Verfügung vom 5. Juni 2018
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Vorsitz
Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher
Parteien A., vertreten durch B.,
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
vertreten durch a.o. Staatsanwalt des Bundes Thomas
Bosshard,
und
Privatklägerschaft (gemäss Verteiler)
Gegenstand
Gesuch um Freigabe von beschlagnahmten Vermö-
genswerten
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2018.10
(Hauptgeschäftsnummer: SK.2017.58)
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Die Vorsitzende erwägt, dass
- die Staatsanwaltschaft Mannheim (Deutschland) in Bezug auf ein strafrechtliches Er-
mittlungsverfahren gegen C. und weitere deutsche Staatsangehörige wegen Ver-
dachts des gewerbsmässigen Betruges am 3. Juli 2007 das Untersuchungsrichteramt
Schaffhausen um internationale Rechtshilfe ersuchte (BA 18-200-0001 ff.);
- das Untersuchungsrichteramt Schaffhausen hierauf mit Verfügung vom 7./8. und
22. August 2007 anordnete, es seien sämtliche Bankverbindungen, über die D. ver-
fügungsberechtigt war bzw. gewesen war, zu sperren (BA 7-1-3-0002 f., 7-1-4-
0002 f., 7-1-5-0002 f.);
- hiervon namentlich Konten bei der E. in Z. (Nr. 1 und Nr. 2 sowie Genossenschafts-
anteil 3), lautend auf F., später D., bei der G. AG, lautend auf H., heute A. (Nr. 4 und
Nr. 5), sowie bei der I. AG, lautend auf J. AG (Nr. 6), betroffen waren (BA 7-1-3-0002
f., -0006 f., 7-1-4-0002 f., -0008 f., 7-1-5-0002 f., -0008 f.);
- die Beschlagnahme betreffend des Kontos Nr. 5, lautend auf A., mit Verfügung des
Untersuchungsrichteramts Schaffhausen vom 22. August 2007 bzw. mit Verfügung
der Bundesanwaltschaft vom 18. August 2014 resp. 11. Oktober 2016 zufolge eines
Negativsaldos aufgehoben wurde (BA 7-1-4-0010, -0030 ff.);
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 27. Dezember 2007 ein gerichtspolizeili-
ches Ermittlungsverfahren gegen D. wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146
Abs. 1 StGB) eröffnete (BA 1-1-0001);
- gemäss Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktausicht FINMA über die A. der
Konkurs eröffnet wurde; Herr B. als Konkursliquidator eingesetzt wurde und er als
einzelzeichnungsberechtigter Vertreter die A. vertritt (Auszug Handelsregisteramt des
Kantons Schaffhausen vom 16. April 2018, TPF 568-642-004);
- die Bundesanwaltschaft am 23. Oktober 2017 bei der Strafkammer des Bundesstraf-
gerichts in Bellinzona u.a. gegen D. Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art.
146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) erhob;
- die Befugnisse in diesem Verfahren mit Eingang der Anklageschrift auf das Bun-
desstrafgericht übergingen (Art. 328 Abs. 2 StPO); die Verfahrensleitung bei der vor-
sitzenden Richterin der Strafkammer liegt (Art. 61 lit. c StPO i.V.m. Art. 14 Abs. 3 des
Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht);
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- die vorsitzende Richterin mit Schreiben vom 26. Februar 2018 potentielle Drittperso-
nen, die aufgrund der in diesem Verfahren beschlagnahmten Vermögenswerte und/o-
der Unterlagen von einer Einziehung betroffen sein könnten (Art. 346 Abs. 1
lit. c StPO), aufforderte, allfällige schriftliche Anträge bis spätestens 15. Mai 2018
beim Bundesstrafgericht einzureichen und zu begründen (TPF 568-340-001 f.);
- in der Folge Herr B. in seiner Funktion als Konkursliquidator der A. mit Eingabe vom
25. April 2018 dem Gericht beantragte, die von der Bundesanwaltschaft beschlag-
nahmten Vermögenswerte der A. (Inventarnummern 17 bis 22) der Konkursmasse A.
zwecks gleichmässiger Verteilung an alle Gläubiger freizugeben (TPF 568-642-
001 ff.);
- die Bundesanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2018 ausführte, dass
eine erhebliche Anzahl Geschädigter, welche direkt Gelder in die USA überwiesen
hätten, von allfälligen Straftaten betroffen seien; die Bundesanwaltschaft aufgrund der
Akten davon ausgehe, dass die Geschädigten im Strafverfahren teilweise nicht mit
den Geschädigten/Gläubigern, die sich am Konkursverfahren beteiligen würden bzw.
in diesem zugelassen seien, identisch seien; es daher zu vermeiden sei, dass allfäl-
lige von der Straftat betroffene Gläubiger bzw. Geschädigte, die im Konkursverfahren
A. nicht zugelassen seien, als Gläubiger benachteiligt würden (TPF 568-510-013);
- zur Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme die
Strafbehörde zuständig ist, bei welcher das Verfahren hängig ist; betrifft der Entscheid
einen Dritten, dieser in einer separaten Verfügung ergeht (HEIMGARTNER in: Kommen-
tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 267 StPO N 3;
SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018,
Art. 267 StPO N 2);
- bezüglich des Verhältnisses von Massnahmen der Vermögenseinziehung und der
Zwangsvollstreckung nach SchKG eine ständige Rechtsprechung des Bundesge-
richts besteht (SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen -
Kriminelle Organisationen, 2018, Art. 70 StGB, N 583); demnach die provisorischen
Sicherungsmassnahmen, welche gestützt auf die StPO oder das SchKG erfolgen,
nebeneinander bestehen (BGE 93 III 89 E. 3; SCHOLL, a.a.O., Art. 70 StGB, N 584
m.w.H.); ein Zwangsvollstreckungsverfahren zwar weitergeführt werden darf, wobei
in diesem Verfahren weder zur Verwertung noch zur Verteilung der betreffenden Ver-
mögenswerte geschritten werden darf (SCHOLL, a.a.O., Art. 70 StGB, N 598); die im
Hinblick auf die Einziehung angeordneten strafrechtlichen Beschlagnahmen den be-
treibungsrechtlichen Beschlagsrechten ohne Rücksicht auf deren allfällige zeitliche
Priorität vorgeht, soweit sich die beschlagnahmten Vermögenswerte eindeutig als
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durch die Straftat erworbene Originalwerte oder (echte oder unechte) Surrogate be-
stimmen lassen; das Bundesgericht somit differenziert zwischen Einziehungsbe-
schlagnahmen und Ersatzforderungsbeschlagnahmen und festhält, dass nur die ers-
tere Beschlagnahmeart den Sicherungsmassnahmen des SchKG vorgehen
(BGE 126 I 97 E. 3d/dd. BAUMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
Strafrecht I, 3. Aufl., 2013, Art. 70/71, N 61 m.w.H.; SCHOLL, a.a.O., Art. 70 StGB,
N 588);
- der Verfügung des Untersuchungsrichteramts Schaffhausen vom 22. August 2007
aufgrund deren allgemeinen Verweisung auf Art. 172 ff. StPO/SH die Beschlagnah-
meart nicht entnommen werden kann, jedoch der Anklageschrift der Bundesanwalt-
schaft vom 23. Oktober 2017 zu entnehmen ist, dass die beschlagnahmten Vermö-
genswerte bei der E. in Z., G. AG und I. AG im Hinblick auf eine mögliche Einziehung
gemäss Art. 70 StGB bzw. zur Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung gemäss
Art. 71 StGB erfolgten (Anklageschrift Bundesanwaltschaft vom 23. Oktober 2017,
Seiten 108 f.);
- ein Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren SK.2017.58 aus-
steht; die Möglichkeit der Einziehung der fraglichen Vermögenswerte zum jetzigen
Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann; die sofortige Freigabe der beschlag-
nahmten Vermögenswerte insoweit einem Vollzug vor Rechtskraft gleichkommen
würde;
- die Vermögenswerte u.a. zur Einziehung i.S.v. Art. 70 StGB beschlagnahmt wurden
und somit gemäss vorstehend zitierter Rechtsprechung des Bundesgerichts vorlie-
gend die angeordneten strafrechtlichen Beschlagnahmen den betreibungsrechtlichen
Beschlagsrechten vorgehen;
- Konkursliquidator B. keine Gründe vorbringt, weshalb vorliegend die Praxis des Bun-
desgerichts nicht einschlägig wäre oder davon abzuweichen wäre;
- das mit der Beschlagnahme angestrebte Ziel nicht durch mildere Massnahmen er-
reicht werden kann;
- die Beschlagnahme daher im heutigen Zeitpunkt gerechtfertigt und aufrecht zu halten
ist; solange kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, die beschlagnahmten Vermögens-
werte nicht freizugeben sind;
- das Gesuch des Konkursliquidators B. um Freigabe der beschlagnahmten Vermö-
genswerte der A. demzufolge abzuweisen bzw. mit Bezug auf das bereits entsperrte
Konto Nr. 5, lautend auf A., bei der G. AG (Inventarnummer 18) nicht einzutreten ist;
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- bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten erhoben werden (Art. 417 StPO e
contrario);
- auch der Privatklägerschaft grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines für sie ungünstigen Entscheids zuzuerkennen ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2015 vom 24. Februar 2015, E. 2), die vorlie-
gende Verfügung für sie jedoch günstig ausfällt, eine Eröffnung vorliegender Verfü-
gung daher unterbleiben kann; die Eröffnung lediglich an den Konkursliquidator sowie
an die von der Beschlagnahme direkt Betroffenen zu erfolgen hat.
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Die Vorsitzende verfügt:
1. Das Gesuch des Konkursliquidators B. der A. vom 25. April 2018 um Freigabe
der beschlagnahmten Vermögenswerte A. wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an
Herrn B.
Bundesanwaltschaft, a.o. Staatsanwalt des Bundes Thomas Bosshard
Herrn Rechtsanwalt Michael Kummer, Verteidiger von D. (Beschuldigte)
Herrn Rechtsanwalt Christoph Hohler, Verteidiger von K. (Beschuldigter)
Herrn Rechtsanwalt Alois Näf, Verteidiger von L. (Beschuldigter)
Anwaltlich vertretene Privatkläger im Fall SK.2017.58 – M., gemäss separater, aktua-
lisierter Tabelle
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Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde
eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung
Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist
zulässig, wenn Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu-
tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 5. Juni 2018
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