Verfügung vom 22. Mai 2017
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Vorsitz
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg
Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., zurzeit in Sicherheitshaft, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Fabian Blum,
Gegenstand
Versuchter mehrfacher Mord, Gefährdung durch
Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab-
sicht, Widerhandlung gegen das Waffengesetz
(vorzeitiger Strafvollzug)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2017.9
(Hauptgeschäftsnummer: SK.2017.25)
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Die Vorsitzende erwägt, dass:
- die Bundesanwaltschaft am 5. Mai 2017 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A.
wegen versuchten mehrfachen Mordes (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224
Abs. 1 StGB) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 sowie Art. 12, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16a WG) erhob (pag.
TPF 6.100.001-10);
- A. vom 31. Januar 2017 bis 4. Mai 2017 im Regionalgefängnis Bern in Untersuchungs-
haft war (pag. TPF 6.880.009);
- das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern auf Antrag der Bundesanwaltschaft
vom 5. Mai 2017 am 11. Mai 2017 die Sicherheitshaft anordnete und A. bis zum Zeit-
punkt des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts, längstens jedoch bis am 5. August
2017, in Sicherheitshaft versetzte (pag. TPF 6.880.001-008);
- die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen kann, Freiheitsstrafen oder
freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfah-
rens es erlaubt (Art. 236 Abs. 1 StPO), wobei nach Anklageerhebung der Staatsan-
waltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist (Art. 236 Abs. 2 StPO);
- mit dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion die Sicherheitshaft en-
det (Art. 220 Abs. 2 StPO);
- die Vorsitzende der Strafkammer als Verfahrensleitung im Sinne von Art. 61 lit. c StPO
zum Entscheid über den vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug zuständig ist
(Art. 36 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 BStGerOR);
- A. mit Eingabe seines Verteidigers an das Bundesstrafgericht vom 9. Mai 2017 um
Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts, „wenn immer möglich in einer Haftanstalt im
Kanton Zürich“, ersuchen liess (pag. TPF 6.521.001 f.);
- die Bundesanwaltschaft mit Stellungnahme vom 15. Mai 2017 keine Einwendungen
dagegen erhob (pag. TPF 6.510.003 f.);
- durch den Entscheid des Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern vom 11. Mai
2017 der dringende Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO bekräftigt worden
ist (pag. TPF 6.880.004-006);
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- der Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB ein Verbrechen ist, das mit einer
Freiheitsstrafe zwischen 10 und 20 Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe
bedroht ist (Art. 112 StGB);
- angesichts der Strafandrohung, Fluchtgefahr (Umgehung des Strafverfahrens oder der
zu erwartenden Sanktion) besteht;
- A. angesichts des Anklagevorwurfs des versuchten mehrfachen Mordes etc. im Falle
einer Verurteilung mit einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen hat und
sich die Frage einer allfälligen vorzeitigen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
nach Art. 86 StGB im heutigen Zeitpunkt nicht stellt, nachdem die Haft bisher erst we-
nige Monate gedauert hat (Verhaftung am 31. Januar 2017);
- das Institut des vorzeitigen Strafvollzugs zugeschnitten ist auf Beschuldigte, welche
insbesondere eine längere unbedingte Freiheitsstrafe zu gewärtigen haben, da die Le-
bensbedingungen im Strafvollzug regelmässig vorteilhafter sind als in der Sicherheits-
haft (HÄRRI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 236 StPO N. 6);
- es sich hierbei um eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und
Strafvollzug handelt, welche sich mithin zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft
einerseits und Straf- und Massnahmenvollzug andererseits bewegt, jedoch voraus-
setzt, dass die Haftvoraussetzungen nach Art. 212 Abs. 2 und Art. 221 StPO weiterhin
jederzeit erfüllt sind, während lediglich die automatische periodische Prüfung von Am-
tes wegen entfällt (HUG/SCHNEIDER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen-
tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014,
Art. 236 StPO N. 4);
- A. nach dem Gesagten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt werden kann;
- dem Gesuch um Verlegung in eine sich im Kanton Zürich befindlichen Anstalt entspro-
chen werden kann;
- aufgrund des aktuellen Belegungsstandes eine Verlegung und somit der Antritt des
vorzeitigen Strafvollzugs am 26. Mai 2017 in das Flughafengefängnis Zürich erfolgen
kann;
- die Vollzugsanstalt der Fluchtgefahr durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tra-
gen hat;
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- angesichts der Fluchtgefahr kein Hafturlaub zu gewähren ist;
- die Besuchsbewilligungskompetenz bis zum Widerruf bei der Verfahrensleitung liegt;
- die Korrespondenz bis zum Widerruf der Kontrolle durch die Verfahrensleitung unter-
liegt;
- für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind;
- gegen diesen Entscheid die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO gegeben ist
(HUG/SCHNEIDER, a.a.O., Art. 236 StPO N. 17 f.).
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Die Vorsitzende verfügt:
1. A. wird der vorzeitige Strafvollzug per 26. Mai 2017 bewilligt.
2. Die Vollzugsanstalt hat der Fluchtgefahr durch geeignete Massnahmen Rechnung
zu tragen.
3. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich wird angewiesen, im Rahmen des
vorzeitigen Strafvollzugs A. keinen Hafturlaub zu gewähren.
4. Die Besuchsbewilligungskompetenz liegt bis zum Widerruf bei der Verfahrenslei-
tung.
5. Die Korrespondenz unterliegt bis zum Widerruf der Kontrolle durch die Verfahrens-
leitung.
6. Es werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
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Geht an (Gerichtsurkunde)
Bundesanwaltschaft, Herrn Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes
Herrn Rechtsanwalt Fabian Blum, Verteidiger von A. (Beschuldigter)
sowie an (Einschreiben)
Regionalgefängnis Burgdorf
Flughafengefängnis Zürich
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Insassenkoordination (vorab per Fax)
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich
Rechtsanwalt Christian Schmid (Vertreter von B., Privatkläger)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 22. Mai 2017
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