BVerwG 1 B 14.08 OVG Rheinland-Pfalz - 11.07.2008 - AZ: OVG 7 B 10526/08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2008
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe
1 Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 2008 mit Schriftsatz vom 26. August 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
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