Verfügung vom 31. März 2015
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser,
Einzelrichter,
Gerichtsschreiber David Heeb
Partei A., erbeten
verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Blöchlinger,
Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2015.3
(Hauptgeschäftsnummer: SK.2014.41)
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Sachverhalt:
Mit Strafbescheid vom 9. Mai 2014 sprach das Eidgenössische Finanzdeparte-
ment (nachfolgend "EFD") A. (nachfolgend "A.") der unbefugten Entgegennahme
von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ban-
ken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952.0)
sowie des Missachtens einer Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
FINMA gemäss Art. 48 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanz-
marktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR
956.1) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr.
80.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Verbindungs-
busse von Fr. 2'400.–, zu einer Busse von Fr. 3'000.– und zu den Verfahrenskos-
ten von insgesamt Fr. 9'747.75 (pag. 1.100.011; …-019). A. erhob gegen den
Strafbescheid keine Einsprache, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist.
Im Verwaltungsstrafverfahren vor dem EFD wurde A. aufgrund seiner – damaligen
– Mittellosigkeit gestützt auf Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsstrafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR;
SR 313.0) die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Christoph Blöchlinger
(nachfolgend "Rechtsanwalt Blöchlinger") gewährt (pag. 1.100.023, …-026).
A. ist seiner Zahlungspflicht betreffend die Busse von insgesamt Fr. 5'400.– trotz
mehrmaliger Aufforderung seitens des EFD nicht nachgekommen und hat auch
auf die Androhung der Umwandlung der Busse in Haft nicht reagiert.
Mit Schreiben vom 19. November 2014 reichte das EFD das Gesuch um Umwand-
lung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu Handen des Bundesstrafgerichts
bei der Bundesanwaltschaft ein (pag. 1.100.003, …-009). Die Bundesanwaltschaft
leitete das Gesuch mit Schreiben vom 21. November 2014 an das hiesige Gericht
weiter (pag. 1.100.001).
Mit Verfügung des Einzelrichters vom 18. Februar 2015 wurde den Parteien mit-
geteilt, dass hinsichtlich des Gesuchs um Umwandlung der Busse in eine Ersatz-
freiheitsstrafe voraussichtlich keine Hauptverhandlung durchgeführt, sondern auf-
grund der Akten entschieden werde (pag. 1.280.003, …-005). Rechtsanwalt
Blöchlinger wurde aufgefordert, eine aktuelle, sich auf das gerichtliche Verfahren
erstreckende Vollmacht einzureichen und erhielt Gelegenheit, sich zum Gesuch
des EFD zu äussern sowie Anträge zum nachträglichen richterlichen Entscheid zu
stellen und zu begründen (pag. 1.280.003, …-005).
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Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 nahm Rechtsanwalt Blöchlinger zum Gesuch
des EFD Stellung und beantragte gestützt auf Art. 33 Abs. 2 VStrR die amtliche
Verteidigung von A. (pag. 1.521.003, …006). Als Beilage reiche er unter anderem
eine aktuelle, sich auf das gerichtliche Verfahren erstreckende Vollmacht ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende
Behörde bei Widerhandlungen gegen die Finanzmarktgesetze, zu welchen auch
das Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG) gehört (Art. 1 FINMAG). Das
EFD hat den Strafbescheid unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das
BankG erlassen, womit Gegenstand dieses Strafbescheids also Widerhandlungen
gegen eine Strafbestimmung eines Finanzmarktgesetzes bilden. Hält das EFD die
Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Mass-
nahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbar-
keit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhan-
den des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Das Bundesstrafgericht ist
daher für den Umwandlungsentscheid sowie folgerichtig auch für den vorliegenden
Entscheid über die Anordnung der amtlichen Verteidigung sachlich zuständig.
1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG ist für Widerhandlungen gegen die Best-
immungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze das Bundesgesetz vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das FINMAG
oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Für das gerichtliche Ver-
fahren vor dem Bundesstrafgericht gelten die Vorschriften der StPO, sofern die
Art. 73–81 VStrR nichts anderes bestimmen (Art. 82 VStrR). Den Art. 73–81 VStrR
(Dritter Abschnitt: Gerichtliches Verfahren) sind keine Bestimmungen über die An-
ordnung einer amtlichen Verteidigung im gerichtlichen Verfahren zu entnehmen,
weshalb vorliegend die Art. 132 ff. StPO Anwendung finden.
2. Anordnung einer amtlichen Verteidigung
2.1 A. liess mit Eingabe vom 27. Februar 2015 beantragen, es sei ihm gestützt auf
Art. 33 Abs. 2 VStrR in der Person von Rechtsanwalt Blöchlinger ein amtlicher
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Verteidiger zu bestellen, da er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel ver-
füge, die Kosten des Verfahrens und einer angemessenen Vertretung zu bezah-
len (pag. 1.201.002; …010). Er habe seit dem Erlass des Strafbescheids des
EFD lediglich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Euro 914.40.
Sein aktuelles monatliches Einkommen betrage sogar nur noch Euro 649.00. Mit
diesem Einkommen könne er gerade einmal sein Existenzminimum decken. Er
habe kein Vermögen, dafür aber Schulden.
2.2 Eine amtliche Verteidigung ist anzuordnen, wenn kumulativ folgende Vorausset-
zungen erfüllt sind: (1.) erforderliche Mittel fehlen, (2.) zur Wahrung der Interes-
sen geboten (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO); letzteres trifft von vornherein nicht zu,
wenn es sich um einen Bagatellfall handelt (LIEBER, Kommentar zur Schweizeri-
schen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 132
StPO N. 9).
Art. 132 Abs. 2 StPO knüpft an Abs. 1 lit. b StPO an und erläutert das Erfordernis
der Wahrung der Interessen des Beschuldigten näher, wobei im Hauptfall des
nicht mehr gegebenen Bagatellfalls Art. 132 Abs. 3 StPO zu beachten ist
(SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2013, Art. 132 StPO N. 10). Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist zur
Wahrung der Interessen der beschuldigten Person die Verteidigung namentlich
geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschul-
digte Person allein nicht gewachsen wäre. Die beiden erwähnten Fälle sind somit
nicht abschliessend. Nach einem Teil der Lehre fällt auch die Offizialverteidigung
auf Antrag der beschuldigten Person bei Mittellosigkeit darunter (RUCKSTUHL,
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014,
Art. 132 StPO N. 36). Neben tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten kann
auch wegen anderer Umstände eine Verteidigung geboten sein, beispielsweise
wenn andere Verfahrensbeteiligte verteidigt sind. Ebenso zu einer unentgeltli-
chen Verteidigung können schwierige persönliche Verhältnisse führen
(RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 36).
Wie hoch die Schwierigkeiten sein müssen, damit eine unentgeltliche Verteidi-
gung beansprucht werden kann, kann nicht abstrakt gesagt werden (RUCKSTUHL,
a.a.O., Art. 132 StPO N. 37). Einigkeit dürfte aber dahingehend bestehen, dass
diese umso höher sein müssen, je geringer die zu erwartende Strafe ist, oder
umgekehrt umso geringer, je eher die Situation die Voraussetzungen einer not-
wendigen Verteidigung erfüllt (Strafhöhe, persönliche Situation etc. [RUCKSTUHL,
a.a.O., Art. 132 StPO N. 37]). Die Schwierigkeiten müssen zudem an den Fähig-
keiten des Beschuldigten gemessen werden, was nichts anderes bedeutet, als
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dass in einem Fall die Schwierigkeiten bereits für die unentgeltliche Verteidigung
ausreichen, in einem anderen aber nicht (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO
N. 37). Andere Schwierigkeiten, die eine unentgeltliche Verteidigung rechtferti-
gen können, liegen etwa vor, wenn der Beschuldigte aufgrund von Bildung und
Herkunft vergleichsweise geringe Fähigkeiten hat, sich im Verfahren zurecht zu
finden und mit unserem Rechtssystem nicht vertraut ist, bzw. unfähig ist, sich im
Verfahren zurecht zu finden, wobei allerdings kein Anspruch auf eine unentgelt-
liche Verteidigung besteht, wenn die Beschuldigte Person bloss der Verhand-
lungssprache nicht mächtig ist; diesfalls ist ihr ein Dolmetscher beizugeben
(RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 40; ähnlich BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Sehr
oft liegt eine Kombination von tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten
vor, zusammen mit persönlichen Schwierigkeiten, sich im schweizerischen Ver-
fahren zurecht zu finden (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 37).
Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen etwa dann vor, wenn allgemein
der objektive und/oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeu-
gen usw. einvernommen und/oder andere Beweise wie Gutachten etc. erhoben
werden müssen (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 38; SCHMID, a.a.O.,
Art. 132 StPO N. 11).). Rechtliche Schwierigkeiten liegen beispielsweise vor,
wenn es um komplexe Tatbestände geht (Betrug und Urkundenfälschung mit der
Möglichkeit der Erweiterung der Vorwürfe), wenn die rechtliche Subsumtion des
vorgeworfenen Verhaltens generell oder im konkreten Fall, das Vorliegen von
Rechtfertigungs- oder Schuldgründen oder die richtige Sanktion oder Art und
Höhe der Sanktion umstritten ist, so etwa wenn die Frage zu entscheiden ist, ob
ein Verhalten als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren
ist oder bei Verlängerung der Ausschaffungshaft (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132
StPO N. 39; ähnlich SCHMID, a.a.O., Art. 132 StPO N. 12).
In Bagatellfällen besteht kein Anspruch auf Verbeiständung (BGE 128 I 225
E. 2.5.2 m.w.H.; LIEBER, a.a.O., Art. 132 StPO N. 13). Gemäss Art. 132 Abs. 3
StPO liegt ein Bagatellfall unter anderem jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn
eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten zu erwarten ist. Auch in diesem Zu-
sammenhang ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht die abstrakte
Strafdrohung, sondern die konkret drohende Strafe massgebend (BGE 120 Ia
43; LIEBER, a.a.O., Art. 132 StPO N. 19).
2.3 Im Falle einer Umwandlung der Busse von Fr. 5'400.– droht A. eine Ersatzfrei-
heitsstrafe von 90 Tagen (pag. 1.100.005). Es handelt sich somit im Sinne von
Art. 132 Abs. 3 StPO um einen Bagatellfall, weshalb A. keinen Anspruch auf eine
amtliche Verbeiständung hat. Im Übrigen stellen sich beim Umwandlungsent-
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scheid sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht keinerlei Schwie-
rigkeiten. Das Gericht wird lediglich zu prüfen haben, ob A. gemäss Art. 10 Abs.
2 VStrR schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen, und ob ihm im Falle
einer Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe allenfalls der bedingte
Strafvollzug gewährt werden kann. Zu beiden Punkten hat Rechtsanwalt
Blöchlinger mit Eingabe vom 27. Februar 2015 bereits ausführlich Stellung ge-
nommen (pag. 1.201.001, …-012). In Bezug auf die persönlichen Umstände (In-
telligenz, Schulbildung etc.) ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte,
welche eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung rechtfertigen würden. A. hat
erfolgreich das Wirtschaftswissenschaftsstudium an der Justus-Liebig Universität
in Giessen abgeschlossen und war jahrelang in leitender Funktion in diversen
Firmen tätig, was seinem in beruflicher Hinsicht tadellosen Lebenslauf zu ent-
nehmen ist (pag. 1.291.001 f.). Er ist daher aufgrund seiner intellektuellen Fähig-
keiten ohne Weiteres in der Lage, sich im Verwaltungsstrafverfahren bzw. Um-
wandlungsverfahren zu verteidigen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass
Rechtsanwalt Blöchlinger in seinem Gesuch um amtliche Verteidigung zu Recht
nicht vorbringt, dass die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwie-
rigkeiten biete und/oder A. die erforderliche Intelligenz fehle, sich im Verfahren
zurecht zu finden. Das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung ist
somit abzuweisen. Ob die weitere Voraussetzung der Bedürftigkeit und des dies-
bezüglichen Nachweises erfüllt gewesen wären, kann bei dieser Sachlage offen
bleiben.
3. Verfahrenskosten/Entschädigung
3.1 Die Kosten dieser Verfügung (SN.2015.3) sind mit dem Endentscheid im Verfah-
ren SK.2014.41 festzulegen (Art. 421 Abs. 1 StPO).
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist A. als unterlegene Partei keine Entschä-
digung auszurichten.
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Der Einzelrichter verfügt:
1. Das Gesuch von A. um Anordnung einer amtlichen Verteidigung durch Rechtsan-
walt Christoph Blöchlinger wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (SN.2015.3) werden mit dem Endentscheid im Verfahren
SK.2014.41 festgelegt.
3. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Zustellung an:
Rechtsanwalt Christoph Blöchlinger
Zur Kenntnis an:
Eidgenössisches Finanzdepartement, vertreten durch Herrn Daniel Roth, Leiter
Rechtsdienst
Bundesanwaltschaft, vertreten durch Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechtsdienst
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Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde
eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung
Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist
zulässig, wenn Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu-
tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 31. März 2015
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