BVerwG 1 B 182.04 Bayerischer VGH München - 12.11.2004 - AZ: VGH 24 CE 04.2687
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Januar 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
R i c h t e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2004 mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
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