BVerwG 1 B 23.07 OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.12.2006 - AZ: OVG 9 A 1428/06.A
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe
1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Die beiden von der Beschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen beziehen sich auf den Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung und stehen in Zusammenhang mit der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG und der Neufassung des § 73 Abs. 2a AsylVfG. Der Senat hat zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers ausgeführt, dass die Grundsatzrüge nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt und die andere Rüge eine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen geklärte Rechtsfrage betrifft (vgl. den gleichzeitig ergehenden Beschluss des Senats im Verfahren BVerwG 1 B 18.07 ). Hierauf wird Bezug genommen.
3 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
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