BVerwG 1 B 115.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , R i c h t e r und
Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 € festgesetzt.
Die Antragsteller haben ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2002 mit Schriftsatz vom 3. Mai 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Die Antragsteller haben ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2002 mit Schriftsatz vom 3. Mai 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.