Beschluss vom 11. Juli 2016
Strafkammer
Besetzung Walter Wüthrich, Vorsitzender,
Miriam Forni und Giuseppe Muschietti,
Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto
gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Philipp
Kunz
Gesuchsteller
Gegenstand Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2016.14
(Hauptgeschäftsnummer: SK.2015.45)
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Sachverhalt:
A. A. (nachfolgend "Gesuchsteller") befindet sich seit dem 21. März 2014 in strafpro-
zessualer Haft.
B. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte den Gesuchsteller mit Urteil
vom 18. März 2016 (SK.2015.45) wegen Unterstützung einer kriminellen Organi-
sation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB), mehrfacher Förderung der rechtswidrigen
Einreise in die Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) und wegen versuchter Förde-
rung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG und
Art. 22 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, unter Anrech-
nung der entstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 729 Tagen (Dis-
positiv Ziff. II.4). Gleichzeitig ordnete sie mit Beschluss SN.2016.5 die Aufrechter-
haltung der Haft des Gesuchstellers zur Sicherung des Strafvollzuges an (Dispo-
sitiv Ziff. 1.2).
C. Mit Verfügung SN.2016.9 vom 19. April 2016 wurde dem Gesuchsteller der Antritt
des vorzeitigen Strafvollzugs bewilligt (Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO).
D. Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 ersuchte Fürsprecher Philipp Kunz im Namen
des Gesuchstellers um dessen bedingte Entlassung per 21. Juli 2016 (TPF pag.
52-882-050 ff.). Er begründet sein Gesuch damit, dass der Gesuchsteller am ge-
nannten Datum zwei Drittel seiner Strafe abgesessen haben wird. Das Verhalten
des Gesuchstellers in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft habe zu keinerlei
Klagen Anlass gegeben. Bezüglich der Legalprognose sei festzuhalten, dass die-
ser sich nach seiner Entlassung in einem stabilen familiären Beziehungsnetz (Frau
und Kind) befinde. Auch ein Wiedereinstieg in die Arbeitswelt sei durchaus als re-
alistisch zu betrachten, da der Gesuchsteller bis etwa ein Jahr vor seiner Verhaf-
tung regelmässig gearbeitet habe und körperlicher Arbeit aus medizinischer Sicht
nichts entgegen stehe (TPF pag. 52-882-051).
E. Der Gesuchsteller wandte sich mit Schreiben vom 28. Juni 2016 (Eingang: 5. Juli
2016) an die Strafkammer und ersuchte um seine bedingte Entlassung (TPF pag.
52-882-058 f.). Er bringt vor, dass eine Fluchtgefahr ausgeschlossen sei, da seine
Familie sowie seine Geschwister in der Schweiz leben würden und er zudem sofort
nach seiner Entlassung wieder einen Arbeitsplatz hätte. Ausserdem habe er sich
während der Haft wohlverhalten (TPF pag. 52-882-059).
F. Mit Fax-Schreiben vom 5. Juli 2016 übermittelte der stellvertretende Direktor des
Regionalgefängnisses W. dem Bundesstrafgericht einen Führungsbericht über
den Gesuchsteller (TPF pag. 52-882-060).
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G. Die Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft ging am 28. Juni 2016 beim Gericht
ein (TPF pag. 52-882-057). Diese teilte mit, dass dem Gesuch aus Sicht der Bun-
desanwaltschaft entsprochen werden könne.
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Die Strafkammer erwägt:
1.
1.1 Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann einer beschuldigten Person bewilligt werden,
eine Freiheitsstrafe vorzeitig anzutreten, wenn der Stand des Verfahrens dies zu-
lässt. Für alle strafprozessualen Häftlinge, inklusive Gefangene im vorzeitigen
Straf- und Massnahmenvollzug, gilt die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV).
Die Inhaftierten können sich auf die einschlägigen Verfahrensgarantien von Art. 31
BV berufen (BGE 133 I 270 E. 2 S. 275 mit Hinweisen) und jederzeit ein Begehren
um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug stellen (BGE 117 Ia 72 E. 1d S.
79 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2008 vom 19. März 2008, E. 2). Dieses
Gesuch darf nur abgewiesen werden, wenn strafprozessuale Haftgründe fortdau-
ern und die Dauer der Haft bzw. des Strafvollzugs nicht in die Nähe der konkret zu
erwartenden Strafe gerückt ist (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281; Urteil des Bundes-
gerichts 1B_379/2011 vom 2. August 2011, E. 2.1).
Der vorzeitige Strafvollzug stellt eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Straf-
verfolgung und Strafvollzug dar. Er bietet der beschuldigten Person bereits vor der
rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rah-
men des Strafvollzugs (BGE 133 I 270 E. 3.2.1; HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lie-
ber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2014, Art. 236 StPO N. 4). Für den vorzeitigen Strafvollzug ist,
auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das Regime der Untersu-
chungshaft massgebend (BGE, a. a. O., E. 3.2.1; Urteil 1B_200/2012 vom 20. April
2012, E. 2.1; HÄRRI, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2.
Aufl., Basel 2014, Art. 236 StPO N. 20; HUG, a. a. O., Art. 223 StPO N. 4).
Das Dispositiv wurde am 18. März 2016 verlesen, das Urteil liegt jedoch noch nicht
in schriftlicher begründeter Version vor. Da den Parteien nach Eingang des be-
gründeten Urteils 30 Tage Frist zum Einlegung eines Rechtsmittels verbleiben, ist
das Urteil noch nicht rechtskräftig. Auf das Gesuch um (bedingte) Haftentlassung
finden demnach die Vorschriften über die Sicherheitshaft (Art. 220 – 223 und 229
– 236 StPO) Anwendung.
1.2 Der Gesuchsteller befindet sich seit dem 19. April 2016 im vorzeitigen Strafvoll-
zug. Das Gericht prüft seine Zuständigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegen-
den Gesuch von Amts wegen. Unter Hinweis auf den Beschluss SN. 2012.13 des
Bundesstrafgerichts vom 20. Juni 2012 ist seine Zuständigkeit vorliegend gegeben
(TPF 2012 85 E. 1.2 S. 87).
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2.
2.1 Der Gesuchsteller beantragt seine (bedingte) Haftentlassung zum 21. Juli 2016,
was der Verbüssung von zwei Dritteln der von der Strafkammer ausgesprochenen,
aber noch nicht rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten ent-
spricht. Dass der Gesuchsteller den allgemeinen Haftgrund der Fluchtgefahr be-
streitet, ist vorliegend nicht relevant. Nach Verbüssung von zwei Dritteln der zu
erwartenden Freiheitsstrafe hat die zuständige Behörde von Amtes wegen zu prü-
fen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann (Art. 86 Abs. 2 StGB). Die
Verhältnismässigkeit der Haftdauer beurteilt sich aufgrund der konkreten Verhält-
nisse des Einzelfalles (BGE 133 I 168 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.4.2).
3.
3.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, so ist er gemäss Art. 86
Abs. 1 StGB durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein
Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere
Verbrechen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung als vierte und letzte
Stufe des Strafvollzugs stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar.
Von dieser Regel darf nur aus guten Gründen abgewichen werden (BGE 133 IV
201 E. 2.3; 119 IV 5 E. 2). In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der
Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem spezialpräventiven Zweck
stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höhe-
res Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind.
Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu
erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des
Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen
Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Le-
bensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 f.; 124 IV 193 E. 4a und
5b/bb). Es ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfall-
risiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei einer Voll-
verbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts
6A.86/2002 vom 20. Januar 2003, E. 2.9). Welche Art von Delikt zur Freiheitsstrafe
geführt hat, ist für die Prognose nicht entscheidend, denn die Entlassung darf nicht
für gewisse Tatkategorien erschwert werden. Dagegen sind die Umstände der
Straftat insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und
damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit einer bedingten Entlassung
in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist,
hängt nicht nur von der Wahrscheinlichkeit der Begehung neuer Straftaten, son-
dern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes ab (BGE 124
IV 193 E. 3).
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3.1.1 Der Gesuchsteller wird am 21. Juli 2016 zwei Drittel der mit Urteil vom 18. März
2016 gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Untersuchungs- und Sicher-
heitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbüsst haben, womit auf dieses Datum
das zeitliche Erfordernis für eine bedingte Entlassung im Sinne von Art. 86 Abs. 1
StGB erfüllt wäre. Der Führungsbericht des stellvertretenden Direktors des Regio-
nalgefängnisses W. vom 5. Juli 2016 bescheinigt dem Gesuchsteller, sich im Straf-
vollzug wohl verhalten zu haben (TPF pag. 52-882-060). Demzufolge hängt der
Entscheid über die Entlassung des Gesuchstellers einzig davon ab, ob ihm eine
günstige Legalprognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. Ist
dies der Fall, sind die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft zur Si-
cherung des (weiteren) Strafvollzugs nicht mehr gegeben, und die Fortführung des
vorzeitigen Strafvollzugs ist unverhältnismässig.
3.1.2 Über das Vorleben des Gesuchstellers ist bekannt, dass er in Z./Irak aufgewachsen
ist. Er hat dort die Schulen besucht und sich zum Lüftungstechniker ausbilden las-
sen. Gemäss seinen Angaben hat er den Irak verlassen, weil ein Iraker namens B.
Druck auf ihn ausgeübt habe, damit er gegen die Amerikaner kämpfe. Ein zweiter
Grund sei gewesen, dass er eine kurdisch-türkische Schiiten-Frau habe heiraten
wollen. Für die Sunniten bedeute das, dass man sich von der Religion abwende.
Diese Frau sei Mitglied der PKK gewesen. Daher habe er sie auch in der Türkei
nicht heiraten können. So sei er via Türkei und Italien in die Schweiz geflohen (pag.
13-02-0105; TPF pag. 52-930-033 ff.). Von dieser Frau, welche in Y. lebt, ist der
Gesuchsteller geschieden. Sie haben eine gemeinsame achtjährige Tochter. Der
Gesuchsteller hat 2011 in Syrien seine jetzige Frau kennengelernt. Im Juni 2012
hat er sie im Irak geheiratet. Bis zu seiner Verhaftung lebte er mit ihr in einer Miet-
wohnung in X. Während seiner Haft kam 2014 seine zweite Tochter zur Welt. Der
Gesuchsteller verfügt über einen Ausländerausweis C. Er hat von Dezember 2010
bis September 2012 bei C. gearbeitet. Dabei verdiente er CHF 4‘215 im Monat.
Gemäss seinen Angaben hat der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis nach einem
Unfall vom März 2012 (gebrochene Hand) Anfang des Jahres 2013 gekündigt. In
der Folge erhielt der Gesuchsteller pro Monat ca. CHF 3‘500 an Sozialhilfe. Das
Geld von der Arbeitslosenkasse ging direkt an das Sozialamt. Seine Ehefrau ist
nicht berufstätig. Sie betreut das Kleinkind. Der Gesuchsteller hat kein Vermögen.
Aus der Zeit nach seiner Verhaftung liegen Verlustscheine von rund CHF 45‘000
gegen ihn vor, resultierend vor allem aus Alimentenschulden (TPF pag. 52-930-035
f.; 52-262-003 ff.). Das Strafregister des Gesuchstellers weist eine Vorstrafe auf,
nämlich eine bedingte Verurteilung (Probezeit 2 Jahre) durch die Staatsanwalt-
schaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2011 zu 20 Tagessätzen à je CHF 80 wegen
Vergehens gegen das Waffengesetz (TPF pag. 52-222-002). Der Gesuchsteller
bezeichnet sich als nicht religiös. Er trinke Alkohol und rauche Zigaretten. Aber er
bete regelmässig fünfmal am Tag (TPF pag. 52-930-036). Dem Führungsbericht
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des Regionalgefängnisses W. kann entnommen werden, dass der Gesuchsteller
sich gegenüber den Mitarbeitenden sowie den Insassen des Regionalgefängnisses
W. stets freundlich und korrekt verhalte. Er sei ruhig und angepasst und spreche
nach wie vor kaum über sich oder sein Leben. Seine Zelle sei ordentlich und auf-
geräumt. Er nutze die tägliche Spazierzeit regelmässig und erhalte seit 6. April 2016
regelmässig Besuch in den Besuchsräumen der Untersuchungshaft des Regional-
gefängnisses W. Er äussere keine suizidalen Absichten mehr und vollziehe keine
besondere Therapie. Er gehe keiner speziellen Freizeitbeschäftigung nach. Zusam-
menfassend könne man dem Gesuchsteller einen guten Führungsbericht ausstel-
len (TPF pag. 52-882-060).
Der Gesuchsteller selbst führte in seinem Schreiben vom 28. Juni 2016 aus, dass
es ihm schlecht gehe und er unter grossen Existenzängsten leide. Er habe seine
Kinder schon seit 28 Monaten nicht mehr gesehen. Die eine Tochter sei elf Jahre
alt, die andere 2 Jahre und 4 Monate. Seine ganze Familie und die Geschwister
lebten in der Schweiz. Nach seiner Haftentlassung hätte er sofort einen Arbeitsplatz
bei der Firma D. in V. Dieser Arbeitsplatz sei ihm schon zugesagt worden. Die Füh-
rungsberichte des Regionalgefängnisses W. würden zeigen, dass er ein musterhaf-
ter Insasse gewesen ist und sei. Es sei hart über 28 Monaten hinweg jeden Tag nur
eine Stunde lang im Kreis laufen zu können. Das mache einen Menschen psychisch
und seelisch fertig (TPF pag. 52-882-058 f.).
Die dem Gesuchsteller vorgeworfenen strafbaren Handlungen sind nicht zu ver-
harmlosen, handelt es sich doch um Delikte gegen den öffentlichen Frieden, denen
ein hohes Gefährdungspotential immanent ist. Zu beachten ist jedoch, dass das
Urteil gegen den Gesuchsteller noch nicht rechtskräftig ist und somit zu seinen
Gunsten weiterhin die Unschuldsvermutung gilt. Umstände einer allfälligen Tatbe-
gehung lassen demnach nur in sehr beschränktem Mass Rückschlüsse auf die Tä-
terpersönlichkeit des Gesuchstellers und dessen künftiges Verhalten zu. Die Beur-
teilung einer allfälligen, heute von dem Gesuchsteller ausgehenden Gefährlichkeit,
basierend auf einem noch nicht rechtskräftig festgestellten strafbaren Verhalten,
erscheint äusserst problematisch, wenn nicht sogar praktisch unmöglich.
Aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller sich nicht zur Tat bekannt und ernsthaft
mit dieser auseinandergesetzt hat, kann nicht geschlossen werden, der Gesuch-
steller werde auch in Zukunft weitere, gleichartige Straftaten begehen. Zwar kann
die Einsichtigkeit gegenüber der Verurteilung und Strafzumessung als Indiz für eine
Änderung der inneren Lebenseinstellung betrachtet und deren Fehlen als man-
gelnde innere Änderung gedeutet werden, jedoch steht die unzureichende Ausei-
nandersetzung mit dem Delikt einer positiven Prognose nicht ohne weiteres entge-
gen (in diesem Sinne wohl auch BGE 124 IV 193 E. 5 b/ee; BVerfG NJW 1998
- 8 -
2202, 2204). Die Gründe für ein derartiges Verhalten können vielfältig sein. Würde
vorliegend das fehlende Auseinandersetzen mit den dem Gesuchsteller zur Last
gelegten Vorwürfen und das mangelnde Bekunden von Reue negativ gewertet,
würde dies die gesetzlich verankerte Unschuldsvermutung verletzen. Ein derartiges
Verhalten käme einem Geständnis gleich, was im jetzigen Verfahrensstand vom
Gesuchsteller nicht verlangt werden kann, da das Urteil SK.2015.45 der Strafkam-
mer vom 18. März 2016 noch nicht rechtskräftig ist. Zudem gibt es keine Pflicht,
sich zur begangenen Tat zu bekennen oder diese zu bereuen, selbst im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung (BGE, a. a. O., mit Hinweisen). Letztlich ist zu berück-
sichtigen, dass der Gesuchsteller eine zeitlich befristete Strafe verbüsst. Falls ihm
die bedingte Entlassung verweigert wird, ist er in gut einem Jahr bedingungslos in
Freiheit zu entlassen. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass sich die momentane
Einstellung des Gesuchstellers bzw. diejenige nach Verbüssung von zwei Dritteln
der ausgesprochenen Freiheitsstrafe während des restlichen Drittels im Vollzug
noch ändern wird, insbesondere wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem
Gesuchsteller um einen Überzeugungstäter handelt. Der vagen Hoffnung eines
Wegfalls einer allfälligen Gefährlichkeit in dieser Zeit aus Gründen, die nicht erkenn-
bar sind, steht mindestens gleichrangig die Verschärfung der Gefahr durch die Si-
tuation des Vollzugs und die Fernhaltung des Gesuchstellers vom Leben in Freiheit
gegenüber. So gewährleistet der weitere Strafvollzug letztlich auch nicht die Ver-
meidung etwaiger Straftaten, sondern vermeidet allenfalls Straftaten während der
(restlichen) Zeit der Verbüssung und verschiebt im Übrigen das Problem möglicher
Straftatenbegehung bloss auf einen zeitlich späteren Zeitpunkt (BGE 124 IV 193
E. 4 d/aa).
3.1.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass keinerlei Anzeichen vorliegen, die zur
Annahme führen, der Gesuchsteller werde im Falle einer Entlassung aus dem vor-
zeitigen Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der ausgesprochenen Frei-
heitsstrafe weitere Straftaten begehen. Auch wenn nicht sämtliche möglichen Be-
urteilungsmerkmale klarerweise für eine günstige Prognose des Gesuchstellers
sprechen, sind die negativ ins Gewicht fallenden Aspekte nicht so gewichtig, dass
dem Gesuchsteller eine negative Legalprognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB
zu stellen ist. Das Vorliegen einer günstigen Legalprognose ist nicht erforderlich.
Demnach ist es unverhältnismässig, den vorläufigen Strafvollzug nach Verbüssung
von zwei Dritteln der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur Sicherung eines allfälli-
gen Strafvollzugs aufrechtzuerhalten. Der Gesuchsteller ist zum 21. Juli 2016 aus
der Haft zu entlassen.
3.2 Eine inhaftierte Person muss vor dem Entscheid über die (bedingte) Entlassung
angehört werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Anhörung je-
doch nur erforderlich, wenn die in Haft befindliche Person kein Gesuch gestellt hat
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oder wenn dem Gesuch nicht ohne weiteres stattgegeben werden kann. Ihr An-
spruch auf rechtliches Gehör ist hingegen gewährleistet, wenn sie selbst ein Ent-
lassungsgesuch stellt (Urteil 6B_587/2010 vom 13. Januar 2011, E. 1.2, 1.3.1). Ob
Art. 86 Abs. 2 StGB auch in Verfahren betreffend Haftentlassungsgesuche von Per-
sonen im vorzeitigen Strafvollzug Anwendung findet, erscheint zweifelhaft, da die
Regeln der Sicherheitshaft Anwendung finden, die gerade keine persönliche Anhö-
rung vorschreiben. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben, da der Gesuchsteller
ein eigenes, begründetes Entlassungsgesuch gestellt hat (TPF pag. 52-882-058
ff.). Da dem Entlassungsgesuch stattzugeben ist, kann auf eine persönliche Anhö-
rung des Gesuchstellers verzichtet werden.
4. Dieser Entscheid ist der Direktion des Regionalgefängnisses W. zum Vollzug sowie
der Bundesanwaltschaft (Dienst für Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung), dem
Amt für Justiz und Gemeinden (Abteilung Justizvollzug) des Kantons U. und dem
Amt für Migration und Integration des Kantons ZZ. zur Kenntnis zuzustellen.
5. Es sind keine Gerichtsgebühren zu erheben. Der amtlichen Verteidiger des Ge-
suchstellers in diesem Verfahren, Fürsprecher Philipp Kunz, erhält eine Entschädi-
gung von Fr. 300.– (inkl. Auslagen und MWST) gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG
i. V. m. Art. 12 Abs. 1 und 2 BStKR.
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Die Strafkammer beschliesst:
1. A. wird per 21. Juli 2016 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen.
2. Das Regionalgefängnis W. wird angewiesen, A. am 21. Juli 2016 zu entlassen und
dem Bundesstrafgericht entsprechende Mitteilung zu erstatten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Die Eidgenossenschaft entschädigt Fürsprecher Philipp Kunz als amtlich bestell-
ten Verteidiger mit Fr. 300.– (inkl. Auslagen und MWST).
5. Dieser Entscheid ist den Parteien zu eröffnen und der Direktion des Regionalge-
fängnisses W. zum Vollzug sowie der Bundesanwaltschaft (Dienst für Urteilsvoll-
zug & Vermögensverwaltung), dem Amt für Justiz und Gemeinden (Abteilung Jus-
tizvollzug) des Kantons U. und dem Amt für Migration und Integration des Kantons
ZZ. zur Kenntnis zuzustellen.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Beschlüsse der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide,
kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art.
37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 12. Juli 2016
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