BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 20.1.2009, IX B 179/08
Realisierung eines Auflösungsverlusts
Leitsätze
NV: Ein Auflösungsverlust im Sinne von § 17 Abs. 4 EStG verwirklicht sich grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt, in dem die Liquidation abgeschlossen ist.
Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 2 Das Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, so dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden muss (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 3 Wenn das Finanzgericht für die Realisierung eines Auflösungsverlustes i.S. von § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes den Zeitpunkt als maßgeblich beurteilt, in dem die Liquidation abgeschlossen ist, so entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 52/93, BFHE 194, 120, BStBl II 2001, 286). Dies ergibt sich auch aus den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) zitierten Urteilen des BFH (z.B. BFH-Urteil vom 27. März 2007 VIII R 25/05, BFHE 217, 467, BStBl II 2008, 298). Es wird in der Rechtsprechung --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner zutreffend hinweist-- lediglich problematisiert, unter welchen Voraussetzungen sich der Auflösungsverlust vor der Liquidation verwirklichen kann (grundlegend BFH-Urteil vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731; vgl. auch BFH-Urteil vom 1. März 2005 VIII R 46/03, BFH/NV 2005, 2171, m.w.N.). Fallen nachträglich noch Aufwendungen an, sind sie auf den Realisationszeitpunkt zurückzubeziehen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 IX R 79/06, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2008, 1938, m.w.N.). 4 Die Kläger können auch nicht geltend machen, es fehle an der Feststellung des Veräußerungsverlustes für das Jahr 1993; denn dieses eigenständige Verfahren ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits, der nur die Einkommensteuer 1997 betrifft. Verfahrensfehler in diesem Zusammenhang liegen nicht vor.
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