Verfügung vom 16. Oktober 2013
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzel-
richterin,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Martin
Stupf, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Ruth Bau-
meister,
Gegenstand Bestellung eines amtlichen Verteidigers
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2013.11
(Hauptgeschäftsnummer: SK.2013.30)
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Die Einzelrichterin erwägt:
1. Die Bundesanwaltschaft erliess am 3. April 2012 einen Strafbefehl gegen A., mit
welchem dieser der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im
Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gesprochen und mit einer
bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.-- bestraft wurde. A. liess
durch seine erbetene Verteidigerin, Rechtsanwältin Ruth Baumeister, gegen den
Strafbefehl Einsprache erheben. In der Folge überwies die Bundesanwaltschaft
den Strafbefehl mit den Akten am 22. November 2012 an die Strafkammer des
Bundesstrafgerichts zur Anklage.
Im Hauptverfahren stellte A. am 7. Januar 2013 ein Gesuch um Bestellung einer
notwendigen und amtlichen Verteidigung rückwirkend per 28. Oktober 2004; als
Anwaltswunsch bezeichnete er Rechtsanwältin Ruth Baumeister in Z. (Deutsch-
land). Letztere bezeichnete nach Aufforderung des Gerichts ein Zustelldomizil in
der Schweiz im Sinne von Art. 23 BGFA.
Die zuständige Einzelrichterin der Strafkammer trat mit Verfügung vom 27. Febru-
ar 2013 auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. April 2012 nicht ein (Ge-
schäftsnummer SK.2012.45) und wies gleichzeitig das Gesuch um Anordnung ei-
ner notwendigen und amtlichen Verteidigung ab (Geschäftsnummer SN.2013.1).
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess mit Beschluss BB.2013.27
vom 13. August 2013 die von A. gegen die Verfügung der Einzelrichterin erhobene
Beschwerde gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Strafkam-
mer zurück. Die Beschwerdekammer stellte fest, dass die von A. erhobene Ein-
sprache gegen den Strafbefehl als gültig anzusehen sei und die Strafkammer das
Hauptverfahren durchzuführen habe.
2. Die Einzelrichterin erwog in der Verfügung vom 27. Februar 2013 zum Gesuch um
Anordnung einer notwendigen und amtlichen Verteidigung, dass kein Fall einer
notwendigen Verteidigung (mehr) im Sinne von Art. 130 lit. d StPO vorliege, weil
mangels Prozessvoraussetzung auf die Einsprache nicht einzutreten und demzu-
folge keine Hauptverhandlung anzuberaumen sei (Verfügung, E. 4.1). Sie erwog
im Weitern, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Einsetzung einer
amtlichen Verteidigung nicht erfüllt seien und die Verfahrenshandlungen bis zum
Erlass der Verfügung eine solche nicht erfordert hätten (Verfügung, E. 4.2-4.3).
Nachdem die Beschwerdekammer die Sache zur Durchführung des Hauptverfah-
rens an die Strafkammer zurückgewiesen hat, lebt insoweit auch das Gesuch um
Anordnung einer notwendigen und amtlichen Verteidigung wieder auf.
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3.
3.1 Der Gesuchsteller beantragt, es sei rückwirkend auf den 28. Oktober 2004 eine
notwendige Verteidigung und, da er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel
verfüge, eine amtliche Verteidigung anzuordnen (cl. 74 pag. 74.210.1 f.). Mit
Schreiben des Gerichts vom 10. Januar 2013 wurde er aufgefordert, das für Gesu-
che um unentgeltliche Rechtspflege vorgesehene Formular vollständig und wahr-
heitsgetreu auszufüllen und die dazugehörigen Unterlagen (in Ergänzung der be-
reits eingereichten Dokumente) einzureichen; soweit an einer rückwirkenden Ein-
setzung einer amtlichen Verteidigung festgehalten werde, seien die Voraussetzun-
gen auch für die Vergangenheit nachzuweisen. Ausserdem wurde er aufgefordert,
Unterlagen zur Vermögenssteuer nachzureichen, da der für das Jahr 2010 einge-
reichte Steuerbescheid nur die Einkommenssteuer zum Gegenstand habe (cl. 74
pag. 74.210.18 f.). Am 20. Februar 2013 reichte der Gesuchsteller innert erstreck-
ter Frist das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mit diversen
Unterlagen ein und erneuerte seinen Antrag auf rückwirkende Anordnung einer
notwendigen Verteidigung, unter gleichzeitiger Bestellung einer amtlichen
Verteidigung. Im weitern erklärte er, es existierten keine Vermögenssteuerunterla-
gen (cl. 74 pag. 74.210.20 ff.). Am 27. August 2013 wurde der Gesuchsteller
aufgefordert, Änderungen in seinen finanziellen und familiären Verhältnissen seit
Gesuchseinreichung mitzuteilen und diesbezügliche Belege, insbesondere zu
seinem Einkommen und jenem seiner Ehefrau, sowie die Steuerbescheide für die
Jahre 2011 und 2012 nachzureichen (cl. 75 pag. 75.201.1 f.). Am 27. Septem-
ber 2013 reichte der Gesuchsteller innert erstreckter Frist die Steuerbescheide
sowie weitere Gehaltsabrechnungen ein. Im Übrigen erklärte er, seine finanziellen
und familiären Verhältnisse hätten sich nicht geändert (cl. 75 pag. 75.201.3-49).
Die Bundesanwaltschaft beantragt mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme
vom 9. Oktober 2013 die Abweisung des Gesuchs (cl. 75 pag. 75.510.6 f.).
3.2 Die Einzelrichterin ist als Verfahrensleitung zuständig, ab Anklageerhebung für die
Sicherstellung der notwendigen Verteidigung zu sorgen und eine amtliche Vertei-
digung zu bestellen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen gegeben sind (Art. 61
lit. d StPO i.V.m. Art. 131 Abs. 1, Art. 132 Abs. 1 und Art. 133 Abs. 1 StPO).
3.3 Nachdem im Verfahren SK.2012.45 der Staatsanwalt des Bundes auf Anfrage der
Einzelrichterin erklärte, als Vertreter der Bundesanwaltschaft an der Hauptver-
handlung persönlich teilzunehmen, liegt ein Fall einer notwendigen Verteidigung
im Sinne von Art. 130 lit. d StPO vor. In einem solchen Fall achtet die Verfahrens-
leitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1
StPO). Es versteht sich von selbst und ergibt sich aus Art. 132 Abs. 1 StPO, dass
die Verfahrensleitung nicht aktiv zu werden braucht, wenn der Beschuldigte bereits
verteidigt ist, bevor ein Grund für eine notwendige Verteidigung im Sinne von
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Art. 130 StPO eintritt: Die Verfahrensleitung hat bei notwendiger Verteidigung eine
amtliche Verteidigung (nur) anzuordnen, wenn die beschuldigte Person trotz Auf-
forderung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO) oder
wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt
hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung be-
stimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO). Die seit dem 13. Januar 2006 bestehen-
de Wahlverteidigung in der Person von Rechtsanwältin Ruth Baumeister (cl. 22
pag. 16.301.1 f.) erfüllt bereits die Funktion der notwendigen Verteidigung (vgl. da-
zu SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zü-
rich/St. Gallen 2009, Art. 131 StPO N. 3). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
nicht eine notwendige Verteidigung, sondern bei Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen (einzig) eine amtliche Verteidigung zu bestellen wäre. Die Ein-
zelrichterin wies deshalb den Antrag auf förmliche Ernennung einer notwendigen
Verteidigung am 10. Januar 2013 als obsolet ab (cl. 74 pag. 74.210.1 f.). Daran ist
vorliegend trotz Erneuerung des diesbezüglichen Antrags festzuhalten.
3.4 Eine amtliche Verteidigung ist – nebst dem erwähnten Fall – dann anzuordnen,
wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die
Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
Dem Moment der Mittellosigkeit kommt bei der von der beschuldigten Person
selbst verlangten amtlichen Verteidigung eine primäre Bedeutung zu (SCHMID,
a.a.O., Art. 132 StPO N. 9). Die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung nach
Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, welche in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher konkreti-
siert werden, knüpfen im Wesentlichen an die bisherige bundesgerichtliche Recht-
sprechung zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege – vgl. unten
E. 3.5 – an (Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 3.2).
Eine rückwirkende Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (im vorlie-
genden Verfahren in der Funktion einer amtlichen Verteidigung) erfolgt nur aus-
nahmsweise, etwa wenn es bei zeitlicher Dringlichkeit einer sachlich zwingend ge-
botenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Grundsätzlich erfolgt eine Einsetzung
ab dem Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuchs (BGE 122 I 203
E. 2f; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 132 StPO N. 7). Eine Par-
tei, die – aus welchen Gründen auch immer – auf Kredit Dritter oder ihres Anwalts
prozessiert, obwohl sie unentgeltliche Rechtspflege hätte verlangen können, kann
aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (früher Art. 4 aBV) jedenfalls nicht damit rechnen,
dass der Staat ihre Prozesskosten später rückwirkend übernehmen werde (BGE
122 I 203 E. 2e). Nichts anderes kann nach dem vorstehend Gesagten unter dem
Blickwinkel von Art. 132 StPO gelten. Eine über mehrere Jahre hinweg rückwir-
kende Einsetzung einer amtlichen Verteidigung erscheint somit grundsätzlich als
ausgeschlossen.
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3.5 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf un-
entgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch
auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Diese Bestimmung soll si-
cherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen
nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich
dabei im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten
lassen kann; der verfassungsmässige Anspruch soll der bedürftigen Partei die Mit-
tel zur Prozessführung in die Hand geben und nicht etwa allgemein ihre finanzielle
Situation verbessern helfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2011 vom 24. Mai
2011, E. 2.1 m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesam-
ten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung
des Gesuchs. Zu diesem Zweck sind einerseits alle finanziellen Verpflichtungen
des Gesuchstellers zu berücksichtigen und andererseits seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2012 vom
20. November 2012, E. 4.2; 9C_84/2011 vom 24. Mai 2011, E. 2.2; 5A_382/2010
vom 22. September 2010, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung ist dem Gesuchstel-
ler zuzumuten, sein Vermögen anzugreifen, soweit dieses einen angemessenen
"Notgroschen" übersteigt; insbesondere darf von einem Grundeigentümer verlangt
werden, sein Grundeigentum für die anfallenden Prozesskosten hypothekarisch zu
belasten, soweit dies möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2012 vom
20. November 2012, E. 4.5.2; 9C_84/2011 vom 24. Mai 2011, E. 2.3 m.w.H.; BGE
119 Ia 11 E. 5a [zu Art. 4 aBV]; Beschluss des Bundesstrafgerichts BP.2013.11 /
BP.2013.12 vom 13. September 2013, E. 4.3). Bei der Beurteilung der prozessua-
len Bedürftigkeit sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu be-
rücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010, E. 5.1;
9C_48/2010 vom 9. Juni 2010, E. 7.2.1, je m.w.H.), unabhängig davon, ob Vermö-
gen Eigengut des nicht Gesuch stellenden Ehegatten bildet (Urteil des Bundesge-
richts 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010, E. 5.3). Die familienrechtliche Verpflichtung
des Ehegatten zur Bevorschussung von Prozesskosten (vorläufige Zahlungen für
Gerichts- und Anwaltskosten) geht der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich
vor. Deshalb besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, soweit der
andere Ehegatte leistungsfähig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_84/2011 vom
24. Mai 2011, E. 2.3; 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010, E. 5.1; 5P.346/2005 vom
15. November 2005, E. 4.3 und 4.4; BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12; 119 Ia 134 E. 4;
ISENRING/KESSLER, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 163 ZGB N. 17).
Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögens-
verhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die
Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über
seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben.
Diesbezüglich trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die
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klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller
selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese
Verhältnisse sind. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder
mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der
ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach-
kommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein
kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben
(Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2012 vom 20. November 2012, E. 4.2 m.w.H.;
9C_84/2011 vom 24. Mai 2011, E. 2.2 m.w.H.; 5A_382/2010 vom 22. September
2010, E. 3.1; 5A_335/2008 vom 29. Dezember 2008, E. 5.2.1; Beschlüsse des
Bundesstrafgerichts BP.2013.11 / BP.2013.12 vom 13. September 2013, E. 4.1;
BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4; BP.2011.31 vom 13. Juli 2011; vgl. zum
Ganzen MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29
Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f. m.w.H.; RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 30;
SCHMID, a.a.O., Art. 132 StPO N. 7 f.).
3.6 Gründe, welche vorliegend eine rückwirkende Einsetzung einer amtlichen Vertei-
digung rechtfertigen würden (vgl. E. 3.4), sind nicht ersichtlich und werden auch
nicht spezifiziert. Inwiefern eine amtliche Verteidigung ab der ersten Einvernahme
vom 28. Oktober 2004 bei der Bundesanwaltschaft anzuordnen wäre, nachdem
der Gesuchsteller trotz entsprechender Rechtsbelehrung auf den Beizug eines
Verteidigers verzichtete (cl. 17 pag. 13.501.10) und erst am 13. Januar 2006 eine
Verteidigung beauftragte (vgl. E. 3.3), ist unerfindlich. Ohnehin ist fraglich, ob die
Zuständigkeit der Einzelrichterin zur Anordnung der amtlichen Verteidigung für die
Zeit vor Anklageerhebung bzw. Überweisung der Akten mit dem Strafbefehl an die
Strafkammer zu bejahen wäre (Art. 133 Abs. 1 StPO; vgl. auch Urteil des Bundes-
gerichts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 2.4). Die Frage kann indes offen blei-
ben. Das Gesuch vom 7. Januar 2013 ist somit nur insoweit zu prüfen, ob bei sei-
ner Einreichung die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung erfüllt waren.
3.7 Der Gesuchsteller ist verheiratet, hat vier minderjährige Kinder (Jg. 2000, 2001,
2005, 2006) und wohnt mit seiner Familie in einer seiner Ehefrau gehörenden Lie-
genschaft in Deutschland. Beide Ehegatten arbeiten im gleichen Unternehmen.
Der Gesuchsteller erzielt seit Gesuchseinreichung ein monatliches durchschnittli-
ches Nettoeinkommen von EUR 2'536.45 (cl. 75 pag. 75.201.13 ff.), seine Ehefrau
ein solches von EUR 385.13 (seit Juli 2013 EUR 435.13; cl. 74 pag. 74.210.42 und
cl. 75 pag. 75.201.42 ff.). Beide Verdienste (jener der Ehefrau seit Juli 2013) unter-
liegen der Quellensteuer (Lohnsteuer). Gemäss Angaben des Gesuchstellers un-
terlag seine Ehefrau bisher einer pauschalen Lohnsteuer, weshalb ihr Einkommen
nicht im Steuerbescheid aufgeführt sei. Gemäss den Bescheiden des Finanzamtes
über die Einkommenssteuer wurden dem Gesuchsteller jeweils zuviel bezahlte
Steuern zurückvergütet, zuletzt für das Jahr 2012 ein Betrag von EUR 513.--
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(cl. 75 pag. 75.201.9). Nachdem der monatliche Abzug für die Lohnsteuer prak-
tisch unverändert geblieben ist, kann für das Jahr 2013 eine Rückerstattung in
gleicher Höhe erwartet werden. Damit stehen dem Gesuchsteller zusätzlich mo-
natlich EUR 42.75 zur Verfügung. Das Nettolohneinkommen beider Ehegatten be-
trägt somit monatlich durchschnittlich EUR 2'964.33. Unter Hinzurechnung der
Kinderzulagen von monatlich EUR 773.-- (cl. 74 pag. 74.210.13, 74.210.26) ver-
fügt der Gesuchsteller zum Lebensunterhalt für sich und seine Familie über monat-
lich durchschnittlich EUR 3'737.33 (bzw. EUR 3'787.33 seit Juli 2013).
Der Grundbetrag für die Familie des Gesuchstellers bei gemeinsamem Haushalt
mit vier Kindern beträgt, bezogen auf Schweizer Verhältnisse, CHF 3'720.-- (inkl.
20% Zuschlag) bzw. EUR 3'078.-- (Umrechnungskurs per 7. Januar 2013: 1 CHF
= 0,8274 EUR). Angesichts der grundsätzlich tieferen Lebenshaltungskosten in
Deutschland entspricht dies einer grösseren Kaufkraft; auf eine nominale Korrektur
des Grundbetrags kann jedoch verzichtet werden, wie sich im Folgenden ergibt.
In Bezug auf die einzelnen Ausgabenpositionen ist vorab darauf hinzuweisen,
dass der Gesuchsteller die Fixkosten (ohne Grundbedarf) anhand von Verträgen
und Rechnungen in Verbindung mit den entsprechenden Belastungen auf zeitnah
ausgestellten Kontoauszügen oder Posteinzahlungsquittungen nachzuweisen hat
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2012 vom 20. November 2012, E. 4.4; zum
erforderlichen umfassenden Einblick in die aktuelle finanzielle Situation des Ge-
suchstellers vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3b S. 182 f.). Der Gesuchsteller macht laut
seiner Kostenaufstellung und den eingereichten Belegen (cl. 74 pag. 74.210.27 ff.)
folgende aktuellen jährlichen Auslagen geltend: Erbbauzins EUR 137.63, Gebäu-
deversicherung EUR 337.10, Heizkosten EUR 1'780.84, Wasser/Abwasser
EUR 807.98, Abfallgebühren EUR 268.80, Kraftfahrzeugsteuer EUR 293.--, Kraft-
fahrzeugversicherung EUR 860.48. Die im weitern angeführten Stromkosten von
EUR 1'057.98 (cl. 74 pag. 74.210.39) und Rundfunkgebühren von EUR 215.76
sind im Grundbetrag enthalten und können nicht separat geltend gemacht werden.
Die Heizkosten betreffen eine einzelne Lieferung und nicht den Jahresverbrauch;
zu Gunsten des Gesuchstellers wird die Rechnung für Heizöl vom 5. Februar 2013
als jährliche Kosten veranschlagt. Die Ausgaben für ein Privatfahrzeug können le-
diglich berücksichtigt werden, wenn dieses für die Zurücklegung des Arbeitsweges
oder die Berufsausübung unabdingbar ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_48/2010
vom 9. Juni 2010, E. 7.3; 8C_964/2008 vom 1. September 2009, E. 5). Ob das zu-
trifft, wird im Gesuch nicht dargelegt. Nachdem auf den Gehaltsabrechnungen ein
Nachtzuschlag aufgeführt ist, wird zu Gunsten des Gesuchstellers davon ausge-
gangen, dass er auf die Benützung eines Privatfahrzeugs angewiesen ist. Dessen
Kosten sind nur für die Vergangenheit belegt (Steuer für 2010/2011, Versicherung
für 2009), doch kann angenommen werden, dass diese heute nicht tiefer sind. Die
veranschlagten Benzinkosten von EUR 1'080.-- erscheinen angemessen. Nicht be-
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legt ist die Grundsteuer von EUR 154.08. Die insoweit anerkannten Auslagen be-
laufen sich auf EUR 5'565.83 bzw. monatlich auf EUR 463.80. Belegt sind monatli-
che Schulkosten für die Kinder B. von EUR 274.60 und C. von EUR 174.60 (Sti-
pendium von EUR 100.-- berücksichtigt). Die behaupteten Kindergartenkosten für
D. von monatlich EUR 99.-- sind mit der Lastschrift vom 6. Februar 2013 (cl. 74
pag. 74.210.40) ungenügend belegt und daher nicht zu berücksichtigen. Selbst bei
einem ausreichenden Nachweis wäre dieser Betrag nicht ausschlaggebend für die
Beurteilung des Gesuchs, wie sich im Folgenden ergibt. Demnach betragen die
hier anerkannten monatlichen Auslagen EUR 913.--.
Zusammen mit dem Grundbetrag beträgt der Notbedarf der Familie des Ge-
suchstellers monatlich EUR 3'991.--. Dieser kann mit den erzielten Arbeitsein-
kommen zwar knapp nicht gedeckt werden. Es ist indes darauf hinzuweisen, dass
Vermögen vorhanden ist (siehe nachstehend), aber keinerlei Vermögenserträge –
welche zum Einkommen hinzuzurechnen wären – deklariert worden sind. Nicht be-
legt ist namentlich das behauptete lebenslange Wohnrecht der Eltern und der ledi-
gen Schwester des Gesuchstellers bezüglich seiner Eigentumswohnung in der
Türkei. Es ist daher denkbar, dass Mieterträge erzielt werden (können). Letzteres
könnte auch bei der selbst bewohnten Liegenschaft der Ehefrau des Gesuchstel-
lers zutreffen, da Angaben zur Art der Liegenschaft fehlen. Ausserdem sind beim
Aktiendepot weder Titel noch etwaige Dividenden deklariert; auch wurde kein De-
potauszug eingereicht. Weitere Einkünfte erscheinen mithin nicht ausgeschlossen.
Im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege deklarierte der Gesuchsteller
ein eheliches Vermögen von EUR 151'000.--, wovon als eigenes Vermögen eine
Eigentumswohnung in der Türkei im Wert von EUR 20'000.-- und als Vermögen
seiner Ehefrau ein Aktiendepot im Wert von EUR 38'000.--, ein Grundstück im
Erbbaurecht in Deutschland zum Betrag von EUR 80'000.-- (Ersteigerungspreis),
ein Motorfahrzeug im Wert von EUR 12'000.-- sowie Bargeld von EUR 1'000.--. An
Schulden führt er Anwaltskosten von EUR 70'000.-- aus dem vorliegenden Straf-
verfahren an (cl. 74 pag. 74.210.23). Solche Kosten sind gemäss den vorstehen-
den Erwägungen (E. 3.5) bei der Ermittlung der Bedürftigkeit nicht zu berücksichti-
gen; im Übrigen sind sie nicht belegt (vgl. Art. 12 lit. i i.V.m. Art. 25 BGFA). Die Ei-
gentumswohnung des Gesuchstellers in der Türkei soll gemäss seinen Angaben
im Umfang von EUR 20'000.-- mit geliehenem Geld bezahlt worden sein (cl. 74
pag. 74.210.23); weitere Angaben und Belege zu deren Erwerb und Wert (z.B.
Kaufvertrag, amtliche Schatzung, Schätzung der Gebäudeversicherung, Ver-
kehrswertschätzung, Grundbuchauszug) und zum Darlehensgeber (Darlehensver-
trag) fehlen. Ausserdem fällt auf, dass im Formular kein entsprechender Schuldbe-
trag aufgeführt wurde, was widersprüchlich ist. Zum Vermögen der Ehefrau ist be-
legt, dass diese eine Liegenschaft (Erbbaugrundstück), welche dem Gesuchsteller
und seiner Familie als Familienwohnung dient, zum Barbetrag von EUR 82'000.--
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(nicht EUR 80'000.--, wie im Formular fälschlicherweise angeführt) im Dezem-
ber 2005 in einer Zwangsversteigerung erwarb (Zuschlagsbeschluss des Amts-
gerichts Mannheim als Vollstreckungsgericht vom 22. Dezember 2005; cl. 74
pag. 74.210.43-45). Auch hier fehlen Schatzungen und ein Grundbuchauszug. Be-
legt ist der Kauf eines Gebrauchtwagens für EUR 12'000.-- im Juli 2010, der offen-
bar dem Gesuchsteller für den Arbeitsweg dient. Keinerlei Belege und Angaben
liegen zu allfälligen Bankverbindungen vor (Auszüge zu Privat-, Lohn-, Sparkonto;
Wertschriftendepot), abgesehen von der Angabe, dass ein Aktiendepot im Wert
von EUR 38'000.-- besteht. Gemäss Angaben ist dieser Vermögenswert "gedacht
für den Ankauf vom Grundstück" (cl. 74 pag. 74.210.23). Was damit genau ge-
meint ist, geht aus dem Gesuch nicht hervor. Indessen liegt offensichtlich ein liqui-
der Vermögenswert vor, der aufgrund der eherechtlichen Pflichten ohne weiteres
zur Bezahlung von Prozesskostenvorschüssen, mithin zur Bevorschussung der
Verteidigungskosten im vorliegenden Verfahren, verwendet werden kann. Soweit
dieser Vermögenswert allein nicht ausreichen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass
der Gesuchsteller und seine Ehegattin mit dem bar bezahlten und insoweit unbe-
lasteten Erbbaugrundstück – dessen Verkehrswert erfahrungsgemäss erheblich
über dem Steigerungspreis liegen dürfte – sowie mit dem in der Türkei gelegenen
Grundstück (Eigentumswohnung) über weiteres Vermögen verfügen, das zur Si-
cherstellung der Verteidigungskosten grundsätzlich hypothekarisch belastet wer-
den kann; die eheliche Unterstützungspflicht greift in dieser Hinsicht gleichfalls
(vorne E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2011 vom 24. Mai 2011, E. 4.1.2).
In Anbetracht der aktuell tiefen Zinsen ist die Möglichkeit einer Belehnung dieser
Grundstücke trotz der nur knapp den familiären Notbedarf deckenden Einkommen
des Gesuchstellers und seiner Ehefrau jedenfalls nicht von vorneherein auszu-
schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2012 vom 20. November 2012,
E. 4.5.2). In Bezug auf die Eigentumswohnung in der Türkei, welche offenbar der
Vermögensanlage dient, wäre überdies – an Stelle einer Belehnung – auch ein
Verkauf denkbar; das angeblich darauf lastende Wohnrecht stünde dem grund-
sätzlich nicht entgegen. Ob und in welchem Umfang eine Belehnung des Grund-
eigentums oder ein Verkauf der Eigentumswohnung in der Türkei konkret möglich
wäre, braucht im heutigen Zeitpunkt indes nicht weiter geklärt zu werden.
3.8 Gesamthaft ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Anordnung
einer amtlichen Verteidigung – wie auch um Anordnung einer notwendigen Vertei-
digung (E. 3.3) – abzuweisen. Nicht nur hat der Gesuchsteller seine Mitwirkungs-
pflicht verletzt, indem er seine finanziellen Verhältnisse nicht vollständig offen ge-
legt hat, sondern ergibt sich aus den vorhandenen Angaben und Unterlagen zwei-
felsfrei, dass dem Gesuchsteller – jedenfalls vorläufig – hinreichende Mittel für sei-
ne Verteidigung durch einen Rechtsanwalt im vorliegenden Strafverfahren zur Ver-
fügung stehen. Die Voraussetzung der Mittellosigkeit zur Anordnung einer amtli-
chen Verteidigung ist nach dem Gesagten nicht erfüllt (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
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4. Dem Gesuchsteller, dessen Gesuch abgewiesen wird, sind in analoger Anwen-
dung von Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 421
Abs. 2 lit. a StPO; Verfügung des Bundesstrafgerichts SN.2012.12 vom 24. April
2012; Beschluss des Bundesstrafgerichts SN.2011.39 vom 19. Dezember 2011,
E. 5). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73
Abs. 2 und 3 lit. b StBOG; Art. 5 und 7 lit. a BStKR).
5. Der Bundesanwaltschaft, welche durch die vorliegende Verfügung in ihrer Rechts-
stellung nicht betroffen ist und daher nicht formell in das Verfahren einzubeziehen
war (vgl. E. 3.1), wird eine Kopie des Entscheids zur Kenntnis zugestellt.
6. Die vorliegende Verfügung ist ein Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht ab-
schliesst (Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 1.2). Sie
unterliegt bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen der
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 73 Abs. 1
StBOG i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) bzw. der Beschwerde in Strafsachen an
das Bundesgericht (Art. 78 ff., 92 und 93 BGG; vgl. Urteil des Bundesgerichts
1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 1.2).
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Die Einzelrichterin verfügt:
1. Das Gesuch von A. um (per 28. Oktober 2004 rückwirkende) Anordnung einer not-
wendigen und einer amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2013.30 (vormals
SK.2012.45) wird abgewiesen.
2. Der Gesuchsteller trägt die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde)
- Rechtsanwältin Ruth Baumeister (Zustelladresse: c/o Rechtsanwalt Reto Ineichen)
Kopie an
- Bundesanwaltschaft, Martin Stupf, Staatsanwalt des Bundes
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Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un-
richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwer-
de eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausferti-
gung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Be-
schwerde ist zulässig, wenn Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 17. Oktober 2013
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