BVerwG 1 PKH 54.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil der anwaltlich vertretene Kläger seinem Antrag eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht beigefügt und diese auch nach einer Fristsetzung durch das Gericht nicht beigebracht hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil der anwaltlich vertretene Kläger seinem Antrag eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht beigefügt und diese auch nach einer Fristsetzung durch das Gericht nicht beigebracht hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).