Gemäss
Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft ge-
haltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich
beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden.
Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung die-
ses Grundrechts dar. Sie liegt vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der
zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Der Richter darf die
Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle
einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheits-
entziehenden Sanktion rückt. Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung (Art. 86
StGB) ist bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe
grundsätzlich ausser Acht zu lassen, es sei denn, die konkreten Umstände des
Falles würden eine Berücksichtigung gebieten (Urteile des Bundesgerichts
1P.18/2005 vom 31. Januar 2005, E. 1; 1P.216/2000 vom 27. April 2000,
E. 5c/bb und 1P.279/1992 vom 19. Mai 1992, E. 4c). Dies wird bejaht, wenn die
beschuldigte Person bereits zwei Drittel der erstinstanzlich verhängten Freiheits-
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strafe in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug
verbracht hat und die Strafe im Rechtsmittelverfahren noch verkürzt, nicht aber
erhöht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2010 vom 12. November
2010, E. 3.3). In diesen Fällen verlangt das Bundesgericht eine Prognose über
die Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 1 StGB (Art. 38 Ziff. 1 aStGB). Fällt diese po-
sitiv aus, muss dem Haftentlassungsgesuch stattgegeben werden (Urteile des
Bundesgerichts 1B_100/2007 vom 15. Juni 2007, E. 4.1; 1P.18/2005 vom 31.
Januar 2005, E. 2; 1P.611/1998 vom 17. Dezember 1998, E. 4). Im Lichte des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 36 Abs. 3 i. V. m. Art. 10 Abs. 2 BV) er-
scheint es nicht verfassungskonform, wenn strafprozessuale Haft zur Durchset-
zung einer allfälligen Strafe oder Massnahme einschneidender ausfiele als die in
Frage kommende strafrechtliche Sanktion (Urteil des Bundesgerichts
1B_44/2008 vom 13. März 2008, E. 4.2). Diese Grundsätze gelten auch für den
vorläufigen Strafvollzug (BGE 133 IV 187 E. 6.4 S. 199; 117 Ia 72 E. 1d S. 79 f.).
Die Verhältnismässigkeit der Haftdauer beurteilt sich aufgrund der konkreten
Verhältnisse des Einzelfalles (BGE 133 I 168 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.4.2).
3.
3.1 Die Gesuchstellerin hat das Urteil der Strafkammer mit Beschwerde vom
21. Oktober 2011 vollumfänglich angefochten, die Bundesanwaltschaft hat kein
Rechtsmittel ergriffen. Die von der Strafkammer ausgesprochene Freiheitsstrafe
kann im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht und/oder in einem allfälligen
Rückweisungsverfahren unter Berücksichtigung des Grundsatzes der reformatio
in peius allenfalls verkürzt, nicht aber erhöht werden, so dass zu prüfen ist, ob die
Voraussetzungen von Art. 86 StGB bei der Gesuchstellerin erfüllt sind.
3.2 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, so ist er gemäss Art. 86
Abs. 1 StGB durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein
Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere
Verbrechen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung als vierte und letz-
te Stufe des Strafvollzugs stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme
dar. Von dieser Regel darf nur aus guten Gründen abgewichen werden (BGE 133
IV 201 E. 2.3; 119 IV 5 E. 2). In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit
der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem spezialpräventiven
Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen um-
so höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgü-
ter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdi-
gung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Ver-
halten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstel-
lung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu
- 7 -
erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 f.; 124 IV
193 E. 4a und 5b/bb). Es ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer
Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist
als bei einer Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; Urteil des
Bundesgerichts 6A.86/2002 vom 20. Januar 2003, E. 2.9). Welche Art von Delikt
zur Freiheitsstrafe geführt hat, ist für die Prognose nicht entscheidend, denn die
Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien erschwert werden. Dagegen sind
die Umstände der Straftat insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Tä-
terpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit einer
bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte
zu verantworten ist, hängt nicht nur von der Wahrscheinlichkeit der Begehung
neuer Straftaten, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten
Rechtsgutes ab (BGE 124 IV 193 E. 3).
3.2.1 Die Gesuchstellerin wird am 3. Juli 2012 zwei Drittel der mit Urteil vom 22. Juli
2011 gegen sie ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Untersuchungs- und Si-
cherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbüsst haben, womit auf dieses
Datum das zeitliche Erfordernis für eine bedingte Entlassung im Sinne von
Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt wäre. Der Führungsbericht der Direktorin der Anstalten
Hindelbank vom 9. Mai 2012 bescheinigt der Gesuchstellerin, sich im Strafvollzug
wohl verhalten zu haben (TPF 13.883.029 ff.). Demzufolge hängt der Entscheid
über die Entlassung der Gesuchstellerin einzig davon ab, ob ihr eine günstige
Legalprognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. Ist dies
der Fall, sind die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft zur Siche-
rung des (weiteren) Strafvollzugs nicht mehr gegeben, und die Fortführung des
vorzeitigen Strafvollzugs ist unverhältnismässig.
3.2.2 Über das Vorleben der heute 30-jährigen Gesuchstellerin ist bekannt, dass sie in
Italien geboren und aufgewachsen ist. Sie absolvierte die Matura und begann ein
Studium, das sie jedoch nicht abschloss (cl. 1 pag. 6.3.8; cl. 6 pag. 13.3.11). Vor
ihrer Verhaftung war sie beruflich als Erzieherin in einer sozialen Genossenschaft
in Turin tätig und arbeitete zuletzt gelegenheitsmässig als Flachmalerin mit einem
monatlichen Verdienst von ca. EUR 500.– (cl. 1 pag. 6.3.8; cl. 6 pag. 13.3.11 f.).
Sie ist in der Provinz Turin (Italien) wohnhaft und mit dem in gleicher Sache
ebenfalls nicht rechtskräftig verurteilten B. verheiratet; das Ehepaar ist kinderlos
(cl. 1 pag. 6.2.71, 6.3.2; cl. 6 pag. 13.3.12). Nach eigenen Angaben hat sie kein
Vermögen und ist schuldenfrei (cl. 6 pag. 13.3.11, 13.3.17). Gemäss schweizeri-
schem und italienischem Strafregisterauszug weist sie keine Vorstrafen auf
(TPF 13.233.3 und …9). Dem Führungsbericht der Anstalten Hindelbank kann
entnommen werden, dass die Gesuchstellerin sich besonnen, korrekt und sozial-
kompetent verhalte. Sie respektiere die anstaltsinternen Regeln, halte sich an
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den Vollzugsplan und habe zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben. Zur
Tat habe sie sich nur zurückhaltend geäussert und angegeben, sich damit ge-
danklich stark auseinanderzusetzen. In Zukunft wolle sie sich mit legalen Mitteln
für Natur und Umwelt einsetzen. Inwiefern sie sich in Bezug auf ihre politische
Haltung in Zukunft entwickeln werde, könne seitens des Anstaltspersonals nicht
beurteilt werden. Die Gesuchstellerin selbst führt in ihrem Entlassungsgesuch
aus, dass sie nach der Haftentlassung zu ihrer Familie nach Italien zurückkehren
wolle, um ein gemeinsames Leben mit ihrem (zur Zeit ebenfalls inhaftierten)
Ehemann aufzubauen und eine Familie zu gründen. Sie wolle ihr Studium als Er-
zieherin für behinderte Kinder wieder aufnehmen und beenden. Finanzielle Prob-
leme nach der Haftentlassung ergäben sich nicht, da sie keine Schulden habe.
Die Gesuchstellerin hat sich während des gesamten Verfahrens zu den ihr zur
Last gelegten strafbaren Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung (Art. 260bis
Abs. 1 StGB) und des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen
(Art. 226 Abs. 2 StGB) nicht geäussert. Die Strafkammer hat in ihrem Urteil vom
22. Juli 2011 festgehalten, dass aufgrund der Tatmodalitäten, insbesondere der
Art des Verbergens und des Transports der Tatmittel, der Schwere der möglichen
und beabsichtigten Verletzung von Rechtsgütern sowie der zu diesem Zweck an-
gewandten kriminellen Energie das Verschulden der Gesuchstellerin mindestens
mittelschwer zu werten sei. Die Gesuchstellerin habe sich nicht gescheut, zur
Durchsetzung ihrer politischen bzw. ideologischen Ziele die Einsetzung von er-
hebliche Gewalt auslösenden Mitteln gegen Sachen zu planen (Urteil des Bun-
desstrafgerichts SK.2011.6 vom 22. Juli 2011, E. 6.7.1 und 6.7.3).
3.2.3 Die Gesuchstellerin war bis zu ihrer Verhaftung im gegenständlichen Verfahren
sozial integriert und kam (zusammen mit ihrem Ehemann) eigenständig für ihren
Lebensunterhalt auf. Strafrechtlich ist sie zuvor nicht in Erscheinung getreten und
hat sich bis jetzt an den Vollzugsplan gehalten. Hervorzuheben sind hierbei ins-
besondere ihre vorbildliche Integration innerhalb der Strafvollzugsanstalt in allen
Bereichen, obwohl sie kein Deutsch spricht. Namentlich ihr Verhalten bei der Ar-
beit und ihr Umgang mit Mitgefangenen werden im Führungsbericht gelobt, Situa-
tionen, die denen des Lebens in Freiheit ähnlich sind. Die zukünftige Wohnsitua-
tion der Gesuchstellerin ist gesichert und die Wiederaufnahme des Studiums bei
finanzieller Unterstützung durch die Familie erscheint nicht unrealistisch. Der
Wunsch der Gesuchstellerin, nach ihrer und der Entlassung ihres Ehemanns eine
Familie zugründen, ist angesichts ihres Alters nachvollziehbar und zeugt von ei-
ner gewissen Reife und Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen.
Die der Gesuchstellerin vorgeworfenen strafbaren Handlungen sind nicht zu ver-
harmlosen, handelt es sich doch um gemeingefährliche Delikte des siebten Titels
- 9 -
des StGB, denen ein hohes Gefährdungspotential immanent ist. Zu beachten ist
jedoch, dass das Urteil gegen die Gesuchstellerin noch nicht rechtskräftig ist und
somit zu ihren Gunsten weiterhin die Unschuldsvermutung gilt. Umstände einer
allfälligen Tatbegehung lassen demnach nur in sehr beschränktem Mass Rück-
schlüsse auf die Täterpersönlichkeit der Gesuchstellerin und deren künftiges
Verhalten zu. Die Beurteilung einer allfälligen, heute von der Gesuchstellerin
ausgehenden Gefährlichkeit, basierend auf einem noch nicht rechtskräftig fest-
gestellten strafbaren Verhalten, erscheint äusserst problematisch, wenn nicht so-
gar praktisch unmöglich. Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die
Gesuchstellerin die ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen begangen hat, fällt
auf, dass diese sich bei aller aufgewendeten kriminellen Energie und der Gefähr-
lichkeit der zur Tatbegehung vorgesehenen Tatmittel, ausschliesslich gegen Sa-
chen und nicht gegen Menschen richten sollten und dass letztlich kein Schaden
eingetreten ist.
Die Bundesanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung aus, bei der Gesuchstelle-
rin dürfte es sich um eine indoktrinierte Überzeugungstäterin handeln. Sie habe
in ihrem Entlassungsgesuch zudem keine glaubhafte Reue oder Einsicht in ihre
Taten gezeigt, weshalb erhebliche, konkrete Zweifel daran bestünden, dass sie
sich in Zukunft straffrei verhalten werde. Dem kann so nicht gefolgt werden. Über
die Motive der Tatbegehung kann weitestgehend nur spekuliert werden, da die
Gesuchstellerin während des gesamten Strafverfahrens von ihrem Aussagever-
weigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Auch wenn aufgrund der sichergestell-
ten Bekennerschreiben gewichtige Indizien dafür bestehen, dass sie die ihr zur
Last gelegten, aber noch nicht rechtskräftig festgestellten Straftaten aus politi-
scher Überzeugung begangen hat, führt dies nicht zwingend dazu, dass ihr eine
ungünstige Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden muss.
Aufgrund ihres Verhaltens im Strafvollzug und ihrer Ausführungen im Entlas-
sungsgesuch erscheint es eben nicht ausgeschlossen, dass sie sich in Zukunft
ausschliesslich mit legalen Mitteln für Natur und Umwelt einsetzen wird. Auch
kann aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin sich nicht (offen) zur Tat be-
kennt und ernsthaft mit dieser auseinandergesetzt hat, nicht geschlossen wer-
den, die Gesuchstellerin werde auch in Zukunft weitere, gleichartige Straftaten
begehen. Zwar kann die Einsichtigkeit gegenüber der Verurteilung und Strafzu-
messung als Indiz für eine Änderung der inneren Lebenseinstellung betrachtet
und deren Fehlen als mangelnde innere Änderung gedeutet werden, jedoch steht
die unzureichende Auseinandersetzung mit dem Delikt einer positiven Prognose
nicht ohne weiteres entgegen (in diesem Sinne wohl auch BGE 124 IV 193 E. 5
b/ee; BVerfG NJW 1998 2202, 2204). Die Gründe für ein derartiges Verhalten
können vielfältig sein. Würde vorliegend das von der Bundesanwaltschaft be-
mängelte fehlende Auseinandersetzen mit den der Gesuchstellerin zur Last ge-
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legten Vorwürfen und das mangelnde Bekunden von Reue negativ gewertet,
würde dies die gesetzlich verankerte Unschuldsvermutung verletzen. Ein derarti-
ges Verhalten käme einem Geständnis gleich, was im jetzigen Verfahrensstand
von der Gesuchstellerin nicht verlangt werden kann, da das Urteil der Strafkam-
mer noch nicht rechtskräftig und die Beschwerde der Gesuchstellerin beim Bun-
desgericht hängig ist. Zudem gibt es keine Pflicht, sich zur begangenen Tat zu
bekennen oder diese zu bereuen, selbst im Falle einer rechtskräftigen Verurtei-
lung (BGE, a. a. O., mit Hinweisen). Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die Ge-
suchstellerin eine zeitlich befristete Strafe verbüsst. Falls ihr die bedingte Entlas-
sung verweigert wird, ist sie in gut einem Jahr bedingungslos in Freiheit zu ent-
lassen. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass sich die momentane Einstellung
der Gesuchstellerin bzw. diejenige nach Verbüssung von zwei Dritteln der aus-
gesprochenen Freiheitsstrafe während des restlichen Drittels im Vollzug noch
ändern wird, insbesondere wenn man die Meinung der Bundesanwaltschaft teilen
würde, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine Überzeugungstäterin han-
delt. Der vagen Hoffnung eines Wegfalls einer allfälligen Gefährlichkeit in dieser
Zeit aus Gründen, die nicht erkennbar sind, steht mindestens gleichrangig die
Verschärfung der Gefahr durch die Situation des Vollzugs und die Fernhaltung
der Gesuchstellerin vom Leben in Freiheit gegenüber. So gewährleistet der wei-
tere Strafvollzug letztlich auch nicht die Vermeidung etwaiger Straftaten, sondern
vermeidet allenfalls Straftaten während der (restlichen) Zeit der Verbüssung und
verschiebt im Übrigen das Problem möglicher Straftatenbegehung bloss auf ei-
nen zeitlich späteren Zeitpunkt (BGE 124 IV 193 E. 4 d/aa).
3.2.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass keinerlei Anzeichen vorliegen, die
zur Annahme führen, die Gesuchstellerin werde im Falle einer Entlassung aus
dem vorzeitigen Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der ausgespro-
chenen Freiheitsstrafe weitere Straftaten begehen. Vielmehr lassen der Verlauf
des Strafvollzugs, der Führungsbericht der Anstaltsleitung und die Angaben der
Gesuchstellerin hoffen, dass sie sich nach ihrer Entlassung ohne Probleme wie-
der in die Gesellschaft integrieren wird. Auch wenn nicht sämtliche möglichen
Beurteilungsmerkmale klarerweise für eine günstige Prognose der Gesuchstelle-
rin sprechen, sind die negativ ins Gewicht fallenden Aspekte nicht so gewichtig,
dass der Gesuchstellerin eine negative Legalprognose im Sinne von Art. 86
Abs. 1 StGB zu stellen ist. Das Vorliegen einer günstigen Legalprognose ist nicht
erforderlich. Demnach ist es unverhältnismässig, den vorläufigen Strafvollzug
nach Verbüssung von zwei Dritteln der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur Si-
cherung eines allfälligen Strafvollzugs aufrechtzuerhalten. Die Gesuchstellerin ist
zum 3. Juli 2012 aus der Haft zu entlassen.
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3.3 Eine inhaftierte Person muss vor dem Entscheid über die (bedingte) Entlassung
angehört werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Anhörung
jedoch nur erforderlich, wenn die in Haft befindliche Person kein Gesuch gestellt
hat oder wenn dem Gesuch nicht ohne weiteres stattgegeben werden kann. Ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör ist hingegen gewährleistet, wenn sie selbst ein
Entlassungsgesuch stellt (Urteil 6B_587/2010 vom 13. Januar 2011, E. 1.2, 1.3.1;
BAECHTHOLT, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 86 StGB
N. 26). Ob Art. 86 Abs. 2 StGB auch in Verfahren betreffend Haftentlassungsge-
suche von Personen im vorzeitigen Strafvollzug Anwendung findet, erscheint
zweifelhaft, da die Regeln der Sicherheitshaft Anwendung finden, die gerade kei-
ne persönliche Anhörung vorschreiben. Die Frage kann aber letztlich offen blei-
ben, da die Gesuchstellerin ein eigenes, begründetes Entlassungsgesuch gestellt
und ausdrücklich auf eine persönliche Anhörung für den Fall von dessen Gut-
heissung verzichtet hat (TPF 13.883.038). Sie nahm am 11. Juni 2012 telefo-
nisch Kontakt mit dem Gericht auf und verlangte eine persönliche Anhörung nur
für den Fall, dass das Gericht die Abweisung ihres Haftentlassungsgesuchs in
Erwägung ziehe (TPF 13.883.039). Da dem Entlassungsgesuch stattzugeben ist,
konnte auf eine persönliche Anhörung der Gesuchstellerin verzichtet werden.
4. Dieser Entscheid ist der Direktion der Anstalten Hindelbank zum Vollzug sowie
dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und dem Amt für Migration und
Personenstand des Kantons Bern zur Kenntnis zuzustellen.
5. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Die Gesuchgegnerin hat Rechtsan-
walt Claude Hentz als amtlich bestellten Verteidiger der Gesuchstellerin im vorlie-
genden Verfahren in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i. V. m. Art. 10,
12 Abs. 1 und 2 BStKR mit Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
6. Die Zuständigkeit für den Beschluss der Entlassung aus dem vorzeitigen Straf-
vollzug wurde von der Strafkammer für das vorliegende Verfahren trotz fehlender
gesetzlicher Regelung bejaht (E. 1.2, S. 4). Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels
hiergegen hat indessen nicht die Strafkammer, sondern die angerufene Be-
schwerdeinstanz zu beurteilen, weshalb am Ende des Beschlusses auf verschie-
dene Rechtsmittel hingewiesen wird.
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Die Strafkammer beschliesst:
1. A. wird per 3. Juli 2012 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen.
2. Die Anstalten Hindelbank werden angewiesen, A. am 3. Juli 2012 zu entlassen
und dem Bundesstrafgericht entsprechende Mitteilung zu erstatten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Die Bundesanwaltschaft hat Rechtsanwalt Claude Hentz als amtlich bestellten
Verteidiger mit Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
5. Dieser Entscheid ist den Parteien zu eröffnen und der Direktion der Anstalten
Hindelbank zum Vollzug sowie dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und
dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern zur Kenntnis zuzu-
stellen.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Verfügungen des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstraf-
gerichts, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet
Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einge-
legt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un-
richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 21. Juni 2012
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