Verfügung vom 10. Februar 2020
Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Vorsitz
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien A., erbeten vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Jörg
Metz,
Gesuchsteller
gegen
1. B., Rechtsanwalt,
2. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Staatsanwalt des Bundes Cédric Remund,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Wechsel der amtlichen Verteidigung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2020.4
(Hauptgeschäftsnummer: SK.2019.45)
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Die Vorsitzende erwägt:
1. Die Bundesanwaltschaft (BA) führt seit November 2015 ein Strafverfahren u.a.
gegen A. wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB).
Mit Verfügung vom 9. März 2017 bestellte die BA Rechtsanwalt B. mit sofortiger
Wirkung als amtlichen Verteidiger von A.
Am 5. August 2019 erhob die BA Anklage gegen A. und mitbeschuldigte Perso-
nen bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts.
Der Beginn der Hauptverhandlung wurde auf den 9. März 2020 angesetzt.
Mit Schreiben seines deutschen Anwalts Hans-Jörg Metz vom 9. Januar 2020
ersuchte A. die Verfahrensleiterin um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung
(TPF 139.522.16 ff.).
Die BA und RA B. nahmen je mit Eingabe vom 23. Januar 2020 Stellung zum
Gesuch (TPF 139.510.218 ff., 139.522.42 ff.).
Mit Eingabe von RA Metz vom 29. Januar 2020 hielt der Gesuchsteller an seinem
Begehren fest (TPF 139.522.46 ff.).
2.
2.1 Der Gesuchsteller bringt vor, das Vertrauensverhältnis zu seinem amtlichen
Verteidiger sei aufgrund von dessen pflichtwidrigen Verhalten erheblich und
irreparabel gestört. Der amtliche Verteidiger sei aufgrund einer völligen Überlas-
tung in seiner Anwaltskanzlei den Herausforderungen des Verfahrens ab
Sommer 2019 nicht mehr gewachsen. Im Vordergrund steht der Vorwurf, der
amtliche Verteidiger habe es anlässlich der Zeugeneinvernahme von C. unter-
lassen, die vom Gesuchsteller vorbereiteten Ergänzungsfragen an den Zeugen
zu stellen. Nebst diesem zentralen Vorwurf macht der Gesuchsteller weitere
Vertrauensverletzungen des amtlichen Verteidigers geltend. Namentlich seien
die vom Gesuchsteller vorbereiteten Schriftsätze und erarbeiteten Beweisan-
träge nicht abgeschickt, ihm wichtige Eingänge nicht oder nur verzögert
zugeleitet, Besprechungen mit den Verteidigern der Mitbeschuldigten teils gegen
seinen Willen durchgeführt und nicht ausreichend protokolliert worden (TPF
139.522.16 ff.).
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2.2 RA B. äusserte sich mit E-Mail-Schreiben vom 6. Januar 2020 an RA Metz sowie
in seiner Eingabe an das Gericht vom 23. Januar 2020 zu den Beanstandungen
des Gesuchstellers. Aus seiner Sicht habe er den Gesuchsteller bis dato gut
vertreten. Er widersetze sich jedoch dem Gesuch nicht, zumal auch aus seiner
Sicht das Vertrauensverhältnis zu seinem Mandanten erheblich beschädigt
worden sei, nachdem dieser dem Gericht die interne Korrespondenz mit seinem
Verteidiger als Beilage zum Gesuch zugeleitet habe (TPF 139.522.24 f./42 ff.).
2.3 Aus Sicht der BA liegen keine Umstände vor, die einen Wechsel der amtlichen
Verteidigung erfordern würden (TPF 139.510.219 ff.).
3. Gemäss Art. 134 Abs. 2 überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidi-
gung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der
beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder
eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist.
Die gesetzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte
und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidi-
gung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträch-
tigt sein kann. Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vorder-
grund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Empfinden für einen
Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung mit konkreten
Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis
sprechen, belegt und objektiviert werden. In den Grenzen einer sorgfältigen und
effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrate-
gie grundsätzlich Aufgabe des amtlichen Verteidigers. Zwar hat er die objektiven
Interessen des Beschuldigten möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in
Absprache mit diesem zu wahren; der Offizialverteidiger agiert jedoch im
Strafprozess nicht als blosses unkritisches Sprachrohr seines Klienten. Insbe-
sondere liegt es im pflichtgemässen Ermessen des amtlichen Verteidigers zu
entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte er (im
Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet. Für einen Verteidigerwechsel
genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der
beschuldigten Person gewünschte und verlangte Verteidigungsstrategie nicht
übernimmt. Bei umfangreichen oder komplexen Straffällen und nach längerer
Ausübung des Mandats, ist der Wechsel der amtlichen Verteidigung nur mit
Zurückhaltung zu bewilligen. Zu vermeiden ist eine dadurch bewirkte Verletzung
des Beschleunigungsgebotes, etwa durch Verschiebung der bereits terminierten
Hauptverhandlung (Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2018 vom 16. Oktober
2018 E. 2.2 m.w.H.).
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4.
4.1 Die Vorbringen des Gesuchstellers betreffen im Wesentlichen die Verteidigungs-
strategie. Der Umstand, dass der Gesuchsteller und sein amtlicher Verteidiger
diesbezüglich teilweise unterschiedliche Auffassungen vertreten, bildet keinen
Grund für einen Anwaltswechsel, zumal RA B. nachvollziehbar darlegen konnte,
weshalb er von bestimmten vom Gesuchsteller gewünschten Prozessvorkehren
abgesehen hatte. So führte RA B. speziell zur Beanstandung seiner Verteidi-
gungsleistung im Zusammenhang mit der Einvernahme von C. aus, der Zeuge
habe kaum bzw. überhaupt nicht zu den relevanten Vorgängen Stellung nehmen
können, weshalb er davon abgesehen habe, Fragen an den Zeugen zu stellen
(TPF 139.522.24). Ein Pflichtversäumnis ist insoweit nicht auszumachen.
Die Behauptung, der amtliche Verteidiger habe dem Gesuchsteller wichtige
Eingänge nicht oder nur verzögert zugeleitet, bezieht sich, soweit substantiiert
vorgebracht, auf die Protokolle der Einvernahmen von C. und D. Aus den Akten
geht indes hervor, dass die betreffenden Einvernahmeprotokolle dem Gesuch-
steller jeweils wenige Tage nach deren Erhalt durch RA B. zugestellt wurden (vgl.
BA pag. 16.3.511/601; TPF 139.522.21). Der Vorwurf ist mithin unbegründet.
Ebenso wenig verfängt der Vorwurf, RA B. habe Besprechungen mit den Mitver-
teidigern teils gegen den Willen des Gesuchstellers durchgeführt und nicht
ausreichend protokolliert. Eine Protokollierung von Besprechungen unter den
Verteidigern der mitbeschuldigten Personen entspricht nicht der üblichen Praxis.
Aus dem erwähnten E-Mail-Schreiben von RA B. an RA Metz ergibt sich, dass
der Gesuchsteller über den Inhalt einer Besprechung unter den Verteidigern
mittels einer Aktennotiz von RA B. orientiert wurde (TPF 139.522.24). Die
Behauptung des Gesuchstellers, RA B. habe zum Teil gegen seinen Willen
Besprechungen mit den Mitverteidigern durchgeführt, ist wiederum zu pauschal
gehalten, als dass sie überprüft werden könnte.
Nicht substantiiert ist schliesslich auch der generelle Vorwurf, RA B. sei aufgrund
der Überlastung seiner Anwaltskanzlei mit der Mandatsführung überfordert. In
seiner Stellungnahme führte RA B. dazu aus, der personelle Wechsel in seiner
Kanzlei habe aus seiner Sicht keine Auswirkungen auf die Qualität der Verteidi-
gungsarbeit, zumal Ende November 2019 ein Teilzeitmitarbeiter speziell für
dieses Strafverfahren eingestellt worden sei (TPF 139.522.43). Es bestehen
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der amtliche Verteidiger den Herausforde-
rungen des Verfahrens nicht gewachsen sein könnte.
4.2 Auch soweit RA B. in seiner Stellungnahme geltend macht, das Vertrauensver-
hältnis zwischen ihm und seinem Mandanten sei erheblich gestört worden, führt
das zu keiner abweichenden Beurteilung. Der diesbezüglich angeführte
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Umstand, dass der Gesuchsteller seinem Gesuch interne Korrespondenz mit
seinem Anwalt beigelegt hat (TPF 139.522.44), stellt keinen nachvollziehbaren
Grund für den behaupteten Vertrauensverlust dar. Es ist dem Verteidiger
zuzumuten, den Gesuchsteller im Strafverfahren weiter zu vertreten.
4.3 Zusammenfassend fehlen vorliegend konkrete und objektive Hinweise, die für
eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen würden. Dem
Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ist folglich nicht stattzugeben.
5. Über die Kosten dieser Verfügung ist im Urteil zu befinden.
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Die Vorsitzende verfügt:
1. Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.
2. Über die Kosten wird im Urteil befunden.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an
Rechtsanwalt Hans-Jörg Metz
Rechtsanwalt B.
Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 10. Februar 2020
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