Verfügung vom 6. Oktober 2016
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz
Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava
Parteien A., c/o Gefängnis Z., amtlich verteidigt durch Rechts-
anwalt Remo Gilomen,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats-
anwältin des Bundes Juliette Noto,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Gesuch um Haftentlassung (Art. 233 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2016.23
(Hauptgeschäftsnummer: SK.2015.45)
- 2 -
Sachverhalt:
A. A. (Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom
18. März 2016 wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
Ziff. 1 Abs. 1 StGB), versuchter Förderung der rechtswidrigen Einreise in die
Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 22 StGB) und Förderung des rechts-
widrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) zu einer Freiheits-
strafe von 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt.
B. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verfügte mit Beschluss SN.2016.5 vom
18. März 2016, dass der Gesuchsteller zur Sicherung des Strafvollzugs vorerst
befristet bis zum 17. Juni 2016 in Sicherheitshaft zu behalten sei. Anschliessend
verlängerte sie mit Beschluss SN.2016.13 vom 14. Juni 2016 die Sicherheitshaft
bis 16. September 2016 und mit Beschluss SN.2016.18 vom 8. September 2016
bis 16. Dezember 2016.
C. Das begründete Urteil SK.2015.45 wurde am 30. August 2016 versandt.
D. Mit Schreiben vom 30. September 2016 (Eingang: 3. Oktober 2016) ersuchte der
Gesuchsteller um Haftentlassung (TPF 52.881.026 - 031). Dem Schreiben lag die
Kopie seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 30. September 2016 gegen
das Urteil SK.2015.45 des Bundesstrafgerichts bei (TPF 52.881.032 – 090). Dem-
nach konnte das genannte Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen und in An-
betracht des Einlegens eines Rechtsmittels kann es bis dahin noch einige Zeit
dauern.
E. Die Bundesanwaltschaft, mit Fax-Schreiben vom 3. Oktober 2016 zur Stellung-
nahme gebeten (TPF 52.881.091), beantragte die Abweisung des Haftentlas-
sungsgesuchs und die Beibehaltung des Gesuchstellers in Sicherheitshaft
(TPF 52.881.092 - 094).
F. Dem Gesuchsteller wurde anschliessend Gelegenheit zur Replik gegeben
(TPF 52.881.095).
- 3 -
Der Vorsitzende verfügt:
1.
1.1 Gemäss Art. 233 StPO entscheidet die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts
innert 5 Tagen über Haftentlassungsgesuche. Bei Hängigkeit einer Beschwerde
in Strafsachen vor Bundesgericht ist die Vorinstanz zuständig, also das Bundes-
straf- bzw. Berufungsgericht (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 233 N. 1a), respektive entspre-
chend dem Wortlaut des Art. 233 StPO die Verfahrensleitung des entsprechen-
den Gerichts. Wenn der Entscheid SN.2012.13 vom 20. Juni 2012 (TPF 2012 85)
als Beschluss des Spruchkörpers und nicht als Verfügung der Verfahrensleitung
erging, erfolgte dies im Widerspruch zum klaren Gesetzestext von Art. 233 StPO,
und es ist daran nicht festzuhalten.
1.2 Gemäss Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit
dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnah-
mevollzugs in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist (FORSTER, Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 231 StPO N. 3). Die Sicherheitshaft zielt darauf ab, den effektiven Strafvoll-
zug des Gesuchstellers sicherzustellen, wenn konkrete Indizien vorliegen, dass
er die Absicht hat, ins Ausland zu fliehen oder sich in der Schweiz zu verstecken
(LOGOS, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Bâle 2011,
Art. 231 StPO N. 7). Das Bundesgericht hat hervorgehoben, dass die in jedem
Verfahren vorhandene abstrakte Möglichkeit der Flucht für die Verhaftung nicht
genügt, sondern dass Gründe vorliegen müssen, die eine Flucht nicht nur als
objektiv möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 107 Ia 3
E. 5). Für die Annahme der Fluchtgefahr bedarf es einer gewissen Wahrschein-
lichkeit, dass sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, dem Strafverfahren
und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde (BGE 117 Ia 69 E. 4a).
Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet
werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den
Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffen-
den Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Be-
tracht gezogen werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Es sind auch der Charakter des
Beschuldigten, seine finanziellen Ressourcen, sein Bezug zum Land, welches
ihn strafrechtlich verfolgt, und seine Kontakte zum Ausland zu analysieren.
1.3 Das Gericht hat bei einer Anordnung von Sicherheitshaft immer das Prinzip der
Verhältnismässigkeit zu wahren. Im Speziellen hat es gemäss Art. 212 Abs. 3
StPO stets zu berücksichtigen, dass die Sicherheitshaft nicht länger dauert als
- 4 -
die zu erwartende Freiheitsstrafe. Eine übermässige Haft stellt nämlich eine un-
verhältnismässige Beschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit dar
(BGE 123 I 268 E. 3a; FORSTER, a.a.O., Art. 227 StPO N. 8). Eine Haftentlassung
unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Art. 237–240 StPO) ist von Amtes we-
gen zu prüfen.
1.4 Die Regel, wonach die Dauer der Sicherheitshaft zu begrenzen ist, gilt auch
dann, wenn sie vom erstinstanzlichen Gericht in Anwendung von Art. 231 StPO
verhängt wird (BGE 139 IV 94 E. 2.3.1). Die Auslegung von Art. 229 Abs. 3 StPO
verweist auf die analoge Anwendung der Art. 225–227 StPO (BGE 137 IV 180
E. 3.5). Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO ist Untersuchungshaft – bzw. analog die
Sicherheitshaft – auf längstens drei Monate, in Ausnahmefällen auf sechs Mo-
nate zu befristen. Nach Ablauf der Frist von 227 Abs. 7 StPO hat das Gericht die
Haftvoraussetzungen von Amtes wegen neu zu prüfen und die Haft gegebenen-
falls für eine bestimmte Dauer zu verlängern (BGE 139 IV 94 E. 2.3.2).
2.
2.1 Der Gesuchsteller bringt zum Thema der Fluchtgefahr vor, dass er sich seit über
2 Jahren in Haft befinde. Würde man die vom Bundesstrafgericht verhängte Frei-
heitsstrafe als Vergleichsgrösse heranziehen, müsste der Gesuchsteller noch
rund 2 Jahre erstehen. In Bezug auf die Gesamtdauer der Haft drohe ihm somit
bloss noch ein geringerer Teil der Sanktion. Da er Paraplegiker sei und sich in
einem Rollstuhl fortbewegen müsse, sei ihm eine Flucht wesentlich erschwert
bzw. verunmöglicht. Ausländerrechtliche Konsequenzen hätte er keine zu be-
fürchten (TPF 52.881.029).
2.2 Zur Verhältnismässigkeit und der Haftdauer rechnet er vor, dass er sich seit
927 Tagen in Haft befinde, nachdem die vom Bundesstrafgericht verhängte
Strafe 4 Jahre und 8 Monate betrage. Die bereits geleistete Haftdauer entspre-
che rund 60% der vollen Haftdauer und rund 88% der Haftdauer, wenn ihm ein
Drittel der Haftstrafe zum bedingten Vollzug gewährt würde (d.h. er nach zwei
Dritteln der Strafverbüssung bedingt entlassen würde). Würde das Bundesge-
richt den Entscheid kassieren und im Sinne der Beschwerdeschrift anordnen, den
Gesuchsteller wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation zu verurtei-
len, sei die Höhe der auszufällenden Strafe mit jener des Mitverurteilten B. zu
vergleichen, der vom Bundesstrafgericht zu 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt
wurde. Der Gesuchsteller dürfe zudem annehmen, dass die Strafe im bundesge-
richtlichen Beschwerdeverfahren aufgrund des Grundsatzes der reformatio in
peius nicht mehr erhöht werde. B. habe nach 28 Monaten zwei Drittel seiner
Strafe abgesessen. Das würde für den Gesuchsteller bedeuten, dass dieser
- 5 -
seine Haft abgegolten hätte und derzeit dabei wäre, Überhaft abzusitzen (TPF
52.881.029 ff.).
2.3 Die Bundesanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, es bestünden weiter-
hin genügend Anhaltspunkte, die für eine Fluchtgefahr sprächen. B., ein mitbe-
schuldigter, verurteilter und inzwischen freigelassener Freund des Gesuchstel-
lers mit Kontakten zu Schlepperorganisationen, habe diesen in die Schweiz ge-
schleppt und ihm stets bereitwillig geholfen. Die Tatsache, dass der Gesuchstel-
ler in der Schweiz über keinen sozialen Bezugspunkt verfüge, bestünde weiterhin
fort. Die Identität des Gesuchstellers habe selbst im Hauptverfahren nicht ab-
schliessend geklärt werden können. Ausserdem hätte der Gesuchsteller auslän-
derrechtliche Konsequenzen zu befürchten, da seine Flüchtlingseigenschaft zwi-
schenzeitlich aberkannt sowie das Asyl widerrufen worden seien. Eine Be-
schwerde dagegen sei derzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Ent-
gegen den Behauptungen des Gesuchstellers bestünde durchaus die Möglich-
keit einer ausländerrechtlichen Sanktion (TPF 52.881.092 f.).
2.4 Zur Haftdauer bzw. Verhältnismässigkeit äusserte sich die Bundesanwaltschaft
dahingehend, dass entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers sich die Ver-
hältnismässigkeit auf die mit dem erstinstanzlichen Urteil ausgesprochene Sank-
tion von 4 Jahren und 8 Monaten und nicht auf eine hypothetische Prognose des
Gesuchstellers zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht be-
ziehe. Das in den Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts zur Strafzumes-
sung, inklusive krimineller Energie des Gesuchstellers, sowie zu dessen Schuld-
spruch Gesagte, gelte weiterhin (TPF 52.881.093 f.).
2.5 Der Gesuchsteller repliziert auf die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft. Be-
züglich der Fluchtgefahr bringt er keine neuen Aspekte vor. Zur Verhältnismäs-
sigkeit stellt er klar, dass gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG einer Beschwerde in
Strafsachen aufschiebende Wirkung zukomme, soweit sie eine unbedingte Frei-
heitsstrafe zum Inhalt habe, was vorliegend der Fall sei. Insofern hätten die Er-
wägungen erst dann Bestand, wenn der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen
sei, was in casu noch nicht der Fall sei (TPF 52.881.096 f.).
3. Die Situation, die sich dem Gericht Anfang September 2016 in Hinblick auf die
Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft bot, stellt sich
auch in Abwägung des vom Gesuchsteller Vorgebrachten immer noch gleich und
wie folgt dar:
3.1 Der Gesuchsteller ist gemäss eigener Angabe irakischer Staatsangehöriger. Ge-
mäss seiner Aussage an der Hauptverhandlung hat er den Irak im Jahre 2010
- 6 -
wegen eines politischen Grundes verlassen, um nach Syrien zu gehen. Dort blieb
er ungefähr ein Jahr und einen Monat. Anschliessend reiste er 2012 via Türkei
und Italien in die Schweiz. Hier ersuchte er um Asyl, was er vorher erfolglos be-
reits bei der UNO in Syrien und in der Türkei getan hatte. Er ist aufgrund einer
Verletzung invalid und an den Rollstuhl gebunden. Von der Migrationsbehörde
wurde er dem Kanton Schaffhausen zugeteilt. Dort war er bis zum Jahre 2013 in
einem Altersheim. Im Paraplegikerzentrum in Nottwil wurde er dann medizinisch
untersucht und mehrfach operiert. Vor seiner Verhaftung am 21. März 2014 lebte
er in Y.. Gemäss Bundesanwaltschaft hat er eine noch nicht rechtskräftig wider-
rufene Aufenthaltsbewilligung B (vgl. vorne E. 2.3). Er bezeichnet einige wenige
Personen in der Schweiz namentlich als seine Freunde bzw. Bekannte. Einen
vertieften Sozialbezug zur Schweiz hat er nicht. Als erlernten Beruf gibt er Erd-
ölingenieur an. Seine Identität ist nicht gesichert.
3.2 Auf die Frage des Tatverdachts ist nicht näher einzugehen, da ein erstinstanzli-
ches Urteil vorliegt. Darauf kann verwiesen werden.
3.3 Für die Annahme einer Fluchtgefahr spricht, dass der Gesuchsteller in der
Schweiz eine befristete Aufenthaltsbewilligung B hat, mit welcher er ohne be-
hördliche Bewilligung nicht arbeiten darf, deren Widerruf gemäss Bundesanwalt-
schaft zwar behördlich verfügt, jedoch nicht rechtskräftig ist. Mit einer Arbeitsbe-
willigung kann er in Anbetracht des konkreten hängigen Strafverfahrens nicht
rechnen. Dazu kommt, dass er als Invalider aus einem Drittstaat Schwierigkeiten
hätte, eine Arbeit zu finden und auch vor seiner Verhaftung keine solche hatte.
Seine Identität ist unklar. Er hat eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten. Trotz
Invalidität bewegte er sich vor seiner Einreise in die Schweiz in diversen Staaten
im Raum zwischen Irak und der Schweiz, sodass er als durchaus agil zu bezeich-
nen ist. Er hat in der Schweiz keine sozialen Bezugspunkte, welche ein integrier-
tes Leben indizieren. Er unterhielt vor seiner Haft Kontakte zu seinen irakischen
und syrischen Schleusern und kennt die Möglichkeiten, sich jenseits behördlicher
Blicke in diversen Ländern zu bewegen. Dass er in den letzten Monaten keine
Anstalten zur Flucht traf, ist die Folge der seit über 2 Jahren bestehenden Haft.
Fluchtgefahr ist zu bejahen.
3.4 Wirksame Ersatzmassnahmen fallen nicht in Betracht. Der Gesuchsteller ist zur
Sicherung des Strafvollzugs weiterhin in Sicherheitshaft zu behalten (Art. 231
Abs. 1 lit. a StPO).
3.5 Spekulationen über den möglichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor
Bundesgericht sind vorliegend weder angebracht noch sinnvoll. Es liegt in der
Natur der Sache, dass ein Beschwerdeführer eine vom angefochtenen Entscheid
- 7 -
abweichende Auffassung vertritt. Es trifft auch zu, dass die Beschwerde in Straf-
sachen gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG aufschiebende Wirkung hat, soweit sie
eine unbedingte Freiheitsstrafe betrifft. Das heisst, dass die Freiheitsstrafe bis
zum Eintritt der Rechtskraft nicht vollzogen werden darf. Dies ist jedoch vorlie-
gend nicht das Thema. Thema ist vielmehr die Sicherung des noch nicht vollzieh-
baren, aber gerichtlich bereits entschiedenen Strafvollzugs durch Sicherheits-
haft, was das Gesetz ausdrücklich zulässt (Art. 231 ff. StPO). Zu prüfen ist diese
Massnahme, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, einzig unter
dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit, die sich auf das ausgefällte Urteil
bezieht, welches in concreto vor dem Bundesgericht angefochten ist.
In Anbetracht der im Urteil SK.2015.45 des Bundesstrafgerichts vom 18. März
2016 ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist die Haft nach wie vor verhältnismässig.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gesuch um Haftentlassung abgewiesen
wird.
5. Es werden keine Kosten erhoben.
6. Dieser Entscheid ist nicht mit Beschwerde nach Schweizerischer Strafprozess-
ordnung anfechtbar (Art. 233 StPO). Ob eine Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht möglich ist, hat dieses zu entscheiden (FORSTER, a.a.O., Art. 233
StPO N.5).
- 8 -
Der Vorsitzende verfügt:
1. Das Gesuch von A. vom 30. September 2016 um Haftentlassung wird abgewiesen
(Art. 233 StPO).
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Diese Verfügung wird zugestellt an
Bundesanwaltschaft, Frau Juliette Noto, Staatsanwältin des Bundes
Herrn Rechtsanwalt Remo Gilomen, Verteidiger von A. (Beschuldigter)
Regionalgefängnis Z. (Kopie zur Kenntnis)
Rechtsmittelbelehrung
Es wird auf Erwägung 6 verwiesen.
Full & Egal Universal Law Academy