BVerwG 1 B 228.03 Hessischer VGH - 30.06.2003 - AZ: VGH 3 UE 292/02.A
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Antrag des Klägers zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2003 wird verworfen. Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Dem Kläger zu 2 kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers zu 2 ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) sind nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan. Dies hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2 in dem Verfahren BVerwG 1 B 229.03 mit Beschluss vom heutigen Tage im Einzelnen ausgeführt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung dieses Beschlusses Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
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