Beschluss vom 3. Mai 2021
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz
Joséphine Contu Albrizio und Stefan Heimgartner,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats-
anwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Georges
Müller,
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2021.8
(Hauptgeschäftsnummer: SK.2020.56)
- 2 -
SN.2021.8
Die Strafkammer erwägt:
1.
1.1 Im Verfahren der Bundesanwaltschaft gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) we-
gen strafbarer Vorbereitungshandlungen, versuchten Herstellens von Spreng-
stoffen, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Widerhandlungen ge-
gen das Waffengesetz sprach die Strafkammer den Beschuldigten mit Urteil
SK.2020.56 vom 5. März 2021 in zwei Punkten schuldig und in zwei Punkten frei
(Dispositiv Ziff. 1 und 2). Den Entscheid über die Entschädigung von Rechtsan-
walt Georges Müller für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten behielt sie
einem separaten Entscheid vor (Dispositiv Ziff. 9.1).
1.2 Rechtsanwalt Georges Müller wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung
vom 4. März 2020 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten rückwirkend per
13. Februar 2020 eingesetzt (pag. 16-01-0019 ff.). Mit zwei Kostennoten (Zwi-
schenrechnungen) vom 23. Juli 2020 ersuchte der Verteidiger um Akontozahlung
(pag.16-01-0099 ff., 16-01-0103 ff.). Die Bundesanwaltschaft gewährte ihm am
10. August 2020 eine Akontozahlung von Fr. 16'000.-- (pag. 16-01-0108).
1.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht vom 4. März 2021
reichte der Verteidiger seine Kostennote ein. Auf Aufforderung des Gerichts
reichte er in der Folge eine in einzelnen Punkten bereinigte Kostennote ein.
2.
2.1 Die Bestellung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren gilt praxisgemäss
auch für das gerichtliche Verfahren. Die Strafkammer ist zur Festlegung der Ent-
schädigung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO).
2.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren
nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135
Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen
Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te-
lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen
und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes-
tens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen wer-
den im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet
(Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich (d.h. ohne
hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit) beträgt der Stundenansatz ge-
mäss ständiger Praxis Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und War-
tezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012
E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1).
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SN.2021.8
2.3 Mit bereinigter Kostennote vom 4. März 2021 macht der Verteidiger eine Ent-
schädigung von total Fr. 43'625.20 geltend, bestehend aus einem Honorar von
Fr. 38'014.90, Auslagen von Fr. 2'376.60 (steuerbar) und Fr. 123.55 (steuerfrei)
sowie einer Mehrwertsteuer von Fr. 3’110.15 (7,7% auf Fr. 40'391.50), zuzüglich
Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 4. März 2021 und der
mündlichen Urteilseröffnung vom 5. März 2021 (TPF pag. 6.821.021, 6.821.022).
2.3.1 Der Fall stellte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine überdurchschnittli-
chen Anforderungen an die Verteidigung. Somit gelangt praxisgemäss und wie
vom Verteidiger beantragt ein Stundenansatz von Fr. 230.-- zur Anwendung.
Reise- und allfällige Wartezeit ist zum Ansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen.
2.3.2 Honorar
Für die Zeit vom 13. Februar 2020 bis zum 2. März 2021 (mithin ohne Hauptver-
handlung) führt der Verteidiger einen Aufwand von total 137.03 Stunden auf.
Für die Teilnahme an den Einvernahmen liegen folgende Zeitangaben vor:
Pos. Pag. Datum Beginn 1) /
Ende 2)
Std. laut
EV-Pro-
tokoll
Std. laut
Kosten-
note
Diffe-
renz in
Std.
2 06-01-0023 13.02.20 10.30-11.05 0.58 2.58 3) 2.00
3 13-01-0009 25.02.20 10.22-13.05 2.72 3.17 0.45
12 12-01-0003 04.03.20 09.30-11.08
13.21-15.20
1.63
2.00
6.50 2.87
16 12-02-0003 18.03.20 13.30-15.45 2.25 3.00 0.75
19 12-04-0003
12-03-0003
19.03.20
19.03.20
09.15-12.30
13.30-16.30
3.25
3.00
7.42 1.17
22 13-01-0021 06.04.20 13.30-17.40 4.17 4.25 0.08
30 13-01-0031
13-01-0033
07.04.20
07.04.20
09.30-10.19
13.15-17.00
0.82 4)
3.75
6.58 2.01
31 13-01-0045 08.04.20 09.30-11.00 1.50 1.83 0.33
32 13-01-0051 08.04.20 13.05-16.00 2.92 3.25 0.33
43 12-05-0001 22.04.20 11.00-12.00 1.00 1.33 0.33
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SN.2021.8
44 12-06-0005 22.04.20 14.00-15.20 1.33 1.42 0.09
47 12-07-0005 29.04.20 13.15-15.00 1.75 2.42 0.67
49 13-01-0057 06.05.20 10.00-11.45 1.75 1.75 0
50 13-01-0061 06.05.20 13.51-15.32 1.68 2.58 0.90
92 13-01-0073
13-01-0086
13.11.20
13.11.20
09.30-12.15
13.40-15.40
2.75
2.00
7.67 5) 2.92
Total 40.85 55.75 14.90
Legende
1) Beginn gemäss Zeitangabe auf der Vorladung (bei mündlicher Vorladung oder Fort-
setzung der Einvernahme nach Unterbruch: Beginn gemäss EV-Protokoll)
2) Ende gemäss Zeitangabe im Einvernahmeprotokoll
3) Angabe: «Haftverhandlung + Bespr. mit Kl.»
4) Durchlesen und Unterzeichnen des Protokolls vom Vortag (06.04.2020)
5) Angabe: «Besprechungstermin BA Einvernahme inkl. Wartezeiten»
Der fakturierte Zeitaufwand übersteigt die Dauer gemäss den Zeitangaben in den
Einvernahmeprotokollen um total 14.90 Stunden. Entgegen der Erläuterung des
Verteidigers in der Hauptverhandlung liegen keine Hinweise vor, wonach die Zeit-
angabe des Endes der Einvernahme nicht der jeweiligen Uhrzeit nach (statt vor)
dem Durchlesen und Unterzeichnen des Protokolls entspricht. Der Zeitaufwand
gemäss den Positionen 22, 44 und 49 spricht – im Vergleich zur Zeitangabe im
Protokoll – gegen die Darstellung des Verteidigers. Unter Berücksichtigung von
Besprechungen (Pos. 2 und 92) ist eine Kürzung um 10 Stunden angezeigt.
Für die in der Kostennote noch nicht enthaltenen Aufwendungen sind für die Teil-
nahme an der Hauptverhandlung vom 4. März 2021 (08.30-15.05 Uhr, abzüglich
Mittagspause von 1 Std. 10 Min.) 5.5 Stunden und jene an der Urteilseröffnung
vom 5. März 2021 (11.30-14.10 Uhr) 2.75 Stunden sowie für die Urteilsbespre-
chung zusätzlich 1.5 Stunden zu veranschlagen. Das ergibt total 9.75 Stunden.
Die weiteren Aufwandpositionen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Der entschädigungsberechtigte Aufwand beträgt somit 136.78 Stunden (Kosten-
note 137.03 Stunden, abzüglich 10 Stunden, zuzüglich 9.75 Stunden). Das ergibt
ein Honorar von Fr. 31'459.40 (136.78 x Fr. 230.--).
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SN.2021.8
2.3.3 Reisezeit
Es ist die Reisezeit bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu entschädi-
gen, entsprechend der Vergütung für Reisespesen (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR).
Ausnahmen für die Benützung privater Verkehrsmittel sind vorliegend nicht er-
sichtlich, da keine erhebliche Zeitersparnis resultiert hätte (Art. 13 Abs. 3 BStKR).
Der Verteidiger führt eine Fahrt- und Reisezeit einschliesslich Teilnahme an der
Hauptverhandlung vom 4./5. März 2021 von total 32.49 Stunden auf.
Für die Einvernahmen bei der Kantonspolizei Zürich, der Staatsanwaltschaft Zü-
rich-Limmat und der Bundeskriminalpolizei in Zürich sowie für Besprechungen im
Gefängnis in Zürich macht der Verteidiger als Reisezeit (Hin- und Rückfahrt) teil-
weise 0.75 Stunden (Pos. 1, 4, 6, 13, 17, 18), teilweise 1.00 Stunden (Pos. 27,
28, 34, 35, 37, 41, 42, 46, 48, 51) geltend. Für den Weg vom Anwaltsbüro in
Zürich zu den genannten Örtlichkeiten ist jeweils ein Aufwand von 0.75 Stunden
zu veranschlagen. Das ergibt eine Reduktion der Reisezeit um total 2.5 Stunden
(10 x 0.25 Std. betreffend die Positionen 27, 28, 34, 35, 37, 41, 42, 46, 48, 51).
Für die Einvernahme in Bern werden 3.33 Stunden Fahrt- und Reisezeit angege-
ben (Position 91). Der Aufwand ist auf 2.50 Stunden zu begrenzen (Zürich HB –
Bern, 1 Std. 16 Min.). Das ergibt eine Reduktion um 0.83 Stunden.
Als Fahrt- und Reisezeit für Besprechungen mit dem Klienten – nebst den bereits
erwähnten – macht der Verteidiger geltend: 12.08.2020 2.58 Stunden (Pos. 73
[Klinik B., Z.]), 11.11.2020 3.50 Stunden und 24.02.2021 3.75 Stunden (Pos. 88
und 136 [Regionalgefängnis Thun]). Die Reisezeit von 2.58 Stunden zur Klinik B.
(hin und zurück) entspricht ungefähr der Fahrtzeit mit den öffentlichen Verkehrs-
mitteln (Zürich HB – Y. 1 Std. 11 Min., zuzüglich ca. 10 Min. Fussmarsch). Als
Reisezeit für die Gefängnisbesuche in Thun sind jeweils 2.67 Stunden zu veran-
schlagen (Zürich HB – Thun 1 Std. 20 Min.). Das ergibt eine Reduktion um total
1.91 Stunden (7.25 Std. /. 5.34 Std.).
Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist eine Reisezeit von 4 Stunden
(Zürich HB – Bellinzona, 1 Std. 52 Min.) zu berücksichtigen. Bei Position 143 von
4.83 Stunden ergibt sich demnach eine Reduktion um 0.83 Stunden.
Das ergibt folgenden entschädigungsberechtigten Aufwand: Kostennote 32.49
Stunden abzüglich 6.07 Stunden (2.5, 0.83, 1.91, 0.83 Stunden) = 26.42 Stun-
den. Die Reisezeit ist mit total Fr. 5'284.-- zu entschädigen (26.42 x Fr. 200.--).
2.3.4 Auslagen
Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1
BStKR). Es werden höchstens vergütet (Art. 13 Abs. 2 BStKR): für Reisen in der
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SN.2021.8
Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse (lit. a); für Über-
nachtungen: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der
Verfahrenshandlung (lit. d); für eine Fotokopie 50 Rappen, bei Massenanferti-
gungen 20 Rappen (lit. e).
a) Fotokopien
Der Verteidiger macht für eine Eingabe an das Obergericht Zürich vom 16. März
2020 für Kopien und Porto Fr. 9.30 geltend. Diese Auslagen betreffen ein Be-
schwerdeverfahren vor Obergericht Zürich (pag. 06-01-0062 ff.), welches in der
bereinigten Kostennote zu recht nicht mehr aufgeführt ist; sie sind zu streichen.
Für Fotokopien wendet der Verteidiger offenbar teilweise einen Tarif von Fr. 2.--
(vgl. Schreiben an Bundesanwaltschaft vom 27.02.2020, 1 Seite, cc: Klientschaft,
Fr. 2.--, pag. 16-01-0018; Schreiben an Bundesanwaltschaft vom 16.03.2020,
1 Seite, cc: Klientschaft, Fr. 2.--, pag. 06-01-0077; Schreiben an Bundesanwalt-
schaft vom 15.04.2020, 2 Seiten, cc: Klientschaft, Fr. 4.--, pag. 16-01-0062 f.;
Schreiben an Bundesanwaltschaft vom 20.05.2020, 2 Seiten [kein Hinweis «cc»],
Fr. 4.--, pag. 16-01-0087 f.), teilweise einen Tarif von Fr. 1.-- an (vgl. Schreiben
an Bundesanwaltschaft vom 08.04.2020, 2 Seiten, cc: Klientschaft, Fr. 2.--, pag.
16-01-0059; Schreiben an Bundesanwaltschaft vom 20.08.2020, 1 Seite [kein
Hinweis «cc»], Fr. 1.--, pag. 16-01-0111). Für Massenkopien wendet er offenbar
einen Tarif von 50 Rappen (statt 20 Rappen) an (vgl. Auslagen vom 11.08.2020:
Kopie 124 Stück Fr. 62.--). Teilweise ist unklar, weshalb Auslagen geltend ge-
macht werden, so Fr. 8.-- für Kopien betreffend ein Fristerstreckungsgesuch vom
6. April 2020 von 2 Seiten ohne Beilagen (pag. 16-01-0054 f.). Sodann werden
Fr. 160.-- für Kopien des Plädoyers veranschlagt. Die Kosten von Fr. 781.50 für
Fotokopien (ohne Eingabe an das Obergericht Zürich) sind mehr als zur Hälfte
zu kürzen. Ermessensweise werden für Fotokopien Fr. 300.-- berücksichtigt.
b) Porti
Für Porti sind (ohne Eingabe an das Obergericht Zürich) Fr. 80.60 ausgewiesen.
c) Fahrspesen
Als Fahrtauslagen macht der Verteidiger für Termine ausserhalb von Zürich
durchwegs die Benützung des privaten Motorfahrzeugs geltend. Dieses kann für
die Fahrten nach Bern (Schlusseinvernahme), Thun (Gefängnisbesuche) und
Bellinzona (Hauptverhandlung) zum vorneherein nicht berücksichtigt werden.
Auch für die Fahrt zur Besprechung vom 12. August 2020 in der Klinik B. ist, wie
bereits ausgeführt, das öffentliche Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Ohnehin
wären die angegebenen Fahrspesen übersetzt (z.B. Fahrtauslagen vom
12.08.2020: Fr. 400.40 für 174 km); die Kilometerentschädigung betrüge bloss
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SN.2021.8
70 Rappen (Art. 46 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung
vom 6. Dezember 2001, VBPV, SR 172.220.111.31, i.V.m. Art. 13 Abs. 3 BStKR).
Für Fahrspesen sind somit die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts 1. Klasse zu
vergüten, für die Retourfahrten von Zürich HB nach Bern, Guisanplatz, Fr. 94.60,
nach Thun Fr. 107.--, nach Y. (Klinik B., Z.) Fr. 65.-- und nach Bellinzona,
Fr. 107.--. Bei je einer Fahrt nach Bern (13.11.2020) und zur Klinik B. in Z.
(12.08.2020), zwei Fahrten nach Thun (11.11.2020 und 24.02.2021) und einer
Fahrt nach Bellinzona (Hauptverhandlung vom 04./05.03.2021) ergeben sich
Fahrtauslagen von total Fr. 480.60.
d) Hotelspesen
Der Verteidiger macht für eine Hotelübernachtung vom 4. März 2021 in Bel-
linzona Fr. 123.55 (MwSt.-befreit) geltend. Dieser Betrag kann berücksichtigt
werden, nachdem gemäss Vorladung der 5. März 2021 als Reservetag vorgese-
hen war und an diesem Tag die Urteilseröffnung erfolgte. Dass der Verteidiger
sich an der Urteilseröffnung substituieren liess, hat in Bezug auf die Entschädi-
gung keinen Einfluss, da keine zusätzlichen Fahrtauslagen zu vergüten sind.
e) Total
Die entschädigungsberechtigten Auslagen belaufen sich damit auf Fr. 984.75.
2.4 Die Entschädigung ist demnach auf Fr. 37'728.15 (Honorar Fr. 31'459.40, Reise-
zeit Fr. 5'284.--, Auslagen Fr. 984.75) festzusetzen. Zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 2'895.55 (7.7% auf Fr. 37'604.60) ergibt sich eine Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von total Fr. 40'623.70. Davon abzuziehen ist die im Vor-
verfahren geleistete Akontozahlung von Fr. 16'000.-- (E. 1.2).
3. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
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SN.2021.8
Die Strafkammer beschliesst:
1. Die Entschädigung an Rechtsanwalt Georges Müller für die amtliche Verteidigung
von A. im Verfahren SK.2020.56 wird auf Fr. 40'623.70 (inkl. MwSt.) festgesetzt,
abzüglich bereits geleisteter Akontozahlungen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Mitteilung an die Parteien.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Mitteilung nach Rechtskraft an:
– Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art.
396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im
Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand 4. Mai 2021
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