BVerwG 1 B 160.00
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2000
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w , den Richter am Bundesverwaltungsgericht
R i c h t e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
B e c k
beschlossen:
Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 24. August 2000 wird aufgehoben, soweit er die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG betrifft. Insoweit wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Die Kläger tragen zwei Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt insoweit der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Die Kläger rügen zu Recht, dass das Berufungsgericht - bezogen auf die Frage von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG - aufgrund eines mangelhaften Anhörungsverfahrens gemäß § 130 a VwGO ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO). Der Verfahrensmangel erfasst den Rechtsstreit allerdings nur, soweit er die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG (einschließlich einer etwaigen teilweisen Aufhebung der Abschiebungsandrohung) betrifft. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache insoweit nach § 133 Abs. 6 VwGO unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurück. Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Kläger im Übrigen zurückgewiesen hat, verbleibt es bei dieser Entscheidung.
Die Anhörung zur Entscheidung nach § 130 a VwGO war hier deshalb fehlerhaft, weil sie hinsichtlich der Frage von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht hinreichend erkennen ließ, wie das Berufungsgericht zu entscheiden beabsichtigte, ob bzw. inwieweit es also die Berufung insoweit für begründet oder unbegründet hielt. Dies war für die Kläger auch nicht aufgrund sonstiger Umstände erkennbar. Damit genügt die hier ergangene Anhörungsmitteilung des Berufungsgerichts hinsichtlich § 53 AuslG nicht den Anforderungen, die das Verfahrensrecht an die Gewährung des rechtlichen Gehörs stellt (vgl. Urteil des Senats vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 39.99 - NVwZ 2000, 1040 = DVBl 2000, 1529 = DÖV 2000, 735).
Bezüglich der Frage der Asylberechtigung der Kläger bzw. der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG liegt demgegenüber eine Gehörsverletzung durch die Anhörung zur Entscheidung nach § 130 a VwGO nicht vor. Durch den Hinweis des Berufungsgerichts in der Anhörungsmitteilung, dass albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo aufgrund der militärischen Präsenz der KFOR-Truppen und der aufgebauten UN-Zivilverwaltung in diesem Landesteil derzeit und auf absehbare Zeit eine inländische Fluchtalternative offen stehe, und durch die Bezugnahme auf zwei vorangegangene Grundsatzentscheidungen war für die Kläger die vom Berufungsgericht in Aussicht genommene Entscheidung zu diesen beiden Punkten hinreichend erkennbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Anhörungsmitteilung ersichtlich aus Versehen von einer Berufung des Bundesbeauftragten die Rede ist.
Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt, liegt auch die von der Beschwerde zusätzlich gerügte Gehörsverletzung durch Unterlassen einer erneuten Anhörung hinsichtlich der Frage von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Klägerin zu 2 vor. Nachdem das Berufungsgericht die Beteiligten gemäß § 130 a VwGO darauf hingewiesen hatte, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in Betracht kommt, nahmen die Kläger nochmals schriftsätzlich Stellung, beriefen sich unter Vorlage ärztlicher Atteste erstmals auf eine Erkrankung der Klägerin zu 2 und beantragten zur Frage der notwendigen therapeutischen und medikamentösen Versorgung im Kosovo die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Berufungsgericht hätte diesen neuen, nicht von vornherein unerheblichen Vortrag sowie den Beweisantrag zum Gegenstand einer erneuten Anhörungsmitteilung nach § 130 a VwGO machen müssen (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 -
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG. Soweit die Beschwerde Erfolg hat, ist die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung vorzubehalten.